Teilrevision Papieriareal
Zonenplan · Zug
Dokument
- Art
- Zonenplan
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde (Gde.)
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 03.10.2017
- In Kraft seit
- 03.10.2017
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
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6.10 BP Papieri-Areal Beschluss Regierungsrat.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
6.10 BP Papieri-Areal Beschluss Regierungsrat.pdf
Kanton Zug
Regierungsrat
Auszug aus dem Protokoll Sitzung vom 3 Oktober 201 7 hs
Federführung:
0.5. OKT. 2017
Versandt am
bis GAS zur dir. Erledigung
Gemeindeaufsicht
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Federführung: P-t� bis
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Genehmigung des Bebauungsplans Papieri-Areal sowie der Teilanderung des Zonenplans und der Bauordnung Cham, Gemeinde Cham
Der Regierungsrat, gestutzt auf§§ 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes (BGS 721.11; PBG) vom
26. November 1998, beschllesst: 1.
Der Bebauungsplan Papieri-Areal sowie die Teilanderung des Zonenplans und der Bau ordnung Cham, welche an der Urnenabstimmung vom 25. September 2016 im ordentli chen Verfahren gemass § 39 PBG angenommen worden sind, werden mit den nachfol genden Auflagen gemass Bst. E der Erwagungen genehmigt: ln den Bestimmungen zum Bebauungsplan Papieri-Areal sind der wegleitende Um gebungsgestaltungsplan vom 5. Juli 2016 und das Freiraumkonzept vom 15. Marz
2016 immer mit Datum aufzuführen. Im Bebauungsplan Papieri-Areal sind die «Tiefgaragen Richtprojekt» unter Fest setzungsinhalt aufzuführen. Artikel 14 Abs. 10 der Bestimmungen zum Bebauungsplan Papieri-Areal ist wie folgt anzupassen: «Für Velos und Motorradar sind an geeigneten Lagen ober und/oder unterirdische Abstellplatze gemass Parkplatzreglement der Einwohner gemeinde Cham zu erstellen. Von der Gesamtzahl sind mindestens 50 % der Velo abstellplatze oberirdisch anzuordnen und zu überdachen.» ln Art. 17 der Bestimmungen zum Bebauungsplan Papieri-Areal ist unter Abs. 5 auf Abs. 4 und nicht auf Abs. 3 hinzuweisen.
2.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab öffentlicher Auflage beim Verwaltungs gericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthal ten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweis mittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist tritt der Bebauungsplan Papieri-Areal, die Zonenplanteilanderung sowie die Teiländerung der Bauordnung Cham, in Kraft, sofern er nicht angefochten wird.
3.
Die Baudirektion wird beauftragt, die Ziffern 1 bis 2 dieses Entscheids zweimal im Amts blatt zu publizieren und den Beschluss öffentlich aufzulegen.
Seite 2/5
4.
Mitteilung an:
-
J Gemeinderat Cham, Mandelhof, Postfach 265, 6330 Cham (Beilagen: je 4 Expl. Bebauungsplan Papieri-Areal, Teiländerung Zonenplan und Anpassung Nutzungs planung) Baudirektionssekretariat (per Mail) Volkswirtschaftsdirektionssekretariat (per Mail) Amt für Denkmalpflege und Archäologie (per Mail) Amt für Umweltschutz (per Mail) Amt fOr Wald und Wild (per Mail) Amt für öffentlichen Verkehr (per Mail) Grundbuch- und Vermessungsamt, GIS-Fachstelle (per Mail) Tiefbauamt, Abteilung Verkehrstechnik und Baupolizei (Beilagen: je 1 Expl. Bebau ungsplan Papieri-Areal, Teiländerung Zonenplan und Anpassung Nutzungspla nung) Amt für Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (Beilagen: je 2 Expl. Bebauungsplan Papieri-Areal, Teiländerung Zonenplan und Anpassung Nut zungsplanung)
Regierungsrat des Kantons Zug
Manuela Weichelt-Picard
Tobias Moser
Frau Landammann
Landschreiber
Seite 3/5
A.
Das Areal der Papierfabrik Cham befindet sich mitten im Siedlungsgebiet Cham und
umfasst eine Flache von 12 Hektaren. in den letzten Jahren wurde die Papierproduktion auf dem Papieri-Areal eingestellt und grösstenteils nach Italien verlagert. Oie Cham Paper Group AG, als Grundeigentumerin des Areals, beabsichtigt, das gesamte Areal als Wohn- und Ar beitsquartier zu entwickeln. Zusammen mit dem Gemeinderat Cham einigte sich die Grundei gentümerschaft darauf, auf dem Papieri-Areal ein belebtes und attraktives Quartier zu schaf fen, das eine nachhaltige Nutzung ermöglicht und eine hohe Lebensqualitat aufweist. B.
Oie notwendigen Planungsgrundlagen sind Ergebnis eines umfangreichen und partizi
pativen Planungsprozesses. in einem ersten Schritt wurden in Zusammenarbeit der Gemeinde Cham und der Grundeigentümerschaft Leitsatze fOr die Entwicklung des Papieri-Areals erarbei tet und festgelegt. Oie Bevölkerung hatte die Möglichkeit, diese im Rahmen zweier Workshops zu kommentieren und zu erganzen. Basierend auf diesen angepassten Leitsatzen wurde die Aufgabestellung fUr das nachgelagerte Testplanungsverfahren formuliert. Im Rahmen des Testplanungsverfahrens wurden von vier ausgewahlten Bearbeitungsteams im Dialog mit dem Beurteilungsgremium verschiedene stadtebauliche Entwicklungsansatze erarbeitet. Aus diesem Verfahren ging das von Albi Nussbaumer Architekten, Ballshauser Architekten und Appert Zwahlen Partner AG Landschaftsarchitekten ausgearbeitete Projekt unter Auflagen als Sieger projekt hervor. Das Siegerteam entwickelte das Projekt zu einem Masterplan mit Richtprojekt weiter, welcher in einem dritten und letzten Beteiligungsverfahren der Bevölkerung von Cham im Januar 2015 zur Beurteilung vorgelegt wurde. C.
Das Masterplandokument vom 2. April 2015 wurde vom Gemeinderat Cham verab-
schiedet und gibt Aufschluss Ober folgende Themen: Stadtebauliches Konzept, Charakter der Freiraumgestaltung, Nutzungsverteilung, bauliche Dichte, Umgang mit historischen Bauten, Er schliessungsstruktur und Parkierung, Etappierung und Energiekonzept Die Leitsatze, die Test planung, der Masterplan mit Richtprojekt und das Freiraumkonzept dienten als Grundlage fUr die Erarbeitung des vorliegenden Bebauungsplans. Die Gemeinde Cham und die Cham Paper Group AG haben mit dem PlanungsbOra Ernst Basler + Partner, ZOrich, den vorliegenden Be bauungsplan ausgearbeitet. Dieser wurde im August und September 2015 von verschiedenen kommunalen Kommissionen konsultiert und entsprechend Oberarbeitet 0.
Die Baudirektion hat den Bebauungsplan Papieri-Areal sowie die Teilanderung des
Zonenplans und der Bauordnung Cham (zusammen mit der Teilanderung des kommunalen Richtplans) am 4. Februar 2016 vorgeproft. Die darin erlauterten Vorbehalte wurden beim Re vidieren der Planunterlagen mehrheitlich berücksichtigt und sind in den vorliegenden Pla nungsstand eingeflossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 25. Marz bis 25. April 2016. Wahrend der öffentlichen Auflage gingen insgesamt 13 Einwendungen gegen den Bebauungs plan ein. Mit allen Einwendern wurden entsprechende Gesprache geführt. Bei insgesamt sechs Einwendungen konnte eine Lösung gefunden und so einen ROckzug herbeigefahrt werden. Die restlichen Einwendungen konnten nicht erledigt werden. An der Urnenabstimmung vom 25. September 2016 wurde der Bebauungsplan Papieri-Areal sowie die Teilanderung des Zonen plans und der Bauordnung Cham angenommen und damit auch die verbliebenen Einwendun gen abgelehnt. Im Nachgang der Abstimmung wurden die Planunterlagen in einer zweiten öf fentlichen Auflage vom 7. Oktober bis 7. November 2016 öffentlich aufgelegt. Wahrend der Auf lage reichte der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) am 7. November 2016 Beschwerde gegen den Bebauungsplan sowie die Teilanderung des Zonenplans und der Bauordnung Cham beim Regierungsrat des Kantons Zug ein. Die Beschwerde wird gleichzeitig, jedoch in einem separa ten Entscheid beurteilt.
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Se�e 4/5
Der Genehmigungsentscheid fOr den Bebauungsplan Papieri-Areal sowie der Entscheid Ober die eingegangenen Beschwerden sind zu koordinieren (§ 42 Abs. 2 PBG) und werden gleich zeitig den Verfahrensbeteiligten zugestellt. Aus verfahrensökonomischen Granden wird in der regierungsratliehen Genehmigung des Be bauungsplans Papieri-Areal nicht naher auf die Beschwerden eingegangen, sondern es wird auf die Auslohrungen im Beschwerdeentscheid verwiesen. E.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 reichte die Gemeinde Cham den Bebauungsplan
Papieri-Areal sowie die Teilanderung des Zonenplans und der Bauordnung Cham an den Re gierungsrat zur Genehmigung ein. Nach§ 3 Abs. 3 und§ 42 PBG i.V.m. § 7 Ii!. c Ziff. 2 der De legationsverordnung vom 23. November 1999 (BGS 153.3) bedürfen neue, geanderte oder auf gehobene gemeindliche Bebauungsplane zu ihrer GOitigkeit der Genehmigung des Regierungs rats. Diese PrOfung erstreckt sich auf Übereinstimmung der gemeindlichen Bauvorschriften und Plane mit dem eidgenössischen und kantonalen Recht, besonders mit dem Raumplanungsge setz vom 22. Juni 1979 (SR 700; RPG), dem PBG und dem kantonalen Richtplan. Die Profung ergab, dass der Bebauungsplan Papieri-Areal sowie die Teilanderung des Zonenplans und der Bauordnung Cham genehmigt werden kann, sofern folgende Änderungen vorgenommen werden: Im kantonalen Vorprüfungsbericht vom 4. Februar 2016 wurde unter Ziff. 2.5.9 Freiraume der Vorbehalt angebracht, dass der Art. 4 der Bestimmungen des Bebauungsplans Papieri-Areal so umzuformulieren sei, dass der Umgebungsgestaltungsplan inkl. Freiraumkonzept vom [aktuelle Version) for die Umsetzung des Bebauungsplans wegleitend sei. ln den vorliegenden Bestimmungen wird im Art. 2 (frOher Art. 4) Folgendes festgehalten: Das Freiraumkonzept wur de in den wegleitenden Umgebungsgestaltungsplan oberfOhrt. Ein entsprechendes Datum fehlt jedoch. ln Art. 11 (frOher Art. 13) Freiraumgestaltung wird unter Abs. 3 erneut auf den Umge bungsgestaltungsplan mit dem Freiraumkonzept vom 15. Marz 2016 und dessen wegleitenden Charakter hingewiesen. Da von den genannten Unterlagen verschiedene Versionen vorliegen, ist es von zentraler Bedeutung, dass diese in den Bestimmungen stets mit dem aktuellsten Da tum aufzufUhren sind. Auflage:
ln den Bestimmungen zum Bebauungsplan Papieri-Areal sind der wegleitende Umgebungsgestaltungsplan vom 5. Juli 2016 und das Freiraumkonzept vom 15. Marz 2016 immer mit Datum aufzufahren.
ln der kantonalen Vorprüfung wurde festgestellt, dass weder die Erschliessung und Parkierung noch die Unterniveaubauten im Bebauungsplan verbindlich festgelegt sind. Aus diesem Grund wurde im Vorprüfungsbericht vom 4. Februar 2016 der Vorbehalt gemacht, dass die Erschlies sung, die Unterniveaubauten und die oberirdischen Parkplatze im Bebauungsplan festzulegen seien. Im vorliegenden Bebauungsplan werden die «Tiefgaragen Richtprojekt» zwar dargestellt, doch werden diese unter Orientierungsinhalt aufgeführt. Die Tiefgaragen sind im Bebauungs plan verbindlich zu regeln und mossen daher unter Festsetzungsinhalt aufgefOhrt werden. Auflage:
Im Bebauungsplan sind die «Tiefgaragen Richtprojekb unter Festsetzungsinhalt aufzufahren.
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Seite 5/5
Der Art. 14 Abs. 10 der Bestimmungen zum Bebauungsplan Papieri-Areal ist weder in Bezug auf die Anordnung noch in Bezug auf die Gestaltung der Veloparkplatze mit dem Parkplatzreg lement der Gemeinde Cham und den Obergeordneten offentliehen Interessen vereinbar. Die ge troffene Regelung tragt insbesondere den wegleitenden Grundsatzen und Zielen des Kantona len Richtplans nur unzureichend Rechnung. Demzufolge ist Art. 14 Abs. 10 der Bestimmungen zum Bebauungsplan Papieri-Areal entsprechend anzupassen. Im Übrigen wird hierzu auf den regierungsratliehen Beschwerdeentscheid verwiesen. Auflage:
Artikel 14 Abs. 10 der Bestimmungen zum Bebauungsplan Papieri-Areal ist wie folgt anzupassen: «Für Velos und Motorradar sind an geeigneten Lagen ober und/oder unterirdische Abstellplatze gemass Parkplatzreglement der Einwoh nergemeinde Cham zu erstellen. Von der Gesamtzahl sind mindestens 50 % Der Veloabstellplatze oberirdisch anzuordnen und zu überdachen.»
Der Art. 17 Larmschutz (frOher Art. 19) wurde durch den neuen Abs. 3 erganzt. ln den vorlie genden Bestimmungen wird nun in Abs. 5 (froher Abs. 4) falschlieherweise auf Abs. 3 statt auf Abs. 4 verwiesen. Auflage:
ln Art. 17 der Bestimmungen zum Bebauungsplan Papieri-Areal ist unter Abs. 5 auf Abs. 4 und nicht auf Abs. 3 hinzuweisen.
F.
Der im Rahmen der Vorprüfung unter Ziffer 2.5.8 formulierte Vorbehalt betreffend der
nicht zulassigen Verbindung des geplanten Neubaus im Baubereich M2 mit dem Lagerhaus, Assek. Nr. 30h, wurde im Bebauungsplan selbst nicht umgesetzt. Das Baufeld M2 wird im vorliegenden Plan bis direkt an das Lagargebaude geführt. ln Absprache mit der kantonalen Denkmalpflege wurde jedoch mit Art. 5 Abs. 4 Bst. d eine neue Bestimmung eingeführt. Diese schreibt vor, dass Bauprojekte im Baubereich M2 in Bezug zum Lagerhaus durch die kantonale Denkmalpflege geprüft werden mossen. Mit dieser Anpassung gilt der erwahnte Vorbehalt als umgesetzt. G.
Die Oberarbeitete Anderung des Bebauungsplans Papieri-Areal und die Anpassung
der Bestimmungen sind inner! zwei Monaten nach Rechtskraft des Regierungsratsbeschlusses dreifach beim Amt für Raumplanung nachzureichen. Die Bestimmungen sind in den Bebau ungsplan zu integrieren.
6.10 BP Papieri-Areal_Änderung Zonenplan Plan.pdf
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KANTONZUG GEMEINDE CHAM
ZONENPLAN TEILÄNDERUNG "PAPIERI-AREAL"
Vom Gemeinderat beschlossen am: 20.10.2015
Der Gemeindepräsident Georges Helfenstein
Ganzen Text zeigen
Massstab: 1 :4'000
Der Gemelndeschreiber: Martin Mengis
Vorprüfung durch die kantonale Baudlrektion: Zug,04.Feb. 2016
Der Landammann: Heinz Tännler
1. Publikation Im Amtsblatt: Nr.: 12./13.
vom: 24.03./01.04.2016
1. Öffentliche Auflage auf der Gemeindekanzlei: vom: 24.03.2016 bis 25.04.2016
Der Gemeindeschreiber. Martin Mengis
de mit Urnenabstimmung beschlossen am: 25.09.2016 Der Gemeindepräsident
2. Publikation im Amts Nr.: 39./40.
vom: 07./14.10.2016
2. Öffentliche Auflage auf der Gemeindekanzlei: vom: 07.10.2016
bis: 07.11.2016
Der Gemeindeschreiber:
Regierungsrat
Vom Regierungsrat des Kantons Zug genehmigt am:
0 3. OKT. 2 0 1 7
----1
des Kar.tor:s Zug
KANTON ZUG
GENEHMIGUNGSINHALT
GEMEINDE CHAM
Wohn- und Arbeitszone Papieri
Zonenplan rechtskräftig
Änderung Zonenplan
ES III N
N
Zone öffentliches Interesse für Erholung und Freihaltung (OeIF) Bebauungsplan (bp)
ZONENPLAN TEILÄNDERUNG "PAPIERI-AREAL"
INFORMATIONSINHALT
Vom Gemeinderat beschlossen am: 20.10.2015
Der Gemeindepräsident: Georges Helfenstein
Massstab: 1:4'000
Der Gemeindeschreiber: Martin Mengis
Vorprüfung durch die kantonale Baudirektion: Zug, 04. Feb. 2016
Der Landammann: Heinz Tännler
1. Publikation im Amtsblatt: Nr.: 12./13.
ES II
Wohnzone 3a (W3a)
ES II
Wohnzone 3b (W3b)
ES II
Wohnzone 4 (W4)
ES II
Wohn- und Arbeitszone (WA3)
ES III
Wohn- und Arbeitszone (WA4)
ES III
Wohn- und Arbeitszone (WA5) mit Teilzonen A und B
ES III
Arbeitszone B (AB)
ES IV
Bauzone mit speziellen Vorschriften (BsV)
A
A
Fa
III
vom: 24.03.2016 bis 25.04.2016
Fh
Zone öffentliches Interesse für Bauten (OeIB) mit Angabe der Empfindlichkeitsstufe
B
Landwirtschaftszone (L)
Der Gemeindeschreiber: Martin Mengis
Zone öffentliches Interesse für Erholung und Freihaltung (OeIF)
Von der Einwohnergemeinde mit Urnenabstimmung beschlossen am: 25.09.2016 Der Gemeindepräsident: Georges Helfenstein
Der Gemeindeschreiber: Martin Mengis
Fh
Übrige Zonen mit speziellen Vorschriften (Ue) Freihaltung (UeFh) Familiengärten (UeFa) Reitsportanlagen (UeRs) Ortsbildschutz (OS)
2. Publikation im Amtsblatt: vom: 07./14.10.2016
Bebauungsplan (bp)
2. Öffentliche Auflage auf der Gemeindekanzlei: vom: 07.10.2016
Rs
vom: 24.03./01.04.2016
1. Öffentliche Auflage auf der Gemeindekanzlei:
Nr.: 39./40.
Wohnzone 2 (W2)
bis: 07.11.2016
Der Gemeindeschreiber: Martin Mengis
Landschaftsschutzzone gemeindlich (LSG) Wald Gewässer
Vom Regierungsrat des Kantons Zug genehmigt am: 03.10.2017
Verkehrsflächen (VS) / Bahnareal (BA)
Schule / Sport III
Kirche II
B