Abfallanlage Rüti

Kantonaler Zonenplan ABA · Zug

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Art
Kantonaler Zonenplan ABA
Kanton
Zug
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
28.06.2011
In Kraft seit
28.06.2011

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1702-1703_RRB_2011-06-28_ABA_Rüti.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Regierungsrat

Kanton Zug

Auszug aus dem Protokoll Sitzung vom 28. Juni 2011 ek Versandt am

3 O. JUNI ZOl1

Natur- und Umweltschutz Erlass einer kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen " Rüti", Gemeinden Cham, Hünenberg

Der Regierungsrat, gestützt auf§§ 3 Abs. 1 Bst. b und 9 Bst. b des Planungs- und Baugesetzes vom 26. Novem­ ber 1998(PBG; BGS 721.11), beschliesst: 1.

Die kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen "Rüti" wird auf den GS Nrn. 1942, 2215, 2216, 2240, 2241, Gemeinde Cham, sowie auf dem GS 1490, Gemeinde Hünenberg, gernäss Plan vom 28. Juni 2011( Plannummer ZP-11) samt Zonenvorschriften unter Vor­ behalt der rechtskräftigen Erteilung einer Rodungsbewilligung und der Zustimmung für die UnterschreitunQ des Waldabstands der Direktion des lnnern erlassen.

2.

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Dieser Beschluss wird zusammen mit der Bewilligung zur Errichtung der Deponie Rüti der Baudirektion, der Rodungsbewilligung und der Zustimmung für die Unterschreitung des Waldabstands der Direktion des lnnern durch die Baudirektion eröffnet.

3.

Die Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 2'500. -- für diesen Beschluss werden der als Gesuchstellerin auferlegt.

4.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho­ ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.

5.

Mitteilung inkl. 1 kantonaler Nutzungsplan für Abfallanlagen Errichtungsbewilligung, Verfügung der Baudirektion Rodungsbewilligung, Verfügung der Direktion des lnnern Bewilligung für die Unterschreitung des Waldabstands der Direktion des lnnern Beurteilung des Umweltberichts durch das Amt für Umweltschutz vom 8. Februar 2011 an: ( einge­ schrieben)(zusätzliche Beilage: Rechnung) (eingeschrieben) Korporation Honenberg, Burgstrasse 2, 6331 HOnenberg ( eingeschrieben) Einwohnergemeinde Cham, Postfach 265, 6330 Cham( eingeschrieben) Gemeinderat Cham, Postfach 265, 6330 Cham( eingeschrieben) Gemeinderat Honenberg, Postfach 261, 6331 Hünenberg( eingeschrieben)

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Bundesamt für Strassen ASTRA, 4800 Zofingen Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern Direktion des lnnern Baudirektion Tiefbauamt, Abteilung Verkehrstechnik/Baupolizei Kantonsforstamt für Umweltschutz (Beilagen: 2 Ex. RRB und 2 kantonale Nutzungspläne) für Raumplanung GIS-Fachstelle

Regierungsrat des Kantons Zug

Michel Landammann

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Der Gemeinderat Cham hat mit Schreiben vom 25. Januar 2011 zum Projekt Stellung ge­ nommen. Die Gemeinde hat diverseAnträge zur ökologischenAufwertung, zum Umweltschutz und zur Wanderwegführung gestellt. Der Gemeinderat Hünenberg hat sich mit Schreiben vom 27. Januar 2011 zum Projekt geäussert und Anträge zur Deponieerschliessung und zur Wanderwegführung gestellt. Im Schreiben vom 14. Februar 2011 verweist dasASTRA auf ältere Stellungnahmen, aus welchen die technischen Randbedingungen für das Bauen innerhalb der Baulinien der Natio­ nalstrasse hervorgehen. C.

Zur Realisierung einer Deponie bedarf es vorab des Erlasses einer kantonalen Nut­

zungszone im Sinne von§ 9 PBG. Der Erlass obliegt dem Regierungsrat(§ 3 Abs. 1 lit. c PBG). Die Gesuchstellerin hat mit dem Einzonungsgesuch auch das Gesuch um Errichtungs­ bewilligung eingereicht. Die Erteilung der Errichtungsbewilligung für die Deponie obliegt der Baudirektion(§ 18 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umwelt­ schutz vom 5. Mai 1998; V EG USG; BGS 811.1), i.V.m.§ 2 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 19. Januar 1998, EG USG; BGS 811.1). Der Regierungsrat hat den Erlass der kantonalen Nutzungszone sowie die Errichtungs­ bewilligung für die Deponie Roti zu koordinieren(Art. 25 a Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197.9, RPG, SR 700 sowie§ 14bls Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 1.April 1976, VRG, BGS 162.1) und gleichzeitig zu eröffnen(§ 21Abs. 2 V RG). Mit dem regierungsrätlichen Be­ schluss wird deshalb auch die Errichtungsbewilligung der Baudirektion eröffnet. ln einem nach­ gelagerten Verfahren wird das Amt für Umweltschutz die technische Betriebsbewilligung für die Deponie erteilen. D.

Gernäss Artikel 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG;

SR 700) sorgen Bund, Kantone und Gemeinden für die haushälterische Nutzung des Bodens. Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die er­ wünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft. Gernäss Art. 1 Abs. 2 RPG unterstützen sie mit Massnahmen der Raumplanung unter anderem die Bestrebungen die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern und die räumli­ che V oraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten. ln Art. 3 RPG sind die Planungsgrundsätze aufgeführt, welche die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden zu beachten haben. Für öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegen­ den Bauten undAnlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Mit dem Erlass des kantonalen Richtplans 2004 hat der Kantonsrat den Rahmen für die Deponietätigkeit im Kanton gesetzt. Im Richtplantext E 3.1.1 hat er den Grundsatz festgehal­ ten, dass unverschmutzter Aushub prioritär wiederzuverwenden und insbesondere zur Rekulti­ vierung von Kiesgruben oder für Hinterfüllungen einzusetzen ist. Da in Kiesgruben durch be­ triebliche Einschränkungen kurz- und mittelfristig zu geringe Kubaturen für die Ablagerung von Aushub zur Verfügung stehen, hat der Kantonsrat imRichtplan Standorte für Inertstoffdeponien zur Ablagerung unverschmutzten Aushubs festgesetzt (Richtplantext E 3.2.2). Die Richtplan-

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Folgende Bestimmungen gelten für die kantonale Nutzungszone: Kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen "Rüti" ( lnertstoffdeponie für unverschmutzten Aus­ hub) Zweck:

Die kantonale Nutzungszone fürAbfallanlagen " ROti" ( lnertstoffdeponie für unverschmutzten Aushub) dient der Ablagerung von unverschmutztem Aus­ hubmateriaL

Abgrenzung:

Gernäss Plan Nr. ZP-11

Bestimmungen:

1.

ln der kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen " Rüti" kann eine lnert­ stoffdeponie mit Beschränkung auf unverschmutztes Aushubmaterial ge­ stützt auf rechtskräftige Errichtungs- und Betriebsbewilligungen betrieben werden.

2.

Der Perimeter der kantonalen Nutzungszone ist im Gelände einzumessen, gut sichtbar zu verpflocken und die Verpflockung während der Materialab­ lagerung und derRekultivierung zu belassen.

3.

Die für den Betrieb der Abfallanlage zonenkonformen Bauten und Anlagen sind zulässig. Sie bedürfen einer Bewilligung der gemeindlichen Baube­ hörde und der Zustimmung des Kantons.

4.

Nach Abschluss der Materialablagerung sind die Flächen zu rekultivieren und ökologisch aufzuwerten.

5.

Nach Abschluss der Rekultivierung wird die kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen "ROti" wieder zur Landwirtschaftszone, respektive zu Wald.

I.

Sowohl für den Betrieb als auch für die Erschliessung der Deponie Rüti sind Rodungen

innerhalb des Deponieperimeters im Umfang von 14'738 m2 im Donnerwäldli und von rund 245 m2 im Doggenhölzli erforderlich. Nebst einer Rodungsbewilligung bedarf es zudem einer Zustimmung zur Unterschreitung des Waldabstandes durch die Direktion des lnnern. Bewilli­ gung und Zustimmung wurden, unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Anhörung, in Aussicht gestellt. Die Direktion des lnnern hat die Unterlagen am 17. Juni 2011 dem Bundesamt für Umwelt zur Anhörung unterbreitet und mondlieh die Zusicherung erhalten, dass dafür statt der üblichen zwei Monate weniger Zeit benötigt würde. Der Erlass der kantonalen Nutzungszone fürAbfallanlagen "ROti" steht daher unter dem Vorbehalt der rechtskräftigen Erteilung der Rodun_gsbewilligung und der Zustimmung zur Unterschreitung des Waldabstandes durch die Direktion des lnnern. Liegen diese vor, sind sie von der Baudirektion zusammen mit dem Er­ lass der kantonalen Nutzungszone und der Bewilligung zur Errichtung der Deponie " ROti" zu eröffnen. J.

Gestutzt auf Lit. A Ziff 7 des Kantonsratsbeschlusses Ober die Gebühren in Verwaltungs-

und Zivilsachen vom 11. März 1974(Verwaltungsgebührentarif; BGS 641.1) werden der Ge­ suchstellerin für den Entscheid Gebühren in der Höhe von total Fr. 2'500.-- auferlegt.