Abfallanlage Langfeld
Kantonaler Zonenplan ABA · Zug
Dokument
- Art
- Kantonaler Zonenplan ABA
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Kanton
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 28.08.2007
- In Kraft seit
- 28.08.2007
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
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1707-RRB_2007-08-28_ABA_Langfeld.pdf
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8.
Mitteilung inkl. 1 kantonaler Nutzungsplan für Abfallanlagen Errichtungsbewilligung, Verfügung der Baudirektion vom 21. August 2007 UVP-Beurteilung vom 12. Oktober 2006 an: ( eingeschrieben) ( Beilagen: Rechnung, Pflichtenheft für die bodenkundliehe Baubegleitung BBB) .
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( eingeschrieben) Korporation Zug, Poststrasse 16, 6300 Zug ( eingeschrieben) Baudirektion, Beauftragter für Landerwerb/Immobiliengeschäfte ( eingeschrieben) ( eingeschrieben) ( eingeschrieben) (eingeschrieben)
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(eingeschrieben) Gemeinderat Risch, Postfach 263, 6343 Rotkreuz ( eingeschrieben) ( Beilagen: 3 Ex. RRB und 3 kantonale Nutzungspläne Abfallanlagen Gemeinderat Hünenberg, Postfach 261, 6331 Hünenberg Schweizerische Bundesbahnen SBB, lmmobilienrechte, Postfach 4258, 6002 Lu zern Landwirtschaftsamt Baudirektion Tiefbauamt Amt für Umweltschutz (Beilagen: 2 Ex. RRB und 2 kantonale Nutzungspläne Abfall anlagen) Natur- und Landschaftsschutzkommission Amt für Raumplanung GIS-Fachstelle
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Joachim Eder Landammann
Tino Jorio Landschreib r
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Ausgangslage
A. Die plant im Gebiet Langfeld, Gemeinde Risch, eine Deponie zur Ablagerung von unverschmutztem Aushubmaterial zu errichten. Die Gesuchstellerin betreibt seit 2002 die Depo nie Chrüzstrasse ( Cham) zur Ablagerung derartigen Materials. Im Laufe des Jahres 2007 wird die Deponie Chrüzstrasse gefüllt sein. Aus diesem Grund bedarf es neuen Deponievolumens. Auf einer Fläche von 11.5 ha sollen im Gebiet Langfeld rund 600'000 m3 vorwiegend standfester Aushub abge lagert werden. Für nicht standfesten Aushub eignet sich der Deponiestandort wegen des instabilen Baugrundes nur bedingt. Der Deponiebetrieb dauert ca. vier Jahre. Der Deponiekörper wird in drei Etappen von Nord nach Süd geschüttet. Nach Abschluss der Deponie soll die Fläche rekultiviert, öko logisch aufgewertet und landwirtschaftlich genutzt werden. B. Die von der Deponie beanspruchte Fläche liegt in der Landwirtschaftszone. Gernäss§ 9 Planungs- und Baugesetz vom 26. November 1998 ( PBG; BGS 721.11) sind für Abfallanlagen kantonale Nutzungszonen auszuscheiden. Im kantonalen Richtplan aus dem Jahr 2004 ist am Standort Lang feld ein Gebiet für Inertstoffdeponie (Aushubmaterial/lnertstoffe) festgesetzt. Das Deponievolumen ist im Richtplan mit 0,6 Mio. m3 beziffert. C. Mit Schreiben vom 6. Juli 2006 hat die Gesuchstellerin förmlich um Erlass einer kantonalen Nutzungszone und um Erteilung der Errichtungsbewilligung für die Deponie ersucht. Gleichzeitig hat die die Gesuchsunterlagen samt Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) zur Prüfung einge reicht. Für eine abschliessende Beurteilung von Projekt und Umweltverträglichkeitsbericht fehlten Un terlagen, weshalb die Gesuchstellerin am 15. September 2006 Ergänzungen nachlieferte. Weitere Projektanpassungen wurden gestützt auf Vernehmlassung und Einspracheverhandlungen nötig, weshalb die die Pläne der Endgestaltung und der Erschliessung mehrfach überarbeiten musste. Am 13. August 2007 lagen die Pläne vollständig vor. D. Mit Amtsblattpublikation vom 22. und vom 29. September 2006 hat die Baudirektion auf die öf fentliche Auflage der Gesuchsunterlagen vom 25. September bis zum 24. Oktober 2006 im Gemein dehaus Risch und beim Sekretariat des Amtes für Raumplanung hingewiesen. Während der öffentli chen Auflage des Gesuches ist eine.im Grundsatz zustimmende Stellungnahme des und eine Einsprache der einge gangen. Die beantragt, nähere Abklärungen betreffend der Deponiezufahrt vorzunehmen und allenfalls eine Bestandesaufnahme der heutigen Zufahrt anzuordnen. Sie begründet ihren Antrag damit, dass die für die Deponiezufahrt vorgesehene Farrenstrasse in ihrem Eigentum sei und von ih rer Breite und ihrem Ausbau nicht als Deponiezufahrt tauge. E. Die Baudirektion lud die Einsprecherin am 8. Januar 2007 zu einer Verhandlung ein. An dieser Besprechung nahmen auch Vertreter der Gesuchstellerin und der Gemeinde Risch teil. An der Ver handlung konnte der Weg für eine einvernehmliche Lösung geebnet werden. Die Gesuchstellerin hat sich bereit erklärt, die Deponieerschliessung anzupassen und den Abschnitt der Autobahnbrücke mit einer Lichtsignalanlage zu versehen. Ausserdem wird die Deponie direkt ab der Autobahnbrücke er schlossen. Die Änderungen sind im überarbeiteten Betriebsplan vom 10. August 2007 enthalten. Auch bei der Beschränkung der Betriebszeiten über den Mittag konnte eine Einigung erzielt werden. ln der Betriebsbewilligung werden die Betriebszeiten entsprechend verfügt. F. Da diese Anpassungen für alle Anstösser von Bedeutung war, hat die Baudirektion mit Schrei ben vom 5. März 2007 die davon möglicherweise betroffenen Personen orientiert und ihnen die Mög lichkeit zur Stellungnahme geboten. Auf dieses Schreiben haben sich in zustimmendem Sinn sowie zum Projekt
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geäussert. hat sich gegen die geplante Erschliessung ausgesprochen. ln erster Linie sei die direkte Erschliessung der Deponie ab Autobahnauffahrtrampe Richtung Luzern zu prüfen. Sei dies nicht möglich, seien ein getrennter Fahrstreifen für den Langsamverkehr und das Ausschalten der Lichtsignalanlage ausserhalb der Betriebszeiten sowie Massnahmen gegen die Versehrnutzung der Strasse zu verlangen. Er begründet den Antrag damit, dass er als Anwohner regelmässig die Brücke überquere und durch den Deponiebetrieb behindert werde. G. Die Baudirektion lud den Einsprecher am 13. April 2007 zu einer Verhandlung ein. An der Besprechung nahmen auch Vertreter der Gesuchstellerin und der Gemeinde Risch teil. An der Verhand lung konnte der Weg für eine einvernehmliche Lösung geebnet werden. Eine Erschliessung ab der Autobahn (Zug-Luzern und Schwyz-Luzern) ist durch das Tiefbauamt geprüft und ausgeschlossen worden. Neben den geometrischen Erfordernissen sprechen auch sicherheitstechnische Gründe da gegen. Die Deponieerschliessung über die Farrenstrasse konnte jedoch weiter präzisiert werden (Temporeduktion) und die Frage der Sicherheit des Langsamverkehrs ist im Anschluss an die Sitzung durch die Gemeinde Risch vertieft abgeklärt worden. ln der Stellungnahme der gemeindlichen Abtei lung Planung/Bau/Sicherheit sind detaillierte Angaben zur Ausgestaltung der Zufahrt enthalten, wel che Niederschlag in der Errichtungsbewilligung gefunden haben. H. Die Baudirektion teilte beiden Einsprechern das Resultat der Verhandlungen mit. Aufgrund der Projektanpassungen haben beide Parteien ihre Einsprachen zurückgezogen worden. Die hat mit Schreiben vom 12. Juni 2007 vier abschliessende Anträge formuliert. Den An trägen betreffend Verkehrsregime und Instandstellung der Strasse wird in der Errichtungsbewilligung entsprochen. Der Antrag auf Übernahme des Unterhalts der neuen Drainagen durch die Deponie betreiberin oder die Grundeigentümer ist eine privatrechtliche Angelegenheit. Der Deponiebatreiber unterhält die Hauptleitungen ( Ringleitung gernäss Drainagenplan P_6 vom 15. November 2006) wäh rend der Nachsorgephase von 15 Jahren. Auch ist er für Schäden am Drainagesystem, die Folgen der Deponie sind, verantwortlich. Der normale Unterhalt der Oberflächendrainagen ist jedoch Sache der Grundeigentümer oder Bewirtschafter. Schliesslich stellt die den Antrag auf angemessene Umtriebsentschädigung zu Lasten der Gesuchstellerin. Sie begründet den Antrag damit, dass sie als direkt betroffene Strasseneigentümerin von der Gesuchstellerin nicht rechtzeitig ins Verfahren einbe zogen worden ist. Gernäss Verwaitungsrechtspflegegesetz§ 28 Bst. 1 können im Verfahren vor den erstinstanzliehen Verwaltungsbehörden keine Parteientschädigungen zugesprochen werden. Mit dem Rückzug der Eingaben können die Einsprachen abgeschrieben und vom Geschäftsverzeichnis ge strichen werden. I. Im Rahmen der Prüfung der Unterlagen haben folgende kantonale Fachinstanzen Stellung genommen: Landwirtschaftsamt, Tiefbauamt, Amt für Umweltschutz und Amt für Raumplanung. Aus serdem ist die kantonale Natur- und Landschaftsschutzkommission ( NLK) zum Mitbericht eingeladen worden. Nach Rücksprache mit dem Amt für öffentlichen Verkehr wurde die SBB ebenfalls zur Stel lungnahme eingeladen, da ein Mast ihrer Übertragungsleitung Rotkreuz-Sihlbrugg durch das Projekt betroffen ist. Alle Stellungnahmen sind in den vorliegenden Entscheid eingeflossen. J. Der Gemeinderat Risch hat mit Schreiben vom 16. August 2006 zum Projekt und die gemeindliche Abteilung Planung/Bau/Sicherheit mit Schreiben vom 11. Mai 2007 zur geänderten Deponieer schliessung Stellung genommen). Die Gemeinde hat diverse Anträge zur Deponieerschliessung und zur StrassenverschmutzunQ gestellt. K. Da das Projekt unmittelbar an das Gemeindegebiet von Hünenberg grenzt, wurde auch diese Gemeinde angehört. Der Gemeinderat Hünenberg hat seine Stellungnahme mit Schreiben vom
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9. August 2006 abgegeben. Er hat verschiedene Anträge betreffend Deponievolumen, Erschliessung, Strassenverschmutzung und Bepflanzung gestellt. L. Die Gesuchstellerin hat gleichzeitig mit dem Einzonungsgesuch auch das Gesuch um Errichtungsbewilligung eingereicht. Die Erteilung der Errichtungsbewilligung für die Deponie obliegt der Baudirektion (§ 18 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 5. Mai 1998; V EG USG; BGS 811.11). Aus Gründen der Verfahrenskoordination (Art. 25a Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979, RPG, SR 700) und§ 14bis Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 1. April 1976, VRG, BGS 162.1) sind das Ergebnis der Nutzungsplanung und die Errichtungsbe willigung für die Deponie gleichzeitig zu eröffnen. ln einem nachgelagerten Verfahren wird das Amt für Umweltschutz die technische Betriebsbewilligung für die Deponie erteilen.
Erwägungen I.
Allgemeines
1. Die für den Deponiebetrieb vorgesehenen Flächen sind im gültigen kantonalen Richtplan als Gebiete für Inertstoffdeponie (Aushubmaterial/lnertstoffe) ausgewiesen. Die richtplanerische Voraus setzung für die Ablagerung derartigen Materials ist damit gegeben. Der Perimeter der beantragten Nutzungszone ist aus dem kantonalen Richtplan übernommen worden. Nach Möglichkeit fallen die Grenzen der Nutzungszone mit Parzellengrenzen zusammen. Entlang der östlichen Deponiegrenze ist ein schmaler Streifen der Nationalstrassenparzellen in den Deponieperimeter aufgenommen wor den. ln diesem randliehen Bereich wird kaum Material abgelagert. Im Wesentlichen sollen hier über einen unbefestigten Fahrweg die ökologischen Ausgleichsflächen erschlossen werden. 2. Zur Realisierung einer Deponie bedarf es vorab des Erlasses einer kantonalen Nutzungszone im Sinne von§ 9 PBG. Der Erlass dieser kantonalen Nutzungszone obliegt der Zuständigkeit des Regierungsrats (§ 3 Abs. 1 lit. c PBG). Gleichzeitig führt der Regierungsrat für die rund 600'000 m3 grosse Deponie Langfeld die Prüfung der Umweltverträglichkeit durch, weil bereits das Einzonungs verfahren eine umfassende Prüfung ermöglicht (Art. 5 Abs. 3 Verordnung über die Umweltverträglich keitsprüfung vom 19. Oktober 1988, UVPV; SR 814.011). Die Gesuchstellerin hat mit dem Einzo nungsgesuch auch das Gesuch um Errichtungsbewilligung eingereicht. Die Beurteilung dieses Ge suches fällt in die Zuständigkeit der Baudirektion (§ 15 Abs. 1 V EG USG, i.V.m.§ 2 Abs. 1 Einfüh rungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 19. Januar 1998, EG USG; BGS 811.1). 3. Der Regierungsrat hat den Erlass der kantonalen Nutzungszone sowie die Errichtungsbewilli gung für die Deponie Langfeld zu koordinieren (§ 14bis Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 1. April 1976, VRG, BGS 162.1) und gleichzeitig zu eröffnen (§ 21 Abs. 2 VRG). Mit dem regierungsrätlichen Einzonungsbeschluss wird deshalb auch die Errichtungsbewilligung der Baudirektion eröffnet.
II.
Kantonale Nutzungszone samt Prüfung der Umweltverträglichkeit
4. Durch den Regierungsrat ist zu prüfen, ob eine kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen im Gebiet Langfeld, Gemeinde Risch, errichtet werden kann, oder ob ihr raumplanungs- und umwelt rechtliche Gründe entgegenstehen.
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5. Die für die Deponie vorgesehene Fläche ist im kantonalen Richtplan als Gebiet für Inertstoffde ponie (Aushubmaterial/lnertstoffe) festgesetzt. Das Deponievolumen ist im Richtplan mit 0,6 Mio. m3 beziffert. Das Deponieprojekt berücksichtigt diese Richtgrösse und überragt den im Richtplan vorge sehenen Perimeter nicht. Damit ist die richtplanerische Grundlage für die Errichtung einer Inertstoff deponie im Gebiet Langfeld gegeben. Nutzungsplanerische Voraussetzung für die Ablagerung von sauberem Aushub im Deponieperimeter ist die Überführung des in der Landwirtschaftszone und auf Verkehrsflächen liegenden Gebiets in eine kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen "Langfeld". 6. Gestützt auf die oben stehenden Erwägungen steht der beantragten Einzonung unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen aus raumplanarischer Sicht grundsätzlich nichts entge gen. Ob die Einzonung auch vor den Anliegen des Umweltschutzes standhält, ist nachfolgend zu prü fen. 7. Gernäss Ziff. 40.4 Anhang 1 UVPV unterliegen Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500'000 m3 der UVP-Pflicht. Aufgrund ihrer Grösse musste deshalb für die geplante Inertstoffdeponie eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVB) durchgeführt werden. Die hat auf eine Voruntersuchung gernäss UVPV verzichtet. ln Anbetracht der Erfahrungen der und des projektierenden Büros mit der Inertstoffdeponie Chrüzstrasse ist dieses Vorgehen zweck mässig. 8. Es ist die Umweltverträglichkeit der gesamten Anlage zu prüfen. Die Gesuchstellerin erarbeitete den UVB im Juni 2006 und reichte diesen zusammen mit den Gesuchsunterlagen ein. Der UVB ist vollständig. Gestützt auf die Mitberichte der betroffenen Stellen beurteilte das Amt für Umweltschutz den UVB zu Handen des Regierungsrates. Im Bericht vom 12. Oktober 2006 kommt das Amt für Umweltschutz zum Schluss, dass die Errichtung der Deponie Langfeld unter Vorbehalt seiner Anträge den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften üqer den Schutz der Umwelt entspricht. Die An träge betreffen im wesentlichen das zu deponierende Material, das Deponieeinzugsgebiet, die Stabili tät der benachbarten Autobahn, die Deponieentwässerung, den Bodenaufbau, die ökologischen Aus gleichsmassnahmen, die Aufwertung der Landschaft, den Radweg, die Emissionen der Baumaschi nen, sowie die Strassenreinigung. Damit der Einzonung auch aus Gründen des Umweltschutzes zu gestimmt werden kann, sind die Anträge des Amtes für Umweltschutz vollumfänglich zu übernehmen. Die Auflagen und Bedingungen finden Niederschlag in der Errichtungsbewilligung der Baudirektion, da sie vorwiegend technischer Art sind. 9. Festzustellen ist, dass die Anträge des AfU ausreichend begründet sind und richtig erscheinen. Auch aus umweltrechtlicher Sicht steht der Deponie nichts entgegen. 10. Der Regierungsrat kann deshalb die kantonale Nutzungszone für die Deponie Langfeld erlas sen. Um sicherzustellen, dass die Materialablagerung zonenkonform erfolgt, müssen Nutzungsvor schriften erlassen werden. Mit den folgenden Nutzungsvorschriften ist gewährleistet, dass die Ablage rung lediglich mit sauberem Aushubmaterial innerhalb des Perimeters erfolgt, dass in der Deponie keine Bauten ohne Bewilligung erstellt werden, sowie dass die Flächen für die Landwirtschaft rekulti viert, ökologisch aufgewertet und schliesslich wieder in die Landwirtschaftszone zurückgeführt wer den.
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Folgende Bestimmungen gelten für die kantonale Nutzungszone: Kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen "Langfeld" ( lnertstoffdeponie für unverschmutzten Aus hub) Zweck:
Die kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen "Langfeld" ( lnertstoffdeponie für unverschmutzten Aushub) dient ausschliesslich der Ablagerung von unver schmutztem AushubmateriaL
Abgrenzung:
Gernäss Plan Nr. ZP-9
Bestimmungen:
1.
ln der kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen "Langfeld" kann eine lnert stoffdeponie mit Beschränkung auf unverschmutztes Aushubmaterial gestützt auf rechtskräftige Errichtungs- und Betriebsbewilligungen betrieben werden.
2.
Der Perimeter der kantonalen Nutzungszone ist im Gelände einzumessen, gut sichtbar zu verpflocken und die Verpflockung während der Materialabla gerung und der Rekultivierung zu belassen.
3.
Die für den Betrieb der Abfallanlage zonenkonformen Bauten und Anlagen sind zulässig. Sie bedürfen einer Bewilligung der gemeindlichen Baubehörde und der Zustimmung des Kantons.
4.
Nach Abschluss der Materialablagerung sind die Flächen zu rekultivieren und ökologisch aufzuwerten.
5.
Mit dem Abschluss der Rekultivierung wird die kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen "Langfeld" wieder zur Landwirtschaftszone.
11. Für den Bau und Betrieb der Deponie Langfeld ist gernäss Art. 21 Abs. 1 und 2 Technische Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990 sowohl eine Errichtungs- als auch eine Be triebsbewilligung notwendig. Die hat das Gesuch um Errichtungsbewilligung ebenfalls einge reicht. Die Erteilung der Errichtungsbewilligung fällt in die Zuständigkeit der Baudirektion (§ 2 Abs. 1 EG USG). Die Auflagen und Bedingungen für den Bau der Deponie werden im Rahmen der Errich tungsbewilligung durch die Baudirektion festgelegt.
111.
Ergebnis
Im Ergebnis steht der Festlegung einer kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen "Langfeld" nichts entgegen. Gestützt auf Lit. A Ziff 7 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs und Zivilsachen vom 11. März 1974 (Verwaltungsgebührentarif; BGS 641.1) werden der Gesuchstel lerin für die Erteilung des Entscheides des Regierungsrates Gebühren in der Höhe von total Fr. 2'500.-- auferlegt.
1707-ABA_Langfeld_RRB_2007-08-28_Plan.pdf
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Die kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen "langfeld" (lnertstoffdeponie für unverschmutzten Aushub) dient ausschliesslich der Ablagerung von unverschmutztem Aushubmaterial.
Abgrenzung:
Gernäss Plan Nr. ZP-9
Bestimmungen:
1. ln der kantonalen Nutzungszone für Abfallanlagen "langfeld" kann eine lnert
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Kantonale Nutzungszone für Abfallanlagen "Langfeld" 1422 14111
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Grundstück Nr.:
1402, 1403, 1434, 1449
Flurname:
Langfeld
Gemeinde:
Risch
Standort:
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Plannummer:
ZP-9
Massstab:
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