Naturschutzgebiet Rieter und Neselen

Kantonaler Zonenplan NSK · Zug

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Art
Kantonaler Zonenplan NSK
Kanton
Zug
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
24.10.2023
In Kraft seit
24.10.2023

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Text

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Re g eru n gs rat

Kanton Zug

Auszug aus dem Protokoll Sitzung vom 24. Oktober 2023 sa

Versandt am 27. OKT. O23

Öffentlich

Natur- und Umweltschutz Erlass der revidierten und der neuen Schutzpläne gemäss dem Gesetz über Natur- und Land schaftsschutz vom 1. Juli 1 993

Der Regierungsrat, gestützt auf § 3 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 (GNL, BGS 432.1) und § 2 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 29. September 1988 (EG Binnenschifffahrtsgesetz, BGS 753.1), beschliesst: 1.

Folgende von der Baudirektion ausgearbeiteten revidierten Schutzpläne gemäss Beila gen werden erlassen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.

2.

Die komplette oder teilweise Sperrung der Wasserfläche im Bereich der Flachwasser schutzzone und deren Signalisation für die Schifffahrt werden in folgenden Naturschutz gebieten gemäss Beilagen angeordnet: 1. 2. 3.

3.

Schutzplananpassung lnseli Eielen, Gemeinde Zug Schutzplananpassung Aloisius Insel, Gemeinde Zug Schutzplananpassung Sagen, Gemeinde Oberägeri Schutzplananpassung Rieter, Gemeinde Oberägeri Schutzplananpassung Neselen, Gemeinde Oberägeri Schutzplananpassung Riederen 1, Gemeinde Unterägeri Schutzplananpassung Riederen II, Gemeinde Unterägeri Schutzplananpassung Dersbach, Gemeinde Risch

Flachwassersperrzone Naturschutzgebiet Rieter, Gemeinde Oberägeri Flachwassersperrzone Naturschutzgebiet Riederen 1, Gemeinde Oberägeri Flachwassersperrzone Naturschutzgebiet Dersbach, Gemeinde Risch

Die Baudirektion und die Direktion des Innern werden beauftragt, die Schutzpläne um zusetzen.

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4.

Mitteilung per E-Mail je mit Beilagen 1 (ohne Planbeilagen) und 2 an: Gemeinde Zug, [email protected] Gemeinde Oberägeri, [email protected] Gemeinde Unterägeri, [email protected] Gemeinde Risch, [email protected] Baudirektion, [email protected] Finanzdirektion, info.fds @ zg.ch Amt für Raum und Verkehr, [email protected] Amt für Wald und Wild, [email protected] Landwirtschaftsamt, info.lwa@ zg.ch GIS-Fachstelle, [email protected] Schifffahrtskontrolle, [email protected]

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Regierungsrat des Kantons Zug

Silvia Thalmann-Gut Frau Landammann

Tobias Moser Landschreiber

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Die kantonalen Naturschutzgebiete sind kantonale Zonen gemäss § 9 des Planungs- und A. Baugesetzes vom 26. November 1998 (PBG, BGS 721.11). Für alle kantonalen Naturschutz gebiete liegen grundeigentümerverbindliche Schutzpläne vor, welche durch den Regierungsrat erlassen wurden: Regierungsratsbeschlüsse vom 2. November 1 982, 1. September 1 993, 11. November 1 997, 29. September 2009 sowie 11. Dezember 2018. Neben diesen Sammel beschlüssen wurden für wenige Gebiete einzelne Schutzpläne erlassen. Aktuell gibt es 125 Schutzpläne. B. Das Amt für Raum und Verkehr erarbeitet seit 2018 eine umfassende Revision der Schutzpläne für alle kantonalen Naturschutzgebiete unter folgenden Gesichtspunkten: -

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Die Zonenabgrenzungen werden den revidierten Bundesinventaren und den heutigen technischen Anforderungen angepasst. Aus heutiger Sicht unzweckmässige, unvollständige oder nicht den räumlichen Gegeben heiten entsprechende Zonen werden korrigiert bzw. ergänzt, immer unter Gewährleistung der Schutzziele. Die Schutzpläne werden mit Bestimmungen ergänzt, wie das für kantonale Nutzungs zonen üblich ist.

Aufgrund der umfassenden Revision sollen bis Ende 2024 in allen wesentlichen Belan C. gen bereinigte und aktualisierte Schutzpläne vorliegen. Damit können den Gemeinden für die Ortsplanungsrevisionen aktuelle kantonale Schutzzonen zur Verfügung gestellt werden. D. Die Gesamtrevision erfolgt etappiert. Der vorliegende Teil 5 umfasst die Objekte am Zu ger- und Ägerisee. Diese waren bei den vorherigen Etappen ausgenommen, da in diesen Ge bieten neben der Zone A und B auch die Flachwasserschutzzone zu berücksichtigen ist. Bei all diesen bestehenden kantonalen Naturschutzgebieten werden Zonenanpassungen vor genommen. Die betroffenen Grundeigentümer und Bewirtschafter wurden informiert. Sie neh men die Anpassungen zustimmend zur Kenntnis. E. Vielerorts hat der Erholungsdruck in den Naturschutzgebieten erheblich zugenommen. Neu werden daher in den Schutzplänen auch Bestimmungen zur Besucherlenkung aufgeführt. Bei den Objekten an den Seen ist davon neben der Zone A und B auch die Flachwasser schutzzone betroffen. Bei drei Gebieten mit besonders hohem Erholungsdruck durch Wasser sportaktivitäten werden zur Beruhigung der ufernahen Lebensräume Flachwassersperrzonen erlassen, wie dies bereits 2017 bei der Schutzplanrevision für das Gebiet Choller erfolgt ist. Die Sperrzonen umfassen je nach Objekt die gesamte oder nur Teile der Flachwasserschutz zone. Gemäss § 2 Abs. 1 Bst. a EG Binnenschifffahrtsgesetz ist der Regierungsrat für Ein schränkungen der Schifffahrt zuständig (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Binnen schifffahrt vom 3. Oktober 1975 (BSG, SR 747.201)). Die Grenzen der neuen Flachwasser sperrzonen sollen künftig gemäss Art. 37 der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978 (BSV, SR 747.201.1) mit gelben Bojen markiert werden. Wo momentan wenig Konflikte mit Wassersportaktivitäten bestehen, wird im Schutzplan die Option verankert, dass weitere spezielle Schutzbestimmungen zur Lenkung der Erholungsnut zung in der Flachwasserschutzzone erlassen werden können. Dies geschieht dann bei Bedarf in einem nachgeordneten Verfahren. In den Bestimmungen ist festgehalten, dass Berechtige von den Schutzbestimmungen F. ausgenommen sind. Dazu gehört die Nutzung z. B. bestehender Liegenschaften wie Ferien häuser, die Ausübung der Jagd und Fischerei im Rahmen der geltenden Gesetze oder der zeit lich beschränkte Zutritt mit Genehmigung der zuständigen Direktion, z. B. für wissenschaftliche

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Untersuchungen. Ebenfalls erlaubt ist die Nachsuche von verletzten Tieren auch ausserhalb der Jagdzeiten. Ein neues Hilfsmittel sind Drohnen, welche für wissenschaftliche Erhebungen, aber auch landwirtschaftliche Zwecke, v. a. für die Rehkitzrettung in Mähwiesen, eingesetzt werden können. Solche Einsätze von hohem öffentlichem Interesse sind vom Drohnenverbot ausgenommen. Der Einsatz von Drohnen in Naturschutzgebieten darf jedoch besonders im en geren Schutzbereich (Zone A) nur unter grösstmöglicher Rücksicht auf die Fauna erfolgen, die durch die Drohnen gestört werden könnte. Bei Flachwasserschutzzonen mit Bestimmungen darf die Flachwassersperrzone von Berechtig ten weiterhin befahren werden. Dazu gehören z. B. die Berufsfischerei, die Fischenzinhaben den und deren Pächter sowie die Bootshauseigentümerinnen und -eigentümer. Die Entwürfe der Schutzpläne der vorliegenden fünften Etappe wurden vom 29. Juni G. 2023 bis zum 31. Juli 2023 zusammen mit dem raumplanerischen Bericht öffentlich aufgelegt (Auf lagepläne). Während der Auf lagef rist gingen keine Einsprachen gegen die Schutzplanan passungen ein. Die landwirtschaftliche Grundnutzung und Pflege in den Naturschutzgebieten wird über H. die landwirtschaftlichen Direktzahlungen des Bundes abgegolten. Nur darüber hinaus gehende ausserordentliche Pflegeaufwendungen und -leistungen werden durch den Kanton finanziert. Für die kantonalen Naturschutzgebiete an den Zuger Seen betragen diese rund 20 000 Fran ken pro Jahr. Der Bund erstattet aufgrund der Programmvereinbarung 65 % dieser Kosten zu rück. Durch die vorliegenden Schutzplanrevisionen erwachsen dem Kanton zusätzliche Kosten von rund 5000 Franken pro Jahr. Die Neumarkierung der Flachwassersperrzonen verursacht einmalig Kosten in der Höhe von rund 75 000 Franken. Die Rückerstattung des Bundes erhöht sich ebenfalls entsprechend.

A 1.

2.

B 3. 4.

C 5.

6.

Investitionsrechnung 2023 2O24 Gemäss Budget oder Finanzplan: bereits geplante Ausgaben bereits geplante Einnahmen Gemäss vorliegendem Antrag: etive Agaben effektive Einnahmen Erfolgsrechnung (nur Abschreibungen auf Investitionen) Gemäss Budget oder Finanzplan: bereits geplante Abschreibungen Gemäss vorliegendem Antrag: effektive Abschreibungen Erfolgsrechnung (ohne Abschreibungen auf Investitionen) Gemäss Budget oder Finanzplan: beretsgepanterALilwand 20 000 bereits geplanter Ertrag 13 000 13 000 Gemäss vorliegendem Antrag: effektiver Aufwand 20 000 100,000 effektiver Ertrag 13 000 65 000

2025

2026

13 000

13 000

25‘OOO

25 000

16 250

16 250

Beilagen: Beilage 1: Bericht nach Art. 47 RPV vom 21. September 2023, inkl. Planbeilagen: 8 Auf lagepläne Beilage 2: 8 Schutzpläne zum Beschluss

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Baudirektion Amt für Raum und Verkehr

Kantonale Naturschutzgebiete Revision der Schutzpläne Teil 5: Naturschutzgebiete an Seen

Bericht nach Art. 47 RPV 21. September 2023

Aabachstrasse 5, 6300 Zug T +41 41 728 54 80 www.zg.ch/arv

Beilage 1

Impressum Verantwortlich

Amt für Raum und Verkehr Abteilung Natur und Landschaft Verwaltungsgebäude 1 an der Aa Aabachstrasse 5 Postfach, CH 6301 Zug Tel: +41 41 728 54 80 info.arv(at)zg.ch www.zg.ch

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Inhalt

In Kürze

4

1.

Ausgangslage

5

2.

Planungsrechtliche Vorgaben

6

2.1.

Gesetzliche Grundlagen von Bund und Kanton

6

2.2.

Bundesinventare der Biotope von nationaler Bedeutung

6

2.3

Bundesrechtlich geschützte Ufervegetation und Uferbereiche

7

3.

Generelle Aktualisierungen der Schutzpläne

7

3.1

Bestimmungen für kantonale Naturschutzzonen

7

3.2

Formale Anpassungen

10

4.

Anpassungen bei bestehenden Schutzgebieten

11

4.1

Begründung und Grundsätze

11

4.2

Anpassung bestehender Schutzpläne

12

5.

Beurteilung

26

6.

Mitwirkung

27

7.

Anhang: Auszüge aus den aktuellen kommunalen Zonenplänen

29

8.

Beilagen: Pläne der öffentlichen Auflage Schutzplananpassung Inseli Eielen, Gde. Zug Schutzplananpassung Aloisius Insel, Gde. Zug Schutzplananpassung Sagen, Gde. Oberägeri Schutzplananpassung Rieter, Gde. Oberägeri Schutzplananpassung Neselen, Gde. Oberägeri Schutzplananpassung Riederen I, Gde. Unterägeri Schutzplananpassung Riederen II, Gde. Unterägeri Schutzplananpassung Dersbach, Gde. Risch

34

-3-

In Kürze Die kantonalen Naturschutzgebiete sind kantonale Zonen gem. § 9 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (PBG; BGS 721.11) und stellen den Vollzug des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451), insbesondere Art. 18 a und b NHG, durch den Kanton dar. Bereits 1982 wurden die ersten Schutzpläne durch den Regierungsrat erlassen. Aktuell existieren 125 Schutzpläne mit unterschiedlichen Beschlussdaten, einige noch in der ursprünglichen Version, andere bereits ein- oder mehrmals revidiert. Verschiedene Faktoren haben das Amt für Raum und Verkehr bewogen, eine umfassende Revision der Schutzpläne anzugehen und diese auf den neusten Stand zu bringen. Dazu gehören die 2017 erfolgte Revision der Bundesinventare, neue Rahmenbedingungen für Plangrundlagen wie die parzellenscharfe, digitale Erfassung der landwirtschaftlichen Nutzung oder der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Die Revision berücksichtigt aber auch weitere Aspekte wie den zunehmenden Erholungsdruck oder die langfristige Sicherung von ökologischen Ausgleichsflächen. Die zentralen Themen der Revision sind: - Aktualisieren der Zonenabgrenzungen, unter Berücksichtigung der 2017 revidierten Bundesinventare. - Anpassen der Schutzzonen A und B in Bezug auf heutige Gegebenheiten und Anforderungen . - Ergänzen der Schutzpläne mit Bestimmungen wie dies für kantonale Nutzungszonen üblich ist. - Überführen von gemeindlichen in kantonale Schutzgebiete für Objekte , die an kantonale Naturschutzgebiete grenzen, oder auf Antrag der Grundeigentümerschaft. - Erreichen eines formal einheitlichen Erscheinungsbilds aller Schutzpläne, da diese künftig im Internet publiziert werden müssen. Aufgrund der umfassenden Überarbeitung sollen bis Ende 2024 in allen wesentlichen Belangen bereinigte und aktualisierte Schutzpläne vorliegen. Damit können dann auch den Gemeinden für die Ortsplanungsrevisionen aktuelle kantonale Schutzzonen zur Verfügung gestellt werden. Die Gesamtrevision erfolgt in mehreren Schritten. Der Teil 1 im Jahr 2018 hatte alle Objekte auf Grundstücken im Eigentum des Kantons Zug zum Inhalt, der Teil 2 im Jahr 2020 umfasste die Objekte in den Gemeinden Zug und Walchwil, der Teil 3 im Jahr 2021 diejenigen in den Gemeinden Ober- und Unterägeri und der Teil 4 im Jahr 2022 diejenigen in den Gemeinden Baar, Cham, Hünenberg, Steinhausen und Risch. Die Objekte am Zuger- und am Ägerisee wurden bisher ausgeklammert, da hier zusätzlich Flachwasserschutzzonen vorkommen . Im vorliegenden Teil 5 sollen nun diese als eigenes Paket revidiert werden. Es werden drei Objekte am Zugersee (Gemeinde Zug und Gemeinde Risch) und fünf Objekte am Ägerisee (Geme inde Oberägeri und Gemeinde Unterägeri) überarbeitet.

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1.

Ausgangslage

Die kantonalen Naturschutzgebiete sind kantonale Zonen gem. § 9 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (PBG; BGS 721.11). Für alle kantonalen Naturschutzgebiete liegen grundeigentümerverbindliche Schutzpläne vor, welche durch den Regierungsrat erlassen wurden: Regierungsratsbeschlüsse vom 2.11.1982, 1.9.1993, 11.11.1997, 29.9.2009, 11.12.2018, 1.12.2020, 31.8.2021 sowie 30.8.2022. Neben diesen Sammelbeschlüssen wurden für wenige Gebiete einzelne Schutzpläne erlassen. Aktuell gibt es 125 Schutzpläne. 2009 gab es eine grössere Schutzplanrevision aufgrund eines Richtplanauftrags: Gemäss Richtplan 2004 waren gemeindliche Naturschutzgebiete innerhalb von Moorlandschaften oder unmittelbar angrenzend an kantonale Naturschutzgebiete in kantonale Naturschutzgebiete zu überführen, mit dem Ziel, den Vollzug für diese Gebiete zu vereinfachen. Ausserdem wurden seit 1982 bei einzelnen Gebieten aus unterschiedlichen Gründen Schutzplananpassungen vorgenommen, zuletzt 2017 beim Naturschutzgebiet Choller u.a. aufgrund der Neuvermessung der Uferlinie. Die Schutzpläne aus dem Jahr 1982 bzw. 1993 wurden mit den damaligen technischen Mitteln gezeichnet und liegen nur als Pläne in Papierform vor. Heutige Geoinformationssysteme ermöglichen eine viel genauere Erfassung von naturräumlichen Strukturen und landwirtschaftlichen Nutzungs grenzen. Ein Grossteil der Schutzplananpassungen umfasst daher die Bereinigung von Abgre nzungen, die momentan aufgrund der Überführung von analogen in digitale Daten unklar oder fehlerhaft sind. Die Nutzung und Pflege in den bestehenden kantonalen Naturschutzgebieten ist mit d en Grundeigentümern und Bewirtschaftern in Verträgen und über die landwirtschaftliche Betriebsdatenerhebung geregelt. Auch hierbei geht es darum, die Abgrenzungen von Zone A und B wo sinnvoll de n realen Bedingungen anzupassen, denn die Vegetation und Nutzu ng sind nicht statisch. Mit Anpassung ist grundsätzlich keine Reduktion gemeint, sondern ein Abgleich von Flächen, zumeist in geringem Umfang. Dies muss immer unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Schutzziele gewährleistet bleiben. Die Gesamtrevision erfolgt in mehreren Schritten, wobei die Objekte sinnvoll gebündelt werden. Der Teil 1 im Jahr 2018 umfasste alle Objekte auf Grundstücken im Eigentum des Kantons Zug , der Teil 2 im Jahr 2020 diejenigen in den Gemeinden Zug und Walchwil , der Teil 3 im Jahr 2021 diejenigen in den Gemeinden Ober- und Unterägeri und der Teil 4 im Jahr 2022 diejenigen in den Gemeinden Baar, Cham, Hünenberg, Steinhausen und Risch . Bei allen bisherigen Etappen wurden die Objekte an Seen mit einer Flachwasserschutzzone ausgeklammert. Der vorliegende Teil 5 beinhaltet nun die Objekte am Zuger- und Ägerisee, die neben einer Zone A und B auch eine Flachwasserschutzzone umfassen. Die Objekte an den Seen werden als eigenes Paket revidiert, da hier zusätzliche Aspekte bezüglich der Schutzbestimmungen für die Flachwasserschutzzonen zu berücksichtigen sind. Das Schutzgebiet Choller/Sumpf ist nicht Bestandteil dieser Revision, da es bereits im Jahr 2017 unter Einbezug der Flachwasserschutzzone revidiert wurde.

-5-

2.

Planungsrechtliche Vorgaben

2.1

Gesetzliche Grundlagen von Bund und Kanton

Hoch- und Flachmoore gehören seit 1987 zu den auf Verfassungsstufe geschützten Biotopen. Relevant für den Vollzug in den Kantonen sind insbesondere die Verordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (Hochmoorverordnung) vom 21. Januar 1991 und die Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung) vom 7. September 1994. Hinzu kommen die Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung) vom 28. Oktober 1992 , die Verordnung über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete-Verordnung; AlgV) vom 15. Juni 2001 sowie die Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung, TwwV) vom 13. Januar 2010. Alle Verordnungen stützen sich auf Artikel 18a Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966. Gemäss diesen Verordnungen müssen die Kantone den genauen Grenzverlauf der Objekte festlegen, ökologisch ausreichende Pufferzonen ausscheiden und die zur ungeschmälerten Erhaltung der Objekte geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen treffen. Die Umsetzung erfolgt im Kanton Zug über kantonale Schutzzonen, gestützt auf § 9 Abs .1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) gemäss der Spezialgesetzgebung für den Natur- und Landschaftsschutz. Das entsprechende Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (GNL) vom 1. Juli 1993 regelt u.a. die Zuständigkeiten und Verfahren zum Erlass von Schutzplänen über die Naturschutzgebiete sowie deren wesentliche Inhalte.

2.2

Bundesinventare der Biotope von nationaler Bedeutung

Der Bund bezeichnet nach Anhörung der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung, bestimmt die Lage und legt die Schutzziele fest. Diese sind für alle v erbindlich. Für fünf Lebensraumtypen sind nationale Biotopinventare in Kraft: Hoch- und Übergangsmoore (1991), Flachmoore (1994), Auengebiete (1992), Amphibienlaichgebiete (2001) sowie Trockenwiesen und -weiden (2010). Die Umsetzung der Inventare ist Aufgabe der Kantone, welche für den grundeigentümerverbindlichen Schutz sorgen. Von 2012 bis 2017 wurden in Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen die Biotope von nationaler Bedeutung schweizweit revidiert. An seiner Sitzung vom 29. September 2017 hat der Bundesrat die Revision genehmigt. Sie trat am 1. November 2017 in Kraft. Die revidierten Bundesinventare werden bei den Anpassungen der Schutzpläne berücksichtigt, wobei der Anpassungsbedarf im Kanton Zug insgesamt gering ist.

-6-

2.3

Bundesrechtlich geschützte Ufervegetation und Uferbereiche

Uferbereiche sind schützenswerte Biotope nach Art. 18 Abs. 1 des NHG und umfassen die vorhandene Ufervegetation sowie weitere Lebensräume in engem naturräumlichem Zusammenhang mit dem Ufer, die schützenswerte Tier- und Pflanzengemeinschaften aufweisen. Ufervegetation bezeichnet natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich, wel che gem. Art. 21 NHG speziell geschützt sind. Schon in den ersten Schutzplänen von 1982 für Naturschutzgebiete an Seen wurden als «Abgrenzung Naturschutzgebiet» geschützte Uferbereiche festgelegt. In späteren Schutzplanrevisionen wurde neu der Begriff «Flachwasserschutzzone» verwendet , welcher den geschützten Uferbereich eindeutig bezeichnet. Sowohl im Zuger- wie im Ägerisee sind Flachwasserschutzzonen immer der Zone A von Naturschutzgebieten vorgelagert und weisen daher einen besonders engen Bezug zu den landseitigen Lebensräumen auf. 3.

Generelle Aktualisierungen der Schutzpläne

3.1

Bestimmungen für kantonale Naturschutzzonen

Neu sind die Schutzpläne, analog zu anderen kantonalen Zonenplänen gem. § 9 PBG, mit Bestimmungen versehen, welche die wichtigsten Festlegungen zum Zweck, zu den gesetzlichen Grundlagen sowie zur Abgrenzung und Unterteilung enthalten. Massgebend als gesetzliche Grundlage ist das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 (GNL; BGS 432.1). Zweck:

Die kantonalen Naturschutzzonen stellen den langfristigen Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung gemäss Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) sicher. Der Regierungsrat erlässt dazu Schutzpläne über die Naturschutzgebiete. Massgebend ist das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 (GNL; BGS 432.1). Für die Flachwasserschutzzonen ist zusätzlich die Binnenschiffahrts verordnung vom 8. November 1978 (BSV, SR 747.201.1) massgebend.

Abgrenzung:

Gemäss diesem Plan.

Unterteilung:

Die Naturschutzgebiete werden unterteilt in eine Zone A , eine Zone B und eine Flachwasserschutzzone. Die Zone A umfasst den eigentlichen Lebensraum der zu schützenden Pflanzen und Tiere. Die Zone B schützt die Zone A vor schädigenden Einflüssen und bildet den Übergang zur umgebenden Landschaft. Die Flachwasserschutzzone umfasst die schützenswerten Lebensräume im Uferbereich und schützt zudem die Zone A seeseitig vor schädigenden Einflüssen.

Grundsätzlich untersagt § 7 GNL in der Zone A von Naturschutzgebieten alles, was den besonderen Charakter des Gebietes beeinträchtigen oder Pflanzen und Tiere gefährden könnte. Anschliessend folgt unter «insbesondere untersagt sind» eine - nicht abschliessende - Aufzählung

-7-

verbotener Aktivitäten. Zudem soll gemäss § 6 Abs. 3 GNL die Zone B die Zone A vor schädigenden Einflüssen schützen. Als Bestimmung 1 werden dieser Grundsatz sowie die Zuständigkeiten in allen Schutzplänen wie folgt festgehalten: «Die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen im Naturschutzgebiet richten sich nach § 7 und § 8 des Gesetzes über den Natur - und Landschaftsschutz (GNL). Die Zuständigkeiten für den Vollzug sind im § 3 und § 14 dieses Gesetzes geregelt.» Spezielle Bestimmungen zur Erholungslenkung Seit dem Erlass des GNL hat der Erholungsdruck , insbesondere in den siedlungsnahen Naturschutzgebieten, erheblich zugenommen. Neu sollen daher in Naturschutzgebieten mit Erholungsdruck zusätzlich die wichtigsten Bestimmungen zur Besucherlenkung aufgeführt werden. Im vorliegenden Teil der Schutzplanrevision sind davon auch die Flachwasserschutzzonen betroffen , wo bisher konkrete, aus dem GNL abgeleitete Bestimmungen fehlten. Hier gefährden vor allem Boote die wertvollen Uferlebensräume, wenn sie die Zone befahren oder gar dort ankern. Gemäss § 10 GNL fördert die zuständige Direktion, soweit es die Verhältnisse erlauben, die Neuanlage von Ufervegetation und Ufergehölzen oder schafft Voraussetzungen für deren Gedeihe n. Zu letzterem gehört auch das Eindämmen problematischer Nutzungen. Für Gebiete die seeseitig einem hohem Erholungsdruck (Boote, Stand-Up-Paddle-Boards, etc.) ausgesetzt sind und besonders schützenswerte Uferbereiche aufweisen, wird neu eine Bestimmung formuliert, welche das Befahren der Flachwassersperrzone mit Booten und Sportgeräten untersagt (ausser für Berechtigte), um so einen wirksamen Schutz der Uferlebensräume sicherzustellen. Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 (BSG, SR 747.201) und gemäss § 2 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 29. September 1988 (EG Binnenschifffahrtsgesetz, BGS 753.1) ist der Regierungsrat für Einschränkungen der Schifffahrt zuständig. In der Vergangenheit wurde wiederholt bemängelt, es sei nicht eindeutig, welche Aktivitäten gestützt auf § 7 und 8 GNL in den jeweiligen Gebieten «den besonderen Charakter des Gebietes beeinträchtigen oder Pflanzen und Tiere gefährden könnte n». Ziel ist es, eindeutige Regeln festzulegen, welche auch klar kommuniziert und ausgeschildert werden können. Die für Boote und Sportgeräte gesperrten Flachwassersperrzonen sollen gemäss Art. 37 der Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern vom 8. November 1978 (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV, SR 747.201.1) mit gelben Bojen markiert werden. Es soll dabei ein Ansatz gewählt werden, welcher der Unterschiedlichkeit der Schutzgebiete betreffend Komplexität und Handlungsbedarf optimal Rechnung trägt: a)

Für Naturschutzgebiete mit einer hohen Erholungsnutzung an Land aber keinem grossen Besucheraufkommen zu Wasser werden Bestimmungen zur Erholungsnutzung an Land direkt im Schutzplan festgehalten und gelten für die Zone A und die Zone B . Für die Flachwasserschutzzone sollen die Bestimmungen zur Erholungsnutzung in einem nachgeordneten Verfahren erlassen werden können.

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b)

Für Naturschutzgebiete mit einer hohen Erholungsnutzung sowohl an Land wie auch auf dem Wasser werden zusätzliche Bestimmungen zur Erholungsnutzung auch für die Flachwasserschutzzone im Schutzplan festgehalten und im Schutzplan als überlagernde Flachwassersperrzone markiert. Das Befahren der Flachwassersperrzone mit Booten und Sportgeräten wird untersagt. Davon ausgenommen sind Unterhalts- und Pflegearbeiten sowie Berechtigte (z.B. Berufsfischerei, Fischenzinhaber/-innen und deren Pächter/-innen, Bootshauseigentümer/-innen etc.).

In Absprache mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern wurde für alle Schutzpläne eine Zuordnung zur Variante a) oder b) vorgenommen. Die Bestimmungen, welche bei Variante a) neu in den Schutzplänen aufgeführt werden, lauten wie folgt: Bestimmungen:

1. Die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen im Naturschutzgebiet richten sich nach § 7 und § 8 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (GNL). Die Zuständigkeiten für den Vollzug sind in § 3 und § 14 dieses Ge setzes geregelt. 2. Zur Lenkung der Erholungsnutzung im Naturschutzgebiet gelten folgende speziellen Schutzbestimmungen: a) Wege oder markierte Routen dürfen nicht verlassen werden. b) Hunde dürfen nicht frei laufen gelassen werden. c) Das Fliegenlassen von Fluggeräten wie Modellflugzeuge, Drohnen, etc. ist untersagt. d) Zur Lenkung der Erholungsnutzung in der Flachwasserschutzzone können weitere spezielle Schutzbestimmungen erlassen werden. 3. Berechtigte sind von den Schutzbestimmungen ausgenommen. 4. Die äussere Abgrenzung des Naturschutzgebietes gemäss Plan ist in den kommunalen Zonenplänen zu übernehmen.

In einzelnen Schutzplänen können unter Bestimmung 2 weitere, gebietsspezifische Bestimmungen formuliert werden. Die Bestimmungen, welche bei Variante b) neu in den Schutzplänen aufge führt werden, lauten wie folgt: Bestimmungen:

1. Die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen im Naturschutzgebiet richten sich nach § 7 und § 8 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (GNL). Die Zuständigkeiten für den Vollzug sind in § 3 und § 14 dieses Gesetzes geregelt.

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2. Zur Lenkung der Erholungsnutzung im Naturschutzgebiet gelten folgende speziellen Schutzbestimmungen: a) Wege oder markierte Routen dürfen nicht verlassen werden. b) Hunde dürfen nicht frei laufen gelassen werden. c) Das Fliegenlassen von Fluggeräten wie Modellflugzeuge, Drohnen, etc. ist untersagt. d) Die Flachwassersperrzone darf nicht mit Booten oder Sportgeräten befahren werden, ausgenommen für Unterhalts- und Pflegearbeiten sowie Berechtigte (Berufsfischerei, Fischenzinhaber/-innen und deren Pächter/-innen, Bootshauseigentümer/-innen etc.) 3. Berechtigte sind von den Schutzbestimmungen ausgenommen. 4. Die äussere Abgrenzung des Naturschutzgebietes gemäss Plan ist in den kommunalen Zonenplänen zu übernehmen. In Bestimmung 3 ist festgehalten, dass Berechtige von den Schutzbestimmungen ausgenommen sind. Die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ist gemäss GNL ohnehin grundsätzlich gewährleistet, ebenso wie der Zutritt für Unterhalts- und Pflegearbeiten. Je nach Gebiet gibt es ausserdem weitere Berechtigte für bestimmte Nutzungen oder Tätigkeiten. Dazu gehören die Nutzung z.B. bestehender Liegenschaften wie Boots- oder Ferienhäuser, die Ausübung der Jagd und Fischerei im Rahmen der geltenden Gesetze oder der zeitlich beschränkte Zutritt mit Genehmigung der zuständigen Direktion, z.B. für wissenschaftliche Untersuchungen. Ebenfalls erlaubt ist die Nachsuche von verletzten Tieren auch ausserhalb der Jagdzeiten. Ein neues Hilfsmittel sind Drohnen, welche für wissenschaftliche Erhebungen, aber auch landwirtschaftliche Zwecke, v.a. für die Rehkitzrettung in Mähwiesen, eingesetzt werden können. Solche Einsätze von hohem öffentlichem Interesse sind vom Drohnenverbot ausgenommen. Der Einsatz von Drohnen bei M ähwiesen in Naturschutzgebieten zur Rehkitzrettung darf jedoch besonders im engeren Schutzbereich (Zone A) nur unter grösstmöglicher Rücksicht auf die Fauna erfolgen, die durch die Drohnen gestört werden könnte. Flachwassersperrzonen mit Bestimmungen zur Erholungslenkung dürfen von der Berufsfischerei, den Fischenzinhaber/-innen und deren Pächter/-innen, Bootshauseigentümer/-innen weiterhin befahren werden. Berechtigte mit einer zeitlich beschränkten Genehmigung von der zuständigen Direktion dürfen die Flachwassersperrzone ebenfalls befahren. Eine letzte Bestimmung betrifft die Pflicht zur Übernahme der Abgrenzungen der kantonalen Naturschutzzonen in die kommunalen Nutzungspläne.

3.2

Formale Anpassungen

Die erste Serie Schutzpläne wurde 1982 erlassen, mit handgezeichneten Plänen in schwarz -weiss. Insgesamt stammen die heutigen Schutzpläne aus einem Zeitraum von rund 40 Jahren. Entsprechend uneinheitlich ist nicht nur ihr Layout, auch die Inhalte variieren teilweise. Dass die Schutzpläne künftig im Zuge des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-

- 10 -

Kataster) im Internet publiziert werden müssen, erfordert ein einheitliches Erscheinungsbild, das auch das aktuelle kantonale CI berücksichtigt. Die Gesamtrevision der Schutzpläne bietet die Möglichkeit, die notwendigen formalen Anpassungen umzusetzen. 4.

Anpassungen bei bestehenden Schutzgebieten

4.1

Begründung und Grundsätze

Die Abgrenzungen der Zonen A, der Zone B und der Flachwasserschutzzone, die aufgrund der Überführung von analogen in digitale Daten unklar oder gar fehlerhaft sind, werden bereinigt. Die Abgrenzungen werden möglichst den realen Bedingungen angepasst, unter Zuhilfenahme von historischen Luftbildern und immer unter der Voraussetzung, dass die Schutzziele gewährleistet bleiben. In der Regel geht es um den Abgleich von Flächen in geringem Umfang. Die Zone A (engerer Schutzbereich) umfasst den besonders schützenswerten Lebensraum. Bisher wurden vor allem die Streuwiesen und Moorflächen der Zone A zugeteilt, im Sinne der Umsetzung der Bundesinventare über die Hoch- und Flachmoore von nationaler Bedeutung. Im Rahmen der Schutzplanrevision können neu, nach Absprache mit den Grundeigentümern und Bewirtsc haftern, auch Extensivwiesen und -weiden der Zone A zugewiesen werden. Damit wird deren Naturschutzwert gewürdigt und auch diese wertvollen Lebensräume können langfristig gesichert werden. Damit die Zone A optimal vor negativen Einflüssen geschützt werden kann, ist sie in der Regel von einer Zone B (Umgebungsschutzbereich) umgeben. Mit den Schutzplananpassungen werden Zonen B neu ausgeschieden, wo sie heute entlang der Zone A fehlen und aufgru nd der Situation (Hangneigung, angrenzende Nutzung etc.) notwendig sind. Im Gegenzug wird die Zone B dort reduziert, wo sie aus heutiger Sicht zu gross ausgeschieden wurde. Die seinerzeit an einigen Orten eher grosszügige Festlegung erklärt sich vor allem damit, dass es damals ausschliesslich in Naturschutzgebieten möglich war, Beiträge für ökologische Leistungen auszurichten. Mit der «Ökologisierung» der Landwirtschaft seit dem Jahr 2000 werden heute ökologische Leistungen zum grössten Teil über die Direktzahlungsverordnung abge golten, auch ausserhalb von Naturschutzgebieten. Damit fallen frühere Anreize weg, grössere Übergangsgebiete der Zone B zuzuweisen. Bei der Umsetzung der Bundesinventare über die Hoch- und Flachmoore von nationaler Bedeutung und der kantonalen Naturschutzgebiete wurde entlang von Streuewiesen und Moorflächen der Zone A in den Nutzungsverträgen mit den Grundeigentümern ein 10 m breiter Düngeverbotsstreifen vereinbart. Dieser dient dem Abfangen von Nährstoffen und liegt in der Zone B. Die Einhaltung dieses Nährstoffpuffers ist auch heute noch Voraussetzung für Beitragszahlungen in den Naturschutzgebieten. Bei Extensivwiesen und Extensivweiden in der Zone A wird dieser 10 m breite Düngeverbotsstreifen nicht verlangt, da diese Lebensräume weniger empfindlich auf Nährstoffe reagieren als Moore. In der Zone B ist ausserhalb der eigentlichen Pufferstreifen grundsätzlich eine normale landwirtschaftliche Nutzung erlaubt. Wenn für Erholungssuchende zu wenig wertvolle Lebensräume

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erkennbar sind, sinkt die Bereitschaft, sich an die Naturschutzregeln zu hal ten. Die Zone B muss daher so bemessen sein, dass sie aus fachlicher Sicht zweckmässig und gleichzeitig als Umgebungsschutzbereich auch kommunizierbar ist. Daher wird mit der Revision der Schutzpläne die Zone B fallweise zurückgenommen. Die Flachwasserschutzzonen umfassen wertvolle Lebensräume und sollen die Ufervegetation (z.B. Schilfröhricht) sowie die Flachwasserlebensräume (z.B. Schwimmblattgesellschaften) vor schädlichen Einflüssen bewahren. Bei den Naturschutzgebieten am Zugersee w erden keine Änderungen an den Perimeter der Flachwasserschutzzonen vorgenommen, da diese noch immer zweckmäss ig sind. Am Ägerisee gibt es geringfügige Anpassungen bei den Flachwasserschutzzonen , insbesondere bei Naturschutzgebieten, die neu mit Bestimmunge n zur Erholungslenkung in der Flachwasserschutzzone versehen werden. Dies geschieht mit der Absicht , die zu schonenden Gewässerbereiche auf das Wesentliche zu begrenzen und Konflikte bei bestehenden Bade- und Bootsplätzen zu vermeiden. Die Zonen der Naturschutzgebiete werden somit nach den folgenden Grundsätzen angepasst: Die Schutzziele bleiben gewährleistet. Unklare und fehlerhafte Zonenabgrenzungen werden bereinigt , unter Berücksichtigung der real existierenden Verhältnisse und basierend auf historischen Luftbildern. Dies gilt auch für die Waldflächen, welche von kantonalen Naturschutzzonen überlagert sind. Jede Zone A soll von einer Zone B umgeben sein, ausser dort, wo dies aufgrund der besonderen Situation nicht notwendig ist. Die Zone B soll in der Regel auf die für die Umgebungsschutzfunktion notwendige Breite reduziert werden. Grössere Strassen und Bauten sollen wenn möglich ausserhalb von Schutzzonen liegen. Wo es zweckmässig ist, werden einzelne Schutzgebiete zusammengefasst. Die Flachwasserschutzzone soll die schützenswerten Lebensräume im Uferbereich abdecken sowie die Beruhigung der Uferbereiche sicherstellen.

4.2. Anpassung bestehender Schutzpläne Für jedes Objekt werden die Schutzplananpassungen kurz beschrieben. Die aktuellen Schutzpläne sowie die revidierten Schutzpläne sind verkleinert abgebildet. Die Pläne der Schutzplananpassungen im Originalmassstab finden sich in der Beilage (Kap. 8). Die Auszüge aus den aktuellen kommunalen Zonenplänen der Gemeinden Zug, Oberägeri, Unterägeri und Risch mit den heutigen Naturschutzzonen sind als Übersicht im Anhang zusammengestellt.

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Objekt 1.02 Inseli Eielen, Gemeinde Zug Das Ufer am Walchwilerberg fällt steil in den Zugersee ab. Zwischen der Insel, die auf einem Unterwasser-Sporn liegt, und dem Ufer ist eine grössere Flachwasser schutzzone vorhanden. Ein schmaler naturnaher Uferstreifen mit Röhricht und Ufergehölz prägt das Gebiet. Die Schutzzone des Gebiets wird nur marginal an die aus dem Wasser ragende Landfläche der Insel angepasst. Zum Schutz der Vogelwelt auf dem Inseli Eielen wird das Betretverbot für die Insel im Schutzplan verankert. Da die Flachwasserschutzzone kaum für Freizeitaktivitäten genutzt wird, werden für diese vorerst keine weiteren Bestimmungen zur Erholungslenkung im Schutzplan aufgenommen.

Kantonales Naturschutzgebiet Inseli Eielen, aktueller Schutzplan RRB vom 2.11.1982

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Revidierter Schutzplan Inseli Eielen, Entwurf vom 1.2.2023 (Plan Originalgrösse vgl. Beilage)

Objekt 1.14 Aloisius Insel, Gemeinde Zug Wo die Lorze in den Zugersee mündet, befindet sich eine kleinräumige Flachwasserschutzzone zwischen dem Seeufer und der vorgelagerter Aloisius Insel. Die künstlich aufgeschüttete Insel entstand im Jahre 1973, als beim Bau der Autobahn die Lorze neu verlegt wurde . Die Zone A umfasst aktuell die gesamte Insel. Im Rahmen der Schutzplanrevision wir d der Blockwurf rund um die Insel der Zone B zugeteilt, da dieser regelmässig von Erholungssuchenden aufgesucht wird. Für die Insel wird das Betretverbot im Schutzplan verankert. Davon ausgenommen ist der äussere Steinkreis, der weiterhin für Erholungssuchende zugänglich sein soll. Für die Flachwasserschutzzone werden vorerst keine weiteren Bestimmungen zur Erholungslenkung eingeführt.

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Kantonales Naturschutzgebiet Aloisius Insel, aktueller Schutzplan RRB vom 1.9.1993

Revidierter Schutzplan Aloisius Insel, Entwurf vom 1.2.2023 (Plan Originalgrösse vgl. Beilage)

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Objekt 2.05 Sagen Gemeinde Oberägeri Das Naturschutzgebiet Sagen umfasst einen schmalen aber naturnahen Uferstreifen mit Röhricht und Relikte einstiger Streuwiesen. Am Ostende des Gebiets können weitere Uferbereiche in den Schutzplan aufgenommen werden. Somit berücksichtigt der Schutzplan nun die gesamte Seeufervegetation des Flachmoorobjekts von nationaler Bedeutung. Die Flachwasserschutzzone wird entsprechend angepasst und wird in Hafennähe, wo regelmässig Boote verkehren, zurückgenommen. Der Hundeversäuberungsstreifen parallel zur Naasstrasse sowie Teile einer privaten Liegenschaft werden aus dem Schutzgebiet entlassen. Da die Erholungsnutzung entlang der Naasstrasse stark zugenommen hat, werden im Schutzplan Sagen neu Schutzbestimmungen zur Erholungslenkung aufgeführt. Für die Flachwasserschutzzone werden vorerst keine zusätzlichen Bestimmungen zur Erholungslenkung eingeführt.

Kantonales Naturschutzgebiet Sagen, aktueller Schutzplan RRB vom 1.9.1993, rev. 11.11.1997

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Revidierter Schutzplan Sagen, Entwurf vom 1.2.2023 (Plan Originalgrösse vgl. Beilage)

Objekt 2.09 Rieter, Gemeinde Oberägeri Das Naturschutzgebiet Rieter besitzt ein schmales natürliches Seeufer mit einer vorgelagerten Flachwasserschutzzone und ausgedehnten Streuewiesen im Hinterland. Das Landschaftsbild wird von den Bachläufen des Forbachs und des Trombachs mit ihren Ufergehölzen geprägt. Im Zentrum überragt ein Rundhöcker mit einem wertvollen Laubmischwald und seltenen Halbtrockenrasen die Schwemmebene. Dieses dominante Naturobjekt wird neu von der Zone B in die Zone A des Schutzgebiets zugeteilt. Bei der Mündung des Trombachs in den Ägerisee können wertvolle Ufergehölze in die Zone A aufgenommen werden. Im Zentrum des Naturschutzgebiets kann eine wertvolle Extensiv-Wiese der Zone A zugeteilt und so langfristig gesichert werden. Ausserdem wird die Zone A in der Peripherie lokal auf bereits bestehende Streue - und Extensiv-Wiesen ausgeweitet, während die Zone A dort reduziert wird, wo private Liegenschaften direkt betroffen sind oder wo seit Jahren keine extensive Nutzung stattfindet. Die Flachwasserschutzzone wird leicht an die Gegebenheiten der Bucht angepasst. Der Erholungsdruck im Naturschutzgebiet Rieter ist sowohl an Land wie auch auf dem Wasser sehr hoch. Zum Schutz des Naturufers werden für die Flachwasserschutzzone neu Bestimmungen zur Erholungslenkung eingeführt. Auch für die Landbereiche des Schutzgebiets werden im Schutzplan Rieter neu Schutzbestimmungen aufgeführt.

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Kantonales Naturschutzgebiet Rieter, aktueller Schutzplan RRB vom 2.11.1982, rev. 6.9.1988, 1.9.1993. 5.12.1995 und 11.11.1997

Revidierter Schutzplan Rieter, Entwurf vom 1.2.2023 (Plan Originalgrösse vgl. Beilage)

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Objekt 2.15 Neselen, Gemeinde Oberägeri Die Uferbereiche des Naturschutzgebiets Neselen umfassen vielfältige Ufergehölze und eine kleine Streuwiese. Im Rahmen der Schutzplanrevision wird die Zone A an die Streuenutzung angepasst. Die Flachwasserschutzzone wird randlich beim Badeplatz des Campings etwas zurückgenommen. Zur Steuerung der Erholungsnutzung werden im Schutzplan neu Schutzbestimmungen für die Landlebensräume aufgeführt. Für die Flachwasserschutzzone werden vorerst keine Bestimmungen zur Erholungslenkung erlassen.

Kantonales Naturschutzgebiet Neselen, aktueller Schutzplan RRB vom 1.9.1993, rev. 5.12.1995

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Revidierter Schutzplan Neselen, Entwurf vom 1.2.2023 (Plan Originalgrösse vgl. Beilage)

Objekt 3.05 Riederen I, Gemeinde Unterägeri Am flachen Seeufer dieses Naturschutzgebiets findet man noch gut erhaltene Verlandungszonen von Schwimmblattgesellschaften über Schilfröhricht bis hin zu Grosseggenried ern. Die Streuewiesen werden im Hinterland von einem viel begangenen Fussweg begrenzt. Wertvolle Extensiv-Wiesen zwischen dem See und dem Fussweg werden neu der Zone A zugeteilt. Die Flachwasserschutzzone wird auf die schützenswerte Uferzone reduziert. Dafür wird neu eine Sperrzone erlassen. Der Fussweg und die Uferbereiche in unmittelbarer Nähe der Badeanstalt werden stark von Erholungssuchenden frequentiert. Daher sollen sowohl für die Flachwasserschutzzone wie auch für die Landbereiche im Schutzplan neu Bestimmungen zur Erholungslenkung verankert werden.

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Kantonales Naturschutzgebiet Riederen I, aktueller Schutzplan RRB vom 2.11.1982, rev. 7.7.1987

Revidierter Schutzplan Riederen I, Entwurf vom 1.2.2023 (Plan Originalgrösse vgl. Beilage)

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Objekt 3.06 Riederen II, Gemeinde Unterägeri Die schützenswerten Lebensräume dieses Schutzgebiets liegen in einem Gebiet, an das durch Besiedlung, Landwirtschaft und Freizeitgestaltung hohe Ansprüche gestellt werden. Bewirtschaftungswege, Strassenböschungen und Parkplätze werden im Rahmen der Schutzplanr evision aus der Zone A entlassen. Es erfolgen zudem kleinere Anpassungen der Zone A und der Zone B im Übergangsbereich zwischen Streuewiesen und Wiesland. Zur Lenkung der Freizeitnutzung an Land werden neu Bestimmungen im Schutzplan aufgeführt. Für die Flachwasserschutzzone werden vorerst keine Bestimmungen zur Erholungslenkung au fgeführt.

Kantonales Naturschutzgebiet Riederen II, aktueller Schutzplan RRB vom 2.11.1982, rev. 7.7.1987 und 1.9.1993

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Revidierter Schutzplan Riederen II, Entwurf vom 1.2.2023 (Plan Originalgrösse vgl. Beilage)

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Objekt 9.01 Dersbach, Gemeinde Risch Das Naturschutzgebiet Dersbach umfasst das längste noch erhaltene natürliche Seeufer des Kantons Zug. Seine ausgedehnten Schilfröhrichte werden von einer sehr bedeutun gsvollen Vogelwelt besiedelt. In den Streuwiesen findet man selten gewordene Kopfbinsen - und Kleinseggenrieder. Auf eine Anpassung der Schutzzonen wird grösstenteils verzichtet, da diese in ihrer aktuellen Ausdehnung die wertvollen Lebensräume des Schutzgebiets abdecken und den Gegebenheiten entsprechen. Lediglich im Süden des Gebiets wir eine bisher fehlende Zone B ergänzt. Neu werden im Schutzplan Dersbach Schutzbestimmungen zur Erholungslenkung aufgenommen. Zum Schutz der ausgedehnten Flachwasserschutzzone werden auch dafür Bestimmungen zur Erholungslenkung eingeführt. Der Perimeter der Flachwassersperrzone umfasst nicht die gesamte Flachwasserschutzzone, sondern beschränkt sich auf zwei Buchten, die neben den besonders schützenswerten Flachwasserbereichen auch als wichtige Rückzugsorte für Wasservögel dienen.

Kantonales Naturschutzgebiet Dersbach, aktueller Schutzplan RRB vom 2.11.1982

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Revidierter Schutzplan Dersbach, Entwurf vom 1.2.2023 (Plan Originalgrösse vgl. Beilage)

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5.

Beurteilung

Bei der Schutzplanrevision werden die Zonenabgrenzungen bestehender Schutzgebiete im Hinblick auf ihre Zweckmässigkeit überprüft und entsprechend angepasst, wie dies auch Art. 21 Abs. 2 RPG vorsieht, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Im Sinn e der Transparenz werden aber nicht nur die grösseren, sondern möglichst alle Verä nderungen dargestellt, auch wenn es sich teilweise nur um kleine Flächen handelt. Dieses Vorgehen wird es erlauben, am Schluss der Gesamtrevision auch eine entsprechende Fläc henbilanz vorzulegen. Die vorgesehenen Zonenanpassungen setzen, wo erforderlich, die revidierten Bundesinventare um, welche seit dem 1. November 2017 in Kraft sind. Bei der Anpassung der Abgrenzung der Zonen A und B handelt es sich in vielen Fällen um die Bereinigung unklarer oder fehlerhafter Abgrenzungen. Oft geht es um einen Abtausch von Flächen. Grössere Anpassungen erfolgen als Reduktion von Zone B-Flächen, wo diese zu gross ausgeschieden wurden, wie dies in Kap. 4.1 näher ausgeführt wird. Die Zone B soll künftig so bemessen sein, dass sie aus fachlicher Sicht zweckmässig und gleichzeitig als Umgebungsschut zbereich auch kommuniziert werden kann. Dies ist für den Vollzug und insbesondere die Besucherlenkung eine wesentliche Verbesserung. Nicht zuletzt soll die landwirtschaftliche Nutzung nicht durch Schutzzonen belastet werden, wo solche aus Naturschutzgründen nicht unbedingt notwendig sind. Selbstverständlich sind weitere Extensivierungen in der Zone B sehr erwünscht, um die Lebensraumvielfalt zu erhöhen. Diese können jedoch heutzutage jederzeit über die freiwillige Anlage von Biodiversitätsförderflächen (BFF) gemäss Landwirtschaftsgesetz erreicht werden. Es ergeben sich neben der Reduktion der Zone B aber auch Ausweitungen der Zone A. Bisher wurden vor allem die Streuwiesen und Moorflächen der Zone A zugeteilt, im Sinne der Umsetzung der Bundesinventare über die Hoch- und Flachmoore. Im Rahmen der Schutzplanrevision werden neu auch Extensivwiesen und -weiden der Zone A zugewiesen. Damit wird deren Naturschutzwert besser gewürdigt und auch diese qualitativ wertvollen Flächen können langfristig gesichert werden. Dies entspricht dem Richtplanauftrag G 6.2, die Steigerung der vorhandenen Qualitäten über die Ausweitung von Naturschutzgebieten zu stellen. Dass im Schutzplan neu für die Erholungsnutzung spezielle Bestimmungen verankert werden bzw. die Option, bei Bedarf spezielle Bestimmungen zu erlassen , erleichtert künftige Diskussionen, welche Aktivitäten zulässig sind bzw. eben nicht, da das GNL, wie in Kap. 3.1. ausgeführt, diesbezüglich nicht abschliessend ist und sein kann. Gleichzeitig werden Berechtigte explizit von den Bestimmungen ausgenommen. Da diese je nach Gebiet variieren können, werden sie nicht im Einzelnen in den Schutzplänen aufgeführt, im Bericht sowie dann im Beschluss der Regierung jedoch in den wesentlichen Aspekten abgehandelt.

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Gemäss § 10 GNL fördert die zuständige Direktion, soweit es die Verhältnisse erlauben, die Neuanlage von Ufervegetation und Ufergehölzen oder sc hafft Voraussetzungen für deren Gedeihen. Das «Schilfschutzkonzept Zugersee -Schutz und Entwicklung der naturnahen Flachufer» von 1997 stützt sich auf § 10 GNL. Seit 1997 wurden durch die Baudirektion zahlreiche Projekte zur Schilfförderung, Flachwasserschüttungen und Erosionsschutzmassnahmen umgesetzt. Dennoch konnte der Verlust von Ufervegetation kaum gestoppt werden. Dazu trägt auch die ständig zunehmende Erholungsnutzung bei. Darum sollen einzelne besonders störungsempfindliche Bereiche der Flachwasserschutzzone mittels Sperrzonen besser geschützt werden. Die Flachwasserschutzzonen werden bei den meisten Objekten nur geringfügig angepasst. Grössere Anpassungen erfolgen dort, wo neu überlagernde Flachwassersperrzonen mit Schutzbestimmungen eingeführt werden. Die Flachwasserschutzzone soll analog zur Zone B künftig so bemessen sein, dass sie aus fachlicher Sicht zweckmässig und gleichzeitig als Umgebungsschutzbereich auch kommuniziert werden kann. Dort wo die Freizeitnutzung eingeschränkt wird, soll die Flachwassersperrzone die besonders störungsempfindlichen Uferbereiche umfassen. Das im Richtplan festgesetzte kantonale Wander - und Radwegnetz wird durch die vorliegende Revision der Schutzpläne nicht tangiert. Der vorliegende 5. Teil der Gesamtrevision umfasst die Schutzpläne der Naturschutzgebiete am Zuger- und Ägerisee in den Gemeinden Zug, Oberägeri, Unterägeri und Risch. Die vorgeschlagenen Anpassungen sind zweckmässig und berücksichtigen alle relevanten Interessen.

6.

Mitwirkung

Die vorliegenden Schutzplananpassungen wurden mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern vorbesprochen. Im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens konnten diese nochmals dazu Stellung nehmen, nach allfälliger Rücksprache mit den betroffenen Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern bzw. Pächterinnen und Pächtern. Dies führte zu keinen weiteren Zonenanpassungen. Die Schutzpläne beinhalten neben Landwirtschaftsland auch Wald. Gestützt auf § 3 Abs. 3 Bst. b des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 ist hier die Direktion des Innern die vollziehende Behörde. Daher wurden die Schutzplananpassungen auch mit dem Amt für Wald und Wild abgesprochen und der Direktion des Innern zur Stellungnahme vorgelegt. Die Direktion des Innern stimmte sämtlichen revidierten Zonenabgrenzungen und den festgelegten Schutzbestimmungen zu. Das Landwirtschaftsamt wurde ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladen und ist mit den Zonenanpassungen einverstanden. Auch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) wurde zur Stellungnahme eingeladen. Das BAFU begrüsst die Revision der Schutzpläne der kantonalen Naturschutzgebiete an den Zuger Seen. Im

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Naturschutzgebiet Sagen wurde festgestellt, dass der Perimeter im Schutz plan das Biotop von nationaler Bedeutung nicht ausreichend berücksichtigt. Präzisierungen wurden hier auch von der Grundeigentümerschaft angeregt. Im Einvernehmen mit den Grundeigentümern wurde der Perimeter des Naturschutzgebiets Sagen nochmals überarbeitet, um die Schutzzone auf die Seeufervegetation und das Bundesinventar abzustimmen. Die betroffenen Gemeinden wurden über die vorgesehenen Schutzplanrevisionen informiert. Auch sie konnten im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens dazu Stellung nehmen . Die Gemeinde Oberägeri ist mit der Anpassung der Schutzpläne einverstanden und erachtet diese als sinnvoll. Eine Anregung bezüglich einer zusätzlichen Ausdehnung der Zone A im Zentrum des Naturschutzgebiets Rieter konnte im Rahmen der aktuellen Schutzplanrevision nicht berücksichtigt werden. Grundsätzlich wird eine zusammenhängende Zone A angestrebt. So konnten im Kern des Naturschutzgebiets Rieter bereits mehrere extensiv genutzte Flächen in die Zone A aufgenommen werden. Die Aufnahme weiterer Flächen ist aufgrund der aktuellen Bewirtschaftung derzeit nicht machbar. Die weiteren betroffenen Gemeinden Zug, Unterägeri und Risch äusserten sich durchaus positiv zur Schutzplanrevision. Die kantonale Natur- und Landschaftsschutzkommission begrüsst die Schutzpl anrevision der Naturschutzgebiete an den Zuger Seen und stellte keine Anträge. Auch Interessensvertreter der Freizeitnutzung auf dem Zuger- und Ägerisee (Fischerei, Rudervereine etc.) hatten im Rahmen der Vernehmlassung die Gelegenheit sich zur Schutzplan revision zu äussern, da sie insbesondere von den Flachwasserschutzzonen betroffen sind. Der Ruderverein Cham zeigte sich mit der Einrichtung der Flachwassersperrzone im Naturschutzgebiet Dersbach einverstanden und gab wertvolle Hinweise zur Platzierung der Bojen, damit diese für den Rudersport nicht zur Behinderung werden. Schliesslich wurden die kantonalen Naturschutzorganisationen in das Mitwirkungsverfahren einbezogen. Der WWF Zug unterstützt die Schutzplananpassung vollumfänglich und ermöglichte zusätzlich die Ergänzung einer noch fehlenden Zone B im Süden des Naturschutzgebiets Dersbach . Pro Natura Zug begrüsste die Schutzplanrevision und zeigte sich insbesondere mit den neuen Bestimmungen zur Verbesserung der Besucherlenkung einverstanden. Zusätzlich wurden Massnahmen zur Reduktion der Lichtverschmutzung gefordert. Diesem Antrag konnte nicht stattgegeben werden. Der engere Schutzbereich (Zone A) ist bereits in allen Naturschutzgebieten an den Zuger Seen von einer Umgebungsschutzzone (Zone B) umgeben, welche die Funktion als Störungspuffer erfüllt. Das Vorgehen wurde mit dem Rechtsdienst des Direktionssekretariats abgesprochen und ebenso, wo kantonale Parzellen betroffen sind, mit der Abt. Landerwerb der Baudirektion. Die öffentliche Auflage wurde vom 29. Juni 2023 bis 31. Juli 2023 durchgeführt. Während der Auflagefrist gingen keine Einsprachen ein.

- 28 -

7.

Anhang: Auszüge aus den aktuellen kommunalen Zonenplänen

Nachfolgend sind die Auszüge aus dem kommunalen Zonenplan der Gemeinden Zug, Oberägeri, Unterägeri und Risch mit den heutigen Naturschutzzonen als Übersicht zusammengestellt ( Datenbezug Februar 2023).

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Zonenplan der Gemeinde Zug

- 30 -

Zonenplan der Gemeinde Oberägeri

- 31 -

Zonenplan der Gemeinde Unterägeri

- 32 -

Zonenplan der Gemeinde Risch

- 33 -

8.

Beilagen: Pläne der öffentlichen Auflage Schutzplananpassung Inseli Eielen, Gde. Zug Schutzplananpassung Aloisius Insel, Gde. Zug Schutzplananpassung Sagen, Gde. Oberägeri Schutzplananpassung Rieter, Gde. Oberägeri Schutzplananpassung Neselen, Gde. Oberägeri Schutzplananpassung Riederen I, Gde. Unterägeri Schutzplananpassung Riederen II, Gde. Unterägeri Schutzplananpassung Dersbach, Gde. Risch

- 34 -

Die Frau Lasdammann.

Der Landschreibe

-

29.06.2023 31.07.2023

Zug, den Im Namen des Regierungsrats

Datum: 04.08.2023

Geschäft Nr. Gever BD ARV 4.3/1 65

aen für Rauer und Verkehr

Öffentliche Auflage:

FlnchwasserschulzzOne

Znne 5 (fimgebungssuhutnbereinh)

Zone 0 engerer Snlrutzbereich)

Situationsplan 1:5000

Gemeinde Zug

Kantonales Naturschutzgebiet Inseli Eielen Nr. 1.02 Schutzplan

Kanton Zug

Beilage 2

Kantonale Neturschutzzonen

Gemäss diesem Pfau. Die Naturschutzgebiete worden unterteilt in eine Zone A, eine Zone Bund eine Elachwasser schutzzsne. Die Zone A umfasst den eigentlichen Lebensraum den zu schützenden Pflanzen und Tiere. Die Zsne 8 schützt die Zone lt vor schädigenden Einflüssen und bildet den Über gang zur umgebenden Landschaft. Die Flachwasserschutzzsne umfasst die schützenswer ten Lehensräume im Uferbereich und schützt zudem die Zone A seeseitig vor schädigenden Einflüssen. 1. Die Schutz- und Unterhaltumasunahmen im Naturschutzgebiet richten sich nach § 7 und

Abgrenzung: Unterteilung:

Bestimmungen:

4. Die äussere Abgrenzung des Naturschutzgebietes gemäss Plan ist in den kommunalen Zsnenplänen zu übernehmen.

3. Berechtigte sind von den Schutzbeotimmungen ausgenummen.

2. Zur Lenkung der Erholongsnotzung im Naturschutzgebiel gelten folgende speziellen Schutzbestimmungen: a) Die Insel darf nicht betreten werden. b) Das Fliegenlussen vsn Fluggerüten wie Msdellflugzeage, Drohnen, etc. iul untersagt. c) Zur Lenkung der Erholungsnotzung in der Flachwasserschutzzone küssen weitere spezielle Schotzbestimrrrungen erlassen werden.

Art. 8

des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (GNL). Die Zuständigkeiten für den Vollzug sind irr § 3 und § 14 dieses Gesetzes geregelt.

Die kantonalen Naturschutzzooen stellen den langVistigen Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung gemäss Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 966 (NHG; SB 451) sicher. Der Regierungsrat erlässt dazu Schatzpläne über die Natorschutzgebiete. Massgebend ist das kantonale Geuetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1 Juli 1993 (GNL; BGS 432.1). Für die Flachwasser schutzzonen ist zusätzlich die Bisnesschilffahrtsverordnungvsm 8. November 1978 (BSV; SB 747.201 .1) massgebend.

Bestimmungen für kantonale Naturachutzzonen Zweck:

09.00.7023-31.000023

ZOSTSDDI

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Kantonales Naturachutzgebiet Aloisius Insel Nr. 1.14 Schutzplan

Kanton Zug

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3. eetoeheigte seed eeo dee Seheteoootineeeegeo oeogeoeeeoee.

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Datum: 04.08.2023

Geschäft Nr. Gever BD ARV 4.3/165

Öffentliche Auflage:

Flnchwassersnhutazune

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Situationsplan 1:5000

Gemeinde Oberägeri

Kantonales Naturschutzgebiet Neselen Nr. 2.15 Schutzplan

Kanton Zug

Beilage 2 l(antonale Naturschutzzonen

Gemäus diesem Plan. Die Naturschutzgebiete werden unterteilt in eine Zone 4, eine Zone Bund eine Flachwasoer schutzzone. Die Zone A umfasst den eigentlichen Lebensraum der zu schützenden Pflanzen und Tiere. Die Zone B schützt die Zone A vor schädigenden Einflüssen und bildet den Über gang zur umgebenden Landschaft. Die Flachwasserschutzzune umfasst die schätzenswer ten Lebensrüume im Uferbereich und schützt zudem die Zone A oeeueitig vor schädigenden Einflüssen. 1. Die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen im Naturschutzgebiet richten sich nach 7 urd §

Art. 8

des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (GNL). Die Zuständigkeiten für den Vollzug sind in § 3 und § 14 dieses Gesetzes geregelt.

Abgrenzung: Unterteilung:

Bestimmungen:

4. Die äassere Abgrenzung des Naturschutzgebietes gemäss Plan ist in den kommunalen Zunenplänen zu übernehmen.

3. Berechtigte sind von den Schutzbeutimmungen ausgensmmern.

2. Zur Lenkung der Erholungsnutzung im Naturschutzgebiet gelten folgende speziellen Schutzbestimmungen: a) Wege oder markierte Routen dürfen nicht verlauten werden. b) Hunde dürfen nicht frei laufen gelassen werden. c) Das Fliegenlasten von Elsggeräten wie Modellflugzeuge, Drohnen, etc, ist untersagt. d) Zar Lenkung der Erhulungsnutzung in der Flachwasserschotzzone können weitere spezielle Schutzbeotimmungen erlassen werden.

Die kantonalen Naturschutzzonen stellen den langfristigen Schutz und Unterhalt der Biotupe von nationaler und regionaler Bedeunung gemäss Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) sicher. Der Regierongurat erlässt dazu Schutzpläne über die Naturschutzgebiete. Massgebend ist das kanluniale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 (GNL; BGS 432.1). Für die Elachwusser schutzzunen ist zusätzlich die Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978 35V; SR 747.201.1) massgebend.

Bestimmungen für kantonale Naturschutzzonen Zweck:

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31 .07.2023

Der Landschrei

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Datum: 04.08.2023

29.06.2023

Geschäft Nr. Gever BD ARV 4.3/165

Öffentliche Auflage:

Flachwassnesperrzone

Flauhwanserschutzzone

Zone B (Unrgebungssuhutzbereieh)

Zone

Situationsplan 1:5000

Gemeinde Unterägeri

Kantonales Naturschutzgebiet Riederen 1 Nr. 3.05 Schutzplan

Kanton Zug

Beilage 2

1. Die Schutz- und Unterhaltsmassrahmen im Naturschutzgebiet richten sich nach § 7 und

Art. 8

des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (GNL). Die Zuständigkeiten für den Vollzug sind in § 3 und § 14 dieses Gesetzes geregelt.

Bestimmungen:

4. Die äussere Abgrenzung des Naturschutzgebietes gemäss Plan ist in den kommunalen Zsnenplänen zu übernehmen.

3. Berechtigte sind von den Scoutzbestimmungeo ausgenommen,

2. Zur Lenkung der Erholungsnatzung im Naturschutzgebiet gelten folgende speziellen Schutzbestimmungeo: a) Wege oder markierte Routen dürfen nicht verlassen werden. b) Hunde dürfen nicht frei laufen gelassen werden. c) Das Fliegenlassen von Fluggeräten wie Modellflugzeuge, Drohnen, etc, ist untersagt. d) Die Flachwasserspernzone darf nicht mit Booten oder Sportgeräten befahren werden, ausgenommen für Unlerhaltu- und Pflegearbeiten sowie Berechtigte (Berufufischerei, Fischenzinhaber/-innen und deren Pächter/-innen, Buotshauseigentümer/-incen etc.)

Gemäss diesem Plan. Die Naturschutzgebiete werden unterteilt in eine Zone A, eine Zone B und eine Flachwauuer schutzzone. Die Zone A umtaust den eigentlichen Lebensraum der zu nchützenden Pflanzen und Tiere. Die Zone B schützt die Zune A vor schädigenden Einflüssen und bildet den Übergang zur umgebenden LandschafL Die Flachwasseruchatzzone umfasst die schätzens werten Lebensräume im Uferbereich und schützt zudem die Zone A seeseitig vor schädigen den Einflüssen.

Abgrenzung: Unterteilung:

Die kantunalen Naturschutzzooen stellen den langfristigen Schutz und Unterhalt der Biotope von nationaler una regionaler Bedeutung gemäss Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom t. Juli (966 (NHG; SB 451) sicher. Der Regierungsral erlässt dazu Schutzpläne über die Naturschutzgebiete. Massgebend ist das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschattsscflu(z vom 1. Juli t993 (GNL; BGS 432.1). Pür die Flachwasser schutzzonen ist zusätzlich div Binnenschifffahrtsversrdnung vom 8. November 1978 (BSV: SR 747.201.1) massgebend.

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Der Landschreiber:

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Datum: 04.08.2023

29.06.2023 31.07.2023

Geschäft Nr. Dover BD ARV 4.3/t65

Ast tAt Oaunr und vrrkehr

Öffentliche Auflage:

Flunhwassersnhutzzone

Znne B (Umgebungsschutzbereich)

Zone A (engerer Schutzbereich)

Situationsplan 1:5000

Gemeinde Unterägeri

Kantonales Naturschutzgebiet Riederen II Nr. 3.06 Schutzplan

Kanton Zug

Beilage 2 Kantonale Naturachutzzonen

Die kantonalen Naturschulzzooen stellen den langfristigen Schutz und Unterhalt der Biotope

Die Naturschutzgebiete werden unterteilt in eine Zone A, eine Zone Bund eine Flachwauser schutzzone. Die Zone A umfasst den eigentlichen Lebensraum der zu schützenden Pflanzen und Tiere. Die Zone 8 schützt die Zone A vor schädigerden Einflüssen und bildet den Uber. gang zur umgebenden Landschaft. Die Flachwasserschutzzcne umfasst die schützenswer ten Lebenuräume im Uferbereich und schützt zndem die Zone A seeseitig vor schädigenden Einflüssen. 1. Die Schutz- und Unterhaltsmasanahmen im Naturuchutzgebiet richten sich nach § 7 und § B des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz )GNL). Die Zaständigkeiter für den Vollzug sind in § 3 und § 14 dieses Gesetzes geregelt.

Unterteilung:

Bestimmungen:

4. Die äussere Abgrenzung des Naturschutzgebietes gemäss Plan ist in den kommunalen Zoneoplänen zu übernehmen.

3. Berechtigte sind von den Schutzbeutimmungen ausgenommen.

2. Zur Lenkung der Erholungssutzung im Natorschutzgebiet gelten folgende speziellen Schutzbestimmungen: a) Wege oder markierte Routen dürfen nicht verlassen werden. b) Hunde dürfen nicht frei laufen gelvusen werden. c) Das Fliegenlassen von Fluggeräten wie Modellflogzeuge, Drohnen, etc, ist untersagt. dl Zur Lenkung der Erholungunutzung in der Flachwasuerschutzzone künnen weitere spezielle Schutzbestimmungen erlassen werden.

Gemäss diesem Plan.

Abgrenzung:

Heimutschutz vom 1. Juli1966 (NHG; SB 451 sicher. Der Regierucgsrat erlässt dazu Schutzpläne über die Natunuchotzgebiete. Massgebend ist das kantonale Gesetz über den Natur-und Landschaftsschutz vom 1. Juli1993 (GNL; BGS 432.1). Für die Flachwasser schutzzonen ist zusätzlicF die Binnenscbifffahrtsverordnung vom 8. Nuvember 1978 JBSV, SR 747.201.1) massgebend.

von nationaler und regionaler Bedeutung gemäss Bundesgesetz über den Natur- und

Bestimmungen für kantonale Naturschutzzonen Zweck:

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Beilage 2