Naturschutzgebiet Zimbel

Kantonaler Zonenplan NSK · Zug

Dokument

Art
Kantonaler Zonenplan NSK
Kanton
Zug
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
27.06.2023
In Kraft seit
27.06.2023

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Zug mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

RRB_2023-06-27_NSK_Revision_Erlass_geschwärzt.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Kanton Zug

Regierungsrat

Auszug aus dem ProtokoH Sitzung vom 27. Juni 2023 sa

Versandt am 31) JUNI 2023

Öffentlich

Natur- und Umweltschutz Erlass des revidierten Schutzplans Zimbel in den Gemeinden Baar und Steinhausen

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 3 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 (GNL, BGS 432.1), beschliesst:

Ganzen Text zeigen

1.

Der von der Baudirektion ausgearbeitete revidierte Schutzplan Zimbel gemäss Beilage 2 wird erlassen.

2.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsge richt des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthal ten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

3.

Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt gemäss § 67 Abs. 2 Bst. f Ziff. 1 PBG keine aufschiebende Wirkung zu.

4.

Die Baudirektion und die Direktion des Innern werden beauftragt, den Schutzplan umzu setzen.

5.

Mitteilung per E-Mail bzw. eingeschrieben an (inkl. Beilagen): -

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

Gemeinde Baar, planung-bau @ baar.ch Gemeinde Steinhausen, [email protected] Baudirektion, [email protected] Direktion des Innern, [email protected] Finanzdirektion, info.fds @zg.ch Amt für Raum und Verkehr, [email protected] Amt für Wald und Wild, [email protected] Landwirtschaftsamt, info.lwa @ zg.ch GIS-Fachstelle, [email protected]

Seite 2/4

Regierungsrat des Kantons Zug

Silvia Thalmann-Gut Frau Landammann

Tobias Moser Landschreiber

Seite 3/4

A. Die kantonalen Naturschutzgebiete sind kantonale Zonen gemäss § 9 des Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 (PBG, BGS 721 .11). Für alle kantonalen Naturschutzge biete liegen grundeigentümerverbindliche Schutzpläne vor, welche durch den Regierungsrat erlassen wurden: Regierungsratsbeschlüsse vom 2. November 1 982, 1. September 1 993, 11. November 1997, 29. September 2009 sowie 11. Dezember 2018. Neben diesen Sammel beschlüssen wurden für wenige Gebiete einzelne Schutzpläne erlassen. Aktuell gibt es 125 Schutzpläne. B. Das Amt für Raum und Verkehr erarbeitet seit 2018 eine umfassende Revision der Schutzpläne für alle kantonalen Naturschutzgebiete unter folgenden Gesichtspunkten: Die Zonenabgrenzungen werden den revidierten Bundesinventaren und den heutigen technischen Anforderungen angepasst. Aus heutiger Sicht unzweckmässige, unvollständige oder nicht den räumlichen Gegeben heiten entsprechende Zonen werden korrigiert bzw. ergänzt, immer unter Gewährleistung der Schutzziele. Die Schutzpläne werden mit Bestimmungen ergänzt, wie das für kantonale Nutzungszo nen üblich ist. Aufgrund der Gesamtrevision sollen bis Ende 2023 in allen wesentlichen Belangen bereinigte und aktualisierte Schutzpläne vorliegen und den Gemeinden für die Ortsplanungsrevisionen ak tuelle kantonale Schutzzonen zur Verfügung gestellt werden. -

-

-

C. Die Gesamtrevision erfolgt etappiert. Das vorliegende Naturschutzgebiet Zimbel ist Teil der Etappe 4, welche die Objekte in den Gemeinden Baar, Cham, Hünenberg, Risch und Steinhausen, ohne die Objekte am See umfasst. Der raumplanerische Bericht vom 21. April 2023 (Beilage 1) ist ein Auszug aus dem raumplanerischen Bericht, der für die gesamte 4. Etappe erstellt worden ist und bezieht sich somit einzig auf das Objekt Zimbel. D. Für das Naturschutzgebiet Zimbel wurde erstmals mit Regierungsratsbeschluss vom 2. November 1982 ein Schutzplan erlassen und mit Beschlussdatum vom 1. September 1993 revidiert. Seit 1994 ist das Naturschutzgebiet Zimbel als Objekt 2790 im Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung aufgeführt. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung) vom 7. Septem ber 1994 müssen die Kantone zur ungeschmälerten Erhaltung der Objekte ökologisch ausrei chende Pufferzonen ausscheiden. Daher soll im Rahmen der aktuellen Schutzplanrevision wie im raumplanerischen Bericht dargelegt (Beilage 1), im Nordwesten des Naturschutzgebiets bergseits eine Zone B ergänzt werden. Diese dient der Abpufferung von Nährstoffeinflüssen aus der intensiv genutzten Umgebung. Zur Kompensation kann die Zone B im Nordosten, wo sie im gültigen Schutzplan sehr gross ausgeschieden ist, reduziert werden. E. Vielerorts hat der Erholungsdruck in den Naturschutzgebieten erheblich zugenommen. Neu werden daher in den Schutzplänen auch Bestimmungen zur Besucherlenkung aufgeführt. Dabei wurde ein Ansatz gewählt, welcher der Unterschiedlichkeit der Schutzgebiete betreffend Komplexität und Handlungsbedarf Rechnung trägt. Wo generelle Bestimmungen nicht über ein ganzes Gebiet erlassen werden können oder momentan kein Erholungsdruck besteht, wird im Schutzplan lediglich die Option verankert, dass weitere spezielle Schutzbestimmungen zur Lenkung der Erholungsnutzung erlassen werden können. Dies geschieht dann bei Bedarf in einem nachgeordneten Verfahren. In allen anderen Fällen sind die Bestimmungen zur Erho lungslenkung in den Schutzplänen zum Beschluss enthalten. Für das Naturschutzgebiet Zimbel sollen aufgrund des hohen Erholungsdrucks Bestimmungen im Schutzplan festgesetzt werden. F. In den Bestimmungen ist festgehalten, dass Berechtige von den Schutzbestimmungen ausgenommen sind. Dazu gehören die Nutzung z. B. bestehender Liegenschaften wie Boots-

Seite 4/4

oder Ferienhäuser, die Ausübung der Jagd und Fischerei im Rahmen der geltenden Gesetze oder der zeitlich beschränkte Zutritt mit Genehmigung der zuständigen Direktion, z. B. für wis senschaftliche Untersuchungen. Ebenfalls erlaubt ist die Nachsuche von verletzten Tieren auch ausserhalb der Jagdzeiten. Ein neues Hilfsmittel sind Drohnen, welche für wissenschaftliche Erhebungen, aber auch landwirtschaftliche Zwecke, v. a. für die Rehkitzrettung in Mähwiesen, eingesetzt werden können. Solche Einsätze von hohem öffentlichem Interesse sind vom Droh nenverbot ausgenommen. Der Einsatz von Drohnen in Naturschutzgebieten darf jedoch beson ders im engeren Schutzbereich (Zone A) nur unter grösstmöglicher Rücksicht auf die Fauna er folgen, die durch die Drohnen gestört werden könnte. G. Die Entwürfe der Schutzpläne der vierten Etappe wurden am 20. Mai 2022 und am 27. Mai 2022 zusammen mit dem raumplanerischen Bericht vom 6. Mai 2022 im Amtsblatt pu bliziert und vom 20. Mai bis zum 1 8. Juni 2022 öffentlich aufgelegt (Auf lagepläne). H. Während der Auf lagef rist gingen zwei Einsprachen gegen die Schutzplananpassungen der Naturschutzgebiete Zimbel (5.01/8.02) und Frauental (6.06) ein. Der Regierungsrat hat die Schutzpläne für die Objekte in den Gemeinden Baar, Cham, Hünenberg, Steinhausen und Risch am 30. August 2022 beschlossen, mit Ausnahme der beiden Objekte Frauental und Zim beI, um die Festsetzung der unbestrittenen Schutzplananpassungen nicht zu verzögern. Ge mäss Bst. H des obgenannten Beschlusses sind die Schutzplananpassungen dieser beiden Na turschutzgebiete dem Regierungsrat zu einem späteren Zeitpunkt separat vorzulegen. Der revi dierte Schutzplan Frauental konnte mit Beschluss vom 7. März 2023 durch den Regierungsrat erlassen werden. 1. Beim Schutzgebiet Zimbel konnte keine Einigung erreicht werden. Der Einspracheent scheid durch den Regierungsrat erfolgt gleichzeitig mit dem Beschluss der vorliegenden Schutzplananpassung und wird gleichzeitig versandt. J. Die landwirtschaftliche Grundnutzung und Pflege in den Naturschutzgebieten wird über die landwirtschaftlichen Direktzahlungen des Bundes abgegolten. Nur darüber hinaus gehende ausserordentliche Pflegeaufwendungen und -leistungen werden durch den Kanton finanziert. Der Bund erstattet aufgrund der Programmvereinbarung 65 % dieser Kosten zurück. Da die Schutzplananpassung flächenneutral ist, ergeben sich keine zusätzlichen Kosten für Abgeltun gen in der Zone B. K. Finanzielle Auswirkungen Die Schutzplananpassung hat keine Auswirkungen auf die Staatsrechnung.

Beilagen: Beilage 1: Bericht nach Art. 47 RPV vom 21. April 2023, inkl. Planbeilage: Auf lageplan Beilage 2: Schutzplan Zimbel zum Beschluss

-

-