Teilrevision Surstoffi West

Zonenplan · Zug · Aufgehoben am 27.05.2026

Dokument

Art
Zonenplan
Kanton
Zug
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
28.03.2017
In Kraft seit
28.03.2017
Aufgehoben
27.05.2026

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Text

Genehmigung Zonenplanänderung Surstoffi West_TZP_BO.pdf

Regierungsrat

Kanton Zug

Auszug aus dem Protokoll Sitzung vom 28. März 2017 hs

l 9. MRZ. 2017

Versandt am

Gemeindeaufsicht Genehmigung des Bebauungsplans Suurstoffi West, des Teiländerungsplans zum Bebauungs­ plan, der Zonenplanänderung und der Teiländerung der Bauordnung Risch, Gemeinde Risch

Der Regierungsrat,

gestützt auf§§ 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes (BGS 721.11; PBG) vom 26. November 1998, beschliesst:

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1.

Der Bebauungsplan Suurstoffi West, der Teiländerungsplan.zum Bebauungsplan, die Zo­ nenplanänderung sowie die Ergänzung der Bauordnung Risch um§ 20b Wohn- und Ar­ beitszone Suurstoffi West, welche von der Gemeindeversammlung der Gemeinde Risch am 29. November 2016 im ordentlichen Verfahren gernäss§ 39 PBG beschlossen wor­ den sind, werden genehmigt.

2.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungs�erichtsbeschwerde erho­ ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist tritt der Bebauungsplan Suurstoffi West, der Teiländerungsplan zum Bebauungsplan, die Zo­ nenplanänderung sowie die Ergänzung der Bauordnung Risch um§ 20b Wohn- und Ar­ beitszone Suurstoffi West, Rotkreuz, in Kraft, sofern er nicht angefochten wird.

3.

Mitteilung an: Gemeinderat Risch, Zentrum Dorfmatt, 6343 Rotkreuz (Beilagen: je 3 Expl. Bebau­ ungsplan Suurstoffi West, Teiländerungsplan zum Bebauungsplan, Zonenplanän..: derung sowie Ergänzung der Bauordnung Risch um§ 20b Wohn- und Arbeitszone Suurstoffi West) Schweizerische Bundesbahnen SBB AG, Immobilien - lmmobilienrechte, Froh­ burgstrasse 10, Postfach 1726, 4601 Olten armasuisse Immobilien, Kompetenzzentrum Störfall, Blumenbergstrasse 39, 3003 Bern Baudirektionssekretariat (per Mail) Amt für Umweltschutz (per Mail) Amt für öffentlichen Verkehr (per Mail) Amt für Wirtschaft und Arbeit (per MaiI) Grundbuch- und Vermessungsamt, GIS-Fachstelfe (per Mail)

Seite 2/4

Tiefbauamt, Abteilung Verkehrstechnik und Baupolizei (Beilagen: je 1 Expl. Bebau­ ungsplan Suurstoffi West, Teiländerungsplan zum Bebauungsplan, Zonenplanän­ derung sowie Ergänzung der Bauordnung Risch um§ 20b Wohn- und Arbeitszone Suurstoffi West)

JAmt für Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (Beilagen: je 2 Expl. Bebauungsplan Suurstoffi West, Teiländerungsplan zum Bebauungsplan, Zo­ nenplanänderung sowie Ergänzung der Bauordnung Risch um§ 20b Wohn- und Arbeitszone Suurstoffi West)

Regierungsrat des Kantons Zug

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Manuela Weichelt-Picard

Tobias Moser

Frau Landammann

Landschreiber

Seite 3/4

A.

Das Suurstoffi Areal liegt nordöstlich des Bahnhofs Rotkreuz und grenzt im SOden an die

Bahnlinie der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB} sowie im Westen an das Quartier «Alte Chamerstrasse». Das ganze Areal wird von zwei Bebauungsplänen Oberlagert FOr den westli­ chen Teil des Areals liegt der am 16. September 2008 genehmigte Bebauungsplan Langweid vor, der bis heute grösstenteils umgesetzt wurde. Der östliche Teil des Suurstoffi Areals wird vom Bebauungsplan Suurstoffi Ost überlagert, der am 8. April 2014 genehmigt wurde. B. Der Kanton hat entschieden, das Suurstoffi Areal im Richtplan als Gebiet fOr Verdichtung I mit einer denkbaren Ausnotzungsziffer bis 2.0 auszuscheiden. Weiter hat sich die Hochschule Luzern entschieden, in Rotkreuz einen weiteren Hochschulstandort zu realisieren. Der Kan­ tonsrat hat mit Beschluss vom 2. Juli 2015 den Standort der Hochschule Luzern auf dem Suur­ stoffi Areal im Richtplan als Vorhaben mit Oberkommunaler Bedeutung definitiv festgelegt. Diese jüngsten Veränderungen erfordern eine Anpassung des Bebauungsplans Langweid. Um die angestrebte Verdichtung im westlichen Teil des Suurstoffi Areals realisieren zu C. können, wurde ein qualifiziertes städtebauliches Variantenstudium (QSV} durchgeführt. Aus diesem Verfahren ging die städtebauliche Studie von Hosoya Schäfer Architects, Zürich, als Siegerprojekt hervor. Gestützt auf dieses städtebauliche Konzept wurde Anfang 2016 der Pro­ jektwettbewarb fOr das Baufeld 1 durchgeführt. Das Projekt «Peripteros» der Arbeitsgemein­ schaft BOro Konstrukt und Manetsch Meyer, Dipl. Architekten ETH SIA, aus Luzern belegte den 1. Rang und diente als Richtprojekt fOr die Anpassung des Bebauungsplans Suurstoffi West. Darauf basierend wurde die Lage der Baubereiche, die minimalen und maximalen Nutzungen, die Fassaden- und Dachhöhen, die Lage der Personenüberquerung sowie die Grösse, Lage und Art der Aussenraumgestaltung im Baufeld 1 festgesetzt. D.

Die Baudirektion hat den Bebauungsplan Suurstoffi West, den Teiländerungsplan zum

Bebauungsplan, die Zonenplanänderung sowie der Ergänzung der Bauordnung Risch um§ 20b Wohn- und Arbeitszone Suurstoffi West mit Schreiben vom 17. Mai 2016 vorgeprüft Die darin erläuterten Vorbehalte wurden beim Revidieren der Planunterlagen bereinigt. Mit Beschluss des Gemeinderats Risch vom 3. Juni 2016 wurde die Freigabe zur öffentlichen Auflage erteilt. Die Publikation im Amtsblatt erfolgte am 10. und 17. Juni 2016. Während der öffentlichen Auf­ lage vom 10. Juni bis 11. Juli 2016 ging fristgereicht eine Einwendung ein. Der Gemeinderat nahm zur Einwendung Stellung mit der Empfehlung, diese abzuweisen. An der Gemeindever­ sammlung vom 29. November 2016 wurde der Bebauungsplan Suurstoffi West, der Teilände­ rungsplan zum Bebauungsplan, die Zonenplanänderung sowie der Ergänzung der Bauordnung Risch um§ 20b Wohn- und Arbeitszone Suurstoffi West beschlossen und die Einwendung ab­ gelehnt. Der Beschluss wurde am 13. und 20. Januar 2017 im Amtsblatt publiziert. Die Planun­ terlagen lagen vom 13. Januar bis und mit 2. Februar 2017 öffentlich auf. Während der Aufla­ gefrist sind keine Beschwerden an den Regierungsrat eingegangen. E.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 reichte die Gemeinde Risch den Bebauungsplan

Suurstoffi West, den Teiländerungsplan zum Bebauungsplan, die Zonenplanänderung sowie die Ergänzung der Bauordnung Risch um§ 20b Wohn- und Arbeitszone Suurstoffi West zur Genehmigung an den Regierungsrat. Nach§ 3 Abs. 3 und§ 42 PBG i.V.m. § 7 lit. c Ziff. 2 De­ legationsverordnung (BGS 153. 3} vom 23. November 1999 bedürfen neue, geänderte oder auf­ gehobene gemeindliche Bebauungspläne zu ihrer Gültigkeit .der Genehmigung des Regierungs­ rats. Diese Prüfung erstreckt sich auf Übereinstimmung der gemeindlichen Bauvorschriften und Pläne mit dem eidgenössischen und kantonalen Recht, besonders mit dem Raumplanungsge­ setz (SR 700; RPG} vom 22. Juni 1979, dem PBG und dem kantonalen Richtplan. Der Geneh­ migung des Bebauungsplans Suurstoffi West, des Teiländerungsplans zum Bebauungsplan, der Zonenplanänderung sowie der Ergänzung der Bauordnung Risch um§ 20b Wohn- und Arbeitszone Suurstoffi West steht nichts entgegen.

Seite 4/4

F. Am 10. Februar sowie am 7. und 14. März 2017 reichten Rene Zimmermann sowie insgesamt sieben mitunterzeichnende Motionärinnen und Motionäre beim Gemeinderat Risch vier dringliche Motionen gernäss§ 80 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (BGS 171.1) vom 4. September 1980 ein. Im Kern fordern die vier Motionen zum Thema «Stopp dem Hochhausbau» ein Hochhausverbot und somit eine maximale Gebäude­ höhe von 40 m im Umkreis von 500 m des Bahnhofs Rotkreuz (gemessen vom Treffpunkt). Der Gemeinderat Risch soll mit der Motion beauftragt werden, die Bauordnung entsprechend anzu­ passen sowie alle weiteren Änderungen in Gesetzen, Verordnungen und Plänen entsprechend vorzunehmen. Bei den Motionen Nrn. 1 und 2 vom 10. Februar und 7. März 2017 wird der Ge­ meinderat Risch aufgefordert, beim Regierungsrat bzw. der Baudirektion des Kantons Zug eine Sistierung der Genehmigung des Bebauungsplans Suurstoffi West zu beantragen. Bei den Motionen Nrn. 3 und 4 vom 14. März 2017 verzichten die Motionärinnen und Motionäre auf die Forderung einer Sistierung und weisen in der Motion Nr. 3 sogar explizit darauf hin, dass die geforderte neue Bestimmung keine Auswirkung auf den zur Genehmigung vorliegende Be­ bauungsplan Suurstoffi West habe, sollte dieser bis zum 12. Juni 2017 vom Regierungsrat ge­ nehmigt werden. Vom Gemeinderat Risch wird zurzeit geprüft, ob die Begehren metionswürdig sind bzw. ob diese an der Gemeindeversammlung vom 12. Juni 2017 behandelt werden. Sollten die ein­ zelnen Motionen nicht metionswürdig sein, so wird dies der Gemeinderat Risch in einer Verfü­ gung feststellen, gegen die beim Regierungsrat des Kantons Zug Beschwerde eingereicht wer­ den kann. Hinzu kommt ausserdem, dass gernäss§ 42 Abs. 2 PBG die Genehmigung durch den Regierungsrat innert drei Monaten zu erfolgen hat, ausser- was vorliegend nicht der Fall ist- es liege eine Be­ schwerde vor; dass das PBG keine anderen Gründe vorsieht, von der dreimonatigen Genehmigungsfrist abzuweichen; dass den Motionären bei der Einreichung der Vorstösse betreffend Sistierung klar gewe­ sen sein muss, dass nach§ 80 Abs. 2 und 3 Gemeindegesetz vom 4. Dezember 1980 (BGS 171.1) Motionen mindestens 90 Tage vor der Gemeindeversammlung eingereicht werden müssen und deshalb die Abstimmung in der Gemeindeversammlung über die Er­ heblichkeit der Motionen erst nach der Genehmigung des Bebauungsplans und der Zo­ nenplanänderung innert der Dreimonatsfrist stattfinden kann, d. h. eine erheblich erklärte Motion zur Sistierung des Genehmigungsverfahrens dannzumal ohnehin gegenstandslos wäre; dass die Motionen betreffend Hochhausverbot und Anpassung der Bauordnung selbst bei einer späteren Erheblicherklärung durch die Gemeindeversammlung keine Rückwirkung entfalten könnten und somit die Vorstösse keinen Einfluss auf das vorliegende Bauvor­ haben bzw. das Genehmigungsverfahren haben können. Damit steht fest, dass der Genehmigungsentscheid des Regierungsrats innert der ge­ setzlichen Frist zu erfolgen hat und dass diese politischen Eingaben keine Auswirkungen auf die vorliegende Genehmigung haben.

Genehmigung Zonenplanänderung Surstoffi West_TZP_BO Plan.pdf

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Ausschnitt aus dem rechtsgültigen Zonenplan (nicht Gegenstand des Verfahrens)

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Gemeinde Risch

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Vom Gemeinde rat

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Der Gemeindepräsident

Datum.

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Der Gernemdeschreiber

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Massstab: 1:5000

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Vorprüfung durch das Amt für Raumplanung: Der Kantonsplaner:

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1. Öffentliche Auflage auf der Gemeindekanzlei 'om

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eschlossen am 29. November 2016

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Wohnzone 2b (W2b)

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Wohnzone 3 (W3)

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Wohnzone 4 (W4)

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1471

Wohn- und Arbeitszone 3 (WA3)

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Wohn- und Arbeitszone Suurstoffi Ost (WA-SO)

111

Wohn- und Arbeitszone Suurstoffi West (WA-SW)

111

Arbeits- und Dienstleistungszone (AD)

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Kernzone (KA)

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Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen (OeiB) mit massgebenden Lärmempfindlichkeitsstufe II oder III

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Zone für Abfallanlagen (Aba)

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Landwirtschaftszone (L)

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Landschaftsschutzzone gemeindlich

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Bebauungsplanpflicht (bp) Arealbebauungsplanpflicht (abe) Hochhäuser gernäss § 23 zulässig

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Abweichende Empfindlichkeilsstufen (aem) Massgebende Lärmgrenzwert, Planungswert (mlpw)

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Informationsinhalt

Vom Regierungsrat des Kantons Zug genehmigt am: Zug,

Regierungsrat

::s: planteam I

Kan\'.)i .s Lug

GIS-Datei: risc_zp_mLII_suurstoffl_west_neu.gws

Datum: 30.01.2017/amo

Planteam S AG Raumentwicklung

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Geoinformation

www.planteam.ch

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wald

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Gewässer Verkehrsfläche (VF) I Bahnareal (BA)

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Genehmigungsinhalt

Weitere Informationen

2 B.MRZ 2017

\---:;� Plan-Nummer: (860.62) 1.1671--04

1471

Nicht-Bauzonen I überlagernde Nutzung

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Der Gemeindepräsident

Bauzonen

Genehmigungsinhalt

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An der Gemeindev rsammlung

Ausschnitt aus dem rechtsgültigen Zonenplan mit Änderungen (Zustand nach Genehmigung)

Genehmigungsinhalt

Kanton Zug

TEILÄNDERUNG DES ZONENPLANS Umzonung Suurstoffi West, Rotkreuz

Planbezeichnung:

Ausschnitt mit Änderungen (Gegenstand des Verfahrens)

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Bauzonen

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Wohn- und Arbeitszone Suurstoffi West (WA-SW)

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Bebauungsplanpflicht (bp) aufheben Hochhäuser gernäss § 23 zulässig

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