Naturschutzgebiet Spitzmattli

Kantonaler Zonenplan NSK · Zug · Aufgehoben am 11.12.2018

Dokument

Art
Kantonaler Zonenplan NSK
Kanton
Zug
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
RR
In Kraft seit
11.12.2018
Aufgehoben
11.12.2018

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a

Regierungsrat

Kanton Zug

Auszug aus dem Protokoll Sitzung vom 11. Dezember 2018 hs

Versandtam 14 DEZ, 2018

Natur- und Umweltschutz Erlass der revidierten und der neuen Schutzplàne gemäss dem Gesetz über Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 (GNL, BGS 432.1)

Der Regierungsrat,

gestützt auf $ 3 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 (GNL),

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beschliesst: 1. Die folgenden revidierten Schutzpläne werden beschlossen:

- Kantonales Naturschutzgebiet Wilersee Nr. 4.16 (Anpassung des Schutzplans vom 1.9.1993 und 11.11.1997);

- Kantonales Naturschutzgebiet Nettenbach Nr. 4.17 (Anpassung des Schutzplans vom 1.9.1993).

2. Die folgenden neuen Schutzpläne werden beschlossen:

- Kantonales Naturschutzgebiet Mülistock 4.27;

- Kantonales Naturschutzgebiet Mülistockwald 4.28;

- Kantonales Naturschutzgebiet Bruusthöchi 4.29;

- Kantonales Naturschutzgebiet Spitzmattli 5.10;

- Kantonales Naturschutzgebiet Deibüelried 5.11;

- Kantonales Naturschutzgebiet Schwumeren 5.12;

- Kantonales Naturschutzgebiet Tännlimoosweid 5.13; - Kantonales Naturschutzgebiet Lorzengabel 5.14;

- Kantonales Naturschutzgebiet Wasenbächli 6.08;

- Kantonales Naturschutzgebiet Untermüli 6.09;

- Kantonales Naturschutzgebiet Oberwilerwald 6.10;

- Kantonales Naturschutzgebiet Mühlauerbrücke 7.05; - Kantonales Naturschutzgebiet Schachen Chamau 7.06; - Kantonales Naturschutzgebiet Zollweid 7.07.

3. Die Baudirektion wird beauftragt, die Schutzpläne umzusetzen.

4. Mitteilung per E-Mail mit Beilagen an: - Gemeinde Menzingen - Gemeinde Baar - Gemeinde Cham - Gemeinde Hünenberg - Baudirektion - Finanzdirektion - Direktion des Innern

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- Amt für Raumplanung - Amt für Wald und Wild - Landwirtschaftsamt

- GIS-Fachstelle

Regierungsrat des Kantons Zug x Manuela Weichelt-Picard Renee Spillmann Siegwart

Frau Landammann stv. Landschreiberin

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A. Die kantonalen Naturschutzgebiete sind kantonale Zonen gemäss $ 9 Planungs- und Baugesetz vom 26. November 1998 (PBG; BGS 721.11). Für alle kantonalen Naturschutzgebiete liegen grundeigentümerverbindliche Schutzpläne vor, weiche durch den Regierungsrat erlassen wurden: Regierungsratsbeschlüsse vom 2. November 1982, 1. September 1993,

11. November 1997 sowie 29. September 2009. Neben diesen Sammelbeschlüssen wurden für wenige Gebiete einzelne Schutzpläne erlassen. Aktuell gibt es insgesamt 111 Schutzpläne.

B. Das Amt für Raumplanung plant eine umfassende Revision der Schutzpläne unter fol-

genden Gesichtspunkten:

- Die Zonenabgrenzungen werden den revidierten Bundesinventaren und den heutigen technischen Anforderungen angepasst.

- Aus heutiger Sicht unzweckmässige, unvollständige oder nicht den räumlichen Gegebenheiten entsprechende Zonen werden korrigiert bzw. ergänzt, immer unter Gewährleistung der Schutzziele.

- Die Schutzpläne werden mit Bestimmungen ergänzt, wie das für kantonale Nutzungszonen üblich und vom Regierungsrat für die Naturschutzgebiete Choller und Bibersee sowie die Moorlandschaft Maschwander Allmend bereits so beschlossen worden ist.

C. Aufgrund der umfassenden Revision liegen bis Ende 2020 in allen wesentlichen Belangen bereinigte und aktualisierte Schutzpläne vor. Damit stehen den Gemeinden für die Ortsplanungsrevisionen aktuelle kantonale Schutzzonenpläne zur Verfügung.

D. Die Gesamtrevision erfolgt etappiert. Der vorliegende Teil 1 umfasst ausschliesslich Ob-

jekte auf kantonseigenen Grundstücken:

- Bei zwei bestehenden kantonalen Schutzgebieten erfolgen Zonenanpassungen: Wilersee und Nettenbach. Die betroffenen Pächter und Bewirtschafter wurden informiert. Sie nehmen die Anpassungen zustimmend zur Kenntnis.

- Acht gemeindliche Naturschutzgebiete werden in kantonale Naturschutzgebiete übergeführt: Mülistock, Bruusthöchi, Spitzmattli, Deibüelried, Schwumeren, Untermüli, Oberwilerwald und Schachen Chamau. Damit wird der Kanton für den Vollzug auf seinem Land selbst zuständig, was diesen stark vereinfacht. Die Pächter und Bewirtschafter der betroffenen Kantonsparzeilen wurden informiert. Sie nehmen die Überführung zustimmend zur Kenntnis.

- Fünf ökologische Ausgleichsflächen gemäss $ 2 Abs. 4 GNL werden in kantonale Naturschutzgebiete überführt, um sie langfristig zu sichern: Tännlimoosweid, Lorzengabel, Wasenbächli, Mühlauerbrücke und Zollweid.

- Ein unzugängliches, steiles und unberührtes Waldstück, das vom damaligen Kantonsforstamt bereits 2010 als Reservat ausgeschieden wurde, wird als kantonales Naturschutzgebiet festgesetzt: Mülistockwald.

E. Die landwirtschaftliche Grundnutzung und Pflege in den Naturschutzgebieten wird über Direktzahlungen des Bundes abgegolten. Darüber hinausgehende ausserordentliche Pflegeaufwendungen in gemeindlichen Schutzgebieten und auf Ökoausgleichsflächen wurden bereits bisher auf kantonseigenen Parzellen durch den Kanton finanziert. Im Waldreservat fallen keine Kosten an. Durch die vorliegende Schutzplanrevisionen bzw. die vorliegende Ausweisung neuer Schutzgebiete erwachsen dem Kanton somit keine zusätzlichen Kosten.

F. Die Entwürfe der Schutzpläne der vorliegenden ersten Etappe wurden am 2. und 9. November 2018 zusammen mit dem raumplanerischen Bericht vom 25. Oktober 2018 im Amtsblatt publiziert und vom 2. November 2018 bis am 3. Dezember 2018 öffentlich aufgelegt (Auflagepläne). Während der Auflagefrist gingen keine Einsprachen ein.

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Beilagen: - Beilage 1: Bericht nach Art. 47 RPV vom 4.12.2018 inkl. 16 Auflagepläne - Beilage 2: 16 Schutzpläne zum Beschluss: - Kantonales Naturschutzgebiet Wilersee Nr. 4.16; - Kantonales Naturschutzgebiet Nettenbach Nr. 4.17; - Kantonales Naturschutzgebiet Mülistock 4.27; - Kantonales Naturschutzgebiet Mülistockwald 4.28; - Kantonales Naturschutzgebiet Bruusthöchi 4.29; - Kantonales Naturschutzgebiet Spitzmattli 5.10; - Kantonales Naturschutzgebiet Deibüelried 5.11; - Kantonales Naturschutzgebiet Schwumeren 5.12; - Kantonales Naturschutzgebiet Tännlimoosweid 5.13; - Kantonales Naturschutzgebiet Lorzengabel 5.14; - Kantonales Naturschutzgebiet Wasenbächli 6.08; - Kantonales Naturschutzgebiet Untermüli 6.09; - Kantonales Naturschutzgebiet Oberwilerwald 6.10; - Kantonales Naturschutzgebiet Mühlauerbrücke 7.05; - Kantonales Naturschutzgebiet Schachen Chamau 7.06; - Kantonales Naturschutzgebiet Zollweid 7.07.

Investitionsrechnung

Gemäss Budget oder Finanzplan: bereits geplante Ausgaben bereits geplante Einnahmen Gemäss vorliegendem Antrag: effektive Ausgaben

effektive Einnahmen Laufende Rechnung (nur Abschreibungen auf Investitionen Gemäss Budget oder Finanzplan: bereits geplante Abschreibungen Gemäss vorliegendem Antrag: effektive Abschreibungen Laufende Rechnung (ohne Abschreibungen auf Investitionen 5. |Gemäss Budget oder Finanzplan:

bereits geplanter Aufwand ......... |... „2000 2000 2000 2000

bereits geplanter Ertrag 0 0 0 0 6. | Gemäss vorliegendem Antrag:

effektiver Aufwand ou... 2000|. 2000! . 2000 „2000

effektiver Ertrag 0 0 0 0