Gefahrenzonenplan 2007
Zonenplan · Zug
Dokument
- Art
- Zonenplan
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde (Gde.)
- Genehmigt durch
- RR
- In Kraft seit
- 20.03.2007
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
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Text
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REGIERUNGSRAT DES KANTONS ZUG
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AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL
Sitzung vom
20. März 2007 ek
Versandt am
2 2. MRZ. Z007
Gemeindeaufsicht Ortsplanung der Einwohnergemeinde Cham a) Bauordnung vom 21. Mai 2006 (Gesamtrevision) b) Zonenplan vom 21. Mai 2006 (Gesamtrevision) c) Parkplatzreglement vom 21. Mai 2006 (Gesamtrevision) d) Reklamereglement vom 21. Mai 2006 (Gesamtrevision) Kantonale Genehmigungen
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 3 Abs. 3 und § 42 des Planungs- und Baugesetzes (BGS 721.11; PBG) vom 26. November 1998,
b e sc hl i e s s t:
1.
Folgende an der Urnenabstimmung vom 21. Mai 2006 beschlossenen Bauvorschrif ten der Gemeinde Cham werden mit Änderungen und Auflagen gernäss Ziff. 2 ge nehmigt: a) b) c) d}
2.
Bauordnung Zonenplan Parkplatzreglement Reklamereglement
Die Änderungen und Auflagen gernäss Bst. F lauten zusammengefasst: a)
Bauordnung; Änderungen gernäss Bst. F a) bei
Art. 11 Spielflächen
Art. 13 Lärmschutz
Art. 19 Wohnzonen
Art. 21 Wohn- und Arbeitszonen WA 5
b)
Zonenplan; Änderungen und Auflagen gernäss Bst. F b) und f) betreffend Lärmschutz: Einhaltung der Planungswerte bei allen Einzonungen Lärmschutz: Empfindlichkeitsstufe im Gebiet Pfad Grundstück GS Nr. 286 im Hirsgarten wird in der bisherigen Zone gernäss Zonenplan 1990 belassen
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Raumplanerische Abklärungen für die Entwicklung des Naherholungsge bietes Hirsgarten Diverse Anpassungen in der Legende und Darstellung. c)
Parkplatzreglement; Auflage gernäss Bst. F d) betreffend Anhang: Anpassung an den Zonenplan
d)
Reklamereglement; Änderungen gernäss Bst. F e) und f) betreffend § 2 Begriffe
Art. 4 Nicht gestattete Reklamen
e)
Formalien; Auflagen gernäss Bst. F c) und g) betreffend Einreichung der digitalen raumbezogenen Daten innert drei Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses bei der GIS-Fachstelle des Kantons. Nachreichung der bereinigten Dokumente (Bauordnung, Zonenplan, Park platzreglement, Reklamereglement) innert drei Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses.
3.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der ersten Publikation im Amts blatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Ver waltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist treten die nicht mit Verwaltungsge richtsbeschwerde angefochtenen Bauvorschriften (Bauordnung, Zonenplan, Park platzreglement, Reklamereglement) in Kraft.
4.
Die Baudirektion wird beauftragt, die Ziffern 1, 2 und 3 dieses Entscheides zweimal im Amtsblatt zu publizieren und den Beschluss öffentlich aufzulegen.
5.
Mitteilung an: Gemeinderat Cham, Mandelhof, Postfach 265, 6330 Cham (Beilagen: je 1 Ex. Bauordnung, Zonenplan Mst. 1:5'000, Parkplatzreglement, Reklamereglement) Natur- und Landschaftsschutzkommission des Kantons Zug, c/o Amt für Fische rei und Jagd Direktion des lnnern Direktion für Bildung und Kultur Sicherheitsdirektion GIS-Fachstelle Amt für Denkmalpflege und Archäologie Kantonsforstamt Amt für Fischerei und Jagd Direktionssekretariat Volkswirtschaftsdirektion Amt für Wirtschaft und Arbeit Landwirtschaftsamt Amt für öffentlichen Verkehr Baudirektion Direktionssekretariat Baudirektion Tiefbauamt Hochbauamt
..
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- j.
Amt für Umweltschutz Gebäudeversicherung des Kantons Zug Amt für Raumplanung, Abteilung Natur und Landschaft Amt für Raumplanung, Abteilung Bauten und Konzessionen Amt für Raumplanung, Abteilung GIS und Administration Amt für Raumplanung, Abteilung Siedlung und Verkehr (Beilagen: je 3 Ex. Bau ordnung, Zonenplan Mst. 1:5'000, Parkplatzreglement, Reklamereglement; 4 Ex. Beschluss des Regierungsrates)
REGIERUNGSRAT DES
Joachim Eder Landammann
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A.
Die Gemeinde Cham hat ihre Ortsplanung, bestehend aus der Bauordnung (1 997),
dem Zonenplan (1990), dem Empfindlichkeitsstufenplan (1990) sowie dem Kernzonenplan (1990) vollständig überarbeitet. Die neue Ortsplanung besteht aus Richtplankarte Siedlung und Landschaft, Richtplankarte Verkehr, Richtplankarte Weiler, Richtplantext, Bauordnung (BO) und Zonenplan. Gleichzeitig hat die Gemeinde Cham das Parkplatzreglement und das Reklamereglement, die im Jahr 1991 erlassen worden sind, einer Gesamtrevision un terzogen. B.
Die Baudirektion hat die Dokumente der Ortsplanung sowie das Parkplatzreglement
und das Reklamereglement am 14. Februar 2005 und am 14. Juli 2005 vorgeprüft Sie hielt im zweiten Vorprüfungsbericht fest, dass es sich um ein gutes Planwerk handle. Die Planung sei zweckmässig und pragmatisch. Dennoch mussten diverse Vorbehalte, Emp fehlungen und Hinweise festgehalten werden. C.
Die überarbeitete Bauordnung und der überarbeitete Zonenplan sowie das Parkplatz-
und Reklamereglement wurden am 11. und 18. November 2005 im Amtsblatt publiziert und vom 11. November bis 12. Dezember 2005 öffentlich aufgelegt. 33 Einwenderinnen und Einwender haben zur Bauordnung, zum Zonenplan sowie zum Parkplatzreglement und Reklamereglement 97 Anträge eingereicht. Die Ortsplanung wurde überarbeitet. Die Bemerkungen der Vorprüfung wurden zum Teil berücksichtigt. Zum Teil wurden neue Ge danken eingebracht. Mit Bericht zur Urnenabstimmung vom 21. Mai 2006 hat der Gemein derat die Stimmberechtigten über die Einwendungen informiert und dazu Stellung ge nommen. Der Souverän hat an der Urnenabstimmung vom 21. Mai 2006 die Bauordnung und den Zonenplan mit einem Ja-Anteil von 72%, das Parkplatzreglement mit einem Ja Anteil von 63% und das Reklamereglement mit einem Ja-Anteil von 74% beschlossen. Die Publikation des Urnenabstimmungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt vom 16. und 23. Juni 2006, die öffentliche Auflage des Beschlusses fand vom 19. Juni bis 10. Juli 2006 statt. Gegen den Beschluss der Urnenabstimmung wurden 5 Beschwerden erhoben. Die Beschwerden werden vom Regierungsrat gleichzeitig, jedoch in einem separaten Ent scheid koordiniert behandelt. D.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2006 reichte der Gemeinderat Cham die Bauordnung,
den Zonenplan, das Parkplatzreglement und das Reklamereglement zur Genehmigung ein. Gernäss § 42 Planungs- und Baugesetz vom 26. November 1998 (PBG; BGS 721 . 11) sowie § 36 Abs. 1 Ziff. 2 Gemeindegesetz vom 4. September 1 980 (GG; BGS 171.1 ) be dürfen allgemein verbindliche Gemeindereglemente zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Kantons. Diese Prüfung erstreckt sich auf Übereinstimmung der gemeindlichen Bauvorschriften und Pläne mit dem eidgenössischen und kantonalen Recht, besonders mit dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1 979 (RPG; SR 700), dem PBG und dem kanto-
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nalen Richtplan. Der Genehmigungsvorbehalt verpflichtet demnach den Kanton zu prüfen, ob die vorliegenden Bauvorschriften und Pläne der Gemeinde Cham den rechtsstaatliehen Prinzipien der Bundes- und der Kantonsverfassung sowie den Vorschriften der Bundes und der kantonalen Gesetze entsprechen. Die Prüfung beschränkt sich auf die Recht- und Zweckmässigkeit. Hinsichtlich der Bedeutung der Genehmigung ist jedoch zu beachten, dass diese nur vor läufiger und relativ summarischer Natur ist; ihr Charakter ist anders als derjenige der Überprüfung im konkreten Einzelfall (vgl. Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege gesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, S. 161 ). Die Überprüfung eines konkreten An wendungsaktes im Beschwerdeverfahren bleibt daher vorbehalten. E.
Die neue Ortsplanung entspricht den Vorgaben des kantonalen Richtplanes. Die
nach kantonalem Richtplan möglichen Kapazitäten betragen 161000 Einwohner. Die Ge meinde schöpft mit der neuen Ortsplanung das Richtplan-Potential aus. F.
Die Prüfung auf Übereinstimmung der gemeindlichen Bauvorschriften und Pläne mit
dem eidgenössischen und kantonalen Recht, besonders mit dem RPG und dem PBG, er gab, dass die Planwerke mit Änderungen und Auflagen genehmigt werden können. Der Regierungsrat wird deshalb ersatzweise die Bauordnung und den Zonenplan sowie das Parkplatzreglement und Reklamereglement aus Gründen der Dringlichkeit oder Offenkun digkeit gestützt auf § 39 Abs. 1 Ziff. 3 GG im Rahmen von Änderungen und Auflagen nachfolgend korrigieren (Ruch, Kommentar RPG, Art. 26, Rz. 18). a)
Bauordnung
Art. 19 Wohnzonen
Absatz 3 lit. a regelt die Höhenlage des Erdgeschossfussbodens über dem gewach senen Terrain neu. Diese Vorschrift steht im Widerspruch zu § 14 V PBG und ist deshalb zu streichen. Allenfalls kann das Gebiet der Bebauungsplanpflicht unterstellt werden. ln diesem Fall könnte im Rahmen der Sondernutzungsplanung durch die Sonderbauvorschrift�n von den ordentlichen Bauvorschriften abgewichen werden. Änderung:
Paragraph 19 Abs. 3 lit. a wird gestrichen. § 1 9 Abs. 3 lit. b und c werden zu § 1 9 Abs. 3 lit. a und b.
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Art. 21 Wohn- und Arbeitszone WA 5
Gernäss Abs. 1 sind Erweiterungen des bestehenden Industriebetriebes in der Teil zone 8 zulässig, auch wenn sie die Baumassenziffer gernäss § 38 Abs. 1 überschrei ten. Diese Bestimmung bezieht sich auf bestehende Bauten und regelt die Bestan desgarantie. Die Bestandesgarantie ist in § 72 PBG abschliessend geregelt. Deshalb ist dieser Satz zu streichen. Änderung:
Der letzte Satz des 1. Absatzes von § 21 wird gestrichen.
b)
Zonenplan Lärmschutz
Die Ausscheidung neuer und die Erschliessung bestehender Bauzonen ist nur unter Einhaltung der Planungswerte zulässig. Die zur Einhaltung der Planungswerte erfor derlichen Massnahmen müssen spätestens im Zeitpunkt der Ausscheidung der Bau zonen verbindlich festgelegt werden (Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 17. Juni 1998, in: URP 1998 S. 684 E. 4b cc). Unterbleibt diese verbindli che Festlegung, kann später bei der Beurteilung des einzelnen Bauvorhabens nur noch die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte verlangt werden (Neff, Die Auswir kungen der Lärmschutz-Verordnung auf die Nutzungsplanung, Diss Zürich 1994, S. 224; Wolf, Kommentar USG, N 10 zu Art. 24). Nur wenn die Nutzungsplanung in mehreren Stufen durchgeführt wird (Erlass d�s Nutzungsplanes und Zuweisung ei nes Gebietes in die Bauzone mit der Pflicht, anschliessend einen Bebauungsplan zu erlassen), kann die Lösung der Lärmschutzfragen zum Teil auf später verschoben werden. Schon auf der ersten Stufe der Nutzungsplanung (erstmalige Einzonung und Zuweisung in eine lärmempfindliche Bauzone) muss jedoch feststehen, dass im Rahmen der späteren weitergehenden Planung (Bebauungsplanverfahren: zweite Stufe der Nutzungsplanung) eine geeignete Lösung gefunden werden kann. Es be darf also auf der ersten Planungsstufe eines Machbarkeitsnachweises. Andernfalls würde sich die Planung später als untauglich erweisen. Des Weiteren muss der Aus gangszustand festgehalten werden. Es muss also angegeben werden, dass der Pla nungswert im Zeitpunkt der Einzonung für die inskünftige Überbauung massgebend sein soll (Wolf, a.a.O., N 10, 27, 40 zu Art. 24). Das bedeutet für die Ortsplanung Cham Folgendes: ln der neuen Ortsplanung wer den Flächen ganz oder teilweise neu eingezont und einer lärmempfindlichen Nutzung zugewiesen. Für sämtliche Gebiete, welche neu eingezont werden, ist der Nachweis erbracht worden, dass die Planungswerte im Zeitpunkt der Einzonung (Mai 2006) mit
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den entsprechenden Massnahmen eingehalten werden können. Die Bauordnung (§ 13 Abs. 3) legt diesen Grundsatz (ohne Angabe des massgebenden Zeitpunktes) fest. Damit wird nur das 11WaS11' nicht aber das 11Wie11 grundeigentümerverbindlich festgelegt. Gernäss § 13 Abs. 3 muss innerhalb der Flächen mit Bebauungsplanpflicht Heilig kreuz und Hammergut sowie innerhalb der grün bandierten Flächen Chiostermatt und Moos der bundesrechtliche Planungswert eingehalten werden. Die neue Ortsplanung umfasst noch weitere Einzonungen. Auch das Gebiet in Kirchbühl (W3a Zone) sowie das Frauental (Bauzone mit speziellen Vorschriften) werden neu einge zont, weshalb auch in diesen Gebieten der bundesrechtliche Planungswert gilt. Der Absatz 3 des § 13 ist mit dem Hinweis auf die Neueinzonungsgebiete Kirchbühl und Frauental zu ergänzen. Auflage:
Alle neu eingezonten Flächen (Heiligkreuz, Hammergut, Chlostermatt, Moos, Kirch bühl, Frauental) sind im Zonenplan speziell zu markieren. ln diesen Gebieten gilt
Art. 13
Abs. 3 80. Änderung:
Art. 13
Abs. 3 wird wie folgt ergänzt:
II • • •
Chlostermatt, Moos, Kirchbühl und Frauental
ist der .. . . 11 Legende und Darstellung
Die Legende weist bei der Signatur für grün bandierte Flächen auf § 11 Abs. 3 und Abs. 4 . Diese Absätze beziehen sich auf zusätzliche Spielflächen. Paragraph 13 Abs. 3 (Lärmschutz, Planungswerte auf neu eingezonten Flächen) nimmt ebenfalls Bezug auf grün bandierte Flächen, meint damit aber den Lärmschutz. Die grüne Bandierung kann nicht sowohl den Spielflächen als auch dem Lärmschutz gelten. Das Darstellungskonzept ist zu überarbeiten. Ferner stellen wir fest, dass diese Ban dierungen im Zonenplan Mst. 1:5'000 (Genehmigungsexemplar) nicht ersichtlich sind. Auflagen:
Die Hinweise in den §§ 11 und 13 auf grün bandierte Flächen und die Darstellung im Zonenplan sowie der Legendentext sind zu überarbeiten. Die Bandierungen sind im Zonenplan Mst. 1 :5'000 darzustellen.
Art. 13 Abs. 2 BO legt fest, dass die Empfindlichkeitsstufen in § 38 BO resp. im Zonen
plan zugeordnet werden. ln § 38 BQ erfolgt zwar die Empfindlichkeitsstufenzuord nung. Der Zonenplan zeigt lediglich die Gebiete, welche von der ES II in die ES 111 aufgestuft werden. Die übrigen Empfindlichkeitsstufenzuordnungen enthält er nicht.
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Auflage:
Im Zonenplan sind die Empfindlichkeitsstufen aufzuführen. Die Abgrenzungen der kantonalen Nutzungszonen " Naturschutzgebiet Frauental II!" sowie im Gebiet Chrüzstrasse I Äbnetwald "Zone für Abfallanlagen" und "Zone für Abbau und Rekultivierung" sind nicht korrekt übernommen worden. Auflage:
Die Abgrenzungen der kantonalen Nutzungszonen " Naturschutzgebiet Frauental 111" sowie im Gebiet Chrüzstrasse I Äbnetwald "Zone für Abfallanlagen" und "Zone für Abbau und Rekultivierung" sind gernäss kantonalen Nutzungsplänen zu korrigieren.
c)
GIS-Daten Die Einwohnergemeinden sind verpflichtet, dem Kanton ihre raumbezogenen Daten in digitaler Form zu übermitteln, sobald sie Gegenstand eines Vorprüfungs- und Ge nehmigungsverfahrens bilden (§ 74 Abs. 2 PBG). Die GIS-Daten des genehmigten Zonenplanes sind derart aufzubereiten, dass sie für das Intranet ZUGIS und das In ternet ZUGMAP eingesetzt werden können. Sämtliche Attributdaten sind in die Da tenbank abzufüllen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde das entsprechende Daten modell bei der GIS-Fachstelle zu beziehen. Auflage:
lnnert 3 Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses ist der GIS-Fachstelle die mit sämtlichen Attributdaten gefüllte Datenbank zuzustellen.
d)
Parkplatzreglement Im Anhang werden die Zonen A und B des Parkplatzreglementes festgelegt. Die Ab grenzung der Zone A deckt sich nicht mit der Bauzonengrenze gernäss Zonenplan. Im Gebiet Moos und im Gebiet Chiostermatte erstreckt sich die Zone A in die Land wirtschaftszone. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb das zentrumsnahe Neu baugebiet Kirchbühl nicht der Zone A angehört. Auflage: Die Zone A ist an die Verhältnisse des Zonenplanes anzupassen.
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e)
Reklamereglement
Art. 2 Begriffe
Art. 95 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; BGS 7 41 .21)
regelt abschliessend die Begriffsdefinitionen, was unter 11Strassenreklamenu im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung zu verstehen ist. Im Gegensatz zum früheren Recht wird ausdrücklich nicht mehr zwischen Eigen- und Fremdreklamen unterschie den, weil sich eine solche Differenzierung unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit nicht rechtfertigen und begründen lässt (Erläuterungen des Bundesamts für Strassen [ASTRA] zu Änderungen der SSV vom 6. Mai 2004). Paragraph 2 Abs. 2 des Rekla mereglements der Einwohnergemeinde Cham, wonach IlStrassenrekiamen Fremdre klamen, Eigenreklamen oder Firmenanschriften sein könnenII, steht deshalb im Wi derspruch zum geltenden Art. 95 SSV, weshalb er ersatzlos zu streichen ist. Nach Art. 100 SSV sind auch nach der revidierten SSV ergänzende Vorschriften ü ber Strassenreklamen, namentlich zum Schutz des Landschafts- und Ortsbildes, zu lässig. Unter dem Aspekt des Ortsbilds- bzw. Landschaftsschutzes können die Ge meinden zusätzliche Beschränkungen vorsehen. Dazu gehört auch die Kompetenz, eigene Kategorien von Reklamen zu schaffen und für diese unterschiedliche Rege lungen zu treffen. So steht es der Einwohnergemeinde Cham deshalb zu - immer un ter der Voraussetzung des Ortsbild- und Landschaftsschutzes - zwischen II Eigenre kiamenii und Fremdrekiamenii zu differenzieren und für diese zwei Kategorien unter II
schiedliche Regelungen zu treffen. Unter Beachtung der Bestimmungen der SSV verstehen wir § 2 des Reklamereglements der Einwohnergemeinde Cham im Sinne einer bundesrechtskonformen Auslegung deshalb so, dass Abs. 1 definiert, was der kommunale Gesetzgeber generell unter dem Begriff uReklarneu versteht, während die Absätze 3 bis 6 definieren, was unter 11Fremdreklamenu (Abs. 3), 11Eigenreklamenu (Abs. 4) und 11Firmenanschriftenu (Abs. 5) sowie unter dem Begriff 11Örtlicher Zusam menhang�� (Abs. 6) zu verstehen ist. Dabei kommt diesen Begriffsdefinitionen nur im Rahmen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes selbstständige Bedeutung zu. Die Definition von 11Strassenreklamenu richtet sich ausschliesslich nach Art. 95 SSV. Änderung:
6 weitere Artikel
Art. 2
Abs. 2 wird gestrichen; die Absätze 3 bis 6 werden zu den Absätzen 2 bis 5. f)
Beschwerden Gleichzeitig mit der Genehmigung der Ortsplanung behandelt der Regierungsrat die Beschwerden gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung. ln folgendem Um fang haben die Entscheide des Regierungsrates Änderungen und eine Auflage des Zonenplanes und des Reklamereglementes zur Folge:
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Beschwerde der IG Leben an der Knonauerstrasse, Christoph Krieg, Cham, gegen die Gemeinde Cham (Lärmempfindlichkeitsstufe im Gebiet Pfad)
Mit der Ortsplanungsrevision haben die Stimmberechtigten der Gemeinde Cham am 21. Mai 2006 einen in der Wohnzone W2 und entlang der Knonauerstrasse gelege nen Streifen im Gebiet Pfad anstelle der Lärmempfindlichkeitsstufe II der Empfind lichkeitsstufe 111 zugewiesen. Dagegen hat die IG Leben an der Knonauerstrasse, p.A. Christoph Krieg, Cham, am 18. Juni 2006 Beschwerde beim Regierungsrat er hoben. Der Regierungsrat stellt fest, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Aufstufung der in der Wohnzone W2 und entlang der Knonauerstrasse gelegenen Grundstücke im Gebiet Pfad von der Empfindlichkeitsstufe II in die Empfindlichkeits stufe 111 nicht gegeben sind, und dass die Gemeinde Cham zu Unrecht diese Grundstücke in die Empfindlichkeitsstufe 111 aufgestuft hat. Änderung:
Die Aufstufung der in der Wohnzone W2 und entlang der Knonauerstrasse gelege nen Grundstücke im Gebiet Pfad in die Empfindlichkeitsstufe 111 wird nicht genehmigt. Diese Grundstücke werden der Empfindlichkeitsstufe II zugewiesen. Beschwerde der Erbengemeinschaft Heinrich Bossard, bestehend aus Christine Schnarrenberger-Bossard, Cham, Dr. Daniel Bossard, DK-Skovlunde, und Si/via Bossard, Aristau, sowie von Margrit Katharina Spillmann, Zug, gegen die Gemeinde Cham (Zone des öffentlichen Interesses im Hirsgarten)
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Cham wiesen die Parzelle GS Nr. 286 an der Seestrasse am 21. Mai 2006 der Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen zu. Dagegen erhoben die Mitglieder der Erbengemeinschaft Heinrich Bos sard am 10. Juli 2006 Beschwerde beim Regierungsrat. Der Regierungsrat stellte fest, dass die Gemeinde Cham im Gebiet Hirsgarten über eigene Parzellen verfüge und sich diese Grundstücke Unbestrittenermassen für öffentliche Zwecke eignen würden. Ob diese Grundstücke für die öffentliche Nutzung genügten oder ob die Gemeinde Cham auch auf die Parzelle GS Nr. 286 der Beschwerdeführer angewie sen sei, könne derzeit nicht beurteilt werden. Dafür bedürfe es zusätzlicher raumpla narischer Abklärungen. Bis zu diesem Zeitpunkt müsse aber festgestellt werden, dass die umstrittene Umzonung der Parzellen der Beschwerdeführer unverhältnis mässig und unzweckmässig sei. Insofern hiess der Regierungsrat die Beschwerde gut. Änderung: Die Zuweisung des Grundstücks GS Nr. 286 in die Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen wird nicht genehmigt. Das Grundstück GS Nr. 286 wird in der bisherigen Zone gernäss Zonenplan 1990 belassen.
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Auflage:
Die Gemeinde Cham wird angewiesen, innerhalb von zwei Jahren seit Rechtskraft des Beschwerdeentscheides aufgrund von Analysen und Prognosen die Entwicklung des Naherholungsgebietes Hirsgarten abzuklären und über die Zonenzuweisung des Grundstücks GS Nr. 286 erstinstanzlieh neu zu befinden. Beschwerden der Allgemeinen Plakatgesellschaft (APG), Zürich, sowie der Plakanda A WI AG, Cham, gegen die Gemeinde Cham betreffend Revision des Reklameregle ments
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Cham haben am 21. Mai 2006 im Rahmen der Ortsplanungsrevision ein neues Reklamereglement beschlossen. U.a. wird darin der Ausschluss neuer Fremdreklamen ausserhalb von Haltestellen und Bahnhöfen (§ 4 lit. e Reklamereglement) sowie das Verbot von Reklamen für Tabak und Alkohol § 4 lit. f Reklamereglement) statuiert. Dagegen erhoben die Allgemeine Plakatgesell schaft (APG), Zürich, am 30. Juni 2006 sowie die Plakanda AWI AG, Cham, am 10. Juli 2006 Beschwerden beim Regierungsrat. Der Regierungsrat stellt fest, dass der Ausschluss neuer Fremdreklamen ausserhalb des Bereichs von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und des Bahnhofareals (§ 4 lit. e Reklamereglement) zu weit gehe, da das undifferenzierte Verbot von neuen Fremdreklamen ausserhalb des Be reichs von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und des Bahnhofareals verfas sungswidrig sei. Änderung: Paragraph 4 lit. e Reklamereglement wird nicht genehmigt. Paragraph 4 lit. f wird zu
Art. 4
lit. e und § 4 lit. g wird zu § 4 lit. f.
g)
Nachführung Die Bauordnung und der Zonenplan sowie das Parkplatz- und Reklamereglement sind aufgrund der Änderungen/Auflagen anzupassen. Auflage:
Dem Amt für Raumplanung sind innert 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Be schlusses folgende nachgeführten Dokumente einzureichen: - Zonenplan 1 :5'000 (3fach) -
Bauordnung (3fach) Parkplatzreglement (3fach) Reklamereglement (3fach)
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G.
Gleichzeitig mit der Genehmigung der Ortsplanung (Bauordnung, Zonenplan, Park
platzreglement, Reklamereglement) ist die Genehmigung des am 3. April 2006 vom Ge meinderat Cham beschlossenen kommunalen Richtplanes (Richtplantexte, Richtplankarte Siedlung und Landschaft, Richtplankarte Verkehr, Richtplankarte Weiler) durch das Amt für Raumplanung zu eröffnen. Der Gemeinderat unterbreitet gemeindliche Richtpläne der Baudirektion zur Genehmigung (§ 43 PBG). In Anwendung von Ziff. 2 Bst. d der Verfügung der Baudirektion über die De legation von Zuständigkeiten der Baudirektion [. ]vom 12. Mai 2003 (BGS 153.741) ist . .
das Amt für Raumplanung für die Genehmigung der Richtpläne zuständig. Anhänge: Anhang 1 : Übersicht der Auflagen und Änderungen zur Bauordnung und zum Zonenplan Anhang 2: Übersicht der Auflage zum Parkplatzreglement Anhang 3: Übersicht der Ä nderungen zum Reklamereglement
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Anhänge zur Genehmigung der Ortsplanung Cham: Anhang 1: Übersicht der Auflagen und Änderungen zur Bauordnung und zum Zo nenplan
Art. 19 Wohnzonen
Änderung: Paragraph 19 Abs. 3 lit. a wird gestrichen. § 19 Abs. 3 lit. b und c werden zu § 19 Abs. 3 lit. a und b.
Art. 21 Wohn- und Arbeitszone WA 5
Änderung: Der letzte Satz des 1. Absatzes von § 21 wird gestrichen. Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen im Hirsgarten (siehe Be schwerde der Erbengemeinschaft Heinrich Bossard)
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Änderung: Die Zuweisung des Grundstücks GS Nr. 286 in die Zone des öffentli chen Interesses für Bauten und Anlagen wird nicht genehmigt. Das Grundstück GS Nr. 286 wird in der bisherigen Zone gernäss Zonenplan 1990 belassen.
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Auflage: Die Gemeinde Cham wird angewiesen, innerhalb von zwei Jahren seit Rechtskraft des Beschwerdeentscheides aufgrund von Analysen und Prognosen die Entwicklung des Naherholungsgebietes Hirsgarten abzuklären und über die Zonenzuweisung des Grundstücks GS Nr. 286 erstinstanzlieh neu zu befinden.
Lärmschutz P�nungswerte
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Auflage: Alle neu eingezonten Flächen (Heiligkreuz, Hammergut, Chlostermatt, Moos, Kirchbühl, Frauental) sind im Zonenplan speziell zu markieren. ln diesen
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Gebieten gilt § 13 Abs. 3 80. Änderung: § 13 Abs. 3 wird wie folgt ergänzt: " . . . Chlostermatt, Moos, Kirchbühl und Frauental ist der .. ..
"
Lärmschutz: Empfindlichkeitsstufe (siehe Beschwerde IG Leben an der Knonau erstrasse)
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Änderung: Die Aufstufung der in der Wohnzone W2 und entlang der Knonau erstrasse gelegenen Grundstücke im Gebiet Pfad in die Empfindlichkeitsstufe 111 wird nicht genehmigt. Diese Grundstücke werden der Empfindlichkeitsstufe II zu gewiesen.
Legende und Darstellung
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Auflage: Die Hinweise in den §§ 11 und 13 auf grün bandierte Flächen und die Darstellung im Zonenplan sowie der Legendentext sind zu überarbeiten.
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Auflage: Die Bandierungen sind im Zonenplan Mst. 1:5'000 darzustellen.
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Auflage: Im Zonenplan sind die Empfindlichkeitsstufen aufzuführen.
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Auflage: Die Abgrenzungen der kantonalen Nutzungszonen "Naturschutzgebiet Frauental III" sowie im Gebiet Chrüzstrasse I Äbnetwald "Zone für Abfallanlagen" und "Zone für Abbau und Rekultivierung" sind gernäss kantonalen Nutzungsplä nen zu korrigieren.
Anhang 2: Übersicht der Auflage zum Parkplatzreglement Anhang
Auflage: Die Zone A ist an die Verhältnisse des Zonenplanes anzupassen.
Anhang 3: Übersicht der Änderungen zum Reklamereglement
Art. 2 Begriffe
Ä nderung: § 2 Abs. 2 wird gestrichen; die Absätze 3 bis 6 werden zu den Absät zen 2 bis 5.
Art. 4 Nicht gestattete Reklamen, fit. e (siehe Beschwerden Allgemeinen Plakatgesell
schaft (APG), Zürich, sowie der Plakanda AWI AG, Cham)
Ä nderung: Paragraph 4 lit. e Reklamereglement wird nicht genehmigt. Paragraph 4 lit. f wird zu § 4 lit. e und § 4 lit. g wird zu § 4 lit. f.