Verfügung AFW, 27.01.2020; Baar

Statische Waldgrenze · Zug

Dokument

Art
Statische Waldgrenze
Kanton
Zug
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AFW
Beschlossen
27.01.2020
In Kraft seit
27.01.2020

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2020-01-27_VAFW_BA_4357_geschwärzt.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Ka n ton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 54407 Gern Dat Nr.

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Wiedererwägung Überprüfung statischer Waldgrenzen entlang Bauzonen Baar «Grienbach» (LV95-Koordinaten 2 682 825 / 1 226 305) 4357 -

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf § 29 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1), auf Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 13 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverord nung, WaV; SR 921.01), auf § 2, § 5 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1) so wie auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vorn 21. Dezember 2011 (Delegati onsverfügung; BGS 153.714),

verfügt:

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1.

Die Waldgrenze auf GS Nr. 4357, Gemeinde Baar, die mit Verfügung der Direktion des Innern vom 17. Februar 2006 statisch festgestellt wurde, wird gemäss dem Plan «Waldfeststellung Bebauungsplan Inwil Dorf / GS Nr. 4357, am Grienbach, Baar», 1:500, vorn 14. Oktober 2019 aufgehoben.

2.

Die gemäss Plan «Waldfeststellung Bebauungsplan Inwil Dorf / GS Nr. 4357, am Grien bach, Baar», 1:500, vorn 14. Oktober 2019 neu bezeichnete Waldgrenze auf GS Nr. 4357, Gemeinde Baar, wird statisch festgestellt.

3.

Im Übrigen wird die Verfügung der Direktion des Innern vom 17. Februar 2006 zur Ab grenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Baar durch diese Verfügung nicht berührt.

Aegeristrasse 56, Postfach, 6301 Zug T 041 728 35 22, F 041 728 39 59 www.zg.ch/afw

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4.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldflächen sind nach Rechts kraft dieser Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.

5.

Die festgestellten Waldgrenzen sind nach Rechtskraft dieser Verfügung durch die Ge meinde Baar in den Zonenpian einzutragen.

6.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

7.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

8.

Mitteilung an (inkl. Beilagen): A-Post Plus: Einwohnergemeinde Baar, Abteilung Planung/Bau, Rathausstrasse 6, 6341 Baar (Original) -

-

Per E-Mail: Einwohnergemeinde Baar, planung-bau @ baar.ch Amt für Raum und Verkehr, Raphael Walker, [email protected] -

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Zug, 27. Januar 2020

-

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Amt für Wald und Wild

Martin Ziegle‘— Amtsleiter Beilagen: -

Versand:

Plan «Waldfeststellung Bebauungsplan Inwil Dorf / GS Nr. 4357, am Grienbach, Baar‘>, 1:500, vom 14. Oktober2019 7 ‘

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LU

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A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Plan «Gemeinde Baar / Waldfeststellung», Plan-Nr. 5, 1:500, vom August 2004; Verfügung der Direktion des Innern vom 17. Februar 2006 betreffend die Abgrenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Baar; Entscheid der Baudirektion vom 31. Januar 2019 betreffend die Genehmigung der Pläne «Bebauungsplan Inwil Dorf)> und «Teilrevision Zonenplan (GS 711 teilweise)» in der Gemeinde Baar; Plan «Waldfeststellung Bebauungsplan Inwil Dorf / GS Nr. 4357, am Grienbach, Baar», 1:500, vom 14. Oktober 2019.

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2.

Mit Verfügung der Direktion des Innern vom 17. Februar 2006 wurden Waldgrenzen im Gemeindegebiet Baar in denjenigen Bereichen, in denen Bauzonen an den Wald gren zen, übereinstimmend mit den vom 8. Oktober bis 7. November 2004 bei der Gemeinde verwaltung und beim damaligen Kantonsforstamt öffentlich aufgelegten Plan-Nrn. 1 bis 27 statisch festgesetzt (ausgenommen die Bestockung entlang der Lorze auf GS Nr. 1332 in den Gebieten «Lättich» und «Schutzengel», PIan-Nrn. 23 und 24). Ge genstand dieser Verfügung ist demnach auch der Plan «Gemeinde Baar / Waldfeststel lung», Plan-Nr. 5, 1:500, vom August 2004, mit dem unter anderem auf GS Nr. 711, Ge meinde Baar, eine statische Waldgrenze festgesetzt wurde.

3.

Mit Entscheid der Baudirektion des Kantons Zug vom 31. Januar 2019 wurden die Pläne «Bebauungsplan Inwil Dorf)) und «Teilrevision Zonenpian (GS 711 teilweise)» in der Ge meinde Baar genehmigt. Der Bebauungsplan tangiert im Nordwesten seines Perimeters den gesetzlichen Mindestabstand zum dort stockenden Wald. Als Ausgleichsmassnahme wurde daher eine Aufforstung an diesem Gehölz auf GS Nr. 4357 (damals Teil von GS Nr. 711) festgelegt und per Teilrevision in den Zonenplan übernommen. Der ge nannte Entscheid der Baudirektion ist in Rechtskraft erwachsen.

4.

Durch die Erweiterung der Waldfläche auf GS Nr. 4357 durch die besagte Aufforstung ist ein neuer Waldrandverlauf entstanden. Dieser grenzt an die Bauzone. Eine Waldfeststel lungsverfügung gemäss Art. 12 WaV zur Festsetzung einer statischen Waldgrenze nach Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG in diesem Bereich, wurde im Rahmen der Teilrevision des Zo nenplans nicht erlassen. Seit Abschluss des Verfahrens wurde der Erlass auch nicht nachgeholt. Dies soll nun von Amtes wegen durch das Amt für Wald und Wild (fortan: AFW) erfolgen.

5.

Mit Schreiben des AFW vom 16. Dezember 2019 wurde der Eigentümerschaft des von der Aufforstung betroffenen GS Nr. 4357 der oben genannte Plan vom 14. Oktober 2019 zugestellt. Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde mit Frist bis 20. Januar 2020 die Gele genheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Diese Frist verstrich ungenutzt.

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B. Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 2 it. aWaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen in Gebieten, in denen Bauzonen an Wald grenzen, eine Waldfeststellung anzuordnen.

1.1

Entsprechend wurde im Rahmen der letzten Zonenplanrevision im Gemeindegebiet Baar die Waldfeststellungsverfügung der Direktion des Innern vom 17. Februar 2006 erlassen, mit der auch die Waldgrenze auf GS Nr. 4357, Gemeinde Baar, statisch festgestellt wurde. Diese Verfügung ist rechtskräftig. Allerdings wurde an diese Waldgrenze eine Aufforstungsfläche angeschlossen, womit die rechtskräftige Waldgrenze neu teilweise in nerhalb des Waldareals verläuft.

1 .2

Gemäss dem Gesagten hat sich seit Erlass der genannten Waldfeststellungsverfügung der Direktion des Innern vom 17. Februar 2006 eine erhebliche Änderung im Verlauf der Waldgrenze auf GS Nr. 4357 ergeben.

2.

Gemäss § 29 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) kann die Behörde aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grund satz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken. Durch die Festlegung der Aufforstungsfläche auf GS Nr. 4357 verläuft die rechtskräftige statische Waldgrenze innerhalb des Waldes. Dies ist in sich unstimmig, da es einen Wi derspruch zum Zweck statischer Waldgrenzen darstellt, welche dazu dienen, den rechtli chen Einwuchs von Wald in Bauland zu verhindern, d.h. den dynamischen Waldbegriff aufzuheben. Des Weiteren muss der neue Waldrand auf GS Nr. 4357 gestützt auf Art. 1 0. Abs. 2 lit. a WaG statisch festgesetzt werden. Somit liegen wichtige Gründe vor, dass die statische Waldgrenze im betroffenen Bereich korrigiert wird, so dass sie dem im Rahmen des Genehmigungsverfahrens des Bebauungsplans Inwil Dorf festgelegten Waldrandverlauf entsprechen.

3.

Die Zuständigkeit zur Vornahme von Waldfeststellungen hat die Direktion des Innern an das AFW delegiert (Ziff. ib Abs. 1 Bst. m Delegationsverfügung). Das AFW ist daher für den Erlass dieser Wiedererwägungsverfügung und für die Neufeststellung der Waldgrenze im betroffenen Bereich zuständig und kommt somit auf den Entscheid der Direk tion des Innern vom 17. Februar 2006 zurück.

4.

Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder unbe stockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in ei nem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. In dem von dieser Verfügung betroffenen Waldrandbereich auf GS Nr. 4357, Gemeinde Baar, wird der neu entstandene Waldrand, der an die Bauzone grenzt, statisch festge stellt. Die statische Waldgrenze auf GS Nr. 4357 wird aufgehoben. Der Plan ccWaldfest stellung Bebauungsplan Inwil Dorf / GS Nr. 4357, am Grienbach, Baar», 1:500, vom

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1 4. Oktober 2019 bezeichnet die neue statische Waldgrenze auf GS Nr. 4357. Ebenso ersichtlich ist der aufgehobene Abschnitt der statischen Waldgrenze. Der genannte Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. 5.

Die Waldfeststellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert. Das AFW nimmt als zuständige Behörde auch die Amtsblattpublikation des Waldfeststel lungsentscheids vor.

6.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 5 Abs. 2 erfolgt die Eintra gung durch die Gemeinde nach rechtskräftigem Abschluss des Waldfeststellungsverfah rens.

7.

Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz veranlasst der Grundbuchgeometer bzw. der Nach führungsgeometer die Eintragung in den Plan für das Grundbuch.

8.

Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

Waldfeststellung ((Bebauungsplan Inwil Dorf» GS Nr. 4357, am Grienbach, Baar

Kanton Zug

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Legende: stat. Waldgrenze rechtskräftig vom 17.02.2006 stat. Waldgrenze neu festgestellt stat. Waldgrenze aufgehoben

Plan für das Grundbuch —

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1:500 Amt für Grundbuch und Geoinformation, 8300 Zug Druckdatum: 14.10.2019 AFW Gever-Nr. 54407 Datenaktualität: Stand Ende letzter Monat.

Gemeinde Baar