Verfügung AFW, 06.05.2020; Walchwil
Statische Waldgrenze · Zug
Dokument
- Art
- Statische Waldgrenze
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Genehmigt durch
- AFW
- Beschlossen
- 06.05.2020
- In Kraft seit
- 06.05.2020
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Zug mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
2020-05-06_VAFW_WA_227_229_geschwärzt.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
Kanton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 54407 Gern Dat Nr.
-
Wiedererwägung Uberprüfung statischer Waldgrenzen entlang Bauzonen Walchwil Oberdorfstrasse / Lauihof (LV95-Koordinaten 2 681 390 / 1 21 7 980) 227, 229
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf § 29 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1), auf Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 13 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverord nung, WaV; SR 921.01), auf § 2, § 5 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1 998 (EG Waldgesetz; BGS 931 .1) so wie auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegati onsverfügung; BGS 153.714),
verfügt:
Ganzen Text zeigen
1.
Die Waldgrenze auf den GS Nrn. 227 und 229, Gemeinde Walchwil, die mit Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 statisch festgestellt wurde, wird in dem auf Plan «Waldfeststellung GS 227 und 229, Oberdorfstrasse / Lauihof, Walchwil, gemäss Rodungsbewilligung vom 16. Januar 201 3», 1:500, vom 10. Oktober 2019 bezeichneten Abschnitt aufgehoben.
2.
Die gemäss Plan «Waldfeststellung GS 227 und 229, Oberdorfstrasse / Lauihof, Wal chwil, gemäss Rodungsbewilligung vom 16. Januar2013», 1:500, vom 10. Oktober2019 auf GS Nr. 229, Gemeinde Walchwil, neu bezeichnete Waldgrenze wird statisch festge stellt.
Aegeristrasse 56, Postfach, 6301 Zug T +41 41 728 35 22, F +41 41 728 39 59 www.zg.ch/afw
Seite 2/6
3.
Im Übrigen wird die Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 zur Ab grenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Walchwil durch diese Verfügung nicht berührt.
4.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldflächen sind nach Rechts kraft dieser Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.
5.
Die festgestellte Waldgrenze ist nach Rechtskraft dieser Verfügung durch die Gemeinde Walchwil in den Zonenplan einzutragen.
6.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
7.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
8.
Mitteilung an (inkl. Beilagen): A-Post Plus: Gemeinde Walchwil, Abteilung Bau/Planung, Postfach, 6318 Walchwil (Original) -
-
-
Per E-Mail: [email protected] -
Zug, 6. Mai 2020
-
ROBU
Amt für Wald und Wild
7i
Q2‘
Martin Ziegle Amtsleiter Beilage: -
Versand:
Plan «Waldfeststellung GS 227 und 229, Oberdorfstrasse / Lauihof, Waichwil, ge mäss Rodungsbewilligung vom 16. Januar 201 3», 1:500, vom 10. Oktober 2019
7, Mai UZQ
Seite 3/6
A. Sachverhalt: 1.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Plan «Waldfeststellung Suren / Oberdorf Gemeinde Walchwil», Plan-Nr. 5, 1:1000, vom März 2006; Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 betreffend die Abgrenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Walchwil; Verfügung der Direktion des Innern vom 16. Januar 2013 betreffend die Rodungsbe willigung für den Bau der Oberdorfstrasse Walchwil; Zonenplanänderung Nordzufahrt, Gemeinde Walchwil (genehmigt vom Regierungsrat am 28. Januar 2014); Plan «Waldfeststellung GS 227 und 229, Oberdorfstrasse / Lauihof, Walchwil, ge mäss Rodungsbewilligung vom 16. Januar 2013)), 1:500, vom 10. Oktober 2019 E-Mail der Eigentümerschaft von GS Nr. 227, Gemeinde Walchwil, an das Amt für Wald und Wild vom 6. Mai 2020 betreffend das Einverständnis zur vorliegenden Waldfeststellung. -
-
-
-
-
-
2.
Mit Verfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 wurden die Waldgrenzen im Gemeindegebiet Walchwil in denjenigen Bereichen, in denen Bauzonen an den Wald grenzen, übereinstimmend mit den vom 7. April bis 9. Mai 2006 bei der Gemeindeverwal tung und beim damaligen Kantonsforstamt öffentlich aufgelegten Plan-Nrn. 1 bis 12 sta tisch festgesetzt (ausgenommen eine Waldgrenze auf GS Nr. 939 im Gebiet «Usseregg>‘, Plan-Nr. 8). Gegenstand dieser Verfügung ist demnach auch der Plan «Waldfeststellung Suren / Oberdorf Gemeinde Walchwil», Plan-Nr. 5, 1:1000, vom März 2006 mit dem unter anderem auf den GS Nrn. 227 und 229, Gemeinde Walchwil, statische Waldgrenzen festgesetzt wurden.
3.
Mit Verfügung der Direktion des Innern vom 16. Januar 2013 wurde der Gemeinde Wal chwil die Rodungsbewilligung für den Bau der Oberdorfstrasse (Nordzufahrt Walchwil) er teilt. Mit der Rodungsbewilligung wurde zur Kompensation der definitiven Rodungsfläche eine Ersatzaufforstungsfläche auf den GS Nrn. 227 und 229 festgelegt, die an eine be reits dort verfügte statische Waldgrenze anschliesst. Die Rodungsbewilligung ist zusam men mit der Baubewilligung für die Oberdorfstrasse in Rechtskraft erwachsen. Der Bau der Oberdorfstrasse ist abgeschlossen. Die betroffene Ersatzaufforstungsfläche auf den GS Nrn. 227 und 229 wurde per Zonenplanänderung Nordzufahrt (genehmigt vom Regie rungsrat am 28. Januar 2014) im gemeindlichen Zonenplan als Waldfläche nachgeführt.
4.
Der mit der Rodung und Ersatzaufforstung auf GS Nr. 229 neu entstandene Waldrand grenzt an Bauzone. Eine Waldfeststellungsverfügung gemäss Art. 12 WaV, mit der in diesem Bereich eine statische Waldgrenze nach Art. 1 0 Abs. 2 lit. a WaG festgesetzt wird, wurde weder im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens noch mit der folgenden Zonenplanänderung erlassen. Seit Abschluss dieser Verfahren wurde der Erlass auch
Seite 4/6
nicht nachgeholt. Dies soll nun von Amtes wegen durch das Amt für Wald und Wild (fort an: AFW) erfolgen. 5.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 wurde der Eigentümerschaft des betroffenen GS Nr. 229 der oben genannte Plan vom 10. Oktober 2019 zugestellt und mit Frist bis 6. Januar 2020 im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stel lungnahme gewährt. Diese Frist verstrich ungenutzt.
6.
Mit E-Mail vom 16. Januar 2020 wurde der Eigentümerschaft des betroffenen GS Nr. 227 der oben genannte Plan vom 10. Oktober 2019 zugestellt und im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt.
6.1
Daraufhin erhob die Eigentümerschaft mit E-Mail vom 31. Januar 2020 den Einwand, dass ihr im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zum Strassenbauprojekt Oberdorfstras se nicht angezeigt wurde, dass ein Teil von GS Nr. 227 aufgeforstet bzw. ausgezont werden sollte. Weitere Entscheide in Bezug auf die Waldgrenze des vorliegend betroffe nen Waldstücks sollten erst nach Abschluss einer inhaltlichen und formalen Prüfung des damaligen Verfahrens gefällt werden.
6.2
Daraufhin sistierte das AFW das vorliegende Waldfeststellungsverfahren bis zur Abklä rung der Vorbehalte zwischen Eigentümerschaft und der Gemeinde Walchwil.
6.3
Mit E-Mail vom 6. Mai 2020 teilte die Eigentümerschaft von GS Nr. 227 dem AFW zu sammengefasst mit, dass nach Abklärungen mit der Gemeinde Walchwil nicht weiter Einwände betreffend die Festlegung der statischen Waldgrenze gemäss genanntem Plan vom 10. Oktober 2019 bestünden.
B. Erwägungen: 1.
Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen in Gebieten, in denen Bauzonen an Wald grenzen, eine Waldfeststellung anzuordnen.
1.1
Entsprechend wurde im Rahmen der letzten Zonenplanrevision im Gemeindegebiet Wal chwil die Waldfeststellungsverfügung der Direktion des Innern vom 11. August 2006 er lassen, mit der auch die Waldgrenze auf den GS Nrn. 227 und 229, Gemeinde Walchwil, statisch festgestellt wurde. Diese Verfügung ist rechtskräftig. Jedoch wurde als Ersatz für die Rodung für den Bau der Oberdorfstrasse an diese Waldgrenze eine Aufforstungsflä che angeschlossen, womit die rechtskräftige Waldgrenze neu teilweise innerhalb des Waldareals verläuft.
1 .2
Mit der Rodung für den Bau der Oberdorfstrasse ist auf GS Nr. 229 ein neuer Waldrand entstanden, der an Bauzone grenzt.
1 .3
Gemäss dem Gesagten haben sich seit Erlass der Waldfeststellungsvertügung der Direk tion des Innern vom 11. August 2006 betreffend die Abgrenzung von Wald und Bauzonen im Gemeindegebiet Walchwil erhebliche Veränderungen im Verlauf der Waldgrenze auf den GS Nrn. 227 und 229 ergeben.
Seite 5/6
2.
Gemäss § 29 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) kann die Behörde aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grund satz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken. Durch die Festlegung der Ersatzaufforstungsfläche auf den GS Nrn. 227 und 229 nördlich der Oberdorfstrasse verläuft die rechtskräftige statische Waldgrenze innerhalb des Wal des. Dies ist in sich unstimmig, da es sich zum einen um einen Widerspruch zwischen zwei rechtskräftigen Verfügungen der Direktion des Innern handelt (Waldfeststellungsver fügung vom 11. August 2006 und Rodungsbewilligung vom 16. Januar 2013) und es zum anderen einen Widerspruch zum Zweck statischer Waldgrenzen darstellt, da diese dazu dienen sollen, den rechtlichen Einwuchs von Wald in Bauland zu verhindern, d.h. den dynamischen Waldbegriff aufheben. Des Weiteren muss der neue Waldrand auf GS Nr. 229 gestützt auf Art. 10. Abs. 2 lit. a WaG statisch festgesetzt werden. Somit lie gen wichtige Gründe vor, dass die statische Waldgrenze im betroffenen Bereich korrigiert wird, so dass sie dem tatsächlichen Waldrandverlauf bzw. der Rodungsbewilligung vom 16. Januar 2013 entsprechen.
3.
Die Zuständigkeit zur Vornahme von Waldfeststellungen hat die Direktion des Innern an das AFW delegiert (Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m Delegationsverfügung). Das AFW ist daher für den Erlass dieser Wiedererwägungsverfügung und für die Neufeststellung der Waldgren ze im betroffenen Bereich zuständig und kommt somit auf den Entscheid der Direktion des Innern vom 11. August 2006 zurück.
4.
Nach Art. 12 Waldverordnung hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeich net in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grund stücke. In dem von dieser Verfügung betroffenen Waldrandbereich auf den GS Nrn. 227 und 229, Gemeinde Walchwil, wird die bisher rechtskräftige statische Waldgrenze gemäss Plan «Waldfeststellung GS 227 und 229, Oberdorfstrasse / Lauihof, Walchwil, gemäss Rodungsbewilligung vom 16. Januar2013», 1:500, vom 10. Oktober2019 aufgehoben. Der auf GS Nr. 229 neu entstandene Waldrand, der an die Bauzone grenzt, wird gemäss der Bezeichnung in diesem Plan statisch festgestellt. Der genannte Plan ist integrieren der Bestandteil dieser Verfügung.
5.
Die Waldfeststellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert. Das AFW nimmt als zuständige Behörde auch die Amtsblattpub)ikation des Waldfeststel lungsentscheids vor.
Seite 6/6
6.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 5 Abs. 2 erfolgt die Eintra gung durch die Gemeinde nach rechtskräftigem Abschluss des Waldfeststellungsverfah rens.
7.
Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz veranlasst der Grundbuchgeometer bzw. der Nach führungsgeometer die Eintragung in den Plan für das Grundbuch.
8.
Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
Plan für das Grundbuch
Kanton Zug
1:500
Waldfeststellung GS 227 und 229, Oberdorfstrasse / Lauihof, Walchwil, gemäss Rodungsbewilligung vom 16. Januar 2013
stat. Waldgrenze rechtskräftig stat. Waldgrenze neu festgestellt stat. Waldgrenze aufgehoben
1218000
229
1217950
229
1217900
Amt für Grundbuch und Geoinformation, 6300 Zug Druckdatum: 10.10.2019 AFW Gever-Nr. 54407 Datenaktualität: Stand Ende letzter Monat. 2681400
Legende:
Gemeinde Walchwil
Rechtsgrundlagen
BGS 153.714 · Kanton
BGS 721.11 · PBG · Kanton
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Kanton
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund