22 Genehmigung Schutzzone Geisswald
Grundwasserschutzzonen · Zug
Dokument
- Art
- Grundwasserschutzzonen
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Amt für Umwelt (AFU)
- Genehmigt durch
- BD
- Beschlossen
- 06.04.1995
- In Kraft seit
- 06.04.1995
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
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22_Anordnung pro Schutzmassnahmen Geisswald_1995-04-06.pdf
BAUDIREKTION DES KANTONS ZUG
VERFÜGUNG Anordnung von provisorischen Schutzmassnahmen der Trinkwasserfassungen "Geisswald" sowie der Trinkwasserversorgung für das Restaurant Pfaffenboden der Korporation Walchwil
1. Beschrieb derTrinkwasserfassungen
Gemeinde:
Walchwil
Ortsbezeichnung:
Nummern der Fassungen:
Geisswald
Ganzen Text zeigen
264, 265, 266, 267, 268
Restaurant
Pfaffenboden
223
Eigentiimerin/Inhaberin der Fassungen:
Korporation Walchwil
Hydrogeologische Grundlagen:
Grundlage: hydrogeologisches Gutachten: 2. Zwischenbericht Nr. 3061/3 Quellschutzzonenausscheidung, Büchi und Müller AG, 23. März 1993; inkl. Schutzzonenplan März 1993 (1:10'000), Beilage 2
2 -
Provisorische Schutzmassnahmen:
Plan: ubersichtskarte l:10'000 "Schutzzonen um öffentliche oder dem öffentlichen Wohle dienende Grund- und Quellwasserfassungen"
(Verkleinerung des Quellenkata- , sters l:5'000 des Kantons Zug 1994)
Schutzzonenreqlement: Wegleitung des Bundesamtes für Umweltschutz zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen
vom Oktober 1977, teilreviäierte Auflage 1982
2. Erwägungen: a) Das Eidgenössische Gewässerschutzgesetz vom 8. Oktober 1971 (AS 1972 950) verlangte erstmals die Errichtung der notwendigen Grundwasserschutzzonen im Einzugsbereich von Trinkwasserfassungen. Das revidierte Gewässerschutzgesetzes vom
24. Januar 1991 (SR 814.20; GschG) hielt an diesem Grundsatz fest. Demgemäss haben die Kantone dafür zu sorgen, dass um Grund- sowie Quellwasserfassungen herum die notwendigen Schutzzonen erlassen werden (Art. 20 GschG). Die Schutzzonen sollen Trinkwasserfassungen vor Beeinträchtigungen schützen.
Die vorgenannte Zielsetzung erfordert Nutzungsbeschränkungen innerhalb der Schutzzonen. Die Schutzzonenausscheidung um-
fasst einerseits einen Schutzzonenplan/ auf dem die Gebietsabgrenzung festgehalten ist, andererseits ein Schutzzonen Reglement mit Vorschriften über die Nutzungsbeschränkungen und den Hinweisen auf die zulässige Nutzung. Die Zonenaus-
Scheidung richtet sich nach äen topqgraphischen und hydrogeologischen Verhältnissen im betreffenden Gebiet. Die Beschaffung der Grundlagen zur Schutzzonenausscheidung, der Erwerb
3 -
der erforderlichen dinglichen Rechte sowie die Ausrichtung von allfälligen Entschädigungen obliegt den Eigentümern bzw. Inhabern der Wasserfassungen (Art. 20 Abs. 2 GschG; § 4 Abs. l Verordnung über den Schutz der Trinkwasservorkommen vom
17. Juli 1979, BGS731.2, TWV) - nachfolgend Fassungseigentümerin genannt.
b) Falls die Fassungseigentümer dieser Verpflichtung trotz Mahnung nicht nachkommen, kann die Baudirektion im Sinne der Ersatzvornahme provisorische Schutzma'ssnahmen verfügen (§ 4 Abs. l TWV) .
Mit Schreiben vom 8. August 1994 und Amtsblattpublikationen vom 12. August, 9. September und 14. Oktober 1994
forderte die Baudirektion all jene Fassungseigentümer auf, die ihrer Pflicht trotz mehrmaliger Aufforderung noch nicht nachgekommenwaren, bis zum 12. November 1994 die erfordern chen Unterlagen zur Genehmigung einzureichen. Für den Fall
des Nichtbefolgens der letzten Aufforderung drohte die Baudirektion den säumigen Fassungseigentümern die Anordnung provisorischer Schutzmassnahmen an.
c) Die Baudirektion hat gestützt auf ein hydrogeologische Gutachten (2. Zwischenbericht Nr. 3061/3: Quellschutzzonenausscheidung, Büchi und Müller AG, 23. März 1993; inkl. Schutzzonenplan März 1993 (1:10'000), Beilage 2) eine Übersichtskarte (l:10'000) der Schutzzonen der eindeutig im ö£fentlichen Interesse liegenden Grundwasser- und Quellfassungen ausarbeiten lassen. Unter das öffentliche Interesse fallen in einem ersten Schritt die Wasserversorgungen von Gemeinden oder Gemeindeteilen, Wasserversorgungen einzelner
Gebäude, die jedoch einer Vielzahl von Personen offenstehen, (u.a. Restaurants, Sanatorien) sowie Wasserversorgungen für
Betriebe, bei denen das Wasser mit Lebensmitteln in Kontakt kommt (u.a. Käsereien).
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Die Fassungseigentümerin hat es innert Frist unterlassen, die entsprechenden Unterlagen zur Genehmigung einzureichen. Aus diesem Grund sieht sich die Baudirektion veranlasst, im Sinne einer Ersatzvornahme provisorische Schutzmassnahmen gemäss § 4 Abs. l TWV zu verfügen. Die provisorischen Schutzmassnahmen umfassen die Schutzzonen gemäss obgenannter Über-
sichtskarte, Als Schutzzonenreglement dient die Wegleitung des Bundesamtes für Umweltschutz zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasser-
schutzarealen vom Oktober 1977, teilrevidierte Auflage 1982.
Die Wegleitung gibt insbesondere Auskunft darüber, welche Einrichtungen und Bauten in den Schutzzonen der Trinkwasser-
fassungen grundsätzlich erlaubt sind. Sie legt u.a. für die einzelnen Fassungen die erlaubte Nutzung, die notwendigen Sanierungsmassnahmen und deren Überprüfung fest. Kann eine Ein-
richtung, eine Anlage oder eine Baute sämtliche Anordnungen erfüllen, darf sie selbstverständlich weiter bestehen bleiben. Erfüllt sie diese Anordnungen nicht, ist sie zu entfernen bzw. ist die bisherige Nutzung zu unterlassen. Diese
Schlussfolgerung ergeht unmissverständlich aus der Wegleitung. Sind die einzelnen Grundwasserschutzzonen noch nicht in die Schutzzonen I, II und III eingeteilt, gelten mindestens die Vorschriften für die Schutzzone III.
d) Bezweckt eine Massnahme den konkreten Schutz von polizeilichen Gütern wie Leben/ Gesundheit, öffentliche Ordnung und Sicherheit, so ist nach der bundesgerichtlichen Praxis keine Entschädigung geschuldet (BGE 105 la 330). An diesem Grundsatz orientiert sich auch die Trinkwasserverordnung. Demnach begründen die provisorischen Schutzmassnahmen für die b.etrof-
fenen Grundeigentümer in der Regel keine EnfcschädigungsanSprüche (§ 4 Abs. l TWV) .
e) Mit Schreiben vom 8. August 1994 machte die Baudirektion der Fassungseigentümerin die öffentliche Auflage provisorischer Schutzmassnahmen bekannt. Mit Publikationen im Amts-
5 -
blatt informierte äi.e Baudirektion die betroffenen Grundeigentümer bezüglich der öffentlichen Auflage der provisorischen Schutzmassnahmen (Übersichtskarfce l:10'000 "Schutzzonen um öffentliche oder dem öffentlichen Wähle dienende Grund- und Quellwasserfassungen" samt dem Schutzzonenreglement). Die Bau-
direktion wies die Fassungseigentümerin sowie die Grundeigentümer auf ihre Einsprachemöglichkeit gemäss § 15 Abs. l TWV hin. Während der Auflagefrist von drei Monaten haben weder die Fassungseigentümerin noch die betroffenen Grundeigentümer Einsprache erhoben.
f) Die provisorischen Schutzmassnahmen bleiben bis zur Rechtskraft der Genehmigung der von der Fassungseigentümerin eingereichten Schutzzonenpläne und -reglemente durch die Bau-
direktion in Kraft. Sie werden ausserdem überarbeitet, wenn die Fassungseigentümerin oder die betroffenen Grundeigentümer die Unrichtigkeit der Ausdehnung der Schutzzonen (Übersichtskarte) nachweisen.
g) Die Baudirektion hat es unterlassen, den Schutz de.r vor— liegenden Grundwasserfassung zusammen mit äen am 9. Januar 1995 verfügten Schutzmassnahmen zu erlassen. Aus diesem Grund
ist vorliegend auf die Erhebung einer Spruchgebühr zu verziehten. Barauslagen, insbesondere die Ausgaben für Gutachten al-
ler Art, sind jeweils in den Spruchgebühren nicht inbegriffen. Deren Ersatz kann in jedem Fall nebst den Gebühren ver-
langt werden (lit. N, Ziff. 109 Abs. l Verwaltungsgebührentarif). Das Gebiet des Walchwilerberges hat die Baudirektion hydrogeologisch untersuchen lassen. Die Kosten für diese hydrogeologischen Abklärungen sowie für die Erstellung der Übersichtskarte sind deshalb anteilsmässig auf die verschiedenen Fassungseigentümer aufzuteilen.. Die weiteren Kosten
werden jedoch vorliegend mit den Aufwendungen der Fassungseigentümerin bei den Untersuchungen Walchwilerberg verrechnet.
6 -
h) Die Baudirektion wird diese Verfügung auf der Kanzlei der Standortgemeinde öffentlich auflegen. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Verfügung innert 30 Tagen seit der ersten Publikation im Amtsblatt Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug zu erheben. Nach Ablauf der Beschwerdefrist werden die provisorischen Schutzmassnahmen mit Ausnahme al-
lenfalls angefochtener Bestandteile und Bestimmungen der Pläne, sowie des Reglementes in Kraft treten.
Aus diesen Gründen wird
verfügt: l. Die Baudirekfcion erlässt für folgende Trinkwasserfassungen provisorische Schutzmassnahmen:
Ortsbezeichnung: Nummern der Gemäss Quellen-
Fassungen: kataster Blatt Nr. :
Geisswald 264, 265, 266, 288, 289 267, 268
Restaurant
Pfaffenboden 223 269
2. Die provisorischen Schutzmassnahmen umfassen den Erlass
von Schutzzonen gemäss Quellenkataster samt Schufczzonenreglement (Wegleitung des Bundesamtes für Umweltschutz zur Aussche.idung von Gewässerschutzbereichen/ Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen vom Oktober
1977, teilrevidierte Auflage 1982).
3. Es wird keine Spruchgebühr erhoben.
4. Auf die Erhebung der weiteren Kosten wird vorliegend verzichtet.
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5. a) Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der ersten Publikation im Amtsblatt Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug erhoben werden.
b) Nach Ablauf der Beschwerdefrist treten die provisorisehen Schutzmassnahmen mit Ausnahme allenfalls angefochtener Bestandteile und Bestimmungen der Pläne sowie des Reglementes in Kraft.
6. Mitteilung samt Auszug aus der Ubersichtskarte und der Wegleitung an: Korporation Walchwil, Z.H. Frau Lina Hürlimann,
Tonishofstrasse 24, 6318 Walchwil Gemeinde Walchwil, 6318 Walchwil (Beilagen zur Kenntnis und für die öffentliche Auflage) Grundeigentümer durch öffentliche Auflage Kant. Laboratorium, Zuger'strasse 50,..6312 Steinhausen
(ohne Beilagen)
Amt für Umweltschutz (2) Baudirektion
Zug, 6. April 1995 A>B/hr
BAUDIREKTION DES KANTONS ZUG
Versandt am: -7. APR, 13S5
)e.r Baudirektor
/ jDr. P. Twerenbold, Regierungsrat
22_Reglement Schutzzone Geisswald_Wegleitung BAFU Gewässerschutzbereiche 1977,1982.pdf
Bundesamt für Umweltschutz Office f6d6ral de la protection de l'environnement Ufficio federale dellä protezione dell'ambiente
Wegleitung zur
Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen
Oktober 1977 Teilrevidierte Auflage 1982
I -
Revision 82
Vorwort
Das neue Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz/GSchG), auf den 1. Juti 1972 durch den Schweizerischen Bundesrat in Kraft gesetzt, befasst sich in den Artikeln 29, 30 und 31 mit den planenschen und technischen Massnahmen, die von den Kantonen zum Schütze nutzbaren Grundwassers zu er-
greifen sind. Bereits vor dem Inkraftsetzen des Gewässerschutzgesetzes wurde aus Fachkreisen auf die unterschiedliche Praxis bei der in Artikel 30 GSchG geforderten Ausscheidung von Schutzzonen um Grundwasserfassungen aufmerk-
sam gemacht. Es wurde unter anderem auch festgehalten, dass die "Richtlim'en zur Ausscheidung von Grundwasserschutzgebieten und Grundwasserschutzzonen
" 1) wohl eine wertvolle Grundlage bilden, dass sie aber ei-
nerseits bezüglich Dimensiom'erungskriterien neueren Erkenntnissen angepasst werden sollten und andererseits inbezug auf neue gesetzliche BeStimmungen und Anforderungen des Gewässerschutzes einer Ueberarbeitung bedürfen.
Angesichts der Notwendigkeit der Einführung einer einheitlichen Praxis bei der Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen wurde zwischen einer Arbeitsgruppe der "Gruppe der Hydrogeologen" der Schweizerischen Geologischen Gesellschaft (SGG) und dem Bundesamt für Umweltschutz ein gemei'nsames Vorgehen zum Erreichen des gesteckten Ziels beschlossen. Die in dieser teil revidierten Auflage 1982 gegenüber der ersten Auflage vom Oktober 1977 vorgenommenen materiellen Aenderungen und Ergänzungen sind am Rand mit einem Strich oder an der oberen Seitenecke gekennzeich-
Ein Expertenauftrag, der die Erarbeitung von Dimensionierungskriterien für Grundwasserschützzonen zum Gegenstand hatte, wurde vom Bundesamt für Umwe1tschutz an Herrn Dr. W. Rehse, beratender Geologe in Bern, erteilt.
net. Die Bezeichnung der Grundwasserschutz-Teilzonen S I, S II und S III wurde
Aus diesem Auftrag resultierten die ersten Diskussionsgruridlagen für die Dimensionier-ung von Grundwasserschutzzonen unter dem Titel "Abbau und
im vorliegenden Neudruck der in der neuen VUF 1981 verwendeten Bezeichnung S 1, 52 und S 3 n.icht angepasst.
in von organischen Fremdstoffen in Lockergestein".
Il
Inst-itut für Orts-, Reg'ional- und Lande sptanu.ng des? ETH Züpi.oh: Riehtl-i-n-ien zur Aussche-idung von Gru.nduassepsalTutsgeb'ieten und Grunduassef sc'hutzzonen, Blatt 516 021, 11. Oktober 1966.
III -
u -
Dieser Bericht wurde Ende 1973 einem breiteren Fachkreis zugänglich ge-
Wertvolle Diskussionsbeiträge und Stellungnahmen werden folgenden Herren
macht. Die Studien sind in der Zwischenzeit weitergeführt worden. Der
verdankt:
Bericht "Diskussionsgrundlagen für die Dimensionierung der- Zone II (Engere Schutzzone) bei Kies-Sand-Grundwasserleifern für die Fremdstoff-
gruppen « Abbaubare organische Verunreinigungen, pathogene Keime und Viren » vom Mai 1977 fasst die bisher erarbeiteten Ergebnisse zusammen.
Dr. H.P. Bosshardt (Landwirtschaftliche Forschungsanstalt Uädenswil), Ing. agr. J. Dettwiler- (Bundesamt für Umwdtschutz), Dr. A. Hasler (Land-
wirtschaftliche Forschungsanstalt Liebefeld), Dr. K.H. Sc^idt (Hydrologische Forschungsabteilung der Stadtwerke Dortmund), Dr. F. Schwille (Bundesanstalt für Gewässerkunde, Koblenz).
Im Rahmen eines Bundesauftrages an die Versuchsanstalt für Uasserbau der ETH Zürich (VAU) bearbeitete Herr Dr. H.O. Schiegg Probleme der Ausbr-ei-
Es liegt in der Natur des bearbeiteten Stoffes, dass in der vorliegen-
tung.von Oe1 als Phase in einem Grundwasserteiter. Die für das Dimen-
den Wegleitung nicht alle Fragen abschliessend behandelt werden konnten.
sionierungs-Teilkritenum "Mineralöl" massgebenden Resultate sind 1977
Zweifellos werden weitere wissenschaftliche Abklärungen notwendig sein,
unter dem Titel "Methode zur Abschätzung der Ausbreitung von Erdolderi-
um gemachte Aussagen zu erhärten und Forderungen des Grundwasserschutzes
vaten in mit Wasser und Luft erfüllten Böden" als VAW-Mitteilung Nr. 22
besser abstutzen zu können.
erschienen. Da ein Aufschub der Koordination der Massnahmen zum Schütze des Grund-
In der vorliegenden Fassung dieser Wegleitung vom Oktober 1977 sind ei-
wassers nicht.so lange zulässig ist, bis alle wissenschaftlichen Grund-
nerseits die fachlich-naturwissenschaftlichen Aspekte, andererseits die
lagen erhärtet genug sind, und da zur Zeit keine besseren Kenntnisse
rechtlichen Belange der Schutzzonenausscheidung berucksichtTgt. An der
zur Verfügung stehen, wird allen Interessierten empfohlen, in den nächsten
Bearbeitung waren 1n der Hauptsache beteiligt:
paar Jahren mit der vorliegenden Uegleitung zu arbeiten. Gleichzeitig möchten wir den Wunsch äussern, dass uns Erfahrungen und Bemerkungen
Dr. R.V. Blau (Vorsitz, GH), Prof. Dr. A. Bürger (GH), Fürsprecher G.
Iselin (BUS), Prof. Dr. H. Jäckli (GH), Dr. P. Nänny (GH), Dr. C.R. Niggli (BUS), Dr. U. Rehse (GH und Beauftragter BUS), Prof. Dr. R. F.
laufend zur Kenntnis gebracht werden, damit diese bei einer späteren Ueberarbeitung berücksichtigt werden können. Hierfür sprechen wir allen. die sich hiefür Zeit nehmen werden, im voraus den besten Dank aus.
Rutsch + (GH), Dr. H.J. Schmassmann (GH), Dr. H.U. Schweizer (BUS), Dr. G. della Va11e (GH), Dipl. Geol. P. Zahner (BUS). (GH = Gruppe der Hydrogeologen; BUS = Bundesamt für Umweltschutz).
Bern, den 24. Oktober 1977 3. Mai 1982
Bundesamt für Umweltschutz Der Direktor:
Die folgenden Herren standen der Arbeitsgruppe beratend zur Seite:
,'"
'?'£.
Prof. Dr. T. Dracos (Institut für- Hydromechamk und Wasserwirtschaft der ETH Zürich), Dr. H.O. Schiegg (Institut für Uasserbau, Hydrologie und G1aziotogie der ETH Zürich), Prof. E.U. Trueb (Institut für Hydromechanik und Uasserwirtschaft der ETH Zürich), Prof. Dr. K. Uuhrmann (Eidg. ffhstalt für Uasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz, DUbendorf).
Dr. R. Pedroli
v -
•Inhaltsverzeichnis Seite
I. Tel 1: Ziel und Zweck 1 Ziel der Hegleitung 2 Geltungsbereich der Wegleitung 3 Zweck von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen
II. Teil: Gewässerschutzbereiche 5 1 Rechtliche Zusammenhänge 5 2 Vorgehen beim Festlegen der Gewässerschutzbereiche 5 3 Definition der Gewässerschutzbereiche 6 31
Allgemeines
.
6
32 Gewässerschutzbereich A 7 33 Gewässerschutzbereich B 7 34 Gewässerschutzbereich C 8 4 Erläuterungen zur Definition der Gewässerschutzbereiche 8 41 Zu den Begriffen "für die Uassergewinnung geeignet" und "für die Tnnkwassergewinnung von
Bedeutung"
8
42 Einteilung von Festgesteinen, insbesondere Karstgebieten
10
43 Seen und Seeufer 12 44 F1 iessgewässer und deren U.ferbereiche 13 45 Ewigschnee- und Gletschergebiete 14
VI -
VII -
Seite
III. Tei'1: Grundwasserschutzzonen
15
1 Allgemeines
15
2 Der Schutzzonenptan
16
3 Das Schutzzonenreglement
17
4 Periodische Ueberpriifung
19
5 Bedeutung sowie wichtigste Nutzungsbeschränkungen
Seite 8 Dimensiomerung der Grundwasserschutzzonen in Festgestein
45
81 Allgemeines
45
82 Zone I
45
821 Fassungsbereich
46
822 Versinkungsbereiche
46
und Schutzmassnahmen
19
83 Zone U
46
51 Zone I
19
84 Zone III
47
52 Zone U
20
53 Zone III
21
6 Vorgehen beim Festlegen von Grundwasserschutzzonen
21
schutzzonen
IV. Teil: Grundwasserschutzareale
Nutzungen bestehen
26
631 Grundsätzliches
26
632 Beurteilung des Einzelfatles
27 29
51
1 Allgemeines
51
2 Vorgehen bei der Ausscheidung von Grundwasserschutzareaten
51
wiHigungspflicht 1 Allgemeines
634 Ersatzmassnahmen bei Grundwasserfassungeh in
30 30
7 Dimensionierung der Grundwasserschutzzonen in Lockergestein
31
53 53
2 Land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Verwenden chemischer Pflanzenschutzmittel u.a. 3 Sport- und Parkantagen
und reinen Porengrundwasserteitern
50
V. Teil: .Nutzungsbeschränkungen, Schutzmassnahmen und Be-
633 Massnahmen bei Schutzzonen mit beschränkter
635 Aufhebung der Fassung
48
23
oder andere grundwassergefährdende Anlagen oder
Karst- und Spaltengrundwasser-gebieten
48
21
63 Vorgehen in Gebieten, in denen bereits Hochbauten
Wirkung
wasserversorgung dienen
11 Schutz von Zivilschutzbrunnen und Notwasserversorgungen
61 Pflicht und Recht zur Ausscheidung von Grundwasser-
62 Ablauf einer Schutzzonenausscheidung
9 Schutzzonen um Anreicherungsanlagen 10 Schutz von Bachwasserfassungen, die der direkten Trink-
55 58
4 Hochbauten (soweit nicht in Spezialgruppen erwähnt)
59
5 Abwasseranlagen
60 62
71 Dimensionierung der Zone I
31
6 Verkehrsantagen
72 Dimensionierung der Zone II
32
7 Garagenvorplätze, Uaschplätze und Reparaturwerkstätten
73 Dimensionierung der Zone III
44
für Fahrzeuge 8 Anlagen für das Lagern wassei-gefährdender Flüssigkeiten
63 64
8a Kreisläufe die dem Uasser und Boden Wärme entziehen odeiabgeben (u.a. Uärmepumpen)
65
9 Umschlagplätze und Rohrleitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten
66
1 -
VIII Seite
10
Materiallager
67
n
Deponien und Uasenplätze
67
12
Material entnahmen
69
13
Friedhöfe
70
14
Gewässerschutz-Massnahmen während der Ausführung von
Bauten
70
l. Teil: Ziel und Zweck
1 Ziel der Uegleituna Die vor1legende'Wegleitung erläutert die Artikel 1 (Geltungsbereich),
VI. Teil: Die Entschädigungspflicht bei Nutzungsbeschränkungen 73 1 Die Nutzungsbeschränkungen im Allgemeinen 73
29 (Gewässerschutzbereiche), 30 (Grundwasserschutzzonen) und 31 (Grundwasserschutzareale) des Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971 (GSchG); sie soll die praktische Anwendung dieser Artikel erleichtern.
2 Die Entschädigungspflicht bei Grundwasserschutzmassnahmen 74
Sie geht aber auch auf Artikel 25 Absatz 1 (zulässige Standorte für
3 Die Bemessung der Entschädigung 75
Tankanlagen) und Artikel 32 (Kiesgruben) des genannten Gesetzes ein und
4 Der Entschädigungspftichtige 76
deckt Zusammenhänge mit verwandten Erlassen auf.
Anhang: Rechtliche Grundlagen
77 2 Geltungsbereich der Wegleitung
1 Verzeichnis der in der vorliegenden Wegleitung erwähnten Erlasse, Richtlinien und Uegteitungen
77
2 Auszüge aus Gesetzen und Verordnungen
79
21 Eidg. Gewässerschutzgesetz
79
22 Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF)
Im Rahmen dieser Uegleitung wird unter Grundwasser Wasser verstanden, das zusammenhängende Hohträume der Erdnnde lückenlos ausfüllt und dessen Bewegung den Gesetzen der Schwerkraft folgt. Als Quelle gilt jeder örtlich begrenzte, natürliche Grundwasseraustritt, auch nach erfolgter Fassung.
82
23 Schweizerisches Ziv-ilgesetzbuch
82
Nach Artikel 1 des Gewässerschutzgesetzes unterstehen dem Schütze des Ge-
24 Schweizerisches Strafgesetzbuch
84
setzes die ober- und unterirdischen, natürlichen und künstlichen, öffentli-
chen und privaten Gewässer mit Einschluss der Quellen. Inbezug auf die
25 Verordnung über Lebensm1tte1 und Gebrauchsgegenstände
privaten Fassungen und Quellen hält die Botschaft zum Gewässerschutzge-
(LebensmittelVerordnung) vom 26. Mai 1936 und Aenderung vom 9. April 1975 26 K1ärsch1ammverordnung vom 8. April 1981
85
setz fest, dass deren Verunreimgung oder Gefährdung in vielen Fällen
85
nicht bloss eine Verletzung der privaten Rechte des Grundeigentliners oder des QueHenrechtes, sondern gleichzeitig eine Beeinträchtigung öffentlichen Interesses bedeute, weswegen es auch gerechtfertigt erscheine, diese dem Gewässerschutzgesetz zu unterstellen. Dangegeniiber wird anerdings anerkannt, dass dort, wo ausschliesslich private Interessen berührt werden, diese auch nur mit
2 -
3 -
den Klagen des zivilen Nachbarrechts geschützt werden können. Massnahmen auf Grund des Gewässerschutzgesetzes sind also nur -insoweit zulässig, als es sein in Artikel 2 umschriebener Zweck erfordert und sein Charakter als Erlass des öffentlichen Rechtes dies erlaubt.
3 Zweck von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwa-sserschutza realen
Gewässerschutzbereiche, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutz-
areale sollen gewährleisten, dass die Entnähme von Wasser aus bestehenden, geplanten und möglichen Fassungen zum Zwecke der Trink- und Brauchwasserversorgung heute und in Zukunft sichergestellt ist. Der Schutz bezieht sich in erster Linie auf die Qualität des Wassers; er umfasst aber- auch mit der Quantität zusammenhängende Belange.' Die Gewässerschutzbereiche nach Artikel 29 GSchG bezwecken einen generellen Schutz unserer Wasservorkommen übei" das ganze Gebiet der Schweiz hinweg; sie werden als Zonen A, B und C bezeichnet. Massgeblich für die Abgrenzung der Gewässerschutzbereiche sind die Schutzwürdigkeit der ober- und unterirdischen Gewässer nach ihrer Menge und Güte sowie das Ausmass des natürlichen Schutzes gegen ai 1 fall ige Gefährdungen. Die Ausscheidungskriterien richten sich vor allem nach den natürlicherweise gegebenen Verhältnissen. Die Grundwasserschutzzonen (Artikel 30 GSchG) und Grundwasserschutzareale (Artikel 31 GSchG), die zusammen als Zone S bezeichnet werden, überlagern die Gewässerschutzbereiche. Grundwasserschutzzonen bezwecken den gezielten Schutz von bestehenden Fassungen oder Grundwasseranreicherungsanlagen; sie können auch für pro-
jekfierte Fassungen, deren Lage und Ausbaugrosse feststeht, ausgeschieden werden. Um gestaffelte Massnahmen zum Schütze einer Fassung anordnen
zu können, wird die Grundwasserschutzzone in die Zonen I, II und III unterteilt.
•^.\
Abbildung 1 ^ussd1n^ ^ULdeLGewässerschutzkarte des Kantons Bern, 1 : 25'000,
B^tt.I14LBU!:9dorf: Quadrate sind Grundwasserfassungen'^ Kreise ^d K,S^Qi'e1,'en„El"?etragen sind die.Gewässerschu^be>lei'che''A/B"^d C. ,Grundwa"erscl1utzzonen (we?te senkrechte'SchrafM^ungi' und"^'G^du u' wasserschutzareal (enge Schraffierung).
RiprS^Krm^75ew1nigu"9 der Eid9e"össischen Landestopographi-e vom
5 4 -
Grundwasserschutzareale sollen gewährleisten, dass Grundwasservorkcxnmen
auch künftig für die Trink- und Brauchwasserversorgung genutzt werden
II. Teil: Gewässerschutzbereiche
können. Sie sind deshalb für zukünftige Fassungen und Anreicherungsanlagen sowie für Erweiterungen bestehender Anlagen zu errichten. Innerhalb der durch das Uasservorkommen gegebenen Randbedingungen werden Grundwasserschutzareale weitgehend auch nach planerischem Ermessen auägeschieden.
1 Rechtliche Zusammenhänge
Art. 25 GSchG auferlegt dem Bundesrat die Pflicht, Bestimmungen über
die zulässigen Standorte der Anlagen zur Lagerung, zur Beförderung, zum Umschlag und zur Verarbeitung wassergefährdender- Stoffe zu erlassen. Der Bundesrat ist dieser Verpflichtung in der Verordnung vom 28. September 1981 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Fliissigkeiten (VUF) nachgekommen. Nach Artikel 13 dieser Verordnung teilen die Kantöne ihr Gebiet in die Zonen A, B und C (Gewässerschutzbereiche) ein.
Daneben verlangt Artikel 29 Absatz 2 GSchG, dass die Kantone das Kantonsgebiet zum Schütze des Grundwassers in umfassendem Sinne nach Richtlinien
des Bundes und nach Massgabe der Gefährdung in Gewässerschutzbereiche einteilen. Um die Zahl der auszuscheidenden Zonen und Bereiche auf das unbedingt Erförderliche zu beschränken, sind die nach Artikel 25 GSchG für die zulässigen Standorte von Tankanlagen auszuscheidenden Zonen A, B und C den in Artikel 29 GSchG erwähnten Gewässerschutzbereichen gleichzusetzen.
2 Vorgehen beim Festlegen der Gewässerschutzbereiche Die Einteilung des Kantonsgebietes in Gewässerschutzbereiche soll gewohnlich aufgrund der erreichbaren Unterlagen wie Bohrprofile, geologische und hydrogeologische Kartierungen und Texte, geophysikalische Untersuchungen, Gutachten usw. erfolgen. Spezielle Untersuchungen werden nur
in Sonderfällen durchgeführt.
- 7 -
32 Gewässerschutzbereich A Das rechtliche Verfahren für die Einteilung des Kantonsgebietes in Gewässerschutzbereiche richtet sich nach den entsprechenden kantonalen
Die Zone A umfasst nach Artikel 15 VUF:
Ausf'ührungsvorschriften zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz. Diese
Vorschriften haben dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei der Abgrenzung der Gewässerschutzbereiche nicht um eine planungsrechtliehe Massnahme handelt, sondern dass es darum geht, die natürlichen, vorge-
gebenen geologischen Verhältnisse zu erfassen und kartographisch darzustellen. Sie sind denn auch laufend den neuen Erkenntnissen anzupassen.
a. Gebiete mit Grundwasservorkommen in Lockergesteinen, die sich nach
Menge und Güte für die Uassergewinnung eignen, und Gebiete, die sich für die künstliche Gr-undwasseranreicherung eignen, aber nicht
zur Zone S gehören; b. durchtässige Randgebiete, die Grundwasservorkommen nach Buchstabe a unterirdisch speisen;
Die Darstellung der Gewässerschutzbereiche in Karten wird in der Verordnung des Eidgenössisehen Departementes des Innern vom 22. Oktober 1981 über die Zonenkarten für den Gewässerschutz geregelt.
c. durchlässige Gebiete im Karst, deren Grundwasser für die Trinkwassergewinnung von Bedeutung ist; d. durchlässige Gebiete mit Lockergesteins- und Spa1tengrundwasser (Schuttkegel, Bergsturzmassen, Terrassenschotter, kTüftige Sand-
steine, kluftige Nagetfluh usw.) im Einzugsgebiet von Quellen, die für die Gewinnung von Trinkwasser von Bedeutung sind;
3 Definition der Gewässerschutzbereiche
31 Allgemeines
e. Oberftächengewässer; f. besonders gefährdete Abschnitte im Uferbereich von Oberflächengewässern, die der direkten Uasserentnahme für die Trinkwasserver-
Bei der Abgrenzung der- Gewässerschutzbereiche (Zonen A, B und C) sind
sorgung dienen.
die Schutzwürdigkeit der- ober- und unterirdischen Gewässer nach Kr-iterien der Menge und der Gute sowie der Grad des natürlichen Schutzes gegen allfällige Gefährdungen zu berücksichtigen, d.h. es kommen in erster Linie Kriterien zum Tragen, die auf den natürlicherweise gegebenen Verh,ä1tmssen beruhen. Sie bilden - wie bereits erwähnt - die umfassende
Grundlage für die Staffelung von Massnahmen beim Umgang mit und bei
33 Gewässerschutzbereich B Die Zone B umfasst nach Artikel 16 VUF: a. Gebiete mit Grundwasservorkommen, die sich nach Menge oder Güte für die Uassergewinnung weniger gut eignen;
der Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten. Zielobjekte sind einerseits die Grundwasservorkommen, und zwar ganz allgemein, sowie andererseits gewisse Oberflächengewässer. Dabei muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die nachstehend zitierten Artikel 15 - 17 VUF nicht nur auf die Sicherstellung gesunden Trink- und Brauchwassers aus-
gerichtet sind, sondern mittelbar oder unmittelbar auch den übrigen Zwecksetzungen, wie sie in Artikel 2 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes umschrieben sind, dienen.
b. schlecht durchlässige Randgebiete und Deckschichten von Grundwasservorkommen, unter denen wegen ihrer Ausdehnung und Mächtigkeit eine Verunreimgung des nutzbaren Grundwassers wenig wahrschein-
lich ist; c. Gebiete mit durchlässigem Untergrund, soweit sie nicht zur Zone
A gehören;
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d. Uferbereiche von Oberflächengewässern, ausgenommen die besonders
gefährdeten Abschnitte nach Artikel 15 Buchstabe f.
- das in einem Versorgungsnetz verteilt wird oder das nach seiner Menge an und für sich.- d.h. ohne Rücksicht auf den im engeren
Gebiet seines Vorkommens bestehenden oder prognostizierten Bedarf für eine solche Nutzung in Betracht fallen könnte. 34 Gewässerschutzbereich C Der Begriff der "Eignung zur Wassergewinnung" ist demzufolge klar abzu-
Die Zone C umfasst nach Artikel 17 VUF sämtliche Gebiete, die nicht zu den Zonen S,A oder B gehören.
grenzen vom Begriff der "Bedeutung für die Trinkwasserversorgung". Diese ist dann gegeben, - wenn ein Versorgungsnetz einer Region, einer Gemeinde, eines Wei-
4 Erläuterungen zur Definition der Gewässerschutzbereiche
lers oder mehrerer zu einer Versorgungsgruppe zusammengeschlossener EinzelsiecHungen ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Anteil
In den nachstehenden Erläuterungen sollen über besondere Fragen und Gesichtspunkte der Einteilung in die Gewässerschutzbereiche A, B und C
durch dieses Grundwasservorkommen oder diese Quelle gespeist wird oder
einige Hinweise gegeben werden. - wenn die künftige Speisung eines Versorgungsnetzes innerhalb oder ausserhalb der Region in Betracht gezogen werden kann, und zwar
41 Zu den Begriffen "für die Wassergewinnung geeignet" und "für die Trinkwassergewi.nnung von Bedeutung"
ohne Rücksicht auf die derzeitige Beurteilung des Bedarfs und der Uirtschafttichkeit.
Ist im Untergrund Wasser vorhanden, bedeutet dies keineswegs, dass ein
Zusätzlich zur Beurteilung der hydrogeologischen Verhältnisse und der
Gebiet in jedem Fall dem Gewässerschutzbereich A (Zone A) zuzuordnen
physikalisch-chemisch-bakteriologischen Eigenschaften des Gmndwassers
sei. In Lockergesteinen, die nicht natürlicherweise geschützt sind, wer-
hängt die Zoneneinteilung also bis zu einem gewissen Grade auch davon
den Grundwasservorkommen, die hinsichtlich Menge und^ Güte zur Wasserge-
ab, wie die Kantone ihre Grundwasservorkommen für die zukünftige Uasser-
winnung geeignet sind (Zone A), solchen Grundwasservorkommen gegenuber-
Versorgung beurteilen. So kann ein Kanton zum Beispiel in einem wasser-
gestellt, die sich nach Menge oder Güte für die Wassergew-innung weniger
armen Gebiet darauf angewiesen sein, auch kleinere, von Natur aus gute-
gut eignen (Zone B). Grundwasservorkommen, die sich eindeutig nach Menge
massig nicht einwandfreie Grundwasservorkommen für die Nutzung vorzuse-
oder Gute für die Wassergewinnung nicht eignen, sind dem Gewässerschutz-
hen und ihnen dementsprechend den besseren Schutz (Zone A) zukommen zu
bereich C (Zone C) zuzuordnen, es sei denn, andere Kriterien sprechen für
lassen. Andererseits kann in wasserreichen Gebieten in mengen- oder gij-
eine Zuteilung zu den Gewässerschutzbereichen A oder B.
temässigen GrenzfäHen eher auf Zone B entschieden werden. Auf diese
Dabei bezieht sich die Eignung zur Uassergewinnung aussehtiesslich auf Trinkwasser, d.h. auf Wasser,
- das den Qualitätsanspruchen an ein Trinkwasser genügt oder das mit verhältnismässigem Aufwand zu einem diesen Qual itätsanspr'üchen genügenden'Wasser aufbereitet werden kann und
Meise können sich für nach Menge und Gute vergleichbare Grundwasservor-
kommen unter Umständen von Kanton zu Kanton Unterschiede in der Ausscheidüng der Gewässerschutzbereiche ergeben. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass Gebiete mit grossen und mittleren Grundwasservorkommen (z.B. mit einer nutzbaren Abflussmenge
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von mehr als 10 1/s) über denen ein ausreichender natürlicher Schutz fehlt,
Im zerklüfteten Festgesteinsmilieu sind Selbstreimgungsprozesse (Fi1-
immer als Gewässerschutzbereich A auszuscheiden sind, kleine Vorkommen da-
tration, Adsorption etc.), wie wir sie aus Lockergesteinsgrundwässern
gegen nur dann, wenn sie bei entsprechendem Bedarf, für eine örtliche Netz-
kennen, weniger wirksam. Wegen der zum Teil hohen Fliessgeschwindigkei-
Versorgung in Frage kommen. Dem Gewässerschutzbereich A sind auch alle Ge-
ten kann eine in die Gesteinshphlräume vordringende Verunreinigung, wie
biete mit Karst- oder anderen Festgesteinsgrundwässern zuzuordnen, die eine
Mineralölprodukte, Abwässer, landwirtschaftliche Hilfsstoffe (z.B. F1üs-
künftig durch Bohr-ungen und Galerien erschliessbare Versorgungsreserve bilden.
sigd'ünger), in einer relativ kurzen Zeitspanne eine für Trinkwasserzwecke gefasste Quelle oder auch einen weit entfernten Brunnen erreichen. In
Den Gr'undwasservorkommen und Quellen, die für die Gewinnung von Trink-
der Tat sind insbesondere Karstquellen im Jura Opfer unregelmässiger,
und Brauchwasser von Bedeutung sind, sind solche gleichzusetzen, die von
aber immer wiederkehrender organischer Verunreinigungen. Der Genuss die-
Betrieben genutzt werden, welche sich nicht an ein Versorgungsnetz an-
ses Wassers erfordert deshalb in der Regel eine vorgängige Aufbereitung.
schtiessen lassen, welche aber aufgrund von Artikel 260 der Lebensmittelverordnung auf Wasser mit Trinkwasserqualität angewiesen sind (Le-
Für die Einteilung von Festgesteins-Grundwasserleitern in die entspre-
bensnnttel betriebe mit einem aus dem Versorgungsnetz nicht deckbaren Be-
chenden Gewässerschutzbereiche werden in den Artikel 15 und 16 VWF die
darf, Hotelbetriebe ausserhalb der Ortschaften etc.). SchHesslich fallen
Ausscheidungskritenen genannt«, Das Hauptkritenum zum Festlegen der
durchlässige Einzugsgebiete von Mineralwässern, die genutzt werden oder
Zone ist die Bedeutung des Grundwasservorkommens für die bestehende
für eine Nutzung in Betracht zu ziehen sind, in den Gewässerschutzbe-
und die zukünftige Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser. Die Be-
reich A.
deutung und die Möglichkeiten der Verunreimgung solcher Festgesteinsgrundwässer müssen fallweise aufgrund der lokalen hydrogeotogischen Ver-
Die Bedeutung für die Tnnkwasserversorgung ist dann n-icht gegeben, wenn
hältnisse abgeschätzt werden. Dabei spielt das allfällige Vorhandensein
ein Grundwasservorkommen oder eine Quelle nicht für ein Versorgungsnetz
eines -von der Natur gegebenen Schutzes (Deckschicht, etc.) eine mitent-
oder einen ähnlichen Zweck genutzt wird und auch künftig hiefur nicht
scheidende Rolle.
in Betracht fallen kann, zum Beispiel wenn sich aus dem Vorkommen nicht
mehr als der Bedarf eijies Einzelhofs oder eines laufenden Brunnens dek-
Im Sinne der oben gemachten Erwägungen ist es nicht empfehlenswert, alle
ken lässt. Ebensowenig haben kleine Quellen eine Bedeutung für die Trink- •
in der Schweiz vorkommenden Karstgebiete einem einzigen Gewässerschutz-
wasserversorgung, die zwar aus irgendeinem Grunde noch einem Versorgungs-
bereich zuzuordnen; vielmehr sollte von Fall zu Fall zwischen den Zonen
netz zugeleitet werden, aber nur einen geringen und leicht aus einem an-
A und B entschieden werden. Eine Zone C kann nur dort in Frage kommen,
deren Vorkommen ersetzbaren Anteil des Bedarfs decken.
wo eine leistungsfähige und ausreichend mächtige Ueberdeckung vorhanden ist. Die geologische Struktur der Karstgrundwasservorkommen verunmöglicht von vorneherein jegliche Sanierung von Verunreinigungen, seien es nun
infiltrierte Mineralolprodukte oder andere Schadstoffe. Eine praktisch 42 Einteilung von Festgesteinen, insbesondere Karstgebieten
irreparable Vemnrelnigung nicht nur des Karstwassers selbst, sondern
auch der daraus gespeisten Oberflächengewässer, wäre die Folge. In Festgesteinen bewegt sich das Grundwasser in erster Linie in Kluften, Spalten und Rissen, die durch die Wasserzirkulation zu mehr oder weniger
Der Gewässerschutzbereich A sollte überall dort ausgeschieden werden, wo
grossen Hohl räumen ausgelaugt sind. Die F1iessbewegung des Wassers kann
ungeschützte Karstoberf lachen im weiteren Ei.nzugsgebiet genutzte oder noch
in diesem MHieu sehr intensiv sein,, in Karstgebieten gar turbulent.
zu nutzende Quellen oder bestehende Grundwasserfassungen regelmässig
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speisen. Ausgenommen sind dabei Gebiete, die in bezüg auf bestehende
Die Breite dieses Schutzstreifens soll so dimensiom'ert werden, dass bei
Fassungen besonders stark exponiert sind und die deswegen in eine Grund-
Unfällen ein zeitgerechter, erfolgreicher Einsatz der Abwehrmassnahmen
wasserschutzzone eingeteilt werden müssen. Des weiteren sollten diejeni-
möglich ist. Die Brette soll sich nach der Beschaffenheit und der Durch-
gen Gebiete der Zone A zugeordnet werden, deren direkte Verbindungen mit Oberflächengewässern oder mit nutzbaren Grundwasservorkommen nachgewiesen sind.
lässigkeit der Gesteine sowie nach dem Gefalle der Uferbereiche richten. Sie kann in der Regel 100 m bis mehrere 100 m betragen. So ist zum Beispiel die Breite des Schutzstreifens bei einem Flachufer, das nicht wegen anderer Kriterien - zum Beispiel Grundwasservorkommen - der Zone.A
Der Gewässerscfiutzbereich B sollte alle übrigen, nicht überdeckten Karst-
zuzuordnen ist, schmaler zu dimensionieren als bei einen Steilufer.
Oberflächen umfassen; es sind dies jene mit kleinen Durchlässigkeiten und mit Grundwasser, dessen Qualität von Natur aus schlecht und dessen Menge gering ist, also jene, die mit sinnvollem Aufwand nicht genutzt
44 Fl-iessgewässer und deren Uferbereiche
werden können und die keine nutzbaren Vorkommen massgeblich speisen. Fliessgewässer sind als solche im Grundsatz einer Zone A zuzuordnen. De-
Sind Gebiete für ihre Uasserversorgung vor allem auf Karstwasservorkom-
i-en Uferbereiche sind insbesondere dort auch als Zone A auszuscheiden,
men angewiesen und sind die hydrogeologischen Verhältnisse noch unklar,
wo diese F1iessgewässer der öffentlichen Uasserversorgung dienen. Hier-
ist es angezeigt, die unüberdeckten möglichen Einzugsgebiete im Sinne
unter fallen auch Zuflüsse zu Seen, aus denen Wasser im unmittelbaren Zu-
einer Präventivmassnahme der Zone A zuzuordnen. Eine spätere Umteilung
flussbereich zu Trinkwasser aufbereitet wird. Dabei ist es ausgeschlossen,
in die Zone B ist, wenn zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden (z.B.
dass alle noch so kleinen Oberflächengewässer oder selbst Drainagen be-
durch Färbversuche), einfacher zu bewerkstelligen als im umgekehrten
rücksichtigt werden. Die Auswahl ist auf Flusse und wichtige Bäche zu be-
Fall. Bei einem solchen Vorgehen ist es aber unerlässlich, dass die
schränken, deren Wasserführung oder FHessgeschwindigkeit verhältnismäs-
zuständige kantonale Behörde die vorgenommene Einteilung in Gewässer-
sig gross ist.
schutzbereiche laufend "überprüft und sich ergebende Aenderungen regelmassig bekanntgibt, damit einerseits schlitzenswerte Grundwasservorkom-
Die Breite-der Schutzstreifen richtet sich nach der Beschaffenheit und
man optimal geschützt und andere Nutzungen des Bodens nicht unnötig ver-
der Durchlässigkeit der Gesteine, sowie nach dem Gefalle der Uferberei-
teuert werden.
ehe, und soll einige 10 m bis wenige 100 m betragen. Ausschlaggebend für die Dimensionierung ist neben den Gefä'Hsverhä'Hnissen (Einschmttgefalle) die geologische Beschaffenheit der Flussufer. Bei der Beurtei-
43 Seen und Seeufer
Die meisten grösseren Schweizerseen durften früher oder später zur Trinkwassergewinnung zugezogen werden. Sie sind deshalb schutzwiirdig und vor Verunreimgungen zu bewahren. Sie sind als solche einer Zone A zuzuordnen. Die Ausscheidung eines Gewässerschutzbereichs A in deren Uferber-
reich bezweckt die Schaffung einer Pufferzone gegenüber dem Hinterland.
lung der Frage, bis wieweit hinauf in sein Einzugsgebiet ein Flussoder Bachlauf gemäss Artikel 15 Buchstabe f VUF in die Zone A einbe'zogen werden soll, muss - neben anderen - das Kriterium der zeitgerechten
Bekämpfung einer Verunreimgung im Vordergrund stehen. Bei einem schnell fliessenden Gewässer, das die Voraussetzungen von Artikel 15 Buchstabe f VUF erfüll t,'wird die Zone A weiter zu ziehen sein als bei einem langsamer fliessenden Gewässer oder bei einem Gewässer, das über hemmende Staustufen verfügt.
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speisen. Ausgenommen sind dabei Gebiete, die in bezug auf bestehende Fassungen besonders stark exponiert sind und die deswegen in eine Grundwasserschutzzone eingeteilt werden müssen. Des weiteren sollten diejeni-
gen Gebiete der Zone A zugeordnet werden, deren direkte Verbindungen mit Oberflächengewässern oder mit nutzbaren Grundwasservorkonmen nachgewiesen sind.
Die Breite dieses Schutzstreifens soll so dimensiomert werden, dass bei Unfällen ein zeitgerechter, erfolgreicher Einsatz der Abwehrmassnahmen möglich ist. Die Breite soll sich nach der Beschaffenheit und der Durchlässigkeit der Gesteine sowie nach dem Gefalle der Uferbereiche richten. Sie kann in der Regel 100 m bis mehrere 100 m betragen. So ist zum Beispiel die Breite des Schutzstreifens bei einem Flachufer, das nicht wegen anderer Kriterien - zum Beispiel Grundwasservorkommen - der Zone A
Der Gewässerschutzbereich B sollte alle übrigen, nicht überdeckten Karst-
zuzuordnen ist, schmaler zu dimensionier'en als bei einem .Steilufer.
Oberflächen umfassen; es sind dies jene mit kleinen Durchlässigkeiten und mit Grundwasser, dessen Qualität von Natur aus schlecht und dessen Menge gering ist, also jene, die mit sinnvollem Aufwand nicht genutzt
44 F1iessgewässer und deren Uferbereiche
werden können und die keine nutzbaren Vorkommen massgeblich speisen. Fliessgewässer sind als solche im Grundsatz einer Zone A zuzuordnen. De-
Sind Gebiete für ihre Uasserversorgung vor allem auf Karstwasservorkom-
ren Uferbereiche sind insbesondere dort auch als Zone A auszuscheiden,
men angewiesen und sind die hydrogeologisehen Verhältnisse noch unklar,
wo diese F1iessgewässer der öffentlichen Uasserversorgung dienen. Hier-
ist es angezeigt, die unuberdeckten möglichen Einzugsgebiete im Sinne
unter fallen auch Zuflüsse zu Seen, aus denen Wasser im unmittelbaren Zu-
einer Präventivmassnahme der Zone A zuzuordnen. Eine spätere Umteilung
flussbereich zu Trinkwasser aufbereitet wird. Dabei ist es ausgeschlossen,
in die Zone B ist, wenn zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden (z.B.
dass alle noch so kleinen Oberflächengewässer- oder selbst Drainagen be-
durch Färbversuche), einfacher zu bewerkstelligen ä1s im umgekehrten
rücksichtigt werden. Die Auswahl ist auf Flusse und wichtige Bäche zu be-
Fall. Bei einem solchen Vorgehen ist es aber unerlässlich, dass die
schränken, deren Uasserführung oder Fl'i'essgeschwindigkeit verhältnismäs-
zuständige kantonale Behörde die vorgenommene Einteilung 1n Gewasser-
sig gross ist.
schutzbereiche laufend überprüft und sich ergebende Aender-ungen rege1massig bekanntgibt, damit einerseits schiitzenswerte Grundwasservorkom-
Die Breite-der Schutzstreifen richtet sich nach der Beschaffenheit und
men optimal geschlitzt und andere Nutzungen des Bodens nicht unnötig ver-
der Durchlässigkeit der Gesteine, sowie nach dem Gefalle der Uferberei-
teuert werden.
ehe, und so11 einige 10 m bis wenige 100 m betragen. Ausschlaggebend für die Dimensiomerung ist neben den Gefällsverhältnissen (Einschmttgefalle) die geologische Beschaffenheit der Flussufer. Bei der Beurtei-
43 Seen und Seeufer
1ung der Frage, bis wieweit hinauf in sein Einzugsgebiet ein F1uss-
oder Bachlauf gemäss Artikel 15 Buchstabe -f VWF in die Zone A einbezoDie meisten grösseren Schweizerseen durften früher oder später zur Tn'nk-
wassergewinnung zugezogen werden. Sie sind deshalb schutzwtirdig und vor Verunreinigungen zu bewahren. Sie sind als solche einer Zone A zuzuord-
nen. Die Ausscheidung eines Gewässerschutzbereichs A in deren Uferberreich bezweckt die Schaffung einer Pufferzone gegenüber dem Hinterland.
gen werden soll, muss - neben anderen - das Kriterium der zeitgerechten
Bekämpfung einer Verunreinigung im Vordergrund stehen. Bei einem schnell fliessenden Gewässer, das die Voraussetzungen von Artikel 15 Buchstabe f VWF erfüllt,'wird die Zone A weiter zu ziehen sein als bei einem langsamer fliessenden Gewässer oder bei einem Gewässer, das über hemmende Staustufen verfügt.
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Ho wichtige Flüsse oder Bäche bekann-termassen nutzbare Grundwasservorkommen speisen, ist bei der Ausscheidung einer Zone A aufgrund von Ar-
Teil: Grundwasserschutzzonen
tikel 15 Buchstabe f VWF wiederum davon auszugeben, dass es nicht moglich ist, diesem F1iessgewässer und seinen Zuflüssen bis zu deren UrSprung den Schutz einer Zone A zu gewähren. Es ist einleuchtend, dass ein sehr grosser Teil der Fläche der Schweiz der Zone A zugeordnet wer-
1 Allgemeines
den müsste, wenn diese Bestimmung extensiv ausgelegt würde. Dass dies
jedoch nicht dem ursprünglichen Anliegen, nämlich der Staffelung der Massnahmen, gerecht würde, ist leicht ersichtlich. Das Gewicht im Ver-
Grundwasserschutzzonen sollen dasUasser von Trinkwasser-Fassungen vor Beeinträchtigung schützen. Dabei sind die Folgen sowohl schlei-
ordnungstext liegt bei den Buchstaben f und d der Artikel 15 und 16 VUF
chender wie auch unfa11 bedingter Verunreinigungen zu berücksichti-
deshalb eindeutig auf der Bezeichnung "besonders gefährdet".
gen. Voraussetzung ist allerdings, dass die zu schützende Fassung nach den Regeln der Technik ausgeführt ist. So ist beispielsweise bei Ueber-
45 Ewigschnee- und Gletschergebiete Bei der Frage, welchem Gewässerschutzbereich die alpinen Gletscher- und Ewigschneegebiete zugeteilt werden sollen, muss von der Ueberlegung ausgegangen werden, dass Schnee und Eis gefrorene Oberflächengewässer dar-
stellen. Da sie jedoch für- eine Masserversorgung nicht beliebig verfügbar gemacht werden können,sind sie nicht - wie Oberflächengewässer - von vorne herein einer Zone A zuzuordnen. Alpine Gletscher- und Ewigschneegebiete sind aber dort der Zone A zuzuordnen, wo die Schmelzwässer direkt
zur Uasserversorgung genutzt werden. In den übrigen Gebieten richtet sich die Einteilung nach den unterliegenden Gesteinen.
schwemmungsgefahr die Fassungsanlage durch bauliche Massnahmen vor dem Eindringen von Oberflächenwasser zu schützen. Quellfassungen sind nach
den Richtlinien des Schweizerischen Vereins von Gas- und Uasserfachmännern (SVGU) auszuführen und zu unterhalten. Keinesfalls dürfen die mangelnde technische oder bauliche Ausführung einer Fassungsantage zu weiter-
gehenden Anforderungen an die Schutzzone fuhren. Die vorgenannte Zielsetzung erfordert Nutzungsbeschränkungen innerhalb der Schutzzone. Diese lassen sich am ehesten - und mit den geringsten Kosten - realisieren, wenn bei bestehenden Grundwasserfassungen bereits
be-i der Planung von Siedlungsgebieten die konsequente Freihaltung zumindest der Zonen I und II um die Fassungen sichergestellt'wird. Neue Fassungen sollten nur dort erstellt werden, wo diese Forderungen ohne
Einschränkungen erfüllt sind. Die Ausscheidung von Schutzzonen ist häufig auch dann zweckmässig, wenn bereits von vorneherein feststeht, dass sich die obgenannte Zielsetzung nicht vollumfänglich erfüllen lässt, d.h. wenn bereits potentielle Verunreinigungsherde vorhanden sind, oder wo wegen bereits eingetretener Verunreim'gung oder wegen der natürlichen Grundwasserbeschaffenheit (beispielsweise bei von Natur aus zu hohem Eisen-Mangangehalt) bereits Aufbereitungsanlagen erforderlich sind. Hier sollen die Schutzzonen verhindern, dass sich die Grundwasserbeschaffenhei't verschlechtert oder
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dass diese Grundwasserfassungen überhaupt unbrauchbar werden. Bei be-
stehenden oder möglichen Verunreimgungen ist allerdings zu prüfen, ob sich anstelle von Schutzzonen, welche nur eine beschränkte Schutzwirkung garantieren können, nicht Ersatzlösungen für die Uasserversorgung an-
Die Grundwasserschutzzone wird unterteilt in: Zone I
(Fassungsbereich)
Zone II
(Engere Schutzzone)
Zone III
(Weitere Schutzzone)
bieten. Die Beschränkungen für bestimmte Nutzungsarten und die Schutzmassnahmen Jede Schutzzonenausscheidung umfasst einerseits eine Gebietsabgrenzung,
für- das Wasser nehmen in der Reihenfolge Zone I-Zone II-Zone III ab.
d.h. einen Schutzzonenplan, andererseits ein Schutzzonenreglement nn't
Vorschriften über Nutzungsbeschränkungen und Hinweisen auf zulässige
Die Ausscheidung einer Zone I ist von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen
Nutzungen.
unerlässlich, denn sie soll die Fassung selbst schlitzen. Die Ausscheidüng einer Zone II und Zone III richtet sich nach den vorliegenden hydrogeologischen Verhältnissen. So kann beispielsweise bei von Natur aus genügend geschütztem Grundwasser auf die Zone II verzichtet werden. In an-
2 Der Schutzzonenplan
deren Fällen kann sich die Ausscheidung der Zone III erübrigen.
Da es sich bei einer Grundwasserschutzzone um eine gezielte Massnahme
Beim Vorliegen von besonderen topographisehen und hydrogeologischen Ge-
zum Schütze des Wassers einer bestimmten Fassung handelt, umfasst sie
gebenheiten können zum Beispiel innerhalb der Zone III noch einmal Zonen
den Teil des Zuflussbereichs dieser Fassung, in dem das genutzte Grund-
II oder I ausgeschieden werden. In anderen Fällen kann es notwendig sein,
wasser am meisten gefährdet ist.
die Zone II oder III zu unterteilen und mit differenzierten Nutzungsbe-
Die Dimensionierung richtet sich nach den natürlich vorgegebenen hydro-
schränkungen zu belegen.
geotogischen Verhältnissen; es kommen aber noch andere, vom Menschen
Diese Anpassungen an die unterschiedlichen örtlichen Verhältnisse sind
nach freiem Ermessen beeinflussbare Faktoren als Beurteilungsgrundla-
auch der Grund, weshalb anstelle der in der Schweiz bisher üblichen Be-
gen hinzu (Entnahmemenge, Bauart des Brunnens etc.).
Das Erstellen eines Schutzzonenplanes setzt deshalb voraus, dass die geologischen, hydrologischen, hydraulischen und topographischen Verhältnisse nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen vom Hydrogeologen abgeklärt werden. Können jedoch bei der Dimensionierung die massgebenden ungünstigsten Randbedingungen nicht eindeutig erfasst werden,
Zeichnungen "Fassungsbereich", "Engere Schutzzone" und "Weitere Schutz-
zone" zweckmäss ig erweise die Bezeichnungen Zonen I, II und III in den Vordergrund zu stellen sind, kann doch der räumliche Hinweis der tatsachlichen Lage widersprechen. So kann beispielsweise eine nach den Kriten'en der Zone I zu schützende Doline weitab vom Ort der zugehörigen Quellfassung schwerlich als "Fassungsbereich" bezeichnet werden (Abb. 2b).
wie beispielsweise wegen ungenügender Beobachtungsdauer der niedrigste und höchste Grundwasserstand, so sind entsprechende Sicherheitszuschläge zuzugeben.
3 Das Schutzzonenreglement Da sich bei der Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen die hydrogeologischen und topogräphischen Verhältnisse, die Bedeutung des Grundwasser-
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Abbildung 2
Vorkommens, die Bedeutung der zu schützenden Fassungen und die allgemeine
Unterteilung der Grundwasserschutzzone in Zonen I, II und III, dargestellt im schematischen Pr-ofit.
Nutzung des Gebietes praktisch in jedem EinzelfaH voneinanderunterscheiden, können keine schematiseh anzuwendenden Vorschriften aufgestellt werden. Es ist deshalb für jede Schutzzone in Anlehnung an die Tabellen im V. Teil der vorliegenden Uegleitung ein Schutzzonenreglement zu erlassen.
Zone
I
Zone ffl
Zone V.
|Zone| Zone •Et
4 Periodische Ueberprüfung Untere Kulmination
-c -^i- — —^ —— Ruhewasserspiegel abgesenkter Wasserspiegel Grundwasserstauer
Es empfiehlt sich, den Schutzzonenplan und das zugehörige Reglement in Abständen von etwa 10 Jahren zu überprüfen. Dadurch können inzwischen gewonnene neue wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt und a11fällige Anpassungen vorgenommen werden.
a.) Kontinuiertich.e Abfolge der Zonen I, II und III bei homogenen hydrogeologisehen Verhältnissen in einem Schottergrundwasserleiter. 5 Bedeutung sowie wichtigste Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen
51 Zone I Zonen:
Zone E
Zonen:
Die.Ausscheidung einer Zone I soll gewährleisten, dass keinerlei FremdStoffe in die Fassung gelangen, ohne dass Eliminations- oder ReinigungsVorgänge wirksam werden können.
Karstquelle
Versinküngsbe reiche i ,11
Die Zone I umfasst in der Regel die unmittelbare Umgebung der Fassung. Sie soll bei Grundwasserfassungen in Lockergestein die Fassung selbst und die durch den Bohr- oder Bauvorgang aufgelockerte Zone schützen. Dasselbe gilt sinngemäss für Quell-Fassungen.
b.) Unregelmässige Abfolge der Zonen I, II und III bei einer Quelle in Karst-Grundwasserleiter.
Die Zone I kann jedoch auch Bereiche umfassen, die räumlich von der Grundwasserfassung getrennt sind, hydraulisch gesehen aber gleiche Ei genschaften aufweisen wie die Zone I um die Fassung selbst. So können Beispielsweise Dotinen, Klüfte und Verwerfungen, bei denen die unmittel bare Beziehung zu der zu schützenden Fassung nachgewiesen ist, als Zone I ausgeschieden werden.
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Die Zone I sollte im Besitze des Eigentümers der Fassung sein und in der Regel eingezäunt werden. Sie kann mit Gras angesät oder - wo die Gefahr des Eindringens von Wurzeln in die Fassungsanlagen ausgeschlossen ist - aufgeforstet werden. Als Dungungsart kann einzig das Liegen-
53 Zone III Die Zone III hat die Funktion einer Pufferzone zwischen der Zone II und dem sich an die Grundwasserschutzzone anschliessenden Gewässerschutzbe-
reich. Hier sind insbesondere folgende Gesichtspunkte massgebend:
lassen des Grases (Grundungung) empfohlen werden. a. Der Sickerweg von einer potentiellen Verunreinigungsstelle bis zur Fassung muss stets so gross sein, dass die Herabsetzung der Kon-
zentration unerwünschter Stoffe durch Elimination oder durch Ver52 Zone II Die Ausscheidung der Zone II soll gewährleisten, dass a. die Hauptmenge an Keimen und Viren von der Fassung ferngehalten wird; b. Stoffe, die schwer oder nicht abbaubar sind und auf dem Sickerweg kaum zurückgehalten werden, in der Zone U nicht in das Grundwasser gelangen können; c. durch abbaubar-e Stoffe keine zusätzliche Belastung des Grundwas-
dunnung auf ein unbedenkliches Mass mit grosser Sicherheit gewährleistet ist; b. durch Mengenbeschränkungen ist dafür zu sorgen, dass mögliche Verunreimgungen (z.B. als Folge eines Unfalles bei Transport, Durchleitung, Umschlag oder Lagerung von Mineralölprodukten) nicht ein Ausmass annehmen können, welches ein Beherrschen durch Sanierungsmassnahmen nicht mehr zulässt.
Die wichtigsten Nutzungsbeschränkungen in der Zone III sind die Einschränku.ng oder das Verbot von Industriebauten und die Material entnahmen.
sers, beispielsweise durch Sauerstoffentzug oder durch Anreicherung von AbbauProdukten, entsteht. Die Belastung des Untergrundes ist hier soweit zu begrenzen, dass sich die Abbauvorgänge bereits in den Deckschichten über dem Grundwasser abspielen; d. bei akuten Gefahren (z.B. als Folge eines Unfalles bei Transport,
6 Vorgehen beim Festlegen von Grundwasserschutzzonen
61 Pflicht und Recht zur Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen
Umschlag und Lagerung von Mineralolprodukten) ausreichend Zeit und Raum für- Sanierungsmassnahmen zur Verfügung steht (Interven-
Im Lichte der Ausführungen im I. Teil, Kapitel 2 "Geltungsbereich" ist
tionszeit).
auch die in Artikel 30 GSchG statuierte Pflicht des Fassungseigentümers, dfe notwendigen Schutzzonen auszuscheiden und die erforderlichen ding-
Sinngemäss sind auch alle anderen schädlichen physikalischen, chemischen
lichen Rechte zu erwerben, zu sehen. Somit unterstehen der Pflicht zur
oder biologischen Einflüsse innerhalb der Zone II vom Grundwasser fern-
Errichtung von Schutzzonen alle Eigentümer von öffentlichen Grund- und ,
zuhalten.
Quellwasserfassungen sowie die Eigentümer von dem öffentlichen Wähle dienenden privaten Grund- und Quellwasserfassungen, welche der Gewin-
Die wichtigste Nutzungsbeschränkung in der Zone II ist das Bauverbot, durch das ein weitgehendes Ausschalten der Verunreim'gungsgefahren für das Grundwasser erreicht werden soll.
nung von Trinkwasser dienen.
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Zu den dem öffentlichen Woh1e dienenden privaten Fassungen gehören neben den eigentlichen Trinkwasserfassungen auch alle diejenigen Fassungen, de-
eigentümer zur Aussche.idung einer Schutzzone gezwungen werden können,
denen nötigenfalls auch das Enteignungsrecht verliehen wird.
ren Wasser Zwecken dient, für welche eine gesetzliche Vorschrift zurVerwendung einwandfreien Trinkwassers besteht. Dies gilt insbesondere nach Artikel 24 und 260 der Lebensmittelverordnung für die Reinigung und Spülung
62 Ablauf einer Schutzzonenausscheidung
von Gefässen, Apparaten, Werkzeugen usw., die bei der Herstellung, Auf-
bewahrung, dem Transport und Verkauf von Lebensmitteln und bei der Zube-
Für das Festlegen einer Grundwasserschutzzone ist durch den Fassungsei-
reitung von Speisen und Getränken verwendet werden. Zudem darf nach Ar-
gentumer ein Schutzzonenplan und ein Schutzzonenreglanent ausarbeiten
tikel 2 des BundesratsbescMusses vom 25. August 1971 über die Schweize-
zu lassen. Dabei sind mehrere Arbeitsphasen zu unterscheiden:
rische Pharmakopöe für die Definition, Herstellung und Verarbeitung, Prufung, Aufbewahrung, Verordnung, Abgabe und Verwendung vonArzneimitteln
und pharmazeutischen Hilfsstoffen in denjenigen Fällen, wo der Gebrauch von "aqua Fontana" vorgeschrieben ist, nur solches verwendet werden,
das die Anforderungen an Trinkwasser erfüllt.
- Zuerst sind unter Beizug von Hydrogeotogen die erforderlichen Dimensionen der Schutzzone aufgrund der durch die Natur gegebenen Voraussetzungen zu ermitteln. Diese Arbeiten umfassen insbesondere die hydrogeologischen Erhebungen, hydraulische Berechnungen und die AbSchätzung der Abbau- und E1iminationsbedingungen auf dem Sicker-
Mit anderen Worten ausgedruckt bedeutet dies, dass jedermann, der im In-
und FHessweg. Untersuchungsgang und Untersuchungsumfang dieser Ar-
teresse des öffentlichen Wohles gesetzlich verpflichtet ist, nur Wasser
heiten können nicht schematisch festgelegt werden. Die Dimensio-
zu verwenden, das den Anforderungen an die Trinkwasserquatität genügt,
nierungsgrundsätze in den Kapiteln 7 und 8 des III. Teils umreissen
dies nur aus einer Fassung beziehen soll, um die eine ordentliche Schutz-
die Mindestanforderungen an eine Schutzzonenbearbeitung. Sie be-
zone ausgeschieden ist.
zwecken eine einheitliche Anwendung der massgebenden Grundsätze der Untersuchungsmethoden, welche von Fall zu Fall den örtlichen Ver-
Soweit ein Fassungseigentümer die zur Ausscheidung einer Schutzzone er-
hältnissen anzupassen sind.
förderlichen dinglichen Rechte freihänd-ig erwerben kann, steht es selbstverständlich jedem beliebigen Eigentümer einer Fassung frei, eine Schutz-
- In der Folge sind innerhalb der Schutzzonengrenzen ein Kataster der
zone auszuscheiden, auch wenn das Hasser dieser Fassung nicht als Trink-
bestehenden Verunreinigungen sowie eine Liste der erforderlichen
wasser verwendet wird.
Nutzungsbeschränkungen und Schutzm.assnahmen zu erstellen. Daraus
Können hingegen die erforderlichen dinglichen Rechte nicht freihändig er-
Allenfalls notwendige Ergänzungen oder Aenderungen der im V. Teil
lässt sich ein Vorschlag für das Schutzzonenreglement erarbeiten.
warben werden, kann die Kantonsregierung den Eigentümern einer Fassung zur
dieser Begleitung aufgeführten Tabellen über Nutzungsbeschränkungen
Gewinnung von Trinkwasser das Enteignungsrecht gewähren, soweit dies für
und Schutzmassnahmen sind zu begründen.
die Errichtung einer Grundwasserschutzzone erforderlich und Tm Interesse des Gewässerschutzes geboten ist. Nach Artikel 9 GSchG kann dieses
- Die Praxis hat gezeigt, dass besonders bei Schutzzonen um neue
Enteignungsrecht auch Privaten zugesprochen werden, wenn Grunde des of-
Grundwasserfassungen in landwirtschaftlich genutztem Gebiet eine
fentlichen Wohles bestehen. Dies heisst nun aber nicht, dass zum vorne-
Angleichung der hydrologiseh ermittelten Schutzzone an die beste-
herein angenommen werden darf, dass das Enteignungsrecht .in jedem Falle
henden topographisehen und geographischen Verhältnisse sinnvoll
tatsächlich auch gewährt wurde. Eindeutig ist jedoch, dass nur Fassungs-
ist. Um häufige Grundstückzerschneidungen zu vermeiden, sollte die
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Umgrenzung Verkehrslinien (Hege, Strassen, Eisenbahnlim'en), Ober-
flächengewässer, Bauwerke und die übliche Richtung der tandwirtschaftlichen Bewirtschaftung berücksichtigen. - Diese derart festgelegte Grenze soll die hydrologisch ermitteKe Schutzzone umschliessen. Sie kann für die praktische landwirtschaftliche Nutzung und .—-—-/-~-
als Massgabe für allfällig sich daraus ergebende Nutzungsbeschränkungen beigezogen werden. Für die Beurteilung des Einzelfalles massgebend ist jedoch allein die nach den hydrologisehen und hydrogeologischen Gesichtspunkten festgesetzte Schutzzonengrenze. Der auf diese Art erarbeitete Schutzzonenvorschlag ist vom Fassungseigentümer an die vom Kanton für die Genehmigung als zuständig bezeichnete Stelle weiterzuleiten. Wenn die grundsätzliche Zustimmung zur Schutzzone und den darin erforderlichen Nutzungsbeschränkungen vorliegt, muss das geeignete Verfahren zur rechtsgültigen Ausscheidung der Zonen und Sicherung der Nutzungsbeschränkungen durchgeführt werden. Bei grossen Schutzzonen und solchen, die sich über zahlreiche Parzellen verschiedener Grundeigentümer erstrecken, wird ein offentlich-rechtliches Planauflageverfahren am zweckmässigsten sein. Dieses Verfahren für den Er- -
1ass des Schutzzonenplanes und des Schutzzonenreglementes richtet sich nach den entsprechenden kantonaten Ausführungsvorschriften zum Gewässerschutzgesetz oder den allgemeinen kantonalen Bau- und Ver-waltungsvor-
Schriften. Häufig werden es die Grundeigentumsverhältnisse innerhalb der Schutzzone auch gestatten, die notwendigen Nutzungsbeschränkungen zwischen Fassungseigentumer und dem Eigentümer der durch die Schutzzone belasteten Grundstücke verträglich zu regeln und durch den Eintrag als Grunddienstbarkeit (Artikel 730 ZGB) grundbuchlich zu sicherno Dies empfiehlt sich auch dann, wenn die belasteten Grundstücke dem Fassungseigentümer - zum Beispiel der Gemeinde - gehören. Durch solche soge-
Abbildung 3: Schematische Zeichnung einer Grundwasserschutzzone Die gestrichelten Linien sind landwirtschaftliche Parzellengrenzen. Die Bezeichnungen "Zone II" und "Zone III" bedecken einerseits die Flache der hydi-ogeologisch ermittelten Schutzzone, andererseits die für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung in der Praxis zu beachtende Schutzfläche (gerastert).
nannte Eigentümerdienstbarkeiten (Artikel 733 ZGB) lässt sich die nötige Selbstbeschränkung in der Nutzung des übrigen Grundeigentums absichern, was bei allfälligen InteressenkoHisi'onen - beispielsweise zwischen dem Uerkhof und der Masserversorgung der Gemeinde - von praktischer Bedeutung sein kann,
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Sätzen über den Schutz der Fassung unvereinbar sind. Auch solchen FasVor allem dann, wenn Fassung und Schutzzonen nicht nur in einer Hand
sungen ist gemäss Artikel 30 des Gewässerschutzgesetzes der angemessene
sind, sondern auch auf einer zusammenhängenden Parzelle liegen, kann es
Schutz zuzuweisen, sofern sie als Trinkwassergewinnungsanlage nicht ohne-
angezeigt sein, die erforderlichen Nutzungsbeschränkungen als Personat-
hin aufgehoben werden müssen (vergleiche Kapitel 635 "Aufhebung der Fas-
dienstbarkeiten (Artikel 781 ZGB) zu Gunsten des Kantons zu begründen und
sung" im III. Teil dieser Uegleitung).
in dieser Art grundbuchlich zu sichern.
Die Ausscheidung einer entsprechenden, an sich ungenügenden Schutzzone
Bei der Ausscheidung einer Schutzzone um eine bestehende Fassung kann
kann in ihrer Wirkung mit einer ausreichenden Schutzzone nicht gleich-
sich das Bedürfnis zeigen, weitere angrenzende Gebiete zu schützen, um
wertig sein. Deshalb sind durch den Fassungseigentümer zusätzliche Nass-
eine spätere Erweiterung der bestehenden Fassungsanlagen zu ermöglichen.
nahmen zur Gewährleistung der Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwas-
Es empfiehlt sich, frühzeitig festzulegen, wo und in welcher Art die
ser vorzukehren (vergleiche Kapitel 633 "Massnahmen bei Schutzzonen
Nutzung später ausgedehnt werden soll, damit die entsprechenden Schutz-
mit beschränkter.Wirkung" im III. Teil dieser Uegleitung).
zonen I - III richtig ausgeschieden werden können. Dadurch wird es mög-
lich, nur die unbedingt notwendigen Gebiete mit Nutzungsbeschränkungen zu belegen. Soweit sich Ueberlagerungen mit den Schutzzonen um die be-
632 Beurteilung des Einzel fall es
stehenden Fassungsanlagen ergeben, gelten inbezug auf die bauliche Nutzung die strengeren Nutzungsbeschränkungen; bezüglich der landwirt-
In der Beurteilung, in welchem Mass eine Schutzzone mit beschränkter
schaft]ichen Bewirtschaftung sind nur die für die bestehenden Fassungs-
Schutzwirkung überhaupt ausgeschieden werden kann, müssen einenteils
anlagen notwendigen Beschränkungen massgeblich»
die lokalen Verhältnisse bezüglich bestehender Eingriffsintensität geprüft werden, andernteils finanzielle Ueberlegungen angestellt werden.
Können der zukünftige'Ort und die Art der erweiterten Grundwassernutzung
noch nicht bestimmt werden, müssen die zusätzlich ausgeschiedenen Gebie-
In einem Gebiet, in welchem erst wenige potentielle Gefahrenherde be-
te nach den Grundsätzen der Grundwasserschutzareate (entsprechend dem
stehen, soll eine Schutzzone dann rechtsgultig ausgeschieden werden,
IV, Teil dieser Uegleitung) geschlitzt und mit den entsprechenden Nutzungs'
wenn Aussicht besteht, diese Gefahrenherde in absehbarer Zeit zu be-
beschränkungen belegt werden»
seitigen, und wenn in Zukunft die in der Schutzzone unzulässigen Nutzungen ausgeschlossen werden können. Wenn dieses Gebiet bisher als Bauzone ausgeschieden war, verlangt zum Beispiel die Ausscheidung einer Zone I und II eine Aenderung des Gemeindezonenplans, d.h. es sind für neue
63 Vorgehen in Gebieten, in denen bereits Hochbauten oder andere grundwassergefährdende Anlagen oder Nutzungen bestehen
Nutzungen, welche gemäss Schutzzonenreglement in den Zonen I und II nicht zugelassen sind, im öffentlichen Interesse Verbote auszusprechen. Dazu kommt der Erwerb von Vorkaufs- und Kaufsrechten durch den Fassungs-
631 Grundsätzliches Leider bestehen heute viele Fassungen, die wegen Unkenntnis oder fehlender Planung in bereits bebautem Gebiet angelegt wurden oder wo zu einan späteren Zeitpunkt Nutzungen zugelassen worden sind, die mit den Grund-
eigentümer für Objekte, welche nach einer bestimmten Frist oder im Verkaufsfall zu beseitigen wären. In einem Gebiet mit relativ grosser bestehender Eingriffsintensität (insbesondere Ueberbauungen) ist in der Beurteilung vor allem zu prüfen, ob
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wegen der Existenz unmittelbarer und nicht eliminierbarer Gefahrenherde die Entnähme von Trinkwasser überhaupt noch tolenert werden darf. Die Frage, ob mit technischen Mitteln die Gefährdung des Grundwassers auf ein tragbares Mass gebracht werden kann, ist von ausschlaggebender Bedeutung.
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Mittel, sei es nun für zusätzliche bauliche Massnahmen oder für all fällige Enteignungsentschädigungen, in einem angemessenen Verhältnis zur Verbesserung des Schutzes der Fassung stehen. Zur Beurteilung dieserFrage sind einerseits die Möglichkeiten einer Fassungsverlegung und deren mutmassliche Eigen- und Fremdkosten abzuklären; andererseits ist festzustellen, welche Massnahmen inbezug auf die bestehende Fassung mit
Zur Erläuterung sollen zwei Beispiele gegeben werden:
welchen Eigen- und Fremdkosten verbunden sind und was dadurch an zu-
sätzlichem Schutz erreicht werden kann. Es muss also in jedem EinzelBeispiel 1 In der Zone II einer Grundwasserfassung bestehen zwei Einfamilienhäu-
fall die Bandbreite der potentiellen Gefahren und die Gesamtheit aller Samerungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
ser mit Heizoltank und Hausklärgrube. Beide Gefährdungen für die Fassung können durch entsprechende Sanierungsmassnahmen auf ein Minimum re-
duziert werden. Für zusätzliche mchtlandwirtschaftliche Nutzung kann
633 Massnahmen bei Schutzzonen mit beschränkter Wirkung
in Zone I und II gemäss Norm-Katalog ein Verbot ausgesprochen werden.
Der durch diese Massnahmen zusätzlich erreichbare Schutz für die Grund-
Hat die Gesamtbeurtei'lung des Einzelfalles ergeben, dass aus der
wasserfassung ist sehr gross (z.B. 95 '%, wenn 100 % den vollständigen
Uasserfassung trotz des unvollständigen Schutzes weiterhin Wasser
Schutz darstellt).
Beispiel 2
ins Netz abgegeben werden kann (oder muss:), so ist eine Reihe von zu-
sätzlichen Massnahmen zu treffen. Diese Massnahmen sind insbesondere die häufigere Kontrolle der Qualität des Trirtkwassers, die vorsorgliche
Der grösste Teil der Zone II einer Grundwasserfassung ist mit einer
Installation einer Entkeimungsanlage und der Zusammenschluss mit Wasser-
Uohnsiedlung und einer Sportanlage überbaut. Die technischen Anpassungen
versorgungsnetzen von Nachbargemeinden. In erster Linie sind jedoch kurz-
an den Gefährdungsquellen (Tankantagen, Kanalisation) sind bereits vor-
fristi'g Bauten und Anlagen zu beseitigen, welche die Fassung unmittelbar
genommen worden. Durch ein Verbot der Ueberbauung eines relativ kleinen
gefährden. Mittelfristig sind bei den anderen bestehenden Anlagen und
Teils der restlichen Zone II würde nur ein kleiner zusätzlicher Schutz
Installationen die technischen Anpassungen zu treffen.
für die Grundwasserfassung (z.B. 10%) erreicht. Es sollte also im Sinne der Verhältnismässigkeit kein totales Bauverbot, wie dies in der Regel
Für die Schutzzone mit beschränkter Wirkung ist, wie im Normalfall, ein
für Zone II gilt, ausgesprochen werden, sondern für die zukünftige
Schutzzonenplan und ein Schutzzonenreglement zu erlassen. Der Schutz-
Nutzung lediglich eine Beschränkung und die notwendigen zusätzlichen
zonenplan soll nach den gleichen Grundsätzen erstellt werden, wie dies
Massnahmen gefordert werden. Bei diesem zweiten Beispiel wird in der
in den vorhergehenden Kapiteln beschrieben wurde. Insbesondere ist von
Beurteilung deshalb einerseits die Lage des bereits bebauten Gebietes
der Ausscheidung einer verkleinerten Schutzzone (oder kleineren Teilzo-
und dessen Nähe zur Fassung andererseits die Lage des noch freien Ge-
nen), die lediglich den baulichen - und nicht den hydrogeologischen - Ge-
bi'etes eine ausschlaggebende Rolle spielen.
gebenheiten Rechnung trägt, abzusehen. Dagegen können im Schutzzonen-
Bei der Abwägung der finanziellen Aspekte ist in Betracht zu ziehen,
msse gewährt werden. Solche Zugeständnisse sind von Fall zu Fall ver-
reglement für die zukünftigen Nutzungen im Regelfall gewisse Zugeständdass die Ausschei'dung einer Schutzzone mit beschränkter Wirkung nur dann möglich und sinnvoll ist, wenn die dafür notwendigen finanziellen
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schieden und richten sich nach den in der Schutzzone bereits vorhandenen Nutzungen. Sie sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit zum zusätz-
lich erreichbaren Schutz der Grundwasserfassung festzulegen.
7 Dimensionierung der Grundwasserschutzzonen in Lockergestein und reinen^ Porengrundwasserleifern
71 Dimensionierung der Zone I 634 Ersatzmassnahmen bei Grundwasserfassungen in Karst- und Spaltengrundwassergebieten
Der Abstand zwischen der Fassung und der Grenze Zone I/Zone II, im folgenden Grenzabstand der Zone I genannt, wird hauptsächlich nach Art und Hächtigkeit der Deckschichten über dem Grundwasser gewählt. Als Bemes-
In Fällen, wo die an und für sich als Zone II auszuscheidende Fläche
sungsgrundlage dienen demnach die hydrogeologischen Untersuchungsergeb-
unverhältnismässig gross ist - wie dies zum Beispiel bei Schutzzonen
nisse. Die Abmessungen hängen aber auch von der Fassungsart ab.
von Karstquellen der'Fall ist -, wo sich aber noch mindestens die für Zone III massgebenden Nutzungsbeschränkungen durchsetzen lassen, kann anstelle der Zone II eine Zone III ausgeschieden werden. Eine solche Zone III ist jedoch keine ausreichende Schutzzone und das gewonnene Wasser kann nur bedingt, solange keine Verunreinigung eintritt, für die Trinkwasserversorgung genutzt werden. Dabei sind ebenfalls die Massnahmen zu treffen, die im vorhergehenden Kapitel über Massnahmen bei Schutzzonen mit beschränkter Wirkung beschrieben sind.
a. Grundwasserfassungen
Der Grenzabstand der Zone I beträgt im angemeinen: - bei Vertikal-Filterbrunnen 10 - 20 m ab Brunnenachse; - bei Horizontal-Fi'1 terbmnnen 5-20 m ab Ende der Horizontalstr-änge.
Wenn Beschaffenheit und Mächtigkeit der das Grundwasser bedeckenden Schichten ausschliessen, dass das Grundwasser durch Versickerangen verunreinigt wird, kann der Abstand bei allen Fassungsarten kleiner als 10 m gewählt werden.
635 Aufhebung der Fassung b. Quellfassungen Ist eine Beeinträchtigung des Grundwassers bereits eingetreten oder- be-
stehen schwerwiegende Gefährdungen und ist eine Sanierungsmöglichkeit ausgeschtossen, ist die Fassung als Trinkwassergewinnungsanlage aufzu-
Die Zone I hat das zufliessende Grundwasser und die eigentliche Fassung, nicht aber Brunnstube, Sammelschachte, Teile der Ableitung und dergleichen, zu schützen.
heben.
Schwerwiegende Gefährdungen, die eine Aufhebung der Fassung als Trinkwassergewinnungsanlage verlangen, sind dort gegeben, wo in den Gebieten,
die an und für sich als Zone II auszuscheiden wären, in absehbarer Zeit nicht mindestens die für Zone III massgebenden Nutzungsbeschränkungen durchsetzbar sind oder wo sich die Zone I mit den in ihr geforderten Nutzungsbeschränkungen nicht mehr verwirklichen lässt.
Der Grenzabstand der Zone I beträgt unter diesen Voraussetzungen bei Quellfässungen im allgemeinen 10 - 20 m ab Fassungsanlage. Auf der einer eindeutigen Zuflussnchtung abgewandten Seite kann der Abstand weniger als 10 m betragen. c. Sonderfälle Ungünstige Voraussetzungen erfordern spezielle Ueberlegungen bei der Dimensionierung der Zone I. So ist bei ungünstigen hydrogeo-
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logischen Verhältnissen, zum Beispiel bei nahe unter Terrain liegendem Grundwasserspiegel, der Grenzabstand der Zone I grösser zu wählen.
- Schutz vor akuten Gefahren
Bei akuten Gefahren (z.Bo als Folge eines Unfalles beim Transport, bei der Durchleitung oder Lagerung von Miner-alölprodukten) muss aufgrund der Dimensionierung der Zone II soviel Zeit und Raum zur Verfügung stehen, dass eine Samerung durchgeführt werden kann,
72 Dimensionierung der Zone II Bei der Dimensionierung der Zone U sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
bevor die schädlichen Stoffe die Zone I erreichen (Interventionszeit). Dabei kann nicht allzu schematisch vorgegangen werden» Bei Grundwasser-
fassungen in gut bekannten Verhältnissen, wo durch eine g'rosse Anzahl - Geologische Faktoren
von Sondierbohrungen der geologische Aufbau des Grundwasserleiters und
Geologische Verhältnisse des Zuftussbereiches, Art und Mächtigkeit
die Eigenschaften des Grundwassers bekannt sind, können die Schutzzonen
der Deckschichten, Aufbau des Gmndwasserleiters.
mit grösserer Sicherheit abgegrenzt werden als beispielsweise bei Quellfassungen, wo das Einzugsgebiet des Quellwassers nur ungenau bekannt ist
- Hydrologische Faktoren Hydrologische und hydraulische Verhältnisse im Bereich des Grund-
und wo es gelegentlich aus technischen Gründen kaum mögl-ich ist, die wünschenswerten Dimensiomerungs-Grundlagen zu beschaffen.
wasserleiters und der Deckschichten. Allfällige UferfiltrateinFlusse auf die Fassung.
a. Grundwasserfassungen
Die geotogischen, hydrologischen und technischen Faktoren sind bei - Physikalische, chemische und biologische Faktoren Beschaffenheit des Grundwassers, Abbau-und Eliminationsvermogen des Untergrundes auf dem Sicker- und Fliessweg des Wassers durch die Deckschicht und im Grundwasserleiter in Abhängigkeit von den vorliegenden hydrogeologischen Verhältnissen und unter spezieller Berucksichtigung der Erfahrungswerte aus längeren bakteriologischen und chemischen Analysenreihen. - Technische Faktoren
Bereits vorhandene oder geplante, das Grundwasser tatsächlich oder potentiell beeinflussende Eingriffe innerhalb des Grundwasserzuflussbereiches (Gefahrenkataster); Bauart und Abmessungen der Fassung; maximale, für die Installation vorgesehene Förderleistung der Pumpenanlagen.
der Dimensiomerung von Schutzzonen in jedem Fall zu berucksichtigen. Unter den physikalischen, .chamschen und biologischen Faktoren sind im allgemeinen die Elimination von humanpathogenen Bakterien und Viren sowie die Ausbreitung von Erdölderivaten massgebend. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Vorschriften für die Zone III wirklich eingehalten werden können. Elinn'nation von humanpathogenen Bakterien und Viren Die reinigende Wirkung des Untergrundes ist bei Uferinfiltrationen und künstlichen Grundwasseranreichenjngen häufig beschrieben worden, Ueber die Imtialphase der Elimination einer Verunreinigung mit humanpathogenen Bakterien und Viren - damit ist der Zeitraum gemeint, in dem sich ein angepasster biologisch aktiver Filter aufbaut - finden sich leider nur wenige Angaben. Diese Initialphase ist aber beim Festlegen von Schutzzonen massgebend. Die Lebensdauer- von Bakterien unter optimalen Lebensbedingungen kann nicht herbeigezogen werden, um Schutzzonen zu dimensionieren
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(Merkli 1975). Mehrere Arbeiten zeigen, wie wenig bekannt die Eliminationsleistung verschiedener Sedimente ist; es ist heute im allgemeinen nicht möglich, die biologischen, chemischen und physikalischen Reinigungsprozesse im Einzelnen zu erfassen. Ein verfeinertes Berechnungsverfahren, wie dies Rehse (1975 und 1977) zur Diskussion stellt, lässt sich mit den heute verfügbaren Angaben zu wenig untennauern.
Einzelne der veröffentlichten Resultate und die Erfahrungen über die Elinnnation von bakteriellen Verunreinigungen in fluvio-gtazialen und fluviatilen Schottern der Schweiz erlauben indessen ein Abschätzen der Schutzzonengrösse. So darf angenommen werden, dass auf einer
Fliessstrecke, die einer mittleren Aufenthaltsdauer eines Wasserteilchens im Boden von zehn Tagen entspricht, nicht allzu massive Ver-
schmutzungen mit humanpathogenen Bakterien auch in der Initialphase e1imlniert werden»
Aus der Literatur über die Eiimination von Viren in Grundwasser und im Boden geht hervor, wie wenig man über diese Vorgänge - vor allem in grobkörmgen Ablagerungen - weiss. Resultate aus sandigen und unterge-
Die folgenden Angaben über die zu wählende Schutzzonengrösse be-
ziehen sich auf den NormalfaH und gehen davon aus, dass das Grundwasser am oberen Rand der Zone II einen Sauerstoffgehalt von mindestens 5 mg/1 aufweist. Weiter wird vorausgesetzt, dass bei
einem Abwasserleitungsbruch in der Zone III nicht mehr als 0,3 0,5 1/s häusliches Abwasser punktförmig in den Untergrund einströmen, was einer Abwassermenge von rund 100 Personen entspricht.
Sind diese Randbedingungen erfüllt, soll die Schutzzone so gross gewählt werden, dass ein Wasserteilchen vom tiefstliegenden Gefahrenherd am äusseren Rand der Zone II bis zum Rand der Zone I durchschmttlich mindestens 10 Tage im Boden verweilt. Die Länge der Zone II soll aber innerhalb des Zuflussbereiches mindestens 100 m betragen; die heutigen Erkenntnisse erlauben es im Nonnalfall nicht, Gefahrenherde naher dem Brunnen zuzulassen.
Bei der Bestimmung der Fliessstrecke, die den erwähnten 10 Tagen Verweildauer im Boden entspricht, ist von der mittleren wahren Fliessgeschwindigkeit des Wassers auszugehen:
ordnet auch Riesigen Sedimenten zeigen immerhin (z.B. Drewry & Eliassen; Gilbert et a1; Robeck et ai), dass Viren, trotz ihrer teilweise hohen
k wm
Lebensdauer und ihrer Resistenz in Porengrundwasserleitem, mit gros-
ser Wahrscheinlichkeit nicht über längere Strecken transportiert werden. Uie weit sekundäre Aussehwemmungen adsorbierter Viren eine Rolle spielen, ist heute nicht überblickbar. Me-c-kU, B. (197 5): Unter su Qhingen über Mechanismen und K-inet-ik der Elvninat'ion von Bakterien und Viren im Gru-nduasser. - D-iss. ETB 5420, Clau.stlT.al-Zeller-
In die Formel einzusetzen sind die für den Zuftuss im Bereich des Brunnens massgebenden, im allgemeinen in einem Grosspumpversuch mit der maximal zugelassenen Fördermenge bestimmten Werte für
- die Gebietsdurchlässigkeit k,
feld (Boneoke Druck).
- die nutzbare Porosität p und
Rehse, W. (1975): Elimwation und Abbau von organischen Fremdstoffen, patho-
- das Spi'egetgefälle i.
genen Keimen und Viren in Loekergestein. Stud-ie erca'bei.tet un Auftrag des E-idg. Antes ^'lä-' UmueUsohutz, um 'eröff 'entlioht. Rehse, W. (1977): Dis'kussionsgrundtagen füp d-ie Dimensioni-eming der Zone II von Grunduassersahutzzonen bei Kies-Sand-Grunduasserleztern fw" die Frsmdstoffgruppen "Abbaubare organisolTe Verunre'i.n'igungen, pathogene Keime und V-iren". Broschüre 401.77, E-ictg. Amt fitf Umuettso'hutz, Ma-i 1977 Drewy, W.A. & Eliassen, R. (1867): Virus Mwement in Groundwter» - Jcurn. WPCF 40, 8 Part Z Robek, G. et ai C1962): Effecti-veness of uater treatment progress in m.rus removal. - 3own. AWA 54, 1275-1290.
Lässt sich die nutzbare Porosität nicht zuverlässig bestimmen, ist ein Wert entsprechend der Korngrössenverteilung der wasserfuhrenden Schichten zwischen 15 und 25 Prozent anzunehmen. Das Spiegel gefalle ist entsprechend der Form des Absenktrichters in den verschiedenen GefäHsber-eichen ausserhalb der Zone I zu berücksichtigen. Gi-tbert, R.G. et ai '(1976): Vastematev renovat-ion and reuse: Virus removal :by soil filtrat-ion. - Soienoe 19S: 1004-100S
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Weisen Bohr-, Pumpversuchs- oder Markierungsresultate auf sehr gros-
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von mehr als 10'Tagen garantieren, und wenn -im Zuf1ussbere1ch der
se Inhomogenitäten im Zuflussbereich hin, sind die massgebenden
Fassung kein Mineralöl näher als 100 m von der Fassung gelagert
Fliessgeschwindigkeiten mit Markierversuchen während eines Pump-
wird» Das heisst, dass auch in den an die Zone U anschliessenden
Versuchs mit maximal zugelassener Fördermenge zu bestimmen. Bei
50 m der Zone III kein Mineralol gelagert werden darf.
der Markierstoffzugabe ist darauf zu achten, dass die hydraultschen Bedingungen im Untergrund nicht gestört werden. Als massgebend ist
Liegt ein dauernd oder zeitweilig Wasser führendes, höheres Grund-
diejenige Geschwindigkeit zu wählen, die ungefähr einer mittleren
wasserstockwerk über dem genutzten Grundwasserleiter, ist das
wahren Fliessgeschwindigkeit in den wichtigsten Zuströmbereichen
Ausscheiden einer Zone II im allgemeinen nicht notwendig, es sei
entspricht.
denn, es bestehe die Gefahr, dass im Brunnenbereich ein Durchsickern
der trennenden Schichten möglich wäre. Bei der Ermittlung der Verweildauer können Deckschichten zwischen dem höchsten Grundwasserspiegel und dem tiefstllegenden Gefahren-
Für künstliche Grundwasseranreicherungen sind entsprechende Dimen-
herd im Grenzbereich der an die Zone II angrenzenden Zone III eben-
sionierungsbetrachtungen anzustellen. Bei Uferinfiltrationen kommt
fa11s mitberucksichtigt werden. Von der in Rechnung zu ziehenden
man im allgemeinen mit kleineren Schutzzonen aus. In jedem Fall ist
Deckschichtmächtigkeit sind in der Regel 5 m als Sicherheitsstrecke
jedoch zu prüfen, welche Reinigungswirkung dem natürlichen Filter
abzuziehen, da temporär mit einer gesättigten Strömung gerechnet
in der Sohle und an den Ufern des Oberflächengewässers zugeschi-ie-
werden muss, bei der diese Deckschichten nur untergeordnet wirksam
ben werden darf. Besonders zu beachten ist die Elimination von
werden. Den verbleibenden Deckschichten sind folgende Reim'gungs-
Verunreinigungen bei Hochwasser.
indizes J zuzuweisen (in Anlehnung an Rehse, 1977): Ausbreitung von Erdolderivaten Feinsand; Sand, siltig J = 10 Sand, sauber; Kies-Sand, lehmig J = 5 Kies-Sand, sauber bis leicht lehmig J = 2,5
Grosse uncTFönn der Endausbreitung von Erdolderivaten als Phase und die dafür notwendigen Hiesszeiten sind von zahlreichen Parametern abhängig, wie ausgeflossene Menge, Alimentationsdauer, Durchlässig-
Die für eine abschliessende Reinigung nötige Aufenthaltsdauer wird als 100 Prozent gesetzt. Bei Berücksichtigung von x Metern Deck-
schichten beträgt die restliche Aufenthaltsdauer [100 -(x • J)]%. Dabei ist zu beachten, dass die minimale Schutzzonenerstreckung nicht unterschritten werden darf. Sind die vorgenannten Randbedin-
gungen nicht erfüllt oder liegen besondere Verhältnisse vor, muss die Schutzzonendiroension angepasst werden. Dabei ist faTlweise zu prüfen, welche Reinigungsleistung dem Untergrund zugemutet werden darf.
Eine minimale Länge der Zone II von .nur 50 m konnte dann erwogen
werden, wenn mächtige Ueberdeckungen eine mittlere Aufenthaltsdauer
keit der durchströmten Ablagerungen. Grundwasserspieget-Neigungen und -Schwankungen während der Ausbreitungszei-t, Viskosität, Geometrie
des Eintritts in den Untergrund, Residualsättigung des Oels und andere mehr (Schiegg 1977). e^eg9A. Il'o'.cl977): Methode zw Abso-hätwng der Austreitung von ErdöZderivaten in mvt Wasser und Luft erfüllten Böden. M-itt. VA f. ~~W^ssepbau\"H^o'rie und GlazioZogi.e der ESH-Zitp-ich^, Sr. 22 ' ~ "—-—-•'
Sohi-egg. B.O. ^ (1977) : VersclT.iedene BerecTvtungen der Ausbpe-itung Von Erdölde-
^eL^SS£: ~Äusgem w Auf^ des E^- ^s M-^^. s^e99.^li.:o:.a9??)\ Mode^°^^tlungund Konzepte zur Kbse-hät^ng von Vepun:rewu,ungen von Gmnduasserträgern durch ErdöUerwate. - Wasser. Enen^ Luft (erscheint demnächst). ~ ------ —^„,,.^y„^, 'KaPpeler^Th- (1976): uebw den m^ol^ellen A-b-bou der nasser lös lichen Re-LsEL-Fraktion w Grunduassep. - Dzss ETB Zürioh ^5688\ -~Jur-i8'~Zwi^. LDi'e vermittelt weitere Liter atur'himeise.
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Wie die Untersuchungen von Kappeler (1976) zeigen, werden unter-
Vorausgesetzt wird dabei, dass im Boden und im Grundwasser für den
aeroben Verhältnissen 1m Grundwasser gelöste Kohlenwasserstoffe
Abbau genügend Sauerstoff, resorbierbarer Stickstoff und Phosphor
unabhängig von der Quellstärke mikrobien praktisch vollständig
zur Verfügung stehen. Natürlich könnten unter Umständen Verdunnungs-
abgebaut. Allerdings können in einigen Grundwasservorkommen auch
effekte diese Fläche verkleinern. Da diese abhängig sind von der-
der Stickstoff- oder der Phosphorgehalt abbaubegrenzende Faktoren
Initialkonzentration, d.h. der beim Durchfliessen des Oelkörpers
bilden. Für Heizöl EL ist - je nach der Temperatur und der zum Abbau
in Lösung gehenden Fracht, und der in Raum und Zeit veränderlichen
befähigten Bakterienzahl - eine bis 5 Tage dauernde Anlaufphase für
Form des Mineralölkörpers in Phase, sind zuverlässige Abschätzungen
den Abbau notwendig. Ungefähr 15-20 Tage nach Einsetzen der Ver-
nicht möglich,
unreimgung hat sich bei einer Grundwassertemperatur von 10" C die Mikroflora an der KontannnationssteHe soweit entwickelt, dass die .in Losung gehenden Kohlenwasserstoffe fortlaufend metabolisiert werden. Der gesamte Abbau erfolgt dann unmittelbar an der VerunreinigungssteHe.
•Die in vielen unserer wichtigsten Grundwasserleiter auftretenden relativ hohen F1iessgeschwindigkeiten verbieten uns aus wirtschaftlichen Gründen, an eine solche Lösung zu denken, Wir sind gezwungen, ein gewisses Risiko zu tragen. Es gilt daher eine Lösung zu suchen,
die gewährleistet, dass das Minera1o1 als Phase in den meisten Fä1-
Falls die Oelalimentation den Zeitpunkt überdauert, in dem die Oel-
len die Fassung auch dann nicht erreicht, wenn keine Samerungsmass-
front die Ausbreitungsfläche über dem Grundwasserspieget erreicht,
nahmen durchgeführt werden. Dies ist im Hinblick auf die häufig wäh-
kann Oel als Phase eine in der Grundwasser-Fliessrichtung lang ge-
rend längerer Zeit nicht festgestellten oder gemeldeten Unfälle
streckte Zunge bilden. Voraussetzung ist dabei", dass die Grundwas-
wichtig; wir müssen uns dabei aber bewusst sein, dass die Gefahren,
serspiegel-Neigungen und die Durchläs'sigkeit der ölleitenden Schich-
welche durch "TropfveHuste" entstehen,nicht abgedeckt werden kön-
ten gross und die Grundwasserspiegel-Schwankungen während der Aus-
nen. Im weiteren müssen Raum und Zeit zur Verfügung stehen, um in
breitung minimal sind.
den meisten Fällen rechtzeitig Sanierungsmassnahmen anordnen zu kon-
nen. Mit ihnen muss erreicht werden, dass gelöstes Mineralol wenn Die Ausbreitungslänge ist stark abhängig von den GrundwasserspiegelSchwankungen während der Ausbreitungszeit. Diese im voraus festzu-
legen, ist normalerweise nicht möglich. Zudem stellen längere Zeit andauernde unbemerkte Mineralölverluste Gefahren dar, die mit einer Schutzzone nicht abzudecken sind. Das Berechnungsverfahren von
möglich nicht oder nur in tolerierbaren Verdünnungen in die Fassung gelangt. Im weiteren soll gewährleistet sein, dass bei allfäHigen grösseren Unfällen in der Zone III oder den angrenzenden Gewässer-
schutzbereichen ohne Schwierigkeiten in der Zone II eingegriffen werden kann.
Schiegg (1977) kann aber als wertvolles Hilfsmittel herbeigezogen werden, um abzuschätzen, welche Gefahren mit der gewählten Schutzzone abgedeckt werden.
Die folgenden Angaben -über die Schutzzonenlänge gehen von der Voraussetzung aus, dass in der Zone III maximal 30'000 Liter Mineralöl je Schutzbauwerk gelagert werden. Weiter dürfen wir mit einem grossen
Um zu verhindern, dass gelöste Minera1o1-Bestandtei'1e temporär das
gefasste Wasser beeinträchtigen (ausgehend von einem im Trinkwasser tolerierbaren Wert von ungefähr 10-^ mg Mineralol/Liter), mü'sste im Zuströmbereich der Fassung eine Flache von Gefahrenherden freigehalten werden, die in ihrer Längserstreckung einer mittleren. Aufenthaltsdauer des Wassers von mindestens 15 bis 20 Tagen entspricht.
Grad von Wahrscheinlichkeit annehmen, dass bei einem Unfall gleichzeitig nur eine enzige Tankantage betroffen wird und dass nicht mehr als 1/3 ihres Lagergutes, 'd.h. lO'OOO Liter im Boden versickert. Ist diese Randbedingung nicht erfüllt oder weist das Grundwasser
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•an der Grenze Zone II/Zone III Sauerstoffgehalte von weniger als
5 mg/1 auf, ist die Schutzzone entsprechend zu vergrössern.
und die Gefahr, dass eine mögliche Ausbreitung falsch eingeschätzt wird, grijsser. Vor allem dürfen schlecht durchlässige, praktisch wassergesättTgte Deckschichten (vgl. Dracos, 1966 und 1968).nicht
Der Grenzabstand der Zone II muss innerhalb des Zuflussbereiches
dazu verführen, die Schutzzonenausdehnung zu reduzieren oder gar
stromaufwärts mindestens 100 m betragen, damit die erwähnte Forde-
auf die minimale Sicherhei-tslänge von 100 m zu verzichten. Das
rung des Rückhaltens von Mineralot als Phase erfüllt wird und zu-
Minera1ö1 breitet sich wohl auf einer schlecht durchlässigen,
gleich genügend Spielraum für Sanierungsmassnahmen vorhanden ist.
wassergesättTgten Schicht seitlich entsprechend der Neigung der
Ein Vergleich zwischen den von Schiegg für verschiedene Bedingungen
Schichtoberflache aus, kann aber bei Üiskontinuitäten, die sel-
berechneten Ausdehnungslängen einer Verötung und, nach der 10 Tage-
ten ganz auszuschtiessen sind, in tiefere Bereiche versickern.
Aufenthattsdauer rechnerisch ermittelten Riessstrecken zeigt, dass die minimale Schutzzonenlänge von 100 m knapp die erwähnten Gefah-
Die aufgeführten Werte für Zeit und Raum sind Mindestanforderungen.
ren abzudecken vermag.
Es versteht sich, dass besonderen Verhältnissen, wie zum Beispiel
Von dieser Minimalfordemng darf nur abgewichen werden, wenn ein
- über längere Strecken verfolgbare, präferentTelte Fliesswege,
dauernd wasserflihrendes höheres Grundwasserstockwerk über dem ge-
nutzten liegt. Wenn in diesem Falle die Gefahr des Durchsickerns der trennenden Schichten im Brunnenbereich nicht besteht, kann auf die Ausscheidung einer engeren Schutzzone verzichtet werden.
Die Erfahrung zeigt, dass es im allgemeinen möglich ist, in mehreren Tagen Samerungsbrunnen abzuteufen, sofern die nötigen Vorbe-
reitungsarbeiten wie Einsatzplan, Verträge mit Bohrfinnen und BauUnternehmungen umsichtig vorbereitet sindo Bei den wichtigsten
- ein Grundwasser-ChemTsmus, der den Abbau gelöster Mineralöl-
fraktionen nicht oder nur teilweise erlaubt (z„B. SauerstoffMangel), - mächtige Ueberdeckungen, die ein rasches Einleiten von Samerungsmassnahmen nicht gestatten, - besondere Gefahrenherde in der Zone U oder den angrenzenden Gewässerschutzbereichen, usw..
unserer Grundwasservorkommen wird - vom Kriterium Miner-alöl her
gesehen - die Forderung eines mittleren 10 Tage-Aufenthaltes des
Rechnung getragen werden muss. Bei der DTmensionierung ist aber
Hassers im Boden massgebende Grosse für die Zone II. Die zugehörige
auch auf die Bedeutung der Fassung:für die Wasserversorgung R-ück-
Fliessstrecke wird wie oben angegeben berechnet.
Deckschichten dürfen hier - im Gegensatz zum Kriterium "Elimination von humanpathogenen Bakterien und Viren" - nicht zu einer Verkürzung der
Schützzonenlänge führen. Die Uahrscheinlichkeit, dass sich Erdolderivate seitlich ausbreiten und damit grössere Mengen residual zuriickgehaltenwer-den, wird mit zunehmender Deckschichtmächtigkeit wohl grösser. Entsprechend werden aber auch die Schwierigkeiten einer Sanier-ung
Sicht zu nehmen.
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43 -
42 -
derivaten, da hier wohl die Ruckhaltemöglichkeiten grösser sind, Die vorgenannten Dimensionierungskriterien sind von den wenigen zur Verfügung stehenden Erkenntnissen ausgehend formuliert worden.
eine Samerung aber auch entsprechend schwieriger wird. b. Quellfassungen
Die aufgeführten Werte stellen heute Mindestanforderungen dar. Eine systematische Auswertung künftiger Beobachtungen bei Verschmutzungen oder Versuchen muss zeigen, ob diese unter Umständen noch reduziert werden können, ob ein verfeinertes Berechnungsschema zu verant-
warten ist oder ob künftig Sicherheitszuschläge verlangt werden müssen, weil man sich zu nahe der verantwortbäcen Grenze befindet. Wir legen Wert darauf, mit dem Grundwasser ein einwandfreies, wenn
Die Schutzzonen für Quellen aus Lockergestein sind grundsätzlich gleich zu dimensionieren wie bei Grundwasserfassungen. Die unge-
fahre mittlere wahre Fliessgeschwindigkeit v,^ soll wenn möglich mit Hilfe von Markierversuchen bestimmt werden. Hohe F1iessgeschw1ndigke1ten - häufig auf präferentieHen Fliesswegen - fuhren in vielen Fällen zu sehr grossen Schutzzonen. Sind
möglich nicht künstlich aufbereitetes Lebensmittel zu gewinnen.
solche Schutzzonen nicht realisierbar, ist zu prüfen, welche Reini-
Uir dürfen aber die anderen Nutzungsinteressen des Landes nur so-
gungswirkung dem Boden zugemutet werden darf. Lassen sich aus-
weit einschränken, als es notwendig ist. Es gilt deshalb, zwischen
reichende Schutzzonen nicht verwirklichen, sind solche mit be-
den beiden Zielen einen vertretbaren Weg zu gehen, auch wenn dieser
schränkter Wirkung auszuscheiden; eine Entkeimung des Wassers ist
wegen ungenügender Erkenntnisse ein beschränktes Risiko birgt. In besonders kritischen Fällen wird man trotz der hohen Kosten und den langwierigen Untersuchungen gezwungen sein, die ReinigungsWirkung des Bodens bei verschiedenen Belastungs-, Entnähme- und Ftiesszuständen zu ermitteln.
Im allgemeinen gelten die nachstehenden Regeln:
dann im allgemeinen nötig. Die Problematik der Dimensiomerung von Schutzzonen bei Quellen liegt häufig in der Unkenntnis der Zuflussbereiche und der sich in. ihnen abspielenden physikalischen, chemischen und biologischen Prozesse. So kann beispielsweise bei Quellfassungen selten sicher ausgesagt werden, ob es sich um eine reine Lockergesteinsquelle hande1t,.oder ob ein Mischtyp Festgestein/Lockergestein vorliegt. Es
- Für gut durchlassige Grundwasserleiter oder bei grösseren SpiegelgefäHen entspricht die Schutzzonenlänge der Strecke, die ein
wären daher oft sehr aufwendige und kostspielige Untersuchungen notwendig, deren Erfolg nicht immer garantiert werden kann. Es ist
UasserteHchen in 10 Tagen durchfliesst, berechnet mit der mittle-
hier der Grundsatz anzuwenden, wonach die Kosten für eine Schutz-
ren wahren F1iessgeschwindigkeit
zonenbestimmung und die in der Folge erforderlichen Schützmassnahmen in einem vernünftigen Verhältnis zum effektiv erzielten Schutz
'wm p
Die Zone II muss jedoch - abgesehen von wenigen Spez1a1fä11en mindestens 100 m lang sein.
Für die Elimination von humanpathogenen Bakterien und Viren kann die Reinigungswirkung der Deckschichten zwischen 5 m unter dem
für die Quelle stehen müssen. Häufig rechtfertigt sich eine allzu ausgedehnte Untersuchung nicht. Der Geologe muss sich in diesen
FäHen darauf beschränken, mit gezielten Abklämngen einige wenige Anhaltspunkte zu ermitteln und gestutzt auf sie, nach bestem Wissen und Gewissen die Grosse der Schützzone abzuschätzen.
tiefsten Gefahrenherd und dem höchsten Grundwasserspiegel beruck-
Zur immer wieder gestellten Frage, inwieweit es sinnvoll sei, für
sichtigt"werden. Dies gilt nicht für die Ausbreitung von Erdöl-
eine Vielzahl kleiner und kleinster Quellfassungen, die gesamthaft
45 -
44 -
eine Wasserversorgung darstellen, eigentliche Schutzzonengutachten
8 Dimensionierung der Grundwasserschutzzonen in Festgestein
mit allen dafür- notwendigen Untersuchungen zu erstellen, ist folgendes zu bemerken: Grundsätzlich ist auch eine kleine Bevölkerungsgruppe (Weiler, Dorf) darauf angewiesen, ihr Hasser aus einer gerügend geschützten Quelle zu beziehen. Dieser Grundsatz erscheint nicht erst im Gewässerschutzgesetz, sondern hat ?ich schon in
früheren Gesetzen, später auch im Zivilgesetzbuch niedergeschlagen. Häufig liegen Quellfassungen in Gebieten, wo gar keine Bautätigkeit stattfindet, beziehungsweise gestattet ist. Die Abschätzung der Schutzzone kann hier relativ grosszugig erfolgen.
81 Allgemeines Die nachstehenden Aeusserungen beziehen sich nur auf Festgesteine mit Kluft-, Spalten- oder Karstgrundwasser. Festgesteine, die ausschliesslich Porengrundwasser leiten, sind wie Lockergesteins-Grundwasserleiter zu behandeln.
Bei der Ausscheidung von Schutzzonen für Fassungen von Kluft-, Spaltenund Karstgrundwässern ist zu beachten, dass wegen den auf kurze Distanzen
oft entscheidend veränderten Durchlässigkeitsverhältmssen, den oft grossen zusammenhängenden Aus1augungshoh1räumen und der kaum vorhandenen Adsorp-
73 Dimension ierung der Zone111 Als Grundlage für die Bemessung der Zone III dienen die hydrogeologischen Untersuchungsergebnisse, die bereits aus der Bearbeitung der Zone II vorlie-
gen. Daneben sind die erreichbaren Unterlagen, wie zum Beispiel Bohrprofi-
tions- und E1iminationswirkung die Gefahr für das gefasste Wasser häufig nicht mit zunehmender Entfernung des Gefahrenherdes abnimmt, wie dies bei Porengrundwässern normal erweise der Fa11 ist. Allgemein gültige Dimensionierungskriterien können nicht gegeben werden. Fallweise sind insbesondere in Betracht zu ziehen:
1e, geologische und hydrogeologische Kartierungen und Texte, geophysikalische Untersuchungen, Gutachten usw., zu verwenden. Nur in Sonderfällen sollen zu-
sätzliche Untersuchungen durchgeführt werden. a. Grundwasserfassungen
Die Grosse der Zone III hängt von der Grosse der Zone II ab. Speziel1e Dimensionierungsrichtlinien werden für die Zone III nicht angegeben, handelt es sich definitionsgemäss doch um eine Pufferzone. Der Grenzabstand der Zone III gegen die Grundwasser-Zuflussrichtung wird bei mehr oder weniger gleichförmiger- Grundwasserbewegung ge-
- Geomorphologie, StratigraphTe, Lithologie und Tektonik des Einzugsgebietes; - Mächtigkeit, Beschaffenheit und Ausdehnung der den wassergesättigten Teil des genutzten Grundwasserteiters bedeckenden Gesteine; - Mit Markierungen festgestellte maximale Abstandsgeschwindigkeiten; - Festgestellte Verschnutzungen, Schwankungen der Quellschuttungen und des Chemismus.
wohnlich rund doppelt so gross gewählt wie der Grenzabstand der Zone II.
82 Zone I b. QueHfassungen
Die Zone III wird bei Quellfassungen grundsätzlich wie bei Grundwasserfassungen dimensioniert. In den meisten Fällen ist allerdings die in Richtung auf den Grundwasserzuftuss, also hangeinwärts, zunehmende Mächtigkeit der Deckschichten über. dem Grundwasser besonders zu berlicksichtigen»
Die Zone I umfasst den Fassungsbereich und aHfä-Hige Versinkungsberei-che.
47 -
46 -.
821 Fassungsbereich
lich in die eine hohe Durchtässigkeit aufwei senden Gebiete entwässer-n. Die derart als Zone U ausgeschiedenen Teile des Einzugsgebietes müssen
Der Grenzabstand des Fassungsbereiches beträgt b&i Vertikalbrunnen (Boh-
nicht zwingend zusammenhängen; vielmehr ist eine sorgfältige Beurteilung
rungen, Schächte) im allgemeinen 10 - 20 m ab Brunnenachse. Bei Horizon-
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten erforderlich.
tal- oder Schrägbohrungen, Sickergalerien, Stollen usw. soll der Abstand ab jedem Punkt der Fassung 10 - 20 m betragen.
Die für die Ausscheidung einer Zone U bei Kluft-, Spalten- und Karstgrundwässern beanspruchte Fläche durfte in den meisten Fällen ein Vielfaches
Bei örtlich gefassten Quellen ist ein Abstand von 10 - 20 m auf der Zu-
einer Zone II bei Porengrundwässern betragen. In Karstgeb-ieten wird sich
flussseite einzuhalten. Auf der- einer Zuflussrichtung eindeutig abgewandten
eine nach den obgenannten Grundsätzen ausgeschiedene Zone II oft sogar
Seite kann der Abstand weniger als 10 m betragen.
überdas ganze Einzugsgebiet erstrecken; aber selbst dann, wenn bei einer
Wenn die Beschaffenheit und die Mächtigkeit der das Grundwasser bedeckenden Schichten eine Verunreinigung des Hassers durch Versickerungen ausschliessen, kann der Abstand bei alten Fassungsarten auch Kleiner als -10 m gewählt werden.
Karstquelle eine ausreichende Zone II ausgeschieden ist, muss bei heftigen Niederschlagen damit gerechnet werden, dass deren Hasser Trubstoffe fuhrt, welche eine Aufbereitung unertässlich machen. In Anbetracht der Tatsachen, dass sich derart grosse Zonen U in der Praxis nur in noch unbesiedelten oder kaum besiedelten Räumen ausscheiden lassen und die Wirksamkeit einer Zone II in einem Karstgebiet nicht die
822 Versinkungsbereiche Bereiche, in welchen Wasser ungehindert versinken kann (Oolinen, K1uftund Störungszonen usw.), und aus denen es ohne eine wesentliche Wirkung von Adsorptions-, Eliminations- und Reinigungsprozessen zur Fassung ge-
langt, sind im ganzen Einzugsgebiet als Zone I auszuscheiden. Diese Be-
Wirksamkeit einer Zone II in einem Lockergesteins- oder Porengrundwasservorkommen erreichen kann, wird man in den allermeisten Fällen gezwungen
sein, anstelle einer Zone II lediglich eine Zone III mit entsprechend gen-ngerer Schutzwi-rkung auszuscheiden (vergleiche auch Kapitel 634 im III. Teil dieser Ueg1eitung)„
reiche müssen nicht mit dem Fassungsber-eich zusammenhängen. Je nach Gefährdungsgrad ist auch die Umgebung der Flächen einzubeziehen, in denen das
84 Zone III
Hasser versinkt.
Gestutzt auf die bei der Dimensiomerung von Zonen U in kaum besiedelten Gebieten erwähnten Daten ist auch die Zone III festzulegen. In vielen Fäl83 Zone U Um das Ziel einer Zone II zu erreichen, musste diese grundsätzlich alle Tei-
1e des Einzugsgebietes umfassen, die an der Oberfläche eine hohe Durchlässigkeit aufweisen und aus denen rasch versickerndes oder versinkendes Wasser innerhalb kurzer F1iesszeiten bei nur beschränkt wirksamen Adsorptions-, EHminations- und Reimgungsprozessen zur Fassung gelangt. Ihr
müssten zudem diejenigen Teile des Einzugsgebietes angehören, die oberfläch-
1en wird sie das ganze nach geomorphologischen und hydrogeologischen Gesichtspunkten festgelegte Einzugsgebiet umfassen. Abweichungen sind mit Untersuchungsresultaten zu begründen.
49 -
wohl technisch wie kostenmässig, nicht bewerkstelligt werden; man ist 9 Schutzzonen um Anreicherungsanlagen
deshalb in solchen Fällen gezwungen; das Wasser dort zu fassen, wo es bereits eine bestimmte und konstante Menge aufweist.
Heute werden in der Schweiz hauptsächlich folgende Methoden der künstlichen Grundwasseranreicherung angewendet:
Diese Art, Wasser zu gewinnen, ist vor allem in Bergregionen recht ver-
breitet, wo auf diese Weise die Trink- und Brauchwasserversorgung für - Anreicherung in Sickerbecken und Sickerteichen - Anreicherung mittets Schluckbrunnen - Beregnungsanlagen und Wässerwiesen
kleinere Ueiler und Dörfer sichergestellt wird. Der Schutz solcher Bachwasserfassungen soll sich einerseits auf das Gebiet oberhalb der Uasseraustntte erstrecken, wobei bezüglich Schutzmass und Dimensioniemng die gleichen grundsätzlichen Ueberlegungen angestellt
Die Anreicherung von Grundwasser in Sickerbecken, Sickerteichen und
werden müssen, wie bei üblichen Queltfassungen. In der Regel ist also vom
Schluckbrunnen kann die Gefahr mit sich bringen, dass verunreinigende
Austrittsort bergwärts eine Schutzzone auszuscheiden, die sich in eine
Stoffe direkt in den Grundwasser-leiter gelangen können. Es soll des-
Zone II und eine Zone III unterteilen kann.
halb mit einem wasserwerkseigenen Landstreifen um die Anreicherungs-
anlagen der Zutritt Unbefugter und Nutzungen, die das Grundwasser ge-
Andererseits sollte auch das Gebiet von den Austrittsorten talwärts bis
fährden können, verhindert werden. Die Breite des Schutzstreifens,
zur Bachwasserfassung geschützt werden. Dies bietet jedoch erhebliche
der in seiner Wirkung einer Zone I gleichkommen soll, ist wie die Zo-
Schwierigkeiten; die Oberfläche des Baches und dessen unmittelbare Umgebung
ne I für Fassungsanlagen zu bemessen.
kann - besonders in Fällen, wo Quellen und Fassung weit auseinander lie-
gen - nicht mit den üblichen Mitteln, zum Beispiel der Ausscheidung einer Bei Wässerwiesen und Beregnungsanlagen soll, je nach Entfernung von
Zone I, geschützt werden. Die Fälle, wo ein solcher Schutz zum Beispiel
den Fassungsanlagen, eine Zone U oder Zone III ausgeschieden wer-
mittels Einzäunung trotzdem möglich ist, sind eher selten. Es versteht
den.
sich deshalb von selbst, dass derartige Wasserfassungen nur in weitgehend unbewohnten Gebieten möglich sind, d.h. in Gebieten, in denen die hauptsachlichste GefährdungsqueHe die Anwesenheit von Vieh auf Alpweiden darstellt. Bei öffentlichen oder dem öffentlichen Wohte dienenden Quetlwasser-fassungen drängt sich aus den vorgenannten Gründen vor der Einspeisung des Wassers ins Trinkwassernetz zumindest eine Sicherheitsentkeimung auf.
Um Trübungen infolge von Niederschlagen zu eliminieren, durfte fallweise 10 Schutz von Bachwasserfassungen, die der direkten Trinkwasserversorgung
dienen Bachwasserfassungen werden häufig in jenen Gebieten erstellt, in denen eine Vielzahl kleiner und kleinster Quellen und diffuser Grundwasseraustritte vorerst zu Rinnsalen fuhren und später sich zu einem Bach vereimgen. Das Fassen von Einzetquellen am Austr-fttsort kann hier sehr oft, so-
auch die Installation einer Ueberwachungsanlage, welche die Einspeisung von Wasser bei höheren Trubungsgehalten unterbricht, oder eine Filtration notwendig seim
51 -
50 -
11 Schutz von Zivitschutzbrunnen und Notwasserversorgungen
Gv-undwasserfassungen von Zivil schutzanlagen sind meist einfache Grundwas-
IV. Teil: Grundwasserschutzareale
serfilterrohre; sie befinden sich in der Reget in Anlagen, die für die Bevölkerung innert nützlicher Frist erreichbar sind, d.h. in Gebieten, in denen eine Grundwasserschutzzone nur schwerlich ausgeschieden werden kann.
1 Allgemeines Gemäss den Ueisungen des Bundesamtes flir Zivilschutz sollen diese Brunnen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn wegen kriegerischer Ereignisse
Infolge der Zunahme der Bevölkerung und der fortschreitenden Industnali-
oder Katastrophen die normalen Bezugsquellen von Trinkwasser nicht mehr
sierung ist der Bedarf an Trink- und Brauchwasser in der Schweiz beträcht-
benützbar sind, d.h. wenn beispielsweise das Netz zerstört oder der
lich angestiegen. Gleichzeitig wurden die Grundwassergebi-ete. die wich-
ordentliche Brunnen selbst verseucht ist. Daraus folgt, dass um Zivit-
tigsten Uasserreserven des Landes, wegen der baulichen und technischen
schutzbrunnen in der Regel keine Schutzzonen ausgeschieden werden. Die
Entwicklung in immer stärkerem Masse gefährdet. Es muss deshalb als eines
Gewährleistung der Trinkbarkeit des Hassers soll durch Aufbereitung des aus
der wichtigsten Ziele des Gewässerschutzes angesehen werden, Grundwasser-
dem Notbrunnen bezogenen Wassers sichergestellt werden. Das Bundesamt für
gebiete welche Inder Zukunft für Fassungen und dazugehörige Schutzzonen
Zivil schütz hat dazu entsprechende Weisungen erlassen.
benötigt werden, bereits heute durch planensche und bauliche Massnahnen gegen allfätlige Beeinträchtigungen wirksam abzusichern und - was zumin-
Allerdings gibt es Siedlungen, welche über eine eigentliche Grundwasser-
dest die künftigen Zonen I und II betrifft - auch von der baulichen Ent-
notversorgung verfügen und deren Fassungen sich in Gebieten befinden,
wicklung freizuhalten.
in denen durch planerische Massnahmen noch Schutzzonen ausgeschieden wer-
den können. Dies ist vor allem bei Ortschaften der Fall, welche heute
Die rechtliche Grundlage hiefür liefert der Artikel 31 GSchG, welcher die
weitgehend mit Seewasser versorgt werden oder welche, an ein grosses Verbund-
Kantone verpflichtet, Areate auszuscheiden, die für die künftige Nutzung
netz angeschlossen sind. In diesen Fällen ist die Errichtung einer Schutz-
und für die künftige künstliche AnreTcherung von Grundwasser von Bedeu-'
zone selbstverständlich wlinschbar. Sie ist erforderlich, wenn dieser Not-
tung sind.
brunnen sporadisch Nasser 1ns Vertei'lernetz speist.
2 Vorgehen bei der Ausscheidung von Grundwasserschutzareäl« In einer ersten Phase sind aufgrund von unter Umständen minimalen hydrogeologischen Grundlagen Areale zu bezeichnen, die zur Sicherstellung der regionalen Trinkwasserversorgung in Betracht tonmen konnten. Es kann sich dabei um eine definitive Ausscheidung handeln oder nur um eTne provisorische. mit den, Ziel, diese Gebiete hydrogeologisch noch besser zu er-forschen und derart.die Grundlagen für einen endgültigen Entscheid .zu schaffen.
52 -
53 -
82 :7.-
Nach Möglichkeit sind Gebiete in Gr-undwasservorkommen zu wählen, in denen ausser der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung noch keine anderen Nutzungen bestehen. Ho diehydrogeologischen Voraussetzungen für das Errichten
solcher Grundwasserschutzareale in Waldgebieten gegeben sind, soll vom Vor-
V. Teil: Nutzungsbeschränkungen, Schutzmassnahmen
und Bewiliigungspflicht
teil des aufgrund der Forstpolizeigesetzgebung bereits bestehenden Schutzes Gebrauch gemacht werden.
Die flauer der Aufrechterhaltung von provisorisch ausgeschiedenen Schutzarea-
1en kann verschieden gewählt werden, Erwünscht wäre, sie möglichst in vollern Umfange auf unbestimmte Zeit in Reserve zu halten. Dies ist in der Praxis jedoch nur in Gebieten abseits von expandierenden Siedlungen möglich, 1n Gegenden also, die auf längere Sicht der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten bleiben»
1 Allgemeines Die nachstehenden Tabellen geben für die einzelnen Teile der Grundwasserschutzzonen und für Grundwasserschutzareale sowie für die Gewässerschutzbereiche (Zonen A, B und C) einenteils eine Zusammenfassung von in eidgenössisehen Gesetzen oder Verordnungen verbindlich erlassenen Vorschrif-
In Gebieten, die relativ nahe an Entwicklungszentren liegen, wird man versu-
ten; diese Fälle sind in den Anmerkungen entsprechend gekennzeichnet.
chen müssen, innert etwa 5 Jahren hydrogeologische Untersuchungen durchzuflih-
Andernteils enthalten sie Angaben über die wichtigsten Beschränkungen
ren, um dadurch eine fruhzeit-ige definitive Ausscheidung der Areale zu ermög-
lichen. Gleichzeitig sind uberregionale Studien über den künftig zu erwartenden Bedarf an Trink- und Brauchwasser an die Hand zu nehmen. Deren Resultate
geben Aufschluss über die für die Dimensionierung der Schutzareale massgebenden Parameter. Diese Dimensionierung sollte aber wenn immer möglich sehr-
grosszügig erfolgen; und zwar einerseits, weil der künftige Wasserbedarf auf längere Zeit zu wenig genau abgeschätzt werden kann und andererseits weil erfahmngsganäss im Laufe der Zeit Teile von Schutzarealen aus irgendwelchen anderen Gründen des öffentlichen Wohles der Uassernutzung entzogen werden könnten. Gestützt auf die Ergebnisse der hydrogeologischen Studien, den künftigen Uasserbedarf und weitere einschlägige Ueberlegungen sind die günstigsten zukunftigen Fassungsstandorte zu ermitteln sowie nach Möglichkfeit die zu erwartenden Zonen II und III abzuschätzen und zu reservieren.
Bei der definitiven Ausscheidung der Grundwasser-schutzareale sind von der zuständigen kantonalen Behörde ein entsprechender Plan samt zugehörigem Reglement in einan rechtmässigen Verfahren zu erlassen. Die im Reglement auf-
zunehmenden Nutzungsbeschränkungen richten sich nach den im V. Teil dieser Uegteitung enthaltenen Tabellen.
und Schutzmassnahmen, welche durch die zuständigen kantonalen Behörden durch generelle Vorschriften oder Einzel Verfügung zu erlassen sind. Schiiesslich geben sie Hinweise auf im Interesse des Gewässerschutzes mögliche und anzustrebende Nutzungsarten.
Bei Schutzzonen und Schutzarealen ist der Katalog der Nutzungsbeschränkungen je nach den vorliegenden örtlichen Verhältnissen von Fall ZLT Fall unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit zu modifizieren, den gegebenen Voraussetzungen anzupassen und in einem Schutzzonenreglement festzulegen. Im einfachsten Fall genügt der Verweis auf einen generellen, die Normalfälle abdeckenden Nutzungsbeschränkungskatalog. Die für die Gewässerschutzbereiche (Zone A, B und C) angeführten Nutzungsbeschränkungen gelten für diejenigen Fälle, bei denen die Grundwasserschutzzonen und -areale bereits ausgeschieden sind und die zu beurteilenden Gruadstucke ausserhalb dieser Schutzzonen und Areale liegen. Wo noch keine Schutzzonen und Areale ausgeschieden sind, müssen je nach der Lage des Grundstückes die den Schutzzonen und Schutzarealen entsprechenden strengeren Nutzungsbeschränkungen durch Einzelverfugung angeordnet werden.
Revision 82
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2 Land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Verwenden chemischer Pflanzenschutzmittel u.a.
Soweit im Zusammenhang mit Nutzungsbeschränkungen bauliche bzw. tech-
Nutzung
Sl
su
su
(\rec
+ + +
+ +
+ + +
b
+
B
c
+ + +
+ + +
+ +
+ + +
A
nische Massnahmen (wie Z.B. Oelabscheider u.a.) verlangt werden, sind diese so zu unterhalten, dass sie ihren Zweck dauernd erfüllen.
A. Bodennutzung Graswirtschaft
+
In den nachstehenden Tabellen kommen die folgenden Abkürzungen zur An-
Weidegang Ackerbau
b
Wendung:
Gartenbau: Obst-,Uein- und Gemüsebau
+
.+
+ +
sowie vergleichbare landw.
SI
S-I
sm '\real
A
c
B
Intensivkulturen, Kleingärten Container-Pflanzenschulen u.a.
Wald
+1
+
+
Gründung (abgemähtes Gras liegen lassen)
+
+, +^
+
B. Düngung ^'^ Ausbringen von Gü'He oder Mist
Grundwasser-
Grund-
schutzzone
wasserschutzareal
Zone
Gewässerschutz-
bereiche
II l III Zone Zone S
AtB|C
b
Ausbringen von Klärschlamm5 - nicht hygiemsiert - hygiemsiert (Futter- und Gemüseflächen) Ausbringen von Kehricht-Reifekompost6 Ausbringen von Kehrichtroh- oder Frischkompost( Anwenden von Handel sdlingern Lanzendlingung Düngen im Ma1d mit flüssigen Hof- und Abfall-
4-
+ + +
+ + +
+ +
+ +
+ + +.
+ +
+
+
+
+
+
+
+
+
+ +
+
+
+
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b
+ +
+ +
+ +
+
+
+
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+
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+
+
+
+
+
+,
+11 + +11 +
+
+ + +
b11 +11
+r
+n +
+
b
+
+
+
+
b
b
b
b
+4 +4 +
+ +
dungern C. Zubereiten und Anwenden_VQn Brühen des Pflanzenschutzes u.a.m.^''
Zubereiten von Brühen mit Pflanzenschutzmit+ zugelassen
+2 mit Einschränkungen gemäss Anmerkung 2 zugelassen
teln, Uachstums-Regulatoren, Keimhemmern, Holz-
schutzmitteln und anderen chemischen Hilfsstoffen Anwenden von chemischen Pflanzenschutznntteln
nicht zugelassen -7 im Grundsatz nicht zugelassen; Ausnahmen sind höchstens unter den in Anmerkung 7 angegebenen Bedingungen möglich b nur in Ausnahmefällen zulässig; die zuständige kantonale Behörde kann nach Prüfung des Einze1fa11es Ausnahmen bewilligen
und ähnlichen Agrikultur- und For-stcheimkalien (einschliesslich Phytohormonen): - in der Landwirtschaft nach der Verord.nung über den Verkehr mit landwirtschaft-
lichen HilfsstoffenS - in der Forstwirtschaft - an und auf Geleisen
+
b11 +11
+1
- in den übrigen Gebieten, wie an Strassen-
oder Uegrändern und an Böschungen, in Je nach Stand der hydrogeologischen Untersuchungen können die Nutzungsbe.schränkungen in Grundwasserschutzarealen entsprechend den künftig zu er-.
wartenden Zonen II und III gestaffelt werden.
Park- und Sportanlagen, im Zierpflanzenbau u.a.m.
D. Bewasseryng
OberfTächenwasser Gereinigtes, pflanzen- u. bodentoxikotogisch
unbedenkliches Abwasser aus ARAs
+
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Revision 82
Revision 82
Für Flussigdimger, wie Gülle oder KLärschlamm, gilt zudem: - Das oberflächliche Abfliessen zur Fassung hin muss ausgeschlossen sein. Nutzung
Sl
su
Slll
<\real
A
B
c
E. Uebriges12
- Pro Gabe sollen nicht mehr als 30 m"/ha ausgebracht werden. Pro Jahr
und Hektare sind insgesamt etwa 100 m3 zulässig. Die Flüssigdünger sind gleichmässig zu verteilen. - GLiHenverschlauchungen sind nicht gestattet; Ansammlungen von Flussigdünger in Geländevertiefungen sind zu vermeiden.
Gü'llengruben, erdverlegte GüHenleitungen,
Gullenzapfstellen Ueberft ur-Gü1ienbehät ter GüHenteiche Mistabtagerung - bei der Stallung (auf Mistplatte) - Zwischenlagerung im Feld sowie Kompostmieten Rauh.futtersilos
+
+14
-13
+ + +
-13
+14 + + + +
+
-13
+ + + + + +
+
-13
+ + +
Beseitigen von Gü11e und Mist, d.h. über das
Mass der pfTanzenbaulichen Bedürfnisse hinausgehend (z.B. Enddeponie)
Für Mist gilt zudem: - Pro Gabe dürfen nicht mehr als 20 Tonnen je Hektare ausgebracht werden (2-3 Gaben jährlich sind zulässig). - Die Gaben sind gleichmässig zu verteilen; vor allem muss der Mist gut zerkleinert werden.
Für Kompost gelten besondere Empfehlungen (siehe unter 6). 5 Gemäss Klärschlammverordnung des Bundesrates vom 8. April 1981. 6 Vorläufig gemäss laufenden Empfehlungen der Eidg. landwirschaftlichen Forschungsanstatten für Agrikulturchemie und Umwelthygiene, 3097 Liebefeld, sowie für Obst-, Wein- und Gartenbau, 8820 Uädenswil. 7 'Beim Umgang mit diesen Stoffen darf nicht die Gefahr eintreten, dass
Anmerkungen (Literaturzitate im Anhang der Uegleitung) 1 Bäume und Sträucher sollen in der Zone S I nur dann angepflanzt oder erhalten werden, wenn der- Grundwasserspiegel genügend tief liegt, um eine Gefährdung der Fassung durch eindringende Wurzeln auszuschliessen. 2 Um eine Ueberdü'ngung des Bodens zu vermeiden, sollen die Düngergaben
auf die Empfehlungen der Düngungsrichtlimen für den Acker- und Futterbau abgestimmt werden. 3 Gemäss: -Düngungsrichtlim'en für den Acker- und Futterbau -Uegleitung zu einer umweltgerechten Anwendung von DLingemitteln -Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft
4 Anwenden der Düngemittel unter folgenden Bedingungen: - Der höchste zu erwartende Grundwasserspiegel darf nicht höher als 2 m unter der Oberkante Terrain liegen; - die den Grundwasserspiegel überdeckenden Gesteins- und Bodenschichten müssen eine gute FHterwirkung aufwei'sen; - der Boden darf während des Ausbringens weder wassergesättigt, mit
Schnee bedeckt noch gefroren sein; das Ausbringen ist deshalb bei oder kurz nach starken RegenfäHen sowie während oder- kur-z nach der Schneeschmelze zu unterlassen; - brachliegende Aecker, d.h. Aecker ohne Grlindecke, düf-fen nicht gedüngt werden, oder nur dann, wenn der Acker unmittelbar danach be-
pflanzt oder besät wird.
sie in das Grundwasser gelangen und dort, wenn auch nur örtlich eine Verunreinigung verursachen.
8 Gemäss Nerkblatt über Umweltprobleme auf dem Lande. Dieses Merkblatt behandelt u.a. das Beseitigen von Mittel- und Bruheresten, von Spü'1wässern und leeren Packungen sowie das Reinigen von Spritzgeräten.
9 -Vorbehalten bleiben die durch die Eidg. Forschungsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbad in Wädenswil für die einzelnen Produkte verfügten Einschränkungen im Pflanzenschutzmittel-Verzeichnis sowie jene auf Packungsaufdr-ucken.
In den Zonen S II und S III sowie in Grundwasserschutzarealen und in der Zone A sollen je nach den örtlichen Verhältnissen - Z.B. hoher Grundwasserspiegel, schlecht adsorbierende Böden, hohe Niederschtagsmengen - weitergehende Einschränkungen verfügt werden.
Für brachllegende Aecker, nicht genutzte Flachen, Wiesen und Weiden gilt zudem Anmerkung 11. 10 In allen Zonen sind bei der Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Mal d die Weisungen des Bundesamts für Forstwesen einzuhalten (siehe z. Forstkalendei- 1980, S. 62 - 66).
In den Zonen S II und S III sowie in Grundwasserschutzareaten und in der Zone A kann je nach örtlichen Verhältnissen - Z.B. hoher Gr-undWasserspiegel - die Verwendung chemischer Pftanzenschutznnttel und ähnlicher Chenn-katien untersagt werden.
In den Zonen S II und S III ist das Behandeln von Nutzholz mit Forstchemikalien in jedem Fall verboten.
59 -
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Revision 82
4 Hochbauten (soweit nicht in Speziatgruppen erwähnt)
11 Mit Totalherbiziden, d.h. tili rkstoffen nnt sehr breitem Wirkungsspektrum, die auf brachllegenden Aeckern, nicht genutzten Flächen usw. eingesetzt werden, ist in den Zonen S und A allgemein Zurückhaltung zu wahren.Dasselbe gilt für das Anwenden von Herbiziden auf Griinflächen, wie Bo-
SI
Nutzung
SI su A real
A
B
c
+1
.2
+1
+
+
-6 b +1
.2
^
+
+
+1,
+4
+4
+1
+
+
b
+
+
+
+
+
schlingen, Wiesen, Weiden, Rasen, aber auch an Strassen- und Wegränder-n und Sportanlagen.
Hochbauten mit Schmutzwasseranfall, in denen •grundwassergefährdende Stoffe weder erzeugt,
In den Schutzzonen S Hund S III dürfen keine Produkte verwendet werden, die Uirkstoffe mit ungünstigem Sickerverhalten enthalten, wie
verwendet, umgeschlagen, befördert oder gela-
gert werden; zugelassen sind allenfalls Mineralölprodukte für eigene Heizzwecke (vergleiche • Kapitel 8 des V. Teils dieser Uegleitung)
Tnchtoressigsäure (TCA), Dalapon, Amitrol, 2.4-D oder 2.4.5-T (Liste wird laufend ergänzt.). In den Zonen S II und S III sowie in Grundwasserschutzarealen und in der Zone A sollen je nach den örtlichen Verhältnissen - Z.B. bei" hohem
Hochbauten ohne Schmutzwasseranfall, in denen was-
Grundwasserspiegel, schlecht adsorbierende Böden, geschotterte Gleisanlagen, hohe Niederschlagsmenge - weitergehende Einschränkungen verfügt
ser-gefährdende Stoffe weder erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden3
werden.
Gewerbliche und industrielle Betriebe, die wasser-
12 Gemäss der Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft und den Hinweisen für das Planen und Ausfuhren einiger'ausgewählter landwirtschaftlicher Anlagen aus.der Sicht des Gewässer Schutzes.
gefährdende Stoffe erzeugen, verwenden, um-
schlagen, befördern oder lagern Gewerbliche und industrielle Betriebe, die grund-
13 Die kantönale Gewässerschutzfachstelle kann in Ausnahmefällen den Bau einer Anlage bewilligen. Anhand hydrogeötogischer Untersuchungen ist vorher jedoch nachzuweisen, dass die Anlage die freie Wahl des Stand-
wassergefähr-dende Stoffe weder erzeugen, noch verwenden, lagern, umschlagen oder befördern;
zugelassen sind Mineralölprodukte für eigene
orts einer zukünftigen Grundwassererfassung nicht verunmöglicht.
Heizzwecke
14 Nutzhöhe nicht über 4 m und maximaler Behälterinhalt nicht über 300 m-';
SI sm
\rea\
A
B
c
-.deren sanitäre Einrichtungen
- deren Hartanlagen (z.B. Tennisplätze) - deren Gr'ünflächen (z.B. Spielfelder und Lie-
gewiesen) Zeltplätze
+2 +2
-1
+2
-1,2
+2
+ +
+£
-1,2
+2
+
+
+
-1
+
+
+
+
-1
+
+ +
+
+
+
+ +
Plätze für Uohnwagen und Mobilheime - mit individuellen, installierten Kanali'sa-
tionsanschlüssen - ohne Kanalisationsanschlusse
b
+
Anmerkungen
oder zeitwei'1-iges Abdraim'eren oder Abpumpen von Grundwasser bewiHigungs-
pflichtig. 2 Die kantonale Gewässerschutzfachstene kann in Ausnahmefallen die Bewilligung zur Erstellung einer Baute erteilen, wenn aus bereits bekannten hydrogeolo-
gischen Daten, hervorgeht, dass die Baute die Wahl des Fassungsstandortes einer zukünftigen Fassung nicht präjudiziert. Dies kann zum Beispiel in Randgebieten eines Schutzareals der Fall sein. Bei ausnahmsweise bewilligten Bauten gelten die Forderungen in Anmerkung 1 und 5. 3 Bei Lagerbauten darf durch häufige Transporte keine zusätzliche Gefährdung entstehen,
Anmerkungen
1 Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann in AusnahmefäHen die Bewilligung zur Erstellung der Anlage erteilen, wenn aus bereits bekannten hydrogeologischen Daten hervorgeht, dass die Anlage die Wahl des Fassungsstandortes einer zukünftig zu erstellenden Fassung nicht präjudi'ziert. Zur Pflege der Anlagen: Vgl. Anmerkung 11 unter
-2
1 Bei Bauten, die unter den Grundwasserspiegel hinabreichen, ist ein dauerndes
Sportplätze und Freibäder
wirtschaftliche Nutzung..."
+5
Ramm- und Bohrpfählung
3 Sport- und Parkanlagen
SI
_2
Injektionen, Dichtungswände
Abweichungen davon sind zu begründen. •
Nutzung
+1
'2 Land-- und forst-
4 Zulassen unter der Bedingung, dass entsprechend des GefähHi'chkeitsgrades der Baute zusätzliche technische Massnahmen zum Schütze der Gewässer getroffen
werden.
,.
; 5 Die Anzahl der Pfähle ist auf ein Minimum zu beschränken.
61 -
60 -
Verbot und Ausnahme gemäss Artikel 14 und 16 des Bandesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreimgung vom 8. Oktober 1971.
6 In der Zone I ist lediglich das zur Fassung gehörende Gebäude zulässig. Transformatorenanlagen mit Ftüssigkuhlung sind im Grundsatz in der Zone I "Jcht-zu1ässlg° Fa11SJrafos a1s Bestandteil der Fassungsan1age~"aus^tech^
In vielen Fällen ist für die Beheizung von Wohnraum in der Zone III von Grundwasserfassungen anstelle der Heizöllagerung die Errichtung einer Uärmepumpe mit Grundwassernutzung geplant. Sofern die quantitativen Belange
und'f1"anzienen Gründen trotzdem bei der Fassung ange1"egt*werden
mussen^dürfen^keinenfans Askarel-Transfonnatoren (mit po1ych1o?ierten~ Biphenylen [PCB] als Kuhlmittel) verwendet werden". Öel-T^fonnatoren' ^1nd 1n,Rückha1tewannen mit 100'% Auffangvolumen (ink1. Vo1'umen"des'frafos selbst) zu stellen.
der Wasserversorgung ein solches Vorhaben überhaupt erlauben, ist vor ei-
ner BewiHigungserteilung für die Uasserruckgabeanlage der Nachweis zu erbringen, dass das Grundwasser weder physikalisch noch chemisch beeinträchtigt wird. (Vg1. "Sa Kreisläufe..." Anmerkung 5)
5 Die Einleitung des gereinigten Abwassers in den Vorfluter hat so zu erfolgen/dass unter-halb'dieser'Einleitung eine Grund- oder Quellwasserfassung
5 Abwasseranlagen
durch Infiltration nicht unmittelbar- gefährdet werden kann.
Nutzung
Leitungen - Häusliche Abwässer - Industrielle Abwässer aus
SI
SS sm
\re<
A
B
c
_7
+v'
-6,
+1,;
,]
.1
.7
+v<
-6,
+1/2 +1
+1
+1/2 +1
+1
+
+
- gewerblichen und Industrie!]en Betrieben die grundwassergefährdende Stoffe weder verwenden noch erzeugen - gewerblichen und industriellen Betrieben
die grundwassergefährdende Stoffe verwenden oder erzeugen
- Kuhlwasser oder Hasser aus Uärmepumpen 10
»•
-6
+
Sickerschächte - Häusliche Abwässer3 - Industrielle AbwässerS - Kuhlwasser oder Wasser aus Uännepumpen10 - Dachwasser
AbwasserreinigungsanlagenS
6 Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann in Ausnahmefällen die Bewilligung'zur Erstellung der Anlage erteilen, wenn aus bereits bekannten hydrogeo^ogischen Daten"hervorgeht, dass die Anlage die Uah] des Fassungsstandortes'einer zukünftig zu erstellenden Fassung nicht präjudiziert. 7 Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Durchleitung können von de^kantonalen Gewässerschutzfachstelle dort bewilligt werden, wo aus gefäHstechnischen Gründen der Zone II nicht aüsgewichen werden kann. An den Nachweis, auf den sich eine Ausnahmebewiltigung stutzt, sind strenge Anforderungen'zu stellen. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zutreffen, die Leckverluste sofort sichtbar machen und auch zurückhalten (z.B. Leitungstunnel, Doppelrohre, doppelwandige Rohre usw.). Ferner ist zu yer-
langen, dass in'den ausnahmsweise in der Zone II bewilligten Rohrleitungs^ teilstücken keine Hausanschlüsse erstellt werden dürfen. Die Dichtheit ist in einem Turnus gemäss Anmerkung 8 zu kontrollieren. 8 In der Zone S liegende Rohrleitungen (inkl. HausanschTüsse) sind wahrend der ersten drei Jahre'jährlich, später alle drei Jahre auf ihre D-ichtheit zu
b
.4
-6
b •
+
)-
h
.6
1-
+
I-
^9
+
t-
kontrollieren.
9 Bei Kläranlagen über Lockergesteinsgrundwasser in der Zone A s^ind spezielle Sicherhe-itsmassnahmen, wie Z.B. das Versetzen von Grundwasser-Beobachtungsröhren und die periodische Kontrolle von Grundwasserproben, anzuordnen.
10 Vgl. Wegleitung über die Uärmenutzung aus Uasser und Boden. Anmerkungen
1
BeLder' D1chtheits.Pi"üfung von RohrTeitungen in den einzelnen Zonen darf die zu,1""gLwasserzugabe,d1e.- in.der SIA-Norm'190 genannten-Maxiima:]^ertrnic^c: ube.rscht;e-'ten-.-Die Speiche Anforderung ist an''Rohnei7tungen'"zu s'tel'T'en^di'e gemäss Anmerkung 6 und 7 ausnahmsweise bewilligt wurden'.'3"" " '"""""
In,der..zo"e.A ist die.Dichtheit von Kanal isationen (inkl. deren Hausanschlüs^Lpe^od2sch_je "ach dem £r9ebms der Zustandskontronen~und"den"ört1'i'chen Gegebenheiten^zu prüfen. ^Bei _der Veriegung-von-Spezia1betonilohren"i^'der^'-'
^Ji!ndLsofern.we?en_der Art der abzu1eitenden7bwässer:"keine"strengere?i ^^^"mass"anmen vorgesehen werden müssen, Rohre mit Glockenmuffen zu
63 -
62 -
6 Verkehrsanlagen
SI su
<real
A
B
c
Strassen
-1/3
+2
-4
+2
+
+
-andwirtschaftliche Flurwege und Forststrassen
b8
+
+
+
+
+
.5
+
_4
+
+
+
+
+
+
+
+
+
Nutzung
Sahnlinien
SI
Bahnh'öfe und Guterbahnhöfe ohne Umschlag von wassergefährdenden Stoffen - ohne Gewässersc.hutzmassnahmen - mit Gewässerschutzmassnahmen
Bahnhöfe mit Umschlag von wassergefährdenden Stoffen
_9
.4
+
siehe 9 Ui ;ch1
Abste11ge1eise -10
Tunnels, Unterfuhrungen, Einschnitte
ziden und Phytohormonen an Wegen, Strassen und
Bahnlinien Pfähtungen, Injektionen, Dichtungswände
punkte vorhanden sein; zudem sind bei den Geleiseanlagen Gewässerschutzmassnahmen vorzusehen, welche eine Verunreimgung des Grundwassers durch Einsickerungen verhindern.
6 Falls nicht nur ausnahmsweise Zisternenwagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten abgestellt werden, sind spezielle Gewässerschutzmassnahmen erforderlich.
jplätze
8 Nur der Anliegerverkehr für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Belange der
- ohne Massnahmen zum Schütze der Gewässer -mit Massnahmen zum Schütze der Gewässer
Anwendung von Schädlingsbekampfungsmittetn, Herbi-
5 Sinngemäss gilt Anmerkung 1 über den Bau von Strassen. Müssen Ausnahmen bewilligt werden, dürfen in der Zone II keine Weichen als erhöhte Gefahren-
7 Dauerndes oder zeitweiliges Abdrainieren oder Abpumpen von Grundwasser ist ausser in der Bauphase bewilligungspflichtig.
Rangierbahnhöfe
'lugpisten
4 Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann in AusnahmefäHen die Bewilligung zur Erstellung der Baute oder der Anlage erteilen, wenn aus bereits bekannten hydrogeologischen Daten hervorgeht, dass dadurch die Wahl des Fassungsstandortes einer zukünftigen Fassung nicht präjudiziert wird. Dies kann zum Beispiel in Randgebieten des Schutzareals der Fall sein.
+
+ +
+ +
+6
+
+
+
_4
4-
+
+
+7
.4
+
+
+
Wasserversorgung ist gestattet.
9 Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot können dann gestattet werden, wenn die Zone II nur randlich und nur durch Geleise ohne Weichen als erhöhte Gefahrenpunkte tangiert wird. 10 Bezüglich der Gefährdung für die Gewässer sind Flugpisten sinngemäss zu behandeln, wie Strassen (vgl. Anmerkung 1). Müssen Ausnahmen bewilligt werden, sind Gewässerschutzmassnahmen vorzusehen, welche eine Verunreinigung des Grundwasser-s durch Einsickerungen verhindern.
siehe 2 l ndwirtschal 1 IC ;ieh<
ind Forst. Nutzungen
4 Hochbc ten
7 Gar-agenvorplätze, Uaschplätze und Reparaturwerkstätten für Fahrzeuge
l
Nutzung
Anmerkungen
1 Gemäss Ziffer 14 der Richtlinien des Eidg. Departementes des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau ist die Engere Schutzzone von Grundwasser- und Quellfassungen grundsätzlich zu meiden. Ziffer 15 der-
selben Richtlinien tautet: "Lässt sich die Führung der Strasse durch die Engere Schutzzone ausnahmsweise nicht vermeiden, so sind diejenigen speziellen Schutzmassnahmen vorzukehren, die während des Baus und des Betriebes der Strasse die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers aussehtiessen".
2 Gemäss Ziffer 20 der Richtlinien des Eidg. Departementes des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau vom 27. Mai 1968. 3 Bei bestehenden St-rassen sind allenfalls Fahrverbote für Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten gemäss der Verordnung vom 24. Mai 1972 über die Beförderung gefährlicher Güter- auf der Strasse auszusprechen.
SI
SI Sffl t^real
A
B
c
Parkplätze, AutoabsteHflächen, Garagenvorplätze +
.2
+
+
+
Private Garagenvorplätze mit Uasseranschluss, private Einzel-Autowaschplätze
+3
_2
+
+
+
Kleinere gewerbliche Uaschplätze für Fahrzeuge; öffentliche sowie wichtige private Autowaschplatze
+3
.2
+3
+3
+3
+3
+3
+3
+3
+3
+3
ohne Uasseranschluss
Wichtige gewerbliche Uaschplätze (z.B. Autowasch-, - strassen)
Gewerbliche Reparaturwerkstätten (Nass- und Trocken
teil)
- 65 -
Revision 82
64 -
Revision 82
2 Ausnahmen und weitere Schutzvorkehren gemäss Artikel 27 VUF 3 Gemäss Artikel 23 Absatz 1 VUF
Anmerkungen
4 Schutzmassnahmen gemäss Artikel 28 Absatz 1 VUF
1 Die Vorschriften betreffend die Anforderungen an abzuleitende Abwässer in einen Vorfluter, bzw. in eine Abwasserreinigungsanlage, bleiben vorbehalten. Ebenso wird auf inner-betriebHche Massnahmen wie Rezirkutation, Vorbehandlung etc. hier nicht eingetreten.
5 Schutzmassnahmen gemäss Artikel 20 VUF 6 Schutzmassnahmen gemäss Artikel 27 Absatz 1 VMF 7 Schutzmassnahmen gemäss Artikel 29 Buchstabe a VWF
2 Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann in Ausnahmefällen die Bewilligung zur Erstellung der Anlage erteilen, wenn aus bereits bekannten hydrogeologischen Daten hervorgeht, dass die Anlage die Uahl des Fassungsstandortes einer zukünftig zu erstellenden Fassung nicht präjudiziert.
8 Gemäss Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b VWF
3 Hassnahmen sind insbesondere dichter Belag, Randbordtiren und Ableitung des
11 Schutzmassnahmen gemäss Artikel 28 Absatz 2 VUF
9 Schutzmassnahmen gemäss Artikel 26 VUF 10 Gemäss Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c VWF
Hassers.
12 Schutzmassnahmen gemäss Artikel 29 Buchstabe b VUF
8 Anlagen für das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten
Nutzung
Sl
su sin
^rea
B
A
c
8a Kreisläufe, die dem Wasser und Boden Wärme enziehen oder abgeben ':
A. Flüssiqkeiten der Klasse 1
(u.a. Märmepumpen)
Lageranlagen mit Nutzvolumen je SCHUTZBAUUERK
: :?0
- in Gebinden bis 450 1 bis 30 m3 - bis 1000 m3
13
"13
- "über 1000 m3
Nutzung
4
lll
Lagerantagen mit Nutzvolumen je BEHAELTER - in Gebinden bis 450 1 - bis 250 m3 - über 250 bis 1000 m3 - über 1000 m3
~z
B. Flüssigkeiten der Klasse 2 in Gebinden mit Nutzvolumen bis 450 1 je Schutzbauwerk je Behälter - Flüssiqkeiten die ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen
- Behälter bis 2000 m3 - Behälter über 2000 m3
.8
13 .9
+3
+3
+3
+6 +6
.9
+n +11
Anmerkungen
1 Gemäss der Verordnung vom 28. September 1981 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VUF) und den Technischen Vorschriften vom 27. Dezember 1967 zum Schütze der Gewässer gegen Verunreimgung durch flüssige Brenn- und Treibstoffe sowie andere wasser-
gefährdende La-gerfTüssigkeiten (TTV). Der Klasse 1 sind Flüssigkeiten zugeordnet, die in der Reget in kleinen Mengen die Gewässer gefährden, der Klasse 2 solche, d-ie in der Rege1 in grossen nengen die Gewässer gefährden.
13 Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot können gestattet werden, wenn aus bereits bekannten hydroqeotogisehen Daten feststeht, dass die Anläge die freie Wahl ei ner zukünftig zu erstellenden Fassung nicht verunmöglicht, d.h. dass die Anlage höchstens in die Zone S III nicht aber in die Zonen S II und S I zu liegen kommt.
.5
^
Sl
su sin Area'
Kreisläufe die - dem Boden - dem Grundwasser - einem Oberflächenqewässer - gereinigtem Abwasser
.2
5
4
A
B
c
^^ ^^ ^^ ^ ^ ^ +7
+7
Wärme entziehen oder abgeben.
Anmerkungen 1 Die Bezeichnungen (-) nicht zugelassen und (+) zugelassen beziehen sich ausschliesslich auf den Aspekt der Verwendung der Kältemittel und Uärmeträgerflüssigkeiten. Der Aspekt der Abkühtung bzw. Erwärmung der Gewässer ist in der "Wegleitung zur Wärmenutzung aus Wasser und Boden"
behandelt. Ein (+) in der Tabelle bedeutet also nicht zum vornherein, dass die zuständige Behörde diese Nutzung auch aus gewässerthermischer
Sicht erlaubt. 2 Gemäss Artikel 19 und 23 WF. Es dürfen nur Märmeträgerflussigkeiten verwendet werden.
3 Gemäss Artikel 20 VUF 4 Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot können gestattet werden, wenn aus bereits bekannten hydrogeologisehen Daten feststeht, dass die Anlage die freie Wahl einer zukünftig zu erstellenden Fassung nicht verunmög-
+7
- 67 -
- 66 -
Revision 82
Revision 82 8 Schutzmassnahmen gemass Artikel 33 VWF
licht, d.h. dass die Anlage höchstens in die Zone S III, nicht aber in die Zonen S II oder S I zu tieaen kommt.
9 Ausnahmen vom gfundsätzlichen-Verbot können gestattet werden, wenn
aus bereits bekannten hydrogeologisehen Daten feststeht, dass die
5 Ausnahmen gemäss Artikel 23 Absatz 5 VUF
Anlage die Wahl einer zukünftig zu erstellenden Fassung nicht ver-
unmöglicht, d.h. dass die Anlage höchstens in die Zone S III nicht aber in die Zone S II und S I zu liegen könnt.
6 Schutzmassnahmen gemäss Artikel 36 VUF 7 Schutzmassnahmen gemäss Artikel 35 VWF
10 Schutzmassnahmen gemä'ss Artikel 30 Vl'JF 11 Schutzmassnahmen gemäss Artikel 31 VUF
9 Umschlagplätze und Rohrteitungen für wassergefährdende Flüssigkeiten^
Sl
Nutzung
A. Umschlägplätze
su sin
\rea
A
B
c
12 Gemäss Artikel 17 der Verordnung vom 1. Juli 1966 über SicherheitsVorschriften für Rohrleitungen (geändert am 8. März 1976) ist das Verlegen von Leitungen für flüssige Brenn- und Treibstoffe in der Zone A auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken.
4
In den Zonen A und B sind Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 20 bis 24 der Sicherheitsvorschnften für Röhrt ei tungsanlagen zu treffen.
Abfüllstellen - für Flüssigkeiten, die der Uasseraufbereitung dienen
+2
+2
+2 .3
- mit einem Jahresumschlag von weniger als 250 m3 der Klasse 1 oder 1000 m3 der Klasse 2
9
- mit einem Jahresumschlag von mehr als 250 m3 der
.5
+5
.5
.6
.6
+6
+8
+8
+
10 Materialläger
Klassen 1 7 oder 1000 m3 der Klasse 2
Nutzung
UmfüHstellen, Tankstellen, GebindeabfuTl stellen, Um1adeste11en
su su
^ree
A
B
c
.1
.1
+
+
+
b
b
b
b
+
b
+
+
Materiallager von festen, unlöslichen Stoffen
4
+1
Offene Materiallager von löslichen, wassercefährden-
B. Rohrleitungen zu Lageranlagen'
- für Flüssigkeiten die der Wasseraufbereitung dienen - für Lagerbehälter bis 30 m3
Sl
den Stoffen +2
.2
.2 +3
Altautosammelplätze
9
- in den Zonen A, B und C
.1C
C. Rohrleitungen die dem Rotarleitungsgesetz unter-
b1;
stehen Anmerkunqen
.11
^
.5
Lager von Kehrichtkompost und getrocknetem K1ärSchlamm
Anmerkung +
1 Zuzulassen unter der Bedingung, dass
~ ^o^ETdes Materia1s "icht die Anwendung wassergefährdender Stoffe
1 Gemäss der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefäh-
denden Flüssigkeiten, der Verordnung über den Umschlag von Erdölen und Mineralöl Produkten und dem Bundesgesetz über Rohrleitungen zur Beförderung flässiger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe.
- durch häufige Transporte keine zusätzliche Gefährdung entsteht. 11 Depomen1 und UasenpTätze
2 Gemäss Artikel 23 Absatz 1 VMF 3 Gemäss Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c VUF
Nutzung
Sl
su sin Area
A
B
c
+
+
+
+ +
+
.6
+ +
+
_8
-8
4 Begriffe gemäss Artikel 5 und ,6 VMF 5 Schutzmassnahmen gemäss Artikel 20 VUF 6 Schutzmassnahmen gemäss Artikel 32 Absatz 1 Vk'F 7 Ausnahmen gemäss Artikel 32 Absatz 2 VUF
Deponier) der Klasse: I (ausschliesslich inertes Material)2 II _- (weitgehend inertes„Materia1)3 II.I (häusliche Abfälle')4 IV:,- (Sondermim)5 -Wasenp1ätze7
+
+
4-
+
- 69 -
- 68 -
12 Material entnahmen
Nutzung
SI
SI sm '\real
A
B
c
Anmerkungen
1 Gemäss Artikel 27 GSchG bedarf das Ablagern von festen Stoffen in und an Gewässern einer Bewilligung des Kantons. Im übrigen vergleiche auch die Richtlinien des Eidgenössischen Departementes des Innern über- allgemeine Anforderungen des Umweltschutzes an Standort, Erstellung und Betrieb von geordneten Depomen.
2 Deponien für ausschHesslich inertes Material, ohne nachteiligen Einfluss auf das Sickerwasser. Wichtigste Stoffgruppen: Sauberes Aushub- und Ausbruchmaterial.
3 Deponier) für weitgehend inertes Material, bei dem jedoch geringfügige Beeinträchtigungen des Sickerwassers zu erwarten sind. Wichtigste Stoffgruppen: sauberes Abbruchmaterial (Ziegel, Steine, Beton, Strassenbelag, Holz), Aushubmaterial mit Torf- und Humusanteilen. 4 Geordnete Deponien, deren Sickerwasser gemäss den eidgenössischen Vorschriften über die Beschaffenheit abzuleitender flbwässer den Anforderungen an Einleitungen in ein Gewässer im wesentlichen nicht entspricht, hingegen den Anforderungen an Einleitungen in eine Kanalisation. Wichtigste Stoffgruppe: Siedlungsabfälle und deren Verbrennungsruckstände. 5 Deponien, deren Sickerwasser ohne entsprechende Massnahme gemäss den eidge-
nössischen Vorschriften über die Beschaffenheit abzuleitender Abwässer den Anforderungen an Einleitungen in eine Kanalisation 1m wesentlichen nicht entspricht (sog. Sondennlilldepomen). Wichtigste Stoff.gruppe: feste Sonderabfäl1e (entwässerte Metallhydroxyde, schwach oetverschmutztes Erdreich), hingegen keine wasserloslichen, stark toxisehen Stoffe, wie Cyanide, Arsen, Quecksitber und keine Flüssigkeiten wie A1tö1, Losungsmittel, Galvanikbäder etc. 6 In der Zone A sind Deponier) der Klasse III im Grundsatz nicht zugelassen. In AusnahmefäHen kann jedoch in der Zone A eine solche Depom'e dort zugelassen werden, wo nachgewiesenennassen keine geeigneteren Standorte in der Zone B
oder C zur Verfügung stehen. Dabei ist innerhalb der Zone A derjenige Standort zu wählen, der für die Errichtung einer solchen Deponie am wenigsten ungeeignet ist. - Das Sickerwasser muss in diesen Fällen einer Kläranlage
zugeführt werden. 7 Sofern die Möglichkeit besteht, Kadaver und Metzgereiabfalle an TierkörperBeseitigungsanlagen abzuliefern, ist nach der eidgenössischen TierseuchenVerordnung das Anlegen neuer und das Weiterbetreiben bestehender Wasenplatze untersagt.
8 In besonderen Fällen können die Kantone Ausnahmebewilligungen zum Vergraben von Tierkörpern erteilen.
Kiesgruben, Sandgruben' a) In Grundwassergebieten mit nach Menge und Güte nutzbarem Grundwasser - unterhalb des Grundwasserspiegd;
- oberhalb des Grundwasserspiegels'
.3
+
b) In Grundwassergebieten mit nicht oder wenig nutzbarem Grundwasser
- unterhalb des Grundwasserspiegels - oberhalb des Grundwasserspiegels Lehmgruben, Steinbruche
+ + + + +. +
2
+2
+
+
Anmerkungen 1 Gemäss Artikel 32 des Gewässerschutzgesetzes bedarf die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material in Gruben und aus oberirdisehen Gewässern einer Bewilligung des Kantons. 2 Gemäss Artikels? des Gewässerschutzgesetzes sind in Grundwasservorkommeh, sich nach Menge und Qualität für die Wasserversor-gung eignen,' zur Ausbeutung von.Kies, Sand und anderan Material unterha1b~'des"Gr;undwa^'
^!^p.1^e.1^^rboten: ue?!r dem nutzbare" Grundwasser kann die'Äusbeu'tung urlter'-der.Bed1n?ung bewin igt werden, dass über dem höchsten mög1ichen~G?und-
Wasserspiegel eine_nach den örtlichen Gegebenheiten zu banessende schützende Material sch'icht belassen wird. 3 Ausnahmsweise können bei mächtigen Ueberdeckungen über dem höchsten Grundwasserspiegel Material entnahmen zugelassen werdend Dabei sind folaende Bedinaungen einzuhalten: a^ ^!Se^t^^t^fe md, [)istan2.von der MaterialentnahmesteHe zur Fassung sind ausgehend von den Resultaten eingehender hydrogeologischer Abklär^ngen so zu wählen, dass auf der F1iessstrecke Grubensoh1e:Fassung
~ ?^^Il^]!ii9.anfa11end?' m1.t Patho9enen Keimen belastete Wasser (einschliesstich dem versickernden Niederschlagswasser) gereinigt'wird;
- allfä-nige Mineralölverluste aus Hydraul ikschläuchen, Treibstöfftanks usw. adsorptiv zurückgehalten werden.
b) Wassergefährdende/lüssigkeiten (z.B. Diese1ö1, Kühler Frostschutz usw. dürfen nur über dichten 100 % Auffangwannen gelagert werden.' c) Der Umschlag von wassergefährdenden Flüssigkeiten darf nur über dichten entwässerten Plätzen erfolgen. • ~
- 71 - 70 -
14 Gewässerschutz-Massnahmen während der Ausführung von Bauten d) .Sämtliche Abwässer sind in dichten, jährlich zu kontrollierenden Leitungen abzuführen und in entsprechend kontrollierbaren Wannen aufzufangen und abzutransportieren (Vergleiche Vorschriften für Bauten in der Zone S und SIA Norm 190). e) Das Wäschen von Kies und anderen Materialien ist verboten. f) Das Material darf nur in kleineren Etappen abgebaut werden. Spätestens wenn die dritte Etappe in Angriff genommen wird, ist mit dem Uiederauffüllen der ersten zu beginnen. Das dafür zu verwendende Material muss vollkommen inert sein; in geschüttetem Zustand darf se-ine Durch lässigkeit für Wasser nicht grosser- sein als die des abgebauten Materials. Im übrigen sei auf die entsprechenden, den Gewässerschutz betreffenden Artikel'der Dokumentation des Schweizerischen Fachverbandes für Sand und Kies verwiesen (Zusammenstellung von Vorschriften und Richtlinien für den Abbau von Sand und Kies sowie Empfehlungen für die Behandlung und Beurteilung von Gesuchen für den Abbau von Steinen und Erden vom 15. -Juli 1976).
Füi" die in den vorstehenden Tabellen genannten, mit Bauarbeiten verbundenen
Nutzungen sind wahrend der Bauphase in der Zone S grundsätzlich die folgenden Bedingungen in die BaubewiHigung aufzunehmen: - Die Baumaschinen sind abends und wochenends abseits der Baugrube abzustellen. Das Reinigen und Auftanken, sowie Reparieren der'Maschinen und Fahrzeuge darf nur auf einem geschützten Platz (z.B. Betonwanne,
dichter überdeckter Platz) erfolgen. - Oetfässer, Kannen etc. mit Treibstoff, Schmieröl und anderen wasser-
gefährdenden Flüssigkeiten sind in eine Wanne mit 100 % Auffangvolumen zu stellen.
- Die Bauabfätle der verschiedenen Handwerker dürfen nicht als Auffü'Hmatenal in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für BauabfäHe ist eine Mulde bereit zu stellen.
13 Friedhöfe
Nutzung
Fnedhöfe
Die Anlage von Baulatrinen mit Sickergrube ist in der Zone S unzulässig, in der Zone A bewilligungspflichtig.
si l SBlsm Areal
A l B |C + + +
- Auf dem Bauplatz ist eine der gelagerten Oelmenge entsprechende Menge eines Oelbinders bereit zu stellen. - Der Platz, auf welchen die Betonmischanlage zu stehen kommt, ist dicht zu gestalten. Die anfallenden Abwässer sind vor dem Ableiten in einen Absetzschacht und anschliessenden Kanal mit Kiesfü'Hung zu leiten. Je nach Bedarf sind das Absetzbecken zu leeren sowie das Kiesmaterial im Kanal zu ersetzen.
- Die Verwendung geschmierter Spundwände ist in den Zonen I und II unzulässig. - Die Lagerung von geöltem und geschmiertem Schalungsmaterial ist in den Zonen I und II unzulässig. - Der Betrieb allfälliger Grundwasserhaltungen ist auf die Bedürfnisse der Wassergewinnung abzustimmen.
Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind insbesondere durch personliche Instruktion und durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.
73 -
VI. Teil: Die Entschädigungspflicht bei Nutzungsbeschränkungen
1 Die Nutzungsbeschränkungen im Allgemeinen Die in den Artikeln 29 bis 31 GSchG verlangten Grundwasserschutzmassnahmen (Einzelverfügungen in den Gewässerschutzbereichen nach Artikel 29 Absatz 3 sowie Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen nach Art. 30 und 31) können bei den betroffenen Grundstücken Nutzungsbeschränkungen zur Folge haben; diese können so weit gehen, dass sie einer Enteignung gleichkommen. In ändern Fällen wiederum sind die angeordneten Nutzungsbeschränkungen bereits durch die bisherige Ordnung gegeben, d.h. der Grundeigentümer wird durch die wegen des Grundwasser-
Schutzes notwendigen Nutzungsbeschränkungen in seinen Rechten nicht weiter eingeschränkt, als er es bereits nach bisherigem Recht war. Nach bisheriger bundesgerichtlicher Rechtssprechung (BG^9T^I 329, 93 I 3Z9 E.7, 711 E. 3, 95 I 460/1 E. 7, 96 I 126, 356 E. 4, 97 I 634 ff; 98 la 384 E. 2a) liegt eine materielle-Enteignung, d.h. ein eine Entschädigungspflicht hervorrufender Eingriff in das Grundeigentum, erst dann vor,
- wenn entweder in ausserordentlich schwerer Weise in das Eigentum eingegriffen wird, indem dem Eigentümer eine wesentliche, aus dem Eigentum sich ergebende Befugnis entzogen wird, d.h. wenn eine
grosse Eingriffsintensität vorliegt, oder - wenn die Eigentumsbeschränkung zwar nicht derart weit reicht, der Eigentümer aber dennoch in der Ausübung seiner Rechte erheblich eingeschränkt wird und dem Betroffenen mit der Verweigerung einer Entschädigung ein mit dem Grundsatz der- Rechtsgteichheit nicht zu vereinbarendes Sonderopfer auferlegt wurde.
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Unter diesen Gesichtspunkten wird nicht nur die gegenwärtige Nutzung,
stehenden Bauzone liegt. Demgegenü-ber ist mit diesbezüglichen Ent-
sondern auch die künftige mögliche Nutzung geschützt, die letztere je-
schädigungsleistungen nicht zu rechnen, wenn die Schutzzone im Uald
doch nur insoweit als sie nach den Umständen mit hoher Uahrscheinlich-
oder in einer Landwirtschaftszone liegt, in der das Bauen sowieso
keit in naher Zukunft zu erwarten ist (BGE 98 la 385).
nur zu ganz bestimmten Zwecken gestattet ist (Art. 20 GSchG)); bisweilen werden auch für die erschwerte landwirtschaftliche Nutzung
Seit einigen Jahren hat sich die Rechtssprechung im diesem Sinn mehr oder
oder für einen als Folge von einschränkenden Bewirtschaftungsvor-
weniger gefestigt. Sie ist jedoch immer noch im Fluss und in der Doktrin
Schriften geringer anfallenden Ertrag Entschädigungen ausgerichtet.
nicht gänzlich unbestritten, sodass es auch nicht möglich ist, restlos
Im Gegensatz zu Entschädigungen für Bauverbote werden zweckmässiger-
eindeutige Regeln zur vorausschauenden Beurteilung einer allfälligen
weise hierfür auch jährlich wiederkehrende Leistungen vereinbart.
EntschädigungspfHcht für Nutzungsbeschränkungen als Folge von Grundwasserschutzmassnahmen aufzustellen. Zu einer ängstlichen und allzu zuruck-
- In der Zone III haben spezielle gefährdende Nutzungsarten zu unter-
haltenden Praxis beim Festlegen von Nutzungsbeschränkungen besteht je-
bleiben; Werden durch eine entsprechende Einzonung bisherige oder
denfalls kein Anlass, umso mehr als bei unerwarteten nachträglichen Ent-
nach den Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft
schädigungsentscheiden unter Umständen auch die angeordnete Massnahme
zu erwartende Nutzungsarten verboten, so kann dies eine Entschädi-
noch einmal in Erwägung gezogen und nötigenfalls andere Lösungen - zum
gungspflicht hervorrufen, wenn der Eingriff als schwer erscheint
Beispiel das Verlegen einer Fassung - gesucht werden können.
(gi-osse Eingriffsintensität) oder ein Sonderopfer dar-stellt; Das eben gesagte gilt sinngemäss auch für die anfäHigen Nutzungs-
2 Die Entschädigungspflicht bei Grundwasserschutzmassnahnen
beschränkungen in den Grundwasserschutzarealen, in denen keine An-
tagen erstellt oder Arbeiten ausgeführt werden dürfen, die das
Versucht man aus der bisherigen Rechtssprechung Schlüsse inbezug auf die
Grundwasser verunreinigen oder künftige Nutzungs- und Anreiche-
zum Zwecke des Grundwasserschutzes notwendigen Nutzungsbeschränkungen zu
rungsanlagen beeinträchtigen konnten. Werden jedoch Grundwasser-
ziehen, gelangt man zu folgenden Feststellungen:
schutzareale im Hinblick auf eine noch folgende Detailplanung provisorisch und relativ rasch und grosszugig ausgeschieden, durften
- Die in den vorstehenden Tabellen empfohlenen - zum Teil sogar bereits
nach der herrschenden Rechtssprechung vorübergehende Nutzungsbeschrän-
von Bundesrechts wegen zwingend vorgeschriebenen - Nutzungsbeschrän-
kungen, die nicht länger als etwa 5 bis 7 Jahre dauern, nicht als
kungen für die Gewässerschutzbereiche A, B und C erfüllen weder das
materielle Enteignung gelten.
Kriterium des ausserordentlich schweren Eingriffs in das Eigentum, noch wird dadurch dem Eigentümer ein erhebliches Sonderopfer auferlegt, sodass die Voraussetzungen für eine Entschädigung grundsätzlich nicht gegeben sind;
3 Die Bemessung der Entschädigung
- In den Zonen I und U ist bekanntlich ein grundsätzliches Bauverbot
Die Bemessung der Entschädigung geschieht nach der sogenannten Wertdif-
vorgesehen. Ein solches Verbot dürfte woht dann zu einer Entschädi-
ferenz-Methode (BGE 98 la 386). Die Höhe der Entschädigung ergibt sich,
gungspflicht fuhren, wenn die Schutzzone innerhalb einer ausgeschie-
wenn der jajnftige Verkehrswert des Grundstückes, unter Berücksichtigung
denen, bere-its erschlossenen oder unmittelbar vor- der Erschliessung
der aufzuerlegenden Nutzungsbeschrankung, vom'bisherigen Verkehrswert
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(d.h. von demjenigen Verkehrswert, der dem Grundstück ohne die Nutzungsbeschränkung beigemessen wird) abgezogen wird. Im Rahmen der Schätzung des bisherigen Verkehrswertes sind die geltenden polizeilichen Nutzungs-
Anhang: Rechtliche Grundlagen
beschränkungen, die sich der Eigentümer bis anhin entschädigungslos gefallen lassen musste (so Z.B. ein schon bis anhin geltendes Bauverbot wegen Ualdesnähe), im Sinne einer Verminderung zu berücksichtigen (BGE 97 I 114, wonach ein solcher Abzug nicht willkürlich sei).
1 Ver-zeichms der in der vorliegenden Wegleitung erwähnten Erlasse, Richtlinien und Uegleitungen Bundesverfassung, Artikel 24bis (Fassung vom 27. Dezember 1975)
4 Der EntschädigungspfHchtige Das Gewässerschutzgesetz lässt wohl die Frage, ob bei Nutzungsbeschränkungen als Folge von Grundwasserschutzmassnahmen überhaupt Entschädigungen geltend gemacht werden können, offen. Wer jedoch für allfäHige Ent-
Schweizerisches Ziviigesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210) Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der- Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässei-schutzgesetz, abgekürzt GSchG) (SR 814.20)
schädigungen aufzukommen hat, ist in Artikel 30 GSchG inbezug auf die Grundwasserschutzzonen und in Artikel 31 GSchG inbezug auf die Grundwas-
Allgemeine Gewässerschutzverordnung des Bundesrates vom 19. Juni 1972
serschutzareale eindeutig und abschliessend geregelt.
und Aenderung vom 6. November 1974 (SR 312.0 und SR 814.201)
Im Falle der Grundwasserschutzzqiien sind es die Eigentümer der Fassungen.
Verordnung des Bundesrates vom 28. September 1981 über den Schutz der
Im Falle der Grundwasserschutzareale hat hiefür vorläufig der Kanton auf-
Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VUF) (SR 814.226.21)
zukommen; er ist jedoch berechtigt, altfällig ausgelegte Entschädigungsleistungen auf die späteren Eigentümer von Grundwasserfassungen und Anreicherungsanlagen abzuwälzen.
Richtlinien des Eidgenössischen Departementes des Innern vom 27. Mai" 1968 betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau Verordnung des Departementes des Innern vom 22. Oktober 1981 über die Zonenkarten für- den Gewässerschutz (SR 814.226.212.3) Schweiz. Fachverband für Sand und Kies; Vorschriften und Richtlinien für die Gewinnung von Sand und Kies Schweiz. Ingenieur- und Architektenverband: SIA Norm 190 "Kanalisationen" Verordnung des Bundesrates vom 26. Mai 1936 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung) und die Aenderung dieser Verordnung vom 9. April 1975
78 79-
-'n::::'^ --"—Schweizerisches Lebens.me^ch Bundesratsbeschlussvom 25.
Umweltschutz und Bundesamt für Landwirtschaft, Dezember 1979)
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Begleitung flir den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (Bundesamt für
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Richtlinien für den schweizerischen Gemusebau, Ausgabe 1974, aufgestellt durch die Technische Kommission der Schweizerischen Gemuse-Union Richtlinien des Departementes des Innern "über allgemeine Anforderungen an Standort, Erstellung, Betrieb und Kontrolle von geordneten Depon-ien, (Eidg. Amt für Umweltschutz, März 1976
Uegleitung über- die Uärmenutzung aus Wasser und Boden, Bundesamt für
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^"•==^^r. ^^^^^^s^^ ass^^^^^^.
Umweltschutz; 1982
2 Auszüge aus Gesetzen und Verordnungen
21 Eidg. Gewässerschutzgesetz Art. 1 (Geltungsbereich) Dem Schütze dieses Gesetzes unterstehen die ober- und untenrdi-
sehen natürlichen und künstlichen, öffentlichen und privaten Gewässer mit Einschluss der Quellen.
9en Tul"'""' ^. ^^ ^^ hergegeben ^ ^ Eidg.
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1981 K^schl Verordnung ^ 8-;;r'_^^^^ „, ^e der G^sse^
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Art. 25 , Abs. 1 (Tankanlagen und Umschlagptätze)
Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die zulässigen Standorte, die technische Gestaltung und Ausrüstung der Anlagen zur Lagerung, Beförderung, zum Umschlag und zur Verarbeitung wassergefährdender-
Stoffe sowie über die Prüfung der dabei verwendeten Materialien.
Art. 29 (Grundwasserschutz)
'Die Kantone ergreifen die zum Schutz von nutzbaren Grundwasservorkommen erforderlichen Massnahmen.
'Sie teilen zu diesem Zweck das Kantonsgebiet nach Richtlim'en des Bundes und nach Massgabe der Gefährdung in bestimmte Gewässerschutz2„.
bereiche ein.
...
-......•
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'In den von den Kantonen als besonders gefährdet bezeichneten Berei-
chen bedürfen die Erstellung und Aenderung von Anlagen sowie die Ausfuhrung von Arbeiten, insbesondere Grabungen, einer Bewilligung der zustän-
digen kantonalen Behörde, welche im Einzelfall die erforderlichen Schutzmassnahmen verfügt oder Verbote erlässt.
Art. 30 (Grundwasserschutzzonen)
Die Kantone sind dafür besorgt, dass um Grundwasserfassungen herum die notwendigen Schutzzonen errichtet werden.
'Den Eigentümern der Grundwasserfassungen obliegt es, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erförderlichen dingtichen Rechte zu erwerben und a11fä11ige Entschädigungen für Nutzungsbeschränkungen auszurichten. Für den Erwerb der dinglichen Rechte kann die Kantonsregierung den Fassungseigentümern nach Massgäbe von Artikel 9 dieses Gesetzes das Enteignungsrecht gewähren.
Art. 31 (Grundwasserschutzareate)
'Die Kantone scheiden Areale aus, die flir die künftige Nutzung und für die künftige künstliche Anreicherung von Grundwasser von Bedeutung sind. In diesen Arealen dürfen keine Anlagen erstellt und Arbeiten ausgeführt werden, die das Gr.undwasser verunreinigen oder künftige Nutzungs- und
Anreicherungsanlagen beeinträchtigen können. "Allfällige Entschädigungsleistungen können auf die späteren Ei'gentümer von Grundwasserfassungen und Anreicherungsanlagen abgewälzt werden.
wer widerrechtlich solche Stoffe ausserhalb der Gewässer ablagert oder versickern lässt und dadurch die Gefahr einer Verunreim'gung des Hassers schafft (Art. 14 Abs. 1 und 2), wer ohne Bewilligung der zuständigen Behörde oder entgegen den Bedingungen einer erteilten Bewilligung in Grundwasser-vorkommen Grabungen zur Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material vornimmt (Art. 32), wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Gefängnis oder Busse bestraft.
2
'Handelt der Täter fahrlässi'g, so ist die Strafe Gefängnis bis zu
sechs Monaten oder Busse bis zu 20'000 Franken.
Art. 38
(b. Herstellung, Verarbeitung, Umschlag, Beförderung und Lagerung wassergefährdender Stoffe) Wer vorsätzlich als Eigentümer oder als Inhaber von Einrichtungen zur Herstellung, zur Verarbeitung, zum Umschlag, zur Beförderung oder zur La-
gerung wassergefährdender Stoffe die nach dem Gesetz und seinen Ausfü'hrungsbestimmungen notwendigen baulichen oder technischen Vorrichtungen nicht erstellt oder nicht funktionsfähig erhält (Art. 24) und dadurch das Wasser verunreinigt oder die Gefahr einer Verunreinigung schafft, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft. 2.
'Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu 20'000 Franken.
Art. 39 (c. Schwert Fälle)
Hat der Täter vorsätzlich oder durch gröbliche Verletzung elementarer Sorgfaltspflichten einen grossen Schaden verursacht, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten.
Art. 32 (Materialentnahme)
Art. 40 (U. Uebertretungen)
'Ver in Gruben sowie aus oberirdischen Gewässern Kies, Sand und anderes Material ausbeuten will, bedarf einer Bewi'n-igung des Kantons.
'Wer in anderer Weise vorsätzlich diesem Gesetz öder den gestutzt hierauf erlassenen Vorschriften oder einer entsprechenden unter Hinweis auf
'In Grundwasservorkommen, die sich nach Menge und Qualität für die Uasserversorgung eignen, sind Grabungen zur Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material unterhalb des Grundwasserspiegels verboten. Ueber dem nutzbaren Grundwasser kann die Ausbeutung unter der Bedingung bewilligt werden, dass über dem höchsten möglichen Grundwasserspiegel eine nach den örtlichen Gegebenheiten zu bemessende schützende Mate-
die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzetverfügung zuwiderhandelt, ohne dass ein Vergehen im Sinne der Art-ikel 37 - 39 dieses Gesetzes vorliegt, wird mit Haft oder Busse bestraft.
2
'Versuch und Gehitfenschaft sind strafbar.
rialschicht belassen wird. 'Handelt der Täter fahriässig, so ist die Strafe Busse.
Art. 37 (I. Vergehen a. Einbringen, Versickernlassen, Ablagern)
1Wer widerrechtlich feste, flüssige oder gasförmige Stoffe jeder Art, die geeignet sind, das Wasser zu verunreinigen, mittelbar oder umnttelbar -in die Gewässer einbringt oder ablagert (Art. 14 Abs. 1),
Art. 1 -
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22 Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden
F UlsYigkeiten (VWF)
Art. 13 ^Grundsatz)
Die Kantone teilen ihr- Gebiet in die nachstehend definierten Zonen A, B und C (Gewässerschutzbereiche) sowie S (Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzareale) ein und stellen sie in Zonenkarten dar.
"Sie berücksichtigen dabei den Grad der Schutzwürdigkeit der ober- und unterirdischen Gewässer und ihren natürlichen Schutz gegen allfäHige
14 weitere Artikel
Art. 706 (Abgraben von Quellen - Schadenersatz)
'Herden Quellen und Brunnen, die in erheblicher Weise benutzt oder zum Zwecke der Verwertung gefasst worden sind, zum Nachteil des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten durch'Bauten, Anlagen oder Vorkehren anderer Art abgegraben, beeinträchtigt oder verunreinigt, so kann dafür Schadenersatz verlangt werden.
2
'Ist der Schaden weder absichtlich noch fahrlässig zugefügt oder trifft den Beschädigten selbst ein Verschulden, so bestimmt der Richter nach seinem Ermessen, ob, in welchem Umfange und in welcher Weise Ersatz zu leisten ist.
Gefährdungen.
Art. 14 Zone S
Die Zone S umfasst: a. Grundwasserschutzzonen um Grund- und QueHwasserfassungen (Art. 30
des Gesetzes) mit dem Fassungsbereich (Zone S 1), der engeren Schutzzone (Zone 5.2) und der weiteren Schutzzone (Zone S 3); b. Grundwasserschutzareale (Art. 31 des Gesetzes).
Art. 15 - 17 (Zone A, B und C)
(Vergleiche Kapitel 32 bis 34 im II. Teil der vorliegenden kleglei-
tung)
Art.J707 (Abgraben von Quellen - Wiederherstellung) Werden Quellen und Brunnen, die für die Bewirtschaftung oder Bewohnung eines Grundstückes oder für Tnnkwasserversorgungen unentbehrlich sind, abgegraben oder ver'unreinigt, so kann, soweit überhaupt möglich, die WiederHerstellung des früheren Zustandes verlangt werden. 2,
'In den ändern Fällen kann diese Uiederherstenung nur verlangt werden, wo besondere Umstände sie rechtfertigen.
Art. 708 (Quellengemeinschaft)
'Bilden benachbarte Quellen verschiedener Eigentümer als Ausfluss e1nes gemeinsamen Sammelgebietes zusammen eine QueHengruppe, so kann jeder
Eigentümer beantragen, dass sie gemeinschaftlich gefasst und den Berechtigten im Verhältnis der bisherigen Quellenstärke zugeleitet werden. 23 Schweizerisches Zivitgesetzbuch 2.
Art. 704 (Quell eneigentum und QueHenrecht)
Quellen sind Bestandteile der Grundstücke und können nur zugleich mit dem Boden, dem sie entspringen, zu Eigentum erworben werden.
"Das Recht an Quellen auf fremden Boden wird als Dienstbarkeit durch Eintragung in das Grundbuch begründet. 'Das Grundwasser ist den Quellen gleichgestellt.
Art. 705 (Ableitung von Quellen)
'Durch das kantonate Recht kann zur Wahrung des allgemeinen Wohles die Fortleitung von Quellen geordnet, beschränkt oder untersagt werden. 'Ergeben sich hieraus Anstände unter Kantonen, so entscheidet darüber endgültig der Bundesrat.
"Die Kosten der gemeinschaftlichen Anlage tragen die Berechtigten im Verhältnis ihres Interesses. 'Widersetzt sich einer der Berechtigten, so ist jeder von ihnen zur ordnungsgemässen Fassung und Ableitung seiner Quelle auch dann befugt, wenn die Stärke der anderen Quellen dadurch beeinträchtigt wird, und hat dafür nur insoweit Ersatz zu leisten, als seine Quelle durch die neuen Vorrichtungen verstärkt worden ist.
Art^ 709 (Benutzung von Quellen) Den Kantonen bleibt es vorbehalten, zu bestimmen, in welchem Umfange Quellen, Brunnen und Bäche, die sich in Privateigentum befinden, auch von den Nachbarn und von ändern-Personen zum Wa.sserholen, Tränken und dergleichen benutzt werden dürfen.
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Revision 82
Art. 710 (Notbrunnen)
Entbehrt ein Grundstück des für Haus und Hof notwendigen Wassers und lässt sich dieses ohne ganz unverhältnismässige Mühe und Kosten nicht von anderswo herleiten, so kann der Eigentümer vom Nachbarn, der ohne eigene
Not ihm solches abzugeben vermag, gegen-volle Entschädigung die Abtretung eines Anteils an Brunnen oder Quellen verlangen. 'Bei der- Festsetzung des Notbrunnens ist vorzugsweise auf das Interes-
se des zur Abgabe Verpflichteten Rücksicht zu nehmen.
25 Verordnung über Lebensmittet und Gebrauchsgegenstände (LebensmittelVerordnung) vom 26. Mai 1936 und Aenderung vom 9. Apnl_1975
Art. 24 'Die Gefässe, Apparate, Werkzeuge, das Packmaten'at usw., welche bei
der Herstellung, Aufbewahrung, dem Transport und Verkauf von Lebensmitteln und bei der Zubereitung von Speisen und Getränken verwendet werden, müssen rein und stets in gutem Zustande gehalten werden. Das zu ihrer Reinigung und Spülung verwendete Wasser muss den an Trinkwasser gestellten Anforderungen entsprechen.
'Aendern sich die Verhältnisse, so kann eine Abänderung der getroffenen Ordnung verlangt werden.
Art. 260 (Trinkwasser)
Art. 711 (Pflicht zur Abtretung des Wassers)
Tnnkwasser ist Wasser, das bezüglich Aussehen, Geruch und Geschmack sowie in chemischer, physikalischer und bakt.eriologischer Hinsicht den allgemeinen hygienischen Anforderungen und im besonderen denjenigen des Schweizerischen Lebensmittelbuches entspricht.
'Sind Quellen, Brunnen oder Bäche ihrem Eigentümer von keinem oder im Verhältnis zu ihrer- Verwertbarkeit von ganz geringem Nutzen, so kann vom Eigentümer verlangt werden, dass er sie gegen volle Entschädigung für Trinkwasserversorgungen, Hydrantenanlagen oder andere Unternehmungen
des allgemeinen Wohles abtrete.
Die Anforderungen an Trinkwasser muss jedes Wasser erfüllen, das als Lebensmittel, als Bestandteil oder bei der Herstellung oder Zubereitung eines solchen verwendet wird oder zur Reinigung und Spijlung von Gegenständen dient, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
"Diese Entschädigung kann in der Zuleitung von Wasser aus der neuen Anlage bestehen.
26 Klärsch^ammverordnung vom 8. April 1981
Art. 712 (Pflicht zur Abtretung des Bodens)
Eigentümer von Trinkwasserversorgungen können auf dem Wege der Enteignung die Abtretung des umliegenden Bodens verlangen, soweit es zum Schutz ihrer Quellen gegen Verunreimgung notwendig ist.
Art.JO Ausbringen als Dünger 'Klärschlamm muss nach den Regeln der Dungepraxis ausgebracht werden.
2
"Er muss gleichmässig auf den Düngeflächen verteilt werden und darf weder oberflächlich abfliessen noch in das Grundwasser versickern, noch 24 Schweizerisches Strafgesetzbych
Art. 234 (Verunreimgung von Trinkwasser)
'Wer vorsätzlich das Tfinkwasser für Menschen und Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.
in Bodendrainagen oder Entwässerungsschächte von Strassen und Wegen gelangen,
Art. 11 Beschränkungen
I.nnert drei Jahren dürfen je Hektare Dungeflache nicht mehr als 7,5,t Klärschlamm-Trockensubstanz ausgebracht werden.
^ "Handelt der Täter fahrtässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.
'Klärschlamm darf nur ausgebracht werden, wenn der Boden bewachsen
ist oder unmittelbar danach bepflanzt oder besät wird. 'Auf Futterflächen darf nur hygi aiisierter Klärschlamm ausgebracht werden.
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Revision 82
4
'Auf Gemüse-flächen darf Klärschlamm nur ausgebracht werden, wenn er
hygienisiert ist und vor der Saat oder vor dem Anpflanzen in den Boden eingearbeitet wird.
'Auf Ackerfutterflächen darf nichthygiemsierter Klärschlamm nur ausgebracht werden, wenn er vor der Saat in den Boden eingearbeitet wird.
'Für das Ausbringen von Klärschlamm in Grundwasserschutzzonen gelten überdies die Beschränkungen der Schutzzonenreglemente.
Art. 12 Verbote
K1ärsch1amm darf nicht ausgebracht werden: a. auf durchnässten, schneebedeckten oder gefrorenen Boden; b. in Mooren, an Hecken, auf Streueflächen und Trockenstandorten sowie im Fassungsbereich von Grundwasserschutzzonen; c. an Ufern von Oberflächengewässern;
d. auf Watdboden und an Waldrändern.