Verfügung AFW, 01.06.2021; Walchwil
Statische Waldgrenze · Zug
Dokument
- Art
- Statische Waldgrenze
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Genehmigt durch
- AFW
- Beschlossen
- 01.06.2021
- In Kraft seit
- 01.06.2021
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
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Text
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Direktion des Innern
Kanton Zug Amt für Wald und Wild
Wald Waldfeststellung
Gegenstand Waldfeststellung «Oberallmig»
Gemeinde Walchwil
Standort «Oberallmig», Koordinaten 2 683 745 / 1 218 043 Grundstück Nrn. 355, 501
AFW 55706
GemDat Nr. -
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Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01), auf $$ 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998
(EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711.31),
verfügt:
1. Die Waldgrenze auf GS Nrn. 355 und 501, Gemeinde Walchwil, wird gemäss Plan «Waldfeststellung Waldnaturschutzgebiet WNG 14, Oberallmig», 1:2'500, vom 25. Mai 2021 statisch festgestellt.
2. Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldflächen sind nach Rechtskraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.
3. Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldflächen sowie die festgestellten Waldgrenzen sind nach Rechtskraft der Verfügung durch die Gemeinde Walchwil im Zonenplan nachzuführen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw
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5. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
6. Mitteilung an (inkl. Beilagen): A-Post Plus:
I VE GER Zug, 01. Juni 2021 - ZUEA Amt für Wald und Wild Her
Martin Ziegler Amtsleiter
Beilage:
- Plan «Waldfeststellung Waldnaturschutzgebiet WNG 14, Oberallmig» vom 25. Mai 2021
Versand: =], Juni 2021
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A. Sachverhalt:
7.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas-
sen:
- Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 30. April 2018);
- Detailprojekt «Oberallmig», Waldnaturschutzgebiet WNG 14 vom Januar 2021
- Plan «Perimeter Waldnaturschutzgebiet» vom 18. August 2020 (Anhang 1 Detailprojekt «Oberallmig»)
- Plan «Waldfeststellung Waldnaturschutzgebiet WNG 14, Oberallmig», 1:2'500, vom 25. Mai 2021
Im Rahmen der Erarbeitung des Detailprojekts «Oberallmig» hat das Amt für Wald und Wild (fortan AFW) für das Waldnaturschutzgebiet WNG 14 die Waldgrenzen im Gelände überprüft und wo nötig angepasst.
Mit Schreiben vom 11. November 2020 wurde den Eigentümerschaften der betroffenen GS Nrn. 355 und 501 das Detailprojekt «Oberallmig» inkl. dem Plan «Perimeter Waldnaturschutzgebiet» vom 18. August 2020 (Anhang 1 Detailprojekt «Oberallmig») zugestellt und mit Frist bis 18. Dezember 2020 im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Die Eigentümerschaften erhoben keine Einwände gegen die Waldabgrenzung gemäss diesem Plan. Der Plan «Waldfeststellung Waldnaturschutzgebiet WNG 14, Oberallmig», 1:2'500, vom 25. Mai 2021 entspricht bezüglich der eingezeichneten Waldgrenzen exakt dem Plan «Perimeter Waldnaturschutzgebiet» vom 18. August 2020.
B. Erwägungen:
1.
Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss $ 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. 1b Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.
Im vorliegenden Fall hat die betroffene Waldeigentümerschaft zwar nicht um einen Waldfeststellungsentscheid ersucht. Aus Sicht des AFW ist ein solcher vor dem Hintergrund der Erarbeitung des Detailprojekts «Oberallmig» sowie zur Klärung der waldrechtlichen Situation jedoch notwendig. Zudem führt der Kanton Zug gemäss Richtplaneintrag
L 4.1.6 für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze ein. Damit ist das gesamte Kantonsgebiet als Gebiet bezeichnet, in dem der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG). Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden auch zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes wegen.
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3. Der Plan «Waldfeststellung Waldnaturschutzgebiet WNG 14, Oberallmig», 1:2'500, vom 25. Mai 2021 bezeichnet die im entsprechenden Gebiet festgelegten Waldgrenzen auf den genannten GS Nrn. Er ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzung, die im Plan ausdrücklich bezeichnet ist (rote Grenzlinie).
4. Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach $ 2 EG Waldgesetz und die Waldfeststellungsverfügung wird gestützt auf $ 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
C. Verfahrenskosten:
1. Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ($ 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
Waldfeststellung Waldnaturschutzgebiet WNG 14, Oberallmig Be,
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25.05.2021 Orthofoto: (c) 2016 swisstopo
Rechtsgrundlagen
BGS 153.714 · Kanton
BGS 721.11 · PBG · Kanton
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Kanton
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund