Verfügung AFW, 27.01.2022; Menzingen
Statische Waldgrenze · Zug
Dokument
- Art
- Statische Waldgrenze
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Genehmigt durch
- AFW
- Beschlossen
- 27.01.2022
- In Kraft seit
- 27.01.2022
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
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2022-01-27_VAFW_ME_Hintermangeli_mitPlan_geschwaerzt.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
Kanton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 55883
Waldfeststellung Hintermangeli Menzingen Hintermangeli, Koordinaten 2 690 462 / 1 223 186 801, 830, 832, 833, 835, 836, 837, 838, 840, 1115, 1161, 1302 und 1303
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1 .6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),
verfügt:
1.
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Die Waldgrenzen auf den Grundstücken Nr. 801, 830, 832, 833, 835, 836, 837, 838, 840, 1115, 1161, 1302 und 1303, Gemeinde Menzingen, werden gemäss Plan «Waldfeststel lung Hintermangeli vom 19.08.2021« (Massstab 1:1500, vom 3. Dezember2021) statisch festgesetzt.
2.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzten Waldgrenzen sind nach Rechts kraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen und durch die Gemeinde Menzingen im Zonenplan zu übernehmen.
3.
Es werden keine Verf ahrenskosten erhoben.
4.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 www. zg .ch/afw
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5.
Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: -
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Zug, 27. Januar 2022
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ZUEA
Amt für Wald und Wild
Martin Ziegler Amtsleiter Beilage: -
Versand:
Plan «Waldfeststellung Hintermangeli vom 19.08.2021» (Massstab 1:1500, vom 3. Dezember 2021)
2 7. Jar 2D22
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A. Sachverhalt: 1.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Waldfeststellung Hintermangeli vom 19.08.2021» (Massstab 1:1500, vom 9. September 2021); Plan «Waldfeststellung Hintermangeli vom 19.08.2021)) (Massstab 1:1500, vom 3. Dezember2021). -
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2.
Das Amt für Wald und Wild (fortan AFW) stellte im Gebiet Hintermangeli den Bedarf zur Überprüfung und Festlegung der Waldgrenzen fest. Infolge führte das AFW auf den ge nannten Grundstücken am 19. August 2021 eine Waldfeststellung durch. Dabei wurde beurteilt, ob bestockte Flächen als Wald im Sinne des Gesetzes gelten. Das Ergebnis wurde im Plan vom 9. September 2021 festgehalten.
3.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 wurde der genannte Plan vom 9. September 2021 allen betroffenen Eigentümerschaften zugestellt. Mit Frist bis 5. November 2021 wurde diesen im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt.
4.
Die Eigentümerschaften der Grundstücke Nr. 801, 832, 833, 835, 1161 und 1303 stellten fristgerecht schriftliche oder mündliche Anträge zur Korrektur der festgestellten Waldgrenze gemäss Plan vom 9. September 2021. Die übrigen Eigentümerschaften erhoben keine Einwände gegen die Waldabgrenzung gemäss diesem Plan.
5.
Am 22. Oktober 2021 und am 23. November 2021 fanden auf Begehren der Eigentümer schaften der Grundstücke Nr. 801, 832, 833, 835, 1161 und 1303 Begehungen mit Vertre tern des AFW statt, um die Änderungsanträge vor Ort zu überprüfen. Dabei wurden auf den Grundstücken Nr. 801, 832, 833 und 1161 einzelne Abschnitte der Waldgrenze ver messungstechnisch aufgenommen. Basierend darauf wurden stellenweise Korrekturen am Verlauf der Waldgrenze gemäss Plan vom 9. September vorgenommen. Diese sind im Plan vom 3. Dezember 2021 ersichtlich. Auf den übrigen Grundstücken wurden im Plan vom 3. Dezember 2021 gegenüber dem Plan vom 9. September 2021 keine Änderungen am Ver lauf der Waldgrenze vorgenommen.
6.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 wurde den Eigentümerschaften der Grundstücke Nr. 801, 832, 833, 835, 1161 und 1303 der aktualisierte Plan vom 3. Dezember 2021 erneut zum rechtlichen Gehör zugestellt. Dem AFW wurden keine Einwendungen eingegeben.
B. Erwägungen: 1.
Nach Art. 1 0 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des
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Gesetzes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig. 2.
Im vorliegenden Fall haben die betroffenen Waldeigentümerschaften zwar nicht um einen Waldfeststellungsentscheid ersucht. Aus Sicht des AFW ist ein solcher zur Klärung der waldrechtlichen Situation und zur Schaffung von Rechtssicherheit jedoch notwendig. Zu dem führt der Kanton Zug gemäss Richtplaneintrag L 4.1.6 für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze ein. Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden auch zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorlie genden Entscheid somit von Amtes wegen.
3.
Der Plan «Waldfeststellung Hintermangeli vom 19.08.2021‘) (Massstab 1:1500, vom 3. Dezember 2021) bezeichnet im Gebiet Hintermangeli auf den genannten Grundstü cken die Waldgrenzen gemäss vorgenommener Waldfeststellung. Der genannte Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzung, die in diesem Plan ausdrücklich bezeichnet ist (rot gestrichelte Linie).
4.
Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
C. Verfahrenskosten: 1.
Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
GS Nrn. 801, 830, 832, 833, 835, 836, 837, 838, 840, 1115, 1161, 1302 und 1303, Gemeinde Menzingen
800 825 Waldfeststellung Hintermangeli vom 19.08.2021
832
801 827
833 834 1302 829
1303 1300
1161
840
1301
839
830 1115 835 836
838
826
831 Statische Waldgrenze zu verfügen
1669
Grundstückgrenze
1670
1672
Planformat: A3
837 1109
Ò
1:1'500 0
5 10 m
03.12.2021
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild G-55883 Orthofoto: (c) 2021 Kanton Zug
Rechtsgrundlagen
BGS 153.714 · Kanton
BGS 721.11 · PBG · Kanton
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Kanton
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund