Verfügung AFW, 20.01.2022; Oberägeri
Statische Waldgrenze · Zug
Dokument
- Art
- Statische Waldgrenze
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Genehmigt durch
- AFW
- Beschlossen
- 20.01.2022
- In Kraft seit
- 20.01.2022
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
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2022-01-20_VAFW_OA_Abschaendi_mitPlan_geschwaerzt.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
Kanton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 56001
Waldfeststellung Abschwändi Oberägeri Abschwändi, Koordinaten 2 692 254 / 1222 632 1035 und 1060
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),
verfügt:
1.
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Die Waldgrenze auf den Grundstücken Nr. 1035 und 1060, Gemeinde Oberägeri, wird gemäss Plan «Waldfeststellung Abschwändi vom 15.11.2021‘> (Massstab 1:1600, vom 14. Dezember 2021) statisch festgesetzt.
2.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzte Waldgrenze ist nach Rechtskraft der Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzufüh ren und durch die Gemeinde Oberägeri im Zonenpian zu übernehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 wwwzg.ch/afw
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5.
Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: -
Zug, 20. Januar 2022
-
ZUEA
Amt für Wald und Wild
Martin Ziegler Amtsleiter Beilage: -
Versand:
Plan «Waldfeststellung Abschwändi vom 15.11.2021» (Massstab 1:1600, vom 14. Dezember 2021)
L J. Jc.
9.
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A. Sachverhalt: 1.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); Plan «Waldfeststellung Abschwändi vom 15.11.2021» (Massstab 1:1600, vom 14. Dezember 2021).
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-
2.
Das Amt für Wald und Wild (fortan AFW) stellte im Gebiet Abschwändi den Bedarf zur Überprüfung und Festlegung der rechtmässigen Waldgrenze fest. Folglich legte das AFW im Beisein der Eigentümerschaft am 15. November 2021 auf den Grundstücken Nr. 1035 und 1 060 im fraglichen Waldrandabschnitt den Verlauf der Waldgrenze fest. Gleichzeitig wurde die Waldgrenze vermessungstechnisch aufgenommen.
3.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 wurde der Eigentümerschaft der betroffenen Grundstücke der genannte Plan vom 14. Dezember 2021 zugestellt. Mit Frist bis 7. Ja nuar 2022 wurde dieser im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftli chen Stellungnahme gewährt. Die Eigentümerschaft erhob keine schriftlichen Einwände gegen die Waldabgrenzung gemäss diesem Plan.
B. Erwägungen: 1.
Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 1 2 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. ib Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.
2.
Im vorliegenden Fall haben die betroffenen Waldeigentümerschaften zwar nicht um einen Waldfeststellungsentscheid ersucht. Aus Sicht des AFW ist ein solcher zur Klärung der waldrechtlichen Situation jedoch notwendig. Zudem führt der Kanton Zug gemäss Richt planeintrag L 4.1.6 für das ganze Kantonsgebiet die statische Waldgrenze ein. Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden auch zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes we gen.
3.
Der Plan «Waldfeststellung Abschwändi vom 15.11.2021)) (Massstab 1:1600, vom 14. Dezember 2021) bezeichnet im Gebiet Abschwändi auf den genannten Grundstücken die Waldgrenze gemäss vorgenommener Waldfeststellung. Der genannte Plan ist integ rierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich ausschliesslich auf die Waldabgrenzung, die im Plan ausdrücklich bezeichnet ist (rot gestrichelte Linie). Der weitere Verlauf der Waldgrenze weiter nördlich/südlich dieser Linie auf dem Grundstück
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Nr. 1035 wurde noch nicht festgelegt. Ebenfalls wurden weitere Gehölze auf dem Grund stück Nr. 1060 noch nicht beurteilt. 4.
Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
C. Verfahrenskosten: 1.
Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
1036
Waldfeststellung Abschwändi vom 15.11.2021
GS Nrn. 1035 und 1060 Gemeinde Oberägeri
1060
1035
Ò
1:1600 0 5 10 m 14.12.2021
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild G-56001 Orthofoto: (c) 2019 swisstopo
Statische Waldgrenze zu verfügen Grundstückgrenze
Rechtsgrundlagen
BGS 153.714 · Kanton
BGS 721.11 · PBG · Kanton
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Kanton
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund