Verfügung AFW, 24.06.2022; Risch

Statische Waldgrenze · Zug

Dokument

Art
Statische Waldgrenze
Kanton
Zug
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AFW
Beschlossen
24.06.2022
In Kraft seit
24.06.2022

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2022-06-24_VAFW_RI_Halbinsel_Buonas_329_mitPlan_geschwaerzt.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Direktion des Innern Amtfür Wald und Wild

Kanton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 55867

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Wiedererwägung Überprüfung statischer Waldgrenzen entlang Bauzonen Risch Halbinsel Buonas: Rischerstrasse (bei Koordinaten 2 677 850 / 1 221 1 70) und Gärtnerei, Assek. Nr. 129h/i (bei Koordinaten 2 678 190 / 1 221 120) 318, 329

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf § 29 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1), auf Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 13 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1 991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1 992 (Waldverord nung, WaV; SR 921.01), auf § 2, § 5 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1) so wie auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegati onsverfügung; BGS 153.714),

verfügt:

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1.

Die Waldgrenze auf den GS Nrn. 318 und 329, entlang der Rischerstrasse, Gemeinde Risch, die mit Verfügung der Direktion des Innern vom 23. März 2005 statisch festgesetzt wurde, wird gemäss Plan «Korrektur der Waldgrenze Rischerstrasse, GS Nrn. 31 8 und 329, Gemeinde Risch», 1:500, vom 20. Mai 2022 aufgehoben und gemäss ebendiesem Plan neu auf GS Nr. 329 festgesetzt.

2.

Die Waldgrenze auf GS Nr. 329, im Bereich der Gärtnerei (Assek. Nr. 129h/i), Gemeinde Risch, die mit Verfügung der Direktion des Innern vom 23. März 2005 statisch festgesetzt wurde, wird gemäss Plan «Korrektur der Waldgrenze Gärtnerei Halbinsel Buonas, GS Nr. 329, Gemeinde Risch>‘, 1:500 vom 20. Mai 2022 aufgehoben und gemäss eben diesem Plan neu festgesetzt.

Aegeristrasse 56, 6300 Zug 1 +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw

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3.

Im Übrigen wird die Verfügung der Direktion des Innern vom 23. März 2005 zur Abgren zung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Risch durch diese Verfügung nicht be rührt.

4.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldflächen sind nach Rechts kraft dieser Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nac hzufü h ren.

5.

Die festgestellten Waldgrenzen sind nach Rechtskraft dieser Verfügung durch die Ge meinde Risch in den Zonenplan einzutragen.

6.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

7.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

8.

Mitteilung an (inkl. Beilagen): A-Post Plus: Gemeinde Risch, Abteilung Planung/Bau/Sicherheit, Zentrum Dorfmatt, 6343 Rotkreuz -

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Baudirektion des Kantons Zug, Fachstelle Landerwerb / Immobiliengeschäfte, Aabachstrasse 5, 6301 Zug

Zug, 24. Juni 2022

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ROBU

Amt für Wald und Wild

Martin Ziegler Amtsleiter

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Beilagen: -

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Versand:

Plan «Korrektur der Waldgrenze Rischerstrasse, GS Nrn. 318 und 329, Gemeinde Risch», 1:500, vom 20. Mai 2022 Plan «Korrektur der Waldgrenze Gärtnerei Halbinsel Buonas, GS Nr. 329, Gemeinde Risch», 1:500 vom 20. Mai 2022

2 4. Juni 2022

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A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Luftbildaufnahmen aus den Jahren 1983, 1994, 2002, 2007, 2011 und 2019 (Quellen: GIS Kanton Zug, Swisstopo); Plan «Situation / Rodungsplan Grundstück Nr. 329)), Plan-Nr. 01/3-04, 1:500, vom 12. Februar 2001; Verfügung der Direktion des Innern des Kantons Zug am 21. Mai 2001 betreffend die Bewilligung zur Rodung entlang der Kantonsstrasse Rischerstrasse für einen Radund Fussweg beim Schlosspark, Gemeinde Risch; Baubewilligung der Baudirektion des Kantons Zug vom 29. Mai 2001 für die Trottoir verbreiterung für einen kombinierten Rad-/Gehweg, Abschnitt entlang des Schlossparks, Gemeinde Risch; Plan «Gemeinde Risch / 18 Halbinsel Buonas / An Bauzonen grenzende Wälder in der Gemeinde Risch / Situationsplan», 1:2500, vom Juni 2004; Verfügung der Direktion des Innern des Kantons Zug vom 23. März 2005 betreffend die Abgrenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Risch; Augenschein auf der Halbinsel Buonas, Gemeinde Risch, vom 1. Februar 2022; Plan «Korrektur der Waldgrenze Rischerstrasse, GS Nrn. 318 und 329, Gemeinde Risch», 1:500, vom 20. Mai 2022 Plan «Korrektur der Waldgrenze Gärtnerei Halbinsel Buonas, GS Nr. 329, Gemeinde Risch», 1:500 vom 20. Mai 2022. -

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2.

Mit Verfügung der Direktion des Innern vom 23. März 2005 wurden die Waldgrenzen im Gemeindegebiet Risch in denjenigen Bereichen, in denen Bauzonen an den Wald gren zen, übereinstimmend mit den vom 21. Januar bis 25. Februar 2005 bei der Gemeinde verwaltung Risch und beim damaligen Kantonsforstamt öffentlich aufgelegten Plänen sta tisch festgesetzt. Gegenstand dieser Verfügung ist demnach auch der oben genannte Plan zu Gebiet Nr. 18, der Halbinsel Buonas, vom Juni 2004, mit dem auf GS Nr. 318 und 329, beide Gemeinde Risch, statische Waldgrenzen festgesetzt wurden.

3.

Das Amt für Wald und Wild (fortan: AFW) überprüft derzeit statische Waldgrenzen ent lang Bauzonen im Gemeindegebiet Risch. Im Rahmen dieser Überprüfung stellte das AFW fest, dass auf GS Nr. 318 und 329 eine Abweichung zwischen der rechtskräftigen Waldgrenze und der tatsächlichen Situation vor Ort vorliegt. Die Waldgrenze verläuft in diesem Bereich über dem Rad- und Gehweg der Kantonsstrasse Rischerstrasse auf GS Nr. 318.

4.

Die genannte Abweichung veranlasste das AFW zu Abklärungen zu deren Ursache, wo bei auch die übrigen Waldgrenzen auf GS Nr. 329, der Halbinsel Buonas, überprüft wur den. Hierbei wurde ein weiterer Bereich festgestellt, an dem die rechtskräftige Wald grenze offensichtlich nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort übereinstimmt. Das betroffene Waldstück liegt nördlich der Gärtnerei, Assek. Nr. 1 29h/i, und wird durch

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einen Fahrweg begrenzt. Zudem wurden weitere Bereiche ausgemacht, wo solche Über lagerungen zu vermuten waren. 4.1

Betreffend die Waldgrenze entlang der Rischerstrasse wurde festgestellt, dass diese Kantonsstrasse auf GS Nr. 31 8 vor Erlass der Waldfeststeliungsverfügung der Direktion des Innern vom 23. März 2005 gegen den Wald auf GS Nr. 329 ausgebaut wurde. Für diesen Ausbau, mit dem Waldboden beansprucht wurde, erteilte die Direktion des Innern am 21. Mai 2001 eine entsprechende Rodungsbewilligung. Bei der darauffolgenden Fest setzung der Waldgrenze entlang der Rischerstrasse blieb diese durch die bewilligte Ro dung erfolgte Änderung der Waldabgrenzung jedoch unberücksichtigt, was die festge stellte Abweichung zur Folge hatte.

4.2

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 informierte das AFW die Eigentümerschaft von GS Nr. 329 über die Überprüfung statischer Waldgrenzen im Allgemeinen und der Waldgrenzen auf den GS Nrn. 318 und 329 im Besonderen, und bat um einen Augenschein, um die betroffenen Bereiche vor Ort zu beurteilen.

4.3

An einem Augenschein am 1. Februar 2022 wurde im Beisein der Eigentümerschaft die Abweichung der Waldgrenze im Bereich der Gärtnerei bestätigt. Das betroffene Waldstück wird von einem Kiesweg bzw. teilweise einer Stützmauer begrenzt. Die rechtskräf tige Waldgrenze verläuft auf diesem Weg. Aufgrund der oben genannten Luftbilder ist da von auszugehen, dass diese Situation bereits vor Erlass der Waldfeststellungsverfügung der Direktion des Innern vom 23. März 2005 bestand, augenscheinlich jedoch spätestens seit den frühen 1980er-Jahren. Weitere Abweichungen von Waldgrenzen gegenüber der tatsächlichen Situation im Gelände konnten nicht festgestellt oder bestätigt werden.

4.4

Am 2. März 2022 wurde der Waldrand bzw. der genannte Kiesweg sowie die Stützmauer im Bereich der Gärtnerei auf GS Nrn. 329 im Gelände vermessungstechnisch aufgenom men. Die Waldabgrenzung entlang der Rischerstrasse gemäss den Vermessungsdaten zur Bodenbedeckung im Plan für das Grundbuch wurde vor Ort validiert. Anhand dieser Aufnahme und der vor Ort gesammelten Erkenntnisse wurden die oben genannten Pläne vom 20. Mai 2022 erstellt. Dies mit der Absicht, die rechtskräftige Waldgrenze von Amtes wegen gemäss diesen Plänen zu korrigieren, um sowohl den tatsächlichen Gegebenhei ten im Gelände als auch dem Vertrauensschutz zugunsten der Grundeigentümerschaften gerecht zu werden.

5.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 wurde den Eigentümerschaften der betroffenen Liegen schaften und der Gemeinde Risch die genannten Pläne vom 20. Mai 2022 zugestellt und mit Frist bis 14. Juni 2022 im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftli chen Stellungnahme gewährt. Diese Frist verstrich ungenutzt.

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B. Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen in Gebieten, in denen Bauzonen an Wald grenzen, eine Waldfeststellung anzuordnen. Entsprechend wurde im Rahmen der letzten Zonenplanrevision im Gemeindegebiet Risch die Waldfeststellungsverfügung der Direktion des Innern vom 23. März 2005 erlassen, mit der auch die Waldgrenzen auf den GS Nrn. 318 und 329, Gemeinde Risch, statisch festgesetzt wurde. Wie dargelegt, ist jedoch offensichtlich, dass diese Abgrenzung ge genwärtig nicht mit der tatsächlichen Waldabgrenzung übereinstimmt, und dies ebenso wenig zum Zeitpunkt des Erlasses. Unrechtmässiges Zurückdrängen des Waldes im Sinne einer Rodung ist soweit nachvollziehbar nicht Ursache der Abweichung. —

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Gemäss dem Gesagten ist zur Bereinigung der Situation die Anpassung der rechtskräfti gen statischen Waldgrenzen an die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort angezeigt. 2.

Gemäss § 29 VRG kann die Behörde aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken.

2.1

Der Vertrauensschutz der betroffenen Grundeigentümerschaften ist im Fall der Anpas sung der Waldgrenze an die physischen Gegebenheiten in Anbetracht der bekannten Vorgeschichte gewährleistet. Keine der betroffenen Parteien bzw. deren Vertretungen hat Einwände gegen die Anpassung geäussert.

2.2

Da die Waldgrenze einerseits eine erhebliche Einschränkung des an den Wald grenzen den Grund- und Sacheigentums bedeutet und es andererseits nicht im Sinne der Waldge setzgebung namentlich Art. 10 und 13 WaG ist, dass statische Waldgrenzen wesent lich von den tatsächlichen Gegebenheiten und dem Begriff des Waldes nach Art. 2 WaG abweichen, liegen wichtige Gründe vor, dass die statische Waldgrenze in den betroffe nen Bereichen korrigiert wird. —

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3.

Die Zuständigkeit zur Vornahme von Waldfeststellungen hat die Direktion des Innern an das AFW delegiert (Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m Delegationsverfügung). Das AFW ist daher für den Erlass dieser Wiedererwägungsverfügung und für die Neufeststellung der Waldgren zen in den betroffenen Bereichen zuständig und kommt somit auf den Entscheid der Di rektion des Innern vom 23. März 2005 zurück.

4.

Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder unbe stockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in ei nem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. In den von dieser Verfügung betroffenen Waldrandbereichen auf den GS Nrn. 31 8 und 329, Gemeinde Risch, werden die bisher rechtskräftigen statischen Waldgrenzen in den auf Plan «Korrektur der Waldgrenze Rischerstrasse, GS Nrn. 318 und 329, Gemeinde Risch», 1:500, vom 20. Mai 2022 und auf Plan «Korrektur der Waldgrenze Gärtnerei

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Halbinsel Buonas, GS Nr. 329, Gemeinde Risch», 1:500 vom 20. Mai 2022 bezeichneten Abschnitten aufgehoben und neu statisch festgestellt. Die neuen Waldgrenzen sind an den Begrenzungen der genannten Anlagen, welche als nichtforstliche Anlagen nicht dem Waldbegriff entsprechen, orientiert. Die genannten Pläne sind integrierende Bestandteile dieser Verfügung. 5.

Die Waldfeststellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert. Das AFW nimmt als zuständige Behörde auch die Amtsblattpublikation des Waldfeststellungsentscheids vor.

6.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG fest gestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 5 Abs. 2 EG Wald gesetz erfolgt die Eintragung durch die Gemeinde nach rechtskräftigem Abschluss des Waldfeststellu ngsverfah rens.

7.

Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz veranlasst der Grundbuchgeometer bzw. der Nach führungsgeometer die Eintragung in den Plan für das Grundbuch.

8.

Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

Korrektur der Waldgrenze Rischerstrasse, GS Nrn. 318 und 329, Gemeinde Risch

G-55867

Planformat: A3

Statische Waldgrenze rechtskräftig Statische Waldgrenze aufgehoben Statische Waldgrenze neu

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild Grundbuchplan: (c) 2022 Kanton Zug

20.05.2022

Korrektur der Waldgrenze Gärtnerei Halbinsel Buonas, GS Nr. 329, Gemeinde Risch

G-55867

Statische Waldgrenze rechtskräftig Statische Waldgrenze aufgehoben Statische Waldgrenze neu

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild Grundbuchplan: (c) 2022 Kanton Zug

20.05.2022