Verfügung AFW, 22.06.2022; Zug

Statische Waldgrenze · Zug

Dokument

Art
Statische Waldgrenze
Kanton
Zug
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AFW
Beschlossen
22.06.2022
In Kraft seit
22.06.2022

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2022-06-22_VAFW_ZU_Gimenenstrasse_3171_3173_mitPlan_geschwaerzt.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Kanton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 55867

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Wiedererwägung Überprüfung statischer Waldgrenzen entlang Bauzonen Zug Gimenenstrasse 1 und 4 (bei Koordinaten 2 681 955 / 1 223 090) 3171, 3173

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf § 29 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1), auf Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 13 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1 991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverord nung, WaV; SR 921.01), auf § 2, § 5 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1) so wie auf Ziff. ib Abs. 1 Bst. m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegati onsverfügung; BGS 153.714),

verfügt:

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1.

Die Waldgrenze auf den GS Nrn. 3171 und 3173, Gemeinde Zug, die mit Verfügung der Direktion des Innern vom 15. Dezember 2000 statisch festgesetzt wurde, wird in den auf Plan «Korrektur der Waldgrenze Gimenenstrasse 1/4, GS Nrn. 3171 + 3173, Gemeinde Zug», 1:250, vom 20. Mai 2022 bezeichneten Bereichen aufgehoben.

2.

Die Waldgrenze auf den GS Nrn. 3171 und 3173, Gemeinde Zug, wird in den auf Plan «Korrektur der Waldgrenze Gimenenstrasse 1/4, GS Nrn. 3171 + 3173, Gemeinde Zug», 1:250, vom 20. Mai 2022 als neu bezeichneten Bereichen statisch festgesetzt.

3.

Im Übrigen wird die Verfügung der Direktion des Innern vom 15. Dezember 2000 zur Ab grenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Zug durch diese Verfügung nicht be rührt.

Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 wwwzg.ch/afw

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4.

Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderten Waldflächen sind nach Rechts kraft dieser Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.

5.

Die festgestellte Waldgrenze ist nach Rechtskraft dieser Verfügung durch die Stadt Zug in den Zonenplan einzutragen.

6.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

7.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

8.

Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: Stadt Zug, Baudepartement, Abteilung Stadtplanung, Postfach, 6301 Zug -

Zug, 22. Juni 2022

-

ROBU

Amt für Wald und Wild

Martin Ziegler Amtsleiter

Beilage: -

Versand:

Plan «Korrektur der Waldgrenze Gimenenstrasse 1/4, GS Nrn. 3171 + 3173, Ge meinde Zug», 1:250, vom 20. Mai 2022

2 3, Juni 2022

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A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Plan «Überbauung Gimenen Haus F / Grundrisse Keller u. Erdgeschoss», 1:100, vom 29. Juli 1968; Plan «Überbauung Gimenen / Situation», 1:500, vom 22. November 1968; Plan «Überbauung in der Gimenen Haus A / Umgebung», Plan-Nr. 56, 1:100, vom 25. August 1971; Urkunde vom 30. November 1972 betreffend die Begründung von Stockwerkeigentum im 12-Familienhaus, Assek. Nr. 2489a, auf GS Nr. 3171, Gemeinde Zug; Plan «Waldfeststellung Gemeinde Zug / Gebiet Nr. 12 Wald am Friedbach / An Bauzonen grenzende Wälder in der Stadt Zug», Plan 5/5, 1:500, vom Frühling 1995; Verfügung der Direktion des Innern vom 1 5. Dezember 2000 betreffend die Abgren zung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Zug; E-Mail an das Amt für Wald und Wild vom 6. Dezem ber 2021 betreffend die Parkierungsflächen auf GS Nr. 3171, Gemeinde Zug; E-Mail an das Amt für Wald und Wild vom 2. März 2022 betref fend die Parkierungsflächen auf GS Nr. 3173, Gemeinde Zug; E-Mail des Baudepartements der Stadt Zug an das Amt für Wald und Wild vom 3. März 2022 betreffend die bewilligten Projektunterlagen zur Überbauung Gimenen; Plan «Korrektur der Waldgrenze Gimenenstrasse 1/4, GS Nrn. 3171 + 3173, Ge meinde Zug», 1:250, vom 20. Mai 2022. -

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2.

Mit Verfügung der Direktion des Innern vom 15. Dezember 2000 wurden die Waldgrenzen im Gemeindegebiet Zug in denjenigen Bereichen, in denen Bauzonen an den Wald gren zen, übereinstimmend mit den vom 9. Juni bis 14. Juli 1995 beim damaligen Stadtbauamt und Kantonsforstamt öffentlich aufgelegten Plänen statisch festgesetzt (ausgenommen solche Waldgrenzen, die bereits früher mit Wirkung von Art. 13 WaG festgesetzt wurden, und die Waldgrenzen auf den GS Nrn. 2486, 3147 und 3868, welche gemäss separaten Plänen festgesetzt wurden). Gegenstand dieser Verfügung ist demnach auch der oben genannte Plan zu Gebiet Nr. 12 vom Frühling 1995, mit dem unter anderem auf GS Nr. 3171 und 3173, am Wald entlang des Fridbachs, eine statische Waldgrenze fest gesetzt wurde.

3.

Das Amt für Wald und Wild (fortan: AFW) überprüft derzeit statische Waldgrenzen ent lang Bauzonen im Gemeindegebiet Zug. Im Rahmen dieser Überprüfung stellte das AFW fest, dass auf GS Nr. 3171 und 3173 eine Abweichung zwischen der rechtskräftigen Waldgrenze und der tatsächlichen Situation vor Ort vorliegt. Die Waldgrenze verläuft in diesem Bereich über Parkierungsflächen der Wohnhäuser Gimenenstrasse 1 und 4.

4.

Die genannte Abweichung veranlasste das AFW zu Abklärungen zu deren Ursache und allfälligem Handlungsbedarf zur Wiederherstellung der durch die rechtskräftige Wald grenze definierten Waldfläche.

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4.1

Mit Schreiben vom 22. November 2021 informierte das AFW die Verwaltungen der Wohn häuser Gimenenstrasse 1 und 4 über die Überprüfung statischer Waldgrenzen im Allge meinen und der Waldgrenze auf den GS Nrn. 3171 und 3173 im Besonderen. In diesem Zusammenhang wurden die Verwaltungen um Mitwirkung bei der Abklärung der festge stellten Situation gebeten, konkret um Unterlagen wie Baubewilligungen oder andere Do kumente, die Aussagen über Alter und Entstehung der Anlagen machen.

4.2

Mit E-Mail vom 6. Dezember 2021 stellte daraufhin die Gebäudeverwaltung der Gimenen strasse 1 dem AFW den genannten Plan betreffend dieses Mehrfamilienhaus (Haus A) zu. Der Plan zeigt Parkierungsflächen, die augenscheinlich den damals angenommenen Waldrand überschreiten und der gegenwärtigen Situation im Wesentlichen entsprechen.

4.3

Mit E-Mail vom 2. März 2022 teilte die Gebäudeverwaltung der Gimenenstrasse 4 dem AFW mit, dass Verwaltung und Eigentümerschaft keine Unterlagen betreffend die Zuge hörigen Parkierungsflächen vorliegen. Die Anlage bestehe bereits seit der Errichtung des Gebäudes.

4.4

Mit E-Mail vom 3. März 2022 stellte das Baudepartement der Stadt Zug dem AFW auf Anfrage den bewilligten Plan vom 29. Juli 1968 betreffend dieses Mehrfamilienhaus (Haus F) sowie den ebenfalls bewilligten Plan vom 22. November 1968 betreffend die ge samte Überbauung Gimenen (inkl. Haus A und F) zu. Der Plan vom 29. Juli 1968 zeigt Parkierungsflächen, die augenscheinlich den damals angenommenen Waldrand über schreiten und die der gegenwärtigen Situation im Wesentlichen entsprechen.

4.5

Anhand der genannten Erkenntnisse kam das AFW zu dem Schluss, dass einerseits die fraglichen Parkierungsflächen bewilligt wurden und andererseits die rechtskräftige Waldgrenze im Jahr 1995 scheinbar allein auf Grundlage des damaligen Grundbuchplans fest gelegt wurde. Die auf diesem Grundbuchplan nicht abgebildeten Parkierungsflächen wur den scheinbar nicht berücksichtigt.

5.

Am 29. März 2022 wurde der Waldrand in den betroffenen Bereichen auf den GS Nrn. 3171 und 3173 im Gelände vermessungstechnisch aufgenommen. Anhand die ser Aufnahme wurde der oben genannte Plan vom 20. Mai 2022 erstellt. Dies mit der Ab sicht, die rechtskräftige Waldgrenze von Amtes wegen gemäss diesem Plan zu korrigie ren, um sowohl den tatsächlichen Gegebenheiten im Gelände als auch dem Vertrauens schutz zugunsten der Grundeigentümerschaften gerecht zu werden.

6.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 wurde den Verwaltungen der betroffenen Liegenschaf ten und dem Baudepartement der Stadt Zug der genannte Plan vom 20. Mai 2022 zuge stellt und mit Frist bis 14. Juni 2022 im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Diese Frist verstrich ungenutzt.

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8. Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen in Gebieten, in denen Bauzonen an Wald grenzen, eine Waldfeststellung anzuordnen. Entsprechend wurde im Rahmen der letzten Zonenplanrevision im Gemeindegebiet Zug die Waldfeststellungsverfügung der Direktion des Innern vom 1 5. Dezember 2000 erlas sen, mit der auch die Waldgrenze auf GS Nr. 3171 und 3173, Gemeinde Zug, statisch festgesetzt wurde. Wie dargelegt, ist jedoch offensichtlich, dass diese Abgrenzung nicht mit der mutmasslich seit den frühen 1970er-Jahren bestehenden, tatsächlichen Waldab grenzung übereinstimmt, und dies ebenso wenig zum Zeitpunkt des Erlasses. Dieser Zu stand besteht demnach bereits seit rund 50 Jahren. Selbst unter der Annahme, dass für die Parkierungsflächen zum Zeitpunkt der Erstellung Wald zurückgedrängt worden sein sollte, so gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Befugnis der Behörden, nach einer widerrechtlichen Rodung eine Wiederaufforstung, d.h. die Wiederherstellung des forstrechtlich rechtmässigen Zustands anzuordnen, in der Regel auf 30 Jahre befris tet ist (vgl. BGE 105 Ib 265). Vom Bundesgericht genannte Vorbehalte gegen die An wendbarkeit dieses Rechtsspruches sind vorliegend aufgrund der Geringfügigkeit der Ab weichung nicht ersichtlich. Die Frist von 30 Jahren ist zum Zeitpunkt der Überprüfung der vorliegend betroffenen Waldgrenze im Jahr 2021 verstrichen. Auch nach Festsetzung der statischen Waldgrenze im Jahr 2000 hat die zuständige kantonale Forstbehörde weder die Abweichung bemängelt noch liegen Hinweise vor, dass der Zustand überhaupt fest gestellt wurde. Gemäss dem Gesagten ist zur Bereinigung der Situation allein die Anpassung der rechts kräftigen statischen Waldgrenze an die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort angezeigt.

2.

Gemäss § 29 VRG kann die Behörde aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken.

2.1

Der Vertrauensschutz der betroffenen Grundeigentümerschaften ist im Fall der Anpas sung der Waldgrenze an die physischen Gegebenheiten in Anbetracht der bekannten Vorgeschichte gewährleistet. Keine der betroffenen Parteien bzw. deren Vertretungen hat Einwände gegen die Anpassung geäussert.

2.2

Da die Waldgrenze einerseits eine erhebliche Einschränkung des an den Wald grenzen den Grund- und Sacheigentums bedeutet und es andererseits nicht im Sinne der Waldge setzgebung namentlich Art. 10 und 13 WaG ist, dass statische Waldgrenzen wesent lich von den tatsächlichen Gegebenheiten und dem Begriff des Waldes nach Art. 2 WaG abweichen, liegen wichtige Gründe vor, dass die statische Waldgrenze in den betroffe nen Bereichen korrigiert wird. —

3.

—

Die Zuständigkeit zur Vornahme von Waldfeststellungen hat die Direktion des Innern an das AFW delegiert (Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m Delegationsverfügung). Das AFW ist daher für den Erlass dieser Wiedererwägungsverfügung und für die Neufeststellung der

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Waldgrenze im betroffenen Bereich zuständig und kommt somit auf den Entscheid der Direktion des Innern vom 15. Dezember 2000 zurück. 4.

Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder unbe stockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in ei nem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. In dem von dieser Verfügung betroffenen Waldrandbereich auf den GS Nrn. 3171 und 3173, Gemeinde Zug, wird die bisher rechtskräftige statische Waldgrenze in dem auf Plan «Korrektur der Waldgrenze Gimenenstrasse 1/4, GS Nrn. 3171 + 3173, Gemeinde Zug«, 1:250, vom 20. Mai 2022 bezeichneten Abschnitt aufgehoben und neu statisch festgestellt. Die neue Waldgrenze ist an der Begrenzung der genannten Parkierungsfel der sowie an einer Stützmauer, welche als nichtforstliche Anlagen nicht dem Waldbegriff entsprechen, orientiert. Der genannte Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfü gung.

5.

Die Waldfeststellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert. Das AFW nimmt als zuständige Behörde auch die Amtsblattpublikation des Waldfeststellungsentscheids vor.

6.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG fest gestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 5 Abs. 2 EG Wald gesetz erfolgt die Eintragung durch die Gemeinde nach rechtskräftigem Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens.

7.

Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz veranlasst der Grundbuchgeometer bzw. der Nach führungsgeometer die Eintragung in den Plan für das Grundbuch.

8.

Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

Korrektur der Waldgrenze Gimenenstrasse 1/4, GS Nrn. 3171 + 3173, Gemeinde Zug

G-55867

Statische Waldgrenze rechtskräftig Statische Waldgrenze aufgehoben Statische Waldgrenze neu

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild Grundbuchplan: (c) 2022 Kanton Zug

20.05.2022