Verfügung AFW, 05.03.2020; Baar

Statische Waldgrenze · Zug

Dokument

Art
Statische Waldgrenze
Kanton
Zug
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AFW
Beschlossen
05.03.2020
In Kraft seit
05.03.2020

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Zug mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

20200305_VAFW_BA_Aberen_1947_2947_geschwaerzt_mitPlan.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Kanton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand

Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 54407 GemDat Nr.

-

Wiedererwägung Überprüfung statischer Waldgrenzen entlang Bauzonen: Rodungsersatz für Bau von Gehweg Talacherstrasse / Erschliessung Re tentionsbecken «Obere Rebhalde» Baar Aberen (Koordinaten 2 682 200 /1 228 750) 1947, 2947

-

Das Amt für Wald und Wild,

Ganzen Text zeigen

gestützt auf § 29 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1), auf Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 13 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverord nung, WaV; SR 921 .01), auf § 2, § 5 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1) so wie auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbe fugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (De legationsverfügung; BGS 153.714),

verfügt:

1.

2.

Die Waldgrenze entlang der Parzellengrenzen zwischen den GS Nrn. 1947 und 2947, Gemeinde Baar, die mit Verfügung der Direktion des Innern vom 17. Februar 2006 sta tisch festgestellt wurde, wird in dem auf Plan «Aberen, GS Nr. 2947 / Waldfeststellung statische Feststellung von Aufforstungsfläche gemäss Rodungsbewilligung vom 6. Au gust 2012», 1:500, vom 7. Januar 2020, bezeichneten Abschnitt aufgehoben.

-

Die mit Plan «Aberen, GS Nr. 2947 / Waldfeststellung statische Feststellung von Auf forstungstläche gemäss Rodungsbewilligung vom 6. August 2012», 1:500, vom 7. Januar 2020, neu bezeichnete Waldgrenze auf GS Nr. 2947, Gemeinde Baar, sowie entlang der Parzellengrenze zu GS Nr. 1883, ebenfalls Gemeinde Baar, wird statisch festgestellt. -

Aegeristrasse 56, Postfach, 6301 Zug 1 041 728 35 22, F 041 728 39 59

www.zg.ch/afw

Seite 2/5

3.

Im Übrigen wird die Verfügung der Direktion des Innern vom 17. Februar 2006 zur Ab grenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Baar durch diese Verfügung nicht berührt.

4.

Die festgestellten Waldgrenzen sind nach Rechtskraft dieser Verfügung durch die Ge meinde Baar in den Zonenplan einzutragen.

5.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

6.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

7.

Mitteilung an (inkl. Beilagen): A-Post Plus: Einwohnergemeinde Baar, Abteilung Planung / Bau, Rathausstrasse 6, 6341 Baar (Original) -

Per E-Mail: -

-

Zug, 5. März 2020

-

ROBU

Amt für Wald und Wild

Martin Ziegler Amtsleiter Beilagen: -

Plan «Aberen, GS Nr. 2947 / Waldfeststellung statische Feststellung von Auffors tungsfläche gemäss Rodungsbewilligung vom 6. August 2012>), 1:500, vom 7. Januar 2020 -

Versand: —

5 Mn 2020

Seite 3/5

A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgende Beurteilungsgrundlage erlas sen: Plan «Gemeinde Baar/Waldfeststellung», Plan-Nr. 13, 1:500, vom August2004; Verfügung der Direktion des Innern vom 17. Februar 2006; Plan «Ersatzaufforstung», 1:500, vom 15. Mai 2012; Rodungsbewilligung der Direktion des Innern vom 6. August 2012; Rodungsbewilligung der Direktion des Innern vom 29. Oktober 2013; Plan «Aberen, GS Nr. 2947 / Waldfeststellung statische Feststellung von Auffors tungsfläche gemäss Rodungsbewilligung vom 6. August 2012«, 1:500, vom 7. Januar 2020. -

-

-

-

-

-

-

2.

Mit Verfügung der Direktion des Innern vom 17. Februar 2006 wurden Waldgrenzen im Gemeindegebiet Baar in denjenigen Bereichen, in denen Bauzonen an den Wald gren zen, übereinstimmend mit den vom 8. Oktober bis 7. November 2004 bei der Gemeinde verwaltung und beim damaligen Kantonsforstamt öffentlich aufgelegten Plan-Nrn. 1 bis 27 statisch festgesetzt (ausgenommen die Bestockung entlang der Lorze auf GS Nr. 1332 in den Gebieten «Lättich» und «Schutzengel», Plan-Nrn. 23 und 24). Ge genstand dieser Verfügung ist demnach auch der Plan «Gemeinde Baar / Waldfeststel lung», Plan-Nr. 13, 1:500, vom August 2004, mit dem unter anderem auch eine statische Waldgrenze in einem Abschnitt der Parzellengrenze zwischen den GS Nrn. 1947 und 2947, Gemeinde Baar, festgesetzt wurde.

3.

Für die Erstellung einer Erschliessung des Retentionsbeckens in der «Oberen Rebhal de‘>, Gemeinde Baar, sowie für den Bau eines Gehwegs an der Talacherstrasse, eben falls im Gemeindegebiet Baar, musste Waldfläche gerodet werden. Mit den Verf ügungen der Direktion des Innern vom 6. August 2012 und vom 29. Oktober 2013 wurden der Ge meinde Baar die entsprechenden Bewilligungen zur definitiven Rodung von insgesamt 363 Quadratmetern Wald erteilt. Der Rodungsersatz für diese beiden Vorhaben wurde in Form einer Aufforstung auf GS Nr. 2947 zusammengelegt. Die Ersatzaufforstungsfläche wurde an das Waldstück auf GS Nr. 1 947 angeschlossen und dabei teilweise in Bauzone gelegt. Dadurch berührt die Aufforstung einerseits einen Abschnitt der mit der Verfügung vom 17. Februar 2006 festgelegten statischen Waldgrenze zwischen den GS Nrn. 1947 und 2947. Damit verläuft seitdem ein Abschnitt der rechtskräftigen statischen Waldgren ze auf Waldareal. Andererseits grenzt die Aufforstung entlang der Parzellengrenze zu GS Nr. 1883, ebenfalls Gemeinde Baar, wiederum an Bauzone. Eine gesonderte Wald feststellungsverfügung nach Art. 12 WaV wurde für diesen neuen Waldrand nicht erlas sen. Mit diesen geänderten Umständen wird eine Wiedererwägung der Waldfeststel lungsverfügung der Direktion des Innern vom 17. Februar 2006 notwendig.

4.

Gegen die Festlegung der Ersatzaufforstungsfläche auf GS Nr. 2947 wurden keine Ein wendungen vorgebracht. So wurde die öffentliche Auflage des Rodungsgesuchs für die Erschliessung des Retentionsbeckens in der «Oberen Rebhalde« am 1. und 8. Juni 2012

Seite 4/5

im Amtsblatt publiziert. Die Auflagefrist vom 1. bis 20Juni 2012 verstrich ungenutzt. Die öffentliche Auflage des Rodungsgesuchs für den Bau des Gehwegs an der Tala cherstrasse wurde am 21. und 28. Juni 2013 im Amtsblatt publiziert. Auch während des sen Auflagefrist vom 21. Juni bis 10. Juli 2013 wurden keine Einsprachen erhoben. Die genannten Rodungsbewilligungen sind zusammen mit den jeweiligen Baubewilligungen in Rechtskraft erwachsen. 5.

Mit Schreiben des Amts für Wald und Wild (fortan: AFW) vom 9. Januar 2020 wurde der Gemeinde Baar als Eigentümerin des von der Aufforstung betroffenen GS Nr. 2947 der oben genannte Plan vom 7. Januar 2020 zugestellt. Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde mit Frist bis 12. Februar 2020 die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Diese Frist verstrich ungenutzt.

B. Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen in Gebieten, in denen Bauzonen an Wald grenzen, eine Waldfeststellung anzuordnen.

1 .1

Entsprechend wurde im Rahmen der letzten Zonenplanrevision im Gemeindegebiet Baar die Waldfeststellungsverfügung der Direktion des Innern vom 17. Februar 2006 erlassen, mit der auch die Waldgrenze im besagten Abschnitt der Parzellengrenze zwischen den GS Nrn. 1947 und 2947, Gemeinde Baar, statisch festgestellt wurde. Diese Verfügung ist rechtskräftig. Allerdings wurde an diese Waldgrenze eine Aufforstungsfläche ange schlossen, womit die rechtskräftige Waldgrenze neu teilweise innerhalb des Waldareals verläuft.

1 .2

Gemäss dem Gesagten hat sich seit Erlass der genannten Waldfeststellungsverfügung der Direktion des Innern vom 17. Februar 2006 eine erhebliche Änderung im Verlauf der betroffenen Waldgrenze ergeben.

2.

Gemäss § 29 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) kann die Behörde aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grund satz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken. Durch die Festlegung der Aufforstungsfläche auf GS Nr. 2947 verläuft ein Abschnitt der rechtskräftigen statischen Waldgrenze innerhalb des Waldes. Dies ist in sich unstimmig, da es einen Widerspruch zum Zweck statischer Waldgrenzen darstellt, welche dazu die nen, den rechtlichen Einwuchs von Wald in Bauland zu verhindern, d.h. den dynami schen Waldbegriff aufzuheben. Des Weiteren muss der neue Waldrand auf GS Nr. 2947 sowie auf der Parzellengrenze zwischen GS Nr. 1883 und 2947 gestützt auf Art. 1 0 Abs. 2 lit. a WaG statisch festgesetzt werden. Somit liegen wichtige Gründe vor, dass die

Seite 5/5

statische Waldgrenze im betroffenen Bereich korrigiert wird, so dass sie dem durch die besagte Aufforstung geänderten Wald randverlauf entspricht. 3.

Die Zuständigkeit zur Vornahme von Waldfeststellungen hat die Direktion des Innern an das AFW delegiert (Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m Delegationsverfügung). Das AFW ist daher für den Erlass dieser Wiedererwägungsverfügung und für die Neufeststellung der Waldgren ze im betroffenen Bereich zuständig und kommt somit auf den Entscheid der Direktion des Innern vom 17. Februar 2006 zurück.

4.

Nach Art. 12 Waldverordnung hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeich net in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grund stücke. In dem von dieser Verfügung betroffenen Waldrandbereich auf GS Nr. 2947, Gemeinde Baar, sowie auf der Parzellengrenze zu GS Nr. 1883, ebenfalls Gemeinde Baar, wird der neu entstandene Waldrand, der an die Bauzone grenzt, statisch festgestellt. Die stati sche Waldgrenze zwischen den GS Nrn. 1947 und 2947 wird aufgehoben. Der Plan «A beren, GS Nr. 2947 / Waldfeststellung statische Feststellung von Aufforstungsfläche gemäss Rodungsbewilligung vom 6. August 2012», 1:500, vom 7. Januar 2020, ist integ rierender Bestandteil dieser Verfügung und bezeichnet die neue Waldgrenze entlang der Bauzone nach Aufforstung auf GS Nr. 2947 im Gebiet Aberen, Gemeinde Baar. Der ge nannte Plan stützt sich auf die Rodungsbewilligungen der Direktion des Innern vom 6. August 2012 und vom 29. Oktober 2013, und somit wiederum auf den Plan «Ersatzauf forstung», 1:500, vom 15. Mai 2012. -

5.

Die Waldfeststellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert. Das AFW nimmt als zuständige Behörde auch die Amtsblattpublikation des Waldfeststel lungsentscheids vor.

6.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 5 Abs. 2 erfolgt die Eintra gung durch die Gemeinde nach rechtskräftigem Abschluss des Waldfeststellungsverfah rens.

7.

Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz veranlasst der Grundbuchgeometer bzw. der Nach führungsgeometer die Eintragung in den Plan für das Grundbuch. Der Eintrag in den Plan für das Grundbuch ist bereits erfolgt.

C. Verfahrenskosten: 8.

Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

Plan für das Grundbuch

Kanton Zug

1:500

Gemeinde Baar Amt für Grundbuch und Geoinformation, 6300 Zug Druckdatum: 7.01.2020 AFW-Gever 54407

Aberen, GS Nr. 2947 Waldfeststellung - statische Feststellung von Aufforstungsfläche gemäss Rodungsbewilligung vom 6. August 2012

EE

KL

EE

1874

FF

EE

FF FF

24832484 2485 1597a 1228800

FF

1593a

FF

1594a

FF

1595a

FF

FF FF 1873

1592a

12

IIFF

AberenterrFF assFF

FF

FF

FF

stat. Waldgrenze rechtskräftig stat. Waldgrenze neu festgestellt stat. Waldgrenze aufgehoben

FF

FF

FF

5

FF

1079a

7

824b

824a

FF

e FF FF

EE

EE

2141 2140

EE

15

13

FF FF

Legende: 2136

2682200

FF FF

Datenaktualität: Stand Ende letzter Monat.

17

11 1500a

1557a 1530a

1498a

1947

FF

EE 1881

EE

1883

1882

FF

EE

1228750

II

EE

EE EE

2947

EE

EE

EE

EE

EE

1900a

1228700

EE

EE