Neuheim Bebauungsplan "Im Blatt"

Sondernutzungsplan · Zug

Dokument

Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Bebauungsplan
Kanton
Zug
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
27.06.2023
In Kraft seit
27.06.2023

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2023_08_16_Bebauungsplan Im Blatt überarbeitet mit Unterschr.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

N

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Bestimmungen

50 m

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Plangrundlage: Digitale Vermessungsdaten, Geozug Ingenieure AG, 07.04.2016

699 W

O

Zweck 1.

104 Kanton Zug

S

Gemeinde Neuheim

Der Bebauungsplan “Im Blatt“ bezweckt:

· den Erhalt der einheitlichen Siedlungstypologie mit Terrassenhäusern, · eine gute ortsbauliche Einordnung aller Bauten und · eine verbindliche und detaillierte Regelung der baulichen Anpassungen und Erweiterungen

Ordentlicher Bebauungsplan "Im Blatt"

Bebauung

801

103

2.

Bauten, Anlagen und Freiräume sind sowohl für sich als auch im Gesamtzusammenhang besonders gut zu gestalten.

3.

Hauptbauten dürfen nur innerhalb der im Plan bezeichneten Baubereiche A-G und G+ erstellt werden. Die Geschosse müssen jeweils rückwärtig um 5.50 - 6.50 Meter zurückversetzt sein. Ausgenommen davon ist das Erdgeschoss sowie der Baubereich G+.

4.

In den Baubereichen A-F gilt die im Bebauungsplan dargestellte Zahl der Geschosse respektive Stufen entsprechend der Parzellierung beim Erlass des Plans. Diese Geschosszahl ist bei Erneuerungen einzuhalten.

5.

Es sind nur Flachdächer zulässig.

6.

Zwei oder mehrstöckige Wohnungen sind zulässig.

7.

Im Baubereich G und G+ ist eine Parkierungsanlage möglich. Die beim Erlass des Plans erstellte Anlage kann beibehalten oder wiederaufgebaut und im festgelegten Bereich G+ um ein Geschoss erweitert werden.

8.

Die hellen Dachblenden der Terrassen sind als einheitliches Gestaltungselement, wo noch vorhanden, zu erhalten.

9.

Auf den westlichen Terrassen der Wohnungen sind verglaste Nebenbauten, wie z.B. Wintergärten, im Ausmass von max. 24 m² Grundfläche pro Terrasse zulässig. Sie sind mit anthrazitfarbenem Metall zu konstruieren und haben sich gestalterisch gut in die Bebauung einzuordnen.

1:500 368 472

400

318

Vom Gemeinderat verabschiedet am: 12. Dezember 2017 Die Gemeindeschreiberin: Der Gemeindepräsident:

401

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403

404

A

102

Melanie Imfeld

Roger Bosshart

623

101

405 406

100

10. In den Baubereichen Nebenbauten sind Nebenbauten, wie z.B. Wintergärten, im Ausmass von max. 48 m² Grundfläche zulässig. Wohnnutzungen sind nicht zulässig. Die Nebenbauten sind mit anthrazitfarbenem Metall zu konstruieren und haben sich gestalterisch gut in die Bebauung einzuordnen. Nebenbauten haben einen Grenzabstand von 2.50 m einzuhalten. Er kann mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn verringert oder ganz aufgehoben werden. Gegenüber der im Bebauungsplan ausgeschiedenen Erschliessungsfläche Grundstück Nr. 585 ist kein Grenzabstand einzuhalten.

Von der Baudirektion vorgeprüft am: 4. April 2018 Urs Hürlimann 407

B1

12. Bei Fassadensanierungen ist bezüglich Material- und Farbwahl auf das ursprüngliche Konzept des Architekten Fritz Stucky sowie auf die angrenzenden Bauten Rücksicht zu nehmen. Wesentliche Elemente sind die hellen geradlinigen Terrassenstirnen und die eher dunkel gehaltenen Fassaden.

416

421

423

419

420

422

424

415

414

C

417

E

17. Parkplätze dürfen nur an den im Plan bezeichneten Stellen realisiert werden. Es sind maximal 97 Parkplätze zulässig.

306

325

341

20. Die Durchgangsbreite, der im Plan bezeichneten Hausdurchgänge von minimal 1.20 m muss zu jeder Zeit freigehalten werden. Private Möblierungen sind zulässig, sofern sie die erforderliche Durchgangsbreite nicht beeinträchtigen.

433

D

D2

Freiraum

441 Bestehende Gebäude

25. Die im Plan bezeichneten gestalteten Freiräume sind zu erhalten. Die Grünflächen sind mit standortgerechten, einheimischen Pflanzen zu versehen. 26. Der im Plan bezeichnete Spiel- und Begegnungsbereich ist mit kinderfreundlichen Spielgeräten und Sonnenschutz auszustatten, sowie aufenthaltsfreundlich und flexibel nutzbar auszugestalten. Er ist mehrheitlich zu begrünen. Für die Begrünung sind standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Bei einer Erweiterung des Parkhauses ist der Spiel- und Begegnungsbereich im gleichen oder grösseren Ausmass wieder zu realisieren. 27. Die Flachdächer (inkl. Einstellhalle) können, soweit sie nicht als Terrasse oder als Zugänge zu technischen Einrichtungen genutzt werden, mit energietechnischen Anlagen belegt werden.

440

439

Erschliessungsfläche Schräglift

E2 438

Baubereich Zivilschutzraum

437

Sichtfelder

434

436

353

435

E

Genehmigte Baulinien

23. Erschliessungsflächen, Erschliessungswege, Hausdurchgänge und der Schräglift müssen allgemein zugänglich sein.

24. Vordächer oder ähnliche auskragende Bauteile über Durchgangsöffnungen und weiteren Hauseingängen auf den Nordsowie Südfassaden der Baubereiche Hauptbaute sind nicht zulässig.

E1

Informationsinhalt

21. Die Breite der Durchgangsöffnungen muss mindestens 1.20 m betragen. Diese sind grösstenteils transparent auszuführen. 22. Die im Plan bezeichneten Erschliessungswege ausserhalb der Baubereiche müssen eine Breite von mind. 1.80 m aufweisen. Bei Treppenanlagen gilt eine Mindestbreite von 1.20 m.

426 D1

375

356

19. Der Schräglift ist beizubehalten, dauernd zu erhalten und bei Bedarf im Rahmen privater Vereinbarungen der Berechtigten neu zu erstellen.

432

431

430

429

V 350

Legende

428

18. An den bezeichneten Stellen sind gut zugängliche Veloabstellanlagen vorhanden und dauernd diesem Zwecke zu erhalten.

E

Baubereich Nebenbaute

15. Im Gebäude des Baufelds G und G+ darf nur parkiert werden. Wohnnutzungen sind unzulässig.

16. Die Zu- und Wegfahrt darf nur an der bezeichneten Stelle erfolgen.

340

Baubereich Hauptbaute

14. Die Umnutzung von bestehenden Abstell- und Installationsräumen sowie Vorräumen (nicht öffentliche Hausdurchgänge) innerhalb der Baubereiche Hauptbauten für Zwecke gemäss Ziffer 1 hiervor ist soweit möglich, als die allgemeinen Anforderungen an die Wohnhygiene bzw. die allgemeinen Anforderungen an Arbeitsplätze es erlauben.

Erschliessung

Vom Regierungsrat des Kantons Zug genehmigt am: 27. Juni 2023

Perimeter

425

Bescheinigt von der Abteilung Planung Bau

03.06.2022/10.06.2022

Inhalt des Beschlusses

13. Die Baubereiche A-F sind für das Wohnen sowie für nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt.

418 C1

2. Öffentliche Auflage vom 3. Juni 2022 bis 22. Juni 2022 Publiziert im Amtsblatt:

Nutzungen

305

315

A

11. In den Baubereichen Nebenbauten gemäss Bebauungsplan sind nur Kleinbauten und Anbauten im Sinne der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz zulässig.

09.11.2018/16.11.2018

An der Urnenabstimmung beschlossen am: 27. September 2020 Der Gemeindepräsident: Die Gemeindeschreiberin-Stv.:

22/23

413

B

Bescheinigt von der Abteilung Planung Bau

427

45/46

412

Publiziert im Amtsblatt:

V

410

1. Öffentliche Auflage vom 9. November 2018 bis 10. Dezember 2018

A2

411

408

327

409

Der Baudirektor:

Ver- und Entsorgung

Zu- / Wegfahrt Areal / Notzufahrt

Ein- /Ausfahrt Parkhaus

Oberirdische Parkplätze

Zivilschutzraum

Parkhaus

28. Im bezeichneten Bereich ist eine gemeinsame Entsorgungsstelle vorhanden und dauernd zu diesem Zwecke zu erhalten.

F2

F

Wildhecke

V

Veloabstellplatz

338 532

11,0

Erschliessungsfläche Erschliessungsweg 585

369 391

Hausdurchgang

392 393

324

Durchgangsöffnung Gestalteter Freiraum 534

Private Gärten Spiel- und Begegnungsbereich

E

Entsorgungsstelle

Kontr.: JM

Grösse: 60/84

Gez.: aw

Plotfile:

Dat.: 11.09.2019, rev. 16.08.2023

P:\422Neuheim\08 Bebauungsplan im Blatt\Neuh_Bebauungsplan_Im Blatt_plotfile.dwg

812 89

Remund + Kuster Büro für Raumplanung AG

29. Sofern dieser Bebauungsplan keine abweichenden Bestimmungen enthält, gilt die Bauordnung der Gemeinde Neuheim. Der Gemeinderat kann im Sinne von § 57 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 1. Januar 2019 (VPBG) Ausnahmen gestatten.

442

Erweiterung Parkhaus

Churerstrasse 47 Postfach 147 8808 Pfäffikon SZ

Tel 055 415 00 15 [email protected] www.rkplaner.ch

99

G

G+

Schlussbestimmungen

443 444 445 446

447

448

449