Neuheim Bebauungsplan "Im Blatt"
Sondernutzungsplan · Zug
Dokument
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Bebauungsplan
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde (Gde.)
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 27.06.2023
- In Kraft seit
- 27.06.2023
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
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2023_08_16_Bebauungsplan Im Blatt überarbeitet mit Unterschr.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
N
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Bestimmungen
50 m
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Plangrundlage: Digitale Vermessungsdaten, Geozug Ingenieure AG, 07.04.2016
699 W
O
Zweck 1.
104 Kanton Zug
S
Gemeinde Neuheim
Der Bebauungsplan “Im Blatt“ bezweckt:
· den Erhalt der einheitlichen Siedlungstypologie mit Terrassenhäusern, · eine gute ortsbauliche Einordnung aller Bauten und · eine verbindliche und detaillierte Regelung der baulichen Anpassungen und Erweiterungen
Ordentlicher Bebauungsplan "Im Blatt"
Bebauung
801
103
2.
Bauten, Anlagen und Freiräume sind sowohl für sich als auch im Gesamtzusammenhang besonders gut zu gestalten.
3.
Hauptbauten dürfen nur innerhalb der im Plan bezeichneten Baubereiche A-G und G+ erstellt werden. Die Geschosse müssen jeweils rückwärtig um 5.50 - 6.50 Meter zurückversetzt sein. Ausgenommen davon ist das Erdgeschoss sowie der Baubereich G+.
4.
In den Baubereichen A-F gilt die im Bebauungsplan dargestellte Zahl der Geschosse respektive Stufen entsprechend der Parzellierung beim Erlass des Plans. Diese Geschosszahl ist bei Erneuerungen einzuhalten.
5.
Es sind nur Flachdächer zulässig.
6.
Zwei oder mehrstöckige Wohnungen sind zulässig.
7.
Im Baubereich G und G+ ist eine Parkierungsanlage möglich. Die beim Erlass des Plans erstellte Anlage kann beibehalten oder wiederaufgebaut und im festgelegten Bereich G+ um ein Geschoss erweitert werden.
8.
Die hellen Dachblenden der Terrassen sind als einheitliches Gestaltungselement, wo noch vorhanden, zu erhalten.
9.
Auf den westlichen Terrassen der Wohnungen sind verglaste Nebenbauten, wie z.B. Wintergärten, im Ausmass von max. 24 m² Grundfläche pro Terrasse zulässig. Sie sind mit anthrazitfarbenem Metall zu konstruieren und haben sich gestalterisch gut in die Bebauung einzuordnen.
1:500 368 472
400
318
Vom Gemeinderat verabschiedet am: 12. Dezember 2017 Die Gemeindeschreiberin: Der Gemeindepräsident:
401
402
403
404
A
102
Melanie Imfeld
Roger Bosshart
623
101
405 406
100
10. In den Baubereichen Nebenbauten sind Nebenbauten, wie z.B. Wintergärten, im Ausmass von max. 48 m² Grundfläche zulässig. Wohnnutzungen sind nicht zulässig. Die Nebenbauten sind mit anthrazitfarbenem Metall zu konstruieren und haben sich gestalterisch gut in die Bebauung einzuordnen. Nebenbauten haben einen Grenzabstand von 2.50 m einzuhalten. Er kann mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn verringert oder ganz aufgehoben werden. Gegenüber der im Bebauungsplan ausgeschiedenen Erschliessungsfläche Grundstück Nr. 585 ist kein Grenzabstand einzuhalten.
Von der Baudirektion vorgeprüft am: 4. April 2018 Urs Hürlimann 407
B1
12. Bei Fassadensanierungen ist bezüglich Material- und Farbwahl auf das ursprüngliche Konzept des Architekten Fritz Stucky sowie auf die angrenzenden Bauten Rücksicht zu nehmen. Wesentliche Elemente sind die hellen geradlinigen Terrassenstirnen und die eher dunkel gehaltenen Fassaden.
416
421
423
419
420
422
424
415
414
C
417
E
17. Parkplätze dürfen nur an den im Plan bezeichneten Stellen realisiert werden. Es sind maximal 97 Parkplätze zulässig.
306
325
341
20. Die Durchgangsbreite, der im Plan bezeichneten Hausdurchgänge von minimal 1.20 m muss zu jeder Zeit freigehalten werden. Private Möblierungen sind zulässig, sofern sie die erforderliche Durchgangsbreite nicht beeinträchtigen.
433
D
D2
Freiraum
441 Bestehende Gebäude
25. Die im Plan bezeichneten gestalteten Freiräume sind zu erhalten. Die Grünflächen sind mit standortgerechten, einheimischen Pflanzen zu versehen. 26. Der im Plan bezeichnete Spiel- und Begegnungsbereich ist mit kinderfreundlichen Spielgeräten und Sonnenschutz auszustatten, sowie aufenthaltsfreundlich und flexibel nutzbar auszugestalten. Er ist mehrheitlich zu begrünen. Für die Begrünung sind standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Bei einer Erweiterung des Parkhauses ist der Spiel- und Begegnungsbereich im gleichen oder grösseren Ausmass wieder zu realisieren. 27. Die Flachdächer (inkl. Einstellhalle) können, soweit sie nicht als Terrasse oder als Zugänge zu technischen Einrichtungen genutzt werden, mit energietechnischen Anlagen belegt werden.
440
439
Erschliessungsfläche Schräglift
E2 438
Baubereich Zivilschutzraum
437
Sichtfelder
434
436
353
435
E
Genehmigte Baulinien
23. Erschliessungsflächen, Erschliessungswege, Hausdurchgänge und der Schräglift müssen allgemein zugänglich sein.
24. Vordächer oder ähnliche auskragende Bauteile über Durchgangsöffnungen und weiteren Hauseingängen auf den Nordsowie Südfassaden der Baubereiche Hauptbaute sind nicht zulässig.
E1
Informationsinhalt
21. Die Breite der Durchgangsöffnungen muss mindestens 1.20 m betragen. Diese sind grösstenteils transparent auszuführen. 22. Die im Plan bezeichneten Erschliessungswege ausserhalb der Baubereiche müssen eine Breite von mind. 1.80 m aufweisen. Bei Treppenanlagen gilt eine Mindestbreite von 1.20 m.
426 D1
375
356
19. Der Schräglift ist beizubehalten, dauernd zu erhalten und bei Bedarf im Rahmen privater Vereinbarungen der Berechtigten neu zu erstellen.
432
431
430
429
V 350
Legende
428
18. An den bezeichneten Stellen sind gut zugängliche Veloabstellanlagen vorhanden und dauernd diesem Zwecke zu erhalten.
E
Baubereich Nebenbaute
15. Im Gebäude des Baufelds G und G+ darf nur parkiert werden. Wohnnutzungen sind unzulässig.
16. Die Zu- und Wegfahrt darf nur an der bezeichneten Stelle erfolgen.
340
Baubereich Hauptbaute
14. Die Umnutzung von bestehenden Abstell- und Installationsräumen sowie Vorräumen (nicht öffentliche Hausdurchgänge) innerhalb der Baubereiche Hauptbauten für Zwecke gemäss Ziffer 1 hiervor ist soweit möglich, als die allgemeinen Anforderungen an die Wohnhygiene bzw. die allgemeinen Anforderungen an Arbeitsplätze es erlauben.
Erschliessung
Vom Regierungsrat des Kantons Zug genehmigt am: 27. Juni 2023
Perimeter
425
Bescheinigt von der Abteilung Planung Bau
03.06.2022/10.06.2022
Inhalt des Beschlusses
13. Die Baubereiche A-F sind für das Wohnen sowie für nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt.
418 C1
2. Öffentliche Auflage vom 3. Juni 2022 bis 22. Juni 2022 Publiziert im Amtsblatt:
Nutzungen
305
315
A
11. In den Baubereichen Nebenbauten gemäss Bebauungsplan sind nur Kleinbauten und Anbauten im Sinne der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz zulässig.
09.11.2018/16.11.2018
An der Urnenabstimmung beschlossen am: 27. September 2020 Der Gemeindepräsident: Die Gemeindeschreiberin-Stv.:
22/23
413
B
Bescheinigt von der Abteilung Planung Bau
427
45/46
412
Publiziert im Amtsblatt:
V
410
1. Öffentliche Auflage vom 9. November 2018 bis 10. Dezember 2018
A2
411
408
327
409
Der Baudirektor:
Ver- und Entsorgung
Zu- / Wegfahrt Areal / Notzufahrt
Ein- /Ausfahrt Parkhaus
Oberirdische Parkplätze
Zivilschutzraum
Parkhaus
28. Im bezeichneten Bereich ist eine gemeinsame Entsorgungsstelle vorhanden und dauernd zu diesem Zwecke zu erhalten.
F2
F
Wildhecke
V
Veloabstellplatz
338 532
11,0
Erschliessungsfläche Erschliessungsweg 585
369 391
Hausdurchgang
392 393
324
Durchgangsöffnung Gestalteter Freiraum 534
Private Gärten Spiel- und Begegnungsbereich
E
Entsorgungsstelle
Kontr.: JM
Grösse: 60/84
Gez.: aw
Plotfile:
Dat.: 11.09.2019, rev. 16.08.2023
P:\422Neuheim\08 Bebauungsplan im Blatt\Neuh_Bebauungsplan_Im Blatt_plotfile.dwg
812 89
Remund + Kuster Büro für Raumplanung AG
29. Sofern dieser Bebauungsplan keine abweichenden Bestimmungen enthält, gilt die Bauordnung der Gemeinde Neuheim. Der Gemeinderat kann im Sinne von § 57 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 1. Januar 2019 (VPBG) Ausnahmen gestatten.
442
Erweiterung Parkhaus
Churerstrasse 47 Postfach 147 8808 Pfäffikon SZ
Tel 055 415 00 15 [email protected] www.rkplaner.ch
99
G
G+
Schlussbestimmungen
443 444 445 446
447
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449