Verfügung AFW, 22.08.2023; Baar
Statische Waldgrenze · Zug
Dokument
- Art
- Statische Waldgrenze
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Genehmigt durch
- AFW
- Beschlossen
- 22.08.2023
- In Kraft seit
- 22.08.2023
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
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20230822_VAFW_BA_1178_geschwaerzt_mitPlan.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Direktion des Innern AmtfürWaldund Wild
Kanton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nr. AFW 56536
-
Wiedererwägung Uberprütung statischer Waldgrenzen entlang Bauzonen Baar , Allenwinden, Koordinaten 2684820 / 1224410 1127, 1178
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf § 29 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1), auf Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 13 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1 992 (Waldverord nung, WaV; SR 921 .01), auf § 2, § 5 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1) so wie auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegati onsverfügung; BGS 153.714),
verfügt:
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1.
Die Waldgrenze auf der Grundstücksgrenze zwischen den GS Nrn. 1127 und 1178, Ge meinde Baar, die mit Verfügung der Direktion des Innern vom 17. Februar 2006 statisch festgesetzt wurde, wird gemäss Plan «Waldgrenze Kirchweg Allenwinden, GS Nr. 1178, Gemeinde Baar», 1:200, vom 5. Juli 2023 aufgehoben.
2.
Die auf Plan «Waldgrenze Kirchweg Allenwinden, GS Nr. 1178, Gemeinde Baar», 1:200, vom 5. Juli 2023 auf GS Nr. 1178, Gemeinde Baar, als neu bezeichnete Waldgrenze wird statisch festgesetzt.
3.
Im Übrigen wird die Verfügung der Direktion des Innern vom 17. Februar 2006 zur Ab grenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Baar durch diese Verfügung nicht berührt.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 www zg .ch/afw
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4.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung geänderte Waldfläche ist nach Rechtskraft dieser Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzu führen.
5.
Die festgestellte Waldgrenze ist nach Rechtskraft dieser Verfügung durch die Gemeinde Baar in den Zonenplan einzutragen.
6.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
7.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
8.
Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: -
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Kopie per E-Mail: -
Zug, 22. August 2023
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ROBU
Amt für Wald und Wild
k1 Martin Ziegler Amtsleiter Beilage: -
Plan «Waldgrenze Kirchweg Allenwinden, GS Nr. 1178, Gemeinde Baar», 1:200, vom 5. Juli 2023
Versand: 2 3 Aug. 2023
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A. Sachverhalt: 1.
Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Fotoaufnahmen des Waldrandbereichs auf GS Nr. 1127 und 1178, Gemeinde Baar, aus den Jahren 1974, 1983 sowie aus dem Zeitraum 1992 bis 1994 (Quelle: privat); Fotoaufnahme der Swissair von Allenwinden aus dem Jahr 1987 (Quelle: Bildarchiv der ETH-Bibliothek); Luftbildauf nahmen aus den Jahren 1983, 2002, 2007, 2011 und 2022 (Quellen: GIS Kanton Zug, Swisstopo); Verfügung der Direktion des Innern vom 17. Februar 2006 betreffend die Abgrenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Baar; Augenschein des Amts für Wald und Wild vom 24. Mai 2023; E-Mail des Eigentümers von GS Nr. 1127 an das Amt für Wald und Wild vom 5. Juni 2023 zur Erläuterung der genannten Fotoaufnahmen aus den Jahren 1974, 1983 so wie aus dem Zeitraum 1992 bis 1994; Plan «Waldgrenze Kirchweg Allenwinden, GS Nr. 1178, Gemeinde Baar«, 1:200, vom 5. Juli 2023. -
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2.
Mit Verfügung der Direktion des Innern vom 17. Februar 2006 wurden die Waldgrenzen im Gemeindegebiet Baar in denjenigen Bereichen, in denen Bauzonen an den Wald grenzen, übereinstimmend mit den vom 8. Oktober bis 7. November 2004 bei der Ge meindeverwaltung und beim damaligen Kantonsforstamt öffentlich aufgelegten Plan Nrn. 1 bis 27 statisch festgesetzt (ausgenommen Waldgrenzen gemäss Plan-Nrn. 23 und 24, welche Gegenstand einer separaten Verfügungen waren). Gegenstand dieser Verfü gung ist demnach auch der Plan-Nr. 2, 1:500, vom August 2004, mit dem unter anderem auf der Eigentumsgrenze zwischen den GS Nrn. 1127 und 1178, am Kirchweg in Allenwinden, Gemeinde Baar, eine statische Waldgrenze festgesetzt wurde.
3.
Das Amt für Wald und Wild (fortan AFW) überprüft derzeit Waldgrenzen entlang Bauzo nen im Gemeindegebiet Baar. Im Rahmen dieser Überprüfung kam das AFW anhand der oben genannten Luftbildaufnahmen zur Annahme, dass auf GS Nr. 1178, östlich der Lie genschaft Kirchweg 8 auf GS Nr. 1127, eine Abweichung zwischen der rechtskräftigen statischen Waldgrenze und der tatsächlichen Situation im Gelände vorliegt. Dieser An nahme nach reicht die Gartennutzung der Liegenschaft Kirchweg 8 auf GS Nr. 1127 über die rechtskräftige Waldgrenze bis auf GS Nr. 1178 und somit in den Wald.
4.
Die genannte Abweichung veranlasste das AFW zu Abklärungen zu deren Ursache und alltälligem Handlungsbedarf zur Wiederherstellung der rechtskräftig verfügten Waldflä che.
5.
Mit Schreiben vom 24. April 2023 wies das AFW den Eigentümer von GS Nr. 11 27 auf die Feststellung der genannten Abweichung hin.
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6.
Anlässlich eines Augenscheins am 24. Mai 2023 konnte die Abweichung nochmals vor Ort bestätigt werden.
7.
Mit E-Mail vom 5. Juni 2023 sendete der Eigentümer von GS Nr. 1127 dem AFW eine Sammlung privater Fotoaufnahmen aus den Jahren 1974, 1983 sowie aus dem Zeitraum 1 992 bis 1 994, die im Gartenbereich des Wohnhauses im Kirchweg 8 aufgenommen wur den. Diese Aufnahmen lassen darauf schliessen, dass der Waldrandverlauf zum jeweili gen Auf nahmezeitpunkt dem gegenwärtigen entsprach.
8.
Mit E-Mail vom 6. Juni 2023 teilte das AFW dem Eigentümer von GS Nr. 1127 zusam mengefasst mit, dass aufgrund der gesammelten Erkenntnisse im Sinne einer Bereini gung die Korrektur der rechtskräftigen Waldgrenze angezeigt sei.
9.
Am 19. Juni 2023 wurde der gegenwärtige Waldrand im betroffenen Bereich auf GS Nr. 1178 im Gelände vermessungstechnisch aufgenommen. Anhand dieser Auf nahme wurde der oben genannte Plan vom 5. Juli 2023 erstellt. Dies mit der Absicht, die rechtskräftige Waldgrenze von Amtes wegen gemäss diesem Plan zu korrigieren, um so wohl den tatsächlichen Gegebenheiten im Gelände als auch dem Vertrauensschutz zu gunsten der betroffenen Grundeigentümerschaften gerecht zu werden.
10.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2023 wurde den betroffenen Eigentümerschaften der genannte Plan vom 5. Juli 2023 zugestellt und mit Frist bis 26. Juli 2023 im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Während dieser Frist wurden keine Einwände gegen die vorgesehene Anpassung der Waldgrenze vorgebracht.
B. Erwägungen: 1.
Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen in Gebieten, in denen Bauzonen an Wald grenzen, eine Waldfeststellung anzuordnen. Entsprechend wurde im Rahmen der letzten Zonenplanrevision im Gemeindegebiet Baar die Waldfeststellungsverfügung der Direktion des Innern vom 1 7. Februar 2006 erlassen, mit der auch die Waldgrenze auf der Grundstücksgrenze zwischen GS Nr. 1127 und 1178, Gemeinde Baar, statisch festgesetzt wurde. Wie dargelegt, ist jedoch offensicht lich, dass diese Abgrenzung nicht mit der tatsächlichen Waldabgrenzung zum Zeitpunkt des Erlasses übereinstimmt. Die vorliegenden Luftbilder geben keine Hinweise auf Ände rungen des Waldrandverlaufs im besagten Abschnitt. Dies wird durch die weiteren vorlie genden Fotoauf nahmen sowie Luftbildaufnahmen gestützt, die bis ins Jahr 1983 zurück reichen. Es liegen keine Gründe vor, eine Zurückdrängung des Waldes anzunehmen. Selbst unter der Annahme, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Gartenanlage Wald zu rückgedrängt worden sein sollte, gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Befugnis der Behörden, nach einer widerrechtlichen Rodung eine Wiederaufforstung, d.h. die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen, in der Regel auf 30 Jahre befristet ist (vgl. BGE 105 Ib 265). Vom Bundesgericht genannte Vorbehalte ge gen die Anwendbarkeit dieses Rechtsspruches sind vorliegend aufgrund der
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Geringfügigkeit der Abweichung nicht ersichtlich. Die Frist von 30 Jahren ist zum Zeit punkt der Überprüfung der vorliegend betroffenen Waldgrenze im Jahr 2023 verstrichen. Private Fotoauf nahmen lassen darauf schliessen, dass der Waldrandverlauf bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung der statischen Waldgrenze im Jahr 2006 dem damaligen (wie auch gegenwärtigen) entsprach. Hinzu kommt, dass die zuständige kantonale Forstbe hörde auch nach Festsetzung der statischen Waldgrenze im Jahr 2006 die Abweichung nicht bemängelt hat. Gemäss dem Gesagten, insbesondere im Sinne des Vertrauensschutzes der betroffenen Eigentümerschaft von GS Nr. 1127, ist zur Bereinigung der Situation allein die Anpas sung der rechtskräftigen statischen Waldgrenze an die tatsächlichen Gegebenheiten an gezeigt. 2.
Gemäss § 29 VRG kann die Behörde aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken.
2.1.
Der Vertrauensschutz der betroffenen Grundeigentümerschaften ist im Fall der Anpas sung der Waldgrenze an die physischen Gegebenheiten in Anbetracht der bekannten Vorgeschichte gewährleistet bzw. angezeigt. Keine der betroffenen Parteien hat Ein wände gegen die Anpassung geäussert.
2.2.
Da die Waldgrenze einerseits eine erhebliche Einschränkung des an den Wald grenzen den Grund- und Sacheigentums bedeutet und es andererseits nicht im Sinne der Waldge setzgebung namentlich Art. 10 und 13 WaG ist, dass statische Waldgrenzen wesent lich von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen, liegen wichtige Gründe vor, dass die statische Waldgrenze im betroffenen Bereich korrigiert wird. —
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3.
Die Zuständigkeit zur Vornahme von Waldfeststellungen hat die Direktion des Innern an das AFW delegiert (Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m Delegationsverfügung). Das AFW ist daher für den Erlass dieser Wiedererwägungsverfügung und für die Neuteststellung der Waldgrenze im betroffenen Bereich zuständig und kommt somit auf den Entscheid der Direk tion des Innern vom 17. Februar 2006 zurück.
4.
Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder unbe stockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in ei nem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. In dem von dieser Verfügung betroffenen Waldrandbereich auf GS Nr. 1178, Gemeinde Baar, wird die bisher rechtskräftige statische Waldgrenze in dem auf Plan «Waldgrenze Kirchweg Allenwinden, GS Nr. 1178, Gemeinde Baar», 1:200, vom 5. Juli 2023 bezeich neten Abschnitt aufgehoben und neu statisch festgestellt. Die neue Waldgrenze ist an der Begrenzung der genannten Gartenanlage orientiert. Der genannte Plan ist integrie render Bestandteil dieser Verfügung.
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5.
Die Waldfeststeflungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert. Das AFW nimmt als zuständige Behörde auch die Amtsblattpublikation des Waldfeststellungsentscheids vor.
6.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG fest gestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 5 Abs. 2 EG Wald gesetz erfolgt die Eintragung durch die Gemeinde nach rechtskräftigem Abschluss des Waldfeststellu ngsverfah rens.
7.
Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz veranlasst der Grundbuchgeometer bzw. der Nach führungsgeometer die Eintragung in den Plan für das Grundbuch.
8.
Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
GS Nr. 1178 Gemeinde Baar
Waldgrenze Kirchweg Allenwinden
980
1178
1127
Waldrand gem. amtl. Vermessung bisher Stat. Waldgrenze rechtskräftig Stat. Waldgrenze aufgehoben
1126
Stat. Waldgrenze neu
992
Planformat: A4
Wald gem. amtl. Vermessung bisher
983
Gebäudegrundriss Grundstückgrenze
Ò
1:200
0
1
2m
05.07.2023
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild G-56536 Geländerelief DTM: (c) 2019 swisstopo
945
Rechtsgrundlagen
BGS 153.714 · Kanton
BGS 721.11 · PBG · Kanton
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Kanton
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund