Verfügung AFW, 20.10.2023; Risch

Statische Waldgrenze · Zug

Dokument

Art
Statische Waldgrenze
Kanton
Zug
Ebene
Kanton
Genehmigt durch
AFW
Beschlossen
20.10.2023
In Kraft seit
20.10.2023

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Text

Direktion des Innern AmtfürWaldund Wild

Kanton Zug

Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstück Nrn. AFW 56685

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Wiedererwägung Überprüfung statischer Waldgrenzen entlang Bauzonen Risch Bannwald, Küntwilerstrasse 52/54, Rotkreuz, Koordinaten 2674870 / 1221 ‘040 70, 81, 1577, 2072

Das Amt für Wald und Wild,

gestützt auf § 29 des Gesetzes über den Rechtschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1), auf Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 13 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1 991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverord nung, WaV; SR 921.01), auf § 2, § 5 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1998 (EG Waldgesetz; BGS 931 .1) so wie auf Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegati onsverfügung; BGS 153.714),

verfügt:

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1.

Die Waldgrenze auf der Grundstücksgrenze zwischen den GS Nrn. 81 und 2072 sowie auf GS Nr. 1577, Gemeinde Risch, die mit Verfügung der Direktion des Innern vom 23. März 2005 statisch festgesetzt wurde, wird gemäss Plan «Bereinigung Waldgrenze Eichmatt / Küntwilerstrasse 52/54, Rotkreuz / GS Nrn. 70, 81, 1577, 2072, Gemeinde Risch>‘, 1:400, vom 5. September 2023 aufgehoben.

2.

Die auf Plan ((Bereinigung Waldgrenze Eichmatt / Küntwilerstrasse 52/54, Rotkreuz / GS Nrn. 70, 81, 1577, 2072, Gemeinde Risch», 1:400, vom 5. September2023 auf GS Nr. 81 sowie auf der Grundstücksgrenze zwischen den GS Nrn. 70 und 1577, Ge meinde Risch, als neu bezeichnete Waldgrenze wird statisch festgesetzt.

Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 728 35 22 www.zg.ch/afw

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3.

Im Übrigen wird die Verfügung der Direktion des Innern vom 23. März 2005 zur Abgren zung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Risch durch diese Verfügung nicht be rührt.

4.

Die vorliegend geänderte Waldfläche ist nach Rechtskraft dieser Verfügung durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.

5.

Die festgestellte Waldgrenze ist nach Rechtskraft dieser Verfügung durch die Gemeinde Risch in den Zonenplan einzutragen.

6.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

7.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.

8.

Mitteilung an (inkl. Beilage):

Zug, 20. Oktober 2023

Amt für Wald und Wild

Martin Ziegler Amtsleiter

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ROBU

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Beilage: -

Versand:

Plan «Bereinigung Waldgrenze Eichmatt / Küntwilerstrasse 52/54, Rotkreuz / GS Nrn. 70, 81, 1577, 2072, Gemeinde Risch», 1:400, vom 5. September2023

20. Okt. 2023

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A. Sachverhalt: 1.

Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Luftbildaufnahmen aus den Jahren 1983, 2002, 2007, 2011 und 2022 (Quellen: GIS Kanton Zug, Swisstopo); Verfügung der Direktion des Innern vom 23. März 2005 betreffend die Abgrenzung von Wald und Bauzonen in der Gemeinde Risch; Augenschein des Amts für Wald und Wild vom 28. Juni 2023; E-Mails der Eigentümerschaft von GS Nr. 1577 vom 30. Juni und 3. Juli 2023 mit An hängen betreffend die Erstellung der Gartenanlage Küntwilerstrasse 52, Rotkreuz; Plan «Bereinigung Waldgrenze Eichmatt / Küntwilerstrasse 52/54, Rotkreuz / GS Nrn. 70, 81, 1577, 2072, Gemeinde Risch», 1:400, vom 5. September2023.

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2.

Mit Verfügung der Direktion des Innern vom 23. März 2005 wurden die Waldgrenzen im Gemeindegebiet Risch in denjenigen Bereichen, in denen Bauzonen an den Wald gren zen, übereinstimmend mit den vom 21. Januar bis 25. Februar 2005 bei der Gemeinde verwaltung und beim damaligen Kantonsforstamt öffentlich aufgelegten Plänen statisch festgesetzt. Gegenstand dieser Verfügung ist demnach auch der Plan «2 Eichmatt Ost / 3 Waldhof / 4 Banholz», 1:1000, vom 12. August 2004, mit dem unter anderem auf dem da maligen GS Nr. 81 (heute Eigentumsgrenze zwischen den GS Nrn. 81 und 2072) sowie auf GS Nr. 1577 an der Küntwilerstrasse in Rotkreuz eine statische Waldgrenze zwi schen dem Waldgebiet Bannwald und der Bauzone festgesetzt wurde.

3.

Das Amt für Wald und Wild (fortan AFW) überprüft derzeit Waldgrenzen entlang Bauzo nen im Gemeindegebiet Risch. Im Rahmen dieser Überprüfung kam das AFW anhand der oben genannten Luftbildauf nahmen zur Annahme, dass eine Abweichung zwischen der rechtskräftigen Waldgrenze auf der Grundstücksgrenze zwischen den GS Nrn. 81 und 2072 sowie auf GS Nr. 1 577 und der tatsächlichen Situation im Gelände vorliegt. Dieser Annahme nach erstreckt sich die Gartennutzung der Liegenschaften Küntwi lerstrasse 52 auf GS Nr. 1577 und Küntwilerstrasse 54 auf GS Nr. 2072 über die rechts kräftige Waldgrenze und somit in den Wald.

4.

Die genannte Abweichung veranlasste das AFW zu Abklärungen zu deren Ursache und allfälligem Handlungsbedarf zur Wiederherstellung der rechtskräftig verfügten Waldflä che.

5.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 wies das AFW die Eigentümerschaft von GS Nr. 1577 auf die Feststellung der genannten Abweichung hin, worauf am 28. Juni 2023 ein Augen schein stattfand, an dem die besagte Abweichung vor Ort bestätigt werden konnte.

6.

Mit E-Mails vom 30. Juni und 3. Juli 2023 sendete die Eigentümerschaft von GS Nr. 1577 dem AFW eine Sammlung privater Fotoauf nahmen aus den Jahren 1987 und 1993, mit denen die Bauarbeiten zur Erstellung der Gartenanlage des damals neuen Wohnhauses

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in der Küntwilerstrasse 52 dokumentiert wurden. Diese Aufnahmen lassen darauf schlies sen, dass der Waldrandverlauf zum jeweiligen Aufnahmezeitpunkt dem gegenwärtigen im Wesentlichen entsprach. Auch auf GS Nr. 81 weisen noch bestehende bauliche Ele mente auf eine vormalig andere Nutzung der Fläche hin, die auch gegenwärtig nicht als Waldboden bezeichnet werden kann. 7.

Das AFW kam daraufhin zu dem Schluss, dass die heute rechtskräftige Waldgrenze nicht korrekt festgesetzt wurde. Die Waldgrenze soll daher im betroffenen Abschnitt korrigiert werden.

8.

Mit Schreiben vom 11. September 2023 wurde den betroffenen Eigentümerschaften der genannte Plan vom 5. September 2023 zugestellt und mit Frist bis 13. Oktober 2023 im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Innert Frist wurden keine Einwände gegen die Anpassung der Waldgrenze vorgebracht.

B. Erwägungen: 1.

Nach Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG ist beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen in Gebieten, in denen Bauzonen an Wald grenzen, eine Waldfeststellung anzuordnen. Entsprechend wurde im Rahmen der letzten Zonenplanrevision im Gemeindegebiet Risch die Waldfeststellungsverfügung der Direktion des Innern vom 23. März 2005 erlassen, mit der auch die Waldgrenze auf der Grundstücksgrenze zwischen GS Nr. 81 und 2072 sowie auf GS Nr. 1577 statisch festgesetzt wurde. Wie dargelegt, ist jedoch offensicht lich, dass diese Abgrenzung nicht mit der tatsächlichen Waldabgrenzung zum Zeitpunkt des Erlasses übereinstimmt. Selbst unter der Annahme, dass zum Zeitpunkt der Erstel lung der Gartenanlagen Wald zurückgedrängt worden sein sollte, gilt nach bundesge richtlicher Rechtsprechung, dass die Befugnis der Behörden, nach einer widerrechtlichen Rodung eine Wiederaufforstung, d.h. die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen, in der Regel auf 30 Jahre befristet ist (vgl. BGE 105 Ib 265). Vom Bundes gericht genannte Vorbehalte gegen die Anwendbarkeit dieses Rechtsspruches sind vorliegend aufgrund der Geringfügigkeit der Abweichung nicht ersichtlich. Die Frist von 30 Jahren ist zum Zeitpunkt der Überprüfung der vorliegend betroffenen Waldgrenze im Jahr 2023 verstrichen. Private Fotoaufnahmen lassen darauf schliessen, dass der Wald randverlauf bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung der statischen Waldgrenze im Jahr 2005 dem damaligen (wie auch gegenwärtigen) entsprach. Hinzu kommt, dass die zu ständige kantonale Forstbehörde auch nach Festsetzung der statischen Waldgrenze im Jahr 2005 die Abweichung nicht bemängelt hat. Gemäss dem Gesagten, insbesondere im Sinne des Vertrauensschutzes der betroffenen Grundeigentümerschaften ist zur Bereinigung der Situation allein die Anpassung der rechtskräftigen statischen Waldgrenze an die tatsächlichen Gegebenheiten angezeigt.

2.

Gemäss § 29 VRG kann die Behörde aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben,

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soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken. 2.1.

Der Vertrauensschutz der betroffenen Grundeigentümerschaften ist im Fall der Anpas sung der Waldgrenze an die physischen Gegebenheiten in Anbetracht der bekannten Vorgeschichte gewährleistet bzw. angezeigt. Keine der betroffenen Parteien hat Ein wände gegen die Anpassung geäussert.

2.2.

Da die Waldgrenze einerseits eine erhebliche Einschränkung des an den Wald grenzen den Grund- und Sacheigentums bedeutet und es andererseits nicht im Sinne der Waldge setzgebung namentlich Art. 1 0 und 1 3 WaG ist, dass statische Waldgrenzen wesent lich von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen, liegen wichtige Gründe vor, dass die statische Waldgrenze im betroffenen Bereich korrigiert wird. —

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3.

Die Zuständigkeit zur Vornahme von Waldfeststellungen hat die Direktion des Innern an das AFW delegiert (Ziff. ib Abs. 1 Bst. m Delegationsverfügung). Das AFW ist daher für den Erlass dieser Wiedererwägungsverfügung und für die Neufeststellung der Waldgrenze im betroffenen Bereich zuständig und kommt somit auf den Entscheid der Direk tion des Innern vom 23. März 2005 zurück.

4.

Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungsverfügung fest, ob eine bestockte oder unbe stockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an. Sie bezeichnet in ei nem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. In dem von dieser Verfügung betroffenen Waldrandbereich wird die bisher rechtskräftige statische Waldgrenze auf der Grundstücksgrenze zwischen den GS Nrn. 81 und 2072 so wie auf 1577, Gemeinde Risch, in dem auf Plan «Bereinigung Waldgrenze Eichmatt/ Küntwilerstrasse 52/54, Rotkreuz/GS Nrn. 70, 81, 1577, 2072, Gemeinde Risch», 1:400, vom 5. September 2023 bezeichneten Abschnitt aufgehoben und neu statisch festge setzt. Die neue Waldgrenze ist an der Begrenzung der genannten Gartenanlagen orien tiert. Der genannte Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung.

5.

Die Waldfeststellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert. Das AFW nimmt als zuständige Behörde die Amtsblattpublikation vor.

6.

Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG fest gestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 5 Abs. 2 EG Wald gesetz erfolgt die Eintragung durch die Gemeinde nach rechtskräftigem Abschluss des Waldfeststellu ngsverfah rens.

7.

Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz veranlasst der Grundbuchgeometer bzw. der Nach führungsgeometer die Eintragung in den Plan für das Grundbuch.

8.

Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.

Bereinigung Waldgrenze Eichmatt / Küntwilerstrasse 52/54, Rotkreuz

GS Nrn. 70, 81, 1577, 2072, Gemeinde Risch G-56685

Planformat: A4

Statische Waldgrenze aufgehoben Statische Waldgrenze neu Statische Waldgrenze rechtskräftig

Direktion des Innern Amt für Wald und Wild

Gebäudeumriss Grundstückgrenzen

Orthofoto: (c) 2022 Kanton Zug

05.09.2023