Verfügung AFW, 22.01.2024; Walchwil
Statische Waldgrenze · Zug
Dokument
- Art
- Statische Waldgrenze
- Kanton
- Zug
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Amt für Wald und Wild (AFW)
- Genehmigt durch
- AFW
- Beschlossen
- 22.01.2024
- In Kraft seit
- 22.01.2024
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Zug
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20240122_VAFW_WA_Hinterbergstrasse_geschwaerzt_mitPlan.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Direktion des Innern Amt für Wald und Wild
Kanton Zug
Wald Waldfeststellung Gegenstand Gemeinde Standort Grundstücke Nr. AFW 56266
Waldfeststellung Hinterbergstrasse Waichwil Hinterbergstrasse, Koordinaten 2 683 132 / 1 216 319 355, 957 und 958, Gemeinde Waichwil
Das Amt für Wald und Wild,
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1 991 (Waldgesetz, WaG; SR 921 .0), auf Art. 12 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921 .01), auf § 2 und 29 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 17. Dezember 1 998 (EG Waldgesetz; BGS 931.1), auf Ziff. ib Abs. 1 Bst. b und m der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild vom 21. Dezember 2011 (Delegationsverfügung; BGS 153.714) sowie auf Kapitel L 4.1.6 des kantonalen Richtplans, Richtplantext Stand 29. Oktober 2020 (BGS 711 .31),
verfügt:
1.
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Die Waldgrenzen auf den Grundstücken Nr. 355, 957 und 958, Gemeinde Walchwil, wer den gemäss Plan «Waldfeststellung Hinterbergstrasse» (Massstab 1:1700, vom 27. Ok tober 2023) statisch festgesetzt.
2.
Die durch die vorliegende Waldfeststellung festgesetzten Waldgrenzen sind nach Rechts kraft der Verfügung durch die Gemeinde Walchwil im Zonenplan einzutragen und durch den Nachführungsgeometer im Plan für das Grundbuch nachzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erho ben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die angefochtene Waldabgrenzung ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizufügen.
Aegeristrasse 56, 6300 Zug T +41 41 594 35 35 www.zg.ch/afw
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5.
Mitteilung an (inkl. Beilage): A-Post Plus: -
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Korporation Walchwil, Bahnhofstrasse 2, 6318 Walchwil Korporation Zug, Poststrasse 16, 6300 Zug Einwohnergemeinde Walchwil, Dorfstrasse 23, 6318 Walchwil E-Mail: Amt für Raum und Verkehr, 6300 Zug: [email protected]
Zug, 22. Januar 2024
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ZUEA
Amt für Wald und Wild
Martin Ziegler Amtsleiter
Beilage: Plan «Waldfeststellung Hinterbergstrasse», 1:1 ‘700, vom 27. Oktober 2023 -
Versand:
2 Z Jn 2O2
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A. Sachverhalt: Die vorliegende Verfügung wird gestützt auf die folgenden Beurteilungsgrundlagen erlas sen: Verfügung des Amtes für Wald und Wild vom 05. August 2020 betreffend die Waldfeststellung auf den Grundstücken Nr. 355 und 957, Gemeinde Waichwil; Luftbildaufnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 1995, 2006, 2010, 2013, 2016 und 201 9 (Quelle: Bundesamt für Landestopographie); Luftbildaufnahmen (Orthofotos) aus den Jahren 2002, 2007, 2011 und 2022 (Quelle: GIS Kanton Zug); Reliefkarte (swissALTl3D, Quelle: Bundesamt für Landestopographie); Richtlinie für Waldfeststellungen des Kantons Zug (Fassung vom 1. April 2021); E-Mail der Korporation Waichwil vom 21. November 2023; Plan «Waldfeststellung Hinterbergstrasse», 1:1700, vom 27. Oktober2023. -
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2.
Gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020 werden im Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kantonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen eingeführt (festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kantona len Richtplans). Dies erfolgt fortlaufend für jeweils einzelne Gebiete. Vor diesem Hinter grund leitete das Amt für Wald und Wild (AFW) entlang der Hinterbergstrasse zwischen den Gebieten Obergaden und Chatzenstrick (im Bereich des Grundstücks Nr. 957) sowie entlang der Rufibergstrasse (auf dem Grundstück Nr. 355 liegender Abschnitt bis zur Kantonsgrenze) von Amtes wegen ein Waldfeststellungsverfahren ein. Anlass zu dieser Waldfeststellung gab ebenfalls die Sanierung der Hinterbergstrasse. Diese ist auf be stimmten Abschnitten bereits erfolgt und auf weiteren noch ausstehend.
3.
Die Waldabgrenzungen wurden vom AFW im Beisein von Vertretern der Korporation Wal chwil vor Ort festgelegt und anschliessend vermessungstechnisch aufgenommen (GNSS basierte Vermessung). Auf Grundlage der Vermessungspunkte und unter Berücksichti gung von Luftbildaufnahmen aus verschiedenen Jahren sowie der Reliefkarte (siehe oben) wurde der Plan «Waldfeststellung Hinterbergstrasse», 1:1700, vom 27. Oktober 2023 erstellt.
4.
Mit Schreiben vom 02. November 2023 wurde allen direkt betroffenen Eigentümerschaf ten sowie solchen mit Eigentum innerhalb des gesetzlichen Waldabstands von 12 Metern (vgl. § 12 Abs. 1 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 26. November 1998 [PBG; BGS 721.11]) der genannte Plan vom 27. Oktober 2023 zugestellt. Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde mit Frist bis 24. November 2023 die Gelegenheit zur schriftli chen Stellungnahme gewährt. Mit E-Mail vom 21. November 2023 erklärte sich die Kor poration Walchwil mit dem Verlauf der Waldgrenze gemäss Plan vom 27. Oktober 2023 einverstanden. Innert der gesetzten Frist gingen beim AFW keine Einwendungen zum Waldrandverlauf gemäss genanntem Plan ein.
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B. Erwägungen: 1.
Nach Art. 10 Abs. 1 WaG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, vom Kanton feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist. Nach Art. 12 WaV hält die Waldfeststellungs verfügung fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche als Wald im Sinne des Geset zes gilt. Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke. Gemäss § 29 Abs. 1 Bst. a EG Waldgesetz i.V.m. Ziff. 1 b Abs. 1 Bst. m der Delegationsverfügung ist das Amt für Wald und Wild für die Vornahme von Waldfeststellungen zuständig.
2.
Im vorliegenden Fall haben die betroffenen Eigentümerschaften zwar nicht um einen Waldfeststellungsentscheid ersucht. Das Waldfeststellungsverfahren ist vielmehr darin begründet, dass der Kanton Zug gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG für das ganze Kan tonsgebiet, d. h. auch ausserhalb der Bauzone, statische Waldgrenzen einführt (gemäss Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 2020, festgehalten in Kapitel L 4.1.6 des kanto nalen Richtplans). Mit der vorliegenden Waldfeststellungsverfügung werden zu diesem Zweck statische Waldgrenzen festgelegt. Das AFW erlässt den vorliegenden Entscheid somit von Amtes wegen.
3.
Der Plan «Waldfeststellung Hinterbergstrasse» (1:1700, vom 27. Oktober 2023) bezeich net die entlang der Hinterbergstrasse / der Rufibergstrasse festgelegten Waldgrenzen. Der Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. Die Verfügung bezieht sich aus schliesslich auf die Waldabgrenzungen, die im Plan ausdrücklich bezeichnet sind (rot ge strichelte Linien). Entlang der Hinterbergstrasse verläuft die Waldgrenze grundsätzlich entlang des heutigen Belagsrandes. Wo talseitig Stützmauern vorhanden sind, verläuft die Waldgrenze am Mauerfuss (entspricht in der Regel der projektierten Grundstückgrenze). Folgende weitere bauliche Strukturen im Bereich der Strasse sind Nichtwald: Steinschlagpalisade, Brücken, unbewachsene Strassenbankette und Infrastruktur zur Strassenentwässerung (ausgenommen sind einzelne Schachtdeckel).
4.
Das Waldfeststellungsverfahren richtet sich nach § 2 EG Waldgesetz und die Waldfest stellungsverfügung wird gestützt auf § 2 Abs. 1 EG Waldgesetz im Amtsblatt publiziert.
5.
Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG werden Waldgrenzen, die wie vorliegend gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, in den Nutzungsplänen eingetragen. Gemäss § 2 Abs. 3 EG Waldgesetz werden Waldgrenzen in den Plänen für das Grundbuch eingetra gen. Diese Einträge bzw. die Nachführung der Waldfeststellung erfolgen demnach nach Abschluss des Waldfeststellungsverfahrens, d.h. nach Eintritt der Rechtskraft der vorlie genden Verfügung, durch die jeweils zuständigen Stellen.
6.
Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren trägt die Partei, welche die Amtshandlung in ihrem eigenen Interesse beantragt, die Kosten des Verfahrens ( 23 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1 976 [Verwaltungs rechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren von Amtes wegen durchgeführt, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird.
Statische Waldgrenze zu verfügen Statische Waldgrenze rechtskräftig Wald gemäss amtlicher Vermessung bisher Grundstückgrenze Grundstückgrenze projektiert Gemeinde-/Kantonsgrenze
Rechtsgrundlagen
BGS 153.714 · Kanton
BGS 721.11 · PBG · Kanton
BGS 931.1 · EG Waldgesetz · Kanton
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Bund
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Bund