Allgemeine Aufforderung, Handelsregister des Kantons Glarus

Aufforderung des Handelsregisteramts · Glarus · 20.01.2022

Meldung

Art
Aufforderung des Handelsregisteramts
Kanton
Glarus
Publiziert
20.01.2022
Frist bis
21.02.2022
Veröffentlicht von
Handelsregisteramt des Kantons Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus
Publikationsnummer
BH00-0000005474

Parteien

Unternehmen

Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus

Text

Amt
Handelsregisteramt des Kantons Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus
Weitere Rechtsmittel
Die nachfolgend aufgeführten Einzelunternehmen sind infolge Todes ihrer InhaberInnen erloschen. Ist die Inhaberin oder der Inhaber eines Einzelunternehmens verstorben, so muss eine Erbin oder ein Erbe die Löschung des Einzelunternehmens im Handelsregister anmelden (Art. 938 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 39 Abs. 2 HRegV). Die Erbinnen und Erben der verstorbenen InhaberInnen werden daher aufgefordert, bis Fristablauf die Löschung des Einzelunternehmens ihrer Erblasserin oder ihres Erblassers anzumelden. Andernfalls wird vom unterzeichneten Handelsregisteramt die amtliche Löschung des betreffenden Einzelunternehmens im Handelsregister verfügt. Gegen säumige Anmeldepflichtige kann das Handelsregisteramt Ordnungsbussen bis CHF 5000 aussprechen (Art. 940 OR). - F. Freuler, Café-Conditorei, Inh. Rosa Ramhapp-Reimann, in Glarus (CHE-106.092.969) - Hansruedi Jenny-Kamm, in Glarus (CHE-103.046.766) - Hermann Britt, in Glarus (CHE-110.423.928) - Parfumerie Prisca Romer, in Glarus ( CHE-106.906.508) - Restaurant Bergli, Udo Stöhr, in Glarus (CHE-103.239.093) - Texsana Chemische Spezial Kleider-Reinigung, Alice van Hassel-Rutz, in Glarus (CHE-106.906.483)
Hinweise
Bei der aufgeführten Rechtseinheit fehlt der Handelsregistereintrag oder er entspricht den Tatsachen oder der Rechtslage nicht oder nicht mehr. Die Rechtseinheit wird hiermit gemäss Art. 938 Abs. 1 OR aufgefordert, die Eintragung, Änderung oder Löschung innert der angegebenen Frist beim zuständigen Handelsregisteramt anzumelden oder zu belegen, dass keine Eintragung, Änderung oder Löschung erforderlich ist. Andernfalls verfügt das Handelsregisteramt die Eintragung, Änderung oder die Löschung. Das Handelsregisteramt kann gemäss Art. 940 OR zusätzlich eine Ordnungsbusse bis CHF 5'000.00 aussprechen.