Verfügung nach Art. 731b OR, ARGE BAU AG
Verfügung einer Behörde · Thurgau · 20.06.2025
Meldung
- Art
- Verfügung einer Behörde
- Kanton
- Thurgau
- Publiziert
- 20.06.2025
- Veröffentlicht von
- Bezirksgericht Kreuzlingen, Konstanzerstrasse 13, 8280 Kreuzlingen
- Publikationsnummer
- BH07-0000005321
Parteien
Unternehmen
CHE-110.128.429 · 0106 · ohne Domizil-sans domicile-senza indirizzo, 8280 Kreuzlingen
Text
- Authority off
- Art. 731b OR
- Authority decree
- <ol><li>Die ARGE BAU AG (CHE-110.128.429), zuletzt domiziliert an der Konstanzerstrasse 5 in 8280 Kreuzlingen, wird mit Wirkung per Donnerstag, 19. Juni 2025, 12.00 Uhr, aufgelöst.</li><li>Die anschliessende Durchführung der Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses obliegt dem Konkursamt des Kantons Thurgau.</li><li>Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Kosten der Publikationen werden auf die Staatskasse genommen.</li><li>(Schriftliche Mitteilung)<br/><br/></li></ol>
- Authority office
- Bezirksgericht Kreuzlingen Konstanzerstrasse 13 8280 Kreuzlingen
- Ausgangslage
- <p>Die aufgeführte Gesellschaft weist Mängel in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation auf:</p><ul><li>Die Gesellschaft verfügt über kein Rechtsdomizil (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR)</li><li>Es fehlt an der Vertretung der Gesellschaft durch mindestens ein Verwaltungsratsmitglied oder Direktor mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR)</li><br/></ul>
- Amt
- Bezirksgericht Kreuzlingen, Konstanzerstrasse 13, 8280 Kreuzlingen
- Weitere Rechtsmittel
- Dieser Entscheid wird ohne Begründung eröffnet. Die Parteien sind berechtigt, innert 10 Tagen seit Zustellung beim Bezirksgericht Kreuzlingen, Konstanzerstrasse 13, 8280 Kreuzlingen, eine schriftliche Begründung zu verlangen. Die Fristen stehen in diesem Verfahren während der Gerichtsferien nicht still. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim zuständigen/obgenannten Gericht abgegeben oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Wird keine Begründung verlangt, gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids. Wird eine Begründung verlangt, beginnt die Rechtsmittelfrist mit Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen. Die Rechtskraftbescheinigung ist nach unbenütztem Ablauf der obigen Frist (unter Beilage dieses Entscheids im Original) beim Bezirksgericht Kreuzlingen einzuholen.