Kollokationsplan und Inventar Adrian Brantschen

Kollokationsplan und Inventar · Aargau · 03.01.2023

Meldung

Art
Kollokationsplan und Inventar
Kanton
Aargau
Publiziert
03.01.2023
Frist bis
23.01.2023
Veröffentlicht von
Konkursamt Aargau Amtsstelle Baden, Oberstadtstrasse 9, 5400 Baden
Publikationsnummer
KK04-0000031079
Publiziert bis
03.01.2028

Parteien

Schuldner

geboren am 08.04.1960 · von Zermatt und Randa · Allmendstrasse 27 B, 5400 Baden

Text

Rechtsmittel
Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. <br />Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
Weitere Rechtsmittel
Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplans sind innert 20 Tagen ab Beginn der Auflagefrist beim Bezirksgericht Baden, Beschwerden innert 10 Tagen bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts anhängig zu machen, ansonsten Plan und Inventar als anerkannt betrachtet werden./SA
Amt
Konkursamt Aargau Amtsstelle Baden, Oberstadtstrasse 9, 5400 Baden