Kollokationsplan Adrian Brantschen

Kollokationsplan und Inventar · Aargau · 07.02.2023

Meldung

Art
Kollokationsplan und Inventar
Kanton
Aargau
Publiziert
07.02.2023
Frist bis
21.02.2023
Veröffentlicht von
Konkursamt Aargau Amtsstelle Baden, Oberstadtstrasse 9, 5400 Baden
Publikationsnummer
KK04-0000031850
Publiziert bis
07.02.2028

Parteien

Schuldner

geboren am 08.04.1960 · von Zermatt und Randa · Allmendstrasse 27 B, 5400 Baden

Text

Rechtsmittel
Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. <br />Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
Weitere Rechtsmittel
Im vorgenannten Konkursverfahren liegt ein Nachtrag zum Kollokationsplan wegen Zulassung einer weiteren Forderung von CHF 1'965.60 in 3 . Klasse den beteiligten Gläubigern zur Einsichtnahme auf. Klagen auf Anfechtung des Nachtrags sind innert 20 Tagen ab Beginn der Auflagefrist beim Bezirksgericht Baden anhängig zu machen, ansonsten der Nachtrag als anerkannt betrachtet wird.SA
Amt
Konkursamt Aargau Amtsstelle Baden, Oberstadtstrasse 9, 5400 Baden