Kollokationsplan und Inventar Benjamin Daniel Ehrensperger
Kollokationsplan und Inventar · Zürich · 03.11.2023
Meldung
- Art
- Kollokationsplan und Inventar
- Kanton
- Zürich
- Publiziert
- 03.11.2023
- Frist bis
- 23.11.2023
- Veröffentlicht von
- Notariat, Grundbuchamt und Konkursamt Wald, Rosenthalstrasse 7a, 8636 Wald ZH
- Publikationsnummer
- KK04-0000037520
- Publiziert bis
- 03.11.2028
Parteien
Schuldner
geboren am 02.11.1979 · von Winterthur ZH · Zelgackerstrasse 15, 8632 Tann
Text
- Bemerkungen
- Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplanes sind innert der genannten Frist beim Bezirksgericht Hinwil rechtshängig zu machen. Noch nicht rechtskräftige Forderungen aus öffentlichem Recht, zu deren Beurteilung im Bestreitungsfalle besondere Instanzen zuständig sind, können jedoch nur nach den zutreffenden besonderen Verfahrensvorschriften angefochten werden. Soweit keine Anfechtung erfolgt, wird der Plan rechtskräftig. Innert 10 Tagen nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind schriftlich einzureichen a) beim Konkursamt Wald ZH: Begehren um Abtretung der Rechte im Sinne von Art. 260 SchKG zur Bestreitung der noch nicht rechtskräftigen Forderungen aus öffentlichem Recht, auf deren Anfechtung die Konkursverwaltung verzichtet, b) beim Bezirksgericht Hinwil: Beschwerden gegen die Ausscheidung der Kompetenzstücke
- Rechtsmittel
- Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. <br />Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
- Anmeldestelle für Forderungen und Beschwerden
- Angaben zur Kontaktstelle siehe unter "Bemerkungen" unten.
- Amt
- Konkursamt Wald Rosenthalstrasse 7a 8636 Wald ZH