Kollokationsplan und Inventar Rolf Keller

Kollokationsplan und Inventar · Zürich · 08.03.2024

Meldung

Art
Kollokationsplan und Inventar
Kanton
Zürich
Publiziert
08.03.2024
Frist bis
12.04.2024
Veröffentlicht von
Notariat, Grundbuchamt und Konkursamt Uster, Zürichstrasse 1, 8610 Uster
Publikationsnummer
KK04-0000040250
Publiziert bis
08.03.2029

Parteien

Schuldner

geboren am 10.04.1982 · von Siblingen · Widenbüehlstrasse 50, 8617 Mönchaltorf

Text

Bemerkungen
Noch nicht rechtskräftige Forderungen aus öffentlichem Recht, zu deren Beurteilung im Bestreitungsfall besondere Instanzen zuständig sind, können jedoch nur nach den zutreffenden besonderen Verfahrensvorschriften angefochten werden. Soweit keine Anfechtung erfolgt, wird der Plan rechtskräftig. Innert 10 Tagen nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind schriftlich einzureichen: a)Beim Bezirksgericht Uster als Aufsichtsbehörde: Beschwerden gegen die Ausscheidung der Kompetenzstücke. b)Beim Konkursamt Uster: Begehren um Abtretung der Rechte im Sinne des Art. 260 SchKG zur Bestreitung der noch nicht rechtskräftigen Forderungen aus öffentlichem Recht, auf deren Anfechtung die Konkursverwaltung verzichtet.
Rechtsmittel
Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. <br />Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
Amt
Konkursamt Uster Zürichstrasse 1 8610 Uster