Kollokationsplan und Inventar Markus Strässle
Kollokationsplan und Inventar · Graubünden · 21.03.2024
Meldung
- Art
- Kollokationsplan und Inventar
- Kanton
- Graubünden
- Publiziert
- 21.03.2024
- Frist bis
- 15.04.2024
- Veröffentlicht von
- Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart, Bahnhofplatz 2b, 7302 Landquart
- Publikationsnummer
- KK04-0000040506
- Publiziert bis
- 21.03.2029
Parteien
Schuldner
geboren am 11.12.1957 · von Wynigen BE · Teilerrüfeweg 6, 7304 Maienfeld
Text
- Rechtsmittel
- Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. <br />Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
- Comment entry deadline
- Beschwerden gegen das Inventar, insbesondere gegen die Zuteilung von Kompetenzgegenständen, sind beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7001 Chur, einzureichen.
- Comment entry deadline
- Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplanes sind beim Regionalgericht Landquart, Bahnhofplatz 2b, 7302 Landquart, gerichtlich anhängig zu machen.
- Amt
- Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart, Bahnhofplatz 2b, 7302 Landquart