Kollokationsplan und Inventar Markus Strässle

Kollokationsplan und Inventar · Graubünden · 21.03.2024

Meldung

Art
Kollokationsplan und Inventar
Kanton
Graubünden
Publiziert
21.03.2024
Frist bis
15.04.2024
Veröffentlicht von
Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart, Bahnhofplatz 2b, 7302 Landquart
Publikationsnummer
KK04-0000040506
Publiziert bis
21.03.2029

Parteien

Schuldner

geboren am 11.12.1957 · von Wynigen BE · Teilerrüfeweg 6, 7304 Maienfeld

Text

Rechtsmittel
Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. <br />Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
Comment entry deadline
Beschwerden gegen das Inventar, insbesondere gegen die Zuteilung von Kompetenzgegenständen, sind beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7001 Chur, einzureichen.
Comment entry deadline
Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplanes sind beim Regionalgericht Landquart, Bahnhofplatz 2b, 7302 Landquart, gerichtlich anhängig zu machen.
Amt
Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart, Bahnhofplatz 2b, 7302 Landquart