Kollokationsplan und Inventar Daniel Werren
Kollokationsplan und Inventar · Aargau · 19.04.2024
Meldung
- Art
- Kollokationsplan und Inventar
- Kanton
- Aargau
- Publiziert
- 19.04.2024
- Frist bis
- 09.05.2024
- Veröffentlicht von
- Konkursamt Aargau, Obere Vorstadt 37, 5000 Aarau
- Publikationsnummer
- KK04-0000041095
- Publiziert bis
- 19.04.2029
Parteien
Schuldner
geboren am 09.04.1983 · von Diemtigen · Delfterstrasse 38, 5004 Aarau
Text
- Rechtsmittel
- Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. <br />Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
- Weitere Rechtsmittel
- Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplans sind innert 20 Tagen ab Beginn der Auflagefrist beim Bezirksgericht Aarau, Beschwerden innert 10 Tagen bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts anhängig zu machen, ansonsten Plan und Inventar als anerkannt betrachtet werden.br
- Amt
- Konkursamt Aargau, Obere Vorstadt 37, 5000 Aarau