Kollokationsplan und Inventar Thomas Kaiser

Kollokationsplan und Inventar · Zürich · 10.01.2025

Meldung

Art
Kollokationsplan und Inventar
Kanton
Zürich
Publiziert
10.01.2025
Veröffentlicht von
Notariat, Grundbuchamt und Konkursamt Thalwil, Gotthardstrasse 20, 8800 Thalwil
Publikationsnummer
KK04-0000046338
Publiziert bis
10.01.2030

Parteien

Schuldner

geboren am 26.11.1975 · Hofwiesenstrasse 26, 8136 Gattikon

Text

Rechtsmittel
Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. <br />Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
Weitere Rechtsmittel
Noch nicht rechtskräftige Forderungen aus öffentlichem Recht, zu deren Beurteilung im Bestreitungsfall besondere Instanzen zuständig sind, können jedoch nur nach den zutreffenden besonderen Verfahrensvorschriften angefochten werden. Soweit keine Anfechtung erfolgt, wird der Plan rechtskräftig. Innert 10 Tagen nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind schriftlich einzureichen: a) Beim Bezirksgericht Horgen als Aufsichtsbehörde: Beschwerde gegen die Ausscheidung der Kompetenzstücke; b) Beim Konkursamt Thalwil: Begehren um Abtretung der Rechte im Sinne des Art. 260 SchKG zur Bestreitung der noch nicht rechtskräftigen Forderungen aus öffentlichem Recht, auf deren Anfechtung die Konkursverwaltung verzichtet.
Beschwerdestelle
Bezirksgericht Horgen Aufsichtsbehörde Burghaldenstrasse 8810 Horgen
Anmeldestelle für Forderungen und Beschwerden
Einzelgericht in Konkurssachen am Bezirksgericht Horgen Burghaldenstrasse 3 8810 Horgen
Amt
Konkursamt Thalwil Gotthardstrasse 20/22 8800 Thalwil