Kollokationsplan und Inventar Ruth Gemperle

Kollokationsplan und Inventar · Zürich · 07.02.2025

Meldung

Art
Kollokationsplan und Inventar
Kanton
Zürich
Publiziert
07.02.2025
Veröffentlicht von
Notariat, Grundbuchamt und Konkursamt Winterthur-Altstadt, Stadthausstrasse 12, 8400 Winterthur
Publikationsnummer
KK04-0000047295
Publiziert bis
07.02.2030

Parteien

Schuldner

geboren am 15.01.1943 · von Oberuzwil SG · Oberer Deutweg 51, 8400 Winterthur

Text

Bemerkungen
Anfragen und Korrespondenzen sind ausschliesslich an die folgende Kontaktstelle zu richten: Konkursamt Winterthur-Altstadt vertreten durch die Mobile Equipe Konkurs Postfach 8036 Zürich [email protected]
Rechtsmittel
Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. <br />Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
Weitere Rechtsmittel
Der Kollokationsplan und das Inventar liegen den beteiligten Gläubigern bei der Mobilen Equipe Konkurs, Wengistrasse 7, 8004 Zürich, im Original und mit sämtlichen Eingaben sowie beim Konkursamt Winterthur-Altstadt (ohne Eingaben), zur Einsicht auf. Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplanes sind innert 20 Tagen nach Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt beim Bezirksgericht Winterthur rechtshängig zu machen. Noch nicht rechtskräftige Forderungen aus öffentlichem Recht, zu deren Beurteilung im Bestreitungsfall besondere Instanzen zuständig sind, können jedoch nur nach den zutreffenden besonderen Verfahrensvorschriften angefochten werden. Soweit keine Anfechtung erfolgt, wird der Plan rechtskräftig. Innert 10 Tagen nach Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind schriftlich einzureichen: a) beim Bezirksgericht Winterthur als Aufsichtsbehörde: Beschwerden gegen die Ausscheidung der Kompetenzstücke. b) bei der Auflagestelle: Begehren um Abtretung der Rechte im Sinne des Art. 260 SchKG zur Bestreitung der noch nicht rechtskräftigen Forderungen aus öffentlichem Recht, auf deren Anfechtung die Konkursverwaltung verzichtet.
Amt
Mobile Equipe Konkurs Wengistrasse 7 8004 Zürich