Inventar Judith Kiener
Kollokationsplan und Inventar · Obwalden · 24.07.2025
Meldung
- Art
- Kollokationsplan und Inventar
- Kanton
- Obwalden
- Publiziert
- 24.07.2025
- Veröffentlicht von
- Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Obwalden - Dienststelle Konkurs, Enetriederstrasse 1, 6060 Sarnen
- Publikationsnummer
- KK04-0000050832
- Publiziert bis
- 24.07.2030
Parteien
Schuldner
geboren am 19.10.1965 · von Appenzell AI und Aesch LU · Oberwilerstrasse 30, 6062 Wilen (Sarnen)
Text
- Bemerkungen
- Zusätzliche Inventarpositionen erfordern eine Neuauflage. Beschwerden gegen das Nachtrags-Inventar sind innert 10 Tagen beim Obergericht des Kantons Obwalden, seit Bekanntgabe im Schweizerischen Handelsamtsblatt, anzuheben, andernfalls wird das Nachtrags-Inventar als anerkannt betrachtet. Sofern die Mehrheit der Gläubiger nicht bis zum 3. August 2025 schriftlich (eingeschrieben) dagegen opponiert, verzichtet die Konkursverwaltung namens der Konkursmasse auf die Geltendmachung der Inventarposition Nr. 110 (Anfechtungsansprüche). Falls diesem Verzicht stattgegeben wird, haben die Gläubiger die Möglichkeit, beim unterzeichnenden Konkursamt ebenfalls bis zum 3. August 2025 gemäss Art. 260 SchKG die Abtretung dieses Anspruches zu verlangen. Die vorhandenen Unterlagen liegen den Gläubigern nach Voranmeldung beim Konkursamt zur Einsicht auf.
- Rechtsmittel
- Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. <br />Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
- Amt
- Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Obwalden - Dienststelle Konkurs, Enetriederstrasse 1, 6060 Sarnen