Kollokationsplan und Inventar Dragan Curlic

Kollokationsplan und Inventar · Zürich · 23.10.2026

Meldung

Art
Kollokationsplan und Inventar
Kanton
Zürich
Publiziert
23.10.2026
Frist bis
12.11.2026
Veröffentlicht von
Notariat, Grundbuchamt und Konkursamt Thalwil, Gotthardstrasse 20, 8800 Thalwil
Publikationsnummer
KK04-0000061146
Publiziert bis
23.10.2031

Parteien

Schuldner

geboren am 28.03.1955 · von Langnau am Albis ZH · Breitwiesstrasse 53, 8135 Langnau am Albis

Text

Rechtsmittel
Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. <br />Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
Beschwerdestelle
Bezirkgericht Horgen Aufsichtsbehörde Burghaldenstrasse 3 8810 Horgen
Location circulation authority
Zusammen mit dem Kollokationsplan liegen als Bestandteil die Lastenverzeichnisse der Grundstücke in der Gemeinde Langnau am Albis, Grundbuch Blatt 490, EGRID CH798977989708 (1/2 ME), Breitwiesstrasse 53 in der Gemeinde Thalwil, Grundbuch Blatt 5400, EGRID CH938577128924 (1/3 ME), Rütimatt 3 in der Gemeinde Horgen, Grundbuch Blatt 6230, EGRID CH738577068220 (1/2 ME), Seestrasse 54 auf.
Anmeldestelle für Forderungen und Beschwerden
Bezirkgericht Horgen Einzelgericht in Konkurssachen Burghaldenstrasse 3 8810 Horgen
Comment entry deadline
Innert 10 Tagen nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind schriftlich einzureichen: a) Beim Bezirksgericht Horgen als Aufsichtsbehörde: Beschwerde gegen die Ausscheidung der Kompetenzstücke; b) Beim Konkursamt Thalwil: Begehren um Abtretung der Rechte im Sinne des Art. 260 SchKG zur Bestreitung - der von der Konkursverwaltung anerkannten Eigentumsansprachen, - der noch nicht rechtskräftigen Forderungen aus öffentlichem Recht, auf deren Anfechtung die Konkursverwaltung verzichtet. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 145 ZPO).
Comment entry deadline
Noch nicht rechtskräftige Forderungen aus öffentlichem Recht, zu deren Beurteilung im Bestreitungsfall besondere Instanzen zuständig sind, können jedoch nur nach den zutreffenden besonderen Verfahrensvorschriften angefochten werden. Soweit keine Anfechtung erfolgt, wird der Plan rechtskräftig. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 145 ZPO).
Amt
KONKURSAMT THALWIL Gotthardstrasse 20/22 8800 Thalwil