Liquidationsschuldenruf Bay Oak AG in Liquidation

Liquidation, Gläubiger aufgerufen · Bern · 17.11.2021

Meldung

Art
Liquidation, Gläubiger aufgerufen
Kanton
Bern
Publiziert
17.11.2021
Entschieden am
26.10.2021
Frist bis
17.12.2021
Veröffentlicht von
BDO AG, Hodlerstrasse 5, 3011 Bern
Publikationsnummer
LS01-0000030741
Publiziert bis
15.11.2026

Parteien

Gesellschaft in Liquidation

CHE-212.619.704 · 0106 · Optingenstrasse 5, 3013 Bern

Text

Bemerkungen
Firmenzweck: Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und der Verkauf von Beteiligungen an Unternehmen im In- und Ausland sowie die Verwaltung des eigenen Portfolio-Vermögens wie auch desjenigen von Gruppengesellschaften und nahestehenden Personen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen errichten und sich im In- und Ausland an anderen Unternehmen beteiligen. Sie kann Grundstücke erwerben, halten und veräussern. Die Gesellschaft kann auch alle kommerziellen, finanziellen und anderen Tätigkeiten ausüben, welche mit dem Zweck der Gesellschaft direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft ist befugt, Finanzierungs- Sanierungs- und Interzessionsmassnahmen zu Gunsten von Aktionären, Konzerngesellschaften oder Dritten vorzunehmen, sowie Aktionären, Konzerngesellschaften oder Dritten Darlehen oder für deren Verpflichtungen Sicherheiten zu gewähren.
Rechtsmittel
Die Gläubiger der aufgelösten Aktiengesellschaft werden aufgefordert, ihre Ansprüche anzumelden.<br />Publikation nach Art. 742 OR.
Behörde
Beschluss der Generalversammlung
Amt
Bay Oak AG in Liq. Optingenstrasse 5 3013 Bern
Weitere Rechtsmittel
Die Gläubiger des Schuldners und alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, werden aufgefordert, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert der genannten Frist bei der Kontaktstelle einzugeben. Schuldner des Konkursiten haben sich innert der gleichen Frist bei der Kontaktstelle zu melden; Straffolge bei Unterlassung nach Art. 324 Ziff. 2 StGB. Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, werden aufgefordert, diese innert der gleichen Frist der Kontaktstelle zur Verfügung zu stellen; Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB). Das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt. Die angegebene Kontaktstelle gilt auch für Beteiligte, die im Ausland wohnen. Publikation nach Art. 231 und 232 SchKG sowie Art. 29 und 123 der Vo des Bundesgerichtes über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG).