Provisorische Nachlassstundung Oliver Meier

Provisorische Nachlassstundung bewilligt · Aargau · 06.09.2024

Meldung

Art
Provisorische Nachlassstundung bewilligt
Kanton
Aargau
Publiziert
06.09.2024
Stundung ab
30.07.2024
Stundung bis
30.09.2024
Verhandlung am
20.09.2024
Veröffentlicht von
Bezirksgericht Lenzburg, Metzgplatz 18, 5600 Lenzburg
Publikationsnummer
NA01-0000001309
Publiziert bis
06.09.2029

Parteien

Schuldner

geboren am 22.03.1976 · von Tägerig AG · Tal 35, 5705 Hallwil

Text

Rechtsmittel
Publikation nach SchKG 293.
Town
Lenzburg
Street
Metzplatz
Authority office
Bezirksgericht Lenzburg Zivilgericht Metzgplatz 18 5600 Lenzburg
Hearing location
Bezirksgebäude
Hearing information
Der Gesuchsteller und die Sachwalterin werden zur Verhandlung betr. definitive Nachlassstundung vorgeladen vor dem Präsidium des Zivilgerichts Lenzburg, Bezirksgebäude, 1. Stock, Metzgplatz, 5600 Lenzburg. Beweisverfügung: Es wird eine Parteibefragung durchgeführt.
Provisional trustee
Budget- und Schuldenberatung Aargau-Solothurn Effingerweg 12 5001 Aarau
House number
18
Swiss zip code
5600
Weitere Rechtsmittel
Erscheinungspflicht Wer zur Befragung als Partei oder als Zeuge vorgeladen ist, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 160 Abs. 1 Zivilprozessordnung, ZPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Die Verhinderung ist schriftlich zu begründen und soweit möglich zu belegen. Säumnisfolgen für Parteien Erscheint eine Partei nicht zum festgesetzten Zeitpunkt zur Verhandlung, wird diese gleichwohl durchgeführt. Das Gericht legt seinem Entscheid die bisherigen Eingaben und Vorbringen der Parteien und die Vorbringen der an der Verhandlung anwesenden Parteien zu Grunde (Art. 234 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO). Wurde die Partei zur Befragung vorgeladen, so berücksichtigt das Gericht ihre Säumnis bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Vorbehalten bleiben weitere Beweiserhebungen, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist oder an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 ZPO).