Provisorische Nachlassstundung Oliver Meier
Provisorische Nachlassstundung bewilligt · Aargau · 06.09.2024
Meldung
- Art
- Provisorische Nachlassstundung bewilligt
- Kanton
- Aargau
- Publiziert
- 06.09.2024
- Stundung ab
- 30.07.2024
- Stundung bis
- 30.09.2024
- Verhandlung am
- 20.09.2024
- Veröffentlicht von
- Bezirksgericht Lenzburg, Metzgplatz 18, 5600 Lenzburg
- Publikationsnummer
- NA01-0000001309
- Publiziert bis
- 06.09.2029
Parteien
Schuldner
geboren am 22.03.1976 · von Tägerig AG · Tal 35, 5705 Hallwil
Text
- Rechtsmittel
- Publikation nach SchKG 293.
- Town
- Lenzburg
- Street
- Metzplatz
- Authority office
- Bezirksgericht Lenzburg Zivilgericht Metzgplatz 18 5600 Lenzburg
- Hearing location
- Bezirksgebäude
- Hearing information
- Der Gesuchsteller und die Sachwalterin werden zur Verhandlung betr. definitive Nachlassstundung vorgeladen vor dem Präsidium des Zivilgerichts Lenzburg, Bezirksgebäude, 1. Stock, Metzgplatz, 5600 Lenzburg. Beweisverfügung: Es wird eine Parteibefragung durchgeführt.
- Provisional trustee
- Budget- und Schuldenberatung Aargau-Solothurn Effingerweg 12 5001 Aarau
- House number
- 18
- Swiss zip code
- 5600
- Weitere Rechtsmittel
- Erscheinungspflicht Wer zur Befragung als Partei oder als Zeuge vorgeladen ist, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 160 Abs. 1 Zivilprozessordnung, ZPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Die Verhinderung ist schriftlich zu begründen und soweit möglich zu belegen. Säumnisfolgen für Parteien Erscheint eine Partei nicht zum festgesetzten Zeitpunkt zur Verhandlung, wird diese gleichwohl durchgeführt. Das Gericht legt seinem Entscheid die bisherigen Eingaben und Vorbringen der Parteien und die Vorbringen der an der Verhandlung anwesenden Parteien zu Grunde (Art. 234 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO). Wurde die Partei zur Befragung vorgeladen, so berücksichtigt das Gericht ihre Säumnis bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Vorbehalten bleiben weitere Beweiserhebungen, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist oder an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen (Art. 153 ZPO).