Provisorische Nachlassstundung Gabriela Stucki

Provisorische Nachlassstundung bewilligt · Bern · 20.06.2025

Meldung

Art
Provisorische Nachlassstundung bewilligt
Kanton
Bern
Publiziert
20.06.2025
Stundung ab
18.06.2025
Stundung bis
18.09.2025
Verhandlung am
15.09.2025
Veröffentlicht von
Regionalgericht Oberland, Scheibenstrasse 11b, 3600 Thun
Publikationsnummer
NA01-0000001526
Publiziert bis
20.06.2030

Parteien

Schuldner

geboren am 04.01.1979 · von Oberdiessbach BE · Seftigenstrasse 57, 3007 Bern

Text

Rechtsmittel
Publikation nach SchKG 293.
Town
Thun
Street
Scheibenstrasse
Authority office
Regionalgericht Oberland, Zivilabteilung
Hearing location
Gerichtssaal 2, Regionalgericht Oberland
Hearing information
Das Gericht publiziert die provisorische Nachlassstundung, die Person der provisorischen Sachwalterin sowie den Verhandlungstermin mit dem Hinweis, dass die Gläubiger der Gesuchstellerin Einwendungen gegen die Nachlassstundung oder gegen die Person der Sachwalterin schriftlich bis am 25.08.2025 beim Regionalgericht Oberland oder mündlich im Termin anbringen können, im SHAB und im Amtsblatt des Kantons Bern je einmal.
Provisional trustee
Sachwalterin: Berner Schuldenberatung, Noémie Zurn-Vulliamoz (Mandatsleiterin), Seftigenstrasse 57, 3007 Bern
House number
11 B
Address line1
Regionalgericht Oberland
Swiss zip code
3600
Weitere Rechtsmittel
Hinweise Die Bewilligung der provisorischen Stundung und die Einsetzung der provisorischen Sachwalterin sind nicht anfechtbar (Art. 293d SchKG). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post (wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen) nichts: Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Eingaben per Fax und E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetseite der Berner Justiz (http://www.justice.be.ch/elektronische-eingaben). Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (CIV 25 1777) anzugeben.