Definitive Nachlassstundung Boris Uwe Walter Schudlik

Definitive Nachlassstundung bewilligt · Basel-Stadt · 01.02.2024

Meldung

Art
Definitive Nachlassstundung bewilligt
Kanton
Basel-Stadt
Publiziert
01.02.2024
Frist bis
30.07.2024
Veröffentlicht von
Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, 4001 Basel
Publikationsnummer
NA02-0000001258
Publiziert bis
01.02.2029

Parteien

Schuldner

geboren am 21.09.1968 · Vogesenstrasse 136, 4056 Basel

Text

Bemerkungen
(V.2023.1168)
Trustee
Verein Plusminus Budget- und Schuldenberatung Herr Marcel Vogel Ochsengasse 12 4058 Basel
Rechtsmittel
Publikation nach SchKG Art. 296.
Authority office
Zivilgericht Basel-Stadt Bäumleingasse 5 CH-4001 Basel
Weitere Rechtsmittel
Es ist folgender Entscheid ergangen: 1. Dem Gesuchsteller wird die definitive Nachlassstundung für die Dauer von 6 Monaten, d.h. bis zum 30. Juli 2024, bewilligt 2. Als Sachwalter wird der Verein Plusminus Budget- und Schuldenberatung, Ochsengasse 12, 4058 Basel, vertreten durch Marcel Vogel oder dessen Stellvertretung, eingesetzt 3. Der Gesuchsteller sowie die Sachwalterschaft, vertreten durch Marcel Vogel oder dessen Stellvertretung, werden in eine Verhandlung des Einzelgerichts in Zivilsachen geladen. Die Verhandlung findet vor dem 30. Juli 2024 statt. 4. Die Sachwalterschaft wird verpflichtet, dem Gericht bis 20 Tage vor der Verhandlung schriftlich Bericht zu erstatten. 5. Der Entscheid über die definitive Nachlassstundung wird im Kantonsblatt sowie im schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert und dem Betreibungsamt Basel-Stadt, dem Handelsregisteramt Basel-Stadt sowie dem Grundbuchamt Basel-Stadt mitgeteilt. 6. Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten von CHF 300.00. Rechtsmittelbelehrung Eine schriftliche Begründung wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides. Im Summarverfahren steht diese Frist während der Gerichtsferien (Art. 145 ZPO) nicht still.