Definitive Nachlassstundung Boris Uwe Walter Schudlik
Definitive Nachlassstundung bewilligt · Basel-Stadt · 01.02.2024
Meldung
- Art
- Definitive Nachlassstundung bewilligt
- Kanton
- Basel-Stadt
- Publiziert
- 01.02.2024
- Frist bis
- 30.07.2024
- Veröffentlicht von
- Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, 4001 Basel
- Publikationsnummer
- NA02-0000001258
- Publiziert bis
- 01.02.2029
Parteien
Schuldner
geboren am 21.09.1968 · Vogesenstrasse 136, 4056 Basel
Text
- Bemerkungen
- (V.2023.1168)
- Trustee
- Verein Plusminus Budget- und Schuldenberatung Herr Marcel Vogel Ochsengasse 12 4058 Basel
- Rechtsmittel
- Publikation nach SchKG Art. 296.
- Authority office
- Zivilgericht Basel-Stadt Bäumleingasse 5 CH-4001 Basel
- Weitere Rechtsmittel
- Es ist folgender Entscheid ergangen: 1. Dem Gesuchsteller wird die definitive Nachlassstundung für die Dauer von 6 Monaten, d.h. bis zum 30. Juli 2024, bewilligt 2. Als Sachwalter wird der Verein Plusminus Budget- und Schuldenberatung, Ochsengasse 12, 4058 Basel, vertreten durch Marcel Vogel oder dessen Stellvertretung, eingesetzt 3. Der Gesuchsteller sowie die Sachwalterschaft, vertreten durch Marcel Vogel oder dessen Stellvertretung, werden in eine Verhandlung des Einzelgerichts in Zivilsachen geladen. Die Verhandlung findet vor dem 30. Juli 2024 statt. 4. Die Sachwalterschaft wird verpflichtet, dem Gericht bis 20 Tage vor der Verhandlung schriftlich Bericht zu erstatten. 5. Der Entscheid über die definitive Nachlassstundung wird im Kantonsblatt sowie im schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert und dem Betreibungsamt Basel-Stadt, dem Handelsregisteramt Basel-Stadt sowie dem Grundbuchamt Basel-Stadt mitgeteilt. 6. Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten von CHF 300.00. Rechtsmittelbelehrung Eine schriftliche Begründung wird nachgeliefert, wenn eine Partei dies innert der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides. Im Summarverfahren steht diese Frist während der Gerichtsferien (Art. 145 ZPO) nicht still.