Definitive Nachlassstundung Andreas Mengarelli

Definitive Nachlassstundung bewilligt · Aargau · 21.10.2026

Meldung

Art
Definitive Nachlassstundung bewilligt
Kanton
Aargau
Publiziert
21.10.2026
Stundung ab
02.12.2026
Frist bis
02.06.2027
Veröffentlicht von
Bezirksgericht Laufenburg, Gerichtsgasse 85, 5080 Laufenburg
Publikationsnummer
NA02-0000002079
Publiziert bis
21.10.2031

Parteien

Schuldner

geboren am 03.10.1969 · Hauptstrasse 52, 5064 Wittnau

Text

Trustee
Budget- und Schuldenberatung Aargau-Solothurn, Effingerweg 12, 5001 Aarau
Rechtsmittel
Publikation nach SchKG Art. 296.
Authority office
Bezirksgericht Laufenburg
Weitere Rechtsmittel
Dieser Entscheid kann vom Schuldner und von den Gläubigern innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist ge¬nau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abän-derungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 56 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefoch¬tenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch auf¬schieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.