Definitive Nachlassstundung Andreas Mengarelli
Definitive Nachlassstundung bewilligt · Aargau · 21.10.2026
Meldung
- Art
- Definitive Nachlassstundung bewilligt
- Kanton
- Aargau
- Publiziert
- 21.10.2026
- Stundung ab
- 02.12.2026
- Frist bis
- 02.06.2027
- Veröffentlicht von
- Bezirksgericht Laufenburg, Gerichtsgasse 85, 5080 Laufenburg
- Publikationsnummer
- NA02-0000002079
- Publiziert bis
- 21.10.2031
Parteien
Schuldner
geboren am 03.10.1969 · Hauptstrasse 52, 5064 Wittnau
Text
- Trustee
- Budget- und Schuldenberatung Aargau-Solothurn, Effingerweg 12, 5001 Aarau
- Rechtsmittel
- Publikation nach SchKG Art. 296.
- Authority office
- Bezirksgericht Laufenburg
- Weitere Rechtsmittel
- Dieser Entscheid kann vom Schuldner und von den Gläubigern innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist ge¬nau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abän-derungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 56 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefoch¬tenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch auf¬schieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.