Verfügung vom 10.01.2024
Bekanntmachung im Nachlassverfahren · Bern · 17.01.2024
Meldung
- Art
- Bekanntmachung im Nachlassverfahren
- Kanton
- Bern
- Publiziert
- 17.01.2024
- Veröffentlicht von
- Regionalgericht Bern - Mittelland, Effingerstrasse 34, 3008 Bern
- Publikationsnummer
- NA11-0000000927
- Publiziert bis
- 17.01.2029
Text
- Publication
- <p>Zivilverfahren</p><p><b>Gantrischplus AG</b>, Schlossgasse 13, 3150 Schwarzenburg</p><p>Gesuchstellerin</p><p><b>Engel Copera AG</b>, Waldeggstrasse 37, 3097 Liebefeld, </p><p>Mandatsleiter: Mauerhofer Manuel</p><p>Sachwalterin</p><p>1. [...]</p><p>2. Der <b>Termin zur Verhandlung</b> bezüglich <b>Konkurseröffnung nach Art. 296 lit. b SchKG</b> vor dem Gerichtspräsidenten Huber wird angesetzt auf:</p><p><b>Montag, 05. Februar 2024, 15:30 Uhr</b>,</p><p>(voraussichtliche Verhandlungsdauer 1 Stunde),</p><p><b>Gerichtssaal 25, Untergeschoss 1, Effingerstrasse 34, 3008 Bern</b>.</p><p>Die Gesuchstellerin und die Sachwalterin werden aufgefordert, zur bezeichneten Zeit <b>persönlich </b>vor Gericht zu erscheinen (gesuchstellende Partei: Vertretung durch zwei zeichnungsberechtigte Organe; provisorische Sachwalterin: Mandatsleiter). </p><p>3. Das Gericht publiziert den Verhandlungstermin im SHAB und im Amtsblatt des Kantons Bern.</p><p>4. Zu eröffnen:</p><p>- [...]</p> <p>Regionalgericht Bern-Mittelland</p> <p>Zivilabteilung</p> <p>Der Gerichtspräsident: Huber</p> <p><b>Hinweise:</b></p><p>Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post (wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen) nichts: Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.</p><p>Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO).</p><p>Eingaben per Fax und E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetseite der Berner Justiz (https://www.zsg.justice.be.ch/de/start/dienstleistungen/elektronischer-rechtsverkehr.html).</p>