Verfügung vom 28.11.2024

Bekanntmachung im Nachlassverfahren · Bern · 04.12.2024

Meldung

Art
Bekanntmachung im Nachlassverfahren
Kanton
Bern
Publiziert
04.12.2024
Veröffentlicht von
Regionalgericht Bern - Mittelland, Effingerstrasse 34, 3008 Bern
Publikationsnummer
NA11-0000001143
Publiziert bis
04.12.2029

Parteien

Schuldner

CHE-442.810.745 · 0106 · Effingerstrasse 15, 3008 Bern

Text

Publication
<p>Zivilverfahren</p><p><b>Südland Health AG</b>, Effingerstrasse 15, 3008 Bern</p><p>Gesuchstellerin</p><p><b>Transliq AG</b>, Mandatsleiterin: Marlen Stöckli, Schwanengasse 5/7, Postfach, 3001 Bern</p><p>Sachwalterin</p><p>betreffend <b>Nachlassstundung</b></p><p><b>Die Gerichtspräsidentin verfügt:</b></p><p>1. Der Bericht der Sachwalterin vom 26.11.2024 inklusive Gesuch um Aufhebung der Nachlassstundung infolge Sanierung wird Kenntnis genommen.</p><p>2. Die <b>Verhandlung gemäss Art. 296a Abs. 2 SchKG</b> vor der Gerichtspräsidentin Mühlethaler wird angesetzt auf:</p><p><b>Montag, 09. Dezember 2024, 13:30 Uhr<br/> </b>(voraussichtliche Verhandlungsdauer 1:00 Stunde),</p><p><b>Gerichtssaal 21, Untergeschoss 1, Effingerstrasse 34, 3008 Bern</b>.</p><p>Die Gesuchstellerin und die Sachwalterin werden aufgefordert, zur bezeichneten Zeit vor Gericht zu erscheinen. Juristische Personen haben ein statutarisches Organ oder eine leitende Person zu entsenden, welche über die Streitsache orientiert sowie zur Prozessvertretung ermächtigt ist.</p><p>3. Das Gericht publiziert diese Verfügung mit dem Hinweis, dass die Gläubiger Einwendungen gegen die Aufhebung der Nachlassstundung mündlich an der Verhandlung vorbringen können, im SHAB und im Amtsblatt des Kantons Bern.</p><p>4. Zu eröffnen:</p><p>- der Gesuchstellerin</p><p>- der Sachwalterin</p> <p>Regionalgericht Bern-Mittelland</p> <p>Zivilabteilung</p> <p>Die Gerichtspräsidentin: Mühlethaler</p><p><b>Hinweise:</b></p><p>Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO).</p><p>Eingaben per Fax und E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetseite der Berner Justiz (https://www.zsg.justice.be.ch/de/start/dienstleistungen/elektronischer-rechtsverkehr.html).</p>