Entscheid 10.12.2025
Bekanntmachung im Nachlassverfahren · Bern · 15.12.2025
Meldung
- Art
- Bekanntmachung im Nachlassverfahren
- Kanton
- Bern
- Publiziert
- 15.12.2025
- Veröffentlicht von
- Regionalgericht Bern - Mittelland, Effingerstrasse 34, 3008 Bern
- Publikationsnummer
- NA11-0000001434
- Publiziert bis
- 15.12.2030
Text
- Publication
- <p>Zivilverfahren</p><p><b>Häfliger Franz Josef</b>, Bernstrasse 18, 3110 Münsingen</p><p>Gesuchsteller</p><p>betreffend <b>Nachlassstundung</b></p><p><b>Die Gerichtspräsidentin hat entschieden:</b></p><p>1. <b>Häfliger Franz Josef</b> wird die definitive Nachlassstundung für die Dauer von <b>sechs Monaten</b>, <b>d.h.</b> <b>bis am 10. Juni 2026</b>, gewährt.</p><p>2. Als <b>Sachwalterin</b> definitiv eingesetzt wird <b>Frau Susanne Teuscher-Hauert</b>, c/o Fachstelle Schuldensanierung Berner Oberland, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun.</p><p>Ihre Aufgaben ergeben sich aus Art. 295 Abs. 2 SchKG. Sie hat insbesondere dem Gericht vor Ablauf der Stundung gemäss Ziff. 1 Bericht zu erstatten. Nichteinhalten der Frist hat die Konkurseröffnung zur Folge.</p><p>3. Es wird festgestellt, dass die Sachwalterin auf die Sicherstellung ihres Honorars für die Nachlassstundung verzichtet hat. Sie hat die für ihre Tätigkeit notwendigen Vorschüsse selbständig zu erheben.</p><p>4. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 700.00, werden der gesuchstellenden Partei auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet.</p><p>5. Mündlich eröffnet und begründet unter Hinweis auf die nachstehende Rechtsmittelbelehrung.</p><p>Schriftlich ausgehändigt:</p><p>- der gesuchstellenden Partei</p><p>- der Sachwalterin</p><p>Schriftlich zu eröffnen:</p><p>- dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland</p><p>- dem Grundbuchamt Bern-Mittelland</p><p>- dem Handelsregisteramt des Kantons Bern</p><p>6. Das Gericht publiziert die Nachlassstundung und die Person des Sachwalters im SHAB und im Amtsblatt des Kantons Bern mit folgendem Hinweis: Jeder Gläubiger kann innert 10 Tagen seit Publikation eine schriftliche Begründung verlangen, andernfalls Verzicht auf Beschwerde angenommen wird.</p> <p>Regionalgericht Bern-Mittelland</p> <p>Zivilabteilung</p> <p>Die Gerichtspräsidentin:</p> <p>Mühlethaler</p> <p>Die Gerichtsschreiberin i.V.:</p> <p>Buchmüller</p> <p>Rechtsmittelbelehrung</p><p>Die gesuchstellende Partei und die Gläubiger können innert 10 Tagen seit Zustellung/Publikation dieses Dispositivs eine schriftliche Begründung verlangen. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).</p><p>Der Fristenstillstand gemäss Art. 145 ZPO gilt nicht.</p><p>Nach Zustellung der Entscheidbegründung kann der Entscheid innert 10 Tagen mit Beschwerde angefochten werden. Für die Einzelheiten wird auf die Rechtsmittelbelehrung verwiesen, die der Entscheidbegründung beigefügt werden wird.</p><p>Hinweise:</p><p>Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO).</p><p>Eingaben per Fax und E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetseite der Berner Justiz (https://www.zsg.justice.be.ch/de/start/dienstleistungen/elektronischer-rechtsverkehr.html).</p>