Zahlungsbefehl Dirring Andreas

Zahlungsbefehl · Zürich · 26.10.2026

Meldung

Art
Zahlungsbefehl
Kanton
Zürich
Publiziert
26.10.2026
Betreibungsnummer
84312
Zahlungsbefehl ausgestellt
17.09.2026
Gefordert
CHF 200
Veröffentlicht von
Betreibungs- und Gemeindeammannamt Zell-Turbenthal, Spiegelacker 5, 8486 Rikon im Tösstal
Publikationsnummer
SB02-0000104981
Publiziert bis
26.10.2027

Forderungen

Bezirksgericht Winterthur / EB250430-K / 1189083 / 21.01.26
CHF 200
Total
CHF 200
Forderungsgrund
Bezirksgericht Winterthur / EB250430-K / 1189083 / 21.01.26
Kosten
Betreibungskosten zuzüglich Publikationskosten

Parteien

Gläubiger

CHE-203.697.177 · 0221

Schuldner

geboren am 12.07.1975 · Seelmatten 805, 8488 Turbenthal

Vertreter

Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich

CHE-115.974.928 · 0221

Text

Amt
Betreibungs- und Gemeindeammannamt Zell-Turbenthal Spiegelacker 5 8486 Rikon im Tösstal
Hinweise
Der Schuldner wird aufgefordert, den Gläubiger für die angegebenen Forderungen binnen 20 Tagen zu befriedigen. Will der Schuldner die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten, so hat er dies innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung des Zahlungsbefehls der Kontaktstelle mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben, ansonst die ganze Forderung als bestritten gilt. Sollte der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommen, so kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Publikation nach SchKG 69.