Zahlungsbefehl Dirring Andreas
Zahlungsbefehl · Zürich · 26.10.2026
Meldung
- Art
- Zahlungsbefehl
- Kanton
- Zürich
- Publiziert
- 26.10.2026
- Betreibungsnummer
- 84312
- Zahlungsbefehl ausgestellt
- 17.09.2026
- Gefordert
- CHF 200
- Veröffentlicht von
- Betreibungs- und Gemeindeammannamt Zell-Turbenthal, Spiegelacker 5, 8486 Rikon im Tösstal
- Publikationsnummer
- SB02-0000104981
- Publiziert bis
- 26.10.2027
Forderungen
- Bezirksgericht Winterthur / EB250430-K / 1189083 / 21.01.26
- CHF 200
- Total
- CHF 200
- Forderungsgrund
- Bezirksgericht Winterthur / EB250430-K / 1189083 / 21.01.26
- Kosten
- Betreibungskosten zuzüglich Publikationskosten
Parteien
Gläubiger
CHE-203.697.177 · 0221
Schuldner
geboren am 12.07.1975 · Seelmatten 805, 8488 Turbenthal
Vertreter
Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich
CHE-115.974.928 · 0221
Text
- Amt
- Betreibungs- und Gemeindeammannamt Zell-Turbenthal Spiegelacker 5 8486 Rikon im Tösstal
- Hinweise
- Der Schuldner wird aufgefordert, den Gläubiger für die angegebenen Forderungen binnen 20 Tagen zu befriedigen. Will der Schuldner die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten, so hat er dies innert 10 Tagen seit der Veröffentlichung des Zahlungsbefehls der Kontaktstelle mündlich oder schriftlich zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben). Wird die Forderung nur zum Teil bestritten, so ist der bestrittene Betrag ziffernmässig genau anzugeben, ansonst die ganze Forderung als bestritten gilt. Sollte der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommen, so kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Publikation nach SchKG 69.