2024.BKD.452
Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (Änderung)
Rubrum
Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung- Schulpsychologie Änderung vom 20.03.2024
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 154.21 | 431.51 Aufgehoben: –
Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 431.51 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie vom 25.06.2003 (Stand 01.03.2020) wird wie folgt geändert:
Titel (geändert) Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (EBAV) Titel am Anfang des Dokuments (geändert) 1 Geltungsbereich Art. 1 Abs. 1 (geändert) (Überschrift geändert) 1 Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie. Art. 2 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) 1 Die Ausbildung umfasst eine Assistenz im Rahmen der Anstellung, eine Begleitausbildung und ein Abschlusskolloquium.
a Aufgehoben. b Aufgehoben. 2 Die Einzelheiten werden im Ausbildungsplan geregelt.
Art. 3 Abs. 1 (geändert) 1 Die Ausbildung beginnt in der Regel am 1. Februar und am 1. August.
Art. 4 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (neu) 1 Zur Ausbildung kann im Rahmen der verfügbaren Plätze zugelassen werden,
wer a (geändert) sich nach Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) 1) Psychologin oder Psychologe nennen darf und b (geändert) über Hochschulstudienleistungen im Bereich Psychopathologie verfügt. c Aufgehoben. 2 Im deutschsprachigen Kantonsteil ist zusätzlich eine pädagogische Praxistätigkeit von sechs Monaten bei einer Präsenzzeit von 42 Stunden pro Woche aufzuweisen, bei teilzeitlicher Anstellung eine entsprechend längere pädagogische Praxistätigkeit. 3 Die Zulassung erfolgt über eine Anstellung nach der Verordnung vom 3. September 2008 über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenverordnung; PAV) 2) an einer regionalen Erziehungsberatungsstelle. Art. 5 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (neu) 1 Die Assistenz ist der praktische Teil der Ausbildung.
2 Die Assistentin oder der Assistent arbeitet insbesondere in folgenden Bereichen mit: a Psychologische Beurteilungen und Beratungen von Kindern und Jugendlichen, Eltern und Familien bei Lern-, Leistungs- und Verhaltensproblemen sowie bei Entwicklungsstörungen, b Beratung von Lehrkräften und Institutionen in Bezug auf den psychologischen, pädagogischen oder heilpädagogischen Umgang, c Veranlassung von heilpädagogischen und pädagogisch-therapeutischen Massnahmen,
1) SR 935.81 2) BSG 153.012.1 d Sachverständigengutachten im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder des Zivilgerichts. Art. 6 Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (neu) 3 In besonderen Fällen kann eine teilzeitliche Anstellung mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent bewilligt werden. Die Assistenzdauer verlängert sich entsprechend. 4 Unterbrechungen in der Assistenz wegen Ferien, Schwangerschaft, Militärdienstes, Krankheit oder aus anderen Gründen werden nicht an die Assistenzdauer angerechnet, soweit sie insgesamt im deutschsprachigen Kantonsteil die Dauer von 12 Wochen und im französischsprachigen Kantonsteil die Dauer von 16 Wochen übersteigen. Art. 7 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben) 1 Die Assistenz wird ohne Unterbruch und in der Regel bei der gleichen Ausbildungsstelle absolviert. 2 Aufgehoben.
Art. 8 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (neu), Abs. 3 (neu) Berichte über die Berufseignung und die Lernfortschritte (Überschrift geändert) 1 Die Assistentin oder der Assistent erhält nach drei und spätestens neun Monaten der Assistenz einen Bericht über die Berufseignung und die Lernfortschritte. 2 Bei teilzeitlicher Anstellung erfolgt der Bericht entsprechend später.
3 Am Ende der Assistenz erhält die Assistentin oder der Assistent einen Bericht
über die erfolgreiche Absolvierung der Assistenz und die Berufseignung. Art. 9 Aufgehoben. Art. 10 Abs. 1 (geändert) 1 Wird die Berufseignung in den Berichten nach Artikel 8 Absatz 1 zweimal verneint, wird die Assistentin oder der Assistent von der Ausbildung ausgeschlossen. Art. 11 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (neu), Abs. 4 (neu) 1 Die Begleitausbildung ist der theoretische Teil der Ausbildung.
2 Sie besteht aus Begleitveranstaltungen im Umfang von total 190 Einheiten à je
45 Minuten.
3 Mindestens 80 Prozent der Begleitausbildung müssen besucht werden.
4 Das Nähere regelt der Ausbildungsplan.
Art. 13 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (neu) 1 Zum Abschlusskolloquium wird zugelassen, wer
a (geändert) Hochschulstudienleistungen im Bereich Pädagogik oder Sonderpädagogik erbracht hat, a1 (neu) die Assistenz erfolgreich absolviert hat und sich für den Beruf eignet, b (geändert) mindestens 80 Prozent der Begleitausbildung besucht hat, c (geändert) eine schriftliche Fallanalyse (case report) und ein psychologisches Gutachten oder in begründeten Fällen zwei schriftliche Fallanalysen verfasst hat und d (geändert) die Gebühr für das Abschlusskolloquium bezahlt hat. 2 Aufgehoben.
3 Berufserfahrung im Fachgebiet und Studienleistungen können ganz oder teilweise an die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a bis b angerechnet werden. Art. 14 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (neu) 1 Das Abschlusskolloquium dauert eine Stunde und umfasst eine Besprechung
einer schriftlichen Fallanalyse und eines psychologischen Gutachtens oder eine Besprechung von zwei schriftlichen Fallanalysen. 2 Das Nähere wird im Reglement über das Abschlusskolloquium geregelt.
Titel nach Art. 16
2.5 (aufgehoben) Art. 17 Aufgehoben. Art. 18 Abs. 1 (geändert) 1 Das Diplom in Erziehungsberatung-Schulpsychologie erhält, wer das Abschlusskolloquium bestanden hat. Titel nach Art. 18 4 (aufgehoben) Art. 19 Aufgehoben.
Art. 20 Abs. 1 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion
a (geändert) genehmigt den Ausbildungsplan (Art. 2 Abs. 2), b (geändert) genehmigt das Reglement für das Abschlusskolloquium (Art. 14 Abs. 2), c (geändert) wählt die Mitglieder der Ausbildungskommission (Art. 22), d (geändert) unterschreibt das Diplom in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (Art. 18). Art. 21 Abs. 1 (geändert) 1 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) bestimmt je eine
Leiterin oder einen Leiter der Ausbildung im deutsch- und im französischsprachigen Kantonsteil. a Aufgehoben. b Aufgehoben. c Aufgehoben. Art. 22 Abs. 1 (geändert) 1 Die Ausbildungskommission für Erziehungsberaterinnen-Schulpsychologinnen
und Erziehungsberater-Schulpsychologen (Ausbildungskommission) besteht aus a (geändert) der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Abteilung Erziehungsberatung des AKVB als Präsidentin oder Präsidenten, b (geändert) einer Vertreterin oder einem Vertreter der amtierenden Erziehungsberaterinnen und Erziehungsberater, Art. 23 Abs. 1 (geändert) 1 Die Mitglieder der Ausbildungskommission werden für eine Amtsdauer von vier
Jahren gewählt. Art. 23a (neu) Sekretariat 1 Das Sekretariat der Ausbildungskommission wird durch das AKVB sichergestellt. Art. 24 Abs. 1 (geändert) 1 Die Ausbildungskommission gibt sich ein Geschäftsreglement.
Art. 25 Abs. 1 (unverändert) [FR: (geändert)], Abs. 2 (geändert) 1 Die Ausbildungskommission a Aufgehoben. b Aufgehoben. c (geändert) erlässt ein Reglement für das Abschlusskolloquium, d Aufgehoben. f Aufgehoben. g (geändert) entscheidet über einen Ausschluss von der Ausbildung, i (geändert) entscheidet über das Bestehen des Abschlusskolloquiums, k Aufgehoben. m (geändert) übernimmt Aufträge des AKVB. 2 Sie stellt Antrag betreffend die Anstellung der Leiterinnen und Leiter der Ausbildung, a Aufgehoben. b Aufgehoben. c Aufgehoben. Art. 26 Abs. 1a (neu), Abs. 2 1a Die Ausbildung im deutsch- und im französischsprachigen Kantonsteil wird je
von einer Leiterin oder einem Leiter geleitet. 2 Die Leiterinnen und Leiter der Ausbildung
a (geändert) prüfen, ob die Kandidatin oder der Kandidat zur Ausbildung zugelassen werden kann, und beantragen eine Anstellung bei der zuständigen Stelle, a1 (neu) beaufsichtigen die Ausbildung, b (geändert) bestimmen die Mentorinnen und Mentoren nach Rücksprache mit den Leiterinnen und Leitern der Erziehungsberatungsstellen und koordinieren deren Arbeit, e (geändert) organisieren und leiten das Abschlusskolloquium und führen während der Prüfung das Protokoll, h Aufgehoben. i Aufgehoben. k (neu) beantragen zuhanden der Ausbildungskommission den Ausschluss von der Ausbildung, l (neu) entscheiden über die Berufseignung und die erfolgreiche Absolvierung der Assistenz. Titel nach Art. 26 (geändert [FR: unverändert])
5.5 Mentorinnen und Mentoren
Art. 27 Abs. 1 1 Die Mentorinnen und Mentoren
a (geändert) bilden die Assistentinnen und Assistenten aus, b (geändert) erstellen zuhanden der Leiterin oder des Leiters der Ausbildung die Berichte über die Berufseignung und die Lernfortschritte der Assistentin oder des Assistenten. Art. 28 Abs. 2 (geändert) 2 Sie führen die Besprechungen des Abschlusskolloquiums durch.
Titel nach Art. 28
5.7 (aufgehoben) Art. 29 Aufgehoben. Titel nach Art. 34 (neu) T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 20.03.2024 1 Personen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung ihre Ausbildung begonnen haben, beenden diese nach dem bisherigen Recht.
II.
Der Erlass 154.21 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22.02.1995 (Gebührenverordnung; GebV) (Stand 01.01.2024) wird wie folgt geändert: Anhänge Anhang 07: Gebührentarif der Bildungs- und Kulturdirektion (geändert)
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
Diese Änderung tritt am 1. April 2024 in Kraft.
Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG)1) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).
Bern, 20. März 2024 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Müller Der Staatsschreiber: Auer
1) BSG 103.1