Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich (AIG) Kapitel «Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit» 4.7.14.3. ff.
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Staatssekretariat für Migration SEM
WEISUNGEN UND ERLÄUTERUNGEN AUSLÄNDERBEREICH (Weisungen AIG)
Kapitel 4 Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
Bern, Oktober 2013 (aktualisiert am 30. Juni 2026)
Staatssekretariat für Migration, SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern T +41(0)58 465 11 11, F +41(0)58 465 93 79, www.sem.admin.ch
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Chronologie der wichtigsten Änderungen (ab 2015)
Version Änderungen in Kapitel | Inhalt | |
13.02.2015 4 | - Umsetzung der Namensänderung BFM→SEM im gesamten Dokument | |
01.09.2015 1 | - Änderung zum Zustimmungsverfahren (Kap. 1) | |
10.11.2015 4.7.15 | - Überarbeitung des Kapitels „Haushalt“ (Ziffer 4.7.15) | |
Neu: 4.8.5.6 |
Neues Kapitel „Pilotprojekt des SBV“ (Ziffer 4.8.5.6)
06.01.2016 ehemals 4.7.12.4 | - Aufhebung des Cabaret-Tänzerinnen- Statuts | |
01.06.2016 4 | - Volle Personenfreizügigkeit für EU-2 (Bulgarien & Rumänien) ab 1. Juni 2016 | |
14.07.2016 4.1.1 | - Ergänzung Taschengeldjobs für VA/Flü | |
4.7.11.2.3 | - Änderung Richtlöhne für Berufssportler | |
01.03.2017 4.4. | - Anpassungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Hochschulförde- rungs- und -koordinationsgesetzes (HFKG) | |
4.3, 4.4, 4.5, 4.7, 4.8 | - Ersetzung des Begriffs «Fortbildung» durch den Begriff «Weiterbildung» (vgl. Glossar der Botschaft zum Bundesge- setz über die Weiterbildung; BBl 2013 3729 3794. | |
06.03.2017 4.8.5.1 und 4.8.5.3 | - Anpassung an die Empfehlung des SEM zur Arbeitsintegration von vorläufig auf- genommenen Personen und anerkann- ten Flüchtlingen | |
12.04.2017 4.7.14.1.2 | - Anpassung an die Ausländerrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit Ab- kommen über grenzüberschreitende Transportdienstleistungen | |
01.07.2017 4.7.11.2.1 | - Flexibilisierung in Bezug auf die Einsatz- möglichkeiten von Berufssportlerinnen und Berufssportlern | |
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23.01.2018 4.8.5.6 | - | Praktika im ersten Arbeitsmarkt für vor- läufig aufgenommene Personen, vorläu- fig aufgenommene Flüchtlinge und aner- kannte Flüchtlinge | |
4.8.5.3.1 | - | Stellenantritt von vorläufig aufgenom- menen Personen ausserhalb des Zuwei- sungskantons. | |
01.02.2018 4.7.12 | - | Überarbeitung Kapitel Kultur und Unter- haltung | |
Neu Anhang zu 4.7.12.2 | - | Neue Wegleitung zur Bearbeitung von Gesuchen für Musikerinnen und Musiker sowie Künstlerinnen und Künstler nach Art. 19 Abs. 4 Bst b VZAE in Clubs/Bars/Restaurants | |
16.03.2018 4.7.14.3 | - | Überarbeitung Kapitel Besatzungsmit- glieder auf Binnenschiffen (Rhein) schweizerischer Unternehmen | |
01.07.2018 4.3.3 | - | Änderungen aufgrund des Inkrafttretens der Teilrevision von AuG und VZAE | |
4.7.2 | (Umsetzung von Art. 121a BV) | ||
4.7.12.2.6 | - | Aufhebung persönliche Erscheinungs- pflicht von Künstlern und Musikern | |
01.01.2019 4 | - | Umsetzung der Namensänderung AuG zu AIG im ganzen Dokument | |
4.1.1 | - | Präzisierung zum Begriff der Erwerbstä- tigkeit | |
4.3.5 | - | Ergänzung Sprachkenntnisse Erwerbs- tätige (Art. 23 Abs. 2 AuG) |
Neues Kapitel Zulassung von Betreu-
4.3.7 | ungs- und Lehrpersonen | ||
4.4.11, 4.6.1 und 4.8.5 | - | Materielle Anpassung bezüglich der Meldung der Erwerbstätigkeit von aner- kannten Flüchtlingen und vorläufig Auf- genommenen; neue Nummerierung der Unterkapitel | |
4.7.7.4 | - | Neues Kapitel HSK-Lehrkräfte | |
4.7.16 | - | Anpassungen Umsetzung AIG-Revision (Integration) | |
01.06.2019 4.1.1 | - | Ergänzung Abschnitt Volontariat (im Sinne einer Freiwilligenarbeit) |
Anpassung Abschnitt Schnupperlehren und Berufserkundungen
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4.3.7 | - | Präzisierung zum Nachweis der Sprach- kompetenzen | |
4.7.15.3 | - | Nummerierung zu Vertragsbestimmun- gen eingefügt | |
4.7.15.4 | - | Präzisierung im Titel |
Neues Kapitel Bewilligungs- und Melde-
4.7.17 | pflicht von Freiwilligenarbeit | ||
4.8.5.1.2 | - | Präzisierung zur Meldung der Erwerbs- tätigkeit | |
4.8.5.1.6 | - | Anpassung Abschnitt Schnupperlehren und Berufserkundungen | |
4.8.5.1.7 | - | Anpassung Kapitel Freiwilligenarbeit | |
01.04.2020 4.3.4 | - | Streichung Passage betr. Rundschrei- ben und Aufhebung desselben. Überar- beitung verlinkter Anhang zu Ziffer 4.3.3. Aufnahme Nationaler Lohnrechner SECO. | |
4.3.4.1 | - | Neues Kapitel Lohn- und Arbeitsbedin- gungen für entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen | |
4.3.4.2 | - | Neues Kapitel Befristung der Entschädi- gungspflichtig bei langfristigen Entsen- dungen | |
4.8.1.1 | - | Verlinkung zu Ziffer 4.3.4. |
Ergänzung und Verlinkung zu Ziffer
4.8.2.3 | 4.3.4.1 und 4.3.4.2 | ||
4.8.4.5 und 4.8.4.5.1 | - | Anpassungen aufgrund von Änderun- gen im Asylgesetz | |
4.8.4.5.2 - 4.8.4.5.6 | - | Nummerierung angepasst | |
01.01.2021 4.8.6 | - | Ziffer hinzugefügt, bestehende Kapitel werden entsprechend in der Nummerie- rung verschoben | |
4.8.2.7 | - | Ziffer hinzugefügt, bestehende Kapitel werden entsprechend in der Nummerie- rung verschoben | |
01.08.2021 4.8.5.4.5 | - | Ergänzender Abschnitt betreffend Lehr- stellenantritt von Asylsuchenden | |
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01.11.2021 4.3.4 | - | Präzisierung in Bezug auf anrechenbare Lohnbestandteile bei der Beurteilung der Lohn- und Arbeitsbedingungen. | |
4.4.6 | - | Präzisierung des hohen wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Interesses in Bezug auf Art. 21 Abs. 3 AIG anhand von Beispielen und Rechtsprechung, um das behördliche Ermessen besser auf- zuzeigen. | |
4.7.2 | - | Präzisierung bei den einzureichenden Unterlagen bei Neugründungen, |
Gewisse Flexibilisierung in Bezug auf die Verlängerung bzw. Umwandlung in eine Aufenthaltsbewilligung nach 2 Jah- ren
4.7.11 | - | Aufhebung der Beschränkung auf bis zu zwei Monate bei Trainings ohne Er- werbstätigkeit |
Vorgehen bei einer Tätigkeit als Ama- teursportlerin oder Amateursportler
4.7.13.2.1 | - | Streichung | |
01.02.2023 4.3.2 | - | Neustrukturierung | |
4.3.2.2 | - | Ergänzung Nachweiserbringung des Vorrangs in Berufsarten mit ausgepräg- tem Fachkräftemangel (Umsetzung Massnahmen Bericht Po. Nantermod (19.3651)) | |
4.3.5 | - | Neustrukturierung | |
4.3.5.1 | - | Ergänzung Persönliche Voraussetzun- gen in Berufsarten mit ausgeprägtem Fachkräftemangel (Umsetzung Mass- nahmen Bericht Po. Nantermod (19.3651)) | |
4.4.8.1 | - | Ergänzung Stagiaires-Abkommen zwi- schen der Schweiz und Indonesien | |
4.4.9 | - | Präzisierung, dass nebst Führungskräf- ten und Kadermitarbeitenden auch hoch qualifizierte und unentbehrliche Spezia- listinnen und Spezialisten gestützt auf Art. 46 VZAE (betrieblicher Transfer) zu- gelassen werden können. | |
4.5.3.2 und 4.8.5.2 | - | Erleichterung des Wechsels von un- selbstständiger zu selbstständiger Er- werbstätigkeit | |
4.6 | - | Zustimmungsverfahren | |
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4.8.5.3 | - | Schutzbedürftige Personen: Aufhebung der Wartezeit sowie Regelung des Zu- gangs zu unselbständiger und selbstän- diger Erwerbstätigkeit | ||
4.8.5.7 | - | Löschung 1 Abschnitt | ||
04.09.2023 4.3.3 | - | Aktualisierung | ||
4.7.1.2 und 4.8.2.3 | - | Aktualisierung Anhänge | ||
4.7.12.3 | - | Konkretisierung Zustimmungsverfahren Zirkusmitarbeitende | ||
4.7.14.3.2 | - | Aktualisierung der Zulassungsvoraus- setzung der orts-, berufs- und branchen- üblichen Löhne für Schweizer Arbeitsbe- willigungen in der Binnen- bzw. Rhein- schifffahrt | ||
4.7.17 und 4.8.5.3.5 | - | Aktualisierung Freiwilligenarbeit | ||
01.01.2024 4.3.2.2.1 und 4.3.5.1 | - | Indikatorensystem SECO | ||
4.7.16.1 | - | Verweis Rundschreiben Religiöse Tätig- keit | ||
01.04.2024 4.7.15.5 | - | Verweis auf Merkblatt SECO zu Haus- halt | ||
4.1.2 und 4.7.2.1 sowie | ||||
Tabelle 4.7 | - | Definition Selbständigkeit | ||
4.6 | - | Präzisierung Zustimmungsverfahren | ||
01.06.2024 4.1.1 | - | Präzisierung und Kürzung | ||
Ergänzung Meldepflicht Staatenlose
4.4.11, 4.4.11.2, 4.7.17, | ||||
inkl. Präzisierung und Kürzung | ||||
4.8.5, 4.8.5.1, 4.8.5.1.1 | ||||
Text angepasst und verschoben zu
4.8.5.2, 4.4.13, 4.5.3.2 | 4.4.13 / Aufhebung der Bewilligungs- | |||
pflicht der Erwerbstätigkeit von Perso- nen mit einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden per- sönlichen Härtefalles (Art. 31 VZAE) | ||||
4.8.5.1.2, 4.8.5.1.3 | - | Präzisierung Meldungsübermittlung via EasyGov | ||
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4.8.5.1.2, 4.8.5.5, | - | Änderung bei Meldepflicht von Erwerbs- | |
4.8.5.6 | tätigkeiten im Rahmen von Integrations- programmen (Art. 65 Abs. 4 Bst. a, Abs. 7 und 8 VZAE) | ||
4.8.5.1.5, 4.8.5.3.2, | - | Anpassung aufgrund eines Verweisfeh- | |
4.8.5.4.6 | lers, der auch in der VZAE korrigiert wurde. Keine materielle Änderung. | ||
01.06.2024 4.4.12 | - | Aktualisierung Verweis EU/EFTA | |
4.8.3 | - | Aktualisierung Tabelle | |
4.8.5.1.8 | - | Beschäftigung von vorläufig aufgenom- menen Personen bei internationalen Or- ganisationen. | |
4.8.5.3.6 | - | Beschäftigung von schutzbedürftigen Personen bei internationalen Organisa- tionen | |
01.01.2025 4.1.1 | - | Anhang zu Ziffer 4.1.1 (Begriff der Er- werbstätigkeit): Ergänzung Bsp. Künst- lerresidenzen | |
4.4.8.1 | - | Ergänzung Stagiaires-Abkommen zwi- schen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika | |
4.7 | - | Übersichtstabelle zustimmungspflich- tige Gesuche: Praktizierende der TCM unterliegen neu wieder dem Zustim- mungsverfahren | |
4.7.7.4 | - | Überarbeitung HSK | |
4.7.8 | - | Überarbeitung gesamtes Kapitel Ge- sundheitswesen | |
4.7.11.2.2 | - | Präzisierung Zulassung v. Berufssport- lern nur in zwei obersten Ligen möglich | |
4.7.12.2.2 | - | Überarbeitung Kultur/Musik; Präzisie- rung Anhang zu Ziff. 4.7.12.2 Weglei- tung Gesuche nach Art. 19 Abs. 4 Bst b VZAE | |
4.7.12.2.3 | - | Neues Kapitel zu Residenzkünstlerin- nen und -künstlern | |
4.7.12.3 | - | Überarbeitung Zirkus (inkl. Streichung Anhang) | |
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01.04.2025 4.3.5.3 | - | Neues Kapitel Personen mit einem Schweizer Abschluss der höheren Be- rusbildung (Tertiärstufe) | |
4.4.6 | - | Anpassung Auslegung des wirtschaftli- chen Interesses | |
4.7 | - | Anpassung Tabelle Zustimmungspflicht (Tätigkeiten von hohem wissenschaftli- chem oder wirtschaftlichem Interesse nach Abschluss in der Schweiz auf Ter- tiärstufe) | |
01.01.2026 4.4.8.1 | - | Ergänzung des Stagiaires-Abkommens mit San Marino | |
4.7.2 | - | Präzisierungen selbständige Erwerbs- tägkeit | |
4.7.9 | - | Überarbeitung gesamtes Kapitel Gast- ronomie | |
4.7.13 | - | Präzisierungen im Bereich Messestand- bau | |
4.7.14.3 | - | Überarbeitung des Kapitels Rheinschiff- fahrt | |
4.8.5. ff | - | Anpassungen in Bezug auf Wechsel zu Meldeverfahren anstelle Bewilligungs- verfahren für Erwerbstätigkeit von Per- sonen mit Schutzstatus S | |
30.06.2026 4.5.1.2 | - | Aufenthaltszweck und Bedingungen bei Aufenthaltsbewilligungen | |
4.5.2.1 | - | Stellenwechsel (Art. 55 VZAE) im Rah- men der Kurzaufenthaltsbewilligung | |
4.5.3.1 | - | Stellenwechsel (Art. 38 Abs. 2 AIG) im Rahmen von Aufenthaltsbewilligungen | |
4.7.9.1.2 | - | Anhang: Ausbildung und Berufserfah- rung der Köchin resp. des Kochs | |
4.7.9.3.2 | - | Praktika als Teil einer Aus- oder Weiter- bildung im Bereich Hotellerie und Res- tauration | |
4.7.9.3.3 | - | Anforderungen an den Betrieb (Praktika als Teil der Ausbildung gemäss Ziffer 4.7.9.3.2 und nach erfolgtem Hotelfach- abschluss im Ausland gemäss 4.7.9.3.1 | |
4.7.9.4 | - | Köchinnen und Köche für ausserordent- liche befristete Einsätze | |
4.7.11 | - | Berufsportlerinnen und -sportler, Berufs- trainerinnen und -trainer | |
4.7.11.2.4 | - | Anhang: Orts- und branchenübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen für Be- | |
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I. AUSLÄNDERBEREICH Version 25.10.2013 9
(Stand 30.06.2026)
rufssportlerinnen und Berufssportler so- wie Trainerinnen und Trainer (Art. 22 AIG) 4.7.15.1 - Haushalt: Allgemeines
Wer gilt als Arbeitegebende im Sinne
4.8.9.2 des Ausländerrechts
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I. AUSLÄNDERBEREICH Version 25.10.2013 10
(Stand 30.06.2026)
INHALTSVERZEICHNIS
4 AUFENTHALT MIT ERWERBSTÄTIGKEIT ................................................ 19
4.1 Erwerbstätigkeit (Art. 1–4 VZAE) .............................................................. 19
4.1.1 Begriff der Erwerbstätigkeit (Art. 1–3 VZAE) ........................................ 19
4.1.2 Entscheid über Erwerbstätigkeit (Art. 4 VZAE) ..................................... 22
4.1.3 Kurzfristige Erwerbstätigkeit (Art. 12 VZAE) ......................................... 23
4.2 Höchstzahlen (Art. 20 AIG, Art. 19–21 VZAE) .......................................... 23
4.2.1 Festlegung der Höchstzahlen (Anhang 1 und 2 VZAE) ........................ 24
4.2.2 Ausnahmen von den Höchstzahlen ...................................................... 25
4.2.2.1 Erwerbstätigkeit von längstens 4 Monaten innerhalb von 12 Monaten
(Art. 19 Abs. 4 Bst. a VZAE) ................................................................. 25
4.2.2.1.1 Grundsätze .......................................................................................... 25
4.2.2.1.2 Dauer und Zweck des Aufenthalts........................................................ 25
4.2.2.1.3 Ausnahmen .......................................................................................... 26
4.2.2.1.4 Verfahren ............................................................................................. 26
4.2.2.2 Künstlerinnen und Künstler mit Aufenthalt bis längstens 8 Monate
(Art. 19 Abs. 4 Bst. b VZAE) ................................................................. 26
4.3 Zulassungsvoraussetzungen .................................................................... 26
4.3.1 Gesamtwirtschaftliches Interesse ......................................................... 26
4.3.2 Vorrang (Art. 21 AIG) ........................................................................... 27
4.3.2.1 Grundsatz ............................................................................................ 27
4.3.2.2 Nachweiserbringung des Vorrangs ...................................................... 28
4.3.2.2.1 Berufsarten mit ausgeprägtem Fachkräftemangel ................................ 28
4.3.2.2.2 Übrige Berufsarten ............................................................................... 29
4.3.3 Stellenmeldepflicht (Art. 21a AIG) ........................................................ 30
4.3.4 Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AIG)........................................ 31
4.3.4.1 Lohn- und Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer (Art. 22 Abs. 2 AIG)........................................................ 32
4.3.4.2 Befristung der Entschädigungspflicht bei langfristigen Entsendungen
(Art. 22 Abs. 3 AIG) .............................................................................. 32
4.3.5 Persönliche Voraussetzungen (Art. 23 AIG) ......................................... 33
4.3.5.1 Zulassung von qualifizierten Personen in Berufsarten mit
ausgeprägtem Fachkräftemangel ......................................................... 33
4.3.5.2 Aus- und Weiterbildungsprogramme – Herabgesetzte Qualifikationen . 34
4.3.5.3 Personen mit einem Schweizer Abschluss der höheren Berufsbildung
(Tertiärstufe) ........................................................................................ 34
4.3.5.4 Religiöse Betreuungspersonen – Integrationskriterien ......................... 35
4.3.5.5 Kenntnisse der am Arbeitsort gesprochenen Landessprache ............... 35
4.3.5.6 Spezifische persönliche Voraussetzungen in bestimmten Branchen
und Berufen ......................................................................................... 36
4.3.6 Wohnung (Art. 24 AIG) ......................................................................... 36
4.3.7 Zulassung von Betreuungs- und Lehrpersonen (Art. 26a AIG, vgl.
auch 4.7.7.4 und 4.7.16) ..................................................................... 36
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I. AUSLÄNDERBEREICH Version 25.10.2013 11
(Stand 30.06.2026)
4.4 Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen ........................... 38
4.4.1 Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Ausländerinnen und
Ausländern (Art. 26–27 VZAE) ............................................................. 38
4.4.2 Hilfs- und Entwicklungsprojekte (Art. 37 VZAE).................................... 39
4.4.2.1 Grundsatz ............................................................................................ 39
4.4.2.2 Zulassungskriterien .............................................................................. 39
4.4.2.3 Verfahren ............................................................................................. 40
4.4.2.4 Weiterbildungsprogramme in der Landwirtschaft .................................. 41
4.4.3 Aus- und Weiterbildung mit Nebenerwerb (Art. 38 VZAE) .................... 41
4.4.4 Ausbildung mit obligatorischem Praktikum (Art. 39 VZAE) ................... 41
4.4.5 Erwerbstätigkeit während der Weiterbildung an einer Hochschule (Art.
40 VZAE) ............................................................................................. 42
4.4.5.1 Grundsatz ............................................................................................ 42
4.4.5.2 Hochschulen ........................................................................................ 42
4.4.5.3 Doktoranden und Doktorandinnen........................................................ 43
4.4.5.4 Postdoktoranden und Postdoktorandinnen ........................................... 44
4.4.5.5 Master of Advanced Studies (MAS) ..................................................... 44
4.4.5.6 Stipendiaten und Stipendiatinnen ......................................................... 44
4.4.5.7 Akademische Gäste ............................................................................. 44
4.4.5.8 Aufenthaltsdauer .................................................................................. 45
4.4.6 Erwerbstätigkeit nach einem Studium in der Schweiz (Art. 21 Abs. 3
AIG) ..................................................................................................... 45
4.4.7 Internationaler Austausch (Art. 41 VZAE) ............................................. 46
4.4.8 Stagiaires (Art. 42 VZAE) ..................................................................... 48
4.4.8.1 Höchstzahlen ....................................................................................... 48
4.4.8.2 Zulassungsvoraussetzungen ................................................................ 49
4.4.8.3 Gesuchsverfahren ................................................................................ 49
4.4.8.4 Familiennachzug .................................................................................. 50
4.4.8.5 Einreiseformalitäten ............................................................................. 50
4.4.8.6 Verlängerung der Stagiaires-Bewilligung (Art. 42 Abs. 3 VZAE) ........... 50
4.4.8.7 Stellen- und Berufswechsel .................................................................. 51
4.4.8.8 Erneuerung .......................................................................................... 51
4.4.9 Betrieblicher Transfer in internationalen Unternehmen (Art. 46 VZAE) . 51
4.4.10 Au-pair-Angestellte (Art. 48 VZAE) ....................................................... 51
4.4.11 Erwerbstätige Asylsuchende, Schutzbedürftige, vorläufig
Aufgenommene, Flüchtlinge und Staatenlose ...................................... 53
4.4.11.1 Asylsuchende und Schutzbedürftige (Art. 52 und 53 VZAE)................. 53
4.4.11.2 Erwerbstätige Flüchtlinge, vorläufig Aufgenommene und Staatenlose
(Art. 65 VZAE)...................................................................................... 54
4.4.12 Grenzgängerinnen und Grenzgänger (Art. 25 AIG) .............................. 54
4.4.13 Schwerwiegender persönlicher Härtefall (Art. 31 VZAE) ...................... 55
4.5 Aufenthaltsregelung .................................................................................. 55
4.5.1 Aufenthaltszweck (Art. 54 VZAE) ......................................................... 55
4.5.1.1 Aufenthaltszweck und Bedingungen bei Kurzaufenthaltsbewilligungen 55
4.5.1.2 Aufenthaltszweck und Bedingungen bei Aufenthaltsbewilligungen ....... 55
4.5.2 Kurzaufenthaltsbewilligungen ............................................................... 55
4.5.2.1 Stellenwechsel (Art. 55 VZAE) ............................................................. 55
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I. AUSLÄNDERBEREICH Version 25.10.2013 12
(Stand 30.06.2026)
4.5.2.2 Erneuerung (Art. 56 VZAE) .................................................................. 56
4.5.2.3 Aneinanderreihung (Art. 57 VZAE) ....................................................... 57
4.5.3 Aufenthaltsbewilligungen...................................................................... 57
4.5.3.1 Stellenwechsel (Art. 38 Abs. 2 AIG) ..................................................... 57
4.5.3.2 Wechsel von einer unselbstständigen zu einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit (Art. 38 Abs. 3 AIG) .................................................... 58
4.5.3.3 Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 49 VZAE) 59
4.6 Arbeitsmarktlicher Vorentscheid und Zustimmungsverfahren.............. 59
4.6.1 Arbeitsmarktlicher Vorentscheid (Art. 83 VZAE) ................................... 59
4.6.2 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide (Art. 85
VZAE und Art. 1 ZV-EJPD) .................................................................. 59
4.6.3 Zustimmungsverfahren (Art. 85 und 86 VZAE) ..................................... 61
4.6.4 Gebühren für arbeitsmarktliches Zustimmungsverfahren (Art. 85 Abs.
2 VZAE) ............................................................................................... 62
4.6.5 Ordnungsfristen für arbeitsmarktliches Zustimmungsverfahren nach
OrFV .................................................................................................... 62
4.6.5.1 Grundsätze der Ordnungsfristenverordnung ........................................ 62
4.6.5.2 Grundsätze der Gesuchsbehandlung ................................................... 63
4.6.5.3 Ordnungsfristen und Einholen von Stellungnahmen Dritter .................. 63
4.7 Branchenregelungen ................................................................................. 63
4.7.1 Projektmitarbeitende ............................................................................ 67
4.7.1.1 Allgemeines ......................................................................................... 67
4.7.1.2 Bewilligungskriterien ............................................................................ 67
4.7.2 Selbständige Erwerbstätigkeit und Neugründungen von Unternehmen 68
4.7.2.1 Allgemeines ......................................................................................... 68
4.7.2.2 Bewilligungsauflagen ........................................................................... 70
4.7.2.3 Gesuchsbeilagen ................................................................................. 70
4.7.3 Internationale Institutionen ................................................................... 70
4.7.4 Stipendiatinnen und Stipendiaten von internationalen Organisationen . 72
4.7.4.1 Grundsatz ............................................................................................ 72
4.7.4.2 Zulassungskriterien .............................................................................. 72
4.7.5 Praktikantinnen und Praktikanten ......................................................... 73
4.7.5.1 Weiterbildungsaufenthalte vor, während und nach dem Studium ......... 73
4.7.5.1.1 Allgemeines ......................................................................................... 73
4.7.5.1.2 Besonderes .......................................................................................... 75
4.7.5.2 Von Berufsverbänden angebotenes Praktikum .................................... 75
4.7.5.3 Praktikantinnen und Praktikanten im internationalen
Jugendaustausch ................................................................................. 75
4.7.5.3.1 Grundsatz ............................................................................................ 75
4.7.5.3.2 Zulassungskriterien .............................................................................. 75
4.7.5.3.3 Verfahren ............................................................................................. 76
4.7.6 Zulassung im Rahmen von schweizerischen Hilfs- und Entwicklungs-
projekten .............................................................................................. 76
4.7.6.1 Weiterbildungsprogramme in der Landwirtschaft .................................. 76
4.7.7 Lehrerinnen und Lehrer ........................................................................ 78
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4.7.7.1 Allgemeines ......................................................................................... 78
4.7.7.2 Anforderungen an die Schule ............................................................... 78
4.7.7.3 Anforderungen an die Lehrkraft ............................................................ 79
4.7.7.3.1 Kriterien für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 20
Absatz 1 VZAE..................................................................................... 79
4.7.7.3.2 Kriterien für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach
Artikel 19 Absatz 1 VZAE ..................................................................... 79
4.7.7.4 Lehrpersonen für heimatliche Sprache und Kultur (HSK) ..................... 79
4.7.8 Gesundheitswesen............................................................................... 80
4.7.8.1 Allgemeines ......................................................................................... 80
4.7.8.2 Ärztinnen und Ärzte sowie Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung (sog.
Assistenzärztinnen und -ärzte) ............................................................. 80
4.7.8.2.1 Allgemeines ......................................................................................... 80
4.7.8.2.2 Kriterien für die Erteilung einer Kurz- bzw. Aufenthaltsbewilligung
nach Artikel 19 Absatz 1 bzw. Artikel 20 Absatz 1 VZAE für Ärztinnen
und -ärzte, bzw. Assistenzärztinnen und -ärzte .................................... 81
4.7.8.3 Diplomierte Pflegefachpersonen .......................................................... 82
4.7.8.3.1 Allgemeines ......................................................................................... 82
4.7.8.3.2 Gesuchsunterlagen .............................................................................. 83
4.7.8.4 Übrige Gesundheitsberufe ................................................................... 83
4.7.8.4.1 Allgemeines ......................................................................................... 83
4.7.8.4.2 Gesuchsunterlagen .............................................................................. 84
4.7.9 Gastgewerbe........................................................................................ 85
4.7.9.1 Köchinnen und Köche .......................................................................... 85
4.7.9.1.1 Anforderungen an den Betrieb ............................................................. 85
4.7.9.1.2 Anforderungen an die Fachfrau oder den Fachmann (Qualifikationen). 87
4.7.9.1.3 Aufenthaltsregelung ............................................................................. 87
4.7.9.2 Zulassung von Absolventinnen und Absolventen der höheren
Berufsbildung in der Schweiz ............................................................... 88
4.7.9.3 Gastgewerbliche Praktikantinnen und Praktikanten (Aus- und
Weiterbildung) ...................................................................................... 88
4.7.9.3.1 Praktika nach erfolgtem Hotelfachschulabschluss im Ausland (nach
dem Studium)....................................................................................... 88
4.7.9.3.2 Praktika als Teil einer Aus- oder Weiterbildung im Bereich Hotellerie
und Restauration .................................................................................. 89
4.7.9.4 Köchinnen und Köche für ausserordentliche befristete Einsätze .......... 89
4.7.9.4.1 Allgemeine Voraussetzungen ............................................................... 89
4.7.10 Tourismus ............................................................................................ 90
4.7.10.1 Verkaufspersonal Spezialgeschäfte; Reiseleiterinnen und Reiseleiter.. 90
4.7.10.1.1 Allgemeines ......................................................................................... 90
4.7.10.1.2 Kriterien für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach
Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a VZAE oder Artikel 19 Absatz 1 VZAE 90
4.7.10.1.3 Reisegruppenbegleiter ohne Stellenantritt in der Schweiz .................... 91
4.7.10.1.4 Kriterien für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 20
Absatz 1 VZAE..................................................................................... 91
4.7.10.2 Schneesportlehrerinnen- und -lehrer, Führerinnen und Führer für
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I. AUSLÄNDERBEREICH Version 25.10.2013 14
(Stand 30.06.2026)
Extremsportarten ................................................................................. 91
4.7.10.2.1 Allgemeines ......................................................................................... 91
4.7.10.2.2 Kriterien für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach
Artikel 19 Absatz 1 VZAE (maximal 6 Monate) ..................................... 91
4.7.10.3 Fachpersonal Ayurveda und Thai-Massage (Wellness in Hotels) ......... 92
4.7.10.3.1 Allgemeines ......................................................................................... 92
4.7.10.3.2 Kriterien für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach
Artikel 19 Absatz 1 sowie Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a VZAE: ....... 93
4.7.11 Berufssportlerinnen und –sportler; Berufstrainerinnen und -trainer....... 93
4.7.11.1 Allgemeines zum Begriff der Erwerbstätigkeit ...................................... 93
4.7.11.2 Berufssportlerinnen und Berufssportler ................................................ 94
4.7.11.2.1 Zulassungskriterien .............................................................................. 94
4.7.11.2.2 Verein/Verband .................................................................................... 94
4.7.11.2.3 Arbeitnehmende................................................................................... 95
4.7.11.2.4 Lohn- und Arbeitsbedingungen ............................................................ 95
4.7.11.2.5 Einzureichende Unterlagen .................................................................. 95
4.7.11.3 Amateursportlerinnen und Amateursportler .......................................... 96
4.7.12 Kultur und Unterhaltung ....................................................................... 96
4.7.12.1 Zulassungsvoraussetzungen für Bühnenkünstlerinnen und
Bühnenkünstler (kontingentierte Bewilligungen nach Art. 19 Abs. 1
und Art. 20 Abs. 1 VZAE) ..................................................................... 96
4.7.12.2 Künstlerinnen und Künstler mit Aufenthalt bis längstens 8 Monate
(Art. 19 Abs. 4 Bst. b VZAE) ................................................................. 97
4.7.12.2.1 Definition .............................................................................................. 97
4.7.12.2.2 Bewilligungspflicht ................................................................................ 98
4.7.12.2.3 Residenzkünstlerinnen und -künstler ................................................... 99
4.7.12.2.4 Arbeitsmarktliche Zulassungskriterien .................................................. 99
4.7.12.2.5 Dauer des Aufenthaltes ...................................................................... 101
4.7.12.2.6 Besondere Hinweise .......................................................................... 101
4.7.12.2.7 Unterlagen und Verfahren für Bewilligungen an Musikerinnen und
Musiker, Künstlerinnen und Künstler sowie Artistinnen und Artisten .. 101
4.7.12.3 Zirkusmitarbeiterinnen und Zirkusmitarbeiter...................................... 103
4.7.13 Bau (Messestandbauende, Monteure und Monteurinnen,
Werkpersonal).................................................................................... 104
4.7.13.1 Allgemeines ....................................................................................... 104
4.7.13.2 Ausführungen zu einzelnen Tätigkeiten und Funktionen .................... 104
4.7.13.2.1 Messestandbauende .......................................................................... 104
4.7.13.2.2 Monteure von vorfabrizierten Fertighäusern ....................................... 105
4.7.13.2.3 Monteure für Fahrnisbauten und Bauprovisorien ................................ 105
4.7.13.2.4 Werkpersonal von ausländischen Lieferwerken ................................. 105
4.7.14 Transport ........................................................................................... 106
4.7.14.1 Berufschauffeurinnen und -chauffeure von internationalen
Transportunternehmen....................................................................... 106
4.7.14.1.1 Transportunternehmen mit Sitz in der Schweiz .................................. 106
4.7.14.1.2 Transportunternehmen mit Sitz im Ausland ........................................ 107
4.7.14.1.3 Regelung für das Fürstentum Liechtenstein ....................................... 107
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4.7.14.2 Besatzungsmitglieder in Luftfahrzeugen............................................. 107
4.7.14.3 Besatzungsmitglieder auf Binnenschiffen (Rhein) schweizerischer
Unternehmen (Geltungsbereich: befristete Einsätze in der
Personenschifffahrt) ........................................................................... 108
4.7.14.3.1 Ausgangslage .................................................................................... 108
4.7.14.3.2 Erwägungen und arbeitsmarktliche Auflagen ..................................... 110
4.7.14.3.3 Arbeitsbedingungen ........................................................................... 111
4.7.15 Haushalt............................................................................................. 111
4.7.15.1 Allgemeines ....................................................................................... 111
4.7.15.2 Anstellungsbedingungen für Hausangestellte für Haushaltsaufgaben
und/oder Kinderbetreuung.................................................................. 112
4.7.15.3 Vertrag ............................................................................................... 113
4.7.15.4 Die Kinderbetreuung durch Familienmitglieder (die ihren Wohnsitz im
Ausland haben) .................................................................................. 114
4.7.15.5 Anstellungsbedingungen für Hausangestellte von pflegebedürftigen
und schwer kranken Personen sowie von Menschen mit Behinderung115
4.7.16 Religiöse Tätigkeiten .......................................................................... 118
4.7.16.1 Grundsätze ........................................................................................ 118
4.7.16.2 Kriterien für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach
Artikel 19 Absatz 1 VZAE bzw. einer Aufenthaltsbewilligung nach
Artikel 20 Absatz 1 VZAE ................................................................... 119
4.7.16.3 Kriterien für die Erteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen nach
Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a VZAE .............................................. 120
4.7.17 Bewilligungs- bzw. Meldepflicht von Freiwilligenarbeit ........................ 120
4.8 Sonderregelungen ................................................................................... 121
4.8.1 Weisungen zum GATS (General Agreement on Trade in Services) ... 121
4.8.1.1 GATS: Übersicht ................................................................................ 121
4.8.1.2 Einleitung ........................................................................................... 121
4.8.1.3 Die Grundprinzipien des GATS .......................................................... 122
4.8.1.3.1 Gleichbehandlung ausländischer Dienstleistungserbringer/innen ....... 122
4.8.1.3.2 Transparenz ....................................................................................... 123
4.8.1.3.3 Zulassungsverfahren.......................................................................... 123
4.8.1.3.4 Schrittweise Liberalisierung (Marktzugang, Inländerbehandlung) ....... 123
4.8.1.4 Welche Verpflichtungen im Ausländerrecht ergeben sich für die
Schweiz aus dem GATS-Abkommen? ............................................... 123
4.8.1.4.1 Welches sind die allgemeinen Verpflichtungen, welche die Schweiz
durch die Unterzeichnung des GATS-Abkommens im Ausländerrecht
eingegangen ist? ................................................................................ 123
4.8.1.4.2 Welches sind die speziellen Verpflichtungen, welche die Schweiz im
Rahmen des GATS eingegangen ist? ................................................ 124
4.8.1.5 Welche Bewilligungskategorien werden zur Erfüllung der speziellen
schweizerischen Verpflichtungen herangezogen? .............................. 126
4.8.1.5.1 Bewilligungen, die im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens mit der
EU (bzw. des EFTA-Übereinkommens) an EU/EFTA-
Staatsangehörige erteilt werden ......................................................... 126
4.8.1.5.2 Bewilligungen, die im Rahmen des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer (AIG) an Drittstaatsangehörige erteilt
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(Stand 30.06.2026)
werden ............................................................................................... 127
4.8.1.6 Inwieweit werden die Kantone durch das GATS verpflichtet? ............. 128
4.8.1.7 Zusammenfassung............................................................................. 128
4.8.1.8 Bemerkungen..................................................................................... 129
4.8.2 Dienstleistungserbringende ................................................................ 129
4.8.2.1 Definition der Dienstleistungen ........................................................... 129
4.8.2.2 Anwendungsfälle in der Praxis ........................................................... 130
4.8.2.3 Bewilligungsvoraussetzungen ............................................................ 131
4.8.2.4 Soziale Sicherheit .............................................................................. 131
4.8.2.5 Das Entsendegesetz .......................................................................... 132
4.8.2.6 Bewilligungskategorien ...................................................................... 132
4.8.2.6.1 Einsätze als Entsandte oder Dienstleistungserbringer bis 8 Tage (Art.
14 VZAE) ........................................................................................... 132
4.8.2.6.2 Bewilligungen gemäss Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a VZAE .......... 132
4.8.2.6.3 Bewilligungen gemäss Artikel 19 Absatz 1 VZAE ............................... 133
4.8.2.6.4 Bewilligungen gemäss Artikel 20 Absatz 1 VZAE ............................... 133
4.8.2.7 Dienstleistungen aus dem UK ............................................................ 133
4.8.2.8 Siehe Ziffer 4.8.6.3. ............................................................................ 133
4.8.2.9 Dienstleistungen im Rahmen des GATS/WTO ................................... 133
4.8.2.10 Abgrenzung zum Personalverleih....................................................... 133
4.8.2.11 Gesuchsabwicklung ........................................................................... 134
4.8.3 Grenzgängerinnen und Grenzgänger: Vereinbarungen mit den
Nachbarstaaten; Festlegung der Grenzzonen .................................... 136
4.8.4 Verleih ausländischer Arbeitskräfte aus Drittstaaten .......................... 138
4.8.4.1 Schema zum Verleih von Arbeitnehmenden....................................... 138
4.8.4.2 Merkmale des Personalverleihs ......................................................... 138
4.8.4.3 Verleih von aus dem Ausland neu zuziehenden
Drittstaatsangehörigen ....................................................................... 139
4.8.4.3.1 Grundsatz gemäss Artikel 21 AVG ..................................................... 139
4.8.4.3.2 Ausnahmen vom Grundsatz ............................................................... 139
4.8.4.3.3 Sonderfälle (Wechsel des Verleihers, des Einsatzbetriebes oder des
Projektes sowie Weiterbeschäftigung nach Beendigung des
Projektes)........................................................................................... 140
4.8.4.4 Zuständigkeit für die Einholung und Erteilung der Arbeits- und
Aufenthaltsbewilligung ....................................................................... 141
4.8.5 Regelung der Erwerbstätigkeit für Personen aus dem Asylbereich .... 141
4.8.5.1 Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B), vorläufig aufgenommene
Flüchtlinge (Ausweis F), andere vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F), Staatenlose (Ausweis B
und F), Schutzbedürftige (Ausweis S) ................................................ 142
4.8.5.1.1 Voraussetzungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit................. 142
4.8.5.1.2 Meldung der Erwerbstätigkeit ............................................................. 142
4.8.5.1.3 Erfassung und Übermittlung der gemeldeten Daten (Art. 65b VZAE) . 144
4.8.5.1.4 Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 65c VZAE) ............ 144
4.8.5.1.5 Beschäftigungsprogramme ................................................................ 145
4.8.5.1.6 Aus- und Weiterbildung mit Erwerbstätigkeit ...................................... 145
4.8.5.1.7 Freiwilligenarbeit ................................................................................ 145
4.8.5.1.8 Internationale Organisationen ............................................................ 145
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4.8.5.2 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen
(Ausweis B) ........................................................................................ 146
4.8.5.3 Schutzbedürftige (Ausweis S) ............................................................ 146
4.8.5.3.1 Wartepflicht ........................................................................................ 146
4.8.5.3.2 Beschäftigungsprogramme ................................................................ 146
4.8.5.3.3 Voraussetzungen für die Erwerbstätigkeit .......................................... 146
4.8.5.3.5 Freiwilligenarbeit ................................................................................ 147
4.8.5.3.6 Internationale Organisationen ............................................................ 147
4.8.5.4 Asylsuchende (N) ............................................................................... 147
4.8.5.4.1 Voraussetzungen für die Erwerbstätigkeit .......................................... 147
4.8.5.4.2 Vorübergehende Bewilligung zur Erwerbstätigkeit.............................. 148
4.8.5.4.3 Vorrang .............................................................................................. 148
4.8.5.4.4 Die periodische Befristung der Bewilligung und das Arbeitsverbot
nach Ablauf der Ausreisefrist ............................................................. 148
4.8.5.4.5 Aus- und Weiterbildung ...................................................................... 149
4.8.5.4.6 Beschäftigungsprogramme ................................................................ 149
4.8.5.5 Praktika im ersten Arbeitsmarkt für vorläufig aufgenommene
Personen, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, anerkannte
Flüchtlinge, Schutzbedürftige und Staatenlose................................... 149
4.8.5.6 Ausnahme von der Meldepflicht bei Massnahmen die der beruflichen
Ein- und Wiedereingliederung dienen (Integrationsmassnahmen), Art.
65 Abs. 7 VZAE ................................................................................. 153
4.8.5.7 Verhältnis Asylgesuch zum Verfahren gemäss dem Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) und der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) und die Erteilung von
Kontingenten ...................................................................................... 155
4.8.5.7.1 Kein Gesuchsverfahren nach AIG/VZAE ............................................ 155
4.8.5.7.2 Keine Kontingente .............................................................................. 155
4.8.5.8 Erfassung der Erwerbstätigkeit für Personen aus dem Asylbereich .... 155
4.8.6 Zulassung von neueinreisenden UK-Staatsangehörigen .................... 156
4.8.6.1 Verfahren und separate Kontingente .................................................. 156
4.8.6.2 Zulassungsvoraussetzungen .............................................................. 157
4.8.6.3 Grenzüberschreitende Dienstleistungen............................................. 157
4.8.6.3.1 Grenzüberschreitende Dienstleistungen bis 90 Tage pro Kalenderjahr157
4.8.6.3.2 Grenzüberschreitende Dienstleistungen über 90 Tage pro
Kalenderjahr....................................................................................... 158
4.8.6.4 Grenzgänger und Grenzgängerinnen ................................................. 159
4.8.7 Personenverkehr zwischen der Schweiz und dem Fürstentum
Liechtenstein ...................................................................................... 159
4.8.8 Anwendung des «Memorandum of Understanding» zwischen der
Schweiz und Kanada ......................................................................... 159
4.8.8.1 Vereinfachung der Zulassungsbedingungen zum Arbeitsmarkt für
kanadische Staatsangehörige ............................................................ 159
4.8.9 Schwarzarbeit .................................................................................... 160
4.8.9.1 Begriff der Schwarzarbeit ................................................................... 160
4.8.9.2 Wer gilt als Arbeitgebende im Sinne des Ausländerrechts? ............... 161
4.8.9.3 Was bedeutet «Erwerbstätigkeit» bzw. «beschäftigen» oder «arbeiten
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lassen» im Sinne des Ausländerrechts?............................................. 161
4.8.9.4 Bewilligung von Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ................................ 162
4.8.9.4.1 Erwerbstätigkeit mit Stellenantritt ....................................................... 162
4.8.9.4.2 Erwerbstätigkeit ohne Stellenantritt .................................................... 162
4.8.9.5 Welche Punkte gilt es zu beachten? .................................................. 163
4.8.9.6 Strafen und Sanktionen ...................................................................... 164
4.8.10 Zustimmungsverfahren nach Art. 99 AIG, Art. 85 und 86 VZAE sowie
Art. 1 ZV-EJPD .................................................................................. 165
166
4.8.11 Schema Aneinanderreihen von Bewilligungen ................................... 166
4.8.12 Checkliste Gesuchunterlagen ............................................................ 167
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4 AUFENTHALT MIT ERWERBSTÄTIGKEIT
4.1 Erwerbstätigkeit (Art. 1–4 VZAE)
4.1.1 Begriff der Erwerbstätigkeit (Art. 1–3 VZAE)
Der Begriff der Erwerbstätigkeit (unselbständige und selbständige Erwerbstä- tigkeit sowie grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung) wird im Interesse einer kontrollierten Zulassungspolitik für Arbeitskräfte aus Drittstaaten möglichst weit gefasst. Danach ist eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit immer dann als Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 AIG und Artikel 1–3 VZAE zu betrachten, wenn sie in der Regel entgeltlich ausgeübt wird. Dabei ist es jedoch unerheblich, ob die Tätigkeit im konkreten Fall vollständig unentgeltlich geschieht oder ob eine geringfügige Entschädigung ausgerichtet wird, die nur zur Deckung der nötigsten Lebensbedürfnisse (Essen, Unterkunft) ausreicht. Ge- mäss Lehre und Rechtsprechung beruht die Unterscheidung dabei auf objektiven und nicht auf subjektiven Kriterien.1 Die Definition der Erwerbstätigkeit nach Arti- kel 11 Absatz 2 AIG entspricht dem unter dem alten Recht geltenden Begriff der Erwerbstätigkeit nach Artikel 6 BVO.2 Der Begriff der Erwerbstätigkeit soll dabei gemäss ratio legis einer kontrollierten Zulassungspolitik für Arbeitskräfte weit ausgelegt werden. Die Möglichkeit nicht erwerbsmässiger Tätigkeiten darf aller- dings nicht vollständig ausgeschlossen werden. Entscheidend für die Qualifika- tion einer Tätigkeit als üblicherweise auf Erwerb gerichtet ist, dass die Aufnahme der Tätigkeit durch die ausländische Person einen Einfluss auf den Schweizer Arbeitsmarkt hat. Die Frage in einem konkreten Fall ist somit nicht, ob die aus- ländische Person einer Tätigkeit nachgehen wird, um damit ihren Lebensunter- halt in der Schweiz zu verdienen, sondern ob die ausgeübte Tätigkeit im Grund- satz auf dem Schweizer Arbeitsmarkt gegen Entgelt erfolgt. Die Abgrenzung ist im Einzelfall durch die für die Zulassung zum Arbeitsmarkt zuständige Stelle im Kanton vorzunehmen.3 Zweifelsfälle sind dem SEM zum Entscheid zu unterbrei- ten (Art. 4 VZAE). In Artikel 1a Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 2 VZAE werden verschiedene Tätig- keiten, die als Erwerbstätigkeit zu klassieren sind, nicht abschliessend aufge- führt. Sie sollen helfen, die Definition im Einzelfall durch Vergleichsüberlegungen zu erleichtern. Nicht als Erwerbstätigkeiten gelten hingegen namentlich:
die mit der Verwaltung des eigenen Vermögens im üblichen Rahmen ver- bundenen Vorkehren, sofern sie weder einen gewerbsmässigen noch aus- geprägt spekulativen Charakter aufweisen;
Beschäftigungen, die ausserhalb des üblichen Bereichs wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Tätigkeit liegen oder die nicht auf dem Arbeitsmarkt
1 BGE 110 Ib 63 E. 4.b. 2 Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, in Kraft bis 31.12.2007. 3 Stämpflis Handkommentar zum AuG, 2010.
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angeboten werden und deshalb normalerweise nicht gegen Entgelt er- bracht werden4 (z. B. Nachforschungen in Bibliotheken auf eigene Kosten, theoretische Einarbeitung im Hinblick auf die Benützung von technischen Geräten, punktuelle Kontakte zur Abklärung von Vertragsmöglichkeiten sowie zur Vorbereitung von Prüfungen, Pflege von Mitschwestern im Klos- ter durch eine Ordensschwester, Ordensleute, die keine Missionstätigkeit ausüben, sondern in einem Kloster dem Gotteslob nachgehen,5 Bettelei);
geschäftliche Besprechungen ohne Erwerbstätigkeit (Beispiele unter An- hang «Begriff der Erwerbstätigkeit»).
Namentlich bei ausländischen Dienstleistungserbringern können sich im grenzüberschreitenden Verkehr bei der Beurteilung, ob eine Erwerbstätigkeit vor- liegt, Unklarheiten ergeben. Es muss vermieden werden, dass eine zu restriktive Auslegung und Handhabung von Artikel 3 VZAE in diesen Fällen zu einer uner- wünschten und übermässigen Behinderung des grenzüberschreitenden Dienst- leistungsverkehrs führt. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang fest- gehalten, dass der Transport von im Ausland bestellten, klar definierten Gütern, die unter anderen Umständen auch per Post hätten geliefert werden können, nicht als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit zu betrachten ist (BGE 122 IV 231). Dasselbe gilt beim Transport von ausländischen Personen durch ein aus- ländisches Reisebusunternehmen, bei denen zum Voraus feststeht, dass sie un- ser Land nur besuchen wollen und die unter anderen Umständen ebenso gut mit der Bahn oder dem Flugzeug hätten einreisen können. Ist dies der Fall, so liegt keine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 3 VZAE vor. Werden indessen bei dieser Gelegenheit gleichzeitig Werbung oder Angebote für Transporte von Personen in der Schweiz oder ins Ausland gemacht, so handelt es sich um eine bewilligungspflichtige Erbringung von Dienstleistungen. Die Abgrenzung Lehrling/Schüler ist nicht in jedem Fall offensichtlich. Lehr- linge gelten grundsätzlich als erwerbstätig und unterstehen somit den Höchst- zahlen (Art. 20 AIG, Art. 19 und 20 VZAE); aufgrund von Artikel 21 AIG stellt ein Lehrverhältnis auch keinen Ausnahmegrund bei den Prioritäten für die Rekrutie- rung dar. Die Zulassung von Schülerinnen und Schülern dagegen unterliegt kei- ner zahlenmässigen Begrenzung, wenn die Ausbildungsstätte eine ganztägige Ausbildung vermittelt und ein obligatorisches Praktikum in einem Betrieb die Hälfte der gesamten Ausbildung nicht überschreitet (Art. 39 VZAE). Im Ausländerrecht gilt namentlich auch ein Volontariat (im Sinne einer Freiwil- ligenarbeit) als unselbstständige Erwerbstätigkeit. Demzufolge sind Bewilli- gungs- bzw. Meldepflicht (Art. 11 AIG i. V. m. Art. 1a Abs. 2 VZAE und Art. 85a AIG sowie Art. 61 AsylG i. V. m. Art. 65 ff VZAE) grundsätzlich für Freiwilligenar- beit anwendbar. Eine Freiwilligenarbeit setzt sich gemäss Bundesamt für Statistik (BFS) zusammen aus ehrenamtlichen und freiwilligen Tätigkeiten in Vereinen
4 Vgl. Roschacher, Strafbestimmungen, S. 109 f., der in diesem Zusammenhang von Gefälligkeitshand-
lungen spricht. 5 BGE 118 Ib 81, E. 2.c. S. 85 f.
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und Organisationen (institutionalisierte Freiwilligenarbeit6) sowie persönlichen Hilfeleistungen für Bekannte und Verwandte, die nicht im selben Haushalt leben (informelle Freiwilligenarbeit7). Es sind Tätigkeiten, die nicht entlöhnt werden, theoretisch jedoch durch eine Drittperson gegen Bezahlung ausgeführt werden könnten.8 Die nationale Dachorganisation der regionalen Fachstellen für freiwilli- ges Engagement (benevol Schweiz9) definiert Freiwilligenarbeit als freiwilliges und ehrenamtliches Engagement. Ein solches Engagement umfasst jegliche For- men unentgeltlicher, selbstbestimmter Einsätze ausserhalb der eigenen Kernfa- milie und wird zeitlich befristet geleistet. Freiwilliges Engagement ergänzt und bereichert bezahlte Arbeit, konkurriert sie aber nicht. Zur Bewilligungs- bzw. Meldepflicht von Freiwilligenarbeit siehe Ziffer 4.7.17. Schnupperlehren und Berufserkundigungen von bis zu zwei Wochen können von ausländischen Jugendlichen und Erwachsenen, mit Ausweis B, F und S, be- willigungs- und meldefrei absolviert werden. Dies gilt für Jugendliche und Er- wachsene, welche die obligatorische Schulzeit noch nicht beendet haben oder Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung absolvieren (u.a. Brü- ckenangebote – z.B 10. Schuljahr / 12. HarmoS –, fachlich begleitete berufliche Integrationsprogramme etc.). Von der Bewilligungs- bzw. Meldepflicht ausgenommen sind zudem gelegentli- che Tätigkeiten von Schülerinnen und Schülern (Ausweis B, F und S) bis zur Vollendung des 17. Lebensjahrs, welche im Rahmen von gemeinnützigen Orga- nisationen (namentlich Pro Juventute; jobs4teens) während maximal 100 Stun- den pro Jahr ausgeführt werden und der Aufstockung des Taschengeldes dienen (sog. Taschengeldjobs). Analog dazu gelten auch andere Taschengeldjobs nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 1a VZAE. Eine Arbeitsbewilligung oder Meldung ist somit nicht notwendig. Länger dauernde Tätigkeiten oder Praktikum- seinsätze während den Schulferien gelten hingegen weiterhin als Erwerbstätig- keit und sind bewilligungs- und meldepflichtig. Probearbeiten sind bewilligungs- und meldefrei möglich, wenn sie die Dauer ei- nes halben Tages nicht überschreiten und, gestützt auf die gesetzlichen Bewilli- gungsvoraussetzungen, die Erteilung einer Arbeitsbewilligung für die fragliche Stelle realistisch erscheint (BGE 6B_277/2011, E. 1.4). In begründeten Ausnah- mefällen kann die Maximaldauer auf einen ganzen Arbeitstag erhöht werden. Die
6 Institutionalisierte Freiwilligenarbeit umfasst unbezahlte Tätigkeiten für eine Organisation, einen Verein
oder eine öffentliche Institution. Sie werden differenziert nach acht verschiedenen Organisationstypen erfasst (Sportvereine, kulturelle Vereine, sozial-karitative Organisationen, kirchliche Institutionen, Inte- ressenvereinigungen, öffentliche Dienste, politische Parteien, öffentliche Ämter). 7 Informelle Freiwilligenarbeit umfasst unbezahlte Hilfeleistungen aus persönlicher Initiative für Perso-
nen, die nicht im selben Haushalt leben, wie Kinderbetreuung, Pflegeaufgaben, Dienstleistungen und Hausarbeiten für Verwandte und Bekannte. 8 Vgl. BFS Übersicht zur unbezahlten Arbeit: www.bfs.admin.ch Bundesamt für Statistik > Statistiken
finden > Arbeit und Erwerb > Unbezahlte Arbeit. 9 benevol Schweiz trägt eine schweizerische Geschäftsstelle. Ihre Aufgaben sind die Vernetzung und
die Kommunikation zwischen den regionalen Fach- und Vermittlungsstellen. Siehe auch: Dachverband: Benevol
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bewilligungs- und meldefreie Probearbeit ist nicht mit der Probezeit nach Arbeits- recht zu verwechseln (Art. 335b OR). Längere Einsätze unterliegen jedoch der Bewilligungs- und Meldepflicht. Gemäss der bundesgerichtlichen Erwägung ist für die Abgrenzung zur Erwerbs- tätigkeit massgebend, dass die Probearbeit zum Zweck hat, die Eignung der Per- son für eine bestimmte Stelle abzuklären und Teil des Evaluationsverfahren/Ver- tragsverhandlung ist. Es existiert in diesem Moment noch kein Arbeitsvertrag und die Arbeit ist nicht auf die Ertragserbringung ausgerichtet. (BGE 6B_277/2011, E 1.4). In seinem Entscheid bezieht sich das Gericht unter anderem darauf, dass «Schnupperhalbtage in vielen Betrieben üblich sind und keinen Einfluss auf den Arbeitsmarkt haben». Aufgrund des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personal- verleih vom 6. Oktober 1989 (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG)10 ist der Perso- nalverleih bewilligungspflichtig. Ausländerinnen und Ausländer, die nicht zum Stellenwechsel berechtigt sind (Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung sowie Stagiaires), dürfen grundsätzlich nicht verliehen werden (massgebend ist Ziffer 4.8.4 dieser Weisungen). Von dieser Massnahme ausgenommen sind Personen, die sich auf das FZA berufen können (vgl. die gemeinsamen Weisungen vom SEM und SECO vom 1. Juli 2008). Als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit mit Stellenantritt in der Schweiz gilt eine Tätigkeit zu Gunsten eines Arbeitgebers mit Sitz in der Schweiz oder einer in der Schweiz niedergelassenen ausländischen Firma sowie die Errichtung von Bauwerken oder Anlagen in der Schweiz. In diesen Fällen muss für die Einreise ein Visum oder eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung beantragt werden. Als Erwerbstätigkeit ohne Stellenantritt gilt die selbständige Erwerbstätigkeit ohne Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz oder die unselbständige Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland (zum Beispiel als Handelsreisender, Warenlieferant oder als Aussteller an einer internationalen Messe). Eine Aufent- haltsbewilligung ist erforderlich, wenn eine solche Tätigkeit während mehr als acht Tagen innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird (Art. 14 VZAE). Diese Regelung gilt jedoch nicht für das Bauhaupt- und das Baunebengewerbe, das Gastgewerbe, das Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, Überwa- chungs- und Sicherheitsdienste, das Reisendengewerbe sowie das Erotikge- werbe. In diesen Bereichen ist in jedem Fall vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Bewilligung einzuholen (Art. 14 Abs. 3 VZAE). Vgl. Anhang «Begriff der Erwerbstätigkeit».
4.1.2 Entscheid über Erwerbstätigkeit (Art. 4 VZAE)
Der Entscheid der Arbeitsmarktbehörden betreffend die Erwerbstätigkeit (Art. 4 VZAE) wird normalerweise während des Vorentscheides oder der Stellungnahme gefällt (Art. 83 und 85 VZAE). In Einzelfällen kann ein eigentlicher Entscheid not- wendig sein, ob eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel
10 SR 823.11
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1–3 VZAE vorliegt oder nicht. Gemäss Artikel 4 Absatz 1 VZAE obliegt dieser Entscheid im Regelfall dem Kanton, Zweifelsfälle sind dem SEM mit allen ent- scheidrelevanten Unterlagen und einer Stellungnahme zu unterbreiten (Art. 4 Abs. 2 VZAE). Der Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit, wie ihn andere Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit definiert haben (z. B. Steuern, Sozialversicherun- gen), gelangt im Migrationsbereich nicht zur Anwendung. Für den Migrationsbe- reich ist die Definition der selbstständigen Erwerbstätigkeit gemäss Artikel 2 VZAE ausschlaggebend (Vgl. Kapitel 4.7.2). Familienangehörige mit Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kön- nen eine selbstständige Erwerbstätigkeit ohne zusätzliches Bewilligungsverfah- ren aufnehmen (Art. 27 VZAE).
4.1.3 Kurzfristige Erwerbstätigkeit (Art. 12 VZAE)
Ausländerinnen und Ausländer, die mit einer Einreiseerlaubnis nach Artikel 5 VZAE für einen längstens viermonatigen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit einge- reist sind, müssen sich nicht anmelden und sie benötigen auch keinen Auslän- derausweis. Mit der Erteilung der Einreiseerlaubnis vor der Einreise wird in die- sen Fällen gleichzeitig der Aufenthalt in der Schweiz geregelt. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit tageweise ausgeübt wird, sofern sie insgesamt nicht länger als vier Monate innerhalb von 12 Monaten nach der ersten Einreise dauert (Art. 12 Abs. 1 VZAE). Gestützt auf Artikel 14 AIG hat der Bundesrat in Artikel 12 Absatz 1 VZAE güns- tigere Bestimmungen über die Bewilligungs- und Meldepflicht erlassen. Auslän- dische Arbeitskräfte, welche vor der Einreise eine Einreiseerlaubnis zur Aus- übung einer Erwerbstätigkeit von insgesamt max. vier Monaten innerhalb von 12 Monaten (seit der ersten Einreise) erhalten haben, brauchen sich nicht mehr an- zumelden. Falls sie für diese Aktivität – zwischen drei und vier Monaten – nur einmal einreisen, erhalten sie ein Visum D. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Erwerbstätigkeit, als Künstlerin oder Künstler sowie als Artist oder Artistin (Art. 19 Abs. 4 Bst. b VZAE). Diese Personen müssen sich unabhängig von der Aufenthaltsdauer so schnell wie möglich, jedoch spätestens 14 Tage nach der Einreise in der Schweiz anmelden (Art. 10 Abs. 1 VZAE i. V. m. Art. 12 Abs. 3 VZAE). Künstlerinnen und Künstlern mit Stellenantritt wird in jedem Fall eine Arbeitsbestätigung ausgestellt, für Künst- lerinnen und Künstler ohne Stellenantritt erst ab dem Zeitpunkt, an dem der be- willigungspflichtige Aufenthalt mehr als 8 Tage innerhalb eines Kalenderjahrs be- trägt (siehe Ziffer 4.7.12.2).
4.2 Höchstzahlen (Art. 20 AIG, Art. 19–21 VZAE)
Der Begriff erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer wird im Interesse einer kontrollierten Zulassungspolitik für Arbeitskräfte aus Drittstaaten möglichst weit
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gefasst. Die Begrenzungsmassnahmen mittels Höchstzahlen für Kurzaufent- haltsbewilligungen (Art. 19 VZAE) und Aufenthaltsbewilligungen (Art. 20 VZAE) ermöglichen eine zahlenmässige Steuerung im Sinne von Artikel 20 AIG.
4.2.1 Festlegung der Höchstzahlen (Anhang 1 und 2 VZAE)
Die aufgeführten Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen (Anhang 1 VZAE) und Aufenthaltsbewilligungen (Anhang 2 VZAE) werden je zur Hälfte auf den Bund und die Kantone aufgeteilt. Die Aufteilung dieser Höchstzahlen auf die Kantone erfolgt nach den wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnissen sowie nach den gesamtwirtschaftlichen Interessen (Art. 19 und 20 VZAE). Dabei soll den Bedürfnissen für die ganze Kontingentsperiode angemessen Rechnung getragen werden. Die Zuteilung von Ergänzungskontingenten des Bundes ist in erster Linie für besondere Bedürfnisse vorgesehen, die nicht durch die zugeteil- ten Kontingente abgedeckt werden können. Wenn sich im Verlauf einer Kontingentsperiode abzeichnet, dass die primär zu- geteilten Kontingente nachweislich nicht ausreichen werden, können die Kantone die Zuteilung von weiteren Kontingenten des Bundes beantragen, indem sie ein gut dokumentiertes und begründetes Gesuch zusammen mit einem Rechen- schaftsbericht über die bisherige Verwendung der Kontingente beim SEM einrei- chen. Der Bund kann primär in den folgenden Fällen Ergänzungskontingente aus sei- nem Bestand (Anhänge 1 und 2 VZAE) freigeben:
bedeutende Unternehmensansiedelungen oder wesentliche Betriebser- weiterungen
empfindliche Wirtschaftsstruktur, regionalpolitische Förderung
Grossprojekte von gesamtschweizerischer Bedeutung
Forschung
Kadertransfer (z.B. im Rahmen von GATS/WTO) oder bedeutender Know- how-Transfer
Gegenrechtserwägungen
internationale Institutionen und Organisationen
kulturelle und religiöse Institutionen mit überregionaler Bedeutung
Im Unterschied zur rein indikativen, für die Kantone unverbindlichen Aufteilung der im Freizügigkeitsabkommen vereinbarten präferentiellen Kontingente hat die Zuteilung der Höchstzahlen für Drittstaatsangehörige in der VZAE verbindlichen Charakter. Die Kontingentsperiode beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres.
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4.2.2 Ausnahmen von den Höchstzahlen
4.2.2.1 Erwerbstätigkeit von längstens 4 Monaten innerhalb von 12 Monaten (Art.
4.2.2.1.1 Grundsätze
Eine Bewilligung gestützt auf diese Bestimmung kann Ausländerinnen und Aus- ländern erteilt werden, die nur während insgesamt vier Monaten innerhalb von 12 Monaten in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Zwischen zwei Bewilli- gungen von je höchstens vier Monaten müssen sich die Ausländerinnen und Aus- länder mindestens zwei Monate im Ausland aufhalten (Art. 56 Abs. 1 VZAE). Diese Personen erhalten mit der Einreiseerlaubnis (Ermächtigung zur Visumser- teilung bzw. Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung) eine Bewilligung, bevor sie in die Schweiz einreisen. Falls sie nur einmal für einen Aufenthalt zwischen min- destens drei und höchstens vier Monaten einreisen, erhalten sie ein Visum der Kategorie D. Die Zeitspanne von vier Monaten kann auch aufgeteilt werden, so- lange die Gesamtdauer der Anstellung vier Monate innerhalb von 12 Monaten nicht übersteigt. Die Bewilligung kann mit dem generellen Vermerk «maximal 120 Tage in 12 Monaten» ausgestellt werden. Da diese Bewilligungen keiner Kontingentierung unterliegen, ist der arbeitsmarkt- liche Vorentscheid, welcher in der Kompetenz der Kantone verbleibt, hier von besonderer Bedeutung. Der Vorrang von inländischen Arbeitskräften und von EU/EFTA-Angehörigen (Art. 21 AIG) sowie die übrigen arbeitsmarktlichen Best- immungen gelten gleichermassen wie bei Vorentscheiden zu Kontingentsbewilli- gungen. Deren Einhaltung, dem tatsächlich beabsichtigten Aufenthaltszweck und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer ist besondere Aufmerksamkeit zu schen- ken (siehe Ziffer 4.8.12: Checkliste Gesuchsunterlagen).
4.2.2.1.2 Dauer und Zweck des Aufenthalts
Dauer und Zweck des Aufenthaltes müssen anhand eines schriftlichen Arbeits- vertrags oder einer Entsendebestätigung überprüft werden. Ferner ist abzuklä- ren, ob und wie lange die beantragten Ausländerinnen und Ausländer innerhalb von 12 Monaten bereits in anderen Kantonen beschäftigt worden sind. Weder ausländische noch schweizerische Unternehmen dürfen Ausländerinnen und Ausländer mit einer solchen Bewilligung nacheinander, d. h. ohne Unterbruch, für dieselbe Tätigkeit beschäftigen. Damit soll die Rotation – der zeitlich gestaf- felte Einsatz ausländischer Arbeitskräfte zur Umgehung der zahlenmässigen Be- grenzung – verhindert werden. Bewilligungen nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a VZAE in Form von sog. «120-Tage-Bewilligungen» können in der Regel nur für im Voraus bestimmte Einsätze erteilt werden, welche vom Zeitplan der Aufgabe her mehrere zeitlich befristete Aufenthalte erfordern. Solche Bewilligungen dürfen jedoch nicht der Umgehung der Kontingentierung, des arbeitsmarktlichen Vorentscheides, der Anmeldepflicht, der Steuer- und Sozialabgabepflicht oder der Verlängerung der 4-Monate-Frist dienen. Die kantonale Arbeitsmarktbehörde entscheidet über die Ausnahmen.
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Für die Regelung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von ausländi- schen Betrieben in die Schweiz entsandt werden (und die sich nicht auf das Frei- zügigkeitsabkommen berufen können), wird auf Ziffer 4.8.2 verwiesen.
4.2.2.1.3 Ausnahmen
In den folgenden Fällen darf grundsätzlich keine Bewilligung gemäss Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a VZAE erteilt werden:
für die Absolvierung einer Probezeit;
für Verlängerungen von Aufenthalten, die aufgrund anderer Sachverhalte bewilligt worden sind;
für Personen, die im Laufe der letzten zwölf Monate schon eine Kurz- aufenthaltsbewilligung (Art. 19 Abs. 4 VZAE) erhalten haben, selbst wenn sie ihren Aufenthalt während zwei Monaten unterbrechen (da die während eines Jahres ausgeübte Erwerbstätigkeit vier Monate übersteigen würde).
4.2.2.1.4 Verfahren
Zuständig für die Bewilligungserteilung ist der Einsatzkanton. Bei Einsätzen in mehreren Kantonen ist die Bewilligung beim ersten Kanton (Vorentscheid) zu be- antragen. Die Bewilligungsbehörde verpflichtet den Arbeitgeber mittels Vermerk auf dem Vorentscheid, dass er die anderen Einsatzkantone über die folgenden Einsätze entsprechend informiert.
4.2.2.2 Künstlerinnen und Künstler mit Aufenthalt bis längstens 8 Monate (Art. 19
Abs. 4 Bst. b VZAE) Bewilligungen für Künstlerinnen und Künstler sind gemäss Artikel 19 Absatz 4 VZAE von den Höchstzahlen in Anhang I und II ausgenommen.
4.3 Zulassungsvoraussetzungen
4.3.1 Gesamtwirtschaftliches Interesse
Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zum Schweizer Arbeitsmarkt kann er- folgen, wenn diese dem gesamtschweizerischen Interesse entspricht (Art. 18 und Art. 19 AIG). Bei der Beurteilung ist insbesondere die jeweilige Arbeitsmarktsitu- ation, die nachhaltige Wirtschaftsentwicklung und die Integrationsfähigkeit der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. Es soll weder eine Strukturer- haltung durch wenig qualifizierte Arbeitskräfte mit tiefen Löhnen erfolgen, noch sollen Partikularinteressen unterstützt werden. Ebenso gilt es zu vermeiden, dass neu einreisende Ausländer die inländischen Arbeitskräfte in unerwünschtem Mass konkurrieren und dass durch die Bereitschaft zur Annahme von tieferen Löhnen und schlechteren Arbeitsbedingungen Lohn- und Sozialdumping entste- hen (vgl. Urteile des BVGer C-6135/2008 vom 11. August 2011 E. 8.2., C- 3518/2011 vom 16. Mai 2013 E. 5.1., C-857/2013 vom 19. Mai 2014 E. 8.3. und C-2485/2011 vom 11. April 2013 E. 6).
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4.3.2 Vorrang (Art. 21 AIG)
4.3.2.1 Grundsatz
Durch eine prioritäre Ausschöpfung des inländischen Arbeitsmarktes sollen die Chancen inländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Stellensuche erhöht und die Einreise neuer ausländischer Arbeitskräfte auf das arbeitsmarkt- lich Notwendige beschränkt werden. Das Prinzip des Vorrangs inländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist grundsätzlich in jedem Fall, in jeder Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, zu befol- gen (vgl. Urteile des BVGer C-106/2013 vom 23. Juli 2014 E. 6.3., C-1123/2013 vom 13. März 2014 E. 6.4. und C-679/2011 vom 27. März 2012 E. 7.1.). Zweistu- fig ausgestaltet wirkt es zugunsten der inländischen Arbeitskräfte und Erwerbstä- tigen aus EU/EFTA-Staaten, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz berufen können und Anspruch auf Zulassung haben. Zu den inländi- schen Personen zählen neben den Schweizerinnen und Schweizern auch die Niedergelassenen sowie stellensuchende Ausländerinnen und Ausländer, die sich bereits in der Schweiz aufhalten und zur Erwerbstätigkeit zugelassen sind (Art. 21 Abs. 2 AIG). Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen ist somit erst möglich, wenn neben den inländischen und einheimischen Arbeitskräften keine geeigneten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem EU/EFTA-Raum für den schweizerischen Arbeitsmarkt rekrutiert werden können. Für die Angehöri- gen des Fürstentums Liechtenstein gilt eine Sonderregelung (Ziffer 4.8.7). Der prioritäre Schutz der inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer legt es ferner nahe, bei kollektiven Arbeitsstreitigkeiten (bei Streik, ernsthafter Streikandrohung oder Aussperrung) in der Regel keine neuen Bewilligungen an konfliktbeteiligte Betriebe oder Betriebsteile für ausländische Arbeitskräfte zu er- teilen, die sich nicht auf das FZA berufen können. Gesuche von Unternehmen, die Kurzarbeit eingeführt haben oder vom Konkurs bedroht sind, oder von Auf- fanggesellschaften konkursiter Unternehmen sind äusserst sorgfältig zu prüfen. Trotz der Bedeutung der arbeitsmarktlichen Belange und allgemeiner wirtschaft- licher Überlegungen sind bei der Gesuchsbehandlung oft noch andere (bildungs- , staats- oder gesellschaftspolitische) Kriterien in Bezug auf die vorgesehene Auf- gabe oder die Person der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. So kann beispielsweise bei Gesuchen für Hochschuldozentinnen und -dozenten, anlässlich von Weiterbildungsaufenthalten oder aus Gegenrechtserwägungen kein einheitlicher arbeitsmarktlicher Massstab angelegt werden (Art. 32 VZAE).
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4.3.2.2 Nachweiserbringung des Vorrangs
4.3.2.2.1 Berufsarten mit ausgeprägtem Fachkräftemangel
In Berufsarten, die nachweislich von einem ausgeprägten strukturellen Fachkräf- temangel11 betroffen sind, kann angenommen werden, dass das inländische Po- tential ausgeschöpft ist. Oft handelt es sich dabei um Fachkräfte, die auch in der EU/EFTA nicht oder nur unzureichend vorhanden sind (Nachfrage übersteigt An- gebot). Bei Gesuchen für einen Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit in Berufsarten, die nachweislich von einem ausgeprägten Fachkräftemangel betroffen sind, kann die gesetzlich festgelegte Nachweiserbringung des Vorrangs im Vollzug erleich- tert werden.
Die für den arbeitsmarktlichen Vorentscheid zuständigen Behörden können in solchen Fällen davon absehen, konkret unternommene Suchbemühungen ein- zufordern (grosszügige Auslegung). Indem in einem Gesuch plausibel dargelegt wird, dass es sich im konkreten Fall um einen Mangelberuf handelt, kann das gesuchstellende Unternehmen die Nachweispflicht erfüllen. Die zuständige kan- tonale Behörde kann in diesem Fall die Beurteilung vornehmen, dass das inlän- dische Potential ausgeschöpft ist, und das Vorrangprinzip somit gegeben ist.
Unter Einbezug von Indikatoren des SECO12 und Erfahrungswerten aus der Ar- beitskräftezulassung (SEM) können folgende Berufsfelder unter die Vollzugser- leichterungen in Bezug auf die Nachweispflicht fallen13:
Führungskräfte (Kaderpositionen) in der Forschung und Entwicklung, im Gesundheitswesen, im Bildungswesen, in der Informations- und Kom- munikationstechnologie, in der Unternehmensberatung, in der Finanz- und Versicherungsbranche, in der Maschinen-, Elektro-, und Metallindustrie und in der Produktion von chemischen und pharmazeutischen Erzeugnis- sen sowie Nahrungsmitteln;
Betriebswirtschaftliche Spezialist/innen in der Management- und Or- ganisationsanalyse14;
11 Wenn die Nachfrage nach Fachkräften in einem bestimmten Beruf dessen Angebot bei den gegebe-
nen Arbeitsbedingungen übersteigt, kann ein Fachkräftemangel angenommen werden. Fachkräfte- mangel ist jedoch nicht absolut, sondern kann verschieden stark ausgeprägt sein. Im Vordergrund ste- hen strukturelle Ungleichgewichte, die - im Unterschied zu konjunkturell bedingten Schwankungen, zwischen dem Fachkräfteangebot und der Fachkräftenachfrage - über einen längeren Zeitraum beste- hen. 12 Vgl. Indikatorensystem Arbeitskräftesituation des SECO (2023). Die Berufsbezeichnungen basieren
auf der Schweizer Berufsnomenklatur CH-ISCO-19. 13 Die Liste wird periodisch vom SEM unter Einbezug des SECO überprüft. Vorbehalten bleiben wei-
terhin die in Kapitel 4.7 ausformulierten branchenspezifischen Bestimmungen zu den übrigen Zulas- sungsbedingungen, z.B. hinsichtlich gesamtwirtschaftlichen Interesses oder persönlichen Vorausset- zungen. 14 Code 24210 nach CH-ISCO-19.
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Ingenieursberufe (Prozess- und Produktionsingenieure15, Bauingeni- eure16, Ingenieure in der Elektrotechnik, Elektronik, Telekommunikations- technik17), Naturwissenschaftler/innen, Mathematiker/innen und Ingeni- eure18 sowie Spezialist/innen in der Informations- und Kommunikations- technologie (Informatikingenieure19, Systemanalytiker/innen20, Software- entwickler/innen21, Anwendungsprogrammierer/innen22, Fachkräfte Da- tenbanken und Netzwerke23);
Sonstige Spezialistinnen oder Spezialisten in Gesundheitsberufen: Fachärztinnen und -ärzte24, Assistenzärztinnen und -ärzte25, Physiothera- peut/innen26, diplomierte Pflegefachkräfte (mit Spezialisierung), sonstiges medizinisch-technisches Fachpersonal (z.B. medizinisch-technische Ra- diologieassistierende27) sowie
Universitäts- und Hochschullehrer/innen28.
Bei kritischem Sachverhalt, respektive wenn die zuständige kantonale Behörde dafür einen Anlass sieht, kann sie geeignete spezielle Nachweise verlangen (bspw. Ausschreibung der vakanten Stelle beim RAV bzw. im EU/EFTA-Raum oder aber Bezugnahme auf Fachkräftesituation im EU/EFTA-Raum, usw.). An- lass dafür stellen beispielsweise die kantonale Arbeitsmarktsituation, regionale volkswirtschaftliche Prioritäten oder gesamtwirtschaftliche Interessen dar.
Die Stellenmeldepflicht gemäss Artikel 21a AIG (s. Ziff. 4.3.3) bleibt ungeachtet der obigen Ausführungen uneingeschränkt bestehen.
4.3.2.2.2 Übrige Berufsarten
In Berufsarten ohne objektivierbare Nachweiserbringung eines ausgeprägten Fachkräftemangels, ist der Vorrang im Einzelfall zu prüfen. Ebenso bleiben die spezifisch zu erfüllenden Voraussetzungen für die unter Ziff. 4.7 aufgeführten Branchen, Berufe und Funktionen vorbehalten. In diesen Fällen bestätigt die Rechtssprechung, dass der Arbeitgeber Suchbemühungen glaubhaft zu machen hat, die in zeitlicher Folge und inhaltlich zweckmässiger Art ein echtes Bemühen aufzeigen, die fragliche Stelle mit inländischen Bewerbenden bzw. solchen aus
15 Code 2141 nach CH-ISCO-19. 16 Code 2142 nach CH-ISCO-19. 17 Code 215 nach CH-ISCO-19. 18 Code 21000 nach CH-ISCO-19. 19 Code 25101 nach CH-ISCO-19. 20 Code 2511 nach CH-ISCO-19. 21 Code 2512 nach CH-ISCO-19. 22 Code 2514 nach CH-ISCO-19. 23 Code 252 nach CH-ISCO-19. 24 Code 2212 nach CH-ISCO-19. 25 Code 42101058 nach CH-ISCO-19 26 Code 42201012 nach CH-ISCO-19. 27 Code 42206002 nach CH-ISCO-19. 28 Code 231 nach CH-ISCO-19.
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EU/EFTA-Staaten zu besetzen. Eine Kontaktnahme mit Drittstaatsangehörigen sollte erst erfolgen, nachdem solche Suchbemühungen tatsächlich erfolglos ge- blieben sind. Es ist somit darauf zu achten, dass Suchbemühungen nicht als blosse Erforderniserbringung erfolgen. Suchbemühungen haben grundsätzlich in einem angemessenen Zeitraum vor Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages mit einer nachgesuchten Person zu erfolgen. Zudem dürfen Personen mit Vorrang nicht auf Grund fachlich nicht relevanter Kriterien praktisch ausgeschlossen wer- den (z. B. durch für einen Tätigkeitsbereich nicht zwingend erforderliche Sprach- kenntnisse, Auslandaufenthalte oder Nachweise über Fachkenntnisse, die nur einen geringen Zusammenhang zum Tätigkeitsbereich aufweisen).
4.3.3 Stellenmeldepflicht (Art. 21a AIG)
Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten, ihre offenen Stellen, die sie voraussicht- lich nur mit ausländischen Arbeitskräften besetzen können, den Regionalen Ar- beitsvermittlungszentren (RAV) möglichst frühzeitig zu melden. Die öffentliche Arbeitsvermittlung stellt ein wichtiges Instrument zur gesamtschweizerischen Ausschöpfung des inländischen Arbeitsmarktes dar. Daneben sollen die nötigen Anstrengungen mittels Inseraten in der Fach- und Tagespresse, mit Hilfe von elektronischen Medien sowie über die private Arbeitsvermittlung unternommen werden. Von den Arbeitgebern wird erwartet, dass diese auch Anstrengungen in der Form spezifischer Aus- und Weiterbildung von bereits auf dem Arbeitsmarkt verfügbaren Arbeitskräften unternehmen (vgl. Urteile des BVGer C-2638/2010 vom 21. März 2011 E.6.3., C-1123/2013 vom 13. März 2014 E.6.4. und E.6.7., C-679/2011 vom 27. März 2012 E.7.2, C-4873/2011 vom 13. August 2013 E.5.3 und C-106/2013 vom 23. Juli 2014 E.6 und E.7.1). Für Drittstaatsangehörige stellt die Stellenmeldepflicht (Art. 21a AIG) neben ins- besondere dem Vorrang der inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder der Angehörigen von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen ab- geschlossen wurde (nach Art. 21 AIG), eine weitere Zulassungsvoraussetzung dar (Art. 18 Bst. c AIG). Diese soll dazu beitragen, die Arbeitsmarktintegration derjenigen Personen, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung in der Schweiz angemeldet sind, zu stärken und damit auch die Arbeitslosigkeit in der Schweiz weiter zu reduzieren. Die Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a Absatz 3 AIG gilt in denjenigen Berufs- arten nach der Schweizer Berufsnomenklatur, in denen die gesamtschweizeri- sche Arbeitslosenquote 5 Prozent erreicht oder überschreitet. Der Schwellenwert gilt als erreicht oder überschritten, wenn die Arbeitslosenquote ihn im Durch- schnitt des vierten Quartals des Vorjahres und der ersten drei Quartale des lau- fenden Jahres erreicht oder überschritten hat (Art. 53a Abs. 1 AVV). Die Arbeitslosenquote basiert auf der Arbeitsmarktstatistik des SECO. Sie ent- spricht dem Quotienten aus der Anzahl der bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung registrierten Arbeitslosen und der Anzahl der Erwerbstätigen (Art. 53a Abs. 2 AVV). Eine Liste mit den der Meldepflicht unterliegenden Berufsarten wird vom Staats- sekretariat für Wirtschaft (SECO) jährlich neu festgelegt: Link
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Seitens der Behörden wird die Stellenmeldepflicht primär von der öffentlichen Ar- beitsvermittlung umgesetzt. Aus diesem Grund hat der Bundesrat die Ausfüh- rungsbestimmungen in der Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) erlassen (vgl. Art. 53a–e AVV). Die ausländerrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Umsetzung der Stellen- meldepflicht finden sich im Rundschreiben des SEM vom 28. Juni 2018 zur Ein- führung der Stellenmeldepflicht.
4.3.4 Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AIG)
Hier geht es primär um den Schutz der ausländischen Arbeitskräfte vor miss- bräuchlichen Arbeitsbedingungen, aber auch um den Schutz der einheimischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Lohndumping. Im Rahmen der arbeits- marktlichen Vorschriften haben die Kantone systematisch zu prüfen, ob den aus- ländischen Arbeitskräften dieselben orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeits- bedingungen geboten werden wie den einheimischen Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmern. Dabei ist in erster Linie auf die gesetzlichen Vorschriften und auf die für vergleichbare Arbeit im gleichen Betrieb und in der gleichen Branche ge- währten Lohn- und Arbeitsbedingungen abzustellen. Da die in den Gesamtar- beitsverträgen festgesetzten Mindestlöhne oft unter den tatsächlich bezahlten Löhnen der einheimischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer liegen, sind un- ter anderem auch aktuelle statistische Lohnerhebungen zu berücksichtigen. Diese Erhebungen enthalten Durchschnittslöhne, die in städtischen Verhältnis- sen in der Regel als Minimum zu betrachten sind, während sie in andern Landes- gegenden gelegentlich auch geringfügig unterschritten werden dürfen. Neben Hilfsmitteln wie bspw. «Das Lohnbuch» (Hrsg. Amt für Wirtschaft und Ar- beit des Kantons Zürich) sowie «Saläre der ICT» (Hrsg. Swiss ICT) , stellen das Bundesamt für Statistik (Salarium) das Staatssekretariat für Wirtschaft (Nationa- ler Lohnrechner) und der Schweizerische Gewerkschaftsbund (SGB-Lohnrech- ner) statistische Erhebungen in Form von Lohnrechnern zur Verfügung. Bei der Beurteilung des Lohnes können grundsätzlich nur Lohnbestandteile be- rücksichtigt werden, auf die ein vertraglich vereinbarter Anspruch besteht. Mitar- beiterbeiterbeteiligungen, die bei Unternehmer/innen und Start-up üblich sein können und in Mitarbeiterbeteiligungspläne geregelt werden, können dem Lohn angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass die für den Lebensunterhalt erfor- derlichen direkten finanziellen Mittel vorhanden sein müssen. Beteiligungen sol- len zudem mindestens in einem angemessenen Verhältnis zum Grundlohn ste- hen. Die Arbeitsmarktbehörde hat sich weiter zu vergewissern, dass die Sozialleistun- gen seitens Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlt werden und für die Auslände- rinnen und Ausländer eine Kranken- und Unfallversicherung besteht, die sie vor den wirtschaftlichen Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls hinreichend schützt.
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Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen setzt voraus, dass den Behörden die wesentlichen Minimalbestimmungen schriftlich im Arbeitsvertrag eingereicht wer- den, so z. B. die Bestimmungen über Funktion und Arbeitsort, Dauer des Arbeits- verhältnisses, Arbeitszeit, Lohn, Sozialleistungen und Abzüge. Die Arbeitsmarkt- behörden sind gemäss Artikel 22 Absatz 2 VZAE ferner verpflichtet, einen schrift- lichen und verbindlichen, mindestens arbeitgeberseitig unterzeichneten Arbeits- vertrag (verbindliche Vertragsofferte als Bewilligungsvoraussetzung) einzuver- langen und vor der Bewilligungserteilung zu prüfen. Die Arbeitsverträge sind mit dem Vermerk «gilt nur unter Vorbehalt der Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbe- willigung zur Erwerbstätigkeit» zu versehen. Dies verschafft den Vertragspart- nern Rechtssicherheit über ihre Abmachungen auch dort, wo geltende Gesamt- arbeitsverträge ergänzt wurden. Gleichzeitig erlangen die wesentlichen Vertrags- punkte dadurch auch zivilrechtliche Geltung. Eine Anstellung von insgesamt mehr als drei Monaten unterstellt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überdies dem beruflichen Vorsorgeobligatorium (BVG)29. Es steht Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern frei, individuelle oder branchenübliche Vertragsformulare in der Sprache der ausländischen Arbeitnehmerin oder des ausländischen Arbeitneh- mers zu benutzen.
4.3.4.1 Lohn- und Arbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmer (Art. 22 Abs. 2 AIG) Arbeitgeber, welche ihre Mitarbeitenden in die Schweiz entsenden für einen be- trieblichen Transfer oder eine grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, müssen die Anforderungen an die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen erfüllen (vgl. Ziffer 4.3.4) und die Auslagen im Zusammen- hang mit der Entsendung entschädigen. Die entschädigungspflichtigen Auslagen umfassen die orts-, berufs- und branchenüblichen Kosten für die Verpflegung und die Unterkunft in der Schweiz sowie die Reisekosten. Die Entschädigungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Kosten während der Einsatzdauer im In- oder im Ausland anfallen30. Diese Entschädigungen stellen keinen Lohnbestandteil dar und dürfen nicht vom Bruttolohn abgezogen werden. Eine beispielhafte Entsendebestätigung für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Drittstaaten und aus den EU/EFTA-Staaten (über 90 Tage) kann dem Anhang zu Ziffer 4.3.4.1 (DE und EN) entnommen werden.
4.3.4.2 Befristung der Entschädigungspflicht bei langfristigen Entsendungen (Art.
22 Abs. 3 AIG) Die Entschädigungspflicht/Spesentragungspflicht seitens des Arbeitgebers ent- fällt, nachdem sich der entsandte Arbeitnehmer/die entsandte Arbeitnehmerin länger als zwölf Monate ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat und im Auftrag des Entsendeunternehmens im Einsatzunternehmen seiner Tätigkeit
29 SR 831.40 30 Vgl. Ziffer 3.3.1 der Weisung «Vorgehen zum internationalen Lohnvergleich» des SECO
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nachgegangen ist (Art. 22 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 22a Abs. 1 VZAE). Darin enthal- ten sind auch der Bezug von Ferien oder Dienstreisen im Rahmen der Tätigkeit im Einsatzunternehmen. Es steht den Arbeitgebern frei, Spesen über einen ununterbrochenen Aufenthalt von 12 Monaten hinaus zu entschädigen und dies entsprechend vertraglich zu regeln. Arbeitnehmenden, welche ihre Tätigkeit vorübergehend an einem anderen Ar- beitsort als im Einsatzbetrieb ausüben müssen (z.B. Dienstreise, Sitzungen und Geschäftsbesprechungen) hat der Arbeitgeber die damit notwendigen Spesen auch über 12 Monate hinaus zu ersetzen (Art. 22 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. Art. 327a OR). Ausnahme In Branchen, in denen aufgrund eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtar- beitsvertrags oder eines Normalarbeitsvertrags im Sinne von Art. 360a OR ein Mindestlohn garantiert ist, findet die Befristung der Entschädigungspflicht keine Anwendung (Art. 22a Abs. 2 VZAE). In diesen Branchen müssen die Auslagen der Entsendung im Rahmen des betrieblichen Transfers oder der grenzüber- schreitenden Dienstleistungserbringung unabhängig von der Entsendedauer vom Arbeitgeber entschädigt werden.
4.3.5 Persönliche Voraussetzungen (Art. 23 AIG)
Eine Zulassung zur Erwerbstätigkeit kann im Regelfall nur bewilligt werden, wenn das Erfordernis vorhandener persönlicher Voraussetzungen erfüllt ist. Die Qualifikation kann je nach Beruf oder Spezialisierung auf verschiedenen Stu- fen erfolgt sein: Universitätsabschluss, Fachhochschuldiplom, besondere fachli- che Ausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung, Beruf mit Zusatzausbildung, ausserordentliche, unerlässliche Spezialkenntnisse in fachspezifischen Berei- chen. Das Vorliegen der erforderlichen Qualifikation kann bei der arbeitsmarktlichen Prüfung oft auch von der Funktion der ausländischen Arbeitskraft abgeleitet wer- den, wie z. B. bei Firmengründerinnen oder -gründern oder Unternehmensleite- rinnen oder -leitern von arbeitsmarktlich bedeutenden Betrieben.
4.3.5.1 Zulassung von qualifizierten Personen in Berufsarten mit ausgeprägtem
Fachkräftemangel In Berufsarten mit ausgeprägtem Fachkräftemangel können qualifizierte Perso- nen mit besonderen beruflichen Kenntnissen bzw. Fähigkeiten oder unentbehrli- che Fachkräfte zugelassen werden (vgl. Art. 23 Abs. 3 Bst. c AIG). Bewilligungen können auch für Stellen, die nicht zwingend einen Hochschulabschluss (nicht akademische Berufe) erfordern, erteilt werden, bspw. im handwerklichen oder technischen Bereich oder wenn die im Regelfall erforderliche Berufserfahrung nach einem abgeschlossenen Studium noch fehlt. Im Sinne der gesetzlichen Vo- raussetzungen ist entweder mindestens ein Berufsbildungsabschluss oder eine
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mehrjährige, in der Regel mind. 5-jährige Berufserfahrung, mit entsprechenden Belegen nachzuweisen. Unter Einbezug von Indikatoren des SECO31 und Erfahrungswerten aus der Ar- beitskräftezulassung (SEM) können folgende Berufsfelder unter die Vollzugser- leichterungen in Bezug auf die beruflichen Qualifikationen fallen32:
Sonstige Spezialistinnen und Spezialisten in Gesundheitsberufen: Medizintechniker/innen (Radiologiefachpersonal) und Operationstechni- ker/innen;
Technische und spezialisierte Berufe im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie (z.B. spezialisierte Fachkräfte für Datenban- ken und Netzwerke, Techniker für Computernetzwerke und -systeme), Bi- otechniker/innen.
Vorbehalten bleiben die spezifisch zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen für die unter Ziff. 4.7 aufgeführten Branchen, Berufe und Funktionen sowie allfäl- lig erforderliche Anerkennungen von ausländischen Bildungsabschlüssen und Berufsausübungsbewilligungen in reglementierten Berufen.33 Die Zulassung von unqualifzierten Arbeitnehmenden oder Hilfskräften liegt nicht im gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz und erfüllt die Anforderungen an die persönlichen Voraussetzungen, gestützt auf Artikel 23 ff. AIG nicht.
4.3.5.2 Aus- und Weiterbildungsprogramme – Herabgesetzte Qualifikationen
Bei Personen, die im Rahmen von Aus- und Weiterbildungsprogrammen einrei- sen, können die Anforderungen an die Qualifikation dem Aufenthaltszweck ent- sprechend herabgesetzt werden. Genügende Sprachkenntnisse sind jedoch Vo- raussetzung für die Zulassung.
4.3.5.3 Personen mit einem Schweizer Abschluss der höheren Berufsbildung (Ter- tiärstufe) Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz einen vom SBFI anerkannten Bildungsgang34 an einer höheren Fachschule abgeschlossen haben, gelten als qualifiziert im Sinne von Artikel 23 AIG, wenn ihre Anstellung in einem Bereich erfolgt, der in engem fachlichem Zusammenhang mit dem Studienabschluss steht. In der Praxis betrifft dies beispielsweiseAbsolventinnen und Absolventen
31 Vgl. Indikatorensystem Arbeitskräftesituation des SECO (2023). 32 Die Liste wird periodisch vom SEM unter Einbezug des SECO überprüft. 33 Gemäss Artikel 7 VZAE ersetzen gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Bewilligungen und ähnliche
Bewilligungen zur Berufsausübung für Ausländerinnen und Ausländer die notwendige ausländerrecht- liche Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht. 34 Die anerkannten Bildungsgänge gemäss Artikel 27 des Berufsbildungsgesetzes BBG (SR 412.10)
nach Bildungsanbieter können dem SBFI Berufsverzeichnis entnommen werden.
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von Hotelfachschulen oder von Lehrgängen in der Krankenpflege. Ausgeschlos- sen bleibt die Zulassung für allgemeine Arbeitsbereiche, die keinen qualifizierten Zusammenhang zur absolvierten Ausbildung aufweisen (z. B. administrative, branchenfremde oder studiumsferne Aufgaben). Damit eine Zulassung erfolgen kann, muss die Tätigkeit zudem von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaft- lichem Interesse sein (vgl. Ziffer 4.4.6). Ebenfalls unter die höhere Berufsbildung fallen die eidgenössischen Berufs- und Höheren Fachprüfungen gemäss Artikel 27 des Berufsbildungsgesetzes BBG 35. Für diese gelten die obigen Ausführungen grundsätzlich gleichermassen. Da für die Absolvierung einer eidgenössichen Prüfung jedoch i.d.R. bereits eine mehr- jähirge Berufserfahrung im entsprechenden Berufsfeld vorausgesetzt wird, dürf- ten Personen aus Drittstaaten, die nicht bereits zum Schweizer Arbeitsmarkt zu- gelassen sind, kaum betroffen sein. Kantonale Vorentscheide für Personen mit einem Abschluss der höheren Berufs- bildung (Tertiärstufe) in der Schweiz sind dem SEM nicht zur Zustimmung zu unterbreiten.
4.3.5.4 Religiöse Betreuungspersonen – Integrationskriterien
Bei religiösen Betreuungspersonen und Lehrpersonen für heimatliche Sprache und Kultur werden bei der Gesuchsprüfung neben den beruflichen Qualifikatio- nen insbesondere die Integrationskriterien berücksichtigt (siehe 4.3.7).
4.3.5.5 Kenntnisse der am Arbeitsort gesprochenen Landessprache
Im Kontext eines zunehmend globalisierten Arbeitsmarktes (multinational ver- netzte Unternehmen) oder der Internationalisierung von Forschung und Entwick- lung können bei sehr gut qualifizierten Fachkräften in hochspezialisierten Bran- chen und Betrieben auch gute Kenntnisse zum Beispiel der englischen Sprache als Grundlage ausreichen, um eine nachhaltige Integration zu ermöglichen. Bei Ausländerinnen und Ausländern, die in diesen Branchen und Betrieben tätig sind, kann aufgrund der beruflichen Qualifikation sowie der beruflichen und sozialen Anpassungsfähigkeit erfahrungsgemäss von einer nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewil- ligung an Führungskräfte und Spezialistinnen und Spezialisten im internationalen Umfeld kann damit auf die Prüfung von Kenntnissen einer Landessprache ver- zichtet werden. In Branchen und Berufskategorien, für die Kenntnisse der am Arbeitsort gespro- chenen Landessprache im Kontakt zum gesellschaftlichen Umfeld eine grössere Bedeutung zukommt und eine nachhaltig langfristige Integration in den Arbeits- markt erleichtern (z. B. Gesundheitswesen oder Gastronomie), dürfen hingegen Kenntnisse der am Arbeitsort gesprochenen Landessprache für eine Zulassung als zusätzlich ausschlaggebendes Kriterium betrachtet werden. Das geforderte
35 SR 412.10
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Sprachniveau ist bei den entsprechenden Branchenregelungen unter 4.7. gere- gelt.
4.3.5.6 Spezifische persönliche Voraussetzungen in bestimmten Branchen und
Berufen Ziffer 4.7 enthält eine Zusammenstellung verschiedener Branchen, Berufe und Funktionen, für die spezifische persönliche Voraussetzungen angeführt werden. Diese Zusammenstellung weist auf besonders zu beachtende Kriterien hinsicht- lich persönlicher Voraussetzungen (Art. 23 AIG) hin und dient als Richtlinie bei der Gesuchsbehandlung im Einzelfall. Vgl. Urteile des BVGer C-1123/2013 vom 13. März 2014 E. 6.7., C-2638/2010 vom 21. März 2011 E. 6.7. und C-2216/2010 vom 12. August 2010 E. 7. Bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen müssen gemäss Artikel 23 Absatz 2 AIG zusätzlich die berufliche Qualifikation, die berufliche und soziale Anpas- sungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und das gesellschaftliche Umfeld erwarten lassen.
4.3.6 Wohnung (Art. 24 AIG)
Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens entscheidet die kantonale Behörde, ob die Voraussetzungen von Artikel 24 erfüllt sind.
4.3.7 Zulassung von Betreuungs- und Lehrpersonen (Art. 26a AIG, vgl. auch
4.7.7.4 und 4.7.16) Personen, die im Auftrag einer Religionsgemeinschaft tätig sind, sowie Lehrkräfte für heimatlichen Sprach- und Kulturunterricht (sogenannte HSK-Lehrkräfte) neh- men bei Fragen der Integration in unsere Gesellschaft eine Schlüsselfunktion ein (Brückenperson). Sie können zwecks Erwerbstätigkeit in der Schweiz zugelas- sen werden, wenn sie neben den üblichen Zulassungsvoraussetzungen zur Er- werbstätigkeit auch bestimmte Integrationskriterien erfüllen. Die für Arbeitsbewilligungsgesuche zuständige kantonale Behörde prüft die Ge- suche für religiöse Betreuungspersonen und HSK-Lehrkräfte. Neben der Erfül- lung von Artikel 18–24 AIG müssen Betreuungs- und Lehrpersonen über münd- liche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 und über schriftliche Sprachkennt- nisse auf dem Niveau A1 der am Arbeitsort gesprochenen Landessprache verfü- gen (Art. 26a Abs. 1 Bst. b AIG). Der Nachweis der Sprachkompetenzen gilt ebenfalls als erbracht, wenn eine der nachfolgenden Fallkonstellationen vorliegt (Art. 77d Abs. 1 VZAE).
a) Die am Arbeitsplatz gesprochene Landesprache ist die Muttersprache:
Unter «Muttersprache» ist die in der frühen Kindheit ohne formalen Unterricht erlernte Sprache zu verstehen. Das heisst, die am Arbeitsplatz gesprochene Lan- desprache wurde in der Kindheit durch die Eltern oder das unmittelbare soziale Umfeld erlernt. Für die Muttersprache ist kennzeichnend, dass sie sehr gut be- herrscht wird, dass sie in der Regel für die Kommunikation häufig verwendet wird
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(Hauptsprache) und dass zu ihr emotional eine besondere Bindung besteht. Die Ausländerin oder der Ausländer spricht und schreibt diese am Arbeitsplatz ge- sprochene Landes- und Muttersprache.
b) Besuch der obligatorischen Schule während mindestens drei Jahren:
Ausländerinnen und Ausländer, welche die obligatorische Schule in der am Ar- beitsplatz gesprochenen Landessprache besucht haben, verfügen in der Regel über ebenso gute Sprachkompetenzen, wie wenn der Erwerb der Landessprache durch das familiäre Umfeld erfolgt wäre. In diesen Fällen kann jedoch nicht von der Muttersprache im klassischen Sinn gesprochen werden. Die obligatorische Schule muss nicht zwingend in der Schweiz besucht worden sein.
c) Besuch der Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer Landessprache:
Dazu gehört eine Ausbildung in einer am Arbeitsplatz gesprochenen Landesspra- che auf Sekundarstufe II (berufliche Grundbildung, gymnasiale Maturität) oder Tertiärstufe (Fachhochschule, universitäre Hochschule). Auch in solchen Fällen sind gute bzw. sehr gute Sprachkenntnisse einer Landessprache vorhanden. Die Sekundarstufe II oder Tertiärstufe muss nicht zwingend in der Schweiz besucht werden.
d) Besitz eines Sprachnachweises, der die mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen bescheinigt und der sich auf einen Sprachtest ab- stützt, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprach- testverfahren entspricht:
Das Erreichen der geforderten Sprachniveaus in einer am Arbeitsplatz gespro- chenen Landessprache ist mit einem Nachweis (Zertifikat, Diplom oder vergleich- barem Attest) zu belegen, welcher den allgemein anerkannten Qualitätsstan- dards für Sprachtestverfahren entspricht. Siehe dazu den Anhang: Liste der anerkannten Sprachzertifikate ➔ dann auf «ALTE-Referenzrahmen» anklicken Der Sprachnachweis ist dem Gesuch beizulegen. Es gelten diesbezüglich die Kriterien von Artikel 77d VZAE. Vom Erfordernis des Sprachnachweises ausge- nommen werden können ausländische Personen, die nur während wenigen Wo- chen oder Monaten in der Schweiz arbeiten (z. B. Imame während des Fasten- monats Ramadan; Art. 26a Abs. 2 AIG). Zudem ist zu prüfen, ob die Betreuungs- oder Lehrperson mit dem gesellschaft- lichen und rechtlichen Wertesystem der Schweiz vertraut und fähig ist, diese Kenntnisse den von ihnen betreuten Ausländerinnen und Ausländern zu vermit- teln (Art. 26a Abs. 1 Bst. a AIG). Für die Beurteilung, ob Betreuungs- und Lehr- personen mit den gesellschaftlichen und rechtlichen Werten vertraut sind, gelten die Integrationskriterien gemäss Artikel 58a Absatz 1 Buchstaben a und b AIG sinngemäss (vgl. Ziffer 3.3.1). Dies bedeutet, dass die Betreuungs- und Lehrpersonen mit den grundlegenden Normen und Regeln, deren Befolgung eine unerlässliche Voraussetzung für ein
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geordnetes Zusammenleben ist, vertraut sein müssen. Sie müssen die öffentli- che Sicherheit und Ordnung beachten sowie die Grundwerte der Bundesverfas- sung und die schweizerische Rechtsordnung anerkennen und respektieren (Art. 26a Abs. 1 Bst. a AIG i. V. m. Art. 22b VZAE). Als Werte der Bundesverfassung gelten namentlich die rechtsstaatlichen Prinzi- pien, die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Schweiz, Grundrechte wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Leben und persönli- che Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit und die Pflicht zum Militär- bzw. zivilen Ersatzdienst und zum Schulbesuch (Art. 77c VZAE). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung umfasst insbesondere die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung, aber auch die Beachtung von behördlichen Verfügungen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (z. B. keine Betreibungen oder Steuerschulden; Art. 77a VZAE). Die ausländische Betreuungs- und Lehrperson hat die Vertrautheit mit dem ge- sellschaftlichen und rechtlichen Wertesystem der Schweiz schriftlich zu bestäti- gen. Diese Bestätigung (s. Anhang zu Ziffer 4.3.7) ist dem Gesuch beizulegen und ist Bestandteil der Bewilligungsvoraussetzungen. Bei Nichteinhalten der Vo- raussetzungen von Artikel 26a Absatz 1 Buchstabe a AIG kann die Bewilligung gestützt auf Artikel 62 Buchstabe d AIG widerrufen werden. Aufgrund der Qualifikationsvoraussetzungen (Art. 23 Abs. 1 AIG, vgl. Ziffern 4.7.7.4 und 4.7.16.2) für Betreuungs- und Lehrpersonen kann zudem davon aus- gegangen werden, dass diese fähig sind, diese Kenntnisse den von Ihnen be- treuten Ausländerinnen und Ausländern zu vermitteln.
4.4 Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen
4.4.1 Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen von Ausländerinnen und Aus- ländern (Art. 26–27 VZAE) Artikel 26 und 27 VZAE sehen vor, dass bei der erstmaligen Erwerbstätigkeit von Personen im Familiennachzug (Art. 44 und 45 AIG) der Vorrang der stellensu- chenden Ausländerinnen und Ausländer (Art. 21 AIG), die sich bereits in der Schweiz aufhalten und zur Erwerbstätigkeit berechtigt sind, nicht zur Anwendung kommt. Das heisst, dass namentlich stellensuchende Personen mit einer Aufent- haltsbewilligung gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, die im Familien- nachzug eingereist sind, keinen Vorrang geltend machen können. Familienangehörige von Ausländerinnen und Ausländern, die im Familiennach- zug zugelassen worden sind, unterstehen nicht den Höchstzahlen (Art. 19 und 20 VZAE). Nur Personen mit Anspruch auf Familiennachzug können sich auf den verfas- sungsmässigen Anspruch auf Erwerbstätigkeit (BGE 123 I 212 ff.) berufen. Dar- aus folgt, dass Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern und von Niedergelassenen im Rahmen von Artikel 46 AIG und Artikel 27 VZAE bewilli- gungsfrei eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können.
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Familienangehörige von Aufenthalterinnen und Aufenthaltern hingegen besitzen keinen Anspruch auf eine Erwerbstätigkeit. Im Rahmen der generellen Ziele des AIG – bessere Integration der ausländischen Bevölkerung – wird allerdings auf die Bewilligungspflicht bei einer Erwerbstätigkeit verzichtet. Familienangehörige von Kurzaufenthaltern (Art. 26 VZAE) haben keinen An- spruch auf Erwerbstätigkeit. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist bewilli- gungspflichtig. Bei der Zulassung muss das Gesuch eines Arbeitgebers vorlie- gen, welches die orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen ein- hält. Zudem müssen Familienangehörige von Kurzaufenthaltern (Art. 26 VZAE) beruflich qualifiziert sein (persönliche Voraussetzungen, Art. 23 AIG). Die Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit von Familienangehörigen ist gemäss Artikel 26 und 27 VZAE an die Bewilligungsdauer des Ehegatten gebunden, der den Familiennachzug geltend gemacht hat. Wird die Aufenthaltsbewilligung des Ehe- gatten nicht mehr verlängert, können die Familienangehörigen keinen Anspruch auf eine Weiterführung ihrer Erwerbstätigkeit geltend machen (Art. 6 Abs. 2 VZAE).
4.4.2 Hilfs- und Entwicklungsprojekte (Art. 37 VZAE)
4.4.2.1 Grundsatz
Unter diese Bestimmung fallen ausschliesslich Weiterbildungsaufenthalte im Rahmen von Zusammenarbeits- und Hilfsprojekten mit Entwicklungsländern ei- nerseits und im Rahmen von technischer Zusammenarbeit mit den Ländern Zent- ral- und Osteuropas andererseits. Gestützt auf Abkommen über technische und wissenschaftliche Zusammenar- beit, welche die Schweiz mit Entwicklungsländern und den Ländern Zentral- und Osteuropas abgeschlossen hat, auf bestehende Verpflichtungen gegenüber in- ternationalen Organisationen sowie, in bestimmten Fällen, auf Programme priva- ter schweizerischer Organisationen für Entwicklungshilfe können Weiterbildungs- aufenthalte für Angehörige dieser Länder bewilligt werden. Staatsangehörige die- ser Länder erhalten die Möglichkeit, in der Schweiz eine Zusatz- oder Spezial- ausbildung zu absolvieren, welche in ihrem Herkunftsland nicht angeboten wird aber für die Entwicklung ihres Landes wichtig ist. Gesuche, die auf Initiative von Privatpersonen eingereicht werden, können aus- nahmsweise berücksichtigt werden, wenn das Projekt
ein tatsächliches Bedürfnis des entsprechenden Entwicklungslandes deckt
von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) ausdrück- lich empfohlen wurde
4.4.2.2 Zulassungskriterien
Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ausländische Staatsangehörige müssen gemäss den von der DEZA aufgestellten Grundsätzen die folgenden Vo- raussetzungen erfüllt sein:
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Der Weiterbildungsaufenthalt muss in einem für die Entwicklung des be- treffenden Herkunftslandes wichtigen Bereich erfolgen und aufgrund eines zweckmässigen Programms auf ein konkretes Ziel ausgerichtet sein;
es muss sich um eine ergänzende Aus- oder Weiterbildung handeln, die nicht im Herkunftsland erworben werden kann; die Bewerberin oder der Bewerber muss bereits über eine berufliche Grundausbildung oder über Berufserfahrung verfügen;
die Behörde muss die Zusicherung haben, dass die ausländische Person nach Beendigung des Weiterbildungsaufenthaltes in das Heimatland zu- rückkehren wird, um dort eine Beschäftigung zu übernehmen, die der er- worbenen Ausbildung entspricht;
die ausländische Person muss Kenntnisse der Sprache derjenigen Re- gion, in der sie die Weiterbildung absolviert, haben.
4.4.2.3 Verfahren
Das Gesuch muss in jedem Fall – auch wenn es sich dabei um ein Gesuch im Rahmen einer privaten Einzelaktion handelt – die folgenden Dokumente enthal- ten:
einen Lebenslauf der auszubildenden Person;
Angaben über Inhalt und Dauer des Ausbildungsprogramms sowie über den vereinbarten Lohn;
einen positiven Vorentscheid der DEZA;
eine Bestätigung des Unternehmens (oder der Organisation), das für die Ausbildung der Kandidatin oder des Kandidaten verantwortlich zeichnet;
die Verpflichtung der Bewerberin oder des Bewerbers, nach Beendigung der Ausbildung ins Herkunftsland zurückzukehren;
Angaben über den vorgesehenen Arbeitsplatz nach der Rückkehr ins Hei- matland (Name und Adresse des Arbeitgebers);
Garantie für die Übernahme der Aufenthaltskosten in der Schweiz und für die Hin- und Rückfahrtkosten der auszubildenden Person.
Die Regelung dieser Weiterbildungsaufenthalte soll im Rahmen von Kurzaufent- haltsbewilligungen nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a respektive Artikel 19 Absatz 1 VZAE erfolgen. Kantonale Vorentscheide über die Zulassung für Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten sind zustimmungspflichtig (Art. 1 Bst. a Ziff. 8 der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren [ZV-EJPD]; SR 142.201.1).
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4.4.2.4 Weiterbildungsprogramme in der Landwirtschaft
Personen, die im Rahmen schweizerischer Hilfs- und Entwicklungsprojekte im Bereich der wirtschaftlichen oder technischen Zusammenarbeit ein Weiterbil- dungsprogramm in der Landwirtschaft absolvieren, können gemäss Artikel 37 VZAE beschäftigt werden. Für ausführliche Bestimmungen wird auf Ziffer 4.7.6.1 verwiesen.
4.4.3 Aus- und Weiterbildung mit Nebenerwerb (Art. 38 VZAE)
Personen, die an einer Hochschule oder Fachhochschule in der Schweiz eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren, kann die Aufnahme einer Nebenerwerbs- tätigkeit gestützt auf Artikel 38 VZAE frühestens nach sechs Monaten bewilligt werden, wenn die Ausbildung der Hauptzweck des Aufenthaltes bleibt. Es dürfen unter diesem Titel nicht ausländische Personen in die Schweiz gelangen, die hier in erster Linie einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen. Bewilligungspflichtig blei- ben auch Stellenwechsel im Rahmen des Nebenerwerbs, da die in Artikel 38 Ab- satz 2 AIG vorgesehene Mobilität nicht für Personen mit Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung gilt. Studenten mit Bachelorabschluss einer ausländischen Universität, die sich für ein Masterstudium im gleichen oder einem ähnlichen Fachgebiet einschreiben, können ohne 6-monatige Wartefrist eine Nebenerwerbstätigkeit am Fachinstitut der Universität oder der Fachhochschule aufnehmen. Eine Nebenerwerbstätig- keit, die nicht in engem Zusammenhang mit der Studienrichtung steht, bleibt wäh- rend den ersten 6 Monaten nach Studienbeginn ausgeschlossen. Die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung kann bewilligt werden, wenn die Lehr- anstalt bestätigt, dass damit das Studium nicht verzögert wird. Die Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden bei Aus- und Weiterbildung (Art. 38 VZAE) wird daher begrenzt; sie darf 15 Stunden pro Woche während des Semesters nicht überschreiten. Sofern die Lehranstalten ihr schriftliches Einverständnis geben, kann während der Semesterferien eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit bewilligt werden. Diese Bestimmung gilt indessen nicht für Absolventinnen und Absolventen von Abendschulen, da diese ihrer Natur nach in der Regel für Erwerbstätige vorge- sehen sind. Ebensowenig dürfen Absolventinnen und Absolventen von Sprach- schulen oder Studierende und Stipendiatinnen und Stipendiaten, die vor Auf- nahme ihres regulären Studiums einen Sprachkurs zum Erlernen einer Landes- sprache absolvieren, eine Nebenerwerbstätigkeit aufnehmen.
4.4.4 Ausbildung mit obligatorischem Praktikum (Art. 39 VZAE)
Die Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit gestützt auf Artikel 39 VZAE kann nur bewilligt werden, wenn die Ausbildung der Hauptzweck des Aufenthaltes bleibt. Es dürfen unter diesem Titel nicht ausländische Personen in die Schweiz gelan- gen, die hier in erster Linie einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen. Bewilli- gungspflichtig bleiben auch Stellenwechsel im Rahmen des Nebenerwerbs, da die in Artikel 38 Absatz 2 AIG vorgesehene Mobilität nicht für Personen mit Auf- enthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung gilt.
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Diese Bestimmung gilt für Schulen, die eine vollzeitliche berufliche Ausbil- dung anbieten. Ihr Ausbildungsprogramm und ihr Diplom müssen von der zu- ständigen Aufsichtsbehörde (Kanton, Bund oder Berufsverband) anerkannt sein. Das Praktikum in einem Betrieb muss gemäss Schul- oder Studienprogramm ob- ligatorisch sein und darf die Hälfte der gesamten Ausbildung nicht überschreiten. Längere betriebliche Praktika gelten nicht mehr als schulische Ausbildungspro- gramme, sondern als Betriebslehren und fallen daher unter die Höchstzahlen. Da diese Ausbildungsprogramme mit einem theoretischen Teil beginnen, muss sich der Kanton am Sitz der Schule zum Voraus vergewissern, ob die Dauer des vorgesehenen Praktikums die Hälfte der Ausbildung nicht übersteigt. Wird das Praktikum ganz oder teilweise in einem anderen Kanton absolviert, ist zusätzlich eine Stellungnahme der Arbeitsmarktbehörde bzw. das Einverständnis der Aus- länderbehörde einzuholen. Dem Gesuch ist ein ausführliches Ausbildungspro- gramm beizulegen. Praktika, die vor der Zulassung an eine Berufs-, Fachhoch- oder Hoch- schule erforderlich sind, können nicht nach dieser Bestimmung bewilligt werden. Die Aufnahme in die Schule hängt in der Regel auch vom Ergebnis des Prakti- kums und gegebenenfalls eines Eintrittsexamens ab. Solche Praktika sind in aller Regel im Ausland zu absolvieren.
4.4.5 Erwerbstätigkeit während der Weiterbildung an einer Hochschule (Art. 40
VZAE)
4.4.5.1 Grundsatz
Neben den Studierenden, die parallel zur Ausbildung einer Nebenbeschäftigung nachgehen, um mit diesem Verdienst zu ihrem Lebensunterhalt beizutragen, gibt es im Hochschulbereich eine besondere Kategorie von Personen, die über die universitäre Grundausbildung hinaus ihre Studien oder Forschungsarbeiten im Hinblick auf eine Spezialisierung fortführen. Ihre Mitarbeit an den Hochschulen ist von entscheidender Bedeutung für die Sicherstellung eines ausreichenden Forschungspotentials im Hinblick auf die optimale Entwicklung von Wissenschaft und Technologie. Die Aufnahme einer Teil- oder Vollzeiterwerbstätigkeit gestützt auf Artikel 40 VZAE kann bewilligt werden, wenn die Weiterbildung der Hauptzweck des Auf- enthaltes bleibt und es sich um eine wissenschaftliche Tätigkeit im Spezialbe- reich der betroffenen Personen handelt. Für andere, fachfremde oder nichtwis- senschaftliche (z. B. administrative) Tätigkeiten kann keine Bewilligung erteilt werden. Bewilligungspflichtig bleiben auch Stellenwechsel im Rahmen dieses Nebenerwerbs, da die in Artikel 38 Absatz 2 AIG vorgesehene Mobilität nicht für Personen mit Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung gilt.
4.4.5.2 Hochschulen
Diese Sonderregelung gilt für Doktorandinnen und Doktoranden, Postdoktoran- dinnen und Postdoktoranden, Stipendiatinnen und Stipendiaten sowie für Akade-
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mische Gäste, wenn sie an einer kantonalen Universität, an einer Eidgenössi- schen Technischen Hochschule, einer Fachhochschule, einer Pädagogischen Hochschule oder einem anderen eidgenössischen oder kantonalen Hochschu- linstitut arbeiten, auf die Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG)36 Anwendung findet. Liste der anerkannten oder zugelassenen Schweizer Hochschulen
4.4.5.3 Doktoranden und Doktorandinnen
Doktorandinnen und Doktoranden können gestützt auf Artikel 40 VZAE zugelas- sen werden, wenn sie:
neben ihrem Studienziel des Doktorats eine Erwerbstätigkeit (z. B. im Rah- men einer Assistentenstelle) an der Universität/Hochschule ausüben, die nachweislich mit der Dissertation im Zusammenhang steht und deren Ab- schluss nicht hinauszögert;
oder wenn sie:
neben ihrem Studienziel des Doktorats eine Erwerbstätigkeit ausserhalb der Universität/Hochschule ausüben, die nachweislich mit der Dissertation im Zusammenhang steht und deren Abschluss nicht hinauszögert. In die- sem Fall muss eine schriftliche Vereinbarung über eine Zusammenarbeit zwischen der Universität und dem privaten Arbeitgeber (z. B. Spin-Off von Hochschulen) bestehen, die auch bestätigt, dass die Eigentumsrechte bei der Doktorandin oder beim Doktoranden bleiben;
oder wenn sie:
neben ihrem Studienziel des Doktorats eine Nebenerwerbstätigkeit von maximal 15 Stunden pro Woche ausserhalb der Universität/Hochschule ausüben, die nicht mit der Dissertation im Zusammenhang steht und deren Abschluss nicht hinauszögert.
Die Regelung nach Artikel 40 VZAE gilt nur für Aufenthalte, die mehrheitlich der universitären Weiterbildung auf dem entsprechenden wissenschaftlichen Spezi- algebiet der Doktorandinnen und Doktoranden dienen. Die zuständigen kantona- len Arbeitsmarkt- und Ausländerbehörden stellen sicher, dass die Doktorandin- nen und Doktoranden ihre Dissertation in dem zur Verfügung gestellten Zeitrah- men abschliessen können. Dieser Status ist auf den Zeitraum bis zum Abschluss der Dissertation befristet (in der Regel auf 3 bis 4, maximal 8 Jahre). Ausnahmen sind möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen (Art. 23 Abs. 3 VZAE).
36 SR 414.20
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4.4.5.4 Postdoktoranden und Postdoktorandinnen
Postdoktorandinnen und -doktoranden können gestützt auf Artikel 40 VZAE zu- gelassen werden, wenn sie über einen schweizerischen oder ausländischen Dok- tortitel verfügen und ihre Ausbildung in Forschungsprojekten fortsetzen, die im Zusammenhang mit ihren Studien und ihren bisherigen Arbeiten stehen. Diese Tätigkeit kann von einem Unterrichtspensum begleitet sein (Assistenz). Die Höchstdauer für diesen Status beträgt maximal 8 Jahre (inkl. eines allfällig vorangegangenen Aufenthaltes als Doktorandin oder Doktorand) ab Zeitpunkt des Doktorats (Art. 23 Abs. 3 VZAE). Der Aufenthalt als Postdoktorandin oder Postdoktorand darf nicht später als 2 Jahre nach Abschluss der Dissertation be- ginnen; die maximale Aufenthaltszeit verkürzt sich in diesem Fall auf 4 Jahre. Es soll verhindert werden, dass Personen durch das Aneinanderreihen von je einem Aufenthalt als Doktorandin oder Doktorand und anschliessend als Postdoktoran- din oder Postdoktorand einen übermässig langen Aufenthalt ohne Anrechnung an die Höchstzahl erwirken. Ausnahmen sind möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen (Art. 23 Abs. 3 VZAE).
4.4.5.5 Master of Advanced Studies (MAS)
Die Hochschulen gemäss HFKG bieten neben den üblichen Studiengängen be- rufsbegleitende Weiterbildungen an, sogenannte «Master of Advanced Studies»- Lehrgänge (MAS). MAS-Studiengänger sollen gemäss Artikel 40 VZAE zugelassen werden. Ziel ei- nes solchen Studienaufenthalts ist insbesondere eine komplementäre und spe- zialisierte Weiterbildung. Eine fachspezifische Erwerbstätigkeit während des Stu- diengangs kann kontingentsfrei erfolgen, wenn sie nachweislich Bestandteil der Weiterbildung ist oder einen Bezug zur Weiterbildung hat und deren Abschluss nicht hinauszögert. Dieser Status ist maximal auf den Zeitraum bis zum Ab- schluss des MAS- Studiengangs befristet.
4.4.5.6 Stipendiaten und Stipendiatinnen
Stipendiatinnen und Stipendiaten können gestützt auf Artikel 40 VZAE zugelas- sen werden, wenn sie über einen Hochschulabschluss oder ein Diplom einer Fachhochschule oder einer höheren technischen Lehranstalt verfügen und von einer schweizerischen, ausländischen oder internationalen Organisation ein Sti- pendium zur Spezialisierung oder zur Weiterführung ihrer Forschungsarbeiten erhalten. Sie können gestützt auf einen entsprechenden Nachweis diesen bevor- zugten Status für die Dauer des Stipendiums beanspruchen.
4.4.5.7 Akademische Gäste
Akademische Gäste im Sabbatical Leave (Professorinnen und Professoren oder andere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler) können gestützt auf Artikel 40 VZAE zugelassen werden, wenn sie vorübergehend an den Tätigkeiten (Lehre und Forschung) einer eidgenössischen oder kantonalen Hochschule teilnehmen.
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Sie werden in der Schweiz grundsätzlich nicht entlöhnt oder erhalten höchstens eine Entschädigung, die niedriger ist als das Salär für eine ordentliche Stelle. Die Aufenthaltsdauer ist auf ein Jahr, ausnahmsweise auf zwei Jahre, beschränkt. Haben die akademischen Gäste von Hochschulen zuvor in der Privatwirtschaft gearbeitet, so kann die Entlöhnung auch durch den bisherigen Arbeitgeber erfol- gen, sofern die an der Universität ausgeübte Tätigkeit in engem Zusammenhang mit der Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber steht. Dem Gesuch sind unter anderem das Einladungsschreiben der hiesigen Univer- sität sowie das Entsende- bzw. Beurlaubungsschreiben der Heimuniversität oder des bisherigen Arbeitgebers beizulegen. Zudem müssen Angaben über die Ent- löhnung enthalten sein.
4.4.5.8 Aufenthaltsdauer
Es gilt grundsätzlich zu vermeiden, dass allzu lange Studienaufenthalte persön- liche oder familiäre Schwierigkeiten schaffen. Diese Auffassung teilt auch das Bundesgericht, wonach Universität und Ausländerbehörden sorgfältig darauf achten sollen, dass offensichtlich zu lange Studienaufenthalte nicht toleriert wer- den (nicht publizierter Bundesgerichtsentscheid vom 16. Juli 1990 in Sachen A. Kartelia gegen EJPD). Auch wenn diese Personen ausserhalb der Kontingentie- rung zugelassen werden, sind sie als erwerbstätig einzustufen. Ihr Aufgabenbe- reich muss daher auf das universitäre Umfeld beschränkt und für die Dauer der akademischen Weiterbildung und Spezialisierung befristet werden (Art. 23 Abs. 3 VZAE sowie Ziffer 5.1.2).
4.4.6 Erwerbstätigkeit nach einem Studium in der Schweiz (Art. 21 Abs. 3 AIG)
Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss (siehe auch Definition Ziffer 5.1.3) können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zugelassen werden, wenn diese von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Inte- resse ist (Art. 21 Abs. 3 AIG). Diese Regelung ermöglicht namentlich Unternehmen (Grossunternehmen, KMU sowie Jungunternehmen/Start-up) und akademischen Institutionen in der Schweiz die Rekrutierung von gut und hoch qualifizierten Fachpersonen, die vor- gängig ein Studium in der Schweiz erfolgreich abgeschlossen haben. In Frage kommen Ausländerinnen und Ausländer mit Schweizer Hochschulabschluss in Bereichen, in denen sie ihre erworbenen Fähigkeiten auf hohem Niveau ausüben können und in denen nicht bereits ein genügendes Arbeitskräfteangebot besteht. Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich in seinem Urteil vom 6. Januar 2016 (C-3859/2014) zum Begriff des hohen wissenschaftlichen Interesses wie folgt: Der Begriff ist mit Blick auf die in Artikel 20 BV verankerte Wissenschafts- freiheit auszulegen (vgl. auch BGE 127 I 145 E. 5b). Die Definition des Begriffs der Wissenschaft hat in der Rechtsanwendung einzelfallbezogen zu erfolgen, wobei jeweils von der Praxis der «Scientific Community» auszugehen ist (vgl. RAINER J. SCHWEIZER/FELIX HAFNER, in: St. Galler Kommentar zur BV, 2. Aufl., 2008, Art. 20 Rz. 5; VERENA SCHWANDER, Grundrecht der Wissen-
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schaftsfreiheit im Spannungsfeld rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklun- gen, 2002, S. 100 ff.). Angesichts der nicht auf bestimmte Wissenschaftszweige beschränkten Absicht des Gesetzgebers, die Position der Schweiz im internatio- nalen Wettbewerb um die «besten Köpfe» zu stärken (vgl. Bericht Neyrinck, a.a.O., S. 437 f.), ist der Wissenschaftsbegriff im vorliegenden Kontext weit aus- zulegen. Namentlich können Hochschul- und Fachhochschulabsolventinne und -absolventen sowohl natur- als auch sozial- und geisteswissenschaft- licher Orientierung erleichtert zugelassen werden, sofern sie die Voraus- setzungen von Artikel 21 Absatz 3 AIG erfüllen. Es handelt sich dabei in der Regel um wissenschaftliche Arbeiten in der Forschung und Entwicklung, in der Anwendung neuer Technologien oder um die Anwendung von erworbenem Knowhow in Tätigkeitsgebieten von hohem wirtschaftlichem Interesse. Ein hohes wirtschaftliches Interesse an der Erwerbstätigkeit kann vorliegen, wenn für eine der Ausbildung entsprechende Tätigkeit ein ausgewiesener Bedarf auf dem Arbeitsmarkt besteht, die abgeschlossene Fachrichtung hoch speziali- siert und auf die Stelle zugeschnitten ist, oder wenn die Besetzung der Stelle unmittelbar zusätzliche Stellen schafft oder neue Aufträge für die Schweizer Wirt- schaft generiert (vgl. Urteil BVGer C-674/2011 vom 2. Mai 2012). Beispielsweise kann ein Arbeitsbewilligungsgesuch eines Arbeitgebers genehmigt werden, der eine Pflegefachfrau oder einen Pflegefachmann mit Schweizer Hochschulab- schluss in einem Bereich einstellen möchte, in dem nachweislich ein Bedarf an Arbeitskräften besteht. Als Hilfsmittel um einen Bedarf festzustellen, können beispielsweise das Indika- torensystem zur Beurteilung der Fachkräftenachfrage des SECO, die Liste der meldepflichtigen Berufsarten oder weitere Instrumente zur Konjunktur- und Fach- kräftemangelanalyse herbeigezogen werden. Ausgeschlossen bleiben allgemeine Arbeitsbereiche, die keinen qualifizierten Zu- sammenhang zum absolvierten Studium aufweisen (z. B. administrative oder stu- diumsferne Aufgaben). Die abgeschlossene Ausbildung muss dem Stellenprofil entsprechen. Die Zulassung der genannten Personenkategorie erfolgt ohne Prüfung des Vor- rangs (Art. 21 Abs. 3 AIG). Sie bleibt jedoch weiterhin den restlichen Zulassungs- voraussetzungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, welche in Artikel 20 ff AIG vorgesehen sind, unterstellt. Kantonale Vorentscheide über die Zulassung von Hochschul- und Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen nach Arti- kel 21 Absatz 3 AIG unterliegen nicht dem zweistufigen Zustimmungsverfahren Kanton – Bund. Der Aufenthalt nach Abschluss des Studiums zwecks Stellensuche ist in Artikel 21 Absatz 3 AIG geregelt (siehe auch Ziffer 5.1.2).
4.4.7 Internationaler Austausch (Art. 41 VZAE)
Ausländerinnen und Ausländer sollen die Gelegenheit erhalten, vorübergehend in die Schweiz zu kommen, um an Ausbildungs-, Weiterbildungs- oder Aus- tauschprogrammen teilzunehmen, die auf bilateraler oder multilateraler Ebene
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organisiert werden (z. B. Austauschprogramme für Lehrerinnen und Lehrer der Konferenz der Kantone). Diese Programme werden von Organisationen angebo- ten, die sich die Förderung des Jugend-, Wirtschafts-, Wissenschafts- und Kul- turaustauschs auf internationaler Ebene zum Ziel setzen. Projekte von Privatper- sonen sind nur in gut begründeten Ausnahmefällen möglich und wenn Gewähr besteht, dass die Grundsätze des Austausches im Sinne von Artikel 41 VZAE eingehalten werden. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gestützt auf Artikel 41 VZAE kann nur be- willigt werden, wenn der Austausch der Hauptzweck des Aufenthaltes bleibt. Zentral ist dabei das Prinzip der Gegenseitigkeit und des vorübergehenden Auf- enthalts mit anschliessender Wiederausreise. Es dürfen unter diesem Titel des- halb nicht ausländische Personen in die Schweiz gelangen, die hier in erster Linie einer Erwerbstätigkeit nachgehen wollen. In der Regel werden Kurzaufenthaltsbewilligungen (Art. 19 Abs. 1 VZAE) erteilt. Aufenthaltsbewilligungen (Art. 20 Abs. 1 VZAE) können nur in begründeten Fäl- len, bei denen bereits vor Beginn ein mehrjähriger Aufenthalt zu rechtfertigen ist, erteilt werden.
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4.4.8 Stagiaires (Art. 42 VZAE)
4.4.8.1 Höchstzahlen | |||
Die Schweiz hat mit 35 | Staaten eine Vereinbarung über den Austausch von | ||
Stagiaires getroffen. Es sind dies: | |||
Kontin- | |||
Land | gent | Alterslimite | |
Argentinien 2) | 50 | 18 bis 35 Jahre | |
Australien | 50 | 20 bis 30 Jahre | |
Belgien 1) | 100 | ||
Bulgarien 1) | 100 | 18 bis 35 Jahre | |
Chile 2) | 50 | 18 bis 35 Jahre | |
Dänemark 1) | 150 | ||
Deutschland 1) | 500 | ||
Finnland 1) | 150 | ||
Frankreich 1) | 500 | ||
Indonesien 2) | 50 | 18 bis 35 Jahre | |
Irland 1) | 200 | ||
Italien 1) | |||
Japan 3) | 18 bis 35 Jahre | ||
Kanada 2) | 250 | 18 bis 35 Jahre | |
Luxemburg 1) | 50 | ||
Monaco | 20 | 18 bis 35 Jahre | |
Neuseeland | 20 | 18 bis 30 Jahre | |
Niederlande 1) | 150 | ||
Norwegen 1) | 50 | ||
Österreich 1) | 150 | ||
Philippinen 2) | 50 | 18 bis 35 Jahre | |
Polen 1) | 150 | 18 bis 30 Jahre | |
Portugal 1) | 50 | ||
Rumänien 1) | 150 | 18 bis 35 Jahre | |
Russland 2) | 200 | 18 bis 30 Jahre | |
San Marino | 20 | 18 bis 35 Jahre | |
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Schweden 1) | 100 | ||
Slowakei 1) | 100 | 18 bis 35 Jahre | |
Spanien 1) | 50 | ||
Südafrika 2) | 50 | 18 bis 35 Jahre | |
Tschechien 1) | 100 | 18 bis 35 Jahre | |
Tunesien 2) | 150 | 18 bis 35 Jahre | |
Ukraine 2) | 50 | 18 bis 35 Jahre | |
Ungarn 1) | 100 | 18 bis 30 Jahre | |
Vereinigte Staaten 2) | 300 | 18 bis 35 Jahre | |
Total | 4210 |
1) EU/EFTA-Staaten: Infolge der bilateralen Verträge Schweiz EU (Perso- nenfreizügigkeitsabkommen) geniessen junge ausländische Berufsleute in der Schweiz bessere Zulassungsbedingungen als jene, die in den Stagiaires-Abkommen (nur im gelernten Beruf möglich, Stellen- und Kan- tonswechsel sind bewilligungspflichtig) verankert sind. Diese Abkommen werden nicht gekündigt, bleiben aber seit dem Wegfall der EU-Übergangs- bestimmungen ohne praktische Anwendung.
2) Stagiaires aus diesen Ländern unterstehen der Visumpflicht. Die für den Wohnort der Stagiaires zuständige schweizerische Vertretung wird vom SEM ermächtigt, das Einreisevisum für die Schweiz auszustellen.
3) Das Stagiaireabkommen zwischen der Schweiz und Japan enthält keine Höchstzahlen
Die Kontingentszahlen gelten | für das Kalenderjahr und für die ganze Schweiz. | ||
Nicht benützte Einheiten können nicht auf das folgende Jahr übertragen werden. | |||
Die Zahl für Stagiaires-Bewilligungen richtet sich nicht nach den Höchstzahlen in | |||
Anhang 1 der VZAE. | |||
4.4.8.2 Zulassungsvoraussetzungen | |||
Stagiaires sind Personen zwischen 18 und 30/35 Jahren mit abgeschlossener | |||
Berufsausbildung, die im Partnerstaat für beschränkte Zeit (max. 18 Monate) ihre | |||
beruflichen und sprachlichen | Kenntnisse erweitern. Der Einsatz muss im gelern- | ||
ten Beruf erfolgen. Die Entlöhnung muss den | orts- und berufsüblichen Ansätzen | ||
entsprechen. | |||
Um eine Weiterbildung zu gewährleisten, ist | die Anstellung von Stagiaires auf | ||
grundsätzlich maximal 5 % des Personalbestands eines Betriebes beschränkt. | |||
Das Weiterbildungsprogramm ist im Arbeitsvertrag festzuhalten. | |||
4.4.8.3 Gesuchsverfahren | |||
Das Verfahren und die Bewilligungserteilung | richten sich nach den Stagiaires- | ||
Abkommen und zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarungen (art. 42 Abs. 1 | |||
VZAE). | |||
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Es ist Sache des Stagiaires sein Gesuch gemäss der Wegleitung des SEM bei der zuständigen Behörde im Heimatstaat zu stellen (für die Adressen, siehe Ziffer 8 der Wegleitung). Das Gesuchsformular und der Standard-Arbeitsvertrag kön- nen auf der Internetseite des SEM heruntergeladen werden oder per E-Mail an- gefordert werden. Die zuständige ausländische Amtsstelle bestimmt, welche zusätzlichen Doku- mente für die vollständige Gesuchstellung notwendig sind. Sie leitet das Gesuch an das SEM weiter. Sind die Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt, wird den Stagiaires über die erwähnte Amtsstelle ihres Heimatlandes eine «Zusiche- rung der Aufenthaltsbewilligung» (bei Visumpflicht: eine Kopie der Ermächtigung zur Visumerteilung) zugestellt.
4.4.8.4 Familiennachzug
Sofern im betreffenden Abkommen nichts Anderes festgehalten ist, können Ehe- gatten und Kindern unter 18 Jahren von Stagiaires eine Kurzaufenthaltsbewilli- gung im Rahmen von Artikel 45 AIG erteilt werden.
4.4.8.5 Einreiseformalitäten
Die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung wird über die zuständige ausländi- sche Amtsstelle an die Wohnadresse des/ Gesuchstellers/in zugestellt. Stagiaires dürfen erst dann in die Schweiz einreisen und ihre Stelle antreten, wenn sie im Besitze der «Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung» sind, die sie für den Grenzübertritt und die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle des Woh- nortes benötigen. Wird Gesuchen aus visumpflichtigen Ländern entsprochen, so erteilt das SEM die notwendigen Einreisebewilligungen, die der zuständigen schweizerischen Vertretung übermittelt werden. Die Stagiaires werden dann aufgefordert, das Ein- reisevisum in ihrem Reisepass eintragen zu lassen. Das Verfahren kann je nach Herkunftsland der Stagiaires sehr unterschiedlich lange dauern. Da die Gesuche oft nicht sofort dem SEM zugestellt werden, kann die Behandlungsdauer von 3 bis zu mehreren Wochen dauern.
4.4.8.6 Verlängerung der Stagiaires-Bewilligung (Art. 42 Abs. 3 VZAE)
Stagiairesbewilligungen können im Rahmen der maximalen Aufenthaltsdauer von 18 Monaten verlängert werden. Die Verlängerung wird nicht an die Kontin- gente angerechnet. Verlängerungsgesuche sind zwei Monate vor Ablauf der Bewilligung schriftlich und einlässlich begründet direkt beim SEM, Sektion Arbeitskräfte Deutsche Schweiz, einzureichen. Das Gesuch soll von beiden Vertragspartnern unterzeich- net sein.
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4.4.8.7 Stellen- und Berufswechsel
Stagiaires haben für einen Stellenwechsel ein schriftlich begründetes Gesuch beim SEM einzureichen. Der Berufswechsel ist für Stagiaires nicht möglich, da der Aufenthalt der Weiterbildung im gelernten Beruf dient.
4.4.8.8 Erneuerung
Mehrmalige Weiterbildungsaufenthalte im Rahmen der Stagiaires-Abkommen sind gemäss Artikel 56 Absatz 3 VZAE in Ausnahmefällen möglich, wenn sie die Maximaldauer von 18 Monaten nicht überschreiten.
4.4.9 Betrieblicher Transfer in internationalen Unternehmen (Art. 46 VZAE)
Artikel 46 VZAE bezweckt für international tätige Unternehmen und Forschungs- institute in der Schweiz eine einfache Rekrutierung von Führungskräften, hoch qualifizierten Fachleuten und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten. Ein vereinfachtes Verfahren ermöglicht einen vorübergehenden oder unbefriste- ten Beizug solcher Arbeitskräfte, ohne dass der Vorrang der inländischen Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anwendung gelangt. Diese Bestimmung gilt für Kaderangehörige (executive function) und leitende An- gestellte mit weitreichender betrieblicher Verantwortung und entsprechenden Handlungskompetenzen sowie für Führungskräfte im Rahmen des unterneh- mensweiten, internationalen Kadertransfers. Auch hoch qualifizierte und unent- behrliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können begünstigt werden. Bei firmen- internen Transfers, welche sich auf das General Agreement on Trade in Services (GATS) berufen, wird eine vorgängige Anstellung von mindestens 12 Monaten beim Unternehmen im Ausland vorausgesetzt (vgl. Ziff. 4.8.1.4.2; GATS). Entsprechende Gesuchsunterlagen haben anhand der wesentlichsten betriebs- und mitarbeiterbezogenen Angaben zu belegen, dass die Voraussetzungen im obigen Sinne erfüllt sind und damit die Ausnahme vom Vorrang inländischer Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 21 AIG) gerechtfertigt ist.
4.4.10 Au-pair-Angestellte (Art. 48 VZAE)
Die Zulassung von Au-pair-Angestellten folgt den Grundsätzen des Europäi- schen Übereinkommens über die Au-pair-Beschäftigung des Europarats37 vom
24.11.1969. Grundgedanke ist der Schutzbedarf von Au-pair-Angestellten, die in
aller Regel weiblich und jüngeren Alters sind. Die Schweiz hat dieses Abkommen unterzeichnet, aber wie viele andere europäische Staaten nicht ratifiziert38. Au-pair-Angestellte unterstehen den Erfordernissen des Vorrangs (Art. 21 AIG) nicht. Weil damit jedoch der Schutzbedarf steigt (Menschenhandel, Ausbeutung), sieht Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe j AIG die zwingende Vermittlung durch eine anerkannte Organisation vor. Gemäss Artikel 48 VZAE gelten solche Organisati- onen als anerkannt, wenn sie den Anforderungen des AVG entsprechen. Sie be-
37 BBl 2004 3866 38 BB 2004 3866
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nötigen somit einen Eintrag im Schweizerischen Handelsregister und ein zweck- mässiges Geschäftslokal. Das Betreiben anderer Gewerbe, welche die Interes- sen von Au-pair-Angestellten gefährden könnten, ist untersagt. Die Vermittleror- ganisation benötigt damit auch eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeits- amtes sowie zusätzlich eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO). Die leitende Person muss Schweizer oder Schweizerin oder Auslände- rin oder Ausländer mit einer Niederlassungsbewilligung sein, über einen guten Leumund verfügen und für eine fachgerechte Vermittlung Gewähr bieten. Damit sollen Vermittlungen durch kaum kontrollierbare ausländische Vermittler ausge- schlossen werden. Diese können sich auch nicht auf die Dienstleistungsfreiheit des Freizügigkeitsabkommens mit der EU berufen. Folgende Bedingungen sind zu beachten: a. Der Familiennachzug ist für Au-Pair-Angestellte ausgeschlossen. b. Die im Au-pair-Verhältnis beschäftigten Personen werden im Gegenzug für gewisse Leistungen in der Familie aufgenommen, damit sie ihre Sprachkenntnisse vervollständigen und ihre Allgemeinbildung durch eine vertiefte Kenntnis ihres Gastgeberlandes erweitern können. Aus diesem Grunde soll die Gastgeberfamilie – sowie auch ihr regionales Umfeld – ei- ner anderen Sprache angehören als die im Au-pair-Verhältnis angestellte Person. c. Au-Pair-Angestellte sind zu mindestens der Hälfte ihrer Arbeitszeit durch einen Elternteil zu betreuen. d. Die Au-pair-Anstellung wird im Zeitpunkt der Anstellung (gemäss den Best- immungen von Art. 19 Abs. 1 VZAE) auf ein Jahr beschränkt und kann nicht weiter verlängert werden. e. Das Mindestalter einer im Au-pair-Verhältnis angestellten Person beträgt 18 Jahre, das Höchstalter 25 Jahre (Art. 48 VZAE). Beim Stellenantritt in der Schweiz darf das Au-pair nicht älter als 25 Jahre alt sein. f. Die Vermittlung muss vertraglich geregelt sein. Die Vermittlungsvereinba- rung ist den Arbeitsmarktbehörden zusammen mit den übrigen Gesuchs- unterlagen vorzulegen. g. Die Anstellung muss vertraglich geregelt sein; der Vertrag hält die Rechte und Pflichten der im Au-pair-Verhältnis angestellten Person und der Gast- geberfamilie fest (spezielles Dokument oder Briefwechsel). Ein Exemplar muss den zuständigen Arbeitsmarktbehörden zugestellt werden. Der Ar- beitgeber ist verpflichtet, die im Au-pair-Verhältnis angestellten Personen bei einer anerkannten Krankenkasse in der Schweiz zu versichern und da- für die Kosten zur Hälfte zu übernehmen. h. Der Besuch des obligatorischen Sprachkurses der am Aufenthaltsort ge- sprochenen Landessprache (Art. 48 VZAE) muss vorgängig organisiert werden, wobei zu belegen ist, dass der Umfang mindestens 120 Stunden
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beträgt. Durch Privatpersonen vermittelte Sprachkurse sind nur in Ausnah- mefällen (z. B. fehlende Angebote in einem zumutbaren Umkreis) zulässig. Die Kosten gehen zu Lasten der Gastfamilie. i. Die monatlich auszubezahlende Netto-Mindestentschädigung hat den kantonalen sowie den von den zuständigen Verbänden aufgestellten Richtlinien zu entsprechen. j. Anspruchsvolle Tätigkeiten, namentlich auch die eigentliche Kindererzie- hung oder Fremdsprachen- und Nachhilfeunterricht von Kindern, sind aus- geschlossen.
Kantonale Vorentscheide über die Zulassung von Au-pair-Angestellten sind zu- stimmungspflichtig (Art. 1 Bst. a Ziff. 9 ZV-EJPD).
4.4.11 Erwerbstätige Asylsuchende, Schutzbedürftige, vorläufig Aufgenommene,
Flüchtlinge und Staatenlose Um eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können, müssen Asylsuchende (Ausweis N) über eine von der zuständigen kantonalen Behörde erteilte Bewilligung verfü- gen. Für die Erwerbstätigkeit von anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B), vorläu- fig aufgenommenen Flüchtlingen (Ausweis F), anderen vorläufig aufgenomme- nen Ausländerinnen und Ausländern (Ausweis F), Staatenlosen (Ausweis B oder F) und Schutzbedürftigen (Ausweis S) genügt hingegen eine einfache Meldung an die zuständige kantonale Behörde. Die Teilnahme an einem Beschäftigungs- programm ist weder bewilligungs- noch meldepflichtig. Siehe Übersichtstabelle und Einzelheiten in Ziffer 4.8.5.
4.4.11.1 Asylsuchende und Schutzbedürftige (Art. 52 und 53 VZAE)
Bei Asylsuchenden ist eine Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen zum Schutz vor Lohndumping vorzusehen. Diese Kontrolle erfolgt sowohl bei der ers- ten Erwerbsaufnahme als auch bei einem Stellenwechsel (Art. 64 VZAE). Für Schutzbedürftige (Ausweis S) gilt zur Aufnahme einer Erwerbstätikgeit das Meldeverfahren in Analogie zu anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B), vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen (Ausweis F), anderen vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern (Ausweis F) und Staatenlosen (Ausweis B und F), (Art. 75, Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 53 VZAE und Art. 65 VZAE). Der Kantonswechsel für Asylsuchende und Schutzsbedürftige ist in den Artikeln (22 und 44 AsylV) geregelt. Ein Wochenaufenthalt ist möglich für Schutzbedürf- tige (vgl. Ziffer 3.1.8.1.2). Für Schutzbedürftige gelten zudem die Empfehlungen im gemeinsamen Rundschreiben SEM, SODK, KKJPD vom 22. April 202239. In Ziffer 4.8.5 sind die detaillierten Bedingungen zur Aufnahme einer Erwerbstä- tigkeit ausgeführt.
39 Schutzstatus S. Aktuelle Informationen zu Kantonszuweisung und Kantonswechsel
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4.4.11.2 Erwerbstätige Flüchtlinge, vorläufig Aufgenommene und Staatenlose (Art.
65 VZAE) Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer, Staatenlose sowie Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt oder die sie vorläufig aufgenommen hat, können eine Erwerbstätigkeit ausüben und ihre Stelle oder ihren Beruf wech- seln, wenn die Erwerbstätigkeit gemeldet worden ist (Art. 65 Abs. 1 VZAE). Der Arbeitgeber muss die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbe- dingungen einhalten (Art. 65 Abs. 5 VZAE). Die Aufnahme und die Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel müssen gemeldet werden (Art. 61 AsylG und 85a AIG). Die Erwerbstätigkeit kann in der ganzen Schweiz ausgeübt werden. Ein Kantonswechsel richtet sich für Flüchtlinge und Staatenlose nach Art. 37 AIG und für vorläufig Aufgenommene nach Art. 85b AIG. Für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gilt 85b AIG Abs. 5 i.V.m. Art. 37 Abs. 2 AIG. Ein Wochenaufenthalt ist möglich (Art. 16 VZAE; für vorläufig Aufgenommene sie zu- sätzlich Ziffer 3.1.8.1.2).
4.4.12 Grenzgängerinnen und Grenzgänger (Art. 25 AIG)
Die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Grenzgängerinnen und Grenz- gängern (persönlicher Geltungsbereich, Definition der Grenzzone usw.) sind in erster Linie in den Vereinbarungen mit den vier Nachbarstaaten festgelegt (vgl. Ziffer 4.8.3). Die festgelegten Grenzzonen gelten für die Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen. Hingegen können EU/EFTA-Staatsangehörige auf dem gesamten Gebiet der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätig sein. Ebenso unter- liegen sie bei der Rückkehr an ihren Wohnort im Ausland nicht den Grenzzonen der an die Schweiz angrenzenden Staaten. Ein wichtiges Erfordernis bei der Prüfung von Grenzgängergesuchen ist die Be- achtung der arbeitsmarktlichen Vorschriften (Vorrang der inländischen Arbeits- kräfte, Arbeits- und Lohnbedingungen; Art. 21 und 22 AIG). Diese Bestimmungen müssen streng ausgelegt werden, selbst wenn es sich nur um sehr kurze Eins- ätze handelt (z. B. vorübergehende Aushilfen). Die Arbeitsmarktbehörden müs- sen am Gesuchsverfahren mindestens durch den Vorentscheid beteiligt sein. Nach dem AVG darf eine erstmalige Bewilligung grundsätzlich nicht an Grenz- gängerinnen und Grenzgänger mit Drittstaatsangehörigkeit erteilt werden, die von einem Temporärbüro oder Personalverleiher zwecks Verleih beschäftigt wer- den. Grenzgängerinnen und Grenzgängern darf nur ausnahmsweise eine vorüberge- hende befristete Tätigkeit ausserhalb der Grenzzone bewilligt werden. Zuständig für die Bewilligung einer vorübergehenden Tätigkeit von Grenzgänge- rinnen und Grenzgängern ausserhalb der Grenzzone ist der Kanton, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wird. Es kann sich gegebenenfalls auch um den gleichen Kanton handeln, der die Grenzgängerbewilligung erteilt hat, sofern sich die Grenzzone nicht auf das ganze Kantonsgebiet erstreckt.
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4.4.13 Schwerwiegender persönlicher Härtefall (Art. 31 VZAE)
Eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit von Personen mit ei- ner Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) aufgrund einer Härtefallregelung (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG sowie 14 AsylG) muss weder bewilligt noch gemeldet werden.
4.5 Aufenthaltsregelung
4.5.1 Aufenthaltszweck (Art. 54 VZAE)
Erfolgte die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung für ei- nen bestimmten Aufenthaltszweck, so ist bei einer Änderung des Aufenthalts- zwecks eine neue Bewilligung erforderlich.
4.5.1.1 Aufenthaltszweck und Bedingungen bei Kurzaufenthaltsbewilligungen
Kurzaufenthaltsbewilligung werden für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und können mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 32 Abs. 2 AIG). Falls sich der Aufenthaltszweck ändert oder eine verfügte Bedingung nicht mehr gegeben ist, (z. B. Stellen- oder Projektwechsel) ist ein Gesuch um eine neue Bewilligung bei der zuständigen kantonalen Behörde zu stellen. Die Zulassungs- voraussetzungen werden neu überprüft.
4.5.1.2 Aufenthaltszweck und Bedingungen bei Aufenthaltsbewilligungen
Aufenthaltsbewilligungen werden für einen bestimmten Zweck erteilt und können mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AIG). Diese Bedin- gungen dürfen die berufliche Mobilität nicht einschränken (vgl. BGer Urteil 2C__82/2023 vom 22.10.2025). Falls sich der Aufenthaltszweck ändert (z. B. Fa- miliennachzug -> Erwerbstätigkeit) oder eine verfügte Bedingung nicht mehr ge- geben ist (Sprachkenntnisse, Diplomanerkennung), ist ein Gesuch um eine Be- willigung mit neu definierter Bedingung bei der zuständigen kantonalen Behörde zu stellen. Die Zulassungsvoraussetzungen werden neu überprüft. Auf die Ver- längerung besteht nur ein Anspruch, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist (bei Familienangehörigen von Schweizern und Niedergelassenen gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG und Art. 43 Abs. 1 AIG sowie bei Personen, denen Asyl gewährt wurde, Art. 60 Abs. 1 AsylG).
4.5.2 Kurzaufenthaltsbewilligungen
4.5.2.1 Stellenwechsel (Art. 55 VZAE)
Ein Stellenwechsel ist bei wichtigen Gründen möglich. Wird der Stellenwechsel beantragt, weil eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar sei, muss glaubhaft gemacht werden können, dass die Gründe dafür nicht bei der beantragenden Person liegen. Insbesondere ist zu vermeiden, dass Auslände- rinnen und Ausländer, deren Zulassung für einen bestimmten Zweck erfolgt ist, nach kurzer Zeit ohne wichtigen Grund ihre Tätigkeit wechseln. Als Stellenwechsel gilt namentlich der Wechsel des zivilrechtlichen oder tatsäch- lichen und weisungsberechtigten Arbeitgebers. Bei Leiharbeitsverhältnissen ist
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bereits der Wechsel des Verleihbetriebes oder des Einsatzbetriebes als Stellen- wechsel zu betrachten (vgl. Ziffer 4.8.4 «Verleih ausländischer Arbeitskräfte aus Drittstaaten»). Ein Stellenwechsel kann nur bewilligt werden, wenn er innerhalb der gleichen Branche und des gleichen Berufs stattfindet.
Davon zu unterscheiden ist die geographische Mobilität im Rahmen einer Kurz- aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 38 Abs. 1 Satz 1 AIG. Diese gewährleistet, dass die bewilligte Tätigkeit für denselben Arbeitgebenden in der ganzen Schweiz ausgeübt werden kann, ohne dass bereits jeder Ortswechsel einen be- willigungspflichtigen Stellenwechsel darstellt. Die geographische Mobilität umfasst Einsätze für denselben Arbeitgebenden an unterschiedlichen Einsatzorten, die in einem sachlichen und funktionalen Zusam- menhang stehen. Ein solcher Zusammenhang liegt unter anderem bei Linienbus- fahrerinnen und -fahrern vor, die ihre Tätigkeit naturgemäss an verschiedenen Orten in der ganzen Schweiz ausüben, bei Fussballspielerinnen und -spielern, die ihre Einsätze an wechselnden Spielorten erbringen, oder bei Zirkusmitarbei- terinnnen und -mitarbeitern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit fortlaufend den Stand- ort wechseln. Demgegenüber sind längerfristige Einsätze an einem anderen Standort dessel- ben Arbeitgebenden sowie Transfers an andere, insbesondere ausserkantonale Standorte, den zuständigen kantonalen Behörden zu melden, damit der Einsatz- ort im ZEMIS entsprechend angepasst werden kann.
4.5.2.2 Erneuerung (Art. 56 VZAE)
Unter dem Begriff «Erneuerung» wird die zwei- oder mehrmalige Erteilung einer Bewilligung des gleichen Typs unter Anrechnung an ein neues Kontingent ver- standen. Im Gegensatz zur Verlängerung einer Bewilligung geht es hier um einen neuen, eigenständigen Aufenthalt, der nicht unmittelbar an den vorangehenden anschliesst. Gesuche um Erneuerungen von Kurzaufenthaltsbewilligungen sind in erster Linie nach dem Aufenthaltszweck zu beurteilen. Der vorgeschriebene einjährige Un- terbruch soll verhindern, dass Aufenthaltsbewilligungen durch aneinanderge- reihte Kurzaufenthaltsbewilligungen ersetzt werden (Verhinderung des Abschlus- ses von Kettenarbeitsverträgen). Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Artikel 19 Absatz 1 VZAE können grundsätz- lich nach einjährigem Unterbruch erneuert werden. Bei jährlich wiederkehrenden Tätigkeiten kann auf das Erfordernis des einjährigen Unterbruchs ausnahms- weise dann verzichtet werden, wenn die Anwesenheit einer Ausländerin oder ei- nes Ausländers während mehreren aufeinanderfolgenden Jahren jeweils für eine bestimmte Zeit unerlässlich ist, wie z. B. für Revisorinnen und Revisoren, Lehre-
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rinnen und Lehrer ausländischer höherer Lehranstalten, Sportlerinnen und Sport- ler oder Zirkusarbeiterinnen und -arbeiter. Ein mehrmonatiger Unterbruch zwi- schen zwei solchen Bewilligungen ist in jedem Fall erforderlich. Um uner- wünschte versteckte Daueraufenthalte zu verhindern, muss aber nach einem un- unterbrochenen Kurzaufenthalt von längstens 24 Monaten zwingend ein Unter- bruch von einem Jahr erfolgen (vgl. Schema unter Ziffer 4.8.11). Bei Weiterbildungsaufenthalten nach Artikel 19 Absatz 1 VZAE und Artikel 42 VZAE ist davon auszugehen, dass der Aufenthaltszweck im Rahmen der zeitlich befristeten Bewilligung erreicht wird. Somit können solche Kurzaufenthalts- und Stagiaires-Bewilligungen nur in begründeten Ausnahmefällen erneuert werden, z. B. wenn Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen eines Programms der Ent- wicklungshilfe oder eines Karriereplans ihre Ausbildung nach einigen Jahren durch ein Praktikum auf höherer Stufe oder in einem anderen Bereich vervoll- ständigen möchten. Weiterbildungsaufenthalte, die im Wesentlichen auf eine Wiederholung des bisherigen Praktikums hinauslaufen (zum Beispiel mit glei- chem Zweck oder in ähnlicher Funktion), rechtfertigen dagegen keine Erneue- rung der Kurzaufenthaltsbewilligung. Zwischen zwei Weiterbildungsaufenthalten ist für Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung gemäss Absatz 1 jedoch ein einjähriger Unterbruch erforderlich.
4.5.2.3 Aneinanderreihung (Art. 57 VZAE)
Das unmittelbare Aneinanderreihen verschiedenartiger Bewilligungen ist nach Artikel 57 VZAE ausgeschlossen. Nebst einer Minimaldauer des Unterbruchs von 2 Monaten müssen gleichzeitig alle übrigen Voraussetzungen für eine neue Be- willigung erfüllt sein. Auch hier gilt es, die Umgehung der Begrenzung für Aufent- haltsbewilligungen durch die Aneinanderreihung von unterschiedlichen Kurz- aufenthaltsbewilligungen zu verhindern. Die Vorschrift über das Aneinanderreihen von Bewilligungen darf weniger ein- schränkend ausgelegt werden, wenn es darum geht, im Nachgang zu einer 4- Monate-Bewilligung nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a VZAE eine Kurz- aufenthaltsbewilligung nach Artikel 19 Absatz 1 VZAE oder eine Stagiaires-Be- willigung gemäss Artikel 42 VZAE zu erteilen. In diesen Fällen darf die Bewilli- gung unmittelbar an die vorangehende Bewilligung gereiht werden, jedoch unter Anrechnung der 4-monatigen Bewilligungsdauer an die 12-monatige, insgesamt aber längstens 18- bis 24-monatige Bewilligungsdauer. Die zweite Bewilligung konsumiert somit die erste Bewilligung. Bei diesen Beispielen wird eine 4-Mo- nate-Bewilligung in eine übergeordnete Bewilligungskategorie umgewandelt.
4.5.3 Aufenthaltsbewilligungen
4.5.3.1 Stellenwechsel (Art. 38 Abs. 2 AIG)
Bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern und Personen ge- mäss Artikel 42 Absatz 1 AIG und Artikel 43 Absatz 1 AIG ist der Stellenwechsel bewilligungsfrei möglich.
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Wurde die Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbstständigen Er- werbstätigkeit erteilt, ist der Branchen-, Stellen- und Funktionswechsel bewilli- gungsfrei. Der Gesetzgeber hat in Art. 38 Abs. 2 AIG ausdrücklich festgelegt, dass die Stelle «ohne weitere Bewilligung» (d.h. voraussetzungslos) gewechselt werden kann. Mit dieser lex specialis wurde die berufliche und geographische Mobilität als im gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz eingestuft (vgl. E. 6 BGer Urteil 2C__82/2023 vom 22.10.2025).40 .
4.5.3.2 Wechsel von einer unselbstständigen zu einer selbstständigen Erwerbstä- tigkeit (Art. 38 Abs. 3 AIG) Personen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) ohne Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben ein Gesuch bei der zuständigen kan- tonalen Behörde zu stellen, wenn sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausü- ben möchten. Die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn sie dem gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz entspricht und die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden (Art. 19 Bst. a und b AIG). Im Unterschied zu neu einreisenden selbständig Erwerbstätigen hat diese Per- sonenkategorie bereits seit einiger Zeit in der Schweiz gelebt und dementspre- chend schon eine Integration in das gesellschaftliche Umfeld und in den Arbeits- markt erfahren. Wenn eine ausländische Person den Wechsel in die Selbstän- digkeit anstrebt, soll der Aufbau einer eigenen dauerhaften selbständigen Er- werbs- und Existenzgrundlage sowie das Innovationspotenzial nicht unnötig be- hindert werden. Dies gilt für Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B), die ohne Auflagen und Bedingungen (gem. Art. 33 Abs. 2 AIG) erteilt worden ist. Bei entsprechenden Gesuchen für den Wechsel von einer unselbstständigen zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit können die anspruchsvollen Standards des gesamtwirtschaftlichen Interesses, die für neu einreisende selbständig Er- werbstätige (vgl. Kapitel 4.7.2) zur Anwendung gelangen, flexibler beurteilt und grosszügig ausgelegt werden. Im Rahmen des Verfahrens soll der vorhandenen Ausbildung und Berufserfahrung der gesuchstellenden Person Rechnung getra- gen werden. Bei Personen, die im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) sind, die mit Auflagen und Bedingungen (gem. Art. 33 Abs. 2 AIG) erteilt worden ist, un- tersteht der Wechsel von einer unselbstständigen zu einer selbstständigen Er- werbstätigkeit den Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Artikeln 19 sowie 23 - 25 AIG.
40 Rundschreiben SEM Urteil des Bundesgerichts vom 22.10.2025 /2C_82/2023) vom 04. Februar
2026
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Familienangehörige mit Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kön- nen eine selbstständige Erwerbstätigkeit ohne zusätzliches Bewilligungsverfah- ren aufnehmen (Art. 27 VZAE).
4.5.3.3 Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 49 VZAE)
Die durch Artikel 49 VZAE ermöglichte Wiederzulassung findet nur auf Personen Anwendung, die während ihrem Voraufenthalt dauerhaft zugelassen waren und somit einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnten. Ferner muss der Voraufenthalt mindestens 5 Jahre gedauert haben und die freiwillige Ausreise darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen (Revision von Art. 49 VZAE, in Kraft seit 1. Januar 2009). Die Bewilligung zu einer erneuten Erwerbstätigkeit kann erteilt werden, wenn ein Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt und die Lohn- und Arbeitsbedin- gungen nach Artikel 22 AIG eingehalten sind. Von der erleichterten Wiederzulassung ausgeschlossen bleiben hingegen Per- sonen, die eine vorübergehende Bewilligung besassen, beispielsweise aus Aus- und Weiterbildungszwecken. Die Wiederzulassung erfolgt kontingentsfrei und liegt in der Zuständigkeit der kantonalen Behörden.
4.6 Arbeitsmarktlicher Vorentscheid und Zustimmungsverfahren
4.6.1 Arbeitsmarktlicher Vorentscheid (Art. 83 VZAE)
Die kantonalen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörden treffen einen arbeits- marktlichen Vorentscheid für erstmalige Aufenthaltsbewilligungen zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit sowie bei sämtlichen Gesuchen für Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthalter. In begründeten Fällen können die betroffenen Kantone im Sinne der Pauschal- zustimmung (Art. 83 Abs. 4 VZAE) auf ihr Bewilligungsverfahren (Stellungnahme zum Einverständnis) verzichten. Eine Pauschalzustimmung kann für Tätigkeits- bereiche erfolgen, deren arbeitsmarktliche Situation voraussichtlich für längere Zeit unverändert bleibt. Allfällige Kompetenzdelegationen sind schriftlich zu ver- einbaren und mit Vorbehalts- und Rückzugsklauseln zu versehen. Das vorgän- gige Einvernehmen mit dem SEM soll einen einheitlichen Vollzug sicherstellen.
4.6.2 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide (Art. 85 VZAE
und Art. 1 ZV-EJPD) Das EJPD regelt in eigener Kompetenz in der ZV-EJPD, welche ausländerrecht- lichen Bewilligungen und Vorentscheide dem SEM zur Zustimmung zu unterbrei- ten sind. Artikel 1 der ZV-EJPD bezieht sich dabei auf Bewilligungen gemäss den Artikeln 32 und 33 AIG für einen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit, was nachfolgend ausgeführt wird. Die Kantone beurteilen anhand der Bestimmungen der ZV-EJPD und der Wei- sungen zum AIG, ob ein konkretes Gesuch für einen Aufenthalt zur Erwerbstä- tigkeit dem Zustimmungsverfahren unterliegt. In Zweifelsfällen können die kanto- nalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden gestützt auf Artikel 99 AIG i. V. m.
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Artikel 85 Absatz 3 VZAE im Einzelfall einen Vorentscheid zur Zustimmung un- terbreiten. Dies gilt auch für Entscheide, die durch das Urteil einer kantonalen Beschwerdeinstanz erwirkt wurden (Art. 99 Abs. 2 AIG; siehe auch Urteil BVGer F-488/2021 vom 27. Juni 2022). Dem Zustimmungsverfahren für einen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit unterliegen grundsätzlich nur positive kantonale Vorentscheide bezüglich Drittstaatsangehö- rigen. Vom Zustimmungsverfahren ausgenommen sind ausserdem arbeitsmarkt- liche Vorentscheide betreffend Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs (UK) (Art. 1 Bst. a ZV-EJPD), ausser es handelt sich um Personen, die unter Artikel 1 Buchstabe b ZV-EJPD fallen. In Bezug auf die in Artikel 1 Buchstabe a der ZV-EJPD genannte Personen- gruppe unterliegen indes nur bestimmte Tatbestände bei der Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung dem Zustimmungsverfahren. Diese werden in der ZV-EJPD explizit genannt (Art. 1 Bst. a Ziff. 1–9). Die Auswahl der Tatbestände erfolgt nach den Gesichtspunkten der nationalen Kohärenz, arbeits- marktlicher Risiken und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Es handelt sich um ein risikobasiertes System, wobei das SEM seine Aufsichtsfunktion über den Vollzug des Ausländerrechts in den Kantonen gemäss Artikel 12 der Organisati- onsverordnung für das EJPD (OV-EJPD, SR 172.213.1) wahrnimmt. Die Verant- wortung über den ausländerrechtlichen Vollzug verbleibt bei den Kantonen (siehe Ziff. 4.6.3). Dabei gilt das Zustimmungsverfahren für die genannten Tatbestände sowohl für unkontingentierte Bewilligungen bis zu vier Monaten als auch für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als vier Monaten. Nicht dem Zustimmungsverfahren unter- liegen indes wie bisher Zulassungen, die gestützt auf Artikel 19 Absatz 4 Buch- stabe b VZAE (Künstlerinnen und Künstler) sowie die Artikel 38–41 VZAE (Auf- enthaltszweck Aus- und Weiterbildung sowie internationaler Austausch) erfolgen. Unabhängig davon, ob das Zustimmungsverfahren zur Anwendung kommt, sind die Branchenregelungen in Kapitel 4.7 zu beachten. Dabei können in derselben Branche Zulassungen innerhalb und ausserhalb des Zustimmungsverfahrens er- folgen, beispielsweise je nach Qualifikation der betroffenen Person (Art. 23 AIG). Artikel 1 Buchstabe b ZV-EJPD unterstellt alle positiven, arbeitsmarktlichen Vor- entscheide für Drittstaatsangehörige (auch UK-Staatsangehörige), die nach An- sicht der zuständigen kantonalen Behörden erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährden oder die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz gefährden, dem Zustimmungsverfahren. Die Bestimmung gilt in Analogie zu Ar- tikel 3 Buchstabe b ZV-EJPD bei Aufenthalten ohne Erwerbstätigkeit. Wenn in der Praxis solche Risiken bestehen, verweigert die zuständige kantonale Be- hörde in der Regel in eigener Kompetenz die Erteilung der Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung. In Grenzfällen – beispielsweise bei Verurteilung wegen geringfügiger Straftaten oder wenn eine kantonale Behörde einen positiven Vor- entscheid erlassen möchte, obwohl sie einen Verstoss gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung oder eine Gefährdung der Sicherheit der Schweiz be-
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fürchtet – verpflichtet Buchstabe b jedoch die kantonale Behörde, ihren Vorent- scheid dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Artikel 1 Buchstabe b ZV- EJPD bedingt natürlich, dass die kantonalen Behörden von der möglichen Ge- fährdung Kenntnis haben.
4.6.3 Zustimmungsverfahren (Art. 85 und 86 VZAE)
Der Vollzug im Bereich der VZAE liegt bei den Kantonen. Das heisst, dass die kantonalen Behörden unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage die arbeits- marktlichen Voraussetzungen der Bewilligungserteilung (Art. 18-26 AIG) in jedem Fall selbst prüfen. Diese Beurteilung erfolgt auf der Basis der ausländerrechtlichen Voraussetzungen sowie dieser Weisungen. Die kantonale Behörde teilt den Ge- suchstellerinnen und Gesuchstellern in jedem Fall schriftlich mit, dass sie das Gesuch gutheissen wird. Beabsichtigt die kantonale Behörde, keine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit zu erteilen, hat sie in eigener Zuständigkeit eine entspre- chende negative Verfügung unter Angabe der kantonalen Rechtsmittel zu erlas- sen. Eine Kopie dieses Schreibens ist in den Akten abzulegen (vgl. unveröff. BGE vom 24. Dezember 1992 i. S. P.,2A.321/1991). Bei zustimmungspflichtigen Gesu- chen muss der kantonale Vorentscheid immer den klaren Hinweis enthalten, dass er unter dem Vorbehalt der Zustimmung des SEM ergangen ist. Unterliegt der kantonale Vorentscheid nicht dem Zustimmungsverfahren, können die kan- tonalen Behörden die Zusicherung/Ermächtigung in eigener Kompetenz und ohne Mitwirkung des SEM erlassen. Das SEM besitzt im Rahmen des Zustimmungsverfahrens gestützt auf Artikel 85 Absatz 2 VZAE bzw. Artikel 1 ZV-EJPD und Artikel 86 VZAE die Befugnis zur Überprüfung der kantonalen Entscheide bei der Erteilung von Aufenthalts- und Kurzaufenthaltsbewilligungen zur Erwerbstätigkeit. Die kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden können gestützt auf Artikel 85 Absatz 3 VZAE in Zwei- felsfällen auch kantonale Vorentscheide, die nicht explizit in Artikel 1 ZV-EJPD genannt werden, dem SEM für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Voraus- setzungen zur Zustimmung unterbreiten. Das SEM greift jedoch nicht ohne wich- tige Gründe in das Ermessen der Kantone ein, bsp. wenn es um die Beurteilung der kantonalen Arbeitsmarktlage geht. Das SEM überprüft aber, ob die Bewilli- gungserteilung durch die Kantone im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und dieser Weisungen erfolgt ist. Es kann die Zustimmung zum Entscheid einer kan- tonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz verwei- gern, diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen (Art. 99 Abs. 2 AIG; siehe auch Urteil BVGer F-488/2021 vom 27. Juni 2022). Das SEM fällt den Entscheid im Zustimmungsverfahren als beschwerdefähige Verfügung (Art. 112 AIG; Ziffer 10.7 der Weisungen AIG). Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller erhalten vom SEM zwei Exemplare des Zustimmungsent- scheides. Eines davon ist der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer auszuhän- digen. Kopien des SEM-Entscheides gehen an die kantonale Arbeitsmarkt- und/oder die Migrations behörde. Der Zustimmungsentscheid wird in ZEMIS auf-
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genommen, so dass die kantonale Migrationsbehörde die «Zusicherung der Auf- enthaltsbewilligung» oder bei visumpflichtigen Ausländerinnen und Ausländern die «Ermächtigung zur Visumerteilung» für die entsprechende Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung erteilen kann (vgl. Schema unter Ziffer 4.8.10). Im Falle eines negativen Entscheides wird der Gesuchstellerin oder dem Ge- suchsteller durch das SEM das rechtliche Gehör gewährt. Die kantonalen Behör- den werden über diesen Entscheid informiert. Je nach Sachlage erfolgt nach dem rechtlichen Gehör ein positiver Entscheid nach einer Wiedererwägung, eine Ab- schreibung nach einem Rückzug oder aber ein beschwerdefähiger negativer Ent- scheid.
4.6.4 Gebühren für arbeitsmarktliches Zustimmungsverfahren (Art. 85 Abs. 2
VZAE) Der Bundesrat hat per 1. Januar 2005 – zusammen mit Artikel 46a des Regie- rungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG)41 – die Allgemeine Ge- bührenverordnung (AllgGebV)42 in Kraft gesetzt. Diese bilden die Grundlage für die einheitliche Regelung des Gebührenwesens in der Bundesverwaltung. Die AllgGebV ist auch auf die Gebührenverordnung AIG (GebV-AIG)43 anwendbar. Mit Inkrafttreten des Ausländergesetzes auf den 1. Januar 2008 hat sich die Be- messung der Gebühren daher nach dem verursachten Aufwand zu bemessen (Art. 4 GebV AIG). Wenn die Gebühr nicht festgelegt ist, wird diese auf Grund des Zeitaufwandes berechnet (Art. 4 Abs. 1 GebV AIG). Der Stundenansatz schwankt zwischen 100 und 250 SFR je nach Erfahrung der zur Gesuchbearbeitung eingesetzten Fach- kraft (Art. 4 Abs. 2 GebV AIG). Für das Zustimmungsverfahren im Bereich Arbeitsmarkt wird ein erhöhter ein- heitlicher Gebührenansatz von CHF 180.– dem verursachten Aufwand besser gerecht. Die Gebühren sind von sämtlichen Gesuchstellern zu entrichten.
4.6.5 Ordnungsfristen für arbeitsmarktliches Zustimmungsverfahren nach
OrFV44
4.6.5.1 Grundsätze der Ordnungsfristenverordnung
Die Verordnung über Grundsätze und Ordnungsfristen für Bewilligungsverfahren vom 25. Mai 2011 (Ordnungsfristenverordnung, OrFV)45 legt die Grundsätze und den zeitlichen Rahmen für erstinstanzliche wirtschaftsrechtliche Verfahren nach Bundesrecht fest (Art. 1 Abs. 1 OrFV). Ein wirtschaftliches Verfahren nach OrFV
41 SR 172.010 42 SR 172.041.1 43 SR 142.209 44 Eingefügt am 19.12.2014 45 SR 172.010.14
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liegt beispielsweise vor, wenn eine Behörde einem gesuchstellenden Unterneh- men im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit eine Zustimmung erteilt (Art. 1 Abs. 2 Bst. a OrFV). Das arbeitsmarktliche Zustimmungsverfahren beim SEM nach Artikel 40 und 99 AIG ist somit ein wirtschaftliches Verfahren im Sinne der Ordnungsfristenverord- nung. Das Verfahren wird dabei so einfach und straff wie möglich gestaltet (Art. 2 Abs. 1 Bst. a OrFV).
4.6.5.2 Grundsätze der Gesuchsbehandlung
Das SEM bearbeitet die Gesuche in der Regel innerhalb von zehn Tagen (Ziffer 4.6.5.3; Art. 3 Abs. 1 OrFV). Ist eine längere Bearbeitungsdauer erforderlich, be- stätigt das SEM innerhalb von zehn Tagen den Eingang des Gesuchs und weist die Gesuchsteller bei Bedarf auf offensichtliche Mängel in den Gesuchsunterla- gen hin (Art. 3 Abs. 2 OrFV). Bei einem ausserordentlich hohen Gesuchseingang kann das SEM Prioritäten bei der Bearbeitung festlegen. Dabei werden die Verhältnisse des Einzelfalls be- rücksichtigt, namentlich die besondere Situation des Gesuchstellers, die Dring- lichkeit des Gesuchs (Stellenantritt) und die Konkurrenzverhältnisse (Art. 3 Abs. 3 OrFV).
4.6.5.3 Ordnungsfristen und Einholen von Stellungnahmen Dritter
Die nachfolgenden Fristen gelten nur für das Verfahren beim SEM. Das SEM trifft seinen arbeitsmarktlichen Entscheid, gerechnet ab Eingang der vollständigen Unterlagen, innert zehn Tagen, wenn die voraussichtliche Bearbeitungszeit höchstens einige Stunden erfordert (Art. 4 Abs. 1 Bst. a OrFV). Bei Gesuchen mit einem längeren Bearbeitungsbedarf entscheidet das SEM innerhalb von 40 Ta- gen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b OrFV; voraussichtliche Bearbeitungszeit von höchstens einer Woche) respektive drei Monaten (Art. 4 Abs. 1 Bst. c OrFV; voraussichtliche Bearbeitungszeit von mehr als einer Woche). Das SEM berücksichtigt bei der Gesuchsbehandlung in jedem Fall die Gegeben- heiten, die sich aus dem Gegenstand des Gesuchs ergeben. Dabei kann es sich bspw. um die Bindung der Projektausführung an klimatische Voraussetzungen (z.B. im Rahmen der Bau- oder Tourismusbranche) oder enge zeitliche Bedin- gungen (z.B. die Implementierung bestimmter IT-Projekte o.ä.) handeln (Art. 4 Abs. 2 OrFV). Müssen vor dem Entscheid über ein Gesuch Stellungnahmen Drit- ter eingeholt werden, so setzt das SEM dafür eine angemessene Frist an. Diese Frist rechnet sich zu den oben erwähnten Ordnungsfristen hinzu (Art. 5 Abs. 1 OrFV).
4.7 Branchenregelungen
Im Folgenden werden für ausgewählte Branchen und Berufe mit erhöhtem Klä- rungs- und Regelungsbedarf Ausführungsbestimmungen näher erläutert. Es han- delt sich um eine nicht abschliessende Liste, die auf der langjährigen Erfahrung von Bund und Kantonen und der steten Praxis zum Vollzug der Zulassungsvo- raussetzungen des AIG (Art. 18–26a) beruhen und einen kohärenten Vollzug im
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Bereich der VZAE gewährleisten sollen. Bei der Zulassung zu einem Aufenthalt | ||
mit Erwerbstätigkeit handelt es sich stets um eine Einzelfallprüfung. Dabei kann | ||
auch besonderen, abweichenden Umständen entsprechend Rechnung getragen | ||
werden. Die kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörden sowie das SEM | ||
haben bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönli- | ||
chen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu | ||
berücksichtigen (Art. 96 AIG). | ||
Die folgenden Branchenregelungen verzichten auf abschliessende Ausführun- | ||
gen in Bezug auf das Zustimmungsverfahren (vgl. Kap. 4.6). Je nach Tatbestand | ||
können kantonale Vorentscheide innerhalb ein und derselben Branche dem Zu- | ||
stimmungsverfahren unterliegen oder nicht. Entscheidend | sind die Bestimmun- | |
gen a und b von Artikel 1 der ZV-EJPD. Nichtsdestotrotz | stellen in bestimmten | |
Branchen zustimmungspflichtige Zulassungen gemäss den Tatbeständen der | ||
ZV-EJPD den Regelfall dar. Dies wird in folgender nicht | abschliessender Tabelle | |
für einige Branchen und Tätigkeitsfelder exemplarisch dargestellt: | ||
Branchen/Tätigkeitsfeld Zustimmungsver- | Besonderes | |
fahren | ||
Selbstständige Erwerbstä- Zustimmungspflichtig | ||
tigkeit (branchenübergrei- (Art. 1 Bst. a Ziff. 1 ZV- | ||
fend) EJPD) | ||
Neugründungen Hängt vom Status der Per- | Bei Neugründungen gel- | |
son ab (zur Unterschei- | ten die unten aufgeführten | |
dung siehe Abschnitt | spezifischen Regelungen | |
4.7.2.1 unten): | unabhängig, ob der Fall der Zustimmungspflicht | |
selbstständig: zu- unterliegt.
stimmungspflichtig
unselbständig:
nicht zustimmungspflichtig | ||
Tätigkeit von hohem wis- Nicht zustimmungspflich- | Das wirtschaftliche oder | |
senschaftlichem oder wirt- tig | wissenschaftliche Inte- | |
schaftlichem Interesse | resse muss gegeben sein. | |
nach erfolgtem Schweizer | ||
Hochschulabschluss (Art. | ||
21 Abs. 3 AIG) (branchen- | ||
übergreifend | ||
Ausländerinnen und Aus- Nicht zustimmungspflich- | Die Zulassung von Aus- | |
länder mit einem Schwei- tig | länderinnen und Auslän- | |
zer Abschluss der höhe- | dern mit Schweizer Ab- | |
ren Berufsbildung (Tertiär- | schluss der höheren Be- | |
stufe) | rufsbildung (Tertiärstufe) ist nur in Bereichen mit engem fachlichem Bezug zum Studium möglich und |
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wenn die Tätigkeit von ho- hem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Inte- resse ist. | |||
Dienstleistungserbrin- | Zustimmungspflichtig | Ausnahmen: | |
ger/innen (branchenüber- |
EU/EFTA-Staatsange-
greifend) | EJPD) | hörige |
UK-Staatsangehörige, sofern sie nicht unter Art. 1 Bst. b ZV-EJPD fallen Drittstaatsange- hörige, die gestützt auf das FZA- oder EFTA- Abkommen von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem EU/EFTA-Mit- gliedsstaat enstandt werden.
Praktikant/innen (bran- | Nicht zustimmungspflich- | Zulassung erfolgt in der | |
chenübergreifend) | tig | Regel gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. g AIG. Sollte die Zulassung im Rahmen von Hilfs- und Entwick- lungsprojekten (Art. 30 Abs. 1 Bst. f) erfolgen, ist der Vorentscheid zustim- mungspflichtig (siehe un- ten). Zweifelsfälle können ge- stützt auf Art. 85 Abs. 3 VZAE dem SEM zur Zu- stimmung unterbreitet werden. | |
Aufenthalte im Rahmen | Zustimmungspflichtig | Zulassungen erfolgen in | |
von Hilfs- und Entwick- | der Regel als landwirt- | ||
lungsprojekten (Art. 30 | EJPD) | schaftliche Praktikant/in. | |
Abs. 1 Bst. f) | |||
Sport (Berufssportler/in- | Zustimmungspflichtig | Zulassungen erfolgen in | |
nen, Guides usw.) | (Art. 1 Bst. a Ziff. 3 und 4 ZV-EJPD) | der Regel gestützt auf Art. 23 Abs. 3 Bst. c AIG. Aus- nahmen gestützt auf Art. 23 Abs. 3 Bst. b AIG sind möglich. | |
Hochschulen, Wissen- | Nicht zustimmungspflich- | Zulassungen erfolgen in | |
schaft und Forschung | tig | der Regel gestützt auf Art. | |
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23 Abs. 1 oder 30 Abs.1 Bst. g AIG. Ausnahmen gestützt auf sind möglich (zustim- mungspflichtig). | |||
Kultur und Unterhaltung | Unterschiedlich: Nicht zustimmungspflich- tig | Kontingentierte Zulassun- gen erfolgen in der Regel gestützt auf Art. 23 Abs. 1 AIG (nicht zustimmungs- pflichtig). | |
Zustimmungspflichtig | Ausnahmen gestützt auf Art. 23 Abs. 3 Bst. b und c AIG sind möglich (zustim- mungspflichtig, z. B. Zir- kusmitarbeiter/innen). | ||
Nicht zustimmungspflich- tig | Bewilligungen nach Art. 19 Abs. 4 Bst. b VZAE sind weiterhin nicht zu- stimmungspflichtig. | ||
Gastronomie / Gastge- | Zustimmungspflichtig | Zulassungen erfolgen in | |
werbe | (Art. 1 Bst. a Ziff. 4 ZV- EJPD) | der Regel gestützt auf Art. 23 Abs. 3 Bst. c AIG. | |
Hauswirtschaft und Au- | Zustimmungspflichtig | ||
pair | (Art. 1 Bst. a Ziff. 4 und 9 ZV-EJPD) | ||
Gesundheitswesen | Unterschiedlich: Nicht zustimmungspflich- tig | Zulassungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 AIG (z. B. Assistenzärzt/innen) sind nicht zustimmungspflich- tig. Zweifelsfälle können gestützt auf Art. 85 Abs. 3 VZAE dem SEM zur Zu- stimmung unterbreitet werden. | |
Zustimmungspflichtig | Zulassungen gestützt auf Art. 23 Abs. 3 Bst. c (z. B. TCM-Praktizierende, Pfle- gefachkräfte, Dentalhygie- niker/innen usw.) schon. | ||
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Besatzungsmitglieder auf | Zustimmungspflichtig | Zulassungen erfolgen in | |
Binnenschiffen | (Art. 1 Bst. a Ziff. 5 ZV- EJPD) | der Regel gestützt auf Art. 23 Abs. 3 Bst. c AIG. | |
Religiöse Tätigkeiten und | Zustimmungspflichtig | Zulassungen erfolgen in | |
HSK | (Art. 1 Bst. a Ziff. 7 [und 4] ZV-EJPD) | der Regel gestützt auf Art. 26a AIG. Ausnahmen ge- stützt auf Art. 23 Abs. 3 Bst. c AIG sind ebenso zustimmungspflichtig. | |
Besteht bei den unter Ziffer 4.7 genannten Branchen, Berufen oder Personenka- | |||
tegorien eine Zustimmungspflicht, so ist dies jeweils beim entsprechenden Ab- | |||
schnitt vermerkt. Branchenspezifische Regelungen sind unabhängig davon, ob | |||
das Zustimmungsverfahren zur Anwendung kommt oder nicht, zu beachten. | |||
4.7.1 Projektmitarbeitende
4.7.1.1 Allgemeines | |||
Ein Projekt ist ein befristetes Vorhaben, das im Wesentlichen durch Einmalig- | |||
keit der Bedingungen in ihrer Gesamtheit (betreffend Aufgaben, Termine, Perso- | |||
nen) gekennzeichnet ist und in der Regel durch Vergabe eines entsprechenden | |||
Auftrages erledigt werden soll. Der entsprechende Auftrag | umfasst üblicherweise | ||
quantitative und qualitative sowie zeitliche Ziele, einen | Projektbeschrieb und ein | ||
finanzielles Kostendach. Die Planung gibt Auskunft über die einzelnen Realisie- | |||
rungsschritte und die erforderlichen personellen Ressourcen. | |||
Als ausserordentliche Aufgaben gelten z. B. bedeutende Unternehmensumstruk- | |||
turierungen, Einführung neuer Produktionstechniken, Installation komplexer In- | |||
formatiksysteme und die Realisierung von hoch spezialisierten Vorhaben im An- | |||
lagenbau. | |||
4.7.1.2 Bewilligungskriterien | |||
Bei der Erteilung der Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung | ist der tatsächlich not- | ||
wendigen Anwesenheitsdauer gemäss Projektplanung Rechnung | zu tragen. | ||
Häufig können viele Projekte oder ausserordentlichen Aufgaben mit Bewilligun- | |||
gen gemäss Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a VZAE abgedeckt | werden. Bei vo- | ||
raussehbar länger dauernden Projekten oder ausserordentlichen Aufgaben wer- | |||
den primär Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Artikel 19 Absatz 1 VZAE erteilt. | |||
Bei nachweislich verzögerten oder verlängerten Projekten oder ausserordentli- | |||
chen Aufgaben kann im Anschluss an eine Kurzaufenthaltsbewilligung auch eine | |||
Bewilligung nach Artikel 20 Absatz 1 VZAE (verknüpft mit Bedingungen und Auf- | |||
lagen) geprüft werden. | |||
Projektmitarbeitende aus Drittstaaten können grundsätzlich bei zwei Sachver- | |||
halten zum Einsatz gelangen: | |||
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Schweizer Unternehmen benötigen für die Erfüllung von ausserordentli- chen Aufgaben ausländische Fachspezialistinnen und -spezialisten mit auftragsspezifischem Know-how;
Realisierung von Aufträgen in der Schweiz durch ausländische Unterneh- men (s. Ziffer 4.8.2 «Dienstleistungserbringer»).
Entsprechende befristete Bewilligungsanträge sind nach Prüfung (insbesondere auch der Einhaltung der orts- und branchenüblichen, funktionsgerechten Lohn- und Arbeitsbedingungen) unter Respektierung des bzw. in Anlehnung an das GATS zu bewilligen. Der Anhang zu Ziffer 4.7.1.2 und 4.8.2.3 enthält Präzisie- rungen betreffend Entsendungen im Rahmen von IT-Dienstleistungen aus Dritt- staaten und ist entsprechend zu beachten. Kantonale Vorentscheide über die Zulassung von Dienstleistungserbringern (Art. 26 AIG) sind, unabhängig von der Branche, zustimmungspflichtig (Art. 1 Bst. a Ziff. 6 ZV-EJPD). Ausgenommen sind Dienstleistungserbringer, die Staatsange- hörige der EU/EFTA oder des Vereinigten Königreichs sind, selbst wenn ihre Zu- lassung den Voraussetzungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes unter- liegen. Ebenfalls ausgenommen sind Entsendungen von Drittstaatsangehörigen, die gestützt auf das FZA- oder EFTA-Abkommen von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem EU/EFTA-Mitgliedsstaat erfolgen. Die fachliche Qualifikation umfasst ein breites Spektrum an beruflichen Quali- fikationen, z. B. Ingenieurinnen/Ingenieure, Informatikerinnen/Informatiker oder erfahrene Facharbeitskräfte.
4.7.2 Selbständige Erwerbstätigkeit und Neugründungen von Unternehmen
4.7.2.1 Allgemeines
Die ausländerrechtliche Definition einer selbständigen Erwerbstätigkeit ergibt sich durch Art. 2 VZAE. Sie ist daher nicht mit einer sozialversicherungsrechtli- chen, arbeitsrechtlichen oder anderen Definition gleichzusetzen. So ist aus aus- länderrechtlicher Perspektive etwa das Anstellungsverhältnis oder die Haftung (z.B. GmbH) für die Beurteilung, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht entscheidend (vgl. Urteil BVGer C-7286/2008 vom 9. Mai 2011). Bei der Beurteilung, ob aus ausländerrechtlicher Sicht eine selbständige Er- werbstätigkeit vorliegt, handelt es sich um eine Einzelfallbeurteilung, wobei auch Merkmale einer selbständigen und unselbständigen Erwerbsart gleichzeitig vor- liegen können und daher abgewogen werden muss, welche im konkreten Fall überwiegen (vgl. Urteil BVGer F-6434/2017 vom 3. Juni 2019). Folgende Aspekte sind für die Beurteilung als selbständige Erwerbstätigkeit aus- schlaggebend (gilt auch für Mitgründerinnen und Mitgründern, Gesellschafterin- nen und Gesellschaftern):
Es handelt sich um eine Tätigkeit in der eigenen, frei gewählten Organisation (z.B. durch Besitzanteile, Eintragung im Handelsregister, etc.) (vgl. Urteil BVGer
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F-3389/2017 vom 20. Dezember 2018). Die Gründerinnen und Gründer unter- stehen keiner übergeordneten Stelle (z.B. Verwaltungsrat oder Muttergesell- schaft).
Die Gründerinnen und Gründer unterstehen der eigenen Weisungsbefugnis resp. haben eine weitgehende Weisungsbefugnis gegenüber anderen (z.B. als Geschäftsführerin oder -führer, Geschäftsbereichsleiter oder -leiterin. Teil des Verwaltungsrates, etc.) (vgl. Urteile BVGer C-2485/2011 vom 11. April 2013 und F-3389/2017 vom 20. Dezember 2018).
Sie erhalten keine Anweisungen oder Vorgaben von übergeordneten Stellen und sind keinem Organ (z.B. Verwaltungsrat oder Muttergesellschaft) gegen- über rechenschaftspflichtig. Die mit der Funktion verbundenen Bezeichnung (z.B. Präsident oder CEO), das Bestehen eines Arbeitsvertrags oder die Eintra- gung ins Handelsregister – selbst mit Einzelzeichnungsberechtigung – für sich allein genommen genügen nicht, um auf eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit zu schliessen.
Die Gründerinnen und Gründer tragen das unternehmerische Risiko (z.B. An- teilsscheine, Weisungsbefugnis, etc.; vgl. BGE 140 II 460). Sie sind Inhaberin- nen und Inhaber eines bedeutenden Anteils oder der Mehrheit des Kapitals und tragen das finanzielle Risiko zumindest für diesen Anteil.
Bei Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 38 Abs. 4 AIG) und deren Ehe- gatten sowie Ehegatten von Schweizerinnen oder Schweizern und bei Ehegatten von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 46 AIG) ist für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit kein zusätzliches Bewilligungsverfahren er- forderlich (Art. 27 VZAE). Für GATS-relevante Sachverhalte bestehen im Rahmen der von der Schweiz eingegangenen Verpflichtungen (s. Ziffer 4.8.1) gewisse Rechtsansprüche auf die Bewilligung von befristeten Aufenthalten für Personen aus Drittstaatsgebie- ten. Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zu einer selbständigen Erwerbstätig- keit unterliegt einer arbeitsmarktlichen Prüfung nach Artikel 19 AIG, wobei nebst den persönlichen Voraussetzungen der antragstellenden Person, den vorhande- nen notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen des neuen Un- ternehmens sowie einer ausreichenden eigenständigen Existenzgrundlage von der antragstellenden Person insbesondere auch der Nachweis zu erbringen ist, dass ihre geplante selbstständige Geschäftstätigkeit nachhaltig positive Auswir- kungen auf den Arbeitsmarkt Schweiz hat (gesamtwirtschaftliches Interesse). Von einem nachhaltigen Nutzen für den Arbeitsmarkt Schweiz kann gesprochen werden, wenn das neue Unternehmen oder die selbstständig erwerbstätige Per- son zur branchenspezifischen Diversifikation der regionalen Wirtschaft beiträgt, mehrere Arbeitsplätze für Inländerinnen und Inländer erhält oder schafft, erhebli- che Investitionen tätigt und neue Aufträge für die Schweizer Wirtschaft generiert (vgl. Urteile des BVGer F-2320/2023 vom 3. Februar 2025, C-2485/2011 vom 11.
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April 2013, C-7286/2008 vom 9. Mai 2011 und C-6135/2008 vom 11. August 2011). Namentlich bei Start-up können bei der Beurteilung des gesamtwirtschaf- ltichen Interesses auch die Innovationsfähigkeit sowie die Umsetzung von Er- kenntnissen aus der akademischen Forschung berücksichtigt werden. Kantonale Vorentscheide über die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 19 AIG) sind, unabhängig von der Branche oder der Qualifikation, zustimmungspflichtig (Art. 1 Bst. a Ziff. 1 ZV-EJPD). Neugründungen von Unternehmen gehen oft mit der Aufnahme einer selbständi- gen Erwerbstätigkeit einher. Bei Gesuchen im Rahmen einer Unternehmensneu- gründung muss sorgfältig geprüft werden, ob es sich um eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit handelt. Die Abgrenzung erfolgt gemäss den obigen Erläuterungen. Zweifelsfälle können gestützt auf Art. 85 Abs. 3 VZAE dem SEM zur Zustimmung unterbreitet werden.
4.7.2.2 Bewilligungsauflagen
Die entsprechenden Bewilligungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit oder im Rahmen von Neugründungen sind in einer ersten Phase (Betriebsgründung und - aufbau) auf maximal 2 Jahre zu befristen. Eine Bewilligungsverlängerung ist von der fristgerechten Realisierung der in Aussicht gestellten nachhaltigen positiven Auswirkung der Unternehmensansiedlung abhängig zu machen. Diese kann ver- weigert werden, wenn beispielsweise die im Businessplan aufgeführten Ziele nicht erreicht werden (Art. 62 Bst. d AIG; vgl. Urteile des BVGer C-2485/2011 vom 11. April 2013 und C-6135/2008 vom 11. August 2011).
4.7.2.3 Gesuchsbeilagen
Damit die Behörden die finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen prüfen können (Art. 19 AIG) sind neben den allgemeinen Unterlagen gemäss «Check- liste Gesuchsunterlagen» (Ziffer 4.8.12) auch Informationen über die Unterneh- mensplanung (Businessplan) beizulegen. Diese hat unter anderem über vorge- sehene Aktivitäten, Finanzierung des Unternehmens, Marktchance, Entwicklun- gen der personellen Kapazitäten (quantitativ und qualitativ) und Rekrutierungs- möglichkeiten, sowie über geplante Investitionen, Umsätze und Erträge Auf- schluss zu geben. Bestehende organisatorische Verbindungen zu anderen Un- ternehmen sowie verbindliche Finanzierungszusagen von externen Investoren sind aufzuzeigen. Firmengründungsurkunde und/oder Handelsregistereintrag sind grundsätzlich beizulegen. Bei Unternehmensgründungen (Start-up), die nachweislich Teil eines kantonalen oder bundesweiten Förderprogramms sind und von diesem unterstützt werden, können die Firmengründungsurkunde und/oder der Handelsregistereintrag auch nachträglich innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten der zuständigen kantonalen Behörde vorgelegt werden.
4.7.3 Internationale Institutionen
Die Aufnahme und Betreuung internationaler Organisationen ist ein wesentliches Element der schweizerischen Aussenpolitik. Ihre Anwesenheit erfolgt grundsätz- lich im Rahmen der UNO und ihrer Sonderorganisationen, mit denen die Schweiz
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Sitzabkommen geschlossen hat. Für die Schweiz sind mit diesen Sitzabkommen gewisse Verpflichtungen verknüpft. Bei den genannten Organisationen handelt es sich hauptsächlich um Nichtregierungsorganisationen (NGOs), aber auch um einige Einrichtungen, die sich unter dem Patronat oder unter Mitwirkung des Bun- des in der Schweiz aufhalten und deren Tätigkeit eine Beziehung zur UNO und zu anderen Regierungsorganisationen (GOs) aufweist. Gemäss der in der Europäischen Konvention über die Anerkennung der Rechts- persönlichkeit internationaler Nichtregierungsorganisationen vom 24. April 1986 festgehaltenen Definition fallen nur diejenigen Organisationen in Betracht, die aufgrund ihrer Struktur, Zusammensetzung und Tätigkeit tatsächlich international geprägt sind. Die übrigen für die Einreihung in diese Kategorie von Organisatio- nen erforderten Kriterien sind im erwähnten Übereinkommen des Europarates beschrieben. Zudem hat der Umstand, dass der Bundesrat dem IOK einen Sonderstatus zuer- kennt, zur Sitznahme mehrerer internationaler Sportverbände in der Schweiz ge- führt. Hinsichtlich ihrer Struktur, Aufgabe und Tätigkeit stellen diese Organisatio- nen die Verbindung zu den Regierungsorganisationen sicher und koordinieren und steuern die Tätigkeit der nationalen Verbände. Neben Sportverbänden gibt es mittlerweile auch einige internationale religiöse Vereine internationaler Ausrichtung in der Schweiz. Diese Körperschaften dürfen keinen gewinnbringenden Zweck verfolgen. Sie müssen einem allgemeinen Interesse entsprechen (öffentlicher Nutzen), und ihr Tätigkeitsfeld muss sich über mehrere Länder erstrecken (Universalitätsprinzip). Die Institution muss in der Schweiz über einen ständigen Sitz oder eine ständige Geschäftsstelle verfügen; der Sitz bzw. die Stelle muss sich über eine wirkungs- volle Tätigkeit ausweisen können. Legt eine Organisation, die sich erst kürzlich in der Schweiz niedergelassen hat, ihr erstes Gesuch vor, muss das betreffende Dossier die folgenden Angaben ent- halten:
die Statuten (Definition der Art der Organisation, ihrer Ziele und ihres Tä- tigkeitsfeldes; Angabe ihres Sitzes);
eine Liste der Angehörigen der Organisation;
einen aussagekräftigen Tätigkeitsbericht;
Angaben über die in der Schweiz realisierte Organisationsform (Abteilun- gen, Personalbestand und statistische Verteilung der Angehörigen nach Nationalitäten);
Angaben über die Umstände, die zur Niederlassung der Organisation in der Schweiz geführt haben oder führen;
Angaben über Verbindungen zu anderen internationalen Organisationen.
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National geprägte Organisationen, Institutionen und Unternehmen (Schulen, Heime, Kliniken, Fernseh-, Radio- und Videostationen, religiöse Schulungszen- tren, Dokumentationszentren) können, selbst wenn sie ausländischer Herkunft sind, keinen Anspruch auf Vorzugsbehandlung geltend machen. Zulassungskriterien Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Bestimmungen von Artikel 21 und 22 AIG sowie Artikel 22 VZAE unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten in diesem Bereich und einiger Spezialfälle (z. B. Ausbildungspraktikum) auszulegen sind. Das rekrutierte Personal muss – möglichst im Bereich, der im Stellenprofil genannt wird – Berufserfahrung vorweisen können und eine verantwortungsvolle Stelle einnehmen. Das Dossier soll ferner die üblichen Angaben über die Qualifikationen der betref- fenden Person sowie über deren Tätigkeit im Rahmen der Organisation enthal- ten. Die Aufenthaltsbewilligungen für ausländische Staatsangehörige, die für diese Art von Organisationen arbeiten, können nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a VZAE und Artikel 19 Absatz 1 VZAE erteilt werden, insbesondere wenn die Ein- reise im Rahmen eines Praktikums erfolgt, das unter der Obhut der betreffenden Organisation steht. Nach Artikel 20 Absatz 1 VZAE können Aufenthaltsbewilli- gungen erteilt werden, wenn die vorgesehene Aufenthaltsdauer zum Vornherein 24 Monate übersteigt.
4.7.4 Stipendiatinnen und Stipendiaten von internationalen Organisationen
4.7.4.1 Grundsatz
Die meisten internationalen gouvernementalen Organisationen und einige nicht gouvernementale Organisationen haben im Rahmen ihrer internationalen Tätig- keit ein Stipendienwesen für Studien- und Weiterbildungszwecke geschaffen. In einigen Fällen werden solche Aufenthalte auch von Bundesämtern organisiert. Die Regelung dieser Aufenthalte erfolgt gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 Buchs- tage g AIG.
4.7.4.2 Zulassungskriterien
Stipendiatinnen und Stipendiaten können zugelassen werden, wenn die Voraus- setzungen gemäss Artikel 41 VZAE erfüllt sind. Im Gesuchsdossier, welches bei den zuständigen Kantonsbehörden eingereicht wird, muss ein Nachweis über das Stipendium beiliegen. Da Stipendiatinnen und Stipendiaten in der Regel für sehr kurze Aufenthalte (ma- ximal vier Monate) in die Schweiz einreisen, können die Kurzaufenthaltsbewilli- gungen nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a VZAE erteilt werden. Dauert der Aufenthalt gemäss Ausbildungsplan länger als 4 Monate, kann die Kurzaufent- haltsbewilligung nach Artikel 19 Absatz 1 VZAE erteilt werden.
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4.7.5 Praktikantinnen und Praktikanten
Die Zulassung von Praktikantinnen und Praktikanten erfolgt in aller Regel ge- stützt auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe g AIG sowie Artikel 41 VZAE und im Rahmen von Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Artikel 32 AIG sowie Artikel 19 Absatz 1 VZAE. Gesuche für Praktikantinnen und Praktikanten, die gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe g AIG und Artikel 41 VZAE bewilligt werden, gelten gemäss ZV- EJPD nicht als zustimmungspflichtig. Die Kantone haben aber die Möglichkeit, in Zweifelsfällen oder bei Bedenken, beispielsweise in Bezug auf die Lohn- und Ar- beitsbedingungen, und zur Überprüfung der ausländerrechtlichen Voraussetzun- gen die Gesuche gestützt auf Artikel 85 Absatz 3 VZAE dem SEM zur Zustim- mung zu unterbreiten. Sollte die Zulassung im Rahmen von Hilfs- und Entwick- lungsprojekten (Art. 30 Abs. 1 Bst. f) erfolgen, ist der Vorentscheid zustimmungs- pflichtig.
4.7.5.1 Weiterbildungsaufenthalte vor, während und nach dem Studium
4.7.5.1.1 Allgemeines
Praktikum vor dem Studium Personen, die vor einem Studium an einer schweizerischen Hochschule oder Fachhochschule aufgrund des Schulreglementes (Zulassungsbedingung) ein be- triebliches Praktikum absolvieren müssen, haben dies grundsätzlich im Ausland zu tun. Ausnahmen sind nur möglich, wenn das erforderliche studienspezifische Prakti- kum im Herkunftsland nicht absolviert werden kann, das Praktikum in der Schweiz vom betreffenden Bildungsinstitut begleitet wird und der Zugang zum Studium anschliessend prüfungsfrei gewährleistet ist. Praktikum während des Studiums Betriebspraktika für Studierende aus Drittstaaten an ausländischen Hoch- oder Fachhochschulen können in höheren Semestern bewilligt werden, wenn es sich nachweislich um Pflichtpraktika gemäss Schulordnung handelt (integrierender Bestandteil der universitären Ausbildung, durch die ausländische Hoch- oder Fachhochschulleitung bestätigt). Die Aufenthalte von Praktikantinnen und Prak- tikanten aus Drittstaaten sind je nach Dauer des Praktikums nach Artikel 19 Ab- satz 4 Buchstabe a VZAE bzw. nach Artikel 19 Absatz 1 VZAE zu regeln und können während einer Studienstufe (Bachelor, Master) für insgesamt maximal 12 Monate nur einmal erfolgen. Bewilligungen sind nur für Betriebe zu erteilen, bei denen die Zahl der kurzfristig beschäftigten Ausländerinnen und Ausländer einen Viertel des gesamten Personalbestandes im Betrieb nicht überschreitet (Art. 19 Abs. 4 Bst. a VZAE). Die Gesuche sollen grundsätzlich über die Praktikantenvermittlungsorgani- sationen (z. B. IAESTE, AIESEC, etc.) erfolgen. Diese Organisationen vermitteln geeignete Praktikumsstellen in der Schweiz und betreuen die ausländischen Stu- dierenden während ihres Aufenthaltes in der Schweiz. Sie stellen auch sicher,
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dass interessierten Schweizer Studierenden im Gegenrecht entsprechende Prak- tikumsplätze im Ausland zur Verfügung stehen. Studierende, welche ihre Ausbil- dung im Bereich Landwirtschaft oder in verwandten Bereichen (Forstwirtschaft) absolvieren, können über die Organisation IAAS (International Association of Students in Agriculture and related Sciences) vermittelt werden. Hochschulen, Forschungsinstitute und Firmen, die mit ausländischen Hoch- und Fachhochschulen enge fachliche und personelle Beziehungen pflegen, in derselben Fachrichtung tätig oder im Branchenvergleich in der For- schung hochspezialisiert sind, können für Studierende direkt (d. h. ohne Studen- tenorganisation) Gesuche um Praktikumsaufenthalte stellen. Die gegenseitige Beziehung muss in der Regel schriftlich in einer Vereinbarung nachgewiesen sein. Der Bologna-Prozess leitet die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Ausbil- dungsgänge und Abschlüsse an Universitäten und Fachhochschulen im europä- ischen Hochschulraum ein. Im Zusammenhang mit Praktika im Rahmen von Studiengängen nach den Richt- linien des Bologna-Prozesses kommen die geltenden Regelungen bezüglich Praktika zur Anwendung. Bewilligt werden können auch Fachkräfte, die über eine berufliche Grundausbil- dung verfügen und die im Rahmen einer berufsbegleitenden Weiterbildung an einer eidgenössisch anerkannten Hoch-, Fachhoch- oder Technikerschule stu- dieren und während dieser Zeit in einem Betrieb in der Schweiz als Praktikantin oder Praktikant erwerbstätig sind. Die Praktikantinnen und Praktikanten müssen orts- und branchenüblich, funkti- onsgerecht und der vorhandenen Ausbildung entsprechend entlöhnt werden (Art. 22 AIG). Die Entlöhnung soll den Ausbildungsgrad (Anzahl der absolvierten Se- mester) berücksichtigen. Den sonst üblicherweise einzureichenden Gesuchsunterlagen (s. Ziffer 4.8.12 «Checkliste Gesuchsunterlagen») ist in jedem Fall ein Schreiben der Universität im Ausland beizulegen, welches bestätigt, dass die Praktikantin oder der Prakti- kant immatrikuliert ist und das Praktikum einen integralen Bestandteil des Studi- ums bildet (Pflichtpraktikum).
Praktikum nach dem Studium Weiterbildungsaufenthalte nach erfolgtem Diplomabschluss sind möglich als:
Stage (Art. 100 Abs. 2 Bst. e AIG, Art. 42 VZAE) im Rahmen der von der Schweiz mit verschiedenen Staaten abgeschlossenen Stagiaires-Abkom- men;
Praktikum innerhalb eines international tätigen Konzerns im Hinblick auf einen anschliessenden Einsatz innerhalb des Konzerns im Ausland oder bei einem wichtigen Kunden des Konzerns im Ausland.
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Die Praktikantinnen und Praktikanten mit abgeschlossener Ausbildung müssen orts- und branchenüblich, funktionsgerecht und der vorhandenen Ausbildung ent- sprechend entlöhnt werden (Art. 22 AIG).
4.7.5.1.2 Besonderes
Studierende an schweizerischen Hoch- und Fachhochschulen, die ein Pflicht- praktikum zu leisten haben oder ihre Diplomarbeit in einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz schreiben wollen, unterstehen der Regelung nach Artikel 39 VZAE. Erneuerungen von Praktikantenbewilligungen (Art. 56 VZAE) sind nur in seltenen Fällen möglich, z. B. bei frühem Abbruch des ersten Praktikums aus gesundheit- lichen Gründen (Nachweis erforderlich) oder wenn das zweite Praktikum im Rah- men eines Ergänzungsstudiums an einer anderen Fakultät oder innerhalb eines Nachdiplomstudiums erfolgt. Stellenwechsel (Art. 32 Abs. 3 AIG) sind nur möglich, wenn sie bei Praktikums- beginn geplant und beantragt worden sind oder, wenn wichtige Gründe im Sinne von Artikel 337 OR vorliegen.
4.7.5.2 Von Berufsverbänden angebotenes Praktikum
Bezüglich Weiterbildungsaufenthalten im Rahmen von Projekten, welche von Be- rufsverbänden angeboten werden, geben die Anhänge der betreffenden Bran- chen Auskunft.
4.7.5.3 Praktikantinnen und Praktikanten im internationalen Jugendaustausch
4.7.5.3.1 Grundsatz
Junge Menschen aus dem Ausland sollen die Gelegenheit erhalten, in die Schweiz zu kommen, um an Ausbildungs- oder Weiterbildungsprogrammen teil- zunehmen, die von Organisationen auf bilateraler oder multilateraler Ebene or- ganisiert werden. Diese Möglichkeit steht auch jungen Leuten offen, die sich in der Ausbildung be- finden oder die sich im Hinblick auf die persönliche oder berufliche Entwicklung mit anderen Kulturen oder anderen Lebensformen vertraut machen möchten, in- dem sie sich in einem Land, das andere arbeitsweltliche Strukturen kennt als ihr Herkunftsland, am Berufsleben beteiligen.
4.7.5.3.2 Zulassungskriterien
Es kommen nur Gesuche in Betracht, die von Organisationen unterbreitet wer- den, die sich speziell dem internationalen Jugendaustausch nach dem Grundsatz der Reziprozität widmen und in diesem Sinne im Ausland gleichwertige Möglich- keiten für junge Schweizerinnen und Schweizer erwirken. Gesuche können von Moventia, Intermundo, einer ihrer Partnerorganisationen wie ICYE oder anderen Organisationen, wie z. B. die mit dem internationalen Lehrlingsaustausch beauf- tragte ch Jugendaustausch in Solothurn sowie von kantonalen oder eidgenössi- schen Instanzen, die mit der Realisierung von Programmen der Europäischen
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Gemeinschaft oder des Europarates (z. B. Eurodyssey) beauftragt sind, einge- reicht werden. Grundsätzlich beträgt die Dauer dieser Aufenthalte höchstens 12 Monate. Sie werden mit Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Artikel 19 Absatz 1 VZAE geregelt. Um die Umsetzung solcher Programme zu erleichtern und administrative Hinder- nisse auszuräumen, müssen die interessierten Organisationen dem SEM vor- gängig ein generelles Gesuch mit den zweckdienlichen Angaben einreichen. Dies ermöglicht es dem SEM, einen grundsätzlichen Vorentscheid zu treffen und das weitere Vorgehen zu bestimmen, damit sich die Organisationen gegenüber ihren Partnerorganisationen und den interessierten Jugendlichen verbindlich festlegen können.
4.7.5.3.3 Verfahren
Die Gesuche müssen die folgenden Unterlagen enthalten:
Einen Lebenslauf der Bewerberin oder des Bewerbers;
Angaben zu Inhalt und Dauer des Ausbildungsprogramms sowie zur vor- gesehenen Entlöhnung;
eine Bestätigung des Unternehmens (oder der Organisation), das für die Ausbildung der Bewerberin oder des Bewerbers verantwortlich zeichnet;
eine Garantie für die Übernahme der Aufenthaltskosten in der Schweiz und die Reisekosten der Bewerberin oder des Bewerbers.
4.7.6 Zulassung im Rahmen von schweizerischen Hilfs- und Entwicklungs- projekten Kantonale Vorentscheide über die Zulassung von Drittstaatsangehörigen im Rah- men von schweizerischen Hilfs- und Entwicklungsprojekten gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe f AIG sind, unabhängig von der Branche, zustimmungs- pflichtig (Art. 1 Bst. a Ziff. 8 ZV-EJPD).
4.7.6.1 Weiterbildungsprogramme in der Landwirtschaft
Personen, die im Rahmen schweizerischer Hilfs- und Entwicklungsprojekte im Bereich der wirtschaftlichen oder technischen Zusammenarbeit ein Weiterbil- dungsprogramm in der Landwirtschaft absolvieren, können gemäss Artikel 37 VZAE beschäftigt werden. Diese Praktikantinnen und Praktikanten dürfen jedoch nicht an Stelle von Arbeitskräften beschäftigt werden. Für diese Aus- und Weiter- bildungsaufenthalte gelten nachstehende Bedingungen:
Praktikantinnen und Praktikanten erhalten eine befristete Kurzaufenthalts- bewilligung gestützt auf Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a VZAE und Artikel 19 Absatz 1 VZAE nur dann, wenn sie im Rahmen eines vom SEM aner- kannten Aus- und Weiterbildungsprojektes (siehe Ziffer 4.4.2) landwirt- schaftlicher Organisationen (z. B. Agroimpuls, Lobag, Prométerre) oder gemeinnütziger Institutionen (u. a. HEKS, Caritas) zum Einsatz gelangen oder wenn individuelle Projekte von der DEZA unterstützt und die Lohn-
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und Arbeitsbedingungen gemäss Normalarbeitsvertrag (NAV) und Emp- fehlungen von der Abteilung Agroimpuls des Schweizerischen Bauernver- bandes (SBV) eingehalten werden.
Die Projektanträge und Gesuche müssen von den erwähnten Verbänden und Institutionen bei den zuständigen kantonalen Behörden eingereicht werden. Projekte gewerbsmässiger Arbeitsvermittler werden nicht berück- sichtigt. Periodische Praktikumsberichte müssen alle zwei Jahre dem SEM und der kantonalen Behörden zugestellt werden.
Die Zahl der Aus- und Weiterzubildenden muss in einem ausgewogenen Verhältnis zum gesamten Personalbestand der Einsatzbetriebe stehen. Die Zahl der kurzfristig eingesetzten Ausländerinnen und Ausländer (Art. 19 Abs. 4 Bst. a VZAE) darf nur in begründeten Ausnahmefällen einen Viertel des gesamten Personalbestandes des Betriebs überschreiten.
Die Praktikantinnen und Praktikanten müssen Schülerinnen oder Schüler bzw. Studentinnen oder Studenten von land- oder forstwirtschaftlichen Schulen oder von Universitäten sein. Die Ausbildungsinstitutionen sind in die Organisation der Praktika einzubeziehen. Ausnahmsweise werden im Rahmen von gezielten Entwicklungsprojekten, zusammen mit Hilfswerken organisiert oder von der DEZA unterstützt, auch junge Landwirte oder Landwirtinnen zugelassen, die in ihrem Herkunftsland einen eigenen Be- trieb besitzen, bzw. auf- oder ausbauen. Diese müssen sich über eine min- destens 2-jährige landwirtschaftliche Erfahrung ausweisen.
Eine angemessene Verständigung (Basiskenntnisse einer schweizeri- schen Landessprache) muss sichergestellt sein.
Die Bewilligungen sind auf die Dauer des Vertrages zu begrenzen.
Die Programme bedürfen einer Nachbeurteilung durch die vermittelnden Verbände bzw. die involvierten ausländischen Schulen. Über die Ergeb- nisse ist den zuständigen kantonalen Instanzen und den Bundesbehörden Bericht zu erstatten.
Die Arbeitsmarktbehörden können weitere Bedingungen an die Erteilung von Bewilligungen knüpfen (z. B. ergänzende theoretische Ausbildung, Betreuung durch eine Lehrerin oder einen Lehrer der entsendenden Schule).
Ein Praktikum nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a VZAE und Artikel 19 Absatz 1 VZAE kann nur einmal absolviert werden. Praktika nach Artikel 19 Absatz 1 VZAE müssen einen längeren theoretischen Ausbildungs- block enthalten (z. B. ein insgesamt 3-wöchiges Weiterbildungsprogramm an einer landwirtschaftlichen Schule) und können gestützt auf einen Rah- menentscheid des SEM nur von der Abteilung Agroimpuls des Schweize- rischen Bauernverbandes (SBV) oder von Prométerre organisiert werden.
Ein Praktikum nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a VZAE kann, wenn es der Weiterbildung dient, in ein Praktikum von Agroimpuls oder Prométerre nach Arti- kel 19 Absatz 1 VZAE umgewandelt werden. Ebenfalls können Personen, welche
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bereits ein Praktikum nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a VZAE absolviert ha- ben, in einem Folgejahr (und nach mindestens 2-monatigem Aufenthalt im Aus- land) in ein länger dauerndes, über Artikel 19 Absatz 1 VZAE geregeltes Weiter- bildungsprogramm von Agroimpuls oder Prométerre aufgenommen werden. Die Gesamtdauer der Weiterbildung in der Schweiz darf aber in beiden Fällen 18 Monate nicht übersteigen.
4.7.7 Lehrerinnen und Lehrer
4.7.7.1 Allgemeines
Die Zulassung von Lehrerinnen und Lehrern aus Ländern, die nicht der EU oder der EFTA angehören, ist nur in sehr speziellen Fällen möglich, wenn dies im ge- samtwirtschaftlichen Interesse liegt (Art. 18 Bst. a AIG) und das benötigte Lehr- personal nicht auf dem inländischen Arbeitsmarkt oder im EU/EFTA-Raum rekru- tiert werden kann. Gesuche werden grundsätzlich nur gutgeheissen, wenn sie von Privatschulen eingereicht werden, die eine gewisse Bedeutung haben (z. B. internationale Schulen und renommierte Hotelfachschulen) und insbesondere, wenn es sich um Ganztageschulen handelt. Die gesuchstellende Schule muss belegen, dass trotz umfangreichen Bemühungen kein geeignetes Lehrpersonal auf dem inländischen Arbeitsmarkt oder im EU/EFTA-Raum rekrutiert werden konnte.
4.7.7.2 Anforderungen an die Schule
Internationale Schulen, welche nach einem nicht schweizerischen Lehrplan, sondern nach eigenen nationalen oder internationalen Standards unterrichten (z. B. amerikanischer College-Abschluss statt schweizerische Maturität);
Internationale Schulen, welche fächerübergreifend in einer Fremdsprache un- terrichten, welche nicht eine unserer Landessprachen ist (z. B. Englisch); dies betrifft insbesondere Fächer, deren Lehrstoff aus didaktischen Gründen in der jeweiligen Unterrichtssprache der Schule vermittelt werden muss (z. B. natur- wissenschaftliche Fächer im Gegensatz zu musischen);
Renommierte Hotelfachschulen, welche ausgeprägt internationalen Lehrstoff vermitteln, dessen Know-how in der Schweiz, bzw. in den EU/EFTA-Staaten nicht vorhanden ist (z. B. Hotelmanagement Ferner Osten).
Aufenthaltsbewilligungen für eine vorübergehende Tätigkeit nach Artikel 33 Absatz 3 AIG werden nur erteilt, wenn ein Arbeitsvertrag mit einer Gültigkeits- dauer von mehr als 24 Monaten vorliegt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Aufenthaltsbewilligungen werden für einen bestimmten Aufenthalts- zweck erteilt und können mit weiteren Bedingungen verbunden werden. Kurz- aufenthaltsbewilligungen nach Artikel 19 Absatz 1 VZAE können dann erteilt werden, wenn ein Arbeitsvertrag mit einer Dauer von 24 Monaten oder weniger vorliegt.
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4.7.7.3 Anforderungen an die Lehrkraft
4.7.7.3.1 Kriterien für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 20 Ab- satz 1 VZAE
Lehrpersonal mit abgeschlossener Ausbildung auf Hochschulstufe;
mindestens zwei Jahre Berufserfahrung/Lehrtätigkeit an einer entspre- chenden Schule auf gleicher Stufe;
Die Entlöhnung muss orts- und berufsüblich sein. Die Ausbildung der lehren- den Person, ihre Berufserfahrung und ihr Pflichtenheft müssen bei der Festle- gung des Lohns berücksichtigt werden.
4.7.7.3.2 Kriterien für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 19
Absatz 1 VZAE
Lehrpersonal mit abgeschlossener Ausbildung auf Hochschulstufe;
mindestens ein Jahr Berufserfahrung/Lehrtätigkeit an einer entsprechenden Schule auf gleicher Stufe;
Die Entlöhnung muss orts- und berufsüblich sein. Die Ausbildung der lehren- den Person, ihre Berufserfahrung und ihr Pflichtenheft müssen bei der Festle- gung des Lohns berücksichtigt werden.
4.7.7.4 Lehrpersonen für heimatliche Sprache und Kultur (HSK)
Für Lehrpersonen für HSK kommen neben den üblichen arbeitsmarktlichen Zu- lassungskriterien (Art. 18–24 AIG) auch die Voraussetzungen nach Artikel 26a AIG in Bezug auf die Integration zur Anwendung. Als qualifiziert im Sinne von Artikel 23 AIG gelten Lehrpersonen mit einer päda- gogischen Ausbildung und entsprechender Berufserfahrung. HSK-Lehrpersonen können hauptberuflich an einer HSK-Schule einer öffentlichen (z. B. Botschafts- oder Konsularschulen) oder privater (Vereine, Stiftungen) Trägerschaft tätig sein. Bei Entsendungen sind die entsprechenden Vorgaben zu beachten (siehe Ziff. 4.3.4.1 f.). Für die Prüfung der Voraussetzungen von Artikel 26a AIG wird auf die Ziffern und 3.3.1 und 4.3.7 verwiesen. Kantonale Vorentscheide über die Zulassung von Lehrkräften für heimatliche Sprache und Kultur nach Artikel 26a AIG sind zustimmungspflichtig (Art. 1 Bst. a Ziff. 7 ZV-EJPD).
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4.7.8 Gesundheitswesen
4.7.8.1 Allgemeines
Laut OECD46 beschäftigt das Schweizer Gesundheitswesen im Vergleich mit den anderen Mitgliedstaaten überdurchschnittlich viele im Ausland ausgebildete Ärz- tinnen und Ärzte sowie Pflegefachleute. Es gilt daher, die Abhängigkeit von aus- ländischem Gesundheitspersonal zu verringern. Der Verhaltenskodex für die grenzüberschreitende Anwerbung von Gesundheitsfachkräften der WHO, der von der Schweiz unterstützt wird, enthält ethische Grundsätze für die internatio- nale Rekrutierung und gibt Empfehlungen ab. Arbeitgebende und Behörden sind angehalten, diesen Kodex zu respektieren. Bei den Berufen im Gesundheitswesen handelt es sich in aller Regel um regle- mentierte Berufe. Das bedeutet, dass die Ausübung einer entsprechenden be- ruflichen Tätigkeit in der Schweiz durch ein Gesetz oder eine Verordnung an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen (Diplome, Abschlüsse, Ausweise) ge- bunden ist. Die Reglementierung erfolgt ausserhalb des Ausländerrechts. Sie ist bei den meisten Gesundheitsberufen im Bundesrecht47 verankert und stützt sich bei wenigen Berufen des Gesundheitswesens noch auf kantonales Recht. Zu- sätzlich zu den nachfolgenden ausländerrechtlichen Minimalanforderungen sind daher immer auch allfällige bundesrechtliche und kantonale Anforderungen zu beachten. Es obliegt den Arbeitgebenden (Gesuchstellenden), entsprechende Abklärungen im Vorfeld zur Einreichung des ausländerrechtlichen Gesuches bei den zuständigen Bundesbehörden, kantonalen Gesundheitsdirektionen und/oder Kantonsarztämtern in Erfahrung zu bringen. Eine ausländerrechtliche Bewilligung ersetzt keine allfällig erforderliche Anerken- nung von ausländischen Bildungsabschlüssen oder eine Berufsausübungsbewil- ligung. Ebenso wenig ersetzt sie eine Gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Be- willigung (vgl. Art. 7 VZAE). Die kantonalen Arbeitsmarkt- und Migrationsbehör- den bzw. das SEM können entsprechende Nachweise und Stellungnahmen im Rahmen der Gesuchsprüfung einfordern. Die Webseite Anerkennung.Swiss des SBFI48 gibt eine Übersicht über alle reg- lementierten Berufe in der Schweiz inklusive der Art der Reglementierung sowie Zuständigkeit auf Ebene Bund und Kantone.
4.7.8.2 Ärztinnen und Ärzte sowie Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung (sog. As- sistenzärztinnen und -ärzte)
4.7.8.2.1 Allgemeines
Die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten nach AIG aus Ländern ausserhalb des EU/EFTA-Raums ist im stationären bzw. klinischen Bereich möglich, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Grundsätzlich gelten sie als qualifiziert im Sinne
46 Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. 47 Gesundheitsberufegesetz, GesBG; SR 811.21
48 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
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von Artikel 23 AIG, wenn sie nach Abschluss ihres Studiums eine Facharztaus- bildung (analog zu den Facharzttiteln FMH in der Schweiz) absolviert haben. Auch Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung (sog. Assistenzärztinnen und -ärzte), die noch keine Facharztausbildung (analog zu den Facharzttiteln in der Schweiz) abgeschlossen haben, können im stationären oder klinischen Bereich zugelas- sen werden. Wer ein Diplom bzw. Weiterbildungstitel der universitären Medizinalberufe von ausserhalb der EU/EFTA besitzt, kann dieses grundsätzlich nicht in der Schweiz anerkennen lassen. Seit 2018 müssen alle Personen, die in der Schweiz einen universitären Medizinalberuf ausüben, im MedReg49 eingetragen sein. Weitere Informationen sind unter Diplome der Medizinalberufe ausserhalb der EU/EFTA ersichtlich. Kantonale Vorentscheide über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten, gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 AIG (z.B. Fachärztinnen und -ärzte, Assistenzärztinnen und -ärzte) sind nicht zustimmungspflichtig. Zweifelsfälle können gestützt auf Ar- tikel 85 Absatz 3 VZAE dem SEM zur Zustimmung unterbreitet werden.
4.7.8.2.2 Kriterien für die Erteilung einer Kurz- bzw. Aufenthaltsbewilligung nach Ar- tikel 19 Absatz 1 bzw. Artikel 20 Absatz 1 VZAE für Ärztinnen und -ärzte, bzw. Assistenzärztinnen und -ärzte Grundsätzlich muss der Nachweis erbracht werden, dass die Rekrutierungsbe- mühungen in der Schweiz und im EU/EFTA-Raum nicht erfolgreich waren. Im Sinne von Ziffer 4.3.2.2 können die Kantone bei Ärztinnen und Ärzten oder As- sistenzärztinnen und -ärzten davon absehen, konkret unternommene Suchbemü- hungen einzufordern (grosszügige Auslegung). Betriebe:
Universitäre Kliniken, -Spitäler oder -Institute
Kantons-, Bezirks- und Regionalspitäler
Privatkliniken: mit Zustimmung der kantonalen Gesundheitsdirektion
Persönliche Voraussetzungen der Fachperson:
Für Ärztinnen und Ärzte: Facharztdiplom (analog zur Facharztausbil- dung in der Schweiz)
Für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung (sog. Assistenzärztinnen und -ärzte): Arztdiplom, ausgestellt von einer Universität
Nachweis über die erfolgte Registrierung im Medizinalberuferegister MedReg
49 Medizinalberuferegister
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Nachweis über Kenntnisse der am Arbeitsort gesprochenen Landesspra- che auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrah- mens (GER) (Art. 33a MedBG50 und Art. 11a MedBV51).
4.7.8.3 Diplomierte Pflegefachpersonen
4.7.8.3.1 Allgemeines
Der Beruf der Pflegefachperson ist in der Schweiz reglementiert. Damit soll ge- währleistet werden, dass die Pflegefachperson über die notwendige Berufsquali- fikation (Pflegediplom) verfügt. Aus diesem Grund müssen Pflegefachpersonen über ein Diplom gemäss GesBAV (Art. 8)52 verfügen. Pflegefachpersonen mit ei- nem ausländischen Pflegediplom von ausserhalb der EU/EFTA können zugelas- sen werden, wenn ihr ausländisches Pflegediplom Aussicht auf eine Anerken- nung durch das SRK53 hat. Die GesBAV legt zur Anerkennung notwendige Vo- raussetzungen (insb. Art. 5 f.) fest. Diplomierte Pflegefachpersonen (mindestens 3-jährige tertiäre Ausbildung), die noch nicht über die Anerkennung ihres ausländischen Diploms vom SRK verfü- gen, die aber einen positiven PreCheck bzw. Teilentscheid54 vom SRK vorwei- sen können, kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden. Diese Per- sonen dürfen nur unter Aufsicht von dafür qualifizierten Personen arbeiten. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausschliesslich bei nachgewie- sener SRK-Anerkennung des ausländischen Diploms erfolgen. Nachweis Vorrang: Belege über erfolglose Suchbemühungen in der Schweiz und in den EU/EFTA-Staaten). Bei Berufsfeldern mit ausgeprägtem Fachkräfteman- gel siehe Ziffer 4.3.2.2 und 4.3.5.1. Kantonale Vorentscheide über die Zulassung von diplomierten Pflegefachperso- nen sind zustimmungspflichtig, da es sich um Zulassungen von Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten handelt (Art. 23 Abs. 3 Bst. c AIG und Art. 1 Bst. a Ziff. 4 ZV-EJPD). Betriebe:
Universitäre Kliniken, -Spitäler oder -Institute
Kantons- Regional- und Bezirksspitäler
50Medizinalberufegesetz; SR 811.11 51 Medizinalberufeverordnung; SR 811.112.0 52 Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung; SR 811.214 53 Schweizerisches Rotes Kreuz 54 Das SRK-Anerkennungsverfahren kann bereits im Ausland gestartet werden. Eine Diplomanerken-
nung durch das SRK kann jedoch nicht an Personen im Ausland verfügt werden. Der Pre-Check dient der Feststellung, ob das für das Anerkennungsverfahren erforderliche Dossier vollständig ist. Beim Teil- entscheid erfolgt eine inhaltliche Prüfung des Dossiers und es wird den Antragsstellenden mitgeteilt, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt sind bzw. welche Ausgleichsmassnahmen zu absol- vieren sind. Allfällige Ausgleichsmassnahmen für die SRK-Anerkennung müssen in der Schweiz absol- viert werden. Dazu ist eine Bewilligung erforderlich, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt.
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Privatkliniken
Alters- oder Pflegeheime
4.7.8.3.2 Gesuchsunterlagen
Dem Gesuch beizulegen sind neben dem Pflegefachdiplom und den weiteren üblichen Unterlagen (siehe Ziff. 4.8.12) zusätzlich:
Positiver PreCheck bzw. Teilentscheid des SRK
Nachweis mehrjähriger relevanter praktischer Berufserfahrung (mindestens zwei Jahre) im Anschluss an die Aus-/Weiterbildung, inkl. allfälliger Speziali- sierung (Arbeitszeugnisse)
Nachweis über Kenntnisse der am Arbeitsort gesprochenen Landessprache auf dem Niveau B2 (gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrah- men GER)
Ggfs. Stellungnahme der zuständigen kantonalen Gesundheitsbehörde zur Berufsausübungsbewilligung (unter Aufsicht oder in eigener fachlicher Ver- antwortung).
4.7.8.4 Übrige Gesundheitsberufe
4.7.8.4.1 Allgemeines
Die Zulassung von übrigem Gesundheitsfachpersonal in verschiedenen regle- mentierten Berufen (bspw. Praktizierende der TCM55 und Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementärmedizin, Radiologiefachpersonen, Physiothera- peutinnen und -therapeuten oder Dentalhygienikerinnen und -hygieniker) ist möglich, wenn dafür ein Bedarf ausgewiesen ist, die Anforderungen seitens der reglementierenden Behörden (Bund, Kantone) und die ausländerrechtlichen Be- dingungen erfüllt sind. Sofern übriges Gesundheitsfachpersonal mit tertiärer Ausbildung noch nicht über die erforderliche Anerkennung des ausländischen Diploms verfügt, kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn ein positiver PreCheck bzw. Teilentscheid56 des SRK bzw. eine Stellungnahme der für die Anerkennung zu- ständigen Stelle vorliegt und die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung kann ausschliesslich bei nachgewie- sener SRK-Anerkennung des ausländischen Diploms bzw. eine Stellungnahme der für die Anerkennung zuständigen Stelle geprüft werden. Eine Erstzulassung bei Praktizierenden der TCM und Therapeutinnen und - therapeuten der Komplementärmedizin erfolgt grundsätzlich immer mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 19 Abs. 1 VZAE). Eine Umwandlung der Kurz- aufenthalts- in eine Aufenthaltsbewilligung bei Praktizierenden der TCM und The-
55 Traditionelle Chinesische Medizin 56 Siehe hierzu Angaben in Fussnote 10
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rapeutinnen und Therapeuten der Komplementärmedizin kann in Ausnahmefäl- len und bei Nachweis einer Schlüsselfunktion im Betrieb sowie beim Vorliegen von Kenntnissen der am Arbeitsort gesprochenen Landessprache auf dem Ni- veau B1 erfolgen. Nachweis Vorrang: Belege über erfolglose Suchbemühungen in der Schweiz und in den EU/EFTA-Staaten. Bei Berufsfeldern mit ausgeprägtem Fachkräftemangel siehe Ziffer 4.3.2.2 und
4.3.5.1.
Kantonale Vorentscheide über die Zulassung von Fachkräften der übrigen Ge- sundheitsberufe sind zustimmungspflichtig, da es sich um Zulassungen von Per- sonen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten handelt (Art. 23 Abs. 3 Bst. c AIG und Art. 1 Bst. a Ziff. 4 ZV-EJPD). Betriebe:
Universitätskliniken, Kantons-, Bezirks- und Regionalspitäler
Privatkliniken, Institutionen, Praxen
Für neu gegründete Institutionen/Betriebe ist eine Stellungnahme der kan- tonalen Gesundheitsdirektion erforderlich, wenn die kantonale Gesetzge- bung dies vorsieht.
Bei Praxen wie z.B. TCM oder Physiotherapie können bei Bedarf Planbi- lanz und -erfolgsrechnung (etc.) eingefordert werden, um aufzeigen, dass der Betrieb in der Lage ist, alle im Betrieb tätigen Personen orts-, berufs- und branchenüblich zu entlöhnen.
Freiberufliche bzw. selbständige Tätigkeit ist frühestens fünf Jahre nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung möglich.
4.7.8.4.2 Gesuchsunterlagen
Übrige Gesundheitsberufe (ohne TCM) Dem Gesuch beizulegen sind neben dem Fachdiplom und den weiteren üblichen Unterlagen (siehe Ziff. 4.8.12) zusätzlich:
Positiver PreCheck bzw. Teilentscheid des SRK oder andere zuständige Anerkennungsstelle
Nachweis mehrjährige praktische Erfahrung im Anschluss an die Aus-/Wei- terbildung, inkl. allfälliger Spezialisierung (Arbeitszeugnisse)
Nachweis über Kenntnisse der am Arbeitsort gesprochenen Landessprache auf dem Niveau B2 (gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenz- rahmen GER)
Für Praktizierende der Komplementärmedizin zusätzlich Zertifizierung durch das ErfahrungsMedizinische Register EMR bzw. Akkreditierung durch die Stiftung für Komplementärmedizin ASCA oder Registrierung bei einer aner- kannten Zusatzversicherung
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Praktizierende der TCM Dem Gesuch beizulegen sind neben den üblichen Unterlagen (siehe Ziff. 4.8.12) zusätzlich:
Diplom in TCM
Ggfs. Stellungnahme der zuständigen kantonalen Gesundheitsbehörde, oder des zuständigen Verbandes zu einem allfälligen Erfordernis der Aner- kennung, Registrierung oder Äquivalenzbescheinigung des ausländischen Diploms
Zertifizierung durch das ErfahrungsMedizinische Register EMR57 bzw. Ak- kreditierung durch die Stiftung für Komplementärmedizin ASCA58 oder Re- gistrierung bei einer anerkannten Zusatzversicherung
Bei Umwandlung einer Kurz- in eine Aufenthaltsbewilligung: Nachweis über Kenntnisse der am Arbeitsort gesprochenen Landessprache auf dem Ni- veau B1 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen GER (Art. 23 Abs. 2 AIG).
4.7.9 Gastgewerbe
4.7.9.1 Köchinnen und Köche
4.7.9.1.1 Anforderungen an den Betrieb
Im Gastgewerbe können Köchinnen und Köche zugelassen werden, wenn fol- gende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin (Spezialitätenrestaurant) weist eine klare Ausrichtung und eine hohe Qualität der Angebote und Dienstleis- tungen auf59 und bietet überwiegend ausländische Speisen an, deren Zubereitung und Präsentation besondere Kenntnisse erfordern, die in unserem Land nicht vermittelbar sind. Ebenfalls können Restaurants der gehobenen Gastronomie (z.B. Sternerestaurant oder Gault&Millau) Be- willigungen erhalten. Es werden keine Bewilligungen an Gastronomiebe- triebe erteilt, deren Angebot auf allgemein verbreiteten, standardisierten oder franchiseähnlichen Gastronomiekonzepten beruht (z.B. Fast Food- Restaurants, Take-Away).
b) Der oder die Arbeitgebende hat umfassende Suchbemühungen nachge- wiesen (siehe Ziffer 4.3.2).
c) Betriebe, die zusätzlich zur Vor-Ort-Bewirtung Speisen zum Mitnehmen anbieten, Speisen selber an Bestellende ausliefern oder mit Lieferdiens- ten zusammenarbeiten, erhalten nur dann eine Bewilligung, wenn dieser
57 ErfahrungsMedizinisches Register Eskamed AG: www.emr.ch 58 Komplementärmedizin ASCA: www.asca.ch 59 Vgl. Urteil BVGer C-8763/2007 E. 8 vom 28.05.2008
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Dienstleistungsbereich im Verhältnis zur Vor-Ort-Bewirtung weniger als die Hälfte des Gesamtumsatzes ausmacht.
d) Der Stellenetat des Betriebes beträgt mindestens 400 Stellenprozente. Die Hotelfachschulpraktikantinnen und die Hotelfachschulpraktikanten werden nicht an den Stellenetat angerechnet.
e) Verfügt der Betrieb über mehrere Standorte, muss aus dem Gesuch klar hervorgehen, für welchen Standort der Gesuchsteller das Gesuch einreicht. Eine kurzfristige Verschiebung des bestehenden Personals an einen anderen Standort, um die erforderlichen 400 Stellenprozente zu erreichen, ist nicht zulässig. Suchbemühungen, die sich auf einen anderen Standort beziehen, können nicht berücksichtigt werden.
f) Ein allfälliger Bedarf an Köchinnen und Köchen mit saisonalen Einsät- zen ist angemessen zu begründen. Grundsätzlich können Bewilligun- gen nur in Betrieben erteilt werden, die nachweislich saisonal geführt werden (typischerweise in touristischen Regionen). Ein saisonaler Be- trieb60 liegt vor, wenn der Grossteil des Umsatzes während weniger Monate erwirtschaftet wird bzw. wenn während mehreren Monaten re- gelmässig nur ein sehr geringer Umsatz generiert wird oder der Betrieb während einigen Monaten geschlossen ist.
g) Bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen für wiederkehrende Köchinnen und Köche im Rotationsprinzip ohne sachliche Begründung (objektives Kriterium wie bspw. Saisonbetrieb) ist grosse Zurückhaltung angezeigt. Solche Anstellungsverhältnisse (sog. Kettenarbeitsverträge) dürfen nicht dazu dienen, die ausländerrechtlichen Integrationskriterien zu umgehen und sie dürfen den Arbeitnehmenden nicht zum Nachteil gereichen (bspw. durch Umgehung der Vorschriften zu Kündigungsfris- ten, Sperrfristen oder zur Probezeit). 61
h) Der Betrieb verfügt über mindestens 40 Innenplätze.
i) Der Betrieb verfügt über eine gesunde Bilanz und Erfolgsrechnung, weist keinen Verlust auf und ist in der Lage, allen im Betrieb tätigen Personen Löhne gemäss Landes-Gesamtarbeitsvertrag L-GAV zu zahlen.
j) Der Lohn muss orts- und berufsüblich sein und grundsätzlich mindestens dem L-GAV des Gastgewerbes, Kategorie IV entsprechen.
k) Bei Anstellungen von Köchinnen oder Köchen im Rahmen einer Neuer- öffnung oder einer Betriebsübernahme ist zusätzlich ein Business Plan beizufügen (mit geplanter Bilanz und Erfolgsrechnung, Markt- und Kon- kurrenzanalyse, Stellenplan mit Anzahl Beschäftigten, Nationalität und Anstellungsgrad, etc.).
60 Saisonbetriebe 61 Botschaft zum AuG: Abschaffung des Saisonnierstatuts und Einführung einer neuen Kurzaufent-
haltsbewilligung, Kap. 1.3.6.1
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Kantonale Vorentscheide über die Zulassung von Köchinnen und Köchen für Restaurants sind zustimmungspflichtig, da es sich um Zulassungen von Perso- nen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten handelt (Art. 23 Abs. 3 Bst. c AIG und Art. 1 Bst. a Ziff. 4 ZV-EJPD).
4.7.9.1.2 Anforderungen an die Fachfrau oder den Fachmann (Qualifikationen)
Eine abgeschlossene mehrjährige Kochausbildung mit Diplom (oder anerkannte gleichwertige Ausbildung) und mehrjährige Berufserfahrung in der entsprechen- den Spezialitätenküche, inklusive Ausbildungszeit, von mindestens 6 Jahren ist nachzuweisen.62 Eine langjährige Berufserfahrung, in der Regel 8 Jahre, kann als gleichwertiger Qualifikationsnachweis gelten, wenn eine Berufsbestätigung des betreffenden ausländischen Arbeitsministeriums, eines Berufsverbandes oder Ähnliches (zum Beispiel Arbeitszeugnisse) vorliegt. Mit dem Gesuch ist die Anmeldung zu einem Sprachkurs für die am Arbeitsort gesprochene Landessprache einzureichen. Alternativ kann ein Sprachdiplom auf Niveau A2 (mündlich und schriftlich, nach GER) vorgelegt werden. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Köchinnen und Köche, die lediglich kurzfristige oder saisonale Einsätze bis maximal 10 Monate absolvieren. Dem Gesuch beizulegen sind neben den üblichen Unterlagen (siehe Ziff. 4.8.12) zusätzlich:
Vollständig ausgefülltes Formular «Ausbildung und Berufserfahrung der Kö-
chin bzw. des Kochs» (siehe Anhang zu Ziffer 4.7.9.1.2).
Nachweis Anmeldung Sprachkurs oder Kopie Sprachdiplom A263.
4.7.9.1.3 Aufenthaltsregelung
Die erstmalige Aufenthaltsregelung von Köchinnen und -köchen erfolgt über eine Bewilligung nach Artikel 19 Absatz 1 VZAE, welche um 12 Monate verlängert werden kann (Art. 32 Abs. 3 AIG). Bei neu eröffneten Restaurants werden die Bewilligungen für erstmalig zugelassene Köchinnen und Köche nur bei erfolgrei- chem Geschäftsverlauf verlängert. Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 20 Absatz 1 VZAE müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:
kumulativ die Bedingungen von Ziffer 4.7.9.1.1, Bst. a) bis k)
nachgewiesene Kenntnisse der am Arbeitsort gesprochenen Landesspra- che auf dem Niveau A2 (mündlich und schriftlich) (Art. 23 Abs. 2 AIG).
62 Vgl. Urteile BVGer C-388/2010 und C-391/2010 E.8 vom 21. Februar 2012. 63 Die Branchenverbände und Berufsorganisationen bieten berufsspezifische Sprachkurse zu vergüns-
tigten Konditionen für L-GAV-Mitglieder an (https://weiterbildung-inklusive.ch/ausbildungen/grundan- gebote-und-nachholbildungen/berufsspezifischer-sprachkurs-in-d-f-e-i/).
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4.7.9.2 Zulassung von Absolventinnen und Absolventen der höheren Berufsbil- dung in der Schweiz Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz einen vom SBFI anerkannten Bildungsgang der höheren Berufsbildung64 im Bereich Hotellerie oder Gastrono- mie abgeschlossen haben, können zugelassen werden, wenn die effektiv ausge- übte Tätigkeit in engem fachlichem Zusammenhang mit dem Studienabschluss steht. Damit eine Zulassung erfolgen kann, muss die Tätigkeit von hohem wirt- schaftlichem Interesse sein. Der Verweis auf Rekrutierungsschwierigkeiten und Fachkräftemangel für sich allein genommen, ist nicht ausreichend, um ein hohes wirtschaftliches Interesse zu begründen (vgl. zur Definition Ziff. 4.4.6). Ausge- schlossen bleibt die Zulassung für allgemeine Arbeitsbereiche, die keinen quali- fizierten Zusammenhang zur absolvierten Ausbildung aufweisen (z. B. administ- rative, branchenfremde oder studiumsferne Aufgaben sowie Hilfstätigkeiten) (vgl. Ziff. 4.3.5.3). Darüber hinaus gelten die ordentlichen Voraussetzungen für eine Zulassung zur Erwerbstätigkeit. In Verbindung mit dem gesamtwirtschaftlichen Interesse ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch den betrieblichen Vo- raussetzungen hohe Beachtung zu schenken (z.B. hochstehendes qualitatives Angebot, gesunde finanzielle Verhältnisse, überregionale, schweizweite oder in- ternationale Bedeutung).
4.7.9.3 Gastgewerbliche Praktikantinnen und Praktikanten (Aus- und Weiterbil- dung) Kantonale Vorentscheide über die Zulassung von gastgewerblichen Praktikantin- nen und Praktikanten sind nur dann zustimmungspflichtig, wenn es sich um Zu- lassungen im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten handelt (Art. 30 Abs. 1 Bst. f AIG und Art. 1 Bst. a Ziff. 8 ZV-EJPD).
4.7.9.3.1 Praktika nach erfolgtem Hotelfachschulabschluss im Ausland (nach dem
Studium) Weiterbildungsprogramme für Angehörige aus Staaten ausserhalb des EU/EFTA-Raums mit Hotelfachschulabschluss sind nur in Zusammenarbeit mit den Branchenverbänden möglich. Die von den Betrieben erarbeiteten und von den Verbänden geprüften Weiterbildungsprogramme sind den kantonalen Ar- beitsmarkt- oder Migrationsbehörden im Rahmen der Gesuchsprüfung zu unter- breiten. Die Aufenthalte sind grundsätzlich auf 12 Monate begrenzt. Die Kantone müssen ihrerseits bereit sein im Rahmen ihrer zugeteilten Kontingente Bewilli- gungen zu erteilen. Entlöhnung Der Lohn muss mindestens dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) des Gastgewerbes, Kategorie II bis IIIa, entsprechen (vgl. Art. 10 L-GAV). Bei der Lohnfestlegung sind die Dauer der Ausbildung und die Berufserfahrung gebüh- rend zu berücksichtigen.
64 Die anerkannten Bildungsgänge gemäss Artikel 27 des Berufsbildungsgesetzes BBG (SR 412.10)
nach Bildungsanbieter können dem SBFI Berufsverzeichnis entnommen werden.
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Anforderungen an die Praktikantinnen und Praktikanten
a) Abgeschlossene Hotelfachschulausbildung im Ausland.
b) Höchstalter 35 Jahre.
4.7.9.3.2 Praktika als Teil einer Aus- oder Weiterbildung im Bereich Hotellerie und
Restauration Betriebspraktika für Studierende aus Drittstaaten an einschlägigen schweizeri- schen oder ausländischen Bildungsinstitutionen im Bereich Hotellerie und Res- tauration mit Anerkennung einer schweizerischen Organisation der Arbeitswelt der Branche und der Aufsichtskommission L-GAV (vgl. Liste Art. 11 des L-GAV) können bewilligt werden, sofern es sich nachweislich um Pflichtpraktika gemäss Rechtsgrundlagen der Bildungsinstitution handelt. Entlöhnung: Die Entlöhnung richtet sich nach Artikel 11 des L-GAV des Gastge- werbes. Anforderungen an die Praktikantinnen und Praktikanten:
a) Immatrikulierte Studierende einer einschlägigen Bildungsinstitution (vgl. Liste Art. 11 des L-GAV des Gastgewerbes) im Bereich Hotellerie und Restauration, die eine vollzeitliche berufliche Ausbildung absolvieren.
b) Höchstalter 35 Jahre.
4.7.9.3.3 Anforderungen an den Betrieb (Praktika als Teil der Ausbildung gemäss
Ziffer 4.7.9.3.2 und nach erfolgtem Hotelfachabschluss im Ausland gemäss Ziffer 4.7.9.3.1)
a) Praktika sind möglich in Restaurations- und Beherberungsbetrieben.
b) Es hat ein in Zusammenarbeit mit den Verbänden ausgearbeitetes Weiterbil- dungsprogramm vorzuliegen.
c) Maximal ein Viertel der Stellen im Betrieb sind von Personen in Ausbildung (Lehre, Hotelfachschule, etc.) besetzt.
d) Der Stellenetat des Betriebes beträgt mindestens 500 Stellenprozente.
e) Der Betrieb verfügt über mindestens 40 Innenplätze.
4.7.9.4 Köchinnen und Köche für ausserordentliche befristete Einsätze
4.7.9.4.1 Allgemeine Voraussetzungen
Für wirtschaftlich bedeutende Anlässe, die einen kurzfristigen Einsatz qualifizier- ter Spezialitätenköche erfordern, können bei Bedarf Kurzaufenthaltsbewilligun- gen erteilt werden. Darunter fallen namentlich Spezialitätenwochen, Promotions- und Messeveranstaltungen sowie Kurzeinsätze für reisende Köche, die interna- tionale Gruppentouristen (z.B. chinesische oder indische Reisegruppen) beglei- ten.
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Diese Einsätze sind grundsätzlich kontingentsfrei nach Artikel 19 Absatz 4 Buch- stabe a VZAE zu regeln. Ausnahmsweise können Betriebe, deren Geschäftstä- tigkeit ganzjährig auf Catering Dienstleistungen in mehreren Kantonen ausge- richtet sind, Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Artikel 19 Absatz 1 VZAE (kon- tingentiert) erhalten, wenn sie anhand von Umsatzzahlen und Auftragsbestäti- gungen nachweisen können, dass sie einen erheblichen Umsatzanteil mit Cate- ring erwirtschaften und die Anwesenheit der Köchinnen und Köche an verschie- denen Standorten erforderlich ist. Solche Geschäftsmodelle sind vorwiegend in bekannten Tourismusdestinationen anzutreffen und werden regelmässig von lo- kalen oder regionalen Tourismusorganisationen gefördert. Die Qualifikationsan- forderungen (siehe Ziffer 4.7.9.1.2) sowie die orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen (L-GAV Kategorie IV) sind einzuhalten. Bewilligungen sind im Haupteinsatzkanton oder – sofern ein Haupteinsatzkanton nicht eindeutig be- stimmt werden kann – im Kanton des Unternehmenssitzes (Hauptsitz) zu bean- tragen (Art. 11 Abs. 1 AIG).
4.7.10 Tourismus
4.7.10.1 Verkaufspersonal Spezialgeschäfte; Reiseleiterinnen und Reiseleiter
4.7.10.1.1 Allgemeines
Der saisonale Charakter der Tätigkeiten erlaubt in der Regel nur die Erteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a VZAE, bzw. nach Artikel 19 Absatz 1 VZAE. Kantonale Vorentscheide über die Zulassung von Verkaufspersonal von Spezi- algeschäften sowie Reiseleiterinnen und Reiseleitern sind zustimmungspflichtig, da es sich um Zulassungen von Personen mit besonderen beruflichen Kennt- nissen oder Fähigkeiten handelt (Art. 23 Abs. 3 Bst. c AIG und Art. 1 Bst. a Ziff. 4 ZV-EJPD).
4.7.10.1.2 Kriterien für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 19
Absatz 4 Buchstabe a VZAE oder Artikel 19 Absatz 1 VZAE Betriebe:
a) Spezialgeschäfte für Luxusartikel (z. B. Bijouterien), die in Tourismuszentren oder grösseren Städten liegen und deren Umsätze zu grossen Teilen von einer Kundschaft aus bestimmten Ländern (z. B. japanische Gäste) abhängen. Diese Abhängigkeit von bestimmten Kundengruppen ist mittels Angaben zum Umsatz (z. B. Anzahl Übernachtungen dieses Kundensegmentes) des jeweili- gen Betriebes zu belegen. Die Anzahl der pro Betrieb erteilten Bewilligungen hat in einer vernünftigen Relation zum Gesamtpersonalbestand zu stehen (maximal 50 % des gesamten Stellenetats).
b) Reisebüros, welche ihren Umsatz mehrheitlich mit einem bestimmten Kunden- segment aus Drittstaaten generieren, kann in Einzelfällen und bei nachgewie- senem Auftragsvolumen entsprechendes Reiseleiterpersonal bewilligt wer- den.
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Berufsfrau/Berufsmann: Spezialisiertes Verkaufspersonal und in Einzelfällen Reiseleiterinnen und Reise- leiter mit Stellenantritt in der Schweiz, die das Segment der Kunden mit der ent- sprechenden Nationalitätszugehörigkeit betreuen und über die dafür erforderli- chen Sprachenkenntnisse sowie vorgängige, mindestens einjährige Berufserfah- rung in derselben Branche verfügen.
4.7.10.1.3 Reisegruppenbegleiter ohne Stellenantritt in der Schweiz
Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind Reisegruppenleiter ohne Stellen- antritt in der Schweiz, die als ausländische Dienstleistungserbringer ausschliess- lich ausländische Reisegruppen während wenigen Tagen in die Schweiz beglei- ten und danach mit der Gruppe ins Ausland weiterreisen65. Die Visabestimmun- gen sind einzuhalten66.
4.7.10.1.4 Kriterien für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 20 Ab- satz 1 VZAE Betrieb: siehe Kriterien für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung Berufsfrau/Berufsmann: Nur Mitarbeitende in wichtigen Funktionen (z. B. Kaderangestellte, Geschäftsfüh- rerinnen und Geschäftsführer) mit entsprechender Ausbildung und Erfahrung
4.7.10.2 Schneesportlehrerinnen- und -lehrer, Führerinnen und Führer für Extrem- sportarten
4.7.10.2.1 Allgemeines
Die Zulassung von Ski- und Snowboardlehrerinnen, Führerinnen und Führer für Extremsportarten aus Drittstaaten ist im Grundsatz bei entsprechender Arbeits- marktlage möglich, wenn ein lokales und regionales touristisches Angebot be- steht und es sich um Personen handelt, in deren Herkunftsländern die betreffen- den Aktivitäten über eine lange Tradition verfügen. Kantonale Vorentscheide über die Zulassung von Schneesportlehrerinnen und - lehrern sowie Guides sind zustimmungspflichtig, da es sich um Zulassungen von Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten handelt (Art. 23 Abs. 3 Bst. c AIG und Art. 1 Bst. a Ziff. 4 TV-EJPD).
4.7.10.2.2 Kriterien für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 19
Absatz 1 VZAE (maximal 6 Monate) Betriebe: Skischulen, die vom Schweizerischen Skischulverband (SSSV) oder vom Schweizerischen Schneesport Berufs- und Schulverband (SSBS) anerkannt
65 In Analogie zu BGE 122 IV 231 66 Siehe Visahandbuch I
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sind, und Betriebe für Extrem- oder Alternativsportarten, welche über die entspre- chenden Bewilligungen verfügen und somit den Sicherheitsanforderungen voll- umfänglich genügen. Anbieter von Extremsportarten: Für das gewerbsmässige Anbieten von Canyon- ing, Riverrafting und Wildwasserfahrten auf Fliessgewässern ab dem Schwierig- keitsgrad Wildwasser III sowie Bungee-Jumping benötigen Betriebe eine Bewilli- gung gemäss der Risikoaktivitätengesetzgebung (SR 935.91)67. Grundlage der Bewilligung ist die Zertifizierung gestützt auf das Sicherheitsmanagemantsystem der Stiftung Safety in Adventures. Berufsfrau/Berufsmann: Schneesportlehrerinnen und -lehrer mit Diplom, sofern mit einem Partner im Her- kunftsland und einer schweizerischen Institution eine entsprechende Austausch- vereinbarung besteht. Spezialistinnen und Spezialisten für Alternativ- und Extremsportarten (z. B. River Rafting, Fallschirmspringen, Bungee-Jumping), sofern sie sich aufgrund ihrer Zeugnisse, Diplome, Lizenzen und Erfahrung ausweisen können. Verzeichnis: Das Bundesamt für Sport (BASPO) führt ein Verzeichnis über Anbieterinnen und Anbieter von Risikoaktivitäten, die über eine Bewilligung gemäss der Risikoakti- vitätengesetzgebung verfügen:
Personen mit Bewilligung
Betriebe mit Bewilligung.
4.7.10.3 Fachpersonal Ayurveda und Thai-Massage (Wellness in Hotels)
4.7.10.3.1 Allgemeines
Der wiederkehrende Charakter dieser Tätigkeit erlaubt nur die Erteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Artikel 19 Absatz 1 bzw. Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a VZAE. Vorgängig zu einer Bewilligungserteilung sind entsprechende Suchbemühungen im Inland sowie im EU/EFTA-Raum erforderlich. Kantonale Vorentscheide über die Zulassung von Fachpersonal Ayurveda und Thai-Massage sind zustimmungspflichtig, da es sich um Zulassungen von Per- sonen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten handelt (Art. 23 Abs. 3 Bst. c AIG und Art. 1 Bst. a Ziff. 4 ZV-EJPD).
67 Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risi-
koaktivitäten (SR 935.91) sowie die Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Ri- sikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung; SR 935.911) vom 30. Januar 2019 regeln das Bergführer- und Skilehrerwesen sowie gewerbsmässig angebotene Outdooraktivitäten, wie Canyoning, River-Raf- ting, Wildwasserfahrten und Bungee-Jumping.
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4.7.10.3.2 Kriterien für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 19
Absatz 1 sowie Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a VZAE: Betrieb: Hotels, die über die Klassifikation der Spezialisierungskategorie Wellness I oder Wellness II gemäss hotelleriesuisse verfügen. Die Ausrichtung des Betriebes auf das Wellnessangebot muss aufgrund der Stra- tegie des Hotels sowie dem entsprechenden Werbeauftritt nachgewiesen sein. Die Zulassung im Bereich der Ernährung erfolgt ausschliesslich im Rahmen der Erfordernisse für Spezialitätenköche (Ziffer 4.7.9). Berufsfrau/Berufsmann: Spezialisierten Fachpersonen können Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt wer- den, wenn sie in Ayurveda oder Thai-Massage über eine staatlich anerkannte Vollzeitausbildung mit Abschluss sowie mindestens drei Jahren unmittelbar vor- gängige Berufserfahrung verfügen. Gehalt: Der Lohn für das Fachpersonal entspricht mindestens der Kategorie IIIa Artikel 10 LGAV.
4.7.11 Berufssportlerinnen und –sportler; Berufstrainerinnen und -trainer
4.7.11.1 Allgemeines zum Begriff der Erwerbstätigkeit
Die Ausübung einer Tätigkeit als Berufssportlerin oder Berufssportler unterliegt der Bewilligungspflicht (Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung). Kantonale Vorent- scheide über die Zulassung von Berufssportlerinnen und -sportlern sowie Berufs- trainerinnen und -trainern sind zustimmungspflichtig, da es sich um Zulassungen von Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten handelt (Art. 23 Abs. 3 Bst. c AIG und Art. 1 Bst. a Ziff. 4 ZV-EJPD). Erwerbstätigkeit ohne Stellenantritt liegt vor bei Eignungstests, Probespielen für einen Spitzenklub und Freundschaftsspielen, die nicht zu den nationalen oder internationalen Meisterschaften oder den Cupspielen (z.B. Schweizer Cup, UEFA-Cup, Champions League) zählen, sowie den damit verbundenen Vorbe- reitungen (Trainings usw.). In solchen Fällen gelangt Artikel 14 VZAE zur Anwen- dung (8-Tage-Regelung). Erwerbstätigkeit mit Stellenantritt liegt vor, wenn ausländische Personen von ei- nem Sportklub für die Teilnahme an Wettkämpfenverpflichtet werden. Gewisse Ausnahmen sind möglich bei unentgeltlicher Tätigkeit gemäss den Bedingungen von Ziffer 4.7.11.3.
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Ausnahmen: Folgende Konstellationen werden nicht als Erwerbstätigkeit qualifiziert und ma- chen demnach keine Bewilligung erforderlich (die Visabestimmungen für die Ein- reise in die Schweiz sind einzuhalten68):
der Teilnahme an internationalen Wettkämpfen (Tour de Suisse und Tour de Romandie, Leichtathletikmeetings, Reitturniere, Tennis- oder Golftur- niere usw.);
dem Absolvieren von Trainings ohne Wettkämpfe und ohne Anstellung bei einem Schweizer Arbeitgeber; die Zulassungsvoraussetzungen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit müssen erfüllt sein;
der Ausübung einer unentgeltlichen Tätigkeit als Amateursportlerin oder Amateursportler; eine Zulassung zu diesem Zweck ist nicht möglich (siehe Ziffer 4.7.11.3).
4.7.11.2 Berufssportlerinnen und Berufssportler
4.7.11.2.1 Zulassungskriterien
In erster Linie sind im Bereich Sport Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Artikel 19 Absatz 1 VZAE zu erteilen. An dieser Stelle verweisen wir auch auf Anhang «Berufssportlerinnen und Berufssportler».
4.7.11.2.2 Verein/Verband
In Mannschaftssportarten (z.B. Fussball, Eishockey, Basketball oder Volley- ball) sind Bewilligungen nur möglich, wenn die Mannschaft in einer der beiden obersten Spielklassen spielt. Die Zulassung von Spielern in einer anderen Spielklasse als den beiden obersten Ligen ist nicht möglich. Sporadische und zeitlich klar begrenzte Einsätze von bereits zugelassenen Berufssportlerinnen und -sportlern in einer tieferen Spielklasse desselben Klubs oder Vereins dür- fen ausnahmsweise und zwecks Akklimatisierung sowie zur Wiedereingliede- rung nach einer Verletzung erfolgen. Der regelmässige und systematische Einsatz in tieferen Ligen ist ausgeschlossen.
Die Ausleihe von Spielerinnen und Spielern an Spielklassen unterhalb der bei- den obersten Ligen ist nicht möglich.
In Einzel- oder Teamsportarten (z.B. Turnen, Leichtathletik, Schwimmen, Golf, Tennis oder Eiskunstlauf) können Bewilligungen erteilt werden, wenn einzelne Vereinsmitglieder bei nationalen oder internationalen Wettkämpfen überdurch- schnittliche Resultate erzielen.
68 Übersicht der Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit (Anhang CH-1, Liste 1)
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Die Zulassung ausländischer Arbeitnehmender aus Drittstaaten als Mitglieder oder Trainerinnen und Trainer von Junioren- oder Senioren-Mannschaften ist nicht möglich.
4.7.11.2.3 Arbeitnehmende
Berufssportlerin und Berufssportler: Solide Wettkampferfahrung auf nationa- lem oder internationalem Niveau (mindestens einjährige Erfahrung in einer der obersten Ligen) mit regelmässigen Einsätzen von signifikanter Dauer.
Berufstrainerin und Berufstrainer: Trainerinnen- oder Trainerdiplom sowie mehrjährige Berufserfahrung als Trainerin oder Trainer der jeweiligen Sportart.
4.7.11.2.4 Lohn- und Arbeitsbedingungen
Grundsätzlich soll die sportliche Tätigkeit vollzeitlich ausgeübt und entspre- chend einer Vollzeitstelle entlöhnt werden;
Der Sportklub muss ein Gehalt ausrichten, das die Lebensbedingungen in der Schweiz berücksichtigt und orts- und berufsüblich ist (Art. 22 AIG);69
Eine Nebenbeschäftigung bei allenfalls teilzeitlicher Ausübung der sportlichen Tätigkeit ist nur mit Zurückhaltung, in gut begründeten Ausnahmefällen und höchstens in einem Umfang von 40% einer Vollzeitstelle möglich. Für Trainerin- nen und Trainer wie auch für Spielertrainerinnen und -spielertrainer ist ein Ne- benerwerb grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Funktion hat immer im Rahmen einer Vollzeitanstellung beim Verein zu erfolgen.
4.7.11.2.5 Einzureichende Unterlagen
Unterlagen gemäss Ziffer 4.8.12 und zusätzlich:
Palmarès mit Angaben und Bestätigungen betreffend Sporterfahrung und bis- herige Arbeitgeber. Daraus muss klar ersichtlich sein, auf welchem Niveau (Spielklasse/Liga) die Arbeitnehmenden tätig waren und mit welcher Regel- mässigkeit sie zum Einsatz gekommen sind.70.
Arbeitsverträge mit detaillierten Angaben über Salär und sonstige Sachleis- tungen, wobei als Lohnanteile bei der Prüfung von Artikel 22 AIG (orts- und berufsübliche Löhne) berücksichtigt werden können: Prämien für Kranken- kasse, Miete, Verpflegung und Verkehrsauslagen (nur öffentlicher Verkehr).
Nicht als Lohnbestandteile gelten erfolgsabhängige Leistungen, Spesen und andere Vergütungen wie z. B. Trainingslager, Abonnements für Fitnesszen- tren, Flugtickets oder Sponsorenleistungen.
69 Für weiterführende Angaben zur Orts- und Branchenüblichkeit der Lohn- und Arbeitsbedingungen für
Berufssportlerinnen und Berufssportler sowie zu den anrechenbaren Lohnbestandteilen (Art. 22 AIG), siehe Anhang zu Ziffer 4.7.11.2.3: 70 Formular Palmarès (Anhang zu Ziff. 4.7.11.2.5)
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Für Berufstrainerinnen und Berufstrainer: Zusätzlich das Diplom oder ent- sprechende Erfahrungsnachweise mit Anerkennung des zuständigen Schwei- zer Sportverbandes.
4.7.11.3 Amateursportlerinnen und Amateursportler
Die Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit als Amateursportlerin oder Amateur- sportler stellt eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit dar. Wer bereits eine Bewilligung für den Aufenthalt in der Schweiz besitzt, kann eine Tätigkeit als Amateursportlerin oder Amateursportler ausüben, wenn damit kein Entgelt und kein anderer finanzieller Nutzen (z. B. Sponsorenleistungen oder hohe Preisgelder) erzielt wird. Ausgenommen sind geringfügige Spesen oder un- erhebliche Preisgelder. Die Ausübung einer Tätigkeit als Amateursportlerin oder Amateursportler darf jedoch nicht der Hauptzweck des Aufenthalts sein (siehe diesbezüglich den Anhang «Berufssportlerinnen und Berufssportler» zu Ziffer 4.7.11.2, namentlich im Fall von Schülerinnen und Schülern sowie Studieren- den). Ist keine Aufenthaltsbewilligung vorhanden, kann die Ausübung einer unentgelt- lichen Tätigkeit als Amateursportlerin oder Amateursportler nicht geltend ge- macht werden, um eine Aufenthalts- und/oder Arbeitsbewilligung zu erhalten. Wird eine solche Tätigkeit gegen Geld- oder Naturalleistung ausgeübt, gilt sie auch dann als Erwerbstätigkeit, wenn sie beispielsweise gemäss den Regeln des betreffenden Sportverbands unter den Amateursport fällt. Sie ist daher bewilli- gungspflichtig. Ausländerinnen und Ausländer, die sich bereits in der Schweiz aufhalten, müssen über eine Bewilligung verfügen, welche sie zu dieser Art der Erwerbstätigkeit berechtigt (z.B. Familiennachzug mit Ausweis B) oder andern- falls eine solche beantragen (z.B. Familiennachzug Ausweis (L), Bewilligung zur Nebenerwerbstätigkeit von Studierenden). Wird eine Bewilligung zwecks Neuein- reise aus dem Ausland beantragt, gelten die gleichen Bedingungen wie für Be- rufssportlerinnen und Berufssportler (siehe Ziffer 4.7.11.2).
4.7.12 Kultur und Unterhaltung
Es können kontingentierte Bewilligungen an aus Drittstaaten stammende, länger- fristig in der Schweiz engagierte Künstlerinnen und Künstler wie z. B. Musikerin- nen und Musiker in Sinfonieorchestern oder Schauspielerinnen und Schauspieler an Theatern erteilt werden (vgl. Urteil des BVGer C-33/2008 E. 7.2. vom 15. De- zember 2008). Engagements mit Arbeitsverträgen, die für maximal acht Monate abgeschlossen werden, sind nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe b VZAE zu regeln.
4.7.12.1 Zulassungsvoraussetzungen für Bühnenkünstlerinnen und Bühnenkünst- ler (kontingentierte Bewilligungen nach Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 VZAE) Anforderungen an den Betrieb
grössere Theater, Schauspiel- und Opernhäuser sowie Sinfonieorchester
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Der Anteil von Drittstaatsangehörigen darf höchstens einen Viertel des gesam- ten künstlerischen Personalbestandes betragen. Die entsprechenden Anga- ben mit den Mutationen für die neue Spielzeit sind dem SEM jeweils im Früh- jahr zu übermitteln.
Vorrang (Art. 21 AIG)
Als Rekrutierungsbemühungen gilt der Nachweis eines Auswahlverfahrens (z. B. Vorspielen), welches auch Künstlerinnen und Künstlern aus der Schweiz und den EU/EFTA-Staaten Gelegenheit bot, ihr Können zur präsentieren. Den Gesuchsunterlagen sind Informationen zum Auswahlverfahren (z. B. Anzahl Bewerbungen nach Nationalitäten, Anzahl Personen in engerer Auswahl, Pro- tokollauszug über Entscheid der Stellenvergabe) beizufügen.
Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AIG)
Die Anstellung muss im Rahmen eines Jahresengagements mit mindestens 75 % eines Vollzeitpensums erfolgen. Die vorgesehene Gage muss orts-, be- rufs- und branchenüblich sein und die Existenzsicherung gewährleisten.
Sowohl der erstmalige Stellenantritt als auch der Stellenwechsel innerhalb ei- ner Kurzaufenthaltsbewilligung kann nur im Rahmen einer direkten Anstellung bei der Kulturstätte und nicht aufgrund eines Verleihs durch Agenturen oder Manager oder Managerinnen bewilligt werden.
Persönliche Voraussetzungen (Art. 23 AIG)
Personen mit abgeschlossener Ausbildung in den Bereichen Schauspiel, Mu- sik, Gesang oder Ballett
Kantonale Vorentscheide über die Zulassung von Bühnenkünstlerinnen und -künstlern sind nicht zustimmungspflichtig, wenn es sich um Zulassungen von hoch qualifizierten Spezialistinnen und Spezialisten (Art. 23 Abs. 1 und 2 AIG) handelt. Bei Abweichungen bei der Qualifikation (Art. 23 Abs. 3 Bst. c AIG) unterliegen die Gesuche der Zustimmungspflicht (Art. 1 Bst. a Ziff. 4 ZV-EJPD).
4.7.12.2 Künstlerinnen und Künstler mit Aufenthalt bis längstens 8 Monate (Art. 19
Abs. 4 Bst. b VZAE) Mit Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe b VZAE besteht eine besondere Bewilligungs- kategorie für Künstlerinnen und Künstler. Diese Aufenthalte bis maximal acht Mo- nate unterliegen nicht der Kontingentierung.
4.7.12.2.1 Definition
Als Künstlerinnen oder Künstler gelten Personen, die sich auf dem Gebiet der bildenden und der darstellenden Kunst schöpferisch oder interpretierend betäti- gen. Darunter fallen etwa Kunstmalerinnen und Kunstmaler, Bildhauerinnen und Bildhauer, Schriftstellerinnen und Schriftsteller, Schauspielerinnen und Schau- spieler sowie Tänzerinnen und Tänzer im Theater oder bei Fernseh- und Film- produktionen, Theater- oder Filmregisseurinnen und -regisseure, Masken- und Bühnenbildnerinnen und -bildner sowie Souffleusen und Souffleure. Als Künstler gelten ferner Musik- und Gesangsinterpretinnen und -interpreten, insbesondere
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Orchestermitglieder, aber auch Opernsängerinnen und -sänger, Komponistinnen und Komponisten, Dirigentinnen und Dirigenten, Chorleiterinnen und -leiter sowie Discjockeys. Zirkus- und Variétéartistinnen und -artisten werden ebenfalls nach Artikel 19 Ab- satz 4 Buchstabe b VZAE geregelt. Freischaffende Künstlerinnen und Künstler (Malerinnen und Maler, Bildhauerin- nen und Bildhauer usw.) können ebenfalls in Anwendung von Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe b VZAE eine Kurzaufenthaltsbewilligung erhalten. Nicht als Künstlerinnen und Künstler hingegen gelten Personen, die kunstge- werbliche Berufe ausüben (bspw. Tätowiererin und Tätowierer, Goldschmiedin und Goldschmied, Instrumentenbauerin und Instrumentenbauer, Keramikerin und Keramiker) sowie Lehrkräfte an Schulen für künstlerische Berufe. Kantonale Vorentscheide über die Zulassung von Künstlerinnen und Künstlern mit Aufenthalt bis zu acht Monaten (Art. 19 Abs. 4 Bst. b VZAE) unterliegen wie bisher nicht der Zustimmungspflicht.
4.7.12.2.2 Bewilligungspflicht
Das Ausüben einer künstlerischen Tätigkeit – unabhängig davon, ob tatsächlich eine Entlöhnung erfolgt oder nicht – stellt im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 AIG und den Artikeln 1a und 2 VZAE eine Erwerbstätigkeit dar und bedarf grundsätz- lich einer Bewilligung. Bestimmungen über Anmeldung und Ausstellung eines Ausländerausweises sind unter Ziffer 4.1.3 zu finden. Es gilt zu unterscheiden zwischen Erwerbstätigkeit mit und ohne Stellenantritt. Als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit mit Stellenantritt in der Schweiz gilt eine Tätigkeit zu Gunsten einer oder eines Arbeitgebenden mit Sitz in der Schweiz oder eines in der Schweiz niedergelassenen ausländischen Unterneh- mens. Es handelt sich um Anstellungsverhältnisse (vorhandener Arbeitsvertrag), bei denen ein Unterordnungsverhältnis besteht, d. h. die Künstlerin oder der Künstler ist bezüglich Anzahl und Dauer der Auftritte oder anderer Modalitäten an die Weisungen der oder des Arbeitgebenden gebunden (siehe auch: Schein- selbstständigkeit (admin.ch)).. Für die Erwerbstätigkeit mit Stellenantritt gilt die Bewilligungspflicht ab dem ersten Tag (Art. 11 AIG). Als Erwerbstätigkeit ohne Stellenantritt gilt die selbständige Erwerbstätigkeit ohne Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz oder die unselbständige Tätigkeit für eine oder einen Arbeitgebenden mit Sitz im Ausland (vorhandener Dienstlei- sungsvertrag). Eine Bewilligung ist erforderlich, wenn eine solche Tätigkeit wäh- rend mehr als acht Tagen innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird (Art. 14 VZAE). Im Musikunterhaltungsbereich ist eine Erwerbstätigkeit ohne Stellenantritt insbe- sondere im Rahmen von Konzerten in öffentlichen Konzertlokalen, Stadien oder an Festivals anzutreffen. Der Schweizerische Geschäftspartner tritt dabei als Veranstalter (Bereitstellung Infrastruktur, Verkauf Eintrittskarten, Marketing, etc.)
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auf. Für das musikalische Programm ist jedoch allein die Musikgruppe verant- wortlich.
4.7.12.2.3 Residenzkünstlerinnen und -künstler
Residenzaufenthalte bieten Kunstschaffenden Raum für kreative Forschung, Austausch und Reflexion. Die Residenzen, die von Partnerorganisationen in der Schweiz ausgerichtet werden, schaffen eine förderliche Umgebung für künstleri- sche Erkundung und kulturellen Dialog. Sie sind nicht auf Gewinn ausgerichtet, sondern dienen der Förderung von Kreativität, Lernen und interkultureller Begeg- nung in einem nicht-kommerziellen Kontext. Aufenthalte von Residenzkünstlerinnen und -künstlern aus Drittstaaten, welche während bis zu 90 Tagen in der Schweiz einen sogenannten Residenzaufenthalt (i.d.R. organisiert von Pro Helvetia oder einer vergleichbaren schweizerischen Organisation) absolvieren, gelten nicht als Erwerbstätigkeit. Für die Einreise und den Aufenthalt benötigen visumspflichtige Personen ein Schengen-Visum C. Die- ses Verfahren trägt den Verpflichtungen zur Erleichterung des internationalen Kulturaustausches Rechnung, welche die Schweiz mit der Ratifikation des Über- einkommens über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Aus- drucksformen eingegangen ist.71 Wenn ein solcher Residenzaufenthalt mehr als 90 Tage dauert, liegt eine bewil- ligungspflichtige Erwerbstätigkeit vor. Eine Bewilligung (und damit ein Aufent- haltstitel) ist bei den zuständigen kantonalen Behörden zu beantragen (Art. 11, Abs. 1 AIG). In jedem Fall gelten die ordentlichen Einreisebedingungen (Art. 5 AIG; Visumvor- schriften, Anhang 1 Liste 1).
4.7.12.2.4 Arbeitsmarktliche Zulassungskriterien
Die kantonalen Arbeitsmarkt- und Ausländerbehörden stellen in gegenseitiger Absprache sicher, dass der arbeitsmarktlichen Prüfung besondere Beachtung geschenkt wird. Die unten aufgeführten Kriterien sind bei jedem Gesuch zu prü- fen: Persönliche Voraussetzungen (Art. 23 AIG) Bei Aufenthalts- und Visagesuchen für Künstlerinnen und Künstler sind den Ar- beitsmarkt- und Migrationsbehörden beziehungsweise den Schweizer Vertretun- gen im Ausland Nachweise über deren Qualifikationen vorzulegen. Als ausrei- chender Nachweis gelten Diplome über eine abgeschlossene Ausbildung auf Fachhochschul- oder Hochschulniveau im entsprechenden Kunstbereich oder Unterlagen zum bisherigen langjährigen künstlerischen Schaffen (wie z. B. Re- zensionen, Tonträger mit Angaben über Anzahl verkaufte Exemplare, Artikel in Fach- und Tagesmedien, Angaben zu Ausstellungen oder Konzerten und andere geeignete Dokumente).
71 Vgl. Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
vom 20. Oktober 2005 (SR 0.440.8).
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Vorrang (Art. 21 AIG) Der Künstlerbereich zeichnet sich durch eine besondere Internationalität aus. Diesem Umstand wird bereits mit der Möglichkeit, ohne Kontingentierung bis zu 8 Monate in der Schweiz erwerbstätig zu sein, Rechnung getragen. Der Vorrang gelangt zur Anwendung, insbesondere in Bereichen wie der Unterhaltungsmusik. In der DJ-Szene besteht ein genügend grosses Angebot von Personen auf dem inländischen Arbeitsmarkt oder im EU- und EFTA-Raum. Eine Zulassung von DJs aus Drittstaaten ist daher auf jene Personen zu beschränken, die internatio- nal zu den Top-DJs gehören. Ein entsprechender Nachweis ist zu erbringen. Orts-, berufs- und branchenübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AIG und Art. 22 VZAE) Bei der Zulassung von Künstlerinnen und Künstlern ist zu prüfen, ob orts-, berufs- und branchenübliche Gagen bezahlt werden. Ausserdem muss sichergestellt sein, dass die ausländischen Personen während des ganzen Aufenthalts den Le- bensunterhalt selbstständig bestreiten können. Es können daher grundsätzlich nur Bewilligungen erteilt werden, wenn das Engagement bei einem Arbeitgeber im Rahmen eines Vollzeitpensums (5 Tage pro Woche) ausgeübt wird. In Zweifelsfällen verlangen die Behörden von der Veranstalterin, der Organisato- rin oder dem Arbeitgeber eine Verpflichtungserklärung (Art. 14 ff VEV). Stehen keine gesicherten Branchenangaben aus einem Kulturbereich zur Verfü- gung, orientieren sich die Behörden am Richtlinientarif für Unterhaltungsmusike- rinnen und -musiker (siehe unten). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf Verlangen der Behörden die von den Künst- lerinnen und Künstlern unterzeichneten Lohnabrechnungen vorzulegen. Andere Tätigkeiten neben den bewilligten Engagements dürfen die Künstlerinnen und Künstler nicht ausüben. Die kantonalen Behörden fordern insbesondere bei Gruppen ab 5 Personen die aktuellen Umsatzzahlen sowie Bilanz und Erfolgsrechnung des Betriebes ein und prüfen, ob die betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Anstellung zu den orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen gegeben sind. Die Entlöhnung von Unterhaltungsmusikerinnen und Unterhaltungsmusi- kern muss mindestens zu den Richtlinientarifen erfolgen, die vom Verband Schweizerischer Konzertlokale, Cabarets, Dancings und Discotheken (ASCO) und dem Schweizerischen Musikerverband (smv) gemeinsam festgelegt wurden. Alle angestellten Künstlerinnen und Künstler unterliegen der Sozialversi- cherungspflicht und sind vom Arbeitgeber somit bei einer Ausgleichskasse so- wie bei den Steuerbehörden für die Abrechnung der Quellensteuer anzumelden. Für Engagements von mehr als 3 Monaten sind die Arbeitnehmenden vom Ar- beitgeber zusätzlich bei einer Pensionskasse für die berufliche Vorsorge (BVG) anzumelden. Ausserdem müssen die Musiker über eine ausreichende Kranken- und Unfallversicherung verfügen. Zu Fragen der Sozialversicherungen erteilen
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die Ausgleichskassen oder das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Aus- kunft. Fragen zur Quellensteuer beantworten die kantonalen Steuerbehörden.
4.7.12.2.5 Dauer des Aufenthaltes
Künstlerinnen und Künstler können nur während insgesamt acht Monaten inner- halb eines Zeitraumes von 12 Monaten in der Schweiz erwerbstätig sein. Ferien und die durch Krankheit oder andere Gründe bedingten Arbeitsunterbrüche wer- den an diese 8 Monate angerechnet. Je nach Art der Tätigkeit kann die Künstlerin oder der Künstler beim gleichen oder bei verschiedenen Arbeitgebern, im selben oder in mehreren Kantonen, mit oder ohne Unterbruch erwerbstätig sein.
4.7.12.2.6 Besondere Hinweise
EU-Staaten mit Übergangsregelung Personenfreizügigkeit Arbeitsbewilligungen für Musiker und Musikerinnen sowie Künstler und Künstle- rinnen werden weiterhin gemäss Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe b VZAE, bis ma- ximal acht Monate, kontingentsfrei erteilt. Für längere Aufenthalte ist eine kontin- gentspflichtige EU/EFTA-Bewilligung einzuholen. Grosse Musikgruppen aus Ländern mit grossem Migrationsdruck oder Ländern, deren Bürger häufig in der Schweiz um Asyl nachsuchen Eine sehr zurückhaltende Bewilligungspraxis ist bei Gesuchen für Staatsangehö- rige angezeigt, welche aus Ländern stammen, deren Bürger häufig in der Schweiz um Asyl nachsuchen (Asylstatistik SEM). Gesuche von sehr grossen Unterhaltungs- und Folklore-Musikgruppen aus solchen Ländern dürfen nicht be- willigt werden, ausser es ist zweifelsfrei nachgewiesen und von der Schweizer Vertretung bestätigt, dass es sich um international bekannte Künstlerinnen und Künstler handelt. Vermittlung durch ausländische Agenturen Ausländische Agenturen dürfen nur über die Zusammenarbeit mit einer Schwei- zer Agentur Arbeitskräfte in die Schweiz vermitteln. Nähere Angaben dazu und ein Verzeichnis der bewilligten privaten Arbeitsvermittler sind auf der vom SECO betreuten Internetseite http://www.treffpunkt-arbeit.ch/arbeitgeber/private_ar- beitsvermittlung zu finden. Visa mit längerfristiger Gültigkeitsdauer Visa mit längerfristiger Gültigkeitsdauer sind zurückhaltend zu erteilen an Künst- lerinnen und Künstler, die zum ersten Mal oder erst seit kurzem in der Schweiz Engagements antreten. Der Entscheid zur Erteilung eines Visums mit längerfris- tiger Gültigkeitsdauer soll sich auf den Tourneeplan, die gesamte Aufenthalts- dauer und die Anzahl Einreisen stützen. An Musikerinnen und Musiker, die seit Jahren erfolgreich in der Schweiz auftreten, können im bisherigen Rahmen Visa mit längerfristiger Gültigkeitsdauer erteilt werden.
4.7.12.2.7 Unterlagen und Verfahren für Bewilligungen an Musikerinnen und Musiker,
Künstlerinnen und Künstler sowie Artistinnen und Artisten
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Im Zusammenhang mit der Einführung des biometrischen Ausländerausweises fordert Schengen ab einer Aufenthaltsdauer von mehr als drei Monaten einen entsprechenden Ausweis. Ist daher ein Aufenthalt bis zu drei Monaten vorgese- hen, so kann der Aufenthalt der Person mit einem Visum C und Arbeitsbestäti- gung(en) geregelt werden. Aufenthalte über drei bis maximal acht Monate sind demgemäss mit dem Ausweis und Arbeitsbestätigungen zu regeln. Die Künstlerinnen und Künstler im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe b VZAE erhalten grundsätzlich einen biometrischen Ausweis mit einer Gültigkeits- dauer von acht aufeinanderfolgenden Monaten. In berechtigten Fällen, in denen vorhersehbar ist, dass der Aufenthalt mit mehreren Unterbrechungen acht Mo- nate innerhalb von zwölf Monaten dauern wird, kann ein biometrischer Ausweis mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten ausgestellt werden (240 Tage/12 Monate). Bei einem Wechsel des Arbeitgebers, der Adresse oder des Kantons muss nur die Arbeitsbestätigung geändert werden. Zur detaillierten Regelung betreffend den biometrischen und nicht biometrischen Ausländerausweis kann auf Ziffer 3.1.7 verwiesen werden.
Verfahrensablauf für die Kurzaufenthaltsbewilligung:
Der Gesuchsteller reicht das A7/M8/K9-Formular und die Gesuchsunterla- oder die Gesuch- gen mindestens 6 Wochen vor Stellenantritt bei der kan- stellerin tonalen Ausländerbehörde ein; ausnahmsweise sind bei besonderen Umständen wie Unfall oder Krankheit kür- zere Eingabefristen möglich.
Die kantonale Aus- erfasst die Personendaten im Zemis und prüft die Unter- länderbehörde lagen nach kantonalen arbeitsmarktlichen und ausländer- und/oder das kan- rechtlichen Kriterien. Alle Gesuche können die kantona- tonale Arbeitsamt len Behörden in eigener Kompetenz erledigen. Im Zwei- des Ersteinreise- felsfalle können die kantonalen Behörden das SEM um kantons Stellungnahme ersuchen.
Die kantonale Aus- erhält die Gesuche ggf. vom SEM retour, stellt bei Ableh- länderbehörde nung eine Verfügung aus oder erfasst die Engagement- daten im Zemis zur Kontrolle der maximal möglichen 8 Monate und übermittelt bei Zustimmung die Visumser- mächtigung an die Schweizer Vertretung im Ausland.
Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin reicht mindestens folgende Unterla- gen ein:
Formular A7/M8/K9 erhältlich auf der Webseite des SEM
Arbeitsvertrag/Engagementvertrag mit Unterschrift beider Vertragspar- teien und Angaben über Arbeitstage, Spielzeiten, Ferienregelung, zusätz- lichen Leistungen wie freie Unterkunft und Verpflegung, etc.; Musterver- träge sind erhältlich bei ASCO.
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Bei mehreren Spielorten: Tourneeplan mit Angaben über Einsatzorte und jeweilige Aufenthaltsdauer
Passkopie
Nachweis Krankenversicherung
Nachweis bisherige künstlerische Tätigkeit oder Ausbildung im Kunst- bereich
weitere von kantonalen Behörden oder schweizerischen Auslandsvertre- tungen gewünschte Unterlagen
Für Gesuche in Clubs, Bars und Restaurants ist ergänzend die Wegleitung vom Februar 2018 (s. Anhang II zu Ziffer 4.7.12.2) zu beachten.
4.7.12.3 Zirkusmitarbeiterinnen und Zirkusmitarbeiter
Es können Kurzaufenthaltsbewilligungen an aus Drittstaaten stammende Mitar- beitende mit klar definierten Aufgaben im Bereich Tierpflege und Zirkuszeltbau erteilt werden, wenn die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen nach den Artikeln 18 bis 24 AIG – insbesondere der Vorrang – erfüllt sind. Für professionelle Artistinnen und Artisten können Bewilligungen nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe b VZAE erteilt werden. Damit wird den besonderen Verhält- nissen in diesen Branchen Rechnung getragen. Anforderungen an den Betrieb Bewilligungen können für Zirkusbetriebe mit mehrmonatiger, unterbruchsfreier Tournee erteilt werden, nicht jedoch für Betriebe, deren Einnahmen zum über- wiegenden Teil nicht aus dem traditionellen Zirkustourneegeschäft stammen (z. B. Vermietung von Zirkuszelten). Anforderungen an die Berufsfrau oder den Berufsmann zur Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 19 Absatz 1 VZAE
Die oder der Mitarbeitende wird für die Tierpflege oder im Zirkuszeltbau ein- gesetzt.
Besondere berufliche Kenntnisse sind durch einschlägige Berufserfahrung nachzuweisen resp. gewährleistet.
Die Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die Höhe der Entschädigungen müssen orts-, berufs- und branchenüblich sein (Art. 22 AIG). Allfällig beste- hende sozialpartnerschaftliche Vereinbarungen sind zu berücksichtigen.
Ein zusätzlicher Nebenerwerb ist ausgeschlossen.
Anforderungen an die Berufsfrau oder den Berufsmann zur Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe b VZAE
Die Artistin oder der Artist verfügt über eine professionelle Artistenausbil- dung oder gehört einer traditionsreichen Artistenfamilie an.
Der Lohn muss orts-, berufs- und branchenüblich sein
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Ein zusätzlicher Nebenerwerb ist ausgeschlossen.
Kantonale Vorentscheide über die Zulassung von Zirkusmitarbeitenden sind zu- stimmungspflichtig, sofern sie nicht Artistinnen und Artisten nach Artikel 19 Ab- satz 4 Buchstabe b VZAE betreffen, da es sich um Zulassungen von Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten handelt (Art. 23 Abs. 3 Bst. c AIG und Art. 1 Bst. a Ziff. 4 ZV-EJPD).
4.7.13 Bau (Messestandbauende, Monteure und Monteurinnen, Werkpersonal)
4.7.13.1 Allgemeines
Einsätze von ausländischen Arbeitskräften, die nicht unter die Bestimmungen der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) fallen, sind nur in seltenen, gut begründeten Ausnahmen für die unter Ziffer 4.7.13.2 aufgeführ- ten Tätigkeiten möglich. Im Bauhaupt- und Baunebengewerbe sind alle Einsätze von Entsandten auslän- discher Firmen ab dem ersten Tag bewilligungspflichtig. Die Regelung erfolgt über eine Bewilligung nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a VZAE. Lediglich für Tätigkeiten in der Planung und Projektierung wird erst ab dem 9. Tag eine Bewil- ligung benötigt. Verweise:
Begriff Erwerbstätigkeit → Ziffer 4.1.1
Dienstleistungserbringer → Ziffer 4.8.2
GATS → Ziffer 4.8.1
Kantonale Vorentscheide über die Zulassung von Messestandbauerinnen und - Bauer, Monteurinnen und Monteuren, Werkpersonal usw. sind zustimmungs- pflichtig, da es sich um Zulassungen von Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten handelt (Art. 23 Abs. 3 Bst. c AIG und Art. 1 Bst. a Ziff. 4 ZV-EJPD).
4.7.13.2 Ausführungen zu einzelnen Tätigkeiten und Funktionen
4.7.13.2.1 Messestandbauende72
An Messen oder regionalen Ausstellungen werden Standbauten von firmeninter- nen Standbauabteilungen oder auftragnehmenden Standbauern erstellt. Tätigkeiten, welche dem Bauhaupt- oder dem Baunebengewerbe zugeordnet und von ausländischen Standbauenden ausgeführt werden, sind ab dem ersten Tag bewilligungspflichtig (Drittstaatsangehörige) oder meldepflichtig (EU-/EFTA- Dienstleistungserbringende). Das Bauhauptgewerbe umfasst alle Arbeiten, die
72 Eine unabhängige Tätigkeit „Messestandbau“ existiert nicht, da in der Praxis in Abhängigkeit zur
konkreten Tätigkeit beispielsweise der ave GAV Metallgewerbe, der ave GAV Schreinergewerbe, der ave GAV Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbe, der ave GAV Maler- und Gipserge- werbe oder der ave GAV Gerüstbaugewerbe zur Anwendung gelangen kann.
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direkt mit der physischen Errichtung von Bauwerken verbunden sind, z.B. Hoch- und Tiefbauarbeiten. Das Baunebengewerbe hingegen umfasst alle zusätzlichen Tätigkeiten, die zur Fertigstellung eines Bauwerks erforderlich sind, wie z.B. Elektroinstallation, Malerarbeiten, Gerüstbau und Schreinerarbeiten. Als Grund- lage zur Zuordnung der Tätigkeiten zum Bauhaupt- oder Baunebengewerbe zie- hen die kantonalen Vollzugsbehörden allfällige Normal- oder Gesamtarbeitsver- träge, Artikel 5 der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer (EntsV; SR 823.201) sowie die entsprechenden Noga- Codes 2025 (Abschnitte 41 bis 43, 82) bei. Wird die tatsächliche Tätigkeit von Messestandbauenden Bauhaupt- oder Ne- bengewerbe zugeordnet, so gilt die Bewilligungspflicht (für Dienstleistungserbrin- gende aus einem Drittstaat) oder die Meldepflicht (für Dienstleistungserbringende aus der EU/EFTA) ab dem ersten Arbeitstag. Umfasst die ausgeübte Tätigkeit hingegen ausschliesslich Designarbeit, Management oder Koordination des Mes- sestandes, ohne Bezug zum Bauhaupt- oder Nebengewerbe, so profitieren die Dienstleistungserbringenden von der 8-Tage Regelung gemäss den Art. 14 Abs. 1 VZAE und Art. 6 Abs. 1 EntsV.73 Sollten Zweifel bestehen bezüglich Einordnung der ausgeübten Tätigkeit, müssen Arbeitgebende eine Bewilligung bei den zu- ständigen kantonalen Behörden einholen (bzw. bei EU/EFTA-Staatsangehörigen eine Meldung erstatten).
4.7.13.2.2 Monteure von vorfabrizierten Fertighäusern
Zulassungen sind grundsätzlich pro Auftrag nur für einen Montageleiter und ma- ximal 4 zusätzliche Spezialisten des ausländischen Lieferwerkes im Rahmen ei- ner Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a VZAE mög- lich.
4.7.13.2.3 Monteure für Fahrnisbauten und Bauprovisorien
Das Aufstellen und Demontieren von Reklamegerüsten, Tribünen, kommerziell genutzten Zelten und Containern, Festhütten, Gartenhäuschen usw. gelten als baugewerbliche Aktivitäten und sind deshalb ab dem ersten Tag bewilligungs- pflichtig (gemäss Art. 19 Abs. 4 Bst. a VZAE).
4.7.13.2.4 Werkpersonal von ausländischen Lieferwerken
Für die Montage, Reparatur und Demontage von im Ausland produzierten Instal- lationen für Grossbaustellen (Verladeanlagen, Silos, Förderbandanlagen, Tun- nelschalungen usw.) sind – aufgrund der meist sehr komplexen Anlagen sowie aus Gründen der Arbeitssicherheit – Zulassungen der gesamten erforderlichen Montageequipe bzw. der Spezialisten des Lieferwerkes möglich. Die Bewilligung wird dabei entsprechend der tatsächlich geforderten Anwesenheitsdauer nach
73 Siehe Urteil BVGer F-4439/2024 vom 10.03.2025. Die für die Arbeitsmarktkontrollen zuständigen
Stellen sind gehalten, zu prüfen, ob eine Tätigkeit dem Bauhaupt- oder Baunebengewerbe zugeordnet wird.
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Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a VZAE, Artikel 19 Absatz 1 VZAE oder Artikel 20 Absatz 1 VZAE erteilt.
4.7.14 Transport
4.7.14.1 Berufschauffeurinnen und -chauffeure von internationalen Transportunter- nehmen Kantonale Vorentscheide über die Zulassung von Berufschauffeurinnen und - Chauffeuren von internationalen Transportunternehmen sind zustimmungspflich- tig, sofern es sich um Konstellationen handelt, die gemäss dem Rundschreiben SEM-SECO (siehe unten) bewilligungspflichtig sind (Linienverkehr), da es sich um Zulassungen von Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten handelt (Art. 23 Abs. 3 Bst. c AIG und Art. 1 Bst. a Ziff. 4 ZV-EJPD).
4.7.14.1.1 Transportunternehmen mit Sitz in der Schweiz
Berufschaufferinnen und -chauffeuren aus Drittstaaten kann eine Bewilligung er- teilt werden, wenn sie Transporte zwischen der Schweiz und ihrer Herkunftsre- gion durchführen und die üblichen arbeitsmarktlichen Zulassungsvoraussetzun- gen (insbesondere Art. 22 und 23 AIG) erfüllt sind. Grundsätzlich ist lediglich die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für ma- ximal 4 Monate/120 Tage (Art. 19 Abs. 4 Bst. a VZAE) möglich. Die Tätigkeit in der Schweiz (einschliesslich das Be- und Entladen und das Ausführen von Revi- sions- und Unterhaltsarbeiten) darf vier Monate innerhalb von 12 Monaten nicht übersteigen. Die Chauffeure und Chauffeurinnen behalten ihren Wohnsitz im Ausland. Die Berufschauffeurinnen und -chauffeure, die der Visumpflicht unterstellt sind, erhalten ein Visum des Typus D mit dem Vermerk «gilt als Aufenthaltsbewilli- gung». Dieses Visum berechtigt sie zur Einreise in die Schweiz und zu Fahrten im Schengenraum. Die übrigen Berufschauffeurinnen und -chauffeure mit Wohn- sitz im Ausland erhalten auf Gesuch hin die Zusicherung der Kurzaufenthaltsbe- willigung. Erwerbstätigkeit in der Grenzzone Chauffeurinnen und Chauffeure, die von Unternehmen mit Sitz in der Schweizer Grenzzone angestellt werden und die lediglich Fahrten in dieser Zone ausführen, kann eine Grenzgängerbewilligung ausgestellt werden. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Zulassungsbestimmungen, insbesondere die Rekrutierungsprioritä- ten nach Artikel 21 AIG. Sofern Chauffeurinnen oder Chauffeure mit einer Grenzgängerbewilligung Trans- porte ausserhalb der Grenzzone durchführen, benötigen sie ein Einverständnis der entsprechenden Zielkantone, sofern diese Transporte insgesamt während mehr als acht Tagen innerhalb eines Kalenderjahres durchgeführt werden (Art. 14 VZAE, Art. 39 Abs. 1 AIG). Erwerbstätigkeit im Ausland
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Chauffeurinnen oder Chauffeure, welche von in der Schweiz ansässigen Unter- nehmen angestellt sind und das Gebiet der Schweiz lediglich durchqueren, ohne Be- und Entladungsarbeiten durchzuführen, benötigen keine Arbeits- und Aufent- haltsbewilligung. Stammen sie aus einem Land, das der generellen Visumpflicht unterstellt ist, müssen sie im Besitze eines entsprechenden Visums sein.
4.7.14.1.2 Transportunternehmen mit Sitz im Ausland
Chauffeurinnen und Chauffeure von Transportunternehmen mit Sitz im Ausland sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen, falls der in die Schweiz durchzu- führende Transport nicht länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres dauert (Art.14 VZAE). Falls die Transporte in die Schweiz (inklusive Be- und Entladungsarbeiten) mehr als 8 Tage dauern, muss eine Arbeitsbewilligung vorliegen. Berufschauffeurinnen und -chauffeuren aus Drittstaaten kann eine Bewilligung erteilt werden, wenn sie Transporte zwischen der Schweiz und ihrer Herkunftsregion durchführen und die üblichen arbeitsmarktlichen Zulassungsvoraussetzungen (insbesondere Art. 22 und 23 AIG) erfüllt sind. Grundsätzlich ist lediglich die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für ma- ximal 4 Monate/120 Tage (Art. 19 Abs. 4 Bst. a VZAE) möglich. Chauffeurinnen und Chauffeure aus Ländern, die der generellen Visumpflicht un- terstellt ist, benötigen für die Einreise ein entsprechendes Visum. Das SEM und das SECO haben ein gemeinsames Rundschreiben erlassen, über die relevanten ausländerrechtlichen Vorschriften für ausländische Transport- dienstleister und Chauffeure, die grenzüberschreitende Dienstleistungen im Zu- sammenhang mit internationalen sektoriellen Abkommen erbringen.
4.7.14.1.3 Regelung für das Fürstentum Liechtenstein
Für alle Fahrten vom, nach oder durch das Fürstentum Liechtenstein ist eine zu- sätzliche Bewilligung beim Ausländer- und Passamt in Vaduz zu beantragen.
4.7.14.2 Besatzungsmitglieder in Luftfahrzeugen
Die folgenden Regelungen, welche im Einvernehmen zwischen den zuständigen Bundesbehörden beschlossen wurden, betreffen
Besatzungsmitglieder (Pilotinnen oder Piloten und Flight Attendants) aus Drittstaaten in Schweizer Flugzeugen
Austausch von Cockpit- und Kabinenbesatzungen auf Codeshare- Flügen
Beschäftigung von im Ausland angestellten Flight Attendants
Diese Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit haben ihren Dienst- und Wohnort im Ausland und üben in Schweizer Flugzeugen eine Erwerbstätigkeit aus.
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Dem schweizerischen Ausländerrecht (Ausländer- und Integrationsgesetz AIG und Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit VZAE) liegt das Territorialprinzip zugrunde, d. h. die ausländerrechtlichen Bestimmungen sind auf das geografische Gebiet der Schweiz beschränkt. Auch wenn das Bundes- gesetz über die Luftfahrt (LFG)74 von «geltendem Schweizerrecht in Schweizer Flugzeugen» spricht, so ist ein Flugzeug kein Schweizer Territorium. Unter Be- rücksichtigung dieser rechtlichen Aspekte ist eine Anwendung der ausländer- rechtlichen Bestimmungen in Schweizer Flugzeugen ausgeschlossen. Aufgrund des geltenden Rechts sind für den Einsatz der im Ausland angestellten ausländischen Cockpit- und Kabinen-Crewmitglieder in Schweizer Flugzeugen weder arbeitsmarktliche bzw. ausländerrechtliche Bewilligungen noch das Ein- verständnis des Bundesamtes für Zivilluftfahrt BAZL erforderlich. Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen sind nicht notwendig für ausländi- sches Cockpit- und Kabinenpersonal, dessen Dienstort sich im Ausland befindet und dessen Einsatz auf Schweizer Gebiet (Flughafen) auf Tätigkeiten im Flug- zeug beschränkt ist. Zu den Tätigkeiten im Flugzeug zählen auch Briefings und Sicherheitsaufgaben beim Flugantritt. Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen benötigen neben ausländischen Be- satzungsmitgliedern mit Dienstort in der Schweiz auch Besatzungsmitglieder mit Dienstort im Ausland, wenn diese auf dem Territorium der Schweiz betriebliche Aus- und Weiterbildungsaufenthalte absolvieren oder im Bodendienst eingesetzt werden (Schalterdienst, PR-Aktionen, etc.) Aufenthalte im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit betreffend Personen mit Dienstort am Flughafen Basel-Mulhouse können in Anwendung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b AIG geregelt werden (Ziffer 5.5.1).
4.7.14.3 Besatzungsmitglieder auf Binnenschiffen (Rhein) schweizerischer Unter- nehmen (Geltungsbereich: befristete Einsätze in der Personenschifffahrt)75 Kantonale Vorentscheide über die Zulassung von Besatzungsmitgliedern auf Bin- nenschiffen sind zustimmungspflichtig, da es sich um Zulassungen von Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten handelt (Art. 23 Abs. 3 Bst. c AIG und Art. 1 Bst. a Ziff. 5 ZV-EJPD).
4.7.14.3.1 Ausgangslage
Den ausländerrechtlichen Bestimmungen in AIG und VZAE liegt das Territoriali- tätsprinzip zugrunde, d. h. sie kommen grundsätzlich nur bei Personen, die in der Schweiz anwesend sind, zur Anwendung. Ausländische Besatzungsmitglieder auf Rheinschiffen benötigen deshalb nur eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilli- gung, wenn ihr Einsatz nachgewiesenermassen auch in der Schweiz erfolgt (Nachweis ist über Fahrpläne und Arbeitsverträge zu erbringen).
74 SR 748.0 75 Version von September 2017
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Die Einsätze auf dem Schweizer Territorium (Einsatz in Kanton Basel-Stadt) wer- den gestützt auf Art. 19 Abs. 4 VZAE (maximal 120-Tage innerhalb von 12 Mo- naten) bewilligt. Das Personal auf Binnenschiffen erhält ein Visum D mit dem Vermerk: «Gültig von …. bis …., Zweck Erwerbstätigkeit bis maximal 50 Tage, tätig als Mitarbeitende / Mitarbeitender auf einem Rheinschiff (Zulassungscode 1226, Bemerkungscode 027)». Die Gültigkeit des Visums beträgt max. 10 Mo- nate. Für Unternehmen mit operativem Sitz in der Schweiz ist eine Arbeitsbewilli- gung für Drittstaatsangehörige auf Binnenschiffen ab dem ersten Einsatztag er- forderlich und kann entsprechend beim Kanton Basel-Stadt (Einsatzkanton) be- antragt werden. Als mit einem operativen Sitz in der Schweiz gilt ein Unternehmen dann, wenn es über eine tatsächliche betriebliche Struktur in der Schweiz verfügt. Dies setzt kumulativ voraus:
ein Leitungsteam, das Personal Anweisungen erteilt und über die für die Ausführung der Aufgaben notwendige Entscheidungsbefugnis verfügt,
eine Verwaltung und Sekretariat,
Geschäftsräumlichkeiten (z.B. Büros),
die Durchführung der Lohnabrechnungen in der Schweiz sowie,
Nachweise, dass das Personal vom in der Schweiz ansässigen Unter- nehmen entlöhnt wird.
Briefkastenfirmen, reine Domizilgesellschaften ohne operativen Betrieb in der Schweiz sowie Personalverleihfirmen erfüllen diese Anforderungen nicht. Für Unternehmen mit operativem Sitz im Ausland ist die Tätigkeit von Dritt- staatsangehörigen in der Schweiz bis maximal acht Tage pro Kalenderjahr im Rahmen der sogenannten 8-Tage-Regelung gemäss Art. 14 VZAE bewilligungs- frei möglich. Ein darüberhinausgehender Einsatz in der Schweiz ist nur mit Be- willigung zulässig, wobei die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber über einen operati- ven Sitz in der Schweiz verfügen muss. Visa oder Arbeitsbewilligungen anderer Staaten berechtigen grundsätzlich nicht zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz oder in einem anderen Staat. Vorbehalten bleiben spezifische nationale Regelungen sowie in der Schweiz die bewilligungs- freie Kurzzeiterwerbstätigkeit im Rahmen von Artikel 14 VZAE (maximal acht Tage pro Kalenderjahr). Die Einsätze in der Schweiz müssen als Erwerbstätigkeit gelten. Reine Schulun- gen oder andere Aktivitäten wie zum Beispiel die Teilnahme an festlichen Veran- staltungen der Schifffahrtsgesellschaft genügen diesem Erfordernis nicht. Die Ausübung der Erwerbstätigkeit auf dem Territorium der anderen Rhein-An- rainer-Staaten richtet sich nach dem dort geltenden Recht. Entsprechende Auf- enthalts- respektive Arbeitsbewilligungen sind bei den Behörden der anderen Staaten zu beantragen. Die dort geltenden branchenüblichen Lohn- und Arbeits- bedingungen sind einzuhalten.
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4.7.14.3.2 Erwägungen und arbeitsmarktliche Auflagen
Bei der Zulassung von Bordpersonal aus Drittstaaten ist aufgrund des Rek- rutierungspotentials in vielen europäischen Staaten insbesondere beim gastge- werblichen Personal eine sorgfältige Prüfung hinsichtlich des Vorrangs (Art. 21 AIG, s. Ziffer 4.3.2), der persönlichen Voraussetzungen (Nachweis über fachliche und sprachliche Qualifikationen, Art. 23 AIG) sowie der Lohn- und Arbeitsbedin- gungen (Art. 22 AIG) erforderlich. Der Personalverleih von Besatzungsmitgliedern aus Drittstaaten, die auf dem Rhein zum Einsatz kommen sollen, ist ausgeschlossen, da für Drittstaatsange- hörige in der Regel keine erstmalige Arbeitsbewilligung für Einsätze im Personal- verleih erteilt werden (s. Ziffer 4.8.4.3.1, Grundsatz gemäss Artikel 21 AVG). Un- ter Personalverleih fallen all jene Besatzungsmitglieder, die unter dem Weisungs- recht des Einsatzbetriebs arbeiten, wobei der Verleiher über keinerlei Weisungs- befugnisse verfügt (s. Ziffer 4.8.2.9 «Abgrenzung zum Personalverleih»). Die Qualifikation wird beim nautischen Personal durch die Rheinschifffahrtsdi- rektion (Port of Switzerland) geprüft und schriftlich bestätigt. Diese Bestätigung ist dem Gesuch beizulegen. Beim gastgewerblichen Personal wird eine entsprechende Qualifikation (Aus- bildung und/oder entsprechende mehrjährige Berufserfahrung im beabsichtigten Tätigkeitsbereich) verlangt. Folgende orts-, berufs- und branchenübliche Löhne (Bruttolöhne pro Monat) gelangen unter laufender Überprüfung zur Anwendung: Oberstes Management (z. B. Direktor/-in, Hotelmanager/-in, Executive Chef, Manager/-in, Empfangs- chef/-dame, F&B Manager): EUR 5500 Mittleres Management (z. B. Abteilungsleiter/-in, Hausdame/Butler, Housekeeper, Maitre d´Hotel, Guest Service Manager, Küchenchef/-in, Sous Chef): EUR 3500 Andere: (z. B. Rezeptionist/-in, Guest Service Agent, Chef de Partie, Utility, Bar Waiter, Bar Chef Stateroom, Steward/Stewardess, Commis/Gehilfin): EUR 3000. Der Bruttolohn setzt sich zusammen aus dem Nettolohn plus den Sozialversiche- rungsbeiträgen Arbeitnehmeranteil, plus Quellensteuer sowie Kost und Logis während der Anstellungszeit. Bei den erwähnten Löhnen für das gastgewerbliche Personal handelt es sich um Mindestansätze, welche die Branchenüblichkeit und das Erfordernis der persön- lichen Voraussetzungen (berufliche Qualifikation) berücksichtigen. Zu beachten sind die orts-, berufs- und branchenüblichen Ansätze in der Schweiz. Die ge- nannten Mindestbeträge werden aufgrund der allgemeinen Lohnentwicklung und der veränderten Rahmenbedingungen in den Nachbarstaaten durch die zustän- digen Zulassungsbehörden (Kanton und Bund) laufend überprüft.
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Erfolgt die Tätigkeit im Gastgewerbe stationär in der Schweiz (z.B. Hotelschiffe anlässlich der grossen Messen in Basel), ist die Entlöhnung gemäss dem gelten- den L-GAV für das Gastgewerbe76 vorzunehmen.
4.7.14.3.3 Arbeitsbedingungen
Die Normalarbeitszeit sowie die Höchstarbeitszeit für das nautische und gastge- werbliche Personal sind vertraglich verbindlich festzulegen. Die Normalarbeits- zeit beträgt maximal 48 Stunden pro Woche, die Höchstarbeitszeit (inkl. Bereit- schaftszeit) 72 Stunden pro Woche. Die durchschnittliche Arbeitszeit (ein- schliesslich der Überstunden) über die gesamte Dauer der Anstellung darf 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Die Arbeitszeiten sind schriftlich zu er- fassen und in geeigneten Zeitabständen (spätestens bis zum nächsten Monats- ende) gemeinsam von Vorgesetzten und Arbeitnehmenden zu prüfen und zu be- stätigen. Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf mindestens einen freien Tag pro Wo- che. Sie können jedoch aufgrund betrieblicher Notwendigkeit (Hochsaison) auf diese freien Tage ausnahmsweise verzichten, allerdings haben Arbeitgebende den Arbeitnehmenden auch in der Hochsaison pro 30 Tage zumindest zwei freie Tage zu gewähren. Die übrigen freien Tage wie auch die Ferien und die Feiertage sind einem Freizeitkonto gutzuschreiben und am Ende der saisonalen Anstellung von max. 240 (in begründeten Ausnahmen max. 300) Tage abzugelten. Falls die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen wird, so haben Arbeitge- bende für die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normal- lohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst (Art. 321c Abs. 3 OR).
4.7.15 Haushalt
4.7.15.1 Allgemeines
Ausnahmen nach Artikel 23 Absatz 3 AIG zugunsten von Hausangestellten für Haushaltsaufgaben, Kinderbetreuung und für die Pflege von behinderten oder kranken Personen sind in Einzelfällen möglich, wenn die unten aufgeführten Vo- raussetzungen kumulativ erfüllt sind. Die Zulassung von Hausangestellten stützt sich neben den Voraussetzungen des AIG auch auf das relevante Übereinkom- men über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte der Internationalen Ar- beitskonferenz (ILO)77. Für Hausangestellte werden in erster Linie Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Artikel 19 Absatz 1 VZAE erteilt, In zureichend begründeten Ausnahmefällen kann die Umwandlung der Kurzaufenthaltsbewilligung in eine Aufenthaltsbewilli- gung nach Artikel 20 Absatz 1 VZAE erwogen werden. Gemäss steter Praxis wird
76 http://l-gav.ch/vertrag-aktuell/iii-lohn/art-10-mindestloehne/ 77 ILO-Übereinkommen Nr. 189: Übereinkommen über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte
(C189 ILO, Art. x ILO). Das Abkommen wurde von der Schweiz am 12.11.2014 ratifiziert und ist seit dem 12.11.2015 in Kraft.
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bei der Umwandlung in eine Aufenthaltsbewilligung eine positive Lohnentwick- lung erwartet. Wurde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, ist der Branchen-, Stel- len- und Funktionswechsel gemäss Artikel 38 Absatz 2 AIG bewilligungsfrei (vgl. E. 6 BGer Urteil 2C_82/2023 vom 22.10.2025). In der Regel handelt es sich bei den Gesuchstellern um Familien von vorüberge- hend in die Schweiz versetzten Mitarbeitenden in Kaderpositionen. Ihre berufli- chen und gesellschaftlichen Verpflichtungen sowie die Betreuung ihrer meist noch kleinen Kinder können die Anstellung von Hausangestellten erforderlich machen. Kantonale Vorentscheide über die Zulassung von Hausangestellten sind zustim- mungspflichtig, da es sich um Zulassungen von Personen mit besonderen beruf- lichen Kenntnissen oder Fähigkeiten handelt (Art. 23 Abs. 3 Bst. c AIG und Art. 1 Bst. a Ziff. 4 ZV-EJPD).
4.7.15.2 Anstellungsbedingungen für Hausangestellte für Haushaltsaufgaben
und/oder Kinderbetreuung Hausangestellte, welche mit Haushaltsaufgaben und/oder mit Kinderbetreuung beauftragt sind, gelten als «qualifiziert», wenn sie bereits vorher bei derjenigen Familie (und Gesuchstellerin) in einem ordentlichen Arbeitsverhältnis von min- destens zwei Jahren angestellt waren, welche sich vorübergehend oder definitiv in der Schweiz niederlässt.
Handelt es sich um eine Neuanstellung muss eine mindestens fünfjährige spezi- fische Berufserfahrung (Haushalt und Kinderbetreuung) und eine entsprechende Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung in einem EU- oder einem EFTA-Staat seit mindestens fünf Jahren nachgewiesen werden. Bei der Aufenthaltsdauer wird nur die Periode angerechnet, während der Hausangestellte durch das Ausländer- recht des EU- oder EFTA-Mitgliedstaates regulär auf dem Arbeitsmarkt zugelas- sen wurden. Infolgedessen können vorgängige Zulassungen bzw. Aufenthaltspe- rioden, welche sich auf die Bestimmungen des im betreffenden EU/EFTA-Staa- tes vorliegenden Asylrechts oder auf das Wiener Übereinkommen über diploma- tische Beziehungen78 stützen, nicht berücksichtigt werden. Gleichzeitig ist von der gesuchstellenden Familie nachzuweisen, dass in der Schweiz und in den EU/EFTA-Staaten Rekrutierungsbemühungen unternommen wurden.
Eine Hausgemeinschaft zwischen Hausangestellten und Arbeitgebenden kann aus freiem Willen vereinbart werden.79 Besteht eine Hausgemeinschaft, ist sicherzustellen, dass sich Hausangestellte nicht verpflichten, während den vereinbarten Ruhezeiten oder Ferien im Haushalt oder bei Mitgliedern des Haushalts zu bleiben.80 Weiter ist der vom Ratgeber
78 SR 0.191.01 79 C189 ILO Art. 9 lit. a; C189 ILO Art. 7 lit. h. 80 C189 ILO Art. 9 lit. b.
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Sozialversicherungen des BSV vorgegebene Maximalabzug für den bezogenen Naturallohn (Unterkunft/Verpflegung) zu beachten.81 Besteht keine Hausgemeinschaft sind Arbeitgebende dazu angehalten, Hausan- gestellte bei der Suche nach einer angemessenen Unterkunft zu unterstützen. Da Hausangestellte ein eher geringes Salär beziehen, soll ein allfällig zu bezah- lender Mietzins (inkl. Nebenkosten und Parkplatz) 1/3 des Nettolohnes nicht übersteigen. Ein zumutbarer Arbeitsweg ist zu berücksichtigen.
4.7.15.3 Vertrag
Für hauswirtschaftliche Tätigkeiten findet die Verordnung über den Normalar- beitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft)82 Anwendung. Ergänzend sind zudem die kantonalen NAV's zu beachten.83 In jedem Fall ist ein Arbeitsvertrag vorzulegen (siehe die Musterver- träge des SECO). Die zwingenden Mindestlohnvorschriften die im Art. 5 vorge- sehen sind zu berücksichtigen. Ausgenommen davon ist der Kanton Genf mit zwingenden kantonalen Lohnbestimmungen. Bei einer möglichen Kollision der gesetzlichen Grundlagen, findet das Günstigkeitsprinzip Anwendung. 84 Der gegenseitig unterzeichnete Vertrag ist in einer offiziellen Landessprache oder auf Englisch aufzusetzen. Zudem ist eine beglaubigte Übersetzung des ge- genseitig unterzeichneten Vertrages in einer der Hausangestellten verständli- chen Sprache (vorzugsweise in der Muttersprache) einzureichen. Durch den Vertrag soll sichergestellt werden, dass Hausangestellte in geeigne- ter, nachprüfbarer und leicht verständlicher Weise über ihre Beschäftigungsbe- dingungen informiert werden.85 Folgende Punkte sind im Vertrag festzuhalten:
1) die Namen der Vertragsparteien (Hausangestellte und Familie bzw. Ge- suchsteller)86;
2) der Arbeitsort87;
3) Dauer des Arbeitsverhältnisses88;
4) Beschreibung der auszuführenden Arbeit, Tätigkeiten89;
5) Lohn und gegebenenfalls Angaben zum Naturallohn (Verpflegung und Unterkunft)90: der geltende Ratgeber Sozialversicherungen ist zu be- achten;
81 C189 ILO Art. 12 Abs. 2. 82 SR 221.215.329.4 83 Art. 359 Abs. 2 OR. 84 Art. 358 OR; Art. 359 Abs. 3 OR 85 C189 ILO Art. 7. 86 C189 ILO Art. 7 lit. a. 87 C189 ILO Art. 7 lit. b. 88 C189 ILO Art. 7 lit. c. 89 C189 ILO Art. 7 lit. d. 90 C189 ILO Art. 7 lit. e und h; C189 ILO Art. 12 Abs. 2.
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6) Zeitpunkt der Entlöhnung (erfolgt am Ende jedes Monates91);
7) freie Vereinbarung über die Art der Unterkunft (separate Wohnung oder Hausgemeinschaft)92;
8) die Arbeitszeit93: die Bestimmungen der kantonalen NAV's sind einzu- halten;
9) die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten94, wobei die wöchentliche Ruhezeit mindestens 24 aufeinanderfolgende Stunden zu beinhalten hat95;
10) Ferien (mindestens 4 Wochen)96;
11) Probezeit (beträgt einen Monat und kann auf max. 3 Monate verlängert werden)97;
12) die Bedingungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ein- schliesslich einer von der Hausangestellten oder vom Arbeitgeber ge- gebenenfalls einzuhaltenden Kündigungsfrist98;
13) Rückführungsbedingungen:99 Wird Hausangestellten aufgrund nicht selbstverschuldeter Umstände gekündigt, hat die Arbeitgeberin / der Ar- beitgeber den Rückflug zu bezahlen;
14) Gemäss Artikel 4 des ILO-Übereinkommens soll sichergestellt werden, dass Hausangestellte durch ihre Tätigkeit nicht ihre Schulpflicht verlet- zen. Eine Zulassung setzt demzufolge beim Stellenantritt ein erreichtes Mindestalter von 20 Jahren voraus.
4.7.15.4 Die Kinderbetreuung durch Familienmitglieder (die ihren Wohnsitz im Aus- land haben) Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, ob die durch Verwandte verrich- tete Hausarbeit oder Kinderbetreuung als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei oder nicht. Das folgende Kapitel soll, gestützt auf die Rechtsprechung sowie die Lehre, Klarheit verschaffen und die Praxis der Behörden unterstreichen. Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstän- dige oder selbständige Erwerbstätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Ar- tikel 11 Absatz 1 und 2 AIG). Auch Beschäftigungsverhältnisse zwischen Famili- enmitgliedern oder Verwandten gelten grundsätzlich als Erwerbstätigkeit. Ge- mäss Praxis und gestützt auf den Entscheid des Beschwerdedienstes des EJPD
91 Art. 323 Abs. 1 OR; C189 ILO Art. 7 lit. e. 92 C189 ILO Art. 9 lit. a; C189 ILO Art. 7 lit. h. 93 C189 ILO Art. 7 lit. f. 94 Zu beachten sind die kantonale NAV’s und subsidiär das OR; C189 ILO Art. 7 lit. g. 95 C189 ILO Art. 10 Abs. 2. 96 Art. 329a OR; C189 ILO Art. 7 lit. g. 97 Art. 335b OR; C189 ILO Art. 7 lit. i. 98 Art. 334 ff. OR; C189 ILO Art. 7 lit. k. 99 C189 ILO Art. 7 lit. j.
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vom 22. September 1997100 können Familienmitglieder in absteigender oder auf- steigender Linie – im Rahmen einer Ausnahmeregelung - für die Unterstützung und Kinderbetreuung im Rahmen eines Touristen- oder Besuchsaufenthalts bis maximal 90 Tage je Bezugszeitraum von 180 Tagen ohne Bewilligung zugelas- sen werden. Die Kinderbetreuung durch Familienmitglieder, insbesondere Gros- seltern, kann u.U. als sozialüblich101 bzw. als Gefälligkeitshandlung102 betrachtet werden. Ob eine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 AIG vorliegt oder nicht, hängt insbesondere von der Tatsache ab, ob die Person in der Schweiz durch die Unterstützung des ausländischen Familien- mitglieds einer Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. das Arbeitspensum erhöhen kann oder nicht.103 Keine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit der ausländischen Verwandten in ab- oder aufsteigender Linie liegt demnach vor, wenn diese die Enkel hüten und die Eltern des Kindes während des Besuchs keiner Erwerbstätigkeit nachge- hen bzw. ihr bereits vor Geburt ausgeübtes Teilzeitpensum weiter ausführen, ohne dabei Auslagen104 einzusparen. Dies gilt nur bis zu einem Aufenthalt von max. 90 Tage je Bezugszeitraum von 180 Tagen (im Rahmen eines Touristen- oder Besuchsaufenthalts). Die Kinderbetreuung durch Familienmitglieder ist jedoch dann als bewilligungs- pflichtige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren, wenn die Eltern des Kindes auf- grund der Beaufsichtigung ihres Kindes durch die Grosseltern eine Erwerbstätig- keit aufnehmen bzw. ihr Arbeitspensum erhöhen können, was sonst nicht mög- lich wäre105 oder, wenn dadurch notwendige Auslagen (beispielsweise für die Kinderbetreuung) eingespart werden können106. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für eine Verwandtschaft in Seitenlinie (bspw. Brüder und Schwestern, Cousin und Cousinen). Sie benötigen ab dem ersten Tag eine Bewilligung zur Ausübung der Erwerbstätigkeit.
4.7.15.5 Anstellungsbedingungen für Hausangestellte von pflegebedürftigen und
schwer kranken Personen sowie von Menschen mit Behinderung Für die ständige Betreuung von pflegebedürftigen und schwer kranken Personen sowie von Menschen mit einer Behinderung in ihrem Zuhause kann ausnahms- weise eine Pflegefachkraft mit Drittstaatsangehörigkeit bei Erfüllung der folgen- den kumulativen Kriterien zugelassen werden:
100 Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD Ref. 539.11/91, 4.7.8
, 22. September 1997, (Entscheid VPB 63.37). 101 Entscheid VPB 63.37 E. 11. 102 Roschacher, Valentin: Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer (ANAG), Reihe Straf- und Wirtschaftsrecht, Band 17, 1991, S. 109-110 (Roscha- cher, S. 109). 103 Roschacher, S. 110; Entscheid VPB 63.37 E.11. 104 Roschacher, S. 110. 105 Umkehrschluss vom Entscheid der Bundeskanzlei, 63.37 zur illegalen Erwerbstätigkeit (Regeste);
Roschacher, S. 110. 106 Roschacher, S. 110.
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Vorliegen eines ärztlichen Gutachtens (bzw. eine Bescheinigungen von Pro Infirmis oder der kantonalen Gesundheitsbehörde), welches ausweist, dass die Person mit einer Behinderung auf eine dauerhafte Betreuung und Pflege angewiesen ist und keine anderen (punktuellen) Lösungen, wie z. B. mittels spitalexterner Pflege (SPITEX), möglich sind;
Berücksichtigung der in Ziffer 4.7.15.3 aufgeführten vertraglichen Vorschrif- ten. Insbesondere zu berücksichtigen sind die Ausführungen bezüglich Un- terbringung (s. Ziffer 4.7.15.3).
Nachweis, dass in der Schweiz und in den EU/EFTA-Staaten erfolglose Rekrutierungsbemühungen unternommen wurden;
eine mindestens 2-jährige Ausbildung im Pflegebereich;
Nachweis einer mindestens 2-jährigen spezifischen Berufserfahrung (Be- treuung und Pflege von Menschen mit Behinderung oder pflegebedürftigen und schwer kranken Personen);
Nachweis eines festen Wohnsitzes in einem EU- oder einem EFTA-Staat seit mindestens zwei Jahren.
Die Erbringung von Pflegeleistungen ist bewilligungspflichtig107 Wer neben den Tätigkeiten in der Hauswirtschaft auch Pflegeleistungen an Be- tagten und Kranken zu Hause erbringt, benötigt dafür die entsprechende berufli- che Qualifikation sowie eine Bewilligung nach den kantonalen Gesundheitsge- setzen. Eine Bewilligung der kantonalen Gesundheitsbehörden wird in der Regel benötigt, wenn eine Person fachlich eigenverantwortlich sowie berufsmässig oder im Einzelfall gegen Entgelt Pflegeleistungen erbringt. Zu den Pflegeleistun- gen zählen in der Regel die Tätigkeiten im Sinne der Krankenpflege-Leistungs- verordnung (KLV)108. Zu den pflegerischen Massnahmen gehört auch die Grund- pflege, d.h. Hilfe bei der Mund- und Körperpflege, beim Aufstehen und zu Bett gehen (Mobilisation), beim An- und Auskleiden sowie beim Essen und Trinken. Die Erbringung dieser Pflegeleistungen ist auch dann bewilligungspflichtig, wenn sie nicht von einem Arzt angeordnet wurden. Voraussetzung für die Bewilligungs- erteilung ist in der Regel ein anerkanntes Diplom als Pflegefachperson und zwei Jahre praktische Erfahrung unter fachlicher Aufsicht. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung zur Berufsausübung ist die kantonale Gesundheitsbehörde. Unter Ziffer 3 der Informationen zum NAV Hauswirtschaft sind weiteren Informa- tionen der kantonalen Gesundheitsämter aufgeführt. Betreffend die Zulassung von Personen in der 24-Stunden-Betreuung wird auf das entsprechende Merkblatt des SECO verwiesen. Die Direktanstellung aus
107 Informationen zum NAV Hauswirtschaft (Stand 1. Januar 2017), Quelle SECO 108 SR 832.112.31
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dem Ausland von Ausländerinnen und Ausländern aus Nicht-EU/EFTA-Staaten ist nicht möglich.
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4.7.16 Religiöse Tätigkeiten
4.7.16.1 Grundsätze
Gemäss geltender Rechtsprechung109 und hinsichtlich der Wahrnehmung inner- kirchlicher Aufgaben sind religiöse Tätigkeiten als Erwerbstätigkeit zu behandeln, selbst wenn sie unentgeltlich ausgeübt werden. Erforderlich ist, dass es sich um eine «normalerweise auf Erwerb» gerichtete Tätigkeit handelt. Darunter fällt na- mentlich die Tätigkeit als religiöse Betreuungsperson und als Missionar oder Mis- sionarin (Art. 1a Abs. 2 VZAE). Anders verhält es sich bei Ordensleuten, die beispielsweise keine spezifische Verkündungs- oder Seelsorgetätigkeit ausüben, sondern in einem Kloster dem Gotteslob und der Kontemplation leben, auch wenn sie gleichzeitig – im Sinne des Ordensideals (z.B. des Grundsatzes «ora et labora» der Benediktinerregel)
innerhalb der Klostergemeinschaft eine Arbeit verrichten. Das Bundesgericht
hielt fest, dass es sich bei dieser Lebensform in einem Ordensberuf nicht um eine Tätigkeit handelt, die normalerweise auf Erwerb gerichtet ist und auf dem Arbeits- markt angeboten wird.110 Für religiöse Betreuungspersonen im Dienste von Religionsgemeinschaften mit gesamtschweizerischer oder überregionaler Bedeutung können Bewilligungen erteilt werden, sofern sowohl die Religionsgemeinschaft als auch die religiöse Betreuungsperson:
a) die schweizerischen Rechtsnormen anerkennen111;
b) sich in Theorie und Praxis an die Bestimmungen von Verfassung und Ge- setzen halten;
c) und dies auch von ihren Mitgliedern verlangen sowie fehlbares Handeln verurteilen.
Als religiöse Betreuungspersonen werden ausschliesslich Personen verstanden, die für ihre Glaubensgemeinschaft durch ihre Funktion und Orientierung die zent- rale spirituelle und rituelle Ausübungs- und Ansprechperson darstellen. Beispiele dafür sind Priester und Pfarrerinnen bzw. Pfarrer (Christentum), Rabbiner (Ju- dentum), Imame (Islam), Mönche und Nonnen (Buddhismus), Priester (Hinduis- mus). Nicht zum Kreis der religiösen Betreuungspersonen gehören hingegen Personen, deren Tätigkeit sich ausserhalb ihrer Glaubensgemeinde orientiert (missionarische Tätigkeiten) oder religiöse Funktionen ausüben, denen vorab ri- tuelle Bedeutung zukommt, (wie z. B. Messdiener, Leichenwäscher, Maschgi- ach). Die arbeitsmarktlichen Vorschriften gemäss Artikel 18–24 AIG sowie die Integra- tionskriterien gemäss Artikel 26a AIG) sind stets kumulativ zu erfüllen (siehe 4.3.7).
109 BGE 118 Ib 81 E. 2c S. 85 f; Urteil BVGer F-4925/2022 vom 29.04.2024. 110 BGE 118 lb 81. 111 Art. 26a AIG i.V.m. Art. 22b OASA.
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Die Beurteilung, ob es sich bei kurzzeitigen Aufenthalten, z.B. im Rahmen von religiösen Festlichkeiten oder zu Besuchszwecken von religiösen Gemeinschaf- ten, um einen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit handelt, ist nicht immer eindeutig und hängt von der zu erfolgenden Tätigkeit während des Aufenthaltes ab. Bei kurzzeitigen Aufenthalten von z.B. Musikerinnen und Musikern oder religiösen Betreuungspersonen in solchen Kontexten, kann im Rahmen des behördlichen Ermessens bei der Beurteilung der gesamtschweizerischen Bedeutung der Ge- meinschaft und der orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen der vorgesehenen Aufenthaltsdauer Rechnung getragen werden (Siehe Rund- schreiben SEM «Einreisen von Personen, die zu religiösen Tätigkeiten in die Schweiz einreisen (Aufenthalt weniger als 90 Tage) vom 05.10.2023). Kantonale Vorentscheide über die Zulassung von religiösen Betreuungsperso- nen gestützt auf Artikel 26a AIG sind zustimmungspflichtig (Art. 1 Bst. a Ziff. 7 ZV-EJPD).
4.7.16.2 Kriterien für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 19
Absatz 1 VZAE bzw. einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 20 Absatz 1 VZAE Religiöse Gemeinschaft Von gesamtschweizerischer Bedeutung sind Vereinigungen, die über institutio- nelle Organisationsstrukturen mit festen Versammlungsräumen (in der Regel in mehreren Kantonen) verfügen, in welchen die gläubigen Personen regelmässig an Gottesdiensten teilnehmen können. Die finanzielle Tragfähigkeit (orts- und be- rufsübliche Löhne müssen gewährleistet werden können) der jeweiligen Gemein- schaft ist eine wichtige Bewilligungsvoraussetzung. In erster Linie wird religiösen Betreuungspersonen eine Bewilligung erteilt, wel- che eine in gleicher Funktion für die Religionsgemeinschaft tätige Person erset- zen. Berufsfrau/Berufsmann: Die ausländischen religiösen Betreuungspersonen benötigen für ihre Tätigkeit grundsätzlich eine fundierte, abgeschlossene theologische Ausbildung sowie Be- rufserfahrung. Sie müssen zudem vollamtlich und ausschliesslich (keine Neben- beschäftigung) die Verkündigung und Seelsorge in einer bestehenden Gemein- schaft ausüben und die Erfordernisse der Integration nach Artikel 26a AIG i. V. m. Artikel 22b VZAE erfüllen. Religiöse Betreuungspersonen sind vor dem Hintergrund ihrer Qualifikationen sowie ihrer verantwortungsvollen Rolle in Bezug auf die Integration ordentlich zu entlöhnen. Die Entlöhnung kann sich beispielsweise an den lohnstatistischen Mit- telwerten amtlicher Erhebungen orientieren. Die familiäre Situation ist dabei ge- bührend zu berücksichtigen. Von diesen Entlöhnungsgrundsätzen ausgenommen sind religiöse Betreuungs- personen, denen ein religiöses Armutsgelübde auferlegt ist. In diesen Fällen muss die Gemeinschaft für den Lebensunterhalt sowie ggf. anfallende weitere
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Kosten (z. B. bei Krankheit oder Unfall) aufkommen. Diese Regelung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Armutsgelübde nachweislich historisch verwurzelt ist.
4.7.16.3 Kriterien für die Erteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Artikel
19 Absatz 4 Buchstabe a VZAE Für kurze erwerbstätige Einsätze bis zu maximal vier Monate können unter be- sonderen Umständen Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a VZAE erteilt werden112. Der kurze Einsatz muss gerechtfertigt erscheinen (z. B. Erwerbstätigkeit anläss- lich eines besonderen religiösen Festes, das für die Religionsausübung eine wichtige Bedeutung einnimmt, oder zur Sicherstellung der Vertretung während Ferien und Krankheit des ständigen Amtsinhabers). Bei der Erteilung von Kurz- aufenthaltsbewilligungen können die zuständigen Behörden von den Integrati- onsvoraussetzungen abweichen (Art. 26a Abs. 2 AIG). Hingegen müssen die un- ter Ziffer 4.7.16.1 erwähnten arbeitsmarktlichen Bedingungen erfüllt werden.
4.7.17 Bewilligungs- bzw. Meldepflicht von Freiwilligenarbeit
Volontariate (im Sinne einer Freiwilligenarbeit) sind für Ausländerinnen und Aus- länder, für anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B), vorläufig aufgenommene Flücht- linge (Ausweis F), andere vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Auslän- der (Ausweis F), Schutzbedürftige (Ausweis S) sowie Staatenlose (Ausweis B und F) weder bewilligungs- noch meldepflichtig. Grundlegend ist, dass die Tätig- keit ideellen, sozialen, wohltätigen Zwecken oder dem Schutz der Umwelt dient113. Die Tätigkeit darf im Jahresdurchschnitt sechs Stunden pro Woche 114 nicht überschreiten und wird unentgeltlich erbracht. Diese Rahmenbedingungen entsprechen den Standards von Benevol Schweiz115. Volontariate (im Sinne ei- ner Freiwilligenarbeit) können unter den genannten Rahmenbedingungen bei ei- nem Sportverein, kulturellen Verein, einer sozial-karitativen Organisation, kirchli- chen Institutionen, Interessenvereinigungen, im öffentlichen Dienst, einer politi- schen Partei oder einem öffentlichen Amt absolviert werden. Sämtliche Einsätze von aus dem Ausland zu diesem Zweck neu einreisenden Personen oder andere Formen von Volontariaten, welche die oben genannten Kriterien nicht erfüllen, sind bewilligungs-, resp. meldepflichtig.
112 Siehe Ziffer 2.8.1 Ergänzung SEM zum Visahandbuch I 113 In Anlehnung an AVIG-Praxis ALE B261: Weisungen / AVIG-Praxis 114 Richtwert gestützt auf die Benevol Standards für Freiwilligenarbeit und vom BFS evaluierte Zahlen
für üblicherweise aufgewendete Stunden für Freiwilligenarbeit im Jahresdurchschnitt. Diese Begren- zung ermöglicht, dass die Freiwilligenarbeit keine Konkurrenzierung zur regulären Erwerbsarbeit dar- stellt, resp. mit anderen täglichen Aufgaben des Freiwilligen vereinbar bleibt und die Aufnahme einer regulären Erwerbstätigkeit nicht behindert wird. 115 Nationale Dachorganisation der regionalen Fachstellen für freiwilliges Engagement
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4.8 Sonderregelungen
4.8.1 Weisungen zum GATS (General Agreement on Trade in Services)
4.8.1.1 GATS: Übersicht
Das GATS ist grundsätzlich auf alle hauptsächlichen Dienstleistungssektoren und Erscheinungsformen des internationalen Handels mit Dienstleistungen an- wendbar. Hauptsektoren gemäss Verpflichtungsliste der Schweiz: Business services, com- munication services, construction services, distribution services, educational ser- vices, environmental services, financial services, health and social services, tou- rism and travel services, recreational, cultural and sporting services, transport services, other services. Das GATS sieht in den nachfolgend genannten Fällen Rechtsansprüche auf Bewilligungserteilung vor:
a) Aufenthalte von 3, maximal 4 Jahren
Kadertransfer (intra-corporate-transfer) Unentbehrliche Führungskräfte und hoch qualifizierte Spezialis- tinnen und Spezialisten ausländischer Dienstleistungsunternehmen mit Niederlassung in der Schweiz im Rahmen des Kadertransfers.
b) Aufenthalte von 3 Monaten
Führungskräfte, die zur Gründung einer Niederlassung in die Schweiz einreisen;
Personen, die zum Abschluss von Dienstleistungsverträgen in die Schweiz einreisen;
Dienstleistungserbringer/innen von Firmen ohne Niederlassung in der Schweiz im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages (in den Bran- chen Ingenieur- und Informatikdienstleistungen).
Nicht anwendbar sind im Bereich des GATS die Vorschriften von Artikel 21 und 23 AIG; hingegen müssen die Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäss Artikel 22 AIG erfüllt sein (vgl. Ziffer 4.3.4.). Die Rechtsansprüche stehen zudem unter dem Vorbehalt, dass genügend Kontingente verfügbar sind.
4.8.1.2 Einleitung
Das GATS, welches am 1.1.1995 das bisherige GATT abgelöst hat, bildet eine der drei Säulen der Welthandelsorganisation WTO und zählt heute über 140 Mit- gliedländer. Mit dem GATS werden die GATT-Prinzipien, die nachfolgend im Überblick dargestellt werden, auch auf den Handel mit Dienstleistungen übertra- gen. Gerade für die Schweiz, die weltweit einer der grössten Exporteure von Dienstleistungen ist und in diesem Bereich einen beachtlichen Exportüberschuss erzielt, ist das GATS von grösster wirtschaftlicher Bedeutung.
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Das GATS ist grundsätzlich auf alle hauptsächlichen Dienstleistungssektoren und Erscheinungsformen des internationalen Handels mit Dienstleistungen anwendbar. Die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen erfasst alle Bereiche der Dienstleistungswirtschaft, also die freien Berufe, die Beratung, die Post und die Telekommunikation, die Audiovision, den Bau, den Handel, die Ver- mittlung, die Finanzdienstleistungen, den Tourismus, den Transport und alle an- deren wirtschaftlichen Aktivitäten ausserhalb der Produktion von industriellen, bergbaulichen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Es sind alle im internatio- nalen Dienstleistungsgeschäft gebräuchlichen Angebotsformen abgedeckt, d. h. neben der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung auch die Errichtung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen im Ausland, die Grenz- überschreitung von natürlichen Personen zur zeitlich befristeten Erbringung von Dienstleistungen (sei es als Selbständigerwerbende oder als Angestellte von ausländischen Dienstleistungsunternehmen) oder die Grenzüberschreitung von Dienstleistungskonsumentinnen und -konsumenten. Der Personenverkehr und damit verbunden das Ausländerrecht fallen in den Geltungsbereich des Abkommens, sofern die Grenzüberschreitung natürli- cher Personen die Erbringung von Dienstleistungen zum Zweck hat. Nicht unter die Regeln des GATS fallen dagegen Personen, die Zugang zum Arbeits- markt eines Landes suchen (Stellensuchende), und Massnahmen, die sich auf die Staatsbürgerschaft oder auf den Aufenthalt und die Beschäftigung auf der Basis eines dauerhaften Aufenthalts bzw. des dauernden Verbleibs im Mitglied- staat beziehen. Die Niederlassungsbewilligung wird daher nicht durch das GATS erfasst.
4.8.1.3 Die Grundprinzipien des GATS
4.8.1.3.1 Gleichbehandlung ausländischer Dienstleistungserbringer/innen
Leitgedanke des GATS ist der Grundsatz der Gleichbehandlung, der verbietet, dass ein GATS-Land einen anderen Mitgliedstaat diskriminiert. Das Prinzip der Gleichbehandlung hat drei Ausprägungen, nämlich die Meistbegünstigungsklau- sel (Most Favoured Nation) einerseits, die Inländerbehandlung (National Treat- ment) und den Marktzugang (Market Access) andererseits.
a) Meistbegünstigungsklausel
Meistbegünstigung bedeutet generell, dass ein GATS-Mitglied jede einem ande- ren Land gewährte Handelserleichterung automatisch sämtlichen GATS-Mitglie- dern gewähren muss. Die Meistbegünstigung ist ein Ausfluss aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. der Nichtdiskriminierung aller GATS-Mitgliedstaaten. Die Staaten können sich (zeitlich begrenzt) für einzelne Massnahmen vom Grundsatz der Meistbegünstigung befreien.
b) Inländerbehandlung
Der Grundsatz der Inländerbehandlung besagt, dass ein Staat importierte Dienst- leistungen oder ausländische Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer nicht schlechter behandeln darf als inländische Dienstleistungen bzw. inländische
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Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer. Die Mitgliedstaaten können Vorbe- halte zur Inländerbehandlung anbringen.
c) Marktzugang
Verboten ist jede Form von Quoten, Monopolen oder anderen Beschränkungen der Zulassung von Dienstleistungen und deren Erbringerinnen und -erbringern, soweit ein GATS-Mitglied nicht ausdrücklich Vorbehalte angebracht hat.
4.8.1.3.2 Transparenz
Der Grundsatz der Transparenz sieht vor, dass alle gesetzlichen Regelungen – im Dienstleistungsbereich – transparent sein müssen, d.h. dass sie publiziert oder sonst wie öffentlich zugänglich gemacht werden müssen.
4.8.1.3.3 Zulassungsverfahren
Das GATS verlangt eine verhältnismässige und unparteiische Anwendung der nationalen Zulassungsvorschriften auch gegenüber Ausländerinnen und Auslän- dern. Namentlich dürfen Bewilligungsverfahren nicht unnötige administrative Hin- dernisse darstellen; sie müssen transparent sein und zügig abgewickelt werden. Ausländische Qualifikationen (Ausbildung, Erfahrung) müssen bei der Beurtei- lung der Zulassungsvoraussetzungen angemessen berücksichtigt werden.
4.8.1.3.4 Schrittweise Liberalisierung (Marktzugang, Inländerbehandlung)
Das GATS verfolgt das Ziel einer schrittweisen Liberalisierung des weltweiten Handels mit Dienstleistungen; schrittweise, damit der volkswirtschaftliche Anpas- sungsdruck für die einzelnen Länder verkraftbar ist. Es werden weitere Verhand- lungen mit den GATS-Mitgliedstaaten folgen, die auf zusätzliche Liberalisierun- gen abzielen, welche über das bisher Erreichte hinausgehen. Die schrittweise Liberalisierung bezieht sich sowohl auf den Marktzugang als auch auf die Inlän- derbehandlung (vgl. weiter unten).
4.8.1.4 Welche Verpflichtungen im Ausländerrecht ergeben sich für die Schweiz
aus dem GATS-Abkommen? Grundsätzlich muss unterschieden werden zwischen den allgemeinen Ver- pflichtungen, die sich aus dem GATS-Abkommen selbst ergeben, und den spe- ziellen Verpflichtungen, welche die Schweiz im Rahmen ihrer Verpflichtungs- liste (länderspezifische Marktzugangsverpflichtungen) übernommen hat.
4.8.1.4.1 Welches sind die allgemeinen Verpflichtungen, welche die Schweiz durch
die Unterzeichnung des GATS-Abkommens im Ausländerrecht eingegan- gen ist?
a) Im Ausländerrecht gilt für alle GATS-Mitglieder der Grundsatz der Gleich- behandlung in Bezug auf Zulassungs- und Aufenthaltsbedingungen im Rahmen der befristeten Erbringung von Dienstleistungen (Ausfluss aus der Meistbegünstigungsverpflichtung).
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Die Schweiz hat sich eine präferentielle Behandlung der EU/EFTA- Staaten (Zulassung und Aufenthalt) bezüglich ihrer Ausländergesetzge- bung und im Hinblick auf die bilateralen Verhandlungen mit der EU vorbe- halten (teilweise Befreiung von der Meistbegünstigungsverpflichtung). In Bezug auf die speziellen Verpflichtungen der Schweiz (Kadertransfer und andere unentbehrliche Personen, vgl. Ziffer 4.8.1.4.2, Abschnitt A) gilt die- ser Vorbehalt jedoch nicht. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ergibt sich im Rahmen des Geltungsbereichs des GATS folgende Regelung:
Führungskräfte und hoch qualifizierte Spezialistinnen und Spezialisten im Rahmen des Kadertransfers und andere unentbehrliche Personen aus GATS-Ländern müssen unabhängig von ihrer Herkunft gleichbe- handelt werden.
Übrige Personenkategorien: Bevorzugte Behandlung des EU/EFTA- Raums bleibt zulässig. Personen aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum müssen untereinander gleichbehandelt werden.
b) Jedes GATS-Mitglied verpflichtet sich, im Rahmen seiner speziellen Markt- zugangsverpflichtungen Zulassungsverfahren transparent und nach objektiven, sachlichen Grundsätzen auszugestalten und Bewilligungs- gesuche ohne unnötige Verzögerungen abzuwickeln. Ausländische Quali- fikationen (Ausbildung, Erfahrung und dergleichen) müssen für die Erfül- lung von Zulassungsvoraussetzungen angemessen berücksichtigt werden (bei Gleichwertigkeit: Anerkennung).
4.8.1.4.2 Welches sind die speziellen Verpflichtungen, welche die Schweiz im Rah- men des GATS eingegangen ist? Gleichzeitig mit den allgemeinen Verpflichtungen gelten für jedes Mitgliedsland individuell festgelegte spezielle Marktzugangsverpflichtungen. Die Marktzu- gangsliste der Schweiz, welche die speziellen Verpflichtungen unseres Landes in Bezug auf Marktzutritt und Inländerbehandlung enthält (Verpflichtungsliste), garantiert im Ausländerrecht im Wesentlichen den heute gewährten, zeitlich be- fristeten Marktzutritt für firmeninterne Transfers von Führungskräften und hoch qualifizierten Spezialistinnen und Spezialisten. Für die beiden nachfolgend genannten Personenkategorien A.1 und A.2 gelten garantierte Marktzugangsvoraussetzungen (vgl. Ziffer 4.8.1.4.2, Abschnitt B) ge- genüber allen GATS-Mitgliedstaaten.
A. Personenkategorien
A.1 Personen im Kadertransfer (intra-corporate-transfer) Unentbehrliche Führungskräfte und hoch qualifizierte Spezialistinnen und Spezi- alisten ausländischer Dienstleistungsunternehmen mit Niederlassung in der Schweiz im Rahmen des Kadertransfers Aufenthaltsdauer
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Der Zeitraum der Dienstleistungserbringung und des Aufenthalts in der Schweiz beträgt für die Personenkategorie A.1 drei Jahre (maximal verlängerbar auf vier Jahre). Firmeninterner Transfer Ein firmeninterner Transfer liegt dann vor, wenn Angestellte eines ausländischen Geschäfts oder einer ausländischen Gesellschaft vorübergehend in einer in der Schweiz niedergelassenen Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft oder Zweigstelle tätig werden. Dabei ist Voraussetzung, dass sie unmittelbar vor dem Gesuch um eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung während einer Zeit von nicht weniger als einem Jahr Angestellte ihres Unternehmens ausserhalb der Schweiz gewesen sind. Führungskräfte Führungskräfte sind Personen, die in erster Linie das Unternehmen oder eine seiner Abteilungen leiten und welche nur der allgemeinen Aufsicht oder Leitung von hochrangigen Direktionsmitgliedern, des Verwaltungsrats oder der Aktionäre des Unternehmens unterstehen. Hoch qualifizierte Spezialistinnen und Spezialisten Hoch qualifizierte Spezialistinnen und Spezialisten sind Personen, die innerhalb eines Unternehmens für die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung auf- grund ihres Wissens und fortgeschrittener Erfahrung im Bereich der Dienstleis- tungen, der Forschungsausrüstung, der Technik oder der Führung des Unterneh- mens unentbehrlich sind. A.2 Andere unentbehrliche Personen (other essential persons) Aufenthaltsdauer Der Zeitraum der Dienstleistungserbringung und des Aufenthalts in der Schweiz beträgt für die Personenkategorie A.2 maximal 3 Monate. Führungskräfte, die zur Gründung einer Niederlassung in die Schweiz einreisen Führungskräfte (gemäss Definition unter Ziffer 4.8.1.4.2, Abschnitt A.1), die von einem Unternehmen ohne geschäftliche Niederlassung in der Schweiz angestellt oder beauftragt sind und in die Schweiz einreisen, um eine geschäftliche Nieder- lassung dieses Unternehmens in der Schweiz zu errichten. Personen, die zum Abschluss von Dienstleistungsverträgen in die Schweiz ein- reisen Angestellte oder Beauftragte von Unternehmen halten sich vorübergehend in der Schweiz auf, um den Vertrag für den Verkauf einer Dienstleistung im Namen ih- res Unternehmens abzuschliessen. Nicht erfasst vom Geltungsbereich der spe- ziellen Verpflichtungen des GATS ist dagegen der Verkauf von Dienstleistungen durch Dienstleistungserbringer/innen an die breitere Öffentlichkeit. Dienstleistungserbringer/innen von Firmen ohne Niederlassung in der Schweiz mit Dienstleistungsvertrag
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Spezialistinnen und Spezialisten, die als Angestellte einer ausländischen Firma (nicht aber Personalverleiher) ohne Niederlassung in der Schweiz zur Erfüllung eines Dienstleistungsvertrages in den Branchen Ingenieur- und Informatik- dienstleistungen (Software-Implementierung, Systemanalyse, Systemdesign, Programmierung und Unterhalt) in die Schweiz einreisen. Der Dienstleistungs- vertrag wurde zwischen der ausländischen Firma und einem Unternehmen ab- geschlossen, das in der Schweiz eine wesentliche Geschäftstätigkeit ausübt. Die Angestellten der ausländischen Firma müssen unmittelbar vor der Einreise in die Schweiz während mindestens einem Jahr für die ausländische Firma gearbeitet haben und zudem über fünf Jahre Berufserfahrung in der gleichen Branche ver- fügen. Pro Vertrag ist der Einsatz während einer einzigen Periode von drei Mo- naten vorgesehen, wobei sich die Zahl der Spezialistinnen und Spezialisten nach der Bedeutung und dem Umfang des Dienstleistungsvertrages bemisst. Den Personen, die unter diesem Sachverhalt für die Dauer von maximal drei Mo- naten tätig sind, wird ein Visum C mit einer Arbeitsbestätigung ausgestellt.
B. Ansprüche im Rahmen der Marktzugangsverpflichtung für die Personenkate- gorien A.1 und A.2 Die Schweiz hat gegenüber den obgenannten Personenkategorien die folgenden Liberalisierungsverpflichtungen übernommen:
a) Aufhebung der Rekrutierungspriorität nach Herkunftsgebiet (Art. 21 AIG);
b) Aufhebung des Vorrangs der inländischen Arbeitnehmenden (Art. 21 AIG).
C. Arbeitsmarktliche Kriterien
Für alle Personenkategorien gelten die folgenden Prinzipien unverändert weiter:
a) die Kontingentierung;
b) die Einhaltung der orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäss Artikel 22 AIG;
c) die geltenden Einschränkungen bei der beruflichen und geographischen Mobilität.
4.8.1.5 Welche Bewilligungskategorien werden zur Erfüllung der speziellen
schweizerischen Verpflichtungen herangezogen? Im Folgenden werden die Bewilligungen dargestellt, die für die Erfüllung der Schweizer Verpflichtungsliste herangezogen werden. In diesem Zusammenhang muss unterschieden werden, ob es sich um EU/EFTA-Staatsangehörige handelt, die im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens mit der EG bzw. des entsprechen- den EFTA-Übereinkommens in die Schweiz einreisen, oder um Drittstaatsange- hörige, die im Rahmen des AIG bzw. der VZAE zugelassen werden.
4.8.1.5.1 Bewilligungen, die im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens mit der EU
(bzw. des EFTA-Übereinkommens) an EU/EFTA-Staatsangehörige erteilt werden
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Gegenüber EU/EFTA-Staatsangehörigen kommen das Freizügigkeitsabkommen und die dort vorgesehenen Aufenthaltsbewilligungen zur Anwendung (Aufent- haltsbewilligung B-EU/EFTA, Kurzaufenthaltsbewilligung L-EU/EFTA). Massgebend ist der jeweilige Arbeitsvertrag. Personen, die im Kadertransfer ein- reisen und über einen überjährigen oder unbefristeten Arbeitsvertrag verfügen, erhalten eine B-EU-/EFTA-Bewilligung. Personen, die unter die Personenkatego- rie A.2 (andere unentbehrliche Personen/other essential persons) fallen, erhalten eine L-EU-/EFTA-Bewilligung (3 Monate). Im Allgemeinen werden die Gesuche der Arbeitgeber für EU/EFTA-Staatsangehörige jedoch ohne Hinweis auf das GATS unterbreitet.
4.8.1.5.2 Bewilligungen, die im Rahmen des Bundesgesetzes über die Ausländerin- nen und Ausländer (AIG) an Drittstaatsangehörige erteilt werden Die nachfolgenden Weisungen beziehen sich in erster Linie auf Drittstaatsange- hörige, die im Rahmen der bisherigen Ausländerregelung gemäss AIG/VZAE in die Schweiz einreisen.
A. Im Bereich der Personenkategorie A (Kadertransfer)
A.1 Aufenthalte bis zu 3 bzw. 4 Jahren (Art. 20 Abs. 1 VZAE, Art. 30 Abs. 1, Bst. h AIG) Dieser Artikel kann für den innerbetrieblichen Transfer von Führungskräften und hoch qualifizierten Spezialistinnen und Spezialisten herangezogen wer- den. Diese Bestimmung wird für Aufenthalte von maximal 4 Jahren zur Anwen- dung kommen, wenn die Zulassungskriterien gemäss der Schweizer Verpflich- tungsliste (vgl. Ziffer 4.8.1.4.2, Abschnitt A) erfüllt sind. Beachte: Laut GATS-Verpflichtungsliste der Schweiz wird die Zulassung an die Voraussetzung geknüpft, dass die Führungskräfte oder die hoch qualifizierten Spezialistinnen und Spezialisten mindestens ein Jahr in einer ausländischen Konzerngesellschaft gearbeitet haben. A.2 Aufenthalte von 5 bis zu 12 Monaten (Art. 19 Abs. 1 VZAE) Dieser Artikel kommt zur Anwendung, wenn die Zulassungskriterien für Füh- rungskräfte und hoch qualifizierte Spezialistinnen und Spezialisten gemäss Schweizer Verpflichtungsliste erfüllt sind (vgl. oben) und eine Kurzaufenthaltsbe- willigung bis zu 12 Monaten beantragt wird. Falls die Höchstzahlen der Kurzaufenthalterkontingente ausgeschöpft sind, be- steht laut Abkommen keine Verpflichtung, eine Bewilligung zu erteilen. A.3 Aufenthalte bis zu 4 Monaten (Art. 19 Abs. 4 Bst. a VZAE, unkontingen- tiert) Die Zulassungskriterien für Führungskräfte und hoch qualifizierte Spezialis- tinnen und Spezialisten gemäss Schweizer Verpflichtungsliste müssen erfüllt sein.
B. Im Bereich der Personenkategorie A.2 (other essential persons)
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B.1 Aufenthalte bis zu 3 Monaten (Art. 19 Abs. 4 Bst. a VZAE, unkontingen- tiert) Personen, die unter die Kategorie B fallen (Führungskräfte, die zur Gründung einer Niederlassung in die Schweiz einreisen, Personen, die zum Abschluss von Dienstleistungsverträgen in die Schweiz einreisen und Dienstleistungserbrin- ger/innen von Firmen ohne Niederlassung in der Schweiz im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages haben das Recht, sich bis zu drei Monaten in der Schweiz aufzuhalten. Kann wegen einer Erwerbstätigkeit ohne Stellenantritt von mehr als acht Tagen innerhalb eines Kalenderjahres der Aufenthalt nicht bewilligungsfrei erfolgen, ist eine Bewilligung nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a VZAE zu erteilen. Personen, auf welche die Ziffern A.1 und A.2 zutreffen, erhalten den biometri- schen Ausweis, während A.3 ein Visum D mit Arbeitsbescheinigung erhält. B.1 wird mit Visum C und Arbeitsbescheinigung geregelt.
4.8.1.6 Inwieweit werden die Kantone durch das GATS verpflichtet?
Die Kantone werden durch die Ratifizierung des Abkommens in gleicher Weise verpflichtet wie die Eidgenossenschaft, da das GATS-Abkommen (Völkerrecht) sowohl für den Bund als auch für die Kantone verbindlich ist. Die Erteilung einer Bewilligung liegt vorbehältlich bindender gesetzlicher Vorschriften und der beste- henden Verträge mit dem Ausland im freien Ermessen der Kantone (Art. 40 und 96 AIG). Aus dem GATS-Abkommen resultiert ein Rechtsanspruch auf Bewilli- gungserteilung im Rahmen der von der Schweiz übernommenen Marktzugangs- verpflichtungen, d. h. solange die Kontingente der Kantone bzw. das Reserve- kontingent des Bundes nicht ausgeschöpft sind. Die Bewilligungserteilung erfolgt durch die Kantone und unterliegt gemäss Artikel 99 AIG und Artikel 85 Absatz 2 VZAE der Zustimmung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM).
4.8.1.7 Zusammenfassung
Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass die Schweiz bezüglich ihrer Marktzu- gangsverpflichtungen nicht über den Status quo des Ausländerrechts hin- ausgeht. Im Rahmen der speziellen Verpflichtungen (Personenkategorien A.1 und A.2; Führungskräfte, hoch qualifizierte Spezialistinnen und Spezialisten und andere unentbehrliche Personen) gilt die Gleichbehandlungspflicht uneingeschränkt, d. h. EU/EFTA-Staatsangehörige und Personen aus anderen GATS-Ländern müssen gleichbehandelt werden (Befreiung von der Meistbegünstigungspflicht Most Favoured Nations MFN kommt nicht zur Anwendung). Gleichzeitig ergibt sich im Rahmen der speziellen Verpflichtungen neu ein Rechtsanspruch auf Be- willigungserteilung zugunsten der Dienstleistungserbringerin oder des Dienstleis- tungserbringers, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Für die übrigen Personenkategorien hat sich die Schweiz dagegen eine prä- ferentielle Behandlung der Dienstleistungserbringer/innen aus dem EU-/ EFTA-Raum vorbehalten. Aufgrund des GATS-Abkommens muss die Schweiz
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aber Dienstleistungserbringer/innen von ausserhalb des EU/EFTA-Raums unter- einander gleichbehandeln.
4.8.1.8 Bemerkungen
GATS-Abkommen116
Die Schweizer Verpflichtungsliste kann bezogen werden beim SECO, Sektor Dienstleistungspolitik und -handel, 3003 Bern
Liste der WTO-/GATS-Mitglieder (www.wto.org).
4.8.2 Dienstleistungserbringende
Dieses Kapitel regelt die Zulassung von Dienstleistungserbringern, die sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können.
4.8.2.1 Definition der Dienstleistungen
Es werden gemäss WTO- und OECD-Standard die folgenden Erbringungsarten von Dienstleistungen unterschieden:
persönliche grenzüberschreitende Dienstleistungen
Dienstleistungsempfang im Ausland
Versand von Dienstleistungen über die Grenze
Niederlassung von Gesellschaften im Ausland
Die vorliegende Weisung bezieht sich allein auf die persönliche, grenz- überschreitende Dienstleistungserbringung von Drittstaatsangehöri- gen. Dienstleistungserbringende aus den EU/EFTA-Staaten mit maximal 90 Ar- beitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz fallen generell unter das Frei- zügigkeitsabkommen. Die Zulassung von Dienstleistungserbringern aus der EU/EFTA, die Dienst- leistungen über 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr in der Schweiz erbrin- gen, ist unter Ziffer 5.3.5 Weisungen SEM II näher ausgeführt.
Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer überschrei- ten die Grenze, um im Rahmen eines befristeten Auftrages (Art. 364 OR) oder Werkvertrages (Art. 363 OR) eine zeitlich befristete Dienstleistung in der Schweiz zu erbringen.
Innerhalb der persönlichen grenzüberschreitenden Dienstleistungen sind zwei Erbringungsarten möglich:
Eine persönliche grenzüberschreitende Dienstleistung kann durch Drittstaats- angehörige erbracht werden, die von einer Firma mit Sitz im Ausland in die Schweiz entsandt werden. Drittstaatsangehörige, die in den Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates integriert sind und von Unternehmen mit Sitz in der
116 BBl 1994 IV 1, S. 740 ff.
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EU/EFTA in die Schweiz entsandt werden, fallen unter das Freizügigkeitsab- kommen (FZA).
Eine persönliche grenzüberschreitende Dienstleistung kann ausnahmsweise auch von selbständig erwerbstätigen Drittstaatsangehörigen erbracht werden, die im Rahmen eines Auftrages/Werkvertrages eine Dienstleistung in der Schweiz erbringen.
Problematik der Scheinselbständigkeit: Handelt es sich nicht eindeutig um einen Auftrag oder Werkvertrag, muss durch die Arbeitsmarktbehörden geprüft werden, ob nicht ein Fall von Scheinselbstän- digkeit vorliegt. Scheinselbständige sind als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu qualifizie- ren, weil sie den im Arbeitsrecht entwickelten Kriterien für Arbeitnehmende ent- sprechen. Sie sind faktisch – auch organisatorisch – in den Betrieb des Arbeitge- bers eingegliedert und unterstehen dessen Weisungsgewalt (Subordinationsver- hältnis). Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, müssen die Vorschriften des Einzelar- beitsvertrages gemäss OR erfüllt sein. Dies gilt auch, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Herkunftsstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Im Einzelfall kann die Abgrenzung zur selbständigen Erwerbstätigkeit schwierig sein. Ist die Tätigkeit effektiv als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren, muss die selbständigerwerbende Person mittels Bestätigung der Steuerbehörden des Herkunftsstaates, des Handelsregisters resp. der Sozialversicherungsbehörden den Nachweis erbringen, dass sie als selbständige Unternehmerin tätig und an- erkannt ist. Im Bereich des Steuerrechts bspw. gilt als selbständigerwerbend, wer durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in frei gewählter Organisation, auf eige- nes Risiko, anhaltend planmässig und nach aussen sichtbar zum Zweck der Ge- winnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.
4.8.2.2 Anwendungsfälle in der Praxis
Die Erfüllung von Aufträgen in der Schweiz durch ausländische Unternehmen oder durch Selbständigerwerbende mit Sitz im Ausland betrifft erfahrungsgemäss verschiedene Wirtschaftsbereiche und Berufsfunktionen. Es handelt sich dabei aber immer um vorübergehende Dienstleistungserbringung mit gesamtwirtschaft- lichem Interesse wie z. B. (s. Ziffer 4.7.1 «Projektmitarbeitende»):
Bau und Maschinenbau, wo Aufträge für technische Anlagen und Engi- neering-Projekte an Firmen mit Sitz im Ausland vergeben werden. Nach erfolgter Produktion dieser Anlagen im Ausland erfolgen üblicherweise in der Schweiz die Montage und die Überwachung der Inbetriebnahme sowie anschliessend die Instruktion des Betriebspersonals durch Spezialistinnen und Spezialisten des beauftragten ausländischen Unternehmens.
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Grosse transnational tätige Industrieunternehmen, Banken und Ver- sicherungen, die beispielsweise Aufträge zur Entwicklung und anschlies- senden Implementierung von Software-Systemen an ausländische Infor- matikunternehmen vergeben.
Selbständigerwerbstätige im Ausland, denen im Rahmen von grossen Projekten ein Auftrag zur Erbringung von Einzelleistungen vergeben wurde, da die projektverantwortliche Firma über kein eigenes Know-how verfügt, bzw. keine Spezialisten im Inland oder im EU/EFTA-Raum rekru- tieren konnte.
4.8.2.3 Bewilligungsvoraussetzungen
Bewilligungen an Dienstleistungserbringer werden erteilt, wenn die Vorausset- zungen nach Artikel 26 AIG erfüllt sind. Dazu gehört auch die Prüfung der Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AIG) und der persönlichen Voraussetzungen (Art. 23 AIG). Die Prüfung von Artikel 22 AIG richtet sich nach den am Einsatzort massgebli- chen Lohn- und Arbeitsbedingungen, d. h. nach den gesetzlichen Vorschriften, den Lohn- und Arbeitsbedingungen für die gleiche Arbeit im selben Betrieb und in derselben Branche sowie nach den Gesamt- und Normalarbeitsverträgen. Die Auslagen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Dienstleistungser- bringung müssen seitens des Arbeitgebers orts-, berufs- und branchenüblich ent- schädigt werden (Vgl. Ziffer 4.3.4.1). Die Entschädigungspflicht entfällt nachdem sich der entsandte Arbeitnehmer/die entsandte Arbeitnehmerin länger als 12 Mo- nate ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat und im Auftrag des Entsen- deunternehmens im Rahmen der Dienstleistungserbringung in der Schweiz tätig war. Ausgenommen von der Befristung sind Branchen, in denen auf Grund eines ave-GAV oder NAV im Sinne von Art. 360a OR ein Mindestlohn garantiert ist (Vgl. Ziffer 4.3.4.2). Bei Entsendungen im Rahmen von IT-Dienstleistungen aus Drittstaaten sind zu- dem die im Anhang zu Ziffer 4.7.1.2 und 4.8.2.3 enthaltenen Präzisierungen zu beachten. Die Bewilligungsvoraussetzungen werden von der Arbeitsmarktbehörde geprüft, welche für den Einsatzort zuständig ist, an dem der ausländische Dienstleis- tungserbringer eingesetzt wird.
4.8.2.4 Soziale Sicherheit
Zu beachten sind zudem die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Ent- sandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterstehen grundsätzlich weiter- hin den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Entsendestaates (Ar- beitgeberfirma). Die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen jedoch für die Dauer des Einsatzes in der Schweiz gegen die Folgen von Unfällen
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und Krankheiten angemessen versichert sein (Art. 1 Verordnung über die Kran- kenversicherung [KVV]117). Eine Entsendung kann zeitlich nicht unbeschränkt er- folgen, sondern ist an einen bestimmten zeitlichen Rahmen gebunden (in der Regel maximal 5 Jahre).
weitere Auskünfte:
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Effingerstrasse 20, 3003 Bern info@bsv.admin.ch
für Bereich obligatorische Krankenversicherung: Bundesamt für Gesundheit BAG 3003 Bern info@bag.admin.ch
4.8.2.5 Das Entsendegesetz
Das Entsendegesetz ist als zentrales Element der flankierenden Massnahmen am 1. Juni 2004 in Kraft getreten (Entsendegesetz, EntsG)118. Gemäss Artikel 2 des Entsendegesetzes kommen für entsandte ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die am Einsatzort massgeblichen Lohn- und Arbeitsbedingun- gen zur Anwendung.
weitere Auskünfte:
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Direktion für Arbeit Effingerstrasse 31 3003 Bern info@seco.admin.ch
4.8.2.6 Bewilligungskategorien
4.8.2.6.1 Einsätze als Entsandte oder Dienstleistungserbringer bis 8 Tage (Art. 14
VZAE) Ausländische Dienstleistungserbringer/innen unterliegen der Anmeldefrist von acht Tagen. Soweit eine Auftragsabwicklung innerhalb von max. 8 Tagen im Ka- lenderjahr realisiert werden kann, ist keine Bewilligung erforderlich. Die Visum- pflicht bleibt bestehen für Personen, die keinen dauernden Wohnsitz in der EU haben. Baugewerbe: Im Bereich des Bauhaupt- und -nebengewerbes besteht eine Be- willigungspflicht ab dem ersten Arbeitstag (siehe Ziffer 4.7.13 «Bau»).
4.8.2.6.2 Bewilligungen gemäss Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a VZAE
117 SR 832.102 118 SR 823.20
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Für kurzfristige Projekte bis zu 4 Monaten kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a VZAE ausgestellt werden. Verschiedene kurzfristige Projekte können im Rahmen einer so genannten 120-Tage-Bewilli- gung (kontingentsfrei; für mehrfache Einreisen) abgewickelt werden.
4.8.2.6.3 Bewilligungen gemäss Artikel 19 Absatz 1 VZAE
Für Dienstleistungen sollen (auch bei längeren Projekten) primär Kurzaufent- haltsbewilligungen gemäss Artikel 19 Absatz 1 VZAE erteilt werden.
4.8.2.6.4 Bewilligungen gemäss Artikel 20 Absatz 1 VZAE
Aufenthaltsbewilligungen gemäss Artikel 20 Absatz 1 VZAE werden nur in selte- nen Ausnahmefällen erteilt (siehe Ziffer 4.7.1, «Projektmitarbeitende»)
4.8.2.7 Dienstleistungen aus dem UK
4.8.2.8 Siehe Ziffer 4.8.6.3.
4.8.2.9 Dienstleistungen im Rahmen des GATS/WTO
Siehe Ziffer 4.8.1.
4.8.2.10 Abgrenzung zum Personalverleih
Die Abgrenzung der Erfüllung eines Auftrages durch entsandte Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer vom verbotenen Personalverleih aus dem Ausland (Art. 12 AVG) ist in der Praxis nicht leicht zu treffen.
a) Auftrag
Beispiel: Ein Arbeitgeber, der seine Maurerequippe in einem fremden Betrieb ein- setzt, um sie dort in eigener Kompetenz und mit eigenem Werkzeug Arbeiten ausführen zu lassen, tritt dem fremden Betrieb keine wesentlichen Weisungsbe- fugnisse ab. Entsandte Arbeitskräfte arbeiten weiterhin unter dem Weisungsrecht ihres Arbeit- gebers und erfüllen für diesen bei der Kundin oder beim Kunden einen Auftrag. Der Arbeitgeber ist für das Arbeitsergebnis verantwortlich. Der Einsatzbetrieb hat gegenüber den bei ihm eingesetzten Arbeitskräften nur das Weisungsrecht, das ihm als Hausherr zusteht (Türöffnung, Sicherheitsbestimmungen). Die Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer handeln somit in Erfüllung eines vom Arbeitgeber übernommenen Auftrages oder Werkvertrages.
b) Personalverleih
Verliehene Arbeitskräfte arbeiten dagegen unter dem Weisungsrecht der Kundin oder des Kunden (Einsatzbetrieb). Der Verleiher hat keinen Einfluss auf das Ar- beitsergebnis. Folgende Abgrenzungskriterien lassen auf die Erbringung einer Arbeitsleistung in Form des Personalverleihs schliessen:
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Unterordnungsverhältnis: Das Weisungs- und Kontrollrecht als wesent- liches Merkmal für die Erbringung einer Arbeitsleistung liegt beim Einsatz- betrieb.
Einbindung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in den Ein- satzbetrieb in persönlicher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht.
Verpflichtung zur Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden.
Der Einsatzbetrieb trägt das Risiko für die Arbeitsleistung (Mängel).
Haftung: Der Verleiher haftet nicht für fahrlässige oder vorsätzliche Schä- den.
Siehe Ziffer 4.8.4 und Weisungen und Erläuterungen des SECO zu AVG, AVV und GV-AVG.
4.8.2.11 Gesuchsabwicklung
Die Bewilligungsgesuche sind bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde des Ein- satzkantons einzureichen. Die Gesuche werden in der Regel von der schweize- rischen Auftraggeberin oder vom Auftraggeber eingereicht. Die Bewilligung wird ebenfalls an die schweizerische Auftraggeberin oder den Auftraggeber (Einsatz- betrieb) erteilt. Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise grundsätzlich ein Visum, soweit sie nicht von der Visumpflicht befreit sind (Art. 5 AIG). Ausländische Arbeitskräfte, die von der Visumpflicht befreit sind, dürfen zum Stel- lenantritt nur dann in die Schweiz einreisen, wenn sie eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung besitzen (Art. 5 Abs. 3 AIG). Folgende Unterlagen müssen mit dem Gesuch eingereicht werden:
Auftrag, Werkvertrag
Projektbeschrieb
Begründung
Realisierungsplan
Entsendebestätigung, welche in Ergänzung zum Arbeitsvertrag folgende Angaben enthält:
Aufgabenbereich
Funktion der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers während der Entsendung
Einsatzort
Beginn und voraussichtliche Dauer der Entsendung
Entlöhnung, die der angestellten Person im Ausland ausbezahlt wird
Lohnzulagen während der Entsendung in die Schweiz
Vom Arbeitgeber in der Schweiz bezahlte Krankenkassenprämie
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Steuern (wenn vom Arbeitgeber als Lohnzusatz übernommen)
Sozialabzüge in der Schweiz (wenn vom Arbeitgeber übernommen, nur Arbeitnehmeranteil)
Andere obligatorische Abzüge gemäss Schweizer Recht
Vergütungen (Reise/Unterkunft/Verpflegung)
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4.8.3 Grenzgängerinnen und Grenzgänger: Vereinbarungen mit den Nachbarstaaten; Festlegung der Grenzzonen | ||||
Vereinbarungen: | ||||
Deutschland: SR 0.631.256.913.63 | ||||
Frankreich: SR 0.631.256.934.91, SR 0.142.113.498 | ||||
Italien: SR 0.142.114.548, SR 0.837.945.4 | ||||
Österreich: SR 0.631.256.916.33 | ||||
F. Liechtenstein: SR 0.142.115.141, SR 0.142.115.142, SR 0.142.115.142.1 | ||||
Ausländische Grenzzonen: | ||||
Auskünfte zu Fragen über | die Gebiete/Ortschaften der | im Rahmen der einzelnen Grenzgängerabkommen anerkann- | ||
ten ausländischen Grenzzonen sind bei den Arbeitsmarktbehörden der angrenzenden Schweizer Kantone erhältlich.
Siehe nachfolgende Tabellen: | ||||
Land | DEUTSCHLAND | FRANKREICH | ITALIEN ÖSTERREICH | |
Jahr | 21.05.1970 | 01.08.1946 15.04.1958 | 21.10.1928 13.06.1973 | |
Geltungsbereich | Drittstaatsangehörige mit dauerhaftem Wohnsitz in der Grenzzone nach Artikel 25 Absatz 1 AIG | |||
Schweizerische Grenz- | Kantone BS, BL, SO, BE | 10 km ab der Grenze | 20 km ab Kantone SG, AI, | |
zone | (Bezirke Laufen, Moutier und Wangen), JU (Bezirk Delémont), AG (ohne Be- zirk Muri), ZH (ohne Be- | der Grenze AR, TG, GR (Ples- sur, Imboden, Ober-und Unter- landquart, Enga- | ||
zirke Affoltern und Horgen), | din, Münstertal | |||
SH, TG, SG, AI, AR und FL | und Gemeinde Samnaun) und FL | |||
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Ausländische Grenz- | Die Stadt Freiburg, die | 10 km ab der Grenze ein- | 20 km ab | Land Vorarlberg | |
zone | kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu), die Landkreise Breisgau – Hochschwarz- | schliesslich der Freizone «Pays de Gex» und von Hochsavoyen | der Grenze | und politischer Bezirk Landeck | |
wald, Lörrach, Waldshut-Ti- | |||||
engen, Schwarzwald – Baar-Kreis, Tuttlingen, Konstanz, Sigmaringen, Bi- berach, Ravensburg, Bo- denseekreis, Lindau und Oberallgäu | |||||
Voraussetzung zur Ertei- | |||||
lung einer Grenzgänger- Seit mindestens sechs Monaten ordentlicher Wohnsitz in der benachbarten Grenzzone | |||||
bewilligung | |||||
Rückkehrpflicht in die | |||||
Wöchentliche Rückkehr an den | Wohnort im Ausland nach Artikel 35 Absatz 2 AIG | ||||
benachbarte Grenzzone | |||||
Arbeitsmarktvorschriften Bewilligungserteilung, Erneuerung: abhängig von der Arbeitsmarktlage; Anspruch auf Verlänge-
rung nach 5 Jahren ununterbrochener Erwerbstätigkeit (Art. 35 AIG) | |||||
Berufswechsel: bewilligungspflichtig | |||||
Stellenwechsel: während der ersten 5 Jahre bewilligungspflichtig (Art. 39 Abs. 2 AIG) | |||||
Arbeits- und Lohnbedingungen: Gleichstellung mit Einheimischen | |||||
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4.8.4 Verleih ausländischer Arbeitskräfte aus Drittstaaten
Die Grundlage zum vorliegenden Abschnitt bilden das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG, SR 823.11) und die Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV, SR 823.111) so- wie die Weisungen und Erläuterungen des SECO zu AVG, AVV und GV-AVG. Betreffend den Verleih von EU- oder EFTA-Staatsangehörigen gelten die Wei- sungen und Erläuterungen zum Arbeitsvermittlungsgesetz, zur Arbeitsvermitt- lungsverordnung und der Gebührenverordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz
4.8.4.1 Schema zum Verleih von Arbeitnehmenden
Einsatzbetrieb A Verleihvertrag Personalverleiher B
C arbeitet bei A Weisungsrecht Arbeitsvertrag für Arbeitseinsatz
Arbeitnehmende C
4.8.4.2 Merkmale des Personalverleihs
Der Personalverleiher verleiht die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer an den Einsatzbetrieb.
Zwischen Personalverleiher und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer besteht ein Arbeitsvertrag; der Personalverleiher ist der Arbeitgeber der Arbeitnehme- rin oder des Arbeitnehmers.
Zwischen dem Personalverleiher und dem Einsatzbetrieb besteht ein Verleih- vertrag.
Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer verrichtet ihre/seine Arbeit im Ein- satzbetrieb; dem Einsatzbetrieb steht, soweit dies für die Ausführung der Arbeit erforderlich ist, das Weisungsrecht gegenüber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu.
Im Einzelfall kann die Unterscheidung zwischen einem Arbeitsvertrag/Verleih- vertrag und einem Auftrag/Werkvertrag Schwierigkeiten bieten (s. Ziffer 4.8.2 zu Dienstleistungserbringern). Unterstehen die Erwerbstätigen den Weisungen
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des Einsatzbetriebes (Subordinationsverhältnis), ist von einem Arbeitsver- trag/Verleihvertrag auszugehen, auch wenn der Vertrag diese Bezeichnung nicht enthält; im Zweifelsfall sollte juristischer Rat eingeholt werden. Massgebend sind die Bestimmungen über die Verleihtätigkeit im Arbeitsvermitt- lungsgesetz (Art. 18–22 AVG). Es müssen ein schriftlicher Arbeitsvertrag, dessen Inhalt die Anforderungen von Artikel 19 AVG sowie die Bestimmungen des Obli- gationenrechts erfüllt, und ein schriftlicher Verleihvertrag gemäss Artikel 22 AVG vorliegen. Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemeinverbindlichen Gesamtar- beitsvertrag (AVE/GAV), so muss der Verleiher gegenüber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des GAV einhal- ten.
4.8.4.3 Verleih von aus dem Ausland neu zuziehenden Drittstaatsangehörigen
4.8.4.3.1 Grundsatz gemäss Artikel 21 AVG
Ein Verleiher darf Drittstaatsangehörige in der Schweiz grundsätzlich nur be- schäftigen, wenn diese sich bereits in der Schweiz aufhalten und zur Erwerbstä- tigkeit sowie zum Berufs- und Stellenwechsel berechtigt sind. Kurzaufenthalterin- nen und Kurzaufenthalter sind gemäss Artikel 32 Absatz 3 und Artikel 38 Absatz 1 AIG in der Regel nicht zum Stellenwechsel berechtigt. Dagegen können Verlei- her in der Schweiz anwesende Asylsuchende beschäftigen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen für eine Erwerbstätigkeit erfüllt sind und die zuständige Arbeits- marktbehörde dazu die Bewilligung erteilt hat. Sie können auch anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B), vorläufig Aufgenommene (Ausweis F), Schutzbedürftige (Ausweis S) und Staatenlose (Ausweis B und F) beschäftigen, wenn ihre Er- werbstätigkeit gemeldet wurde (siehe dazu 4.8.5). Drittstaatsangehörige dürfen in der Regel nicht zum Personalverleih in die Schweiz einreisen. Deshalb darf an Personalverleiher oder Einsatzbetriebe in der Schweiz für zuziehende Drittstaatsangehörige in der Regel keine erstmalige Ar- beitsbewilligung für Einsätze im Personalverleih erteilt werden.
4.8.4.3.2 Ausnahmen vom Grundsatz
Es müssen die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen erfüllt sein sowie beson- dere Umstände durch den Personalverleiher und den Einsatzbetrieb nachgewie- sen werden, wenn für ein bestimmtes, zeitlich eingeschränktes Projekt eine aus dem Ausland neu zuziehende Person, die aus einem Drittstaat stammt, ver- liehen werden soll. Aufgrund von Artikel 83 VZAE müssen für die Einsätze im Personalverleih die allgemeinen arbeitsmarktlichen Voraussetzungen der Artikel 18 bis 26 AIG erfüllt sein (Nachweis durch den Personalverleiher): Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage,
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Vorrang der inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rekrutierungs- prioritäten, orts- und berufsübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen. Vom Personalverleiher als Arbeitgeber müssen zusätzlich nachgewiesen wer- den:
das besondere wirtschaftliche bzw. betriebliche Interesse an der vo- rübergehenden Beschäftigung der neu zuziehenden Drittstaatsangehöri- gen in einem bestimmten Projekt;
die besonderen Umstände, welche die Anstellung im Rahmen des Per- sonalverleihs für ein bestimmtes Projekt notwendig machen.
Einsätze im Rahmen einer Personalverleihkonstellation können ausschliesslich mit Kurzaufenthaltsbewilligungen gemäss Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a VZAE oder – bei voraussehbar länger dauernden Projekten respektive ausserordentli- chen Aufgaben – mit Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Artikel 19 Absatz 1 VZAE geregelt werden.
4.8.4.3.3 Sonderfälle (Wechsel des Verleihers, des Einsatzbetriebes oder des Projek- tes sowie Weiterbeschäftigung nach Beendigung des Projektes) Für neu zuziehende Drittstaatsangehörige können folgende Tätigkeiten im Rah- men des Personalverleihs bewilligt werden, sofern die Bedingungen von Ziffer 4.8.4.3.2 erfüllt sind:
der gleichzeitige Einsatz in verschiedenen Projekten beim gleichen Ein- satzbetrieb;
der Projektwechsel (Wechsel des Einsatzbetriebs) beim gleichen Ver- leiher nach vorzeitigem Abbruch des Projekts durch den Einsatzbe- trieb (ohne Verschulden der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers);
der Projektwechsel (Wechsel des Einsatzbetriebs) beim gleichen Ver- leiher (anderer Kunde, bei Kantonswechsel mit Einverständnis des neuen Kantons) nach Ablauf der ursprünglich bewilligten Mandatsdauer;
der Wechsel nach Beendigung des Projekts und nach Ablauf der dafür erteilten ausländerrechtlichen Bewilligung zu einem anderen Verlei- her (unter Anrechnung des bisherigen Aufenthaltes).
Nicht bewilligt werden im Rahmen des Personalverleihs:
der gleichzeitige Einsatz bei verschiedenen Einsatzbetrieben im Per- sonalverleih (die Bewilligung wird projektbezogen für einen bestimmten Einsatzbetrieb ausgestellt);
der Wechsel zu einem anderen Verleiher während der Dauer des bewil- ligten Projekts.
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4.8.4.4 Zuständigkeit für die Einholung und Erteilung der Arbeits- und Aufenthalts- | ||||
bewilligung | ||||
Das Gesuch um Erteilung einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung wird in der | ||||
Regel vom Verleiher (Arbeitgeber) im Auftrag des Einsatzbetriebes einge- | ||||
reicht. Für den arbeitsmarktlichen Vorentscheid ist derjenige Kanton zuständig, in | ||||
welchem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Weicht der Einsatzkanton vom Sitz- | ||||
kanton des Verleihers ab, so ist für die arbeitsmarktliche Prüfung der Einsatzkan- | ||||
ton zuständig. | ||||
Die Verfügung der Arbeitsmarktbehörde nennt sowohl den Verleihbetrieb wie | ||||
auch den Einsatzbetrieb; sie wird der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller | ||||
zugestellt. | ||||
Die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung (bzw. das Visum bei visumpflich- | ||||
tigen Personen) sowie der Ausländerausweis werden von der Ausländerbe- | ||||
hörde des zukünftigen Wohnsitzkantons der Arbeitnehmerin | oder des Arbeit- | |||
nehmers ausgestellt. Im Ausländerausweis wird der Einsatzbetrieb als Arbeitge- | ||||
ber aufgeführt. | ||||
4.8.5 Regelung der Erwerbstätigkeit für Personen aus dem Asylbereich | ||||
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit muss je nach Status der betreffenden Per- | ||||
son vorgängig bewilligt oder gemeldet werden: | ||||
Status | Ausweis- art | Anwendbare Regelung | Siehe Ziffer Nr. | |
Anerkannte Flüchtlinge | B | Meldung | 4.8.5.1 | |
Vorläufig aufgenom- | F | Meldung | 4.8.5.1 | |
mene Flüchtlinge | ||||
Andere vorläufig aufge- | F | Meldung | 4.8.5.1 | |
nommene Ausländerin- | ||||
nen und Ausländer | ||||
Staatenlose | B oder F | Meldung | 4.8.5.1 | |
Schutzbedürftige | S | Meldung | 4.8.5.1, 4.8.5.3 | |
Asylsuchende | N | Bewilligung | 4.8.5.4 | |
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Staatssekretariat für Migration SEM | ||||
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4.8.5.1 Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B), vorläufig aufgenommene Flüchtlinge
(Ausweis F), andere vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Auslän- der (Ausweis F), Staatenlose (Ausweis B und F), Schutzbedürftige (Ausweis S) Der Bundesrat möchte das inländische Arbeitskräftepotenzial und die Integration von Ausländerinnen und Ausländern in den Arbeitsmarkt fördern. Anerkannte Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, andere vorläufig aufgenom- mene Ausländerinnen und Ausländer und Staatenlose bleiben erfahrungsgemäss längerfristig in der Schweiz und gehören zum inländischen Arbeitskräftepotenzial. Im Sinne des «Dual Intent»-Ansatzes der OECD119 soll auch bei Schutzbedürfti- gen (Ausweis S) die Erwerbstätigkeit gefördert werden. Für die Aufnahme einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit den Stellen- oder den Berufswechsel bedarf es lediglich einer einfachen Meldung (Art. 85a AIG, Art. 53 Abs. 1 und 2 VZAE). Betreffend die Regelung von Probearbeiten siehe Ziffer
4.1.1.
4.8.5.1.1 Voraussetzungen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B), vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Aus- weis F), andere vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Aus- weis F), Staatenlose (Ausweis B und F) und Schutzbedürftige (Ausweis S) kön- nen in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn diese gemeldet worden ist (Art. 85a AIG, Art. 53 Abs. 1 und 2 VZAE). Die Meldung hat somit vor der Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen eingehalten werden (Art. 65 Abs. 5 VZAE in Verbindung mit Art. 22 AIG).
4.8.5.1.2 Meldung der Erwerbstätigkeit
Die Meldung der unselbstständigen Erwerbstätigkeit obliegt dem Arbeitgeber. Eine Tätigkeit, die für den gleichen Arbeitgeber an verschiedenen Einsatzorten ausgeübt wird, sei dies im gleichen Kanton oder in verschiedenen Kantonen, ist nur einmal zu melden. Gegebenenfalls sind mehrere Einsatzorte auf dem Melde- formular anzugeben. Jede Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber (zum Beispiel Zusatz- oder Nebenerwerb) ist zusätzlich zu melden. Die Meldung ist in demjeni- gen Kanton einzureichen, in welchem üblicherweise die Arbeit verrichtet wird, oder bei mehreren Einsatzorten in dem Kanton, der Ausgangspunkt für die tägli- che Arbeit ist. Das Gleiche gilt bei einem Personalverleih; in diesem Fall hat der
Der Zugang zum Arbeitsmarkt begünstigt eine rasche Integration, falls der Aufenthalt von längerer 119
Dauer sein wird. Die erworbenen Qualifikationen sind auch bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland von Nutzen.
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Verleiher die Meldung vorzunehmen. Einsätze im Personalverleih in unterschied- lichen Einsatzbetrieben sind einzeln zu melden. Arbeitet eine Person für mehrere Arbeitgeber, hat jeder von ihnen die ihn betref- fende Tätigkeit zu melden. Die Meldung der Erwerstätigkeit kann durch eine Drittperson erfolgen, wenn diese bei behördlich beauftragten Anbietern von Massnahmen die berufliche Ein- und Wiedereingliederung unterstützt; oder eine Grundsatzvereinbarung mit der zu- ständigen kantonalen Behörde besteht (z. B. Hilfswerk, kommunale oder kanto- nale Stelle, beauftragte Institution). Besondere Bestimmungen in Bezug auf mel- defreie Tätigkeiten im Rahmen von Massnahmen zur Unterstützung der berufli- chen Ein- un Wiedereingliederung sind unter Punkt 4.8.5.6. geregelt. Bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgt die Meldung durch die Auslän- derin oder den Ausländer selbst. Selbstständige, die an mehreren Einsatzorten tätig sind, melden die Tätigkeit nur einmal, aber die verschiedenen Einsatzorte sind auf dem Formular anzugeben. Die Meldung ist an die kantonale Behörde zu übermitteln, die für den Ort zuständig ist, an dem die Arbeit üblicherweise erbracht wird oder an dem die tägliche Arbeit beginnt. Der Beginn und das Ende der Erwerbstätigkeit müssen gemeldet werden. Bei befristeten Verträgen kann der Beginn und das Ende mit demselben Formular gemeldet werden (Eine allfällige Verlängerung muss in diesem Fall erneut gemel- det werden). Bei unbefristeten Verträgen ist das Ende der Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem neuen Formular zu melden. Bei einem Stellenwechsel meldet der erste Arbeitgeber die Beendigung der Tätigkeit, und der zweite Arbeitgeber meldet die Aufnahme der neuen Tätig- keit. Die Meldung ist in elektronischer Form über den Online-Schalter EasyGov an die am Arbeitsort zuständige kantonale Behörde zu übermitteln. Der Arbeitsort ist in der Regel im Arbeitsvertrag aufgeführt; dabei handelt es sich um den Ort, an dem die Arbeit üblicherweise erbracht wird, oder an dem die tägliche Arbeit beginnt. Privatpersonen und Firmen ohne Zugang zu EasyGov können die Meldung mit dem entsprechenden Formular der zuständigen kantonalen Behörde übermitteln.
Die Meldung enthält die folgenden Daten:
Angaben zur Arbeitnehmerin oder zum Arbeitnehmer;
Angaben zum Arbeitgeber;
Angaben zur ausgeübten Tätigkeit.
Wenn die Tätigkeit in einem besonderen Rahmen erfolgt, der sich auf die Lohn- und Arbeitsbedingungen auswirken kann (namentlich bei einem Praktikum, einer
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Integrationsmassnahme oder einer Ausbildungsmassnahme), ist dies entspre- chend zu vermerken. Mit der Übermittlung der Meldung bestätigt der Arbeitgeber oder die im Rahmen eines Integrationsprogramms beauftragte Drittperson, dass er oder sie die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die beson- deren Bedingungen gemäss der Art der Tätigkeit oder der Integrationsmass- nahme kennt und sich zu deren Einhaltung verpflichtet (Art. 85a Abs. 3 AIG und Art. 65 Abs. 5 VZAE). Die Angaben zum Arbeitgeber und zur Arbeitnehmerin bzw. zum Arbeitnehmer ermöglichen es den zuständigen kantonalen Behörden, diese Personen falls nötig zu kontaktieren, um Fragen im Zusammenhang mit der Meldung und der Tätigkeit zu klären.
4.8.5.1.3 Erfassung und Übermittlung der gemeldeten Daten (Art. 65b VZAE)
Jeder Kanton bestimmt, welche Behörde die Meldung erhält und regelt die Über- mittlung des Formulars an die Behörde, die Daten im ZEMIS erfasst. Bei einer Tätigkeit ausserhalb des Wohnkantons übermittelt die am Arbeitsort zuständige Behörde eine Kopie der Meldung an die am Aufenthaltsort zuständige Behörde, welche die Daten im ZEMIS erfasst. Das Formular kann zudem von der kantona- len Behörde an andere Organe der Arbeitsmarktaufsicht und -kontrolle übermittelt werden. Die Daten, die von der zuständigen kantonalen Stelle in ZEMIS zu erfassen sind und die das SEM (Abteilung Subventionen) benötigt, um die Globalpauschale des Bundes an die Kantone (siehe Ziffer 4.8.5.8) zu berechnen, sind:
das Datum der Aufnahme der Tätigkeit;
die Identität des Arbeitgebers;
die ausgeübte Tätigkeit und der Arbeitsort;
das Datum der Beendigung der Tätigkeit.
4.8.5.1.4 Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 65c VZAE)
Die zuständige kantonale Behörde kann, gestützt auf die Daten und Kontaktan- gaben auf dem Meldeformular, vom Arbeitgeber Präzisierungen verlangen und/oder ihn darauf aufmerksam machen, dass Sanktionen verhängt werden kön- nen, wenn er die Meldepflicht verletzt oder mit der Meldung verbundene Bedin- gungen nicht einhält (Art. 120 Bst. f und g AIG). Die Arbeitsmarktbehörden kön- nen im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen und Kontrollstrategien zusätzliche Kontrollen vornehmen und weitere Sanktionen verhängen. Die Meldung bringt je- doch keine neue Kontrollpflicht mit sich.
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4.8.5.1.5 Beschäftigungsprogramme
Gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe l AIG kann für Beschäftigungsprogramme von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29 AIG) abgewichen werden. Für vorläufig Aufgenommene, die an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen, gelten die in diesem Beschäftigungsprogramm festgesetzten Bedingungen (Art. 53a VZAE). Die Teilnahme an einem solchen Programm ist deshalb nicht melde- pflichtig.
4.8.5.1.6 Aus- und Weiterbildung mit Erwerbstätigkeit
Ausbildungsmassnahmen, die als Erwerbstätigkeit betrachtet werden (siehe dazu Ziffer 4.1.1), beispielsweise eine Lehre, sind ebenfalls meldepflichtig. Schnupperlehren und Berufserkundigungen von bis zu zwei Wochen sind während der obligatorischen Schulzeit und im Rahmen von Angeboten zur Vor- bereitung auf die berufliche Grundbildung (u.a Brückenangebote – z.B 10. Schul- jahr / 12. HarmoS, fachlich begleitete berufliche Integrationsprogramme etc.) für Jugendliche und Erwachsene anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B), vorläufig auf- genommene Flüchtlinge (Ausweis F), andere vorläufig aufgenommene Auslände- rinnen und Ausländer (Ausweis F), Staatenlose (Ausweis B oder F) und Schutz- bedürftige (Ausweis S) nicht meldepflichtig (siehe dazu auch Ziffer 4.1.1). Länger dauernde Tätigkeiten oder Praktikumseinsätze sind hingegen melde- pflichtig.
4.8.5.1.7 Freiwilligenarbeit
Zur Meldepflicht von Freiwilligenarbeit für anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B), vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis F), anderen vorläufig aufgenom- menen Ausländerinnen und Ausländern (Ausweis F), Staatenlosen (Ausweis B oder F) und Schutzbedürftigen (Ausweis S) siehe Kapitel 4.7.17.
4.8.5.1.8 Internationale Organisationen
Vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F) können von internationalen Or- ganisationen (IO), die ein Sitzabkommen mit dem Bundesrat abgeschlossen ha- ben, als „Nicht-Beamte“ angestellt werden, d.h. mit Beratenden- und Praktikums- verträgen. Diese Art von Verträgen ist in der Regel befristet und die so angestellte Person geniesst keine Privilegien oder Immunität. Die betroffenen Personen müs- sen die zuständigen kantonalen Behörden in ihrem Wohnkanton über die Anstel- lung informieren (es handelt sich nicht um das Meldeverfahren nach Artikel 85a AIG). Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) haben wie bisher uneingeschränkten Zugang zu einer Erwerbstätigkeit bei internationalen Organisationen haben, während
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Asylsuchende (Ausweis N) keinen Zugang zu einer Erwerbstätigkeit bei internati- onalen Organisationen haben. Weitere Einzelheiten sind unter Punkt 6 der Leitlinien für die Ausstellung von Le- gitimationskarten für Beamte zwischenstaatlicher Organisationen und internatio- naler Einrichtungen des EDA ersichtlich (guidelines regarding the issuance of FDFA legitimation cards to staff members of intergovernmental organisations and international institutions).
4.8.5.2 Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen (Aus- weis B) Diese Kapitel wurde gelöscht und die Informationen wurden in das Kapitel 4.4.13 Schwerwiegender persönlicher Härtefall (Art. 31 VZAE) integriert.
4.8.5.3 Schutzbedürftige (Ausweis S)
Die Erwerbstätigkeit von Schutzbedürftigen (Ausweis S) ist meldepflichtig. Es gel- ten die gleichen Bestimmungen wie für Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B), vor- läufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis F), andere vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F), und Staatenlose (Ausweis B und F). Siehe dazu Kapitel 4.8.5.1. ff.
4.8.5.3.1 Wartepflicht
In Anwendung von Art. 75 Abs. 2 AsylG und Art. 53 Abs. 1 und 2 VZAE kommt die Wartefrist gemäss Art. 75 Abs. 1 AylG nicht zur Anwendung. Schutzbedürftige können ab Gewährung des vorübergehenden Schutzes eine vorübergehende un- selbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit nach erfolgter Meldung auf- nehmen.
4.8.5.3.2 Beschäftigungsprogramme
Für die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen besteht auch keine Wartefrist (Art. 75 Abs. 4 AsylG). Gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe l AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29 AIG) abgewichen werden. Für Schutzbedürftige, die an einem Beschäftigungsprogramm nach, gelten die in die- sem Beschäftigungsprogramm festgesetzten Bedingungen (Art. 53a VZAE).
4.8.5.3.3 Voraussetzungen für die Erwerbstätigkeit
Es gelten die gleichen Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wie für Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B), vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis F), andere vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F) und Staatenlose (Ausweis B und F). Siehe dazu Kapitel 4.8.5.1.
4.8.5.3.4 Aus- und Weiterbildung
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Der Zugang zu Aus- oder Weiterbildung steht schutzbedürftigen Jugendlichen of- fen. Der Antritt einer Berufslehre untersteht der Meldepflicht.
4.8.5.3.5 Freiwilligenarbeit
Zur Bewilligungspflicht von Freiwilligenarbeit für Schutzbedürftige (Ausweis S), siehe Kapitel 4.7.17.
4.8.5.3.6 Internationale Organisationen
Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, denen das SEM vorübergehenden Schutz (Ausweis S) gewährt hat, können von internationalen Organisationen (IO), die ein Sitzabkommen mit dem Bundesrat abgeschlossen haben, als Beamte mit Vorrechten und Immunitäten angestellt werden. Schutz- bedürftige müssen vor einem entsprechenden Stellenantritt als Beamte auf ihren Ausweis S verzichten und das SEM mit dem dafür vorgesehenen Formular über diesen Verzicht informieren. Die Schweizer Mission stellt ihnen daraufhin eine Legitimationskarte des EDA aus, deren Gültigkeit auf die Dauer ihres Vertrags beschränkt ist. Schutzbedürftige können von internationalen Organisationen auch als „Nicht-Be- amte“, d. h. mit Beratenden- und Praktikumsverträgen, angestellt werden. Diese behalten ihren Schutzstatus. Sie müssen die zuständigen kantonalen Behörden in ihrem Wohnkanton über die Anstellung informieren (es handelt sich nicht um das Meldeverfahren nach Artikel 85a AIG). Weitere Einzelheiten sind in der Verbalnote zum Status S vom 15. April 2024 (circular verbal note of 15 April 2024 on «S» Status) und in den Abschnitten 4.2 und 6 der Leitlinien für die Ausstellung von Legitimationskarten für Beamte zwi- schenstaatlicher Organisationen und internationaler Einrichtungen des EDA ent- halten (guidelines regarding the issuance of FDFA legitimation cards to staff members of intergovernmental organisations and international institutions).
4.8.5.4 Asylsuchende (N)
Die Erwerbstätigkeit von Asylsuchenden ist bewilligungspflichtig (Art. 11 Abs. 3 AIG in Verbindung mit den Art. 30 Abs. 1 Bst. l AIG und 52 VZAE). Während des Aufenthalts in den Zentren des Bundes dürfen Asylsuchende keine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 43 Abs. 1 und 1bis AsylG). Die weiteren Voraus- setzungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit richten sich nach dem AIG.
4.8.5.4.1 Voraussetzungen für die Erwerbstätigkeit
Nach erfolgter Zuweisung von Asylsuchenden an einen Kanton gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. a und d AsylV 1 (erweitertes Verfahren und besondere Situation) kön- nen die kantonalen Arbeitsmarktbehörden eine Erwerbstätigkeit bewilligen und
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gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe l AIG von den Zulassungsvoraussetzun- gen (Art. 18–29 AIG) abweichen. Asylsuchende die gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst. c AsylV 1 einem Kanton zugewiesen wurden (kein rechtkräftiger Asylentscheid im Zentrum des Bundes), unterstehen dem Arbeitsverbot grundsätzlich nicht (vgl. Art. 43 Abs. 4 AsylG). Asylsuchende die gemäss Art. 23 AsylV1 einem Kanton zum Vollzug der Wegweisung zugeteilt wurden (rechtskräftiger Asylentscheid im Zentrum des Bundes) unterstehen dem Arbeitsverbot gemäss Art. 43 Abs. 2 AsylG. Für die Regelung von Probearbeiten siehe Ziffer 4.1.1.
4.8.5.4.2 Vorübergehende Bewilligung zur Erwerbstätigkeit
Eine vorübergehende Erwerbstätigkeit kann den Asylsuchenden bewilligt werden, wenn es die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage erlauben (Art. 52 Abs. 1 Bst. a VZAE), die Lohn- und Arbeitsbedingungen (Art. 22 AIG) sowie der Vorrang (Art. 21 AIG) eingehalten werden, und sie nicht mit einer rechtskräftigen Landesver- weisung belegt sind (Art. 52 Abs. 1 Bst. e VZAE). Die Erwerbstätigkeit und die Integration von Asylsuchenden in den schweizeri- schen Arbeitsmarkt ist nicht das primäre Ziel ihres Aufenthalts, solange der defi- nitive Ausgang des Verfahrens noch offensteht. Die Bewilligung einer Erwerbstä- tigkeit darf den Vollzug der Wegweisung nach negativem Asylentscheid nicht be- hindern. Wenn es die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage jedoch gestatten, kann eine vo- rübergehende Bewilligung zur Erwerbstätigkeit sinnvoll sein. So insbesondere, um bei einer späteren Asylgewährung die Integration in den schweizerischen Ar- beitsmarkt nicht zu verzögern. Durch die Stärkung der sozialen und beruflichen Kompetenz bleibt auch die Rückkehrfähigkeit erhalten. Im Interesse eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes können die Kantone die Be- willigungen zur Erwerbstätigkeit auf einzelne Branchen beschränken, z. B. auf solche mit Mangel an Hilfs- und Arbeitskräften.
4.8.5.4.3 Vorrang
Vorrang haben Stellen suchende Staatsangehörige der Schweiz, der EU und der EFTA, Niedergelassene, Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur Aus- übung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, sowie vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige.
4.8.5.4.4 Die periodische Befristung der Bewilligung und das Arbeitsverbot nach Ab- lauf der Ausreisefrist Vor einer Anerkennung als Flüchtling sind Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit pe- riodisch, längstens auf ein Jahr, zu befristen.
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In jedem Fall dauert die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit längs- tens bis zum Ablauf der Ausreisefrist (Art. 43 Abs. 2 AsylG). Die kantonale Be- hörde trifft Massnahmen um durchzusetzen, dass die Erwerbstätigkeit mit Ablauf der Ausreisefrist beendet und keine neue aufgenommen wird. Arbeitgeber und Asylsuchende sind klar und schriftlich darüber zu informieren, dass die Bewilli- gung zur Erwerbstätigkeit mit Ablauf der Ausreisefrist endgültig dahinfällt, dass eine Weiterführung der Erwerbstätigkeit oder die (Wieder-)Aufnahme einer Er- werbstätigkeit nach Ablauf der Ausreisefrist ausgeschlossen ist und dass betrieb- liche Einwände nicht berücksichtigt werden können.
4.8.5.4.5 Aus- und Weiterbildung
Die Aus- oder Weiterbildung soll asylsuchenden Jugendlichen nach den gleichen Grundsätzen ermöglicht werden können wie die Bewilligung einer Erwerbstätig- keit. Ausbildungen und Lehrverträgen, die sich über mehrere Jahre (z. B. 4-jäh- rige Lehre) erstrecken, sollte daher in der Regel nur zugestimmt werden, wenn diese Jugendlichen aller Voraussicht nach längerfristig in der Schweiz bleiben und somit die Ausbildung abschliessen können. Die zuständigen kantonalen Be- hörden können mit dem SEM im Einzelfall Kontakt aufnehmen. Andernfalls sind, auch im Interesse dieser Jugendlichen, kürzere Aus- und Weiterbildungsmöglich- keiten oder Praktika zu prüfen. Praktika können leichter beendet werden. Für die Reintegration im Heimatland sind Praktikumsbestätigungen mit genauer Um- schreibung des Aufgabenbereichs erfahrungsgemäss oft nützlicher als allge- meine Bestätigungen. Liegt bereits ein erstinstanzlicher negativer Asylentscheid mit Wegweisung aus der Schweiz aber ohne Anordnung einer vorläufigen Aufnahme vor, ist von der Bewilligung eines Lehrstellenantritts abzusehen. Die betroffenen Personen kön- nen grundsätzlich nicht längerfristig in der Schweiz bleiben und der Vollzug der Wegweisung würde durch ein laufendes Lehrverhältnis behindert werden (siehe auch Ziffer 4.8.5.4.2 und 4.8.5.4.4).
4.8.5.4.6 Beschäftigungsprogramme
Die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen steht Asylsuchenden bereits wäh- rend dem Aufenthalt in den Zentren des Bundes offen. Gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe l AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29 AIG) abgewichen werden. Für Asylsuchende, die an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen, gelten die in diesem Beschäftigungsprogramm festgesetzten Bedin- gungen (Art. 53a VZAE).
4.8.5.5 Praktika im ersten Arbeitsmarkt für vorläufig aufgenommene Personen, vor- läufig aufgenommene Flüchtlinge, anerkannte Flüchtlinge, Schutzbedürf- tige und Staatenlose
1. Grundsatz
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a. Definition und Zielsetzung Ein Praktikum im ersten Arbeitsmarkt (für die gemäss dieser Weisung definierte Zielgruppe) ist ein auf bestimmte Dauer ausgelegtes Arbeitsverhältnis mit Ausbil- dungscharakter, um neue Kenntnisse und Fähigkeiten in praktischer Anwendung zu erlernen oder bereits im Ausland erworbene Kenntnisse zu vertiefen und zu erweitern. Damit werden das Sammeln von ersten Arbeitsmarkterfahrungen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt sowie das Kennenlernen der Arbeitswelt und ihrer Anforderungen ermöglicht. Im Mittelpunkt stehen die Aneignung von erforderli- chen Qualifikationen und die Verbesserung der Arbeitsmarktfähigkeit 120 im Hin- blick auf eine nachhaltige arbeitsmarktliche Integration (bspw. Festanstellung oder eine berufliche Grundbildung [Abschluss eines Lehrvertrages]). Die genaue Zielsetzung wird in der individuellen Zielvereinbarung definiert (vgl. Ziffer 2 lit. d). Praktika können in privaten Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen oder in einer öffentlichen Verwaltung stattfinden. Die vorliegende Weisung findet auf alle Praktika im ersten Arbeitsmarkt Anwen- dung. Bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (im ersten Arbeitsmarkt), die durch behördlich beauftragte Anbieter von Massnahmen mit dem Ziel der beruflichen Ein- und Wiedereingliederung vermittelt wurde, bestehen Ausnahmen im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen (siehe dazu Ziffer 4.8.5.6). Vorliegende Weisung findet keine Anwendung auf Beschäftigungsprogramme. b. Zielgruppe Praktika stehen allen Personen offen, die als anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B; nachfolgend Flü), vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis F; nachfolgend VA Flü) oder vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F; nachfolgend VA) in der Schweiz leben und noch nicht in den ersten Arbeitsmarkt integriert sind.
c. Fallführende Stelle mit Betreuungsfunktion (Coaching) In den Kantonen existieren fallführende Stellen, die für die Betreuung und Beglei- tung von VA/VA Flü und Flü zuständig sind (bspw. Integrationsdelegierte, Asyl- und Flüchtlingskoordinator/innen, Sozialbehörden, Berufsberatung oder externe mandatierte Institutionen wie Anbieter von Arbeitsintegrationsprogrammen). Im Rahmen ihrer mandatierten Zuständigkeiten (Begleit- und Unterstützungsauf- gaben) stehen diese sowohl dem Betrieb als auch VA/VA Flü und Flü bei Fragen, besonderen Herausforderungen oder Problemen als Ansprechstelle zur Verfü- gung (bspw. Verstehen von Vertragsinhalt sowie Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, Einforderung des Arbeitszeugnisses, Unterstützung bei der Stel- lensuche/-vermittlung). Nach Möglichkeit wird die Zielvereinbarung (siehe Ziffer 2
120 Zusammenarbeit Arbeitslosenversicherung und Sozialhilfe, Arbeitsmarktfähigkeit, Finanzierungsmo-
dell und Rahmenvereinbarung, SECO Januar 2017.
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lit. d dieser Weisung) zwischen dem Arbeitgeber, dem VA/VA Flü und Flü sowie der zuständigen fallführenden Stelle abgeschlossen. Damit kann eine wirksame Begleitung im Qualifizierungsprozess von VA/VA Flü und Flü sichergestellt (Ver- besserung der Arbeitsmarktfähigkeit) und missbräuchlichen Anstellungen im Rahmen von Praktika entgegengewirkt werden (Beschäftigung von VA/VA Flü und Flü als billige Arbeitskräfte).
2. Meldepflicht
Die Tätigkeit von Praktikantinnen und Praktikanten gilt gestützt auf Artikel 11 Ab- satz 1 AIG i.V.m. Artikel 1a VZAE als unselbständige Erwerbstätigkeit und ist so- mit meldepflichtig (Art. 85aAIG). Damit die Tätigkeit als Praktikum im ersten Ar- beitsmarkt im Sinne dieses Kapitels anerkannt wird, müssen die folgenden Vo- raussetzungen (lit. a.-e.) gegeben sein bzw. geprüft werden: a. Anforderungen an Praktikantinnen und Praktikanten VA/VA Flü und Flü verfügen über Grundkenntnisse der am Arbeitsort gesproche- nen Landessprache, sind motiviert und bereit, sich fachlich und sprachlich weiter- zubilden und verfügen über die für die Arbeit notwendige physische und psychi- sche Verfassung. Grundsätzlich entscheiden Arbeitgebende, ob die Voraussetzungen für eine Prak- tikumsstelle erfüllt sind. Nach Möglichkeit ist die zuständige fallführende Stelle miteinzubeziehen (siehe Ziffer 1 lit. c). b. Anforderung an Arbeitgeber Der Arbeitgeber verfügt über die zur erfolgreichen Durchführung des Praktikums notwendigen personellen Ressourcen und die nötige Infrastruktur. Vor Beginn des Praktikums ist eine Betreuungsperson im Unternehmen zu bestimmen. Die Betreuungsperson dient in erster Linie als Ansprechpartner für VA/VA Flü und Flü. Weiter steht diese jedoch auch für Auskünfte gegenüber der zuständigen fall- führenden Stelle (siehe Ziffer 1 lit. c) zur Verfügung. c. Arbeitsvertrag Der Arbeitsvertrag ist schriftlich abzuschliessen. Die üblichen Bestimmungen des Arbeitsvertrages müssen eingehalten werden. Nachfolgende Bestimmungen über die Dauer und den Lohn sind dabei besonders zu berücksichtigen. i.Dauer Beim Praktikum handelt es sich um ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis. Ein Praktikum dauert in der Regel bis zu 6 Monate und kann auf eine Gesamtdauer von maximal 12 Monate verlängert werden, wenn es der weiteren Qualifikation und Integration dient. Jede Verlängerung eines Praktikums über die ursprünglich vereinbarte Dauer hinaus ist schriftlich zu begründen. Dabei sind Faktoren wie beispielsweise eine neue Zielvereinbarung (Ausbildungsinhalt), eine Anschluss- lösung nach dem Praktikum, die Arbeitsmarktfähigkeit und die Branche bzw. die ausgeübte Tätigkeit sowie eine allfällige positive Lohnentwicklung angemessen
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zu berücksichtigen. Ein Praktikum in diesem Rahmen kann grundsätzlich nur ein- mal absolviert werden. Nur in gut begründeten Ausnahmefällen, wenn dies in be- sonderem Masse entweder der beruflichen Weiterentwicklung oder der Arbeits- marktintegration dient, ist eine Wiederholung möglich. ii.Lohn Die orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG sind einzuhalten, um VA/VA Flü und Flü vor Lohn- und Sozialdumping zu schützen. VA/VA Flü und Flü, die ein Praktikum absolvieren, verfügen über keine oder nur wenig Erfahrungen im ersten Arbeitsmarkt, da ihnen für eine reguläre Anstellung oder eine berufliche Grundbildung die erforderlichen sprachlichen- und fachlichen Kompetenzen sowie die nötigen arbeitskulturellen Erfahrungen und Fähigkeiten fehlen (verminderte Arbeitsmarktfähigkeit). Die Praktika dienen deshalb der Qua- lifizierung und enthalten entsprechende Ausbildungsanteile (Zielvereinbarung und Betreuung). Es kann sich daher rechtfertigen, dass ein Unternehmen zeitwei- lig einen orts- und branchenüblichen Praktikumslohn bzw. einen Leistungslohn abhängig von der Arbeitsmarktfähigkeit der Person entschädigt, bis die nötigen Fähigkeiten erlernt sind. Unterliegt das Unternehmen einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oder einem all- gemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag (AVE GAV), so ist eine allfällige Ab- weichung vom Mindestlohn von den zuständigen paritätischen Kommissionen (d.h. Arbeitgeberverbände, Arbeitnehmerverbände) festzulegen/zu bestätigen. Bei Branchen ohne GAV ist eine mögliche Abweichung vom Mindestlohn (NAV) grundsätzlich von den zuständigen tripartiten Kommissionen festzulegen/zu be- stätigen. Die tripartite Kommission kann diese Aufgabe dem zuständigen kanto- nalen Migrations- oder Arbeitsamt delegieren. Bei der Bestimmung des Lohnes ist insbesondere dem Ausbildungscharakter (Betreuung und Zielvereinbarung), der Dauer und der Arbeitsmarkfähigkeit (z.B. dem Profil bzw. den bestehenden Qualifikationen und Vorkenntnissen, der Ar- beitserfahrung) Rechnung zu tragen. Auch andere Faktoren, wie beispielsweise eine garantierte Anschlusslösung nach dem Praktikum oder Sprachkurse auf Ar- beitszeit, können bei der Lohnfestlegung berücksichtigt werden. d. Zielvereinbarung Für VA/VA Flü und Flü wird zwecks Qualifizierung eine Zielvereinbarung mit den zentralen Ausbildungsinhalten abgeschlossen. Darin sind die zu erwerbenden Kompetenzen und Fähigkeiten sowie die Tätigkeitsbereiche enthalten. Bei einer allfälligen Verlängerung des Praktikums ist die Zielvereinbarung entsprechend zu ergänzen. e. Versicherung Es gelten die üblichen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen.
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4.8.5.6 Ausnahme von der Meldepflicht bei Massnahmen die der beruflichen Ein- und Wiedereingliederung dienen (Integrationsmassnahmen), Art. 65 Abs. 7 VZAE Vorläufig Aufgenommene, anerkannte Flüchtlinge, Staatenlose und Schutzbe- dürftige (Ausweis S) werden wie andere Stellensuchende bei der Integration in den Arbeitsmarkt eng begleitet. Im Integrationsbereich entspricht dies den Ziel- setzungen der Integrationsagenda Schweiz, deren Eckpunkte in Artikel 14a der VIntA festgelegt sind. Ähnliche Vorgaben zur Begleitung von Stellensuchenden bestehen auch in der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung, der Sozialhilfe wie auch in der Berufsbildung. Die staatliche Aufsicht wird im Rahmen der vorgenannten Massnahmen durch die entsprechenden Behördenstellen und Anbieter wahrgenommen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch anerkannte Flüchtliche, vorläufig Aufgenommene, Staatenlose und Schutzbedürftige (Aus- weis S) unterliegt daher nicht der Meldepflicht nach Art. 65 Abs. 1 – 3 VZAE, wenn: (1) die Erwerbstätigkeit durch einen behördlich beauftragten Anbieter von Mass- nahmen mit dem Zeil der beruflichen Ein- oder Wiedereingliederung vermittelt wurde. (2) Es muss zudem die grundsätzliche Einwilligung der am Arbeitsort zuständigen Behörde vorliegen. Grundsätzlich reicht es, wenn die mandatierende Behörde (z.B. Integrationsfachstelle, Sozialhilfebehörde, Arbeitslosenversicherung) die unterstützten Angebote zur beruflichen Integration transparent kommuniziert. Sie erstellt dazu eine Liste, welche durch die Arbeitsmarktbehörde einsehbar ist (Massnahmenkatalog). (3) Die Entschädigung darf zudem nicht mehr als 600 Franken pro Monat betra- gen (vgl. Art. 65 Abs. 7 VZAE). Bei Massnahmen mit einer Entschädigung von über 600 CHF pro Monat ist eine Meldung der Erwerbstätigkeit zu tätigen (vgl. Kapitel 4.8.5.5 und 4.8.5.1.2). Für Behördenstellen, die Massnahmen direkt um- setzen, gelten die vorgenannten Angaben sinngemäss (vgl. Art. 65 Abs. 8 VZAE). Die Bestimmungen zur Ausnahme von der Meldepflicht gemäss Art. 65 Abs. 7 VZAE haben keinen Einfluss auf geltende Mindestlohnbestimmungen gemäss NAV, GAV, AVE GAV oder entsprechende kantonale Bestimmungen, welche es einzuhalten gilt. Übersicht der Massnahmen, die von der Befreiung der Meldepflicht betroffen sind: Kantonale Integrationsprogramme (inkl. Integrationsagenda) und Programme von nationaler Bedeutung gemäss Art. 58 AIG Massnahmen der Invalidenversicherung:
Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 7d, Art. 14a, Art. 15, Art. 16 (ohne Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember
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(Stand 30.06.2026) | |||
2002; BBG, Art. 17 (ohne Ausbildungen nach BBG), Art. 18 – 18b und 18d
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung12, IVG. | |||
Massnahmen der Arbeitslosenversicherung: | |||
Motivationssemester SEMO gemäss Art. 64a Abs. 1 Bst. c des Arbeitslo- senversicherungsgesetzes10; AVIG
Programme zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) gemäss Art. 64a Abs. 1 Bst. a AVIG
Praktika im Rahmen von kollektiven Bildungsmassnahmen gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG
Massnahmen der Sozialhilfe | |||
Sämtliche Massnahmen für Jugendliche und | junge Erwachsene (16 - 25 Jahre), | ||
welche auf die Aufnahme einer beruflichen Grundbildung vorbereiten (Nahtstelle
I).
Übersicht: Tätigkeiten mit Entschädigung | von maximal 600 CHF pro Monat: | ||
Tätigkeit: | Behördlich kontrollierte Massnahme zur beruflichen Ein- oder Wie- dereingliede- | Privats Prakti- kum aus- serhalb einer behördlich kontrollierten Massnahme | Erwerbstätig- keit (z.B. Haus- haltshilfe im Stundenlohn) max. 600 CHF Lohn pro Mt. |
Regelung | rung (max. 600 | (max. 600 CHF | |
in Bezug auf: | CHF Lohn pro Mt.) | Lohn pro Mt.) | |
Erwerbstätigke | JA | JA | JA |
it gemäss | |||
Ausländerrecht | |||
Meldung er- | NEIN | JA – da keine | JA – da nor- |
forderlich | (bei mehr als 600 CHF -> Meldung) | behördliche Kontrolle der vermittelten Stelle. | male Erwerbstätigke it. |
Subven- | NEIN | NEIN | NEIN |
tionsrecht- lich | |||
relevante | |||
Erwerbstätigke | |||
it | |||
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Staatssekretariat für Migration SEM | |||
I. AUSLÄNDERBEREICH Version 25.10.2013 155
(Stand 30.06.2026)
Eintrag im NEIN JA JA Zemis
4.8.5.7 Verhältnis Asylgesuch zum Verfahren gemäss dem Ausländer- und Integra- tionsgesetz (AIG) und der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit (VZAE) und die Erteilung von Kontingenten
4.8.5.7.1 Kein Gesuchsverfahren nach AIG/VZAE
Vom Zeitpunkt der Einreichung eines Asylgesuchs bis zur Ausreise nach rechts- kräftiger Ablehnung oder der eventuellen Anordnung einer Ersatzmassnahme kann kein Gesuchsverfahren nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz und der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit eingeleitet wer- den (Art. 14 AsylG).
4.8.5.7.2 Keine Kontingente
Die Regelung der Erwerbstätigkeit von Personen aus dem Asylbereich bean- sprucht keine Kontingente (weder Kurz- noch Aufenthaltsbewilligungen); sie wird in kantonaler Kompetenz vorgenommen.
4.8.5.8 Erfassung der Erwerbstätigkeit für Personen aus dem Asylbereich
Bei der Berechnung der Globalpauschale für die Sozialhilfe an Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ge- mäss Artikel 23 Absatz 2 AsylV2 und der Globalpauschale für die Sozialhilfe an Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Auf- enthaltsbewilligung gemäss Artikel 27 Absatz 2 AsylV2 sind die im Datensystem des Staatssekretariats erfassten erwerbstätigen Personen massgebend. Die Kantone sind deshalb verpflichtet, den Beginn und das Ende jeder Erwerbs- tätigkeit im Datensystem ZEMIS unverzüglich zu erfassen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c und d ZEMIS-Verordnung). Eine Erwerbstätigkeit ist jede Tätigkeit, für welche ein Erwerbseinkommen erzielt wird. Bei den Globalpauschalen werden Abweichungen zwischen dem Erfassungs- und dem Ereignisdatum bei den Korrekturzahlungen im 2. Quartal des Folgejah- res berücksichtigt (Art. 5 Abs. 4 AsylV2).
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I. AUSLÄNDERBEREICH Version 25.10.2013 156
(Stand 30.06.2026)
4.8.6 Zulassung von neueinreisenden UK-Staatsangehörigen121
Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs (UK) aus der Europäischen Union (EU) am 31. Januar 2020 und dem Ende der Übergangsphase am 31. Dezember 2020 gelangt das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und dem UK nicht mehr zur Anwendung. Für den Zugang zum Arbeitsmarkt bedeutet dies, dass für neueinreisende britische Staatsangehörige ab dem 1. Januar 2021 grundsätzlich die gleichen Zulassungsvoraussetzungen des Ausländer- und In- tegrationsgesetzes AIG zur Anwendung kommen wie für alle übrigen Drittstaats- angehörigen (Art. 18-24 sowie Art. 26a AIG). Ziffer 4.8.6 der Weisung AIG gilt nicht für britische Staatsangehörige, die sich auf das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die erworbenen Rechte der Bür- gerinnen und der Bürger berufen können (Abkommen zu den erworbenen Rech- ten der Bürgerinnen und Bürger)122.
4.8.6.1 Verfahren und separate Kontingente
Aufgrund der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach AIG sowie der se- paraten Kontingente für UK-Staatsangehörige wechselt die Zuständigkeit für die Gesuchsbearbeitung in den meisten Kantonen von den Ausländerbehörden (Mig- rationsämtern) hin zu den Arbeitsmarktbehörden. Gesuche für neueinreisende UK-Staatsangehörige sind vom Arbeitgeber bei der zuständigen kantonalen Be- hörde mit den üblichen Gesuchsunterlagen einzureichen (vgl. Ziffer 4.8.12 der Weisung AIG). Für neueinreisende Erwerbstätige und Dienstleistungserbrin- gende aus dem UK mit einem Aufenthalt über vier Monate stehen für das Jahr 2021 separate Kontingente zur Verfügung, welche quartalsweise fregegeben wer- den. Die Zulassung von neueinreisenden Erwerbstätigen aus dem UK unterliegt nicht dem Zustimmungsverfahren des Bundes123. Die Kantone erteilen diese Be- willigungen bei Vorliegen eines gesamtwirtschaftlichen Interesses unter Einhal- tung der persönlichen Voraussetzungen, des Vorrangs und der orts- und bran- chenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen in eigener Kompetenz.
121 Als britische Staatsangehörige im Sinne von Ziffer 4.8.6 der Weisung AIG gelten Staatsangehörige
des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland sowie Gibraltar. British Overseas Citi- zens, British National Overseas, British Subjects und British Protected Persons (bspw. Hong Kong, Ca- yman Islands) gelten wie bisher als Drittstaatsangehörige, welche nicht unter das separate UK-Kontin- gent fallen. 122 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von
Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens vom 25.02.2019 (BBl 2020 1085; SR 0.142.113.672). Weitere Informationen, siehe Ziffer 1.1 der Wei- sungen VFP sowie Rundschreiben vom 14. Dezember 2020 über die Anwendung des Abkommens vom 25.02.2019 über die erworbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger. 123 Bewilligungen nach Art. 19b und 20b VZAE sowie 19b Abs. 2 Bst. a und b VZAE sind nicht in der
Verordnung EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilli- gungen und Vorentscheide aufgeführt.
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Weiterführende Informationen zu den anwendbaren Höchstzahlen, dem Länder- code, den ZEMIS-Codes, der Einreise und den biometrischen Ausweisen für UK- Staatsangehörige sind im Anhang zu Ziffer 4.8.6.1 zu finden.
4.8.6.2 Zulassungsvoraussetzungen
Für neueinreisende UK-Staatsangehörige gelten ab dem 1. Januar 2021 kumula- tiv die Zulassungsvoraussetzungen des AIG (Art. 18-24 und 26a AIG, vgl. Ziffer 4.3 der Weisung AIG). Wie aus allen anderen Drittstaaten werden auch aus dem UK ab dem 1. Januar 2021 im Grundsatz nur unerlässliche Führungskräfte und Spezialistinnen und Spezialisten zugelassen, sofern dies dem gesamtwirtschaft- lichen Interesse entspricht (Art. 18 Bst. a AIG und Art. 19 Bst. a AIG). Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten können zugelassen werden, wenn für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist124. Inländerinnen und Inländer sowie Staatsangehörige der EU/EFTA haben auf dem Schweizer Arbeitsmarkt Vorrang. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass die englische Muttersprache für sich alleinstehend kein Qualifikationsmerkmal dar- stellt und Personen mit Vorrang nicht auf Grund fachlich nicht relevanter Kriterien praktisch ausgeschlossen werden dürfen (vgl. Ziffer 4.3.2.2 der Weisung AIG). Spezifische Branchenregelungen können Ziffer 4.7ff der Weisung AIG entnom- men werden. Ziffer 4.4 der Weisung AIG führt aus, in welchen Konstellationen von den grundsätzlichen Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden kann.
4.8.6.3 Grenzüberschreitende Dienstleistungen
4.8.6.3.1 Grenzüberschreitende Dienstleistungen bis 90 Tage pro Kalenderjahr
Gestützt auf das befristete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Mobilität von Dienstleistungserbringern (SMA)125 kommt für Zulassungen von grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringenden aus dem UK bis 90 Ar- beitstage pro Kalenderjahr das Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit zur Anwendung. Dies gilt für Entsandte von Unternehmen mit Firmensitz im UK unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und selbstständige grenzüberschrei- tende Dienstleistungserbringende mit Firmensitz im UK, welche über die UK- Staatsbürgerschaft verfügen. Drittstaatsangehörige müssen vor der Entsendung in die Schweiz bereits dauerhaft (d.h. seit mind. 12 Monaten im Besitz einer Auf- enthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarte) auf dem regulären Arbeitsmarkt im UK zugelassen sein, damit das Meldeverfahren zur Anwendung kommt.
124 Dies gilt beispielsweise und nicht abschliessend für Tätigkeiten, welche im Kapitel 4.7 ff der Weisung
AIG enthalten sind. 125 Service Mobility Agreement; SMA
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Vorbehalten bleiben die schengenrechtlichen Aufenthalts- und Einreisebestim- mungen. Das bedeutet, dass Dienstleistungserbringende aus dem UK, welche gestützt auf das SMA eine grenzüberschreitende Dienstleistung bis 90 Arbeits- tage pro Kalenderjahr erbringen, sich während maximal 90 Tagen je Bezugszeit- raum von 180 Tagen im Schengen-Raum aufhalten können. Weiterführende Informationen zum Meldeverfahren können dem Benutzerhand- buch des Meldeverfahrens entnommen werden. Selbstständige Dienstleistungserbringende ohne UK-Staatsangehörigkeit mit Fir- mensitz im UK fallen nicht unter das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Mobilität von Dienstleistungserbringern und sind nach Art. 19b Abs. 2 Bst. a VZAE zu regeln, sofern die Zulassungsvoraussetzun- gen des AIG kumulativ erfüllt sind (siehe Ziffer 4.8.6.2). Wenn die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr übersteigt, ist eine Bewilligung notwendig. Dauert die grenzüber- schreitende Dienstleistungserbringung länger als ursprünglich geplant, ist vor Ausschöpfung der maximal 90 Arbeitstage des Meldeverfahrens eine Bewilligung zu beantragen. Die Erteilung einer solchen ist möglich, sofern die Zulassungsvo- raussetzungen des AIG kumulativ erfüllt sind (siehe Ziffer 4.8.6.2).
4.8.6.3.2 Grenzüberschreitende Dienstleistungen über 90 Tage pro Kalenderjahr
Für Zulassungen von grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringenden aus dem UK über 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr gelten die Zulassungsvorausset- zungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes AIG wie für alle übrigen Dritt- staatsangehörigen (Art. 20, 22, 23 und 26 AIG). UK-Staatsangehörige, welche ab dem 1. Januar 2021 erstmalig als grenzüber- schreitende Dienstleistungserbringende in die Schweiz einreisen und deren Dienstleistung über 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr und weniger als vier Monate resp. 120 Tage dauert, sind nach Art. 19b Abs. 2 Bst. a VZAE zu regeln. UK-Staatsangehörige, welche ab dem 1. Januar 2021 erstmalig als grenzüber- schreitende Dienstleistungserbringende in die Schweiz einreisen und deren Dienstleistung länger als vier Monate resp. 120 Tage dauert, sind im Rahmen der separaten UK-Kontingente (Art. 19b Abs. 1 und Art. 20b VZAE) zu regeln. UK- Staatsangehörige, welche von einem Unternehmen mit Sitz in der EU/EFTA für länger als vier Monate resp. 120 Tage innerhalb von 12 Monaten entsandt werden und die vorher bereits dauerhaft (d.h. seit mind. 12 Monaten) auf dem regulären Arbeitsmarkt im jeweiligen EU/EFTA-Land zugelassen waren, sind über die DLE- EU/EFTA-Kontingente zu regeln (Art. 19a und 20a VZAE).
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4.8.6.4 Grenzgänger und Grenzgängerinnen
Für die Erteilung von Grenzgängerbewilligungen (G) für neueinreisende britische Erwerbstätige, die nicht unter den Geltungsbereich des Abkommens über die er- worbenen Rechte der Bürgerinnen und Bürger fallen, gelten die Voraussetzungen in Bezug auf den Wohnort sowie die Einschränkungen betreffend Ausübung der Erwerbstätigkeit innerhalb der Grenzzone in der Schweiz (Art. 25 Abs. 1 Bst. a und b AIG). Somit können neueinreisende UK-Staatsangehörige nur als Grenz- gänger zugelassen werden, wenn ihr Wohnsitz seit mindestens sechs Monaten in einem Nachbarstaat der Schweiz und innerhalb der Grenzzone liegt (vgl. Ziffer 4.4.12 und 4.8.3 der Weisungen AIG).126 Im Umkehrschluss ist eine Tätigkeit als Grenzgänger für UK-Staatsangehörige nicht möglich, wenn sie im UK leben, wenn sie in einem EU/EFTA-Staat aufenthaltsberechtigt sind, der kein Nachbar- staat der Schweiz ist, oder wenn ihr Wohnsitz in einem Nachbarstaat der Schweiz, jedoch ausserhalb der Grenzzone liegt.
4.8.7 Personenverkehr zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein
Die Regelungen betreffend den Personenverkehr zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein sind in den Weisungen SEM II enthalten.
4.8.8 Anwendung des «Memorandum of Understanding» zwischen der Schweiz
und Kanada Am 26. März 2003 verabschiedete der Bundesrat ein Memorandum of Under- standing (MoU) mit Kanada127. Das MoU trat am Tage der Vertragsunterzeich- nung, dem 1. Mai 2003, in Kraft. Das MoU regelt einerseits die beschleunigte Erteilung der Niederlassungsbewilli- gung an kanadische Staatsbürger in der Schweiz. Andererseits sieht es im Rah- men einer bilateralen Vereinbarung die Weiterführung des erleichterten Zuganges zum schweizerischen Arbeitsmarkt für bestimmte Berufskategorien vor (Ziffer 4.8.8.1).
4.8.8.1 Vereinfachung der Zulassungsbedingungen zum Arbeitsmarkt für kanadi- sche Staatsangehörige Aufgrund enger wirtschaftlicher und kultureller Verbindungen zwischen der Schweiz und Kanada gewährt die Schweiz kanadischen Staatsangehörigen für bestimmte Personenkategorien einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt. Im Rahmen dieses MoU werden die Kantone daher aufgefordert, kanadischen Staatsangehörigen aus den nachfolgend genannten Berufskategorien Kurz- und
126 Bestehende Grenzgänger, die vor dem 1.1.2021 eine Grenzgängerbewilligung (G) erhalten haben,
werden nach Ziffer 1.1. der Weisung VFP geregelt. 127 Botschaft: BBl 2003 5303
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Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen einer grosszügigeren Interpretation der Qualifikationskriterien von Artikel 23 BVO zu erteilen (Bestimmungen in Ziffer 4.7, welche Artikel 23 AIG betreffen, kommen bezüglich dieser Berufskategorien nicht zur Anwendung):
Spitzensportler/innen
Trainer/innen (professionelle Trainer/innen und Sportlehrer/innen)
Als Au-pair angestellte Personen
Hochschulabgänger/innen ohne Berufserfahrung
kirchliche Würdenträger/innen anerkannter Kirchen
Kulturschaffende
Personen aus dem Gesundheitswesen
Das Staatssekretariat für Migration lädt alle kantonalen Behörden dazu ein, im Rahmen ihrer Zuständigkeit (Art. 96 AIG) die Vereinbarungen des Memorandum of Understanding zwischen der Schweiz und Kanada entsprechend umzusetzen.
4.8.9 Schwarzarbeit
4.8.9.1 Begriff der Schwarzarbeit
Schwarzarbeit ist juristisch nicht einheitlich definiert. Als Schwarzarbeit wird in der Regel eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit bezeichnet, die un- ter Missachtung gesetzlicher Vorschriften ausgeübt wird. Dabei erstreckt sich die Bandbreite von kleinen Handwerkerleistungen nach Feierabend bis hin zu aus- schliesslicher, illegaler Erwerbstätigkeit unter Umgehung des Steuer-, Sozialver- sicherungs-, Wettbewerbs- und insbesondere des Ausländerrechts. Gemeinsam ist den meisten Formen der Schwarzarbeit, dass in teilweise erheblichem Um- fange öffentlichrechtliche Abgaben umgangen werden. Das seit 01.01.2008 geltende Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA)128 ermöglicht es den kantonalen Kontrollorganen, die in verschiedenen Gesetzestexten enthaltenen Vorschriften (beispielsweise in den Bereichen Steuern, Sozialabgaben, Ausländerrecht) effizienter zu kontrollieren und Zuwiderhandlungen wesentlich strenger zu sanktionieren.
Das vorliegende Kapitel 4.8.9 beschränkt sich auf den Aspekt der rechts- widrigen Beschäftigung von ausländischen Personen.
128 SR 822.41
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4.8.9.2 Wer gilt als Arbeitgebende im Sinne des Ausländerrechts?
Arbeitgebende sind dafür verantwortlich, dass die von ihnen beschäftigten aus- ländischen Personen die notwendigen Bewilligungen besitzen (Art. 91 Abs. 1 AIG). Das AIG geht von einem weiten, faktischen Arbeitgeberbegriff aus (vgl. E. 4 BGE 128 IV 170 und E.1.4 BGE 137 IV 159). Als minimale Voraussetzungen für Arbeitgebende – sowohl natürliche als auch juristische Personen – gelten die Bestimmungen von Artikel 319 OR, Artikel 11 ATSG sowie Artikel 1 ArG. Im Falle des Personalverleihs gilt auch der Einsatzbetrieb als faktischer Arbeit- gebender, d. h. der Betrieb, in dem die ausländische Person tatsächlich Arbeit verrichtet. Briefkastenfirmen: Als Unternehmen im gesamtwirtschaftlichen Interesse gelten Firmen mit operativem Sitz in der Schweiz. Briefkastenfirmen oder reine Domizil- gesellschaften ohne effektive Tätigkeit sind davon ausgeschlossen, insbesondere wenn sie zur Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen des AIG dienen. Im Rahmen der Zulassung von Drittstaatsangehörigen ist daher zu prüfen, ob ein Unternehmen eine tatsächliche und dauerhafte Tätigkeit in der Schweiz ausübt. Dafür müssen in der Regel eine funktionierende Infrastruktur, ein entscheidungs- befugtes Leitungsteam sowie reale branchenspezifische Einrichtungen (z. B. Bü- ros, Verwaltung, Maschinen) vorhanden sein. Auftrag/Werkvertrag: Auch Personen, die eine grenzüberschreitende Dienst- leistung in Anspruch nehmen, müssen sich vergewissern, dass die ausländischen Personen, welche die Dienstleistung erbringen, zur Ausübung der Erwerbstätig- keit in der Schweiz berechtigt sind (Art. 91 Abs. 2 AIG). Demgegenüber besteht bei einem Auftrag oder Werkvertrag, der mit einem inlän- dischen Anbieter abgeschlossen wurde, keine gesetzliche Verpflichtung der Auf- traggeberschaft, die Bewilligungen der ausländischen Arbeitskräfte der Beauf- tragten zu kontrollieren. Es empfiehlt sich aber auch hier, dass der Einsatzbetrieb oder die Auftraggeberschaft, um eventuelle Schwierigkeiten bei ausländerrechtli- chen Kontrollen zu vermeiden, in einem solchen Fall prüft, ob die notwendigen Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen vorhanden sind.
4.8.9.3 Was bedeutet «Erwerbstätigkeit» bzw. «beschäftigen» oder «arbeiten las- sen» im Sinne des Ausländerrechts? Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz durch ausländische Perso- nen ist grundsätzlich bewilligungspflichtig. Jede Tätigkeit, die über eine reine Ge- fälligkeit hinausgeht und die normalerweise gegen Entgelt erfolgt, ist als Erwerbs- tätigkeit zu qualifizieren. Dabei ist die Dauer der Erwerbstätigkeit unerheblich so- wie auch die Frage, ob es sich um eine Haupt- oder eine Nebenbeschäftigung handelt (Art. 11 AIG). Für die Regelung von Probearbeiten siehe Ziffer 4.1.1.
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4.8.9.4 Bewilligung von Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
Bei der Regelung der Anmelde- und der Bewilligungspflicht wird im Ausländer- recht zwischen Erwerbstätigkeit mit Stellenantritt und Erwerbstätigkeit ohne Stel- lenantritt unterschieden:
4.8.9.4.1 Erwerbstätigkeit mit Stellenantritt
Begriff: Als Erwerbstätigkeit mit Stellenantritt gilt die Tätigkeit für einen Arbeitge- ber mit Sitz in der Schweiz oder in einer schweizerischen Betriebsstätte eines Unternehmens mit Sitz im Ausland sowie die Errichtung von Bauwerken und An- lagen. Bewilligungspflicht: Ausländische Personen, die zur Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit mit Stellenantritt einreisen wollen, benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum oder eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung. Der Stel- lenantritt darf erst erfolgen, wenn eine entsprechende ausländerrechtliche Bewil- ligung vorliegt. Für Arbeitnehmende aus Drittstaaten sind ein positiver Vorent- scheid der Arbeitsmarktbehörde und gegebenenfalls eine Zustimmung des SEM Voraussetzung (vgl. Ziff. 4.6). Das Gesuch um Bewilligung der Erwerbstätigkeit wird in der Regel vom schweizerischen Arbeitgeber bei der Arbeitsmarktbehörde des Arbeitskantons eingereicht.
4.8.9.4.2 Erwerbstätigkeit ohne Stellenantritt
Begriff: Als Erwerbstätigkeit ohne Stellenantritt gilt die selbständige Erwerbstä- tigkeit oder die Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland. Darunter fallen insbesondere ausländische Dienstleistungserbringende (z. B. Handelsreisende, Warenlieferantinnen und -lieferanten, Monteurinnen und Monteure, Ausstellerin- nen und Aussteller), die eine grenzüberschreitende Dienstleistung in der Schweiz erbringen. Bewilligungspflicht: Eine Erwerbstätigkeit ohne Stellenantritt darf bis 8 Tage pro Kalenderjahr bewilligungsfrei ausgeübt werden. Ab dem 9. Tag ist jedoch eine Bewilligung erforderlich (Art. 14 VZAE). Der Entscheid über die Erwerbstätigkeit ist im Ausland abzuwarten (Art. 17 Abs. 1 VZAE). Für Tätigkeiten in den folgenden Branchen ist ab dem 1. Tag eine Bewilli- gung erforderlich:
Bauhaupt- und Baunebengewerbe (z. B. Rohr- und Stromleitungen, Win- tergärten, Cheminées, Garagen,)
Gastgewerbe und Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
Überwachungs- und Sicherheitsdienst
Reisendengewerbe
Erotikgewerbe
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Garten- und Landschaftsbau
4.8.9.5 Welche Punkte gilt es zu beachten?
Kein Betrieb (oder Haushalt) darf eine ausländische Person beschäftigen (eine Stelle antreten lassen) oder grenzüberschreitende Dienstleistungen in An- spruch nehmen, ohne sich vorher durch eine Kontrolle des Ausländerauswei- ses oder durch Nachfrage bei den Migrations- bzw. Arbeitsmarktbehörden zu vergewissern, ob die arbeitnehmende Person zur Arbeitsaufnahme berechtigt ist.
Beim Einsatz von betriebsfremden, ausländischen Arbeitnehmenden (z. B. bei Montage- und Unterhaltsarbeiten oder im Personalverleih) sollte der Einsatz- betrieb immer prüfen (unabhängig vom zugrundeliegenden Vertragsverhält- nis), ob die ausländische Person im Besitze einer gültigen Arbeits- und Aufent- haltsbewilligung ist, die sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in seinem Un- ternehmen berechtigt.
Für die Einreise zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz muss ein Visum resp. eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen; die blosse Gesuchseinreichung durch den Arbeitgeber genügt nicht. Bei der Erwerbstä- tigkeit ohne Stellenantritt gelangt Artikel 14 VZAE zur Anwendung.
Weitere Informationen:
zum Thema Schwarzarbeit:
www.keine-schwarzarbeit.ch
Kantonale Arbeitsmarktbehörden
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Holzikofenweg 36 3003 Bern Telefon 058 462 56 56
zur Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte:
Kantonale Arbeitsmarktbehörden
Staatssekretariat für Migration SEM Abteilung Zulassung Arbeitsmarkt Quellenweg 6 3003 Bern-Wabern travail@sem.admin.ch
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4.8.9.6 Strafen und Sanktionen
Es kommen die Bestimmungen des AIG (Art. 115 bis 120 sowie Art. 122 AIG) und die Bestimmungen des BGSA (Art. 10, 13, 18 und 19 BGSA) zur Anwendung. Ebenfalls anwendbar ist das Arbeitsvermittlungsgesetz (Art. 39 Abs. 1 lit. b AVG). Auch das Entsendegesetz sieht Sanktionen und Strafen vor (Art. 9 und 12 EntsG).
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4.8.10 Zustimmungsverfahren nach Art. 99 AIG, Art. 85 und 86 VZAE sowie Art. 1 ZV-EJPD
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4.8.11 Schema Aneinanderreihen von Bewilligungen
Erneuerung, Aneinanderreihung von Kurzaufenthaltsbewilligungen Art. 56 und Art. 57 VZAE Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb
Kurzaufenthaltsbew illigung Art. 19 Abs. 4 Bst. a VZAE insgesamt max. 4 Monate innerhalb 12 Monate
120-Tage-Bew illigung: kein 2-monatiger Unterbruch erforderlich; Bew illigung nur bei vorliegender Planung
Kurzaufenthaltsbew illigung Art. 19 Abs. 1 VZAE
bei regelmässig jährlich w iederkehrender Tätigkeit (z.B. Revisionen)
KA-Bew illigung Art. 19.4.a VZAE + Art. 19.1 VZAE Unterbruch 2 Monate
Bew illigung Art. 19.1 VZAE inkl. Art. 19.4.a VZAE Konsumierung der 4-Monats-Bew illigung
Bew illigungen Art. 19.1 + Art. 42 VZAE z. B. Art. 42 VZAE (Stagiaires) Z. B. Art. 19.1 VZAE
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4.8.12 Checkliste Gesuchunterlagen
Checkliste Gesuchsunterlagen für Kurz- und Aufenthaltsbewilligungen an Drittstaatsangehörige nach Art. 19.4.a VZAE, Art. 32 und 33 AuG
Detailliertere Angaben zu Gesuchen aus verschiedenen Branchen finden sich in Ziffer 4.7 der AuG/VZAE-Weisungen. | |||
Drittstaatsangehörige | Personalrekrutierung von Spezialisten und qualifizierten Arbeitskräften (Art. 23 AuG) | Multinational tätige Unternehmen (konzernintern) | Projekteinsätze Personalrekrutierung Dienstleistungs- Weiterbildung im Rahmen einer erbringer Betriebsgründung in CH (inkl. Führungskräfte) Praktikum Betriebliche |
Praktikanten | |||
Hoch Höheres qualifizierte Kader Spezialisten | während Ausbildung Studium | ||
Passkopie | o | q q q | q q q q q |
Kantonales Gesuchsformular | q | q q q | q q q q q |
Gesuchsbegründung (mit Angaben zum Betrieb, | q | q q q | q q q q q |
Projekt und ausländischen Personen) | |||
Schriftlicher Arbeitsvertrag oder | q | q q q | q q q q q |
Entsendebestätigung (mit Angaben betreffend | |||
Lohn, Auslandszulage und Spesenregelung) | |||
Tabellarischer Lebenslauf (CV) | q | q | q q q q q |
Qualifikationsnachweise wie Diplome und | q | q | q q q q q |
Arbeitszeugnisse; übersetzt, wenn nicht in Schweizer | |||
Amtssprache oder auf Englisch verfasst | |||
Nachweis Rekrutierungsbemühungen in der | q | ||
Schweiz und EU/EFTA | |||
Businessplan mit geplanter Betriebsorganisation, | q | ||
Personalentwicklung und Finanzen | |||
(Budget/Aufwand/Ertrag) sowie Hinweise auf den | |||
branchenspezifischen Markt | |||
Gründungsurkunde/Eintrag Handelsregister | q | ||
Kopie Werkvertrag | q q | ||
Projektbeschrieb | q | ||
Realisierungsplan | q | ||
Bestätigung, dass Praktikum obligatorischer | q | ||
Bestandteil des Studienganges ist | |||
Betriebliches Ausbildungsprogramm | q | q q | |
Immatrikulationsnachweis | q q | ||
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