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Band 2

LU guidance d032d107c0aecbc9ad4d

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Abgerufen am 12. Sept. 2026

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Band 2

Luzerner Steuerbuch

BAND 2

1.7.2008 -1-

Luzerner Steuerbuch

-2- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Inhaltsübersicht

Band 2

Inhaltsverzeichnis

Sachregister

Abkürzungsverzeichnis

Weisungen Staats- und Gemeindesteuern (Teil 2)

Besteuerung der juristischen Personen, der Selbständigerwerbenden und der Landwirte

Unternehmenssteuerrecht

Quellensteuer für natürliche und juristische Personen

Quellensteuern

Verfahrensrecht

Verfahren

Steuerausscheidung

Steuerausscheidung

1.1.2007 -1-

Inhaltsübersicht Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Sachregister

Sachregister

A

A-fonds-perdu-Beiträge, 38 / 80 Nr. 1 A-Tarif, 101 - 123 Abgangsentschädigung, 101 - 123 Abgrenzung, 25 Nr. 1 Abschreibung, 25 Nr. 5.8 ; 35 / 76 Nr. 1 Abschreibung von Land und Wald, 25 Nr. 5.6 Abschreibungen auf dem Geschäftsvermögen, 35 / 76 Nr. 1 absolute Verjährung, 142 Nr. 1 Absorption, 26 / 75 Nr. 1 Abzüge, 101 - 123 Änderung rechtskräftiger Entscheide, 161 / 168 ff. Nr. 1 Akkord, 25 Nr. 1 Akteneinsicht, 139 Nr. 1 Akteneinsicht Dritter, 139 Nr. 1 Aktivdarlehen, 36 f. / 77 f. Nr. 3 Alimentenzahlung, 101 - 123 Alleinstehende, 101 - 123 AlleinverdienerIn, 101 - 123 ; 101 - 123 Amtshilfe, 137 Nr. 1 Anlage der Stiftungsmittel, 70 Nr. 2 Annexion, 26 / 75 Nr. 2 Antrag, 154 Nr. 1 Anwendung der Quellensteuertarife, 101 - 123 ArbeitgeberIn, 101 - 123 Arbeitgeberreserven, 70 Nr. 2 ArbeitnehmerIn, 70 Nr. 2 Arbeitslosenentschädigung, 101 - 123 Arbeitsunterbruch, 101 - 123 Arten von Vorsorgeeinrichtungen, 70 Nr. 2 AsylbewerberIn, 101 - 123 Asylsuchende, 101 - 123 Aufgabe der selbständigen Tätigkeit, 25 Nr. 4 ; 38 / 80 Nr. 1 Aufgabe des Gemeinwesens, 70 Nr. 3 Aufwertsgewinn, 38 / 80 Nr. 1 Aufzeichnung, landwirtschaftliche, 25 Nr. 5.1 Aufzeichnungspflicht, 25 Nr. 5.1 Aufzeichnungspflicht, landwirtschaftliche, 25 Nr. 5.1

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Sachregister Luzerner Steuerbuch

Ausbildungszulagen, 101 - 123 Auskünfte, 134 Nr. 1 ; 160 Nr. 1 Auskünfte Quellensteuer, 101 - 123 Auskünfte, falsche, 134 Nr. 1 Auskunftserteilung durch Steuerpflichtige, 147 Nr. 1 Auskunftspflicht, 137 Nr. 1 ausländische ArbeitnehmerInnen, 101 - 123 ausländische Liegenschaften, 179 Nr. 1 Ausnahme von der Geheimhaltungspflicht, 134 Nr. 1 Aussageverweigerungsrecht, 147 Nr. 1 Ausscheidung, 179 Nr. 4 Ausscheidung von Einkünften der Spitalärzte, 179 Nr. 4 Ausscheidungsverluste bei natürlichen Personen, 179 Nr. 4 Austritte, 101 - 123 Ausweis C, 101 - 123 Autokosten, Privatanteil, 25 Nr. 2

B

B-Tarif, 101 - 123 Baugewerbe, Rückstellungen, 36 f. / 77 f. Nr. 3 Befristeter Aufschub, 25 Nr. 5.8 Beginn der Steuerpflicht, juristische Personen, 68 / 96 ff. Nr. 1 Begründung, 154 Nr. 1 Begünstigte, 70 Nr. 2 Begünstigte der beruflichen Vorsorge, 70 Nr. 2 Bekanntgabe der Steuerfaktoren, 134 Nr. 1 Berechnung der Kapitalsteuer ab Steuerperiode 2005, 93 / 94 Nr. 1 Berichtigung von Schreibversehen und Rechnungsfehlern, 161 / 168 ff. Nr. 1 Berichtigungsbegehren, 161 / 168 ff. Nr. 1 Berichtigungsverfahren, 161 / 168 ff. Nr. 1 berufliche Vorsorge, 70 Nr. 2 Berufsauslagen, 101 - 123 Berufsverband, 70 Nr. 2 Besonderheiten der landwirtschaftlichen Buchhaltung bzw. Aufzeichnung, 25 Nr. 5.1 Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge, 70 Nr. 2 Bestechungsgelder, 34 / 73 Nr. 1 Beteiligung, 26 / 75 Nr. 1 Beteiligungen, 25 Nr. 3 ; 36 f. / 77 f. Nr. 3 Beteiligungsabzug, 82 / 83 / 90 / 93 Nr. 1 Beteiligungsgesellschaften, 82 / 83 / 90 / 93 Nr. 1 Betriebsleiterwohnung, 25 Nr. 5.3 betriebsnotwendiges Anlagevermögen, 37 / 78 Nr. 1 Betriebsumstellungen, 36 f. / 77 f. Nr. 3 Bewertung, 36 f. / 77 f. Nr. 2 Bewertung des beweglichen Vermögens aus Landwirtschaft, 25 Nr. 5.7

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Luzerner Steuerbuch Sachregister

Bewertung Naturalbezüge, 25 Nr. 2 Bewertung von Grundstücken, 179 Nr. 1 Bezüge von am Unternehmen der Beteiligten, 36 f. / 77 f. Nr. 3 Bezugsprovision, 101 - 123 Bezugsverjährung, 143 Nr. 1 Bruttolohn, 101 - 123 Buchgewinne infolge Aufwertung, 82 / 83 / 90 / 93 Nr. 1 Buchhaltung, landwirtschaftliche, 25 Nr. 5.1 Buchhaltungen, 25 Nr. 5.1 buchmässige Aufwertung von Geschäftsvermögen, 25 Nr. 3 Buchwert, 25 Nr. 4 ; 35 / 76 Nr. 1 ; 37 / 78 Nr. 1 Bürgschaftsverpflichtungen, 36 f. / 77 f. Nr. 3

C

C-Tarif, 101 - 123 CKW, Strom-Durchleitungsrechte, 25 Nr. 5.14

D

D-Tarif, 101 - 123 Darlehen der Stiftung zur Erhaltung von bäuerlichen Familienbetrieben, 25 Nr. 5.5 Darlehenverzicht, 25 Nr. 5.5 Debitorenbewertung, 36 f. / 77 f. Nr. 2 Delegation an ein gemeinsames Steueramt für mehrere Gemeinden, 125 Nr. 2 Delegation der Veranlagungskompetenz, 125 Nr. 1 Delkredere, 36 f. / 77 f. Nr. 2 Delkredere-Rückstellungen, 36 f. / 77 f. Nr. 3 Delkredererückerstattung, 36 f. / 77 f. Nr. 2 Derivate, 25 Nr. 1 Destinatärordnung, 70 Nr. 2 Dienstbarkeiten, 25 Nr. 5.3 Domizilgesellschaften, 86 / 94 Nr. 1 DoppelverdienerIn, 101 - 123 DoppelverdienerInnen, 101 - 123

E

echte Sanierungsgewinne, 38 / 80 Nr. 1 EG / EFTA BürgerInnen, 101 - 123 Ehefrau, 101 - 123 Ehegatte als VertreterIn, 138 Nr. 1 Ehegatten, Veranlagungsverfahren, 138 Nr. 1 Eigenkapitalzins, 179 Nr. 6 Eigenleistungen, 25 Nr. 1 Eigenversicherung, 36 f. / 77 f. Nr. 3 einfache Gesellschaften, 36 f. / 77 f. Nr. 3 Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, 18 Nr. 1

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Sachregister Luzerner Steuerbuch

eingetragene Partner, 101 - 123 ; 101 - 123 Einkommen, 101 - 123 ; 101 - 123 Einkommen aus unbeweglichem Vermögen, 25 Nr. 5.3 Einkommen Quellensteuer, 101 - 123 Einkommensfaktoren, 18 Nr. 1 Einkünfte der Spitalärzte, 179 Nr. 4 Einmalerledigungsverfahren, 35 / 76 Nr. 1 Einreichung der Steuererklärung, 145 Nr. 2 Einschätzungsvorschlag, 154 Nr. 1 Einsprache, 154 Nr. 1 ; 161 / 168 ff. Nr. 1 Einsprache, nach § 161 StG, 161 / 168 ff. Nr. 1 Einspracheentscheid, 154 Nr. 1 Einspracheverfahren, 138 Nr. 1 ; 154 Nr. 1 Einspracheverhandlung, 154 Nr. 1 Eintritt, 101 - 123 Elektrizitätswerke, 70 Nr. 1 elektronische Formulare, 145 Nr. 1 Entlassung aus der Quellensteuerpflicht, Quellensteuer / Anhang 10 Entschädigung für die Betreuung von Pflegekindern, 25 Nr. 7 Entschädigung von Feuerbrandschäden, 25 Nr. 5.15 Erbvorbezug im Liegenschaftshandel, 25 Nr. 3 ererbte Liegenschaft, 25 Nr. 1 Erfolgsbeteiligung, 36 f. / 77 f. Nr. 3 Ermässigung der Kapitalsteuer, 82 / 83 / 90 / 93 Nr. 1 Ermessenseinschätzung, 101 - 123 ; 152 Nr. 1 ; 154 Nr. 1 Eröffnung der Veranlagung, 153 Nr. 1 Ersatzbeschaffung, 37 / 78 Nr. 1 ; 37 / 78 Nr. 2 Ersatzbeschaffungs - Rückstellungen, 36 f. / 77 f. Nr. 1 Ersatzbeschaffungsrückstellung, 37 / 78 Nr. 1 Ersatzeinkommen, 101 - 123 Ersatzeinkünfte, 101 - 123 ; 101 - 123 Ersatzinvestition, 37 / 78 Nr. 2 Ersatzliegenschaft, 37 / 78 Nr. 2 Erwerbs-und Ersatzeinkünfte, 101 - 123 Erwerbsunfähigkeitsversicherung, 34 Nr. 1

F

Fahrkosten, 101 - 123 ; 101 - 123 Falschauskunft, 134 Nr. 1 falsche Auskünfte, 134 Nr. 1 Falsche Auskünfte von Steuerbehörden, 134 Nr. 1 fehlende Begründung, 154 Nr. 1 fehlender Antrag, 154 Nr. 1 Feiertagsentschädigung, 101 - 123 Ferienentschädigung, 101 - 123

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Luzerner Steuerbuch Sachregister

Feuerbrandschäden, 25 Nr. 5.15 Flüchtlinge, 101 - 123 Forderungsverzicht, 38 / 80 Nr. 1 Formlose Korrektur von Veranlagungen, 161 / 168 ff. Nr. 1 Formulare Quellensteuer, 101 - 123 Forschungsrücklagen, 36 f. / 77 f. Nr. 1 Fortbestand der Steuerpflicht, 26 / 75 Nr. 1 Frist zu Einreichung der Steuererklärung, 145 Nr. 2 Fürsorgefonds, 70 Nr. 2 Fusion, 26 / 75 Nr. 1 ; 26 / 75 Nr. 2 Fusiongesetz, 26 / 75 Nr. 1 ; 26 / 75 Nr. 2 Fusionsgesetz, 26 / 75 Nr. 1

G

Garantierückstellungen, 36 f. / 77 f. Nr. 2 Gaswerke, 70 Nr. 1 Geburt, 101 - 123 Geheimhaltungspflicht, 134 Nr. 1 Gemeinde, Steuerbefreiung, 70 Nr. 1 Gemeindesteuerämter, 125 Nr. 1 Gemeindevertrag, 125 Nr. 2 gemeinnützige Zwecke, 70 Nr. 3 ; 70 Nr. 5 gemeinnützige Zweckverfolgung, 70 Nr. 3 Gemeinnützigkeit, 70 Nr. 3 gemeinsame Steuerpflicht von Ehegatten, 138 Nr. 1 gemeinsames Steueramt, 125 Nr. 2 Gemeinschaftsstiftungen, 70 Nr. 2 Gemeinwohl, 70 Nr. 3 gemischte Gesellschaften, 86 / 94 Nr. 1 generelle Ermässigung, 134 Nr. 1 Gesamtverlustverrechnungsmethode, 38 / 80 Nr. 1 Geschäftsaufgabe, 25 Nr. 4 Geschäftsliegenschaft, 25 Nr. 5.9 Geschäftsliegenschaften, 25 Nr. 3 Geschäftsmässig begründeter Aufwand, 34 / 73 Nr. 1 geschäftsmässige Begründetheit, 36 f. / 77 f. Nr. 3 Geschäftsübergabe, 25 Nr. 3 Geschäftsübergabe gegen Leibrente, 25 Nr. 3 Geschäftsvermögen, 25 Nr. 3 ; 25 Nr. 4 ; 35 / 76 Nr. 1 ; 37 / 78 Nr. 2 geschieden, 101 - 123 getrennt, 101 - 123 gewerbsmässiger Liegenschaftshandel, 25 Nr. 3 Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel, 25 Nr. 1 Gewinne, 37 / 78 Nr. 2 Gewinnermittlung, 18 Nr. 1 Gewinnungskostenüberschuss, 25 Nr. 1 Gewinnungskostenüberschüsse mit Liegenschaftshandel, 25 Nr. 1

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Sachregister Luzerner Steuerbuch

Gleichgeschlechtliche Paare, 101 - 123 ; 101 - 123 Gratifikation, 101 - 123 Grossreparaturen, 36 f. / 77 f. Nr. 2 Grundstück, 179 Nr. 4 Grundstücke in anderen Kantonen, 179 Nr. 1

H

Haftpflichtrückstellungen, 36 f. / 77 f. Nr. 3 Haftung, 101 - 123 hauptberuflich, 25 Nr. 1 Heirat, 101 - 123 ; 101 - 123 ; 179 Nr. 4 Herausgabe von Steuerakten, 139 Nr. 1 Hilfsgesellschaften, 86 / 94 Nr. 1 Hobby, 25 Nr. 1 Hofübergabe, 25 Nr. 5.7 ; 25 Nr. 5.8 Hofübernahme, 25 Nr. 5.8 Holdinggesellschaften, 84 / 85 / 94 Nr. 1 Holdingprivileg, 68 / 96 ff. Nr. 1 ; 84 / 85 / 94 Nr. 1

I

Inkrafttreten Quellensteuer, 101 - 123 Interkantonale Vereinbarung, 179 Nr. 2

J

Juristische Personen, Beginn der Steuerpflicht, 68 / 96 ff. Nr. 1

K

Kanton, Steuerbefreiung, 70 Nr. 1 Kapitalerhöhung, 38 / 80 Nr. 1 Kapitalgewinne, 25 Nr. 3 Kapitalgewinne von landwirtschaftlichen Liegenschaften, 25 Nr. 5.8 Kapitalherabsetzung, 38 / 80 Nr. 1 Kapitalleistungen, 101 - 123 Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen, Quellensteuer, 101 - 123 Kapitalsteuer, 82 / 83 / 90 / 93 Nr. 1 ; 93 / 94 Nr. 1 Kapitalverluste, 25 Nr. 5.8 Kaufpreis, Naturalbezüge, 25 Nr. 2 Kieswerke, 70 Nr. 1 Kinderabzug, 101 - 123 Kinderzahl, 101 - 123 Kinderzulagen, 101 - 123 Kirchensteuer, 101 - 123 ; 101 - 123

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Luzerner Steuerbuch Sachregister

Kirchgemeinden, Steuerbefreiung, 70 Nr. 1 Kollektivgesellschaften, 18 Nr. 1 Kommanditgesellschaften, 18 Nr. 1 Kompetenzen und Aufgaben, 125 Nr. 1 Konkurs, 38 / 80 Nr. 1 Korporationsgemeinden, 100 Nr. 1 Korporationsgemeinden, Steuerbefreiung, 70 Nr. 1 Korrektur von Veranlagungen, 161 / 168 ff. Nr. 1 Kost und Logis, 101 - 123 Kreisschreiben Nr. 21 SSK, 124 Nr. 1 Kreisschreiben zur Steuerausscheidung natürlicher Personen, 179 Nr. 3 KünstlerIn, 101 - 123 Kultuszwecke, 70 Nr. 3 Kurzarbeit, 101 - 123

L

Landwirtschaft, 25 Nr. 5.1 ; 25 Nr. 5.12 ; 25 Nr. 5.5 ; 25 Nr. 5.7 ; 25 Nr. 5.8 ; 25 Nr. 5.9 ; 25 Nr. 7 landwirtschaftliche Grundstücke, 37 / 78 Nr. 2 landwirtschaftliche Liegenschaften, 179 Nr. 2 landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken, 37 / 78 Nr. 2 Laufendes Veranlagungsverfahren, 139 Nr. 1 Ledige, 101 - 123 Leibrente, 25 Nr. 3 Lidlohn, 25 Nr. 5.2 Liegenschaft, 179 Nr. 4 ; 25 Nr. 5.1 Liegenschaftsgewinn, 25 Nr. 1 Liegenschaftshandel, 25 Nr. 1 ; 25 Nr. 5.8 Liegenschaftsrechnung, 25 Nr. 5.9 Liquidation, 25 Nr. 4 Liquidationsgewinn, 25 Nr. 3 Lohnzahlung nach Wegzug ins Ausland, 101 - 123 Lothar, 25 Nr. 5.10

M

Mahngebühren, 145 Nr. 3 Mahnungen, 145 Nr. 3 Mantelhandel, 68 / 96 ff. Nr. 1 Mehrwertsteuer, 36 f. / 77 f. Nr. 3 Meldeverfahren, 101 - 123 Meldewesen, 134 Nr. 1 ; 137 Nr. 1 Merkblätter Quellensteuer, 101 - 123 Merkblatt Steuerformulare mit dem PC, 145 Nr. 1 Mietwert, 25 Nr. 5.3 Milchkontingent, 25 Nr. 5.4 Mindestanforderung, 25 Nr. 5.1

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Sachregister Luzerner Steuerbuch

Minimalsteuer, 84 / 85 / 94 Nr. 1 ; 86 / 94 Nr. 1 ; 95 Nr. 1 Mitglieder der Geschäftsführung, 101 - 123 Mitunterzeichnung der Steuererklärung, 138 Nr. 1 MusikerIn, 101 - 123

N

Nachlass, 38 / 80 Nr. 1 Nachlass mit Prozentvergleich, 38 / 80 Nr. 1 Nachsteuer, 161 / 168 ff. Nr. 1 Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Personen, die der Quellsteuer ("Sicherungssteuer") unterliegen, 152 Nr. 2 Naturalbezüge, 25 Nr. 2 ; 25 Nr. 5.1 Naturalbezüge, Bewertung, 25 Nr. 2 Naturalleistungen, 101 - 123 Naturallöhne, 25 Nr. 2 Naturallohn, 101 - 123 Naturwaldreservate, Besteuerung von Entschädigungen für, 25 Nr. 5.11 nebenberuflich, 25 Nr. 1 Nebenerwerb, 101 - 123 ; 101 - 123 ; 25 Nr. 5.1 Nicht einreichen der Steuererklärung, 138 Nr. 1 Niederlassungsbewilligung, 101 - 123 Niederlassungsbewilligung C, 101 - 123 Nutzungsänderung, 25 Nr. 4

O

öffentliche Zwecke, 70 Nr. 3 öffentliche Zweckverfolgung, 70 Nr. 3 Ordensangehörige, 70 Nr. 5 ordentliche Besteuerung, 101 - 123 ordentliche Veranlagung, 101 - 123 Ordentliche Veranlagung, 101 - 123 ordentliche Vermögensverwaltung, 25 Nr. 1 Organe juristische Personen, Quellensteuer, 101 - 123

P

Pächterwohnung, 25 Nr. 3 Parteientschädigung im Einspracheverfahren, 154 Nr. 1 PC-Steuerformulare, 145 Nr. 1 Periodizität, 38 / 80 Nr. 1 Personelle und organisatorische Voraussetzungen, 125 Nr. 1 Pflegekinder, 25 Nr. 7 Planmässigkeit, 25 Nr. 1 Privatanteil, 25 Nr. 2

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Luzerner Steuerbuch Sachregister

Privatanteil Autokosten, 25 Nr. 2 Privatanteile, 25 Nr. 5.1 Privatentnahme, 25 Nr. 4 ; 25 Nr. 5.8 Privatliegenschaft, 25 Nr. 5.9 Privatvermögen, 25 Nr. 4 Produktehaftpflicht, 36 f. / 77 f. Nr. 3 Produktionsunternehmungen, Rückstellungen, 36 f. / 77 f. Nr. 2 Provisionen, 101 - 123 Prozessrückstellungen, 36 f. / 77 f. Nr. 3

Q

Quellensteuer, Quellensteuer ; 152 Nr. 2 Quellensteuer auf Erwerbs- und Ersatzeinkünfte, 101 - 123 Quellensteuer, Formulare, Quellensteuer/Anhänge Quellensteuertarife, 101 - 123 ; 101 - 123

R

Rechnungsfehler, 161 / 168 ff. Nr. 1 rechtliche Grundlage Quellensteuer, 101 - 123 rechtskräftiger Entscheid, 161 / 168 ff. Nr. 1 Rechtskraft der Veranlagung, 139 Nr. 1 ReferentIn, 101 - 123 Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen und internationalen Steuerausscheidungen und Erbschaftssteuern, 179 Nr. 1 Reingewinn, 82 / 83 / 90 / 93 Nr. 1 Reinvermögen, 18 Nr. 1 relative Verjährung, 142 Nr. 1 Renten, 101 - 123 Renten- und Ruhegehaltsrückstellungen, 36 f. / 77 f. Nr. 3 Repartitionswert, 179 Nr. 1 Revision, 161 / 168 ff. Nr. 1 Revision rechtskräftiger Entscheide, 161 / 168 ff. Nr. 1 Revisionsgesuch, 161 / 168 ff. Nr. 1 Rücklagen, 36 f. / 77 f. Nr. 2 ; 36 f. / 77 f. Nr. 3 Rückstellung der Sozialversicherungsbeiträge, 25 Nr. 1 Rückstellungen, 36 f. / 77 f. Nr. 2 ; 36 f. / 77 f. Nr. 3 Rückstellungen der Sozialversicherungsbeiträge, 25 Nr. 6 Rückstellungen von Strassengenossenschaften, 77 Nr. 2 Rückstellungen von Wasserversorgungsträgern, 77 Nr. 1

S

Säule 2, 70 Nr. 2 Sanierung, 38 / 80 Nr. 1 Sanierungsgewinne, 38 / 80 Nr. 1 Sanierungsmassnahmen, 38 / 80 Nr. 1

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Sachregister Luzerner Steuerbuch

Schadenersatzpflichten, Rückstellungen, 36 f. / 77 f. Nr. 3 Scheidung, 101 - 123 ; 101 - 123 ; 179 Nr. 4 Schenkung, 25 Nr. 4 Schenkung an Aktiengesellschaft, 38 / 80 Nr. 1 Schmiergelder, 34 / 73 Nr. 1 Schreibversehen, 161 / 168 ff. Nr. 1 Schuldner der steuerbaren Leistung, 101 - 123 Sekundärkanton, 179 Nr. 6 selbständig Erwerbende, 34 Nr. 1 Selbständige Erwerbstätigkeit, 25 Nr. 1 selbständige Erwerbstätigkeit, 25 Nr. 3 ; 34 Nr. 1 ; 38 / 80 Nr. 1 Selbständigerwerbende, 179 Nr. 6 ; 25 Nr. 1 ; 38 / 80 Nr. 1 Selbstbehalte, 36 f. / 77 f. Nr. 3 separate Spartenrechnung, 70 Nr. 3 Sicherungssteuer, 152 Nr. 2 Sofortabschreibungen, 35 / 76 Nr. 1 Sofortabschreibungen im Einmalerledigungsverfahren, 35 / 76 Nr. 1 Sonderabzüge, 101 - 123 Sozialversicherungsbeiträge bei selbständiger Erwerbstätigkeit, 25 Nr. 6 Spaltung, 26 / 75 Nr. 2 Spartenrechnung, 86 / 94 Nr. 1 Sperrfrist, 26 / 75 Nr. 2 Spesen, 101 - 123 SportlerIn, 101 - 123 SSL, 101 - 123 ; 101 - 123 Staatssteuerregister, 160 Nr. 1 Staatssteuerregisterauflage, 134 Nr. 1 Steuer- und Bemessungsperiode bei juristischen Personen, 68 / 96 ff. Nr. 1 Steuerabrechnung, 101 - 123 Steuerakten, 134 Nr. 1 Steueramt, gemeinsames, 125 Nr. 2 Steuerauskünfte, 134 Nr. 1 Steuerausscheidung, 179 Nr. 1 ; 179 Nr. 2 ; 179 Nr. 3 ; 179 Nr. 4 ; 179 Nr. 6 Steuerausscheidung , 179 Nr. 4 Steuerausscheidung bei juristischen Personen, 179 Nr. 5 Steuerausscheidung bei natürlichen Personen, 179 Nr. 4 Steuerausscheidung bei Personengesellschaften, 179 Nr. 5 Steuerausscheidung bei selbständiger Erwerbstätigkeit, 179 Nr. 6 Steuerausscheidung für landwirtschaftliche Liegenschaften, 179 Nr. 2 Steuerbare Leistung, 101 - 123 steuerbares Gesamteinkommen, 18 Nr. 1 steuerbefreiter Tätigkeitsbereich, 70 Nr. 1 Steuerbefreiung, 70 Nr. 1 Steuerbefreiung des Kantons und der Gemeinde, 70 Nr. 1 Steuerbefreiung juristische Personen, 70 Nr. 3 Steuerbefreiung juristischer Personen, 70 Nr. 3

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Luzerner Steuerbuch Sachregister

Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2.Säule), 70 Nr. 2 Steuerbefreiung, Gemeinde, 70 Nr. 1 Steuerbefreiung, gemeinnützige und kirchliche Zwecke, 70 Nr. 3 Steuerbefreiung, Kanton, 70 Nr. 1 Steuerbefreiung, Kirchgemeinden, 70 Nr. 1 Steuerbefreiung, Korporationsgemeinden, 70 Nr. 1 Steuerbefreiungen, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2.Säule), 70 Nr. 2 Steuerbelastung, 86 / 94 Nr. 1 Steuerberfreiung der Stifte, Klöster und anderer privater kirchlicher Institutionen, 70 Nr. 5 Steuerbetrag, 101 - 123 Steuererklärung, 138 Nr. 1 ; 145 Nr. 2 Steuerfaktoren, 134 Nr. 1 Steuerformulare mit dem PC, 145 Nr. 1 Steuerhoheit, 124 Nr. 1 Steuerneutrale Umstrukturierung, 26 / 75 Nr. 1 Steuerneutralität, 26 / 75 Nr. 2 Steuerpflicht, 101 - 123 ; 68 / 96 ff. Nr. 1 Steuerpflichtiger Tätigkeitsbereich, 70 Nr. 5 Steuerrückerstattung, 101 - 123 Stiftung zur Erhaltung von bäuerlichen Familienbetrieben, 25 Nr. 5.6 Stiftungen, 79 / 92 / 93 Nr. 1 Stilllegungsbeiträge, 25 Nr. 5.12 Strassengenossenschaften, Rückstellungen, 77 Nr. 2 Strom-Durchleitungsrechte der CKW, 25 Nr. 5.14 Sturmschäden, 25 Nr. 5.10 Subventionen, 25 Nr. 5.1

T

Tätigkeitsentgeld, 179 Nr. 2 Tageseinkünfte, 101 - 123 Taggelder, 101 - 123 Tarife, 101 - 123 Tarife Quellensteuer, 101 - 123 Teilhaber von Personalgesellschaften, 179 Nr. 2 Teilung, 68 / 96 ff. Nr. 1 Termingeschäfte, 25 Nr. 1 Todesfall, 101 - 123 Trennung, 101 - 123 ; 101 - 123 ; 179 Nr. 4 Treueprämie, 101 - 123 Trinkgelder, 101 - 123

U

Überführung einer landwirtschaftlichen Geschäftsliegenschaft ins Privatvermögen, 25 Nr. 5.8 Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen, 25 Nr. 4 ; 25 Nr. 5.8

  • 11 -

Sachregister Luzerner Steuerbuch

Überführungsgewinn, 25 Nr. 4 Überzeitentschädigung, 101 - 123 Umschulungsbeihilfen an selbständige Landwirte und Landwirtinnen, 25 Nr. 5.13 Umstrukturierung, 25 Nr. 4 ; 26 / 75 Nr. 2 Umstrukturierungen, 36 f. / 77 f. Nr. 3 Umstrukturierungen nach Inkrafttreten des Fusionsgesetzes (1. Juli 2004), 26 / 75 Nr. 2 Umstrukturierungen vor Inkrafttreten des Fusionsgesetzes (1. Juli 2004), 26 / 75 Nr. 1 Umstrukturierungstatbestände, 26 / 75 Nr. 1 Umwandlung, 26 / 75 Nr. 1 ; 26 / 75 Nr. 2 ; 68 / 96 ff. Nr. 1 Umweltschäden, 36 f. / 77 f. Nr. 3 Umweltschutzmassnahmen, 36 f. / 77 f. Nr. 3 unbezahlte Absenzen, 101 - 123 unechte Sanierungsgewinne, 38 / 80 Nr. 1 Unterhaltsbeiträge, 101 - 123 Unternehmen, 18 Nr. 1 ; 25 Nr. 1 ; 25 Nr. 3 ; 25 Nr. 4 ; 25 Nr. 5.1 ; 25 Nr. 5.12 ; 25 Nr. 5.3 ; 25 Nr. 5.4 ; 25 Nr. 5.5 ; 25 Nr. 5.6 ; 25 Nr. 5.7 ; 25 Nr. 5.8 ; 25 Nr. 6 ; 25 Nr. 7 ; 26 / 75 Nr. 1 ; 26 / 75 Nr. 2 ; 34 / 73 Nr. 1 ; 34 Nr. 1 ; 35 / 76 Nr. 1 ; 36 f. / 77 f. Nr. 2 ; 36 f. / 77 f. Nr. 3 ; 38 / 80 Nr. 1 ; 68 / 96 ff. Nr. 1 ; 70 Nr. 1 ; 70 Nr. 2 ; 70 Nr. 3 ; 70 Nr. 5 ; 82 / 83 / 90 / 93 Nr. 1 ; 86 / 94 Nr. 1 ; 91 Nr. 1 ; 93 / 94 Nr. 1 Unternehmerakkord, 25 Nr. 1 Unterstützungsbeiträge, 101 - 123 Unterstützungsleistungen, 25 Nr. 5.1 Unterzeichnung, 138 Nr. 1 Unverheiratete, 101 - 123 Usanzmässige Rückstellungen, 36 f. / 77 f. Nr. 2

V

Veräusserung, 25 Nr. 5.8 Veräusserung von Milchkontingenten, 25 Nr. 5.4 Veräusserungsjahr, 25 Nr. 5.8 Veranlagung nach Ermessen, 152 Nr. 1 Veranlagungskompetenz, 125 Nr. 1 Veranlagungskompetenz bei in ungetrennter Ehe lebenden Personen, 125 Nr. 1 Veranlagungsverfahren bei in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen, 138 Nr. 1 Veranlagungsverfügung, 153 Nr. 1 Veranlagungsverjährung, 142 Nr. 1 Verbuchung, 37 / 78 Nr. 1 Verdecktes Eigenkapital, 91 Nr. 1 Vereinbarung Innerschweizer-Kantone, 179 Nr. 2 Vereinbarung Luzern - Aargau, 179 Nr. 2 Vereinbarung Luzern - Bern, 179 Nr. 2 Vereine, 79 / 92 / 93 Nr. 1

  • 12 -

Luzerner Steuerbuch Sachregister

Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen, 79 / 92 / 93 Nr. 1 Verfahren, 124 Nr. 1 ; 125 Nr. 1 ; 125 Nr. 2 ; 134 Nr. 1 ; 137 Nr. 1 ; 138 Nr. 1 ; 139 Nr. 1 ; 142 Nr. 1 ; 143 Nr. 1 ; 145 Nr. 1 ; 145 Nr. 2 ; 145 Nr. 3 ; 147 Nr. 1 ; 152 Nr. 1 ; 152 Nr. 2 ; 153 Nr. 1 ; 154 Nr. 1 ; 160 Nr. 1 ; 161 / 168 ff. Nr. 1 Verfahrenspflichten, 145 Nr. 3 Verheiratete, 101 - 123 ; 101 - 123 Verjährung, 142 Nr. 1 ; 143 Nr. 1 Verlegung Wohn- und Geschäftssitz, 179 Nr. 6 Verletzung Geheimhaltungspflicht, 134 Nr. 1 Verletzung von Verfahrenspflichten, 152 Nr. 1 Verlustverrechnung, 38 / 80 Nr. 1 Verlustvortrag, 38 / 80 Nr. 1 ; 91 Nr. 1 Vermögen Landwirtschaft, bewegliches, 25 Nr. 5.7 Vermögen, bewegliches in der Landwirtschaft, 25 Nr. 5.7 Vermögensbewertung Landwirtschaft, 25 Nr. 5.7 Vermögensfaktoren, 18 Nr. 1 Verpachtung, 25 Nr. 5.8 ; 25 Nr. 5.9 Verrechnungen von Verlusten, 38 / 80 Nr. 1 Versicherte, 70 Nr. 2 Versicherungsleistungen, 101 - 123 ; 25 Nr. 5.1 Versicherungsprämien, 34 Nr. 1 verspätete Einsprache, 154 Nr. 1 Vertretungsvermutung, 138 Nr. 1 Veruntreuung, 101 - 123 Verwaltungsgesellschaften, 86 / 94 Nr. 1 Verwaltungskostenanteil vom Verkaufserlös, 25 Nr. 1 VerwaltungsrätInnen, Quellensteuer, 101 - 123 Verwaltungstätigkeit, 86 / 94 Nr. 1 Verwitwete, 101 - 123 Verzugszins, 101 - 123 Vorausbeschaffung, 37 / 78 Nr. 1 Vorbescheid, Vorgehen bei Sonderfällen mit Auswirkungen auf mehrere Steuerhoheiten, 124 Nr. 1 Vorgehen bei Sonderfällen mit Auswirkungen auf mehrere Steuerhoheiten, 124 Nr. 1 Vorgehen zur Erlangung der Veranlagungskompetenz, 125 Nr. 1 Vorräte, selbstproduzierte, 25 Nr. 5.7 Vorsorge, 70 Nr. 2 Vorsorge, berufliche, 70 Nr. 2 Vorsorgeeinrichtung, 70 Nr. 2 Vorsorgeeinrichtung eines Berufsverbandes, 70 Nr. 2 Vorsorgeeinrichtungen, Quellensteuer, 101 - 123 Vorsorgezwecke, 70 Nr. 2

W

Währungsrisiko, 36 f. / 77 f. Nr. 3 Warenlager, 36 f. / 77 f. Nr. 2

  • 13 -

Sachregister Luzerner Steuerbuch

Warenvorräte, 25 Nr. 5.7 ; 36 f. / 77 f. Nr. 2 Wasserversorgungsträger, 77 Nr. 1 Wegzug, 179 Nr. 6 Wertberichtigungen und Abschreibungen von Land und Wald, 25 Nr. 5.6 Wertberichtigungen von Land und Wald, 25 Nr. 5.6 Wertpapierhandel, 25 Nr. 1 Wertschriftenhandel, 25 Nr. 1 wiedereingebrachte Abschreibung, 82 / 83 / 90 / 93 Nr. 1 wiedereingebrachte Abschreibungen, 25 Nr. 5.8 Wiedererwägung, 161 / 168 ff. Nr. 1 WIR-Geld, 36 f. / 77 f. Nr. 3 WIR-Rückstellungen, 36 f. / 77 f. Nr. 2 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit , 38 / 80 Nr. 1 wirtschaftliche Zugehörigkeit, 179 Nr. 4 Wohlfahrtsfonds, 70 Nr. 2 Wohnberechtigte, 25 Nr. 5.3 Wohnrecht, 25 Nr. 5.3 Wohnsitzwechsel, 179 Nr. 4

Z

Zivilstand, 101 - 123 Zusammenschluss, 26 / 75 Nr. 2 ; 68 / 96 ff. Nr. 1 Zuständigkeit, 154 Nr. 1 Zuzug, 179 Nr. 6 Zweckbindung der Mittel, 70 Nr. 2

  • 14 -

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Unternehmenssteuerrecht

18

Nr. 1

Besteuerung von einfachen Gesellschaften,

Kollektiv- und Kommanditgesellschaften

25

Nr. 1

Selbständige Erwerbstätigkeit

25

Nr. 2

Bewertung Naturalbezüge

25

Nr. 3

Kapitalgewinne

25

Nr. 4

Überführung von Geschäftsliegenschaften ins

Privatvermögen

25

Nr. 5

Landwirtschaft

25

Nr. 5.1

Besonderheiten der landwirtschaftlichen

Buchhaltung bzw. Aufzeichnung

25

Nr. 5.2

Lidlohn

25

Nr. 5.3

Einkommen aus unbeweglichem Vermögen

25

Nr. 5.4

Veräusserung von Milchkontingenten

25

Nr. 5.5

Darlehen der Stiftung zur Erhaltung von

bäuerlichen Familienbetrieben

25

Nr. 5.6

Wertberichtigungen und Abschreibungen von

Land und Wald

25

Nr. 5.7

Bewertung des beweglichen Vermögens aus

Landwirtschaft

25

Nr. 5.8

Kapitalgewinne von landwirtschaftlichen

Liegenschaften

25

Nr. 5.9

Liegenschaftsrechnung

25

Nr. 5.10

Schäden des Sturms Lothar

25

Nr. 5.11

Entschädigungen für Naturwaldreservate

25

Nr. 5.12

Stilllegungsbeiträge

25

Nr. 5.13

Umschulungsbeihilfen

25

Nr. 5.14

Dienstbarkeitsverträge über

Strom-Durchleitungsrechte der CKW

25

Nr. 5.15

Feuerbrandschäden

25

Nr. 6

Sozialversicherungsbeiträge

25

Nr. 7

Entschädigung für die Betreuung von

Pflegekindern

1.1.2008 -1-

Inhaltsverzeichnis Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

26/75

Nr. 1

Umstrukturierungen vor Inkrafttreten des

Fusionsgesetzes (1. Juli 2004)

26/75

Nr. 2

Umstrukturierungen nach Inkrafttreten des

Fusionsgesetzes (1. Juli 2004)

34

Nr. 1

Versicherungsprämien bei selbständiger

Erwerbstätigkeit

34/73

Nr. 1

Geschäftsmässig begründeter Aufwand

35/76

Nr. 1

Abschreibungen

36 f./77 f.

Nr. 1

Gesetzliche Rückstellungen

36 f./77 f.

Nr. 2

Usanzmässige Rückstellungen

36 f./77 f.

Nr. 3

Einzelfallbeurteilungen von Rückstellungen

37/78

Nr. 1

Ersatzbeschaffungen

37/78

Nr. 2

Ersatzbeschaffung in landwirtschaftliche

Grundstücke des Geschäftsvermögens

38/80

Nr. 1

Verlustverrechnung und Sanierungen

68/96 ff.

Nr. 1

Steuer- und Bemessungsperiode bei juristischen

Personen

70

Nr. 1

Steuerbefreiung des Kantons und der Gemeinden

70

Nr. 2

Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen

Vorsorge

70

Nr. 3

Steuerbefreiung juristische Personen, die

öffentliche, gemeinnützige oder Kultuszwecke

verfolgen

70

Nr. 4

Steuerbefreiung der Kirchgemeinden

70

Nr. 5

Steuerbefreiung der Stifte, Klöster und anderer

privater kirchlicher Institutionen

77

Nr. 1

Rückstellungen von Wasserversorgungsträgern

77

Nr. 2

Rückstellungen von Strassengenossenschaften

79/92/93

Nr. 1

Vereine, Stiftungen und übrige juristische

Personen

82/83/90/93

Nr. 1

Beteiligungsgesellschaften

84/85/94

Nr. 1

Holdinggesellschaften

86/94

Nr. 1

Verwaltungsgesellschaften (Domizil-, Hilfs- und

gemischte Gesellschaften)

91

Nr. 1

Verdecktes Eigenkapital

95

Nr. 1

Minimalsteuer

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG Inhaltsverzeichnis

100 Nr. 1 Höchstbelastung von Korporationsgemeinden

Quellensteuern 101-123 Nr. 1 Weisungen zur Quellensteuer

Verfahren

124

Nr. 1

Vorgehen bei Sonderfällen mit Auswirkungen auf

mehrere Steuerhoheiten

125

Nr. 1

Delegation der Veranlagungskompetenz

125

Nr. 2

Delegation an ein gemeinsames Steueramt für

mehrere Gemeinden

134

Nr. 1

Steuerauskünfte

137

Nr. 1

Amtshilfe

138

Nr. 1

Veranlagungsverfahren bei in ungetrennter Ehe

lebenden Steuerpflichtigen

139

Nr. 1

Akteneinsicht

142

Nr. 1

Veranlagungsverjährung

143

Nr. 1

Bezugsverjährung

145

Nr. 1

Merkblatt Steuerformulare mit dem PC

145

Nr. 2

Frist zur Einreichung der Steuererklärung

145

Nr. 3

Mahnungen

147

Nr. 1

Auskunftserteilung durch Steuerpflichtige

152

Nr. 1

Veranlagung nach Ermessen

152

Nr. 2

Nachträgliche ordentliche Veranlagung von

Personen, die der Quellensteuer

(„Sicherungssteuer“ unterliegen

153

Nr. 1

Eröffnung der Veranlagung

154

Nr. 1

Einspracheverfahren

160

Nr. 1

Staatssteuerregister

161/168ff.

Nr. 1

Änderung rechtskräftiger Entscheide

Steuerausscheidung 179 Nr. 1 Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen und internationalen Steuerausscheidungen und Erbschaftssteuern

1.1.2008 -3-

Inhaltsverzeichnis Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

179

Nr. 2

Interkantonale Vereinbarungen

179

Nr. 3

Kreisschreiben zur Steuerausscheidung

179

Nr. 4

Steuerausscheidung bei natürlichen Personen

179

Nr. 5

Steuerausscheidung bei juristischen Personen

und Personengesellschaften

179

Nr. 6

Steuerausscheidung bei selbständiger

Erwerbstätigkeit

-4- 1.1.2008

Luzerner

Steuerbuch Abkürzungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Zitierweise

a.E.

am Ende

Abt.

Abteilung

AGF

anrechenbare Geschossfläche

aGGStG

bis zum 31.12.2000 gültige Fassung des

Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer vom 31.

Oktober 1961

AGR

anrechenbare Grundstückfläche

AHV

Alters- und Hinterlassenenversicherung

ALV

Arbeitslosenversicherung

ASA

Archiv für Schweizerisches Abgaberecht

ASA 60, 499

aStG

Steuergesetz vom 27. Mai 1946 (in Kraft bis

31.12.2000)

aVV

Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 7. April

1975 (in Kraft bis 31.12.2000)

AZ

Ausnützungsziffer

BankG

Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (SR

952.0)

BdBSt

Beschluss über die direkte Bundessteuer

BGBB

Bundesgesetz über bäuerliches Bodenrecht (SR

211.412.11)

BGE

Bundesgerichtsentscheid; Amtliche Sammlung der

Bundesgerichtsentscheide

BGE 82 I 53

BGE-

Sammlung der Bundesgerichtsentscheide betreffend

Sammlung

die direkte Bundessteuer der EStV

BKP

Baukostenplan

BLStP

Basellandschaftliche Steuerpraxis

BLStP XI 498

BMW

Bodenmittelwert

BSt

Buchstabe (Litera)

BStP

Basellandschaftliche und Baselstädtische

Steuerpraxis

BStP 1996, 28

BV

Schweizerische Bundesverfassung (SR 101)

BVG

Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (SR

1.1.2007

-1-

Abkürzungsverzeichnis Luzerner Steuerbuch

831.40) BVV3 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (SR 831.461.3) BZR Bau- und Zonenreglement DBA Doppelbesteuerungsabkommen DBG Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11)

E. Erwägung

EF Ertragswertfaktor EK Expertenkreis EL Ergänzungsleistungen EMRK Europäische Menschenrechtskonvention (SR 0.101) EntG Enteignungsgesetz (SRL Nr. 730) ErlV Verordnung über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (SR 642.121) EStG Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern (SRL Nr. 630) EStV Eidg. Steuerverwaltung EW Ertragswert G Gesetzessammlung des Kantons Luzern GGSt Grundstückgewinnsteuer GGStG Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (SRL Nr. 647) GV Geschäftsvermögen GVL Gebäudeversicherung des Kantons Luzern HSt Handänderungssteuer HStG Gesetz über die Handänderungssteuer (SRL Nr. 645) i.d.R. in der Regel i.S. in Sachen i.V.m. in Verbindung mit InvV Verordnung über die Errichtung des

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Abkürzungsverzeichnis

Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (SR

642.113)

IV

Invalidenversicherung

K

Kantonsblatt

K 1995 12

KS EStV

Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung

KS EStV 1997/98

Nr. 5 vom 30.

April 1997

kt.

kantonal

kVA

Kilovoltampère

KVG

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR

832.10)

KW

Kilowatt

KW

Katasterwert

LG

Lebendgewicht

LGVE

Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide

LGVE 1984 II

Nr. 4

lit.

Litera (Buchstabe)

LKB

Luzerner Kantonalbank

LKZ

Lageklassenzahl

LKZ-BMW Lageklassenzahl-Bodenmittelwert

LU StB

Luzerner Steuerbuch

LU StB

Weisungen StG

§ 40 Nr. 7

LU StB

Weisungen nVSt

N4

LU StB

Weisungen HStG

§2N5

LW

Landwirtschaft

MV

Mietwertverordnung (SRL Nr. 625)

MW

Mietwert

MWSTG

Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (SR 641.20)

N

Note

NBUV

Nicht Berufsunfallversicherung

1.1.2007

-3-

Abkürzungsverzeichnis

Luzerner Steuerbuch

NEStG

Nachkommen-Erbschaftssteuergesetz (Gesetz

betreffend die teilweise Abänderung des

Steuergesetzes vom 30. November 1892§§ 33 f.;

SRL Nr. 652)

NL

Nichtlandwirtschaft

NMW

Normmietwert

nStp

die neue Steuerpraxis

nStp 46,186

nVSt

nachträgliche Vermögenssteuer

NW

Neuwert

NWF

Nettowohnfläche

OR

Schweizerisches Obligationenrecht (SR 220)

PBG

Planungs- und Baugesetz

PV

Privatvermögen

RB

Rechenschaftsbericht des Zürcher

Verwaltungsgerichts

RB 1999 Nr. 2

RE

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons RE 1969/70 Nr. 1

Luzern

RE

Raumeinheit

RRB

Regierungsratsbeschluss

RRE

Regierungsratsentscheid (in Auszug aus den

Verhandlungen des Regierungsrates des Kantons

Luzern)

RRE 1963 Nr. 14

RS EStV

Rundschreiben der Eidg. Steuerverwaltung

RS EStV vom

30. April 1997

RW

Realwert

RWZ

Realwertzins

s.a.

siehe auch

SAT

Standarbeitstage

SchG

Schatzungsgesetz (SRL Nr. 626)

SchKG

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

(SR 281.1)

SchV

Schatzungsverordnung (SRL Nr. 627)

SE

Selbständigerwerbende

SG StB

St. Galler Steuerbuch

SR

Systematische Sammlung des Bundesrechts

-4-

1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Abkürzungsverzeichnis

SRL

Systematische Rechtssammlung des Kantons

Luzern

SRL Nr. 220

SSK

Schweizerische Steuerkonferenz

StE

Der Steuerentscheid

StE 1992 11.1

Nr. 13

StG

Steuergesetz des Kantons Luzern (SRL Nr. 620)

StGB

Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0)

StHG

Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten

Steuern der Kantone und der Gemeinden (SR

642.14)

StPO

Gesetz über die Strafprozessordnung (SRL Nr. 305)

StPS

Steuerpraxis des Kantons Schwyz

StR

Steuerrevue

StR 44, 374

StV

Steuerverordnung (SRL Nr. 621)

StWE

Stockwerkeigentum

SUVA

Schweiz. Unfallversicherungsanstalt

UeStG

Übertretungsstrafgesetz (SRL Nr. 300)

USE

Unselbständigerwerbende

VAS

Vereinigung amtlicher Schätzer Bern

VBB

Verordnung über bäuerliches Bodenrecht (SR

211.412.110)

VE

Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse)

VG

Verwaltungsgericht

VGE

Verwaltungsgerichtsentscheid (nicht veröffentlicht)

VGE vom

18.7.1991 i.S. S

VRG

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Luzern

(SRL Nr. 40)

VStG

Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (SR

642.21)

VV

Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (in Kraft bis

31.12.2000)

WEFV

Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit

Mitteln der beruflichen Vorsorge (SR 831.411)

WEG

Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (SR

843)

ZBl.

Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und

Gemeindeverwaltung

1.1.2007

-5-

Abkürzungsverzeichnis Luzerner Steuerbuch

ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 10) ZStP Zürcher Steuerpraxis ZStP 1993,106 ZW Zeitwert

-6- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG Unternehmenssteuerrecht

Unternehmenssteuerrecht

1.7.2008 -1-

Unternehmenssteuerrecht Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG Unternehmenssteuerrecht

Inhaltsverzeichnis Unternehmenssteuerrecht

18 Nr. 1 Besteuerung von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesells

1. Allgemeines

2. Ermittlung der Einkommensfaktoren

3. Ermittlung der Vermögensfaktoren

25 Nr. 1 Selbständige Erwerbstätigkeit

1. Abgrenzungen

1.1 Unternehmerakkord

1.2 Hobby

1.3 Nebenerwerb

1.4 Eigenleistungen

2. Liegenschaftshandel

2.1 Allgemeines

2.2 Kriterien des Liegenschaftshandels

2.3 Beteiligung an einer einfachen Gesellschaft

2.4 Ererbte Liegenschaften

2.5 Liegenschaftsgewinne von Landwirten

2.6 Ausserkantonale Liegenschaftshändlerinnen und

-händler

2.7 Zeitpunkt der Erfassung

2.8 Gewinnungskostenüberschüsse in andern

Kantonen

2.9 AHV-Rückstellung auf Gewinnen aus

ausserkantonalen Liegenschaftsverkäufen

2.10 Verwaltungskostenanteil vom Verkaufserlös

3. Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel

3.1 Grundsätzliches

3.2 Indizien

3.3 Gewichtung

1.7.2008 -1-

Unternehmenssteuerrecht Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

25 Nr. 2 Bewertung der Naturalbezüge

1. Selbständigerwerbende

1.1 Warenbezüge

1.2 Mietwert der Wohnung

1.3 Privatanteil an den Kosten für Heizung,

Beleuchtung, Reinigung, Telefon usw.

1.4 Privatanteil an den Löhnen des Geschäftspersonals

1.5 Privatanteil an den Autokosten

1.6 Selbstkostenabzug für Naturallöhne der

Angestellten

2. Landwirtschaft

2.1 Nahrungsmittelbezüge

2.2 Privatanteile

2.2.1 Privatanteile an den Kosten für Heizung,

Beleuchtung, Reinigung, moderne Kommunikationsmittel usw.

2.2.2 Privatanteil an den Löhnen des Geschäftspersonals

2.2.3 Privatanteil an den Autokosten

2.2.4 Privatanteil Pachtzins Pächter/innenwohnung

2.2.5 Privatanteil an den Pferdekosten

2.3 Naturallohn

2.3.1 Naturallohn (Verpflegung und Unterkunft) für

landwirtschaftliche Angestellte

2.3.2 Naturallohn beim Arbeitgeber/bei der Arbeitgeberin

25 Nr. 3 Kapitalgewinne

1. Gesetzliche Grundlage

2. Kapitalgewinne auf Geschäftsliegenschaften

3. Erbvorbezug und Schenkung von Grundstücken

des Liegenschaftshandels

4. Übrige Kapital- und Liquidationsgewinne

5. Geschäftsübergabe gegen Leibrente

5.1 Geschäftsübergabe ab 2001

-2- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG Unternehmenssteuerrecht

5.2 Geschäftsübergabe vor 2001

(Übergangsbestimmung)

25 Nr. 4 Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen

1. Zuordnung zum Geschäfts- bzw. Privatvermögen

2. Privatentnahme als steuersystematischer

Realisationstatbestand

3. Überführbare Liegenschaften

4. Zeitpunkt der Realisierung

4.1 Privatentnahme einzelner Wirtschaftsgüter

4.2 Privatentnahme bei Geschäftsaufgabe

4.3 Privatentnahme durch Nutzungsänderung

4.4 Privatentnahme bei Vermietung oder Verpachtung

4.5 Privatentnahme bei Umstrukturierungen

4.6 Privatentnahme durch Liegenschaftenhändler/in

zwecks privater Vermögensanlage

5. Besteuerung der Überführungsgewinne

5.1 Besteuerungsgrundsätze

5.2 Ermittlung und Besteuerung der

Überführungsgewinne

25 Nr. 5 Landwirtschaft

25 Nr. 5.1 Besonderheiten der landwirtschaftlichen Buchhaltung bzw. Aufzeichnung

1. Grundsätze

2. Mindestanforderungen an Aufzeichnungen

3. Mindestanforderungen an Buchhaltungen

4. Leistungen Dritter an landwirtschaftliche Betriebe

für Investitionen und für die Behebung von Schäden

4.1 Subventionen

4.2 Leistungen Dritter

4.3 Private Unterstützungsleistungen

5. Ermittlung des Einkommenssteuerwertes einer

1.7.2008 -3-

Unternehmenssteuerrecht Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Liegenschaft

25 Nr. 5.2 Lidlohn

25 Nr. 5.3 Einkommen aus unbeweglichem Vermögen

1. Mietwert

1.1 Mietwertansätze landwirtschaftliche

Betriebswohnungen bis 2007

1.2 Mietwertansätze landwirtschaftliche

Betriebswohnungen ab 2008

1.3 Privatanteil Pachtzins

1.4 Mietwert von Sömmerungsbetrieben

1.5 Angestellten Wohnungen

1.6 Mietwert Nebengebäude

2. Wohnrecht

2.1 Wohnberechtigte

2.2 Eigentümer/innen

2.2.1 Vermögen

2.2.2 Einkommen

3. Entschädigungen bei Begründung von

Dienstbarkeiten

25 Nr. 5.4 Veräusserung von Milchkontingenten

1. Einkommenssteuer

2. Vermögenssteuer

25 Nr. 5.5 Darlehen der Stiftung zur Erhaltung von bäuerlichen Familienbetrieben

1. Ausgangslage gemäss Vertragsbestimmungen

2. Steuerliche Behandlung des Darlehensverzichts

3. Möglichkeiten der Milderung von Härten (zeitliche

Verschiebung der Steuerbelastung)

4. Übergangsregelung

5. Abzinsungsfaktoren bei 3,5 %

-4- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG Unternehmenssteuerrecht

25 Nr. 5.6 Wertberichtigungen und Abschreibungen von Land und Wald

1. Wertberichtigungen

2. Abschreibungen

25 Nr. 5.7 Bewertung des beweglichen Vermögens aus Landwirtschaft

1. Vorräte

1.1 Vermögenssteuer

1.1.1 Selbstbewirtschaftung

1.1.1.1 Ertragswertschatzung 1996

1.1.1.2 Ertragswertschatzung 2004

1.1.2 Pacht

1.2 Betriebsübergaben

25 Nr. 5.8 Kapitalgewinne von landwirtschaftlichen Liegenschaften

1. Erstmalige Zuordnung zum Geschäfts- oder

Privatvermögen

2. Veräusserung

2.1 Hofübernahme innerhalb der Familie

2.2 Verkauf einer landwirtschaftlichen

Geschäftsliegenschaft an einen Familienangehörigen, dem diese als Privatvermögen dient

2.3 Liegenschaftshandel

3. Überführung einer landwirtschaftlichen

Geschäftsliegenschaft ins Privatvermögen

4. Berechnung der wiedereingebrachten

Abschreibungen

5. Befristeter Aufschub der Kapitalgewinnbesteuerung

bei Verpachtung von bisher selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Geschäftsliegenschaften und bei Hofübergabe innerhalb der Familie

5.1 Verpachtung

5.2 Hofübergabe innerhalb der Familie

5.3 Schlussbestimmungen

1.7.2008 -5-

Unternehmenssteuerrecht Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

25 Nr. 5.9 Liegenschaftsrechnung

1. Liegenschaftsrechnung Geschäftsliegenschaft

2. Liegenschaftsrechnung Privatliegenschaft

3. Verpachtung einer Geschäftsliegenschaft

4. Investitionen von Pächterinnen und Pächtern

25 Nr. 5.10 Schäden des Sturms Lothar

25 Nr. 5.11 Entschädigungen für Naturwaldreservate

25 Nr. 5.12 Stilllegungsbeiträge

1. Grundsätzliches

2. Besteuerung

25 Nr. 5.13 Umschulungsbeihilfen

25 Nr. 5.14 Dienstbarkeitsverträge über Strom-Durchleitungsrechte der CKW

25 Nr. 5.15 Feuerbrandschäden

25 Nr. 6 Sozialversicherungsbeiträge

1. Ordentliche Beitragserhebung

2. Persönliche Beiträge der Betriebsinhaberinnen und

Betriebsinhaber

25 Nr. 7 Entschädigungen für die Betreuung von Pflegekindern

1. Grundsätzliches

2. Sozialpädagogische Pflegefamilie

2.1 Einkünfte

2.2 Abzüge

2.2.1 Auslagenpauschale

-6- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG Unternehmenssteuerrecht

2.2.2 Kosten der Unterkunft

2.2.3 Besondere Berufsauslagen

2.2.4 Zweitverdienerabzug

2.2.5 Kinderabzug

3. Pflegekinder auf Landwirtschaftsbetrieben

3.1 Organisation "Landwirtschaft und Behinderte"

3.2 Organisation "Familienplätze Luzern"

26 / 75 Nr. 1 Umstrukturierungen vor Inkrafttreten des Fusionsgesetzes (1. Juli 2004)

1. Allgemeines zu den gesetzlichen Grundlagen

2. Umstrukturierungstatbestände

2.1 Personenunternehmung

2.2 Juristische Personen

3. Voraussetzungen der Steuerneutralität

3.1 Gesetzliche Bestimmungen

3.2 Fortbestand der Steuerpflicht in der Schweiz

3.3 Beibehaltung der Funktion der stillen Reserven im

Unternehmen

3.3.1 Allgemeines zur wirtschaftlichen Kontinuität

3.3.2 Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften

3.4 Keine Abgeltung der Unternehmensträgerschaft

3.4.1 Allgemeines

3.4.2 Personenunternehmung

3.4.3 Kapitalgesellschaften

3.5. Sperrfrist

26 / 75 Nr. 2 Umstrukturierungen nach Inkrafttreten des Fusionsgesetzes (1. Juli 2004)

1. Zeitlicher Geltungsbereich

2. Betriebsbegriff bei gewerbsmässigem

Liegenschaftenhandel

34 Nr. 1 Versicherungsprämien bei selbständiger Erwerbstätigkeit

1. Allgemeines

1.7.2008 -7-

Unternehmenssteuerrecht Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

2. Unfallversicherung

3. Kranken- und Unfallversicherung

4. Erwerbsunfähigkeitsversicherung

5. Todesfallrisikoversicherung / Verpfändung

Lebensversicherungspolice

6. Weitere Anwendungsfälle

7. Tabellarische Übersicht

34 / 73 Nr. 1 Geschäftsmässig begründeter Aufwand Bestechungsgelder

35 / 76 Nr. 1 Abschreibungen

1. Allgemeines

2. Abschreibungen auf dem Geschäftsvermögen

2.1 Normalsätze in Prozenten des Buchwertes

2.2 Installation in Wohnbauten

2.3 Abschreibungen auf aufgewerteten Aktiven

2.4 Abschreibungen auf Beteiligungen

2.5 Nachholung unterlassener Abschreibungen

2.6 Abschreibungen im Liegenschaftshandel

2.7 Investitionen für energiesparende Einrichtungen

2.8 Umweltschutzanlagen

2.9 Minderwerte bei der Ausbeutung von

Bodenbestandteilen

3. Abschreibungen auf dem Anlagevermögen der

Land- und Forstwirtschaft

3.1 Normalsätze

3.2 Berechnungsgrundlagen

3.3 Vieh

3.4 Investitionen für energiesparende Einrichtungen

und Umweltschutzanlagen

4. Sofortabschreibungen und Abschreibungen im

Einmalerledigungsverfahren

4.1 Sofortabschreibungen

-8- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG Unternehmenssteuerrecht

4.2 Abschreibungen im Einmalerledigungsverfahren

36 f. / 77 f. Nr. 1 Gesetzliche Rückstellung

1. Ersatzbeschaffungs-Rückstellungen

2. Forschungsrücklagen

36 f. / 77 f. Nr. 2 Usanzmässige Rückstellungen

1. Delekredere

1.1 Variante I (keine Kombination von Sammel- und

Einzelbewertung = Normalfall)

1.2 Variante II (Kombination von Sammel- und

Einzelbewertung = Ausnahmefall)

1.3 Guthaben gegenüber Gesellschafterinnen und

Gesellschaftern oder ihnen nahestehenden Personen (u.a. Konzerngesellschaften)

2. Warenreserve

2.1 Warenvorräte

2.2 Angefangene Arbeiten

2.2.1 Industriebetriebe

2.2.2 Bauunternehmungen und Dienstleistungsbetriebe

2.2.3 Einzelanfertigungen aufgrund von festen

Bestellungen

3. Garantierückstellungen

3.1 Allgemeines

3.2 Produktionsunternehmungen

3.3 Baugewerbe

3.4 Generalunternehmungen

3.5 Immobilienhandel

3.6 Treuhand- und Revisionsgesellschaften

4. Grossreparaturen

5. WIR-Rückstellungen

5.1 Allgemeines

5.2 WIR-Guthaben

5.3 Privatentnahme von WIR-Gelder

6. Arbeitgeberbeitragsreserven

1.7.2008 -9-

Unternehmenssteuerrecht Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

36 f. / 77 f. Nr. 3 Einzelfallbeurteilungen von Rückstellungen

1. Bezüge der Beteiligten (Lohn / Erfolgsbeteiligung /

nicht bezogene Ferien / Überzeit)

1.1 Grundsatz bezüglich derartiger Rückstellungen

1.2 Praktische Umsetzung

1.2.1 Stufe Gesellschaft

1.2.2 Stufe beteiligte Person

2. Aktivdarlehen

3. Beteiligungen

4. Eigenversicherungen / Selbstbehalte

5. Einfache Gesellschaften

6. Haftpflichtrückstellungen

6.1 Produktehaftpflicht

6.2 Schadenersatzpflichten

7. Mehrwertsteuer

8. Prozessrückstelllungen

9. Renten- und Ruhegehaltsrückstelllungen

10. Umstrukturierungen / Betriebsumstellungen

11. Umweltschutzmassnahmen

11.1 Aufgrund gesetzlicher Auflagen

11.1.1 Grundsatz

11.1.2 Ausnahme

11.2 Umweltschäden / Beseitigung von Abfällen oder

Anlagen

12. Währungsrisiko

13. Bürgschaftsverpflichtungen

37 / 78 Nr. 1 Ersatzbeschaffungen

1. Grundsätzliches

2. Gleiche Funktion

3. Ersatzbeschaffungsfrist

4. Verbuchung

- 10 - 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG Unternehmenssteuerrecht

37 / 78 Nr. 2 Ersatzbeschaffung in landwirtschaftliche Grundstücke des Geschäftsvermögens

1. Reinvestition von Gewinnen aus der Veräusserung

von beweglichem Anlagevermögen in landwirtschaftliche Betriebsgrundstücke

2. Reinvestition von Gewinnen aus der Veräusserung

von landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken in andere landwirtschaftliche Betriebsgrundstücke

38 / 80 Nr. 1 Verlustverrechnung und Sanierungen

1. Verlustverrechnung

1.1 Grundlagen

1.1.1 Periodizität und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

1.1.2 Beschränkung der Verlustverrechnung auf

Selbständigerwerbende

1.1.3 Subjektive Verknüpfung der Verlustverrechnung

1.2 Anwendung der Verlustverrechnung im

allgemeinen

1.2.1 Verlustverrechnung innerhalb der

Bemessungsperiode

1.2.2 Beschränkung des Verlustvortrags auf Verluste aus

selbständiger Erwerbstätigkeit

1.2.3 Zeitliche Beschränkung des Verlustvortrages

1.2.4 Ermittlung des Verlustvortrages im Detail

1.2.5 Verfahrensrechtliche Aspekte

1.2.6 Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht

1.3 Spezielle Verlustverrechnungsprobleme

1.3.1 Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit

1.3.2 Umgestaltung der unternehmerischen Tätigkeit

1.3.3 Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

1.3.4 Konkurs, Nachlass, Sanierungsleistungen

1.3.5 Ermessensveranlagungen

1.3.6 Aufgabe der selbständigen Haupterwerbstätigkeit

und gleichzeitige Aufnahme eines selbständigen Nebenerwerbs

1.3.7 Nachträglicher Aufwand aus der selbständigen

1.7.2008 - 11 -

Unternehmenssteuerrecht Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Erwerbstätigkeit

1.3.8 Wiederaufleben des Verlustvortrages

1.3.9 Verlustverrechnung bei Zuzug aus einem anderen

Kanton

1.3.10 Gesamtverlustverrechnungsmethode im

interkantonalen Verhältnis

2. Sanierung

2.1 Sanierung im allgemeinen

2.2 Sanierung aus steuerlicher Sicht

2.3 Unterscheidung echte/unechte Sanierungsgewinne

2.3.1 Echte Sanierungsgewinne

2.3.2 Unechte Sanierungsgewinne

2.4 Sanierungsmassnahmen im Einzelnen

2.4.1 A-fonds-perdu-Beiträge

2.4.2 Forderungsverzicht

2.4.3 Sanierungsleistungen von Schwestergesellschaften

2.4.4 Beteiligte/Nahestehende als unabhängige Dritte

2.4.5 Kapitalherabsetzung/Kapitalerhöhung

2.4.6 Aufwertungen von Aktiven / Auflösung von

Reserven auf Passiven

68 / 96 ff. Nr. 1 Steuer- und Bemessungsperiode bei juristischen Personen

1. Gesetzliche Grundlagen

2. Beginn der Steuerpflicht

2.1 Gründung

2.2 Umwandlung

2.3 Zusammenschlüsse und Teilungen

2.4 Steuersystematische Änderung

2.5 Mantelhandel

3. Bemessungsdauer

70 Nr. 1 Steuerbefreiung des Kantons und der Gemeinden

1. Steuerpflichtiger Tätigkeitsbereich

- 12 - 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG Unternehmenssteuerrecht

2. Steuerbefreiter Tätigkeitsbereich

3. Kirchgemeinden

4. Korporationsgemeinden

70 Nr. 2 Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

1. Zuständigkeiten und Aufgabenverteilung bei der

Reglementsprüfung

1.1 Aufgaben der Vorsorgeeinrichtung bzw. der

Experten/Expertinnen für die berufliche Vorsorge

1.2 Aufgaben der Arbeitgebenden

1.3 Aufgaben der kantonalen oder eidgenössischen

BVG-Aufsichtsbehörden

1.4 Aufgaben der Steuerbehörden

2. Grundsätze der beruflichen Vorsorge

2.1 Hauptzweck

2.2 Nebenzwecke

2.3 Ausschluss weiterer Zwecke

2.4 Zweckbindung der Mittel

2.5 Anlage der Mittel

2.6 Angemessenheit der Vorsorge

2.7 Kollektivität der Vorsorge

2.8 Gleichbehandlung

2.9 Planmässigkeit der Vorsorge

2.10 Versicherungsprinzip

2.11 Versicherbarer Verdienst

2.12 Vorzeitige Pensionierung

3. Arten von Vorsorgeeinrichtungen

3.1 Allgemeines

3.2 Gemeinsame Vorsorgeeinrichtungen

3.3 Versicherungseinrichtungen, Fürsorge- oder

Wohlfahrtsfonds

3.4 Vorsorgeeinrichtungen eines Berufsverbandes

4. Destinatärordnung

4.1 Allgemeines

1.7.2008 - 13 -

Unternehmenssteuerrecht Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

4.2 Versicherte

4.2.1 Arbeitnehmer/innen

4.2.2 Selbständigerwerbende

4.3 Begünstigte

5. Meldepflicht

70 Nr. 3 Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche, gemeinnützige oder Kultuszwecke verfolgen

1. Gesetzliche Grundlagen

2. Allgemeine Voraussetzungen

3. Öffentliche Zweckverfolgung

4. Gemeinnützige Zweckverfolgung

5. Kultuszweck

6. Gesuch um Steuerbefreiung

70 Nr. 4 Steuerbefreiung der Kirchgemeinden

1. Gesetzliche Grundlagen

2. Steuerpflichtiger Tätigkeitsbereich

3. Steuerbefreiter Tätigkeitsbereich

4. Steuerberechnung und Freigrenzen

70 Nr. 5 Steuerbefreiung der Stifte, Klöster und anderer privater kirchlicher Institutionen

1. Gesetzliche Grundlagen

2. Steuerpflichtiger Tätigkeitsbereich

3. Steuerbefreiter Tätigkeitsbereich

3.1 Kapitalanlagen

3.2 Zuwendungen und Schenkungen

4. Tätigkeitsentgelt, Ersatzeinkommen und

Lebenshaltungskosten von Ordensangehörigen

5. Steuerberechnung und Freigrenzen

77 Nr. 1 Rückstellungen von Wasserversorgungsträgern

- 14 - 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG Unternehmenssteuerrecht

1. Vorbemerkung

2. Grundsätzliches zur Steuerpflicht

3. Bildung von Rückstellungen

3.1 Allgemeines

3.2 Korporationsgemeinden

3.3 Körperschaften mit eingeschränkter wirtschaftlicher

Handlungsfreiheit

3.4 Körperschaften mit uneingeschränkter

wirtschaftlicher Handlungsfreiheit

77 Nr. 2 Rückstellungen von Strassengenossenschaften

1. Grundsätzliches zur Steuerpflicht

2. Rückstellungen für Unterhalt und Erneuerung

3. Steuerberechnung

79/92/93 Nr. 1 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

1. Allgemeines

2. Ermittlung der Gewinnfaktoren

3. Berechnung der Gewinnsteuer

4. Ermittlung der Kapitalfaktoren

5. Berechnung der Kapitalsteuer

82/83/90/93 Nr. 1 Beteiligungsgesellschaften

1. Allgemeines

2. Buchgewinne infolge Aufwertung nach Art. 670 OR

3. Wiedereingebrachte Abschreibungen

4. Gesamter Reingewinn gemäss § 82 Abs. 1 StG

5. Beteiligungsabzug im interkantonalen Verhältnis

6. Ermässigung der Kapitalsteuer

7. Verfahren

84/85/94 Nr. 1 Holdinggesellschaften

1. Allgemeines

2. Grundeigentum

1.7.2008 - 15 -

Unternehmenssteuerrecht Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

3. Nebentätigkeiten

4. Dauer und Überprüfung des Holdingprivilegs

5. Übergang zur Holdinggesellschaft

6. Minimalsteuer

86/94 Nr. 1 Verwaltungsgesellschaften (Domizil-, Hilfs- und gemischte Gesellschaften)

1. Allgemeines

2. Verwaltungstätigkeit

3. Geschäftstätigkeit

4. Übrige Einkünfte aus der Schweiz

5. Übrige Einkünfte aus dem Ausland

6. Besteuerung von Verwaltungsgesellschaften

7. Verfahren

8. Statuswechsel

9. Minimalsteuer

10. Spartenrechnung

11. Berechnungsschema Steuerbelastung ab 2001

91 Nr. 1 Verdecktes Eigenkapital

1. Allgemeines

2. Verdecktes Eigenkapital beim Vorliegen eines

Verlustvortrags

93/94 Nr. 1 Berechnung der Kapitalsteuer ab Steuerperiode 2005

1. Betriebs- und Beteiligungsgesellschaften (§ 93)

2. Holding-, Domizil- und Verwaltungsgesellschaften

(§ 94)

95 Nr. 1 Minimalsteuer

1. Allgemeines

2. Ausnahme von der Minimalsteuer

2.1 Wohn- und Eigentumsförderung

- 16 - 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG Unternehmenssteuerrecht

2.2 Geschäftsbetrieb

2.3 Konkurs

100 Nr. 1 Höchstbelastung von Korporationsgemeinden

1.7.2008 - 17 -

Unternehmenssteuerrecht Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

- 18 - 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Sachregister

Sachregister

A

A-fonds-perdu-Beiträge, 38 / 80 Nr. 1 Abgrenzung, 25 Nr. 1 Abschreibung, 25 Nr. 5.8 ; 35 / 76 Nr. 1 Abschreibung von Land und Wald, 25 Nr. 5.6 Abschreibungen auf dem Geschäftsvermögen, 35 / 76 Nr. 1 Absorption, 26 / 75 Nr. 1 Akkord, 25 Nr. 1 Aktivdarlehen, 36 f. / 77 f. Nr. 3 Anlage der Stiftungsmittel, 70 Nr. 2 Annexion, 26 / 75 Nr. 2 Arbeitgeberreserven, 70 Nr. 2 ArbeitnehmerIn, 70 Nr. 2 Arten von Vorsorgeeinrichtungen, 70 Nr. 2 Aufgabe der selbständigen Tätigkeit, 25 Nr. 4 ; 38 / 80 Nr. 1 Aufgabe des Gemeinwesens, 70 Nr. 3 Aufwertsgewinn, 38 / 80 Nr. 1 Aufzeichnung, landwirtschaftliche, 25 Nr. 5.1 Aufzeichnungspflicht, 25 Nr. 5.1 Aufzeichnungspflicht, landwirtschaftliche, 25 Nr. 5.1 Autokosten, Privatanteil, 25 Nr. 2

B

Baugewerbe, Rückstellungen, 36 f. / 77 f. Nr. 3 Befristeter Aufschub, 25 Nr. 5.8 Beginn der Steuerpflicht, juristische Personen, 68 / 96 ff. Nr. 1 Begünstigte, 70 Nr. 2 Begünstigte der beruflichen Vorsorge, 70 Nr. 2 Berechnung der Kapitalsteuer ab Steuerperiode 2005, 93 / 94 Nr. 1 berufliche Vorsorge, 70 Nr. 2 Berufsverband, 70 Nr. 2 Besonderheiten der landwirtschaftlichen Buchhaltung bzw. Aufzeichnung, 25 Nr. 5.1 Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge, 70 Nr. 2 Bestechungsgelder, 34 / 73 Nr. 1 Beteiligung, 26 / 75 Nr. 1 Beteiligungen, 25 Nr. 3 ; 36 f. / 77 f. Nr. 3 Beteiligungsabzug, 82 / 83 / 90 / 93 Nr. 1

-1-

Sachregister Luzerner Steuerbuch

Beteiligungsgesellschaften, 82 / 83 / 90 / 93 Nr. 1 Betriebsleiterwohnung, 25 Nr. 5.3 betriebsnotwendiges Anlagevermögen, 37 / 78 Nr. 1 Betriebsumstellungen, 36 f. / 77 f. Nr. 3 Bewertung, 36 f. / 77 f. Nr. 2 Bewertung des beweglichen Vermögens aus Landwirtschaft, 25 Nr. 5.7 Bewertung Naturalbezüge, 25 Nr. 2 Bezüge von am Unternehmen der Beteiligten, 36 f. / 77 f. Nr. 3 Buchgewinne infolge Aufwertung, 82 / 83 / 90 / 93 Nr. 1 Buchhaltung, landwirtschaftliche, 25 Nr. 5.1 Buchhaltungen, 25 Nr. 5.1 buchmässige Aufwertung von Geschäftsvermögen, 25 Nr. 3 Buchwert, 25 Nr. 4 ; 35 / 76 Nr. 1 ; 37 / 78 Nr. 1 Bürgschaftsverpflichtungen, 36 f. / 77 f. Nr. 3

C

CKW, Strom-Durchleitungsrechte, 25 Nr. 5.14

D

Darlehen der Stiftung zur Erhaltung von bäuerlichen Familienbetrieben, 25 Nr. 5.5 Darlehenverzicht, 25 Nr. 5.5 Debitorenbewertung, 36 f. / 77 f. Nr. 2 Delkredere, 36 f. / 77 f. Nr. 2 Delkredere-Rückstellungen, 36 f. / 77 f. Nr. 3 Delkredererückerstattung, 36 f. / 77 f. Nr. 2 Derivate, 25 Nr. 1 Destinatärordnung, 70 Nr. 2 Dienstbarkeiten, 25 Nr. 5.3 Domizilgesellschaften, 86 / 94 Nr. 1

E

echte Sanierungsgewinne, 38 / 80 Nr. 1 Eigenleistungen, 25 Nr. 1 Eigenversicherung, 36 f. / 77 f. Nr. 3 einfache Gesellschaften, 36 f. / 77 f. Nr. 3 Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, 18 Nr. 1 Einkommen aus unbeweglichem Vermögen, 25 Nr. 5.3 Einkommensfaktoren, 18 Nr. 1 Einmalerledigungsverfahren, 35 / 76 Nr. 1 Elektrizitätswerke, 70 Nr. 1 Entschädigung für die Betreuung von Pflegekindern, 25 Nr. 7 Entschädigung von Feuerbrandschäden, 25 Nr. 5.15 Erbvorbezug im Liegenschaftshandel, 25 Nr. 3

-2-

Luzerner Steuerbuch Sachregister

ererbte Liegenschaft, 25 Nr. 1 Erfolgsbeteiligung, 36 f. / 77 f. Nr. 3 Ermässigung der Kapitalsteuer, 82 / 83 / 90 / 93 Nr. 1 Ersatzbeschaffung, 37 / 78 Nr. 1 ; 37 / 78 Nr. 2 Ersatzbeschaffungs - Rückstellungen, 36 f. / 77 f. Nr. 1 Ersatzbeschaffungsrückstellung, 37 / 78 Nr. 1 Ersatzinvestition, 37 / 78 Nr. 2 Ersatzliegenschaft, 37 / 78 Nr. 2 Erwerbsunfähigkeitsversicherung, 34 Nr. 1

F

Feuerbrandschäden, 25 Nr. 5.15 Forderungsverzicht, 38 / 80 Nr. 1 Forschungsrücklagen, 36 f. / 77 f. Nr. 1 Fortbestand der Steuerpflicht, 26 / 75 Nr. 1 Fürsorgefonds, 70 Nr. 2 Fusion, 26 / 75 Nr. 1 ; 26 / 75 Nr. 2 Fusiongesetz, 26 / 75 Nr. 1 ; 26 / 75 Nr. 2 Fusionsgesetz, 26 / 75 Nr. 1

G

Garantierückstellungen, 36 f. / 77 f. Nr. 2 Gaswerke, 70 Nr. 1 Gemeinde, Steuerbefreiung, 70 Nr. 1 gemeinnützige Zwecke, 70 Nr. 3 ; 70 Nr. 5 gemeinnützige Zweckverfolgung, 70 Nr. 3 Gemeinnützigkeit, 70 Nr. 3 Gemeinschaftsstiftungen, 70 Nr. 2 Gemeinwohl, 70 Nr. 3 gemischte Gesellschaften, 86 / 94 Nr. 1 Gesamtverlustverrechnungsmethode, 38 / 80 Nr. 1 Geschäftsaufgabe, 25 Nr. 4 Geschäftsliegenschaft, 25 Nr. 5.9 Geschäftsliegenschaften, 25 Nr. 3 Geschäftsmässig begründeter Aufwand, 34 / 73 Nr. 1 geschäftsmässige Begründetheit, 36 f. / 77 f. Nr. 3 Geschäftsübergabe, 25 Nr. 3 Geschäftsübergabe gegen Leibrente, 25 Nr. 3 Geschäftsvermögen, 25 Nr. 3 ; 25 Nr. 4 ; 35 / 76 Nr. 1 ; 37 / 78 Nr. 2 gewerbsmässiger Liegenschaftshandel, 25 Nr. 3 Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel, 25 Nr. 1 Gewinne, 37 / 78 Nr. 2 Gewinnermittlung, 18 Nr. 1 Gewinnungskostenüberschuss, 25 Nr. 1 Gewinnungskostenüberschüsse mit Liegenschaftshandel, 25 Nr. 1 Grossreparaturen, 36 f. / 77 f. Nr. 2

-3-

Sachregister Luzerner Steuerbuch

H

Haftpflichtrückstellungen, 36 f. / 77 f. Nr. 3 hauptberuflich, 25 Nr. 1 Hilfsgesellschaften, 86 / 94 Nr. 1 Hobby, 25 Nr. 1 Hofübergabe, 25 Nr. 5.7 ; 25 Nr. 5.8 Hofübernahme, 25 Nr. 5.8 Holdinggesellschaften, 84 / 85 / 94 Nr. 1 Holdingprivileg, 68 / 96 ff. Nr. 1 ; 84 / 85 / 94 Nr. 1

J

Juristische Personen, Beginn der Steuerpflicht, 68 / 96 ff. Nr. 1

K

Kanton, Steuerbefreiung, 70 Nr. 1 Kapitalerhöhung, 38 / 80 Nr. 1 Kapitalgewinne, 25 Nr. 3 Kapitalgewinne von landwirtschaftlichen Liegenschaften, 25 Nr. 5.8 Kapitalherabsetzung, 38 / 80 Nr. 1 Kapitalsteuer, 82 / 83 / 90 / 93 Nr. 1 ; 93 / 94 Nr. 1 Kapitalverluste, 25 Nr. 5.8 Kaufpreis, Naturalbezüge, 25 Nr. 2 Kieswerke, 70 Nr. 1 Kirchgemeinden, Steuerbefreiung, 70 Nr. 1 Kollektivgesellschaften, 18 Nr. 1 Kommanditgesellschaften, 18 Nr. 1 Konkurs, 38 / 80 Nr. 1 Korporationsgemeinden, 100 Nr. 1 Korporationsgemeinden, Steuerbefreiung, 70 Nr. 1 Kultuszwecke, 70 Nr. 3

L

Landwirtschaft, 25 Nr. 5.1 ; 25 Nr. 5.12 ; 25 Nr. 5.5 ; 25 Nr. 5.7 ; 25 Nr. 5.8 ; 25 Nr. 5.9 ; 25 Nr. 7 landwirtschaftliche Grundstücke, 37 / 78 Nr. 2 landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken, 37 / 78 Nr. 2 Leibrente, 25 Nr. 3 Lidlohn, 25 Nr. 5.2 Liegenschaft, 25 Nr. 5.1 Liegenschaftsgewinn, 25 Nr. 1 Liegenschaftshandel, 25 Nr. 1 ; 25 Nr. 5.8

-4-

Luzerner Steuerbuch Sachregister

Liegenschaftsrechnung, 25 Nr. 5.9 Liquidation, 25 Nr. 4 Liquidationsgewinn, 25 Nr. 3 Lothar, 25 Nr. 5.10

M

Mantelhandel, 68 / 96 ff. Nr. 1 Mehrwertsteuer, 36 f. / 77 f. Nr. 3 Mietwert, 25 Nr. 5.3 Milchkontingent, 25 Nr. 5.4 Mindestanforderung, 25 Nr. 5.1 Minimalsteuer, 84 / 85 / 94 Nr. 1 ; 86 / 94 Nr. 1 ; 95 Nr. 1

N

Nachlass, 38 / 80 Nr. 1 Nachlass mit Prozentvergleich, 38 / 80 Nr. 1 Naturalbezüge, 25 Nr. 2 ; 25 Nr. 5.1 Naturalbezüge, Bewertung, 25 Nr. 2 Naturallöhne, 25 Nr. 2 Naturwaldreservate, Besteuerung von Entschädigungen für, 25 Nr. 5.11 nebenberuflich, 25 Nr. 1 Nebenerwerb, 25 Nr. 5.1 Nutzungsänderung, 25 Nr. 4

O

öffentliche Zwecke, 70 Nr. 3 öffentliche Zweckverfolgung, 70 Nr. 3 Ordensangehörige, 70 Nr. 5 ordentliche Vermögensverwaltung, 25 Nr. 1

P

Pächterwohnung, 25 Nr. 3 Periodizität, 38 / 80 Nr. 1 Pflegekinder, 25 Nr. 7 Planmässigkeit, 25 Nr. 1 Privatanteil, 25 Nr. 2 Privatanteil Autokosten, 25 Nr. 2 Privatanteile, 25 Nr. 5.1 Privatentnahme, 25 Nr. 4 ; 25 Nr. 5.8 Privatliegenschaft, 25 Nr. 5.9 Privatvermögen, 25 Nr. 4 Produktehaftpflicht, 36 f. / 77 f. Nr. 3 Produktionsunternehmungen, Rückstellungen, 36 f. / 77 f. Nr. 2 Prozessrückstellungen, 36 f. / 77 f. Nr. 3

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Sachregister Luzerner Steuerbuch

R

Reingewinn, 82 / 83 / 90 / 93 Nr. 1 Reinvermögen, 18 Nr. 1 Renten- und Ruhegehaltsrückstellungen, 36 f. / 77 f. Nr. 3 Rücklagen, 36 f. / 77 f. Nr. 2 ; 36 f. / 77 f. Nr. 3 Rückstellung der Sozialversicherungsbeiträge, 25 Nr. 1 Rückstellungen, 36 f. / 77 f. Nr. 2 ; 36 f. / 77 f. Nr. 3 Rückstellungen der Sozialversicherungsbeiträge, 25 Nr. 6 Rückstellungen von Strassengenossenschaften, 77 Nr. 2 Rückstellungen von Wasserversorgungsträgern, 77 Nr. 1

S

Säule 2, 70 Nr. 2 Sanierung, 38 / 80 Nr. 1 Sanierungsgewinne, 38 / 80 Nr. 1 Sanierungsmassnahmen, 38 / 80 Nr. 1 Schadenersatzpflichten, Rückstellungen, 36 f. / 77 f. Nr. 3 Schenkung, 25 Nr. 4 Schenkung an Aktiengesellschaft, 38 / 80 Nr. 1 Schmiergelder, 34 / 73 Nr. 1 selbständig Erwerbende, 34 Nr. 1 Selbständige Erwerbstätigkeit, 25 Nr. 1 selbständige Erwerbstätigkeit, 25 Nr. 3 ; 34 Nr. 1 ; 38 / 80 Nr. 1 Selbständigerwerbende, 25 Nr. 1 ; 38 / 80 Nr. 1 Selbstbehalte, 36 f. / 77 f. Nr. 3 separate Spartenrechnung, 70 Nr. 3 Sofortabschreibungen, 35 / 76 Nr. 1 Sofortabschreibungen im Einmalerledigungsverfahren, 35 / 76 Nr. 1 Sozialversicherungsbeiträge bei selbständiger Erwerbstätigkeit, 25 Nr. 6 Spaltung, 26 / 75 Nr. 2 Spartenrechnung, 86 / 94 Nr. 1 Sperrfrist, 26 / 75 Nr. 2 Steuer- und Bemessungsperiode bei juristischen Personen, 68 / 96 ff. Nr. 1 steuerbares Gesamteinkommen, 18 Nr. 1 steuerbefreiter Tätigkeitsbereich, 70 Nr. 1 Steuerbefreiung, 70 Nr. 1 Steuerbefreiung des Kantons und der Gemeinde, 70 Nr. 1 Steuerbefreiung juristische Personen, 70 Nr. 3 Steuerbefreiung juristischer Personen, 70 Nr. 3 Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2.Säule), 70 Nr. 2 Steuerbefreiung, Gemeinde, 70 Nr. 1 Steuerbefreiung, gemeinnützige und kirchliche Zwecke, 70 Nr. 3 Steuerbefreiung, Kanton, 70 Nr. 1

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Luzerner Steuerbuch Sachregister

Steuerbefreiung, Kirchgemeinden, 70 Nr. 1 Steuerbefreiung, Korporationsgemeinden, 70 Nr. 1 Steuerbefreiungen, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2.Säule), 70 Nr. 2 Steuerbelastung, 86 / 94 Nr. 1 Steuerberfreiung der Stifte, Klöster und anderer privater kirchlicher Institutionen, 70 Nr. 5 Steuerneutrale Umstrukturierung, 26 / 75 Nr. 1 Steuerneutralität, 26 / 75 Nr. 2 Steuerpflicht, 68 / 96 ff. Nr. 1 Steuerpflichtiger Tätigkeitsbereich, 70 Nr. 5 Stiftung zur Erhaltung von bäuerlichen Familienbetrieben, 25 Nr. 5.6 Stiftungen, 79 / 92 / 93 Nr. 1 Stilllegungsbeiträge, 25 Nr. 5.12 Strassengenossenschaften, Rückstellungen, 77 Nr. 2 Strom-Durchleitungsrechte der CKW, 25 Nr. 5.14 Sturmschäden, 25 Nr. 5.10 Subventionen, 25 Nr. 5.1

T

Teilung, 68 / 96 ff. Nr. 1 Termingeschäfte, 25 Nr. 1

U

Überführung einer landwirtschaftlichen Geschäftsliegenschaft ins Privatvermögen, 25 Nr. 5.8 Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen, 25 Nr. 4 ; 25 Nr. 5.8 Überführungsgewinn, 25 Nr. 4 Umschulungsbeihilfen an selbständige Landwirte und Landwirtinnen, 25 Nr. 5.13 Umstrukturierung, 25 Nr. 4 ; 26 / 75 Nr. 2 Umstrukturierungen, 36 f. / 77 f. Nr. 3 Umstrukturierungen nach Inkrafttreten des Fusionsgesetzes (1. Juli 2004), 26 / 75 Nr. 2 Umstrukturierungen vor Inkrafttreten des Fusionsgesetzes (1. Juli 2004), 26 / 75 Nr. 1 Umstrukturierungstatbestände, 26 / 75 Nr. 1 Umwandlung, 26 / 75 Nr. 1 ; 26 / 75 Nr. 2 ; 68 / 96 ff. Nr. 1 Umweltschäden, 36 f. / 77 f. Nr. 3 Umweltschutzmassnahmen, 36 f. / 77 f. Nr. 3 unechte Sanierungsgewinne, 38 / 80 Nr. 1 Unternehmen, 18 Nr. 1 ; 25 Nr. 1 ; 25 Nr. 3 ; 25 Nr. 4 ; 25 Nr. 5.1 ; 25 Nr. 5.12 ; 25 Nr. 5.3 ; 25 Nr. 5.4 ; 25 Nr. 5.5 ; 25 Nr. 5.6 ; 25 Nr. 5.7 ; 25 Nr. 5.8 ; 25 Nr. 6 ; 25 Nr. 7 ; 26 / 75 Nr. 1 ; 26 / 75 Nr. 2 ; 34 / 73 Nr. 1 ; 34 Nr. 1 ; 35 / 76 Nr. 1 ; 36 f. / 77 f. Nr. 2 ; 36 f. / 77 f. Nr. 3 ; 38 / 80 Nr. 1 ; 68 / 96 ff. Nr. 1 ; 70 Nr. 1 ; 70 Nr. 2 ; 70 Nr. 3 ; 70 Nr. 5 ; 82 / 83 / 90 / 93 Nr. 1 ; 86 / 94 Nr. 1 ; 91 Nr. 1 ; 93 / 94 Nr. 1 Unternehmerakkord, 25 Nr. 1 Unterstützungsleistungen, 25 Nr. 5.1

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Sachregister Luzerner Steuerbuch

Usanzmässige Rückstellungen, 36 f. / 77 f. Nr. 2

V

Veräusserung, 25 Nr. 5.8 Veräusserung von Milchkontingenten, 25 Nr. 5.4 Veräusserungsjahr, 25 Nr. 5.8 Verbuchung, 37 / 78 Nr. 1 Verdecktes Eigenkapital, 91 Nr. 1 Vereine, 79 / 92 / 93 Nr. 1 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen, 79 / 92 / 93 Nr. 1 Verlustverrechnung, 38 / 80 Nr. 1 Verlustvortrag, 38 / 80 Nr. 1 ; 91 Nr. 1 Vermögen Landwirtschaft, bewegliches, 25 Nr. 5.7 Vermögen, bewegliches in der Landwirtschaft, 25 Nr. 5.7 Vermögensbewertung Landwirtschaft, 25 Nr. 5.7 Vermögensfaktoren, 18 Nr. 1 Verpachtung, 25 Nr. 5.8 ; 25 Nr. 5.9 Verrechnungen von Verlusten, 38 / 80 Nr. 1 Versicherte, 70 Nr. 2 Versicherungsleistungen, 25 Nr. 5.1 Versicherungsprämien, 34 Nr. 1 Verwaltungsgesellschaften, 86 / 94 Nr. 1 Verwaltungskostenanteil vom Verkaufserlös, 25 Nr. 1 Verwaltungstätigkeit, 86 / 94 Nr. 1 Vorausbeschaffung, 37 / 78 Nr. 1 Vorräte, selbstproduzierte, 25 Nr. 5.7 Vorsorge, 70 Nr. 2 Vorsorge, berufliche, 70 Nr. 2 Vorsorgeeinrichtung, 70 Nr. 2 Vorsorgeeinrichtung eines Berufsverbandes, 70 Nr. 2 Vorsorgezwecke, 70 Nr. 2

W

Währungsrisiko, 36 f. / 77 f. Nr. 3 Warenlager, 36 f. / 77 f. Nr. 2 Warenvorräte, 25 Nr. 5.7 ; 36 f. / 77 f. Nr. 2 Wasserversorgungsträger, 77 Nr. 1 Wertberichtigungen und Abschreibungen von Land und Wald, 25 Nr. 5.6 Wertberichtigungen von Land und Wald, 25 Nr. 5.6 Wertpapierhandel, 25 Nr. 1 Wertschriftenhandel, 25 Nr. 1 wiedereingebrachte Abschreibung, 82 / 83 / 90 / 93 Nr. 1 wiedereingebrachte Abschreibungen, 25 Nr. 5.8 WIR-Geld, 36 f. / 77 f. Nr. 3

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Luzerner Steuerbuch Sachregister

WIR-Rückstellungen, 36 f. / 77 f. Nr. 2 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit , 38 / 80 Nr. 1 Wohlfahrtsfonds, 70 Nr. 2 Wohnberechtigte, 25 Nr. 5.3 Wohnrecht, 25 Nr. 5.3

Z

Zusammenschluss, 26 / 75 Nr. 2 ; 68 / 96 ff. Nr. 1 Zweckbindung der Mittel, 70 Nr. 2

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Sachregister Luzerner Steuerbuch

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 18 Nr. 1

Besteuerung von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften

1. Allgemeines

Der Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes durch mehrere Personen erfolgt primär in der Rechtsform einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft (Handelsgesellschaften). Die einfache Gesellschaft erweist sich diesbezüglich als praktisch weniger geeignet.

Das Einkommen und Vermögen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften wird den einzelnen Teilhaberinnen und Teilhabern anteilmässig zugerechnet. Für die Ermittlung der jeweiligen Anteile sind die vertraglichen Vereinbarungen massgebend oder, sofern solche fehlen, die gesetzlichen Bestimmungen.

Während die kaufmännischen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften zur Eintragung im Handelsregister verpflichtet und somit buchführungspflichtig sind, obliegt die Buchführungspflicht bei der einfachen Gesellschaft gegebenenfalls bei den an ihr beteiligten Personen (natürliche oder juristische Personen). Für die Ermittlung der jeweiligen Einkommens- und Vermögensbestandteile steht ein separater Fragebogen mit entsprechender Wegleitung zur Verfügung. Im Grundsatz gelten dabei die Bestimmungen über die Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen (Ausnahmen: bei einfachen Gesellschaften, wenn daran juristische Personen beteiligt sind und bei ausländischen Handelsgesellschaften gemäss § 18 Abs. 2 StG, welche nach den Bestimmungen für juristische Personen zu veranlagen sind).

2. Ermittlung der Einkommensfaktoren

In einem ersten Schritt ist das steuerbare Gesamteinkommen der Personengesellschaft - unter Berücksichtigung der entsprechenden Gewinnungskosten - zu ermitteln. Dabei ist die Beurteilung, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, primär aus Sicht der Gesellschaft und nicht von den einzelnen Beteiligten aus vorzunehmen. Soweit Geschäftseinkommen vorliegt, dient die nach den allgemeinen Buchführungsvorschriften erstellte Gewinn- und Verlustrechnung als Grundlage für die Gewinnermittlung (bezüglich einfache Gesellschaften mit Kapitalgesellschaften als beteiligte Personen: vgl. Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung 1998, Band 1 S. 202). Hinzuzurechnen sind alle vor der Berechnung des Gewinn- bzw. Verlustsaldos ausgeschiedenen Teile des

1.1.2007 -1-

§ 18 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründeter Unkosten verwendet wurden sowie die geschäftsmässig nicht begründeten Abschreibungen und Rückstellungen. Bezüglich Abschreibungen und Rückstellungen gelten die Bestimmungen von LU StB Weisungen StG §§ 35 / 76 Nr. 1 sowie §§ 36 f. / 77 f. Nr. 1-3.

Private Unkostenanteile und Naturalbezüge sind im Fragebogen der Personengesellschaft so weit anzugeben, als sie nicht bereits der Erfolgsrechnung gutgeschrieben und den Privatkonten belastet worden sind.

In einem zweiten Schritt ist das Gesamteinkommen der Personengesellschaft nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen auf die einzelnen Teilhaber/ innen zu verteilen. Zu den massgebenden Einkommensbestandteilen der Gesellschafter/innen gehören neben dem anteiligen Gesellschaftsgewinn auch die ihnen zulasten der Erfolgsrechnung gutgeschriebenen Gehalts- und Zinsanteile. Diese Einkünfte sind in die persönliche Steuererklärung der jeweiligen Teilhaber/innen zu übertragen (bzw. in die Erfolgsrechnung der beteiligten juristischen Person aufzunehmen). Von diesem Betrag kann die natürliche Person als Gesellschafter/in allfällige Verluste aus den sieben vorangegangenen Geschäftsjahren in Abzug bringen, soweit solche Geschäftsverluste nicht bereits mit anderem Einkommen verrechnet worden sind.

3. Ermittlung der Vermögensfaktoren

Das Reinvermögen der Gesellschaft (Aktiven abzüglich Passiven) ist grundsätzlich zum Verkehrswert am Ende der Steuerperiode bzw. Steuerpflicht zu bewerten. Bei Liegenschaften gilt der Katasterwert als Vermögenssteuerwert, sofern es sich bei den beteiligten Gesellschafter/innen um natürliche Personen handelt. Bei der Berechnung des Reinvermögens dürfen nur die tatsächlichen Gesellschaftsschulden in Abzug gebracht werden. Bei den Kapitaleinlagen der Gesellschafter/innen handelt es sich nicht um Schulden der Gesellschaft. Dasselbe gilt für Guthaben gegenüber der Gesellschaft, die unter den Schulden der Gesellschaft in Abzug gebracht wurden. Diese Bestandteile gehören zum Reinvermögen der Gesellschafter/innen, welches sie bei der Personengesellschaft investiert haben. Davon abzugsfähig sind allfällige Schulden der Gesellschafter/innen gegenüber der Gesellschaft (als Guthaben bei der Gesellschaft bilanziert). Das anteilige Reinvermögen ist in die Steuererklärung der jeweiligen natürlichen Person zu übertragen (bzw. in die Bilanz der beteiligten juristischen Person aufzunehmen).

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 1

Selbständige Erwerbstätigkeit

1. Abgrenzungen

1.1 Unternehmerakkord

Einkünfte aus Unternehmerakkord gelten als selbständig erzieltes Erwerbseinkommen, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer das wirtschaftliche Risiko tragen muss und frei ist im Einsatz von Arbeitskräften sowie in der Arbeitsgestaltung. Ein Indiz für die Unselbständigkeit ist die Abrechnungspflicht mit der SUVA.

1.2 Hobby

Resultieren aus einer Tätigkeit während fünf Jahren keine Einkommensüberschüsse, handelt es sich in der Regel nicht um eine Nebenerwerbstätigkeit, sondern um ein aus blosser Liebhaberei betriebenes Hobby. Damit verbundene Verluste können nicht vom übrigen Einkommen abgezogen werden. Keine Erwerbstätigkeit ist namentlich anzunehmen, wenn kein ernsthaftes Bestreben nach Erzielung eines Einkommensüberschusses erkennbar ist oder dieses Streben objektiv betrachtet keinen wirtschaftlichen Erfolg haben kann. Bei einer andauernden Verlustsituation ist massgebend, ob Dritte, denen es um die Erzielung eines Erwerbseinkommens mit der entsprechenden Tätigkeit gegangen wäre, sich wegen des andauernden finanziellen Misserfolgs nach kaufmännischen Gesichtspunkten von einer Weiterführung der verlustbringenden Tätigkeit hätten abbringen lassen.

1.3 Nebenerwerb

Nebenerwerbe von Steuerpflichtigen sind genau zu bezeichnen. Es ist abzuklären, ob das Nebenerwerbseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt, damit die entsprechende Beitragsmeldung an die AHV-Ausgleichskasse richtig vorgenommen werden kann. Im Zweifelsfall ist zu ermitteln, ob vom erzielten Einkommen AHV-Arbeitnehmerbeiträge bezahlt werden mussten.

Die Veranlagung von Nebenerwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Veranlagungsabteilung für Selbständigerwerbende.

1.1.2007 -1-

§ 25 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

1.4 Eigenleistungen

Führen selbständige Baufachleute an eigenen Grundstücken Berufsarbeiten aus, wird ein realisierbarer Sachwert geschaffen. Ob die Arbeiten in der Freizeit und nach Feierabend verrichtet werden, ist unerheblich. Der durch die Eigenarbeit geschaffene Mehrwert an Vermögenswerten, die zum Eigengebrauch oder als Kapitalanlage bestimmt sind, stellt Einkommen des Jahres dar, in welchem der Mehrwert geschaffen wurde. Ist der Vermögenswert jedoch zum Verkauf bestimmt, wird das steuerbare Einkommen erst im Zeitpunkt der Veräusserung erzielt (VGE vom 31.5.1999 i.S. M.; RE 1969/70 Nr. 16; ASA 47, 418). Der Mehrwert entspricht dem Betrag, der bei der Ausführung der Arbeiten durch fremde Arbeitskräfte hätte ausgelegt werden müssen.

Für die Behandlung von Eigenleistungen bei der Grundstückgewinnsteuer vgl. LU StB Weisungen GGStG § 13 N 26.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 1

2. Liegenschaftshandel

2.1 Allgemeines

Liegenschaftsgewinne aus gewerbsmässigem Grundstückhandel unterliegen der Einkommenssteuer. Eine Ausnahme bilden Gewinne aus Liegenschaftshandel, die Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton erzielen, sofern sie im Kanton Luzern keine Betriebsstätte haben. Diese unterliegen der Grundstückgewinnsteuer (§ 1 Abs. 2 Ziff. 2 GGStG). Dasselbe gilt für Grundstücke von natürlichen Personen, die im Zeitpunkt des Verkaufes landwirtschaftlich geschätzt und genutzt sind (§ 1 Abs. 2 Ziff. 1 GGStG).

Zum Vorgehen vgl. LU StB Weisungen GGStG § 1 N 15.

2.2 Kriterien des Liegenschaftshandels

Gemäss Rechtssprechung ist alles, was über die schlichte Verwaltung des Privatvermögens hinausgeht, eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit (BGE 125 II 113). Liegenschaftshandel liegt u.a. vor, wenn er

  • hauptberuflich als eine buchführungspflichtige Unternehmenstätigkeit ausgeübt wird,

  • nebenberuflich planmässig und systematisch betrieben wird, um damit, ähnlich dem professionellen Liegenschaftshandel, Gewinne zu erzielen,

  • nebenberuflich in einem engen Zusammenhang mit der hauptberuflichen Tätigkeit der Steuerpflichtigen betrieben wird, wie z.B. bei Fachleuten des Bauhaupt- oder Baunebengewerbes usw.

Auch das einmalige oder gelegentliche Ausüben von Geschäften mit Liegenschaften kann eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit bedeuten, sofern sich die Personen bemühen, in der Art und Weise von nebenberuflich Selbständigerwerbenden die Entwicklung des Liegenschaftenmarktes zur Gewinnerzielung auszunützen. Gewerbsmässigkeit ist in der Regel zu bejahen, wenn eine Privatperson Land erwirbt, dieses erschliesst und parzelliert und die Parzellen anschliessend veräussert (BGE vom 31.03.1992 i.S. B.). Bei Überbauung eines Grundstückes, Aufteilung in Stockwerkeinheiten und anschliessendem Verkauf einzelner Wohnungen ist regelmässig Liegenschaftshandel anzunehmen (BGE 104 Ib 164; VGE vom 30.5.2000 i.S. E; VGE vom 20.4.1998 i.S. M.; VGE vom 16.5.1997 i.S. H, bestätigt durch BGE vom 10.6.1999 i.S. H.). Bei der planmässigen Überbauung und Aufteilung in Stockwerkeigentum ist in der Regel ebenfalls auf Verkaufsabsicht zu schliessen und Erwerbstätigkeit anzunehmen.

1.7.2008 -1-

§ 25 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Rechtsprechung und Praxis haben verschiedene Kriterien und Indizien entwickelt, die - unter Einbezug der Einzelumstände - auf eine gewerbsmässig ausgeübte Liegenschaftshandelstätigkeit (Erwerbseinkommen) schliessen lassen:

Kriterien Indizien Betreiben eines Unternehmens - Merkmale der Unternehmenstätigkeit

  • Grossprojekte, die auf eine kaufmännische Unternehmung schliessen lassen

  • Verwaltung, Vermietung und Renovation einer grösseren Anzahl eigener Liegenschaften

Planmässiges, professionelles - Häufigkeit und Anzahl der Transaktionen Vorgehen, Gewinnerzielungsabsicht - kurze Besitzesdauer durch Verkauf an Drittpersonen - keine Eigennutzung

  • Spekulationsabsicht

Zusammenhang mit der eigenen - Nutzung von speziellem Fachwissen Berufstätigkeit - Nutzung für geschäftliche Zwecke (Arbeits- bzw. Umsatzbeschaffung) (BGE 93 I 288; BGE 92 I 133; - Erstellung durch Eigenleistungen im VGE vom 02.08.1995 i.S. G.) Rahmen der Unternehmenstätigkeit

Gesellschaftsbildung in - Zusammenschluss mit Fachleuten in Form einer Erwerbsabsicht einfachen Gesellschaft, Personenunternehmung usw. (vgl. Ziff. 2.3)

Unternehmerische Initiative - hoher Fremdkapitaleinsatz (BGE 96 I 670) und Unternehmerrisiko - Reinvestition des Gewinnes in neue Projekte (VGE vom 30.5.2000 i.S. E.)

  • Werbung/Dokumentation der Verkaufsabsicht

  • werterhöhende Massnahmen durch Erschlies- sung, Parzellierung (BGE vom 31.03.1992 i.S. B.; VGE vom 16.05.1997 i.S. H., bestätigt durch BGE vom 10.6.1999 i.S. H.)

  • Aufteilung in Stockwerkeigentum

-2- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 1

Diese Voraussetzungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein; es genügt, wenn eine davon gegeben ist (BGE vom 26.9.1997 E., Erw 2c, StR 1998, 83 ff.). Entscheidend ist, dass sich Steuerpflichtige haupt- oder nebenberuflich bemüht haben, in der Art und Weise Selbständigerwerbender die Entwicklung des Liegenschaftsmarktes zur Gewinnerzielung auszunützen. Ob in einem gegebenen Fall der Verkauf von Liegenschaften der Einkommenssteuer unterliegt oder nicht, ist nach den gesamten Umständen zu beurteilen (BGE vom 08.01.1999 i.S. S.; BGE 104 Ib 167 Erw. 1b mit Hinweisen; VGE vom 16.05.1997 i.S. H.)

2.3 Beteiligung an einer einfachen Gesellschaft

Beteiligen sich Steuerpflichtige zur Abwicklung eines Liegenschaftsgeschäftes an einer einfachen Gesellschaft, die nach Art und Umfang dem Vorgehen bei Liegenschaftshandel gleichgestellt werden kann, stellt der Anteil am Gewinn der Gesellschaft steuerpflichtiges Erwerbseinkommen dar. Sie brauchen dabei nicht persönlich tätig zu werden. Allein die Beteiligung an der einfachen Gesellschaft genügt (BGE 96 I 657; VGE vom 15.12.1993 i.S. S.; LGVE 1991 II Nr. 10; LGVE 1974 II Nr. 25).

2.4 Ererbte Liegenschaften

Erwerbstätigkeit ist ferner zu bejahen, wenn Steuerpflichtige eine ererbte Liegenschaft, die bis anhin landwirtschaftlich genutzt worden ist, überbauen und Wohnungen einzeln verkaufen, denn die Errichtung eines Mehrfamilienhauses zum Verkauf von Stockwerkeigentum gehört nicht mehr zur blossen Vermögensverwaltung (BGE 104 Ib 164 bzw. ASA 49, 122). Dies gilt sogar dann, wenn ursprünglich keine Verkaufsabsicht bestand und die Erbinnen und Erben aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen zum Verkauf gezwungen wurden (StE 1988 B 23.1 Nr. 15). Dagegen erzielen die Erbinnen und Erben, die ein durch Erbgang erworbenes Privatgrundstück erschliessen, parzellieren, (jedoch nicht überbauen) und anschliessend an Dritte veräussern, in der Regel kein Erwerbseinkommen.

War aber der Erblasser oder die Erblasserin im Liegenschaftshandel tätig und gehen die Liegenschaften auf die Erbinnen und Erben über, erzielen diese beim Verkauf Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, ohne dass sie neue Liegenschaften erwerben (RE 1967/68 Nr. 14). Werden durch die Erbinnen und Erben Privatgrundstücke übernommen, die sie anschliessend dem Liegenschaftshandel dienlich machen, ist der Zeitpunkt der Überführung vom Privat- in das Geschäftsvermögen festzulegen und gestützt auf § 3 Ziff. 6 GGStG die Grundstückgewinnsteuer zu erheben. Nach diesem Zeitpunkt erzielte Gewinne unterliegen der Einkommenssteuer. Für Erbvorbezug und Schenkung von Grundstücken des Liegenschaftshandels vgl. LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 3 Ziff.

3.

1.7.2008 -3-

§ 25 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

2.5 Liegenschaftsgewinne von Landwirten

Vgl. LU StB Weisungen GGStG § 1 N 16 ff. und LU StB Weisungen StG § 25 Nr.

5.8 Ziff. 2.3.

2.6 Ausserkantonale Liegenschaftshändlerinnen und -händler

Nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2 GGStG unterliegen Gewinne aus dem Handel mit Grundstücken, wenn im Kanton lediglich eine Steuerpflicht aus Grundeigentum besteht, der Grundstückgewinnsteuer. Dies gilt grundsätzlich für die Differenz zwischen dem Anlage- und dem Veräusserungswert (vgl. Weisungen GGStG § 1 N 21 f.). Eine allfällige Differenz zwischen dem Einkommenssteuerwert und dem Anlagewert (wiedereingebrachte Abschreibungen) unterliegt dagegen der Einkommens- oder Gewinnsteuer.

2.7 Zeitpunkt der Erfassung

Gewinne aus Liegenschaftsveräusserungen gelangen in dem Jahr zur Besteuerung, in welchem Nutzen und Schaden übergegangen sind bzw. in dem der Kaufvertragsabschluss erfolgte, sofern der Übergang von Nutzen und Schaden vor diesem Zeitpunkt liegt (§ 1 StV). Für eine Besteuerung von Liegenschaftsgewinnen nach einer Methode der Gesamtabrechnung bleibt kein Raum (VGE vom 13.10.1997 i.S. B.), d.h. die einzelnen Verkaufsgewinne müssen gemäss ihrem Anfall periodengerecht erfasst werden.

2.8 Gewinnungskostenüberschüsse in andern Kantonen

Vgl. KS SSK Nr. 27 vom 15. März 2007 betreffend "Die Vermeidung von Ausscheidungsverlusten"

-4- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 1

2.9 AHV-Rückstellung auf Gewinnen aus ausserkantonalen

Liegenschaftsverkäufen

Bei Verkaufsgewinnen von in andern Kantonen gelegenen Grundstücken ist eine Rückstellung von 10 % für darauf entfallende AHV-Beiträge abzuziehen. Diese Rückstellung ist sowohl im Einkommen wie im Vermögen zu berücksichtigen. Dem Liegenschaftskanton ist nur der Netto-Gewinn (nach Abzug der AHV-Rückstellung) zuzuweisen.

2.10 Verwaltungskostenanteil vom Verkaufserlös

Bei einem Verkaufsgewinn aus einem in einem andern Kanton gelegenen Grundstück, hat dieser andere Kanton die mit dem Verkauf verbundenen Verwaltungskosten zu übernehmen. Diese werden in der Regel mit 5% des Verkaufserlöses festgesetzt.

1.7.2008 -5-

§ 25 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-6- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 1

3. Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel

3.1 Grundsätzliches

Gemäss § 25 Abs. 1 StG sind Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Dazu zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen (vgl. LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 3). Steuerfrei sind gemäss § 31 Unterabs. i StG - vorbehältlich den Bestimmungen des Grundstückgewinnsteuergesetzes - die Kapitalgewinne aus Veräusserung von Privatvermögen.

Für die Abgrenzung der von der Einkommenssteuer erfassten Wertschriftengewinne von den privaten Kapitalgewinnen siehe KS ESTV Nr. 8 vom 21. Juni 2005 betreffend gewerbsmässiger Wertschriftenhandel unter www.estv.admin.ch.

Die Steuerbehörden gehen in jedem Fall von einer privaten Vermögensverwaltung bzw. von steuerfreien privaten Kapitalgewinnen aus, wenn die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind:

1. Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften beträgt mindestens ein Jahr.

2. Das Transaktionsvolumen (betragsmässige Summe aller Käufe und Verkäufe)

pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.

3. Das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine

Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die realisierten Kapitalgewinne weniger als 50% aller steuerbaren Einkünfte in der Steuerperiode betragen.

4. Die Anlagen bzw. deren Transaktionen sind grundsätzlich allen Anlegenden

zugänglich und stehen nicht in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bzw. sind nicht auf spezielle Kenntnisse auf Grund einer besonderen beruflichen Stellung zurückzuführen.

5. Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren

Vermögenserträge aus den Wertschriften (wie z.B. Zinsen, Dividenden, usw.) sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.

6. Der Kauf und Verkauf von Derivaten (insbesondere Optionen) beschränkt sich

auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen. Sind diese Kriterien nicht kumulativ erfüllt, kann erwerbsmässiger Wertschriftenhandel nicht ausgeschlossen werden. Die entsprechende Beurteilung erfolgt hierbei auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. Ziff.

1.1.2007 -1-

§ 25 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

3.2 und 3.3).

3.2 Indizien

Indizien für das Vorhandensein eines gewerbsmässigen Wertschriftenhandels sind:

  • der enge Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit sowie ganz allgemein der Einsatz spezieller Fachkenntnisse

  • die Verwendung von Fremdmitteln zur Finanzierung der Wertschriftenkäufe (insbesondere die Aufnahme von Lombardkrediten)

  • die Häufung von Wertschriftentransaktionen

  • eine kurze Besitzesdauer

  • Zusammenschluss mit anderen Personen zum Erwerb von Wertschriften

  • die Verwendung eines erzielten Gewinnes (Reinvestition in andere Anlageprodukte)

  • die Art und Weise des Vorgehens (planmässige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Anlagen, Ausnützung von Marktentwicklungen zur Gewinnerzielung; Entwickeln von Initiative und Übernahme von Risiken wie eine selbständigerwerbende Person)

  • Einsatz von Derivaten, sofern diese über eine blosse Absicherung des Depots hinausgehen

3.3 Gewichtung

Jedes dieser Indizien kann grundsätzlich für sich allein, muss aber nicht, auf Erwerbstätigkeit im Sinne von § 25 StG hindeuten. Zudem kommt diesen Indizien je nach den Umständen ein unterschiedliches Gewicht zu. Vor allem die Inanspruchnahme von Lombardkrediten und der Einsatz von Derivaten, der über eine blosse Absicherung des Depots hinausgeht, stellen regelmässig gewichtige Indizien für die Annahme einer Erwerbstätigkeit dar. Sogenannte Day-Trader dürften in der Regel die Voraussetzungen für die Annahme des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels erfüllen.

Termingeschäfte, namentlich systematisch betriebene Termindifferenzgeschäfte (z.B. Optionen, Futures), sprengen in der Regel aufgrund ihrer Natur den Rahmen einer reinen privaten Vermögensverwaltung (BGE vom 9.11.1990 i.S. K.). In konkreten Einzelfällen sind ausnahmsweise Transaktionen denkbar, die aus anderen als primär gewerbsmässigen oder geschäftlichen Gründen durchgeführt werden: z.B. Beschaffung von Devisen auf Termin im Hinblick auf die Finanzierung einer auf einen späteren Zeitpunkt erworbenen ausländischen Liegenschaft oder

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 1

auch die Absicherung von Depotpositionen.

Entscheidend für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist jedoch immer, dass eine steuerpflichtige Person sich bemüht, in der Art und Weise einer (nebenberuflichen) selbständigen Erwerbstätigkeit die Entwicklung des Wertpapiermarktes zur Gewinnerzielung auszunützen und nicht einfach bestrebt ist, ihr Vermögen "dynamisch" zu verwalten. Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel ist eher zurückhaltend anzunehmen.

1.1.2007 -3-

§ 25 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-4- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 2

Bewertung der Naturalbezüge

1. Selbständigerwerbende

Die Ansätze für die Bewertung der Naturalbezüge von Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhabern richten sich nach den von der Eidg. Steuerverwaltung in Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerbehörden herausgegebenen Merkblättern N1/2001 und N1/2007. Die folgenden Ansätze sind mit Ausnahme der pauschalen Ermittlung der Privatanteile an den Autokosten diesen Merkblättern entnommen.

Die in Merkblatt N1/2007 enthaltenen Ansätze gelten erstmals für die nach dem 30. Juni 2007 abgeschlossenen Geschäftsjahre; für die Geschäftsjahre mit Abschlusstag 30. Juni 2007 oder früher ist noch das Merkblatt N1/2001 massgebend.

Die nachfolgend angegebenen Pauschalbeträge stellen Durchschnittsansätze dar, von denen in ausgesprochenen Sonderfällen nach oben oder nach unten abgewichen werden kann.

1.1 Warenbezüge

Die Warenbezüge aus dem eigenen Betrieb sind mit dem Betrag anzurechnen, den die steuerpflichtige Person ausserhalb ihres Geschäftes dafür hätte bezahlen müssen. In den nachstehenden Branchen sind sie in der Regel wie folgt zu bewerten:

1.1.2007 -1-

§ 25 Nr. 2

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

  1. a) Bäckereien und Konditoreien

Merkblatt N1/2001

Erwachsene

Kinder im Alter von ..... Jahren*

Fr.

bis 6

Fr.

über 6-13

Fr.

über 13-18

Fr.

Im Jahr

2940.--

660.--

1320.--

2100.--

Im Monat

245.--

55.--

110.--

175.--

Merkblatt N1/2007

Erwachsene

Kinder im Alter von ..... Jahren*

Fr.

bis 6

Fr.

über 6-13

Fr.

über 13-18

Fr.

Im Jahr

3000.--

720.--

1500.--

2220.--

Im Monat

250.--

60.--

125.--

185.--

*Massgebend ist das Alter

der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit

mehr als 3 Kindern

sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4

Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%,

bei 6 und mehr

Kindern 30%.

Für Betriebe mit Tea-Room erhöhen sich die Ansätze um 20 %; ausserdem sind für Tabakwaren pro rauchende Person normalerweise Fr. 800 - 1500 (N1/2001) bzw. Fr. 1500 - 2200 (N1/2007) pro Jahr anzurechnen. Werden auch Mahlzeiten abgegeben, so sind in der Regel die Ansätze für Restaurants und Hotels

anzuwenden (vgl. Buchstabe

e).

Wenn in erheblichem Umfang

auch andere Lebensmittel geführt werden, so sind die

Ansätze für Lebensmittelgeschäfte (vgl. Buchstabe b) anzuwenden.

-2-

1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Weisungen StG

§ 25 Nr. 2

  1. b) Lebensmittelgeschäfte

Merkblatt N1/2001

Erwachsene

Kinder im Alter von ..... Jahren*

Fr.

bis 6

Fr.

über 6-13

Fr.

über 13-18

Fr.

Im Jahr

5100.--

1200.--

2400.--

3840.--

Im Monat

425.--

100.--

200.--

320.--

Zuschlag für Tabakwaren: Fr. 800 -

1'500 pro rauchende Person

Abzüge für nicht geführte Waren (im Jahr):

- Frische Gemüse

270.--

65.--

135.--

200.--

- Frische Früchte

270.--

65.--

135.--

200.--

- Fleisch- und Wurstwaren

535.--

135.--

270.--

400.--

Merkblatt N1/2007

Erwachsene

Kinder im Alter von ..... Jahren*

Fr.

bis 6

Fr.

über 6-13

Fr.

über 13-18

Fr.

Im Jahr

5280.--

1320.--

2640.--

3960.--

Im Monat

440.--

110.--

220.--

330.--

Zuschlag für Tabakwaren: Fr. 800 -

1'500 pro rauchende Person

Abzüge für nicht geführte Waren (im Jahr):

- Frische Gemüse

300.--

75.--

150.--

225.--

- Frische Früchte

300.--

75.--

150.--

225.--

- Fleisch- und Wurstwaren

500.--

125.--

250.--

375.--

*Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit

mehr als 3 Kindern

sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei

5 Kindern 20%,

bei 6 und mehr

Kindern 30%.

1.1.2007

-3-

§ 25 Nr. 2

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

  1. c) Milchhandlungen

Merkblatt N1/2001

Erwachsene

Kinder im Alter von ..... Jahren*

bis 6

über 6-13

über 13-18

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

2460.--

600.--

1140.--

1740.--

205.--

50.--

95.--

145.--

Zuschläge für zusätzlich geführte Waren (im Jahr):

- Frische Gemüse

270.--

65.--

135.--

200.--

- Frische Früchte

270.--

65.--

135.--

200.--

- Wurstwaren

200.--

50.--

100.--

170.--

Merkblatt N1/2007

Erwachsene

Kinder im Alter von ..... Jahren*

bis 6

über 6-13

über 13-18

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

2460.--

600.--

1200.--

1800.--

205.--

50.--

100.--

150.--

Zuschläge für zusätzlich geführte Waren (im Jahr):

- Frische Gemüse

300.--

75.--

150.--

225.--

- Frische Früchte

300.--

75.--

150.--

225.--

- Wurstwaren

200.--

50.--

100.--

150.--

*Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes

Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern

sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei

4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr

Kindern 30%.

Werden in ausgedehntem Masse Lebens- sowie Wasch- und Reinigungsmittel geführt, so sind die Ansätze für Lebensmittelgeschäfte (vgl. Buchstabe b)

anzuwenden. Für Käsereien und

Sennereien ohne Verkaufsladen gelten in der

Regel die Hälfte der vorstehenden Ansätze.

-4-

1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Weisungen StG

§ 25 Nr. 2

  1. d) Metzgereien

Merkblatt N1/2001

Erwachsene Kinder im Alter von ..... Jahren*

bis 6 über 6-13 über 13-18

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Im Jahr

2580.--

600.--

1140.--

1860.--

Im Monat

215.--

50.--

95.--

155.--

Merkblatt N1/2007

Erwachsene Kinder im Alter von ..... Jahren*

bis 6 über 6-13 über 13-18

Fr.

2760.--

230.--

Fr.

660.--

55.--

Fr.

1380.--

115.--

Fr.

2040.--

170.--

  1. e) Restaurants und Hotels

Merkblatt N1/2001

Erwachsene Kinder im Alter von ..... Jahren*

bis 6 über 6-13 über 13-18

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Im Jahr

6000.--

1500.--

2880.--

4560.--

Im Monat

500.--

125.--

240.--

380.--

Merkblatt N1/2007

Erwachsene Kinder im Alter von ..... Jahren*

bis 6 über 6-13 über 13-18

Fr.

6480.--

540.--

Fr.

1620.--

135.--

Fr.

3240.--

270.--

Fr.

4860.--

405.--

1.1.2007

-5-

§ 25 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

*Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern 30%.

Die Ansätze umfassen nur den Wert der Warenbezüge. Die übrigen Naturalbezüge und die privaten Unkostenanteile (siehe insbesondere die Ziffern 1.2, 1.3 und 1.4) sind gesondert zu bewerten.

Tabakwaren In den Ansätzen ist der Bezug von Tabakwaren nicht inbegriffen; pro rauchende Person sind in der Regel Fr. 800-1500 (N1/2001) bzw. Fr. 1500 - 2'200 (N1/2007) im Jahr zusätzlich anzurechnen.

-6- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Weisungen StG

§ 25 Nr. 2

1.2 Mietwert der Wohnung

Der Mietwert der Wohnung im eigenen Hause ist von Fall zu Fall nach den ortsüblichen Mietzinsen für eine entsprechende Wohnung zu bestimmen. Dabei ist dort, wo einzelne Räume sowohl geschäftlichen als auch privaten Zwecken dienen,

z.B. im Gastgewerbe, auch ein

angemessener Anteil an diesen

Gemeinschaftsräumen (Wohnräume, Küche, Bad, WC) mitzuberücksichtigen.

1.3 Privatanteil an den Kosten für Heizung, Beleuchtung, Reinigung,

Telefon usw.

Für Heizung, elektrischen Strom, Gas, Reinigungsmaterial, Wäschereinigung, Haushaltartikel, moderne Kommunikationsmittel, Radio und Fernsehen sind in der Regel folgende Beträge als Privatanteil an den Unkosten anzurechnen, sofern sämtliche den Privathaushalt betreffenden Ausgaben für diese Zwecke dem Betrieb

belastet worden sind:

Merkblatt N1/2001

Haushalt Zuschlag pro

mit 1 weiteren

Erwachsenen Erwachsenen

Fr.

Fr.

Zuschlag

pro Kind

Fr.

Im Jahr

3060.--

660.--

420.--

Im Monat

255.--

55.--

35.--

Merkblatt N1/2007

Haushalt Zuschlag pro

mit 1 weiteren

Erwachsenen Erwachsenen

Fr.

Fr.

Zuschlag

pro Kind

Fr.

Im Jahr

3540.--

900.--

600.--

Im Monat

295.--

75.--

50.--

1.1.2007

-7-

§ 25 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

1.4 Privatanteil an den Löhnen des Geschäftspersonals

Arbeiten Geschäftsangestellte zum Teil für die privaten Bedürfnisse der/des Geschäftsinhaberin/Geschäftsinhabers und ihrer/seiner Familie (Zubereitung der Verpflegung, Besorgung der privaten Räume und Wäsche usw.), so ist ein den Verhältnissen entsprechender Teil der Löhne als Privatanteil anzurechnen.

1.5 Privatanteil an den Autokosten

  1. a) Ermittlung aufgrund der tatsächlichen Kosten

Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat genützten Fahrzeuges und die geschäftlich sowie privat zurückgelegten Kilometer anhand eines Bordbuches nachgewiesen werden, sind die effektiven Kosten proportional auf die geschäftlich und privat zurückgelegten Kilometer aufzuteilen.

Zu den Betriebskosten in diesem Sinn sind ausser den Fahr- und Unterhaltskosten auch die festen Kosten (Versicherungen, Automobilsteuer, Abschreibung, Garagemiete oder Mietwert der Garage im eigenen Geschäftshause usw.) zu rechnen, ferner die dem Geschäft belasteten Löhne für die Wartung des Fahrzeuges durch das eigene Personal.

Als private Fahrleistung sind ordentlicherweise 5000-12000 km anzunehmen. Wird das Auto wenig, normal oder viel privat benützt, so kann in der Regel mit einer privaten Fahrleistung von 5000, 8500 oder 12000 km gerechnet werden; bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann auch eine private Fahrleistung von weniger als 5000 oder mehr als 12000 km in Betracht kommen. Eine erhebliche bis hohe private Fahrleistung ist insbesondere anzunehmen bei Auslandreisen, häufigen Fahrten zu auswärts wohnenden Verwandten oder ins Wochenende, zu Ausflügen, zum Sport, auf die Jagd usw., ferner dann, wenn mehrere Familienmitglieder einen Führerausweis besitzen.

Bei (Luxus-)Geschäftsfahrzeugen ist der Fr. 100'000.-- Anschaffungskosten übersteigende Betrag in der Regel als nicht geschäftsmässig begründet zu betrachten (vgl. auch StE 1991 B 72.13.22 Nr. 20).

Bei Inanspruchnahme von Sofortabschreibungen ist die Korrektur des nicht geschäftsmässig begründeten Aufwandes in der gleichen Steuerperiode zu korrigieren.

-8- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 2

Beispiel: Anschaffung Fahrzeug Fr. 115'000.-- ./. Luxusanteil Fr. 15'000.-- Fr. 100'000.-- ./. Privatanteil (z.B. 20 %) Fr. 20'000.-- geschäftsmässig begründete Fr. 80'000.-- Abschreibung

  1. b) Pauschale Ermittlung

Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat benützten Fahrzeugs nicht anhand eines Bordbuches genau ausgeschieden werden, ist folgender Privatanteil einzusetzen:

Bis und mit Steuerperiode 2004: Pro Monat 1% des Katalogpreises, mindestens aber Fr. 3'250.-- pro Jahr

Steuerperiode 2005: Pro Monat 1% des Kaufpreises exkl. MWST, mindestens aber Fr. 1'800.-- pro Jahr

Ab Steuerperiode 2006: Pro Monat 0,8% des Kaufpreises exkl. MWST, mindestens aber Fr. 1'800.-- pro Jahr

1.1.2007 -9-

§ 25 Nr. 2

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

1.6 Selbstkostenabzug für Naturallöhne der Angestellten

Die dem Geschäftspersonal ausgerichteten Naturallöhne (Verpflegung, Unterkunft)

sind dem Geschäft zu den Selbstkosten zu belasten, nicht

zu den für die

Angestellten geltenden Pauschalansätzen. Sind die Selbstkosten nicht bekannt und werden sie auch nicht auf Grund eines sogenannten Haushaltskontos ermittelt, so können für die Verpflegung pro Person in der Regel folgende Beträge abgezogen

werden:

Merkblatt N1/2001

Tag/Fr.

Monat/Fr. Jahr/Fr.

Im Gastwirtschaftsgewerbe

15.--

450.-- 5400.--

In andern Gewerben

16.--

480.-- 5760.--

Merkblatt N1/2007

Tag/Fr.

Monat/Fr. Jahr/Fr.

Im Gastwirtschaftsgewerbe

16.--

480.-- 5760.--

In andern Gewerben

17.--

510.-- 6120.--

Für die Unterkunft (Miete, Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Wäsche usw.) kommt

im Allgemeinen kein besonderer Lohnabzug in Betracht, da

diese Kosten in der

Regel bereits unter den übrigen Geschäftsunkosten (Gebäudeunterhalt, Hypothekarzinsen, allgemeine Unkosten usw.) berücksichtigt sind.

- 10 -

1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Weisungen StG

§ 25 Nr. 2

2. Landwirtschaft

Die Ansätze für die Bewertung der Naturalbezüge in der Landwirtschaft richten sich

nach den von der Eidg. Steuerverwaltung in

Zusammenarbeit mit den kantonalen

Steuerbehörden herausgegebenen Merkblättern NL1/2001 und NL1/2007. Die

folgenden Ansätze sind diesen Merkblättern

entnommen.

Das Merkblatt NL1/2001 gilt für

die Bemessungsjahre 2001 bis 2006, das Merkblatt

NL1/2007 ab Bemessungsjahr 2007.

2.1 Nahrungsmittelbezüge

Diese Beträge stellen den Wert der Nahrungsmittelbezüge aus Selbstvorsorge für

die Betriebsleiterfamilie und die Angestellten dar. Für die Betriebsangestellten

werden diese Bezüge im Naturallohn abgezogen.

Merkblatt NL1/2001

Erwachsene

Kinder im Alter von ..... Jahren*

Fr.

bis 6

Fr.

6 bis 13

Fr.

13 bis 20

Fr.

In der Regel

800

200

400

640

Ohne Milch

500

125

250

400

Mit Milch, ohne Fleisch

650

165

325

520

Viehloser Betrieb

350

85

175

280

Merkblatt NL1/2007

Erwachsene

Kinder im Alter von ..... Jahren*

Fr.

bis 6

Fr.

6 bis 13

Fr.

13 bis 18

Fr.

In der Regel

960

240

480

720

Ohne Milch

600

145

300

455

Mit Milch, ohne Fleisch

600

145

300

455

Viehloser Betrieb

240

60

120

180

*Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien

mit mehr als drei

Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6

und mehr Kindern 30%.

1.1.2008

-1-

§ 25 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Werden die Nahrungsmittelbezüge nach den effektiven Mengen gemäss Naturalienheft (siehe LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 5.1 Ziff. 3) bewertet, muss die Bewertung zu Marktwerten erfolgen (StG § 23 Abs. 2).

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Weisungen StG

§ 25 Nr. 2

2.2 Privatanteile

2.2.1 Privatanteile an den Kosten für Heizung, Beleuchtung,

Reinigung, moderne Kommunikationsmittel usw.

Für Heizung, Elektrizität, Gas, Reinigungsmaterial, Wäschereinigung,

Haushaltartikel, moderne Kommunikationsmittel, Radio und Fernsehen sind in der

Regel jährlich folgende Beträge als Privatanteil an den Kosten anzurechnen, sofern

sämtliche den Privathaushalt betreffenden Ausgaben für diesen

Zweck dem Betrieb

belastet worden sind:

Merkblatt NL1/2001

für den ersten

Erwachsenen

Fr.

Zuschläge pro

Erwachsenen

Fr.

Kind

Fr.

Überdurchschnittliche

3060

660

420

Verhältnisse (1)

In der Regel

2240

480

305

Sehr einfache Verhältnisse

1830

390

250

Merkblatt NL1/2007

für den ersten

Erwachsenen

Fr.

Zuschläge pro

Erwachsenen

Fr.

Kind

Fr.

Überdurchschnittliche

3540

900

600

Verhältnisse (1)

In der Regel

2640

660

420

Sehr einfache Verhältnisse

2100

540

360

(1) entspricht den Zahlen des Merkblattes N1 für Gewerbebetriebe

1.1.2008

-3-

§ 25 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

2.2.2 Privatanteil an den Löhnen des Geschäftspersonals

Arbeiten Betriebsangestellte zum Teil für die privaten Bedürfnisse des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin und deren Familie (Zubereitung der Verpflegung, Besorgung der privaten Räume und Wäsche usw.), ist ein den Verhältnissen entsprechender Teil der Löhne als Privatanteil anzurechnen.

2.2.3 Privatanteil an den Autokosten

Der Privatanteil kann entweder aufgrund der tatsächlichen Kosten anhand des ausgewiesenen, privat gefahrenen Kilometeranteils berechnet, oder pauschal mit einem Drittel bis der Hälfte der ausgewiesenen Gesamtkosten erfasst werden.

Ab Steuerperiode 2006 wird der Privatanteil bei pauschaler Ermittlung mit 0,8% des Kaufpreises (exkl. MWST) pro Monat oder einem Drittel bis der Hälfte der ausgewiesenen Gesamtkosten erfasst, mindestens aber Fr. 1'800.-- pro Jahr und Fahrzeug.

2.2.4 Privatanteil Pachtzins Pächter/innenwohnung

Ab Steuerperiode 2001 wird bei Pächtern und Pächterinnen landwirtschaftlicher Liegenschaften anstelle des Mietwertes der Pachtzinsanteil für die Pächter/innenwohnung als Privatanteil aufgerechnet. Berechnungsgrundlage bilden die Pachtverträge, sofern ein Pachtzinsanteil Wohnhaus separat ausgemittelt wurde, oder die Schatzungsunterlagen des kantonalen Schatzungsamtes.

Pachtzinsanteil Wohnhaus (für Raumeinheiten des Normalbedarfs):

Pachtvertrag basiert auf Ertragswertschatzung nach Schatzungsanleitung 1996 4% vom Ertragswert plus 68% vom Mietwert

Pachtvertrag basiert auf Ertragswertschatzung nach Schatzungsanleitung 2004 3% vom Ertragswert plus 85% vom Mietwert

-4- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 2

Beispiel: Privatanteil Pachtzins Pächter/innen-Wohnung nach Schatzungsanleitung 1996

Bestandteile der Liegenschaft

Mietwert

Ertragswert

Scheune / Schweinescheune

Fr. 5'000.--

Fr. 100'000.--

Wohnhaus

Fr. 2'000.--

Fr. 50'000.--

Acker / Wiese

-.--

Fr. 40'000.--

Wald

-.--

Fr. 10'000.--

Total

Fr. 7'000.--

Fr. 200'000.--

Privatanteil-Pachtzins: Brutto ((Fr. 2'000.-- x 68%) + (Fr. 50'000.-- x 4%)) Fr. 3'360.-- Anzahl Raumeinheiten 7.0 (8.3 RE -1.0 RE Angestellte - 0.3 RE Büro) steuerbar: (Fr. 3'360.-- : 8.3 RE x 7.0 RE) Fr. 2'833.--

2.2.5 Privatanteil an den Pferdekosten

2005 ab 2006 Pferdekosten Fr. 4'700.-- Fr. 5'500.-- (Belastung des Familienverbrauchs, pro Pferd und Jahr pro Pferd und Jahr falls sämtliche Leistungen durch den Betrieb erbracht werden) Pferdekosten ohne Arbeit Fr. 2'500.-- Fr. 3'000.-- pro Pferd und Jahr pro Pferd und Jahr

Richtwerte: Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART)

1.1.2008 -5-

§ 25 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

2.3 Naturallohn

2.3.1 Naturallohn (Verpflegung und Unterkunft) für landwirtschaftliche

Angestellte

Merkblatt NL1/2001

Erwachsene

Frühstück

Mittag- Abend-

volle

essen essen Verpflegung

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Tag

4

9

7

20

Monat

120

270

210

600

Jahr

1440

3240

2520

7200

Erwachsene

Unterkunft

Verpflegung

und Unterkunft

Fr.

Fr.

Tag

10

30

Monat

300

900

Jahr

3600

10800

-6- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 2

Merkblatt NL1/2007

Erwachsene

Frühstück

Mittag- Abend-

volle

essen esssen Verpflegung

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Tag

3.50

10

8

21.50

Monat

105

300

240

645

Jahr

1260

3600

2880

7740

Erwachsene

Unterkunft

Fr.

Verpflegung

und Unterkunft

Fr.

Tag

11.50

33

Monat

345

990

Jahr

4140

11880

Für bis 6-jährige Kinder sind die Ansätze auf 25 %, für bis 13-jährige auf 50 %, für bis 20-jährige auf 80 % zu reduzieren. Bei Familien mit mehr als drei Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10 %, bei 5 Kindern 20 %, bei 6 und mehr Kindern 30 %. Kommt der/die Arbeitgeber/in weitgehend auch für Kleider, Leibwäsche und Schuhe sowie deren Unterhalt auf, sind hier zusätzlich Fr. 90.-- im Monat bzw. Fr. 1080.-- im Jahr anzurechnen.

1.1.2008 -7-

§ 25 Nr. 2

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

2.3.2 Naturallohnabzug

beim Arbeitgeber/bei der Arbeitgeberin

(Selbstkostenabzug)

Merkblatt NL1/2001

Tag/Fr.

Monat/Fr. Jahr/Fr.

in der Regel

16

480 5760

wenn der Mietwert der Angestelltenräume dem/der Arbeitgeber/in zugerechnet wird

(Normalbedarf):

Tag/Fr.

18

Monat/Fr. Jahr/Fr.

540 6480

Merkblatt NL1/2007

Tag/Fr.

Monat/Fr. Jahr/Fr.

in der Regel

17

510 6120

wenn der Mietwert der Angestelltenräume dem Betriebseigentümer zugerechnet

wird:

Tag/Fr.

19

Monat/Fr. Jahr/Fr.

570 6840

Für die Abgabe von Kleidern, Leibwäsche und Schuhen ist

der dem/der

Empfänger/in im Lohnausweis angerechnete Betrag abzuziehen.

Die Kostgeldzahlungen bei Abwesenheit (Ferien, Freitage) können nicht zusätzlich

zum Naturallohn abgezogen werden.

-8-

1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 3

Kapitalgewinne

1. Gesetzliche Grundlage

Nach § 25 Abs. 2 StG zählen zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer oder die Eigentümerin sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.

2. Kapitalgewinne auf Geschäftsliegenschaften

Kapitalgewinne, die sich bei der Veräusserung, Verwertung (auch durch Überführung in das Privatvermögen) oder buchmässigen Aufwertung von Geschäftsliegenschaften ergeben, sind gemäss § 25 Abs. 2 StG als Bestandteile des Geschäftseinkommens mit der Einkommenssteuer zu erfassen. Kapitalgewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sowie auf Grundstücken ausserkantonaler Liegenschaftshändlerinnen und -händlern, bei denen im Kanton lediglich eine Steuerpflicht aus Grundeigentum besteht, sind jedoch nur im Umfang der Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommenssteuerwert und den Anlagekosten, also der wieder eingebrachten Abschreibungen, steuerbar (§ 25 Abs. 4 StG). Die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anlagewert unterliegt in diesen Fällen der Grundstückgewinnsteuer.

Als Geschäftsvermögen gilt gemäss § 25 Abs. 2 StG eine Liegenschaft, wenn sie ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dient. Eine überwiegende Inanspruchnahme der Liegenschaft für geschäftliche Zwecke ist anzunehmen, wenn der Mietwert der Geschäftsräume den übrigen Ertrag des Grundstückes übersteigt oder wenn die Liegenschaft dem Geschäftsvermögen als unmittelbar notwendiges Betriebskapital und/oder als Reserve dient (zur Abgrenzung vom Privatvermögen vgl. LU StB Weisungen GGStG § 1 N 5 - 7). Die einmal vorgenommene steuerliche Zuordnung zum Geschäftsvermögen ist bei gleich bleibenden Verhältnissen für die Steuerpflichtigen und die Steuerbehörden verbindlich. Einzig eine dauernde, wirtschaftlich begründete Änderung der Zweckbestimmung des Vermögenswertes kann eine steuerliche Umqualifizierung rechtfertigen. In diesem Fall ist jedoch nebst der modifizierten Nutzung eine klar erkennbare Willensäusserung der steuerpflichtigen Person gegenüber den Steuerbehörden erforderlich. Die bloss

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§ 25 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

tatsächliche Nutzungsänderung genügt für sich nicht, um die über Jahre hinweg verbindliche Sachdarstellung umzustossen (BGE vom 27.8.1997 i.S. S.).

Bei der Überführung von Geschäftsliegenschaften in das Privatvermögen gilt als Überführungswert der Verkehrswert. Dieser ist auf den Zeitpunkt der Überführung zu ermitteln und gilt nicht für die Vermögenssteuer. Für die Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen vgl. ferner LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 4.

Grundsätzlich stellt nur Geschäftsvermögen dar, was sich im Eigentum des Geschäftsinhabers bzw. der -inhaberin befindet. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn eine Liegenschaft im Eigentum eines Ehegatten steht und dem Geschäftsbetrieb des anderen Ehegatten dient (BGE 95 I 169 ff; BGE 83 I 337 ff). Insbesondere bleibt die von einem nicht wesentlich im Geschäftsbetrieb des Ehepartners tätigen Ehegatten zu Kapitalanlagezwecken erworbene Liegenschaft, welche dieser dem anderen Ehegatten gegen Entgelt zur Verfügung stellt, im Privatvermögen des Eigentümers.

Erwirbt hingegen ein Ehegatte eine Liegenschaft zu Geschäftszwecken und stellt diese dem gemeinsam mit dem andern Ehegatten betriebenen Geschäft zur Verfügung, so ist die Liegenschaft dem Geschäftsvermögen zuzuordnen. Das tatsächliche Zusammenarbeiten in Verwirklichung der zwischen Ehegatten im Allgemeinen herrschenden wirtschaftlichen Einheit genügt. Gleiches gilt, wenn eine bisher als private Vermögensanlage gehaltene Liegenschaft dem gemeinsam betriebenen Geschäft zur Verfügung gestellt wird (Überführung in das Geschäftsvermögen).

Ob eine Liegenschaft im Alleineigentum eines Ehepartners dessen Privatvermögen oder dem vom anderen Ehepartner betriebenen Geschäft zuzuordnen ist, ist an Hand aller konkreten Umstände zu beurteilen. Massgebend dafür, ob die Ehegatten bei der Führung eines Geschäftes eine wirtschaftliche Einheit bilden, sind vor allem die Behandlung der Liegenschaft in den Bilanzen und Erfolgsrechnungen, die Erwerbsart und die Finanzierung der Liegenschaft, das Auftreten der Ehegatten gegenüber Behörden und Kunden sowie die Ausgestaltung der internen Verhältnisse zwischen den Ehegatten. Eine untergeordnete Rolle spielen formale Kriterien, wie Handelsregistereinträge oder Bezeichnungen in Bilanzen.

Wird eine Liegenschaft, die im Eigentum der Teilhaber/Teilhaberinnen einer Kollektivgesellschaft steht, von diesen der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt und figuriert diese in der Geschäftsbuchhaltung, so stellt die Liegenschaft Geschäftsvermögen dar. Ebenfalls Geschäftsvermögen stellen Liegenschaften dar, welche im Alleineigentum eines/einer Gesellschafters/Gesellschafterin stehen und von diesem/dieser der Kollektivgesellschaft ohne Entgelt zur Verfügung gestellt werden, während die Gesellschaft die Bezahlung der Hypothekarzinsen und des Liegenschaftsunterhalts übernimmt (BGE 93 I 362 ff).

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 3

Steuerpflichtige mit Grundstücken, die dem Geschäftsvermögen zuzurechnen sind, sind durch die Veranlagungsabteilung für Selbständigerwerbende zu veranlagen. Hat eine steuerpflichtige Person eine grössere Zahl von Grundstückkäufen und -verkäufen getätigt, sind die Steuerakten an die Veranlagungsabteilung für Selbständigerwerbende zu senden, damit geprüft werden kann, ob gewerbsmässiger Liegenschaftshandel vorliegt (vgl. LU StB Weisungen GGStG § 1 N 15).

3. Erbvorbezug und Schenkung von Grundstücken des

Liegenschaftshandels

Die Grundstücke von gewerbsmässigen Liegenschaftshändlern und Liegenschaftshändlerinnen können steuerneutral zu Buchwerten auf die Nachkommen übertragen werden. Wer sein Erbe in der Form von Grundstücken des Liegenschaftshandels vorbezieht, übernimmt die Verpflichtung, einen späteren Gewinn beim Verkauf über die Einkommenssteuer abzurechnen.

Bei gewerbsmässigen Liegenschaftshändlern und Liegenschaftshändlerinnen wird die Abtretung einzelner oder mehrerer Liegenschaften auf Rechnung künftiger Erbschaft, Schenkung oder gemischte Schenkung gleich behandelt wie der Erbgang. Die Grundstücke des gewerbsmässigen Liegenschaftshandels können somit steuerneutral zu den Einkommenssteuerwerten (Buchwerten) auf die Nachkommen übertragen werden.

Mit der Handänderung auf die Nachkommen übernehmen diese auch die latente Steuerlast auf den übernommenen Geschäftsliegenschaften. Die Übernehmenden haben sich unterschriftlich zu verpflichten, bei einer Veräusserung (Verkauf oder Überführung in das Privatvermögen), den erzielten Gewinn steuerlich abzurechnen.

Wenn ein Erblasser oder eine Erblasserin gewerbsmässig haupt- oder nebenberuflich Liegenschaftshandel betrieben hatte, unterliegen die bei einem Verkauf der geerbten Grundstücke erzielten Gewinne der Einkommenssteuer, auch wenn der Erbe oder die Erbin selbst keine Grundstücke mehr gekauft hat.

4. Übrige Kapital- und Liquidationsgewinne

Die Erfassung von Kapitalgewinnen aus der Veräusserung, Verwertung (auch Überführung in das Privatvermögen) oder buchmässigen Aufwertung von Geschäftsvermögen ist nicht auf Unternehmen, die zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichtet sind, beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle Geschäftsbetriebe (Handels- und Gewerbebetriebe, freie Berufe usw.).

Beteiligungen von Selbständigerwerbenden gelten als Geschäftsvermögen, wenn

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§ 25 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

sie für Geschäftszwecke mit tatsächlichem Dienst am Geschäft erworben bzw. gehalten werden. Ferner gelten Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft als Geschäftsvermögen, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt (§ 25 Abs. 2 StG).

Eine Beteiligung im Eigentum desjenigen Ehegatten, der formellrechtlich nicht Eigentümer des Geschäftsbetriebes ist, gehört dennoch zum Geschäftsvermögen, wenn sie dem Geschäft des andern Ehegatten zur Verfügung steht und der Eigentümer in wesentlichem Umfang im Betrieb mitarbeitet oder der Unternehmerehegatte als wirtschaftlicher Eigentümer der Beteiligung betrachtet werden kann (VGE vom 30.7.1998 i.S. M.). Siehe auch die Ausführungen in Ziffer 2.

5. Geschäftsübergabe gegen Leibrente

5.1 Geschäftsübergabe ab 2001

Bei der Geschäftsübergabe gegen Leibrente gehört der Barwert der vereinbarten Leibrente zum Verkaufserlös und wird für die Berechnung des steuerpflichtigen Liquidationsgewinnes herbeigezogen. Die kapitalisierte Leibrente wird zu den übrigen Verkaufserlösen hinzugerechnet. Das Total wird dem Buchwert der veräusserten Aktiven abzüglich dem Fremdkapital gegenübergestellt (Eigenkapital). Die Differenz (Verkaufserlös abzüglich Eigenkapital) stellt den steuerpflichtigen Liquidationsgewinn dar. Die Berechnung des Barwertes der Leibrente erfolgt nach den Barwerttabellen Stauffer/Schätzle (Beispiel vgl. LU StB Weisungen GGStG § 9 N 10).

Der Gläubiger oder die Gläubigerin einer solchen Leibrente hat diese zu 40 % zu versteuern (§ 29 Abs. 3 StG). Der Schuldner oder die Schuldnerin hat den Barwert der Rentenverpflichtung zu passivieren. Die erbrachten Renten sind im Umfang der Kapitalrückzahlungskomponente (60 %) der Schuld so lange zu belasten, bis sie abgetragen ist. Der restliche Teil der Renten kann der Erfolgsrechnung belastet werden (Agner/Digeronimo/Neuhaus/Steinmann, Kommentar direkte Bundessteuer Ergänzungsband, Art. 33 N 5a). Erlischt die Rentenleistungspflicht, ist die noch vorhandene Restschuld erfolgswirksam auszubuchen. Ist die Schuld abgetragen, können die Renten zu 100 % erfolgswirksam verbucht werden.

5.2 Geschäftsübergabe vor 2001 (Übergangsbestimmung)

Für Renten, die auf grund einer vor dem 1. Januar 2001 ohne Besteuerung des Liquidationsgewinns erfolgten Geschäftsübergabe an einen Familienangehörigen

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 3

ausgerichtet werden, gilt das alte Recht, d.h. der Rentengläubiger oder die Rentengläubigerin hat die Rente zu 100 % zu versteuern, während der Rentenschuldner oder die Rentenschuldnerin die Rente zu 100 % von seinem Roheinkommen abziehen kann (§ 40 aVV i.V.m. § 256 StG).

Für Renten, die aufgrund einer vor dem 1. Januar 2001 mit Besteuerung des Liquidationsgewinns erfolgten Geschäftsübergabe an einen Familienangehörigen oder Dritten ausgerichtet werden, gelten die Ausführungen unter Ziff. 5.1 sinngemäss.

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§ 25 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 4

Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen

1. Zuordnung zum Geschäfts- bzw. Privatvermögen

Der Zuordnung einzelner Vermögensgegenstände zum Privat- bzw. zum Geschäftsvermögen kommt im Steuerrecht grosse Bedeutung zu. Beim eindeutig notwendigen Geschäftsvermögen bzw. beim eindeutig notwendigen Privatvermögen bietet die Zuordnung keine Schwierigkeiten. Problematisch ist die Zuordnung bei den Alternativgütern, welche aufgrund ihrer Beschaffenheit sowohl Geschäfts- wie auch Privatvermögen sein können. Noch schwieriger wird es, wenn derartige Alternativgüter tatsächlich sowohl geschäftlichen wie auch privaten Zwecken dienen (für die Abgrenzung vgl. LU StB Weisungen GGStG § 1 N 5 - 7).

2. Privatentnahme als steuersystematischer

Realisationstatbestand

Durch die Privatentnahmen werden Vermögenswerte aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen überführt. Das Unternehmen erbringt der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer eine Leistung, ohne eine entsprechende Gegenleistung dafür zu erhalten. Die weitere Verwendung des Aktivums ist unerheblich, d.h. es spielt keine Rolle, ob das Aktivum dauernd im Privatvermögen verbleibt oder ob es veräussert wird. Auch das Verschenken von Geschäftsvermögen stellt eine Form der Privatentnahme dar, da Schenkungen grundsätzlich nur aus dem Privatvermögen erfolgen können.

Der/Die Unternehmer/in besitzt nach der Privatentnahme nichts, was er/sie nicht schon vorher besessen hat. Er/Sie wird weder reicher noch ärmer. Insbesondere erhöhen sich die liquiden Mittel durch die Privatentnahme nicht. Es stehen damit für die aus der Privatentnahme entstehenden Steuerlasten, mangels Entgeltlichkeit der Privatentnahme, keine neuen Mittel zur Verfügung. Ferner sind die mit der Privatentnahme zur Besteuerung gelangenden stillen Reserven auf dem Aktivum noch keineswegs gesichert. Diese können bis zum effektiven Verkauf der Aktivums wieder verloren gehen.

Allerdings wird mit der Privatentnahme (potentielles) Eigenkapital in der Höhe der stillen Reserven auf dem entnommenen Aktivum entzogen. Steuerrechtlich ist die Privatentnahme wie ein echtes Veräusserungsgeschäft abzuwickeln. Die Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert ist der Erfolgsrechnung gutzuschreiben.

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§ 25 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Diese steuerliche Behandlung erfolgt aus steuersystematischen Überlegungen. Das Steuergesetz will sämtliche im Geschäftsvermögensbereich entstandenen Vermögensvermehrungen erfassen, wie es auch sämtliche Vermögensverminderungen zum Abzug zulässt. Im Privatvermögensbereich unterliegen die Wertzuwachsgewinne nicht der Einkommenssteuer. Nur mit der Besteuerung der stillen Reserven bei der Privatentnahme wird somit eine rechtsgleiche und lückenlose Besteuerung der stillen Reserven bei der Veräusserung von Geschäftsvermögen sichergestellt. Allerdings besteht diesbezüglich bei den land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken eine Ausnahme.

3. Überführbare Liegenschaften

Die steuerpflichtige Person kann nicht beliebig bestimmen, welche Liegenschaften sie ins Privatvermögen überführen will. Überwiegend geschäftlich genutzte Liegenschaften des Geschäftsvermögens können nicht überführt werden, da diese vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.

Hingegen können die gewillkürten Liegenschaften des Geschäftsvermögens, da nicht (mehr) der selbständigen Erwerbstätigkeit dienend, ins Privatvermögen überführt werden. Dies gilt somit auch für privat genutzte Liegenschaften, die infolge eines Revers Geschäftsvermögensqualifikation aufweisen.

Nicht überführt werden können Liegenschaften, welche dem Geschäft mittelbar durch den Wert als notwendiges Betriebskapital oder als Reserve/Sicherheit dienen. Nicht überführbar sind in der Regel auch Liegenschaften des gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels. Diese können allenfalls im Zusammenhang mit der Aufgabe dieser Erwerbstätigkeit überführt werden, wobei diese Aufgabe an eng umschriebene Voraussetzungen geknüpft ist (vgl. Ziffer 4.2). Ferner können, unter ebenfalls eng umschriebenen Voraussetzungen, einzelne Liegenschaften des gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels zwecks privater Vermögensanlage überführt werden (vgl. Ziffer 4.6).

Bei überwiegend geschäftlich genutzten Liegenschaften besteht allenfalls die Möglichkeit, die Eignung des Objekts vorausgesetzt, durch grundbuchrechtliche Verselbständigung einzelner Liegenschaftsteile (z.B. Bildung von Stockwerkeigentumseinheiten oder Parzellierung), eine teilweise Privatentnahme zu realisieren.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 4

4. Zeitpunkt der Realisierung

4.1 Privatentnahme einzelner Wirtschaftsgüter

Die Privatentnahme kann für einzelne Wirtschaftsgüter erfolgen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Geschäftsvermögensqualität nicht "automatisch" verloren geht. Ein Wirtschaftsgut, das einmal unbestrittenermassen zum Geschäftsvermögen gehört hat, bleibt Geschäftsvermögen, solange gegenüber der Veranlagungsbehörde nicht durch eindeutige Willenserklärung deutlich kund getan wird, es in das Privatvermögen überführen zu wollen. Als massgebender Zeitpunkt gilt dabei der Tag des Eintreffens der Willenserklärung bei der Steuerverwaltung.

Beim Verkauf einer Liegenschaft an Nachkommen zu einem Vorzugspreis, liegt eine gemischte Schenkung vor. Damit eine solche vorgenommen werden kann, muss die Liegenschaft vorgängig ins Privatvermögen überführt werden.

4.2 Privatentnahme bei Geschäftsaufgabe

Auch die Geschäftsaufgabe kann eine Privatentnahme zur Folge haben. Dies dann, wenn der Betrieb aufgegeben wird, ohne dass sämtliche Geschäftsaktiven veräussert werden. Während der Dauer der Liquidation behalten die Wirtschaftsgüter die Eigenschaft des Geschäftsvermögens, bis sie veräussert werden oder durch Privatentnahme ausscheiden. Auch bleibt eine Liegenschaft nach Aufgabe der Geschäftstätigkeit Geschäftsvermögen, wenn die Realisierung eines Gewinnes in naher Aussicht steht.

Die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit bei Liegenschaftenhandel ist nur sehr eingeschränkt möglich. In der Praxis wird die Aufgabe nur anerkannt bei (einer) einzelnen/vereinzelten Liegenschaft/en, in Verbindung mit fortgeschrittenem Alter des/der Liegenschaftenhändlers/-händlerin und einer ausdrücklichen Willensäusserung. Eine Willensäusserung allein reicht nicht aus. Bezüglich Zeitpunkt der Überführung ist das Datum des Eingangs der schriftlichen Willensäusserung (Überführungsgesuch) bei der Steuerbehörde massgebend.

Privatentnahmen aufgrund der Aufgabe des gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels werden unter den folgenden, kumulativ zu erfüllenden Bedingungen anerkannt:

  • der/die Liegenschaftenhändler/in hat nur noch eine/vereinzelte Liegenschaft/en des gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels

  • der/die Liegenschaftenhändler/in erklärt ausdrücklich, den gewerbsmässigen

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§ 25 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Liegenschaftenhandel aufgeben und seine/ihre Liegenschaft/en als langfristige Kapitalanlage behalten zu wollen

  • der/die Liegenschaftenhändler/in ist im Zeitpunkt der Überführung mindestens 60 Jahre alt

  • die Liegenschaft/en eignet/eignen sich als langfristige, private Vermögensanlage; d.h. es handelt sich um (ein) überbaute/s, vermietete/s Objekt/e im Alleineigentum des/der Liegenschaftenhändlers/-händlerin, welche/s einen laufenden Ertragsüberschuss zu generieren vermag/vermögen

  • während den 5, der Privatentnahme folgenden Jahren, erfolgt keine Veräusserung dieser Liegenschaft/en

  • die nachstehende Erklärung wird unterzeichnet

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 4

Staats- und Gemeindesteuern / Direkte Bundessteuer

Erklärung

Registernummer: Name/Vornahme: Adresse/Wohnort:

Die nachstehend aufgeführte/aufgeführten Liegenschaft/Liegenschaften wird/werden, infolge Aufgabe des Liegenschaftenhandels, per xx.xx.xxxx vom Geschäfts- ins Privatvermögen überführt:

Ich bin damit einverstanden, dass die Veranlagungsbehörde die Privatentnahme bezüglich der betroffenen Liegenschaft/en rückgängig machen und die Veranlagungen der betroffenen Steuerperioden entsprechend korrigieren kann, sofern ich in den auf den Zeitpunkt der Privatentnahme folgenden 5 Jahren die oben erwähnte/n Liegenschaft/en veräussere.

Ich verpflichte mich, die Veräusserung der oben erwähnten Liegenschaft/en der zuständigen Veranlagungsbehörde unverzüglich zu melden. Diese Erklärung unterliegt keiner Verjährung.

Ort und Datum: Unterschrift: .............................................. ..............................................

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§ 25 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Werden mit dieser Erklärung belastete Grundstücke innert der Frist von 5 Jahren durch Schenkung oder Erbvorbezug übertragen, so müssen die Verpflichtungen aus der Erklärung durch die neue Eigentümerschaft übernommen werden.

Verschenkt die Liegenschaftshändlerin bzw. der Liegenschaftenhändler Liegenschaften oder geht das Eigentum durch Erbvorbezug über, so stellt dies eine Privatentnahme dar. Die Gewinne sind entsprechend abzurechnen. Die neue Eigentümerschaft erhält grundsätzlich private Liegenschaften. Allerdings können die Grundstücke von gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlerinnen und Liegenschaftenhändlern auf Antrag steuerneutral zu Buchwerten übertragen werden. Erbvorbezüger/innen bzw. Beschenkte übernehmen dabei die Verpflichtung einen späteren Gewinn beim Verkauf bzw. bei der Überführung ins Privatvermögen über die Einkommenssteuer abzurechnen und haben sich zu diesem Zweck in geeigneter Weise zu verpflichten (Revers).

4.3 Privatentnahme durch Nutzungsänderung

Eine Privatentnahme liegt auch dann vor, wenn die überwiegende Nutzung der Liegenschaft vom geschäftlichen zum privaten Teil wechselt und sich diese Änderung als dauerhaft erweist. Dabei ist grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Bezeichnet die steuerpflichtige Person eine gemischt genutzte Liegenschaft weiterhin als Geschäftsvermögen, ist sie darauf zu behaften. Die Überführung ins Privatvermögen bedarf einer ausdrücklichen Willenserklärung gegenüber der Steuerbehörde.

Bei Nutzungsänderungen, welche zur Folge haben, dass Geschäftsvermögen neu überwiegend privat genutzt werden, bleibt die Qualifikation als Geschäftsvermögen bestehen, bis eine klare Willensäusserung seitens der steuerpflichtigen Person erfolgt. In der Praxis wird bei Unterzeichnung eines Revers eine überwiegend private Nutzung zugelassen, insbesondere wenn zusätzliche Kriterien vorliegen, z.B. wenn die Liegenschaft zu geschäftlichen Zwecken belehnt ist oder wenn mit einer späteren erneuten Nutzungsänderung in Richtung Geschäftsvermögen zu rechnen ist.

4.4 Privatentnahme bei Vermietung oder Verpachtung

Die blosse Vermietung oder Verpachtung eines Aktivums stellt einen Akt der privaten Vermögensverwaltung dar. In diesen Fällen ist von einer Privatentnahme auszugehen. Solange die Vermietung oder Verpachtung nur als eine vorübergehende Massnahme erscheint, liegt keine dauerhafte Änderung der Zweckbestimmung und somit keine Privatentnahme vor. In dieser Übergangsphase

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 4

setzt die Privatentnahme einen deutlich erkennbaren Willensakt voraus, der von den Steuerbehörden solange nicht erzwungen werden kann, als glaubhaft dargelegt wird, dass über die Verwendung des Geschäftsvermögens noch keine endgültige Klarheit besteht.

4.5 Privatentnahme bei Umstrukturierungen

Die bei der Umwandlung einer Einzelfirma nicht in die Kapitalgesellschaft eingebrachten Betriebsliegenschaften sind zwingend ins Privatvermögen zu überführen. Dies gilt auch dann, wenn die bisherige Einzelunternehmerin oder der bisherige Einzelunternehmer im Liegenschaftshandel selbständig erwerbstätig bleibt.

4.6 Privatentnahme durch Liegenschaftenhändler/in zwecks privater

Vermögensanlage

Bei Liegenschaftenhändlern/-händlerinnen gilt in der Regel der ganze Immobilienbesitz, mit Ausnahme der selbstgenutzten Objekte, als Geschäftsvermögen. Vermögende Liegenschaftenhändler/innen mit konkretem Anlagebedarf, d.h. mit liquidem Privatvermögen, können unter eingeschränkten Voraussetzungen und im Sinne einer langfristigen Kapitalanlage einen Teil dieses Vermögens in Immobilien investieren. Dazu muss das Objekt vom Geschäfts- ins Privatvermögen überführt werden. Bezüglich Zeitpunkt der Überführung ist das Datum des Eingangs der schriftlichen Willensäusserung (Überführungsgesuch) bei der Steuerbehörde massgebend. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der/die vermögende Liegenschaftenhändler/in Immobilien zwecks privater Vermögensanlage von Dritten erwerben.

Für die Überführung einer Liegenschaft vom Geschäfts- ins Privatvermögen zwecks privater Vermögensanlage bzw. zur Qualifikation einer neu erworbenen Liegenschaft als Privatvermögen, müssen folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein:

  • der/die Liegenschaftenhändler/in verfügt über die entsprechenden liquiden, privaten Mittel, um die Vermögensanlage zu tätigen

  • als liquide, private Mittel gelten Sparguthaben, Festgeldanlagen, Obligationen, börsengängige Aktien etc.; nicht angerechnet werden hingegen insbesondere die stillen Reserven und das Kreditschöpfungspotenzial auf Aktiven und der Wert von nicht börsengängigen Beteiligungen

  • die Investitionen von Eigenmitteln in Immobilien (Differenz Überführungswert/ Fremdkapital bzw. Kaufpreis/Fremdkapital) übersteigen die nach der Transaktion verfügbaren liquiden, privaten Mittel nicht

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§ 25 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

  • die Liegenschaft wird i.d.R. maximal im Rahmen der banküblichen Belastungslimiten für 1. Hypotheken mit Fremdkapital finanziert

  • die Liegenschaft eignet sich als langfristige, private Vermögensanlage; d.h. es handelt sich um ein überbautes, vermietetes Objekt im Alleineigentum des/der Liegenschaftenhändlers/-händlerin, welches einen laufenden Ertragsüberschuss zu generieren vermag

  • die Liegenschaft dient in keiner Weise der Tätigkeit des gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels; insbesondere dient die Liegenschaft nicht als (zusätzliche) Sicherheit für Kredite anderer Liegenschaften

  • während den 5, der Privatentnahme folgenden Jahren, erfolgt keine Veräusserung dieser Liegenschaft/en

  • die nachstehende Erklärung wird unterzeichnet

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 4

Staats- und Gemeindesteuern / Direkte Bundessteuer

Erklärung

Registernummer: Name/Vornahme: Adresse/Wohnort:

Die nachstehend aufgeführte/aufgeführten Liegenschaft/Liegenschaften wird/werden, zwecks privater Vermögensanlage, per xx.xx.xxxx vom Geschäfts- ins Privatvermögen überführt bzw. wurde zum Zweck der privaten Vermögensanlage erworben:

Ich bin damit einverstanden, dass die Veranlagungsbehörde die Privatentnahme bezüglich der betroffenen Liegenschaft/en rückgängig machen und die Veranlagungen der betroffenen Steuerperioden entsprechend korrigieren kann, sofern ich in den auf den Zeitpunkt der Privatentnahme bzw. auf den Kauf folgenden 5 Jahren die oben erwähnte/n Liegenschaft/en veräussere.

Ich verpflichte mich, die Veräusserung der oben erwähnten Liegenschaft/en der zuständigen Veranlagungsbehörde unverzüglich zu melden. Diese Erklärung unterliegt keiner Verjährung.

Ort und Datum: Unterschrift: .............................................. ..............................................

1.1.2007 -7-

§ 25 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Werden mit dieser Erklärung belastete Grundstücke innert der Frist von 5 Jahren durch Schenkung oder Erbvorbezug übertragen, so müssen die Verpflichtungen aus der Erklärung durch die neue Eigentümerschaft übernommen werden.

Kauft ein/e Liegenschaftenhändler/in ein Immobilium zum Zwecke der privaten Vermögensanlage, so muss er/sie im Zeitpunkt des Kaufs die entsprechende schriftliche Willensäusserung gegenüber der Veranlagungsbehörde abgeben. Bis zur Abgabe der schriftlichen Willenserklärung gilt die Liegenschaft grundsätzlich als Geschäftsvermögen. Ferner müssen alle vorstehend für die Überführung einer Liegenschaft vom Geschäfts- ins Privatvermögen aufgeführten Bedingungen erfüllt sein.

Die Anwendung dieser Bedingungen sei anhand von drei Beispielen verdeutlicht:

Beispiel 1

Klara Müller ist Inhaberin eines Architekturbüros und betreibt nebenberuflich gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel. Sie hat ihre liquiden, privaten Mittel von rd. 1,6 Mio. Franken in Festgeldanlagen und börsengängigen Aktien angelegt. Sie beabsichtigt nun, als langfristige private Vermögensanlage ein Mehrfamilienhaus für 1,5 Mio. Franken zu erwerben. Sie übernimmt dabei die bestehende Hypothek von 0,9 Mio. Franken. Kann Sie das Objekt als private Vermögensanlage halten?

Ja. Die Bedingungen sind eingehalten. Insbesondere übersteigen die in das Objekt investierten liquiden Mittel (1,5 Mio. Kaufpreis ./. 0,9 Mio. Hypothek = 0,6 Mio.) die nach der Transaktion vorhandenen liquiden, privaten Mittel (1,0 Mio.) nicht, die Fremdfinanzierung liegt im Rahmen der banküblichen Ansätze für 1. Hypotheken und das Objekt eignet sich als langfristige Kapitalanlage.

Beispiel 2

Justus Winter besitzt, neben diversen Handelsobjekten, seit 15 Jahren ein Wohnhaus mit Ladengeschäft im Ortskern seines Wohnortes. Weil Herr Winter steuerrechtlich als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler gilt, stellt das Objekt Geschäftsvermögen dar. Daneben hat er private Sparguthaben und Obligationen im Wert von 0,8 Mio. Franken. Er hat nicht die Absicht, das Wohnhaus mit Ladengeschäft zu veräussern. Im Gegenteil, er möchte das gut rentierende Objekt langfristig, als der Vorsorge dienende Vermögensanlage, halten. Er trägt sich zudem mit dem Gedanken, allenfalls im Alter die Attikawohnung selbst zu bewohnen. Kann er dieses Objekt (Erstellungskosten 1,3 Mio., Buchwert 1,2 Mio., Verkehrswert/Überführungswert 1,5 Mio., Belastung 1,0 Mio.) in das Privatvermögen überführen?

Ja. Die Bedingungen sind eingehalten. Insbesondere übersteigen die in das Objekt

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 4

investierten Mittel (1,5 Mio. Verkehrswert/Überführungswert ./. 1,0 Mio. Hypothek = 0,5 Mio.) die nach der Transaktion vorhandenen liquiden, privaten Mittel (0,8 Mio.) nicht, die Fremdfinanzierung liegt im Rahmen der banküblichen Ansätze für 1. Hypotheken und das Objekt eignet sich als langfristige Kapitalanlage.

Beispiel 3

Sony Sonderegger betätigt sich seit Jahren als Liegenschaftenhändler. Er hat praktisch sein gesamtes Vermögen in Liegenschaften investiert. Er besitzt seit 20 Jahren einen Wohnblock mit 24 Wohnungen, welcher eine überdurchschnittliche Rendite abwirft. Dieses Objekt möchte er zwecks privater Vermögensanlage ins Privatvermögen überführen (Erstellungskosten 3,8 Mio., Buchwert 4,2 Mio., Verkehrswert/Überführungswert 4,9 Mio., Belastung 4,4 Mio.). Ist die Überführung möglich?

Nein. Die Bedingungen sind nicht eingehalten. Zunächst besteht gar kein Anlagebedarf für liquide, private Mittel, da Herr Sonderegger über keine solche verfügt. Sodann ist das Objekt sehr stark fremdfinanziert und eignet sich deshalb nicht als private Vermögensanlage. Ferner diente das Objekt offensichtlich zur Mittelbeschaffung für den Liegenschaftenhandel, liegt doch die Belastung des Objekts über den getätigten Investitionen.

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§ 25 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 4

5. Besteuerung der Überführungsgewinne

5.1 Besteuerungsgrundsätze

Wer ein Geschäftsaktivum in sein Privatvermögen überführt, kann steuerrechtlich nicht anders gestellt werden als jene Person, die es veräussert (sog. veräusserungsgleiche Behandlung). Besteuert wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert des entnommenen Aktivums, gegebenenfalls vermehrt um die steuerlich nicht anerkannten Abschreibungen, und dem Verkehrswert. Bei Privatentnahmen entspricht der Verkehrswert dem Erlös, der bei einem Verkauf an einen nicht nahestehenden Dritten hätte erzielt werden können. Die Veranlagungsbehörden sind bei der Festlegung des Verkehrswertes bei Privatentnahmen auf Schätzungen angewiesen, weshalb i.d.R. ein entsprechender Schatzungsauftrag an das Schatzungsamt erteilt wird (vgl. Ziffer 5.2).

5.2 Ermittlung und Besteuerung der Überführungsgewinne

Der Entnahmewert entspricht dem Verkehrswert. Der Verkehrswert ist nach allgemein anerkannten Grundsätzen zu ermitteln. In der Praxis erteilt die Veranlagungsbehörde dem Schatzungsamt einen Schatzungsauftrag. Das Schatzungsamt ermittelt sodann den Verkehrswert. Diese Schatzung wird in allen Fällen den Steuerpflichtigen zur Stellungnahme zugestellt.

Die Verkehrswertschatzung des Schatzungsamtes ist in der Regel mit einem Augenschein verbunden. Wenn allerdings eine aktuelle Schatzung vorliegt, welche die Verhältnisse im Entnahmezeitpunkt wiederspiegelt, kann die aktualisierte Schatzung auch intern erstellt werden, indem lediglich gewisse Teilwerte der Schatzung, insbesondere der Bodenwert, angepasst werden.

Die Bewertung der entnommenen Liegenschaften erfolgt in der Regel zu Fortführungswerten, d.h. der Ertragswert wird aufgrund der aktuellen Nutzung bestimmt. Ist jedoch die Privatentnahme mit einer Nutzungsänderung verbunden oder ist in absehbarer Zeit mit einer Nutzungsänderung zu rechnen, wird der Verkehrswert aufgrund der Verhältnisse nach Nutzungsänderung berechnet. Beispielsweise wird der Verkehrswert einer anlässlich der Geschäftsaufgabe in das Privatvermögen überführten Liegenschaft an bester Passantenlage unter Berücksichtigung der an dieser Lage erzielbaren Mieteinnahmen festgelegt und nicht nach dem bisherigen Mietwert der Geschäftsräume. Auch kann in gewissen Fällen eine reine Substanzwertschatzung angezeigt sein. Dies ist beispielsweise bei einem Objekt in verwahrlostem Zustand der Fall, wenn der Bodenwert den

1.1.2007 -1-

§ 25 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Ertragswert deutlich übersteigt. Nicht massgebend sind die Katasterwerte.

Dem Verkehrswert wird der Einkommenssteuerwert gegenübergestellt. Dieser entspricht dem Anlagewert abzüglich den steuerlich anerkannten Abschreibungen. Die Differenz zwischen Verkehrswert und Einkommenssteuerwert ergibt den Überführungsgewinn. Dieser wird zusammen mit dem ordentlichen Einkommen des betreffenden Steuerjahres besteuert. Die sich aus der Überführung ergebende a.o. AHVBelastung kann mittels Rückstellung abgegrenzt werden.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5

Landwirtschaft

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§ 25 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5.1

Besonderheiten der landwirtschaftlichen Buchhaltung bzw. Aufzeichnung

1. Grundsätze

Für die Landwirtschaft gilt die steuerliche Aufzeichnungspflicht gemäss § 146 Abs. 2 StG bzw. Art. 125 Abs. 2 DBG.

Im bäuerlichen Familienbetrieb fallen Produktions- und Verbrauchsort zusammen. Unternehmen und Privatbereich greifen somit eng ineinander. Aus diesem Grund müssen in der Buchhaltung/Aufzeichnung nebst dem Landwirtschaftsbetrieb auch allfällige Nebengeschäfte sowie Einnahmen und Ausgaben im privaten Bereich erfasst werden. Nur so ist es möglich, den Geld- und Naturalverkehr sowie die Vermögensveränderungen lückenlos zu erfassen. Es ist dabei eine klare Trennung insbesondere folgender Bereiche notwendig.

  • Verpflegung und Logis von Angestellten im Haushalt der Betriebsleiterfamilie

  • Naturalverkehr - Umfang und Erfassung hängt von der gewählten Buchhaltungsform ab. In der Finanz-/Steuerbuchhaltung werden nur die ausserbetrieblichen Naturallieferungen gebucht wie z.B. Milch, Fleisch, Obst an Haushalt/Privat. In der betriebswirtschaftlichen Buchhaltung (DfE-Buchhaltung; DfE = Direktkostenfreier Ertrag) werden aber auch die innerbetrieblichen Naturallieferungen verbucht wie z.B. Gerste oder Mais an Schweinehaltung usw.

  • Aufwendungen für Auto, Strom, Telefon, Heizung, Wasser, Reinigungsmaterial usw., die sowohl den Landwirtschaftsbetrieb und den Privatbereich betreffen, müssen über sogenannte Vermittlungskonti gebucht und aufgeteilt werden (Zuteilung nach effektivem Aufwand oder aufgrund von Normzahlen).

  • Angestellte, die sowohl für den Geschäftsbetrieb als auch für den Haushalt und Privat arbeiten: Aufteilung der Lohn- und Lohnnebenkosten aufgrund der in den einzelnen Bereichen geleisteten Arbeiten.

Vgl. dazu LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 2 Ziff. 2.

1.1.2007 -1-

§ 25 Nr. 5.1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5.1

2. Mindestanforderungen an Aufzeichnungen

Wenn keine Buchhaltung geführt wird, sind die folgenden Mindestanforderungen der Aufzeichnungspflicht zu erfüllen:

  • Fortlaufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben (Kassa-, Bank- und Postkontobücher);

  • Zu jedem Eintrag in die Bücher gehört ein Beleg;

  • Am Ende des Geschäftsjahres ist ein Inventar aufzunehmen (Maschinen, Vieh, Vorräte, Guthaben, Kreditoren usw.);

  • Berücksichtigung der Naturallieferungen und -bezüge;

  • Die Naturallieferungen und -bezüge aus dem Betrieb sind laufend nachzuführen und zu Marktpreisen zu bewerten oder am Ende des Geschäftsjahres aufgrund der Normzahlen zu verbuchen;

  • Am Jahresende: Zusammenstellung der Betriebseinnahmen und -ausgaben sowie der Privatentnahmen und -einlagen;

  • Verbuchung der Privatanteile Auto, Strom, Telefon, Heizung, Löhne usw.

Zu beachten:

Bei Aufzeichnungen nach den Mindestanforderungen gilt:

  • Keine Abgrenzung der Guthaben und laufenden Schulden bei der Einkommensermittlung;

  • Keine Abgrenzung von transitorischen Aktiven und Passiven bei der Einkommensermittlung;

  • Aufzeichnungen müssen rechtsgültig unterschrieben werden.

1.1.2007 -1-

§ 25 Nr. 5.1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5.1

3. Mindestanforderungen an Buchhaltungen

Inventar Erfassung aller Vermögensbestandteile am Bilanzstichtag: Finanzvermögen wie Kasse, Bank und Postcheck, Transitorische Aktiven, Vieh, Vorräte, Debitoren, Maschinen, Fahrzeuge, Einrichtungen, Gebäude, Boden, Wald, Pflanzen, Transitorische Passiven, Kreditoren, Schulden

Kassabuch, Postcheck, Bank Laufende Verbuchung aller Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsbetriebes, des Nebenerwerbs und Privat

Naturalienheft Naturallieferungen und Bezüge laufend aufzeichnen - bei fehlender Aufzeichnung der effektiven Naturallieferungen kann am Ende des Geschäftsjahres der Naturalbezug aufgrund von Normzahlen erfasst werden (siehe LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 2 Ziff. 2)

Aufzeichnungen von Detaillierte Inventare, Viehregister, Arbeits- Betriebsdaten und Verpflegungstage, Flächenangaben, Bodennutzung usw.

Jahresabschluss rechtsgültig unterzeichnete Erfolgsrechnung und Bilanz

1.1.2007 -1-

§ 25 Nr. 5.1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5.1

4. Leistungen Dritter an landwirtschaftliche Betriebe für

Investitionen und für die Behebung von Schäden

4.1 Subventionen

Subventionen richten insbesondere aus:

  • Bund, Kanton und Gemeinden

  • Kantonaler Gebirgshilfefonds

  • A-fonds-perdu-Beiträge (Strukturverbesserungen / Meliorationsamt / Wohnbausanierung im Berggebiet etc.)

  • Invalidenversicherung (Investitionsbeihilfen)

  • Militärversicherung (Abfindungen)

  • Denkmalpflege

Buchhalterische Behandlung: Subventionen müssen als Ertrag verbucht werden. Die damit finanzierten Investitionen werden aktiviert. Es darf eine Sofortabschreibung in der Höhe der Subvention vorgenommen werden. Damit erhöhen sich die nachgeführten Abschreibungen um die Höhe der Subventionen.

1.7.2008 -1-

§ 25 Nr. 5.1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Beispiel: Umbau Stall mit Subventionszahlungen

Umbau Stall, Anlagekosten 200’000 Auszahlung Subventionen 50'000

Verbuchungen

(Werte in 1'000 Franken)

Nachführung der Anlagekosten + 200’000 Nachführung der Abschreibungen + 50'000

Subventionen an landwirtschaftliche Liegenschaften im Privatvermögen: Liegenschaften des Privatvermögens können nicht abgeschrieben werden. Deshalb ist auch keine Einmalabschreibung möglich. Die Subventionszahlung unterliegt im Jahr der Zahlung der ordentlichen Einkommenssteuer.

4.2 Leistungen Dritter

Als Leistungen Dritter gelten insbesondere:

  • Geschäftsbedingte Versicherungsleistungen (Gebäudeversicherung, Mobiliarversicherung)

-2- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5.1

  • Lehrlingslager, Zivilschutz, Feuerwehr, Militär (keine Geldleistung)

  • Zahlungen Schweizerischer Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden

Buchhalterische Behandlung:

Die von der Gebäude- und Mobiliarversicherung ausbezahlten Beträge sind für die Wiederbeschaffung der durch Feuer, Wasser, Wind oder Schnee beschädigten bzw. zerstörten Objekte bestimmt.

Verursacht ein entstandener Schaden Kosten, sind die Versicherungsleistungen gegenüberzustellen.

Wird die Versicherungsleistung zur Finanzierung der Ersatzbeschaffung verwendet, sind die wiedereingebrachten Abschreibungen auf das Ersatzobjekt zu übertragen.

Werden beschädigte oder zerstörte Immobilien des Geschäftsvermögens in besserer Qualität und/oder in grösserem Ausmass wieder hergestellt, muss der wertvermehrende Anteil aktiviert werden.

Bildet die Versicherungsleistung eine Abgeltung für einen entgangenen Gewinn oder für zusätzlichen Aufwand, so gilt die Versicherungsleistung als Ersatzeinkommen.

Entschädigungen, die den Umfang des Schadens übersteigen, unterliegen der Einkommenssteuer. Zahlungen für Eigenleistungen sind steuerbar.

Wenn keine Geldleistungen fliessen, gibt es nichts zu aktivieren. Nur Gestehungskosten sind aktivierbar. Eine Aufwertung, aber ohne Sofortabschreibung, ist möglich. Die Aufwertung ist erfolgswirksam.

Beispiel: Auszahlung der Gebäudeversicherung Die Auszahlung der Leistungen der Gebäudeversicherung dient zur Finanzierung der Ersatzbeschaffung. Die wiedereinzubringenden Abschreibungen sind auf das Ersatzobjekt zu übertragen. Die Auszahlung der Gebäudeversicherung führt zu einer Reduktion des Anlagewertes. Bei einer späteren Veräusserung des Ersatzobjekts wird die Versicherungsleistung vom Anlagewert abgerechnet (§ 13 Abs. 3 GGStG).

4.3 Private Unterstützungsleistungen

Unterstützungsleistungen von Privaten (z.B. Schweizerische Berghilfe, Coop- Patenschaften, Rotary-, Lions-Club etc.) sind steuerfrei (§ 31 Unterabs. d StG).

1.7.2008 -3-

§ 25 Nr. 5.1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-4- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5.1

5. Ermittlung des Einkommenssteuerwertes einer

Liegenschaft

Für die Ermittlung des Einkommenssteuerwertes einer Liegenschaft ist folgendermassen vorzugehen:

  • Aufteilung des Kaufpreises in Gebäude, Boden und Wald bei Übernahme zum Ertragswert nach Katasterschatzung

  • Bei ganz oder teilweise zu Verkehrswerten erworbenen Liegenschaften muss eine Einzelbewertung in Bauten, Boden usw. vorgenommen werden (Aufteilung aufgrund des Verkehrswertes)

  • Bei Hofübernahmen innerhalb der Familie kann der bisherige Buchwert durch den Übernehmer oder die Übernehmerin grundsätzlich weitergeführt werden, der Übernehmer oder die Übernehmerin übernimmt jedoch auch die nachgeführten Abschreibungen

  • Die Investitionen sind ohne den Wert der Eigenleistungen und nach Abzug allfälliger Subventionen und Leistungen Dritter aufzuführen

Berechnung

Kaufpreis

+ wertvermehrende Investitionen

./. Abschreibungen

./. Subventionen und Leistungen Dritter

(z.B. Auszahlungen Gebäudeversicherung)

= Buchwert

1.1.2007 -1-

§ 25 Nr. 5.1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5.2

Lidlohn Nach Art. 334 ZGB können mündige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, hiefür eine angemessene Entschädigung verlangen.

1. Voraussetzungen

Für das Vorliegen eines Lidlohnanspruchs müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das mitarbeitende, mündige (Gross-) Kind erhält keinen angemessenen Lohn.

  • Das Entgelt erfolgt in Form von freier Kost, Logis, Wäschebesorgung inkl. Bekleidung, Arzt- und Zahnarztkosten, Weiterbildung, Reisen, Ferien, Autobenützung, Versicherungen, Steuern. (Diese Aufwände / Kosten werden nicht dem Betrieb belastet)

  • Gemeinsamer Haushalt (Gross-) Eltern - Lidlohnberechtigte.

2. Geltendmachung

Der Lidlohnanspruch kann nach Art. 334bis ZGB bei folgenden Gelegenheiten geltendgemacht werden:

  • Auflösung des gemeinsamen Haushaltes (z.B. infolge Wegzug oder Heirat)

  • Verkauf oder Verpachtung der Liegenschaft

  • Pfändung oder Konkurs des Schuldners oder der Schuldnerin

  • Tod des Schuldners oder der Schuldnerin spätestens bei der Erbteilung

3. Umfang

Der Lidlohnanspruch besteht aus der Differenz zwischen dem Wert der Leistungen des Kindes und dem Umfang der von den Eltern aufgebrachten Mitteln. Es handelt sich dabei um jenen Betrag, den der Lidlohnberechtigte oder die Lidlohnberechtigte bei Auszahlung eines angemessenen Barlohnes hätte sparen können.

Der Anspruch entsteht ab Mündigkeitsalter. Als Mündigkeitsalter gilt

  • bis 31.12.1995 das 20. Altersjahr (1975) bzw.

  • ab 01.01.1996 das 18. Altersjahr (1988)

1.1.2008 -1-

§ 25 Nr. 5.2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

In der Praxis werden Lidlohnansprüche vor allem bei Liegenschafts- und Inventarverkäufen vereinbart. Die entsprechenden Angaben findet man bei der Finanzierung unter den Begriffen:

  • Lidlohn, Betriebszuschüsse, Schenkungen, die nicht ausgleichspflichtig sind

  • verdeckte Vereinbarung (Tieferbewertung des Inventars oder Kaufpreises)

In der Regel gelten die Richtwerte des Schweizerischen Bauernverbandes. Abweichungen sind nur bei entsprechendem Nachweis durch den Steuerpflichtigen oder die Steuerpflichtige möglich (z.B. Lebensaufwand).

Barlohnansätze sind anzuwenden, falls die lidlohnberechtigte Person selbst für ihre persönlichen Aufwendungen aufkommt.

Lidlohnansätze sind anzuwenden, falls der Lidlohnschuldner oder die Lidlohnschuldnerin die Kosten der persönlichen Aufwendungen der lidlohnberechtigten Person trägt.

4. Steuerliche Behandlung

Die im Zusammenhang mit Hofübernahmen verrechneten Lidlöhne werden bei den Berechtigten in der offenen Veranlagung versteuert, wobei zwischen steuerbarem und satzbestimmendem Einkommen unterschieden werden muss.

Der Verkäufer oder die Verkäuferin kann die anfallenden AHV-Beiträge im betreffenden Jahr als Aufwand geltend machen.

Beispiel: Ein Kind erhält zur Abgeltung des Lidlohnanspruches für geleistete Arbeit während 8 Jahren einen Betrag von Fr. 44'800.--.

Steuerbares Einkommen Lidlohn Fr. 44'800.- Übriges durchschnittliches Einkommen Fr. 26’000.- Steuerbares Einkommen Fr. 70'800.-

Bestimmung des Steuersatzes Lidlohn pro Jahr berechnet (Fr. 44'800/8) Fr. 5'600.- Übriges durchschnittliches Einkommen Fr. 26'000.- Satzbestimmendes Einkommen Fr. 31'600.-

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5.3

Einkommen aus unbeweglichem Vermögen

1. Mietwert

Bei der Berechnung des Mietwertes von selbstgenutztem Wohnraum wird nur die Betriebsleiterwohnung, also ohne Angestelltenräume, einbezogen. Ebenfalls nicht in den Mietwert einbezogen werden die mit einem Wohnrecht belasteten Räume. Als direkte Folge dieser Berechnung können beim Abzug der Naturallöhne nur die Kosten ohne Angestelltenräume in Abzug gebracht werden. Der Mietwert der Betriebsleiterwohnung darf nicht herabgesetzt werden, wenn die Betriebsleiterfamilie während der Alpzeit abwesend ist.

1.1 Mietwertansätze landwirtschaftliche Betriebswohnungen bis 2007

Mietwert-Ansatz (100%) pro Punkt und Raumeinheit (gemäss

Schatzungsprotokoll)

Wohnraum

landwirtschaftlicher nichtlandwirtschaftlicher Mietwert

Mietwert

Für Betriebe mit

Für Betriebe unter

0.30 SAK

mindestens 0.6 SAK

und

und

für Betriebe

mit 0.59 SAK

für Betriebe mit 0.59 SAK bis 0.30 SAK und

Anteil Erwerbs-

bis

einkommen Landwirtschaft

0.30 SAK und Anteil

<

50%

Erwerbseinkommen

Landwirtschaft

> 50%

Beurteilung Bauzustand/

Gemeinden Gemeinden Gemeinden Gemeinden

Erneuerung (gemäss

Schatzungsprotokoll)

Gruppe 1

Gruppe 2

Gruppe 3

Gruppe 4

schlecht

Fr. 9.15

Fr. 11.00

Fr. 13.00

Fr. 15.00

Fr. 17.00

mittel

Fr. 10.17

Fr. 13.00

Fr. 15.00

Fr. 17.00

Fr. 19.00

gut

Fr. 11.18

Fr. 15.00

Fr. 17.00

Fr. 19.00

Fr. 21.00

sehr gut

Fr. 12.20

Fr. 17.00

Fr. 19.00

Fr. 21.00

Fr. 23.00

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar. Wohnrechtsberechtigte versteuern den landwirtschaftlichen Mietwert zu 100 Prozent. Für Verpächter/innen gelten nichtlandwirtschaftliche Mietwertansätze.

SAK = Standardarbeitskraft nach Art. 3 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91)

1.7.2008 -1-

§ 25 Nr. 5.3

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

1.2 Mietwertansätze landwirtschaftliche Betriebswohnungen ab 2008

Mietwert-Ansatz (100%) pro Punkt und Raumeinheit (gemäss

Schatzungsprotokoll)

Wohnraum

landwirtschaftlicher nichtlandwirtschaftlicher Mietwert

Mietwert

Für Betriebe mit

Für Betriebe unter

0.50 SAK

mindestens 0.8 SAK

und

und

für Betriebe

mit 0.79 SAK

für Betriebe mit 0.79 SAK bis 0.50 SAK und

Anteil Erwerbs-

bis

einkommen Landwirtschaft

0.50 SAK und Anteil

<

50%

Erwerbseinkommen

Landwirtschaft

> 50%

Beurteilung Bauzustand/

Gemeinden Gemeinden Gemeinden Gemeinden

Erneuerung (gemäss

Schatzungsprotokoll)

Gruppe 1

Gruppe 2

Gruppe 3

Gruppe 4

schlecht

Fr. 9.15

Fr. 11.00

Fr. 13.00

Fr. 15.00

Fr. 17.00

mittel

Fr. 10.17

Fr. 13.00

Fr. 15.00

Fr. 17.00

Fr. 19.00

gut

Fr. 11.18

Fr. 15.00

Fr. 17.00

Fr. 19.00

Fr. 21.00

sehr gut

Fr. 12.20

Fr. 17.00

Fr. 19.00

Fr. 21.00

Fr. 23.00

Von den Mietwerten sind

70 Prozent steuerbar. Wohnrechtsberechtigte versteuern

den landwirtschaftlichen Mietwert zu 100 Prozent. Für Verpächter/innen gelten

nichtlandwirtschaftliche Mietwertansätze.

SAK = Standardarbeitskraft nach Art. 3 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung

(SR 910.91)

Anteil Erwerbseinkommen

Landwirtschaft: Landwirtschaftliches Einkommen ohne

Liegenschaftsrechnung und ohne Nebengewerbe.

Gemeinden: Gruppen 2005

Gemeinden Gruppe 1:

Buchs, Doppleschwand, Ebersecken, Entlebuch, Escholzmatt, Gunzwil, Hämikon,

Hasle, Langnau, Luthern, Ohmstal, Romoos, Schlierbach, Ufhusen

Gemeinden Gruppe 2

Aesch, Alberswil, Altbüron, Altishofen, Altwis, Ballwil, Beromünster, Buchrain,

-2-

1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5.3

Büron, Buttisholz, Dagmersellen, Dierikon, Egolzwil, Emmen, Ermensee, Ettiswil, Fischbach, Flühli, Gelfingen, Gettnau, Geuensee, Grossdietwil, Grosswangen, Hergiswil, Hitzkirch, Hohenrain, Honau, Inwil, Knutwil, Kottwil, Lieli, Littau, Marbach, Mauensee, Meierskappel, Menznau, Müswangen, Nebikon, Neudorf, Pfaffnau, Pfeffikon, Reiden, Richental, Rickenbach, Roggliswil, Römerswil, Ruswil, Schenkon, Schötz, Schüpfheim, Sulz, Sursee, Triengen, Uffikon, Wauwil, Werthenstein, Wikon, Willisau-Land, Willisau-Stadt, Winikon, Wolhusen, Zell

Gemeinden Gruppe 3 Adligenswil, Ebikon, Eich, Eschenbach, Gisikon, Hildisrieden, Hochdorf, Horw, Kriens, Luzern, Malters, Mosen, Neuenkirch, Nottwil, Oberkirch, Rain, Retschwil, Root, Rothenburg, Schongau, Schwarzenberg, Sempach, Vitznau

Gemeinden Gruppe 4 Greppen, Meggen, Udligenswil, Weggis

Gemeinden: Gruppen ab 2006

Gemeinden Gruppe 1: Doppleschwand, Ebersecken, Entlebuch, Escholzmatt, Gunzwil, Hämikon, Hasle, Luthern, Ohmstal, Romoos, Schlierbach, Ufhusen

Gemeinden Gruppe 2: Aesch, Alberswil, Altbüron, Altishofen, Altwis, Ballwil, Beromünster, Buchrain, Büron, Buttisholz, Dagmersellen, Dierikon, Egolzwil, Emmen, Ermensee, Ettiswil, Fischbach, Flühli, Gelfingen, Gettnau, Geuensee, Grossdietwil, Grosswangen, Hergiswil, Hitzkirch, Hohenrain, Honau, Inwil, Knutwil, Lieli (ab 2007 bei Hohenrain), Littau, Marbach, Mauensee, Meierskappel, Menznau, Müswangen, Nebikon, Neudorf, Pfaffnau, Pfeffikon, Reiden, Rickenbach, Roggliswil, Römerswil, Ruswil, Schenkon, Schötz, Schüpfheim, Sulz, Sursee, Triengen, Wauwil, Werthenstein, Wikon, Willisau, Winikon, Wolhusen, Zell

Gemeinden Gruppe 3: Adligenswil, Ebikon, Eich, Eschenbach, Gisikon, Hildisrieden, Hochdorf, Horw, Kriens, Luzern, Malters, Mosen, Neuenkirch, Nottwil, Oberkirch, Rain, Retschwil, Root, Rothenburg, Schongau, Schwarzenberg, Sempach, Vitznau

Gemeinden Gruppe 4: Greppen, Meggen, Udligenswil, Weggis

1.7.2008 -3-

§ 25 Nr. 5.3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Die Standardarbeitskräfte (SAK) werden nach den folgenden Faktoren berechnet: (Art. 3 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung (LBV, SR 910.91), gültig ab 1.1.2004)

  1. a) Landwirtschaftliche Nutzungsfläche LN 1. LN ohne Spezialkulturen 0.028 SAK pro ha 2. Speziakulturen 0.300 SAK pro ha 3. Terrassenreben 1.000 SAK pro ha

  1. b) Nutztiere 1. Milchkühe, Milchschafe, Milchziegen 0.043 SAK pro GVE 2. Mastschweine, Remonten über 25 kg 0.007 SAK pro GVE und abgesetzte Ferkel 3. Zuchtschweine 0.040 SAK pro GVE 4. andere Nutztiere 0.030 SAK pro GVE

  1. c) Zuschläge 1. für Hanglagen im Berggebiet und in 0.015 SAK pro ha der Hügelzone (18-35% Neigung) 2. für Steillagen im Berggebiet und in 0.030 SAK pro ha der Hügelzone (mehr als 35% Neigung) 3. für den biologischen Landbau Faktoren nach Bst. a plus 20% 4. für Hochstamm-Feldobstbäume 0.001 SAK pro Baum

1.3 Privatanteil Pachtzins

vgl. LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 2 Ziff. 2.2.4.

-4- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5.3

1.4 Mietwert von Sömmerungsbetrieben

Der Mietwert von Sömmerungsbetrieben kann direkt dem Schatzungsformular "Wohnräume von Sömmerungsbetrieben und Anbauten" entnommen werden. Der Mietwert berücksichtigt die kurze Nutzungsdauer. Er darf nicht im Verhältnis der Alpzeit herabgesetzt werden.

1.5 Angestellten Wohnungen

Der Mietwert der Angestelltenwohnung wird nach nichtlandwirtschaftlichen Mietwertansätzen berechnet und ist zu 100% zu versteuern.

1.6 Mietwert Nebengebäude

Als Nebengebäude gelten Scheunen, Garagen, Ökonomiegebäude, Freizeitlokale, Viehställe, Hofdüngerlager, Bienenhäuser etc.

Nebengebäude bei selbständiger Erwerbstätigkeit Der Mietwert der Nebengebäude ist Ertrag der Liegenschaftsrechnung und Aufwand der Erfolgsrechnung. Der Mietwert muss nicht zwingend ermittelt werden. Die effektiven Unterhaltskosten werden abgezogen.

Nebengebäude bei privater Nutzung Die Mietwerte sind seit 2006 auf den Schatzungsanzeigen aufgeführt. Steuerbar sind 70%. Der Abzug der Unterhaltskosten richtet sich nach dem Hauptgebäude: Der Abzug der Pauschale oder der Abzug der effektiven Unterhaltskosten sind möglich. Ist die Liegenschaft zu mehr als 20% geschäftlich genutzt, sind zwingend die effektiven Unterhaltskosten nachzuweisen.

Beispiel: mehr als 20% geschäftliche Nutzung

Mietwert Wohnung Fr. 12'000.-- Mietzins Studio Fr. 9'600.-- Mietwert Schweinescheune Fr. 6'400.-- Total Fr. 28'000.-- Anteil Schweinescheune 22,9%

Geschäftliche Nutzung mehr als 20%: Der Nachweis der effektiven Gebäudeunterhaltskosten ist zwingend.

1.7.2008 -5-

§ 25 Nr. 5.3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-6- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5.3

2. Wohnrecht

Vielfach ist mit der Veräusserung einer landwirtschaftlichen Liegenschaft die Einräumung eines Wohnrechts zu Gunsten der veräussernden Person verbunden. Ein solches Wohnrecht ist steuerlich wie folgt zu behandeln:

2.1 Wohnberechtigte

vgl. LU StB Weisungen StG § 28 Nr. 1 Ziff. 2.

Der Mietwert der Wohnung wird nach landwirtschaftlichen Mietwertansätzen berechnet und ist zu 100% zu versteuern. Die geldwerten Leistungen (Naturalien, Heizung, Strom, Wasser, Abwasser etc.) sind zu 100% zu versteuern.

Richtwerte (in der Regel) für Nebenleistungen zum Wohnrecht:

Strom pro Person Fr. 310.-- Heizung pro Raumeinheit Fr. 100.-- Wasser/Abwasser pro Person Fr. 150.--

2.2 Eigentümer/innen

2.2.1 Vermögen

Die mit dem Wohnrecht belastete Liegenschaft ist von den Eigentümer/innen gesamthaft als Vermögen zu versteuern (§ 48 StG).

2.2.2 Einkommen

Bei der Einkommensteuer ergeben sich folgende Steuerfolgen:

Buchwertübernahme Übernimmt bei einer Hofübergabe ab 1.1.2001 der/die Wohnrechtsgeber/in die Buchwerte (inkl. nachgeführte Abschreibungen) der Liegenschaft des/der Wohnberechtigten, wird ein allfällig begründetes Wohnrecht (entgeltlich oder unentgeltlich) nicht berücksichtigt. Das Wohnrecht wird weder bilanziert (passiviert) noch wird der Buchwert gekürzt.

1.1.2007 -1-

§ 25 Nr. 5.3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Kaufpreisbilanzierung von Vorkaufsberechtigten gemäss BGBB Bilanziert bei einer Hofübergabe ab 1.1.2001 der/die Wohnrechtsgeber/in den Kaufpreis, ist nur das entgeltliche Wohnrecht (ohne Neuberechnung) als Teil des Kaufpreises zu aktivieren und entweder erfolgswirksam, entsprechend der Lebenserwartung, aufzulösen oder der Wert des Wohnhauses ist bei der erstmaligen Einbilanzierung um diesen Betrag zu kürzen. Dieser Betrag ist bei den kumulierten Abschreibungen nachzuführen. Beim unentgeltlichen Wohnrecht wird der Kaufpreis ohne Kürzung einbilanziert.

Kaufpreisbilanzierung bei allen Übrigen Bilanziert bei einer Hofübergabe ab 1.1.2001 der/die Wohnrechtsgeber/in den Kaufpreis, ist das Wohnrecht (entgeltlich oder unentgeltlich) gemäss Kaufvertrag (Nebenleistungen), der Pachtzinsverordnung 2.2004 und der aktuellen Ertragswertschatzung zu berechnen. Das Wohnrecht ist zu aktivieren und entweder erfolgswirksam, entsprechend der Lebenserwartung, aufzulösen oder der Wert des Wohnhauses ist bei der erstmaligen Einbilanzierung um diesen Betrag zu kürzen. Dieser Betrag ist bei den kumulierten Abschreibungen nachzuführen.

Darlehensfinanzierung mit Amortisation Bei der Gewährung eines Darlehens der Verkäuferschaft an die Käuferschaft als Abgeltung des Wohnrechtes ist eine jährliche Reduktion des Darlehens ohne entsprechende Zahlung (Selbstamortisation) bei dem/der Wohnrechtsgeber/in als Einkommen zu berücksichtigen.

Darlehensfinanzierung ohne Amortisation Bei einer allfälligen Darlehensauflösung ohne effektive Zahlung, ist der Darlehensbetrag der/dem Wohnrechtsgeber/in als Einkommen aufzurechnen.

Mietzinsvereinbarung Die Mietzinseinnahmen sind als Einkommen zu versteuern. Entspricht der Mietzins nicht dem Mietwert, ist die Differenz bei den Wohnberechtigten als geldwerte Leistung zu versteuern (vgl. LU StB Weisungen StG § 28 Nr. 1 Ziff. 2).

Tod von Wohnberechtigten Nach dem Tod von Wohnberechtigten (bei Ehepaaren oder Geschwistern nach dem Tod des/der Letztversterbenden) ist eine verbleibende Wohnrechtsschuld (Rentenstammschuld) erfolgswirksam aufzulösen. Im gleichen Umfang kann eine ausserordentliche Abschreibung auf dem Buchwert des Wohnhauses der landwirtschaftlichen Geschäftsliegenschaft vorgenommen werden. Die ausserordentlichen Abschreibungen sind bei den kumulierten Abschreibungen nachzuführen.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Weisungen StG

§ 25 Nr. 5.3

Beispiel

Wohnrechtsnehmer/in:

Buchwert Liegenschaft

Fr. 500'000.--

Kumulierte Abschreibungen

Fr. 400'000.--

Kaufpreis

Fr. 600'000.--

Finanzierung

Fremdkapital

Fr. 350'000.--

Barzahlung

Fr. 50'000.-- (Variante III Fr. 100'000.--)

Darlehen

Fr. 50'000.--

Darlehen mit Selbstamortisation Fr. 10'000.-- Fr. 100'000.--

Wohnrecht

Fr. 50'000.--

Buchwertübernahme

Aktiven

Buchwert

Fr. 500'000.--

Passiven

Fremdkapital Fr. 350'000.--

Darlehen Fr. 150'000.--

Kumulierte Fr. 400'000.--

Abschreibungen

Einkommen

Selbstamortisation Fr. 10'000.--

Darlehen

Kaufpreisübernahme

Variante I Variante II

(Auflösung nach (einmalig)

Lebenserwartung)

Variante III

(unentgeltlich)

Aktiven

Kaufpreis

Fr. 600'000.-- Fr. 550'000.--

Fr. 600'000.--

Passiven

Fremdkapital

Fr. 350'000.-- Fr. 350'000.--

Fr. 350'000.--

Darlehen

Fr. 150'000.-- Fr. 150'000.--

Fr. 150'000.--

Wohnrecht

Fr. 50'000.-- 0.--

0.--

Barzahlung

Fr. 50'000.-- Fr. 50'000.--

Fr. 100'000.--

Kumulierte

0.-- Fr. 50'000.--

0.--

Abschreibungen

Einkommen

Selbstamortisation

Fr. 10'000.-- Fr. 10'000.--

Fr. 10'000.--

Darlehen

1.1.2007

-3-

§ 25 Nr. 5.3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Analoges gilt für ein Wohnrecht, das zwar vor dem 1.1.2001 begründet, dessen Barwert aber noch nicht passiviert und (teilweise) erfolgswirksam aufgelöst wurde.

Wurde das Wohnrecht vor dem 1. Januar 2001 begründet, dessen Barwert passiviert und bereits (teilweise) erfolgswirksam aufgelöst, ist mit der erfolgswirksamen Auflösung bis zur vollständigen Saldierung der Rentenstammschuld fortzufahren. Für die Vermögenssteuer deklarieren die Eigentümer/innen die restliche Schuld unter den Passiven und die mit dem Wohnrecht belastete Liegenschaft unter den Aktiven.

Anstelle einer erfolgswirksamen Auflösung steht dem/der Wohnrechtsgeber/in die Möglichkeit offen, die unter den Passiven aufgeführte Wohnrechtsrestanz (Rentenstammschuld) einmalig aufzulösen. Nebst der Ausbuchung der Passiven ist der Buchwert des Wohnhauses um die Wohnrechtsschuld zu reduzieren. Die ausserordentlichen Abschreibungen, die mit diesem Buchungsvorgang entstehen, sind bei den kumulierten Abschreibungen aufzuführen.

3. Entschädigungen bei Begründung von Dienstbarkeiten

Vgl. LU StB Weisungen StG § 28 Nr. 7.

-4- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5.4

Veräusserung von Milchkontingenten Mit der Inkraftsetzung des neuen Landwirtschaftsgesetzes (LwG) vom 29. April 1998 ist es ab dem 1. Mai 1999 möglich, Milchkontingente flächenunabhängig durch Kauf/ Verkauf oder Miete/Leasing zu übertragen (Art. 32 LwG). Für die steuerliche Behandlung gilt Folgendes:

1. Einkommenssteuer

Das Kontingent stellt Bestandteil des beweglichen Betriebsvermögens dar. Es handelt sich um Anlagevermögen. Ein bestehendes Milchkontingent kann nicht aktiviert werden.

Ein gekauftes Milchkontingent muss aktiviert werden und kann max. pro Jahr mit 40% abgeschrieben werden. Zugekaufte Milchkontingente können im Jahr des Kaufes auch sofort bis auf den Pro-memoria-Franken abgeschrieben werden.

Der Veräusserungspreis ist Teil des Geschäftsertrages. Das Kontingent ist nicht Teil des landwirtschaftlichen Grundstücks und unterliegt bei seiner Veräusserung deshalb voll der Einkommenssteuer (§ 25 Abs. 2 StG; Art. 18 Abs. 2 DBG): erfolgswirksame Verbuchung, Erfassung mit der ordentlichen Veranlagung.

Eine gestaffelte Abrechnung ist unzulässig. Der Veräusserer oder die Veräusserin muss den ganzen Gewinn erfolgswirksam verbuchen. Allfällige Auszahlungen an Gewinnanteilsberechtigte können nicht in Abzug gebracht werden. Die bezahlten Steuern sind an allfällige Gewinnanteile anzurechnen.

Bei Kontingenten, die unentgeltlich zugeteilt worden sind, ergibt sich bei der Veräusserung keine entsprechende Abnahme der Betriebsaktiven.

Nur im Falle fortgeführter selbständiger Erwerbstätigkeit kann die sofortige, vollständige Besteuerung bei entsprechendem Nachweis wie folgt aufgeschoben werden:

  • ausserordentliche Abschreibungen auf den für die Milchproduktion nicht mehr benötigten Einrichtungen

  • Ersatzbeschaffung: Mit dem Erlös von Milchkontingenten können Ersatzbeschaffungen getätigt werden (vgl. LU StB Weisungen StG §§ 37 / 78 Nr. 1 und 2).

1.1.2007 -1-

§ 25 Nr. 5.4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

2. Vermögenssteuer

Die Veräusserung von Milchkontingenten kann den Bodenwert im Rahmen der Schatzungsanleitung 1996 um höchstens 10 Bodenpunkte beeinflussen. Weitere Korrekturen sind möglich bei der Veränderung der Milchviehställe, der technischen Einrichtungen und der Berechnung des Anteils Normalbedarf Wohnraum.

Gemäss § 3 Abs. 2 der Schatzungsverordnung muss die Veränderung des Real- oder Ertragswertes mindestens 5 % ausmachen.

Es ist ein Gesuch um Revision des Katasterwertes zu stellen.

Die Wertveränderung des Katasterwertes wirkt sich lediglich bei der Vermögenssteuer aus. Sie kann nicht erfolgswirksam verbucht werden.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5.5

Darlehen der Stiftung zur Erhaltung von bäuerlichen Familienbetrieben

1. Ausgangslage gemäss Vertragsbestimmungen

1. Die Darlehen werden zinslos gewährt.

2. Der Destinatär oder die Destinatärin hat eine ökologisch ausgeglichene

Bewirtschaftstruktur zu fördern und zu erhalten.

3. Das Darlehen ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6

Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündbar.

4. Das Darlehen ist jedenfalls nominal zur Rückzahlung fällig bei Aufgabe des

Betriebs. Auch bei Betriebsübergaben innerhalb der Familie. Eine Vereinbarung über die Fortsetzung ist möglich.

5. Eine Kündigung des Darlehens ist vorgesehen, wenn sich die finanzielle Lage

des Destinatärs oder der Destinatärin erheblich oder durch Verkauf von Land verbessert.

6. Bei Missachtung des Vertrags, insbesondere der ökologischen

Bewirtschaftungsstruktur, wird das Darlehen ohne Kündigung zur Rückzahlung fällig.

7. Das Darlehen wird sichergestellt durch eine Grundpfandverschreibung in der

Höhe des Darlehens.

8. Der Destinatär oder die Destinatärin räumt der Stiftung ein Vorkaufsrecht

während 40 Jahren ein. Das Vorkaufsrecht muss nach Ablauf von 10 Jahren erneuert und auch einem allfälligen Rechtsnachfolger oder einer Rechtsnachfolgerin überbunden werden.

9. Wird das Darlehen seitens der Stiftung innert 25 Jahren seit Unterzeichnung

des Vertrags nicht gekündigt, so verzichtet die Stiftung auf jegliche Rückzahlung.

2. Steuerliche Behandlung des Darlehensverzichts

Erfüllt der Destinatär oder die Destinatärin die Darlehensvertragsbedingungen, verzichtet die Stiftung auf die Darlehensrückzahlung. Der Verzicht erfolgt erst nach 25 Jahren. Ein steuerlich relevanter Tatbestand ergibt sich somit erst nach 25 Jahren, auf den Tag des Darlehensverzichts.

Der Erlass von Geschäftsschulden bedeutet einen Vermögensstandsgewinn und muss im Einkommen erfasst werden (§ 25 StG; vgl. Steuerrevue, Bd. 16 S. 512; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Vorbemerkungen zu den §§ 19 - 32 N 14; Baur/Klöti-Weber/Koch/Meier/Ursprung,

1.1.2007 -1-

§ 25 Nr. 5.5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, § 83 N 23; Kaufmann, Die steuerliche Behandlung des Schuldenerlasses, N 399).

Die steuerliche Erfassung der erlassenen Darlehen kann bei einzelnen Steuerpflichtigen zu Härten führen, da der ganze Einkommenszufluss (Darlehensverzicht) auf einmal zur Besteuerung gelangt. Da die Steuerpflichtigen jedoch bereichert sind und der Mittelzufluss im Falle eines definitiven Darlehensverzichtes der Stiftung effektiv (nicht rechtlich) vor 25 Jahren erfolgte, haben sie während der Laufzeit des Darlehens zu planen, wie sie der dannzumaligen Steuerverpflichtung nachkommen können. Da die Steuerpflichtigen die steuerliche Bedeutung der Darlehensbestimmungen von den Steuerbehörden bei der erstmaligen Deklaration des Darlehens und durch die Stiftung selbst mitgeteilt erhalten, werden sie in der Lage sein, entweder die notwendigen Rücklagen für die dannzumalige steuerliche Verpflichtung zu tätigen bzw. eine der nachfolgend angebotenen Möglichkeiten zur steuerlichen Abrechnung zu nutzen. Ein Steuererlass im Sinne von § 200 des Steuergesetzes wird nicht gewährt werden können.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5.5

3. Möglichkeiten der Milderung von Härten (zeitliche

Verschiebung der Steuerbelastung)

Die nachfolgend angebotenen Möglichkeiten zur steuerlichen Abrechnung des Darlehensverzichtes sollen dazu dienen, die Steuerpflichtigen in die Lage zu versetzen, die steuerliche Belastung zeitlich zu verschieben. Es sind dies freiwillige Lösungen, die jedoch nicht zum Nachteil der Steuerpflichtigen ausfallen, falls einmal ein Darlehen zurückbezahlt werden muss.

Variante 1

Der Destinatär oder die Destinatärin versteuert als Einkommen ab Darlehenserhalt bis zum Darlehenserlass jährliche "Amortisationsquoten". Das in der Bilanz (buchungstechnisch) aktivierte Schuldberichtigungskonto muss im Vermögen nicht erfasst werden. Das Darlehen ist zu passivieren. Der jeweilige Buchungssatz lautet: "Schuldberichtigungskonto an Ertrag". Die durch die Darlehen finanzierten Vermögenswerte sind zu ihren Gestehungskosten zu aktivieren. Davon können die ordentlichen Abschreibungen getätigt werden.

Beispiel: Darlehen Fr. 900'000.-, jährliche Amortisationsquote = Fr. 900'000.-- : 25 = Fr. 36'000.--

Erfolgt der Darlehensverzicht nach 25 Jahren, werden das Konto Schuldberichtigung und Darlehen erfolgsneutral saldiert.

Falls das Darlehen gekündigt und zurückbezahlt werden muss, kann der Bestand des Schuldberichtigungskontos über die Erfolgsrechnung abgeschrieben werden.

1.1.2007 -1-

§ 25 Nr. 5.5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Variante 2

Anstatt den Gewinn jährlich bis zum Darlehensverzicht ratenweise vorzubesteuern, besteht die Möglichkeit, einmalig vor dem definitiven Darlehensverzicht abzurechnen. Zur Besteuerung gelangen in diesem Fall der um die restliche Laufzeit abgezinste Darlehensbetrag. Der Abzinsungssatz beträgt 3,5 %. Der Betrag gelangt zusammen mit dem übrigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zur Besteuerung. Die Steuerpflicht muss während einer ganzen Steuerperiode bestehen.

Der Betrag ist einem Schuldberichtigungskonto gutzuschreiben, das im Vermögen nicht erfasst werden muss. Dieses Konto ist jährlich um die Differenz der Abzinsung zu erhöhen. Die durch die Darlehen finanzierten Vermögenswerte sind zu ihren Gestehungskosten zu aktivieren. Davon können die ordentlichen Abschreibungen getätigt werden. Das Darlehen ist zu passivierten.

Beispiel: Darlehen Fr. 900'000.-, Beginn 1986.

Die Restlaufzeit beträgt 1996 noch 15 Jahre. Der Abzinsungsfaktor beträgt 0,596891 (vgl. Ziff. 5 hinten). Der abgezinste Betrag beträgt Fr. 537'202.-- In der Steuerperiode 1997/98 gelangt mit dem übrigen Einkommen Fr. 268'001.-- (Fr. 537'202.--- : 2) zur Besteuerung

Erfolgt der Darlehensverzicht nach 25 Jahren, werden das Konto Schuldberichtigung und Darlehen erfolgsneutral saldiert.

Für das Darlehen gekündigt und zurückbezahlt werden muss, kann der Bestand des Schuldberichtigungskontos über die Erfolgsrechnung abgeschrieben werden.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5.5

Variante 3

Zinsfreie Darlehen mit Rückforderungsverzicht können wie Subventionen behandelt werden:

  • Es handelt sich um einen ausserordentlichen Zufluss geschäftlicher Mittel

  • In der Bilanz müssen die vollen Anlagekosten erscheinen

  • Es kann eine ausserordentliche Abschreibung (Einmalabschreibung) vorgenommen werden

  • Die ausserordentliche Abschreibung ist maximal so hoch wie das Darlehen

  • Die ausserordentliche Abschreibung wird zu den kumulierten Abschreibungen addiert

  • Die ausserordentliche Abschreibung ist auf den Aktiven in folgender Reihenfolge vorzunehmen:

bei einem Betrag an ein Einzelobjekt:

1. auf den Gebäuden (Wohnhaus oder Ökonomiegebäude) 2. auf dem Boden: Wertkorrekturen nur im Ausnahmefall (vgl. LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 5.6).

bei einem Betrag an den Erwerb eines Gesamtbetriebes

1. im Verhältnis der Anteile des einzelnen Landgut-Aktivums (in der Regel nur Bauten) am gesamten Kaufpreis. Aufschlüsselung dieses Kaufpreises in der Regel nach dem jeweiligen Ertragswertanteil oder nach individueller Verkehrswertschatzung.

2. Wertkorrektur auf dem Boden: siehe oben.

  • Das Darlehen ist nicht als Schuld zu führen; es ist als Eventualverpflichtung zu vermerken.

  • Falls das Darlehen gekündigt und zurückbezahlt werden muss, ist im Umfang der früheren Einmalabschreibung der Betrag zu aktivieren. Die kumulierten Abschreibungen sind in diesem Umfang zu reduzieren.

1.1.2007 -3-

§ 25 Nr. 5.5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Beispiel 1

abschreibbare Aktiven höher als

Darlehen

Fläche

18 ha

Erwerbspreis

Fr.

900'000.--

Ertragswert

Fr.

360'000.--

Eigenmittel

Fr.

250'000.--

Hypotheken

Fr.

150'000.--

Zinsfreies Darlehen der Stiftung

Fr.

500'000.--

(mit Rückforderungsverzicht)

Landgut-Aktiven Ertragswertanteile Verkehrswertanteile Fr. % Fr. %

Wohnhaus

92'000.--

25.5

230'000.--

25.5

Ökonomiegebäude

124'000.--

34.5

310'000.--

34.5

Boden

144'000.--

40.0

360'000.--

40.0

Total

360'000.--

100.0

900'000.--

100.0

  • Kontrollrechnung Bodenpreise: Bei Käufen nach dem 1.1.1994 erübrigt sich in der Regel diese Kontrollrechnung, da es sich um amtlich genehmigte Käufe handelt und deshalb auf dem Boden regelmässig keine Wertberichtigung mehr vorgenommen werden darf (vgl. LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 5.6). Ertragswertanteil Verkehrswertanteil

Boden Fr. 144’000.-- Fr. 360’000.-- (20’000.- /ha LN oder Fr. 2.--/m2) Folgerung: Auf dem Boden besteht kein Bedarf für eine Wertberichtigung, da der Preis von Fr. 2.- pro m2 unter dem Höchstwert nach BGBB liegt. Folglich muss der gesamte Betrag des Darlehens auf den Gebäuden abgeschrieben werden.

-4- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5.5

Landgut- Verkehrs- Einmalab- Buchwert nach Aktiven wertanteile schreibung Einmalabschreibung Fr. in % Fr. in % Fr.

Wohnhaus

230'000.-- 42.6

213'000.-- 42.6

17'000.--

Ökonomiegebäude

310'000.-- 57.4

287'000.-- 57.4

23'000.--

Boden

360'000.-- 0.0

0.-- 0.0

360'000.--

Total

900'000.-- 100.0

500'000.-- 100.0

400'000.--

Beispiel 2

abschreibbare Aktiven tiefer als

Darlehen

Fläche

18 ha

Erwerbspreis

Fr.

900’000.--

Ertragswert

Fr.

360'000.--

Eigenmittel

Fr.

150’000.--

Zinsfreies Darlehen der Stiftung

Fr.

750’000.--

(mit Rückforderungsverzicht)

Landgut-Aktiven

Ertragswertanteile

Verkehrswertanteile

Fr.

%

Fr.

%

Wohnhaus

92'000.--

25.5

230'000.--

25.5

Ökonomiegebäude

124‘000.--

34.5

310'000.--

34.4

Boden

144'000.--

40.0

360'000.--

40.0

Total

360'000.--

100.0

900'000.--

100.0

  • Kontrollrechnung Bodenpreise Bei Käufen nach dem 1.1.1994 erübrigt sich in der Regel diese Kontrollrechnung, da es sich um amtlich genehmigte Käufe handelt und deshalb auf dem Boden regelmässig keine Wertberichtigung mehr vorgenommen werden darf. (vgl. LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 5.6).

Folgerung: Auf dem Boden besteht kein Bedarf für eine Wertberichtigung, da der Preis von Fr. 2.-- pro m2 unter dem Höchstwert nach BGBB liegt. Folglich muss der

1.1.2007 -5-

§ 25 Nr. 5.5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

gesamte Betrag des Darlehens auf den Gebäuden abgeschrieben werden.

Landgut- Verkehrs- Einmalab- Buchwert nach Aktiven wertanteile schreibung Einmalabschreibung Fr. in % Fr. in % Fr.

Wohnhaus

230'000.-- 42.6

230'000.-- 42.6

0.--

Ökonomiegebäude

310'000.-- 57.4

310'000.-- 57.4

0.--

Boden

360'000.-- 0.0

0.-- 0.0

360'000.--

Total

900'000.-- 100.0

540'000.-- 100.0

360'000.--

Nicht abgeschriebener Anteil am Darlehen Fr. 210'000.--. Dieser Betrag kann steuerlich nach Variante 1 oder 2 behandelt werden.

-6- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5.5

4. Übergangsregelung

Der Wechsel von Variante 1 (jährliche Amortisation) nach Variante 3 (Einmalabschreibung) ist möglich.

Beispiel: Wechsel zu Variante 3 nach dem 2. Jahr im Beispiel in Variante 1

Die Einmalabschreibung ist zu den kumulierten Abschreibungen zu addieren.

1.1.2007 -1-

§ 25 Nr. 5.5

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

5. Abzinsungsfaktoren bei 3,5 %

Dauer in Jahren

Dauer in Jahren

Abzinsungsfaktoren

Abzinsungsfaktoren

0

1.0000000

16

0.5767059

1

0.9661836

17

0.5572038

2

0.9335107

18

0.5383611

3

0.9019427

19

0.5201557

4

0.8714422

20

0.5025666

5

0.8419732

6

0.8135006

21

0.4855709

7

0.7859910

22

0.4691506

8

0.7594116

23

0.4532856

9

0.7337310

24

0.4379571

10

0.7089188

25

0.4231470

11

0.6849457

12

0.6617833

13

0.6394042

14

0.6177818

15

0.5968906

Quelle: Stauffer/Schätzle, Barwerttafeln, 5. Aufl., Tafel 46

-2-

1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5.6

Wertberichtigungen und Abschreibungen von Land und Wald

1. Wertberichtigungen

Am 1.1.1994 wurde das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) in Kraft gesetzt. Seither unterliegen die Preise für landwirtschaftliche Grundstücke einer amtlichen Kontrolle. Übersteigt ein vorgesehener Kaufpreis den höchstzulässigen Preis, wird die Bewilligung zum Erwerb verweigert (BGBB Art. 63 Bst. b).

Für Landkäufe ab 1.1.1994 gibt es deshalb in der Regel keine Wertberichtigungen mehr. Wertberichtigungen bei Landkäufen nach dem 1.1.1994 sind unter folgenden Bedingungen noch möglich:

  • Der amtliche Richtwert für eine Region wird herabgesetzt.

  • Die Marktwerte in einer Region sind seit dem 1.1.1994 beträchtlich gesunken.

Wertberichtigungen sind insoweit zulässig, als der aktuelle Verkehrswert (höchstzulässiger Preis nach Art. 66 BGBB) eines Grundstückes unter den Buchwert sinkt. Die Steuerpflichtigen haben den Nachweis zu erbringen, dass sie ihr Land im ortsüblichen Vergleich zu hoch bewertet haben. Dieser Vergleich erfolgt aufgrund der tatsächlich erzielten Durchschnittspreise. Der aktuelle Verkehrswert kann auch via Abteilung Landwirtschaft beim Schatzungsamt erfragt werden. Die Wertberichtigung ist einmalig vorzunehmen. Der Betrag muss in einem Wertberichtigungskonto nachgeführt werden. Wertberichtigungen auf zugekauften Einzelgrundstücken müssen parzellenbezogen vorgenommen werden (BGE vom 25.01.2000 i.S. S.).

2. Abschreibungen

Ordentliche Abschreibungen auf dem Boden allein, unter Weglassung allenfalls darauf stehender Bauten, sind unzulässig, da der Boden ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut ist.

Für ausserordentliche Abschreibungen infolge endgültiger Wertverminderung vgl. sinngemäss LU StB Weisungen StG §§ 35 / 76 Nr. 1 Ziff. 2.6).

1.1.2007 -1-

§ 25 Nr. 5.6 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5.7

Bewertung des beweglichen Vermögens aus Landwirtschaft

1. Vorräte

Ab 1.1.2001 unterliegen grundsätzlich sämtliche Warenvorräte (zugekaufte, für den Verkauf bestimmte, sowie im eigenen Betrieb erzeugte, in diesem Betrieb zum Verbrauch bestimmte und auch bilanzierte Vorräte) der Vermögenssteuer (§ 43 ff StG).

Betriebe, die diese aufgrund der bisherigen fakultativen Aufnahme der selbsterzeugten, zum Eigenverbrauch bestimmten Warenvorräte nicht bilanzieren, werden die stillen Reserven weiterhin zugestanden.

Die Bilanzierung hat nach den effektiv vorhandenen Mengen zu erfolgen. Bewertet werden die zugekauften Vorräte und die Vorräte für den Verkauf zum Marktwert, die selbsterzeugten Vorräte für den Eigengebrauch und die Feldinventare nach den jeweils geltenden Richtzahlen der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART, www.art.admin.ch.

Die Bewertung ist sowohl für das Einkommen als auch für das Vermögen massgebend.

1.1 Vermögenssteuer

1.1.1 Selbstbewirtschaftung

1.1.1.1 Ertragswertschatzung nach Schatzungsanleitung 1996

Die auf einem Landwirtschaftsbetrieb für den eigenen Verbrauch vorhandenen Rauhfuttervorräte sowie das Feldinventar sind teilweise Bestandteile des Ertragswertes (Katasterwert). Diese Bestandteile werden jedoch nicht eigens geschätzt. Sie sind mit einem Pauschalzuschlag zum Buchwert des Landgutes im Ertragswert des Bodens enthalten. Der Ertragswert (Katasterwert) wird zu 100 % als unbewegliches Vermögen versteuert (§ 48 StG). Die einbilanzierten selbsterzeugten Güter werden zum beweglichen Betriebsvermögen addiert und ebenfalls versteuert (§ 45 StG). Um eine teilweise doppelte Vermögensbesteuerung zu vermeiden, wird bei Bilanzierung von selbstproduzierten Vorräten eine Korrektur der im Ertragswert enthaltenden selbstproduzierten Vorräte und Feldinventare vorgenommen. Diese

1.1.2007 -1-

§ 25 Nr. 5.7 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Korrektur wird beim beweglichen Betriebsvermögen durchgeführt. Der Abzug beträgt generell immer 30 % vom ausgewiesenen Wert.

Beispiel:

Selbstproduzierte Rauhfuttervorräte Fr. 29’000.-- Feldinventar Fr. 1'000.-- Total Fr. 30'000.-- ./. Vermögenskorrektur Ertragswert 30% Fr. 9'000.-- Steuerbarer Anteil im beweglichen Fr. 21'000.-- Betriebsvermögen

1.1.1.2 Ertragswertschatzung nach Schatzungsanleitung 2004

Die Schatzungsanleitung 2004 wird angewendet bei "in Kraft ab" - Daten ab

1.2.2004. Die auf einem Landwirtschaftsbetrieb für den eigenen Verbrauch

vorhandenen Rauhfuttervorräte sowie das Feldinventar sind nicht mehr Bestandteil des Ertragswertes (Katasterwertes). Die in der Bilanz enthaltenen Werte für vorhandene Rauhfuttervorräte sowie für das Feldinventar sind deshalb zu 100% als Vermögen zu versteuern.

1.1.2 Pacht

Die auf einem gepachteten Landwirtschaftsbetrieb für den eigenen Verbrauch vorhandenen Rauhfuttervorräte sowie das Feldinventar sind beim Pächter bzw. bei der Pächterin zu 100% zu versteuern.

1.2 Betriebsübergaben

Bei Betriebsübergaben kann die übernehmende Person die Buchwerte der Verkäuferschaft oder die höheren, gemäss Kaufvertrag festgelegten Werte übernehmen (vgl. LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 5.8 Ziff. 2.1).

Bei der Verkäuferschaft nicht in der Bilanz ausgewiesene oder nicht bezahlte, d.h. im Kaufvertrag nicht gegen Entgelt übernommene selbstproduzierte Vorräte und Feldinventare können nur erfolgswirksam einbilanziert werden.

Die bei Pachtantritt ohne Bezahlung übernommenen selbstproduzierten Vorräte und Feldinventare können nur erfolgswirksam einbilanziert werden.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5.8

Kapitalgewinne von landwirtschaftlichen Liegenschaften

1. Erstmalige Zuordnung zum Geschäfts- oder

Privatvermögen

Für die Zuordnung bei gemischt genutzten Vermögenswerten - vorab Liegenschaften - ist die vorwiegende Nutzung ausschlaggebend (§ 25 Abs. 2 StG). Erreicht ein Anteil mehr als 50 %, fällt der gesamte Vermögensgegenstand unter diesen Bereich. Bei den Mietwerten ist zwischen landwirtschaftlichem und nichtlandwirtschaftlichem Mietwert zu unterscheiden.

Für die erstmalige Zuordnung einer neu erworbenen Liegenschaft sind folgende zwei Zuweisungskriterien möglich (Kreisschreiben EStV 1995/96 Nr. 3 vom 25.11.1992; BGE vom 17. August 1999 i.S. S.):

Methode A

Bezahlter oder geschätzter landwirtschaftlicher Pachtzins bzw. Mietwert der betriebsnotwendigen Gebäude (inkl. betriebsnotwendiger Wohnraum) plus dem bezahlten oder geschätzten Pachtzins für das Land und den Wald (= landwirtschaftlicher Ertragsanteil)

gegenüber Nettomiete nichtbetriebsnotwendiger Gebäude (inkl. vermietete Wohnungen, inkl. NL-Wohnraum)

Die Liegenschaft ist Privatvermögen, falls die Nettomiete nichtbetriebsnotwendiger Gebäude höher ist.

Methode B

Betriebseinkommen (Nettorohertrag inkl. Mietwert betriebsnotwendiger Wohnraum)

gegenüber Nettomiete nichtbetriebsnotwendiger Gebäude

Ist das Betriebseinkommen höher, stellt der Betrieb Geschäftsvermögen dar. Für die Bestimmung des Betriebseinkommens werden in der Regel Richtzahlen verwendet.

Im landwirtschaftlichen Bereich stellt sich die Frage der Zuordnung vor allem bei

1.1.2007 -1-

§ 25 Nr. 5.8 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

kleinen Betrieben und bei Wohnhäusern. Bei der Zuweisung sind folgende Punkte zu beachten:

  • in der Regel werden keine einzelnen Parzellen ausgeschieden. Der Grundsatz der betrieblichen Einheit, wie ihn das bäuerliche Bodenrecht vertritt, ist zu befolgen (z.B. mehr als ein Wohngebäude, Stufenbetriebe usw.)

  • Von einem aktiven Mitglied an Betriebsgemeinschaften zur Verfügung gestellte Liegenschaften sind in der Regel dem Geschäftsvermögen zuzuordnen.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5.8

2. Veräusserung

Im Unterschied zum Geschäftsvermögen nichtlandwirtschaftlicher Betriebe unterliegen die geschäftlichen Kapitalgewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nur bis zu der Höhe der Anlagekosten (ohne Abzug allfälliger Subventionen) der Besteuerung (§ 25 Abs. 4 StG und Art. 18 Abs. 4 DBG). Damit werden die wieder eingebrachten Abschreibungen, die zuvor das Einkommen verminderten, diesem wieder zugezählt und zur Besteuerung gebracht.

Die Besteuerung der Differenz zwischen den Anlagekosten und dem Veräusserungspreis von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erfolgt nach den Bestimmungen des Grundstückgewinnsteuergesetzes (§1 Abs. 2 Ziff. 1). Bei der direkten Bundessteuer ist dieser Gewinn steuerfrei.

Bei der Überführung ins Privatvermögen fällt keine Grundstückgewinnsteuer an. Bei einer späteren Veräusserung wird über die Differenz Anlagewert / Verkehrswert über die Grundstückgewinnsteuer abgerechnet. Damit gewährleistet das Steuergesetz eine lückenlose Besteuerung der Kapitalgewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken.

Der Kapitalgewinn (wieder eingebrachte Abschreibungen) wird mit der ordentlichen Veranlagung erfasst.

2.1 Hofübernahme innerhalb der Familie

Bei Hofübernahme innerhalb der Familie können die bisherigen Buchwerte durch den Übernehmer bzw. die Übernehmerin weitergeführt werden. In diesem Fall werden jedoch auch die nachgeführten Abschreibungen mitübernommen.

Werden die bisherigen Buchwerte nicht übernommen, kann die Aktivierung in der Eingangsbilanz der Käuferschaft zu den Gestehungskosten erfolgen. Die Verkäuferschaft hat dann auf der Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommenssteuerwert und den Anlagekosten (wiedereingebrachte Abschreibungen) die Einkommenssteuer zu entrichten, soweit dieser Betrag kleiner als der Verkehrswert (höchstzulässiger Preis nach Art. 66 BGBB) ist. Die Besteuerung der wiedereingebrachten Abschreibungen im vorgenannten Ausmass hat selbst dann zu erfolgen, wenn der Verkaufspreis tiefer liegt als der Buchwert, da regelmässig nicht der wirkliche Wert der Aktiven realisiert wird (vgl. Kreisschreiben der Konferenz staatlicher Steuerbeamter (neu Schweizerische Steuerkonferenz) vom 15. Juni 1995 Ziff. 6). Mit der Übergabe geht damit regelmässig eine Privatentnahme einher. Bei der Überführung ins Privatvermögen entspricht der Überführungswert dem Verkehrswert (höchstzulässiger Preis nach Art. 66 BGBB). Insoweit sind wieder eingebrachte Abschreibungen unabhängig vom vereinbarten

1.1.2007 -1-

§ 25 Nr. 5.8 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Übernahmepreis abzurechnen. Eine Besteuerung wiedereingebrachter Abschreibungen kann vermieden werden, wenn sich die übernehmende Person mittels Revers verpflichtet, auch die bereits erfolgten Abschreibungen zu übernehmen und bei Realisation steuerlich abzurechnen.

Für die Regelung bezüglich befristetem Aufschub der Kapitalgewinnbesteuerung siehe Ziff. 5 hinten.

Übersteigt der Kaufpreis bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken die Anlagekosten, unterliegt die Differenz grundsätzlich der Grundstückgewinnsteuer, sofern kein Steueraufschubsgrund (§ 4 GGStG) gegeben ist.

2.2 Verkauf einer landwirtschaftlichen Geschäftsliegenschaft an einen

Familienangehörigen, dem diese als Privatvermögen dient

Beim Verkäufer bzw. der Verkäuferin wird ein Verkauf unter dem Verkehrswert als Privatentnahme betrachtet. Massgebend für die Berechnung des Liquidationsgewinns (kumulierte Abschreibungen) sind nach § 25 Abs. 4 StG die Anlagekosten (max. aber der höchstzulässige Preis nach Art. 66 BGBB) der Liegenschaft (und nicht der vereinbarte Kaufpreis).

Übersteigt der Kaufpreis die Anlagekosten, unterliegt die Differenz grundsätzlich der Grundstückgewinnsteuer, sofern kein Steueraufschubsgrund (§ 4 GGStG) gegeben ist.

2.3 Liegenschaftshandel

Liegenschaftsgewinne von in der Landwirtschaft tätigen Personen, die ihre bisher selbst bewirtschaftete Liegenschaft oder Teile davon parzellieren (auch inkl. Erschliessung) und Baugrundstücke verkaufen, unterstehen der Grundstückgewinnsteuer (§ 1 Abs. 2 Ziff. 1 GGStG). Erstellt eine solche Person indessen selber Bauten oder beteiligt sie sich an einer Überbauung im Rahmen eines Konsortiums, sind die Liegenschaftsgewinne mit der Einkommenssteuer zu erfassen.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5.8

3. Überführung einer landwirtschaftlichen

Geschäftsliegenschaft ins Privatvermögen

Eine Reduktion der selbständigen Erwerbstätigkeit (z.B. infolge Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit) allein löst grundsätzlich keine Überführung ins Privatvermögen aus. Wird ein bisher landwirtschaftlich geschätztes Wohnhaus neu nichtlandwirtschaftlich geschätzt, löst dieser Tatbestand allein ebenfalls keine Überführung aus.

Die Überführung wird ausgelöst durch:

  • Endgültige Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

  • Endgültige Verpachtung des Betriebes an Dritte

  • Reduktion der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das Niveau eines Hobbys

  • Antrag der Steuerpflichtigen auf Überführung bei wesentlicher Einschränkung der selbständigen Erwerbstätigkeit

  • Verkauf an Familienangehörige, denen die Liegenschaft als Privatvermögen dient

Die Überführung kann auf schriftlichen Antrag hin aufgeschoben werden bei:

  • vorübergehender Verpachtung

  • Voraussichtlicher Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit

  • vorübergehender Verpachtung an Dritte bis ein zur Betriebsführung vorgesehener und ausgebildeter Nachkomme die Liegenschaft übernimmt.

  • Für die Regelung bezüglich befristetem Aufschub der Kapitalgewinnbesteuerung siehe Ziff. 5 hinten.

Die Überführung kann zum Anlagewert oder zum Verkehrswert, falls dieser kleiner ist als der Anlagewert, vorgenommen werden.

1.1.2007 -1-

§ 25 Nr. 5.8 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Überführung zum Anlagewert (Beispiel)

Buchwert

Total Anlagewert Kapitalgewinn Überführungswert

Abschreibung

Wohnhaus

100'000

10'000

110'000

10'000

110'000

Scheune

60'000

40'000

100'000

40'000

100'000

Schweinescheune

30'000

30'000

60'000

30'000

60'000

Land/Wald

30'000

30'000

0

30'000

Total

220'000

80'000

300'000

80'000

300'000

Überführung zum Verkehrswert (Beispiel) Der Steuerpflichtige kann auch eine Überführung aufgrund von Verkehrswerten beantragen. Die Steuerbehörde erteilt dem Schatzungsamt den Auftrag eine Verkehrswertschatzung vorzunehmen. In der Regel erfolgt diese per Augenschein.

Buchwert

Total

Wertbe-

Anlage- Verkehrs-

Kapital- Überfüh-

Abschreibungen richtigung

wert

wert

gewinn rungswert

Wohnhaus

200'000

20'000

220'000

250'000

+ 20'000

220'000

Scheune

60'000

80'000

140'000

90'000

+ 30'000

90'000

Schweinesch.

100'000

150'000

250'000

80'000

- 20'000

80'000

Remise

40'000

20'000

60'000

50'000

+ 10'000

50'000

Meliorationen

10'000

5'000

15'000

15'000

+ 5'000

15'000

Wald/Land

10'000

10'000

320'000

0

10'000

Landkauf 1990

(10'000 m2)

60'000

90'000

150'000

80'000

+ 20'000

80'000

Total

480'000

275'000

90'000

845'000

885'000

65'000

545'000

Durch die Überführung zu (unter dem Anlagewert liegenden) Verkehrswerten wird nur ein Teil der nachgeführten Abschreibungen als Kapitalgewinn erfasst. Entsprechend reduziert sich aber auch der Überführungswert. Ein später realisierter Verkaufsgewinn über dem Überführungswert (neuer Anlagewert), muss dann als Grundstückgewinn versteuert werden. Zur Überführung ins Privatvermögen vgl. ferner LU StB Weisungen StG § 25 Nr. 4.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Weisungen StG

§ 25 Nr. 5.8

4. Berechnung der wiedereingebrachten Abschreibungen

Das Total der seit dem Erwerb zu Lasten des Einkommens getätigten

Abschreibungen findet sich als

nachgeführte Grösse im Buchhaltungsabschluss

oder im Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft ohne Buchhaltung.

Beispiel 1,

Beispiel 2,

Verkauf Liegenschaft an Dritte Verkauf Liegenschaft an Dritte

Anlagekosten

Fr. 200'000.--

Fr. 150'000.--

kumulierte

Abschreibungen

Fr. 50'000.--

Fr. 70'000.--

Buchwert

Fr. 150'000.--

Fr. 80'000.--

Verkaufspreis

Fr. 220'000.--

Fr. 120'000.--

wiedereingebrachte

Fr. 50'000.--

Fr. 40'000.--

Abschreibungen

Grundstückgewinn

Fr. 20'000.--

0.--

5. Befristeter Aufschub der Kapitalgewinnbesteuerung bei

Verpachtung von bisher selbstbewirtschafteten

landwirtschaftlichen Geschäftsliegenschaften und bei

Hofübergaben innerhalb der Familie

5.1 Verpachtung

Bei Aufgabe der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der oft damit

einhergehenden Verpachtung der

landwirtschaftlichen Liegenschaft fällt, sofern sich

die Verpachtung als endgültig erweist, die Besteuerung der steuersystematisch realisierten stillen Reserven (wieder-eingebrachte Abschreibungen) an.

Das geltende Recht enthält keine Gesetzesgrundlage für einen

Besteuerungsaufschub im Falle der endgültigen Verpachtung, sondern sieht eine Erfassung der wiedereingebrachten Abschreibungen durch die Einkommenssteuer

vor.

In Erwartung einer gesetzgeberischen Dauerlösung auf Bundesebene empfiehlt die

Schweizerische Steuerkonferenz, bis zum Inkrafttreten dieser

Bestimmungen die

1.1.2008

-1-

§ 25 Nr. 5.8 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Verpachtung landwirtschaftlicher Liegenschaften als vorübergehende Massnahme zu behandeln und keine steuerpflichtige Überführung ins Privatvermögen anzunehmen.

Der Kanton Luzern übernimmt diese Empfehlung der Schweizerischen Steuerkonferenz (Beschluss des Regierungsrates Nr. 661 vom 21. Mai 2002). Ein von der kantonalen Veranlagungsbehörde gewährter Steueraufschub wird von der Eidg. Steuerverwaltung auch für die direkte Bundessteuer akzeptiert.

Im Falle des Besteuerungsaufschubs hat der/die Verpächter/in eine entsprechende schriftliche Erklärung / Revers (s. hinten) beizubringen, aus der hervorgeht, dass sich die Liegenschaft weiterhin als Geschäftsvermögen qualifiziert und die daraus fliessenden Einkünfte Erwerbseinkommen darstellen.

5.2 Hofübergabe innerhalb der Familie

Bei Hofübergaben durch Veräusserung der landwirtschaftlichen Liegenschaft an eine/n Übernehmer/in innerhalb der Familie (Ehepartner, Nachkommen, Geschwister und deren Nachkommen) können gemäss Praxis die bisherigen Buchwerte durch den/die Übernehmer/in weitergeführt werden. In diesem Fall werden jedoch auch die nachgeführten Abschreibungen mitübernommen. Siehe auch Ziff. 2.1 vorne.

Je nach Übernahmepreis kann sich eine ähnliche Problematik wie bei der Verpachtung stellen (steuersystematische Realisation ohne entsprechenden Mittelzufluss), wenn sich der/die Übernehmer/in bei Einbilanzierung zu Gestehungskosten nicht mittels Revers verpflichtet, auch die bereits erfolgten Abschreibungen zu übernehmen und bei Realisation steuerlich abzurechnen.

Bis zur Schaffung der neuen Bundeslösung sollte dem/der Übergeber/in analog zur Verpachtung ebenfalls ermöglicht werden, die Besteuerung der wiedereingebrachten Abschreibungen bis zum ersten Jahr des Inkrafttretens der neuen Bundeslösung aufzuschieben, um von der voraussichtlich milderen Besteuerung profitieren zu können. Der/Die Übergeber/in hat in diesem Fall ebenfalls einen entsprechenden Revers (s. hinten) zu unterzeichnen.

5.3 Schlussbestimmungen

Sollte wider Erwarten keine gesetzgeberische Dauerlösung auf Bundesebene erfolgen, erfolgt die Besteuerung der wiedereingebrachten Abschreibungen in Fällen mit untenstehendem Revers spätestens 10 Jahre nach Verpachtung oder Veräusserung der Liegenschaft.

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5.8

Staats- und Gemeindesteuern / Direkte Bundessteuer Erklärung / Revers I (Verpachtung)

Registernummer: Name/Vorname: Adresse/Wohnort:

Befristeter Aufschub der Kapitalgewinnbesteuerung bei Verpachtung von bisher selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Geschäftsliegenschaften

Die unten genannte(n) Liegenschaft(en) müsste(n) per Stichtag vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen überführt werden. Stichtag: _________

Die Überführung ins Privatvermögen unterbleibt vorläufig bis zum Inkrafttreten der Revision der Steuergesetzgebung betreffend die Kapitalgewinnbesteuerung (Unternehmenssteuerreform II). Die Liegenschaft bleibt solange Geschäftsvermögen. Die daraus fliessenden Einkünfte sind Geschäftseinkommen.

Sollte wider Erwarten keine Gesetzesrevision (vgl. oben) stattfinden, erfolgt die Überführung ins Privatvermögen und die Besteuerung der wiedereingebrachten Abschreibungen spätestens 10 Jahre ab Stichtag.

Ort: Liegenschaftsname: Liste der Grundstücke:

Diese Erklärung unterliegt keiner Verjährung.

Ort und Datum Unterschrift .............................. Steuerpflichtige/r ..................................... steuerpflichtiger .............................. Ehegatte

Kopie: Steuerpflichtige/r Gemeindesteueramt Gemeindekanzlei Kant. Steuerverwaltung Abt. Landwirtschaft

1.1.2008 -3-

§ 25 Nr. 5.8

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Staats- und Gemeindesteuern / Direkte Bundessteuer

Erklärung / Revers II (Hofübergabe)

Registernummer:

Name/Vorname:

Adresse/Wohnort:

Befristeter Aufschub der Kapitalgewinnbesteuerung bei Hofübergaben

innerhalb der Familie

Per Stichtag muss über die Kapitalgewinne (wiedereingebrachte Abschreibungen) der unten genannten Liegenschaft(en) steuerlich abgerechnet werden. Stichtag: __

Die Besteuerung der realisierten Kapitalgewinne unterbleibt vorläufig bis zum

Inkrafttreten der Revision der Steuergesetzgebung betreffend

die

Kapitalgewinnbesteuerung (Unternehmenssteuerreform II).

Ort:

Liegenschaftsname:

Liste der Grundstücke:

Die Anlagekosten betragen Fr. ___________(alle Angaben per Stichtag)

Der Buchwert beträgt Fr. ____________

Der steuerbare Kapitalgewinn beträgt Fr. ___________

Sollte wider Erwarten keine Gesetzesrevision (vgl. oben) stattfinden, erfolgt die Überführung ins Privatvermögen und die Besteuerung der wiedereingebrachten

Abschreibungen spätestens 10 Jahre ab Stichtag.

Diese Erklärung unterliegt keiner Verjährung.

Ort und Datum

Unterschrift

Steuerpflichtige/r:

..............................

.....................................

steuerpflichtiger

Ehegatte:

..............................

Kopie:

Steuerpflichtige/r

Gemeindesteueramt

Gemeindekanzlei

Kant. Steuerverwaltung Abt. Landwirtschaft

-4-

1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5.9

Liegenschaftsrechnung Steuerpflichtige Personen, die landwirtschaftliche Liegenschaften besitzen, die zum Geschäftsvermögen gehören, haben eine Liegenschaftsrechnung zu führen. Besitzt eine steuerpflichtige Person mehrere Geschäftsliegenschaften, ist es vorteilhaft, wenn jede Liegenschaft separat abgerechnet wird. Die Liegenschaftsrechnung ist Bestandteil der Buchhaltung oder Aufzeichnung. Bei verpachteten Geschäftsliegenschaften ist die Führung der Liegenschaftsrechnung ebenfalls zwingend vorgeschrieben. Der Buchwert und die Abschreibungstabelle der Geschäftsliegenschaften ist laufend nachzuführen.

Für Gebäude, die zum Geschäftsvermögen gehören, können nur die effektiven Gebäudeunterhaltskosten abgezogen werden - kein Pauschalabzug!

Wertvermehrungen sind bei denjenigen Gebäuden und Liegenschaftsteilen zuzuordnen, bei denen die Investitionen vorgenommen wurden.

Geschäftsliegenschaften sind mit einem "G" zu bezeichnen.

1. Liegenschaftsrechnung Geschäftsliegenschaft

Ertrag Aufwand Mietzinseinnahmen Schuldzinsen Pachtzinseinnahmen Reparaturen - Unterhalt inkl. Naturalleistungen Gebäudeversicherung Eigenmietwert Liegenschaftssteuern Effektiver Waldertrag Abschreibungen Mietwert eigene Geschäftsräume Effektiver Aufwand Wald

Aktiven Passiven Einkommenssteuerwert Liegenschaft Schulden

Weitere Einkünfte aus Grundeigentum Zinszuschüsse Baurechtszinsen Einkünfte aus Kiesabbau Einkünfte aus Deponie usw.

1.1.2007 -1-

§ 25 Nr. 5.9 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Dienstbarkeiten Übrige Bestandteile der Liegenschaftsrechnung:

Abschreibungstabelle Die Abschreibungen und Subventionen sind laufend nachzutragen = nachgeführte Abschreibungen

Steuerwert Investitionen an Gebäuden und mechanischen Einrichtungen sind in der Buchwertberechnung auszuweisen

2. Liegenschaftsrechnung Privatliegenschaft

Einnahmen Ausgaben Mietzinseinnahmen Schuldzinsen Pachtzinseinnahmen Kosten Gebäude- inkl. Naturalleistungen aus Pacht unterhalt pauschal Eigenmietwert (nicht landwirtschaftlich oder effektiv = ortsübliche Marktmiete) Weitere Einkünfte wie Zinszuschüsse, Baurechtszinsen, Kiesabbau, Deponiegebühren, Ertrag aus forstwirtschaftlichen Grundstücken (Nichtlandwirte bzw. Nichtlandwirtinnen 1 % des Katasterwertes des Waldes)

Aktiven Passiven Steuerwert Liegenschaft Schulden

3. Verpachtung einer Geschäftsliegenschaft

Ertrag Aufwand Mietzinseinnahmen Schuldzinsen Pachtzinseinnahmen Reparaturen - Unterhalt inkl. Naturalleistungen Gebäudeversicherung Mietwert Wohnung Liegenschaftssteuern Effektiver Waldertrag Abschreibungen Mietwert eigene Geschäftsräume Effektiver Aufwand Wald

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5.9

Aktiven Passiven Einkommenssteuerwert Liegenschaft Schulden Übrige Bestandteile der Liegenschaftsrechnung:

Abschreibungstabelle Die Abschreibungen und Subventionen sind laufend nachzutragen = nachgeführte Abschreibungen

Buchwert Investitionen an Gebäuden und mechanischen Einrichtungen sind in der Buchwertberechnung auszuweisen

4. Investitionen von Pächterinnen und Pächter

Die Buchwerte der Gebäudeinvestitionen und mechanischen Einrichtungen müssen im Vermögen deklariert werden. Die Abschreibungen sind nachzuführen.

1.1.2007 -3-

§ 25 Nr. 5.9 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-4- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5.10

Schäden des Sturms "Lothar" Merkblatt Besteuerung von Beiträgen an die Wiederbewaldung nach Lothar

An die Waldeigentümer mit Betriebs- oder Liegenschaftsrechnung

Luzern, 1. Mai 2001

Die vom Kantonsforstamt ausbezahlten Beiträge für die Wiederbewaldung nach Lothar sind steuerbare Einkünfte gemäss §§ 23 bis 25 des Steuergesetzes (StG).

Die ausbezahlten Beiträge müssen im Jahr der Auszahlung als ordentliches Einkommen versteuert werden.

Da Auszahlungen für mehrere Jahre erfolgen (z.B. 65 % bei Vertragsabschlusses und 35 % bei erfolgreicher Zielerreichung nach 5 bzw. 15 Jahren), erfolgt die Besteuerung gemäss § 59 StG zu einem reduzierten Steuersatz.

§ 59 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen 1 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wird die Steuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. 2 Die Steuer beträgt mindestens 0,5 Prozent.

Wir empfehlen Ihnen, in der Steuererklärung die Beiträge für Wiederbewaldung separat zu deklarieren.

1.1.2007 -1-

§ 25 Nr. 5.10 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5.11

Entschädigungen für Naturwaldreservate

Merkblatt

Besteuerung von Entschädigungen für Naturwaldreservate

An die Waldeigentümer/innen

Luzern, 12. Juli 2001

Das Kantonsforstamt leistet bei Errichtung von Naturwaldreservaten drei verschiedene Formen von Zahlungen:

  • Jährliche Renten

  • Einmalige Abgeltungen für 25 Jahre (z.B. Altholzinseln)

  • Einmalige Abgeltungen für 50 Jahre (z.B. grössere Reservate)

Die drei Entschädigungsformen werden unterschiedlich besteuert:

Auszahlung in Form einer jährlichen Rente; erste Fälligkeit im Jahr nach dem Vertragsabschluss

  • Die einzelnen Renten unterliegen der Einkommenssteuer jeweils im Jahr der Auszahlung.

Einmalige Abgeltung im Jahr nach dem Vertragsabschluss bei einer Vertragsdauer von 25 Jahren

  • Die Bewirtschaftung bzw. der Veräusserungswert gilt als wesentlich beeinträchtigt.

  • Da die Vertragsdauer von 25 Jahren nicht als "dauernd" im Sinn von § 3 Ziff. 5 GGStG gilt, unterliegt die Abgeltung der Einkommenssteuer (§ 28 Abs. 1 StG). Die Besteuerung erfolgt im Jahr der Auszahlung.

  • Da die Auszahlung für 25 Jahre erfolgt, ist für die Besteuerung § 59 StG anzuwenden: Besteuerung mit dem übrigen Einkommen zum Satz einer Jahresleistung.

1.1.2007 -1-

§ 25 Nr. 5.11 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Einmalige Abgeltung im Jahr nach dem Vertragsabschluss bei einer Vertragsdauer von 50 Jahren

  • Die Bewirtschaftung bzw. der Veräusserungswert gilt als wesentlich beeinträchtigt.

  • Besteuerung: Grundstückgewinnsteuer (§ 3 Ziff. 5 GGStG)

  • Steuerbar im Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit

  • Grundstückgewinne unter Fr. 7'000.-- bzw. 13'000.-- (ab 2005) werden gemäss § 22 Abs. 2 GGStG nicht besteuert.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5.12

Stilllegungsbeiträge

1. Grundsätzliches

Bei Stillegungen wird in der Regel mit der zuständigen kantonalen Dienststelle ein Dienstbarkeitsvertrag auf beschränkte Zeit abgeschlossen. Im Dienstbarkeitsvertrag erklärt sich der Landwirt oder die Landwirtin bereit, für eine bestimmte Zeit (i.d.R. 20 Jahre) eine Anzahl Tierplätze gegen eine Entschädigung stillzulegen.

2. Besteuerung

Solche Entschädigungen aus Dienstbarkeitsverträgen werden entweder mit der Grundstückgewinnsteuer oder mit der Einkommenssteuer besteuert (vgl. LU StB Weisungen StG § 28 Nr. 7).

Sofern die Entschädigung mit der Einkommenssteuer besteuert wird, gilt Folgendes: Die gänzliche oder teilweise Stilllegung eines Betriebes hat eine Wertverminderung der Gebäude und Einrichtungen zur Folge, an der sich die Höhe der Stilllegungsbeiträge bemisst. Entsprechend der Wertverminderung kann der Buchwert des betroffenen Betriebsvermögens (z.B. Schweinescheune, Stalleinrichtungen usw.) mit einer ausserordentlichen Abschreibung herabgesetzt werden. Die ausserordentliche Abschreibung darf aber höchstens bis auf den Verkehrswert des Bodens vorgenommen werden. Übersteigen die ausgerichteten Beiträge diese ausserordentliche Abschreibung, werden damit früher vorgenommene, steuerlich berücksichtigte Abschreibungen wieder eingebracht. In diesem Umfang erzielen Empfänger/innen ein steuerbares Einkommen. Eine Besteuerung nach § 59 StG (Satz für wiederkehrende Leistungen) ist deshalb nicht möglich.

1.1.2007 -1-

§ 25 Nr. 5.12 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5.13

Umschulungsbeihilfen Der Bund bezahlt aufgrund der Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen (SBMV; SR 914.11) Umschulungsbeihilfen an selbständige Landwirte und Landwirtinnen. Diese Umschulungsbeihilfen umfassen Umschulungskosten und Beiträge an die Lebenshaltungskosten.

Es muss keine Unterstützungsbedürftigkeit vorliegen, um Umschulungsbeihilfen zu erhalten. Es handelt sich deshalb nicht um steuerbefreite Unterstützungsleistungen.

Umschulungsbeihilfen sind Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, da die selbständige Erwerbstätigkeit Voraussetzung für deren Ausrichtung ist.

Die effektiv anfallenden Umschulungskosten können beim selbständigen Einkommen als Aufwand geltend gemacht werden.

1.1.2007 -1-

§ 25 Nr. 5.13 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5.14

Dienstbarkeitsverträge über Strom-Durchleitungsrechte der CKW Ab 2005 erneuert die CKW die Verträge über Strom-Durchleitungsrechte. Die Entschädigungen für Überleitungen und Holz-Tragwerke werden neu festgelegt.

Die neuen Verträge beinhalten ein übertragbares Leitungsrecht für elektrische Starkstromleitung mit Pflanzungsbeschränkung im Sinne von Art. 676 ZGB.

Das Entschädigungsintervall beträgt in Zukunft 25 Jahre. Alte Verträge mit Einmalabgeltung oder mit 50-jährigem Entschädigungsintervall werden in solche mit Entschädigungsintervall von 25 Jahren umgewandelt.

Die Besteuerung der Entschädigung erfolgt gemäss § 59 StG zusammen mit dem übrigen Einkommen zum Satz von 1/25.

1.1.2007 -1-

§ 25 Nr. 5.14 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5.15

1.1.2008 -1-

§ 25 Nr. 5.15 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 6

Sozialversicherungsbeiträge

1. Ordentliche Beitragserhebung

Nach Art. 22 AHV-Verordnung (SR 831.101) werden die persönlichen AHV-Beiträge ebenfalls aufgrund der einjährigen Gegenwartsbemessung erhoben. Demnach werden die Beiträge für das Jahr 2001 aufgrund des entsprechenden Einkommens und Eigenkapitals aus selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Das Einkommen des Beitragsjahres bestimmt sich nach dem Ergebnis des oder der in diesem Jahr abgeschlossenen Geschäftsjahre. Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen. Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, ist das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital massgebend.

Beispiel:

Einkommen Bemessungsperiode 2001

Steuerperiode 2001

AHV-Beitragsperiode 2001

Eigenkapital

Am Ende der Einkommensbemessung oder am Ende der Steuerperiode

Der Bezug der Beiträge erfolgt grundsätzlich im Beitragsjahr, wobei diese während des Beitragsjahres noch nicht aufgrund einer rechtskräftigen Steuerveranlagung fakturiert werden können. Die Steuerveranlagungen bzw. die entsprechenden Steuermeldungen werden in der Regel frühestens gegen Ende des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres vorgenommen. Daher bezieht die Ausgleichskasse im Beitragsjahres provisorische Akontobeiträge. Sobald die Steuermeldung vorliegt, werden die Ausgleichskassen den Ausgleich vornehmen und je nachdem Beiträge nachfordern bzw. zurückerstatten.

Per Bilanzstichtag können mutmassliche Beitragsschulden, welche sich zufolge höherer Einkommen und/oder zu tiefer Akontozahlungen ergeben, zurückgestellt werden (LGVE 2000 II Nr. 27). Demgegenüber sind allfällige Guthaben zu aktivieren.

1.1.2007 -1-

§ 25 Nr. 6 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

2. Persönliche Beiträge der Betriebsinhaberinnen und

Betriebsinhaber

Die in Abzug gebrachten persönlichen Beiträge der AVH/IV/EO müssen von den Steuerbehörden im Rahmen des Meldeverfahrens an die Ausgleichskassen dem steuerpflichtigen Geschäftseinkommen zugerechnet werden. Die Buchhaltung ist deshalb so auszugestalten, dass die persönlichen Beiträge aus den den Steuerbehörden eingereichten Jahresrechnungen ersichtlich sind und im entsprechenden Fragebogen offen ausgewiesen werden können. Die steuerliche Berücksichtigung dieser Beiträge bleibt gewährleistet.

Bisher wurden diese Beiträge anhand der im betreffenden Bemessungsjahr fakturierten Beiträge aufgerechnet. Die Ausgleichskasse nahm diese Aufrechnung selber vor. Dieses Vorgehen wird ab 1. Januar 2001 geändert. Es werden neu nicht mehr die fakturierten, sondern die effektiv der Rechnung belasteten (bezahlten) Beiträge aufgerechnet.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Weisungen StG

§ 25 Nr. 7

Entschädigungen für die Betreuung

von

Pflegekindern

1. Grundsätzliches

Die für die Betreuung von Pflegekindern erhaltene Entschädigungen sind insoweit als Einkommen zu besteuern, als sie die für das Pflegekind getätigten materiellen

Aufwendungen übersteigen. Von den

Entschädigungen können in der Regel die

Hälfte als Kostenersatz geltend gemacht werden. Werden höhere Aufwendungen

geltend gemacht, sind diese lückenlos nachzuweisen.

Die Einkünfte aus der Betreuung von Pflegekindern gelten in der Regel steuerlich- und sozialabgaberechtlich als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Für sie

gilt das AHV-Meldeverfahren. Die "Pflegekinderaktion

Zentralschweiz" und "subito

Krisenintervention" rechnen jedoch für ihre Familien

mit der Ausgleichskasse ab.

Eine AHV-Meldung ist nicht erforderlich.

2. Sozialpädagogische Pflegefamilien

2.1 Einkünfte

Sozialpädagogische (früher heilpädagogische) Pflegefamilien erhalten für jedes Pflegekind ein Kostgeld pro Tag und einen monatlichen Defizitbeitrag (§§ 3 und 4 der Verordnung über die Anerkennung und finanzielle Förderung

sozialpädagogischer Pflegefamilien; SRL Nr. 895).

Monatliche Einkünfte

Defizitbeitrag

Kostgeld Bruttoeinnahmen

-

bei einem Pflegekind

Fr.

2'120.--

Fr. 900.-- Fr. 2'780.--

-

bei zwei Pflegekindern je

Fr.

2'000.--

Fr. 900.-- Fr. 2'660.--

-

bei drei Pflegekindern je

Fr.

1'870.--

Fr. 900.-- Fr. 2'540.--

-

bei vier Pflegekindern je

Fr.

1'740.--

Fr. 900.-- Fr. 2'420.--

Werden mehr als vier Pflegekinder aufgenommen, werden die Defizitbeiträge pro

Kind

entsprechend gekürzt (§ 4 Abs. 2 der

Verordnung

über die Anerkennung und

finanzielle Förderung sozialpädagogischer

Pflegefamilien; SRL 895).

1.1.2008

-1-

§ 25 Nr. 7 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

2.2 Abzüge

2.2.1 Auslagenpauschale

Pro Pflegekind ist von den Bruttoeinnahmen (Defizitbeitrag plus Kostgeld) ein Pauschalbetrag von Fr. 7'180.-- in Abzug zu bringen. Mit diesem Pauschalbetrag sind sämtliche Auslagen für das Pflegekind abgegolten, ausgenommen die Kosten der Unterkunft.

2.2.2 Kosten der Unterkunft

Die anrechenbaren Kosten der Unterkunft (Mietanteil pro Pflegekind) sind wie folgt zu ermitteln:

Bei Miete

Mietzins (geteilt durch) Anzahl Familienmitglieder (Eltern, eigene und Pflegekinder) + 1

Bei selbstgenutzten Liegenschaften

Mietwert 100% (geteilt durch) Anzahl Familienmitglieder (Eltern, eigene und Pflegekinder) + 1

2.2.3 Besondere Berufsauslagen

Als besondere Berufsauslagen können die belegsmässig ausgewiesenen Kosten für die Supervision sowie für die Fortbildungsveranstaltungen des Vereins Heilpädagogischer Pflegefamilien in Abzug gebracht werden, ebenso die Kosten für allfällige administrative Fremdleistungen (externe Verwaltungskosten für Abrechnungen mit dem Kanton, Abrechnung der Sozialleistungen, Versicherungswesen, Personalvorsorge usw.).

Wird eine Praktikantin oder ein Praktikant beschäftigt, so kann der auf die Pflegekinder entfallende Lohnanteil in Abzug gebracht werden (Anteil pro Pflegekind = Praktikumslohn geteilt durch Anzahl eigene und Pflegekinder).

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 7

Die Kosten für den Besuch von weiteren Kursen und Seminaren geltend als Weiterbildungskosten.

2.2.4 Zweitverdienerabzug

Damit der Zweitverdienerabzug berechnet werden kann, ist das Nettoeinkommen (Ziff. 2.1 abzüglich Ziff. 2.2.1 - 2.2.3) aufzuteilen. Dabei gelten die folgenden Grundsätze:

Ist nur ein Elternteil ausser Haus erwerbstätig, so ist das Einkommen aus heilpädagogischer Pflegefamilie (HPP) primär dem anderen zuzuteilen. Sofern beide Elternteile ausser Haus erwerbstätig sind, ist das Erzieherpensum je nach dem Ausmass ihrer ausserhäuslichen Tätigkeit aufzuteilen, so dass letztlich ein gleicher prozentualer Beschäftigungsgrad für beide Elternteile erreicht wird.

Das Erzieherpensum beträgt bei drei Pflegekindern 100 %. Bei mehr oder weniger Pflegekindern erhöht bzw. vermindert sich dieses Pensum entsprechend.

Beispiele:

  • Zwei Pflegekinder (66 % Erzieherpensum); Erster Elternteil: 80 % ausser Haus erwerbstätig; Zweiter Elternteil: keine Erwerbstätigkeit ausser Haus. Das Einkommen aus HPP ist vollumfänglich dem zweiten Elternteil zuzuteilen.

  • Drei Pflegekinder (100 % Erzieherpensum); Erster Elternteil: 60 % ausser Haus erwerbstätig; Zweiter Elternteil: 20 % ausser Haus erwerbstätig. Das Total der Erwerbstätigkeit beider Elternteile beträgt 180% (90% pro Elternteil). Das Einkommen aus HPP ist zu 30 % (90% minus 60 %) dem ersten und zu 70 % (90 % minus 20 %) dem zweiten Elternteil zuzuordnen.

Vor der Berechnung des Zweitverdienerabzuges sind allfällige weitere Einkünfte des betreffenden Elternteils aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit zu addieren.

2.2.5 Kinderabzug

Der Kinderabzug ist nur für die eigenen oder adoptierten Kinder, nicht aber für die Pflegekinder zu gewähren.

1.1.2008 -3-

§ 25 Nr. 7 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

3. Pflegekinder auf Landwirtschaftsbetrieben

3.1 Organisation "Landwirtschaft und Behinderte"

Die Organisation "Landwirtschaft und Behinderte" organisiert betreute Wohn- und Arbeitsplätze auf Landwirtschaftsbetrieben. Gemäss "Merkblatt für die Buchhaltung landwirtschaftliche Betriebe" der Organisation "Landwirtschaft und Behinderte" beträgt die Pauschalentschädigung für das Essen Fr. 750.-- und für die Unterkunft inkl. Wäsche Fr. 450.-- pro Monat.

Unterkunft: Falls beim Eigenmietwert keine Raumeinheiten abgezogen werden, ist die Entschädigung nicht steuerbar.

Folgende Anteile dieser Pauschalentschädigung sind steuerbar: Essen Fr. 240.-- (Fr. 750.-- abzüglich Naturallohnabzug von Fr. 510.-- gemäss Wegleitung), Wäsche Fr. 80.--.

Die steuerbare Betreuungsentschädigung beträgt je nach Kategorie Fr. 450.-- bis 1'350.-- pro Monat. Die Abrechung der Organisation ist in jedem Fall der Steuererklärung beizulegen.

Die Arbeitgeber/innen erstellen für betreute Personen mit Arbeitsverhältnis die notwendigen Lohnausweise.

3.2 Organisation "Familienplätze Luzern"

Zahlungen gemäss Abrechnung der Organisation (Praxisbeispiel):

Logis: Fr. 15.-- pro Tag

Fr.

465.--

Kost: Fr. 20.-- pro Tag

Fr.

620.--

Betreuungsentschädigung: Fr. 40.-- pro Tag

Fr.

1'240.--

Taschengeld: Fr. 7.-- pro Tag

Fr.

217.--

Spesen: Fr. 3.-- pro Tag

Fr.

93.--

Freizeit und Verkehr gemäss effektivem Aufwand

Total Zahlung für 31 Tage

Fr.

2'635.--

-4- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 7

Besteuerung aufgrund der Abrechnung

Logis: Falls beim Eigenmietwert keine Raumeinheiten abgezogen werden, ist die Entschädigung nicht steuerbar.

Folgende Anteile dieser Pauschalentschädigung sind steuerbar: Kost Fr. 110.-- (Fr. 620.-- abzüglich Naturallohnabzug von Fr. 510.-- gemäss Wegleitung)

Die Betreuungsentschädigung von Fr. 1'240.-- ist ohne Abzug steuerbar.

Die Auszahlungen von Taschengeld und Spesen an die Begünstigten und die entsprechenden Entschädigungen durch die Organisation sind erfolgswirksam zu buchen.

1.1.2008 -5-

§ 25 Nr. 7 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-6- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 26 / 75 Nr. 1

Umstrukturierungen vor Inkrafttreten des Fusionsgesetzes (1. Juli 2004)

1. Allgemeines zu den gesetzlichen Grundlagen

Die offene Formulierung von § 75 Abs. 1 StG über die steuerneutrale Übertragung der stillen Reserven bei Umstrukturierungen will einerseits die wirtschaftliche Kontinuität auf betrieblicher Ebene und anderseits die Fortsetzung des wirtschaftlichen Engagements durch die Trägerschaft des Unternehmens in gleichbleibendem Umfang sicher stellen (funktionaler Realisationsbegriff). Die stillen Reserven sollen aber weiterhin bei einer buchmässigen oder echten Realisation oder bei einer Zweckentfremdung zur steuerlichen Abrechnung gelangen. Dies gilt vor allem auch dann, wenn die Voraussetzungen der steuerneutralen Umstrukturierung innert fünf Jahren nach der Umstrukturierung dahin fallen (§ 75 Abs. 2 StG).

Die kantonalen und bundessteuerlichen Umstrukturierungsregeln (§§ 26 und 75 StG und Art. 19 und 61 DBG) stimmen in ihrem Wortlaut zwar nicht vollumfänglich überein. Mit der offenen Formulierung im kantonalen Recht soll die Entwicklung der steuerlichen Betrachtungsweise im Gleichschritt mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten ermöglicht werden, was bereits heute auch unter dem engeren Gesetzeswortlaut der direkten Bundessteuer erfolgt. Die bisher geltende Praxis kann demnach sowohl für die kantonalen Steuern wie auch für die Bundessteuer weiterhin im Wesentlichen fortgeführt werden.

Die Bestimmung von § 26 StG (natürliche Personen) stimmt mit derjenigen von § 75 StG (juristische Personen) überein, wobei in der Praxis von der Natur der Sache her inhaltlich gewisse Besonderheiten bestehen können.

Die Weisungen im Zusammenhang mit dem Beginn der Steuerpflicht bei Umstrukturierungen finden sich unter LU StB Weisungen StG §§ 68 / 96 ff Nr. 1.

1.1.2007 -1-

§ 26 / 75 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 26 / 75 Nr. 1

2. Umstrukturierungstatbestände

2.1 Personenunternehmung

Umwandlung Eine Einzelunternehmung oder Personengesellschaft kann in ein anderes Personenunternehmen (Eintritt oder Austritt von Neubeteiligten) oder in eine juristische Person umgewandelt werden. Als Umwandlung bezeichnet man die Änderung der Rechtsform einer Unternehmung durch Übertragung der Aktiven und Passiven auf einen neuen Rechtsträger unter wirtschaftlich unveränderter Weiterführung des Betriebes. Eine Umwandlung liegt insbesondere vor, wenn Inhaberinnen und Inhaber einer Personenunternehmung (Einzelunternehmung oder Teilhaberschaft an einer Personengesellschaft) die Aktiven und Passiven ihrer Unternehmung als Sacheinlage in eine neu gegründete Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft einbringen (Hauptanwendungsfall). Die Anmeldung im Handelsregister hat innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Bilanzstichtag (der wirtschaftlichen Übernahme) zu erfolgen.

Zusammenschluss Eine Einzelunternehmung oder Personengesellschaft kann sich zu oder mit einer Personengesellschaft oder eine juristische Person zusammenschliessen.

Teilung Eine Einzelunternehmung oder Personengesellschaft kann sich in eine andere Personenunternehmung aufteilen.

2.2 Juristische Personen

Umwandlung Zivilrechtlich ist lediglich die Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine GmbH (OR 824 ff.) bzw. einer Genossenschaft in eine AG oder GmbH (Art. 14 Bankengesetz; SR 952.0) vorgesehen. Aussergesetzlich werden jedoch beispielsweise auch folgende Umwandlungen als zulässig erachtet, sofern dem Gläubigerschutz und den Minderheitsrechten Rechnung getragen wird:

  • Genossenschaft in Aktiengesellschaft oder GmbH

  • Aktiengesellschaft in Genossenschaft

  • Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder Einzelunternehmung

  • GmbH in Aktiengesellschaft

1.1.2007 -1-

§ 26 / 75 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Zusammenschluss Zivilrechtlich sind primär die folgenden Zusammenschlüsse vorgesehen:

  • Annexion gemäss OR 748 (teilweise gleichgesetzt mit der Absorption; vgl. unten)

  • Kombination gemäss OR 749

  • Fusion von Genossenschaften gemäss OR 914

Unter dem Begriff der Absorption wird nur die Annexion einer Tochtergesellschaft durch ihre Muttergesellschaft verstanden.

Neben diesen gesetzlich normierten Zusammenschlüssen kennt die Praxis noch die folgenden Möglichkeiten:

  • unechte Fusion (Sacheinlage der Aktiven und Passiven in eine bestehende Gesellschaft)

  • Quasifusion (es werden lediglich die Anteilsrechte einer Gesellschaft übernommen)

Teilung Die Praxis kennt die folgenden zwei Unternehmensteilungen:

  • horizontale Teilung (Spaltung nach unten in eine Tochtergesellschaft)

  • vertikale Teilung (Spaltung auf die Seite in eine Schwestergesellschaft)

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 26 / 75 Nr. 1

3. Voraussetzungen der Steuerneutralität

3.1 Gesetzliche Bestimmungen

Das Gesetz nennt in § 26 Abs. 1 und § 75 Abs. 1 StG die folgenden Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Besteuerung der stillen Reserven unterbleibt.

  • Fortbestand der Steuerpflicht in der Schweiz

  • im Wesentlichen Beibehaltung der Funktion der stillen Reserven im Unternehmen

  • keine Abgeltung der Unternehmensträgerschaft mit zweckfremden Vermögenswerten

Fallen die Voraussetzungen der erfolgsneutralen Umstrukturierung innert fünf Jahren nach der Umstrukturierung dahin, sind die stillen Reserven nachträglich insoweit zu versteuern, als sie realisiert werden (§ 26 Abs. 2 und § 75 Abs. 2 StG).

3.2 Fortbestand der Steuerpflicht in der Schweiz

Kein Fortbestand der Steuerpflicht in der Schweiz liegt vor, wenn die Wirtschaftsgüter im Zuge der Umstrukturierung (vgl. zum Folgenden Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 19 N 26 ff. und § 67 N 16 ff.)

  • auf ein nur im Ausland steuerpflichtiges Unternehmen übertragen werden,

  • auf eine ausländische Betriebsstätte übertragen werden,

  • auf ein in der Schweiz steuerbefreites bzw. steuerprivilegiertes Unternehmen übertragen werden

Erfolgt die Übertragung der Wirtschaftsgüter auf eine in der Schweiz beschränkt steuerpflichtige Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens, so ist der Fortbestand der Steuerpflicht in der Schweiz nur insoweit gewährleistet, als die direkte oder objektmässige Ausscheidungsmethode zur Anwendung gelangt.

1.1.2007 -1-

§ 26 / 75 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

3.3 Beibehaltung der Funktion der stillen Reserven im Unternehmen

3.3.1 Allgemeines zur wirtschaftliche Kontinuität

Die für die Steuerneutralität notwendige wirtschaftliche Kontinuität ist nur gewährleistet, wenn die Betriebe auch nach der Umstrukturierung im Wesentlichen unverändert weitergeführt und die bestehenden organischen Einheiten nicht auseinander gerissen werden (StE 1992 B 42.34 Nr. 2). Das wirtschaftliche Wesen des Betriebes muss beibehalten werden, wobei innerbetriebliche Umgestaltungen bis zu einem gewissen Grad möglich sind. Es ist möglich, dass im Zuge der Umstrukturierung nicht betriebsnotwendige liquide Mittel abgebaut oder nicht betriebsnotwendige Liegenschaften entnommen werden (Entnahme zum Verkehrswert mit der entsprechenden steuerlichen Abrechnung).

Eine wesentliche Änderung des Geschäftsbetriebes liegt u.a. vor, wenn ihm

  • betriebsnotwendige Wirtschaftsgüter entzogen werden

  • das betriebsnotwendige Eigenkapital (teilweise) entzogen wird.

(vgl. Konferenz Staatlicher Steuerbeamter, Harmonisierung des Unternehmenssteuerrechts, S. 71 f.).

Bei der Umwandlung einer Personenunternehmung in eine Kapitalgesellschaft wird die Überführung der bisher betrieblich genutzten Liegenschaft zum Verkehrswert in das Privatvermögen (steuerliche Abrechung der stillen Reserven auf der Liegenschaft) mit anschliessender Vermietung an die Aktiengesellschaft toleriert. Die "betriebsnotwendige" Nutzung erfolgt in diesem Fall aufgrund eines Mietvertrages und die betriebliche Eigenart bzw. die wirtschaftliche Kontinuität geht damit in der Regel nicht verloren. Demgegenüber kann im Rahmen der Umwandlung keine steuerneutrale Betriebsteilung vorgenommen werden, in dem beispielsweise die Liegenschaften und der Betrieb auf je zwei Gesellschaften überführt werden.

Bei Betriebsspaltungen müssen an den Erhalt der stillen Reserven in ihrer bisherigen Funktion erhöhte Anforderungen gestellt werden - es müssen nach der Spaltung selbständige, in sich geschlossene Betriebe vorliegen. Dies ist nicht der Fall, wenn in einer Gesellschaft nur noch Kapitalanlagen zurückbleiben. Die Vermietung und Verwaltung von Liegenschaften stellt in der Regel ebenfalls keine Betriebsqualität dar.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 26 / 75 Nr. 1

3.3.2 Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften

Bei der Unternehmensteilung auf Schwestergesellschaften müssen nach der Aufspaltung (mindestens) zwei in sich geschlossene Betriebe bestehen. Zudem darf die Übertragung des abgespaltenen Betriebs nur zu Lasten des Eigenkapitals der angestammten Gesellschaft unter Gutschrift auf dem Eigenkapitalkonto der übernehmenden Gesellschaft erfolgen.

Wird bei einer Kapitalgesellschaft der Betrieb zu Buchwerten in eine Schwestergesellschaft ausgelagert und bleiben die Liegenschaften in der Rumpfgesellschaft zurück, wird das Erfordernis des Teilbetriebs nicht mehr von beiden Gesellschaften erfüllt. Damit liegt wirtschaftlich und steuerlich eine Teilliquidation vor. Die bisherige Gesellschaft ist somit um den Aktivenüberschuss des abgespaltenen Betriebsteils entreichert. Bei der zurückbleibenden Immobiliengesellschaft sind daher die stillen Reserven auf dem abgespaltenen Betriebsteil steuerlich abzurechnen. Diese Entreicherung, bestehend aus den übertragenen offenen und stillen Reserven, ist im Rahmen der Dreieckstheorie ebenfalls bei den Aktionärinnen und Aktionären als Ausschüttung steuerlich zu erfassen. Konsequenterweise kann dann im Umfang der abgerechneten stillen Reserven beim abgespaltenen Betriebsteil (Schwestergesellschaft) eine steuerneutrale Aufwertung zugunsten der Agioreserven vorgenommen werden.

Die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter fällt grundsätzlich nicht unter den Begriff der Unternehmensumstrukturierung. Dieser Grundsatz wird bei der Übertragung von Beteiligungen von mindestens 20 % auf eine in- oder ausländische Tochtergesellschaft (Sub-Holding) zum Gewinnsteuerwert mittels Sacheinlage durchbrochen (KS EStV 1998 Nr. 9 vom 9. Juli 1998; Ziff. 2.5.3.c und e). Eine Sperrfrist ist dabei nicht zu beachten, da die Beteiligung an der Sub-Holding die Funktion (inkl. Gewinnsteuerwerte und Gestehungskosten) der bisher direkt gehaltenen Beteiligung übernimmt.

Die Übertragung von Beteiligungen auf Schwester- oder Muttergesellschaften im Rahmen einer Umstrukturierung ist gemäss Praxis steuerneutral möglich. Bedingung ist jedoch, dass die Übertragung zu Lasten des Eigenkapitals erfolgt (d.h. es darf kein Forderungsverhältnis begründet werden, da dies einem verkaufs-ähnlichen Tatbestand gleichkäme) und die übernehmende Gesellschaft die Gewinnsteuerwerte und die Gestehungskosten der übertragenen Beteiligung fortzuführen hat. Die im Rahmen einer Umstrukturierung übertragenen Beteiligungen müssen im weiteren einen Betrieb repräsentieren d.h. sie müssen unmittelbar einen Komplex von betrieblichen Aktiven und Verbindlichkeiten beinhalten.

Die Teilung einer Kapitalgesellschaft hat zur Folge, dass steuerlich noch verrechenbare Verlustvorträge sachgerecht unter die neuen Unternehmen

1.1.2007 -3-

§ 26 / 75 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

aufzuteilen sind. Eine Übernahme von ausserkantonalen Verlusten kann nach Massgabe von Art. 25 Abs. 2 - 4 und Art. 67 StHG gewährt werden.

3.4 Keine Abgeltung der Unternehmensträgerschaft

3.4.1 Allgemeines

Das unternehmerische Engagement der bisher am Unternehmen beteiligten Personen muss auch nach der Umstrukturierung fortgesetzt werden. Eine quotale Verschiebung in den Beteiligungsverhältnissen schadet der Steuerneutralität nicht. Die Beteiligten dürfen aber kein zweckentfremdetes Entgelt vereinnahmen, sondern müssen wertmässig im gleichen Umfang beteiligt bleiben (Reich/Duss, Unternehmensumstrukturierungen im Steuerrecht, S 48 f.).

Geringfügige Ausgleichszahlungen im Rahmen einer Unternehmensaufteilung für allfällige Wertdifferenzen der ausgetauschten betrieblichen Einheiten sind zulässig. Werden jedoch die aufgegebenen Anteilsrechte teilweise durch frei verfügbare Werte abgegolten, so liegt eine Teilveräusserung vor.

3.4.2 Personenunternehmung

Eine unwesentliche wertmässige Änderung der Beteiligungsverhältnisse kann im Rahmen einer Umwandlung (Einzelfirma - Aktiengesellschaft) steuerfrei vorgenommen werden. Unwesentlich ist in diesem Fall eine Änderung, wenn sie quotenmässig und in bezug auf den Betrag der realisierten stillen Reserven geringfügig ist (Konferenz Staatlicher Steuerbeamter, Harmonisierung des Unternehmenssteuerrechts, S. 74; VGE vom 5.1.1996 i.S. P.). Eine darüber hinausgehende entgeltliche Veränderung der Beteiligungsverhältnisse erfüllt den Realisationstatbestand und führt grundsätzlich zur Besteuerung der stillen Reserven.

Bei Teilveräusserungen ist lediglich über die realisierten (funktionaler Realisationsbegriff) und nicht über die gesamten stillen Reserven (formalisierter Realisationsbegriff) abzurechnen. Vorbehalten bleibt die Besteuerung aller stiller Reserven, wenn eine massgebliche Veräusserung der Beteiligung zur eigentlichen Aufgabe des wirtschaftlichen Engagements führt. In diesem Fall ist nicht mehr von einer steuerneutralen Umwandlung, sondern von einer Geschäftsveräusserung auszugehen, da sich die Einzelunternehmung zur Kapitalanlage wandelt (Reich/Duss, Unternehmensumstrukturierungen im Steuerrecht, S 257 f.; Konferenz Staatlicher Steuerbeamter, Harmonisierung des Unternehmenssteuerrechts, S. 74 ff.).

-4- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 26 / 75 Nr. 1

Im Zuge einer Umwandlung können die Beteiligungsverhältnisse entgeltlich oder unentgeltlich (Schenkung oder Erbvorbezug) ändern. Bei unentgeltlicher Übertragung von Reserven durch Aktienabtretung bzw. bei Veräusserung zum Nominalwert liegt kein Realisationstatbestand vor (VGE vom 15.01.2002 i.S. G.; VGE vom 5.1.1996 i.S. P.; Konferenz Staatlicher Steuerbeamter, Harmonisierung des Unternehmenssteuerrechts, S. 72). Erfolgt aber die unter dem Titel Schenkung erbrachte Zuwendung als Abgeltung einer früheren Arbeitsleistung, handelt es sich um ein Arbeitsentgelt. Bemessungsgrundlage bildet dabei die Differenz zwischen dem Wert der Beteiligung und dem Bezugspreis.

3.4.3 Kapitalgesellschaften

Das Erfordernis der wertmässig gleichbleibenden Beteiligungsverhältnisse muss sowohl bei der angestammten als auch bei der abgespaltenen Gesellschaft gegeben sein. Unter dieser Auflage ist ein Neueintritt in eine der Gesellschaften möglich, wenn er nicht mit einer wertmässigen Veränderung der Beteiligungsverhältnisse der bisherigen Beteiligten verbunden ist. Demzufolge darf die neueintretende Person die Vergütung für den Verkehrswert der übernommenen Beteiligungsrechte nicht an die bisherigen Beteiligten, sondern der Gesellschaft zukommen lassen (Aktienkapitalerhöhung gegen Sacheinlage oder Barliberierung). Der Neueintritt gegen Ausgabe von Beteiligungsrechten darf jedoch grundsätzlich nicht zu einer Beherrschung der Gesellschaft durch die Neueintretenden bzw. zur Aufgabe des Beherrschungsverhältnisses durch die bisher Beteiligten führen. Dieser Vorgang - sofern er innerhalb der Sperrfrist erfolgt - ist als Veräusserungstatbestand zu qualifizieren (insbesondere bei einem "take--over" resp. bei einem "going public") und hat die vollständige Abrechnung der stillen Reserven zur Folge, welche im Rahmen der vorgängigen Abspaltung übertragen wurden.

Keine Abgeltung der Unternehmensträgerschaft ist ausnahmsweise anzunehmen - auch wenn nach einem Zusammenschluss eines Personenunternehmens mit einer Kapitalgesellschaft nur noch eine Minderheitsbeteiligung gehalten wird - sofern in subjektiver Hinsicht trotz quantitativer und qualitativer Änderung der Beteiligung vor und nach der Umstrukturierung eine vergleichbare wirtschaftliche Situation gegeben ist. Das gilt dann nicht mehr, wenn die bisherige Trägerschaft nur noch einen kleinen Anteil an dem neuen Unternehmen hält und auch an dessen Geschäftsführung nicht mehr massgeblich beteiligt ist (Reich/Duss, Unternehmensumstrukturierungen im Steuerrecht, S. 257 f.).

Bei Teilveräusserungen, welche nicht zu neuen Beherrschungsverhältnissen führen, wird grundsätzlich nur über die realisierten stillen Reserven abgerechnet.

1.1.2007 -5-

§ 26 / 75 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

3.5 Sperrfrist

Die Voraussetzungen zur steuerneutralen Umstrukturierung müssen gemäss § 26 Abs. 2 und § 75 Abs. 2 StG während einer Frist von 5 Jahren erfüllt sein. Die 5-Jahresfrist beginnt mit dem vereinbarten Umstrukturierungsstichtag zu laufen, sofern zwischen diesem und dem Tag der zivilrechtlichen Umgestaltung (z.B. Handelsregistereintrag) nicht mehr als 6 Monate liegen. Wird dieser 6-Monatszeitraum überschritten, beginnt die 5-Jahresfrist mit dem Tag der zivilrechtlichen Umgestaltung zu laufen. Bei Verletzung der Sperrfrist erfolgt die Besteuerung der realisierten stillen Reserven auf den Zeitpunkt der steuerlich privilegierten Umstrukturierung. Sofern das diesbezügliche Steuerjahr bereits rechtskräftig veranlagt ist, erfolgt die Besteuerung im Nachsteuerverfahren gemäss § 174 ff StG. Werden Beteiligungen, die durch Erbgang, Erbvorbezug oder Schenkung unentgeltlich oder zum Nominalwert erworben wurden, innerhalb der Sperrfrist verkauft, erfolgt die Besteuerung bei der ursprünglich veräussernden Person bzw. bei Erwerb durch Erbgang bei den Erbinnen und Erben.

-6- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 26 / 75 Nr. 2

Umstrukturierungen nach Inkrafttreten des Fusionsgesetzes (1. Juli 2004)

1. Zeitlicher Geltungsbereich

Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Unwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz) ist auf den 1. Juli 2004 in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang hat die Eidgenössische Steuerverwaltung das Kreisschreiben Nr. 5 vom 1. Juni 2004 betreffend Umstrukturierungen erarbeitet.

Gemäss Art. 72e StHG wird den Kantonen eine Frist von 3 Jahren gewährt, um ihre Gesetzgebung entsprechend anzupassen. Aufgrund der bisherigen, in ihrem Wortlaut offen formulierten Umstrukturierungsnormen von § 26 und § 75 StG sowie der in diesem Bereich geltenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise, gilt das oben erwähnte Kreisschreiben bereits per 1. Juli 2004 auch für die kantonale Praxis. Demnach werden Umstrukturierungen, welche im zweiten Semester 2004 umgesetzt werden, steuerrechtlich bereits nach diesem Kreisschreiben beurteilt. Für die zeitliche Abgrenzung ist grundsätzlich der Handelsregistereintrag massgebend. Auf eine Umstrukturierung, welche im 2. Semester 2004 publiziert wird und die im Rahmen einer rückwirkenden Umwandlung von 6 Monaten erfolgt (vgl. LU StB Weisungen StG §§ 68 / 96 ff. Nr. 1 Ziff. 2.2.), gelangt somit bereits die neue Praxis zur Anwendung.

2. Betriebsbegriff bei gewerbsmässigem

Liegenschaftenhandel

Gemäss Kreisschreiben Nr. 5 der Eidg. Steuerverwaltung vom 1. Juni 2004 stellt das Halten und Verwalten eigener Immobilien dann einen Betrieb dar, wenn kumulativ folgende Erfordernisse erfüllt sind:

  • es erfolgt ein Marktauftritt, oder es werden Betriebsliegenschaften an Konzerngesellschaften vermietet

  • die Unternehmung beschäftigt oder beauftragt mindestens eine Person für die Verwaltung der Immobilien (eine Vollzeitstelle für rein administrative Arbeiten)

  • die Mieterträge betragen mindestens das 20-fache des marktüblichen Personalaufwandes für die Immobilienverwaltung

Diese Weisung bezieht sich auf grosse Liegenschaftskomplexe des Anlagevermögens und leistet wertvolle Dienste bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen in einen Produktions-/Handels-/Dienstleistungsteil einerseits und

1.1.2007 -1-

§ 26 / 75 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

in einen Immobilienteil andererseits aufgeteilt werden kann. Für die Beurteilung, ob beim gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler bzw. bei der gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlerin von einem Betrieb im Sinne des Umstrukturierungsrecht ausgegangen werden kann, reicht diese Regelung jedoch nicht aus. Bei diesem/dieser sind zusätzliche Überlegungen anzustellen.

Der aktive gewerbsmässige Liegenschaftenhandel erfüllt, unabhängig der vorstehend aufgeführten Kriterien, stets das Betriebserfordernis. Die Annahme von gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel ist steuerlich an Indizien geknüpft, bei deren Vorliegen ohne weiteres ein Betrieb im steuerrechtlichen Sinne gegeben ist.

Der gewerbsmässige Liegenschaftenhandel erfüllt das Betriebserfordernis, solange dieser mit einer gewissen Intensität betrieben wird. Im Liegenschaftenhandelsbetrieb muss ein regelmässiger Handel (Käufe und Verkäufe) stattfinden, d.h. es müssen laufend Liegenschaftentransaktionen erfolgen und es muss ein nach aussen sichtbarer Marktauftritt vorliegen. Erfüllt der/die Liegenschaftenhändler/-händlerin im Laufe der Zeit diese Kriterien nicht mehr, geht die Betriebsqualifikation verloren. Die Liegenschaften verbleiben jedoch im Geschäftsvermögen. Derartige Liegenschaften können nicht steuerneutral auf eine juristische Person übertragen werden, weil das Betriebserfordernis bei nicht aktiven Liegenschaftenhändler/-händlerinnen nicht (mehr) erfüllt ist.

Wird ein Liegenschaftenhandelsbetrieb von einer natürlichen Person auf eine juristische Person übertragen (Umwandlung), muss Gewähr geboten werden, dass der Handel auch in den der Umwandlung folgenden fünf Jahren mit einer vergleichbaren Intensität weitergeführt wird. Um eine Besteuerung der übertragenen stillen Reserven bei der Verletzung dieser Frist im Nachsteuerverfahren sicherzustellen, wird die Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung verlangt.

In diesen Fällen von „inaktivem“ Liegenschaftenhandel kann allenfalls eine Überführung in das Privatvermögen infolge Aufgabe des gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels (Luzerner Steuerbuch, Band 2, Unternehmenssteuerrecht, § 25 Nr. 4 Ziff. 4.2) oder zwecks Vermögensanlage (Ziff. 4.6) erfolgen.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 34 Nr. 1

Versicherungsprämien bei selbständiger Erwerbstätigkeit

1. Allgemeines

Selbständigerwerbende verfügen regelmässig sowohl über Versicherungen mit privatem, wie auch über Versicherungen mit geschäftlichem Charakter. In der Praxis können sich daher Abgrenzungsprobleme ergeben. Private Versicherungsprämien (z.B. Krankenkassenprämien) stellen Lebenshaltungskosten dar und können steuerlich nur im Rahmen der gesetzlich geregelten Versicherungsabzüge geltend gemacht werden.

Hingegen können geschäftliche Versicherungsprämien dem Geschäftsaufwand belastet werden. Als Geschäftsaufwand gelten Vermögensabgänge, welche wesentlich durch ein Handeln verursacht oder bewirkt wurden, das beruflich motiviert ist oder Erwerbszwecken dient. Zwischen den als Geschäftsaufwand verbuchten Versicherungsprämien und dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit muss somit ein kausaler Zusammenhang bestehen.

2. Unfallversicherung

Die Prämien der freiwilligen Unfallversicherung (Heilungskosten) für Selbständigerwerbende (Art. 4 UVG) sind i.d.R. absetzbar, nachdem obligatorisch versicherte Unselbständigerwerbende auch die auf sie überwälzten Prämien für Nichtbetriebsunfälle absetzen können (Schweizerische Steuerkonferenz, Harmonisierung des Unternehmenssteuerrechts, S. 39). Dies gilt allerdings nur soweit und in jenem Umfang, als Selbständigerwerbende die Prämien der Betriebs- und Nichtbetriebsunfallversicherung für ihre Angestellten tatsächlich übernehmen.

Wird für den mitarbeitenden Ehepartner ein Lohneinkommen mit der AHV abgerechnet, können auch die auf den Ehepartner entfallenden Unfallversicherungsprämien dem Geschäftsaufwand belastet werden, sofern auch für die übrigen Angestellten die Prämien von dem/der Selbständigerwerbenden getragen werden.

Selbständigerwerbende ohne Personal können die Prämien der freiwilligen Betriebs- und Nichtbetriebsunfallversicherung als Geschäftsaufwand geltend

1.1.2008 -1-

§ 34 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

machen. Ebenfalls dem Geschäftsaufwand belastet werden können in dieser Konstellation die Prämien für den mitarbeitenden Ehepartner, falls mit der AHV ein Lohneinkommen abgerechnet wird.

3. Kranken- und Unfalltaggeldversicherungen

Grundsätzlich gehören die Kranken- und Unfalltaggeld-Versicherungen zu den privaten Versicherungen. Diese können lediglich im Rahmen des betragsmässig limitierten Versicherungsabzuges geltend gemacht werden. Bei den Unselbständigerwerbenden werden Kranken- und Unfalltaggeldversicherungen sehr häufig lediglich als Ergänzung zu den Lohnfortzahlungen der Arbeitgeberfirma im Krankheitsfalle versichert.

Im Gegensatz zur überwiegenden Mehrheit der Unselbständigerwerbenden, müssen die Selbständigerwerbenden krankheits- und unfallbedingte Einkommensausfälle im vollen Umfang selbst versichern. Das Kranken- oder Unfalltaggeld tritt hier, i.d.R. nach einer Karenzfrist, an Stelle des gesamten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Es hat damit vollumfänglich den Charakter eines eigentlichen Ersatzeinkommens.

Zudem wird mit diesen Versicherungen meist nicht nur die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung bezweckt, sondern auch die Beschaffung der notwendigen Mittel zur Finanzierung einer Zwischenlösung (z.B. Anstellung einer Stellvertretung). Die Versicherungsleistungen dienen hier auch dazu, allfällige Geschäftskredite und weiterhin anfallende Fixkosten abzudecken und damit den Betrieb "durchzuhalten".

Es ist daher gerechtfertigt, den Prämienaufwand für Kranken- und Unfalltaggeldversicherungen bei Selbständigerwerbenden als Geschäftsaufwand zum Abzug zuzulassen. Dies allerdings nur insoweit, als die Versicherungen angemessen sind, d.h. insoweit sie dazu dienen, ein angemessenes Ersatzeinkommen sowie den Fortbestand des Betriebs sicherzustellen.

Ebenfalls abgezogen werden können die Prämien der Kranken- und Unfalltaggeldversicherung des mitarbeitenden Ehepartners, sofern ein Lohneinkommen mit der AHV abgerechnet wird.

Nicht als Geschäftsaufwand zum Abzug gebracht werden können hingegen die Prämien der Kranken- und Unfalltaggeldversicherungen des mitarbeitenden

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Weisungen StG

§ 34 Nr. 1

Ehepartners, wenn kein Lohneinkommen mit der AHV abgerechnet wird

sowie die

Prämien für die übrigen Familienangehörigen. Diese

können lediglich im Rahmen

des Versicherungsabzuges geltend gemacht werden.

4. Erwerbsunfähigkeitsversicherung

Mit der Erwerbsunfähigkeitsversicherung sollen die

wirtschaftlichen Folgen einer

Invalidität abgesichert werden. Diese Leistungen setzen nach Ablauf der Krankentaggeld- bzw. Unfalltaggeldleistungen, in Form einer Rente, ein und ergänzen die i.d.R. gleichzeitig zu laufen beginnende Invalidenrente.

Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung deckt somit ein Risiko ab, welches i.d.R. erst

nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zum Tragen kommt.

Sie ist als

private Vorsorge zu taxieren und stellt damit keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Die entsprechenden Prämien können lediglich im Rahmen des betragsmässig limitierten Versicherungsabzuges geltend gemacht werden.

5. Todesfallrisikoversicherung / Verpfändung

Lebensversicherungspolice

Soweit eine Todesfallrisikoversicherung der Sicherstellung eines Geschäftskredites dient, stellen die darauf entfallenden Prämien Gewinnungskosten dar. Wird eine gemischte Lebensversicherung für einen Geschäftskredit hinterlegt, kann der der Sicherstellung des Kredits dienende Teil der Risikoprämie als Geschäftsaufwand in

Abzug gebracht werden. Beispiel:

Geschäftskredit:

Fr.

250'000.--

Todesfallsumme:

Fr.

500'000.--

Erlebensfallsumme:

Fr.

100'000.--

Risikoprämie:

Fr.

2'000.--

Sparprämie:

Fr.

4'000.--

Gesamtprämie:

Fr.

6'000.--

1.1.2008

-3-

§ 34 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Von der Gesamtprämie der gemischten Lebensversicherung, welche zur Deckung des Geschäftskredits hinterlegt wurde, kann 1/2 der Risikoprämie, d.h. Fr. 1'000.--, als Geschäftsaufwand verbucht werden. Die restliche Risikoprämie von Fr. 1'000.-- wird für die Sicherstellung des Geschäftskredits nicht benötigt und stellt deshalb privaten Lebensaufwand dar. Ohnehin zu den Privataufwendungen ist die Sparprämie von Fr. 4'000 zu rechnen.

6. Weitere Anwendungsfälle

Vgl. im Übrigen die Empfehlungen der Arbeitsgruppe Vorsorge der Schweizerischen Steuerkonferenz zur steuerlichen Behandlung von Lebensversicherungen, die von Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden abgeschlossen werden (in Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle zur beruflichen Vorsorge und Selbstversorge, 7/4).

7. Tabellarische Übersicht

Versicherungsprämien der/des Selbständigerwerbenden Geschäfts- Versicherungs- für: aufwand abzug Krankenkasse / Krankenpflegeversicherung X Betriebs-/Nichtbetriebsunfallversicherung (Heilungskosten) - soweit die Prämien der Angestellten übernommen werden X - soweit die Prämien der Angestellten nicht übernommen X werden - falls kein Personal beschäftigt wird bzw. X falls lediglich der Ehepartner mitarbeitet Kranken- und Unfalltaggeldversicherung - der/des Selbständigerwerbenden X

  • des mitarbeitenden Ehepartners, bei Abrechnung

eines Lohneinkommens mit der AHV X

  • des mitarbeitenden Ehepartners, ohne Abrechnung

eines Lohneinkommens mit der AHV X

  • der übrigen Familienangehörigen

der/des Selbständigerwerbenden X Erwerbsunfähigkeitsversicherung X Lebensversicherung

  • Todesfallrisikoversicherung soweit zur Sicherstellung

von Geschäftskrediten dienend X - darüber hinausgehende Todesfallrisikoversicherungen X

  • Sparversicherung

(kapitalbildender Teil der gemischten Lebensversicherung) X

-4- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 34 / 73 Nr. 1

Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Bestechungsgelder

Nach § 34 Abs. 3 und § 73 Abs. 3 StG gehören Zahlungen von Bestechungsgelder im Sinne des schweizerischen Strafrechts (vgl. Art. 322ter ff. StGB) an schweizerische oder fremde Amtsträger nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand. Analoges gilt für die direkte Bundessteuer (Art. 27 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 2 DBG).

Vgl. KS EStV Nr. 16 vom 13. Juli 2007 betreffend Unzulässigkeit des steuerlichen Abzugs von Bestechungsgeldern.

1.1.2008 -1-

§ 34 / 73 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 35 / 76 Nr. 1

Abschreibungen

1. Allgemeines

Gemäss § 35 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 StG können die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen steuerlich in Abzug gebracht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Abschreibungen buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.

Die Abschreibung ist dazu bestimmt, nach der Bewertung von aktiven Wirtschaftsgütern die dabei festgestellte Entwertung auszugleichen. Gemäss § 35 Abs. 2 und 76 Abs. 2 StG werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt. Eine Abschreibung aufgrund von Wiederbeschaffungswerten ist nicht zulässig (Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1 Art. 10 StHG N 17).

Steuerwirksame Abschreibungen können nur auf Geschäftsvermögen vorgenommen werden. Gemäss § 25 Abs. 2 StG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Letzteres trifft dann zu, wenn der Gegenstand zu mehr als der Hälfte für geschäftliche und zu weniger als der Hälfte für private Zwecke verwendet wird.

Abschreibungen auf Gebäuden, die sowohl geschäftlichen wie privaten Zwecken dienen, sind somit steuerlich nur zulässig, wenn ihre Verwendung zu Geschäftszwecken überwiegt. Für juristische Personen bestehen keine diesbezüglichen Qualifikationsprobleme.

Die betrieblichen Sachanlagegüter (Fabrikgebäude, Maschinen etc.) sind in der Regel zu Fortführungswerten zu bilanzieren, d.h. derjenige Wert, der dem Aktivum für den Betrieb durch den weiteren Gebrauch während der voraussichtlichen Nutzungsdauer zukommt.

Die kantonale Praxis übernimmt die Normalsätze, wie sie die eidg. Steuerverwaltung in ihren Abschreibungs-Merkblättern (ASA 63, 632) für die direkte Bundessteuer festgelegt hat. Es handelt sich dabei um pauschalierte Durchschnittssätze. Der steuerpflichtigen Person bleibt im Einzelfall der Nachweis einer weitergehenden Wertverminderung vorbehalten (§ 2 Abs. 1 StV). In solchen Fällen ist der Grundsatz der Einzelbewertung zu beachten (StE 1990 B 72.14.2 Nr. 10).

Nach vorgängiger Rücksprache mit den Steuerbehörden können auf besonderen

1.1.2007 -1-

§ 35 / 76 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Antrag und Nachweis andere sachgerechte Abschreibungsmodelle bewilligt werden.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 35 / 76 Nr. 1

2. Abschreibungen auf dem Geschäftsvermögen

(Merkblatt A 1995; vgl. ASA 63, 632 ff.)

2.1 Normalsätze in Prozenten des Buchwertes (für Abschreibungen

auf dem Anschaffungswert sind die Sätze um die Hälfte zu reduzieren)

Wohnhäuser von Immobiliengesellschaften und Personalwohnhäuser - auf Gebäude allein 1) 2% - auf Gebäude und Land zusammen2) 1.5 %

Geschäftshäuser, Büro- und Bankgebäude, Warenhäuser, Kinogebäude - auf Gebäude allein 1) 4% - auf Gebäude und Land zusammen 2) 3%

Gebäude des Gastwirtschaftsgewerbes und der Hotellerie - auf Gebäude allein 1) 6% - auf Gebäude und Land zusammen 2) 4%

Fabrikgebäude, Lagergebäude und gewerbliche Bauten (speziell Werkstatt- und Silogebäude) - auf Gebäude allein 1) 8% - auf Gebäude und Land zusammen 2) 7%

Wird ein Gebäude für verschiedene geschäftliche Zwecke benötigt (z.B. Werkstatt und Büro), so sind die einzelnen Sätze angemessen zu berücksichtigen. Hochregallager und ähnliche Einrichtungen 15 %

Farnisbauten auf fremdem Grund und Boden 20 %

Geleisanschlüsse 20 %

Wasserleitungen zu industriellen Zwecken 20 %

Tanks (inkl. Zisternenwaggons), Container . 20 %

Geschäftsmobiliar, Werkstatt- und Lagereinrichtungen mit Mobiliarcharakter 25 %

Transportmittel aller Art ohne Motorfahrzeuge, insbes. Anhänger 30 %

Apparate und Maschinen zu Produktionszwecken 30 %

Motorfahrzeuge aller Art 40 %

1.1.2008 -1-

§ 35 / 76 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Maschinen, die vorwiegend im Schichtbetrieb eingesetzt sind, oder die unter 40 % besonderen Bedingungen arbeiten, wie z.B. schwere Steinbearbeitungsmaschinen, Strassenbaumaschinen Maschinen, die in erhöhtem Masse schädigenden chemischen Einflüssen ausgesetzt 40 % sind

Büromaschinen 40 %

Datenverarbeitungsanlagen (Hardware und Software) 40 %

Immaterielle Werte, die der Erwerbstätigkeit dienen, wie Patent-,Firmen-, Verlags-, 40 % Konzessions-, Lizenz- und andere Nutzungsrechte; Goodwill

Automatische Steuerungssysteme 40 %

Sicherheitseinrichtungen, elektronische Mess- und Prüfgeräte 40 %

Werkzeuge, Werkgeschirr, Maschinenwerkzeuge, Geräte, Gebinde, Gerüstmaterial, 45 % Paletten usw.

Hotel- und Gastwirtschaftsgeschirr sowie Hotel- und Gastwirtschaftswäsche 45 %

  1. 1) Der höhere Abschreibungssatz für Gebäude allein kann nur angewendet werden, wenn der restliche Buchwert bzw. die Gestehungskosten der Gebäude separat aktiviert sind. Auf dem Wert des Landes werden grundsätzlich keine Abschreibungen gewährt.

  1. 2) Dieser Satz ist anzuwenden, wenn Gebäude und Land zusammen in einer einzigen Bilanzposition erscheinen. In diesem Fall ist die Abschreibung nur bis auf den Wert des Landes zulässig.

Zusätzlich zu den im Merkblatt über Abschreibungen auf dem Geschäftsvermögen enthaltenen Normalsätze bestehen noch solche für Elektrizitätswerke, Luftseilbahnen, Schiffe und Schiffsfahrtsanlagen welche ebenfalls in der kantonalen Veranlagungspraxis Anwendung finden (abgedruckt in ASA 63, 634 ff.).

2.2 Installationen in Wohnbauten

Eine Ausscheidung der Installationen innerhalb des Gebäudes ist hinsichtlich der Abschreibungen nicht zulässig. Der entsprechende Abschreibungsanteil ist bereits in den Immobilien-Abschreibungssätzen von Ziffer 2.1 enthalten. Bei Installationen handelt es sich um mit dem Gebäude fest verbundene Einrichtungen, wie beispielsweise Heizung, Strom- und Wasserversorgung, Kanalisation, Küche, Lift, und Waschmaschinen etc.

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 35 / 76 Nr. 1

2.3 Abschreibungen auf aufgewerteten Aktiven

Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung verrechenbar gewesen wären (§ 35 Abs. 3 und § 76 Abs. 3 StG).

2.4 Abschreibungen auf Beteiligungen

§ 76 Abs. 4 StG bezieht sich nur auf qualifizierte Beteiligungen gemäss § 83 StG, d.h. es können nur Abschreibungen auf Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- bzw. Stammkapital, die während mindestens eines Jahres im Besitz waren, periodisch auf ihre geschäftsmässige Begründetheit überprüft werden.

Zudem findet diese Regelung aufgrund der Definition der Gestehungskosten (vgl. KS EStV 1998 Nr. 9 vom 9. Juli 1998 Ziff. 2.5.2) keine Anwendung auf diesbezügliche Abschreibungen, welche vor dem 1.1.1997 getätigt und steuerlich akzeptiert wurden.

2.5 Nachholung unterlassener Abschreibungen

Die Nachholung unterlassener Abschreibungen ist nur in Fällen zulässig, in denen das steuerpflichtige Unternehmen in früheren Jahren wegen schlechten Geschäftsganges keine genügenden Abschreibungen vornehmen konnte. Wer Abschreibungen nachzuholen begehrt, ist verpflichtet, deren Begründetheit nachzuweisen. Eine Nachholung von Abschreibungen ist im Rahmen der ordentlichen Verlustverrechnungsperioden zulässig (Merkblatt A 1995; vgl. ASA 63, 633).

2.6 Abschreibungen im Liegenschaftshandel

Auf Liegenschaften, die Umlaufsvermögen des gewerbsmässigen Liegenschaftshandels darstellen, können jährliche Abschreibungen geltend gemacht werden, wobei die Nachholung von Abschreibungen für frühere Jahre (vor 2001) nicht zulässig ist. Es gelten diesbezüglich die Normalsätze gemäss Ziffer 2.1.

Eine Ausnahme bilden nicht überbaute Grundstücke. Da Land allein keine Altersentwertung erfährt, sind darauf generelle Abschreibungen nicht zulässig. Hat jedoch erwiesenermassen eine dauernde Entwertung stattgefunden (z.B. bei einer Umzonung von Bauland in die Landwirtschaftszone), kann eine Abschreibung im Umfange der Entwertung vorgenommen werden. Bei einer bloss vorübergehenden

1.1.2008 -3-

§ 35 / 76 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Abnahme des Bodenwertes (z.B. infolge Wertschwankungen) unter den Buchwert ist dagegen lediglich eine Wertberichtigung vorzunehmen (vgl. LU StB Weisungen StG §§ 36 f. / 77 f. Nr. 2).

Werden solche Abschreibungen und/oder Wertberichtigungen geltend gemacht, ist der jeweilige Anlagewert nachzuweisen. Der Steuererklärung sind entsprechende Abschreibungs- bzw. Wertberichtungs-Kontrollen beizulegen.

2.7 Investitionen für energiesparende Einrichtungen

Wärmeisolierungen, Anlagen zur Umstellung des Heizungssystems, zur Nutzbarmachung der Sonnenenergie und dgl. können im ersten und im zweiten Jahr bis zu 50 % vom Buchwert und in den darauffolgenden Jahren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätze (Ziffer 2.1) abgeschrieben werden.

2.8 Umweltschutzanlagen

Gewässer- und Lärmschutzanlagen sowie Abluftreinigungsanlagen können im ersten und im zweiten Jahr bis zu 50 % vom Buchwert und in den darauffolgenden Jahren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen (Ziffer 2.1) abgeschrieben werden.

2.9 Minderwerte bei der Ausbeutung von Bodenbestandteilen

Vom Bruttoerlös aus Kiesausbeutung können die mit der Erzielung dieses Ertrags zusammenhängenden Gewinnungskosten in Abzug gebracht werden. Ferner kann gegebenenfalls ein Minderwert auf dem ausgebeuteten Grundstück des Geschäftsvermögens geltend gemacht werden.

Die steuerliche Anerkennung der Abschreibung bzw. der Wertberichtigung setzt einen entsprechend nachgewiesenen Substanzverzehr voraus. Dabei kann die Differenz zwischen steuerlich massgebendem Anlagewert (Buchwert) und dem Marktwert des Grundstücks nach Ausbeutung steuerlich in Abzug gebracht werden.

-4- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 35 / 76 Nr. 1

3. Abschreibungen auf dem Anlagevermögen der Land- und Forstwirtschaft (Merkblatt A 2001)

3.1 Normalsätze

vom Anschaf- vom

fungswert

Buchwert

Boden

-

-

Keine Abschreibungen

Gesamtsatz

1.5%

3%

bei fehlender Ausscheidung für Land, Gebäude, Meliorationen und

Pflanzen im Inventar. Die Abschreibung ist nur bis auf den Wert des

Bodens zulässig.

Meliorationen

Entwässerungen, Güterzusammenlegungskosten

5%

10%

Erschliessungen (Wege usw.), Rebmauern

3%

6%

Pflanzen

Abschreibung ab Vollertrag, die bis zum Zeitpunkt des Vollertrages

aktivierten Kosten bilden den Ausgangswert

für die Berechnung der Abschreibung.

Reben

6%

12%

Obstanlagen

10%

20%

Gebäude

Wohnhäuser

1%

2%

Gesamtsatz für Gebäude und Bauernhäuser (Wohnteil und Stall)

2%

4%

Ökonomiegebäude

3%

6%

Leichtbauten, Schweineställe Geflügelhallen, usw.

5%

10%

Silos, Bewässerungen

5%

10%

Mechanische Einrichtungen

12%

25%

fest mit den Gebäuden verbundene technische Anlagen, soweit nicht in

den Gebäudewerten inbegriffen

Fahrzeuge, Maschinen

20%

40%

Bei starker Beanspruchung

25%

50%

3.2 Berechnungsgrundlagen

Ausgangswert für die Berechnung der Abschreibung sind die Gestehungskosten. Diese ergeben sich aus dem Kaufpreis, vermindert um allfällige Rabatte, Eintauschgutschriften usw. Wird eine Buchhaltung neu eröffnet, so sind die Anlagegüter mit den Gestehungskosten, unter Berücksichtigung der seit der Anschaffung eingetretenen Wertverminderungen oder Wertvermehrungen in die Eingangsbilanz aufzunehmen. Bei Übernahme oder Kauf der ganzen oder einzelner Teile der Liegenschaft zu Verkehrswerten ist der Boden gesondert zu bewerten.

1.1.2007 -1-

§ 35 / 76 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

3.3 Vieh

In der Regel erfolgt eine sofortige Abschreibung bis auf den Einheitswert gemäss Richtlinien des Bundesamtes für Landwirtschaft. Auf längere Zeit gesehen führt diese Methode zum selben Ergebnis wie die Abschreibung über die Nutzungszeit.

3.4 Investitionen für energiesparende Einrichtungen und

Umweltschutzanlagen

Investitionen für energiesparende Einrichtungen und Umweltschutzanlagen wie Isolierungen, Anlagen zur Umstellung des Heizungssystems, Sonnenenergie- und Biogasverwertungen und dergleichen können im ersten und zweiten Jahr bis zu 25% bzw. 50% und in den folgenden Jahren zu den betreffenden Sätzen (Ziffer 3.1) abgeschrieben werden.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 35 / 76 Nr. 1

4. Sofortabschreibungen und Abschreibungen im

Einmalerledigungsverfahren

4.1 Sofortabschreibungen

Für laufend zu ersetzende, abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter wie Mobiliar, Maschinen, Apparate, EDV und Fahrzeuge, wird im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eine Sofortabschreibung bis auf den Pro-memoria-Franken zugelassen.

Als nicht laufend zu ersetzende Wirtschaftsgüter gelten alle Anschaffungen mit einem Normalabschreibungssatz von weniger als 25% vom Restwert (vgl. Ziff. 2.1), was einer angenommenen Nutzungsdauer von mehr als 8 Jahren entspricht. Ferner können keine Sofortabschreibungen auf Objekten des finanziellen Anlagevermögens (z.B. Beteiligungen) sowie auf immateriellen Werten (z.B. Goodwill) vorgenommen werden.

Ausgeschlossen sind auch Sofortabschreibungen auf Immobilien. Dies gilt auch für alle fest mit der Liegenschaft verbundenen Bestandteile, auch wenn diese separat bilanziert werden (z.B. gesondert aktivierte Installationskosten oder Hochregallager).

Grundsätzlich muss sich für die Geltendmachung von Sofortabschreibungen das Wirtschaftsgut im Eigentum des/der Steuerpflichtigen befinden. Sofortabschreibungen werden allerdings auch bei Leasingobjekten zum Abzug zugelassen, sofern diese bilanziert werden und die Abzugsvoraussetzungen erfüllen.

Sofortabschreibungen sind betraglich nicht limitiert. Diese können für alle Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, welche die Abzugsvoraussetzungen erfüllen.

Die Sofortabschreibungen sind in der Abschreibungskontrolle aufzuführen. Bei fehlender Kontrolle werden die Überabschreibungen im Rahmen des Einmalerledigungsverfahrens aufgerechnet (vgl. Ziff. 4.2). Mit dem vollständigen Ausfüllen der Abschreibungstabelle auf den Fragebogen für Selbständigerwerbende bzw. des Formulars Angaben über die Abschreibungen bei juristischen Personen ist die steuerlich geforderte Abschreibungskontrolle erbracht. Dies gilt auch für entsprechend detailliert gestaltete Jahresrechnungen.

Sofern auf einem Anlagegut bereits Abschreibungen vorgenommen wurden, ist eine Sofortabschreibung ausgeschlossen (keine objektbezogene Kombination von Sofortabschreibung und Einmalerledigung).

1.1.2007 -1-

§ 35 / 76 Nr. 1

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Hingegen können Sofortabschreibungen auch bei Unterlassung bzw. Reduktion der Abschreibungen auf dem Anfangsbestand geltend gemacht werden.

Beispiel:

Buchungstext

Variante 1

Variante 2

Variante 3

Eingangsbilanz 2001 (EB)

120'000

120'000

120'000

Investition Lieferwagen

80'000

80'000

80'000

Bestand vor Abschreibung

200'000

200'000

200'000

Sofortabschreibung

-79'999

-79'999

-79'999

ordentliche Abschreibung 40% auf EB

-48'000

-24'000

-0

Schlussbilanz 2001 / EB 2002

72'001

96'001

120'001

ordentliche Abschreibung 40% auf EB

-28'800

-38'400

-48'000

Schlussbilanz 2002

43'201

57'601

72'001

Im Folgejahr können die ordentlichen Abschreibungen auf

dem Vorjahresbestand

vorgenommen werden. Die im Vorjahr unterlassene bzw. reduzierte ordentliche Abschreibung begründet jedoch keine Nachholung von Abschreibungen im

Folgejahr.

4.2 Abschreibungen im Einmalerledigungsverfahren

Ferner besteht die Möglichkeit übersetzte Abschreibungen (Mehrabschreibungen,

die über das steuerlich zulässige Mass

hinaus gehen) anstelle des ordentlichen

Aufrechnungsverfahrens mit Reaktivierungsrecht aufgrund

des

Einmalerledigungsverfahrens steuerlich

zu korrigieren. In diesem Fall wird ein Teil

der Überabschreibung einmalig dem Gewinn zugerechnet, ohne dass der Buchwert des Aktivums steuerlich korrigiert wird. Somit ist zukünftig der Buchwert auch als

Einkommens- bzw. Gewinnsteuerwert massgebend.

Für die einmalige Korrektur der Überabschreibung gelten

die folgenden

Aufrechnungssätze:

bei ordentlichen Abschreibungssätzen von:

Aufrechnung der Überabschreibung

(in Prozenten)

bis 2 %

80 %

3%-5%

65 %

6%-9%

50 %

10 % - 20 %

30 %

21 % - 39 %

20 %

40 % und mehr

12 %

-2-

1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 35 / 76 Nr. 1

Aufrechnungen im Einmalerledigungsverfahren von insgesamt unter Fr. 5'000.- werden nicht vorgenommen. Diesem beschränkten Verzicht auf die Aufrechnung im Einmalerledigungsverfahren kommt somit ebenfalls der Charakter einer Sofortabschreibung zu.

1.1.2007 -3-

§ 35 / 76 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-4- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 36 f. / 77 f. Nr. 1

Gesetzliche Rückstellung

1. Ersatzbeschaffungs-Rückstellungen

Gesetzliche Grundlage: Art. 30 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 2 DBG; § 37 Abs. 2 und § 78 Abs. 2 StG

Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden.

Als "angemessene Frist" zur zweckentsprechenden Verwendung der Rückstellung gilt ein zeitlicher Rahmen von zwei Jahren. Längere Fristen sind in Einzelfällen möglich, wenn Steuerpflichtige Umstände nachweisen, welche nicht durch sie zu verantworten sind (Bewilligungsverfahren o.ä.; vgl. auch LU StB Weisungen StG §§ 37 / 78 Nr. 1).

2. Forschungsrücklagen

Gesetzliche Grundlage: Art. 29 Abs. 1d und Art. 63 Abs. 1d DBG; § 36 Abs. 2 und § 77 Abs. 2 StG

Die jährliche Einlage darf 10 % des steuerbaren Gewinnes nicht übersteigen; der gesamte Rücklagenbetrag darf die Summe von einer Million Franken nicht übersteigen. Das Unternehmen muss die Ernsthaftigkeit seiner Absichten plausibel darlegen, seinen Finanzierungsplan einhalten und innert angemessener Frist nach Erreichung des Höchstbetrages den in Aussicht genommenen Forschungs- und Entwicklungsauftrag an Dritte erteilen.

1.1.2007 -1-

§ 36 f. / 77 f. Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 36 f. / 77 f. Nr. 2

Usanzmässige Rückstellungen

1. Delkredere

1.1 Variante I (keine Kombination von Sammel- und Einzelbewertung =

Normalfall)

Ohne besonderen Nachweis beträgt die pauschale Delkredere-Rückstellung höchstens 10 % des gesamten Debitorenbestandes (grundsätzlich nach Abzug der Mehrwertsteuer, welche unter den Kreditoren vollumfänglich zu passivieren ist).

Mit der pauschalen Delkredere-Rückstellung sind zudem die normalen Skontoabzüge abgedeckt; allfällige Spezialrabatte sind separat zurückzustellen.

Soweit Forderungsverluste am Bilanzstichtag bekannt sind, sind sie als eingetretene Vermögenseinbussen abzuschreiben. Damit eine Forderung steuerwirksam als Verlust abgeschrieben werden kann, sind ernsthafte Inkassoversuche erforderlich (in der Regel Betreibungsverfahren eingeleitet).

Steuerpflichtige können auch eine individuelle Bewertung sämtlicher Debitoren vornehmen (Einzelbewertung). In diesem Fall ist es jedoch ausgeschlossen, für das durchschnittliche Verlustrisiko eine Pauschalrückstellung zu bilden und dann diesen Posten um den Betrag zu erhöhen, um den das individuell bewertete Risiko den Pauschalsatz des Einzelfalls übersteigt.

1.2 Variante II (Kombination von Sammel- und Einzelbewertung =

Ausnahmefall)

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine kumulative Delkredererückstellung (pauschal und effektiv) sowohl in kaufmännischer als auch in steuerrechtlicher Hinsicht dem Sinn und Zweck der durchschnittlichen Abdeckung des Verlustrisikos in Form eines Delkrederes widerspricht.

Wenn jedoch das Ausfallrisiko auf gewissen Debitoren mehr als 50 % beträgt, lässt sich diese kombinierte Variante rechtfertigen, welche folgendermassen anzuwenden ist:

Für die besonders gefährdeten Forderungen ist die effektive und für die anderen Forderungen die pauschale Rückstellung vorzunehmen (VGE vom 28.6.2004 i.S.

1.1.2007 -1-

§ 36 f. / 77 f. Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

C.). Bei dieser Variante beträgt die pauschale Rückstellung in der Regel jedoch nur 5 % des entsprechenden Debitorenbestandes. Eine Kombination von pauschaler und effektiver Rückstellung für die gleiche Forderung bleibt jedoch ausgeschlossen.

Beispiel:

Gesamter Debitorenbestand: Fr. 1'160'000.--. Eine Forderung von Fr. 250'000.-- ist wahrscheinlich nur zu 50 % einbringlich. Das Delkredere ist demnach wie folgt zu ermitteln:

Debitorenbestand

Fr.

1'160'000.--

abzüglich Forderung mit erhöhtem Verlustrisiko

Fr.

250'000.--

Forderungen mit normalem Verlustrisiko

Fr.

910'000.--

5 % Wertberichtigung auf Fr. 910'000.--

Fr.

45'000.--

50 % Wertberichtigung auf Fr. 250'000.--

Fr.

125'000.--

Total Wertberichtigung

Fr.

170'000.--

1.3 Guthaben gegenüber Gesellschafterinnen und Gesellschaftern

oder ihnen nahestehenden Personen (u.a. Konzerngesellschaften)

Auf solchen Guthaben sind grundsätzlich keine Wertberichtungen zulässig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allenfalls möglich, wenn die Beachtung des Drittvergleichs bei der seinerzeitigen Forderungsbegründung hinreichend dokumentiert werden kann und konkrete Inkassobemühungen rechtzeitig aufgenommen wurden.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 36 f. / 77 f. Nr. 2

2. Warenreserve

2.1 Warenvorräte

Steuerpflichtige, die ein mengenmässig vollständiges Inventar führen und der Veranlagungsbehörde genügend Angaben über die Anschaffungs- und Herstellkosten bzw. den Marktwert liefern, können die Warenlager bis zu einem Drittel unter diesen Werten bilanzieren.

Eine weitergehende Unterbewertung ist nur dann zulässig, wenn nachweisbar überdurchschnittliche Risiken vorliegen. So wird beispielsweise in der Modebranche neben dem allgemeinen Warenlagerrisiko noch eine Demodierungs-Rückstellung zugestanden. Gewisse Unebenheiten und Ungleichheiten des Pauschalabzuges sind in Kauf zu nehmen, d.h. dass die pauschale Rückstellung auf risikofreien Waren gleich hoch ist wie auf alten, demodierten Artikeln (RE 1961/62 Nr. 57). Andernfalls sind die demodierten Artikel separat zu ermitteln und im Rahmen der Einzelbewertung mit ihrem tieferen Liquidationswert einzusetzen, wobei dann auf dem restlichen Warenwert die ordentliche Warenreserve von 33 % gewährt wird. Bei diesen speziellen Inventarbewertungen sind die überdurchschnittlichen Risiken, resp. der tiefere Marktwert anhand entsprechender Unterlagen nachzuweisen. Steuerpflichtige haben sich bei der Inventarbewertung insbesondere auch an den handelsrechtlichen Bilanzierungsgrundsatz der Kontinuität (Stetigkeit in Darstellung und Bewertung) zu halten, d.h. die Bewertung hat nach den gleichen Grundsätzen wie in den Vorjahren zu erfolgen.

Bei einem Rückgang des Inventarwertes ist jeweils die Wertberichtigung auf dem Warenlager anzupassen (Auflösung der Rückstellung gemäss § 36 Abs. 4 bzw. § 77 Abs. 4 StG).

2.2 Angefangene Arbeiten

2.2.1 Industriebetriebe

Die angefangenen Arbeiten von Industriebetrieben werden unter den Vorräten als Halb- und Fertigfabrikate zu den Herstellkosten bilanziert, womit der pauschale Warendrittel gemäss Ziff. 2.1 zur Anwendung gelangt (vgl. aber Ziff. 2.2.3).

1.1.2007 -1-

§ 36 f. / 77 f. Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

2.2.2 Bauunternehmungen und Dienstleistungsbetriebe

Die Bauunternehmungen haben ihre Arbeiten, die am Bilanzstichtag noch nicht vollendet sind, zu den Herstellungskosten unter den angefangenen Arbeiten zu bilanzieren (zur Differenzierung zwischen Akkord- und Regiearbeiten vgl. StE 1989 B 72.12. Nr. 2). Rechtlich sind die angefangenen Bauten, sofern sie auf fremdem Boden stehen, grundsätzlich den Forderungen gleichzustellen (Handbuch der Wirtschaftsprüfung 1998 Bd. 1, S. 141).

Angefangene Arbeiten sind auch bei Dienstleistungsgesellschaften (insbesondere Treuhand- und Architekturbüros) zu den "Herstellkosten" aktivierungspflichtig. In der Praxis wird das aufgelaufene Zeithonorar [aufgelaufene Stunden * verrechenbare Stundensätze] vermindert um den Einschlag von 40 % für Verwaltungsgemeinkosten als bilanzierungspflichtige Herstellkosten betrachtet (StE 1991 B 72.12 Nr. 5).

Auf den angefangenen Arbeiten besteht kein Lagerhaltungsrisiko (u.a. kein Absatzrisiko) - der Warendrittel wird demzufolge nicht gewährt. Das Unternehmen hat lediglich das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Bestellerin bzw. des Bestellers (Debitorenrisiko) zu tragen, das nicht höher ist als bei den Debitoren. Dieses Risiko ist schon deshalb nicht sehr hoch einzuschätzen, weil regelmässige Kostenvorschüsse vergütet werden. Der konkrete Nachweis eines höheren Risikos durch das Unternehmen im Einzelfall bleibt jedoch vorbehalten.

Das Risiko der Kostenüberschreitung dürfte sich auf einzelne grosse Bauwerke mit mehrjähriger Bauzeit beschränken, wofür keine pauschalierte Rückstellung zulässig ist.

2.2.3 Einzelanfertigungen aufgrund von festen Bestellungen

Bei solchen Aufträgen sind sämtliche aufgelaufene Kosten, einschliesslich der Kosten bereits erbrachter Verkaufsleistungen zu aktivieren (vgl. Handbuch der Wirtschaftsprüfung 1998 Bd. 1, S. 147). Ein diesbezügliches Lager- oder Absatzrisiko besteht nicht, womit nur die ordentliche Delkredere-Rückstellung zulässig ist.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 36 f. / 77 f. Nr. 2

3. Garantierückstellungen

3.1 Allgemeines

Rückstellungen für Garantieverpflichtungen lassen sich in Bestand und Höhe in erster Linie durch Erfahrungszahlen aus den vorangegangenen Geschäftsjahren und durch den konkreten Nachweis bereits hängiger Schadenfälle rechtfertigen. Allfällige Versicherungs- oder Regressansprüche auf Deckung des durch die Garantieverpflichtung zu erwartenden Schadens sind zu aktivieren oder durch eine entsprechende Kürzung der Garantierückstellung zu berücksichtigen.

3.2 Produktionsunternehmungen

Produktionsunternehmungen, welche nachweislich Garantieleistungen erbringen und über keine Regressansprüche verfügen, kann eine pauschale Garantierückstellung von 2 % des aktuellen (Brutto-) Jahresumsatzes (vor Erlösminderungen) gewährt werden (VGE vom 28.6.2004 i.S. C.).

3.3 Baugewerbe

Im Bau- und Baunebengewerbe werden Garantieverpflichtungen zumeist im Zusammenhang mit Werk- oder Kaufverträgen eingegangen.

Zur Deckung solcher Risiken wird eine maximale Garantierückstellung im Ausmass von 2 % des Umsatztotals des aktuellen und des vorangegangenen Geschäftsjahres zugestanden (ergibt 4 % eines durchschnittlichen Zwei-Jahresumsatzes).

3.4 Generalunternehmungen

Die echte Generalunternehmung schliesst die Verträge mit den Subunternehmungen und den Lieferantenunternehmungen in eigenem Namen ab und bezahlt diese auch direkt. Sie händigt der Bauherrschaft nicht nur die Garantiescheine der einzelnen Subunternehmen aus, sondern haftet direkt für die Einhaltung der versprochenen Garantien. Die Generalunternehmung garantiert für alle Haftungsaspekte eines Bauvorhabens der Bauherrschaft:

Preisgarantie / Termingarantie / Qualitätsgarantie / Erfüllungsgarantie (Wenn die Subunternehmungen ausfallen, hat die Generalunternehmung der Bauherrschaft

1.1.2007 -1-

§ 36 f. / 77 f. Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

gegenüber die Fertigstellung zu gewährleisten.)

Die Generalunternehmungs-Verträge sehen in den meisten Fällen eine Sicherstellung in Form von Bank- oder Versicherungsgarantien sowie Solidarbürgschaften vor. Dem nicht abgedeckten Teil der verdeckten Baumängel kann die Generalunternehmung mit einer Pauschalrückstellung im Ausmass von 2%, berechnet auf dem aktuellen Jahresumsatz, Rechnung tragen.

Wenn die Generalunternehmung bereits entsprechende Rückstellungen für konkret nachgewiesene Risiken gebildet hat, ist die erwähnte Pauschalrückstellung nicht zulässig.

3.5 Immobilienhandel

Beim Immobilienhandel rechtfertigen sich keine Pauschalrückstellungen für allfällige Garantieverpflichtungen im Zusammenhang mit den verkauften Objekten, welche kurz zuvor erstellt wurden. Für die verdeckten oder offenen Baumängel haftet die Bauunternehmung, womit kein eigenes Haftpflichtrisiko beim Immobilienhandel besteht.

Bei einem Liegenschaftsverkauf aus dem Altbestand sind allfällige Garantieverpflichtungen konkret nachzuweisen (Vorbehalt im Kaufvertrag).

3.6 Treuhand- und Revisionsgesellschaften

Die Revisionsstelle unterliegt als Organ einer AG der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 755 OR. Sie ist sowohl der Gesellschaft als auch dem Aktionariat und der Gläubigerschaft für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursacht. Übernimmt die Treuhand- oder Revisionsgesellschaft Aufgaben ausserhalb der Organpflichten (z.B. Abschlussberatung, Unternehmungsbewertung etc.), so sind Pflichtverletzungen nach Auftragsrecht gemäss Art. 394 ff OR zu beurteilen. Überdies sehen verschiedene Spezialgesetze eine (Mit-)Haftung für Treuhandunternehmungen vor (VStG und DBG).

Der Wahrscheinlichkeitsgrad, mit welchem solche Haftungsrisiken eintreten, ist erfahrungsgemäss niedriger als in der Baubranche. Sofern diesbezüglich keine Versicherung besteht, toleriert die Steuerpraxis eine pauschale Risikoabdeckung von 2 % des aktuellen Jahresumsatzes.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 36 f. / 77 f. Nr. 2

4. Grossreparaturen

Rückstellungen für Grossreparaturen, die mit Gewissheit in grösseren Zeitabständen vorzunehmen sind, wie beispielsweise Fassadenrenovationen, Ersatz von Heizungs- und Liftanlagen, werden steuerlich zugelassen. Die entsprechende Rückstellung wird im Sinne einer Pauschale von jährlich 1% des Buchwertes bemessen, bis diese Rückstellung gesamthaft den Umfang von 5% des Buchwertes erreicht.

5. WIR-Rückstellungen

5.1 Allgemeines

Nach den Geschäftsbedingungen der Wirtschaftsring-Genossenschaft besitzt WIR-Geld die volle Kaufkraft. Ein Minderwert gegenüber dem Währungsgeld wird verneint. Tatsache ist jedoch, dass WIR-Guthaben nur beschränkt verwendbar sowie zinslos sind und dass bei Bezahlung mit WIR-Checks oft schlechtere Kaufbedingungen (keine Rabatte, kein Skonto) hingenommen werden müssen.

5.2 WIR-Guthaben

Bei der Bewertung von WIR-Guthaben im Jahresabschluss wird eine pauschale Rückstellung von 20 % des Nominalwertes gewährt.

5.3 Privatentnahme von WIR-Gelder

Bei der Überführung von WIR-Gelder aus dem geschäftlichen in den privaten Vermögensbereich (resp. von der Gesellschaft an die Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder ihnen nahestehende Personen) wird auf den entnommenen WIR-Beträgen von bis zu Fr. 50'000.-- pro Jahr ein Einschlag von 20 % steuerlich zugelassen. Wird ein höherer Einschlag beansprucht oder werden WIR-Beträge von über Fr. 50'000.-- entnommen, müssen die Steuerpflichtigen den Minderwert konkret nachweisen.

Sofern die Wir-Gelder für einen privaten Zweck verwendet werden, bei dem kein Einschlag hingenommen werden muss, sind die Mittel zum Nominalwert in den privaten Vermögensbereich zu überführen.

1.1.2008 -1-

§ 36 f. / 77 f. Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

6. Arbeitgeberbeitragsreserven

Die Bildung von Arbeitgeberbeitragsreserven bis zum Betrag von fünf Jahresprämien ist ohne nähere Begründung zulässig (gilt jedoch nicht für eigene BVG-Beiträge von Selbständigerwerbenden). Es handelt sich bei dieser Reserve um Vorauszahlungen des Arbeitgebers für von ihm künftig geschuldete ordentliche Beiträge für sein Personal. Eine zweckwidrige Verwendung der Arbeitgeberbeitragsreserven muss ausgeschlossen werden können. Daher müssen die entsprechenden Mittel auch tatsächlich an die Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden und lediglich die Beitragsverbuchung im Rahmen einer Rückstellung genügt grundsätzlich nicht. Die Veranlagungspraxis akzeptiert solche Rückstellungen per Bilanzstichtag dann, wenn die Überweisung der Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung innert 6 Monaten nach Ablauf des massgebenden Geschäftsjahres vorgenommen wird.

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 36 f. / 77 f. Nr. 3

Einzelfallbeurteilungen von Rückstellungen

1. Bezüge der Beteiligten (Lohn / Erfolgsbeteiligung / nicht

bezogene Ferien / Überzeit)

1.1 Grundsatz bezüglich derartiger Rückstellungen

Stehen Bestand und Höhe der Entschädigung definitiv fest, müssen sie als Verbindlichkeiten per Bilanzstichtag passiviert werden (Kreditor/Kto.-Krt.). Die beteiligte Person hat in diesem Fall per Bilanzstichtag einen festen Forderungsanspruch und hat damit bei sich selbst das entsprechende Einkommen steuerrechtlich realisiert.

Nur wenn in bezug auf den Bestand oder die Höhe eine Unsicherheit vorliegt, sind diesbezügliche Rückstellungen zu bilden.

1.2 Praktische Umsetzung

1.2.1 Stufe Gesellschaft

Bei Aktionärsdirektorinnen und Aktionärsdirektoren werden die definitiven Jahresbezüge vielfach erst nach Abschluss des Geschäftsjahres aufgrund des Reingewinnes im Rahmen der geschäftsmässigen Begründetheit festgelegt. Bei der Gesellschaft stellt diese Belastung für Lohn und Erfolgsbeteiligung eine Verpflichtung dar, welche bezüglich Bestand und Höhe per Bilanzstichtag nicht mit einem Unsicherheitsfaktor belastet ist. Bilanzrechtlich handelt es sich somit gegenüber dem Gesellschafter um eine definitive Schuldverpflichtung und nicht um eine Rückstellung. Auch bei unbestimmter Fälligkeit kann eine echte Verpflichtung vorliegen (z.B. bei Kto.-Krt.-Schulden).

Um eine Rückstellung handelt es sich jedoch bei der Gutschrift zur allfälligen Abgeltung für nicht bezogene Ferien und geleistete Überzeit (vgl. ZStP 1993 S. 57). Es besteht ein Unsicherheitsfaktor bezüglich Leistungspflicht, Betragshöhe und Erfüllung (Fälligkeit).

Die Abgrenzung der Lohnbestandteile hat nach dem Kontinuitätsprinzip zu erfolgen und darf nicht willkürlich vorgenommen werden. Wenn die Gutschriften an die Beteiligten lediglich über das Rückstellungskonto verbucht werden, sind diese

1.1.2007 -1-

§ 36 f. / 77 f. Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

jeweils im folgenden Jahr effektiv zu beziehen (geldmässig oder über das Kto.-Krt.) und allenfalls per Ende des Folgejahres wieder in Form einer neuen Rückstellung festzulegen - eine Kumulation von Lohngutschriften auf dem Rückstellungskonto (von mehr als einem Jahr) wird nicht toleriert. Wenn die Beteiligten das "Guthaben" jeweils nicht beziehen, wird die Rückstellung mit dem Hinweis auf den fehlenden Verpflichtungsgrund steuerlich abgelehnt.

1.2.2 Stufe beteiligte Person

Die zeitliche Zurechnung der "gutgeschriebenen" Lohnbestandteile im Einkommen der Beteiligten richtet sich nach den folgenden Grundsätzen - je nachdem, ob diese als definitive Verbindlichkeiten (Kreditoren) oder nur als mögliche Verpflichtungen (Rückstellungen) zu qualifizieren sind.

  • Verbindlichkeiten der Gesellschaft: Im Zeitpunkt der Verbuchung (bei der Gesellschaft) realisiert die beteiligte Person Einkommen aus Erwerbstätigkeit, welches bei ihr als solches steuerlich zu erfassen ist - der feste Rechtsanspruch der beteiligten Person ist entstanden.

  • Rückstellungen in der Gesellschaft: Wenn die Aufwendungen als Rückstellungen zu qualifizieren sind, ist bei der beteiligten Person folgende Differenzierung angebracht: Rückstellungen für geleistete Überzeit oder nicht bezogene Ferien können bei den Beteiligten steuerlich nicht als Einkommen angerechnet werden, weil gewisse Unsicherheitsfaktoren bezüglich Leistungspflicht und -Fälligkeit bestehen, da beispielsweise die Überzeit kompensiert werden kann, was bei den Beteiligten nicht zu einem Einkommen führt; dasselbe gilt bei Erfolgsbeteiligungen, sofern das abgelaufene Geschäftsjahr die mangelnde Berechnungsgrundlage liefert (z.B. erzielter Jahresumsatz).

Im Gegensatz dazu sind Gehalt und Verwaltungsratshonorare bei den beteiligten Personen in derjenigen Periode steuerlich zuzurechnen, in der sie ihre Arbeitsleistung erbracht haben - auch wenn die definitive Gutschrift erst später erfolgt. Eine solche Betrachtungsweise ist dann sachgerecht, wenn die beteiligten Personen dank ihrer beherrschenden Stellung in der Arbeitgeberfirma den Zeitpunkt der Auszahlung oder Gutschrift ihrer Arbeitsentgelte nach Belieben bestimmen können (nStP 1986, 86).

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 36 f. / 77 f. Nr. 3

2. Aktivdarlehen

Pauschale Wertberichtigungen auf Darlehen sind steuerlich nicht zulässig. Bei einem allfälligen Wertberichtigungsbedarf auf Darlehen gegenüber Dritten sind von den Steuerpflichtigen objektive Bewertungsunterlagen vorzulegen und die Verlustgefahr konkret nachzuweisen (Bilanzen der Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer / ernsthafte Inkassobemühungen); grundsätzlich wie bei der Debitorenbewertung.

Bei Darlehensgewährungen an beteiligte Personen und/oder Konzerngesellschaften ergeben sich besondere Probleme im Zusammenhang mit geldwerten Leistungen (bezüglich Wertberichtigungen vgl. LU StB Weisungen StG §§ 36 f. / 77 f. Nr. 2 Ziff. 1.3).

3. Beteiligungen

Ob eine Wertverminderung der dauernden Beteiligung eingetreten ist, ist nach der Entwicklung des Geschäftsverkehrs zu beurteilen, wobei übliche Absatz- und Preisschwankungen nicht zu berücksichtigen sind. Vielmehr fallen Ereignisse und Entwicklungen ins Gewicht, welche voraussichtlich dauernd die Beteiligung wertmässig wesentlich beeinträchtigen.

Rückstellungen für bloss zukünftige Verlustgefahren sind steuerlich aufzurechnen, es sei denn, die Vermögenseinbusse stünde unmittelbar bevor. Diese Verlustgefahr ist von der steuerpflichtigen Gesellschaft zu konkretisieren. Für eine allfällige Berechnung des inneren Wertes der Beteiligung sind die einschlägigen Methoden der Unternehmensbewertung massgebend.

1.1.2007 -1-

§ 36 f. / 77 f. Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 36 f. / 77 f. Nr. 3

4. Eigenversicherungen / Selbstbehalte

Versicherungsprämien, die an konzessionierte Versicherungsgesellschaften entrichtet werden, stellen abzugsfähigen Aufwand dar. Dagegen werden "Prämien" für sogenannte Eigenversicherungen, die zwar dem gleichen Zwecke dienen, aber nicht ausgegeben, sondern bloss in der Unternehmung zurückgelegt werden, nicht als geschäftsmässig begründete Rückstellungen zugelassen, auch wenn sie versicherungsmathematisch berechnet werden. Hier werden zur Abdeckung möglicher künftiger Schadenfälle Reserven gebildet, die jederzeit wieder aufgelöst und für andere Zwecke verwendet werden können. Derartige Rückstellungen sind nicht zulässig.

Selbstbehalte können nur für bereits eingetretene, versicherte Schäden zurückgestellt werden.

5. Einfache Gesellschaften

Ein Rückstellungsbedarf im Zusammenhang mit der Solidarhaftung ist im Einzelfall festzustellen. Die unmittelbar drohende Verlustgefahr und somit die Voraussetzung für eine Rückstellung ist dann gegeben, wenn eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter infolge Zahlungsunfähigkeit auszuscheiden droht. Bezüglich der Zahlungsunfähigkeit müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. In der Regel haben die verbleibenden Beteiligten die Verpflichtungen der zahlungsunfähigen Beteiligten anteilmässig zu übernehmen, womit eine Rückstellung in dieser Höhe allenfalls gerechtfertigt ist.

1.1.2007 -1-

§ 36 f. / 77 f. Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 36 f. / 77 f. Nr. 3

6. Haftpflichtrückstellungen

6.1 Produktehaftpflicht

In den Standardbedingungen der Betriebshaftpflicht-Versicherungen decken die Versicherungsgesellschaften die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen beruhende Haftpflicht des Unternehmens (Personen- und Sachschäden). Darin eingeschlossen ist auch die Produktehaftung nach dem Produktehaftpflichtgesetz. Die Versicherungsdeckung gilt in der Regel für Schäden, die in Europa eintreten. Nicht versichert sind insbesondere Schäden, die sich in den USA und in Kanada ereignen - diese Risiken können durch eine Ausdehnung des örtlichen Geltungsbereichs separat versichert werden.

Sofern darüber hinaus noch weitere, nicht versicherbare Haftpflichtrisiken bestehen, handelt es sich um ein nicht rückstellbares Unternehmerrisiko. Es fehlt in diesen Fällen jegliche objektive Bemessungsgrundlage für entsprechende Rückstellungen - sie müssten völlig willkürlich festgelegt werden und sind demzufolge nicht zulässig (StR 1983, 49).

6.2 Schadenersatzpflichten

Eine Rückstellung kann nur vorgenommen werden, wenn per Bilanzstichtag bereits Schadenersatzansprüche (i.d.R. im Sinne von Art. 41 und 55 OR - Haftung aus unerlaubter Handlung oder Fahrlässigkeit) von Drittpersonen vorliegen oder zumindest das Schadenereignis im Bemessungsjahr eingetreten ist und dieser Schaden durch keine Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Werden Rückstellungen vorgenommen, ohne dass sich das Schadenereignis konkretisiert hat, handelt es sich um eine sogenannte Eigenversicherung (vgl. Ziff. 4), die in der Steuerpraxis durchwegs abgelehnt wird.

7. Mehrwertsteuer

Eine Rückstellung für die geschuldete Mehrwertsteuer ist allenfalls bei der Abrechnung nach vereinnahmtem System möglich. In diesem Fall ist nicht nur die geschuldete Mehrwertsteuer zu passivieren, sondern auch das mutmassliche Vorsteuerguthaben auf den bilanzierten Lieferantenkreditoren ist zu aktivieren.

1.1.2007 -1-

§ 36 f. / 77 f. Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

8. Prozessrückstellungen

Sind Prozesse hängig, können Steuerpflichtige nach dem Vorsichtsprinzip auf den ungünstigsten der wahrscheinlichen Prozessausgänge abstellen. Sie können für die mutmasslichen Verbindlichkeiten, die sich aus der Prozessanhebung voraussichtlich ergeben sowie für die Prozesskosten eine Rückstellung bilden. Blosse Drohungen der Gegenpartei bezüglich einer Klageerhebung rechtfertigen noch keine Rückstellung.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 36 f. / 77 f. Nr. 3

9. Renten- und Ruhegehaltsrückstellungen

Nachdem die Personalvorsorge durch die berufliche Vorsorge geregelt ist, lassen sich diesbezügliche Rückstellungen geschäftsmässig nicht mehr begründen. Sofern früher für konkrete Rentenverpflichtungen entsprechende Rückstellungen gebildet und steuerlich akzeptiert wurden, werden diese weiterhin als geschäftsmässig begründet betrachtet, soweit der entsprechende Verpflichtungsgrund noch gegeben ist.

10. Umstrukturierungen / Betriebsumstellungen

Grundsätzlich besteht kein Rückstellungsbedarf. Die Kosten für Betriebsumstellungen und Umstrukturierungen sind Investitionen für die Zukunft. Der zukünftige Geldabgang steht in keinem direkten Zusammenhang mit der Ertragserzielung abgelaufener Geschäftsjahre (Stoll, Die Rückstellung im Handels- und Steuerrecht, S. 207).

Im Differenzbereinigungsverfahren der eidgenössischen Räte wurde seinerzeit die Rückstellung für Umstrukturierungen definitiv gestrichen, diejenige für Forschungs- und Entwicklungskosten hingegen ins DBG aufgenommen.

1.1.2007 -1-

§ 36 f. / 77 f. Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 36 f. / 77 f. Nr. 3

11. Umweltschutzmassnahmen

11.1 Aufgrund gesetzlicher Auflagen

11.1.1 Grundsatz

Für mutmassliche Kosten im Zusammenhang mit Umweltschutzmassnahmen im Rahmen des geltenden Umweltschutzrechtes können grundsätzlich keine Rückstellungen gewährt werden. Bei diesen Kosten handelt es sich in der Regel um Investitionen in neue bzw. verbesserte Anlagen. Die Rechtsprechung erblickt in diesem Fall keinen Zusammenhang mit der Produktionstätigkeit - die Kosten sind ausschliesslich auf die Folge gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen zurückzuführen (vgl. VGE vom 11.8.1997 i.S. V. I.).

11.1.2 Ausnahme

Wenn sich die erwähnten Aufwendungen auf einem sehr hohen Niveau bewegen und eine Kostenaufteilung unter dem Aspekt der Unternehmungsfortführung geradezu zwingend aufdrängt, kann auch steuerlich eine Aufteilung auf maximal 4 Jahre mittels Rückstellung toleriert werden. Bei Beendigung des Sanierungsvorhabens ist die Rückstellung über die aktivierten Investitionskosten aufzulösen. Die erwähnte Rückstellungspraxis (grundsätzlich handelt es sich hierbei um eine Rücklagenbildung) gilt jedoch nur, wenn für das vorgesehene Projekt entsprechende Kostenschätzungen und eine detaillierte Beschreibung vorliegt.

11.2 Umweltschäden / Beseitigung von Abfällen oder Anlagen

Pauschal-Rückstellungen für mögliche Umweltschäden sind abzulehnen, da solche Risiken unter das normale Unternehmerrisiko fallen, welche durch Gewinn und Eigenkapital zu decken sind. Ein einmaliges und ausserordentliches Schadenereignis begründet noch keinen pauschalen Rückstellungsbedarf für derartige, zukünftige Risiken.

Sofern jedoch konkrete Anhaltspunkte darüber bestehen, dass tatsächlich erhebliche Risiken vorhanden sind, können diesbezügliche Aufwendungen als Folge der Ertragserzielung den einzelnen Geschäftsjahren durch die Bildung von Rückstellungen angerechnet werden. Die Kosten für die spätere Wiederherstellung oder die fachgerechte Entsorgung sind aufgrund von Pauschalofferten und Gutachten zu schätzen.

1.1.2007 -1-

§ 36 f. / 77 f. Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Die Entsorgungspflicht muss hinreichend konkretisiert sein, d.h. das Unternehmen muss zumindest wissen, wie und in welchem zeitlichen Rahmen es die Entsorgung vornehmen muss.

12. Währungsrisiko

Dem Währungsrisiko auf Debitorenforderungen in fremder Währung wird in der Regel mit einer um 5 % erhöhten Delkredere-Rückstellung Rechnung getragen. Eine 5 %-ige Wertberichtigung auf den Fremdwährungs-Debitoren deckt die Verlustgefahr innerhalb einer Zahlungsfrist von 2 - 3 Monaten hinreichend.

Werden höhere Rückstellungen geltend gemacht, ist das Währungsrisiko im Einzelfall konkret nachzuweisen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass ein unmittelbarer Währungszerfall zu drohen hat.

Das allgemeine Risiko künftiger Wechselkursschwankungen und damit von Kursverlusten, denen solche Guthaben naturgemäss ausgesetzt sind, rechtfertigt noch keine höhere Wertberichtigung (StE 1987 B 23.43.2 Nr. 4).

13. Bürgschaftsverpflichtungen

Rückstellungen für Bürgschaftsverpflichtungen sind zulässig, wenn am Bilanzstichtag ernsthaft damit zu rechnen ist, die eingegangenen Verpflichtungen ganz oder teilweise erfüllen zu müssen. Die Höhe der Rückstellung ist im Einzelfall nachzuweisen. Pauschalrückstellungen werden nicht gewährt.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 37 / 78 Nr. 1

Ersatzbeschaffungen

1. Grundsätzliches

Nach § 37 Abs. 1 und § 78 Abs. 1 StG können beim Ersatz von betriebsnotwendigen Anlagevermögen die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt mit gleicher Funktion übertragen werden. Eine steuerneutrale Ersatzbeschaffung ist in der ganzen Schweiz (nicht aber im Ausland) möglich. Betriebsnotwendiges Anlagevermögen sind Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Leistungserstellung des Betriebes dienen und die ohne Beeinträchtigung des betrieblichen Leistungserstellungsprozesses nicht veräussert werden können.

2. Gleiche Funktion

Die stillen Reserven müssen auf ein Ersatzobjekt mit gleicher Funktion übertragen werden. Die steuerneutrale Ersatzbeschaffung im Sinne der Reinvestitionstheorie ist aufgrund des Steuerharmonisierungsgesetzes ab 2001 nicht mehr möglich. Entscheidend ist, dass das Ersatzgut nach objektiver Betrachtungsweise wirtschaftlich den Ersatz des ausgeschiedenen Wirtschaftsgutes darstellt (wirtschaftliche Identität). Dabei kann ohne weiteres der technischen Entwicklung Rechnung getragen werden.

Keine Ersatzbeschaffung liegt vor, wenn der neu angeschaffte Vermögenswert Bedürfnisse in einem anderen Betrieb deckt, die nicht durch das Ausscheiden des ersetzten Wirtschaftsgutes entstanden sind. Somit kann auch die Ersatzbeschaffung eines ganzen Betriebes durch einen neuen Betrieb nicht steuerneutral durchgeführt werden (z.B. Café gegen Elektrogeschäft; BGE vom 19.12.1986 i.S. P.Z. in nStp 41, 77). Ebenfalls keine Ersatzbeschaffung ist anzunehmen, wenn ein Betriebszweig veräussert und ein völlig neuer (u.U. unter Änderung des Unternehmenszwecks) eröffnet wird.

Steuerneutrale Ersatzbeschaffungen in der Landwirtschaft sind grundsätzlich möglich in land- und forstwirtschaftlich geschätzten Grundstücken sowie Maschinen (nur Urproduktion) des Geschäftsvermögens.

Nicht steuerneutral sind namentlich folgende Ersatzbeschaffungen: Maschinen für Nebenerwerb, Investitionen für Liebhaberei, Zimmereigebäude.

1.1.2008 -1-

§ 37 / 78 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

3. Ersatzbeschaffungsfrist

Die Ersatzbeschaffung hat in der Regel innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren zu erfolgen. Bei begründeter Verzögerung der Ersatzbeschaffung kann eine längere Frist zugestanden werden, wenn die geforderte Betriebsnotwendigkeit und Funktionsgleichheit der Ersatzbeschaffung gegeben ist. Die Vorausbeschaffung des Ersatzgutes ist grundsätzlich innerhalb der genannten Frist ebenfalls möglich.

4. Verbuchung

Wird das Ersatzgut im gleichen Geschäftsjahr beschafft, sind die stillen Reserven buchtechnisch so auf das Ersatzgut zu übertragen, dass das Ersatzgut durch sofortige Herabsetzung des Buchwertes dem veräusserten Gut gleichgestellt wird. Liegen die Anschaffungskosten des Ersatzgutes über dem Verkaufserlös, können sämtliche stillen Reserven auf das Ersatzgut übertragen werden. Liegen die Wiederbeschaffungskosten unter dem Veräusserungserlös, erfolgt eine (teilweise) steuerbare Realisation von stillen Reserven.

Beispiel:

X verkauft 2001 eine Maschine für 1 Mio. Franken. Der Buchwert der veräusserten Maschine beträgt 0,4 Mio. Franken. Im selben Jahr kauft X eine Ersatzmaschine für 0,8 Mio. Franken. Im Umfang des reinvestierten Teils von 0,4 Mio. Franken (Kaufpreis Ersatzmaschine ./. Buchwert der veräusserten Maschine) kann der Erlös bei der Ersatzmaschine sofort abgeschrieben werden. Im Umfang des übersteigenden Teils von 0,2 Mio. Franken (Verkaufserlös ./. Kaufpreis Ersatzmaschine) wird 2001 ein steuerbarer Gewinn realisiert.

Erfolgt die Ersatzbeschaffung in einem späteren Geschäftsjahr, ist eine Ersatzbeschaffungsrückstellung in entsprechender Höhe zu bilden. Erfolgt später keine entsprechende Ersatzbeschaffung, ist diese Rückstellung erfolgswirksam aufzulösen.

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Weisungen StG

§ 37 / 78 Nr. 1

Beispiel:

Ersatz einer Produktionsanlage:

Buchwert vor Ersatz 1.1.2002

3'000

Verkaufspreis alte Anlage 29.11.2002

4'600

Kaufpreis neue Anlage 15.2.2003

3'800

Konto Produktionsanlagen

Ersatzbeschaffungskonto

2002

2003

2002

2003

Eingangsbilanz

3000 S

0

0

- 1600 H

- Verkauf alte Anlage 2002

- 4600 H

+ Ausbuchung Buchgewinn an

1600 S

- 1600 H

Ersatzbeschaffungskonto

+ Kauf neue Anlage 2003

3800 S

  • Abschreibung auf ursprüng-

lichen Buchwert, über Er-

- 800 H

- 800 S

satzbeschaffungskonto

Ausbuchung nicht reinvestierte

800 S

stille Reserven an Erfolgsrechnung

Schlussbilanz

0

3000 S

- 1600 H

0

Der Buchwert der Produktionsanlage gemäss Schlussbilanz 31.12.2003 entspricht

dem Ausgangswert vor der Ersatzbeschaffung am 1.1.2002.

Der Saldo des Ersatzbeschaffungskontos per 31.12.2002 wird als

Rücklage

ausgewiesen. Es erfolgt keine Besteuerung als Einkommen/Gewinn

und

Vermögen/Kapital.

Dieses Vorgehen entspricht der üblichen Verbuchung bei Veräusserungen von

Anlagegegenständen und ermöglicht den Übertrag des Saldos des

Ersatzbeschaffungskontos in den Abschluss. Es erfordert jedoch

die Berechnung

des Buchgewinns bei der Veräusserung des ursprünglichen Objekts, wenn mehrere

Anlagegüter auf dem gleichen Konto aktiviert sind.

Mit Rücksicht auf die gezeigten Konsequenzen, welche sich aus dem

Massgeblichkeitsprinzip ergeben,

empfiehlt sich die

Abwicklung

über ein

Ersatzbeschaffungskonto immer dann, wenn der Zeitpunkt des Ersatzes unsicher ist

(vgl. Konferenz Staatlicher Steuerbeamter, Harmonisierung des

Unternehmenssteuerrechts, S. 48 f.).

1.1.2008

-3-

§ 37 / 78 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-4- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 37 / 78 Nr. 2

Ersatzbeschaffung in landwirtschaftliche Grundstücke des Geschäftsvermögens

1. Reinvestition von Gewinnen aus der Veräusserung von

beweglichem Anlagevermögen in landwirtschaftliche Betriebsgrundstücke

Bei Reinvestitionen von Gewinnen aus der Veräusserung von beweglichem Anlagevermögen eines Landwirtschaftsbetriebes in landwirtschaftliche Betriebsgrundstücke können stille Reserven nach Massgabe von § 37 StG übertragen werden. Dabei werden grundsätzlich der Buchwert des Ersatzobjekts entsprechend herab- und die kumulierten Abschreibungen heraufgesetzt.

Beispiele:

Ausgangslage (ohne Ersatzinvestition) Bewegliches Anlagevermögen (z.B. Maschine, Milchkontingent) wird für 1000 verkauft.

  • Die Differenz von 100 zwischen dem Verkaufserlös (1000) und dem Buchwert (900) wird mit der Einkommenssteuer besteuert.

Ersatzinvestition in landwirtschaftliches Grundstück Betriebliches Anlagevermögen (z.B. Maschine, Milchkontingent) wird für 1000 verkauft. Die Ersatzinvestition in die landwirtschaftliche Liegenschaft beträgt 1300.

  • Es können stille Reserven in der Höhe von 100 übertragen werden. Der Buchwert des Ersatzgutes muss mittels Einmalabschreibung um 100 auf 1200 herabgesetzt werden. Die kumulierten Abschreibungen müssen um 100 heraufgesetzt werden.

1.1.2008 -1-

§ 37 / 78 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Darstellung: Übertragung der stillen Reserven von beweglichem auf unbewegliches Anlagevermögen eines Landwirtschaftsbetriebs

VP: Verkaufspreis BW: Buchwert E: Ersatzinvestition AW: Anlagewert SEK: Steuerbares Einkommen AEK: Aufgeschobene Einkommensbesteuerung

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 37 / 78 Nr. 2

2. Reinvestition von Gewinnen aus der Veräusserung von

landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken in andere landwirtschaftliche Betriebsgrundstücke

Bei der Reinvestition von Kapitalgewinnen (Differenz Buchwert zu Anlagewert) aus der Veräusserung von Grundstücken eines Landwirtschaftsbetriebs in ein Ersatzgrundstück (bzw. ein anderes Betriebsgrundstück inkl. eventuell vorhandene Gebäude) werden der Buchwert des Ersatzobjektes sofort herab- und die nachgeführten Abschreibungen heraufgesetzt. Die so übertragenen stillen Reserven müssen in der Bilanz in einem Wertberichtigungskonto offen ausgewiesen werden.

Bei der Reinvestition von Grundstückgewinnen (Differenz Anlagewert zu Veräusserungswert) aus der Veräusserung von selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundstücken werden die Anlagekosten des Ersatzobjektes sofort herabgesetzt. Da es sich um reinvestierte Wertzuwachsgewinne handelt, werden keine Abschreibungen nachgeführt.

Beispiel 1

Landwirt X verkauft ein Baulandgrundstück für Fr. 101'000.-- aus dem Geschäftsvermögen. Der Anlagewert beträgt Fr. 1'000.--. Der Grundstückgewinn wird in einen Scheunenumbau investiert. Total Umbaukosten Fr. 300'000.--. Landwirt X macht bei der Grundstückgewinnsteuerveranlagung die Ersatzbeschaffung geltend.

Veranlagung GGSt

Veräusserungserlös 101'000 ./. Anlagewert 1'000 ./. Ersatzbeschaffung 100'000 Steuerbar GGSt 0

Verbuchung Einkommenssteuer

Umbau Scheune 300'000 ./. Ersatzbeschaffung 100'000 Verbleibende Anlagekosten 200'000 Kumulierte Abschreibungen 0

1.1.2008 -3-

§ 37 / 78 Nr. 2

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Übertrag der Gewinne auf Ersatzgrundstück

BW = Buchwert

KA = kumulierte Abschreibungen

VW = Veräusserungswert

KG = Kapitalgewinn

GG = Grundstückgewinn

AK = Anlagekosten

Bilanz (Aktiven)

BW 1.1

Zugang

Abgang

BW 31.12.

Bauland

1'000

100'000

101'000

0

Scheune

300'000

100'000

200'000

-4-

1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 37 / 78 Nr. 2

Beispiel 2

Verkauf Liegenschaft im Dorf Fr. 700'000.--. Buchwert Fr. 300'000.--, kumulierte Abschreibungen Fr. 200'000.--, Ersatzbeschaffung in neues Wohnhaus, AK = Fr. 550'000.--.

Übertrag auf neues Grundstück

BW = Buchwert KA = kumulierte Abschreibungen VW = Veräusserungswert KG = Kapitalgewinn GG = Grundstückgewinn AK = Anlagekosten

Veranlagung GGSt

Veräusserungserlös 700'000 ./. Anlagewert 500'000 ./. Ersatzbeschaffung GG 50'000 Steuerbar GGSt* 150'000

* Verbuchung über Kapitalkonto

1.1.2008 -5-

§ 37 / 78 Nr. 2

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Verbuchung Einkommenssteuer

Neubau Wohnhaus

550'000

./. Ersatzbeschaffung GG

50'000

Verbleibende Anlagekosten

500'000

./. Ersatzbeschaffung KG

200'000

= Buchwert

300'000

Kumulierte Abschreibungen

200'000

Bilanz (Aktiven)

1.1.

Zugang

Abgang

31.12.

Liegenschaft

500'000

50'000

*150'000

700'000

0

Kum.

-200'000

200'000

0

Abschr.

Wohnhaus

550'000

50'000

500'000

neu

Kum.

200'000

-200'000

Abschr.

* Der steuerbare Grundstückgewinn von Fr. 150'000.-- wird über das Kapitalkonto

aus der Erfolgsrechnung gebucht.

Erfolgsrechnung

Aufwand

Ertrag

Kapitalgewinn

200'000

Abschreibung

200'000

Ersatzbeschaffung

-6-

1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 38 / 80 Nr. 1

Verlustverrechnung und Sanierungen

1. Verlustverrechnung

1.1 Grundlagen

1.1.1 Periodizität und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Das Prinzip der Periodizität hat im Steuerrecht einen hohen Stellenwert. Mit der Einkommenssteuer wird das Einkommen bzw. der Erfolg eines bestimmten Zeitabschnitts, i.d.R. eines Jahres, erfasst..

Beim Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit entspricht der Periodenerfolg dem Ergebnis der im betreffenden Steuerjahr abgeschlossenen Jahresrechnung. Naturgemäss unterliegen die Ergebnisse aus selbständiger Erwerbstätigkeit gewissen Schwankungen. Der Ausweis eines negativen Periodenerfolgs ist beim Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit immer wieder anzutreffen.

Entsprechend dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sollte der/die Selbständigerwerbende nur den wirklich erzielten Erfolg aus der Tätigkeit versteuern müssen. Dieser entspricht dem Totalgewinn, d.h. der Summe aller Ergebnisse während der Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit.

Mit dem Instrument der Verlustverrechnung wird das Prinzip der Periodizität durchbrochen. Innerhalb des gesetzlichen Verlustverrechnungszeitraums können Selbständigerwerbende nicht verrechnete Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf die nachfolgenden Steuerperioden vortragen.

Allerdings wird das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch die Möglichkeit der Verlustverrechnung nur teilweise verwirklicht. Der Anspruch des Selbständigerwerbenden auf die Verrechnung der erlittenen Verluste bleibt in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt:

  • Das schweizerische Steuerrecht kennt keinen Verlustrücktrag.

  • Der Verlustverrechnungszeitraum ist auf 8 Jahre beschränkt.

  • Die Verlustverrechnung setzt eine selbständige Erwerbstätigkeit voraus.

In diesem Sinne bleibt das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dem Prinzip der Periodizität untergeordnet. Für die

1.1.2007 -1-

§ 38 / 80 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Selbständigerwerbenden hat der Gesetzgeber aber immerhin einen partiellen Einbruch in das Prinzip der Periodizität in Kauf genommen, um deren besonderen Situation bis zu einem gewissen Grade Rechnung zu tragen.

In anderen Bereichen des Einkommenssteuer- bzw. Sozialversicherungsrechts wird das Periodizitätsprinzip konsequent umgesetzt. So kann beispielsweise bei der Einkommenssteuer ein Negativeinkommen, welches aus einem hohen Unterhaltsabzug für Privatliegenschaften resultiert, nicht auf die nächste Steuerperiode vorgetragen werden. Bei der Berechnung des für die AHV massgebenden Einkommens bleiben Verlustvorträge aus den Vorjahren gänzlich unberücksichtigt.

1.1.2 Beschränkung der Verlustverrechnung auf

Selbständigerwerbende

Die Verlustverrechnung für natürliche Personen ist steuersystematisch der selbständigen Erwerbstätigkeit zugeordnet. Artikel 31 DBG steht unter dem 3. Abschnitt "Selbständige Erwerbstätigkeit". Artikel 10 Abs. 2 StHG ist mit "Selbständige Erwerbstätigkeit" betitelt. § 38 StG LU enthält eine analoge Regelung zur Verlustverrechnung. Die kantonale Verlustverrechnungsbestimmung schliesst unmittelbar an die §§ 34 bis 37 an, welche die Ermittlung des Reineinkommens bei selbständiger Erwerbstätigkeit regeln.

Diese Einordnung steht im Einklang mit der historischen Entwicklung der Verlustverrechnung. Die Verlustverrechnung war auch im überholten System der zweijährigen Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung stets auf die Selbständigerwerbenden beschränkt. Weder mit der Einführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) per 1. Januar 1995 noch mit dem Übergang zur einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung für natürliche Personen per 1. Januar 2001 bezweckte der Gesetzgeber eine Änderung der für die Verlustverrechnung geltenden Grundsätze.

Damit vermögen weder die neue Einordnung der Verlustverrechnungsbestimmungen in den Gesetzen, noch der Wegfall der altrechtlichen Zwischenveranlagungen den Gehalt der Verlustverrechnungsbestimmungen zu erweitern. Nach wie vor können Verlustvorträge nur geltend gemacht werden, solange eine selbständige Erwerbstätigkeit andauert. Wird die selbständige Erwerbstätigkeit auf Dauer eingestellt, ist ein Verlustvortrag auf eine folgende Steuerperiode ausgeschlossen.

Eine Verrechnung von Verlusten aus selbständiger Erwerbstätigkeit in einer der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit folgenden Steuerperiode könnte, da eine ausdrückliche Gesetzesgrundlage fehlt, nur mit dem Postulat der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gerechtfertigt werden. Wie jedoch in

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 38 / 80 Nr. 1

Ziffer 1.1.1 vorstehend dargelegt, hat sich das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Bereich des Verlustvortrages dem vorrangigen Prinzip der Periodizität unterzuordnen.

Der rechtfertigende Sinngehalt der Verlustverrechnungsnorm liegt darin, dem/der Selbständigerwerbenden im Rahmen der Verlustverrechnungsperiode den Ausgleich von Gewinn- und Verlustschwankungen zu ermöglichen, um dergestalt die zufällige Erfassung von einzelnen Jahresergebnissen zu vermeiden (Reich/Züger, Kommentar zu Art. 211 N10, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuern (DBG) Art. 83 - 222). Den Selbständigerwerbenden wird mit den Bestimmungen zur Verlustverrechnung ein Instrument zur Verfügung gestellt, um Zufälligkeiten in der Besteuerung zu vermeiden. Die Verlustverrechnungsbestimmungen begründen hingegen keinen absoluten Anspruch auf Verrechnung aller erlittenen Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

1.1.3 Subjektive Verknüpfung der Verlustverrechnung

Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind subjektiv mit der die Tätigkeit ausübenden Person verknüpft. Ein allfälliger Verlustvortrag geht unter, wenn der/die Unternehmer/Unternehmerin die selbständige Erwerbstätigkeit dauernd aufgibt (vgl. Abschnitt 1.2.2). Ebenso geht der Verlustvortrag mit dem Tod der selbständigerwerbenden Person unter.

Der mitarbeitende Ehegatte hat keine Unternehmerstellung, weshalb ein Verlustvortrag nicht auf diesen übergehen kann. Führt jedoch der überlebende Ehegatte das Geschäft des/der verstorbenen Selbständigerwerbenden weiter, so tritt dieser in die Unternehmerstellung ein. Wegen des Grundsatzes der Einheit der Familie geht der Verlustvortrag in diesem Fall an den überlebenden Ehegatten über.

Hingegen ist ein Übertrag eines noch nicht verrechneten Verlustes an die Erben ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Nachkomme den Betrieb übernimmt. Die Steuersukzession beim Tod beinhaltet keine Übertragung der Steuerfaktoren des Erblassers auf die Erben.

Solange die ungetrennte Ehe andauert, werden Ehegatten steuerlich als Einheit erfasst. Der Verlustvortrag bleibt dabei jedoch subjektiv verknüpft. Bei Trennung bzw. Scheidung folgt der noch nicht verrechnete Verlustvortrag deshalb demjenigen Ehegatten, welcher die selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

1.1.2007 -3-

§ 38 / 80 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-4- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 38 / 80 Nr. 1

1.2 Anwendung der Verlustverrechnung im allgemeinen

1.2.1 Verlustverrechnung innerhalb der Bemessungsperiode

Die in der Bemessungsperiode erlittenen Verluste aus selbständiger Tätigkeit können uneingeschränkt mit den übrigen Nettoeinkünften des gleichen Bemessungsjahres verrechnet werden.

Beispiel 1:

Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit -40'000 (Geschäftsjahr 1.1. - 31.12.2004) Vermögenserträge netto 70'000 (Kalenderjahr 2004) Steuerbares Einkommen 2004 30'000

Der Verlust muss mit dem übrigen Einkommen verrechnet werden, soweit solches vorhanden ist. Die Steuerpflichtigen haben kein Wahlrecht. Sie können den Verlust nicht in einer späteren Steuerperiode geltend machen. Verluste sind immer im frühest möglichen Zeitpunkt zu verrechnen.

Innerhalb der gleichen Steuerperiode können die Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit selbst dann mit dem übrigen Einkommen verrechnet werden, wenn im Verlaufe dieser Steuerperiode die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.

Beispiel 2:

Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit -50'000 (letztes Geschäftsjahr 1.1. - 30.6.2004) Unselbständiges Lohneinkommen netto 90'000 (Anstellungsverhältnis 1.7. - 31.12.2004) Steuerbares Einkommen 2004 40'000

Innerhalb der gleichen Steuerperiode können auch Negativeinkünfte aus anderen Bereichen mit positiven Einkünften verrechnet werden.

Beispiel 3:

Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit 120'000

1.1.2007 -1-

§ 38 / 80 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

(Geschäftsjahr 1.1. - 31.12.2004) Vermögenserträge netto -30'000 (Kalenderjahr 2004) Steuerbares Einkommen 2004 90'000

1.2.2 Beschränkung des Verlustvortrags auf Verluste aus

selbständiger Erwerbestätigkeit

Verluste sind nur soweit über die Bemessungsperiode hinaus verrechenbar, als sie auf eine selbständige Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind.

Beispiel 4 Beispiel 5

Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit -50'000 -50'000

Einkommen aus unselbständiger 20'000 20'000 Erwerbstätigkeit Vermögensertrag netto -30'000 10'000

Steuerbares Einkommen 2004 -60'000 -20'000

In Beispiel 4 können lediglich Fr. -50'000 Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf die Steuerperiode 2005 vorgetragen werden. Der negative Vermögensertrag von Fr. -30'000 bleibt steuerlich nur soweit berücksichtigt, wie dieser innerhalb der Bemessungsperiode verrechnet werden kann. Vorliegend kann ein Anteil von Fr. 20'000 mit dem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit verrechnet werden. Die verbleibenden Fr. -10'000 bleiben steuerlich unberücksichtigt.

Aus Beispiel 5 ist ersichtlich, dass Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur soweit auf die nächste Steuerperiode vorgetragen werden können, wie diese nicht mit übrigen Einkünften verrechnet werden konnten. Der Verlustvortrag auf die Steuerperiode 2005 beträgt somit -20'000.

Für die Verlustverrechnung in der Folgeperiode ist das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit Voraussetzung. Der vorgetragene Verlust kann wiederum mit den gesamten Nettoeinkünften verrechnet werden.

Beispiel 6:

Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit 30'000

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 38 / 80 Nr. 1

Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 20'000

Vermögensertrag netto 10'000

Verlustvortrag aus dem Vorjahr -50'000

Steuerbares Einkommen 2005 10'000

1.2.3 Zeitliche Beschränkung des Verlustvortrages

Die Verlustvortragsperiode beträgt 7 Jahre. Zusammen mit dem Bemessungsjahr ergibt sich damit ein Verlustverrechnungszeitraum von insgesamt 8 Jahren. Kann ein Verlustvortrag innerhalb dieses Zeitraums nicht vollständig mit Einkünften verrechnet werden, so verfällt der Restbetrag.

Es werden die in diesen 8 Steuerjahren in die Bemessung einbezogenen Geschäftsjahre berücksichtigt. Die gesamte Dauer der Geschäftsjahre kann dabei mehr oder weniger als 8 Jahre umfassen. Es werden keine pro-rata-temporis-Berechnungen vorgenommen.

Beispiel 7:

Nettoeinkommen 2009 80'000

Restlicher Verlust aus dem 1. Geschäftsjahr -20'000 umfassend den Zeitraum 1.10.2001 - 31.12.2002 Steuerbares Einkommen 2009 60'000

Das Ergebnis des ersten Geschäftsjahres (15 Monate) wird gesamthaft in die Bemessung der Steuerperiode 2002 einbezogen. In diesem Beispiel ergibt sich damit ein erweiterter Verlustverrechnungszeitraum von 8 Jahren und 3 Monaten.

Es ist stets zuerst der älteste bis zu diesem Zeitpunkt nicht berücksichtigte, aber noch in die Verlustverrechnungsperiode fallende Verlust zur Verrechnung zu bringen. Nach vollständiger Verrechnung dieses Verlustes wird ebenso mit dem Verlust des folgenden Jahres verfahren.

Reicht das steuerbare Einkommen der Bemessungsperiode nicht aus, um sämtliche noch nicht verrechneten Verluste aus den vorangegangenen 7 Bemessungsperioden abzudecken, werden die verbleibenden Verlustvorträge jenen Bemessungsperioden zugeordnet, in denen sie entstanden sind. Sie können in den folgenden Bemessungsperioden noch verrechnet werden, sofern sie nicht aus der

1.1.2007 -3-

§ 38 / 80 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Verlustverrechnungsperiode fallen.

Beispiel 8:

Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2001 -240'000

Einkommen 2002 - 2008 200'000

Nettoeinkommen 2001 - 2008 -40'000

Der noch nicht verrechnete Verlust von Fr. -40'000 verfällt, da die siebenjährige Verlustvortragsperiode im Jahre 2008 endet. Für die Steuerperiode 2009 besteht kein verrechenbarer Verlustvortrag mehr.

Der Verlustvortrag wird von Amtes wegen berücksichtigt, soweit dieser aus den Vorperiodenakten ersichtlich ist. Die Steuerpflichtigen haben die Pflicht, die Verlustüberschüsse bei erster Gelegenheit geltend zu machen. Dies gilt insbesondere für Fälle, bei denen die Veranlagungsbehörde nicht auf Grund der Vorakten Kenntnis vom Verlustvortrag hat (z.B. beim Wiederaufleben eines Verlustvortrages gemäss Abschnitt 1.3.8 oder bei Zuzug aus einem anderen Kanton gemäss Abschnitt 1.3.9). Hätte ein Verlustvortrag in einer früheren Steuerperiode ganz oder teilweise zur Verrechnung gebracht werden können, ist deshalb eine spätere Verlustverrechnung im entsprechenden Umfang ausgeschlossen. Die unterbliebene Verlustverrechnung kann in einer nachfolgenden Steuerperiode nicht nachgeholt werden.

-4- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Weisungen StG

§ 38 / 80 Nr. 1

1.2.4 Ermittlung des Verlustvortrages im

Detail

Selbständigerwerbende können Verlustüberschüsse aus den 7 vorangegangenen Geschäftsjahren abziehen, soweit diese bei der Berechnung des für die Vorjahre

massgebenden steuerbaren Einkommens nicht berücksichtigt

werden konnten.

Andere Minus-Posten, die mit der Geschäftstätigkeit keinen direkten

Zusammenhang haben, fallen für den Verlustvortrag ausser

Betracht. Bei

der

Verlustverrechnung ist vom Nettoeinkommen, vor Anrechnung der zusätzlichen

Abzüge, der Sozialabzüge und des Abzuges

für Versicherungsprämien und

Sparzinsen, auszugehen.

Beispiel 9

Beispiel 10

Beispiel 11 Beispiel 12

Nettoeinkommen aus selbständiger

105'000

-10'000

25'000 -10'000

Erwerbstätigkeit des Steuerjahres

Verlustvortrag aus Vorjahren Ziff. 286

-60'000

-65'000

-30'000 -60'000

Nettoeinkommen aus unselbständiger

0

0

10'000 10'000

Erwerbstätigkeit

Übrige Abzüge Ziff. 250, 254-258, 270

-5'000

-10'000

-5'000 -10'000

Nettovermögensertrag

0

10'000

0 -40'000

Nettoeinkommen Ziff. 310

40'000

-75'000

0 -110'000

Aufrechnung verrechenbare

60'000

65'000

30'000 60'000

Geschäftsverluste Ziff. 286

Aufrechnung Abzug Versicherungsprämien

5'000

5'000

5'000 5'000

und Sparzinsen Ziff. 270

massgebendes Nettoeinkommen vor

105'000

-5'000

35'000 -45'000

Verlustverrechnung

Anrechnung verrechenbare

-60'000

-65'000

-30'000 -60'000

Geschäftsverluste Ziff. 286

massgebendes Nettoeinkommen nach

45'000

-70'000

5'000 -105'000

Verlustverrechnung

Abzug Versicherungsprämien und

-5'000

0

-5'000 0

Sparzinsen Ziff. 270

Zusätzliche Abzüge Ziff. 320 - 326 und

-10'000

0

0 0

Sozialabzüge Ziff. 350 -354

Steuerbares Einkommen Ziff. 380

30'000

0

0 0

Verlustvortrag auf Folgejahr

0

-70'000

0 -70'000

1.1.2007

-5-

§ 38 / 80 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Im Beispiel 12 erreicht der Verlust aus der selbständigen Erwerbstätigkeit zuzüglich dem Verlustvortrag aus Vorjahren (total -70'000) nicht die Höhe des massgebenden Nettoeinkommens nach Verlustverrechnung (-105'000). In diesem Fall kann nur der (niedrigere) Verlust aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf die Folgeperiode übertragen werden. Das aus dem übrigen Einkommen resultierende Negativeinkommen berechtigt nicht zum Verlustvortrag.

1.2.5 Verfahrensrechtliche Aspekte

Resultiert auf Grund von Verlusten kein steuerbares Einkommen, wird mit der entsprechenden Veranlagungsverfügung noch nicht rechtsverbindlich über die Höhe der zur Verrechnung zugelassenen Verlustüberschüsse entschieden, denn die materielle Rechtskraft des Veranlagungsentscheids beschränkt sich auf das Dispositiv, d.h. auf die Feststellung, dass das steuerbare Einkommen null beträgt. Die Verlustverrechnung wird erst mit jener Veranlagungsverfügung definitiv festgelegt, welche erstmals wieder ein steuerbares Einkommen aufweist.

Liegen jedoch besondere Umstände vor (z.B. Sanierung), prüft die Veranlagungsbehörde den geltend gemachten Verlustvortrag, legt diesen fest und teilt ihn dem/der Steuerpflichtigen mit. Eine formelle Eröffnung des von der Steuerbehörde anerkannten Verlustvortrages erfolgt jedoch nicht, weshalb über allenfalls unterschiedliche Auffassungen betreffend die Höhe des verrechenbaren Verlustvortrages nicht im Rechtsmittelverfahren entschieden werden kann.

Die luzernischen Veranlagungsbehörden eröffnen in aller Regel die Veranlagungen einschliesslich eines detaillierten Veranlagungsprotokolls. Daraus ist der allfällige Verlustüberschuss indirekt ersichtlich. Hat die Veranlagungsbehörde betreffend dem Verlustüberschuss Zweifel, so kann sie einen entsprechenden Vorbehalt auf der Veranlagungsverfügung anbringen. Damit kann sie signalisieren, dass sie die Prüfung des geltend gemachten Verlustüberschusses aufschiebt, bis sich dieser steuerlich tatsächlich auswirkt. Vorbehalten bleiben jedoch die vorstehend erläuterten besonderen Umstände, bei deren Vorliegen der Verlustüberschuss vorzeitig verbindlich geprüft, festgelegt und im Sinne einer Auskunft mitgeteilt wird.

1.2.6 Buchführungs- bzw. Aufzeichnungspflicht

Geschäftsverluste können steuerlich nur anerkannt werden, wenn sie "verbucht" sind, was voraussetzt, dass die buchführungs- bzw. aufzeichnungspflichtigen Steuerpflichtigen Bücher (kaufmännische Buchhaltung) bzw. Aufzeichnungen (Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen) führen (BGE vom 13. Dezember 2003, StR Nr.2/2004, Seite 102 ff).

-6- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 38 / 80 Nr. 1

1.3 Spezielle Verlustverrechnungsprobleme

1.3.1 Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit

Voraussetzung für die Verlustverrechnung ist das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Merkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit sind:

  • frei gewählte Organisation

  • nach Aussen sichtbares Teilnehmen am Wirtschaftsverkehr

  • eigenes Risiko

  • kombinierter Einsatz von Kapital und Arbeit

  • Gewinnabsicht

  • Kontinuität der wirtschaftlichen Aktivität

Verluste in der Anfangsphase einer Unternehmung sind nicht aussergewöhnlich. Sofern tatsächlich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, sind Verluste in der Aufbauphase einer Unternehmung steuerlich zu anerkennen. Verluste aus Hobby bzw. Liebhaberei hingegen berechtigen nicht zur Verlustverrechnung (vgl. Luzerner Steuerbuch, Band 2, Unternehmenssteuerrecht, § 25 Nr. 1 Ziff. 1.2).

1.3.2 Umgestaltung der unternehmerischen Tätigkeit

Nicht verrechnete Verluste können nur dann in die Folgeperiode vorgetragen werden, wenn weiterhin eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (vgl. Abschnitt 1.1.2).

An die Art der selbständigen Erwerbstätigkeit werden keine hohen Anforderungen gestellt. Insbesondere ist es für die Verlustverrechnung nicht erforderlich, dass das den Verlust verursachende Unternehmen im Zeitpunkt der Verlustverrechnung noch in der gleichen Form betrieben wird.

Das unternehmerische Handeln ist je länger je mehr einem steten Wandel unterworfen. Der/die Unternehmer/Unternehmerin muss ihre/seine Geschäftstätigkeiten laufend den Bedürfnissen des Marktes anpassen. Dabei müssen Unternehmen bzw. Unternehmenstätigkeiten umgestaltet werden. Selbst die Aufgabe eines Betriebs unter gleichzeitiger oder zeitverschobener Wiederaufnahme eines anderen Betriebs ist häufig anzutreffen.

Der/Die anpassungsfähige Unternehmer/in wird steuerlich nicht benachteiligt. Die Verlustverrechnung bleibt daher ungeachtet der vorgenommenen Umgestaltung der unternehmerischen Tätigkeit erhalten, solange eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Ein Mindestmass an unternehmerischer Tätigkeit muss jedoch

1.1.2008 -1-

§ 38 / 80 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

beibehalten werden (vgl. dazu Abschnitt 1.3.6).

Ein zeitlicher Unterbruch in der selbständigen Erwerbstätigkeit führt nicht zum Wegfall des Verlustvortrages.

Beispiel 13:

Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit -80'000 (Aufgabe Restaurant per 30.6.2003) unselbständiges Einkommen (Aufnahme per 1.7.2003) 36'000 Steuerbares Einkommen 2003 -44'000 unselbständiges Einkommen (Aufgabe per 31.3.2004) 24'000 Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit 12'000 (Eröffnung Sportgeschäft per 1.4.2004) Verlustvortrag aus 2003 -44'000 Steuerbares Einkommen 2004 *-8'000

* kann auf Steuerperiode 2005 vorgetragen werden

Die Verlustverrechnung verfällt hingegen mit der Veranlagung der ersten vollen Steuerperiode ohne selbständiges Erwerbseinkommen. Vorbehalten bleibt die Wiederaufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einer späteren Steuerperiode (vgl. Abschnitt 1.3.8).

Beispiel 14:

Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit -80'000 (Aufgabe Restaurant per 30.6.2003) unselbständiges Einkommen (Aufnahme per 1.7.2003) 36'000 Steuerbares Einkommen 2003 -44'000 unselbständiges Einkommen 72'000 Steuerbares Einkommen 2004 72'000

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 38 / 80 Nr. 1

Bei Umwandlung einer Einzelfirma in eine Kapitalgesellschaft geht der bis zum Umwandlungszeitpunkt noch nicht verrechnete Verlustvortrag nicht verloren. Der nun unselbständig erwerbende Inhaber der Beteiligungspapiere übt zwar keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr aus, was den Verlustvortrag bei ihm persönlich ausschliesst. Der Verlust kann jedoch auf die Gesellschaft übertragen und dort verrechnet werden (Eidg. Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 5 vom 1. Juni 2004, Ziffer 3.2.3.3).

Umgekehrt können bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in eine Personenunternehmung die steuerlich noch unberücksichtigten Vorjahresverluste der übertragenden juristischen Personen bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens der natürlichen Person(en) in Abzug gebracht werden (Eidg. Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 5 vom 1. Juni 2004, Ziffer 4.2.6.2.2).

1.3.3 Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

Die definitive Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit ist auf den Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation der Unternehmung anzunehmen. Dieser Zeitpunkt fällt grundsätzlich mit der Einstellung der Betriebsaktivitäten zusammen. Auf diesen Zeitpunkt wird der Betrieb in der Regel veräussert, vermietet oder verpachtet.

Wird die Betriebstätigkeit kontinuierlich abgebaut und damit die Liquidation der Unternehmung über Jahre hingezogen, so ist die Aufgabe des selbständigen Haupterwerbs auf jenen Zeitpunkt anzunehmen, in welchem die Tätigkeit auf einen geringfügigen selbständigen Nebenerwerb reduziert wird (vgl. Abschnitt 1.3.6).

Schliesst an die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit eine Liquidationsphase mit effektiven Liquidationshandlungen an (z.B. Inkasso von Forderungen, Verwertung des Warenlagers etc.), so kann der Zeitpunkt der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit entsprechend hinausgeschoben werden, längstens jedoch um zwei Jahre. Die Liquidationshandlungen müssen dabei pro Jahr einen Umfang aufweisen, welcher mindestens den für die Annahme eines geringfügigen selbständigen Nebenerwerbs bestehenden Limite entspricht (vgl. Abschnitt 1.3.6).

1.3.4 Konkurs, Nachlass, Sanierungsleistungen

Voraussetzung für die Verrechnung von Verlusten bzw. für den Vortrag von Verlustüberschüssen ist, dass der/die Steuerpflichtige die Verluste auch tatsächlich selbst getragen hat und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dadurch geschmälert wurde. Dies ist beispielsweise nicht der Fall bei einem Konkurs, bei dem die Gläubiger zu Schaden gekommen sind. Der verrechenbare Verlust wird in

1.1.2008 -3-

§ 38 / 80 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

einem solchen Fall entsprechend reduziert.

Analoges gilt für gerichtliche oder aussergerichtliche Nachlassverfahren. Auch die im Rahmen von Sanierungen geleisteten Forderungsverzichte Dritter werden mit dem Verlustüberschuss verrechnet.

Beispiel 15:

Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit -180'000

Forderungsverzichte der Gläubiger im Rahmen 120'000 eines Nachlassvertrags mit Prozentvergleich Steuerbares Einkommen 2003 *-60'000

* kann auf Steuerperiode 2004 vorgetragen werden, sofern die selbständige Erwerbstätigkeit weitergeführt wird

1.3.5 Ermessensveranlagungen

Bei der Vornahme von Ermessensveranlagungen ist ein allenfalls bestehender steuerlicher Verlustvortrag von Amtes wegen zu berücksichtigen.

Ergibt eine Ermessensveranlagung nach Verrechnung allfälliger bekannter oder geschätzter Verlustvorträge ein positives Einkommen, so gelten alle Verlustvorträge als verrechnet. In einer späteren Steuerperiode kann ein allenfalls ungenügend berücksichtigter Verlustvortrag nicht mehr nachgeholt werden.

1.3.6 Aufgabe der selbständigen Haupterwerbstätigkeit und

gleichzeitige Aufnahme eines selbständigen Nebenerwerbs

Wird an Stelle des bisherigen selbständigen Haupterwerbs ein geringfügiger selbständiger Nebenerwerb aufgenommen, so gilt dies nicht als Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit und berechtigt damit nicht zum Vortrag der aus dem selbständigen Haupterwerb stammenden, noch nicht verrechneten Verlustüberschüsse. Gleiches gilt, wenn der Umfang des bisherigen selbständigen Haupterwerbs stark reduziert wird.

Als Abgrenzungskriterien können die Richtlinien für die Veranlagung von geringfügigen selbständigen Nebenerwerbseinkommen durch die Ortskommissionen herangezogen werden (Luzerner Steuerbuch, Band 5, Rundschreiben, 2001/Nr. 12, Ziff. 2.4). Danach liegt ein geringfügiger selbständiger

-4- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 38 / 80 Nr. 1

Nebenerwerb vor, wenn der Umsatz mit unabhängigen Dritten den Grenzwert von Fr. 25'000 unterschreitet.

Der Grenzwert von Fr. 25'000 kann für Gewerbebetriebe sowie für die freien Berufe verwendet werden. Bei Handelsbetrieben muss, als kumulativ zu erfüllendes Erfordernis, der aus der Handelstätigkeit erzielte Bruttogewinn I mindestens die Hälfte des Umsatzgrenzwertes, d.h. Fr. 12'500, erreichen. Liegenschaften- und Wertschriftenhändler können noch nicht verrechnete Geschäftsverluste so lange in der Folgeperiode verrechnen, wie sie die einschlägigen Kriterien für das Vorliegen der entsprechenden gewerbsmässigen Tätigkeit auch in dieser Folgeperiode erfüllen.

Wird der Grenzwert von Fr. 25'000 unterschritten, so gilt die bisherige selbständige Haupterwerbstätigkeit als aufgegeben. Aus diesem aufgegebenen Haupterwerb stammende, noch nicht verrechnete Verlustüberschüsse können nicht auf die folgende Steuerperiode vorgetragen werden. Das geringfügige selbständige Nebenerwerbseinkommen berechtigt nicht zum Vortrag der noch nicht verrechneten Verluste aus dem aufgegebenen Haupterwerb.

Auch der Nebenerwerb muss die Kriterien für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit erfüllen (vgl. Abschnitt 1.3.1).

1.3.7 Nachträglicher Aufwand aus der selbständigen Erwerbstätigkeit

In der Praxis kommt es vor, dass in einer auf das Jahr der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit folgenden Steuerperiode Kosten anfallen, welche auf die seinerzeitige selbständige Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind (z.B. Nachzahlung von AHV-Beiträgen).

Ein Verlustüberschuss kann nicht in die Folgeperiode übertragen werden, wenn keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt wird. Gleiches gilt für die periodenfremde Geltendmachung von Aufwendungen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Wird in der Bemessungsperiode keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt, so ist der Abzug ausgeschlossen.

Der richtigen zeitlichen Abgrenzung der Aufwendungen per Liquidationsdatum kommt daher grosse Bedeutung zu. Dies gilt auch für jene Steuerpflichtigen, welche keine kaufmännische Buchhaltung führen (Ist-Methode). Solange eine minimale selbständige Erwerbstätigkeit andauert (vgl. Abschnitt 1.3.6) bzw. die Liquidationsphase nicht abgeschlossen ist (vgl. Abschnitt 1.3.3), können derartige Aufwendungen hingegen steuerlich berücksichtigt werden.

1.1.2008 -5-

§ 38 / 80 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

1.3.8 Wiederaufleben des Verlustvortrages

Bei Steuerpflichtigen, welche zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, lebt ein aus früheren Jahren bestehender Verlustvortrag wieder auf, soweit dieser noch nicht verfallen ist.

Beispiel 16:

Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit -80'000 Aufgabe Restaurant per 30.6.2003) unselbständiges Einkommen 36'000 (Aufnahme per 1.7.2003) Steuerbares Einkommen 2003 -44'000

unselbständiges Einkommen 72'000

steuerbares Einkommen 2004 72'000

unselbständiges Einkommen 54'000 (Aufgabe per 30.9.2005) Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit -20'000 (Eröffnung Sportgeschäft per 1.10.2005) Verlustvortrag aus 2003 -44'000

Steuerbares Einkommen 2005 -10'000

Verlustvortrag 2003 von -44'000 lebt infolge erneuter Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2005 wieder auf; Verlustüberschuss von -10'000 kann auf das Jahr 2006 vorgetragen werden.

Der Verlustvortrag ist subjektiv verknüpft. Er lebt deshalb bei in ungetrennter lebenden Ehegatten nur dann wieder auf, wenn das Sportgeschäft vom gleichen Ehepartner betrieben wird, welcher auch den Verlust aus dem Restaurant erlitten hat.

Wurde die selbständige Erwerbstätigkeit unter altem Recht, d.h. vor dem 1. Januar 2001 aufgegeben, so ist ein Wiederaufleben von Verlusten aus den vor dem 1. Januar 2001 abgeschlossenen Geschäftsjahren ausgeschlossen.

-6- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 38 / 80 Nr. 1

1.3.9 Verlustverrechnung bei Zuzug aus einem anderen Kanton

Der Abzug der Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahre gilt auch bei der Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz. Der Zuzugskanton ist selbstverständlich berechtigt Höhe und Bestand des geltend gemachten Verlustvortrages im Zeitpunkt der Verrechnung zu prüfen.

Die interkantonale Freizügigkeit betreffend die Verlustverrechnung wurde mit dem Vereinfachungsgesetz vom 15. Dezember 2000 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 ins Steuerharmonisierungsgesetz übernommen. Dieses enthält keine Übergangsbestimmungen über die Behandlung der vor Inkraftsetzung des Gesetzes entstandenen ausserkantonalen Verluste.

Vor Beginn der Steuerpflicht im Kanton Luzern entstandene Verluste sind somit nur bei einer Sitzverlegung nach dem 31. Dezember 2000 zu berücksichtigen (Schweizerische Steuerkonferenz, Kreisschreiben Nr. 15 vom 31. August 2001, Ziffer 312.3).

1.3.10 Gesamtverlustverrechnungsmethode im interkantonalen

Verhältnis

Für die interkantonale Steuerausscheidung sind Vorjahresverluste von Betriebsstätten ab dem 1. Januar 2001 nach der Gesamtverlustverrechnungsmethode auszuscheiden (Schweizerische Steuerkonferenz, Kreisschreiben Nr. 24 vom 17. Dezember 2003).

Bei der Gesamtverlustverrechnung wird der verrechenbare Gesamtverlust aus früheren Perioden vom Gesamtgewinn in Abzug gebracht, und erst der Restbetrag wird nach den zuvor definierten Quoten den einzelnen Kantonen zur Besteuerung zugewiesen. Die Gesamtverlustverrechnungsmethode löst die früher angewandte Teilverlustverrechnungsmethode ab. Aufgrund der Gesamtverlustverrechnungsmethode in Verbindung mit dem Kreisschreiben Nr. 27 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 15. März 2007 über die Vermeidung von Ausscheidungsverlusten ist somit die Verlustverrechnung im interkantonalen Verhältnis weitgehend gewährleistet.

1.1.2008 -7-

§ 38 / 80 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-8- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 38 / 80 Nr. 1

2. Sanierung

2.1 Sanierung im allgemeinen

Sanierungen von Unternehmungen können verschiedene Ursachen haben. Häufige Gründe, welche zu Sanierungen führen sind:

  • ungenügende Liquidität

  • ungenügende Ertragslage

  • Unterbilanz/Überschulung

Mit der Sanierung soll die Unternehmung finanziell und organisatorisch auf eine gesunde Basis gestellt werden.

Als Sanierungsmassnahmen fallen in Betracht:

  • bilanztechnische Massnahmen (Auflösung stille Reserven, Aufwertungen, Kapitalherabsetzungen, Rangrücktrittsvereinbarungen mit Gläubigern etc.)

  • finanzielle Massnahmen (Kapitalerhöhungen, Forderungsverzichte, à-fonds-perdu-Beiträge etc.)

  • organisatorische/betriebswirtschaftliche Massnahmen (Anpassung von Abläufen, Strukuren, Sortiment, Vertriebskanälen etc.)

1.1.2007 -1-

§ 38 / 80 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Weisungen StG

§ 38 / 80 Nr. 1

2.2 Sanierung aus steuerlicher Sicht

Steuerlich von Bedeutung sind lediglich

die bilanztechnischen und die finanziellen

Sanierungsmassnahmen.

Keine Sanierung liegt aus steuerlicher Sicht vor, wenn die Unternehmung:

  • nach der Sanierung immer noch überschuldet ist

  • stillgelegt oder aufgelöst wird

  • sich im Konkurs befindet

  • noch über offene/stille Reserven verfügt, welche die Verluste decken (unechte Unterbilanz)

  • mit den Massnahmen die Verluste nicht vermindert (z.B. Kapitalerhöhung ohne vorgängige Kapitalherabsetzung)

Beispiel 1: Unechte Unterbilanz - keine

Sanierung im steuerlichen Sinne

Bilanz vor Sanierung

Bilanz XY-Handels AG 31.12.2003

Flüssige Mittel

10'000

Kreditoren

60'000

Waren

50'000

Bankdarlehen

120'000

Maschinen

80'000

Hypothek

450'000

Liegenschaften

Aktienkapital 1.1.

100'000

*

460'000

Verlustvortrag **

-130'000

-30'000

Bilanzsumme

600'000

Bilanzsumme

600'000

* Verkehrswert 700'000

** Verlust 1995 -240'000, Gewinne 1996 - 2002 110'000

"Sanierungsmassnahmen":

  • Aufwertung Liegenschaften um 140'000 auf 600'000

1.1.2007

-1-

§ 38 / 80 Nr. 1

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Bilanz nach Sanierung

Bilanz XY-Handels AG

31.12.2003

Flüssige Mittel

10'000

Kreditoren

60'000

Waren

50'000

Bankdarlehen

120'000

Maschinen

80'000

Hypothek

450'000

Liegenschaften

600'000

Aktienkapital

1.1.

Gewinnvortrag

100'000

10'000

110'000

Bilanzsumme

740'000

Bilanzsumme

740'000

Der Verlustvortrag ist verjährt. Der Aufwertungsgewinn kann steuerlich nicht mehr mit dem Verlustvortrag verrechnet werden. Die siebenjährige Verlustverrechnungsperiode ist in der Steuerperiode 2002 abgelaufen. Die Aufwertung kommt damit zu spät. Die erweiterte Verlustverrechnung nach § 38 Abs.

2 bzw. 80 Abs. 2 StG

und Art. 31 Abs. 2 bzw. 67 Abs.

2 DBG kommt nicht zur

Anwendung. Die Unterbilanz kann durch die handelsrechtlich zulässige Aufwertung der Liegenschaften beseitigt werden. Kein Sanierungsfall im steuerlichen Sinne.

Auch wenn die Aufwertung noch rechtzeitig im Jahre 2002 erfolgt wäre, können sich

steuerliche Probleme

ergeben. Die auf den aufgewerteten Aktiven vorgenommenen

Abschreibungen werden (maximal im Umfang der Aufwertung) steuerlich nicht anerkannt, wenn im Zeitpunkt der Abschreibung die seinerzeitigen Verluste nicht mehr verrechenbar sind (§§ 35 Abs. 3, 76 Abs. 3 StG bzw. Art. 28 Abs. 3, Art. 62

Abs. 3 DBG).

-2-

1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Weisungen StG

§ 38 / 80 Nr. 1

2.3 Unterscheidung echte/unechte Sanierungsgewinne

2.3.1 Echte Sanierungsgewinne

Sanierungsleistungen unbeteiligter Dritter sind steuerlich

erfolgswirksam. Ein

typischer echter Sanierungsgewinn

ist beispielsweise der Forderungsverzicht eines

Lieferanten.

Alle zu Lasten echter Sanierungsgewinne vorgenommenen Verlustverrechnungen,

Abschreibungen und Rückstellungen

gelten steuerlich als erfolgt. Echte

Sanierungsgewinne können mit sämtlichen steuerlich noch nicht verrechneten Verlusten aus Vorperioden - also auch mit Verlusten, die acht und mehr Jahre

zurückliegen - verrechnet werden.

2.3.2 Unechte Sanierungsgewinne

Sanierungsleistungen, welche die an der Unternehmung Beteiligten in ihrer Eigenschaft als Beteiligte erbringen, stellen erfolgsneutrale Kapitaleinlagen dar und sind daher nicht dem Ertrag zuzurechnen. Typische unechte Sanierungsgewinne

sind à-fonds-perdu-Beiträge von Beteiligten.

Der um einen unechten Sanierungsgewinn reduzierte Verlustvortrag ist als steuerlich noch nicht verrechnet zu betrachten. Solche Verlustvorträge können - nach den allgemeinen Verlustverrechnungsgrundsätzen - innerhalb der gesetzlichen

Verlustverrechnungsperiode mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden.

Beispiel 2: Unterscheidung echte/unechte Sanierungsgewinne

Bilanz vor Sanierung

Bilanz XY-Handel

Flüssige Mittel

10'000

Kreditoren

60'000

Waren *

50'000

Bankdarlehen

120'000

Maschinen **

80'000

Hypothek

450'000

Liegenschaften

Eigenkapital 1.1.

130'000

***

460'000

Betriebsverlust

-160'000

-30'000

Bilanzsumme

600'000

Bilanzsumme

600'000

* Verkehrswert 50'000

1.1.2007

-1-

§ 38 / 80 Nr. 1

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

** Verkehrswert 60'000

*** Verkehrswert 425'000

Sanierungsmassnahmen:

  • A-fonds-perdu-Beitrag (Bankeinzahlung) des Inhabers Fr. 75'000

  • Forderungsverzicht Lieferant Fr. 50'000

  • Abschreibung Maschinen Fr. 20'000

  • Abschreibung Liegenschaften Fr. 35'000

Bilanz nach Sanierung

Bilanz XY-Handel

Flüssige Mittel

85'000

Kreditoren

10'000

Waren

50'000

Bankdarlehen

120'000

Maschinen

60'000

Hypothek

450'000

Liegenschaften

425'000

Eigenkapital 1.1.

Betriebsverlust

Sanierungserfolg

130'000

-160'000

70'000

40'000

Bilanzsumme

620'000

Bilanzsumme

620'000

Verlustverrechnung:

Betriebsverlust

-160'000

Echter Sanierungsgewinn (Forderungsverzicht Lieferant)

50'000

Unechter Sanierungsgewinn (à-fonds-perdu-Beitrag Inhaber 75'000) 0

Zusätzliche Abschreibungen

-55'000

Verlustvortrag (während 7 Jahren verrechenbar)

-165'000

-2-

1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 38 / 80 Nr. 1

2.4 Sanierungsmassnahmen im Einzelnen

2.4.1 A-fonds-perdu-Beiträge

Leisten an der Unternehmung Beteiligte oder diesen Nahestehende à-fonds-perdu-Beiträge an die Unternehmung, gelten diese als Kapitaleinlage. Diese sind gemäss § 74 lit. a StG bzw. Art. 60 lit. a DBG erfolgsneutral. Diese Bestimmungen gelten sinngemäss auch für Personenunternehmungen.

Für die Unternehmung stellt der à-fonds-perdu-Beitrag einen unechten Sanierungsgewinn dar. Bei der zahlenden Person ist zu unterscheiden:

  • Ist das Unternehmen dem Geschäftsvermögen zuzuordnen, ist der Beitrag zu aktivieren (Gestehungskosten). Nötigenfalls ist die Beteiligung im Wert zu berichtigen (Wertberichtigung, Abschreibung).

  • Ist das Unternehmen dem Privatvermögen zuzuordnen, stellt der Beitrag private Vermögensverwendung dar. Ein entsprechender Abzug bei der Einkommenssteuer ist ausgeschlossen.

Werden hingegen à-fonds-perdu-Beiträge von unabhängigen Dritten geleistet, liegt ein echter Sanierungsgewinn vor. Diese Zahlungen sind bei der Unternehmung erfolgswirksam.

Bei der zahlenden Person ist zu unterscheiden:

  • Wird der à-fonds-perdu-Beitrag aus geschäftlichen Überlegungen (z.B. Stützung eines guten Kunden) von einem Unternehmen geleistet, stellt dieser Geschäftsaufwand dar.

  • A-fonds-perdu-Beiträge, welche nicht aus geschäftlichen Überlegungen erfolgen (z.B. aus verwandtschaftlichen Motiven), können hingegen steuerlich nicht geltend gemacht werden (private Vermögensverwendung).

Beispiel 3: Schenkung an eine Aktiengesellschaft

Ausgangslage:

Die X-AG ist in argen Finanznöten. Alleinaktionär und Geschäftsführer A.X. steht kurz vor dem Gang zum Konkursrichter. Um diese Schmach von der Familie abzuwenden, schiesst B.Y. (Schwiegervater) Fr. 200'000 in die X-AG ein.

Steuerliche Beurteilung:

  • Bei A.X. stellt die Zahlung eine private Schenkung dar. Kein Abzug im

1.1.2008 -1-

§ 38 / 80 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Einkommen.

  • Empfänger der Schenkung ist A.X. bzw. dessen Ehefrau C.X.. Keine Steuerfolgen beim Ehepaar A. und C.X. (der Kanton Luzern kennt unter Vorbehalt von § 6 Abs. 1 EStG keine Schenkungssteuer).

  • Der Zuschuss wird somit, aus steuerlicher Sicht, von A.X. geleistet. Auf Stufe X-AG handelt es sich damit um einen à-fonds-perdu-Beitrag eines an der Unternehmung Beteiligten und somit um eine steuerneutrale Kapitaleinlage (unechter Sanierungsgewinn). Die zu Lasten dieses Zuschusses vorgenommenen Verlustverrechnungen gelten steuerlich als noch nicht erfolgt.

  • Der Zuschuss zählt beim Ehepaar A. und C.X. zu den Gestehungskosten für die Beteiligung. Da sich das Aktienpaket im Privatvermögen befindet, kann das Ehepaar A. und C.X. keine einkommenssteuerwirksamen Abschreibungen oder Wertberichtigungen auf der Beteiligung geltend machen.

2.4.2 Forderungsverzicht

Forderungsverzichte stellen i.d.R. echte Sanierungsgewinne dar und sind damit erfolgswirksam. Allerdings gibt es Ausnahmen von dieser Regel:

  • Das Darlehen wird von Beteiligten oder diesen Nahestehenden in einem Zeitpunkt gewährt, in dem unbeteiligte Dritte auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens das Darlehen nicht (mehr) gewährt hätten.

  • Das Darlehen wurde bereits vor der Sanierung steuerlich als verdecktes Eigenkapital betrachtet.

Liegt eine dieser Ausnahmen vor, handelt es sich um einen unechten Sanierungsgewinn. Die zu Lasten dieser Gewinne vorgenommenen Verlustverrechnungen gelten steuerlich als noch nicht erfolgt. Ein Erlass von Steuern wirkt sich bei Selbständigerwerbenden nur im Privatvermögen aus.

Bei der zahlenden Person ist wiederum zu unterscheiden:

  • Ist die Forderung Bestandteil des Privatvermögens, reduziert sich der für die Vermögenssteuer massgebende Forderungsbetrag entsprechend dem Forderungsverzicht. Auf die Einkommenssteuer bleibt der Verzicht ohne Einfluss.

  • Ist die Forderung Bestandteil des Geschäftsvermögens einer Unternehmung, kann der aus geschäftlichen Überlegungen gewährte Forderungsverzicht als Geschäftsaufwand verbucht und damit bei der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer geltend gemacht werden.

Zahlungen auf Grund von Besserungsscheinen oder Genussscheinen wird der Aufwandcharakter bei der sanierten Gesellschaft abgesprochen. Bei den

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 38 / 80 Nr. 1

Empfangenden handelt es sich steuerlich um Vermögensertrag. Juristische Personen können den Beteiligungsabzug nicht geltend machen.

1.1.2008 -3-

§ 38 / 80 Nr. 1

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Beispiel 4: Nachlass mit Prozentvergleich

Bilanz vor Sanierung

Bilanz XY-Handel

Flüssige Mittel

10'000

Kreditoren

60'000

Waren

50'000

Bankdarlehen

120'000

Maschinen

80'000

Hypothek

450'000

Liegenschaften *

460'000

Eigenkapital 1.1.

Betriebsverlust

130'000

-160'000

-30'000

Bilanzsumme

600'000

Bilanzsumme

600'000

* Verkehrswert 400'000

Sanierungsmassnahmen:

  • Durchführung eines aussergerichtlichen Nachlassverfahrens

  • Forderungsverzicht Lieferant 50% von 60'000

  • Forderungsverzicht Bank 50% von 120'000 (Bankdarlehen)

  • Forderungsverzicht Bank 20% von 450'000 (Hypothek)

  • Abschreibung Liegenschaft 60'000

Bilanz nach Sanierung

Bilanz XY-Handel

Flüssige Mittel

10'000

Kreditoren

30'000

Waren

50'000

Bankdarlehen

60'000

Maschinen

80'000

Hypothek

360'000

Liegenschaften

400'000

Eigenkapital 1.1.

Betriebsverlust

Sanierungserfolg

130'000

-160'000

120'000

90'000

Bilanzsumme

540'000

Bilanzsumme

540'000

-4-

1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 38 / 80 Nr. 1

Verlustverrechnung:

Betriebsverlust -160'000 Echter Sanierungsgewinn (Forderungsverzicht Lieferant) 30'000 Echter Sanierungsgewinn (Forderungsverzicht Bank, Bankdarlehen) 60'000 Echter Sanierungsgewinn (Forderungsverzicht Bank, Hypothek) 90'000 Abschreibung Liegenschaft -60'000 Verlustvortrag (während 7 Jahren verrechenbar) -40'000

2.4.3 Sanierungsleistungen von Schwestergesellschaften

Zahlungen, Forderungsverzichte oder andere Sanierungsleistungen von Schwestergesellschaften werden steuerlich als geldwerte Leistung an den/die Aktionär/ Muttergesellschaft und anschliessend als Zuschuss des/der Aktionärs/Muttergesellschaft an die zu sanierende Gesellschaft betrachtet.

Bei der zu sanierenden Gesellschaft stellen diese Leistungen unechten Sanierungserfolg dar und sind damit erfolgsunwirksam. Die zu Lasten dieser Gewinne vorgenommenen Verlustverrechnungen gelten steuerlich als noch nicht erfolgt.

Bei der leistenden Gesellschaft handelt es sich um eine geldwerte Leistung an den/die Aktionär/Muttergesellschaft. Die Leistung stellt keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar.

Der/die Aktionär/Muttergesellschaft empfängt im Umfang der Sanierungsleistung eine Gewinnausschüttung von der (sanierenden) Tochtergesellschaft A. Im gleichen Umfang leistet sie einen Zuschuss an die (zu sanierende) Tochtergesellschaft B.

Beim Aktionär bzw. der Muttergesellschaft ist wiederum zu unterscheiden:

  • Stellt die Beteiligung Privatvermögen dar, ist die geldwerte Leistung vom Aktionär als Einkommen zu versteuern. Der Zuschuss an die zu sanierende Gesellschaft kann steuerlich nicht abgesetzt werden (privater Kapitalverlust bzw. Bestandteil der Anlagekosten der zu sanierenden Gesellschaft).

  • Stellt die Beteiligung Geschäftsvermögen dar, wird im Umfang der geldwerten Leistung Beteiligungsertrag vereinnahmt. Der in gleicher Höhe erfolgte Zuschuss an die zu sanierende Tochtergesellschaft erhöht deren Buchwert. Sofern notwendig, kann der Buchwert der Tochtergesellschaft steuerwirksam wertberichtigt bzw. abgeschrieben werden.

1.1.2008 -5-

§ 38 / 80 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

2.4.4 Beteiligte/Nahestehende als unabhängige Dritte

Erbringen Beteiligte bzw. Nahestehende Sanierungsleistungen, stellen diese in der Regel bei der zu sanierenden Gesellschaft erfolgsneutrale Kapitaleinlagen dar (unechte Sanierungsgewinne). Bei den Erbringer/innen der Leistungen sind diese den Gestehungskosten der Beteiligung zuzuweisen. Falls die Beteiligung Geschäftsvermögen darstellt, können allenfalls Abschreibungen oder Wertberichtigungen geltend gemacht werden.

Allerdings können diese Leistungen bei Beteiligten bzw. Nahestehenden, soweit diese Unternehmungen darstellen, direkt ordentlichen Geschäftsaufwand darstellen. Dies dann, wenn (andere) Dritte unter gleichen Bedingungen (arms-length-Prinzip) diese Sanierungsleistungen ebenfalls erbringen würden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn zwischen zwei Schwestergesellschaften intensive geschäftliche Beziehungen bestehen.

2.4.5 Kapitalherabsetzung/Kapitalerhöhung

Bei der zu sanierenden Unternehmung ist die Kapitalerhöhung erfolgsneutral. Kapitalherabsetzungen stellen unechten Sanierungsgewinn dar und sind damit erfolgsunwirksam. Die zu Lasten dieser Gewinne vorgenommenen Verlustverrechnungen gelten steuerlich als noch nicht erfolgt.

Bei der zahlenden Person ist wiederum zu unterscheiden:

  • Ist das Unternehmen dem Privatvermögen zuzuordnen, bleibt die Kapitalherabsetzung ohne Einfluss auf die Einkommenssteuer (privater Kapitalverlust).

  • Ist das Unternehmen Bestandteil des Geschäftsvermögens, kann der Buchwert im Umfang der Kapitalherabsetzung abgeschrieben werden. Die Abschreibung kann als Geschäftsaufwand verbucht und damit bei der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer geltend gemacht werden.

-6- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Weisungen StG

§ 38 / 80 Nr. 1

Beispiel 5: Kapitalherabsetzung mit anschliessender Kapitalerhöhung

Bilanz vor Sanierung

Bilanz XY-Handels AG

Flüssige Mittel

10'000

Kreditoren

60'000

Waren

50'000

Bankdarlehen

120'000

Maschinen

80'000

Hypothek

450'000

Liegenschaften

460'000

Aktienkapital

Gewinnvortrag 1.1.

Betriebsverlust

100'000

30'000

-160'000

-30'000

Bilanzsumme

600'000

Bilanzsumme

600'000

Sanierungsmassnahmen:

  • Kapitalherabsetzung 100'000

  • Kapitalerhöhung 100'000

  • à-fonds-perdu-Beitrag Aktionäre 100'000 (einbezahlt auf Hypothekenkonto)

Bilanz nach Sanierung:

Bilanz nach Sanierung

Bilanz XY-Handels AG

Flüssige Mittel

110'000

Kreditoren

60'000

Waren

50'000

Bankdarlehen

120'000

Maschinen

80'000

Hypothek

350'000

Liegenschaften

460'000

Aktienkapital

Gewinnvortrag 1.1.

Betriebsverlust

Sanierungserfolg

100'000

30'000

-160'000

200'000

170'000

Bilanzsumme

700'000

Bilanzsumme

700'000

1.1.2008

-7-

§ 38 / 80 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Verlustverrechnung:

Betriebsverlust -160'000 Unechter Sanierungsgewinn (Kapitalherabsetzung 100'000) 0 Unechter Sanierungsgewinn (à-fonds-perdu-Beitrag Aktionäre 100'000) 0 Verlustvortrag (während 7 Jahren verrechenbar) -160'000

2.4.6 Aufwertungen von Aktiven / Auflösung von Reserven auf

Passiven

Die Aufwertung von Aktiven ist handelsrechtlich und somit auch steuerrechtlich möglich, soweit der Verkehrswert bzw. der allenfalls tiefere Anschaffungswert bzw. die allenfalls tieferen Herstellkosten nicht überschritten werden. Die Auflösung von Reserven auf Passiven ist demgegenüber zulässig, soweit diese geschäftsmässig nicht (mehr) begründet sind.

Von dieser Regelung ausgenommen sind Immobilien und Beteiligungen. Nach Art. 670 OR können diese Aktiven im Rahmen einer Sanierung über den ursprünglichen Anschaffungswert hinaus aufgewertet werden. Der Gegenwert der Aufwertung ist einer Aufwertungsreserve gutzuschreiben.

Personenunternehmen können Aktiven und Passiven zu dem Wert bilanzieren, welchen ihnen für das Geschäft zukommt.

Bei Aufwertungen handelt es sich nicht um eine Sanierungsmassnahme, da in einem solchen Fall offensichtlich stille Reserven vorhanden sind und damit keine effektive Unterbilanz/Überschuldung besteht. Die Aufwertung erfolgt somit steuerlich erfolgswirksam. Da es sich nicht um eine Sanierungsmassnahme im steuerlichen Sinn handelt, kann in diesem Fall auch nicht von der erweiterten Verlustverrechnungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden.

Im Zusammenhang mit der Aufwertung von Aktiven ist auf §§ 35 Abs. 3, 76 Abs. 3 StG bzw. Art. 28 Abs. 3, Art. 62 Abs. 3 DBG hinzuweisen. Mit diesen Missbrauchsbestimmungen wird die steuerliche Verlustverrechnung eingeschränkt. Die auf den aufgewerteten Aktiven vorgenommenen Abschreibungen werden (maximal im Umfang der Aufwertung) steuerlich nicht anerkannt, wenn im Zeitpunkt der Abschreibung die seinerzeitigen Verluste nicht mehr verrechenbar sind. Zudem muss die Aufwertung handelsrechtlich zulässig sein.

-8- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 68 / 96 ff. Nr. 1

Steuer- und Bemessungsperiode bei juristischen Personen

1. Gesetzliche Grundlagen

Nach § 97 StG und Art. 80 DBG bemisst sich der steuerbare Gewinn bei juristischen Personen nach dem Ergebnis der Steuerperiode. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr (§ 96 Abs. 2 StG und Art. 79 Abs. 2 DBG). Beginn und Ende der Steuerpflicht von juristischen Personen sind in § 68 StG geregelt. § 96 Abs. 3 StG bestimmt, in welchen Fällen (Sitzverlegung / Betriebsstättenverlegung ins Ausland) ein Geschäftsabschluss zu erstellen ist. Wesentlich ist auch die Bestimmung von § 68 Abs. 3 StG, die im interkantonalen Verhältnis harmonisierungs- und doppelbesteuerungsrechtliche Vorbehalte anbringt (vgl. dazu Art. 22 und Art. 25 Abs. 4 StHG sowie LU StB Weisungen StG § 179 Nr. 5).

2. Beginn der Steuerpflicht

2.1 Gründung

Nach § 68 Abs. 1 StG beginnt die Steuerpflicht mit der Gründung, mit der Verlegung des Sitzes in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten (analog für die direkte Bundessteuer Art. 54 Abs. 1 DBG).

"Gründung" ist grundsätzlich gleichbedeutend mit der zivilrechtlichen Errichtung gemäss Art. 52 ZGB bzw. den entsprechenden Spezialbestimmungen (ASA 62, 678). Juristische Personen erlangen ihre Rechtspersönlichkeit mit:

Eintragung im Handelsregister - Stiftung (Art. 81 Abs. 2 ZGB)

  • Aktiengesellschaft (Art. 643 Abs. 1 OR)

  • GmbH (Art. 783 Abs. 1 OR)

  • Genossenschaft (Art. 838 Abs. 1 OR)

Errichtung der Statuten - Vereine (Art. 60 Abs. 1 ZGB) Errichtung der öffentlichen Urkunde - kirchliche Stiftungen und oder Tod des Stifters Familienstiftungen (falls Stiftungserrichtung durch (Art. 52 Abs. 2 und Art. 81 Abs. 1 ZGB) letztwillige Verfügung)

1.1.2007 -1-

§ 68 / 96 ff. Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Einer Neugründung gleichzustellen ist die Übernahme von Aktiven (ohne Passiven) durch das Aktionariat und deren Einbringung als Sacheinlage in die neu gegründete Gesellschaft (ASA 62, 678 Erw. 3b). Die Steuerpflicht beginnt hier ebenfalls mit dem Handelsregistereintrag.

Für Verpflichtungen, die im Namen der zu gründenden Gesellschaft eingegangen und innerhalb von 3 Monaten nach dem Handelsregistereintrag von der neuen Gesellschaft übernommen wurden, haftet nur die Gesellschaft (Art. 645 Abs. 2 OR). Die in der Gründungsphase entstandenen Aufwände und Erträge sind deshalb der neuen Gesellschaft zuzurechnen (ASA 62, 679 Erw. 4b).

2.2 Umwandlungen

Ein rückwirkender Beginn der Steuerpflicht wird bei Umwandlungen (vgl. dazu LU StB Weisungen StG §§ 26 / 75 Nr. 1 Ziff. 2) anerkannt, wenn:

  • es sich um eine Umwandlung einer Personenunternehmung handelt und die Voraussetzungen der steuerneutralen Umstrukturierung gemäss § 26 StG und Art. 19 DBG erfüllt sind,

  • zwischen dem vereinbarten Umwandlungsstichtag und dem Tag der zivilrechtlichen Gründung nicht mehr als 6 Monate liegen.

Wird diese Frist überschritten, beginnt die Steuerpflicht am Tag des Handelsregistereintrages. Es ist auf diesen Zeitpunkt ein Zwischenabschluss zu erstellen. Ausnahmen werden nicht bewilligt.

Für die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in eine andere Kapitalgesellschaft gilt die erweiterte Steuersukzession (§ 68 Abs. 4 StG). Die subjektive Steuerpflicht der neugegründeten Kapitalgesellschaft beginnt am Tag ihrer Gründung oder gegebenenfalls am rückwirkend festgelegten Umwandlungsstichtag.

2.3 Zusammenschlüsse und Teilungen

Sofern die Vorschriften gemäss § 75 StG und Art. 61 DBG über die steuerneutrale Umstrukturierung eingehalten werden, sind grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie bei der Umwandlung gemäss Ziff. 2.2 zu beachten.

Bei Fusionen und Spaltungen von juristischen Personen wird ein rückwirkender Beginn der Steuerpflicht anerkannt, wenn zwischen dem Fusions- bzw. Teilungsstichtag und dem Tag der zivilrechtlichen Gründung nicht mehr als 6 Monate liegen.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 68 / 96 ff. Nr. 1

Falls die zu fusionierenden Gesellschaften unterschiedliche Abschlussdaten aufweisen, sind entsprechende Zwischenabschlüsse auf das Fusionsdatum zu erstellen. Ein solcher Zwischenabschluss wirkt sich im betreffenden Kalenderjahr wie eine Verlängerung des Geschäftsjahres bei der untergehenden Gesellschaft aus.

2.4 Steuersystematische Änderung

Eine steuersystematische Änderung bedingt regelmässig eine Statutenänderung (z.B. Betriebsgesellschaft - Holdinggesellschaft mit Änderung der statuierten Zweckbestimmung). Die Änderung der Tätigkeit kann sich erst in der Zukunft auswirken. Im Normalfall kann das Holdingprivileg erst auf den Beginn des nächsten Geschäftsjahres verlangt werden. Die Voraussetzungen gemäss § 85 StG müssen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sein (vgl. LU StB Weisungen StG §§ 84/85/94 Nr. 1).

Das Geschäftsjahr gilt als Steuerperiode. Die Änderung des Gesellschaftszwecks verlangt keinen Zwischenabschluss.

2.5 Mantelhandel

Steuerrechtlich wird der Mantelhandel einer wirtschaftlichen Neugründung gleichgestellt. Die Steuerpflicht beginnt zum Zeitpunkt der Aktienveräusserung.

3. Bemessungsdauer

Bei der geltenden Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung entstehen keine Bemessungslücken. Die Dauer des Geschäftsjahres ist ohne Bedeutung, womit keine Umrechnung des Gewinnes zu erfolgen hat.

Die vom Bundesgericht vorgesehene Zurechnung der Verpflichtungen im Gründungsstadium (vgl. Ziff. 2.1) bewirkt nur eine einfache Veränderung der Erfolgszahlen - zeitlich gesehen ist sie ohne Bedeutung.

1.1.2007 -3-

§ 68 / 96 ff. Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-4- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 1

Steuerbefreiung des Kantons und der Gemeinden

1. Steuerpflichtiger Tätigkeitsbereich

Nach § 70 Abs. 1b und c sowie Abs. 2 und 3 StG sind der Kanton und seine Anstalten, die Einwohner- und Bürgergemeinden sowie die Gemeindeverbände des Kantons Luzern mit Ausnahme ihrer gewerblichen und industriellen Betriebe von der Steuerpflicht befreit. Das Steuergesetz beschränkt somit die Besteuerung der Gemeinwesen auf Fälle, in denen diese eigentliche gewerbliche oder industrielle Unternehmen betreiben und in Konkurrenz mit privaten Unternehmen treten. Damit soll die Wettbewerbsgleichheit gegenüber Privaten, die dieselben Leistungen anbieten, hergestellt werden. Die Form der Rechnungsführung (z.B. WOV-Betrieb) ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Unter den Begriff der gewerblichen und industriellen Betriebe im Sinne von § 70 Abs. 2 und 3 StG fallen grundsätzlich alle wirtschaftlichen Unternehmen, die Güter herstellen (Produkte, Energie), Bodenschätze ausbeuten, Handel treiben oder Dienstleistungen an Dritte erbringen. Insbesondere fallen darunter:

  • Elektrizitätswerke,

  • Gaswerke,

  • Kieswerke,

  • Landwirtschaftsbetriebe, die nicht verpachtet, sondern in eigener Regie geführt werden,

  • Restaurationsbetriebe, die nicht verpachtet, sondern in eigener Regie geführt werden (mit Ausnahme von Kantinen für das Personal)

Die korrekte Deklaration des Reingewinns bzw. -vermögens der gewerblichen und industriellen Betrieb von Gemeinwesen bedingt regelmässig, dass für diese Bereiche separate Spartenrechnungen geführt werden, d.h. Einkommen und Vermögen des steuerbefreiten Bereichs des Gemeinwesens ausgeschieden wird. Verluste eines steuerbaren Bereichs sind mit Gewinnen anderer steuerbarer Bereiche verrechenbar. Gewinne und Verluste des steuerbefreiten Bereichs bleiben unberücksichtigt.

Für die Errichtung der Eingangsbilanz wird den betroffenen Gemeinwesen empfohlen, vorgängig mit der kantonalen Steuerverwaltung, Abteilung juristische Personen, Kontakt aufzunehmen. Das in § 75 Abs. 1 Gemeindegesetz (SRL Nr.

  1. 150) enthaltene Verbot, buchmässige Aufwertungen von Finanzvermögen

vorzunehmen, gilt für die Steuerbilanz nicht.

1.1.2007 -1-

§ 70 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

2. Steuerbefreiter Tätigkeitsbereich

Nicht besteuert werden Unternehmen der Gemeinwesen mit ausschliesslich öffentlichen Aufgaben oder Gewerbemonopolbetriebe mit polizeilicher oder sozialpolitischer Zielsetzung. Dies gilt jedoch bei beiden Kategorien nur so lange, als das Entgelt für die Inanspruchnahme der Leistung den Charakter einer Gebühr, berechnet nach dem Kostendeckungsprinzip, aufweist. Nicht besteuert werden ferner Unternehmen der Gemeinwesen, sofern deren Leistungen nur gegenüber Gemeinwesen erbracht werden. Ebenfalls steuerbefreit sind schliesslich Unternehmen der Gemeinwesen, die nur dank erheblichen Unterstützungsleistungen der Gemeinwesen betrieben werden können. Darunter fallen insbesondere:

  • Abfallentsorgung,

  • Abwasserreinigung,

  • Alters- und Pflegeheime,

  • Baulanderschliessung und -verkauf, sofern damit nicht eigentlich eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Handelstätigkeit verfolgt wird,

  • Baurechtsland, sofern nicht unter § 70 Abs. 2 und 3 StG fallend,

  • Bibliotheken,

  • Feuerwehrwesen,

  • Gebäudeversicherung,

  • Militärunterkünfte,

  • Parkhäuser und Parkplätze, die nach dem Gebührenprinzip bewirtschaftet werden,

  • Schiessanlagen,

  • Schulen,

  • Spitäler,

  • Sportanlagen,

  • Verwaltungsgebäude des Kantons und der Gemeinden,

  • Wasserversorgungen,

  • Werkhöfe,

  • Wohn- und Geschäftshäuser, sofern nicht unter § 70 Abs. 2 und 3 StG fallend,

  • Zivilschutzanlagen.

Die nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke, die dem steuerbefreiten Bereich zuzurechnen sind, werden aus der Schatzung entlassen. Das Schatzungsamt hebt die entsprechenden Katasterwerte auf. Die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (Code 40 - 60) behalten wegen dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht ihre Katasterwerte, auch wenn sie steuerbefreit sind.

Bei der direkten Bundessteuer sind die Kantone und die Gemeinden sowie ihre Anstalten gemäss Art. 56 lit. b und c DBG generell von der Steuerpflicht befreit.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 1

Diese Steuerbefreiung erstreckt sich - im Gegensatz zur kantonalen Bestimmung - auf das gesamte Vermögen und Einkommen dieser Körperschaften und Anstalten.

3. Kirchgemeinden

Die Kirchgemeinden sind nach § 70 Abs. 1d StG für das Einkommen und Vermögen, soweit es kirchlichen Zwecken dient, von der Steuerpflicht befreit.

Bei der direkten Bundessteuer ist eine vorbehaltlose Steuerbefreiung für das gesamte Einkommen und Vermögen gegeben (Art. 56 lit. c DBG).

Vgl. dazu LU StB Weisungen StG § 70 Nr. 4.

4. Korporationsgemeinden

Die Korporationsgemeinden sind im Gegensatz zu den übrigen Gemeinden grundsätzlich nicht steuerbefreit. Entsprechende Anträge auf Steuerbefreiung der Korporationsgemeinden wurden anlässlich der Totalrevision des Steuergesetzes im Grossen Rat abgelehnt. Korporationsgemeinden können allenfalls die Voraussetzungen für eine teilweise Steuerbefreiung nach § 70 Abs. 1h StG erfüllen. In solchen Fällen ist ebenfalls eine separate Spartenrechnung zu führen (vgl. Ziff. 1).

Die Gesamtbelastung der Korporationsgemeinden durch die Staats- und Gemeindesteuern (Reingewinn- und Kapitalsteuer) darf nach § 100 StG 25 % des steuerbaren Reingewinns nicht übersteigen, muss aber mindestens 2 ‰ des steuerbaren Eigenkapitals betragen.

Bei der direkten Bundessteuer unterliegen die Korporationsgemeinden als übrige juristische Personen der ordentlichen Steuerpflicht (Art. 71 DBG; VGE vom 21.8.2000 i.S. K.S.).

1.1.2007 -3-

§ 70 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-4- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 2

Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule)

1. Zuständigkeiten und Aufgabenverteilung bei der

Reglementsprüfung

1.1 Aufgaben der Vorsorgeenrichtung bzw. der Experten/Expertinnen

für die berufliche Vorsorge

Die Bestimmungen des 3. Pakets der 1. BVG-Revision stellen Vorsorgerecht dar, das von den Vorsorgeeinrichtungen – sowohl im obligatorischen als auch im überobligatorischen Bereich – zu beachten ist. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen daher bei der Ausgestaltung ihrer Reglemente die neuen Vorgaben der BVV2 einhalten.

Die Experten/Expertinnen für die berufliche Vorsorge haben auf einem Formular (Anhang 1) einerseits verschiedene Berechnungsgrundlagen resp. reglementarische Parameter aufzuführen und anderseits die Einhaltung der Bestimmungen der BVV2 im Einzelnen unterschriftlich zu bestätigen.

Die Experten/Expertinnen für die berufliche Vorsorge sind zwar im Auftrag der Vorsorgeeinrichtung tätig, sie haben aber gleichzeitig eine gesetzliche Verpflichtung zur Prüfung der Reglemente in versicherungstechnischer Hinsicht (Art. 53 Abs. 2 BVG). Diese gesetzliche Verpflichtung bildet auch die Grundlage der neuen Bestätigung der Experten/Expertinnen. Eine Bestätigung muss bei jeder Reglementsänderung oder bei jeder grundlegenden Änderung von Berechnungsgrundlagen erstellt werden.

1.2 Aufgaben der Arbeitgebenden

Nach der BVV2 muss die Angemessenheit über alle Vorsorgeeinrichtungen eines Arbeitgebers bzw. einer Arbeitgeberin gegeben sein. Die Arbeitgebenden müssen deshalb nach Art. 1a BVV2 Vorkehrungen treffen, wenn sie Anschlussverträge mit verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen schliessen, die so gestaltet sind, dass Versicherte gleichzeitig bei mehreren Einrichtungen versichert sind.

Es besteht ein Bestätigungsformular für Arbeitgebende, das den BVG-Aufsichtsbehörden eingereicht werden kann (Anhang 2).

1.1.2007 -1-

§ 70 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

1.3 Aufgaben der kantonalen oder eidgenössischen

BVG-Aufsichtsbehörden

Gestützt auf die unterzeichnete Bestätigung des Experten bzw. der Expertin nehmen die kantonalen BVG-Aufsichtsbehörden bzw. das Bundesamt für Sozialversicherung eine Plausibilitätsprüfung vor. Im Rahmen dieser Plausibilitätsprüfung sind insbesondere folgende Punkte zu prüfen:

  • Der Versichertenkreis wurde aufgrund von geeigneten objektiven Kriterien definiert. Es sind keine individuellen Absprachen möglich. Bei Wahlmöglichkeiten der Versicherten sind die Kriterien gemäss Art. 1d BVV2 eingehalten.

  • Die Angemessenheit nach Art. 1 Abs. 2 BVV2 und Art. 1 Abs. 3 BVV2 ist für die einzelnen Vorsorgepläne der Arbeitgebenden/Selbständigerwerbenden durch Experten/Expertinnen bestätigt worden. Die Arbeitgebenden / Selbständigerwerbenden haben eine Bestätigung nach Art. 1a BVV2 abgegeben.

  • Der Vorsorgeplan wurde gestützt auf fachlich anerkannte und realistische Parameter festgelegt.

  • Bei der Berechnung der Einkaufstabelle bzw. der Vorsorgelücken wurde mit einer Abweichung von der "Goldenen Regel" von max. 2% gerechnet.

  • Es wurden im Reglement geeignete und ausreichende Massnahmen vorgesehen, dass bei der Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung die Toleranzgrenze von 5% eingehalten wird.

Die BVG-Aufsichtsbehörden genehmigen keine Reglemente, für welche die Bestätigung des Experten bzw. der Expertin gemäss Formular nicht vorliegt. Das gilt auch für die Verzinsung von Einkaufstabellen.

Die Reglementsprüfung erfolgt nicht nur bei firmeneigenen Vorsorgeeinrichtungen, sondern auch bei Sammel-, Verbands- bzw. Gemeinschaftseinrichtungen. Auch Sammeleinrichtungen dürfen somit nur Reglemente bzw. Pläne anbieten, welche jenen entsprechen, die durch die Aufsichtsbehörde geprüft wurden.

1.4 Aufgaben der Steuerbehörden

Die Steuerbehörden stützen sich auf die Prüfung und Genehmigung der BVG-Aufsichtsbehörden und verzichten auf eine eigene Reglementsprüfung im Rahmen des Steuerbefreiungsverfahrens oder bei der Beurteilung von geleisteten Beiträgen.

Bei Zweifeln an der Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 2

den Vorschriften der BVV2 bzw. des BVG nehmen die Steuerbehörden Rücksprache mit den Aufsichtsbehörden, um sich bestätigen zu lassen, dass die Prüfung der steuerlich relevanten Punkte durch die Aufsichtsbehörde vorgenommen wurde. Bei Verletzung der Vorgaben der BVV2 werden die Aufsichtsbehörden bei den Vorsorgeeinrichtungen vorstellig.

Die Steuerbehörden prüfen weiterhin - in der Regel stichprobenweise -, ob die im Einzelfall geleisteten Beiträge oder die ausgerichteten Leistungen mit den reglementarischen Vorgaben übereinstimmen. Dazu können sie auch die Einreichung von Reglementen verlangen. Die Steuerbehörden können ausserdem überprüfen, ob die neuen Bestimmungen zum Einkauf gemäss Art. 79b BVG eingehalten worden sind.

Unberührt von dieser Aufgabenteilung bleibt auch die Prüfung von allfälligen verdeckten Gewinnausschüttungen bei personenbezogenen Gesellschaften. Denn dabei handelt es sich nicht um eine Frage des Vorsorgerechts, sondern um die Frage, ob die Gestaltung dem unternehmenssteuerrechtlichen Grundsatz des Drittvergleichs standhält (vgl. dazu Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfall A.2.2.3.).

1.1.2007 -3-

§ 70 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-4- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 2

2. Grundsätze der beruflichen Vorsorge

2.1 Hauptzweck

In Art. 1 Abs. 1 BVG wurde per 1. Januar 2006 eine Definition der beruflichen Vorsorge aufgenommen. Demnach umfasst die berufliche Vorsorge im Sinne des BVG alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und den Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalls (Alter, Tod, Invalidität) zusammen mit den Leistungen der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlaubt. Gemäss Art. 1 Abs. 3 BVG hat der Bundesrat die Kompetenz, die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit und des Versicherungsprinzips, welche ausdrücklich auch im Überobligatorium gelten (Art. 49 Abs. 2 BVG), zu konkretisieren. Er kann zudem ein Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt festlegen. Der Bundesrat hat dementsprechend die bereits bisher in der Praxis gelebten Grundsätze der beruflichen Vorsorge in Art. 1 - 1i BVV2 festgeschrieben und präzisiert (in Kraft seit 1.1.2006).

2.2 Nebenzwecke

Die berufliche Vorsorge umfasst ausserdem die Unterstützung der Vorsorgenehmer/innen oder ihrer Hinterlassenen in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit. Als Unterstützungsleistungen gelten Leistungen, die zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes an die Vorsorgenehmer/innen oder an von ihnen hinterlassene Personen ausgerichtet werden. Mit den Unterstützungsleistungen soll eine Notlage gemildert, beseitigt oder verhindert werden. Als Unterstützungsleistungen kommen insbesondere in Betracht die Übernahme von Krankheits- und Unfallkosten für Bedürftige (nicht jedoch die Finanzierung von Kranken- und Unfallversicherungsprämien) sowie von Kosten für die Umschulung von bedürftigen Personen, die arbeitslos geworden sind.

Die unmittelbare Betreuung der Arbeitnehmer/innen während der Arbeitszeit - Führen von Betriebskantinen, Bereithalten von Aufenthalts- und Ruheräumen - ist als Nebenzweck zulässig, wenn deren Umfang lediglich von untergeordneter Bedeutung ist und die Leistung der Vorsorgeeinrichtung durch eine angemessene Gegenleistung der Arbeitgeberschaft entschädigt wird.

2.3 Ausschluss weiterer Zwecke

Einrichtungen der beruflichen Vorsorge dürfen nur der beruflichen Vorsorge dienen

1.1.2008 -1-

§ 70 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

und keine Leistungen erbringen, die über den unter Ziffer 1 und 2 umschriebenen Zweck der beruflichen Vorsorge hinausgehen. Vorsorgeeinrichtungen, die darüber hinaus noch andere Zwecke verfolgen, können von der Steuerpflicht nicht befreit werden.

Die Stiftungsmittel dürfen insbesondere nicht verwendet werden für:

  • Leistungen, die das Stiftungsunternehmen schuldet oder üblicherweise entrichtet oder die als Entgelt für selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit betrachtet werden können. Ausgeschlossen sind namentlich die Leistung von Löhnen und lohnähnlichen Zahlungen wie Gratifikationen, Jubiläums- und Dienstaltersgeschenken, Geburts-, Heirats- und Ferienzulagen, die Finanzierung von privaten Versicherungen wie Krankenkassen- oder Krankenversicherungs- und Unfallversicherungsprämien, die Übernahme von Krankheits- und Unfallkosten, ohne dass eine Notlage vorliegt, und die Leistung von Studienbeiträgen;

  • Prämien und Beiträge an bundesrechtlich geordnete Sozialversicherungen ausserhalb der beruflichen Vorsorge, wie an die AHV, IV, EO und die ALV oder für die Unfallversicherung;

  • Einlagen in anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a);

  • die Versicherung anderer Risiken wie Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit;

  • Leistungen zur Förderung der Wohlfahrt der Vorsorgenehmer/innen oder ihrer Familienangehörigen, die über Haupt- und Nebenzwecke der beruflichen Vorsorge hinausgehen, wie Wohlfahrtseinrichtungen, Sportplätze, Clubhäuser und Ferienhäuser, sofern für deren Benützung keine angemessene, am Marktwert orientierte Gegenleistung zu erbringen ist. Wird eine angemessene Gegenleistung erbracht, muss die Benützung dieser Einrichtungen zudem sämtlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern offen stehen und darf nicht auf bestimmte Personen beschränkt werden;

  • die Einrichtung, Vermietung und der Verkauf von Wohnungen, Wohn- und Ferienhäusern zu offensichtlich nicht marktgerechten Bedingungen, die Gewährung von Hypothekardarlehen ohne Zinsen oder zu Zinsen, die offensichtlich nicht marktgerecht sind, oder für die Leistung anderer Beiträge an Eigenheime der Vorsorgenehmer/innen. Erfolgen diese Leistungen zu marktgerechten Bedingungen, müssen grundsätzlich alle Arbeitnehmer/innen und nicht nur eine bestimmte Kategorie bzw. bestimmte Personen davon Gebrauch machen können.

2.4 Zweckbindung der Mittel

Die Mittel der Vorsorgeeinrichtung müssen für die Zwecke der beruflichen Vorsorge auch tatsächlich eingesetzt werden. Die blosse Ansammlung von Kapital gilt nicht als berufliche Vorsorge im Sinne von Art. 80 ff. BVG und § 70 Abs. 1e StG. Die

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 2

Steuerbefreiung setzt somit voraus, dass überhaupt Destinatärinnen und Destinatäre der Einrichtung vorhanden sind und mit der Verwirklichung der vorgesehenen Vorsorgezwecke auf lange Sicht tatsächlich und absehbar gerechnet werden kann.

Die Bildung von Arbeitgeberbeitragsreserven bis zum Betrag von fünf Jahresprämien ist ohne nähere Begründung zulässig. Für AHV-Beiträge sowie für die eigenen BVG-Beiträge von Selbständigerwerbenden können keine Beitragsreserven gebildet werden. Die Bildung neuer Reserven ist steuerlich jenem Geschäftsjahr zuzurechnen, in welchem die effektive Überweisung an die Vorsorgeeinrichtung erfolgt. Eine blosse Rückstellung in der Bilanz des Unternehmens reicht grundsätzlich nicht. Die Veranlagungspraxis akzeptiert jedoch solche Rückstellungen dann, wenn die Überweisung der Beträge an die Vorsorgeeinrichtung innert 6 Monaten nach Ablauf des massgebenden Geschäftsjahres vorgenommen wird (s. LU StB Weisungen StG § 36 f. / 77 f. Nr. 2 Ziff. 6).

Die Mittel der Vorsorgeeinrichtung dürfen auch nach deren Liquidation nicht an das Gründerunternehmen zurückfliessen oder sonst wie zweckentfremdet werden. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss ist gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken zuzuführen.

2.5 Anlage der Mittel

Das Vermögen muss dem Zweck der beruflichen Vorsorge entsprechend möglichst sicher angelegt werden und eine marktgerechte Verzinsung gewährleisten. Im Einzelnen gelten die Bestimmungen des BVG sowie die bundesgerichtlichen Vorschriften bzw. die Vorschriften der BVG-Aufsichtsbehörde, soweit das Bundesrecht solche Vorschriften zulässt.

2.6 Angemessenheit der Vorsorge

Der Grundsatz der Angemessenheit leitet sich aus Art. 113 Abs. 2a BV ab, welcher das primäre Ziel der beruflichen Vorsorge umschreibt, nämlich zusammen mit der 1. Säule (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise in den Versicherungsfällen Alter, Tod und Invalidität zu gewährleisten. Der Begriff der Angemessenheit wurde in Art. 1 BVV2 bezüglich der Altersleistungen dahingehend konkretisiert, dass die Versicherungsleistungen aus 1. + 2. Säule den vor dem Eintritt des Versicherungsfalls erzielten AHV-Nettolohn grundsätzlich nicht übersteigen dürfen (Verbot der Überversicherung). Für die Beurteilung der Angemessenheit eines konkreten Vorsorgeplans gibt einerseits Art. 1 Abs. 2 BVV2 zwei Tests vor, von denen mindestens einer zu bestehen ist, andererseits verlangt Art. 1 Abs. 3 BVV2 bei über dem oberen Grenzbetrag liegenden Löhnen das Bestehen eines zusätzlichen dritten Tests:

1.1.2008 -3-

§ 70 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Test 1: Die reglementarischen BVG-Leistungen dürfen 70% des letzten im BVG versicherbaren AHV-pflichtigen Einkommens (brutto) vor der Pensionierung nicht überschreiten oder Test 2: Die gesamten reglementarischen Arbeitgeber/innen- und Arbeitnehmer/innen-Alterssparbeiträge (bzw. die Alterssparbeiträge von Selbständigerwerbenden) betragen nicht mehr als 25% des versicherbaren AHV-pflichtigen Einkommens. Test 3: Gemäss Art. 1 Abs. 3 BVV2 dürfen die Altersleistungen aus 1.+2. Säule bei über dem oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG (zurzeit Fr. 77'400.--) liegenden Löhnen nicht mehr als 85% des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Einkommens vor der Pensionierung betragen. Art. 1 Abs. 3 muss kumulativ zu Art. 1 Abs. 2 BVV2 erfüllt sein.

Die Prüfung der Angemessenheit ist abstrakt (modellmässig) anhand des Vorsorgeplans vorzunehmen, nicht aufgrund des konkreten Einzelfalls (bspw. ist eine Lohnreduktion kurz vor der Pensionierung für die Angemessenheitsprüfung irrelevant). Ebenso findet der Zivilstand der versicherten Person beim Angemessenheitstest keine Berücksichtigung. Diese Prüfung ist in erster Linie Sache der Experten/Expertinnen für die berufliche Vorsorge und der Aufsichtsbehörde.

Der Begriff "versicherbarer AHV-pflichtiger Lohn" gemäss Art. 1 Abs. 2 und 3 BVV2 umfasst den tatsächlich erzielten AHV-Lohn, sofern dieser unter der Schwelle von Art. 79c BVG (zurzeit Fr. 774'000.--) liegt. Vom versicherbaren AHV-pflichtigen Lohn ist der "versicherte" AHV-pflichtige Lohn zu unterscheiden. Bei diesem handelt es sich um den koordinierten Lohn, welcher als Berechnungsgrundlage für die Prämienberechnung dient.

Sieht der Vorsorgeplan eine Kapitalleistung vor, ist für den Angemessenheitstest die sich bei Anwendung des reglementarischen (oder bei dessen Fehlen gesetzlichen) Umwandlungssatzes für die Kapitalleistung ergebende Jahresrente zugrunde zu legen.

Bestehen für die versicherte Person mehrere Vorsorgeverhältnisse, muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Einhaltung des Grundsatzes der Angemessenheit bezüglich der Gesamtheit der Vorsorgeverhältnisse sicherstellen (konsolidierte Betrachtung über die Gesamtheit der Vorsorgepläne und Vorsorgeeinrichtungen; Art. 1a BVV2). Diese Pflicht wurde den Arbeitgebenden auferlegt, weil sie am besten den Überblick über die bei verschiedenen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge bestehenden Vorsorgelösungen haben. Im

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 2

Fall von bei mehreren Vorsorgeträgern versicherten Selbständigerwerbenden trifft diese Verpflichtung die Selbständigerwerbenden selbst.

Leistungen nach Ermessen der Stiftungsorgane der Vorsorgeeinrichtung sind nur im Rahmen der Zweckbestimmung zulässig. Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen und Bemessung der Leistungen durch die Stiftungsurkunde oder ein Reglement festgelegt sind. Ermessensleistungen sind indessen stets auf eigentliche Unterstützungsleistungen zu beschränken.

2.7 Kollektivität der Vorsorge

Der Grundsatz der Kollektivität verlangt vorab, dass sämtliche Arbeitnehmer/innen der beruflichen Vorsorge unterstellt werden. Gemäss Art. 1c Abs. 1 BVV2 ist der Grundsatz der Kollektivität entsprechend der bisherigen Praxis eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk im Reglement eines oder mehrere Kollektive von Versicherten vorsieht. Die Zugehörigkeit der einzelnen Versicherten zu einem Kollektiv muss sich nach objektiven Kriterien richten wie z.B. Anzahl Dienstjahre, ausgeübte Funktion, hierarchische Stellung, Alter, Lohnhöhe.

In Art. 1c Abs. 2 BVV2 ist das Prinzip der virtuellen Kollektivität für Unselbständigerwerbende verankert. Demnach ist die Kollektivität einer Vorsorgelösung auch dann gewahrt, wenn zwar nur eine einzige Person Mitglied des Kollektivs ist, das Reglement jedoch durch Nennung von objektiven Kriterien die Aufnahme weiterer Personen in dieses Vorsorgekollektiv zulässt und die künftige Aufnahme mindestens einer weiteren Person realistisch ist (Verbot der à-la-carte-Versicherung). Vorbehalten bleibt im Einzelfall die Qualifizierung von Arbeitgeber/innenbeiträgen zugunsten von Anteilsinhabern bzw. -inhaberinnen oder Nahestehenden als geldwerte Leistung.

Das Prinzip der virtuellen Kollektivität gilt ausdrücklich nicht für freiwillig versicherte Selbständigerwerbende. Diese können sich weiterhin nur zusammen mit ihrem Personal, bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufsverbands oder bei der Auffangeinrichtung versichern lassen (Art. 44 BVG). Die externe Mitgliedschaft, d.h. der Verbleib in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung z.B. nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, ist im Bereich des Obligatoriums möglich, sofern hierfür eine reglementarische Grundlage besteht (Art. 47 BVG).

Die Vorsorgeeinrichtung kann gemäss Art. 1d Abs. 1 BVV2 den Versicherten jedes Kollektivs eine Wahlmöglichkeit unter bis zu drei verschiedenen Vorsorgeplänen anbieten. Dabei müssen sich die jeweiligen Gesamtsummen der Arbeitnehmer/innen- und Arbeitgeber/innenbeiträge jedes Plans in einer bestimmten Bandbreite bewegen, d.h. beim Plan mit den niedrigsten Beiträgen (Minimalplan) dürfen die Gesamtbeiträge in Lohnprozenten nicht weniger als zwei Drittel der Gesamtbeiträge des Plans mit den höchsten Beiträgen (Maximalplan) betragen. Die Arbeitgeber/innenbeiträge müssen jedoch immer, unabhängig vom gewählten Plan,

1.1.2008 -5-

§ 70 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

in Lohnprozenten gleich hoch sein (Art. 1d Abs. 2 BVV2). Eine Anordnung, wonach der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin je die Hälfte der gesamten BVG-Beiträge übernimmt, wäre somit unzulässig. Flexibilisiert werden die Arbeitnehmer/innenbeiträge.

Beispiel: Plan A Plan B Plan C (Mini-Plan) (Midi-Plan) (Maxi-Plan)

Beitrag

9%

9%

9%

Arbeitgeber/in

Beitrag

3%

6%

9%

Arbeitnehmer/in

Total BVG-Beiträge

12 %

15 %

18 %

Beiträge in % der 66 2/3 % 83 1/3 % 100 % Beiträge des Maximalplans

Die Gesamtbeiträge für den Minimalplan betragen 2/3 der Gesamtbeiträge des Maximalplans, weshalb diese Plangestaltung zulässig ist.

Im Sinne einer zusätzlichen Flexibilisierungsmöglichkeit dürfen Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich Lohnanteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG versichern (zurzeit also die Fr. 116'100.-- übersteigenden Lohnanteile), innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbieten (Art. 1e BVV2). Mit der genannten Beschränkung wird verhindert, dass nach BVG obligatorisch versicherte Lohnteile durch die gewählte Anlagestrategie negativ betroffen werden und der Sicherheitsfonds allfällige Verluste ersetzen muss. Somit wird das Anlagerisiko grundsätzlich von der versicherten Person selbst getragen.

Hat eine Vorsorgeeinrichtung ihren Versicherten Möglichkeiten der Wahl einer Anlagestrategie angeboten, die nicht mit Art. 1e BVV2 vereinbar sind, muss sie ihre Regelung bis spätestens 31.12.2007 an Art. 1e BVV2 anpassen (BVV2 Übergangsbestimmungen lit. b).

2.8 Gleichbehandlung

Gemäss Art. 1f BVV2 ist der Grundsatz der Gleichbehandlung eingehalten, wenn für

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 2

alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan hinsichtlich Beitragsansätze, Aufteilungsschlüssel der Finanzierung, Leistungsarten und Höhe der Leistungen gelten (Verbot der Diskriminierung z.B. aufgrund Geschlecht, Nationalität). Es ist weiterhin zulässig, unterschiedliche Vorsorgepläne zu führen (z.B. je einen Plan für die Angestellten, das Kader und die Direktion). Gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen insbesondere à-la-carte-Lösungen und freiwillige Einlagen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zugunsten einzelner versicherter Personen.

Die Bestimmungen über den Einkauf von Beitragsjahren dürfen innerhalb der gleichen Vorsorgeeinrichtung oder -gruppe mit demselben Vorsorgeplan für einzelne Versicherte oder Kategorien von Versicherten nicht günstiger sein als für die übrigen Vorsorgenehmer/innen (vgl. im Weiteren LU StB Band 1 Weisungen StG § 40 Nr. 4 Ziff. 2). Das gilt auch für die Verwendung von freien Stiftungsmitteln und Beitragsreserven.

2.9 Planmässigkeit der Vorsorge

Gemäss Art. 1g BVV2 verlangt der Grundsatz der Planmässigkeit, dass die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement die Versicherungsleistungen (für Alter, Tod und Invalidität), die Art ihrer Finanzierung und die Anspruchsvoraussetzungen, die Vorsorgepläne sowie die verschiedenen Versichertenkollektive, für welche unterschiedliche Pläne gelten, zum Voraus nach schematischen Kriterien exakt festlegt. Der Vorsorgeplan muss sich auf Parameter stützen, die nach fachlich anerkannten Grundsätzen festgelegt werden. Die Parameter sind so zu bestimmen, dass das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtung erhalten bleibt. Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Parameter: Umwandlungssatz, technischer Zins, biometrische Daten, Verzinsung der Altersgutschriften, erwartete Rendite, Lohnentwicklung inkl. Teuerung sowie die Beiträge.

2.10 Versicherungsprinzip

In Art. 1h BVV2 wird das Versicherungsprinzip beitragsseitig konkretisiert, indem mindestens 6 % aller Beiträge zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität verwendet werden müssen. Massgebend für die Berechnung dieses Mindestanteils ist die Gesamtheit der Beiträge für alle Kollektive und Vorsorgepläne eines angeschlossenen Arbeitgebers oder einer angeschlossenen Arbeitgeberin in einer Vorsorgeeinrichtung. Aus dem Verordnungstext ergeben sich folgende Konsequenzen:

  • In der weitergehenden bzw. überobligatorischen Vorsorge kann nicht ausschliesslich ein Sparguthaben geäufnet werden. Umgekehrt ist im überobligatorischen Bereich die Abdeckung lediglich der Risiken Tod und Invalidität zulässig.

1.1.2008 -7-

§ 70 Nr. 2

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

  • Betreibt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Vorsorge über mehrere Vorsorgeeinrichtungen, ist eine die Vorsorgeeinrichtung übergreifende Konsolidierung der Risikoabdeckung nicht mehr möglich. Das Versicherungsprinzip ist für jede Vorsorgeeinrichtung, bei der sich der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin anschliesst, separat einzuhalten.

  • Möglich bleibt die Konsolidierung der Risikoabdeckung hinsichtlich der gesamten BVG-Beiträge für alle Kollektive und Pläne eines Arbeitgebers oder einer Arbeitgeberin innerhalb einer Vorsorgeeinrichtung.

Beispiel:

Kollektiv

Versicherungsbereich Vorsorgeträger

Risikobeiträge in %

aller BVG-Beiträge

A

BVG-Obligatorium PK der A-AG

8%

B

AHV-Lohn max. PK der A-AG

Fr. 150'000

./. oberer Grenzbetrag

5%

C

AHV-Lohn max. Sammelstiftung

Fr. 250'000

./. Fr. 150'000

5%

Beträgt das Total der Risikobeiträge für die Kollektive A und B mindestens 6%, ist die Plangestaltung für das Kollektiv B mit Risikobeiträgen von bloss 5% aller

Beiträge für

dieses Kollektiv zulässig, weil beide Kollektive bei der gleichen

Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse der A-AG) versichert sind. Dagegen verletzt die Plangestaltung für das bei einer Sammelstiftung angeschlossene Kollektiv C Art.

1h BVV2: Der

Plan ist dergestalt anzupassen, dass die Risikobeiträge mindestens

6% aller Beiträge für das Kollektiv C betragen (Senkung der Alterssparanteils

und/oder Erhöhung der Risikodeckung).

Ausnahmen vom Versicherungsprinzip:

  • Gemäss Art. 1h Abs. 2 BVV2 kann eine ausschliesslich die weitergehende und ausserobligatorische Vorsorge betreibenden Vorsorgeeinrichtung für Versicherte, deren Aufnahme in die Versicherung für die Risiken Tod und Invalidität aufgrund ihres Gesundheitszustands abgelehnt wird, einen reinen Sparplan führen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich aufgrund einer ärztlichen Gesundheitsprüfung ein wesentlich erhöhtes Risiko ergibt und eine reglementarische Grundlage besteht. Die Altersleistung kann nur in Rentenform bezogen werden. Diese Anordnung verstösst nicht gegen das Recht der Versicherten auf Barauszahlung eines Viertels des

-8-

1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 2

Altersguthabens, da Art. 37 Abs. 2 BVG nur im Bereich der obligatorischen Vorsorge zwingend einzuhalten ist.

  • Beim Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung kann die versicherte Person die Altersvorsorge ohne Risikoschutz im bisherigen Umfang im Bereich des Obligatoriums vorübergehend weiterführen, sofern das Reglement dies zulässt (Art. 47 Abs. 1 BVG).

  • Das Versicherungsprinzip findet sodann keine Anwendung auf Anlage- und Finanzierungsstiftungen.

Guthaben in Vorsorgeeinrichtungen, welche am 1.1.2006 bereits bestehen und auf diesen Zeitpunkt den Anforderungen von Art. 1h BVV2 nicht angepasst werden, dürfen ab 1.1.2006 nicht mehr weiter geäufnet werden (BVV2 Übergangsbestimmungen lit. c). Die Vermögenserträge können ihnen jedoch weiterhin gutgeschrieben werden.

2.11 Versicherbarer Verdienst

In Art. 1 Abs. 2 BVG hat der Gesetzgeber eine Verknüpfung des in der zweiten Säule versicherten Verdienstes mit dem AHV-beitragspflichtigen Verdienst eingeführt, indem er bestimmt, dass der BVG-versicherte Lohn den AHV-versicherten Lohn nicht übersteigen darf (vgl. auch Ziff. 2.6).

Im Weiteren wurde in Art. 79c BVG eine Höchstgrenze des versicherbaren Lohnes eingeführt. Dieser ist nun auf den zehnfachen oberen Grenzbetrag gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG beschränkt, zurzeit also Fr. 795'600.--. Gemäss Art. 60f Abs. 1 BVV2 gilt diese Begrenzung für die Gesamtheit aller Vorsorgeverhältnisse, die eine versicherte Person bei einer oder mehreren Vorsorgeeinrichtungen hat. Hat die versicherte Person mehrere Vorsorgeverhältnisse und überschreitet die Summe ihrer AHV-pflichtigen Verdienste das Zehnfache des oberen Grenzbetrags, muss sie jede Vorsorgeeinrichtung über alle ihre Vorsorgeverhältnisse und die darin versicherten Verdienste informieren (Art. 60f Abs. 2 BVV2). Die Vorsorgeeinrichtungen müssen in der Folge die überobligatorisch versicherten Verdienste (verhältnismässig) kürzen, so dass die Maximalgrenze gemäss Art. 79c BVG nicht überschritten wird.

Ausnahmen vom Grundsatz der Übereinstimmung von AHV- und BVG-Lohn: Bei Berufen, bei denen Beschäftigungsgrad oder Einkommenshöhe stark schwanken, können die BVG-versicherten Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festgesetzt werden (Art. 3 Abs. 1c BVV2). Bei Selbständigerwerbenden kann auf den durchschnittlichen Reingewinn der letzten 3 bis 5 Geschäftsjahre abgestellt werden (vgl. Ziff. 4.2.2).

Übergangsbestimmung: Für Versicherte, die am 1. Januar 2006 das 50. Altersjahr vollendet haben, gilt bei zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorsorgeverhältnissen die Begrenzung des versicherbaren Verdienstes für die Risiken Tod und Invalidität

1.1.2008 -9-

§ 70 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

nicht (Art. 60f Abs. 3 BVV2). Dagegen untersteht ab 1.1.2006 das Alterssparen für sämtliche Versicherten dem neuen Recht.

2.12 Vorzeitige Pensionierung

Grundsatz: Das Reglement kann eine Frühpensionierung frühestens ab dem 58. Altersjahr vorsehen (Art. 1i Abs. 1 BVV2).

Ausnahmen: Vor dem 58. Altersjahr sind Pensionierungen in folgenden Fällen zulässig:

  • bei betrieblichen Restrukturierungen (Art. 1i Abs. 2a BVV2)

  • für Arbeitnehmer/innen, die ihren Beruf aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht über ein gewisses Alter hinaus ausüben können (Art. 1i Abs. 2b BVV2)

  • Vorsorgeeinrichtungen, die in ihren Reglementen bisher ein tieferes Rentenalter als 58 Jahre vorgesehen haben, können dieses für Arbeitnehmer/innen, die am 31.12.2005 bei ihnen versichert waren, bis längstens am 31.12.2010 beibehalten (BVV 2 Übergangsbestimmung lit. d).

Auskauf der Leistungskürzung bei vorzeitigem Altersrücktritt: Die Vorsorgeeinrichtung kann im Reglement vorsehen, dass die versicherte Person über den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen gemäss Art. 9 Abs. 2 FZG hinaus zusätzliche Einkäufe tätigen kann, um Kürzungen beim Vorbezug der Altersleistungen ganz oder teilweise auszugleichen. Gewährt die Vorsorgeeinrichtung diese Möglichkeit, hat sie ihre Vorsorgepläne so auszugestalten, dass bei einem Auskauf der Kürzung und späteren Verzicht auf den vorzeitigen Altersrücktritt das reglementarische Leistungsziel im ordentlichen Pensionierungsalter höchstens um 5 % überschritten werden kann (Art. 1b BVV2). Damit wird verhindert, dass zuviel Alterskapital angespart wird und so die Grundsätze der Angemessenheit und Kollektivität verletzt werden. In der Regel wird zu diesem Zweck eine Sistierung der Alterssparbeiträge ab dem Zeitpunkt des ursprünglich vorgesehenen vorzeitigen Altersrücktritts angeordnet. Falls es das Reglement vorsieht, kann die Rentenkürzung (in Raten) spätestens bis zum Tag vor der Frühpensionierung ausgekauft werden.

- 10 - 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 2

3. Arten von Vorsorgeeinrichtungen

3.1 Allgemeines

Die Steuerbefreiung wird privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen nur gewährt, wenn sie in rechtlich verselbständigter Form berufliche Vorsorge betreiben. Sie müssen dabei die Rechtsform einer Stiftung oder Genossenschaft haben. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wie Einrichtungen des eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Rechts, können in der Rechtsform einer Körperschaft oder einer unselbständigen Anstalt bestehen.

Von der Steuerpflicht befreit sind Einrichtungen, die unmittelbar berufliche Vorsorge betreiben, indem sie direkte Leistungen an die Begünstigten erbringen. Einrichtungen, die lediglich mittelbar der beruflichen Vorsorge dienen, sind nur steuerfrei, wenn ihr Zweck ausschliesslich darin besteht, Vermögen steuerbefreiter Einrichtungen der beruflichen Vorsorge anzulegen oder zu verwalten (Anlage- oder Investmenteinrichtungen), oder Beiträge an steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zu leisten (Finanzierungseinrichtungen). Keine Steuerbefreiung können juristische Personen beanspruchen, die lediglich mittelbar durch den Besitz von Anteilen mit einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbunden sind.

Die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge müssen ihren Sitz in der Schweiz haben und der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz dienen. Die Einrichtung eines Unternehmens mit Sitz in der Schweiz oder eines ausländischen Unternehmens mit Betriebsstätte in der Schweiz darf lediglich der beruflichen Vorsorge des am schweizerischen Sitz bzw. in der schweizerischen Betriebsstätte tätigen Personals sowie der am ausländischen Sitz bzw. in der ausländischen Betriebsstätte tätigen Arbeitnehmer/innen mit Wohnsitz in der Schweiz oder der Schweizerbürger/innen im Ausland dienen.

Vorsorgeeinrichtungen, die der beruflichen Vorsorge von Personal dienen, das bei einer ausländischen Tochtergesellschaft eines Unternehmens mit Sitz in der Schweiz tätig ist, können von der Steuerpflicht befreit werden, wenn die Vorsorgenehmer/innen mindestens zu einem Drittel Arbeitnehmer/innen mit Wohnsitz in der Schweiz oder Schweizerbürger/innen im Ausland sind.

3.2 Gemeinsame Vorsorgeeinrichtungen

Von der Steuerpflicht befreit sind auch die von Berufsverbänden, Banken, Versicherungen oder Privaten errichteten gemeinsamen Vorsorgeeinrichtungen in Form von Sammel- oder Gemeinschaftsstiftungen, die der Personalvorsorge

1.1.2007 -1-

§ 70 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

mehrerer Unternehmen dienen. Die Steuerbefreiung von Sammelstiftungen setzt voraus, dass die Grundsätze der Finanzierung und der Leistungsvoraussetzungen für die einzelnen Anschlüsse in einem Reglement festgelegt werden und den in diesen Weisungen umschriebenen Voraussetzungen der Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge entsprechen.

3.3 Versicherungseinrichtungen, Fürsorge- oder Wohlfahrtsfonds

Vorsorgeeinrichtungen können berufliche Vorsorge planmässig (reglementarisch) durch normierte Leistungen im Alter, bei Invalidität oder Tod verwirklichen, indem sie das versicherbare Risiko selber tragen (autonome Vorsorgeeinrichtung). Dieses kann jedoch auch mittels eines Kollektivversicherungsvertrags auf ein konzessioniertes Versicherungsunternehmen überwälzt werden. In diesem Fall muss die Vorsorgeeinrichtung sowohl Versicherungsnehmerin als auch Begünstigte sein.

Patronale Fürsorge- oder Wohlfahrtsfonds sind als Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von § 70 Abs. 1e StG steuerbefreit, wenn Voraussetzungen und Bemessung ihrer Leistungen durch die Stiftungsurkunde oder ein Reglement festgelegt sind und damit Vorsorgezwecke (vgl. die Ausführungen unter Ziffer 2) verfolgt werden. Leistungen nach pflichtgemässem Ermessen der Stiftungsorgane sind auf eigentliche Unterstützungsleistungen zu beschränken.

Berufliche Vorsorge kann auch durch Kumulation unterschiedlicher Vorsorgeformen in verschiedenen Einrichtungen oder Kombination in derselben Einrichtung betrieben werden.

3.4 Vorsorgeeinrichtungen eines Berufsverbandes

Verbandsvorsorgeeinrichtungen werden von der Steuerpflicht befreit. Als Verbandsvorsorgeeinrichtung gilt die Vorsorgeeinrichtung (Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung), an welche sich ein Berufsverband oder eine interprofessionelle Vereinigung anschliesst, um den Bedarf ihrer Mitglieder an beruflicher Vorsorge abzudecken.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 2

Nicht jeder Zusammenschluss von berufstätigen Personen ist ein Berufsverband oder eine interprofessionelle Vereinigung. Ein Berufsverband umfasst nur Mitglieder desselben Berufs. Der interprofessionellen Vereinigung können hingegen Vertreterinnen und Vertreter verschiedener Berufsgruppen, jedoch mit verwandter Tätigkeit in demselben Wirtschaftszweig, angehören. Dabei müssen die verschiedenen Berufsgruppen offensichtlich gemeinsame Interessen haben. Der Verband oder die Vereinigung ist in die Rechtsform eines Vereins zu kleiden. Der Vorsorgezweck darf im Verhältnis zu den sonstigen Verbandszwecken (Wahrung der berufsspezifischen Interessen, beispielsweise durch Informationsaustausch, Aus- und Weiterbildung) nur einen Nebenzweck darstellen.

1.1.2007 -3-

§ 70 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-4- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 2

4. Destinatärordnung

4.1 Allgemeines

Die Rechte und Pflichtigen aller Destinatärinnen und Destinatäre müssen in den Statuten (Stiftungsurkunde oder Reglement) der Vorsorgeeinrichtung festgelegt werden. Einzelabmachungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine individuelle, den Vorsorgenehmer/innen überlassene freiwillige Vorsorge gilt demnach nicht als berufliche Vorsorge, sondern als Selbstvorsorge.

4.2 Versicherte

4.2.1 Arbeitnehmer/innen

Vorsorgenehmer/innen einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge können einmal Arbeitnehmer/innen sein. Jeder Arbeitgeber bzw. jede Arbeitgeberin kann zugunsten des Personals eine solche Vorsorgeeinrichtung errichten. Grundlage der Vorsorgenehmereigenschaft bildet damit grundsätzlich ein Arbeitsvertrag oder ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis.

Bei juristischen Personen gelten als Arbeitnehmer/innen auch die in ihrem Betrieb tätigen Aktionärsdirektoren und -direktorinnen mit massgeblicher Beteiligung, Mitglieder des Verwaltungsrats hingegen nur, wenn sie zugleich Arbeitnehmer/innen der juristischen Person sind.

Ein Unternehmen kann je für bestimmte Gruppen seines Personals (z.B. für Arbeiter/innen, Angestellte, Kader) mehrere Vorsorgeeinrichtungen begründen (z.B. allgemeine Pensionskasse und Kaderpensionskasse) oder für solche Gruppen innerhalb einer Einrichtung verschiedene Vorsorgepläne mit unterschiedlichen Leistungssystemen vorsehen (vgl. Ziffer 2.7 und 2.8).

Die einzelnen Vorsorgeeinrichtungen sind in der Gestaltung der Finanzierung und der Leistungen grundsätzlich frei. Die an die Vorsorgeeinrichtung geleisteten Beiträge müssen aber planmässig erfolgen und dem Sinn einer angemessenen beruflichen Vorsorge entsprechen.

4.2.2 Selbständigerwerbende

Vorsorgenehmer/innen können auch Selbständigerwerbende sein. Als solche gelten

1.1.2007 -1-

§ 70 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

die Inhaber/innen von Einzelfirmen, die geschäftsführenden Mitglieder einfacher Gesellschaften, die Kollektivgesellschafter/innen und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/innen von Kommanditgesellschaften.

Selbständigerwerbende mit Personal können sich zusammen mit ihrem Personal der Vorsorgeeinrichtung ihres Unternehmens anschliessen. Sie können sich auch zusammen mit ihrem Personal bei einer Gemeinschaftseinrichtung (Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung) nach freier Wahl oder bei der von ihrem Berufsverband errichteten und verwalteten Verbandsvorsorgeeinrichtung versichern lassen. Selbständigerwerbende, die sich nicht der Vorsorgeeinrichtung ihres Personals anschliessen wollen, können sich der Verbandsvorsorgeeinrichtung ihres Berufsverbandes oder der Auffangeinrichtung (bei letzterer höchstens bis zum UVG-Maximum) anschliessen.

Als Selbständigerwerbende mit Personal gelten diejenigen Personen, die mindestens eine Drittperson arbeitsvertraglich angestellt haben, die auf die Dauer im Betrieb tätig ist. Drittpersonen in diesem Sinn sind auch der mitarbeitende Ehegatte und die Nachkommen des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin, wenn die Existenz einer auf Arbeitsvertrag beruhenden, die ehelichen bzw. die familiären Beistandspflichten übersteigenden Mitarbeit nachgewiesen ist. Dies setzt voraus, dass die Beiträge an Sozialversicherungen (AHV, IV, EO, ELV, UVG) nach den für die Arbeitnehmer/innen geltenden Regeln abgerechnet werden.

Angestellte, die ganz oder teilweise im privaten Haushalt der Arbeitgeberschaft beschäftig sind, gelten nicht als Betriebspersonal und können daher nicht als Drittpersonen im Sinne der vorstehenden Ausführungen betrachtet werden.

Selbständigerwerbende, die bereits über längere Zeit bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Personals versichert waren, können dieser Vorsorgeeinrichtung angeschlossen bleiben, auch wenn sie kein eigenes Personal mehr beschäftigen. Voraussetzung ist dabei, dass die bisherige Versicherungsbedingungen im wesentlichen beibehalten werden und sich eine allfällige Änderung lediglich auf die Anpassung an die veränderten Lebenshaltungskosten bezieht.

Selbständigerwerbende ohne versichertes Personal können sich lediglich der Verbandsvorsorgeeinrichtung ihres Berufsverbandes oder der Auffangeinrichtung und nicht einer anderen Personalvorsorgeeinrichtung anschliessen.

Ausschliessliche Versicherung im Bereich der weitergehenden Vorsorge: Seit 1.1.2005 können sich Selbständigerwerbende ausschliesslich bei einer Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weitergehenden Vorsorge versichern, d.h. ohne Einschluss des BVG-Obligatoriums. Die Grundsätze der beruflichen Vorsorge sind auch in diesem Fall einzuhalten (Angemessenheit, Kollektivität, Gleichbehandlung, Planmässigkeit, Versicherungsprinzip). Schliesst sich daher eine selbständigerwerbende Person zusammen mit ihrem Personal einer

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 2

Vorsorgeeinrichtung mit Basisplan und (Spar-) Kaderplan an, muss sie auch im Basisplan versichert sein. Da eine virtuelle Kollektivität für Selbständigerwerbende nicht zulässig ist, ist der Einzelanschluss (z.B. an eine Sammelstiftung) nicht möglich (Art. 44 BVG; vgl. Ziff. 2.7). Zulässig ist dagegen ein Basisplan für das Personal bei einer Vorsorgeeinrichtung und der Anschluss der selbständigerwerbenden Person nur in der Kadervorsorge (inkl. Mindestschutz für Tod und Invalidität) bei ihrer Verbandseinrichtung.

Persönliche Beiträge von Selbständigerwerbenden für die berufliche Vorsorge können mit dem prozentualen Anteil der Betriebsrechnung belastet werden, der auch für das übrige Personal bezahlt wird. Ist kein Personal vorhanden, gilt die Hälfte der persönlichen Beiträge als Arbeitgeberanteil. Der nach Abzug des Arbeitgeberanteils verbleibende persönliche Beitrag ist unter den Ziffern 280/282 „Beiträge an die 2. Säule“ in die Steuererklärung einzusetzen.

Beispiel: Selbständigerwerbender mit eigenem Personal

Ausgangslage: 1 Arzt, Einkommen pro Jahr Fr. 450'000 2 Arztgehilfinnen, Einkommen pro Jahr je Fr. 75'000

Beurteilung: Der Arzt kann sich zusammen mit seinem Personal einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen und sein gesamtes Einkommen versichern, sofern er auch die Arztgehilfinnen mit dem vollen Salär versichern lässt. Er kann aber auch für sich und sein Personal das BVG-Obligatorium in einer Vorsorgeeinrichtung versichern und sich für den überobligatorischen Teil der Verbandsvorsorgeeinrichtung anschliessen.

Beispiel: Laufende Beiträge eines Selbständigerwerbenden

Beschreibung: Umhüllende Vorsorgeeinrichtung Versichertes Gehalt 250'000 Einkommen aus selbständiger 180'000 Tätigkeit* Vorsorgebeiträge pro Jahr 62'500

* Durchschnitt der fünf dem Einkauf vorausgehenden Jahre (z.B. (180'000 + 190'000 + 150'000 + 210'000 + 170'000) : 5)

1.1.2007 -3-

§ 70 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Beurteilung: Es kann lediglich das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen versichert werden. Bei einem versicherten Gehalt von Fr. 180'000 ergeben sich laufende reglementarische Beiträge von höchstens Fr. 45'000 pro Jahr (25% von Fr. 180'000), sofern auch die übrigen Voraussetzungen der Angemessenheit der Vorsorge eingehalten sind (vgl. Ziff. 2.6). In diesem Umfang können die Beiträge steuerlich zum Abzug gebracht werden. Die darüber hinausgehenden Vorsorgebeiträge von Fr. 17'500 stellen freies Sparen dar und sind daher bei der Einkommenssteuer nicht absetzbar. Die zuviel bezahlten Beiträge sind durch die Vorsorgeeinrichtung zurückzuerstatten.

Versicherbares Einkommen: Gemäss Art. 1 Abs. 2 BVG darf das versicherbare Einkommen Selbständigerwerbender das AHV-pflichtige Einkommen nicht übersteigen. Das versicherbare Einkommen berechnet sich nach dem steuerbaren Gewinn vor Verlustverrechnung. Grundsätzlich muss der Vorsorgeeinrichtung das massgebende Einkommen für das Folgejahr im letzten Quartal gemeldet werden. Weil die Höhe des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit aber erst nach Rechtskrafteintritt der Veranlagung und damit frühestens im Verlaufe des Folgejahres definitiv feststeht und die Einkommen von Jahr zu Jahr schwanken können, wird in der Praxis das Durchschnittseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der letzten 3 bis 5 Jahre als maximal versicherbares Einkommen akzeptiert. Solange kein steuerbarer Gewinn erzielt wird (insbesondere in der Aufbauphase des Geschäfts), können keine Beiträge im Rahmen der 2. Säule oder Säule 3a geleistet werden.

Zweckbindung des Altersguthabens: Gemäss früherer Praxis konnten Selbständigerwerbende ihr angespartes Altersguthaben jederzeit mittels Kündigung des Anschlussvertrags in bar beziehen. Ein späterer Wiederanschluss war grundsätzlich möglich. Barbezug (mit privilegierter Besteuerung) und anschliessender Wiedereinkauf (mit vollem Abzug) standen jedoch unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung. Der seit 1.1.2005 in Kraft stehende Art. 4 Abs. 4 BVG sieht nun ausdrücklich vor, dass die von Selbständigerwerbenden geleisteten Beiträge und Einlagen in die Vorsorgeeinrichtung dauernd der beruflichen Vorsorge dienen müssen. Damit ist der jederzeitige voraussetzungslose Barbezug nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit seit 1.1.2005 nicht mehr möglich.

Bei Auflösung der 2. Säule muss daher die Austrittsleistung der selbständigerwerbenden Person, die das reglementarisch frühestmögliche Pensionierungsalter noch nicht erreicht hat, auf eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen werden. Es besteht keine Möglichkeit eines Barbezugs für betriebliche Investitionen. Somit bleibt für Selbständigerwerbende eine vorzeitige Barauszahlung

-4- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 2

ihres Altersguthabens nur in den für alle versicherten Personen geltenden Fällen möglich (bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit spätestens innerhalb eines Jahres, WEF-Vorbezug, Auswanderung, Austrittsleistung kleiner als ein Jahresbeitrag).

Berücksichtigung "grosse" Säule 3a bei der Einkaufsberechnung: Hat eine selbständigerwerbende Person vor dem Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung eine sogenannte "grosse" Säule 3a anstelle der 2. Säule geäufnet (Art. 7 Abs. 1b BVV3), muss bei der Berechnung des maximal möglichen Einkaufs jener Teil der vorhandenen Säule 3a, der die Beiträge einer "kleinen" Säule 3a übersteigt (Art. 7 Abs. 1a BVV3), als bereits bestehendes Guthaben der 2. Säule berücksichtigt werden. Die Berechnung dieses Anteils erfolgt schematisch (Art. 60a Abs. 2 BVV2; vgl. Beispiel LU StB Band 1 Weisungen StG § 40 Nr. 4 Ziff. 2.3.2). Schliesslich sind auch allfällige nicht auf die Vorsorgeeinrichtung übertragene Freizügigkeitsguthaben in Abzug zu bringen (Art. 60a Abs. 2 und 3 BVV2).

4.3 Begünstigte

Der Kreis der aus dem Vorsorgeverhältnis begünstigten Personen ist im Vorsorgerecht umschrieben (Art. 20a BVG und Art. 15 FZV).

Die Übernahme der tatsächlichen Bestattungskosten ist immer zulässig.

5. Meldepflicht

Die Vorsorgeeinrichtungen unterstehen den Bestimmungen des Verrechnungssteuergesetzes. Sie haben daher die ausgerichteten Versicherungsleistungen (Kapitalleistungen und Renten) der Eidg. Steuerverwaltung zuhanden der kantonalen Veranlagungsbehörden zu melden, soweit gegen die Meldung nicht Einsprache erhoben und an deren Stelle die Verrechnungssteuer entrichtet wird.

Nach § 150 Abs. 1b StG müssen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über die den Vorsorgenehmer/innen oder den Begünstigten erbrachten Leistungen einreichen

Anhang 1: Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 53 Abs. 2 BVG Anhang 2: Bestätigung des Arbeitgebers gemäss Art. 1a BVV2

1.1.2007 -5-

§ 70 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-6- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 2 / Anhang 1

1.1.2007 -1-

§ 70 Nr. 2 / Anhang 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 2 / Anhang 2

1.1.2007 -1-

§ 70 Nr. 2 / Anhang 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 3

Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche, gemeinnützige oder Kultuszwecke verfolgen

1. Gesetzliche Grundlagen

Gemäss § 70 Abs. 1h StG sind juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von der Steuerpflicht befreit; unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig; der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitende Tätigkeiten ausgeübt werden. Juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen sind gemäss § 70 Abs. 1i StG ebenfalls von der Steuerpflicht befreit.

Die erwähnten kantonalen Gesetzesgrundlagen stimmen mit denjenigen der direkten Bundessteuer überein (Art. 56 lit. g und h DBG). Die im KS EStV 1995/96 Nr. 12 vom 8. Juli 1994 aufgestellten Voraussetzungen zur Gewährung der Steuerbefreiung gelten sinngemäss auch für das kantonale Recht. Diese können wie folgt zusammengefasst werden:

2. Allgemeine Voraussetzungen

Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen bei allen Zwecksetzungen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Juristische Personen Eine Steuerbefreiung wird vor allem bei Stiftungen und Vereinen in Frage kommen. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haben statutarisch auf die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen zu verzichten.

  • Ausschliesslichkeit der Mittelverwertung Die Aktivitäten müssen ausschliesslich auf die öffentliche Aufgabe, auf das (gemeinnützige) Wohl Dritter oder den Kultuszweck ausgerichtet sein (keine Erwerbszwecke). Andernfalls kommt keine oder unter Umständen nur eine teilweise Steuerbefreiung in Frage.

  • Unwiderruflichkeit der Zweckbindung Das Vermögenssubstrat muss unwiderruflich steuerbefreiten Zwecken gewidmet sein. Bei einer allfälligen Auflösung der Institution hat das

1.1.2007 -1-

§ 70 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Vermögen an eine andere steuerbefreite Körperschaft zu fallen. Das ist statutarisch festzuhalten.

  • Tatsächliche Tätigkeit Die blosse statutarische Proklamation einer steuerbefreiten Tätigkeit genügt nicht. Die vorgegebene Zwecksetzung ist auch tatsächlich zu verwirklichen (§ 21 StV). Die blosse Kapitalansammlung geniesst keine Steuerfreiheit. Die steuerbefreite Tätigkeit muss innert nützlicher Frist aufgenommen werden. Es genügt deshalb beispielsweise nicht, Kapital zinsbringend anzulegen. Sollen Opfer gebracht werden können, bedarf es einer genügenden Dotierung. Nur in der Anlaufphase einer neu gegründeten Organisation kann ein bloss symbolisches Kapital einstweilen als genügend betrachtet werden, doch muss von Anfang an eine genügende Dotierung mit hinreichender Sicherheit feststehen.

  • Separate Spartenrechnung Ist eine juristische Person nur teilweise wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke steuerbefreit oder verfolgt sie neben öffentlichen bzw. gemeinnützigen Zwecken noch Kultuszwecke, bedingt dies, dass für diese Bereiche separate Spartenrechnungen geführt werden (vgl. sinngemäss LU StB Weisungen StG § 70 Nr. 1 Ziff. 1).

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 3

3. Öffentliche Zweckverfolgung

Merkmale der öffentliche Zweckverfolgung sind insbesondere:

  • Erfüllung einer Aufgabe, die in den Aufgabenkreis eines Gemeinwesens fallen

  • Ein Opferbringen ist grundsätzlich nicht erforderlich

  • Körperschaften (privatrechtliche oder gemischtwirtschaftliche juristische Personen), welche in erster Linie Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgen, kann die Steuerbefreiung nicht gewährt werden, auch wenn sie zugleich öffentlichen Zwecken dienen.

1.1.2007 -1-

§ 70 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 3

4. Gemeinnützige Zweckverfolgung

Merkmale der gemeinnützigen Zweckverfolgung sind insbesondere (LGVE 2000 II Nr. 26):

  • Allgemeininteresse Folgende Tätigkeiten dienen dem Interesse der Allgemeinheit (Gemeinwohl):

  • karitative und humanitäre (z.B. Entwicklungshilfe)

  • gesundheitsfördernde (z.B. Spitexdienstleistungen)

  • fürsorgliche (z.B. soziale Fürsorge)

  • ökologische (z.B. Heimat-, Natur- und Tierschutz)

  • erzieherische (z.B. Unterrichts- und Ausbildungswesen)

  • wissenschaftliche (z.B. Grundlagenforschung)

  • kulturelle (z.B. Kunstförderung)

  • Offener Destinatärkreis Ein allzu enger Kreis der Destinatärinnen und Destinatäre, denen die Förderung bzw. Unterstützung zukommen soll (z.B. Mitglieder eines Vereins oder Angehörigen eines bestimmten Berufes) schliesst eine Steuerbefreiung aus.

  • Uneigennützigkeit Das altruistische Handeln, d.h. die Opferleistung durch uneigennütziges Handeln oder durch Zurverfügungstellung von Geldmitteln muss gegeben sein und es dürfen keine eigenen Interessen verfolgt werden. Diese uneigennützige Zwecksetzung fehlt den Selbsthilfeeinrichtungen und Vereinigungen zur Pflege von Freizeitaktivitäten (z.B. bei Sport- und Musikvereinen etc.)

  • Fehlen von Erwerbszwecken Die juristische Person darf nicht in wirtschaftlichem Wettbewerb mit Dritten stehen. Sie muss sich wettbewerbsneutral verhalten und darf keine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit entfalten. Eine untergeordnete Erwerbstätigkeit wird zugelassen, wenn diese ein Mittel zum Zweck darstellt (z.B. Bildungsstätten mit Lehrwerkstatt und Landwirtschaftsbetrieb).

1.1.2007 -1-

§ 70 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 3

5. Kultuszweck

Unter den Kultuszweck fallen die Pflege und Förderung eines gemeinsamen Glaubensbekenntnisses in Lehre und Gottesdienst. Juristische Personen, die nicht Kultuszwecke, sondern bestimmte wirtschaftliche, weltanschauliche, philosophische oder ideelle Aufgaben auf religiöser Grundlage erfüllen, geniessen keine Steuerfreiheit.

1.1.2007 -1-

§ 70 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 3

6. Gesuch um Steuerbefreiung

Die juristische Person, die eine Steuerbefreiung beansprucht, hat ein entsprechendes Gesuch unter Beilage der Statuten, der letzten beiden Jahresrechnungen und Geschäftsberichte sowie weiterer zweckdienlicher Unterlagen bei der kantonalen Steuerverwaltung, Abteilung Juristische Personen, einzureichen. Bei juristischen Personen in Gründung wird, um den administrativen Aufwand für alle Betroffenen möglichst gering zu halten, empfohlen, die Entwürfe der Statuten und weitere Unterlagen vor Gründung der kantonalen Steuerverwaltung, Abteilung Juristische Personen, zur Vorprüfung einzureichen. Es ist Sache der juristischen Person, die sich auf die Steuerbefreiung beruft, darzulegen, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gegeben sind (BGE 92 I 253 ff.).

1.1.2007 -1-

§ 70 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 4

Steuerbefreiung der Kirchgemeinden

1. Gesetzliche Grundlagen

Nach § 70 Abs. 1 lit. d StG sind Kirchgemeinden für das Vermögen und Einkommen von der Steuerpflicht befreit, soweit es kirchlichen Zwecken dient.

Bei der direkten Bundessteuer sind die Kirchgemeinden sowie ihre Anstalten generell steuerbefreit (Art. 56 lit. c DBG).

2. Steuerpflichtiger Tätigkeitsbereich

Kein kirchlicher Zweck wird verfolgt, wenn gewerbliche oder industrielle Aktivitäten in eigener Regie wahrgenommen werden. Dementsprechend fällt das Betreiben von Friedhofsgärtnereien, Landwirtschafts- und Restaurationsbetrieben, Parkhäusern und dergleichen unter die ordentliche Steuerpflicht, soweit es sich dabei nicht um verpachtete Betriebe handelt. Diese betrieblichen Aktivitäten gehen über die blosse Vermögensverwaltung hinaus und stehen in Konkurrenz mit privatwirtschaftlichen Unternehmen.

Der steuerbare Reingewinn dieser Eigenbetriebe kann in der Regel aufgrund der detaillierten Kirchgemeinderechnung ermittelt werden (laufende Rechnung, Investitionsrechnung, Bestandesrechnung).

Kapitalgewinne auf Vermögensbestandteilen des steuerpflichtigen Tätigkeitsbereichs sind gemäss § 72 Abs. 1 lit. c StG in die Berechnungen des steuerbaren Reingewinns einzubeziehen. Darunter fallen sowohl die wiedereingebrachten Abschreibungen als auch die eigentlichen Wertzuwachsgewinne.

Für die Ermittlung des steuerbaren Eigenkapitals aus solchen Geschäftsbetrieben sind die massgebenden Vermögensbestandteile nach den Grundsätzen zu bewerten, wie sie für natürliche Personen gelten (§ 92 Abs. 2 StG). Die dem steuerbaren Bereich zuzurechnenden Liegenschaften sind daher zum Katasterwert einzusetzen, wovon die grundpfandrechtlichen Schulden in Abzug gebracht werden können. Das übrige Geschäftsvermögen kann zum Buchwert eingesetzt werden, sofern ein solcher vorhanden ist - andernfalls ist ein geschätzter Verkehrswert einzusetzen. Von diesen Werten können ebenfalls die geschäftlichen Schulden abgezogen werden.

1.1.2007 -1-

§ 70 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

3. Steuerbefreiter Tätigkeitsbereich

Der Gewinn und das Kapital, welches kirchliche Zwecken dienen, ist grundsätzlich steuerbefreit und kann wie folgt umschrieben bzw. eingeschränkt werden:

  • Liegenschaften, die unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen: Ein allenfalls resultierender Nettoertrag und der entsprechende Vermögensanteil aus solchen Liegenschaften ist steuerbefreit. Ein allfälliger Kapitalgewinn ist ebenfalls von der ordentlichen Steuerpflicht ausgenommen. Sofern jedoch ein Grundstück veräussert wird, das in einer anderen Gemeinde liegt, ist ein diesbezüglicher Wertzuwachsgewinn grundstückgewinnsteuerpflichtig (§ 5 Abs. 1 Ziff. 2 GGStG).

  • Liegenschaften und Kapitalanlagen Liegenschaften, welche nur mittelbar kirchlichen Zwecken dienen, also die verpachteten Wohn- und Geschäftshäuser, Restaurations- und Landwirtschaftsbetriebe usw. werden als Kapitalanlage im Rahmen der kirchlichen Zweckverfolgung betrachtet. Diese Qualifikation gilt auch für Wertschriften und Beteiligungen, sofern dadurch keine eigentliche Handelstätigkeit wahrgenommen wird. Der aus solchen Kapitalanlagen resultierende Nettoertrag sowie der entsprechende Vermögensanteil und allfällige Kapitalgewinne werden ebenfalls nicht besteuert. Sofern jedoch ein Grundstück veräussert wird, das in einer anderen Gemeinde liegt, ist ein diesbezüglicher Wertzuwachsgewinn grundstückgewinnsteuerpflichtig (§ 5 Abs. 1 Ziff. 2 GGStG).

4. Steuerberechnung und Freigrenzen

Soweit die Kirchgemeinden über steuerbare Gewinn- und Kapitalbestandteile verfügen, sind die Steuersätze der übrigen juristischen Personen gemäss § 87 bzw. § 93 StG massgebend:

Gewinnsteuer: 4 % je Einheit berechnet auf dem steuerbaren Reingewinn Ein Gewinn unter Fr. 10'000 wird nicht besteuert Kapitalsteuer: 1 ‰ je Einheit auf dem steuerbaren Eigenkapital Ein Kapital unter Fr. 50'000 wird nicht besteuert

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 5

Steuerbefreiung der Stifte, Klöster und anderer privater kirchlicher Institutionen

1. Gesetzliche Grundlagen

Für die Besteuerung der Stifte, Klöster und anderer privater kirchlicher Institutionen (z.B. Pfarrpfrundstiftungen) gelten grundsätzlich die steuerrechtlichen Bestimmungen der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen. Dementsprechend können diese Institutionen für die Gewinn- und Vermögensbestandteile, welche ausschliesslich und unwiderruflich Kultuszwecken gewidmet sind, die Steuerbefreiung gemäss § 70 Abs. 1 lit. i StG beanspruchen. Sofern die Institution gemeinnützige oder öffentliche Zwecke verfolgt, beispielsweise der Betrieb eines Altersheim, kann für diesen Tätigkeitsbereich die Steuerbefreiung gemäss § 70 Abs. 1 lit. h StG gewährt werden (vgl. LU StB Weisungen StG § 70 Nr. 3).

Die bundessteuerlichen Rechtsgrundlagen gemäss Art. 56 lit. g und h DBG stimmen sinngemäss mit den kantonalrechtlichen Steuerbefreiungsnormen überein.

Wenn neben steuerbefreiten Tätigkeiten auch gewerbliche und damit steuerpflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden, sind die zwei unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche rechnungsmässig grundsätzlich auseinander zu halten.

2. Steuerpflichtiger Tätigkeitsbereich

Insbesondere die folgenden gewerblichen und industriellen Aktivitäten, die in eigener Regie geführt und nicht verpachtet werden, sind von der Steuerbefreiung ausgenommen und unterliegen damit der ordentlichen Besteuerung:

  • Buch- oder Zeitschriftenverlag

  • Kunstkarten- oder Kalenderproduktion

  • Herstellung von Paramenten oder anderem Textilkunsthandwerk

  • Landwirtschaftsbetrieb

  • Bäckerei

  • Gärtnerei

  • Forstwirtschaft

  • Einkünfte aus Kiesausbeutung

  • Betrieb eines Parkhauses

  • Kerzenherstellung

1.1.2007 -1-

§ 70 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Diese Aktivitäten gehen über die blosse Vermögensverwaltung hinaus und stehen in Konkurrenz mit privatwirtschaftlichen Unternehmen.

Eine korrekte Ermittlung des Reingewinns und Reinvermögens dieser Geschäftsbereiche bedingt grundsätzlich die Führung einer separaten Spartenrechnung. Das kann dort zu Schwierigkeiten führen, wo z.B. Ordensangehörige in einem oder mehreren klösterlichen Betrieben mitarbeiten und daneben noch Aktivitäten im Kultusbereich wahrnehmen, ohne diese zeitlichen Abgrenzungen in der Jahresrechnung im einzelnen ausweisen zu können und ohne für die betrieblichen Aktivitäten marktgängige Löhne einzusetzen. Es können aus diesem Grund auch andere Ermittlungsarten zu einer sachlich richtigen Bemessungsgrundlage führen. So wäre es zum Beispiel möglich, den steuerpflichtigen Gewinn einer solchen Tätigkeit aufgrund des Umsatzes und den branchenüblichen Erfahrungszahlen (z.B. Aufwand/ Gewinnmarge usw.) zu ermitteln.

Kapitalgewinne auf Vermögensbestandteilen des steuerpflichtigen Tätigkeitsbereichs sind gemäss § 72 Abs. 1 lit. c StG in die Berechnungen des steuerbaren Reingewinns einzubeziehen. Darunter fallen sowohl die wiedereingebrachten Abschreibungen als auch die eigentlichen Wertzuwachsgewinne.

Für die Ermittlung des steuerbaren Eigenkapitals sind die massgebenden Vermögensbestandteile nach den Grundsätzen zu bewerten, wie sie für natürliche Personen gelten (§ 92 Abs. 2 StG). Die dem steuerbaren Bereich zuzurechnenden Liegenschaften sind daher zum Katasterwert einzusetzen, wovon die grundpfandrechtlichen Schulden in Abzug gebracht werden können. Das übrige Geschäftsvermögen kann zum Buchwert eingesetzt werden, sofern ein solcher vorhanden ist - andernfalls ist ein geschätzter Verkehrswert einzusetzen. Von diesen Werten können ebenfalls die geschäftlichen Schulden abgezogen werden.

3. Steuerbefreiter Tätigkeitsbereich

3.1 Kapitalanlagen

Das Vermieten von Wohn- und Geschäftsräumen an Dritte sowie die Verpachtung von Restaurations- und Landwirtschaftsbetrieben wird als Kapitalanlage im Rahmen der steuerbefreiten Zweckverfolgung betrachtet. Das investierte Kapital und die entsprechenden Einkünfte fallen somit unter die Steuerbefreiung nach § 70 Abs. 1 lit. h bzw. i StG. Diese Qualifikation gilt auch für Wertschriften und Beteiligungen, sofern dadurch keine eigentliche Handelstätigkeit wahrgenommen wird.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 5

Allfällige Wertzuwachsgewinne aus der Veräusserung solcher Liegenschaften fallen jedoch gemäss § 1 Abs. 1 GGStG unter die Grundstückgewinnsteuer.

Demgegenüber werden Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften des steuerpflichtigen Tätigkeitsbereichs mit der ordentlichen Gewinnsteuer abgerechnet (vgl. LU StB Weisungen StG § 70 Nr. 5 Ziff. 2).

3.2 Zuwendungen und Schenkungen

Zuwendungen und Schenkungen, welche der Institution unentgeltlich zukommen, stellen bei ihr steuerfreie Einkünfte dar (§ 74 lit. c StG). Sofern diese Zahlungen nicht an die Gemeinschaft, sondern direkt an Ordensangehörige geleistet werden, handelt es sich dabei grundsätzlich ebenfalls um steuerfreies Einkommen (vgl. LU StB Weisungen StG § 23 Nr. 1).

4. Tätigkeitsentgelt, Ersatzeinkommen und

Lebenshaltungskosten von Ordensangehörigen

Das Einkommen von Ordensangehörigen, das diese aus einer Tätigkeit ausserhalb der Ordensgemeinschaft erzielen, unterliegt bei diesen selbst der Einkommenssteuer, unabhängig davon, ob die Entschädigung direkt an die Ordensgemeinschaft oder an das entsprechende Mitglied ausbezahlt wird. Das Ersatzeinkommen in Form von Renten- oder Kapitalzahlungen ist ebenfalls von den einzelnen berechtigten Ordensleuten zu versteuern (vgl. LU StB Weisungen StG § 24 Nr. 5)

Die Lebenshaltungskosten werden in der Regel von der Ordensgemeinschaft bezahlt, wobei diese nicht als Gewinnungskosten dem ordentlich steuerpflichtigen Tätigkeitsbereich belastet werden können.

1.1.2007 -3-

§ 70 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

5. Steuerberechnung und Freigrenzen

Soweit solche kirchliche Institutionen über steuerbare Gewinn- und Kapitalbestandteile verfügen, sind die Steuersätze der übrigen juristischen Personen gemäss § 87 bzw. § 93 StG sowie Art. 71 DBG massgebend:

Gewinnsteuer StG: 4 % je Einheit berechnet auf dem steuerbaren Reingewinn Ein Gewinn unter Fr. 10'000 wird nicht besteuert (§ 87 StG) Gewinnsteuer DBG: 4.25 % berechnet auf dem steuerbaren Reingewinn Ein Gewinn unter Fr. 5'000 wird nicht besteuert (Art. 71 DBG)

Kapitalsteuer StG: 1 ‰ je Einheit auf dem steuerbaren Eigenkapital Ein Kapital unter Fr. 50'000 wird nicht besteuert (§ 93 StG)

-4- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 StG Weisungen § 77 Nr. 1

Rückstellungen von Wasserversorgungsträgern

1. Vorbemerkung

Auf den 1. Juli 2003 ist das neue Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (SRL Nr. 770; WNVG) in Kraft getreten. Darin wird festgehalten, dass die Wasserversorgung finanziell selbsttragend zu betreiben ist (§ 38 Abs. 1 WNVG). Dies bedingt eine konkrete Planung des langfristigen Finanzbedarfs. In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage nach der steuerrechtlichen Zulässigkeit von Rückstellungen und Rücklagen für zukünftige Unterhalts- und Erneuerungsmassnahmen.

2. Grundsätzliches zur Steuerpflicht

Die Wasserversorgung wird im Kanton Luzern von unterschiedlichen Trägerschaften sichergestellt. Vielfach sind es Einwohner- oder Korporationsgemeinden sowie Wasserversorgungsgenossenschaften, welche diese Aufgabe erfüllen. Ausnahmsweise wird diese Versorgungsaufgabe auch über Aktiengesellschaften sichergestellt.

Die Wasserversorgungen von Einwohnergemeinden sind gemäss § 70 Abs. 1c StG und Art. 56 lit. c DBG von der ordentlichen Steuerpflicht befreit. Demgegenüber gelten die Wasserversorgungen von Korporationsgemeinden, Genossenschaften und Aktiengesellschaften als ordentlich steuerpflichtig. So liegt beispielsweise der Hauptzweck einer Korporation nicht in der öffentlichen Aufgabenerfüllung, sondern in der Verwaltung des eigenen Vermögens (VGE vom 21.8.2000 i.S. Koporation S.). Ebenso verfolgen Wasserversorgungsgenossenschaften oder -Aktiengesellschaften überwiegend Erwerbs- und/oder Selbsthilfezwecke, womit sich eine Steuerbefreiung nicht rechtfertigen lässt (Greter, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, Art. 23 StHG N 29 sowie VGE vom 29.3.2006 i.S. Strassengenossenschaft N.).

3. Bildung von Rückstellungen

3.1 Allgemeines

Während mit den einmaligen Anschlussgebühren die früher getätigten sowie die laufenden und zukünftigen Investitionen zu finanzieren sind, werden die Betriebsgebühren primär für die Finanzierung der laufenden Unterhaltskosten

1.1.2007 -1-

§ 77 Nr. 1 StG Weisungen Luzerner Steuerbuch Bd. 2

verwendet. Sowohl Anschluss- als auch Betriebsgebühren sind grundsätzlich erfolgswirksam zu verbuchen. In Bezug auf die Anschlussgebühren können dabei unter Umständen verfälschte betriebswirtschaftliche Ergebnisse resultieren. Dies ist dann der Fall, wenn die vorzunehmenden Neuinvestitionen und die entsprechenden Abschreibungen erst in späteren Rechnungsperioden anfallen und somit den vereinnahmten Anschlussgebühren noch keine diesbezüglichen Aufwendungen gegenüber stehen.

Im Bereich der Betriebsgebühren ist demgegenüber die zeitliche Kongruenz von Aufwand und Ertrag in der Regel gegeben. Ein zeitliches Auseinanderklaffen kann sich aber dann ergeben, wenn grössere Unterhaltsmassnahmen in aperiodischen Zeiträumen vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang empfehlen die Aufsichtsbehörden den Wasserversorgungsträgern, allfällige Rechnungsüberschüsse aus dem Wasserversorgungsbereich (resultierend aus Anschluss- und Betriebsgebühren) für Rücklagen zur Finanzierung künftiger Investitionen (Erneuerung der Anlagen) oder zum Abbau allfälliger Vorjahresdefizite aus der Wasserrechnung zu verwenden.

Somit lässt sich unter gewissen Bedingungen eine extensivere Auslegung des Rückstellungsbegriffs rechtfertigen. Hinzu kommt, dass sich die Korporationsgemeinden bezüglich Finanzhaushalt nach den Vorschriften zu richten haben, wie sie für Einwohnergemeinden Anwendung finden (§ 66 ff. Gesetz über die Korporationsgemeinden; SRL Nr. 177).

Aufgrund dieser Besonderheiten werden für den eigentlichen Wasserversorgungsbereich die folgenden Rückstellungen zugelassen, wobei in der Beurteilung die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des jeweiligen Wasservorsorgungsträgers ein wesentliches Kriterium darstellt.

3.2 Korporationsgemeinden

Die Korporationsgemeinden sind von Gesetzes wegen verpflichtet, allfällige Ertragsüberschüsse aus dem Wasserversorgungsbereich in Form einer Spezialfinanzierung zu passivieren (Aufwandüberschüsse sind zu aktivieren). Diese Spezialfinanzierung ist im zeitlichen Rahmen der öffentlichrechtlichen Finanzplanung für Aufwandüberschüsse zu verwenden oder letztlich für Tarifreduktionen einzusetzen. Gestützt auf diese gesetzlichen Bestimmungen werden die entsprechenden Einlagen bzw. Passivierungen auch steuerrechtlich als erfolgswirksamer Geschäftsaufwand zugelassen.

Bei der passivierten Spezialfinanzierung gemäss § 69a Gesetz über die Korporationsgemeinden handelt es sich grundsätzlich um zweckgebundenes Eigenkapital (bei Aufwandüberschüssen um eine Wertberichtigung zum ausgewiesenen Eigenkapital). Bei einer Überfinanzierung verfügen die

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 StG Weisungen § 77 Nr. 1

gebührenpflichtigen Wasserbeziehenden über keinen durchsetzbaren und stichtagsbezogenen Rückforderungsanspruch, womit es sich bei dieser Spezialfinanzierung nicht um eine Rückstellung, sondern um eine Rücklage handelt. Daher ist diese Spezialfinanzierung bei der Berechnung des steuerbaren Eigenkapitals einzubeziehen.

3.3 Körperschaften mit eingeschränkter wirtschaftlicher

Handlungsfreiheit

Sofern der Wasserversorgungsträger (Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft) die folgenden Bedingungen vollumfänglich erfüllt und sich den entsprechenden Auflagen unterzieht, kann dieselbe Praxis angewandt werden, wie sie für Korporationsgemeinden gemäss Ziffer 3.2 gilt:

  • Die Übertragung der Wasservorsorgungsaufgabe ist vom Gemeinderat durch ein Reglement, einen Entscheid oder einen Vertrag vorgenommen worden (§ 40 Abs. 1 WNVG);

  • Der Geschäftszweck hat sich auf den Kernbereich der Wasserversorgung zu beschränken (keine weitergehenden Tätigkeiten; Liegenschaften müssen betriebsnotwendig sein);

  • Bei der Tarifgestaltung ist das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu beachten, womit allfällige Ertragsüberschüsse innert 5 Jahren durch Tarifreduktionen an die Wasserbeziehenden weiterzugeben sind bzw. für allfällige Aufwandüberschüsse zu verwenden sind (keine übermässige Reservenbildung und keine Gewinnausschüttungen);

  • Das Grundkapital (Anteilschein- oder Aktienkapital) darf höchstens im Rahmen des langfristigen Bundesobligationensatzes verzinst werden;

  • Bei Auflösung bzw. Liquidation der Körperschaft ist eine allenfalls noch vorhandene Spezialfinanzierung steuerwirksam abzurechnen.

3.4 Körperschaften mit uneingeschränkter wirtschaftlicher

Handlungsfreiheit

Sofern sich der Wasserversorgungsträger (Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft) wirtschaftlich uneingeschränkt entfalten kann bzw. die unter Ziffer 3.3 erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, wird lediglich in Bezug auf die Anschlussgebühren eine pauschalierte Rückstellung zugestanden, indem die Anschlussgebühren auf 10 Jahresraten aufgeteilt werden können. Somit wird im jeweiligen Jahr, in welchem Anschlussgebühren vereinnahmt worden sind, 1/10 der entsprechenden Gesamtsumme erfolgswirksam ausgewiesen. Für die restlichen 9/10 wird eine Rückstellung zugestanden, welche innerhalb der folgenden 9 Jahre zu je 1/10 regelmässig aufzulösen ist. Damit werden die Anschlussgebühren über einen maximalen Zeitraum von 10 Jahren den entsprechenden

1.1.2007 -3-

§ 77 Nr. 1 StG Weisungen Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Investitionsabschreibungen in pauschalierter Form zugerechnet.

Beispiel: Rechnungsjahr 2005: Anschlussgebühren 2005 Geld / Ertrag 600'000 Rückstellungsbildung Aufwand / Rückstellung 540'000 (9/10) (Bilanz)

Rechnungsjahr 2006: Anschlussgebühren 2006 Geld / Ertrag 500'000 Rückstellungsbildung Aufwand / Rückstellung 450'000 (9/10) (Bilanz) Rückstellungsauflösung aus 2005 Rückstellung (Bilanz) / Ertrag 60'000 (1/10)

Rechnungsjahr 2007: Anschlussgebühren 2007 Geld / Ertrag 200'000 Rückstellungsbildung Aufwand / Rückstellung 180'000 (9/10) (Bilanz) Rückstellungsauflösung aus 2005 Rückstellung (Bilanz) / Ertrag 60'000 (1/10) Rückstellungsauflösung aus 2006 Rückstellung (Bilanz) / Ertrag 50'000 (1/10)

Rechnungsjahr 2008: Anschlussgebühren 2008 keine Rückstellungsauflösung aus 2005 Rückstellung (Bilanz) / Ertrag 60'000 (1/10) Rückstellungsauflösung aus 2006 Rückstellung (Bilanz) / Ertrag 50'000 (1/10) Rückstellungsauflösung aus 2007 Rückstellung (Bilanz) / Ertrag 20'000 (1/10)

Im vorliegenden Beispiel wird somit die Rückstellung aus dem Jahre 2005 spätestens im Jahre 2014 vollständig aufgelöst sein.

Diese Rückstellungen werden auch steuerrechtlich als Fremdkapital anerkannt.

Demgegenüber können im Zusammenhang mit den Betriebsgebühren keine Pauschalrückstellungen gewährt werden, weil davon auszugehen ist, dass diese Gebühren die laufenden Unterhaltskosten decken, welche in derselben Rechnungsperiode angefallen sind. Werden dennoch allgemeine

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 StG Weisungen § 77 Nr. 1

Unterhaltsrückstellungen geltend gemacht, ist der jeweilige Unterhaltsbedarf im Einzelfall konkret nachzuweisen.

4. Abschreibungen

Auf die jeweiligen Restbuchwerte können die folgenden jährlichen Abschreibungssätze angewandt werden:

Steuerungen und elektrische Anlagen (einzeln bilanziert) 40 % Leitungen und Pumpen (einzeln bilanziert) 20 % Reservoir (einzeln bilanziert) 8% Reservoir und Leitungen (zusammen bilanziert) 15 % Pumpen und Steuerungen (zusammen bilanziert) 30 %

Für lineare Abschreibungen auf dem Anschaffungswert sind die obigen Sätze um die Hälfte zu reduzieren. Im übrigen kann auf das Luzerner Steuerbuch Weisungen StG §§ 35/76 Nr. 1 verwiesen werden.

1.1.2007 -5-

§ 77 Nr. 1 StG Weisungen Luzerner Steuerbuch Bd. 2

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 77 Nr. 2

Rückstellungen von Strassengenossenschaften

1. Grundsätzliches zur Steuerpflicht

Bei den Strassengenossenschaften handelt es sich in der Regel um Genossenschaften nach den §§ 17 ff. des Einführungsgesetzes zum ZGB (SRL Nr. 200). Ist ein freiwilliger Zusammenschluss der jeweiligen Grundeigentümer/innen nicht möglich, erfolgt die Genossenschaftsgründung durch Beschluss des Gemeinderates (§ 26 Perimeterverordnung, SRL Nr. 732), womit eine Zwangsgenossenschaft entsteht. Die Zweckerfüllung einer Strassengenossenschaft liegt auch im Interesse des Gemeinwesens - im Rahmen der Perimeterbestimmungen werden teilweise öffentliche Aufgaben erfüllt. Dennoch dient die Genossenschaft zu einem wesentlichen Teil den unmittelbaren Interessen der an den jeweiligen Genossenschaften Beteiligten (Hauptzweck: die Sicherstellung der Strassenbenützung), was einer Steuerbefreiung entgegensteht.

2. Rückstellungen für Unterhalt und Erneuerung

Die meisten dieser Genossenschaften bilden Rückstellungen, Erneuerungsfonds oder auch Rücklagen für zukünftige Sanierungsarbeiten ihrer Strassen. Steuerrechtlich sind Rückstellungen für zukünftige Unterhaltsarbeiten grundsätzlich nicht zulässig und müssten beim Gewinn und Kapital aufgerechnet werden. Dies kann zu relativ hohen Steuerbelastungen führen (hohe Gewinnschwankungen). Im Zeitpunkt des tatsächlichen Unterhaltsanfalls wird dann zufolge der Rückstellungsentsteuerung ein hoher steuerlicher Verlust resultieren, der unter Umständen nie mehr verrechnet werden kann.

Aufgrund der besonderen Zweckerfüllung solcher Genossenschaften und aufgrund des ausschliesslichen Mitteleinsatzes für den Strassenunterhalt und die -erneuerung lässt sich bezüglich dieser zweckbestimmten Mittel eine grosszügige Interpretation des Rückstellungsbegriffe rechtfertigen.

Die Bildung solcher Unterhaltsrückstellungen wird zulasten der Erfolgsrechnung als geschäftsmässig begründet angesehen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Rückstellungen, Erneuerungsfonds und Rücklagen müssen bei grösseren Sanierungsarbeiten zweckentsprechend verwendet oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufgelöst werden;

  • Die Bildung und Auflösung solcher Rückstellungen sind in der Jahresrechnung ordnungsgemäss zu verbuchen bzw. bei einfachen

1.1.2008 -1-

§ 77 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Verhältnissen (Kassarechnungen) aufgrund von detaillierten Aufstellungen im Vermögensstatus als Passiven auszuweisen.

  • Die Rückstellungen und Rücklagen müssen spätestens nach 10 Jahren mindestens zur Hälfte zweckentsprechend verwendet oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufgelöst werden. Eine stetige Rückstellungsdotierung über 10 Jahre hinaus ist grundsätzlich ausgeschlossen.

3. Steuerberechnung

Soweit es sich bei den Strassengenossenschaften um öffentlich-rechtliche Körperschaften (s. oben) handelt, werden sie nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der übrigen juristischen Personen besteuert.

Gewinnsteuer: Die ermittelten Gewinnfaktoren werden nur dann besteuert, wenn sie die folgenden Limiten erreichen:

Fr. 5'000.-- beim Bund Fr. 10'000.-- beim Kanton

Bei diesen Limiten handelt es sich nicht um Freibeträge, d.h. ein Gewinn über diesen Limiten wird vollumfänglich besteuert.

Der Steuerbetrag bei der direkten Bundessteuer beträgt 4.25% des steuerbaren Reingewinns. Die einfachen Staats- und Gemeindesteuern (Steuer pro Einheit) betragen 4% des steuerbaren Reingewinns. Der geschuldete Steuerbetrag ergibt sich durch Multiplikation der einfachen Gewinnsteuer mit dem in der massgebenden Gemeinde am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfuss.

Kapitalsteuer: Der Bund erhebt keine Kapitalsteuer.

Bei den Staats- und Gemeindesteuern werden die ermittelten Kapitalfaktoren nur dann besteuert, wenn sie die Limite von Fr. 50'000.-- erreichen, während ein Kapital von Fr. 49'999.-- und weniger nicht besteuert wird. Die Steuer pro Einheit beträgt 1‰ des steuerbaren Eigenkapitals. Ab einem steuerbaren Eigenkapital von 5 Mio. beträgt sie 0,5‰. Der geschuldete Steuerbetrag ergibt sich durch Multiplikation der einfachen Kapitalsteuer mit dem in der massgebenden Gemeinde am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfuss.

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 79 / 92 / 93 Nr. 1

Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

1. Allgemeines

Vereine und Stiftungen sowie die übrigen juristischen Personen werden grundsätzlich wie Kapitalgesellschaften besteuert (§ 63 Abs. 1 lit. b StG). Demzufolge gelten für die Ermittlung des steuerbaren Reingewinns bzw. der geschäftsmässig begründeten Abschreibungen, Rückstellungen und Ersatzbeschaffungen die ordentlichen Gewinnermittlungsvorschriften. Dasselbe gilt für die Berechnung der Verluste, welche im Rahmen der siebenjährigen Verrechnungsmöglichkeit vorgetragen werden können. Dabei sind jedoch die nachfolgenden Besonderheiten zu beachten.

2. Ermittlung der Gewinnfaktoren

Als Basis für die Ermittlung des steuerbaren Reingewinns dient der Saldo der Erfolgsrechnung. Bei einfachen Buchhaltungen ist dies die Vermögensveränderung. Hinzu kommen allfällige Ausgaben, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründeter Unkosten verwendet wurden sowie die geschäftsmässig nicht begründeten Abschreibungen, Rückstellungen oder Rücklagen. Die vor dem 1. Januar 2001 begründeten Rückstellungen für besondere Aufwendungen künftiger Jahre sind bis spätestens 31.12.2005 zweckentsprechend zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen (§ 257 StG).

Die Spenden und Schenkungen ohne Gegenleistungen gelten nicht als steuerbarer Ertrag. Demgegenüber handelt es sich bei den Sponsorenbeiträgen und Subventionen nicht um Spenden, sondern um ordentlich steuerbare Einkünfte.

Die Einlagen in das Vermögen von Stiftungen sowie teilweise auch die Mitgliederbeiträge an Vereine werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet. Die Mitgliederbeiträge sind - im Gegensatz zu den Spenden und Schenkungen - nicht grundsätzlich steuerfrei. Diesbezüglich gilt, dass von den steuerbaren Vereinserträgen die direkten Aufwendungen zur Erzielung dieser Erträge vollumfänglich abgezogen werden können - die übrigen Aufwendungen (allgemeine Vereinsunkosten) jedoch nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen. Die Folge daraus ist, dass nur ein Mitgliederbeitragsüberschuss steuerfrei ist und nicht die vollen Mitgliederbeiträge. Die nachfolgenden Beispiele 1 - 4 zeigen die steuerrechtliche Problematik im Zusammenhang mit der Mitgliederbeitragsrechnung, wobei im Beispiel 1 der grundsätzliche Sachverhalt

1.1.2007 -1-

§ 79 / 92 / 93 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

beschrieben ist.

Berechnungsbeispiel 1 Der Musikverein Harmonie hat im abgelaufenen Vereinsjahr Mitgliederbeiträge von Fr. 17'000.- erzielt. Die allgemeinen Vereinsunkosten (Notenmaterial, Instrumentenreparaturen und -Abschreibungen, Wettbewerbsstartgelder, Dirigentenlohn, Verwaltungskosten) beliefen sich gesamthaft auf Fr. 25'000.-. Der Verein organisiert jährlich ein grosses Herbstfest, bei dem im vergangenen Vereinsjahr Einnahmen von Fr. 80'000.- erzielt wurden. Diese Einnahmen setzen sich aus Eintrittsgelder, Konsumationen, Tombola, etc. zusammen. Der entsprechende Aufwand beläuft sich auf Fr. 60'000.- bestehend aus Festzeltmieten, Unterhaltungsgagen, Materialkosten etc.

Aufgrund der Spartenrechnung resultiert der

folgende steuerbare Gewinn:

gem. Jahresrech.

Sparte 1

Sparte 2

Mitgliederbeiträge

17'000

Allgemeine Vereinsaufwendungen

-25'000

-8'000

Einnahmen Herbstfest

80'000

Direkter Aufwand Herbstfest

-60'000

+20'000

Reingewinn Jahresrechnung

12'000

Verrechnung der Aufwendungen, welche

die Mitgliederbeiträge übersteigen:

+8'000

-8'000

Steuerbarer Gewinn

12'000

Im vorliegenden Fall stimmt der steuerbare Gewinn mit demjenigen der Jahresrechnung überein. Da die allgemeinen Vereinsaufwendungen die Mitgliederbeiträge übersteigen, entsteht kein steuerfreier Mitgliederbeitragsüberschuss.

Berechnungsbeispiel 2

gem. Jahresrech.

Sparte 1

Sparte 2

Mitgliederbeiträge

29'000

Allgemeine Vereinsaufwendungen

-25'000

+4'000

Einnahmen Herbstfest

80'000

Direkter Aufwand Herbstfest

-60'000

+20'000

Reingewinn Jahresrechnung

24'000

Beitragsüberschuss steuerfrei

4'000

Steuerbarer Gewinn

20'000

Nur der Mitgliederbeitragsüberschuss (und nicht die gesamten Mitgliederbeiträge) ist steuerfrei, womit vorliegend der steuerbare Reingewinn unter demjenigen der Jahresrechnung liegt.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Weisungen StG

§ 79 / 92 / 93 Nr. 1

Berechnungsbeispiel 3

Gleiche Ausgangslage wie Beispiel 1, jedoch betragen nun die Mitgliederbeiträge

Fr. 29'000 und die Einnahmen aus dem Herbstfest belaufen sich auf 57'000

(Nettoverlust aus dem Herbstfest Fr. 3'000.-)

gem. Jahresrech.

Sparte 1

Sparte 2

Mitgliederbeiträge

29'000

Allgemeine Vereinsaufwendungen

-25'000

+4'000

Einnahmen Herbstfest

57'000

Direkter Aufwand Herbstfest

-60'000

-3'000

Reingewinn Jahresrechnung

1'000

Beitragsüberschuss steuerfrei

4000

steuerrechtlicher Verlust

-3'000

Vorliegend resultiert kein steuerbarer Gewinn. Der Verlust aus der Sparte 2 kann im Rahmen der 7-jährigen Verlustverrechnungsmöglichkeit mit zukünftigem Gewinn

verrechnet werden.

Berechnungsbeispiel 4

Gleiche Ausgangslage wie Beispiel 1, jedoch

betragen nun die Mitgliederbeiträge

Fr. 20'000 und die Einnahmen aus dem Herbstfest belaufen sich auf 57'000

(Nettoverlust aus dem Herbstfest Fr. 3'000.-)

gem. Jahresrech.

Sparte 1

Sparte 2

Mitgliederbeiträge

20'000

Allgemeine Vereinsaufwendungen

-25'000

-5'000

Einnahmen Herbstfest

57'000

Direkter Aufwand Herbstfest

-60'000

-3'000

Verlust Jahresrechnung

- 8'000

Verrechnung der Aufwendungen, welche

die Mitgliederbeiträge übersteigen:

+5'000

-5'000

steuerrechtlicher Verlust

-8'000

Die allgemeinen Vereinsaufwendungen sind nur in jenem Ausmass steuerlich

absetzbar bzw. mit zukünftigem Gewinn

verrechenbar, als sie die Mitgliederbeiträge

übersteigen (vgl. Beispiel 1).

1.1.2007

-3-

§ 79 / 92 / 93 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

3. Berechnung der Gewinnsteuer

Die aufgrund der oben erwähnten Normen ermittelten Gewinnfaktoren werden bei Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen nur dann besteuert, wenn sie die folgenden Limiten erreichen:

  • Fr. 5'000.- beim Bund

  • Fr. 10'000.- beim Kanton

Während ein Gewinn von Fr. 4'999.- beim Bund bzw. Fr. 9'999.- beim Kanton nicht besteuert wird, ist ein Gewinn von Fr. 5'000.- bzw. Fr. 10'000.- und mehr vollumfänglich steuerbar. Bei den vorliegenden Limiten handelt es sich somit nicht um abzugsfähige Freibeträge.

Die für eine Steuerperiode zu entrichtenden einfachen Staats- und Gemeindesteuern betragen 4 % des steuerbaren Reingewinns. Der geschuldete Steuerbetrag ergibt sich durch Multiplikation der einfachen Gewinnsteuer mit dem in der massgebenden Gemeinde am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfuss.

Der Steuerbetrag bei der direkten Bundessteuer beträgt 4.25 % des steuerbaren Reingewinns.

4. Ermittlung der Kapitalfaktoren

Als steuerbares Eigenkapital gilt das Reinvermögen. Der Vermögensstand und die Vermögensbewertung bemessen sich nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode (Ende Geschäftsjahr). Die Vermögenswerte werden nach denjenigen Grundsätzen bewertet, wie sie auch für natürliche Personen gelten (§ 92 Abs. 2 StG). Daher gilt für Liegenschaften der kantonale Katasterwert und bei Wertschriften der Kurswert als Vermögenssteuerwert. Allfällige Vereinsschulden können in Abzug gebracht werden.

5. Berechnung der Kapitalsteuer

Die ermittelten Vermögensfaktoren werden kantonalrechtlich nur dann besteuert, wenn sie die Limite von Fr. 50'000.- erreichen. Während ein Reinvermögen von 49'999.- nicht besteuert wird, ist ein solches von Fr. 50'000.- und mehr vollumfänglich steuerbar. Es handelt sich somit nicht um einen abzugsfähigen Freibetrag.

-4- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 79 / 92 / 93 Nr. 1

Die für eine ordentliche Steuerperiode (12-monatiges Geschäftsjahr) zu entrichtende einfache Kapitalsteuer beträgt 1 Promille bzw. ab einem steuerbaren Eigenkapital von fünf Millionen Franken 0.5 Promille. Bei unter- oder überjährigen Geschäftsjahren ist die einfache Kapitalsteuer entsprechend der Dauer des Geschäftsjahres zeitlich zu reduzieren oder zu erhöhen. Der gesamte Kapitalsteuerbetrag ergibt sich durch Multiplikation der einfachen Kapitalsteuer mit dem in der massgebenden Gemeinde am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfuss.

Der Bund erhebt keine Kapitalsteuer.

1.1.2007 -5-

§ 79 / 92 / 93 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-6- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 82 / 83 / 90 / 93 Nr. 1

Beteiligungsgesellschaften

1. Allgemeines

Die gesetzlichen Grundlagen über die Besteuerung der Beteiligungsgesellschaften stimmen kantonal- und bundessteuerrechtlich weitgehend überein. Somit richtet sich die kantonale Veranlagungspraxis im Wesentlichen nach den KS EStV 1998 Nr. 9 und Nr. 10 vom 9.7.1998 und 10.7.1998 (ASA 67, 117 und 206). Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die kantonalrechtlichen Besonderheiten sowie auf Ergänzungen der erwähnten Kreisschreiben.

2. Buchgewinne infolge Aufwertungen nach Art. 670 OR

Die Aufwertung von Beteiligungen im Falle einer Sanierung nach Art. 670 OR (bis maximal zum Verkehrswert) stellt gemäss § 83 Abs. 1 und 2 StG einen privilegierten Kapitalgewinn dar. Die Differenz zwischen Gestehungskosten und neuem Buchwert wird im Zeitpunkt der Aufwertung als Beteiligungsertrag qualifiziert. Bei einer Veräusserung im Anschluss an eine Aufwertung gemäss Art. 670 OR gilt der neue, erhöhte Buchwert als Gestehungskosten (§ 83 Abs. 3, zweiter Satz StG).

Buchmässige Aufwertungen im Rahmen der wiedereingebrachten Abschreibungen, welche sich demzufolge nicht auf Art. 670 OR stützen, stellen keinen Beteiligungsertrag dar und bleiben bei der Berechnung des Beteiligungsabzugs unberücksichtigt (§ 82 Abs. 3 lit. b StG). Diese Aufwertungsgewinne werden somit vollumfänglich besteuert, erhöhen aber anderseits die Gestehungskosten der Beteiligung nicht.

3. Wiedereingebrachte Abschreibungen

Nur ausnahmsweise stellt eine wiedereingebrachte Abschreibung einen Kapitalgewinn dar, der im Rahmen des Beteiligungsabzugs freigestellt wird.

Gemäss § 82 Abs. 4 StG bewirken Abschreibungen als Folge einer Substanzdividende die Kürzung des entsprechenden Beteiligungsabzugs, indem die Abschreibungen mit der Gewinnausschüttung zu verrechnen sind. Gemäss § 83 Abs. 3 StG werden die Gestehungskosten in diesen Fällen um die vorgenommenen Abschreibungen herabgesetzt. Damit wird sichergestellt, dass die späteren wiedereingebrachten Abschreibungen folgerichtig als Beteiligungsertrag (privilegierter Wertzuwachsgewinn) behandelt werden, soweit sie eine Kürzung des

1.1.2007 -1-

§ 82 / 83 / 90 / 93 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Beteiligungsabzuges zur Folge hatten. Diese ausdrückliche Bestimmung fehlt im DBG, wobei diese Problematik im KS EStV 1998 Nr. 9 vom 9.7.1998 unter Ziff. 2.6.4 behandelt und ebenfalls als Reduktion der Gestehungskosten qualifiziert wird.

Grundsätzlich reduzieren andere Abschreibungen, welche nicht im Zusammenhang mit Substanzdividenden stehen und dennoch steuerlich akzeptiert werden, die Gestehungskosten der massgebenden Beteiligungen nicht. Sofern die Abschreibungen bei Veräusserung einer Beteiligung wieder eingebracht werden, qualifiziert sich also nur der entsprechend reduzierte Gewinn (Buchgewinn abzüglich wiedereingebrachte Abschreibungen) als Beteiligungsertrag.

4. Gesamter Reingewinn gemäss § 82 Abs. 1 StG

Gemäss KS EStV 1998 Nr. 9 vom 9.7.1998 Ziff. 2.7 handelt es sich bei diesem Begriff um den steuerbaren Reingewinn. Die kantonale Veranlagungspraxis stützt sich auf den Reingewinn nach Verrechnung allfälliger Vorjahresverluste und nach Ausscheidung allfälliger ausländischer Gewinnbestandteile. (vgl. Duss/Altdorfer in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 69 DBG N 12 ff.). Daraus folgt anderseits, dass aufgrund der internationalen Ausscheidungsnormen der steuerbare Reingewinn der schweizerischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens in der Regel keinen zu privilegierenden Beteiligungsertrag enthält (i.d.R. objektmässige Zuordnung der Beteiligungen und der entsprechenden Erträge an den Sitzstaat).

5. Beteiligungsabzug im interkantonalen Verhältnis

Im interkantonalen Verhältnis werden Beteiligungen für die Berechnung der Kapitalfaktoren grundsätzlich dem Hauptsitz zugewiesen. Demgegenüber werden die Beteiligungserträge aufgrund der interkantonal vorgesehenen quotenmässigen Ausscheidungsmethode nicht ausschliesslich dem Sitzkanton zugeordnet. Deshalb haben alle beteiligten Kantone bei der Steuerberechnung den Beteiligungsabzug anteilmässig zu gewähren (vgl. Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, § 26 N 31 d). Dieser Grundsatz wird dort durchbrochen, wo ein Teil der Gewinnfaktoren objektmässig auszuscheiden ist. Demzufolge hat ein Kanton, in welchem sich ausschliesslich Liegenschaften befinden, keinen Beteiligungsabzug zu berücksichtigen.

6. Ermässigung der Kapitalsteuer

Das steuerbare Eigenkapital wird gemäss § 90 Abs. 2 StG um die Hälfte des Verhältnisses der qualifizierten Beteiligungen zu den gesamten Aktiven ermässigt.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 82 / 83 / 90 / 93 Nr. 1

In der Veranlagungspraxis wird diese Ermässigung im Rahmen eines hälftigen Beteiligungsabzuges gewährt, d.h. es wird nicht das Kapital sondern die Steuer pro Einheit entsprechend reduziert (gleiches Prinzip wie beim Gewinnsteuer-Beteiligungsabzug). Für die Ermittlung des Verhältnisses sind die Buchwerte sämtlicher bilanzierter in- und ausländischer Aktiven massgebend. In die Berechnung können sämtliche Beteiligungen nach § 82 Abs. 1 StG einbezogen werden (Wert von Fr. 2 Mio. oder 20 % Quote), auch wenn daraus keine Erträge resultieren. Es wird dabei eine stichtagsbezogene Betrachtungsweise angewandt. Somit hat ein Beteiligungskauf im laufenden Geschäftsjahr eine höhere Ermässigung zur Folge - eine Beteiligungsveräusserung bewirkt demgegenüber eine reduzierte Steuerermässigung.

7. Verfahren

Der Beteiligungsabzug ist mit der Steuererklärung geltend zu machen. Er wird nicht von Amtes wegen gewährt.

Der Nachweis der Gestehungskosten bei Veräusserung obliegt nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung der steuerpflichtigen Gesellschaft.

1.1.2007 -3-

§ 82 / 83 / 90 / 93 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-4- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 84 / 85 / 94 Nr. 1

Holdinggesellschaften

1. Allgemeines

Unter einer Holdinggesellschaft versteht das Gesetz eine Kapitalgesellschaft, deren statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht. Gemäss § 85 StG haben die Beteiligungen oder die Erträge aus den Beteiligungen mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge auszumachen. Wird die Mindestquote aufgrund der Buchwerte nicht erreicht, kann die Holdinggesellschaft die Einhaltung der Quote aufgrund der Verkehrswerte nachweisen. § 85 StG erlaubt der Holdinggesellschaft zudem Grundeigentum zu halten, sofern im übrigen die restlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Holdingprivilegs erfüllt sind.

2. Grundeigentum

Der Grundstückbesitz hat sich in einem untergeordneten Rahmen zu bewegen, nachdem primär die Zweidrittels-Bestimmung bezüglich Beteiligungen massgebend ist. Die Liegenschaftserträge, einschliesslich Kapital- und Aufwertungsgewinne, werden ordentlich besteuert. Als Ertrag gilt der gesamte Ertrag aus Vermietung und Verpachtung inklusive des marktüblichen Mietwertes für die selbst genutzten Liegenschaften (u.a. Verwaltungsgebäude). Vom Ertrag können die folgenden objektmässigen Gewinnungskosten in Abzug gebracht werden:

  • Aufwand für den Liegenschaftsunterhalt

  • Verwaltungskosten bis maximal 5 % des Mietertrages

  • auf die Liegenschaften entfallende Schuldzinsen (der massgebende Schuldzinsenanteil entspricht dem prozentualen Verhältnis der Gewinnsteuerwerte der Liegenschaften zum Gewinnsteuerwert der gesamten Aktiven)

  • anteilige Gewinn- und Kapitalsteuern (inkl. Liegenschaftssteuern)

Allfällige Nettoverluste aus Liegenschaftsbesitz können im Rahmen der Verlustverrechnungsmöglichkeit gemäss § 80 StG mit späteren Gewinnen aus Liegenschaftsbesitz verrechnet werden.

3. Nebentätigkeiten

Als Nebenzweck darf die Holding nur Tätigkeiten ausüben, die keine

1.1.2007 -1-

§ 84 / 85 / 94 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Geschäftstätigkeit darstellen, wie das bei der Verwaltung des übrigen eigenen Vermögens, der Kapitalanlage und der Konzernfinanzierung beispielsweise der Fall ist. Die Konzernleitungstätigkeit gehört ebenfalls zur Holdingaufgabe. Es ist zudem nicht ausgeschlossen, dass die Holding Marken und Patente hält, sofern keine reine Lizenz- oder Patentverwaltungsgesellschaft vorliegt (vgl. Konferenz Staatlicher Steuerbeamter (heute Schweiz. Steuerkonferenz), Harmonisierung des Unternehmenssteuerrechts S. 104 f.). Der daraus resultierende Nicht-Beteiligungsertrag darf sich jedoch langfristig nur in einem untergeordneten Rahmen bewegen (ZStP 1993, 281) - der Charakter einer Holdinggesellschaft muss grundsätzlich gewahrt bleiben. Der Entscheid über die Gewährung des Holdingprivilegs ist daher nach Massgabe der gesamten Umstände des Einzelfalls zu fällen.

Der Handel mit Wertpapieren (Umlaufsvermögen) stellt eine Handels- und demzufolge eine Geschäftstätigkeit dar, die nicht mehr mit dem Holdingprivileg zu vereinbaren ist (StR 47, 156). Der Streubesitz wird jedoch zugelassen, sofern im Ergebnis der Holdingcharakter gewahrt bleibt. Darunter fällt insbesondere die Bewirtschaftung der temporär gehaltenen Liquidität.

4. Dauer und Überprüfung des Holdingprivilegs

Die Voraussetzungen für die Gewährung des Holdingprivilegs sind grundsätzlich bei jeder Einschätzung zu prüfen, wobei nicht jede Steuerperiode isoliert betrachtet wird. Ein Hin- und Herpendeln zwischen privilegierter und ordentlicher Besteuerung sollte vermieden werden, womit in begründeten Fällen eine Toleranzfrist von drei bis vier Jahren zur Wiederherstellung der Voraussetzungen gewährt wird. Das Holdingprivileg wird nur auf Antrag eingeräumt.

5. Übergang zur Holdinggesellschaft

Wird eine bestehende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft neu als Holdinggesellschaft gemäss § 85 StG anerkannt, kann sie verlangen, dass die Besteuerung der stillen Reserven auf ihren Beteiligungen aufgeschoben wird. In diesem Fall sind nur die stillen Reserven auf den beweglichen Vermögenswerten und den Immaterialgüterrechten steuerlich abzurechnen.

Die Besteuerung der stillen Reserven auf den Beteiligungen wird nachgeholt, wenn die Holdinggesellschaft dies verlangt, spätestens jedoch bei deren Liquidation, Wegzug aus dem Kanton Luzern, Fusion oder Teilung (§ 84 Abs. 2 StG). Die Nachbesteuerung der stillen Reserven bei einem Wegzug aus dem Kanton, im Ausmass der früheren steuersystematischen Realisation, ist nach dem Steuerharmonisierungsgesetz zulässig und kollidiert nicht mit dem

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 84 / 85 / 94 Nr. 1

Wegzugssteuerverbot, wenn im Zeitpunkt des Steueraufschubs noch kein Wegzugstatbestand vorlag.

Die gesetzlich vorgesehene Besteuerungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Fusion oder Teilung wird praxisgemäss dann zur Anwendung gelangen, wenn die Voraussetzungen zur steuerneutralen Umstrukturierung nicht erfüllt sind (vgl. LU StB Weisungen StG § 26 / 75 Nr. 2).

Die nachzuholende steuerliche Abrechnung erstreckt sich auf diejenigen stillen Reserven, welche im Zeitpunkt des Übergangs zur Holding vorhanden waren.

§ 84 Abs. 4 StG hält fest, dass die vorgesehene Nachbesteuerung der Beteiligungsgewinne entfällt, sofern für diese Kapital- oder Buchgewinne im Zeitpunkt des Steueraufschubs eine Ermässigung nach § 83 StG möglich gewesen wäre. Diese Freistellung wird ab 1.1.2007 (vgl. § 259 Abs. 1 StG) sinngemäss auch auf diejenigen Steueraufschubstatbestände angewandt, welche sich auf Altbeteiligungen (Erwerb vor 1.1.1997 gemäss § 259 StG und qualifiziert gemäss § 83 StG: 20 %-Beteiligung) beziehen und die auf einem Holdingwechsel vor dem Jahre 2001 (als die Ermässigung nach § 83 StG grundsätzlich noch nicht möglich war) begründet sind. Nachdem sich die Ermässigung nach § 83 StG nicht auf wiedereingebrachte Abschreibungen bezieht, sind diese auch nach 2007 unter dem Holdingprivileg gegebenenfalls steuerlich abzurechnen (sofern sie nicht unter dem Holdingprivileg vorgenommen wurden).

Die steuersystematische Änderung beim Übergang zur Holdinggesellschaft gilt generell, womit allenfalls noch nicht verrechnete Vorjahresverluste aus dem Bereich der ordentlichen Steuerpflicht nur noch mit ordentlich besteuerten Gewinnbestandteilen gemäss § 85 Abs. 2 (Liegenschaftserträge) im Holdingbereich verrechnet oder bei einer allfälligen Abrechnung der stillen Reserven im Zeitpunkt des Übergangs noch angerechnet werden können.

6. Minimalsteuer

Die Minimalsteuer auf Grundstücken wird an Stelle der ordentlichen Gewinn- und Kapitalsteuern erhoben, wenn der Minimalsteuerbetrag die Gesamtsteuer der Holdinggesellschaft übersteigt (vgl. LU StB Weisungen StG § 95 Nr. 1).

1.1.2007 -3-

§ 84 / 85 / 94 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-4- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 86 / 94 Nr. 1

Verwaltungsgesellschaften (Domizil-, Hilfs-, und gemischte Gesellschaften)

1. Allgemeines

Verwaltungsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften, Genossenschaften oder Stiftungen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit und keine oder nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben. Der Besitz von Grundeigentum in der Schweiz ist erlaubt. Verwaltungsgesellschaften müssen nicht ausländisch beherrscht sein. Ausländische Gesellschaften mit schweizerischen Betriebsstätten können, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, für die in der Schweiz steuerbaren Faktoren ebenfalls als Verwaltungsgesellschaft besteuert werden.

2. Verwaltungstätigkeit

Unter Verwaltungstätigkeit ist die Verwaltung derjenigen Güter zu verstehen, welche die Gesellschaft bereits besitzt und die sie ohne aktive kommerzielle Tätigkeit dazuerwirbt.

Im Konzernverbund wird die Verwaltung, Verwertung und Vermittlung von Immaterialgüterrechten als zulässig erachtet, solange nicht eigene Aktivitäten zur Wertschöpfung entfaltet werden und das Betätigungsfeld vorwiegend im Ausland liegt. Auch Hilfstätigkeiten wie Fakturierung, Inkasso, Informationsvermittlung und Finanzierung sind zulässig, wenn sie beispielsweise aufgrund von ausländischen Instruktionen erfolgen und die eigentliche kommerzielle Wertschöpfung nicht in der Schweiz erzielt wird. Die wesentlichen unternehmerischen Entscheide müssen jedoch im Ausland getroffen werden. Daraus ergibt sich, dass der Personaleinsatz wegen der Beschränkung auf Hilfsfunktionen in der Schweiz nicht besonders umfangreich werden kann.

3. Geschäftstätigkeit

Als Geschäftstätigkeit gilt grundsätzlich die Fabrikation, der Handel, das Erbringen von Dienstleistungen, die Ausübung von Treuhandfunktionen, die Akquisition, die Werbung und die Vermittlung von Geschäften.

Im Ausland ist jegliche Art von Geschäftstätigkeit erlaubt. Massgebend ist der Wirkungsort. Damit ist insbesondere die Durchführung von sogenannten Ausland-/ Ausland-Geschäften zulässig.

1.1.2007 -1-

§ 86 / 94 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

In der Schweiz darf nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausgeübt werden. Für die Beurteilung, ob die Geschäftstätigkeit überwiegend im Ausland ausgeübt wird, ist grundsätzlich kumulativ sowohl auf die Beschaffungs- wie auch auf die Absatzseite abzustellen. Damit Handelstätigkeiten als ausländische Geschäftstätigkeit gilt, müssen sich diese ausschliesslich auf ausländischen Märkten abspielen, d.h. sowohl der/die Lieferant/in als auch die Käuferschaft müssen im Ausland ansässig sein und die gehandelte Ware darf nicht in die Schweiz gelangen. Zulässig ist die Zwischenlagerung in einem Zollfreilager. Für Dienstleistungen ist der Ort der Erarbeitung massgebend. Unter dem Begriff 'überwiegend' ist grundsätzlich eine Quote von 80% zu verstehen.

4. Übrige Einkünfte aus der Schweiz

Übrige Einkünfte aus der Schweiz sind beispielsweise Erträge oder Kapitalgewinne aus inländischen Immobilien, Wertschriften von schweizerischen Schuldnern/Schuldnerinnen, Entschädigungen von inländischen Konzerngesellschaften für die Ausführung von Hilfsfunktionen und Lizenzeinnahmen aus schweizerischen Quellen. Die Zuordnung von Zinserträgen erfolgt in Anlehnung auf die Behandlung bei der Verrechnungssteuer. Einkünfte, für die eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wird und der Staatsvertrag die ordentliche Besteuerung in der Schweiz voraussetzt, gelten ebenfalls als Einkünfte aus der Schweiz.

5. Übrige Einkünfte aus dem Ausland

Zu den übrigen Einkünfte aus dem Ausland gehören insbesondere die passiven Einkünfte aus ausländischen Quellen wie Zinsen, Dividenden aus nicht massgeblichen Beteiligungen, Lizenzerträge sowie Entschädigungen von ausländischen Konzerngesellschaften für die Ausübung von Hilfsfunktionen.

6. Besteuerung von Verwaltungsgesellschaften

In Anwendung der allgemeinen Grundsätze wird der steuerbare Reingewinn der Gesellschaft ermittelt.

Mittels Spartenrechnung (vgl. Ziff. 10) sind die Erträge aus Beteiligungen, welche steuerfrei sind, das Inlandergebnis, welches vollständig der Besteuerung in der Schweiz unterliegt, sowie das Auslandergebnis, welches nach der Bedeutung der Verwaltungs- bzw. Geschäftstätigkeit besteuert wird, auszuscheiden. Der geschäftsmässig begründete Aufwand ist den entsprechenden Ertragsgruppen zuzuordnen.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 86 / 94 Nr. 1

Der Finanzierungs- und Verwaltungsaufwand ist aufgrund der Spartenrechnung zu verteilen. Eine proportionale Aufteilung ist nur zulässig, falls er nicht spartenmässig zugewiesen werden kann. Der auf die Bewirtschaftung der Beteiligungen entfallenden Teil des Finanzierungs- und Verwaltungsaufwands ist mit den Beteiligungserträgen zu verrechnen. Verluste aus Beteiligungen können nicht auf die steuerbaren Erträge verlegt werden.

Die Staats- und Gemeindesteuern werden aufgrund des Berechnungsschemas (vgl. Ziff. 11) erhoben.

7. Verfahren

Verwaltungsgesellschaften unterliegen dem ordentlichen Veranlagungsverfahren. Die Besteuerung als Verwaltungsgesellschaft kann mit der einzureichenden Steuererklärung unter Bemerkungen beantragt werden.

Bei Vorliegen besonderer Umständen, welche eine frühere Beurteilung der Besteuerung als Verwaltungsgesellschaft nötig machen, kann eine Vorprüfung erfolgen.

8. Statuswechsel

Wird erstmals die Besteuerung als Verwaltungsgesellschaft geltend gemacht, werden die allfällig vorhandenen stillen Reserven (insbesondere auf einem ausländischen Auslieferungslager, welches bisher keine Betriebsstätte darstellte) besteuert. Auf die Besteuerung wird jedoch verzichtet, soweit diese stillen Reserven weiterhin vollumfänglich in der Schweiz steuerbar bleiben (z.B. Immobilien, schweizerische Wertpapiere etc.).

Die Voraussetzungen zur Besteuerung als Verwaltungsgesellschaft müssen in jedem Geschäftsjahr erfüllt sein. Sind die Voraussetzungen in einem Geschäftsjahr nicht gegeben, entfällt grundsätzlich für dieses Jahr eine Privilegierung, selbst wenn in einem späteren Jahr die Voraussetzungen wieder erfüllt werden. Die während der Zeit der Besteuerung als Verwaltungsgesellschaft entstandenen stillen Reserven können vor dem Übergang zur ordentlichen Besteuerung in einer Steuerbilanz offengelegt werden.

9. Minimalsteuer

Die Minimalsteuer auf Grundstücken wird an Stelle der ordentlichen Gewinn- und Kapitalsteuern erhoben, wenn der Minimalsteuerbetrag die Gesamtsteuer der Verwaltungsgesellschaft übersteigt (vgl. LU StB Weisungen StG § 95 Nr. 1).

1.1.2007 -3-

§ 86 / 94 Nr. 1

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

10. Spartenrechnung

TOTAL

Beteiligungen Schweiz Ausland

Ertrag aus Warenverkäufen und

Dienstleistungen

Anderer Ertrag:

Dividenden / Zinsen

Patent- und Lizenzeinnahmen

/ Kommissionen

Kapital- und Aufwertungsgewinne

Liegenschaftsertrag

Übriger Ertrag

Total der Einkünfte

A

B C

%

B + C in Prozenten von A

Personalaufwand

Verwaltungsaufwand

Patent- und Lizenzaufwand

Management-Fees

Personal- und Verwaltungsaufwand Schweiz

D

%

D in Prozenten von C

Waren- und Dienstleistungsaufwand

Personal- und Verwaltungsaufwand im Ausland

Liegenschaftsaufwand

Finanzierungsaufwand

Übriger Aufwand

Übriger Aufwand

Ergebnis gemäss Jahresrechnung

-4-

1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG

§ 86 / 94 Nr. 1

11. Berechnungsschema Steuerbelastung

1 Gewinnsteuer

1.1 Gewinnsteuer aus Ertrag Schweiz (§ 86 Abs. 1b und Abs. 2 StG)

Ordentliche Gewinnsteuer gemäss § 81 StG: Einfache Steuer von 4%

1.2 Gewinnsteuer aus Ertrag Ausland (§ 86 Abs. 1c und Abs. 2 StG)

Die übrigen Einkünfte aus dem Ausland werden nach der Bedeutung

der Verwaltungs- bzw. der Geschäftstätigkeit in

der Schweiz besteuert:

1.2.1 Kein Personal- und Infrastrukturaufwand in der

0%

Schweiz, keine Geschäftstätigkeit in der

Schweiz; Verwaltungsaufwand in der Schweiz

bis max. Fr. 750'000 (über Fr. 750'000 gemäss Ziff. 1.2.2)

1.2.2 Personal- und Verwaltungsaufwand 1) in der Schweiz

für die Einkünfte aus ausländischer Quelle

bis Fr. 750'000

Feste Steuer

1,50 %

Fr. 750'001 bis Fr. 5'000'000:

Personal- und Verwaltungsaufwand in % der

Erträge 2)

- bis 3,0 %

Feste Steuer

1,50 %

- 3,01 bis 10,0 %

Feste Steuer

2,25 %

- über 10,0 %

Feste Steuer

3,00 %

über Fr. 5'000'000

Feste Steuer

3,00 %

2 Kapitalsteuer

bis und mit Steuerperiode 2004

Personal- und Verwaltungsaufwand in der

Schweiz bis Fr. 750'000

oder

Auslandeinkünfte 4) 80% und mehr der

Feste Steuer

0,5 ‰3)

Gesamteinkünfte (§ 94 StG)

mindestens

Fr. 500

Keines der beiden oben aufgeführten Kriterien

Einfache Steuer

1 ‰3)

wird erfüllt (§ 93 StG)

ab Steuerperiode 2005

1.1.2007

-5-

§ 86 / 94 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Personal- und Verwaltungsaufwand in der

Schweiz bis Fr. 750'000

oder

Auslandeinkünfte 4) 80% und mehr der

Feste Steuer

0,01 ‰3)

Gesamteinkünfte (§ 94 StG)

mindestens

Fr. 500

Keines der beiden oben aufgeführten Kriterien

wird erfüllt (§ 93 StG)

steuerbares Eigenkapital unter Fr. 5 Mio.

Einfache Steuer

1 ‰3)

steuerbares Eigenkapital ab Fr. 5 Mio.

Einfache Steuer

0,5 ‰3)

  1. 1) Personal- und Verwaltungsaufwand: Sämtlicher Aufwand im Sinne der Kontenklassen 5 und 65 des Kontenrahmen KMU (inklusive Management-Fees an Gruppengesellschaften sowie Patent- und Lizenzaufwand)

  1. 2) Erträge: Sämtliche Erträge (exkl. Aufwendungen) im Sinne der Kontenklassen 3, 7 und 8 des Kontenrahmen KMU (inklusive Zins-, Beteiligungs-, Patent- und Lizenzeinnahmen)

  1. 3) Massgebendes Kapital: Steuerpflichtiges Eigenkapital gemäss §§ 89 bis 91 StG

  1. 4) Berechnung übrige Auslandeinkünfte: Gemäss § 86 Abs. 1c StG: Auslandeinkünfte inklusive Beteiligungsertrag gemäss § 86 Abs. 1a StG

-6- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 91 Nr. 1

Verdecktes Eigenkapital

1. Allgemeines

Für die Berechnung des verdeckten Eigenkapitals sowie der entsprechenden Zinsaufrechnung kann grundsätzlich auf das KS EStV 1997/98 Nr. 6 vom 6. Juni 1997 verwiesen werden. Danach gelten folgende Ansätze zur Ermittlung des Höchstbetrages des von der Gesellschaft aus eigener Kraft erhältlichen Fremdkapitals (diese Ansätze beziehen sich auf den Verkehrswert der entsprechenden Aktiven):

Flüssige Mittel 100 % Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 85 % Andere Forderungen 85 % Vorräte 85 % Übriges Umlaufvermögen 85 % In- und ausländische Obligationen in Schweizer Franken 90 % Ausländische Obligationen in Fremdwährung 80 % Kotierte in- und ausländische Aktien 60 % Übrige Aktien und GmbH-Anteile 50 % Beteiligungen 70 % Darlehen 85 % Betriebseinrichtungen 50 % Fabrikliegenschaften 70 % Villen, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser und Bauland 70 % Übrige Liegenschaften 80 % Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten 0% Andere immaterielle Anlagen 70 %

Für Finanzgesellschaften beträgt das maximal zulässige Fremdkapital in der Regel 6/7 der Bilanzsumme.

Soweit die ausgewiesenen Schulden das zulässige Fremdkapital übersteigen, ist grundsätzlich verdecktes Eigenkapital anzunehmen. Dabei gilt, dass einerseits nur derjenige Fremdkapitalanteil als verdecktes Eigenkapital zu qualifizieren ist, welcher direkt von Anteilsinhaberinnen und Anteilsinhabern oder diesen nahestehenden Personen stammt. Anderseits gilt aber auch der Fremdkapitalanteil als verdecktes

1.1.2007 -1-

§ 91 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Eigenkapital, der von unabhängigen Dritten aufgrund einer Sicherstellung durch die Anteilsinhaber/innen oder ihnen nahestehenden Personen zur Verfügung gestellt wurde.

2. Verdecktes Eigenkapital beim Vorliegen eines

Verlustvortrags

Die Umqualifizierung von Fremdkapital in verdecktes Eigenkapital ist rein steuerrechtlich bedingt und hat das Ziel, die auf dem Fremdkapital bezahlten Zinsen nicht als abzugsfähigen Aufwand, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung und somit wie Dividenden zu behandeln. Daraus folgt, dass das verdeckte Eigenkapital dem einbezahlten Grund- und Stammkapital (Nennwertkapital) und nicht den Reserven gleichzusetzen ist. Ein allfälliger Verlustvortrag kann demnach nur mit Reserven, nicht aber mit dem um das verdeckte Eigenkapital erhöhten einbezahlten Grund- und Stammkapital verrechnet werden.

Handelt es sich jedoch um Schulden gegenüber Anteilsinhaberinnen und Anteilsinhabern oder diesen nahestehenden Personen, für die ein Rangrücktritt im Rahmen einer Sanierungsmassnahme gewährt wurde, werden sie in dem Umfange nicht als Bestandteil des steuerbaren Kapitals betrachtet, als der Bilanzverlust die offenen und stillen Reserven übersteigt. Für die Ermittlung der Zinsen auf verdecktem Eigenkapital werden jedoch auch diese Schulden als verdecktes Eigenkapital behandelt.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 93 / 94 Nr. 1

Berechnung der Kapitalsteuer ab Steuerperiode 2005

1. Betriebs- und Beteiligungsgesellschaften (§ 93)

Für das steuerbare Eigenkapital von weniger als Fr. 5 Mio. beläuft sich die einfache Kapitalsteuer auf 1 Promille. Diese reduziert sich bei einem steuerbaren Eigenkapital ab Fr. 5 Mio. auf 0.5 Promille. Bei unter- oder überjährigen Geschäftsjahren ist die Kapitalsteuer entsprechend der Dauer des Geschäftsjahres zeitlich zu reduzieren oder zu erhöhen.

Die Berechnung der Kapitalsteuer und somit die Beurteilung bezüglich Satzreduktion bezieht sich auf das dem Kanton Luzern im Rahmen einer allfälligen Steuerausscheidung zugeteilte steuerbare Kapital (§ 24 Abs. 2 StV). Ein allfälliger Beteiligungsabzug gemäss § 90 Abs. 2 StG wird auf dem nach diesen Grundsätzen ermittelten Steuerbetrag gewährt.

2. Holding-, Domizil- und Verwaltungsgesellschaften (§ 94)

Die Holding-, Domizil- und Verwaltungsgesellschaften entrichten eine feste Kapitalsteuer von 0.01 Promille auf dem steuerbaren Eigenkapital, mindestens jedoch Fr. 500.- bezogen auf ein ordentliches, zwölfmonatiges Geschäftsjahr.

1.1.2007 -1-

§ 93 / 94 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 95 Nr. 1

Minimalsteuer

1. Allgemeines

Die Kapitalgesellschaften und die Genossenschaften entrichten nach § 95 Abs. 1 StG anstelle der ordentlichen Steuern eine Minimalsteuer von zwei Promille des Steuerwerts der im Kanton Luzern gelegenen Grundstücke, wenn der Minimalsteuerbetrag die nach den §§ 72-94 ergebenden Steuern übersteigt. Massgebend ist der Steuerwert am Ende der Steuerperiode welche für die gesamte Steuerperiode geschuldet ist. Der Betrag wird bei einer unter- oder überjährigen Steuerperioden zeitlich umgerechnet. Es handelt sich um eine feste Steuer, die nicht mit den Staats- und Gemeindesteuereinheiten zu multiplizieren ist.

2. Ausnahmen von der Minimalsteuer

2.1 Wohn- und Eigentumsförderung

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche die Voraussetzungen für die Bundeshilfe gemäss Art. 51 und 52 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (SR 843) erfüllen, sind von der Minimalsteuer befreit und entrichten die ordentliche Gewinn- und Kapitalsteuer. Verlangt wird somit keine Gemeinnützigkeit im Sinne von § 70 Abs. 1h StG - in diesem Fall würde die Erhebung von direkten Steuern generell entfallen - sondern dass gewisse Mindestanforderungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen werden in Art. 55 und 56 der Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (SR 843.1) mit Hinweis auf Art. 6 Abs. 1a des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (SR 641.10) wie folgt konkretisiert:

  • Die juristische Person hat sich demnach der Beschaffung von preisgünstigen und nach ihrer Beschaffenheit den Wohnbedürfnissen Rechnung tragenden Wohnungen zu widmen.

  • Die juristische Person darf nicht gewinnstrebig sein.

  • Die Dividende ist statutarisch auf höchstens 6 % des einbezahlten Gesellschafts- oder Genossenschaftskapital zu beschränken.

  • Die Ausrichtung von Tantiemen ist statutarisch ausgeschlossen.

  • Statutarisch muss vorgesehen sein, dass bei einer Auflösung der juristischen Person der nach Rückzahlung des einbezahlten Grundkapitals verbleibende Teil des Vermögens einer Institution des gemeinnützigen Wohnungsbaus zuzuwenden ist.

1.1.2007 -1-

§ 95 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Die tatsächliche Beanspruchung der vorgesehenen Subventionen (Grund-/Zusatzverbilligungen) ist hingegen nicht erforderlich.

2.2 Geschäftsbetrieb

Die Grundstücke von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sind gemäss § 95 Abs. 2b StG von der Minimalsteuer ausgenommen, wenn auf ihnen zur Hauptsache ein Geschäftsbetrieb der Eigentümerin oder einer diese beherrrschenden Person (nach kaufm. Art geführtes Unternehmen) abgewickelt wird. Auf die Erhebung der Minimalsteuer wird verzichtet, wenn eine betriebliche Nutzung der fraglichen Grundstücke von mindestens drei Vierteln gegeben ist. Übrige Kapitalanlageliegenschaften, welche nicht dem Geschäftsbetrieb dienen, unterliegen mit ihrem vollen Steuerwert der Minimalsteuerpflicht.

Wenn die juristische Person, welche zugleich auch Eigentümerin der Liegenschaften ist, hauptsächlich einen Geschäftsbetrieb auf diesen Liegenschaften führt, ist sie von der Minimalsteuer ausgenommen, selbst dann, wenn nicht ein Viertel des Steuerwertes der Liegenschaften als steuerbares Kapital eingelegt ist.

Die Mindesteinlage von einem Viertel des Steuerwertes ist nur dann Voraussetzung für die Befreiung von der Minimalsteuer, wenn nicht die Liegenschaftseigentümerin einen Geschäftsbetrieb führt, sondern der Betrieb von der beherrschenden Person geführt wird.

2.3 Konkurs

Für die Steuerperiode, in welcher der Konkurs eröffnet wird, und für die bis zum Abschluss der Liquidation folgenden Steuerperioden kann keine Minimalsteuer erhoben werden (LGVE 2004 II Nr. 26 E. 4). Dasselbe gilt analog bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 100 Nr. 1

Höchstbelastung von Korporationsgemeinden Für die Besteuerung der Korporationsgemeinden wurde mit § 100 StG eine Spezialbestimmung geschaffen. Danach darf deren Gesamtbelastung durch die Staats- und Gemeindesteuern (Reingewinn- und Kapitalsteuer) 25 % des steuerbaren Reingewinns nicht übersteigen, muss aber mindestens zwei Promille des steuerbaren Eigenkapitals betragen. Die Höchst- wie auch die Mindestbelastung berechnen sich also unmittelbar vom steuerbaren Reingewinn und Eigenkapital. Die jeweiligen Steuereinheiten bleiben ausser Betracht. Auch bei der Steuerberechnung für die Korporationsgemeinde ist zuerst von den ordentlichen Vorschriften in den §§ 87 und 93 StG auszugehen. § 100 StG legt dann aber eine Höchstbelastung fest und bestimmt, dass die Gesamtbelastung der Korporationsgemeinden durch die Staats- und Gemeindesteuern 25 % des steuerbaren Reingewinns nicht übersteigen darf. Wenn der steuerbare Reingewinn einer Korporationsgemeinde im Verhältnis zum steuerbaren Eigenkapital tief ist, kann die nach § 100 StG berechnete Höchstbelastung die nach § 93 berechnete Kapitalsteuer unterschreiten. Für diesen Fall wiederum bestimmt § 100 StG, dass die Gesamtbelastung der Korporationsgemeinde durch die Staats- und Gemeindesteuern mindestens zwei Promille des steuerbaren Eigenkapitals betragen muss.

1.1.2007 -1-

§ 100 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG Quellensteuer

Quellensteuer

1.7.2008 -1-

Quellensteuer Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG Quellensteuer

Inhaltsverzeichnis Quellensteuern

§ 101 - 123 Weisungen zur Quellensteuer

1. Quellensteuer auf Erwerbs- und Ersatzeinkünften

1.1 Rechtliche Grundlage

1.2 Steuerpflicht

1.3 Schuldner/innen der steuerbaren Leistung (SSL)

1.4 Einkommenslimite für eine nachträgliche ordentliche

Veranlagung

1.5 Wechsel von der Quellenbesteuerung zur

ordentlichen Veranlagung

1.5.1 Erhalt der Niederlassungsbewilligung, Wegfall der

Quellensteuerpflicht

1.5.2 Heirat eines/einer Quellensteuerpflichtigen mit

einem/einer Schweizer/in oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)

1.5.3 Versicherungsleistung infolge eines

100%-IV-Grades

1.5.4 Erwerb von Grundeigentum

1.6 Wechsel von der ordentlichen Veranlagung zur

Quellenbesteuerung

1.6.1 Trennung, Scheidung, Wegfall ordentliche

Steuerpflicht

1.7 Flüchtlinge, Asylbewerber/innen

1.8 Meldeverfahren für quellensteuer pflichtige

EG/EFTA-Bürger/innen

2. Weitere Quellensteuern

2.1 Künstler/innen, Musiker/innen, Sportler/innen,

Referenten/Referentinnen

2.2 Organe juristischer Personen

(Verwaltungsräte/Verwaltungsrätinnen)

2.3 Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen

1.1.2008 -1-

Quellensteuer Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

2.4 Ersatzeinkünfte

2.5 Hypothekargläubiger/innen

3. Quellensteuertarife

3.1 Tarifarten

3.2 Steuerbetrag

3.3 Im Tarif enthaltene Steuern

3.4 Im Tarif berücksichtigte Abzüge

4. Anwendung der Tarife

4.1 Gemeinsame Bestimmungen

4.2 Tarif A und B

4.3 Tarif C

4.4 Tarif D

4.5 Arbeitsunterbruch des einen Ehepartners

4.6 Verantwortung der Schuldner/innen der steuerbaren

Leistung für die korrekte Tarifanwendung

4.7 Änderung des Zivilstandes

4.8 Quellensteuern bei mehr als 6 Kindern

4.9 Steuerbarer Bruttolohn

4.10 Spesen

4.11 Arbeitslosenentschädigung

4.12 Naturalleistungen

4.13 Trinkgelder

4.14 Gratifikationen, 13. Monatslohn, Treueprämien,

Provisionen usw.

4.15 Ferien- und Feiertagsentschädigungen

4.16 Unvollständige Zahltagsperioden

4.16.1 Bei Ein- und Austritten

4.16.2 Bei unbezahlten Absenzen

4.17 Lohnzahlungen nach Wegzug ins Ausland

4.17.1 Mit Anspruch auf Lohnzahlung

4.17.2 Ohne Anspruch auf Lohnzahlung

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG Quellensteuer

5. Einkünfte

5.1 Allgemeines

5.2 Versicherungsleistungen

5.3 Ausserordentliche Leistungen

5.4 Arbeitslosenentschädigung

6. Steuerrückerstattung

6.1 Sonderabzüge

6.2 Kirchensteuer

7. Steuerabrechnung und Bezug

7.1 Abrechnungsmodus

7.2 Inhalt der Abrechnung

7.3 Bezugsprovision

7.4 Bezug

7.5 Haftung

7.6 Straffolgen

7.7 Arbeitnehmer/innen mit Wohnsitz in einem anderen

Kanton

8. Auskünfte, Formulare, Merkblätter und Download

8.1 Auskünfte

8.2 Formulare

8.3 Merkblätter

8.4 Download

9. Inkrafttreten

Anhänge

1.1.2008 -3-

Quellensteuer Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung ALV Arbeitslosenversicherung BVG Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (SR 831.40) EG Europäische Gemeinschaft EFTA Europäische Freihandelsassoziation IV Invalidenversicherung LU StB Luzerner Steuerbuch (www.steuern.lu.ch / Steuerbuch) NBUV Nicht Berufsunfallversicherung QStV Verordnung über die Quellensteuer (SRL Nr. 624) SSL Schuldner/innen der steuerbaren Leistung SR Systematische Sammlung des Bundesrechts SRL Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern StG Steuergesetz (SRL Nr. 620)

-4- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 101 - 123

Weisungen zur Quellensteuer

1. Quellensteuer auf Erwerbs- und Ersatzeinkünften

1.1 Rechtliche Grundlage

Die Quellensteuer stützt sich auf die §§ 101 - 123 des Steuergesetzes vom 22.11.1999 (StG) und die Verordnung über die Quellensteuer vom 8.11.1994 (QStV).

1.2 Steuerpflicht

Quellensteuerpflichtige sind (unabhängig vom Alter) ausländische Arbeitnehmer/innen, welche die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) nicht besitzen, im Kanton Luzern jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und an deren Stelle tretende Ersatzeinkünfte beziehen.

1.3 Schuldner/innen der steuerbaren Leistung (SSL)

Schuldner/innen der steuerbaren Leistung (nachgenannt SSL) sind jene Personen, welche der steuerpflichtigen Person die zu besteuernde Leistung ausrichten (Arbeitgeber/innen, Sozial- oder Privatversicherungen und Veranstalter/innen). Sie sind verpflichtet, sämtliche zur richtigen Steuererhebung erforderlichen Massnahmen zu treffen (§ 114 StG).

1.4 Einkommenslimite für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung

Nach § 122 Abs. 2 StG und § 5 Abs. 1 QStV wird eine nachträgliche Veranlagung für das gesamte Einkommen und Vermögen durchgeführt, wenn die dem Steuerbezug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte eines/einer Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr mehr als Fr. 120'000.-- erreichen. Die Besteuerung erfolgt für dieses und die folgenden Jahre bis zum Ende der Quellensteuerpflicht im ordentlichen Verfahren (auch wenn die Limite der Bruttoeinkünfte in den Folgejahren unterschritten wird). Die Quellensteuer wird weiterhin bezogen. Bei Ehepaaren sind die Voraussetzungen gegeben, wenn die Bruttoeinkünfte eines der beiden Ehepartner diese Limite übersteigt.

1.1.2008 -1-

§ 101 - 123 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Der Quellensteuerbetrag wird von der Abteilung Quellensteuer an das für die ordentliche Veranlagung zuständige Steueramt der Wohnsitzgemeinde weitergeleitet. Die an der Quelle abgezogenen Steuern werden zinslos an die aus der ordentlichen Veranlagung zu bezahlenden Steuern angerechnet.

Eine nachträglich ordentliche Veranlagung ist ausgeschlossen, sofern sich der steuerrechtliche Wohnsitz oder Autenthalt des/der Steuerpflichtigen im Ausland befindet. Dies trifft unter anderem bei Grenzgänger/innen, Kurzaufenthalter/innen und internationalen Wochenendaufenthalter/innen zu.

Gemäss § 5 Absatz 3 der QStV kann auf die Erhebung der Quellensteuer nach Absatz 1 verzichtet werden, wenn der SSL oder die quellensteuerpflichtige Person hinreichend Sicherheit (Garantieerklärung eines schweizerischen Finanzinstituts, wonach dieses ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen abgibt, fällige Einkommenssteuern bis zur Höhe von 30% des jährlichen Bruttolohnes zu bezahlen) leistet.

Für den interkantonalen Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden, siehe Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz Nr. 14 vom 6. Juli 2001 (www.steuerkonferenz.ch).

1.5 Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen

Veranlagung

1.5.1 Erhalt der Niederlassungsbewilligung, Wegfall der

Quellensteuerpflicht

Quellensteuerpflichtige, denen die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) erteilt wird, verbleiben bis zum Ende des laufenden Monats der Quellensteuerpflicht unterstellt. Ab Beginn des folgenden Monats wird die Steuer durch das Steueramt der Wohnsitzgemeinde erhoben (§ 6 QStV). Die Meldung über erteilte Niederlassungsbewilligungen (Ausweis C) bzw. über die Entlassung aus der Quellensteuerpflicht wird den SSL und dem Steueramt der Wohnsitzgemeinde durch die Abteilung Quellensteuer schriftlich zugestellt.

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 101 - 123

1.5.2 Heirat eines/einer Quellensteuerpflichtigen mit einem/einer

Schweizer/in oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)

Heiratet eine an der Quelle besteuerte Person eine Person mit Schweizerbürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), unterliegt sie ab Beginn des folgenden Monats der ordentlichen Veranlagung. Dies gilt sinngemäss auch für Personen, die eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft mit einer Person mit Schweizerbürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung eintragen lassen (§ 6 QStV). Die Entlassung aus der Quellensteuerpflicht wird den SSL und dem Steueramt der Wohnsitzgemeinde durch die Abteilung Quellensteuer schriftlich gemeldet.

1.5.3 Versicherungsleistung infolge eines 100%-IV-Grades

Quellensteuerpflichtige, welche eine Versicherungsleistung infolge eines 100%-IV-Grades beziehen (z.B. Taggelder, Renten aus IV und beruflicher Vorsorge), werden ordentlich besteuert. Die Verfügung erfolgt durch die Versicherungsgesellschaft. Die Entlassung aus der Quellensteuerpflicht erfolgt auf den 1.1. des Jahres, in dem die Verfügung erfolgt. Sie wird dem Steueramt der Wohnsitzgemeinde durch die Abteilung Quellensteuer schriftlich gemeldet.

1.5.4 Erwerb von Grundeigentum

Bei Erwerb von Grundeigentum durch eine/n Quellensteuerpflichtige/n erfolgt die ordentliche Besteuerung durch das Steueramt der Wohnsitzgemeinde. Die Besteuerung erfolgt ab dem nächstfolgenden Monat seit dem Zeitpunkt des Beginns von Nutzen und Schaden, sofern der Kaufvertrag vor diesem Datum abgeschlossen worden ist (§ 1 Steuerverordnung). Massgebend ist die Handänderungsmeldung. Die Entlassung aus der Quellensteuerpflicht wird den SSL und dem Steueramt der Wohnsitzgemeinde durch die Abteilung Quellensteuer schriftlich gemeldet.

1.6 Wechsel von der ordentlichen Veranlagung zur

Quellenbesteuerung

1.1.2008 -3-

§ 101 - 123 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

1.6.1 Trennung, Scheidung, Wegfall ordentliche Steuerpflicht

Eine Scheidung sowie eine tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehepartner mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) löst für eine steuerpflichtige Person ohne eigene Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) wieder die Besteuerung an der Quelle aus. In diesen Fällen erfolgt die Quellenbesteuerung ab dem der Scheidung, tatsächlichen oder rechtlichen Trennung folgenden Monat (§ 7 QStV). Erhält der an sich quellensteuerpflichtige Ehepartner mit der Scheidung bzw. Trennung Alimente, wird auf einen Wechsel ins Quellensteuerverfahren verzichtet.

1.7 Flüchtlinge, Asylbewerber/innen

Bei Asylbewerbenden muss der/die Arbeitgeber/in auf Anordnung des Bundes eine Sicherheitsabgabe erheben. Dieser Abzug steht in keinem Zusammenhang mit dem Quellensteuerverfahren, weshalb die Löhne der Asylbewerbenden vollumfänglich der Quellensteuerpflicht unterstehen.

1.8 Meldeverfahren für quellensteuerpflichtige EG/EFTA-Bürger/innen

Mit dem bilateralen Abkommen über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) sowie der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist für die betreffenden ausländischen Arbeitnehmer/innen weitgehende berufliche Mobilität gewährleistet. Aus diesem Grund wurden neue Bewilligungsarten eingeführt (B-EG/EFTA-Ausweis und L-EG/EFTA-Ausweis). Es ist deshalb nicht mehr notwendig, bei Arbeitgeberwechsel einen neuen Ausweis zu erstellen. Der/Die schweizerische Arbeitgeber/in ist aber verpflichtet, die Beschäftigung von Staatsangehörigen aus einem EG/EFTA Land innert 8 Tagen mit dem vorgesehenen Formular der zuständigen Steuerbehörde zu melden. Das Formular kann bei der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Abteilung Quellensteuer, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, angefordert oder via Internet heruntergeladen werden (siehe Ziffer 8.2).

Seit den Übergangsregelungen beim Personenfreizügigkeitsabkommen können Arbeitnehmer/innen aus EG/EFTA-Ländern während 90 Tagen in der Schweiz ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung einer Beschäftigung nachgehen. Der/Die schweizerische Arbeitgeber/in ist jedoch verpflichtet, auch solche Beschäftigte mit dem oben erwähnten Formular der zuständigen Steuerbehörde zu melden.

-4- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 101 - 123

2. Weitere Quellensteuern

2.1 Künstler/innen, Musiker/innen, Sportler/innen,

Referenten/Referentinnen

Im Ausland wohnhafte Künstler/innen, Musiker/innen, Sportler/innen, und Referenten/Referentinnen, die sich im Kanton zu Erwerbszwecken aufhalten, werden auf der Grundlage der Tageseinkünfte an der Quelle besteuert (§ 108 Abs. 1 StG).

Steuerbar sind alle Bruttoeinkünfte einschliesslich sämtlicher Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Steuerbar sind auch Einkünfte und Entschädigungen die an Dritte (Veranstalter/in, Auftrags- oder Arbeitgeber/in usw.) fliessen.

Der Pauschalabzug für Gewinnungskosten beträgt 20% der Bruttoeinkünfte. Der Nachweis höherer Kosten anhand der entsprechenden Belege bleibt vorbehalten. Es können ausschliesslich die unmittelbar mit der Darbietung bzw. Verpflichtung zusammenhängenden Gewinnungskosten in Abzug gebracht werden.

Die Quellensteuer (inkl. direkte Bundessteuer) beträgt:

bei Tageseinkünften bis Fr. 200.-- 10% bei Tageseinkünften von Fr. 201.-- bis 1'000.-- 12% bei Tageseinkünften von Fr. 1'001.-- bis 3'000.-- 15% bei Tageseinkünften über Fr. 3'000.-- 20%

Auf die Erhebung der Quellensteuer wird verzichtet, wenn die steuerbaren Einkünfte je Verpflichtung insgesamt weniger als Fr. 300.-- betragen.

Die Veranstalter/innen sind zum Abzug der Quellensteuer verpflichtet.

Weitere Ausführungen siehe separates Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Einkünften der Künstler/innen, Sportler/innen und Referenten/Referentinnen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (LU StB, Band 2, Weisungen StG, Quellensteuer, Anhang 2).

1.1.2008 -1-

§ 101 - 123 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

2.2 Organe juristischer Personen

(Verwaltungsräte/Verwaltungsrätinnen)

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton sowie von ausländischen Unternehmen, die im Kanton Betriebsstätten unterhalten, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen einem Steuerabzug an der Quelle. Die Steuer wird von den Unternehmen bezogen und der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Abteilung Quellensteuer, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, überwiesen (§ 109 Abs. 1 StG).

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die Entschädigungen, die nicht den Steuerpflichtigen selber, sondern Dritten zufliessen.

Die Steuer (inkl. direkte Bundessteuer) beträgt 25% der steuerbaren Einkünfte.

Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die Bruttoeinkünfte weniger als Fr. 300.- im Kalenderjahr betragen.

Weitere Ausführungen siehe separates Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Entschädigungen an Verwaltungsräte/Verwaltungsrätinnen und ihnen gleichgestellte Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (LU StB, Band 2, Weisungen StG, Quellensteuer, Anhang 3).

2.3 Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen

Empfänger/innen von Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sind gemäss § 111 Abs. 4 StG und § 3 Abs. 3 der QStV zu besteuern.

Tariftabellen und nähere Auskunft über den Steuerabzug erhalten Sie bei der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Abteilung Quellensteuer, Buobenmatt 1, 6002 Luzern (www.steuern.lu.ch unter Unternehmen / Quellensteuer).

Weitere Ausführungen siehe separate Merkblätter über die Quellenbesteuerung von privat- bzw. öffentlichrechtlichen Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (LU StB, Band 2, Weisungen StG, Quellensteuer, Anhang 4 und 5).

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 101 - 123

2.4 Ersatzeinkünfte

Siehe Ziffer 5.

2.5 Hypothekargläubiger/innen

Siehe LU StB, Band 1, Weisungen StG § 10/110 Nr. 1.

1.1.2008 -3-

§ 101 - 123 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-4- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 101 - 123

3. Quellensteuertarife

3.1 Tarifarten

A-Tarif: Alleinstehende B-Tarif: Verheiratete (Alleinverdiener/innen) C-Tarif: Verheiratete (Doppelverdiener/innen) D-Tarif: Nebenerwerbseinkünfte sowie Ersatzeinkünfte Künstler/innen, Sportler/innen, Referenten und Referentinnen: siehe Ziffer 2.1 Organe juristischer Personen: siehe Ziffer 2.2 Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen: siehe Ziffer 2.3

Die Steuerbezüge gemäss den Tarifen A, B und C werden je nach den Verhältnissen entweder mit der Kirchensteuer (A+/B+/C+) oder ohne die Kirchensteuer (Ad/Bd/Cd) vorgenommen.

Für die Anwendung der Tarife siehe Ziffer 4.

3.2 Steuerbetrag

Für die Ermittlung des Steuerbetrages ist der Bruttolohn gemäss Ziffer 4.9 massgebend.

Der Steuerbetrag ist immer in Landeswährung (Fr.) geschuldet. Ausländische Währungen sind zum "Devisenkurs Ankauf" am Erstellungsdatum der Lohnabrechnung umzurechnen.

3.3 Im Tarif enthaltene Steuern

Im Quellensteuertarif sind die Steuern von Kanton, Einwohner- und Bürgergemeinden sowie die direkte Bundessteuer und die Personalsteuer enthalten.

Die Tarife A+, B+ und C+ enthalten zusätzlich die Kirchensteuer.

1.1.2007 -1-

§ 101 - 123 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

3.4 Im Tarif berücksichtigte Abzüge

Die Beiträge an die AHV/IV/EO, ALV, NBUV, BVG, private Versicherungen, Berufsauslagen (einschliesslich Fahrkosten zum Arbeitsort sowie auswärtige Verpflegung), Sozialabzüge und Kinderabzüge sind bei der Berechnung der Tarife berücksichtigt (§ 2 QStV). Die Quellensteuer muss daher immer vom Bruttolohn (gemäss Ziffer 4.9) berechnet werden.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 101 - 123

4. Anwendung der Tarife

4.1 Gemeinsame Bestimmungen

Generell gelten als verheiratet im Sinne dieser Wegleitung nur Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Gleichgeschlechtliche Personen werden, sofern sie sich gemäss Partnerschaftsgesetz registriert haben, sinngemäss wie Ehepaare behandelt.

Die Quellensteuer wird vom monatlichen Bruttolohn (gemäss Ziffer 4.9) berechnet.

4.2 Tarif A und B

Der Tarif A für Alleinverdiener/innen ist anwendbar für:

  • Alleinstehende (Ledige/Verwitwete/Getrennte/Geschiedene)

  • Alleinstehende (Ledige/Verwitwete/Getrennte/Geschiedene) mit Anspruch auf Kinderzulagen, die in der Schweiz ausbezahlt werden, mit den Kindern jedoch nicht im gleichen Haushalt zusammenleben. Es ist ausschliesslich der Tarif "ohne Kind" anwendbar.

  • Verheiratete mit einem im Ausland wohnhaften Ehepartner. Falls Kinderzulagen vollumfänglich in der Schweiz ausbezahlt werden, ist der Tarif A "mit Kinder" anwendbar.

Der Tarif B für Verheiratete ist anwendbar für:

  • Verheiratete, wenn der in der Schweiz wohnhafte Ehepartner nicht erwerbstätig ist.

  • Alleinstehende (Ledige/Verwitwete/Getrennte/Geschiedene) die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen, für deren Unterhalt sie zur Hauptsache aufkommen, im gleichen Haushalt zusammenleben.

  • Verheiratete, wenn der Ehepartner ausschliesslich mit Tarif D (Nebenerwerb) besteuert wird.

1.1.2008 -1-

§ 101 - 123 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

4.3 Tarif C

Der Tarif C für Doppelverdiener/innen gilt nur für Verheiratete. Er ist dann anzuwenden, wenn beide Ehepartner in der Schweiz hauptberuflich erwerbstätig sind und kein Ehepartner nur mit Tarif D besteuert wird. Beide Ehepartner werden für sich besteuert.

  • die Ehefrau nach den Ansätzen der Spalte Tarif C

  • der Ehemann nach den Ansätzen der Spalte Tarif C0 bis C5

  • Bei gleichgeschlechtlichen Partnern wird, sofern es sich um eine registrierte Partnerschaft handelt, derjenige Partner mit dem Tarif C0 bis C5 besteuert, der über das höhere Bruttoeinkommen verfügt.

4.4 Tarif D

Der Nebenerwerb ist mit einem Einheitssatz von 10% des Bruttolohnes (gemäss Ziffer 4.9) zu besteuern.

Als Nebenerwerb gilt eine Tätigkeit, die nicht für den/die Hauptarbeitgeber/in geleistet wird.

Der Nebenerwerbstarif wird auch angewendet, wenn die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden pro Woche und das monatliche Bruttoeinkommen weniger als Fr. 2'000.-- beträgt (§ 4 QStV).

Der Nebenerwerbstarif gelangt auch bei Ersatzeinkünften zur Anwendung, wenn die Versicherung diese nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes an die/den Versicherte/n ausrichtet oder diese neben ein allfälliges Erwerbseinkommen treten.

Werden Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit im gleichen Betrieb ausgeübt, ist der Nebenerwerb zusammen mit dem Haupterwerb in der betreffenden Zahltagsperiode nach dem Tarif gemäss Ziffer 4.2 oder 4.3 zu besteuern.

4.5 Arbeitsunterbruch eines Ehepartners

Ein Arbeitsunterbruch eines erwerbstätigen Ehepartners löst beim anderen erwerbstätigen Ehepartner einen Wechsel vom Tarif C für Doppelverdiener/innen zum Tarif B für Alleinverdiener/innen nur aus, wenn der Arbeitsunterbruch von längerer Dauer ist (d.h. mehr als 3 Monate). Die Erwerbsaufgabe muss vom/von der Arbeitnehmer/in bestätigt werden.

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 101 - 123

4.6 Verantwortung der Schuldner/innen der steuerbaren Leistung für

die korrekte Tarifanwendung

Die SSL sind verpflichtet, alle notwendigen Vorkehrungen für eine korrekte Anwendung der Tarife zu treffen. Insbesondere haben sie zu beachten:

  • Allfällige Erwerbstätigkeit des Ehepartners (auch bei Aufnahme oder Wegfall)

  • Konfessionszugehörigkeit

  • Anzahl zulagenberechtigter Kinder

  • Zivilstandsänderungen (Heirat, Trennung, Scheidung, Todesfall, Eintragung oder Aufhebung einer Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare)

4.7 Änderung des Zivilstandes

Ändert sich der Zivilstand des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin durch Heirat, Trennung, Scheidung, Todesfall, Eintragung oder Aufhebung einer Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare oder ändert sich die Anzahl der zulagenberechtigten Kinder durch Geburt, Tod oder Wegfall der Unterhaltspflicht, ist dies ab Beginn des folgenden Monats zu berücksichtigen.

4.8 Quellensteuern bei mehr als 6 Kindern

Haben Quellensteuerpflichtige mehr als sechs zulagenberechtigte Kinder, ist für die Festsetzung der Steuer die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Abteilung Quellensteuer, anzufragen.

4.9 Steuerbarer Bruttolohn

Massgebend für die Ermittlung des Steuerabzugs ist der Bruttolohn jeder Lohnperiode (1. Spalte der Tarife).

Als Bruttolohn gelten sämtliche Leistungen der SSL aus dem Anstellungsverhältnis. Zum Bruttolohn gehört insbesondere der Arbeitslohn mit allen Zulagen (Familien-, Kinder-, Geburts- und Ausbildungszulagen, Gratifikationen, 13. Monatslohn, Überzeitentschädigungen, Akkordzulagen, Kost und Logis, Leistungsprämien, Provisionen, Teuerungszulagen, Treueprämien, Ortszulagen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen, Unfall- und Krankheitstaggelder usw.).

Werden Nettolöhne vereinbart, ist die Steuer gleichwohl vom Bruttolohn ausgehend zu berechnen. Dazu gehören insbesondere die von Arbeitnehmer/innen geschuldeten Beiträge an die AHV/IV/EO, ALV, NBUV, BVG, Sicherheitsabgabe

1.1.2008 -3-

§ 101 - 123 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

(Siehe Ziffer 1.7) und die vom Bruttolohn geschuldete Quellensteuer.

4.10 Spesen

Leistungen des SSL für den Ersatz von Berufsauslagen (Fahrkosten zum Arbeitsort, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, Kleiderentschädigung, Fachliteratur etc.) sind zum Bruttolohn hinzuzurechnen, weil diese im Quellensteuertarif bereits pauschal berücksichtigt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Entschädigungen in einem Landesmantel- oder Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind.

Pauschalspesen (Funktionsentschädigungen, Repräsentationsspesen etc.) sind grundsätzlich steuerpflichtig. Vorbehalten bleiben Leistungen gemäss den von der Steuerbehörde genehmigten Spesenreglementen.

4.11 Arbeitslosenentschädigung

Das Arbeitslosentaggeld ist steuerbares Ersatzeinkommen. Bei Kurzarbeit erfolgt die Auszahlung in der Regel über die SSL. Diese haben die Arbeitslosengelder zu besteuern. Das für die Quellenbesteuerung massgebende Einkommen setzt sich somit aus dem reduzierten Arbeitslohn und der Arbeitslosenentschädigung zusammen. Falls aber die Arbeitslosenentschädigung bei Kurzarbeit direkt durch die Versicherungskasse den Arbeitnehmer/innen ausbezahlt wird, muss für die Besteuerung des reduzierten Arbeitslohnes die Arbeitslosenentschädigung zur Steuersatzbestimmung herangezogen werden.

Die Besteuerung der an ganzarbeitslose Ausländer/innen (ohne Anstellungsverhältnis) ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen erfolgt durch die Arbeitslosenkasse.

4.12 Naturalleistungen

Die Ansätze für die Bewertung der Naturalleistungen (Kost und Logis) richten sich nach den Bestimmungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (LU StB Weisungen StG, Band 2, § 25 Nr. 2). Bar- und Naturalleistungen ergeben zusammen den massgebenden Bruttolohn (gemäss Ziffer 4.9).

4.13 Trinkgelder

Trinkgelder gehören zum steuerbaren Bruttoeinkommen. Dies ist insbesondere bei Angestellten im Hotel- und Gast- sowie im Coiffeur- und Taxigewerbe zu beachten.

-4- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG

§ 101 - 123

4.14 Gratifikationen, 13. Monatslohn, Treueprämien, Provisionen usw.

Der 13. Monatslohn, Gratifikationen, Treueprämien etc. sind mit dem im Zeitpunkt ihrer Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung massgebenden

Monatslohn zusammenzurechnen und zum Tarifansatz dieses

zusammengerechneten Einkommens zu besteuern. Ist der

Zeitpunkt der

Auszahlung nach dem Austritt, ist die Leistung mit dem letzten Monatslohn zusammen zu rechnen und zum Tarifansatz dieses zusammengerechneten

Einkommens zu besteuern.

4.15 Ferien- und Feiertagsentschädigungen

Ferien- und Feiertagsentschädigungen sind steuerpflichtiges Einkommen. Es gelten

die gleichen Regelungen wie in Ziffer 4.14.

4.16 Unvollständige Zahltagsperioden

4.16.1 Bei Ein- und Austritten

Bei Ein- und Austritten während der Zahltagsperiode ist der Bruttolohn (gemäss Ziffer 4.9) auf einen Monat umzurechnen. Dieser umgerechnete Monatslohn ergibt

den für die Besteuerung massgebende Prozentsatz. Als

Basis dienen

30 Tage je

Kalendermonat. Mit Hilfe des Prozentsatzes gemäss Tariftabelle lässt sich die

Teilsteuer auf einfache Weise ermitteln.

Beispiel:

Eintritt eines Mitarbeiters am 11. März (Tarif A+)

Bruttolohn vom 11.3. - 31.3.

Fr.

2'950.--

Errechnen des vollen Monatslohnes:

Fr. 2'950.-- x 30 Tage / 20 Tage =

Fr.

4'425.--

Steuerbetrag für Fr. 4'425.-- = Fr. 415.--/9.38%

(Tarif A+)

Errechnen der Quellensteuer:

Fr. 2'950.-- x 9.38% =

Fr.

276.70

1.1.2008

-5-

§ 101 - 123 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

4.16.2 Bei unbezahlten Absenzen

Ergibt sich in einer ordentlichen Zahltagsperiode eine unbezahlte Absenz, ist die Quellensteuer vom effektiven Bruttolohn (gemäss Ziffer 4.9) zu berechnen.

4.17 Lohnzahlungen nach Wegzug ins Ausland

4.17.1 Mit Anspruch auf Lohnzahlung

Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, sind Zahlungen, die bereits mit der Beendigung fällig geworden sind, dem Arbeitnehmenden aber erst später vergütet werden (nachträglich ausbezahlte Ferienentschädigungen etc.) mit dem Bruttolohn des letzten Arbeitsmonats zusammenzuzählen (letzter Monatslohn plus nachträgliche Zahlung).

4.17.2 Ohne Anspruch auf Lohnzahlung

Entschädigungen, welche aufgrund der in der Schweiz geleisteten Arbeit erst nach Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Schweiz ausgerichtet werden, sind von dem Kanton, in welchem der Schuldner der steuerbaren Leistung seinen Wohnsitz oder Sitz hat, gesondert an der Quelle zu besteuern. Dies gilt auch für Personen, die vor dem Wegzug ins Ausland im Rahmen des ordentlichen Verfahrens veranlagt wurden. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn die Geschäftsleitung eine vertraglich nicht vorgesehene Bonuszahlung ausspricht, dieser Entscheid aber erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen wird.

-6- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 101 - 123

5. Ersatzeinkünfte

5.1 Allgemeines

Steuerbar sind alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkommen (Bruttoeinkünfte), die mit einer gegenwärtigen, allenfalls vorübergehend eingeschränkten oder unterbrochenen Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen. Dazu gehören insbesondere Versicherungsleistungen, ausserordentliche Leistungen sowie Arbeitslosenentschädigungen (§ 102 Abs. 2b StG).

5.2 Versicherungsleistungen

Steuerbare Versicherungsleistungen sind:

  • Taggelder, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen aus IV und beruflicher Vorsorge (BVG).

  • UVG-Taggelder und UVG-Teilrenten sowie an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.

  • Taggelder der Krankenkassen sowie Leistungen haftpflichtiger Dritter für Erwerbsausfall.

Taggelder aus Unfall-, Invaliden- und Krankenversicherung, die die Arbeitgeber/innen ausbezahlen, sind zusammen mit allfälligen Erwerbseinkünften nach dem entsprechenden Tarif zu besteuern (§ 102 Abs. 2b StG).

Für Versicherungsleistungen infolge eines 100%-IV-Grades siehe Ziffer 1.5.3.

Weitere Ausführungen siehe separates Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische Arbeitnehmer/innen (LU StB, Band 2, Weisungen StG, Quellensteuer, Anhang 8).

5.3 Ausserordentliche Leistungen

Leistungen der SSL, die nicht unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit darstellen (z.B. Abgangsentschädigungen, Konkurrenzverbotsabfindungen etc.) sind ebenfalls an der Quelle zu besteuern. Es gelten die gleichen Regelungen wie in Ziffer 4.14.

1.1.2007 -1-

§ 101 - 123 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

5.4 Arbeitslosenentschädigung

Siehe Ziffer 4.11.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 101 - 123

6. Steuerrückerstattungen

Die SSL werden angehalten, die quellensteuerpflichtigen Mitarbeiter/innen über die Steuerrückerstattungsmöglichkeiten zu orientieren.

Gesuche um Steuerrückerstattung sind bis 31.März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres schriftlich an die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Quellensteuer, Buobenmatt 1, 6002 Luzern zu stellen (§ 118 Abs. 1 StG). Auf Gesuche, die später eingereicht werden, wird nicht mehr eingetreten.

6.1 Sonderabzüge

Auf Gesuch hin werden insbesondere folgende im Quellensteuerverfahren, nicht im Tarif pauschal eingerechneten Abzüge steuerlich berücksichtigt:

  • Weiterbildungs- und Umschulungskosten

  • Schuldzinsen

  • Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sowie Alimente für Kinder

  • Unterstützungsbeiträge

  • Beiträge an Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge) und Einzahlungen an die Säule 2 (Einkauf fehlender Beitragsjahre in die Pensionskasse)

  • Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten

  • Freiwillige Zuwendungen an steuerbefreite Institutionen

  • Fremdbetreuungskosten der Kinder

  • Tarifänderung (Verheiratete Ehepartner mit getrenntem Wohnsitz Schweiz / Ausland)

Details können dem Antragsformular für Steuerrückerstattungen (www.steuern.lu.ch unter Unternehmen / Quellensteuer) entnommen werden. Die notwendigen Belege und Bestätigungen sind beizulegen.

6.2 Kirchensteuern

Gehören Steuerpflichtige keiner staatlich anerkannten Kirchgemeinde (siehe unten) an und erfolgte der Steuerabzug mit Kirchensteuer, wird auf Gesuch hin die im Quellensteuertarif eingerechnete Kirchensteuer zurückerstattet. Zu den staatlich anerkannten Kirchgemeinden gehören:

  • Römisch-Katholische Landeskirche

  • Christkatholische Kirchgemeinde (Altkatholisch)

  • Evangelisch-Reformierte Kirche

1.1.2008 -1-

§ 101 - 123 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 101 - 123

7. Steuerabrechnung und Bezug

7.1 Abrechnungsmodus

Die Quellensteuer verfällt mit dem Abzug (§ 121 Abs. 2 StG). Die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Abteilung Quellensteuer kann den SSL Monats- oder Quartalsabrechnungen gestatten.

Für verspätet abgerechnete Quellensteuern schulden die SSL einen Verzugszins (§ 121 Abs. 4 StG).

7.2 Inhalt der Abrechnung

Für die Abrechnung sind die von der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Abteilung Quellensteuer abgegebenen Formulare oder genehmigten EDV-Formulare zu benützen. Darauf sind alle erforderlichen Angaben wie Name und Vorname des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin, Wohnort, Abrechnungsperiode, Bruttolohn pro Monat (gemäss Ziffer 4.9), Quellensteuer, angewandte Tarife, Anzahl zulagenberechtigte Kinder, Konfession und allfällige Ein- und Austritte während der Abrechnungsperiode einzusetzen. Unerlässlich für die Kontrolle sind auch die Angaben über die Dauer unbezahlter Abwesenheiten sowie die Änderung des Zivilstandes und der Kinderzahl. Die SSL sind verpflichtet, der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Abteilung Quellensteuer zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren.

7.3 Bezugsprovision

Die SSL erhalten für die Mitwirkung bei der Steuererhebung eine Entschädigung von 4% des abgezogenen Steuerbetrags (§ 19 Abs. 1 QStV).

Verletzen die SSL Verfahrenspflichten, kann die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern die Bezugsprovision herabsetzen oder aufheben. Bei einer Ermessenseinschätzung entfällt die Bezugsprovision (§ 19 Abs. 2 QStV).

1.1.2008 -1-

§ 101 - 123 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

7.4 Bezug

Die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Abteilung Quellensteuer, erstellt eine Verfügung/Rechnung aufgrund der von den SSL eingereichten Abrechnungen. Der Betrag ist innert 30 Tagen seit Rechnungstellung zu bezahlen. Auf verspäteten Einzahlungen wird ein Verzugszins berechnet (§121 Abs. 4 StG).

7.5 Haftung

Die SSL haften für die Entrichtung der Quellensteuer (§ 114 Abs. 3 StG). Die Haftung setzt weder ein Verschulden des SSL voraus noch wird die Haftung durch ein Mitverschulden von Steuerpflichtigen oder Dritten herabgesetzt.

7.6 Straffolgen

Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt, hat gemäss § 211 Abs. 1 b StG eine Busse sowie eine Nachsteuer gemäss den §§ 174 ff. StG zu entrichten.

Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, macht sich der Veruntreuung von Quellensteuerngeldern strafbar und wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 30'000.-- Franken bestraft (§ 226 StG).

7.7 Arbeitnehmer/innen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton

Die SSL haben die Quellensteuer auch für Arbeitnehmer/innen, welche in einem anderen Kanton Wohnsitz haben, zu erheben. Dabei empfiehlt es sich, direkt mit diesem Kanton abzurechnen, da die SSL für die Quellensteuer vollumfänglich haften. In diesem Fall sind die Tarife des andern Kantons anzuwenden (§ 20 QStV).

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 101 - 123

8. Auskünfte, Formulare, Merkblätter und Download

8.1 Auskünfte

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Quellensteuer Buobenmatt 1 Postfach 3464 6002 Luzern Telefon 041 228 57 33 Telefax 041 228 51 09 dst.qs@lu.ch

8.2 Formulare

Die für die Quellenbesteuerung erforderlichen Formulare (Tarife, Abrechnungsformulare, Merkblätter, Anmeldeformulare für EG/EFTA-Bürger/innen etc.) können bei der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Abteilung Quellensteuer bezogen werden.

8.3 Merkblätter

  • Merkblatt über die Quellensteuer der Erwerbseinkünfte von im Ausland wohnhaften Arbeitnehmer/innen bei internationalen Transporten

  • Merkblatt über die Quellensteuer von Einkünften der Künstler/innen, Sportler/innen und Referenten/Referentinnen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

  • Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Entschädigungen an Verwaltungsräte/Verwaltungsrätinnen und ihnen gleichgestellte Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

  • Merkblatt über die Quellenbesteuerung öffentlichrechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

  • Merkblatt über die Quellenbesteuerung privatrechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

  • Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Erwerbseinkünften ausländischer Studenten/Studentinnen (S), Lehrlinge (L) und Praktikanten/Praktikantinnen (P)

  • Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische Arbeitnehmer/innen

1.1.2008 -1-

§ 101 - 123 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

8.4 Download

Alle Informationen, Formulare und Merkblätter können unter www.steuern.lu.ch unter Unternehmen / Quellensteuer heruntergeladen werden.

9. Inkrafttreten

Diese Wegleitung gilt ab 1. Januar 2008.

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG Quellensteuer/Anhänge

Anhänge

Anhang 1 Merkblatt über die Quellenbesteuerung der Erwerbseinkünfte von im Ausland wohnhaften Arbeitnehmer/innen bei internationalen Transporten Anhang 2 Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Einkünften der Künstler/innen, Sportler/innen und Referenten/Referentinnen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Anhang 3 Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Entschädigungen an Verwaltungsräte/Verwaltungsrätinnen und ihnen gleichgestellte Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Anhang 4 Merkblatt über die Quellenbesteuerung öffentlichrechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Anhang 5 Merkblatt über die Quellenbesteuerung privatrechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Anhang 6 Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Erwerbseinkünften ausländischer Studenten/Studentinnen (S), Lehrlinge (L) und Praktikanten/Praktikantinnen (P) Anhang 7 Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung über die Quellenbesteuerung von Hypothekarzinsen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (vgl. LU StB Weisungen StG § 10/110 Nr. 1 Ziff. 7). Anhang 8 Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische Arbeitnehmer/innen Anhang 9 Quellenbesteuerte EG-/EFTA-Bürger/innen mit einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz; Meldepflicht für den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin Anhang 10 Musterschreiben betreffend Sicherungssteuer Anhang 11 Musterbeispiel Quellensteuer Abrechnung

Alle Merkblätter können als PDF-Dokumente im Internet unter www.steuern.lu.ch (Steuerbuch) ausgedruckt und herunterladen werden.

1.1.2008 -1-

Quellensteuer/Anhänge Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG Quellensteuer / Anhang 7

Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung über die Quellenbesteuerung von Hypothekarzinsen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz.

vgl. LU StB Weisung StG § 10/110 Nr. 1 Ziff. 7

1.1.2008 -1-

Quellensteuer / Anhang 7 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG Quellensteuer / Anhang 9

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Quellensteuer Buobenmatt 1 6002 Luzern Telefon 041 228 57 33 Telefax 041 228 51 09 dst.qs@lu.ch www.steuern.lu.ch

Quellenbesteuerte EG-/EFTA-Bürger/innen mit einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz / Meldepflicht für den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin

Am 1. Juni 2002 ist das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (EG) sowie der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) über den freien Personenverkehr in Kraft getreten. Es gewährleistet für die betreffenden ausländischen Arbeitnehmer/innen weitgehende berufliche Mobilität. Demgemäss gelten neu die nachfolgend aufgeführten Bewilligungsarten, welche entsprechende Massnahmen für die Quellenbesteuerung auf Erwerbs- und Ersatzeinkünften von natürlichen Personen mit/ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz zur Folge haben:

Neue Ausländerausweise:

  • Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA "B"

  • Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA "L"

  • Grenzgängerbewilligung EG/EFTA "G"

Aufgrund der neuen Bewilligungsarten (bei einem Arbeitgeberwechsel werden keine neuen Ausweise ausgestellt) haben Sie als Arbeitgeber/in zur Sicherung der lückenlosen Quellenbesteuerung gestützt auf die Quellensteuerverordnung (Art. 13a QStV Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer) die Beschäftigung von eingangs erwähnten Staatsangehörigen der Steuerbehörde innert 8 Tagen ab Stellenantritt mit dem beiliegenden Formular zu melden. Das erwähnte Formular können Sie nach Bedarf bei uns anfordern oder im Internet unter www.steuernluzern.ch (Register "Übersicht Steuersystem" / "Quellensteuer" / "Formulare und Tarife") abrufen. Weitere nützliche Informationen im Zusammenhang mit den bilateralen Verträgen erhalten Sie beim Amt für Migration (www.amigra.ch).

1.1.2008 -1-

Quellensteuer / Anhang 9 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Für Nicht-EG/EFTA-Bürger/innen erfolgt, mit Ausnahme der Abschaffung des Saisonniers-Statutes (Ausweis A), keine Änderung.

Wir danken Ihnen für die Mitwirkung in der Umsetzung der Neuerung.

Mit freundlichen Grüssen

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Quellensteuer

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG Quellensteuer / Anhang 10

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern Quellensteuer Buobenmatt 1 6002 Luzern Telefon 041 228 57 33 Telefax 041 228 51 09 dst.qs@lu.ch www.steuern.lu.ch

Luzern, XXX SSL - Nr. XXX

Entlassung aus der Quellensteuerpflicht / Sicherungssteuer XXX

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr

Gemäss Ihrer Anfrage vom XXX wünschen Sie, dass XXX ab XXX aus der sogenannten "Sicherungssteuer" entlassen wird.

Sofern die Bruttoeinkünfte den Betrag von Fr. 120'000.00 im Kalenderjahr übersteigen, besteht gemäss § 5 Abs. 3 QStV die Möglichkeit dazu, sofern der Schuldner der steuerbaren Leistung (XXX) oder die quellensteuerpflichtige Person (XXX) hinreichend Sicherheit leistet.

Damit XXX aus der Quellensteuerpflicht entlassen wird, bitten wir Sie um eine Garantieerklärung eines schweizerischen Finanzinstituts, wonach dieses ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen abgibt, fällige Einkommenssteuern bis zur Höhe von 30% des jährlichen Bruttolohnes zu bezahlen. Im Anschluss daran werden wir den Beteiligten die Entlassungsmitteilung zustellen.

Mit freundlichen Grüssen

René Elmiger Abteilungsleiter Direktwahl 041 228 57 31 rene.elmiger@lu.ch

1.1.2008 -1-

Quellensteuer / Anhang 10 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG Verfahren

Verfahren

1.7.2008 -1-

Verfahren Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG Verfahren

Inhaltsverzeichnis Verfahren

124 Nr. 1 Vorgehen bei Sonderfällen mit Auswirkungen auf mehrere Steuerhoheiten

125 Nr. 1 Delegation der Veranlagungskompetenz

1. Kompetenzen und Aufgaben

1.1 Grundsätze für die Delegation der

Veranlagungskompetenz

1.2 Aufgaben

1.3 Kompetenzen

2. Personelle und organisatorische Voraussetzungen

2.1 Anforderungsprofil an die Steuerfachpersonen der

Gemeinden

2.2 Organisatorische Voraussetzungen

3. Vorgehen zur Erlangung der

Veranlagungskompetenz

3.1 Gesuch

3.2 Einführungsunterstützung

3.3 Entschädigung

125 Nr. 2 Delegation an ein gemeinsames Steueramt für mehrere Gemeinden

134 Nr. 1 Steuerauskünfte

1. Grundsatz der Geheimhaltungspflicht

2. Umfang der Geheimhaltungspflicht

3. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht

3.1 Bekanntgabe der Steuerfaktoren während der

Staatssteuerregisterauflage

3.2 Bekanntgabe der Steuerfaktoren ausserhalb der

Staatssteuerregisterauflage

3.3 Auskünfte an Verwaltungs- und Gerichtsbehörden

1.1.2007 -1-

Verfahren Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

3.3.1 Einwilligung der steuerpflichtigen Person

3.3.2 Gesetzliche Anordnung oder generelle

Ermächtigung des Finanzdepartements

3.3.3 Ermächtigung im Einzelfall

4. Falsche Auskünfte von Steuerbehörden

137 Nr. 1 Amtshilfe

1. Amtshilfe kraft kantonalen Rechts

2. Amtshilfe kraft Bundesrechts

3. Meldewesen

138 Nr. 1 Veranlagungsverfahren bei in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen

1. Grundsätzliches

2. Unterzeichnung der Steuererklärung durch beide

Ehegatten

3. Unterzeichnung der Steuererklärung durch einen

Ehegatten

4. Nichteinreichen der Steuererklärung

5. Einspracheverfahren

6. Zusammenfassung

139 Nr. 1 Akteneinsicht

1. Im laufenden Veranlagungsverfahren

2. Nach Rechtskraft der Veranlagung

3. Akteneinsichtsrecht Dritter

3.1 Ehegatten

3.2 Erbinnen und Erben

3.3 Konkursverwaltung

3.4 Vormund-, Beistand- und Beiratschaft

4. Herausgabe von Steuerakten

142 Nr. 1 Veranlagungsverjährung

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG Verfahren

143 Nr. 1 Bezugsverjährung

145 Nr. 1 Merkblatt Steuerformulare mit dem PC

145 Nr. 2 Frist zur Einreichung der Steuererklärung

1. Grundsätzliches

2. Selbständigerwerbende, Landwirte/Landwirtinnen,

juristische Personen und Steuerpflichtige mit professionellen Steuervertretungen

145 Nr. 3 Mahnungen

147 Nr. 1 Auskunftserteilung durch Steuerpflichtige

152 Nr. 1 Veranlagung nach Ermessen

152 Nr. 2 Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Personen, die der Quellensteuer („Sicherungssteuer“) unterliegen

153 Nr. 1 Eröffnung der Veranlagung

154 Nr. 1 Einspracheverfahren

1. Form

2. Zuständigkeit

3. Einsprachefrist

4. Verspätete Einsprachen

5. Einsprache ohne Antrag/Begründung

6. Einsprache gegen eine Veranlagung nach Ermessen

7. Einsprache gegen einen Einschätzungsvorschlag

8. Einspracheverhandlung

9. Einspracheentscheid

160 Nr. 1 Staatssteuerregister

1.1.2007 -3-

Verfahren Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

161 / 168 ff. Nr. 1 Änderung rechtskräftiger Entscheide

1. Einsprache nach § 161 StG

2. Revision

2.1 Voraussetzungen

2.2. Verfahren

2.3 Abgrenzung zur Wiedererwägung

2.4 Zuständigkeit

3. Schreibversehen und Rechnungsfehler

4. Formlose Korrektur von Veranlagungen

5. Nachsteuer

-4- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Sachregister

Sachregister

A

absolute Verjährung, 142 Nr. 1 Änderung rechtskräftiger Entscheide, 161 / 168 ff. Nr. 1 Akteneinsicht, 139 Nr. 1 Akteneinsicht Dritter, 139 Nr. 1 Amtshilfe, 137 Nr. 1 Antrag, 154 Nr. 1 Auskünfte, 134 Nr. 1 ; 160 Nr. 1 Auskünfte, falsche, 134 Nr. 1 Auskunftserteilung durch Steuerpflichtige, 147 Nr. 1 Auskunftspflicht, 137 Nr. 1 Ausnahme von der Geheimhaltungspflicht, 134 Nr. 1 Aussageverweigerungsrecht, 147 Nr. 1

B

Begründung, 154 Nr. 1 Bekanntgabe der Steuerfaktoren, 134 Nr. 1 Berichtigung von Schreibversehen und Rechnungsfehlern, 161 / 168 ff. Nr. 1 Berichtigungsbegehren, 161 / 168 ff. Nr. 1 Berichtigungsverfahren, 161 / 168 ff. Nr. 1 Bezugsverjährung, 143 Nr. 1

D

Delegation an ein gemeinsames Steueramt für mehrere Gemeinden, 125 Nr. 2 Delegation der Veranlagungskompetenz, 125 Nr. 1

E

Ehegatte als VertreterIn, 138 Nr. 1 Ehegatten, Veranlagungsverfahren, 138 Nr. 1 Einreichung der Steuererklärung, 145 Nr. 2 Einschätzungsvorschlag, 154 Nr. 1 Einsprache, 154 Nr. 1 ; 161 / 168 ff. Nr. 1 Einsprache, nach § 161 StG, 161 / 168 ff. Nr. 1 Einspracheentscheid, 154 Nr. 1 Einspracheverfahren, 138 Nr. 1 ; 154 Nr. 1

-1-

Sachregister Luzerner Steuerbuch

Einspracheverhandlung, 154 Nr. 1 elektronische Formulare, 145 Nr. 1 Ermessenseinschätzung, 152 Nr. 1 ; 154 Nr. 1 Eröffnung der Veranlagung, 153 Nr. 1

F

Falschauskunft, 134 Nr. 1 falsche Auskünfte, 134 Nr. 1 Falsche Auskünfte von Steuerbehörden, 134 Nr. 1 fehlende Begründung, 154 Nr. 1 fehlender Antrag, 154 Nr. 1 Formlose Korrektur von Veranlagungen, 161 / 168 ff. Nr. 1 Frist zu Einreichung der Steuererklärung, 145 Nr. 2

G

Geheimhaltungspflicht, 134 Nr. 1 Gemeindesteuerämter, 125 Nr. 1 Gemeindevertrag, 125 Nr. 2 gemeinsame Steuerpflicht von Ehegatten, 138 Nr. 1 gemeinsames Steueramt, 125 Nr. 2 generelle Ermässigung, 134 Nr. 1

H

Herausgabe von Steuerakten, 139 Nr. 1

K

Kompetenzen und Aufgaben, 125 Nr. 1 Korrektur von Veranlagungen, 161 / 168 ff. Nr. 1 Kreisschreiben Nr. 21 SSK, 124 Nr. 1

L

Laufendes Veranlagungsverfahren, 139 Nr. 1

M

Mahngebühren, 145 Nr. 3 Mahnungen, 145 Nr. 3 Meldewesen, 134 Nr. 1 ; 137 Nr. 1 Merkblatt Steuerformulare mit dem PC, 145 Nr. 1 Mitunterzeichnung der Steuererklärung, 138 Nr. 1

-2-

Luzerner Steuerbuch Sachregister

N

Nachsteuer, 161 / 168 ff. Nr. 1 Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Personen, die der Quellsteuer ("Sicherungssteuer") unterliegen, 152 Nr. 2 Nicht einreichen der Steuererklärung, 138 Nr. 1

P

Parteientschädigung im Einspracheverfahren, 154 Nr. 1 PC-Steuerformulare, 145 Nr. 1 Personelle und organisatorische Voraussetzungen, 125 Nr. 1

Q

Quellensteuer, 152 Nr. 2

R

Rechnungsfehler, 161 / 168 ff. Nr. 1 rechtskräftiger Entscheid, 161 / 168 ff. Nr. 1 Rechtskraft der Veranlagung, 139 Nr. 1 relative Verjährung, 142 Nr. 1 Revision, 161 / 168 ff. Nr. 1 Revision rechtskräftiger Entscheide, 161 / 168 ff. Nr. 1 Revisionsgesuch, 161 / 168 ff. Nr. 1

S

Schreibversehen, 161 / 168 ff. Nr. 1 Sicherungssteuer, 152 Nr. 2 Staatssteuerregister, 160 Nr. 1 Staatssteuerregisterauflage, 134 Nr. 1 Steuerakten, 134 Nr. 1 Steueramt, gemeinsames, 125 Nr. 2 Steuerauskünfte, 134 Nr. 1 Steuererklärung, 138 Nr. 1 ; 145 Nr. 2 Steuerfaktoren, 134 Nr. 1 Steuerformulare mit dem PC, 145 Nr. 1 Steuerhoheit, 124 Nr. 1

U

Unterzeichnung, 138 Nr. 1

V

-3-

Sachregister Luzerner Steuerbuch

Veranlagung nach Ermessen, 152 Nr. 1 Veranlagungskompetenz, 125 Nr. 1 Veranlagungskompetenz bei in ungetrennter Ehe lebenden Personen, 125 Nr. 1 Veranlagungsverfahren bei in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen, 138 Nr. 1 Veranlagungsverfügung, 153 Nr. 1 Veranlagungsverjährung, 142 Nr. 1 Verfahren, 124 Nr. 1 ; 125 Nr. 1 ; 125 Nr. 2 ; 134 Nr. 1 ; 137 Nr. 1 ; 138 Nr. 1 ; 139 Nr. 1 ; 142 Nr. 1 ; 143 Nr. 1 ; 145 Nr. 1 ; 145 Nr. 2 ; 145 Nr. 3 ; 147 Nr. 1 ; 152 Nr. 1 ; 152 Nr. 2 ; 153 Nr. 1 ; 154 Nr. 1 ; 160 Nr. 1 ; 161 / 168 ff. Nr. 1 Verfahrenspflichten, 145 Nr. 3 Verjährung, 142 Nr. 1 ; 143 Nr. 1 Verletzung Geheimhaltungspflicht, 134 Nr. 1 Verletzung von Verfahrenspflichten, 152 Nr. 1 verspätete Einsprache, 154 Nr. 1 Vertretungsvermutung, 138 Nr. 1 Vorbescheid, Vorgehen bei Sonderfällen mit Auswirkungen auf mehrere Steuerhoheiten, 124 Nr. 1 Vorgehen bei Sonderfällen mit Auswirkungen auf mehrere Steuerhoheiten, 124 Nr. 1 Vorgehen zur Erlangung der Veranlagungskompetenz, 125 Nr. 1

W

Wiedererwägung, 161 / 168 ff. Nr. 1

Z

Zuständigkeit, 154 Nr. 1

-4-

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 124 Nr. 1

Vorgehen bei Sonderfällen mit Auswirkungen auf mehrere Steuerhoheiten Siehe Kreisschreiben Nr. 21 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. November 2001 (www.steuerkonferenz.ch).

1.1.2007 -1-

§ 124 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 125 Nr. 1

Delegation der Veranlagungskompetenz

1. Kompetenzen und Aufgaben

1.1 Grundsätze für die Delegation der Veranlagungskompetenz

Folgende Grundsätze sind bei der Delegation der Veranlagungskompetenz zu beachten:

  • die einheitliche Anwendung des Steuerrechts im Kanton Luzern muss gewahrt bleiben;

  • die Delegation bedeutet sowohl für den Kanton Luzern wie auch für die betreffende Gemeinde ein langfristiges Projekt, d.h. es soll nicht zu Rückdelegationen kommen;

  • grundsätzlich sind alle Fälle einer bestimmten Kategorie von steuerpflichtigen Personen an die Gemeinden delegiert (Ausnahmen: Ausstandsfälle, Pauschalierungen);

  • die Delegation betrifft nur das erstinstanzliche Verfahren. Für Einsprachen ist die Steuerkommission zuständig.

1.2 Aufgaben

Die Delegation der Veranlagungskompetenz beinhaltet für die Gemeindesteuerämter folgende Aufgaben:

  • Erlass erstinstanzlicher Veranlagungsentscheide in eigener Verantwortung für

  • die Staats- und Gemeindesteuern

  • die direkte Bundessteuer

bei

  • unselbständigerwerbenden Steuerpflichtigen

  • Rentnerinnen und Rentnern sowie erwerbslosten Personen

  • Landwirten und Landwirtinnen (mit Einschränkungen gemäss LU StB Bd. 5 Organisiation Veranlagung Landwirtschaft)

  • Übernahme der damit verbundenen administrativen Aufgaben

  • Bearbeitung von Einsprachen für die Steuerkommission

  • Mitwirkung bei statistischen Erhebungen der kantonalen Steuerverwaltung

1.1.2007 -1-

§ 125 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

  • Teilnahme an den Weiterbildungs- und Informationsveranstaltungen der kantonalen Steuerverwaltung.

Die Veranlagungstätigkeit wird vom Kanton durch ein Inspektorat der kantonalen Steuerverwaltung überwacht. Neben der Wahrnehmung der Aufsichtsfunktionen bietet das Inspektorat Dienstleistungen in den Bereichen Beratung (z.B. bei Spezial-/Einzelfällen), Information (z.B. Steuer-Bulletin) und Weiterbildung (z.B. Seminare) an.

1.3 Kompetenzen

Der Einwohnergemeinde wird die Veranlagungskompetenz erteilt, indem die kantonale Steuerverwaltung Steuerfachpersonen der Gemeinden als Veranlagungsbehörde einsetzt (§ 25 Abs. 3 StV). Diese Personen üben die Veranlagung in eigener Kompetenz aus. Alle Veranlagungsbehörden im Kanton unterstehen der unmittelbaren fachlichen Aufsicht der kantonalen Steuerverwaltung (§ 158 StG). Allein die kantonale Steuerverwaltung erlässt die für die richtige und einheitliche Anwendung des Steuergesetzes erforderlichen Weisungen und Anordnungen (§ 124 StG).

Die Gemeindebehörden sind für die organisatorischen und administrativen Belange des Steueramtes zuständig. Die Gemeindebehörden (insbesondere auch die Gemeinderäte) haben keine Kompetenz, den Veranlagungsbehörden Weisungen hinsichtlich der Steuerveranlagung von Steuerpflichtigen zu erteilen. Insoweit ist ihnen gegenüber auch das Steuergeheimnis zu wahren.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 125 Nr. 1

2. Personelle und organisatorische Voraussetzungen

Von diesen Grundsätzen ausgehend sind personelle und organisatorische Voraussetzungen an die Wahrnehmung von Veranlagungskompetenzen durch die Gemeinden zu knüpfen, so dass diese dauerhaft in der Lage sind, eine ordnungsgemässe Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer und die Durchführung der von der kantonalen Aufsichtsbehörden getroffenen Weisungen und Anordnungen zu gewährleisten (§ 25 Abs. 2 StV).

2.1 Anforderungsprofil an die Steuerfachpersonen der Gemeinden

Gestützt auf § 25 Abs. 2a StV sind folgende personelle Anforderungen zu erfüllen:

  • die Steuerfachpersonen müssen eine kaufmännische Fachausbildung vorweisen können; in der Regel wird der Fachausweis für luzernische Steuerfachleute verlangt;

  • sie müssen über vertiefte steuerrechtliche Kenntnisse verfügen;

  • sie müssen mehrjährige Erfahrung und Bewährung in der Steuerveranlagung vorweisen können.

2.2 Organisatorische Voraussetzungen

Gestützt auf § 25 Abs. 2b-d StV sind folgende organisatorische Voraussetzungen zu erfüllen:

  • auf dem Gemeindesteueramt muss mindestens eine Steuerfachperson hauptamtlich im Steuerwesen tätig sein.

  • die Stellvertretung der Steuerfachperson muss gewährleistet sein. Die Stellvertretung hat das gleiche Anforderungsprofil wie die hauptamtlich angestellte Steuerfachperson zu erfüllen.

  • im Bereich der Informatik sind die von der kantonalen Steuerverwaltung definierten Schnittstellen für die direkte Bundessteuer und den übrigen Datenaustausch zu übernehmen.

Die Gewährleistung der Stellvertretung ist ein wichtiges Erfordernis für die Wahrnehmung der Veranlagungskompetenz durch die Gemeinden. Die Stellvertretung hat ebenfalls zur Hauptsache im Steuerwesen tätig zu sein. Hat das Steueramt 1'500 oder mehr Dossiers von unselbständigerwerbenden und nicht erwerbstätigen Personen zu veranlagen, muss eine interne Stellvertretung bestehen. Gemeinden, die wegen mangelnder Grösse nicht in der Lage sind, die Stellvertretung mit den genannten Anforderungen intern zu lösen, müssen mit

1.1.2008 -1-

§ 125 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

einem anderen Gemeindesteueramt oder dem Personalpool eine Vertretung vereinbaren. Die Stellvertretung muss mit den organisatorischen Gegebenheiten des Steueramtes vertraut sein.

Für kleinere Gemeinden, welche keine Person hauptamtlich für diese Tätigkeit einstellen können, bestehen folgende Möglichkeiten:

  1. a) Zusammenschluss mit anderen Gemeinden zu einem regionalen Steueramt;

  2. b) Anstellung einer Steuerfachperson zusammen mit anderen Gemeinden (Personalsharing);

  3. c) Zuzug einer Steuerfachperson aus dem Personalpool;

  4. d) Anstellung einer Steuerfachperson, welche von der kantonalen Steuerverwaltung als besonders qualifiziert beurteilt wird und zu etwa 40% im Steuerwesen (Richtwert) tätig ist. Beabsichtigt eine Gemeinde eine Person für ein solches Pensum anzustellen, muss sie die kantonale Steuerverwaltung vor der Anstellung anfragen, ob eine Wahl als Einschätzer oder Einschätzerin in Frage kommt. Erachtet die kantonale Steuerverwaltung die Qualifikation für diese Stelle als ungenügend, verweigert sie die Wahl.

Leute aus dem Personalpool nehmen nur die eigentlichen Veranlagungsarbeiten (fachliche Kontrolle) wahr, nicht aber weitere Aufgaben wie Vorarbeiten für die Veranlagung, Bezug etc. Der Personalpool steht zur Verfügung bei vorübergehenden Ausfällen der gewählten Steuerfachperson bei kleineren autonomen Steuerämtern sowie für den Dauereinsatz in Steuerämtern, welche wegen mangelnder Grösse keine gewählte Steuerfachperson einstellen können. Er setzt sich aus den von der kantonalen Steuerverwaltung gewählten Steuerfachpersonen der Gemeinden sowie aus den Fachleuten der Abteilung Unselbständigerwerbende der kantonalen Steuerverwaltung zusammen. Sie führt die Liste der Poolmitglieder. Über den Beizug und Einsatz einer Person aus dem Pool entscheidet der zuständige Inspektor zusammen mit der Gemeinde.

Für Leute, die im Personalpool zum Einsatz kommen, wird eine Entschädigung aufgrund eines Stundenansatzes entrichtet. Dieser wird von den beteiligten Gemeinwesen festgesetzt.

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 125 Nr. 1

3. Vorgehen zur Erlangung der Veranlagungskompetenz

3.1 Gesuch

Gemeinden, die Veranlagungskompetenzen wahrnehmen wollen und die Voraussetzungen dazu erfüllen, haben ihr Gesuch an die kantonale Steuerverwaltung zu richten (§ 125 Abs. 2 StG). Mit dem Gesuch um Delegation der Veranlagungskompetenz verpflichten sich die Gemeinden, dauerhaft die personellen und organisatorischen Voraussetzungen (vgl. Ziff. 2) zu gewährleisten. Damit gehen die Gemeinden auch die Verpflichtung ein, bei personellen Wechseln für qualifiziertes Steuerfachpersonal besorgt zu sein. Die Wahl der Steuerfachperson zur Veranlagungsbehörde bleibt in jedem Fall der kantonalen Steuerverwaltung vorbehalten (§ 25 Abs. 3 StV).

Gesuchen von kleineren Gemeinden um Delegation der Veranlagungskompetenz wird nur stattgegeben, wenn ein regionales Steueramt besteht oder mindestens konkrete Schritte für eine regionale Zusammenarbeit eingeleitet werden und verbindliche Absichtserklärungen der beteiligten Gemeinderäte für eine Regionalisierung ihrer Steuerämter vorliegen (vgl. LU StB Weisungen StG § 125 Nr. 2). Die personellen und organisatorischen Voraussetzungen (insbesondere die Stellvertretung) müssen erfüllt sein.

Wird dem Gesuch um Erteilung der Veranlagungskompetenz entsprochen, bezeichnet die kantonale Steuerverwaltung die betreffende Gemeinde oder die betreffenden Gemeinden (bei Zusammenschlüssen) als Veranlagungskreis. Die Steuerfachperson sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden zu kantonalen Einschätzerinnen und Einschätzern ernannt (§ 25 Abs. 3 StV).

3.2 Einführungsunterstützung

Gemeinden, welche die Veranlagungskompetenz neu übernehmen, wird in der ersten Zeit eine Einführungsunterstützung geboten. Diese Unterstützung besteht insbesondere darin, dass die kantonale Einschätzungsexpertin oder der kantonale Einschätzungsexperte nach Übernahme der Veranlagungskompetenz noch während einer Übergangszeit Einführungs- und Unterstützungsaufgaben wahrnimmt. Mit dieser Massnahme wird ein reibungsloser Übergang sichergestellt.

1.1.2007 -1-

§ 125 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

3.3 Entschädigung

Die Gemeinden mit Veranlagungskompetenz erhalten für ihre Zusatzaufwendungen eine erhöhte Posten-Entschädigung. Diese Entschädigung wird pro Registerfall (Steuererklärung natürliche Personen) ausgerichtet (vgl. § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen; SRL Nr. 688).

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 125 Nr. 2

Delegation an ein gemeinsames Steueramt für mehrere Gemeinden Mehrere Gemeinden können die Erfüllung von Aufgaben, die den Gemeinden obliegen, einem gemeinsamen Steueramt übertragen (§ 7 Abs. 2 StG).

Es wird empfohlen, die Einzelheiten der Zusammenarbeit in einem Vertrag (§§ 46 ff. Gemeindegesetz) zu regeln.

1.1.2008 -1-

§ 125 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 134 Nr. 1

Steuerauskünfte

1. Grundsatz der Geheimhaltungspflicht

Wer mit dem Vollzug des Steuergesetzes betraut ist, muss über Tatsachen, die in Ausübung des Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern (§ 134 Abs. 1 StG).

Auskünfte aus Steuerakten sind nach § 134 Abs. 2 StG nur zulässig, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht oder soweit sie aufgrund des öffentlichen Interesses geboten sind. In diesen Fällen ist eine Güterabwägung vorzunehmen. Die Entscheidkompetenz liegt grundsätzlich beim Finanzdepartement, wobei für bestimmte Routineauskünfte eine generelle Ermächtigung zur Auskunftserteilung eingeräumt werden kann. In Bereichen, in denen eine generelle Ermächtigung nicht zweckmässig erscheint, entscheidet das Finanzdepartement selbst oder delegiert den Entscheid an die Steuerverwaltung. Der Entscheid ist endgültig (§ 134 Abs. 3 StG).

Das Verletzen der Geheimhaltungspflicht ist gemäss Art. 320 StGB (SR 311) strafbar und nach den Bestimmungen des Personalgesetzes disziplinarisch zu ahnden.

2. Umfang der Geheimhaltungspflicht

Unter die Geheimhaltungspflicht fallen sämtliche Angaben, von denen die Steuerbehörde in Ausübung ihres Amtes von den steuerpflichtigen Personen oder von Dritten Kenntnis erhalten hat. Unter Vorbehalt von Ziffer 3.3 nachstehend ist die Geheimhaltungspflicht namentlich gegenüber Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie gegenüber Mitgliedern des Gemeinderates, sofern letzterer nicht Aufgaben im Steuerbereich wahrnimmt, strikte zu wahren. Auch den mit der Rechnungskontrolle (z.B. Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission) und dem Steuerinkasso betrauten Personen darf über die Verhältnisse einzelner steuerpflichtiger Personen nur insoweit Auskunft gegeben werden, als es für die Kontrolle und den Steuerbezug notwendig ist.

1.1.2007 -1-

§ 134 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 134 Nr. 1

3. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht

3.1 Bekanntgabe der Steuerfaktoren während der

Staatssteuerregisterauflage

Gemäss § 160 Abs. 2 StG hat die Gemeinde das Staatssteuerregister während 20 Tagen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Dagegen ist die öffentliche Auflage von Steuerausstandslisten untersagt. Es ist folgendes zu beachten:

  • In das Steuerregister können alle Personen Einsicht nehmen. Ein begründetes Interesse braucht nicht nachgewiesen zu werden. Eine Beschränkung, z.B. auf steuerpflichtige Personen der Einwohnergemeinde, ist nicht zulässig. Die Gemeinden können die Einsichtnahme so gestalten, dass sie Interessierten am Schalter die Steuerfaktoren von namentlich genannten Personen bekanntgeben.

  • Allen Personen steht das Recht zu, über das Ergebnis von Veranlagungen Auskunft zu verlangen, die im Zeitpunkt der Registerauflage noch nicht vorgelegen haben (§ 30 Abs. 1 StV).

  • Die Auskunft ist auf die im Register aufgeführten Steuerfaktoren beschränkt (§ 30 Abs. 2 StV). Bei Personen, die nur aufgrund einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit (§§ 9 ff. StG) im Kanton Luzern (beschränkt) steuerpflichtig sind, sind die im Kanton Luzern steuerbaren und die gesamten Faktoren bekannt zu geben.

  • Die Veröffentlichung des Steuerregisters ist untersagt. Dasselbe gilt für die Bekanntgabe von Steuerfaktoren an Medien und deren Publikation (§ 30 Abs. 4 StV).

3.2 Bekanntgabe der Steuerfaktoren ausserhalb der

Staatssteuerregisterauflage

Ausserhalb der Staatssteuerregisterauflage können an Dritte wie folgt Auskünfte erteilt werden:

  • Die Gemeinde gibt Auskunft über die Steuerfaktoren gemäss der letzten rechtskräftigen Veranlagung oder gemäss letzter Steuererklärung. Ein begründetes Interesse braucht nicht nachgewiesen zu werden. Über die Steuerfaktoren früherer Veranlagungen darf nur Auskunft erteilt werden, wenn ein begründetes Interesse nachgewiesen ist (z.B. für die Beweisführung in einem Rechtsstreit).

  • Es darf nur über das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen oder den steuerbaren Gewinn und das steuerbare Kapital Auskunft gegeben

1.7.2008 -1-

§ 134 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

werden. Bei Personen, die nur aufgrund einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit (§§ 9 ff. StG) im Kanton Luzern (beschränkt) steuerpflichtig sind, sind die im Kanton Luzern steuerbaren und die gesamten Faktoren bekannt zu geben. Weitere Auskünfte (z.B. über die Zusammensetzung von Einkommen und Vermögen oder die Zahlungsfähigkeit der Steuerpflichtigen) sind unzulässig.

  • Die Bekanntgabe von Steuerfaktoren an Medien sowie deren Publikation ist untersagt (§ 30 Abs. 4 StV).

  • Die Bekanntgabe von Steuerausständen einzelner Steuerpflichtiger an Dritte und die Veröffentlichung von Steuerausstandslisten ist untersagt.

  • Die Gebühr für eine Auskunft aus dem Steuerregister im Sinn von § 160 Abs. 3 StG beträgt Fr. 10.-- pro steuerpflichtige Person, mindestens aber Fr. 20.-- für jede Auskunft (§ 30 Abs. 3 StV).

-2- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 134 Nr. 1

Steuerauskunft Gemäss § 160 Abs. 3 des Steuergesetzes

Veranlagung Staats- und Gemeindesteuern

Steuerpflichtige/r Steuerperiode V/S Steuerbares Einkommen Steuerbares Steuerbarer Gewinn Vermögen Steuerbares Kapital

V = letzte rechtskräftige Veranlagung S = letzte Steuererklärung

Ort und Datum Stempel und Unterschrift ...................................................................... ......................................................... Gebühr: Fr.......................

Hinweis: Die Bekanntgabe von Steuerfaktoren an Medien und deren Veröffentlichung sind gemäss § 30 Abs. 4 der Steuerverordnung untersagt.

1.7.2008 -3-

§ 134 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

3.3 Auskünfte an Verwaltungs- und Gerichtsbehörden

Das Finanzdepartement bzw. die Steuerbehörden entscheiden, ob einem Gesuch um Auskunft durch Herausgabe der Steuerakten oder durch schriftliche Auskunft entsprochen werden kann. Die Einsicht in Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (z.B. interne Notizen der Veranlagungsbehörde), ist in jedem Fall ausgeschlossen.

Eine Auskunft aus den Steuerakten ist nur zulässig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Einwilligung der steuerpflichtigen Person

  • gesetzliche Verpflichtung zur Auskunft

  • generelle Ermächtigung des Finanzdepartements zur Auskunftserteilung

  • Ermächtigung des Finanzdepartements im Einzelfall

3.3.1 Einwilligung der steuerpflichtigen Person

Die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde kann durch Vorlage einer schriftlichen Einwilligung der steuerpflichtigen Person nähere Steuerangaben direkt bei der Steuerbehörde verlangen, oder die steuerpflichtige Person kann die Steuerbehörde beauftragen, bestimmte Auskünfte einer Verwaltungs- (z.B. Stipendienstelle) oder Gerichtsbehörde mitzuteilen. Die Einwilligung der steuerpflichtigen Person gilt im Rahmen ihres Akteneinsichtsrechts nach § 139 StG.

3.3.2 Gesetzliche Anordnung oder generelle Ermächtigung des

Finanzdepartements

Aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer generellen Ermächtigung des Finanzdepartements können die Steuerbehörden folgenden Amtsstellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte direkt erteilen:

  • den Steuerbehörden des Bundes (unter Orientierung der kantonalen Steuerverwaltung), anderer Kantone und der luzernischen Gemeinden (§ 136 Abs. 1 StG; Art. 111 Abs. 1 DBG)

  • den Teilungsämtern für die Aufnahme des Inventars (§ 184 Abs. 2 i.V.m. § 137 StG)

  • den Strafuntersuchungsbehörden (einschliesslich der von ihnen beauftragten Polizeiorgane) und Strafgerichten (Art. 34 Abs. 3 StGB bzw. generelle Ermächtigung); wird die Steuerbehörde ersucht, die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse einer

-4- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 134 Nr. 1

Person zu erteilen, kann sie der Strafuntersuchungsbehörde anstelle des ausgefüllten Formulars eine Kopie des Hauptformulars der Steuererklärung bzw. der Steuerveranlagung, welche die gewünschten Informationen enthält, zustellen.

  • den Vollzugs- und Bewährungsdiensten der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug (generelle Ermächtigung)

  • den Vormundschafts- und Gerichtsbehörden bei Abklärung von Unterhaltsansprüchen (generelle Ermächtigung)

  • den Sozialämtern zur Abklärung der Voraussetzungen für Sozialhilfen (inkl. Alimentenbevorschussung und Mutterschaftsbeihilfe) bzw. Unterstützungspflicht von Verwandten (generelle Ermächtigung)

  • den Organen der einzelnen Sozialversicherungen (AHV/IV/ EL/ EO/ Krankenversicherung/ Unfallversicherung/ Militärversicherung/ FamilIenzulagen/ Arbeitslosenversicherung/ Prämienverbilligung) für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen, die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge, die Festsetzung und den Bezug der Beiträge sowie den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte (Art. 32 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.11; ferner Art. 9 Abs. 3 AHVG (SR 831.10), Art. 16, 27 und 29 AHVV (SR 831.101), Art. 12 BGSA (SR 822.41), § 13 Abs. 2 Prämienverbilligungsgesetz, SRL Nr. 866, § 9 Abs. 2 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (SRL Nr. 881) und generelle Ermächtigung

  • den mit der Veranlagung des Militärpflichtersatzes betrauten Behörden (Art. 24 des Bundesgesetzes über den Wehrpflichtersatz; SR 661)

  • dem Handelsregisteramt (Art. 63 Abs. 3 und 4 Handelsregisterverordnung; SR 221.411)

  • den Bewilligungsbehörden im Verfahren für Erwerb von Grundstücken von Personen im Ausland (Art. 19 der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; SR 211.412.411)

  • dem Bundesamt für Polizei, Sektion Auslandschweizer-Fürsorge (Art. 17 Bundesgesetz über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer; SR 852.1)

  • dem Amt für berufliche Vorsorge (generelle Ermächtigung)

  • dem Amt für Berufsbildung zur Prüfung von Stipendiengesuchen (§ 21 Abs. 4 Stipendiengesetz; SRL Nr. 575)

  • dem Amt für Migration (früher FREPO) und dem Bundesamt für Ausländerfragen (generelle Ermächtigung)

  • den für das Verfahren der Erteilung des Gemeinde-, Kantons- bzw. Schweizer Bürgerrechts zuständigen Behörden (generelle Ermächtigung)

  • den Betreibungs- und Konkursbehörden: Die Steuerbehörden sind nach Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG; SR 281.1) zur Auskunftserteilung verpflichtet. Nach Art. 91 Abs. 5 SchKG haben sie dem Betreibungsamt bei der Pfändung Auskunft über die finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin bzw. des Schuldners zu erteilen, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist. Nach Art. 222 Abs. 5 SchKG sind dem Konkursamt bei der Feststellung der Konkursmasse sämtliche Vermögenswerte der Schuldnerin bzw. des Schuldners anzugeben.

1.7.2008 -5-

§ 134 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Betreibungs- und Konkursamt haben bei der Einholung von Auskünften insbesondere nachzuweisen, dass die Pfändung im Gange oder der Konkurs eröffnet ist. Sodann gilt es zu beachten, dass ein Ehegatte im Pfändungs- oder Konkursverfahren gegenüber dem andern Ehegatten nicht zur Auskunft über seine Vermögenswerte verpflichtet ist, sofern es nicht um Gesamtgut beim Güterstand der Gütergemeinschaft geht (vgl. Art. 68a f. SchKG). Dementsprechend darf den Betreibungs- und Konkursbehörden nicht einfach Einsicht in die Steuerakten gewährt werden. Es darf nur über Vermögenswerte Auskunft gegeben werden, die aufgrund der Aktenlage eindeutig der Schuldnerin bzw. dem Schuldner zuzuordnen sind. Die Steuerbehörden sind nicht verpflichtet, weitergehende Abklärungen über die Zuordnung von Vermögensgegenständen zu treffen. Die Auskunft wird in diesem Fall mit dem Vorbehalt verbunden: "Es kann nicht festgestellt werden, welchem Ehegatten Position X gehört." Für die Auskunftserteilung kann eine Gebühr nach den Bestimmungen des Gebührenrechts (vgl. Gebührengesetz; SRL Nr. 680 und entsprechende Vollzugsvorschriften) erhoben werden.

  • der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Luzern im Zusammenhang mit Beitragsgesuchen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (generelle Ermächtigung).

  • den Gerichts- und Verwaltungsbehörden zur Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege.

  • dem Amt für Statistik (generelle Ermächtigung)

  • der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) (generelle Ermächtigung)

  • der Kantonspolizei Luzern, Gastgewerbe- und Gewerbepolizei, im Verfahren für die Erteilung von Wirtschaftsbewilligungen (generelle Ermächtigung)

3.3.3 Ermächtigung im Einzelfall

In allen übrigen Fällen, in welchen eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Auskunft aus den Steuerakten begehrt oder die Herausgabe der Steuerakten verlangt, ist das Gesuch an den Rechtsdienst der kantonalen Steuerverwaltung weiterzuleiten, damit das Begehren dem Finanzdepartement zum Entscheid unterbreitet werden kann.

Nach der Praxis des Finanzdepartements wird in der Regel einem Gesuch nur stattgegeben, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse an der Bekanntgabe von Einzelheiten aus den Steuerakten nachgewiesen werden kann.

-6- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 134 Nr. 1

4. Falsche Auskünfte von Steuerbehörden

Wurde einer steuerpflichtigen Person beispielsweise bezüglich Steuerpflicht, Steuerbemessung, usw. eine falsche Auskunft erteilt, ist dies für die Steuerbehörden nur dann verbindlich, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. a) Die Auskunft muss vorbehaltlos und gestützt auf eine richtige und vollständige Darstellung des Sachverhalts erteilt worden sein.

  1. b) Die Unrichtigkeit der Auskunft darf nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sein.

  1. c) Die Auskunft erteilende Behörde ist für die betreffende Auskunft zuständig oder durfte von der auskunftsuchenden Person gutgläubig als zuständig angesehen werden.

  1. d) Seit der Auskunftserteilung wurde das anwendbare Recht nicht geändert.

  1. e) Die Auskunft suchende Person hat im Hinblick auf die ihr erteilte Auskunft Vorkehren getroffen, die nicht mehr rückgängig zu machen sind und die sie bei einer richtigen Auskunft unterlassen oder anders getroffen hätte (BGE 117 Ia 287 E. 2b; LGVE 1994 II Nr. 20).

Die steuerpflichtige Person hat den Nachweis dafür zu erbringen, dass ihr tatsächlich eine falsche Auskunft erteilt wurde; ebenso, dass alle oben stehenden Voraussetzungen erfüllt sind.

1.1.2007 -1-

§ 134 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 137 Nr. 1

Amtshilfe

1. Amtshilfe kraft kantonalen Rechts

Die Pflicht zur Amtshilfe besteht ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht für sämtliche Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden (§ 137 Abs. 1 StG). Dies gilt namentlich auch in Bezug auf Akten von Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren.

Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle Daten, die dem Vollzug des Steuergesetzes dienen (§ 137 Abs. 4 StG). Zum Vollzug und zur richtigen Durchsetzung des Steuerrechts gehört nebst der Veranlagung auch der Steuerbezug. Es genügt, dass die verlangten Auskünfte für die richtige Anwendung des Gesetzes im Hinblick auf eine auf eine bestimmte Situation oder einen bestimmten Geschäftsvorfall notwendig sind. Die Amtshilfe umfasst daher beispielsweise auch die Auszahlungsadresse einer Rente (Bank und Kontonummer), die bei einem Sicherstellungsverfahren oder für eine Vollständigkeitsbescheinigung durch die Bank dienlich sein kann. Weder die Vorschriften über die berufliche Vorsorge noch Gründe des Datenschutzes stehen der Auskunftspflicht entgegen (BGE vom 25.7.2001 = StR 2001, 837).

Es ist nicht Sache der um Amtshilfe ersuchten Behörde oder Amtsstelle, darüber zu entscheiden, welche Tatsachen für die Veranlagung von Bedeutung sein können. Über die Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und deren sachlichen Umfang der Amtshilfe entscheidet die Steuerbehörde (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz § 81 N 4). Eine Einwilligung der Betroffenen ist nicht erforderlich.

Die Amtshilfe ist an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft. Sie kann je nach den Umständen durch Telefon, Aktenedition, Listen, elektronische Datenträger und Abrufverfahren oder, falls ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht anders möglich, durch Akteneinsichtnahme am Ort der ersuchten Behörde erfolgen (§ 137 Abs. 5 StG).

Für die Amtshilfe dürfen den Steuerbehörden keine Kosten belastet werden (§ 136 Abs. 1 und § 137 Abs. 1 StG). Dies gilt namentlich auch für Grundbuch-, Betreibungs- und Konkursämter. Die Betreibungs- und Konkursämter sind aber gemäss Art. 1 Gebührenverordnung SchKG (SR 281.35) zur Gebührenerhebung berechtigt für Verrichtungen, die sie im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung vornehmen.

Sollte eine Behörde oder Amtsstelle auch nach Hinweis auf die in § 137 StG

1.1.2007 -1-

§ 137 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

vorgesehene gesetzliche Pflicht zur Amtshilfe ihre Mithilfe verweigern, kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 137 Abs. 6 StG).

2. Amtshilfe kraft Bundesrechts

Die Amtshilfe im Verhältnis zu Behörden des Bundes und anderer Kantone richtet sich nach Massgabe der Art. 111 ff. DBG und Art. 39 StHG (vgl. dazu auch KS EStV 1995/96 Nr. 19 vom 7. März 1995 und RS EStV vom 13. Juni 2000 betreffend Bundesgesetz über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten).

Im internationalen Verhältnis erfolgt seitens der Schweiz eine beschränkte Amtshilfe über die EStV, soweit dies für die richtige Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommen oder zur Vermeidung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme notwendig ist. Ein direkter Verkehr anderer schweizerischer Steuerbehörden mit dem Ausland erfolgt erst aufgrund eines entsprechenden Entscheids der EStV.

3. Meldewesen

Um vor allem Selbständigerwerbende richtig und zuverlässig einschätzen zu können, ist die betreffende Veranlagungsbehörde auf ausführliche und detaillierte Angaben angewiesen. Sie erhält aber nur dann umfassende Unterlagen, wenn möglichst viele Meldungen über Rechnungen und Zahlungen, und zwar auch über kleinere Beträge erfolgen. Wertvoll sind insbesondere Meldungen über wertvermehrende Investitionen, die im Grundstückgewinnsteuerveranlagungsverfahren festgestellt werden. Diese Meldungen sind durch alle in der Veranlagung tätigen Personen in jedem einzelnen Fall zu erstatten. Die Meldeformulare können bei der kantonalen Steuerverwaltung bezogen werden.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 138 Nr. 1

Veranlagungsverfahren bei in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen

1. Grundsätzliches

Aus der gemeinsamen Steuerpflicht der Ehegatten ergibt sich die verfahrensrechtliche Gleichstellung von Ehemann und Ehefrau. Beiden Ehegatten stehen alle Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam zu. Sie üben diese grundsätzlich gemeinsam aus. Insbesondere unterschreiben sie die Steuererklärung gemeinsam.

Das Ehepaar kann jedoch einen Ehegatten als Vertreter bestimmen, welcher allein gegenüber den Steuerbehörden auftritt.

Ein solches Vertretungsverhältnis wird aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung stets dann vermutet, wenn nur ein Ehegatte die Steuererklärung unterzeichnet und dem anderen Ehegatten eine Frist von mindestens 10 Tagen (§ 27 Abs. 3 StV) zur Mitunterzeichnung eingeräumt worden ist, jener aber nicht unterzeichnet (§ 138 Abs. 2 StG). In diesem Fall gilt der unterzeichnende Ehegatte als Vertreter des Ehepaares. Seine Handlungen binden auch den anderen Ehegatten. Dieses Vertretungsverhältnis dauert bis zum Ende der Veranlagung, sofern die Vertretung nicht vorher vom vertretenen Ehegatten schriftlich widerrufen wird.

Allerdings gilt ein solcher Widerruf erst ab dem Zeitpunkt, in dem er den Steuerbehörden bekannt geworden ist. Der Widerruf kann keine Rückwirkung entfalten. Frühere Eingaben der Vertreterin oder des Vertreters werden dadurch nicht wirkungslos oder ungültig. Abgelaufene Fristen, seien dies behördliche (bei Ausweiseinforderungen, Mahnungen) oder gesetzliche (im Einsprache- und Rechtsmittelverfahren) werden dadurch nicht wiederhergestellt.

1.1.2007 -1-

§ 138 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 138 Nr. 1

2. Unterzeichnung der Steuererklärung durch beide

Ehegatten

Das Ehepaar übt die Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus. Die Steuerbehörden haben sich im weiteren Verlauf des Verfahrens stets an beide Ehegatten zu richten. Ausweiseinforderungen, Mahnungen, usw. sind an beide Ehegatten zu adressieren. Wird in der Folge eine Eingabe nur von einem Ehegatten unterzeichnet, greift die gesetzliche Vertretungsvermutung ein. Der unterzeichnende Ehegatte ist als Vertreter zu behandeln, sofern der nichtunterzeichnende Ehegatte innert der eingeräumten Frist von mindestens 10 Tagen (§ 27 Abs. 3 StV) die Eingabe nicht unterzeichnet; es gilt in Zukunft das unter Ziffer 3 Ausgeführte.

3. Unterzeichnung der Steuererklärung durch einen

Ehegatten

Hat ein Ehegatte die Steuererklärung nicht unterzeichnet, wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist von mindestens 10 Tagen (§ 27 Abs. 3 StV) zur Mitunterzeichnung angesetzt. Diese Aufforderung erfolgt durch öffentliche Publikation für all jene Fälle rechtswirksam, die im Zeitpunkt der Publikation ungenügend unterzeichnet eingereicht haben. Es erfolg(t)en folgende Publikationen:

Für die Steuererklärung 2005 Kantonsblatt Nr. 16 vom 22. April 2006 Kantonsblatt Nr. 38 vom 23. September 2006

Für die Steuererklärung 2006 Kantonsblatt Nr. 16 vom 21. April 2007 Kantonsblatt Nr. 38 vom 22. September 2007

Für die Steuererklärung 2007 Kantonsblatt Nr. 16 vom 19. April 2008

Jene Steuerpflichtige, die nach der öffentlichen Aufforderung ungenügend unterzeichnete Steuererklärungen abgegeben haben, müssen durch individuelle Aufforderung gemahnt werden. Wenn die Steuererklärung und einzelne Formulare nicht unterzeichnet sind, genügt es, nur eine Fotokopie der Steuererklärung zurückzusenden mit dem Hinweis, dass die Unterzeichnung der Kopie rechtsgenüglich ist und die Originale bei der Einreichestelle zur Einsicht/Unterschrift aufliegen.

1.1.2008 -1-

§ 138 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Nach dem unbenutzten Ablauf der Frist gilt kraft gesetzlicher Vermutung der unterzeichnende Ehegatte als Vertreter. Weitere Verfahrenshandlungen wie Ausweiseinforderungen, Mahnungen, usw. sind an ihn zu richten. Erfolgt im Laufe des Verfahrens eine Eingabe des anderen Ehegatten, die im Widerspruch zu den bisherigen Eingaben des als Vertreter handelnden Ehegatten steht, ohne dass ein schriftlicher Widerruf dieser Vertretungsbefugnis vorliegt, sind zunächst die Vertretungsverhältnisse zu klären. Mit einem an beide Ehegatten gerichteten Schreiben sind diese auf das bisherige, noch nicht schriftlich widerrufene Vertretungsverhältnis hinzuweisen. Es ist eine Erklärung darüber zu verlangen, ob dieses Vertretungsverhältnis aufgehoben werden soll. Im weiteren haben die Ehegatten bekannt zu geben, ob sie in Zukunft die Verfahrensrechte und -pflichten wieder gemeinsam ausüben wollen (in diesem Fall gelten in der Folge die Ausführungen unter Ziffer 2) oder ob die Vertretung durch den anderen, bisher vertretenen Ehegatten wahrgenommen wird (Vorgehen gemäss Ziffer 3).

4. Nichteinreichen der Steuererklärung

In diesem Fall haben die Steuerbehörden ihre Verfahrenshandlungen stets an beide Ehegatten zu richten. Mahnungen und Bussen sind an beide zu adressieren.

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 138 Nr. 1

5. Einspracheverfahren

Im Einspracheverfahren gilt grundsätzlich das oben Ausgeführte. Auf eine fristgerecht eingereichte Einsprache ist grundsätzlich einzutreten, auch wenn sie nicht vom bisherigen Vertreter, sondern vom anderen Ehegatten unterzeichnet ist (§ 138 Abs. 3 StG). Es sind jedoch gemäss den Ausführungen unter Ziffer 3 die Vertretungsverhältnisse zu klären.

Hat das Ehepaar die Verfahrensrechte bisher gemeinsam ausgeübt, ist jedoch die Einsprache nur von einem Ehegatten unterzeichnet, ist dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist von mindestens 10 Tagen einzuräumen, die Einsprache ebenfalls zu unterzeichnen.

Durch diese Verfahrensvorschriften kann die Veranlagung von Ehepaaren erschwert werden. Dem richtigen formellen Vorgehen ist jedoch volle Aufmerksamkeit zu schenken, damit nicht in einem späteren Verfahrensstadium, die ganze oder teilweise Aufhebung des bisherigen Verfahrens wegen formeller Mängel gewärtigt werden muss.

1.1.2007 -1-

§ 138 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 138 Nr. 1

6. Zusammenfassung

1.1.2007 -1-

§ 138 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 139 Nr. 1

Akteneinsicht

1. Im laufenden Veranlagungsverfahren

In die von ihr eingereichten oder von ihr unterzeichneten Akten kann die steuerpflichtige Person jederzeit Einsicht nehmen. Die Einsicht in die übrigen Akten ist ihr nur gestattet, wenn die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und die Wahrung öffentlicher oder privater Interessen nicht die Geheimhaltung einzelner Aktenstücke erfordert (§ 139 Abs. 1 und 2 StG). Öffentliche oder private Interessen können insbesondere betroffen sein, wenn die steuerpflichtige Person Einblick in Aktenstücke Dritter erhalten könnte, welche von der Behörde für die Veranlagung beigezogen werden. Darunter fallen zum Teil steueramtliche Meldungen oder beispielsweise Erfahrungszahlen aus anderen Betrieben.

Es besteht kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Dies sind Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, welche vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit nur für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (Entwürfe, Notizen, Hilfsbelege usw.).

Die Akteneinsicht kann verweigert werden, solange die Ermittlung des Sachverhaltes noch im Gange ist, und daher eine gehörige Veranlagung durch die vorzeitige Gewährung der Akteneinsichtnahme in Frage gestellt würde. Die Sachverhaltsermittlung ist spätestens mit der Eröffnung des Einspracheentscheides abgeschlossen. Wird der steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf darauf zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (§ 139 Abs. 3 StG). Auf Begehren einer steuerpflichtigen Person bestätigt die Behörde die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann (§ 139 Abs. 4 StG).

2. Nach Rechtskraft der Veranlagung

Ausserhalb eines laufenden Verfahrens bzw. nach rechtskräftiger Erledigung des Veranlagungsverfahrens steht der steuerpflichtigen Person das Recht zu, Einsicht in die Akten zu nehmen. Sie hat jedoch in diesen Fällen ein schutzwürdiges Interesse nachzuweisen. An den Nachweis des schutzwürdigen Interesses werden keine hohen Anforderungen gestellt. Das Recht zur Akteneinsicht umfasst nicht auch das Recht auf förmliche Aktenedition. Die Herausgabe von Originalakten unterbleibt.

1.1.2007 -1-

§ 139 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Hingegen werden - bei grösserem Umfang gegen Gebühr - Kopien der von der steuerpflichtigen Person selber eingereichten Aktenstücke herausgegeben.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 139 Nr. 1

3. Akteneinsichtsrecht Dritter

3.1 Ehegatten

Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu (§ 139 Abs. 1 StG). Getrennt veranlagten Ehegatten steht ein Akteneinsichtsrecht nur noch insoweit zu, als es sich um Steuerakten der Zeit handelt, in der die Ehegatten noch gemeinsam veranlagt wurden.

3.2 Erbinnen und Erben

Erbinnen und Erben von verstorbenen Steuerpflichtigen werden als deren Gesamtnachfolger (§ 19 Abs. 1 StG) grundsätzlich wie die Steuerpflichtigen selber und nicht wie Dritte behandelt. Das gilt auch dann, wenn die Steuerpflichtigen verheiratet waren und die Einsicht in die Steuerakten Aufschluss über Einkommen und Vermögen des überlebenden Ehegatten (Drittperson) erlaubt. Die Einsicht in die Akten kann von jeder Erbin oder jedem Erben einzeln verlangt werden. Ein gemeinsames Handeln aller Erbinnen und Erben ist nicht erforderlich.

Analoges gilt auch für Personen, die im Namen oder anstelle der Erbinnen und Erben handeln (mit der Willensvollstreckung amtlichen Erbschaftsverwaltung, Erbenvertretung oder Liquidation betraute Personen).

1.1.2007 -1-

§ 139 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

3.3 Konkursverwaltung

Die Konkursverwaltung (Art. 237/240 SchKG) kann die gleichen Rechte geltend machen, die den Konkursiten zustehen. Sie übernimmt (in Erfüllung ihrer Amtspflicht) die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse.

3.4 Vormund-, Beistand- und Beiratschaft

Den mit einer Vormundschaft betrauten Personen (als gesetzliche Vertreterinnen der bevormundeten Personen) steht das Akteneinsichtsrecht im gleichen Umfang wie den bevormundeten Personen (als steuerpflichtige Personen) zu.

Demgegenüber steht den mit einer Beistandschaft (Art. 392 f. ZGB) bzw. Beiratschaft (Art. 395 ZBG) betrauten Personen in der Regel kein Akteneinsichtsrecht zu. Denkbar wäre jedoch, dass die Beistandschaft bzw. Beiratschaft zur Vertretung in Steuerangelegenheiten bestellt worden ist. In solchen Fällen ist ein Akteneinsichtsrecht gegeben.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 139 Nr. 1

4. Herausgabe von Steuerakten

§ 139 StG beinhaltet lediglich ein Akteneinsichtsrecht bei der Behörde, nicht aber eine förmliche Editionspflicht. Die Herausgabe von Originalakten kommt regelmässig nicht in Frage. Hingegen können Kopien der von der steuerpflichtigen Person selber eingereichten Aktenstücke herausgegeben werden. In vielen Fällen genügt es, der einsichtsberechtigten Person konkrete Antworten auf präzise Fragen zu erteilen.

Es besteht auch für den in der Sache befassten Anwalt kein Anspruch, Originalakten zur Einsicht nach Hause oder in das Büro zugestellt zu erhalten (VGE vom 30.7.1997 i.S. A.).

Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung der Veranlagungsbehörde zur Auflage von Akten, auf die man sich nicht beruft. Bei Herausgabe von Akten, z.B. an das Verwaltungsgericht, sind vertrauliche Akten, die mit der Steuerveranlagung nicht in ursächlichem Zusammenhang stehen, auszusondern. Ist eine Auflage unumgänglich, ist das Gericht auf das Problem der Vertraulichkeit aufmerksam zu machen.

Für die Herausgabe von Steuerstrafakten vgl. LU StB Weisungen StG § 220 Nr. 1 Ziff. 4).

1.1.2007 -1-

§ 139 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 142 Nr. 1

Veranlagungsverjährung Die Verjährung ist grundsätzlich auf entsprechende Einrede hin zu berücksichtigen (Binder, Die Verjährung im schweizerischen Steuerrecht, S. 301 f.). Das Steuergesetz unterscheidet zwischen der Veranlagungsverjährung (§ 142) und der Bezugsverjährung (§ 143).

Das Recht, die Steuer zu veranlagen, verjährt nach § 142 Abs. 1 StG 5 Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.

Während eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens und solange die Steuerforderung ganz oder teilweise sichergestellt ist bzw. solange Steuerpflichtige oder Mithaftende in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, beginnt die Veranlagungsverjährung nicht oder steht still (§ 142 Abs. 2 StG).

Bei jeder auf Feststellung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die den Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zu Kenntnis gebracht wird, sowie bei jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die Steuerpflichtigen oder die Mithaftenden und bei Einleitung eines Verfahrens wegen versuchter Steuerhinterziehung oder wegen versuchten Steuerbetrugs wird die Veranlagungsverjährung unterbrochen und beginnt von neuem (§ 142 Abs. 3 StG). Bei dieser auf Feststellung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung ist es nicht erforderlich, dass die Steuerforderung bereits ziffernmässig festgesetzt wird. Es genügt, wenn die Steuerpflichtigen im Wesentlichen wissen, worum es sich handelt. Der Nachweis dieser Amtshandlung ist sicherzustellen (z.B. durch Einschreiben).

Die Veranlagungsverjährung tritt jedoch auch bei Stillstand oder Unterbrechung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode ein (absolute Verjährung).

Über die Einrede der Veranlagungsverjährung entscheidet die Veranlagungsbehörde bzw., falls sie im Rahmen einer Einsprache vorgetragen wird, die Steuerkommission.

1.1.2007 -1-

§ 142 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 143 Nr. 1

Bezugsverjährung Die Ausführungen dazu befinden sich im LU StB Weisungen Bezug und Sicherung der Steuer § 143 Nr. 1.

1.1.2007 -1-

§ 143 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 145 Nr. 1

Steuerformulare mit dem PC (als Merkblatt auch unter www.steuern.lu.ch Steuererklärung)

1. Steuerformulare mit dem PC

Für die jeweilige Steuerperiode können mit dem PC erstellte Steuerformulare eingereicht werden. Für die rationelle Bearbeitung der rund 220’000 Steuererklärungen bitten wir Sie, die nachfolgend genannten Anforderungen zu beachten.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • PC-Steuerformulare müssen identisch sein mit den Originalformularen.

  • Es sind die unterzeichneten Ausdrucke einzureichen.

  • Das PC-Programm muss ein Datenblatt (mit Bar-Code) erstellen, das ebenfalls zu unterzeichnen und einzureichen ist.

2. Elektronische Formulare der kantonalen Steuerverwaltung

Die kantonale Steuerverwaltung bietet ab Anfang Februar des der Steuerperiode folgenden Jahres ein Windows-, Linux- und mac- taugliches Programm zum Ausfüllen der Steuerformulare auf dem Internet an (www.steuern.lu.ch). Es wurden Plausibilitätsprüfungen eingebaut und Daten aus den Vorperioden können teilweise übernommen werden. Es steht ebenfalls eine CD-ROM zur Verfügung. Diese kann bei den Gemeindesteuerämtern bezogen werden. Die Steuererklärung kann noch nicht elektronisch eingereicht werden.

3. PC-Programme von privaten Anbietern

Für PC-Programme mit grösserem Funktionsumfang wird auf die im Handel erhältliche Produkte von privaten Anbietern verwiesen. Es ist jedoch erforderlich, dass diese Programme den von den Steuerbehörden verlangten Bar-Code generieren.

Viele PC-Programme bieten die Möglichkeit, die amtlichen Originalformulare zu beschriften. So bearbeitete Formulare werden gerne entgegengenommen. Bitte beachten Sie aber, dass die Originalformulare (A3-Format) für das Bedrucken nicht zerschnitten werden dürfen.

1.1.2007 -1-

§ 145 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

4. Ausdruck von Formularen

4.1 Mindestanforderungen für PC-Steuerformulare

PC-Steuerformulare werden akzeptiert, falls

a. sie identisch mit den Originalformularen sind. Folgende Abweichungen zu den Originalformularen sind zulässig: Farbe: es ist schwarz auf weisse A4-Blätter zu drucken; Blindfarbe (orange) ist zu ignorieren; A3-Bogen (Steuererklärung, Wertschriftenverzeichnis, Fragebogen Selbständigerwerbende, Fragebogen Landwirtschaft etc.) können in einzelne A4-Blätter aufgeteilt werden; nicht notwendig ist rückseitiges Berucken und die Aufnahme der Wappen im Logo; b. sämtliche Ausdrucke zur Identifikation mindestens mit der Reg.-Nr. versehen werden. Die Reg.-Nr. befindet sich auf Seite 1 der vom Steueramt zugestellten Steuererklärung; c. die Ausdrucke an den dafür vorgesehenen Stellen datiert und unterschrieben werden.

4.2 Was mache ich mit den zugestellten amtlichen Originalformularen?

Bitte kontrollieren Sie die vom Steueramt auf die Originalformulare aufgedruckten Angaben (Adressen usw.). Korrigieren und vermerken Sie darauf allfällige Fehler. Übernehmen Sie auch alle vorgedruckten Angaben auf Ihre PC-Steuererklärung.

Wenn Sie eine PC-Steuererklärung einreichen, die den vorgenannten Anforderungen genügt, erübrigt es sich, Ihre Deklaration auf die Originalformulare zu übertragen und diese zu unterzeichnen.

Wir bitten Sie aber trotzdem, die Originalformulare mit der PC-Steuererklärung zurückzusenden. So ist schnell feststellbar, ob die vorgedruckten Angaben eine Änderung erfahren oder nicht. Ihre Vermerke über korrigierte Vordrucke sind schnell ersichtlich. Über den vorgedruckten Strich-Code sind die Steuererklärungen rasch zu erfassen. Ferner können sie als Aktenmappe verwendet werden.

Reichen Sie mit den Formularen ebenfalls das mit dem PC-Programm ausgedruckte Datenblatt ein. Der darauf ausgedruckte Bar-Code enthält die Informationen Ihrer Steuererklärung in maschinell lesbarer Form.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 145 Nr. 1

5. Folgen bei Nichtbeachten der Anforderungen

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass bei Nichtbefolgen der in diesem Merkblatt genannten Anforderungen die Steuerbehörden Formulare zurückweisen können. Sie werden ausgefüllte amtliche Originalformulare oder PC-Formulare verlangen, die den genannten Anforderungen genügen.

Dies gilt auch für mit PC erstellte Steuerformulare, die ohne Bar-Code-Blatt eingereicht werden. Das Bar-Code-Blatt ist erforderlich, weil die Steuerämter damit die Möglichkeit haben, die Daten automatisch zu erfassen. Dies verringert den administrativen Aufwand.

6. Auskunft

  • das Steueramt Ihrer Gemeinde

  • Hotline der kantonalen Steuerverwaltung (siehe Internet bzw. Beilage zur CD-ROM)

1.1.2007 -3-

§ 145 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-4- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 145 Nr. 2

Frist zur Einreichung der Steuererklärung

1. Grundsätzliches

Grundsätzlich ist eine Steuererklärung innert 30 Tagen seit Zustellung einzureichen.

Die jährliche Steuerveranlagung bedingt eine rasche Verarbeitung der Steuererklärungen. Die Veranlagungsbehörden sind deshalb dringend darauf angewiesen, dass die Steuererklärungen möglichst fristgerecht eingereicht werden. Fristverlängerungen sind generell nur sehr zurückhaltend nach folgenden Grundsätzen zu gewähren:

  • Gegenüber den meisten steuerpflichtigen Personen genügt eine ein- bis maximal zweimonatige Fristverlängerung.

  • Für Selbständigerwerbende, Landwirte/Landwirtinnen und juristische Personen sind die Regeln gemäss Ziff. 2 massgebend.

  • Für alle anderen Steuerpflichtigen mit professionellen Steuervertretungen gelten ebenfalls die Regeln gemäss Ziff. 2.

  • Fristen über das Jahresende dürfen nur aufgrund einer schriftlichen und begründeten Stellungnahme gewährt werden.

Kommt die steuerpflichtige Person nach einer zweiten Mahnung (vgl. LU StB Weisungen StG § 145 Nr. 3) ihrer Verfahrenspflicht nicht nach, ist eine Busse auszusprechen (vgl. LU StB Weisungen StG § 208 Nr. 1).

1.7.2008 -1-

§ 145 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

2. Selbständigerwerbende, Landwirte/Landwirtinnen,

juristische Personen und Steuerpflichtige mit professionellen Steuervertretungen

Die Steuerperiode entspricht bei den natürlichen Personen dem Kalenderjahr, bei juristischen Personen dem Geschäftsjahr. Bei den natürlichen Personen erfolgt der Versand der Steuererklärungen in den ersten beiden Monaten jedes Kalenderjahres, bei den juristischen Personen gestaffelt, entsprechend dem Abschlussdatum. Die für die Fristgewährung geltenden Grundsätze sind im nachstehenden Schema zusammengefasst:

Generelle Frist 31. August (NP) bzw. Keine schriftlichen Fristgesuche notwendig. 8 Monate ab Abschlussdatum

Erinnerungsschreiben Gewährung einer zusätzlichen Nach Ablauf der generellen Frist erfolgt das Einreichungsfrist Erinnerungsschreiben, (30 Tage ab Erinnerung) mit welchem die zusätzlich gewährte Einreichungsfrist mitgeteilt wird. Fristerstreckungsgesuche max. 30. November (NP) bzw. Schriftliches Gesuch notwendig, wenn die mit dem 11 Monate ab Abschlussdatum (JP) Erinnerungsschreiben mitgeteilte Frist nicht ausreicht.

Eingeschriebene Mahnung Gewährung einer Nachfrist: Nach Ablauf der gewährten Frist erfolgt die (15 Tage ab Mahndatum) eingeschriebene Mahnung.

Busse Rechtsmittelfrist von 30 Tagen Nach Ablauf der Nachfrist wird eine Busse verfügt.

Bei juristischen Personen beträgt die Abgabefrist im Falle einer Liquidation oder Sitzverlegung ins Ausland 30 Tage nach deren Publikation.

Soweit bei Fristerstreckungsgesuchen die beantragte Frist nicht über die generelle Frist bzw. über die von der Steuerbehörde mit dem Erinnerungsschreiben zusätzlich gewährte Einreichungsfrist hinausgeht, werden die Gesuche nicht individuell beantwortet. Es wird deshalb empfohlen, Fristerstreckungsgesuche erst zu stellen, wenn die mit dem Erinnerungsschreiben zusätzlich gewährte Einreichungsfrist nicht ausreicht.

Fristerstreckungen über den 30. November (NP) bzw. über 11 Monate ab Abschlussdatum (JP) hinaus, sind nur mit grosser Zurückhaltung zu gewähren. Es ist darauf zu achten, dass die Erinnerungsschreiben und die eingeschriebenen Mahnungen innerhalb angemessener Frist erfolgen. Nötigenfalls sind die

-2- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 145 Nr. 2

Fristgesuche abzulehnen oder die verlangten Fristen sind angemessen zu kürzen.

Die eingeschriebene Mahnung muss aus verfahrensrechtlichen Gründen sowohl den Steuerpflichtigen wie auch den Steuervertretungen zugestellt werden.

Die professionellen Steuervertretungen sind darüber informiert, dass laufend, bis Ende August jedoch mindestens die Hälfte und bis Ende November annähernd 100% der Steuererklärungen des vorangehenden Steuerjahres einzureichen sind.

Fristerstreckungsgesuche für juristische Personen und Personengesellschafter/innen sind, mit Angabe der vollständigen Referenz-Nummer, an die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Juristische Personen, Buobenmatt 1, 6002 Luzern oder per E-Mail an dst.jp@lu.ch einzureichen.

Fristerstreckungsgesuche für Selbständigerwerbende (ohne Wohnsitz in der Stadt Luzern) sind, mit Angabe der vollständigen Referenz-Nummer, an die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Selbständigerwerbende, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, oder per E-Mail an dst.se@lu.ch einzureichen.

Alle übrigen natürlichen Personen, inklusive alle Landwirte/Landwirtinnen und Selbständigerwerbende mit Wohnsitz in der Stadt Luzern, haben die Fristverlängerungsgesuche, mit Angabe der vollständigen Referenz-Nummer, per Post oder per E-Mail beim zuständigen Gemeindesteueramt einzureichen.

1.7.2008 -3-

§ 145 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-4- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 145 Nr. 3

Mahnungen Steuerpflichtige, die ihren Verfahrenspflichten nicht nachkommen, werden aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen (§ 145 Abs. 3 StG; vgl. Mahnschreiben in der Vorlagensammlung).

Für die erste Mahnung wird keine Gebühr erhoben. Für die zweite Mahnung, die eingeschrieben zuzustellen ist, wird eine Gebühr von Fr. 40.-- erhoben. Die Mahngebühren werden mit der Steuerrechnung bezogen und fallen der Bezugsbehörde zu (§ 39 StV).

Es ist darauf zu achten, dass Behördenmitglieder diesbezüglich keine Sonderbehandlung geniessen.

Einsprachen gegen Mahngebühren im Veranlagungsverfahren sind von der für die ordentliche Veranlagung zuständigen Steuerkommission zu behandeln.

1.1.2007 -1-

§ 145 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 147 Nr. 1

Auskunftserteilung durch Steuerpflichtige Die mündliche Auskunftserteilung durch die steuerpflichtige Person ist ein Beweismittel. Es gelten die diesbezüglichen Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (§ 132 Abs. 2 i.V.m. §§ 88 ff. VRG).

Die steuerpflichtige Person ist bei einer mündlichen Auskunftserteilung zur Wahrheit zu ermahnen und auf das Recht der Aussageverweigerung nach § 91 VRG hinzuweisen. Die steuerpflichtige Person kann die Aussage verweigern, soweit sie glaubhaft macht, dass die Beantwortung bestimmter Fragen ihr selber oder Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen oder in der Ehre schwerwiegend blossstellen würde oder soweit sie einem gesetzlichen Amts- oder Berufsgeheimnis untersteht.

Es ist ein Protokoll in Berichtsform oder aufgeteilt in Fragen und Antworten zu führen. Die Richtigkeit des Protokolls ist von der steuerpflichtigen Person, dem oder der Einvernehmenden und/oder der Protokollführerin oder dem Protokollführer durch Unterschrift zu bestätigen (LGVE 1987 II Nr. 13).

Was Gegenstand der Bescheinigungspflicht nach § 148 Abs. 1 StG ist, darf die Veranlagungsbehörde nicht direkt, sondern erst nach erfolgloser Mahnung der steuerpflichtigen Person bei der Arbeitgeberfirma einverlangen (§ 148 Abs. 2 StG). Dies gilt auch in Bezug auf Bescheinigungen, die Verwaltungsstellen der öffentlichen Hand, insbesondere Personalämter, auszustellen haben. Für ungenügende Auskünfte bzw. Rückfragen bei Unklarheiten der ausgestellten Bescheinigungen darf sich die Veranlagungsbehörde direkt an die Arbeitgeberfirma wenden (VGE vom 27.8.1991 i.S. I.)

Einreden im Veranlagungsverfahren, dass Auskünfte nicht gegeben würden, weil diese in einem späteren Hinterziehungsverfahren verwendet werden könnten, sind aber wegen der Sicherstellung einer ordnungsgemässen Veranlagung (Offizialmaxime) nicht zu hören (vgl. LU StB Weisungen StG § 220 Nr. 1 Ziff. 1).

Eine Behörde kann die Amtshilfe nicht mit dem Hinweis auf das fehlende Einverständnis der versicherten Person verweigern, weil das Steuergesetz in § 137 StG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage enthält (Entscheid Seco vom 27.10.1999 i.S. A.).

1.1.2007 -1-

§ 147 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 152 Nr. 1

Veranlagung nach Ermessen Die Veranlagung ist nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat (§ 152 Abs. 2 StG), d.h. keine Steuererklärung eingereicht, fehlende Beilagen (wie Lohn-, Schuldenausweis, Wertschriftenverzeichnis, Bilanzen und Erfolgsrechnungen, Fragebogen für Selbständig- oder Freierwerbende usw.) oder andere verlangte Ausweise nicht beigebracht oder die benötigte Auskunft nicht erteilt hat. Die steuerpflichtige Person hat eine vollständige mit den entsprechenden Belegen versehene Steuererklärung auch dann einzureichen, wenn sie die Steuerbarkeit der Leistung anzweifelt bzw. bestreitet oder wenn sie meint, die Steuerbehörden verfügten bereits aus anderen Quellen über das zur Veranlagung notwendige Wissen (VGE vom 8.6.1999 i.S. H.). Eine Ermessenseinschätzung ist überdies immer dann vorzunehmen, wenn Unklarheiten, die die zweifelsfreie Erhebung der massgebenden Steuerfaktoren verunmöglichen, bestehen. Für die Veranlagung bei aussergewöhnlichem Vermögenszuwachs vgl. LU StB Weisungen StG § 43 Nr. 1.

Die Ermessenseinschätzung ist keine Strafe, sondern ein Mittel zur Erreichung einer angemessenen Einschätzung. Das Wesen einer Schätzung besteht darin, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegung der Wirklichkeit im konkreten Fall so nahe wie möglich zu kommen (Schärrer, Verfahrensrecht zur Steuereinschätzung, S. 70). Die Ermessenseinschätzung muss in einer allfälligen gerichtlichen Überprüfung nachvollziehbar sein. Aus den Akten muss ersichtlich sein, wie die Steuerbehörde zu ihrem Veranlagungsergebnis gelangt ist (Hinweis auf Erfahrungs- und Vergleichszahlen, Lebensaufwand, Vermögensentwicklung usw.). Dabei ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum (vgl. LU StB Weisungen StG Steuererlass/Anhang 1) für steuerpflichtige Personen, welche sich in bescheidenen finanziellen Verhältnissen befinden, zu beachten.

Für das Einspracherecht gegen die Ermessenseinschätzung vgl. LU StB Weisungen StG § 154 Nr. 1 Ziff. 6.

1.1.2007 -1-

§ 152 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 152 Nr. 2

Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Personen, die der Quellensteuer ("Sicherungssteuer") unterliegen Quellensteuerpflichtige Personen, welche in einem Kalenderjahr mehr als Fr. 120'000 Bruttoeinkünfte erzielen, werden für ihr Einkommen und Vermögen nachträglich veranlagt (§ 5 QStV). An den Steuerbetrag, der sich aufgrund der nachträglichen ordentlichen Veranlagung ergibt, ist gemäss § 122 Abs. 2 StG die an der Quelle abgezogene Steuer anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt zinslos (§ 122 Abs. 2 StG). Der Grund liegt einerseits darin, dass sich die Fälligkeitstermine für die Quellensteuer und die im ordentlichen Verfahren entrichteten Steuern nicht decken, so dass sich hieraus unweigerlich Unterschiede ergeben. Andererseits wäre eine Verzinsung praktisch undurchführbar, weil den Steuerbehörden der Zeitpunkt, an dem der Steuerabzug vorgenommen wird, regelmässig nicht bekannt ist, da dieser mit dem für die Leistungsschuldner/innen geltenden Ablieferungstermin nicht identisch ist. Die Nichtverzinsung der abgezogenen Quellensteuer bedeutet keine ungerechtfertigte Diskriminierung gegenüber den von Anfang an dem ordentlichen Veranlagungsverfahren unterstehenden Steuerpflichtigen (Konferenz Staatlicher Steuerbeamter, Harmonisierte kantonale Quellensteuerordnung, S. 40 ff.).

Die Quellensteuerbeträge werden von der Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Quellensteuer, quartalsweise an die anspruchsberechtigten Gemeinden überwiesen (inklusive Bundessteueranteil). Weil ausschliesslich vereinnahmte Quellensteuern weitergeleitet werden, ergibt sich insbesondere am Ende des Steuerjahres eine zeitliche Verzögerung bis ins erste Quartal des Folgejahres.

Eine Rechnungsstellung an solche Personen soll erst erfolgen, wenn sämtliche für das Steuerjahr vorgenommenen Abzüge an der Quelle berücksichtigt bzw. von der Abteilung Quellensteuer überwiesen worden sind. Dies heisst, dass im Regelfall mit der Zustellung der Akonto-Rechnung bis zum April des auf das Steuerjahr folgenden Jahres zuzuwarten ist.

Nach erfolgter definitiver Veranlagung (bitte jeweils umgehend Kopie oder Fax davon an die Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Bundessteuer, senden) ist nach Verrechnung der Staats- und Gemeindesteuern ein allfälliges Guthaben bis höchstens zum Bundessteuerbetrag an die Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Bundessteuer, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, PC-Konto 60-807-9, anzuweisen. Es ist jeweils die Register-Nr. und das Steuerjahr anzugeben. Damit nicht irrtümlich eine Auszahlung an Steuerpflichtige erfolgt, empfehlen wir bei diesen Personen eine Auszahl- und Verrechnungs- bzw. Umbuchungssperre. Ein Verzugszins darf nur berechnet werden, sofern die abgezogene Steuer die in Rechnung gestellte ordentliche Steuer nicht deckt und dieser Betrag nicht innert 30 Tagen bezahlt wird.

1.1.2007 -1-

§ 152 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Weisungen StG

§ 153 Nr. 1

Eröffnung der Veranlagung

Nach § 153 Abs. 1 StG setzt die Veranlagungsbehörde in der

Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren (steuerbares

Einkommen und

steuerbares Vermögen, steuerbarer Reingewinn und steuerbares Eigenkapital) und

die Steuerbeträge je Einheit fest.

Die Abweichungen von der Steuererklärung sind stichwortartig ohne Begründung

anzugeben, z.B.

Mietwert der Wohnung

Fr.

6'000.--

Wertschriftenertrag

Fr.

2'500.--

oder auch

Ziffer X der Steuererklärung

Fr.

6'000.--

Ziffer Y der Steuererklärung

Fr.

2'500.--

Eine Veranlagung ohne Angabe der

Abweichungen ist nicht nichtig und erwächst

mangels rechtzeitiger Anfechtung

in Rechtskraft. Wenn

die steuerpflichtige Person

durch den Mangel davon abgehalten wurde, rechtzeitig Einsprache zu

erheben, ist

die Frist zur Einsprache wieder herzustellen (BGE vom

21.2.1995 i.S. C. in BGE-

Sammlung Nr. 778). Die Einsprachefrist beginnt erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die steuerpflichtige Person von den Abweichungen Kenntnis nehmen konnte.

Es kann ihr jedoch zugemutet werden, den Grund der Abweichung beim

Steueramt

zu erfragen und die Veranlagung fristgerecht (innert 30 Tagen) seit Kenntnis der

Abänderung anzufechten (VGE vom 28.6.1994 i.S. K.).

1.1.2007

-1-

§ 153 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 154 Nr. 1

Einspracheverfahren

1. Form

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen. Zur Schriftlichkeit gehört die eigenhändige Unterzeichnung des Rechtsmittels durch den/die Einsprecher/in oder die Vertretung. Einsprachen mittels FAX oder E-Mail sind ungültig, da die Originalunterschrift fehlt. Eine Nachfrist zur Verbesserung muss nicht angesetzt werden. Kann die Steuerbehörde den/die Einsprecher/in oder die Vertretung jedoch noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erreichen, macht sie diesen/diese auf die ungültige Einsprache aufmerksam.

Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten. Einsprachen ohne einen bestimmten Antrag sind unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung zurückzuweisen, unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung (§ 154 Abs. 2 StG).

Fehlt die Begründung, ist die steuerpflichtige Person ebenfalls unter Ansetzung einer Nachfrist aufzufordern, die Einsprache in ihrem Interesse näher zu begründen, damit die Einspracheinstanz ihre Argumente kennt und sie sachgerecht prüfen kann.

2. Zuständigkeit

Zuständig für die Durchführung des Einspracheverfahrens ist die Steuerkommission (§ 126 StG), der auch die Person als Mitglied angehört, welche die angefochtene Veranlagung vorgenommen hat.

3. Einsprachefrist

Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage nach Zustellung.

Eine nach Tagen bestimmte Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag (§ 31 Abs. 2 VRG i.V.m. § 132 Abs. 1e StG). Fällt ihr letzter Tag auf einen Samstag, Sonntag, Berchtoldstag, Ostermontag, Pfingstmontag oder einen öffentlichen Ruhetag (Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Weihnachten und Stefanstag), endet sie erst am nächstfolgenden Werktag (§ 34 Abs. 1 VRG i.V.m. § 1a Abs. 1a und b Ruhetags- und Ladenschlussgesetz (SRL Nr. 855) und § 132 Abs. 1e StG).

1.1.2007 -1-

§ 154 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Als eröffnet gilt ein Entscheid mit der Zustellung an die steuerpflichtige Person oder die oder den Bevollmächtigten. Zugestellt ist der Entscheid, wenn er der steuerpflichtigen Person oder der oder dem Bevollmächtigten ausgehändigt, durch die Post in den Briefkasten oder ins Postfach gelegt ist (§ 28 VRG i.V.m. § 132 Abs. 1e StG). Die Frist beginnt nicht bereits bei Übergabe an die Post oder mit der Abstempelung zu laufen. Für die Berechnung des Aushändigungsdatums darf von der Vermutung eines ordentlichen Postbetriebes ausgegangen werden. Ist der Versand abgestempelt, darf bei A-Post mit Zustellung am folgenden Tag gerechnet werden, bei B-Post mit Zustellung maximal innert 3 Tagen. Für eingeschriebene Briefpostsendungen gilt das Leistungsangebot der A-Post.

Der Nachweis der Zustellung und des Datums kann nur erbracht werden, wenn die Zustellung eingeschrieben (Laufzettel) oder gegen Rückschein (Empfangsbestätigung) erfolgt. Bei eingeschriebenen Sendungen ist die 7-tägige Zustellfrist zu beachten (BGE 127 I 31). Sendungen, die bis dann nicht zugestellt werden konnten, kommen an den Absender zurück. Nicht abgeholte, eingeschriebene Briefe sind nochmals mit der Normalpost zuzustellen. In einem Begleitschreiben ist darauf hinzuweisen, dass nicht abgeholte, eingeschriebene amtliche Zustellungen mit dem letzten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten und ab diesem Zeitpunkt die Frist zu laufen beginnt, sofern die steuerpflichtige Person nicht nachweist, dass sie objektiv keine Möglichkeit hatte, die Sendung abzuholen (Spitalaufenthalt usw.). Wird die zurückgekommene Sendung nicht geöffnet, ist eine erneute Zustellung nicht erforderlich.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 154 Nr. 1

4. Verspätete Einsprachen

Auf eine Einsprache, die ohne rechtsgenügliche Geltendmachung von Gründen für eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von § 36 VRG (i.V.m. § 132 Abs. 1e StG) nach Ablauf der Frist von 30 Tagen eingereicht wird, ist nicht einzutreten. Auf verspätete Einsprachen kann nur eingetreten werden, wenn die steuerpflichtige Person oder ihre Vertretung unverschuldet abgehalten worden ist, rechtzeitig zu handeln, und innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch eingereicht und gleichzeitig das Versäumte nachgeholt wird (§ 36 Abs. 2 VRG i.V.m. § 132 Abs. 1e StG). Kein Entschuldigungsgrund liegt im Umstand, dass zur Abfassung der Einsprache nicht die ganze Einsprachefrist zur Verfügung gestanden hat (VGE vom 15.11.1999 i.S. Z.) Die Veranlagungsverfügung ist aufgrund des unbenutzten Fristenlaufes in formelle Rechtskraft erwachsen und kann mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden (VGE vom 19.4.1995 i.S. K.). Auf verspätete Einsprachen darf selbst dann nicht eingetreten werden, wenn die Einsprachebehörde Untersuchungsmassnahmen zur Veranlagung durchgeführt hat (VGE vom 19.12.1995 i.S. K.).

5. Einsprache ohne Antrag/Begründung

Die Einsprache hat einen Antrag zu enthalten. An den Antrag einer Einsprache dürfen keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn aus der Einsprache hervorgeht, worauf die steuerpflichtige Person abzielt, d.h. wenn daraus ersichtlich wird, dass die Veranlagung abgeändert werden soll. Die Aufforderung zur Einspracheverbesserung innert angemessener Frist (mindestens 10 Tage) darf deshalb nur dann und soweit unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung erfolgen, wenn ein Antrag vollständig fehlt (§ 154 Abs. 2 StG; § 28 Abs. 2 StV). Lässt der Antrag der Einsprache einzig die nötige Klarheit vermissen, ist die steuerpflichtige Person zur Ergänzung (eventuell mündliche Ergänzung anlässlich der Einspracheverhandlung) aufzufordern, mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall aufgrund der Einsprache und den vorhandenen Akten entschieden wird (LGVE 1989 II Nr. 15).

Fehlt die Begründung oder ist sie nicht hinreichend klar, ist die steuerpflichtige Person ebenfalls unter Ansetzung einer Nachfrist aufzufordern, die Einsprache in ihrem Interesse näher zu begründen, damit die Einspracheinstanz ihre Argumente kennt und sie sachgerecht prüfen kann. Damit ist der Hinweis zu verbinden, dass im Unterlassungsfall eine Vorladung zur mündlichen Verhandlung erfolgen kann oder aufgrund der Einsprache und der vorhandenen Akten entschieden wird.

1.1.2007 -1-

§ 154 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 154 Nr. 1

6. Einsprache gegen eine Veranlagung nach Ermessen

Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten (vgl. LU StB Weisungen StG § 152 Nr. 1) kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (§ 154 Abs. 4 StG).

Dieser Nachweis ist vorab dadurch anzutreten, dass binnen Rechtsmittelfrist die versäumte Verfahrenspflicht nachgeholt wird, indem z.B. die Steuererklärung vollständig eingereicht wird. Ferner hat die steuerpflichtige Person die Unrichtigkeit der von ihr angefochtenen Einschätzung nach allen Seiten darzutun. Blosse Teilnachweise genügen nicht. Sie kann nicht das von der Steuerbehörde geschätzte Einkommen anerkennen und zusätzlich die Berücksichtigung von Abzügen verlangen. Sie hat vielmehr in der Einspracheschrift eine substantiierte Sachdarstellung mit Nennung allfälliger Beweismittel zu geben, die den bisher ungewiss gebliebenen Sachverhalt erhellt (VGE vom 18.7.2000 i.S. St.).

Reicht die steuerpflichtige Person ein erhebliches Beweismittel nicht ein oder wirkt sie an der amtlichen Untersuchung nicht gehörig mit, gilt der Unrichtigkeitsnachweis als gescheitert (VGE vom 17.7.2000 i.S. B.)

In einem Beschwerdeverfahren sind keine neuen, im Einspracheverfahren nicht angebotenen Beweismittel zulässig, um den im Einspracheverfahren gescheiterten Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung zu erbringen (VGE vom 5.9.2006 i.S. S.).

7. Einsprache gegen einen Einschätzungsvorschlag

Gegen einen Einschätzungsvorschlag kann nicht rechtsgültig Einsprache erhoben werden. Selbst wenn die Veranlagung mit dem Einschätzungsvorschlag identisch ist, muss die steuerpflichtige Person zur Wahrung ihrer Rechte die Einsprache nach Eröffnung der Veranlagung (nochmals) einreichen (VGE vom 19.12.1995 i.S. K.).

1.1.2007 -1-

§ 154 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 154 Nr. 1

8. Einspracheverhandlung

Wird von der steuerpflichtigen Person eine Einspracheverhandlung verlangt, ist eine solche in jedem Fall durchzuführen, auch wenn sich die Steuerkommission davon keinen Erfolg verspricht (§ 156 Abs. 1 StG). Ist im Einspracheverfahren ein Gutachten eingeholt worden, ist dieses der steuerpflichtigen Person vor Erlass des Einspracheentscheides und nicht erst mit diesem zur Stellungnahme zuzustellen.

Für die Protokollierung von Auskünften der steuerpflichtigen Person als Beweismittel vgl. LU StB Weisungen StG § 147 Nr. 1. Ein Protokoll ist auch bei Einigung zwischen der steuerpflichtigen Person und den Steuerbehörden aufzunehmen. Die Protokollpflicht beschränkt sich in diesem Fall auf die Angabe der neu festgelegten Steuerfaktoren und den anwendbaren Tarif (§ 29 StV). Eine darüber hinausgehende Protokollpflicht besteht nicht (VGE vom 27.2.1996 i.S. K.)

9. Einspracheentscheid

Die Einsprache verpflichtet die Einspracheinstanz, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden. Der Einspracheentscheid ist zu begründen und der steuerpflichtigen Person schriftlich mitzuteilen (§ 157 Abs. 1 StG). Keine Begründung ist nötig, falls eine Einigung (vgl. Ziff. 8 vorne) erzielt wird. Die Einspracheinstanz hat sich mit jedem sachbezüglichen Argument der Einsprecherin oder des Einsprechers auseinander zu setzen. Sie kann sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (LGVE 1985 II Nr. 19 und 20). Die Begründung des Entscheides muss jedoch einen ausreichenden Einblick in die Motive der Einspracheinstanz geben (BGE 112 Ia 110; LGVE 1985 II Nr. 20; 1983 II Nr. 10). Soweit sie sich bereits im angefochtenen Entscheid mit einem Problem auseinandergesetzt hat, hat sie im Einspracheentscheid zu prüfen, ob die Ausführungen in der Einsprache neue Gesichtspunkte beinhalten, deren Beurteilung erforderlich ist (VGE vom 15.2.1979 i.S. K.). Ist dies nicht der Fall, hat sie kurz darzulegen, warum sie es nicht für stichhaltig erachtet, in der Einsprache nochmals darauf einzutreten. Der Einspracheentscheid kann auch in einem besonderen Schreiben begründet werden (LGVE 1990 II Nr. 17).

Der Einspracheentscheid ersetzt die frühere Veranlagung in ihrer Gesamtheit. Die Einspracheinstanz ist an die Anträge der Einsprecherin oder des Einsprechers nicht gebunden. Sie kann den angefochtenen Entscheid zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprecherin oder des Einsprechers abändern (§ 157 Abs. 1 StG). Will sie die ursprüngliche Veranlagung zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person abändern, muss diese vor dem Erlass des Entscheides angehört werden, sofern sie sich zu den betreffenden Gesichtspunkten, welche die Änderungen herbeiführen, noch nicht äussern konnte (BGE 85 I 75; VGE vom 19.10.1982 i.S. B.). Die Änderung zu Ungunsten der Einsprecherin oder des Einsprechers kann nicht durch Rückzug der

1.1.2007 -1-

§ 154 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Einsprache abgewendet werden (§ 155 Abs. 2 StG).

Im Einspracheverfahren sind grundsätzlich keine amtlichen Kosten zu verlegen, es sei denn, die oder der Steuerpflichtige habe mutwillig eine unzulässige oder offensichtlich unbegründete Einsprache erhoben (§ 157 Abs. 3 StG). Dies ist nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Eine Parteientschädigung ist auch bei Gutheissung der Einsprache mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage nicht zuzusprechen (StR 1995, 36).

Jeder Einspracheentscheid ist von der Kommissionspräsidentin oder vom Kommissionspräsidenten bzw. bei Gutheissungen von Einsprachen in Gemeinden ohne Veranlagungskompetenz von einem Mitglied der Steuerkommission, das der kantonalen Steuerverwaltung angehört, zu unterzeichnen. Die Unterschrift kann aber z.B. durch Faksimile-Stempel oder auch durch Aufdruck der eingescannten Unterschrift auf dem Einspracheentscheid reproduziert werden.

Für Einspracheverfahren in Steuersachen besteht generell keine Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (VGE vom 13.10.1997 i.S. T.).

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 160 Nr. 1

Staatssteuerregister Für das Erteilen von Auskünften aus dem Staatssteuerregister vgl. LU StB Weisungen StG § 134 Nr. 1.

1.1.2007 -1-

§ 160 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 161 / 168 ff. Nr. 1

Änderung rechtskräftiger Entscheide

1. Einsprache nach § 161 StG

Die Einwohnergemeinde oder die kantonale Steuerverwaltung kann bis spätestens 2 Jahre nach Ablauf der Veranlagungsperiode bei der zuständigen Veranlagungsbehörde gegen zu niedrige Veranlagungen Einsprache erheben (§ 161 Abs. 2 StG). Beispiel: Gegen eine Veranlagung betreffend die Steuerperiode 2002 (Ver-anlagungsperiode 2003) kann bis spätestens Ende 2005 Einsprache nach § 161 StG erhoben werden.

Die Einsprache nach § 161 StG verstösst weder gegen die Rechtsgleichheit, noch das Willkürverbot noch gegen die Eigentumsgarantie (VGE vom 29.3.2000 i.S. N.). Veranlagungen, die durch ein Gerichtsurteil abgeschlossen werden, können jedoch nicht mittels Einsprache nach § 161 StG angefochten werden (VGE vom 1.10.1991 i.S. G.).

Für die Steuerverwaltung erhebt die zuständige Einschätzungsexpertin oder der zuständige Einschätzungsexperte Einsprache nach § 161 StG. Die Einsprachen sind deshalb mit dem Briefkopf der kantonalen Steuerverwaltung und mit der Schlussformel "Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Hans Muster, Einschätzungsexperte" zu versehen. Im weiteren steht auch dem Rechtsdienst und der Stelle Nachsteuern und Steuerstrafen die Befugnis zu, für die Steuerverwaltung vom Einspracherecht nach § 161 StG Gebrauch zu machen.

1.1.2007 -1-

§ 161 / 168 ff. Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 161 / 168 ff. Nr. 1

2. Revision

2.1 Voraussetzungen

Ein rechtskräftiger Entscheid kann nach § 168 Abs. 1 StG zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn

  1. a) erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden,

  2. b) die Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat,

  3. c) ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat,

  4. d) das Besteuerungsrecht des Kantons Luzern in einem interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerungskonflikt eingeschränkt werden muss.

Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Antrag stellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 168 Abs. 2 StG).

Eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung, welche infolge unrichtiger Gesetzesanwendung fehlerhaft ist, kann nicht auf dem Weg der Revision richtiggestellt werden (LGVE 1977 II Nr. 32; RE 1963/64 Nr. 81).

Ein von der steuerpflichtigen Person erst nachträglich aufgedecktes Treuhandverhältnis ist keine neue erhebliche Tatsache im Sinn von § 168 Abs. 1a StG (LGVE 1990 II Nr. 35).

2.2 Verfahren

Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens innert 10 Jahren seit Zustellung des Entscheids einzureichen (§ 169 StG). Kann dem Revisionsgesuch entsprochen werden, ist der ursprüngliche Entscheid aufzuheben und es ist ein neuer Veranlagungs- oder Einspracheentscheid zu erlassen.

Die Abweisung des Gesuches um Revision eines Veranlagungsentscheides ist mit dem Rechtsmittel der Einsprache zu versehen. Gegen den Einspracheentscheid im Revisionsverfahren ist das Rechtsmittel der Beschwerde einzuräumen (LGVE 1988 II Nr.11; LGVE 1990 II Nr. 35).

Die Abweisung einer Revision eines Einspracheentscheides ist zuerst ebenfalls

1.1.2007 -1-

§ 161 / 168 ff. Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

mittels Einsprache anfechtbar.

Das Revisionsgesuch und die Rechtsmittel gegen Revisionsentscheide haben nur aufschiebende Wirkung, wenn diese von den angerufenen Instanzen angeordnet werden (vgl. VGE vom 23.6.1995 i.S. H.).

2.3 Abgrenzung zur Wiedererwägung

Wird ein Wiedererwägungsgesuch gestellt, ohne dass man sich weder ausdrücklich noch sinngemäss auf einen Revisionsgrund (vgl. vorne Ziffer 2.1) beruft, ist die Wiedererwägung zu prüfen (vgl. Ziffer 4 hinten). Eine Ablehnung ist unter Hinweis auf die Rechtskraft des Veranlagungs- bzw. Einspracheentscheids in einem gewöhnlichen Schreiben ohne Rechtsmittel mitzuteilen. Wünscht die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ausdrücklich einen weiterziehbaren Entscheid, ist ein formeller Nichteintretensentscheid mit Einsprache- bzw. Beschwerderecht zu fällen.

2.4 Zuständigkeit

Für den Revisions- bzw. Nichteintretensentscheid bei Wiedererwägungsgesuchen ist jene Behörde zuständig, die den um Revision bzw. um Wiedererwägung nachgesuchten Entscheid erlassen hat (§ 171 Abs. 1 StG).

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 161 / 168 ff. Nr. 1

3. Schreibversehen und Rechnungsfehler

Schreibversehen und Rechnungsfehler können nach § 173 Abs. 1 StG innert 5 Jahren nach Eröffnung der Veranlagung auf Verlangen der steuerpflichtigen Person oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind.

Im Berichtigungsverfahren können nur eigentliche Schreib- und Rechnungsfehler, nicht dagegen unrichtige tatsächliche Annahmen oder eine unrichtige Gesetzesanwendung richtiggestellt werden (LGVE 1977 II Nr. 32 E.1; RE 1963/64 Nr. 83).

Ein Schreibfehler liegt vor, wenn Schreibende versehentlich etwas anderes geschrieben haben als sie wollten. Dem Schreibfehler gleichzusetzen ist der Übertragungsfehler, d.h. die unrichtige Übertragung einer Zahl oder eines Zeichens von einer Seite auf eine andere oder von einem Formular auf das andere (LGVE 1976 II Nr. 21; RE 1971/73 Nr. 42).

Ein Rechnungsfehler liegt vor, wenn bei einer mathematischen Operation ein Versehen rein rechnerischer Natur unterläuft, beispielsweise ein Additions- oder Multiplikationsfehler (BGE 82 I 20; LGVE 1976 II Nr. 21; RE 1971/73 Nr. 42).

Ein Berichtigungsbegehren ist auch gegen unterschriftlich anerkannte Steuerfaktoren zulässig, falls die Voraussetzungen der Berichtigung gegeben sind (VGE vom 20.2.1987 i.S. S.).

1.1.2007 -1-

§ 161 / 168 ff. Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 161 / 168 ff. Nr. 1

4. Formlose Korrektur von Veranlagungen

Formlose Korrekturen von rechtskräftigen Veranlagungen durch die Veranlagungsbehörde sind unter folgenden Bedingungen möglich:

  • Zu Lasten einer steuerpflichtigen Person mit deren Einverständnis, falls kein oder nur ein sehr geringes Verschulden vorliegt und die Einkommensaufrechnung von Fr. 30'000.-- bzw. die Vermögensaufrechnung Fr. 600'000.-- nicht überschritten wird.

  • Analoge Limiten gelten bei formloser Erledigung von Revisions- und Berichtigungsbegehren, falls ein Begehren gutgeheissen werden kann.

  • Korrekturen zu Gunsten einer steuerpflichtigen Person (Wiedererwägung) können bei klaren Fehlern und Sachverhalten (s. dazu die Ausführungen zur Berichtigung innerhalb der Einsprachefrist unten) ebenfalls vorgenommen werden. Härten aufgrund einer strengen aber korrekten Veranlagungspraxis, z.B. bei Ermessensveranlagungen, sind dagegen in der Regel kein Grund für eine Wiedererwägung. Bei Steuerpflichtigen mit professioneller Vertretung ist grössere Zurückhaltung geboten. Die Steuerpflichtigen können sich in solchen Fällen regelmässig an ihre Vertretung bzw. deren Haftpflichtversicherung halten. Die Einschätzerin oder der Einschätzer haben vor der Eröffnung das Einverständnis der Abteilungsleitung bzw. des Inspektorats (bei Gemeinden mit delegierter Veranlagungskompetenz inkl. Stadt Luzern) und die unterschriftliche Anerkennung der geänderten Steuerfaktoren sowie des anwendbaren Tarifs seitens der steuerpflichtigen Person einzuholen.

Machen Steuerpflichtige oder deren Vertretungen innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist auf klare Fehler in der Veranlagung aufmerksam, kann die Veranlagungsbehörde ohne weiteres ein Rektifikat der Veranlagung vornehmen. Stellt sie ein Rektifikat in Aussicht, ist eine schriftliche Einsprache nicht mehr notwendig. Die Rektifikate sind zu dokumentieren und von zwei Personen der Veranlagungsbehörde zu visieren.

Folgende Arten von Vorkommnissen können mittels Rektifikat korrigiert werden:

  • Schreib- und Rechnungsfehler (vgl. LU StB Weisungen StG §§ 161/168 ff. Nr. 1 Ziff. 3).

  • Klare, aufgrund der vorliegenden Akten feststellbare Fehler der Veranlagungsbehörde (Verwechslungen, klare Fehlüberlegungen, Nichtberücksichtigung aktenkundiger Tatsachen etc.), welche ohnehin zur Gutheissung einer Einsprache führen würden.

1.1.2007 -1-

§ 161 / 168 ff. Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

  • Klare Sachverhalte, ohne dass ein Fehler der Veranlagungsbehörde vorliegt (z.B. Nachweis über die Verbuchung eines Privatanteils, Beibringung einer Bescheinigung über die Einzahlung in die Säule 3a, Zustellung eines Nachweises betreffend auswärtigem Studienaufenthalt des Kindes etc., welche ohnehin zur Gutheissung einer Einsprache führen würden, wenn die für den Nachweis der Begehren notwendigen Informationen/Nachweise beigebracht sind.)

Die formlose Korrektur soll sowohl bei der Staats- und Gemeindesteuer wie auch bei der direkten Bundessteuer angewandt werden.

5. Nachsteuer

Vgl. LU StB Weisungen StB §§ 174 - 178.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG Steuerausscheidung

Steuerausscheidung

1.7.2008 -1-

Steuerausscheidung Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG Steuerausscheidung

Inhaltsverzeichnis Steuerausscheidung

179 Nr. 1 Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen und internationalen Steuerausscheidungen und Erbschaftssteuern

1. Bewertung von ausländischen Liegenschaften

2. Bewertung von Grundstücken in andern Kantonen

179 Nr. 2 Interkantonale Vereinbarungen

1. Vereinbarung zwischen der Steuerverwaltung des

Kantons Luzern und der Steuerverwaltung des Kantons Aargau über die Steuerausscheidung für landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften

2. Vereinbarung zwischen der Steuerverwaltung des

Kantons Bern und der Steuerverwaltung des Kantons Luzern über die Steuerausscheidung für landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften

3. Vereinbarung der Innerschweizer-Kantone Uri,

Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Luzern und Zug zum Verzicht auf Ausscheidung in Bagatellfällen für landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften von natürlichen und juristischen Personen

4. Regelung über die Festsetzung von

Tätigkeitsentgelten bei Teilhabern von Personengesellschaften ab Bemessungsjahr 1995 zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern und Solothurn

5. Regelung über die Festsetzung von

Tätigkeitsentgelten bei Teilhabern von Personengesellschaften ab Bemessungsjahr 1997 zwischen den Kantonen Glarus, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug

179 Nr. 3 Kreisschreiben zur Steuerausscheidung

179 Nr. 4 Steuerausscheidung bei natürlichen Personen

1. Allgemeines

2. Wohnsitzwechsel

1.7.2008 -1-

Steuerausscheidung Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

2.1 Wohnsitzwechsel allgemein

2.2 Wohnsitzwechsel und Heirat bzw.

Trennung/Scheidung

3. Änderungen der wirtschaftlichen Zugehörigkeit

ausserhalb des Wohnsitzkantons

3.1 Grundsätze

3.2 Entgeltliche Übertragung eines Grundstücks

3.2.1 Kauf einer Liegenschaft ausserhalb des

Wohnsitzkantons im Laufe der Steuerperiode

3.2.2 Verkauf einer Liegenschaft ausserhalb des

Wohnsitzkantons im Lauf der Steuerperiode und gemischt genutzte Liegenschaft am Wohnsitz

3.3 Unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks

3.3.1 Abtretung einer Liegenschaft durch Erbschaft

3.3.2 Abtretung einer Liegenschaft durch Schenkung

4. Ausscheidung von Einkünften der Spitalärzte

5. Ausscheidungsverluste bei natürlichen Personen

179 Nr. 5 Steuerausscheidung bei juristischen Personen

1. Grundsätzliches

2. Änderungen der wirtschaftlichen Zugehörigkeit von

juristischen Personen im interkommunalen Verhältnis während der Steuerperiode

179 Nr. 6 Steuerausscheidung bei selbständiger Erwerbstätigkeit

1. Allgemeines

2. Eigenkapitalzins

3. Beispiele

3.1 Zuzug in den Kanton Luzern

3.2 Wegzug per 01.07.2001 aus dem Kanton Luzern

mit Sitzverlegung unter Beibehaltung einer Betriebsstätte

3.3 Zuzug in den Kanton Luzern mit gebrochenen

Geschäftsjahren

-2- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Sachregister

Sachregister

A

ausländische Liegenschaften, 179 Nr. 1 Ausscheidung, 179 Nr. 4 Ausscheidung von Einkünften der Spitalärzte, 179 Nr. 4 Ausscheidungsverluste bei natürlichen Personen, 179 Nr. 4

B

Bewertung von Grundstücken, 179 Nr. 1

E

Eigenkapitalzins, 179 Nr. 6 Einkünfte der Spitalärzte, 179 Nr. 4

G

Grundstück, 179 Nr. 4 Grundstücke in anderen Kantonen, 179 Nr. 1

H

Heirat, 179 Nr. 4

I

Interkantonale Vereinbarung, 179 Nr. 2

K

Kreisschreiben zur Steuerausscheidung natürlicher Personen, 179 Nr. 3

L

landwirtschaftliche Liegenschaften, 179 Nr. 2 Liegenschaft, 179 Nr. 4

-1-

Sachregister Luzerner Steuerbuch

R

Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen und internationalen Steuerausscheidungen und Erbschaftssteuern, 179 Nr. 1 Repartitionswert, 179 Nr. 1

S

Scheidung, 179 Nr. 4 Sekundärkanton, 179 Nr. 6 Selbständigerwerbende, 179 Nr. 6 Steuerausscheidung, 179 Nr. 1 ; 179 Nr. 2 ; 179 Nr. 3 ; 179 Nr. 4 ; 179 Nr. 6 Steuerausscheidung , 179 Nr. 4 Steuerausscheidung bei juristischen Personen, 179 Nr. 5 Steuerausscheidung bei natürlichen Personen, 179 Nr. 4 Steuerausscheidung bei Personengesellschaften, 179 Nr. 5 Steuerausscheidung bei selbständiger Erwerbstätigkeit, 179 Nr. 6 Steuerausscheidung für landwirtschaftliche Liegenschaften, 179 Nr. 2

T

Tätigkeitsentgeld, 179 Nr. 2 Teilhaber von Personalgesellschaften, 179 Nr. 2 Trennung, 179 Nr. 4

V

Vereinbarung Innerschweizer-Kantone, 179 Nr. 2 Vereinbarung Luzern - Aargau, 179 Nr. 2 Vereinbarung Luzern - Bern, 179 Nr. 2 Verlegung Wohn- und Geschäftssitz, 179 Nr. 6

W

Wegzug, 179 Nr. 6 wirtschaftliche Zugehörigkeit, 179 Nr. 4 Wohnsitzwechsel, 179 Nr. 4

Z

Zuzug, 179 Nr. 6

-2-

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 1

Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen und internationalen Steuerausscheidungen und Erbschaftssteuern Die Zusammenstellung der von der Schweizer Steuerkonferenz erlassenen Regeln zur Bewertung der Grundstücke dient als Grundlage für die Vornahme der interkantonalen und internationalen Steuerausscheidungen und für die Erbschaftssteuern. Gleichzeitig sind diese Repartitionswerte gemäss AHV-/IV- und EO-Gesetzgebung für die Ermittlung des im Betrieb einer Einzelfirma investierten Eigenkapitals massgeblich (Meldung an die AHV-Behörden).

1.1.2007 -1-

§ 179 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 1

1. Bewertung von ausländischen Liegenschaften

Für deutsche Liegenschaften führt der Umrechnungsfaktor 1,8 (100/55) x Einheitswert D zu einer markanten Unterbewertung und damit für den Kanton Luzern zu einer überhöhten Übernahme von Schulden und Schuldzinsen. Nachdem die Grundlagen der Verständigungsvereinbarung D/CH aus dem Jahre 1976 längst überholt sind, empfiehlt es sich, auch aufgrund der allgemeinen Neuschatzung im Kanton Luzern, die deutschen Einheitswerte bis zum vierfachen Wert einzusetzen. Das Ergebnis soll allerdings in jenen Fällen korrigiert werden, bei denen dank genauer Angaben aus dem Schuldenverzeichnis zuverlässige Rückschlüsse auf den Verkehrswert des Aktivums erlaubt sind. Auf eine generelle Anwendung weiterer Umrechnungskoeffizienten soll verzichtet werden.

Die übrigen ausländischen Liegenschaften sind grundsätzlich mit dem Verkehrswert zu bewerten. In Zweifelsfällen ist der deklarierte Wert um 30 % zu erhöhen.

Fragen beantworten die zuständigen Einschätzungsexpertinnen und Einschätzungsexperten bzw. das Inspektorat.

1.1.2007 -1-

§ 179 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 1

2. Bewertung von Grundstücken in andern Kantonen

Die Schweizerische Steuerkonferenz hat auf Grund von Erhebungen in den Kantonen für die Bewertung der Grundstücke bei der interkantonalen Steuerausscheidung Ansätze (Repartitionswerte) festgelegt. Die Repartitionswerte sind ausser bei interkantonalen Ausscheidungen auch anwendbar für die Ermittlung des im Betrieb einer Einzelfirma investierten Eigenkapitals und dessen Meldung an die AHV. Der Repartitionswert beträgt in der Regel in Prozenten des kantonalen Steuerwertes:

Kanton

Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke % Landwirtschaftliche Grundstücke %

1997-1998

1999-2001

ab 2002

1997-2001

ab 2002

AG

180

120

85

100

100

AI

110

110

110

100

100

AR

110

110

70

100

100

BE

160

100

100

100

100

BL

270

270

260

100

100

BS

150

150

105

100

100

FR

130

130

110

100

100

GE

110

110

115

100

100

GL

170

170

75

110

100

GR

110

110

115

100

100

JU

100

100

90

100

100

LU

120

100

95

100

100

NE

100

100

80

100

100

NW

110

110

95

100

100

OW

140

140

125/100**

100

100

SG

110

110

80

100

100

SH

120

120

100

100

100

SO

280

280

225

100

100

SZ

140

140

140 / 80*

100

100

TG

110

110

70

100

100

TI

120

120

115

100

100

UR

120

120

90

80

80

VD

100

100

80

80

100

VS

200

200

215/145***

80

100

ZG

140

130

110

110

100

ZH

110

100

90

100

100

1.1.2008 -1-

§ 179 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

*Für den Kanton SZ gilt bis und mit Steuerperiode 2003 der Repartitionsfaktor von 140%. Ab Steuerperiode 2004 beträgt er infolge Gesetzesrevision 80%.

** Für den Kanton OW gilt bis und mit Steuerperiode 2005 der Repartitionsfaktor von 125%. Ab Steuerperiode 2006 beträgt er infolge Gesetzesrevision 100%.

*** Für den Kanton VS gilt bis und mit Steuerperiode 2005 der Repartitionsfaktor von 215%. Ab Steuerperiode 2006 beträgt er infolge Gesetzesrevision 145%.

(Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 21. November 2006)

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 2

Interkantonale Vereinbarungen Der Kanton Luzern hat mit verschiedenen Kantonen Verwaltungsvereinbarungen betreffend die Steuerausscheidung geschlossen.

Die eine Gruppe von Vereinbarungen sieht einen Verzicht auf eine Ausscheidung bei landwirtschaftlichen Liegenschaften vor, wenn deren Ertragswert Fr. 30'000.-- (AG, BE) bzw. Fr. 50'000.-- (UR, SZ, OW, NW und ZG) nicht übersteigt (vgl. Ziff. 1 - 3).

Die andere Gruppe von Vereinbarungen regelt die Festsetzung von Tätigkeitsentgelten bei Teilhaberinnen und Teilhabern von Personengesellschaften zwischen den Kantonen AG, BL, BS, BE, LU und SO (vgl. Ziff. 4) bzw. zwischen den Kantonen GL, LU, NW, OW, SZ, UR und ZG (vgl. Ziff. 5).

1. Vereinbarung zwischen der Steuerverwaltung des

Kantons Luzern und der Steuerverwaltung des Kantons Aargau über die Steuerausscheidung für landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften

Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern und die Steuerverwaltung des Kantons Aargau vereinbaren folgendes:

1. Die Kantone Luzern und Aargau verzichten gegenseitig bei natürlichen und

juristischen Personen auf eine Steuerausscheidung vom Vermögen und Einkommen (bzw. Kapital und Ertrag) für landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, wenn diese zum Ertragswert besteuert werden und wenn der Ertragswert nicht über Fr. 30'000.-- liegt.

Dieser Verzicht auf Ausscheidung in Bagatellfällen bezieht sich nicht nur auf Grenzgemeinden, sondern jeweils auf den ganzen Kanton. Er gilt für die Staats- und Gemeindesteuern.

2. Eine Steuerausscheidung ist indessen dann vorzunehmen, wenn sich der

Steuerpflichtige selbst mit diesem Verzicht auf eine Ausscheidung nicht einverstanden erklärt, sondern auf der Besteuerung in beiden Kantonen beharrt.

Das Recht des Liegenschaftskantons, in einem solchen Falle vom Steuerpflichtigen selbst eine Steuererklärung einzufordern, wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

1.1.2007 -1-

§ 179 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

3. Die Vereinbarung bezieht sich lediglich auf die Steuern vom Vermögen und

Einkommen (bzw. Kapital und Ertrag), nicht aber auf die Vermögensnachbesteuerung sowie auf die Liegenschaften-, Grundstückgewinn-, Handänderungs-, Erbschafts- und Schenkungssteuern.

4. Die Vereinbarung kommt erstmals für die Veranlagungen zu den Steuerjahren

1981/82 zur Anwendung.

2. Vereinbarung zwischen der Steuerverwaltung des

Kantons Bern und der Steuerverwaltung des Kantons Luzern über die Steuerausscheidung für landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern und die Steuerverwaltung des Kantons Luzern vereinbaren folgendes:

1. Die Kantone Bern und Luzern verzichten gegenseitig bei natürlichen und

juristischen Personen auf eine Steuerausscheidung vom Vermögen und Einkommen (bzw. Kapital und Gewinn) für landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, wenn diese zum Ertragswert besteuert werden und wenn der Ertragswert nicht über Fr. 30'000.-- liegt.

Dieser Verzicht auf Ausscheidung in Bagatellfällen bezieht sich nicht nur auf Grenzgemeinden, sondern jeweils auf den ganzen Kanton. Er gilt für die Staats- und Gemeindesteuern.

2. Eine Steuerausscheidung ist indessen dann vorzunehmen, wenn sich der

Steuerpflichtige selbst oder die betroffene Gemeinde mit diesem Verzicht auf eine Ausscheidung nicht einverstanden erklärt, sondern auf der Besteuerung in beiden Kantonen beharrt.

Das Recht des Liegenschaftenkantons, in einem solchen Falle vom Steuerpflichtigen selbst eine Steuererklärung einzufordern, wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

3. Die Vereinbarung bezieht sich lediglich auf die Steuern vom Vermögen und

Einkommen (bzw. Kapital und Gewinn), nicht aber auf die Liegenschafts-, Grundstückgewinn-, Handänderungs-, Erbschafts- und Schenkungssteuern.

4. Die Vereinbarung kommt erstmals für die Veranlagung zu den Steuerjahren

1991/92 zur Anwendung.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 2

3. Vereinbarung der Innerschweizer-Kantone Uri, Schwyz,

Obwalden, Nidwalden, Luzern und Zug zum Verzicht auf Ausscheidung in Bagatellfällen für landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften von natürlichen und juristischen Personen

1. Die Innerschweizer-Kantone verzichten gegenseitig bei den natürlichen und

juristischen Personen auf eine Steuerausscheidung vom Vermögen und Einkommen bzw. Kapital und Ertrag) für landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, wenn diese zum Ertragswert besteuert werden und wenn der Ertragswert nicht über Fr. 50'000.-- liegt.

Dieser Verzicht auf Ausscheidung in Bagatellfällen bezieht sich nicht nur auf Grenzgemeinden, sondern jeweils auf den ganzen Kanton. Er gilt für die Staats- und Gemeindesteuern.

2. Eine Steuerausscheidung ist indessen dann vorzunehmen, wenn sich der

Steuerpflichtige selbst mit diesem Verzicht auf eine Ausscheidung nicht einverstanden erklärt und auf der Besteuerung in beiden Kantonen beharrt.

Das Recht des Liegenschaftskantons, in einem solchen Falle vom Steuerpflichtigen selbst eine Steuererklärung einzufordern, wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

3. Die Vereinbarung bezieht sich lediglich auf die Steuern vom Vermögen und

Einkommen (bzw. Kapital und Ertrag), nicht aber auf die Liegenschafts-, Grundstückgewinn-, Handänderungs-, Erbschafts- und Schenkungssteuern.

4. Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1995 in Kraft.

4. Regelung über die Festsetzung von Tätigkeitsentgelten

bei Teilhabern von Personengesellschaften ab Bemessungsjahr 1995 zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern und Solothurn

Um die im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen notwendigen Festlegung von Tätigkeitsentgelten bei Teilhabern von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ab Bemessungsjahr 1995 neu zu regeln, vereinbaren die Steuerverwaltungen der Kantone Aargau,

1.1.2007 -3-

§ 179 Nr. 2

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Basel-Landschaft,

Basel-Stadt, Bern, Luzern und Solothurn was folgt:

1. Die Festlegung

der im Wohnsitzkanton steuerbaren Tätigkeitsentgelte zwischen

den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern und Solothurn erfolgt nach dem untenstehenden Schema. Dieses System ermöglicht jedem Sachbearbeiter, das Tätigkeitsentgelt, unabhängig von Branche und Grössenordnung, im Rahmen der interkantonalen Steuerausscheidung selbständig

festzusetzen. Die

Mitteilung hierüber erfolgt gegenseitig sowie an die

Steuerpflichtigen

mit der interkantonalen Steuerrepartition. Eine Übereinstimmung

der Tätigkeitsentgelte muss dabei für die Bemessungsjahre bestehen.

2. Die von den steuerpflichtigen Personen gewählte Rechtsform der Gesellschaften

wird grundsätzlich anerkannt.

3. Sind Ehepartner Gesellschafter, so werden ihre sämtlichen aus der

Personengesellschaft stammenden Einkünfte für die Berechnung der Tätigkeitsentgelte gleich behandelt, wie wenn es sich um Drittpersonen handeln

würde. Damit wird

dem gewählten Gesellschafts-Statut

auch steuerlich Rechnung

getragen.

4. Die aus AHV-beitragsrechtlichen Gründen nicht verbuchbaren Aufwendungen an

die 2. Säule ("Arbeitnehmeranteil") und Beiträge an die Säule 3a werden zunächst mit den gesamten Einkommensanteilen aus der Personengesellschaftsbeteiligung

verrechnet, und erst dann wird das Tätigkeitsentgelt

festgelegt.

5. Schema:

Einkommen der Teihaber aus

Tätigkeitsentgelt*) am

Gesellschaftsverhältnis

Hauptsteuerdomizil

bis

29999

100%

ab

30000

30000

ab

40000

36000

ab

50000

40000

ab

80000

60000

ab

100000

75000

ab

150000

90000

ab

200000

108000

ab

300000

126000

ab

400000

153000

ab

500000 und mehr

180000

*) aktive Mitarbeit vorausgesetzt

-4-

1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 2

6. Das vorstehende Schema gilt grundsätzlich für alle zu bearbeitenden Fälle. Das

Tätigkeitsentgelt wird jährlich festgelegt. Die Tätigkeitsentgelte werden innerhalb der Stufen nicht interpoliert. Bei ansteigendem Gewinn ist das alte massgebliche Tätigkeitsentgelt zu belassen, bis die neue Gewinnstufe gemäss Schema vollständig erreicht ist. Sinkt andererseits das Einkommen, ist das höhere Tätigkeitsentgelt solange zu belassen, bis wieder die nächste untere Gewinnstufe gemäss Schema voll erreicht ist, wobei jedoch das Tätigkeitsentgelt die Höhe der für seine Berechnung ermittelten Gewinngrösse (gem. Ziffer 4) in keinem Fall übersteigen darf.

7. In ausserordentlichen Fällen wird durch gegenseitige Absprache eine

Einzelfall-Lösung getroffen.

8. Die vorliegende Regelung findet erstmals für das Bemessungsjahr 1995

Anwendung. Gleichzeitig werden alle bisherigen diesbezüglichen Vereinbarungen hinfällig.

Die übrigen Steuerausscheidungsfälle (Fragen von Betriebsstätten, anwendbare Ausscheidungsmethoden, Regelung von Domizilfragen) sowie Doppelbesteuerungsfragen aller Art sind im Bedarfsfall zur gemeinsamen Besprechung den Steuerverwaltungen vorzulegen.

5. Regelung über die Festsetzung von Tätigkeitsentgelten

bei Teilhabern von Personengesellschaften ab Bemessungsjahr 1997 zwischen den Kantonen Glarus, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug

Um die im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen notwendigen Festlegung von Tätigkeitsentgelten bei Teilhabern von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ab Bemessungsjahr 1997 neu zu regeln, vereinbaren die Steuerverwaltungen der Kantone Glarus, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug was folgt:

1. Die Festlegung der im Wohnsitzkanton steuerbaren Tätigkeitsentgelte zwischen

den Kantonen Glarus, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug erfolgt nach dem untenstehenden Schema. Dieses System ermöglicht jedem Sachbearbeiter, das Tätigkeitsentgelt, unabhängig von Branche und Grössenordnung, im Rahmen der interkantonalen Steuerausscheidung selbständig festzusetzen. Die Mitteilung hierüber erfolgt gegenseitig sowie an die Steuerpflichtigen mit der interkantonalen Steuerrepartition. Eine Übereinstimmung der Tätigkeitsentgelte muss dabei für die Bemessungsjahre bestehen.

1.1.2007 -5-

§ 179 Nr. 2

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

2. Die von den steuerpflichtigen Personen gewählte Rechtsform der Gesellschaften

wird grundsätzlich

anerkannt.

3. Sind Ehepartner

Gesellschafter, so werden ihre sämtlichen aus der

Personengesellschaft stammenden Einkünfte für die Berechnung der

Tätigkeitsentgelte

gleich behandelt, wie wenn es sich um Drittpersonen handeln

würde. Damit wird dem gewählten Gesellschafts-Statut auch steuerlich Rechnung

getragen.

4. Die aus AHV-beitragsrechtlichen Gründen nicht verbuchbaren Aufwendungen an

die 2. Säule ("Arbeitnehmeranteil") und Beiträge an die Säule 3a werden zunächst mit den gesamten Einkommensanteilen aus der Personengesellschaftsbeteiligung verrechnet, und erst dann wird das Tätigkeitsentgelt festgelegt.

5. Schema:

Einkommen der Teihaber aus

Tätigkeitsentgelt*) am

Gesellschaftsverhältnis

Hauptsteuerdomizil

bis

29999

100%

ab

30000

30000

ab

40000

36000

ab

50000

40000

ab

80000

60000

ab

100000

75000

ab

150000

90000

ab

200000

108000

ab

300000

126000

ab

400000

153000

ab

500000 und mehr

180000

*) aktive Mitarbeit vorausgesetzt

6. Das vorstehende

Schema gilt grundsätzlich für alle zu bearbeitenden Fälle. Das

Tätigkeitsentgelt wird jährlich festgelegt. Die Tätigkeitsentgelte werden innerhalb der

Stufen nicht interpoliert. Bei ansteigendem Gewinn ist

das alte massgebliche

Tätigkeitsentgelt zu belassen, bis die neue Gewinnstufe gemäss Schema vollständig erreicht ist. Sinkt andererseits das Einkommen, ist das höhere Tätigkeitsentgelt solange zu belassen, bis wieder die nächste untere Gewinnstufe

gemäss Schema voll

erreicht ist, wobei jedoch das Tätigkeitsentgelt die Höhe der

für seine Berechnung ermittelten Gewinngrösse (gem. Ziffer 4) in keinem Fall

übersteigen darf.

-6-

1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 2

7. In ausserordentlichen Fällen wird durch gegenseitige Absprache eine Einzelfall- Lösung getroffen.

8. Die vorliegende Regelung findet erstmals für das Bemessungsjahr 1997

Anwendung. Gleichzeitig werden alle bisherigen diesbezüglichen Vereinbarungen hinfällig.

Die übrigen Steuerausscheidungsfälle (Fragen von Betriebsstätten, anwendbare Ausscheidungsmethoden, Regelung von Domizilfragen) sowie Doppelbesteuerungsfragen aller Art sind im Bedarfsfall zur gemeinsamen Besprechung den Steuerverwaltungen vorzulegen.

1.1.2007 -7-

§ 179 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-8- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 3

Kreisschreiben zur Steuerausscheidung Die Schweizerische Steuerkonferenz hat zur interkantonalen Steuerausscheidung verschiedene Kreisschreiben (einsehbar unter www.steuerkonferenz.ch) erlassen, die auch im Kanton Luzern angewendet werden. Es sind dies namentlich:

KS 03 Interkantonale Steuerausscheidung bei Immobilien-Leasinggesellschaften (18.3.1994) KS 05 Steuerausscheidung bei den Banken (24.2.1995) KS 10 Interkantonale Steuerausscheidung DIE POST (11.3.1999) KS 14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs. 2 StHG (6.7.2001) KS 15 Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkte Bundessteuer im interkantonalen Verhältnis (31.8.2001) KS 16 Die Verordnung des Bundesrates vom 9. März 2001 über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis (31.8.2001) KS 17 Die interkantonale Ausscheidung bei Änderungen der Steuerpflicht während der Steuerperiode im System der einjährigen Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung (Juristische Personen) (27.11.2001; vgl. LU StB Weisungen StG § 179 Nr. 5) KS 18 Die interkantonale Ausscheidung bei Änderungen der Steuerpflicht während der Steuerperiode im System der einjährigen Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung (Natürliche Personen) (27.11.2001; vgl. LU StB Weisungen StG § 179 Nr. 4) KS 20 Interkantonale Steuerausscheidung bei Telekommunikationsunternehmungen (fix und mobil) mit eigener Netzinfrastruktur (28.11.2001) KS 21 Vorgehen bei Sonderfällen mit Auswirkungen auf mehrere Steuerhoheiten (28.11.2001) KS 22 Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen in den Steuerperioden 1997 - 2008 (21.11.2006; vgl. LU StB Weisungen StG § 179 Nr. 1) KS 23 Steuerausscheidung von Versicherungsgesellschaften (26.6.2002) KS 24 Verrechnung von Vorjahresverlusten in der interkantonalen Steuerausscheidung (17.12.2003) KS 27 Die Vermeidung von Ausscheidungsverlusten (15.3.2007)

1.1.2008 -1-

§ 179 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 4

Steuerausscheidung bei natürlichen Personen

1. Allgemeines

Für die Steuerausscheidung unter den Kantonen gelten grundsätzlich die Bestimmungen der Kreisschreiben (KS) der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK). Sie sind unter www.steuerkonferenz.ch zu finden. Massgebend für die Veranlagung natürlicher Personen sind die KS SSK 15, 16, 24, 27 und insbesondere 18 mit nachfolgenden Bemerkungen betreffend den Kanton Luzern:

2. Wohnsitzwechsel

(KS SSK 18 Ziffern 2 und 35)

2.1 Wohnsitzwechsel allgemein

Zum Wohnsitzwechsel im interkantonalen und interkommunalen Verhältnis sowie zum Ausland vgl. auch LU StB Weisungen StG § 15 Nr. 1.

Zur unterjährigen Steuerpflicht vgl. auch LU StB Weisungen StG §§ 53 - 56 Nr. 1 Ziff. 2.2.

2.2 Wohnsitzwechsel und Heirat bzw. Trennung / Scheidung

Zur Veranlagung von Ehegatten vgl. auch LU StB Weisungen StG § 16 Nr. 1 und §§ 53 - 56 Nr. 1 Ziff. 4 und 5.

1.1.2008 -1-

§ 179 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 4

3. Änderungen der wirtschaftlichen Zugehörigkeit

ausserhalb des Wohnsitzkantons

(KS SSK 18 Ziffer 3)

3.1 Grundsätze

Die in KS SSK 18 angewandte Methode zur Ermittlung des Steuerwertes eines Grundstücks aus Sicht des ausscheidenden Kantons (Umrechnungskoeffizient, um vom Repartitionswert zum Steuerwert zurückzurechnen) gilt allgemein, also auch dann, wenn keine Änderung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Laufe der Steuerperiode stattfindet.

3.2 Entgeltliche Übertragung eines Grundstücks

(KS SSK 18 Ziffer 32)

3.2.1 Kauf einer Liegenschaft ausserhalb des Wohnsitzkantons im

Laufe der Steuerperiode

Es gelten die in Beispiel 6 von KS SSK 18 gemachten Ausführungen. Diese sowie die nachfolgenden Ausführungen sind auch im Verhältnis zum Ausland, zu den Pränumerandokantonen VD, VS und TI (bis 2002) sowie interkommunal massgebend. Für den Kanton Luzern beträgt der Repartitionswert im Jahr 2001 einheitlich 100 % des Steuerwertes, und ab 2002 einheitlich 95 % des Steuerwertes (LU StB Weisungen StG § 179 Nr. 1 Ziff. 2).

1.1.2007 -1-

§ 179 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Die folgenden Darstellungen illustrieren die Umsetzung des Beispiels 6 von KS SSK 18 auf luzernische Verhältnisse. Sie gehen davon aus, dass B der Kanton Luzern ist (Kauf in LU per 1.4.2001 bzw. 2002).

2001

Vermögen am 31.12.2001

Total

Kanton A

Kanton LU

Kanton C

Wertschriften

100'000

100'000

Liegenschaft C*: Steuerwert

1'100'000

1'100'000

1'000'000 x 110 %

Liegenschaft LU*: Steuerwert Korrektur

300'000

300'000

zu Gunsten von A

(300'000 / 360 x 90)

75'000

(75'000)

Total der Vermögenswerte

1'500'000

175'000

225'000

1'100'000

Anwendbare Prozente für die Ausscheidung

100 %

11,67 %

15 %

73'33 %

des Nettovermögens und der Schuldzinsen

* Repartitionswert Kanton C: 110%

Nettovermögen bzw. Reinvermögen aus Luzerner Sicht. Da in Luzern der Repartitionswert 100 % des Steuerwertes beträgt, entspricht das Nettovermögen dem Reinvermögen aus Luzerner Sicht. Eine Korrektur wegen der Repartitionswerte erübrigt sich.

Total

Kanton A Kanton LU

Kanton C

Vermögen

1'500'000

175'000

225'000

1'100'000

Schulden

460'000

53'682

69'000

337'318

Nettovermögen / Reinvermögen

1'040'000

121'318

156'000

762'682

2002

Vermögen am 31.12.2002

Total

Kanton A

Kanton LU

Kanton C

Wertschriften

100'000

100'000

Liegenschaft Kanton C*: Steuerwert

1'100'000

1'100'000

1'000'000 x 110 %

Liegenschaft Kanton LU*: Steuerwert

285'000

285'000

300'000 x 95 %Korrektur zu Gunsten von A

(285'000 / 360 x 90)

71'250

(71'250)

Total der Vermögenswerte

1'485'000

171'250

213'750

1'100'000

Anwendbare Prozente für die Ausscheidung

100 %

11,53 %

14,39 %

74,08 %

des

Nettovermögens und der Schuldzinsen

* Repartitionswert Kanton C: 110%

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Weisungen StG

§ 179 Nr. 4

Da in Luzern der Repartitionswert 95 % des Steuerwertes beträgt, ist nicht nur die

Liegenschaft im Kanton Luzern, sondern auch die Liegenschaft

im Kanton C

auf

einen luzernischen Steuerwert zu korrigieren. Da der Repartitionswert weniger als

100 % des Steuerwertes beträgt, führt die Korrektur zu einer

Aufrechnung

(Fr.

57'895.--).

Total

Kanton A

Kanton LU

Kanton C

Vermögen

1'485'000

171'250

213'750

1'100'000

Schulden

460'000

53'038

66'194

340'768

Nettovermögen / Reinvermögen

1'025'000

118'212

147'556

759'232

Differenz auf den Liegenschaftssteuerwerten:

Kanton LU: 285'000 / 95 x 5

15'000

15'000

Korrektur zu Gunsten des Kantons A:

15'000 / 360 x 90

3'750

(3'750)

Kanton C: 1'100'000 / 95 x 5

57'895

57'895

Nettovermögen / Reinvermögen

1'097'895

121'962

158'806

817'127

(vor Abzug des Steuerfreibetrages)

1.1.2007

-3-

§ 179 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

3.2.2 Verkauf einer Liegenschaft ausserhalb des Wohnsitzkantons im

Laufe der Steuerperiode und gemischt genutzte Liegenschaft am Wohnsitz

Es gelten die in Beispiel 7 von KS SSK 18 gemachten Ausführungen. Diese sowie die nachfolgenden Ausführungen sind auch für Ausscheidungen im interkommunalen Verhältnis sowie im Verhältnis zum Ausland massgebend.

Die folgenden Darstellungen beruhen auf dem Beispiel 7 von KS 18 der SSK mit folgenden Abänderungen: Eine im Kanton Luzern wohnhafte Person verkauft am

31. März 2001 bzw. 2002 eine im Kanton C gelegene Liegenschaft. Sie ist

Eigentümerin einer Liegenschaft im Kanton Luzern (Steuerwert: Fr. 500'000). Für den Kanton Luzern beträgt der Repartitionswert einheitlich 100 % des Steuerwertes (2001) bzw. einheitlich 95 % des Steuerwertes (2002) (LU StB Weisungen StG § 179 Nr. 1 Ziff. 2).

2001

Vermögen am 31.12.2001

Total

Kanton LU

Kantons C

Wertschriften

600'000

600'000

Liegenschaften:

Kanton LU: Steuerwert

500'000

500'000

Kanton C: Steuerwert

(330'000)

330'000

300'000 x 110 %* zu Lasten von LU

Korrektur zu Gunsten von LU:

330'000 / 360 x 270

247'500

(247'500)

Total Aktiven

1'100'000

1'017'500

82'500

Anwendbare Prozente für die Ausscheidung des

(100 %)

92,5 %

7,5 %

Nettovermögens und der Schuldzinsen

* Repartitionswert Kanton C: 110%

Nettovermögen bzw. Reinvermögen aus Luzerner Sicht. Da in Luzern der Repartitionswert 100 % des Steuerwertes beträgt, entspricht das Nettovermögen dem Reinvermögen aus Luzerner Sicht. Eine Korrektur wegen der Repartitionswerte erübrigt sich.

Total Kanton LU Kanton C

Total Vermögenswerte

1'100'000

1'017'500

82'500

Anwendbare Prozente für die Ausscheidung

(100 %)

92,5 %

7,5 %

des Nettovermögens und der Schuldzinsen

Schulden

(300'000)

277'500

22'500

Netto- / Reinvermögen

800'000

740'000

60'000

-4- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 4

Hätte die steuerpflichtige Person die im Kanton Luzern gelegene Liegenschaft veräussert und ihr Hauptsteuerdomizil am selben Ort beibehalten, führte dies nicht zu einer Ausscheidung nach Massgabe der zeitlichen Zugehörigkeit des Grundstücks. Eine Ausscheidung erfolgt hingegen im Verhältnis zum Spezialsteuerdomizil im Kanton C.

2002

Vermögen am 31.12.2002

Total

Kanton LU

Kanton C

Wertschriften

600'000

600'000

Liegenschaften:

475'000

475'000

Liegenschaft Kanton LU: Steuerwert

500'000 x 95 %

Liegenschaft Kanton C*: Steuerwert

(330'000)

330'000

300'000 x 110 %* zu Lasten des Kantons LU

330'000 / 360 x 270

247'500

(247'500)

Total Aktiven

1'075'000

992'500

82'500

Anwendbare Prozente für die Ausscheidung des

100 %

92,33 %

7,67 %

Nettovermögens und der Schuldzinsen

* Repartitionswert Kanton C: 110%

Da in Luzern der Repartitionswert 95 % des Steuerwertes beträgt, ist nicht nur die Liegenschaft im Kanton Luzern, sondern auch die Liegenschaft im Kanton C auf einen luzernischen Steuerwert zu korrigieren. Da der Repartitionswert weniger als 100 % des Steuerwertes beträgt, führt die Korrektur zu einer Aufrechnung (Fr. 4'342.--).

Total Kanton LU Kanton C

Total Vermögenswerte

1'075'000

992'500

82'500

Anwendbare Prozente für die Ausscheidung

(100 %)

92,33 %

7,67 %

des Nettovermögens und der Schuldzinsen

Schulden

(300'000)

276'990

23'010

Nettovermögen / Reinvermögen

775'000

715'510

59'490

Differenz azf den Liegenschaftssteuerwerten:

Kanton Luzern: 475'000 / 95 x 5

25'000

25'000

Kanton C: Korrektur zu Lasten von LU:

(4'342)

4'342

82'500 / 95 x 5

Nettovermögen / Reinvermögen

800'000

736'168

63'832

(vor Abzug des Steuerfreibetrages)

1.1.2007 -5-

§ 179 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

3.3 Unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks

(KS SSK 18 Ziffer 3.3)

Die Beispiele gelten auch im Verhältnis zum Ausland sowie im interkommunalen Verhältnis.

3.3.1 Abtretung einer Liegenschaft durch Erbschaft

Bei der Erbschaft wird anders als bei der Schenkung das ganze Vermögen nach der zeitlichen Dauer der Zugehörigkeit zum/zur Erblasser/in bzw. zur erbenden Person aufgeteilt. Die erbende Person ist bezüglich der ganzen Erbschaft nur für einen Teil des Jahres steuerpflichtig.

Bei der erbenden Person ist für eine Ausscheidung nicht nach dem Beispiel in LU StB Weisungen StG §§ 53 - 56 Nr. 1 Ziff. 3.1, sondern nach dem Beispiel 12 von KS SSK 18 vorzugehen. Somit ist ihr der Vermögensanfall nach der zeitlichen Gewichtung zuzurechnen. Eine Aufteilung in die Zeit vor und nach dem Erbanfall wird nicht vorgenommen.

Beim Einkommen ist für die Satzbestimmung nicht umzurechnen (bei Tod eines Ehegatten s. aber LU StB Weisungen StG §§ 53 - 56 Nr. 1 Ziff. 6).

3.3.2 Abtretung einer Liegenschaft durch Schenkung

Die beschenkte Person ist auf dem gesamten geschenkten Vermögen für das ganze Jahr steuerpflichtig. Die schenkende Person bleibt indes aus ausscheidungstechnischen Gründen für die Liegenschaft ein Stück weit steuerpflichtig. Die Aufteilung des Vermögenswertes der Liegenschaft erfolgt einzig zwecks Ausscheidung.

-6- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 4

4. Ausscheidung von Einkünften der Spitalärzte

Die Behandlung von Privatpatienten durch Chefärzte, Co-Chefärzte und leitende Ärzte gilt analog zur AHV als unselbständige Erwerbstätigkeit (ab 2008 Personalreglement für das Luzerner Kantonsspital (SRL Nr. 820a) und Personalreglement für die Luzerner Psychiatrie (SRL Nr. 822a) je Anhang A 1.1 und 4.1; vor 2008 VGE vom 11.3.2002 i.S. L.; bzw. 2006 und 2007 §§ 2 und 42 alt Chefärzte-Verordnung). Das entsprechende Einkommen ist wie der übrige Lohn an den Wohnsitz auszuscheiden.

Die an die Oberärzte und Assistenzärzte ausgerichteten Leistungen stellen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar und sind ebenfalls an den Wohnsitz auszuscheiden.

1.7.2008 -1-

§ 179 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 4

5. Ausscheidungsverluste bei natürlichen Personen

Für die Behandlung von Ausscheidungsverlusten (Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse) gelten die Ausführungen des Kreisschreibens der SSK Nr. 27 "Die Vermeidung von Ausscheidungsverlusten" vom 15. März 2007. Allgemeine Ausführungen zu den natürlichen Personen finden sich in Ziffer 1 des Kreisschreibens.

1.1.2008 -1-

§ 179 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 5

Steuerausscheidung bei juristischen Personen und Personengesellschaften

1. Grundsätzliches

Für die Steuerausscheidung unter den Kantonen gelten grundsätzlich die Bestimmungen der Kreisschreiben (KS) der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK). Sie sind unter www.steuerkonferenz.ch zu finden. Massgebend für die Veranlagung juristischer Personen und Personengesellschaften sind die KS 15, 16 und insbesondere 17, 18, 24 und 27.

2. Änderungen der wirtschaftlichen Zugehörigkeit von

juristischen Personen im interkommunalen Verhältnis während der Steuerperiode

Die in den KS SSK 15 - 18 dargelegte zeitliche Gewichtungsmethode findet auch bei Änderungen der wirtschaftlichen Zugehörigkeiten im interkommunalen Verhältnis Anwendung. In den folgenden Fällen partizipiert demnach das Nebensteuerdomizil anteilsmässig an den Gewinn- und Kapitalfaktoren, auch wenn die Anknüpfungspunkte für eine Steuerausscheidung während der Steuerperiode weggefallen oder erst während der Steuerperiode entstanden sind:

  • Begründung oder Liquidation einer Betriebsstätte ausserhalb der Sitzgemeinde oder Verlegung einer Betriebsstätte von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde des Kantons Luzern

  • Liegenschaftsmutationen (Kauf / Verkauf) von Grundstücken im Kanton Luzern

1.1.2008 -1-

§ 179 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 6

Steuerausscheidung bei selbständiger Erwerbstätigkeit

1. Allgemeines

Selbständigerwerbende, die während einer Steuerperiode eine ausserkantonale Betriebsstätte begründen oder aufheben, sind am Geschäftsort für die ganze Steuerperiode steuerpflichtig. Somit besteuert der Betriebsstättekanton das im Kanton erzielte Erwerbseinkommen zum Satz des gesamten Jahreseinkommens (keine Hochrechnung des eigenen, unterjährigen Ergebnisses). Das Vermögen wird anhand der zeitlichen Gewichtungsmethode (nach der Dauer der Zugehörigkeit) dem Sekundärkanton zugewiesen. Vgl. KS SSK 18 Beispiele 15 u. 16 sowie LU StB Weisungen StG § 179 Nr. 4.

2. Eigenkapitalzins

Das Einkommen von Selbständigerwerbenden wird aufgeteilt in das eigentliche Erwerbseinkommen und einen Zinsanteil für das investierte Eigenkapital. Das Eigenkapital entspricht mit Ausnahme der Geschäftswertschriften, die zum Steuerwert zu bewerten sind, und der Geschäftsliegenschaften, die zum Repartitionswert zu bewerten sind, dem Eigenkapital gemäss Bilanz. Bei einem negativen Eigenkapital entfällt der Eigenkapitalzins, ebenso bei einem Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Der Zinssatz richtet sich nach der für die Sozialversicherung (insbesondere AHV) geltenden Regelung. Er beträgt:

2004: 2,5% 2005: 2,0% 2006: 2,5% 2007: 3,0%

1.7.2008 -1-

§ 179 Nr. 6 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG

§ 179 Nr. 6

3. Beispiele

3.1 Zuzug in den Kanton Luzern (Verlegung des Wohn- und

Geschäftssitzes per 01.09.2001)

Vermögen am 31.12.2001

Total

Kanton LU

Kanton B

Betriebsvermögen

150'000

150'000

Wertschriftenvermögen

50'000

50'000

Subtotal

200'000

200'000

Korrektur infolge Sitzverlegung

-100'000

100'000

(150'000/ 360 * 240)

Total Aktiven

200'000

100'000

100'000

in %

100%

50.0%

50.0%

G-Schulden (verteilt nach Lage der Aktiven)

-70'000

-35'000

-35'000

Reinvermögen

130'000

65'000

65'000

Steuerfreier Betrag

-100'000

-50'000

-50'000

Steuerbares Vermögen

30'000

15'000

15'000

Einkommen 2001

Total

Kanton LU

Kanton B

Wertschriftenertrag

1'000

1'000

Eigenkapitalzins

2'800

933

1'867

Gesamter Vermögensertrag

3'800

1'933

1'867

Schuldzinsen (verteilt nach Lage

-3'600

-1'800

-1'800

der Aktiven)

Nettovermögensertrag

200

133

67

Lohneinkommen Ehefrau

50'000

50'000

Selbständiges Einkommen

80'800

26'933

53'867

Ehemann

Berufsauslagen

-3'900

-3'900

Zweitverdienerabzug

-4'200

-2'448

-1'752

Reineinkommen

122'900

70'719

52'181

Sozialabzüge

-9'500

-5'466

-4'034

Steuerbares Einkommen

113'400

65'300

48'100

Eigenkapitalzins: Zinssatz 3,5 %; Berechnungsbasis: Eigenkapital laut Bilanz;

Zuteilung: Nach Lage der Geschäftsaktiven nach erfolgter Korrektur

infolge

1.7.2008

-1-

§ 179 Nr. 6

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Sitzverlegung.

Selbständiges Erwerbseinkommen: Verteilung des Einkommens nach der Dauer der

zeitlichen Zugehörigkeit.

Bei Verlegung des Geschäftssitzes sowie bei Eröffnung oder Aufgabe einer

Betriebsstätte muss kein Zwischenabschluss erstellt werden. Falls die

Umsätze

nicht nach Betriebsort aufgeteilt werden können, kann das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ersatzweise nach der Dauer der Zugehörigkeit oder

nach Erwerbsfaktoren aufgeteilt werden.

3.2 Wegzug per 01.07.2001 aus dem Kanton Luzern mit Sitzverlegung

unter Beibehaltung einer Betriebsstätte (Wohn- und Geschäftssitz

Kanton A, Betriebsstätte Kanton LU)

Vermögen am 31.12.2001

Total

Kanton A

Kanton LU

Betriebsvermögen

300'000

100'000

200'000

Wertschriftenvermögen

50'000

50'000

Subtotal

350'000

150'000

200'000

Korrektur infolge Sitzverlegung / Eröffnung

-50'000

50'000

Betriebsstätte

(100'000 / 360 * 180)

Total Aktiven

350'000

100'000

250'000

in %

100%

28.6%

71.4%

G-Schulden (verteilt nach Lage der Aktiven)

-160'000

-45'714

-114'286

Reinvermögen

190'000

54'286

135'714

Steuerfreier Betrag

-100'000

-28'571

-71'429

Steuerbares Vermögen

90'000

26'000

64'000

Einkommen 2001

Total

Kanton A

Kanton LU

Wertschriftenertrag

1'000

1'000

Eigenkapitalzins

4'900

817

4'083

Gesamter Vermögensertrag

5'900

1'817

4'083

Schuldzinsen (verteilt nach Lage der

-7'000

-2'000

-5'000

Aktiven)

Nettovermögensertrag

-1'100

-183

-917

Lohneinkommen Ehefrau

50'000

50'000

Selbständiges Einkommen Ehemann

102'100

25'933

76'167

Berufsauslagen

-3'900

-3'900

-2-

1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Weisungen StG

§ 179 Nr. 6

Zweitverdienerabzug

-4'200

-2'053

-2'147

Reineinkommen

142'900

69'797

73'103

Sozialabzüge

-9'500

-4'640

-4'860

Steuerbares Einkommen

133'400

65'200

68'200

Eigenkapitalzins: Zinssatz 3,5%; Berechnungsbasis: Eigenkapital laut Bilanz;

Zuteilung: Nach Lage der Geschäftsaktiven nach erfolgter Korrektur infolge

Sitzverlegung.

Selbständiges Erwerbseinkommen: Verteilung des Einkommens

im Verhältnis der

Umsätze.

Bei Verlegung des Geschäftssitzes sowie bei Eröffnung oder Aufgabe einer

Betriebsstätte muss kein Zwischenabschluss erstellt werden. Falls die Umsätze

nicht nach Betriebsort aufgeteilt werden können, kann das

Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit ersatzweise nach Dauer der

Zugehörigkeit oder nach

Erwerbsfaktoren aufgeteilt werden.

3.3 Zuzug in den Kanton Luzern mit gebrochenen Geschäftsjahren

(Verlegung des Wohn- und Geschäftssitzes per 01.03.2002,

Geschäftsjahr 01.07.2001 - 30.06.2002)

Vermögen am 31.12.2002

Total

Kanton LU

Kanton B

Betriebsvermögen

800'000

800'000

Wertschriftenvermögen

500'000

500'000

Subtotal

1'300'000

1'300'000

Korrektur infolge Betriebsverlegung

-133'333

133'333

(800'000 / 360 * 60)

Total Aktiven

1'300'000

1'166'667

133'333

Steuerfreier Betrag

-50'000

-44'872

-5'128

Steuerbares Vermögen

1'250'000

1'122'000

128'000

Einkommen 2002

Total Kanton LU

Kanton B

Wertschriftenertrag

20'000 20'000

Eigenkapitalzins

28'000 23'334

4'666

Gesamter Vermögensertrag

48'000 43'334

4'666

Selbständiges Einkommen Ehemann

92'000 76'666

15'334

Reineinkommen

140'000 120'000

20'000

Sozialabzüge

-2'200 -1'886

-314

Steuerbares Einkommen

137'800 118'100

118'100

1.7.2008

-3-

§ 179 Nr. 6 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Eigenkapitalzins: Zinssatz 3,5%; Berechnungsbasis: Eigenkapital laut Bilanz; Zuteilung: Nach Lage der Geschäftsaktiven nach erfolgter Korrektur infolge Betriebsverlegung.

Das selbständige Erwerbseinkommen wird nach der zeitlicher Zugehörigkeit in der Steuerperiode verteilt.

Für die Bemessung wird ein Gewinn herangezogen, der teilweise aus der vorausgegangenen Steuerperiode resultiert. Bei gebrochenen Geschäftsjahren stimmen Bemessungs- und Steuerperiode nicht vollständig überein. Ausscheidungsrechtlich wird nur der Abschluss in der Steuerperiode betrachtet und die Dauer der Domizile aufgrund der Zugehörigkeit innerhalb der Steuerperiode berechnet.

-4- 1.7.2008