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Regionaler Richtplan Pfannenstiel, Gesamtüberarbeitung, Festsetzung

RRB Nr. 1267/2018 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 19. Dez. 2018

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1267-2018/de/regionaler-richtplan-pfannenstiel-gesamtuberarbeitung-festsetzung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 1267/2018

Regionaler Richtplan Pfannenstiel, Gesamtüberarbeitung, Festsetzung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Dezember 2018

1267. Regionaler Richtplan Pfannenstil, Gesamtüberarbeitung (Festsetzung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Der regionale Richtplan Pfannenstil wurde mit RRB Nr. 1252/1998 festgesetzt. 2006 bis 2016 erfolgten Änderungen zur Chemie Uetikon (RRB Nrn. 33/2006 und 231/2016), zum Bootstrockenplatz Stäfa (RRB Nr. 1131/2011), zur Abfallanlage Chrüzlen (RRB Nr. 1345/2011), zum Ausflugsziel Frohberg (RRB Nr. 969/2015), zur Seeanlage Pfruenderhaab Männedorf (RRB Nr. 52/2016) und zum Eselheim Aline Hombrechtikon (RRB Nr. 1251/2016). Der Kantonsrat setzte mit Beschluss vom 18. März 2014 den kantonalen Richtplan fest. Er dient als Grundlage für die Gesamtüberarbeitung der regionalen Richtpläne. Der regionale Richtplan umfasst die gleichen Bestandteile und ordnet sinngemäss die nämlichen Sachbereiche wie der kantonale Richtplan; er kann jedoch die räumlichen und sachlichen Ziele enger umschreiben oder bei Bedarf weitergehende Angaben enthalten (§ 30 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz [PBG; LS 700.1]).

B. Gesamtüberarbeitung Der regionale Richtplan Pfannenstil beruht insbesondere auf den wesentlichen Aussagen des kantonalen Raumordnungskonzepts sowie den im kantonalen Richtplan formulierten räumlichen Entwicklungsvorstellungen. Einen zentralen Stellenwert nimmt dabei die Zielsetzung ein, wonach mindestens 80% des Bevölkerungswachstums auf die städtischen Handlungsräume «Stadtlandschaft» und «urbane Wohnlandschaft» entfallen sollen. Die übrigen 20% des Bevölkerungswachstums sollen auf die ländlichen Handlungsräume «Landschaft unter Druck», «Kulturlandschaft» und «Naturlandschaft» entfallen. Dies bedingt eine umfassende und vorausschauende Planung. Diese Zielsetzungen wurden mit der Gesamtüberarbeitung des regionalen Richtplans Pfannenstil erfüllt. Im regionalen Richtplan werden die strategischen Stossrichtungen der künftigen Siedlungsentwicklung in der Region festgelegt. Die Strategie für die Siedlungsentwicklung unterscheidet zwischen Gebieten, die umstrukturiert, die neuorientiert, in denen die Struktur weiterentwickelt oder in denen die Struktur bewahrt werden soll. Als regionale Zentrumsgebiete werden im Regionalzentrum Meilen sowie in den Subzentren Küsnacht und Stäfa Gebiete mit Zentrumsfunktionen bezeichnet. Weiter sind in den Gemeinden Zollikon, Zumikon, Egg, Männedorf und Erlenbach Gebiete mit hoher baulicher Dichte bestimmt. Eine Sonderrolle nimmt in der Region das Umstrukturierungsgebiet CU-Areal in Uetikon a. S. ein, für das ebenfalls eine hohe bauliche Dichte vorgesehen ist. Mit dem Entscheid des Kantonsrates zur Errichtung einer Kantonsschule (Vorlage 5261) fällt die Funktion des Anschlussgleises zur Chemischen Fabrik in Uetikon am See weg. Daneben werden sieben regionale Arbeitsplatzgebiete mit mittlerer bis hoher baulicher Dichte und in den Hanglagen Gebiete mit niedriger baulicher Dichte ausgeschieden. Demzufolge soll ein Grossteil des in der Region Pfannenstil prognostizierten Bevölkerungswachstums in den regionalen Zentrumsgebieten von Meilen, Küsnacht und Stäfa sowie in Verdichtungsgebieten weiterer Gemeinden an gut erschlossener Lage aufgenommen werden. Eine grosse Bedeutung haben im Pfannenstil zudem die Erholungsgebiete «Golf & Country Club» sowie mehrere Erholungsstandorte entlang des Zürichsees und des Hügelzugs des Pfannenstils. Mit den formulierten Zielen, Massnahmen und Festlegungen ist es der

Zürcher Planungsgruppe Pfannenstil (ZPP) insgesamt gelungen, einen regionalen Richtplan der neuen Generation zu entwerfen, der die Vorgaben des kantonalen Richtplans zu erfüllen vermag.

C. Anhörung und Mitwirkung Die Anhörung der Nachbargemeinden und der Nachbarregionen sowie die öffentliche Auf‌lage gemäss § 7 PBG erfolgten vom 26. August 2016 bis zum 25. Oktober 2016. Im Rahmen der öffentlichen Auf‌lage gingen 386 Einwendungen (teilweise gleichlautend) ein. Die kantonalen Fachstellen nahmen im Rahmen der beiden Vorprüfungen vom 30. Oktober 2015 und vom 14. November 2016 Stellung. Die ZPP überarbeitete den Entwurf des regionalen Richtplans aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen. Die Delegiertenversammlung der ZPP verabschiedete die Vorlage am 15. Juni 2017 mit Antrag auf Festsetzung durch den Regierungsrat. Gemäss Bescheinigung des Bezirksrates Meilen vom 15. Oktober 2018 wurden dagegen keine Rechtsmittel eingelegt. Mit E-Mail vom 11. September 2017 bestätigte die ZPP zudem, dass die Frist für das Referendum gegen den Beschluss der Delegiertenversammlung unbenutzt abgelaufen war.

D. Erwägungen Die Prüfung des zur Festsetzung beantragten Dossiers hat ergeben, dass einige Festlegungen nicht oder nur in geänderter Form festgesetzt werden können. Die Differenzen wurden anlässlich einer Besprechung vom 12. März 2018 zwischen Vertretern des Kantons und der ZPP dargelegt. Demzufolge ist der Beschluss der Delegiertenversammlung vom 15. Juni 2017 wie folgt anzupassen (Richtplantext und entsprechende Anpassungen in den Richtplankarten):

Kapitel 2, Siedlung 2.5.2 Arbeitsplatzgebiete S. 17–18 Im Richtplantext, Kapitel 2.5.2 Arbeitsplatzgebiete, Karteneinträge, Tabelle 6, sind in den Gebieten A2 Hombrechtikon (Gmeindmatt-Eichtal-­ Garstlig), A4 Meilen (Dollikon-Rorguet) und A5 Oetwil am See (Eichbüel) die Koordinationshinweise wie folgt zu ergänzen: «Dienstleistungsbetriebe (einschliesslich Verkaufsnutzungen) sind in untergeordnetem Mass zulässig.» Der Abschnitt Nr. A1 bis A4 ist wegzulassen und die Festlegungen pro Arbeitsplatzgebiet einzeln aufzuführen. Begründung Das Arbeitsplatzgebiet A2 Gmeindmatt-Eichtal-Garstlig in Hombrechtikon zieht sich über eine Länge von rund einem Kilometer. Der grösste Bereich des Arbeitsplatzgebiets befindet sich an gut erschlossener Lage innerhalb der ÖV-Güteklassen B und C. Dienstleistungsbetriebe sind aus diesem Grund in untergeordnetem Masse zulässig. Vorzugsweise sind Dienstleistungsbetriebe im nördlichen Bereich anzusiedeln. Die Arbeitsplatzgebiete A4 Dollikon-Rorguet in Meilen und A5 Eichbüel in Oetwil am See befinden sich an mässig gut erschlossener Lage innerhalb der ÖV-Güteklasse.

D. Der Fokus der regionalen Arbeitsplatzgebiete liegt auf der Sicherung von Gewerbe- und Industrieflächen, wie unter 2.5.3 Massnahme für die Umsetzung der regionalen Arbeitsplatzgebiete festgehalten. Dienstleistungsbetriebe sind in untergeordnetem Mass zulässig. Die Festlegungen der Arbeitsplatzgebiete von regionaler Bedeutung in Tabelle 6 sind unübersichtlich. Die Festlegungen sind pro Arbeitsplatzgebiet einzeln aufzuführen. Entsprechend sind die Koordinationshinweise und Zielvorgaben der Arbeitsplatzgebiete A1 bis A7 separat zu ergänzen. Der Abschnitt Nr. A1 bis A4 ist entsprechend wegzulassen.

Der Koordinationshinweis «Verkaufsnutzungen und publikumsorientierte Dienstleistungsbetriebe beschränken oder ganz ausschliessen; für nachweisliche Quartierversorgung Verkaufs- und publikumsorientierte Dienstleistungsnutzungen in untergeordnetem Masse vorsehen» ist wegzulassen und mit «Dienstleistungsbetriebe (einschliesslich Verkaufsnutzungen) sind in untergeordnetem Mass zulässig» im jeweiligen Koordinationshinweis zu ergänzen. Die aufgeführte Definition von «publikumsorientierten Dienstleistungsnutzungen» ist unklar und führt in der Umsetzung zu Problemen.

Kapitel 3, Landschaft 3.4.2 Erholungsgebiete von regionaler Bedeutung S. 36 Die Einträge (Koordinationshinweise) der Seeuferabschnitte Nr. E15 und E17 in Stäfa sind mit folgendem Hinweis zu ergänzen: «Am Ufer und im Uferbereich sind keine erholungsbezogenen Nutzungen zulässig, Berücksichtigung Ufervegetation und Flachufer.» Begründung Die Erholungsgebiete stehen insbesondere im Bereich der Gemeindegrenze bis zur Fischzuchtanlage in einem starken Konflikt mit den Schwerpunktgebieten Ufervegetation und Flachufer. Uferbereiche sind nach Art. 18 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) besonders zu schützen. Der vorhandene grosse Schilfbestand und die naturnahen Weiher bei der Fischzuchtanlage sind von sehr grosser ökologischer Bedeutung. Die Erholungsnutzung ist auf die Tennisanlage und den öffentlichen Fussweg hinter der Fischzuchtanlage beschränkt und kann wegen der erwähnten Schutzgüter nicht ausgebaut werden. Der Koordinationshinweis ist aus Sicht Naturschutz zwingend.

Kapitel 4, Verkehr 4.1 Gesamtstrategie: Erläuternder Bericht S. 59 Der zweite Satz im ergänzten zweiten Abschnitt «Stark beschränkte Handlungsmöglichkeiten im regionalen Richtplan» ist wie folgt anzupassen: «Der kantonale Richtplan macht im Bereich Verkehr weitgehende Vorgaben bezüglich den Aufgaben und Inhalten des regionalen Richtplans. Der Handlungsspielraum ist aufgrund der geltenden Gesetze (insbesondere Strassengesetz und Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr) für die Region stark begrenzt.» Der letzte Satz «Dies bedeutet, dass Infrastrukturprojekte für den öffentlichen Verkehr und den Strassenverkehr grundsätzlich nicht im Kompetenzbereich des regionalen Richtplans liegen.» ist wegzulassen.

Begründung Der letzte Satz postuliert, dass der regionale Richtplan für alle Infrastrukturprojekte für den öffentlichen Verkehr und den Strassenverkehr grundsätzlich keine Bedeutung habe. Verbindungsstrassen und überkommunale Veloverbindungen werden im regionalen Richtplan festgelegt und erst damit liegen diese in der Planungs-, Bau- und Betriebs- und Unterhaltsverantwortung des Kantons. Insofern haben regionale Richtpläne eine grosse Bedeutung. 4.2.2 Strassenabschnitte mit Umgestaltung Strassenraum S. 60–62 Antrag In der Tabelle 29 und der Abbildung 23 ist die Unterteilung in «Zusatzfinanzierung aus Strassenfonds» und «Zusatzfinanzierung nicht aus dem Strassenfonds» vorzunehmen. Die Abschnitte A3, A5, A6, A  9, A14, A15, A16 und A17 sind mit einem Koordinationshinweis zu ergänzen, dass diese nicht oder nur teilweise durch den Strassenfonds finanziert sind. Begründung Der Antrag aus der Vorprüfung zur Differenzierung der «Umgestaltung Strassenraum» wurde nicht berücksichtigt. Gemäss dem Mitwirkungsbericht sei eine Priorisierung nicht zielführend und verfrüht. Im Erläuterungsbericht (S. 64) wird jedoch auf die Differenzierung hingewiesen. Die Unterteilung in «Zusatzfinanzierung aus Strassenfonds» und «Zusatzfinanzierung nicht aus dem Strassenfonds» ist vorzunehmen. 4.3.2 Karteneinträge: Zielwert Grundtakt S. 65 In Abbildung 24 sind folgende Anpassungen vorzunehmen:

  • Oetwil am See und Hombrechtikon sind mit einem 15- bis 30-Minuten-­ Takt einzufärben.

  • Oberhueb ist mit der Signatur für einen 60-Minuten-Takt (zusätzliche Kategorie) einzufärben. Die Schraffuren entfallen. Die Richtungspfeile aus Oberhueb, Oetwil am See und Hombrechtikon sind korrekt. Die Taktangaben zu den Richtungspfeilen sind aber wegzulassen. Begründung Die Abbildung 24 ist im Sinne der gängigen Praxis der anderen regionalen Richtpläne kartografisch und inhaltlich anzupassen. 4.3.3 Massnahmen: Regionale Buslinien S. 66 Die Formulierung der Massnahme «Regionale Buslinien» ist wie folgt zu ändern: «Die Region prüft den Bedarf von Buslinien von regionaler Bedeutung und bringt diese bei aus ihrer Sicht positiver Beurteilung in das Fahrplanverfahren ein.»

Begründung Für die Einführung von neuen Buslinien ist das Verbundfahrplanverfahren des ZVV massgebend. Die Gemeinden und Regionen haben die Möglichkeit, ihre Vorschläge und Wünsche im Rahmen dieses Verfahrens prüfen zu lassen. 4.4.2 Karteneinträge: Hindernisfreie Wanderwege von regionaler Bedeutung S. 67 Weglassung des Wanderwegabschnitts Hueb–Toggwil (Gemeinden Herrliberg und Meilen). Begründung Im regionalen Richtplan sind ausschliesslich Wege in das Fuss- und Wanderwegnetz aufzunehmen, die: a) im Wanderwegnetz der Zürcher Wanderweg (ZW) enthalten sind, b) im Planungsbericht «Hindernisfreie Wanderwege in der Region Pfannenstil» vom 30. April 2014 in den Objektblättern der geplanten hindernisfreien Wanderwege bezeichnet sind. Das Wanderwegnetz der ZW wurde im Dossier zur Festsetzung teilweise übernommen, es bestehen jedoch weiterhin Differenzen, die zu beheben sind. Ein Plan mit den Differenzen wurde bereits bei der 2. Vorprüfung mitgeliefert. 4.6.2 Karteneinträge: Parkierung von regionaler Bedeutung S. 71 Tabelle 32, Parkierung von regionaler Bedeutung, ist mit einem Hinweis (z. B. mit Fussnote) zu ergänzen, dass für die Parkplätze P1, P4, P9, P14, P16, P17 und P22 kein Anspruch auf Mitfinanzierung von Seiten des Kantons besteht. Begründung In den regionalen Richtplan sind ausschliesslich Parkplätze aufzunehmen, die bereits im kantonalen Richtplan und/oder in der rechtsgültigen Fassung des regionalen Richtplans enthalten sind und/oder durch das Tiefbauamt oder durch den Strassenfonds des Kantons Zürich mitfinanziert sind. 4.7.2 Karteneinträge: Güterumschlagsstandorte und Anschlussgleise von regionaler Bedeutung S. 73 Weglassung des Eintrags G3 Anschlussgleis in Uetikon am See. Begründung Im Zuge des Beschlusses des Kantonsrates über die Errichtung einer Kantonsschule in Uetikon a. S. vom 16. März 2016 (Vorlage 5261) ist die strategische Ausrichtung der Entwicklung des ehemaligen Industrieareals der Chemischen Fabrik in Uetikon a. S. neu festgelegt worden. Der regionale Richtplan trägt dieser Stossrichtung Rechnung, indem er das Gebiet in der Gesamtstrategie Siedlung dem planerischen Ziel der Neuorientierung zuordnet. Mit dem Beschluss des Kantonsrates ist der Wegfall der Funktion des Anschlussgleises zur Chemischen Fabrik entsprechend im regionalen Richtplan anzupassen.

Kapitel 5, Versorgung, Entsorgung 5.5.2 Abfallanlagen von regionaler Bedeutung S. 83 in Küsnacht, Erweiterung geplant, ist mit folgendem Koordinationshinweis zu ergänzen: «Die Festlegung wird rechtskräftig, sobald der kantonale Richtplan mit der entsprechenden Kompetenzregelung beschlossen ist.» Begründung Die Region hat zurzeit keine Kompetenzen, Abfallanlagen ausserhalb des Siedlungsgebiets festzulegen. Gemäss kantonalem Richtplan Kap. 5.7 sind Anlagen für die Behandlung und das Rezyklieren von Siedlungs- und Betriebsabfällen grundsätzlich innerhalb des Siedlungsgebiets zu realisieren.

E. Festsetzung Die Gesamtüberarbeitung des regionalen Richtplans Pfannenstil kann unter Vorbehalt der obgenannten Erwägungen festgesetzt werden. Da die regionalen Richtpläne aufeinander abzustimmen sind, bleiben formelle Änderungen und Entscheide zur Koordination der Richtplankarten und Richtplantexte untereinander vorbehalten. Diese können erst vorgenommen werden, wenn alle Gesamtüberarbeitungen der regionalen Richtpläne vorliegen. Dieser Regierungsratsbeschluss ist ein Akt im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; LS 175.2) und kann durch betroffene Gemeinden gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verwaltungsgericht prüft die Beschwerdeberechtigung von Amtes wegen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Gesamtüberarbeitung des regionalen Richtplans Pfannenstil wird gemäss dem Beschluss der Delegiertenversammlung der Zürcher Planungsgruppe Pfannenstil vom 15. Juni 2017 vorbehältlich Dispositiv II festgesetzt.

II. Entgegen dem Beschluss der Delegiertenversammlung der Zürcher Planungsgruppe Pfannenstil vom 15. Juni 2017 können folgende Punkte bzw. Einträge im Sinne der Erwägungen nicht oder nur in geänderter Form festgesetzt werden: – Kap. 2.5.2: Arbeitsplatzgebiet von regionaler Bedeutung (Anpassung Koordinationshinweis) – Kap. 3.4.2: Erholungsgebiete von regionaler Bedeutung (Anpassung Koordinationshinweis) – Kap. 4.1: Gesamtstrategie Verkehr: Erläuternder Bericht (Anpassung bzw. Weglassung Satz) – Kap. 4.2.2: Strassenabschnitte mit Umgestaltung Strassenraum (Anpassung Koordinationshinweis) – Kap. 4.3.2: Karteneinträge: Zielwert Grundtakt (Anpassung Grundtakt) – Kap. 4.3.3: Massnahmen: Regionale Buslinien (Verweis auf Verbundfahrplanverfahren) – Kap. 4.4:2: Karteneinträge: Hindernisfreie Wanderwege von regionaler Bedeutung (Weglassung Wegabschnitt «Hueb–Toggwil») – Kap. 4.6.2: Karteneinträge: Parkierung von regionaler Bedeutung (Ergänzung «kein Anspruch auf Mitfinanzierung») – Kap. 4.7.2: Karteneinträge: Güterumschlagsstandorte und Anschlussgleise von regionaler Bedeutung (Weglassung Anschlussgleis «G3 Chemische Fabrik in Uetikon am See») – Kap. 5.5.2: Abfallanlagen von regionaler Bedeutung (Ergänzung Koordinationshinweis)

III. Der regionale Richtplan steht bei den Kanzleien der Regionsgemeinden, beim Sekretariat der Zürcher Planungsgruppe Pfannenstil (c/o Gemeindeverwaltung Stäfa, Goethestrasse 16, 8712 Stäfa) und bei der Baudirektion (Amt für Raumentwicklung, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich) für jedermann zur Einsicht offen. Zusätzlich wird er elektronisch auf die Internetseiten des Amts für Raumentwicklung (www.are.zh.ch bzw. maps.zh.ch) aufgeschaltet.

IV. Dispositiv I–III dieses Beschlusses sind von der Baudirektion gemäss § 6 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes öffentlich bekannt zu machen.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VI. Mitteilung unter Beilage der erwähnten Anzahl Dossiers der Revisionsvorlage an – die Zürcher Planungsgruppe Pfannenstil, Sekretariat c/o Gemeindeverwaltung Stäfa, Goethestrasse 16, 8712 Stäfa (unter Beilage von zwei Dossiers [E]) – Die Gemeinderäte der Gemeinden (unter Beilage je eines Dossiers [ES]) – Egg, Postfach 331, 8132 Egg b. Zürich – Erlenbach, Seestrasse 59, 8703 Erlenbach – Herrliberg, Postfach, 8704 Herrliberg – Hombrechtikon, Postfach 383, 8634 Hombrechtikon – Küsnacht, Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht – Männedorf, Postfach, 8708 Männedorf – Meilen, Postfach, 8706 Meilen – Oetwil a. S., Willikonerstrasse 11, 8618 Oetwil am See – Stäfa, Postfach 535, 8712 Stäfa – Uetikon a. S., Bergstrasse 90, 8707 Uetikon am See – Zollikon, Postfach 280, 8702 Zollikon – Zumikon, Dorfplatz 1, 8126 Zumikon – das Verwaltungsgericht (unter Beilage eines Dossiers) – das Baurekursgericht (unter Beilage von zwei Dossiers) – die Baudirektion (unter Beilage von zwei Dossiers)

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Planungs- und Baugesetz (PBG) 48, Art. 7 und Art. 30 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. November 2019, 1. Juli 2021, 1. November 2021, 1. September 2022, 1. Juli 2023, 1. April 2024, 1. Dezember 2024, 1. August 2025, 1. September 2025, 1. November 2025, 1. Juni 2026 und 1. August 2026 erneut konsolidiert.
  • Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 42, Art. 19 und Art. 41 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Mai 2020, 1. Juni 2020, 1. Juli 2021, 1. Oktober 2022, 1. Mai 2024, 1. Juli 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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