RRB Nr. 1317/2023
Prävention und Gesundheitsförderung 2024–2027, gebundene Ausgabe, Leistungsauftrag an die Universität Zürich
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. November 2023
1317. Prävention und Gesundheitsförderung 2024–2027 (gebundene Ausgabe, Leistungsauftrag an die Universität Zürich)
Erwägungen
1. Ausgangslage Prävention und Gesundheitsförderung sind im Kanton Zürich gesetzlich verankert. So fordert die Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) den Kanton und die Gemeinden auf, die Gesundheitsvorsorge zu fördern (Art. 113 Abs. 2). Des Weiteren regelt § 46 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG, LS 810.1), dass Kanton und Gemeinden präventive und gesundheitsfördernde Massnahmen unterstützen, indem sie diese selbst ausführen oder an Dritte delegieren und bis zu 100% subventionieren. Die Gesundheitsdirektion ist zudem gemäss § 47 GesG für das Monitoring des Gesundheitszustands der Bevölkerung und die Gesundheitsberichterstattung verantwortlich, soweit nicht die Bundesbehörden damit betraut sind. Sie kann Dritte mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragen. Gemäss § 48 GesG sind der Kanton und die Gemeinden zur Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs verpflichtet. 1987 beauftragte der Regierungsrat die Universität Zürich erstmals mit Aufgaben im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung (RRB Nr. 3756/1987) und legte damit den Grundstein zur Stärkung der präventiven gegenüber der kurativen Medizin. Seither ist die Universität Zürich mit der Planung, Förderung und Verbreitung von präventiven und gesundheitsfördernden Aktivitäten im Kanton Zürich beauftragt, soweit sie in den Zuständigkeitsbereich des Kantons fallen (vgl. RRB Nrn. 4050/1991, 1625/2000, 230/2003, 1432/2004, 1767/2006, 1872/2010, 1405/2013, 1173/2015, 1229/2017, 1196/2019 und 1468/2022). Die Leitung der beauftragten Abteilung «Prävention und Gesundheitsförderung Kanton Zürich» (PG ZH) am Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention (EBPI) der Universität Zürich obliegt der oder dem Beauftragten des Kantons Zürich für Prävention und Gesundheitsförderung.
2. Konzeptionelle Grundlage für Prävention und Gesundheitsförderung im Kanton Zürich Das Amt für Gesundheit (AFG) hat 2023 eine neue konzeptionelle Grundlage für präventive und gesundheitsfördernde Aktivitäten und Programme im Kanton Zürich erarbeitet. Dieses «Konzept für Prävention und Gesundheitsförderung 2024 des Kantons Zürich» löst das bisherige Konzept aus dem Jahr 2004 ab. Es handelt sich um ein Konzept im Gesundheitsbereich, das sich auf die Prävention nichtübertragbarer Erkrankungen fokussiert. Das Konzept richtet sich als Orientierungshilfe insbesondere an politische Entscheidungsträgerinnen und -träger sowie staatliche und private Akteurinnen und Akteure im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung. Das neue Konzept dient einem gemeinsamen Verständnis von Prävention und Gesundheitsförderung im Kanton Zürich, indem es die zugrundeliegenden gesetzlichen Grundlagen erläutert und die kantonalen Massnahmen in den nationalen gesundheitspolitischen Kontext einbettet. Des Weiteren stellt das Konzept die bestehenden Kernaktivitäten und Programme im Kanton Zürich dar und illustriert hierbei die enge Zusammenarbeit und Koordination mit verschiedenen Akteurinnen und Akteuren. Ausgehend von der Beschreibung dieses Ist-Zustandes werden die zukünftigen strategischen Leitlinien von Prävention und Gesundheitsförderung im Kanton Zürich erläutert. Diese umfassen eine übergeordnete Vision und strategische Ansätze, definieren Themenschwerpunkte und halten wichtige Handlungsebenen sowie allgemeine Werte und Haltungen fest. Die gesetzten Themenschwerpunkte würdigen hierbei aktuelle Gegebenheiten sowie Vorgaben auf nationaler Ebene und erlauben auch die Berücksichtigung der jüngsten Legislaturziele. Aufbauend auf diesem Konzeptpapier werden mit der Universität Zürich jährliche strategische Schwerpunkte definiert und über Leistungsvereinbarungen gesteuert. Hierbei werden auch die von Gesundheitsförderung Schweiz gesetzten nationalen Themenschwerpunkte berücksichtigt und die konkreten Massnahmen darauf abgestimmt, beispielsweise im Rahmen der kantonalen Aktionsprogramme, die von Gesundheitsförderung Schweiz mit namhaften Beträgen mitfinanziert werden.
3. Aufgaben der Universität Zürich Wie im «Konzept für Prävention und Gesundheitsförderung 2024 des Kantons Zürich» beschrieben, nimmt die Universität Zürich bzw. die Abteilung PG ZH des EBPI im Auftrag der Gesundheitsdirektion folgende kantonale Aufgaben wahr:
Grundauftrag – Gesundheitsmonitoring: Monitoring des Gesundheitszustands der Zürcher Bevölkerung und periodische Gesundheitsberichterstattung, Unterstützung des Zürcher Krebsregisters, Evaluation ausgewählter Präventionsmassnahmen – Öffentlichkeitsarbeit: Bekanntmachung der Angebote und Massnahmen im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung gegenüber der Öffentlichkeit und der jeweiligen Zielgruppen unter Berücksichtigung der strategischen Themenschwerpunkte und Ziele, Sicherstellung eines alle Kommunikationsmassnahmen umfassenden stringenten Auftritts gegenüber der Öffentlichkeit und der jeweiligen Zielgruppen im Namen der Gesundheitsdirektion bzw. bei Themen, die mehrere Direktion betreffen, im Namen des Kantons Zürich – Unterstützung von Politik und Verwaltung: Identifikation gesundheitsrelevanter Themen und Ableitung eines allfälligen Handlungsbedarfs, Beschaffung von Fachinformationen und Wissensvermittlung an verantwortliche Personen in Politik und Verwaltung – Suchtprävention: Übergeordnete Steuerung, Koordination und Öffentlichkeitsarbeit der Stellen für Suchtprävention des Kantons Zürich, Festlegung und Überwachung von Leistungsaufträgen an Partnerorganisationen wie die kantonsweit tätigen Fachstellen für Suchtprävention im Kanton Zürich, Festlegung des Leistungsauftrags mit dem Zentrum für Spielsucht (im Auftrag der Sicherheitsdirektion) – Kantonales Tabakpräventionsprogramm: Operative Gesamtkoordination und Weiterentwicklung des Programms Kantonale Programme und Angebote – Kantonale Aktionsprogramme: Operative Gesamtkoordination und Weiterentwicklung der kantonalen Aktionsprogramme Kinder und Jugendliche (vgl. RRB Nr. 1216/2020) sowie Alter (vgl. RRB Nr. 1543/2021), Berichterstattung an den Kanton und die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz – Forum Betriebliches Gesundheitsmanagement Zürich: Betrieb eines Forums zur Förderung und Qualitätssicherung des betrieblichen Gesundheitsmanagements in Betrieben im Kanton Zürich (zusammen mit externen Partnerorganisationen)
– Schwerpunktprogramm Suizidprävention: Operative Gesamtkoordination und Weiterentwicklung des direktionsübergreifenden Programms (vgl. RRB Nr. 1576/2022) – Gesundheitskompetenz: Förderung der Gesundheitskompetenz der Bevölkerung sowie von Gesundheitsinstitutionen und Fachpersonen als integraler Bestandteil der Öffentlichkeitsarbeit in allen kantonalen Programmen und Aktivitäten – Prävention in der Gesundheitsversorgung: Umsetzung des Programms «primaZüri – Prävention in der Primärversorgung» und breite Einführung bis 2025 (vgl. RRB Nr. 1288/2022), Förderung der Prävention in der Gesundheitsversorgung als integraler Bestandteil kantonaler Programme und Aktivitäten – Anpassung an den Klimawandel: Mitwirkung im Teilprojekt Gesundheit des direktions- und ämterübergreifenden Massnahmenplans zur Anpassung an den Klimawandel – Unterstützung von Einzelprojekten: Gemeinsame Auswahl (AFG und PG ZH ) und Begleitung (PG ZH) geeigneter Einzelprojekte in den Themenschwerpunkten der Prävention und Gesundheitsförderung, Berichterstattung über die unterstützten Projekte, aktuell insbesondere Unterstützung in den Bereichen der psychischen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen Der Kanton Zürich stärkt die Gesundheitskompetenz der Bevölkerung und von Gesundheitsorganisationen bereits heute im Rahmen seiner themenübergreifenden Öffentlichkeitsarbeit, als Mitglied der Allianz Gesundheitskompetenz sowie spezifisch im Bereich der Gesundheitsversorgung in Form des befristeten Programms Gesundheitskompetenz Zürich. Auch Bildungseinrichtungen spielen eine wichtige Rolle zur Vermittlung überfachlicher Kompetenzen, die für die Entwicklung und Stärkung der Gesundheitskompetenz relevant sind. Das Thema gewinnt zunehmend an Bedeutung und wird auf nationaler Ebene innerhalb der gesundheitspolitischen Strategie «Gesundheit2030» des Bundesrates als eine der Antworten auf den technologischen und digitalen Wandel aufgeführt. Dem Kanton Zürich ist die Förderung der Gesundheitskompetenz und eine Stärkung der Eigenverantwortung der Bevölkerung auch weiterhin ein wichtiges Anliegen und die Stärkung der Gesundheitskompetenz der Zürcher Bevölkerung soll deshalb in allen Projekten zu Prävention und Gesundheitsförderung zukünftig mitgedacht und berücksichtigt werden.
Die im «Konzept für Prävention und Gesundheitsförderung 2024 des Kantons Zürich» festgehaltenen strategischen Leitlinien bilden die Grundlage für die Weiterentwicklung kantonaler Programme und Aktivitäten im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung. Dabei wird auch berücksichtigt, wie die Menschen ihr alltägliches Leben verbringen, unter der Annahme, dass dies einen Einfluss auf ihre Gesundheit hat. Letztlich sollen im Kanton Zürich attraktive und niederschwellige gesundheitsfördernde Angebote in allen Altersklassen (Kindheit/Jugend, Erwachsenenalter, Alter) und in verschiedenen Bereichen angeboten werden. Für eine erfolgreiche Umsetzung sind Vernetzung und Information der verschiedenen Akteurinnen und Akteure sowie die Schaffung gesundheitsförderlicher Rahmenbedingungen unabdingbar, was ein strategisch abgestimmtes Vorgehen der verschiedenen Stakeholder ermöglicht. Zudem sind Prävention und Gesundheitsförderung als Querschnittaufgaben in allen Direktionen zu verstehen. Die Abteilung PG ZH nimmt im Rahmen des kantonalen Leistungsauftrags projektbezogen Anliegen der Prävention und Gesundheitsförderung aller Direktionen wahr. Deren Umsetzung ist von der betreffenden Direktion abzugelten (vgl. RRB Nr. 1405/2013). Nach Absprache kann die Abteilung PG ZH die Gesundheitsdirektion zudem mit ausdrücklichem Auftrag in nationalen Gremien vertreten. Das Konzept, die aktuellen Schwerpunkte und die Arbeit von PG ZH werden zudem im Bericht zum Postulat KR-Nr. 110/2021 betreffend Konzept Gesundheitsförderung und Prävention dargelegt (vgl. KR-
4. Steuerung und Finanzierung Das «Konzept für Prävention und Gesundheitsförderung 2024 des Kantons Zürich» bildet die Grundlage für die zukünftigen Aufträge der Gesundheitsdirektion an das EBPI und damit auch die Abgeltung der durch die Abteilung PG ZH des EBPI ausgeführten Arbeiten (vgl. RRB Nr. 1468/2022). Diese werden in Anlehnung an die Legislaturplanung des Regierungsrates fortan jeweils für eine Laufzeit von vier Jahren festgelegt, was eine bessere Abstimmung der Aufträge im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung auf die Ziele des Regierungsrates erlaubt. Eine Steuerung der strategischen Vorgaben und der Umsetzung erfolgt mit zielorientierten Leistungsvereinbarungen. Mit RRB Nr. 1468/2022 wurde dem EBPI nur die Subvention für das Jahr 2023 zugesichert. Gestützt auf das neue Konzept soll nun die Finanzierung, in Abstimmung auf die Laufzeit der Legislaturperioden, für die Jahre 2024 bis 2027 vom maximalen Umfang her festgelegt werden. Die Zusammenarbeit mit der Universität Zürich im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung gewährleistet hierbei eine enge Verknüpfung evidenzbasierten Wissens mit der praktischen Implementierung geeigneter Interventionen in den jeweiligen Themenschwerpunkten. Nach einheitlicher Praxis sind die konkret zu erfüllenden Aufgaben der Abteilung PG ZH sowie die Einzelheiten zum Leistungs- und Kostencontrolling für die Dauer des Leistungsauftrags (2024–2027) in einer Leistungsvereinbarung zwischen dem AFG und dem EBPI festzuhalten. Das bewährte System mit einer jährlichen Festlegung detaillierter zielorientierter strategischer Jahresziele und einer halbjährlichen Berichterstattung zum Zielerreichungsgrad soll fortgeführt werden. Die strategischen Jahresziele werden hierbei durch das AFG und in Abstimmung mit der Abteilung PG ZH sowie der Direktion des EBPI festgelegt. Die jährliche Frequenz erlaubt es, innerhalb des vierjährigen Leistungsauftrags aktuelle Gegebenheiten zu berücksichtigen. Wie einleitend ausgeführt, kann der Kanton Zürich Massnahmen Dritter zu Gesundheitsförderung und Prävention bis zu 100% subventionieren (§ 46 Abs. 2 GesG). Gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) handelt es sich bei einer entsprechenden Subvention um eine gebundene Ausgabe. Das EBPI erfüllt hierbei die Voraussetzung
für die Zusicherung von Staatsbeiträgen. Beim Monitoring des Gesundheitszustands der Bevölkerung und bei der Gesundheitsberichterstattung gemäss § 47 GesG handelt es sich um gebundene Ausgaben gemäss § 37 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611). Für die Jahre 2024 bis 2027 wurden die geplanten Ausgaben gestützt auf die bisherigen Erfahrungswerte und die Zielerreichung mit gegebener Wirtschaftlichkeit wie folgt festgelegt: Der Aufwand der Abteilung PG ZH für die Planung und Implementierung der Aktivitäten soll auf der Grundlage bisheriger Erfahrungswerte mit höchstens Fr. 1 400 000 pro Jahr abgegolten und aufgrund der notwendigen Arbeiten in dieser Höhe (höchstens Fr. 5 600 000 für vier Jahre) weiter fortgeführt werden. In diesem Betrag ist eine Overhead-Abgabe von 10% erhalten (vgl. § 40 Universitätsgesetz [LS 415.11] und § 15 Abs. 1 Finanzreglement der Universität Zürich [LS 415.112]). Für die Aufwendungen der Abteilung PG ZH im Bereich des Gesundheitsmonitorings und der Gesundheitsberichterstattung 2024–2027 soll eine Abgeltung von höchstens Fr. 1 520 000 entrichtet werden. Für Projekte im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung, die Dritte im Auftrag des EBPI erbringen, ist ein Betrag von höchstens Fr. 2 880 000 vorgesehen.
Für die Jahre 2024 bis 2027 fallen somit folgende Aufwendungen an (Höchstbeträge, in Franken): Bereich 2024 2025 2026 2027 Total Aufwand der Abteilung PG ZH 1 400 000 1 400 000 1 400 000 1 400 000 5 600 000 im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung Aufwand der Abteilung PG ZH 380 000 380 000 380 000 380 000 1 520 000 im Bereich Gesundheitsmonitoring und Gesundheitsberichterstattung Aufwand Dritter für Aufträge 720 000 720 000 720 000 720 000 2 880 000 des EPBI im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung einschliesslich Öffentlichkeitsarbeit Total 2 500 000 2 500 000 2 500 000 2 500 000 10 000 000 Für die Leistungen der Abteilung PG ZH in den Bereichen Planung, Förderung und Verbreitung von Prävention und Gesundheitsförderung wird dem EBPI für die Jahre 2024 bis 2027 deshalb gestützt auf § 46 GesG eine Subvention von 100% der beitragsberechtigten Kosten, höchstens aber Fr. 8 480 000 zugesichert. Der Aufwand für das Gesundheitsmonitoring und die Gesundheitsberichterstattung in den Jahren 2024 bis 2027 wird dem EBPI gestützt auf § 47 GesG mit insgesamt höchstens Fr. 1 520 000 abgegolten. Für diese Subvention und diese Aufwendungen des EBPI ist demzufolge eine gebundene Ausgabe von insgesamt Fr. 10 000 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6200, Prävention und Gesundheitsförderung, zu bewilligen. Im Budgetentwurf 2024 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2024– 2027 sind jährlich Fr. 2 500 000 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Universität Zürich (Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention, EBPI) wird an die beitragsberechtigten Kosten für die Planung, Förderung und Verbreitung von Prävention und Gesundheitsförderung in den Jahren 2024 bis 2027 eine Subvention von 100%, höchstens aber Fr. 8 480 000, als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6200, Prävention und Gesundheitsförderung, zugesichert.
II. Für die Aufwendungen des EBPI im Bereich des Gesundheitsmonitorings und der Gesundheitsberichterstattung in den Jahren 2024 bis 2027 wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 520 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6200, Prävention und Gesundheitsförderung, bewilligt.
III. Die Gesundheitsdirektion wird beauftragt, mit dem EBPI eine Leistungsvereinbarung über die Arbeiten der Abteilung Prävention und Gesundheitsförderung Kanton Zürich des EBPI für die Dauer vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027 abzuschliessen.
IV. Mitteilung an die Universitätsleitung, Künstlergasse 15, 8001 Zürich, das Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention der Universität Zürich, Hirschengraben 84, 8001 Zürich, sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei (mit Beilage des «Konzepts für Prävention und Gesundheitsförderung 2024 des Kantons Zürich»).
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Peter Hösli