RRB Nr. 1322/2014
Postulat Hansruedi Bär, Zürich, Roland Scheck, Zürich, und René Isler, Winterthur betreffend Begrenzung der Sozialhilfe an Grossfamilien, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 297/2014
Sitzung vom 10. Dezember 2014
1322. Postulat (Begrenzung der Sozialhilfe an Grossfamilien)
Erwägungen
Die Kantonsräte Hansruedi Bär und Roland Scheck, Zürich, sowie René Isler, Winterthur, haben am 10. November 2014 folgendes Postulat eingereicht: Der Regierungsrat wird ersucht, den Grundbedarf und die Wohnkosten in der Sozialhilfe für Grossfamilien auf eine Obergrenze des für Eltern mit 4 Kindern gültigen Ansatzes zu begrenzen. Begründung: Es wird in der breiten Bevölkerung als überaus stossend empfunden, dass Grossfamilien aus bildungsfernen Ländern, mit 6 oder mehr Kindern, ein viel grösseres Einkommen aus der Sozialhilfe generieren, als ein guter Schweizer Facharbeiter mit harter Arbeit erzielen kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zum Postulat Hansruedi Bär und Roland Scheck, Zürich, sowie René Isler, Winterthur, wird wie folgt Stellung genommen: Für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe verweist das zürcherische Sozialhilferecht auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) wird nach der Anzahl Personen in einem gemeinsam geführten Haushalt festgesetzt. Die SKOS-Richtlinien berücksichtigen bereits den Umstand, dass durch das Zusammenleben in einem gemeinsam geführten Haushalt Lebenshaltungskosten eingespart werden können, indem sie zwar keine Obergrenze festlegen, aber den GBL je nach Grösse des jeweiligen Haushaltes abstufen. Gemäss SKOS-Richtlinien ist der Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Weiter empfehlen sie, angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen. Der Entscheid über die Höhe der zu übernehmenden Wohnungskosten obliegt im Kanton Zürich damit der zuständigen Sozialbehörde der Gemeinde.
Der Regierungsrat hat sich seit Jahren immer wieder für die Anwendung der SKOS-Richtlinien ausgesprochen (vgl. Stellungnahme zur Motion KR-Nr. 267/2014 betreffend Aufhebung der Rechtsverbindlichkeit bezüglich Sozialhilfeleistungen an die SKOS-Richtlinien und Erlass von kantonalen Richtlinien) und er hält auch bei der Totalrevision des Sozialhilfegesetzes ausdrücklich an der Verweisung auf die Richtlinien fest (vgl. RRB Nr. 1016/2012). Die Festsetzung einer Obergrenze für den GBL lässt sich mit der Verbindlichkeit der SKOS-Richtlinien nicht vereinbaren und würde sich in erster Linie nachteilig auf die Bedürfnisse von Kindern auswirken. Dem Kindeswohl ist auch im Rahmen der Sozialhilfe eine besondere Bedeutung beizumessen. Dies ändert nichts daran, dass aus Sicht des Kantons Zürich im Hinblick auf die praktische Anwendung eine Vereinfachung der SKOS-Richtlinien anzustreben ist und die Höhe der ausgerichteten Leistungen einer regelmässigen Überprüfung bedarf (vgl. die erwähnte Stellungnahme zur Motion KR-Nr. 267/2014). Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, das Postulat KR-Nr. 297/2014 nicht zu überweisen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi