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Ausserdienstliches Schiesswesen, Zürcher Schiesssportverband, Beitragsberechtigung, Erneuerung

RRB Nr. 1395/2021 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 1. Dez. 2021

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-1395-2021/de/ausserdienstliches-schiesswesen-zurcher-schiesssportverband-beitragsberechtigung-erneuerung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 1395/2021

Ausserdienstliches Schiesswesen, Zürcher Schiesssportverband, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Dezember 2021

1395. Ausserdienstliches Schiesswesen (Zürcher Schiesssportverband, Erneuerung Beitragsberechtigung)

Erwägungen

Gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. c des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG; SR 510.10) haben Militärdienstpflichtige ausserdienstlich die Schiesspflicht zu erfüllen. Das ausserdienstliche Schiesswesen ergänzt die Schiessausbildung an der persönlichen Waffe in den militärischen Schulen und Kursen, erhält die Schiessfertigkeit und fördert das Präzisionsschiessen der Angehörigen der Armee ausser Dienst. Weitere Ziele des Schiessens ausser Dienst sind die Ausbildung der Schützinnen und Schützen in besonderen Ausbildungskursen und die Förderung des freiwilligen Schiessens (Art. 2 Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003 [SR 512.31]). Das ausserdienstliche Schiesswesen ist Sache von Bund und Kantonen und wird im Verbund mit den Schiessvereinen vollzogen (Art. 125 MG und Art. 3 Schiessverordnung). Im Kanton Zürich ist der Zürcher Schiesssportverband mit seinen angeschlossenen Schiessvereinen Träger des ausserdienstlichen Schiesswesens. Mit dieser Aufgabe leistet der Verband einen im Interesse von Bund und Kanton stehenden Beitrag für die Armee. Darüber hinaus trägt er mit der Nachwuchsausbildung, der Durchführung nichtobligatorischer Feldschiessen und weiterer Übungen wesentlich zur Vertrautheit und zum sicheren Umgang der Schützinnen und Schützen mit ihrer Waffe bei. Auch andere Kantone leisten deshalb Förderbeiträge an das ausserdienstliche Schiesswesen nach Massgabe der Beteiligung am Feldschiessen und der Ausbildung von Jungschützinnen und Jungschützen. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, die Beitragsberechtigung des Zürcher Schiesssportverbandes auf dessen Gesuch vom 25. Oktober 2021 hin zu verlängern. Der Regierungsrat tat dies letztmals 2016 und befristete die Beitragsberechtigung für die Dauer von fünf Jahren bis am 31. Dezember 2021. Die Sicherheitsdirektion wurde ermächtigt, die Höhe der Beiträge festzulegen (RRB Nr. 993/2016). Diese wurden jeweils dem Zürcher Schiesssportverband überwiesen. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Feldschiessen war in den letzten Jahren – bis auf das Pandemiejahr 2020 – konstant. 2015 nahmen 12 964 Schützinnen und Schützen am Feldschiessen 300 m und am Pistolenfeldschiessen 25/50 m teil, 2017 waren es 13 473 und 2019 13 213 Schützinnen und Schützen. 2015 wurden dem Zürcher Schiesssportverband rund Fr. 29 700 ausbezahlt, 2017 rund Fr. 33 100 und 2019 rund Fr. 32 600.

Die Beitragsberechtigung ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2026 zu befristen (§ 4 Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 [LS 132.2]). Aufgrund der Entwicklung im ausserdienstlichen Schiesswesen ist wiederum davon abzusehen, die Bemessungsgrundlagen für den Staatsbeitrag im vorliegenden Beschluss im Einzelnen festzulegen. Die jeweilige Zusicherung des Staatsbeitrages hat durch die für das Militärwesen zuständige Sicherheitsdirektion (lit. B Anhang 1 zur Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]) im Rahmen des Budgets zu erfolgen.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Zürcher Schiesssportverband wird für das ausserdienstliche Schiesswesen für die Dauer vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2026 als beitragsberechtigt anerkannt.

II. Die Sicherheitsdirektion wird ermächtigt, die Subventionen festzulegen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angerufene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Zürcher Schiesssportverband, Heinz Meili, Hofwies 7, 8906 Bonstetten [E], sowie an die Finanzdirektion und die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung, Art. 25 und Art. 125 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. April 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2026 und 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst, Art. 2 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2023 erneut konsolidiert.