RRB Nr. 165/2023
Anfrage Pierre Dalcher, Schlieren, Sonja Rueff-Frenkel, Zürich, und Janine Vannaz, Aesch, betreffend Rückbau des Gasnetzes in den Gemeinden, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 469/2022
Sitzung vom 8. Februar 2023
165. Anfrage (Rückbau des Gasnetzes in den Gemeinden) Kantonsrat Pierre Dalcher, Schlieren, sowie die Kantonsrätinnen Sonja Rueff-Frenkel, Zürich, und Janine Vannaz, Aesch, haben am 5. Dezember 2022 folgende Anfrage eingereicht: Seit Anfang September 2022 ist das neue Energiegesetz in Kraft. In diesem Gesetz wird vorgeschrieben, dass fossile Energieträger nur in Ausnahmefällen benutzt werden dürfen. In verschiedenen Gemeinden und Städten wurde bis vor kurzem die Benutzung der Energie in Gasform stark gefördert, ja, es gab sogar in den jeweiligen Gemeinden in den Energieverordnungen zugewiesene Energiebezugsarten. In den jeweiligen Gasreglementen findet man nun jedoch zum Teil die Vorschrift, dass bei Umstellung auf erneuerbare Energie der Heizungen der Gasanschluss in einer bestimmten Zeitspanne zurückgebaut werden muss. Dies löst eine kontroverse Situation aus. Verstärkt wird dies mit der Medienmitteilung vom 1. Dezember 2022 des Regierungsrates, indem er mitteilt, dass er Pilotprojekte von Erzeugung von Biogas aus landwirtschaftlichen Anlagen mit Einspeisung in das Gasnetz und auch die Speicherung der Energie unterstützen will. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Ist der Rückbau eines jeweiligen Gasanschlusses an eine Liegenschaft für den Regierungsrat zwingend?
2. Unterstützt der Regierungsrat die Meinung, dass die bestehenden Gasleitungen und Anschlüsse für eventuell kommende Krisenzeiten erhalten werden sollen?
3. Erachtet es der Regierungsrat als gerechtfertigt, dass die Kosten für den Rückbau des Gasanschlusses an den Hauseigentümer verrechnet werden?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Pierre Dalcher, Schlieren, Sonja Rueff-Frenkel, Zürich, und Janine Vannaz, Aesch, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 3: Die Energieversorgung und damit auch Planung, Bau, Unterhalt und Betrieb der Gasinfrastruktur ist Sache der Energiewirtschaft (Art. 6 Abs. 2 Energiegesetz [SR 730.0]). Ob nach der Stilllegung einer Gasheizung in einem Gebäude der Anschluss an die Gasleitung in der Strasse zurückgebaut bzw. vom Gasnetz abgetrennt werden muss, ist durch den Gasnetzbetreiber festzulegen. Dabei sind unter anderem Sicherheitsüberlegungen anzustellen. Insbesondere wenn die Zubringerleitung in der Strasse in naher Zukunft auch stillgelegt wird, besteht bei der Hausanschlussleitung nicht unbedingt ein Handlungsbedarf. Im Einzelfall sind betreffend Auflagen (Rückbau, Abtrennung vom Gasnetz) und Kostentragung die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Gasnetzbetreibern und den angeschlossenen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern massgebend. Zu Frage 2: Mit der langfristigen Klimastrategie strebt der Regierungsrat an, Netto-Null Treibhausgasemissionen bis 2040, spätestens 2050 zu erreichen (RRB Nr.128/2022). Zur Erreichung dieses Ziels muss der Absatz von Erdgas langfristig stark zurückgehen. Gemäss der Energiestrategie und Energieplanung des Regierungsrates vom Juni 2022 (RRB Nr. 947/2022) kann der Wärmebedarf des Kantons Zürich im Jahr 2050 vollumfänglich aus lokalen Quellen (Abwärme, erneuerbare Energien) gedeckt werden. Die Bereitstellung von erneuerbarem Gas ist vor allem für spezifische Anwendungsbereiche, beispielsweise Hochtemperaturprozesse in der Industrie, vorgesehen. Für den Übergang zu einer Wärmeversorgung aus vornehmlich lokalen, erneuerbaren Quellen ist auf kommunaler Ebene eine vorausschauende Planung der Entwicklung des Gasnetzes von grosser Bedeutung. Der Erhalt der bestehenden Gasleitungen und Anschlüsse für eventuell kommende Krisenzeiten ist deshalb grundsätzlich nicht sinnvoll. Sollte eine Strommangellage eintreten und gleich- zeitig eine ausreichende Gasversorgung gewährleistet sein, wäre betreffend die Wärmeversorgung der Betrieb von Wärmepumpen mit in zentralen Gaskraftwerken erzeugtem Strom effizienter und günstiger als
eine mit der Installation einer Vielzahl von neuen dezentralen Gasheizungen verbundene Wiederinbetriebnahme von Gasverteilnetzen. Im Einzelfall ist die Planung der Entwicklung der Gasinfrastruktur Sache des Gasnetzbetreibers.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli